Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 6 K 15.797

bei uns veröffentlicht am11.05.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 16.1280, 17.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für eine Veranstaltung „W.“.

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der Fl.Nr. 6644 der Gemarkung G. (Flurabteilung S.). Sie bewirtschaftet diesen Weinberg zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem F.-wanderweg ist. Das Grundstück liegt derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets bzw. in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. 6558) in Großwallstadt, aus dem die Gemeinde Großwallstadt derzeit ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „W.“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Klägern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Beklagte in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein Großwallstadt die beantragten Gestattungen. In Jahr 2015 fand die Veranstaltung „W.“ am 5. und 6. September statt.

Mit Formblattantrag vom 16.07.2015 begehrten die Kläger die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644 für den Zeitraum 5. und 6.09.2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30.07.2015 versagte die Beklagte die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von Großwallstadt sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Kläger seien mit Schreiben vom 13.02.2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer 6644 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 09.12.2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Kläger zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde Großwallstadt bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Klägern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Kläger ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28.07.2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde Großwallstadt die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 01.08.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück Fl.Nr. 13183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der künftigen Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11.08.2015 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde Großwallstadt als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 13183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 06.08.2015 werde daher abgelehnt.

Am 27.08.2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Ausschank diene der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Kläger zu 1) daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Kläger hätten sich seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ beteiligt. Nachdem die Beklagte die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Kläger an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der künftigen Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16.07.2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 13183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe diese Bitte jedoch mit Schreiben vom 11.08.2015 ohne nähere Begründung abgelehnt. Deshalb hätten sich die Kläger entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der künftigen Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der künftigen Zone II. Es sei den Klägern also zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 6562, das außerhalb der künftigen Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück. Zudem sei die Beklagte mit ihrer geplanten Wasserschutzverordnung von der Bayer. Musterverordnung abgewichen. Dort seien in der Schutzzone II nämlich nur Großveranstaltungen verboten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass die Kläger bereits seit 15 Jahren an der Veranstaltung „W.“ teilnehmen würden. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es einen Anlass gebe, nunmehr eine Neubewertung der Interessenlage vorzunehmen. Während der vergangenen Veranstaltungen auf dem Grundstück der Kläger habe die Gemeinde keine Einwendungen gegen die Benutzung einer Trockentoilette und einer Spüle gehabt. Der Gemeinde sei nach § 12 GastG zwar ein Ermessen eingeräumt, die Gestattung sei jedoch kein Gnadenakt. Das Ermessen der Behörde sei vielmehr rechtlich gebunden. Hier sei wegen der Gefahr der Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit das Ermessen auf Null reduziert. Eine Verschmutzung des Brunnens in der 130 m Tiefe sei nicht möglich.

Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28.08.2015 (W 6 E 15.768) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.09.2015 (22 CE 15.1926) bestätigt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 30.07.2015 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz hatten,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G., für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ zu gestatten und den Klägern für diese Veranstaltung das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl. 13813, Gemarkung G., zu gestatten,

hilfsweise, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562, Gemarkung G., zu gestatten.

hilfsweise, S. S. und D. S. als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass die Kläger die Erlaubnis haben auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 die Toilette aufzustellen,

hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens IV ausgeschlossen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich der angegriffene Bescheid vom 30.07.2015 erledigt habe und er keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr entfalte. Auch der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. So fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse. Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Kläger bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde Großwallstadt zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Klägern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Kläger nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. 6644 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 13183, das sich im Eigentum der Gemeinde Großwallstadt befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. 6562 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Klägerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Bei dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag für künftige Veranstaltungen von W. handele es sich um ein zusätzliches Klagebegehren und damit eine Klageänderung. Nach § 91 Abs. 1 VwGO sei eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält erhalte. Mit dem zusätzlichen Verpflichtungsantrag würden die Kläger ein kumulatives Klagebegehren geltend machen. Die Beklagte willige in diese Klageänderung ausdrücklich nicht ein. Diese sei auch nicht sachdienlich, da eine vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung für alle künftig eventuell noch stattfindenden Veranstaltungen unzweifelhaft nicht erreichbar sei. Dem Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Kläger könnten sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten W 6 E 15.768 und W 6 K 15.797 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig und in den Hilfsanträgen unzulässig bzw. unbegründet, so dass sie insgesamt abzuweisen war.

1.

Der Hauptantrag der Kläger, den Bescheid vom 30.07.2015 aufzuheben, geht aus verschiedenen Gründen ins Leere, so dass sich die Klage insoweit als unzulässig erweist. Zum Einen hat sich dieser Bescheid wegen Zeitablaufs erledigt, zum Anderen wäre vor Erledigung nicht die Anfechtungs- sondern die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart gewesen.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes endet u. a., wenn er sich durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Bei einem Verwaltungsakt, der eine Genehmigung für ein auf ein bestimmtes Datum festgelegtes Ereignis ablehnt, tritt die Erledigung damit mit dem Ablauf des Datums ein, da die Erfüllung des Begehrens durch Zeitablauf unmöglich geworden ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13 - juris; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris).

So liegen die Dinge hier. Der bei der Beklagten gestellte Antrag der Kläger vom 16.07.2015 lautete auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 05. bis 06.09.2015. Über diesen konkreten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2015 abschlägig entschieden. Zwar noch nicht bei Klageerhebung am 27.08.2015, aber mit Ablauf des 06.09.2015 ist insoweit also Erledigung eingetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man aus den Formulierungen des Bescheides, insbesondere aus dem Hinweis, dass Gestattungen wie die begehrte in der (geplanten) Schutzzone II allgemein nicht erteilen werde, schließt, dass die Beklagte in dem Bescheid Aussagen auch zu zukünftigen Anträgen getroffen hat. Gerade für diese Konstellation stellt die Prozessordnung nämlich die Möglichkeit der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage bei Wiederholungsgefahr zur Verfügung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; vgl. hierzu unten 2.).

Im Übrigen wäre den Klägern allein mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides nicht gedient; vielmehr wäre ursprünglich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung über die begehrte Gestattung gemäß § 12 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form eines Verbescheidungsantrages, die statthafte Klageart gewesen. Folglich fehlt es den Klägern insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 nicht geeignet war und ist, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 36 vor § 40).

2.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Kläger einen Anspruch auf die beantragte gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG gehabt hätten, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

2.1.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Vorschrift ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 - OVG 2 B 18.11 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.06.2011 - 4 C 10.10 -, juris Rn. 7, st. Rspr.; w.N.b. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Der Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt dabei keine an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 12.09.1989 - 1 C 40.88 - juris; U. v. 21.12.2010 - 7 C 23.09 - juris).

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - juris):

Die Verpflichtungsklage war zulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger hat sich erledigt und die Frage, ob die Kläger im Zeitpunkt des Erledigungseintritts einen Anspruch auf die begehrte Gestattung hatten, stellt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage ist, ob die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte (vgl. Gerhardt, a. a. O., § 113 Rn. 103, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 24.91; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 314). Bei fehlender Spruchreife kann sich die Feststellung auch darauf richten, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.

Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, da sie wegen der jährlichen Durchführung der Veranstaltung auf eine konkrete Wiederholungsgefahr verweisen können.

2.2

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes insgesamt unbegründet, weil die von der Beklagten vorgebrachten Gründe eine Ablehnung gerechtfertigt haben, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden, wenn nicht Versagungsgründe i. S. d. § 4 GastG entgegenstehen. Dabei räumt § 12 GastG der Erlaubnisbehörde (in Bayern gemäß § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung - GastV - die Gemeinde) ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein. Es verstößt es nicht gegen Art. 2, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 GG, wenn das Gaststättengesetz die erleichterte (vorübergehende) Zulassung eines Gaststättenbetriebs in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt und insoweit nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gewährt (BVerwG, B. v. 20.03.1989 - 1 B 47/89 - juris). Hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums Bedenken, einen für einen besonderen Anlass geplanten Gaststättenbetrieb ohne weiteres zu gestatten, so hat sie allerdings gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deswegen die Gestattung zu versagen ist oder ob sich die Bedenken schon durch eine den Antragsteller weniger belastende Auflage (§ 12 Abs. 3 GastG i. V. m. Art. 36 BayVwVfG) ausräumen lassen.

Vorliegend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Veranstaltung „W.“ einen besonderen Anlass i. S. d. § 12 GastG darstellte. Sie durfte indes die Gestattung ermessensfehlerfrei ablehnen, da aus ihrer Sicht überwiegende Gesichtspunkte gegen die Zulassung sprachen und sich diese Gesichtspunkte auch nicht durch eine Auflage ausräumen ließen. Mithin war das gerichtlich ohnehin nur im Rahmen des § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbare Ermessen der Beklagten nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null derart beschränkt, dass nur die Erteilung der Gestattung sich als ermessensfehlerfrei erweisen würde (vgl. zu dieser Voraussetzung VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.08.1986 - 14 S 2179/86 - juris). Der Erteilung der Gestattung standen nämlich Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegen. Diese Vorschrift ist auch auf Gestattungen nach § 12 GastG anwendbar. Zwar sieht § 12 Abs. 1 GastG vor, dass die Gestattung aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gestattet werden kann, so dass auch hinsichtlich der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GastG Nachsichtgewährung in Betracht kommt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Anm. 5 zu § 12). Allerdings sind die Erleichterungen stets an dem Schutzzweck zu messen, der durch die Gestattung tangiert werden kann. Bei Gefahren für die Allgemeinheit ist dabei der Grad der Gefahr und der Schutzwürdigkeit des Schutzgutes zu berücksichtigen. Der Bayer. VGH hat in seiner Entscheidung im vorläufigen Verfahren (B. v. 03.09.2015 - 22 CE 15.1926) auf die Regelung des § 52 WHG, insbesondere des § 52 Abs. 2 S. 1 WHG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Schutzanordnungen bereits im Vorgriff auf die Festsetzungen von Wasserschutzgebieten möglich, wenn der Schutzzweck andernfalls gefährdet wäre. Dem liegt die Feststellung in § 50 Abs. 1 WHG zugrunde, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist (vgl. § 50 Abs. 2 WHG). Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) hat diese Aufgabe den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, der zudem durch Art 11 Abs. 2 BV ebenso wie durch Art. 28 Abs. 2 GG besonders geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Schutz des Brunnens IV, aus dem derzeit die gesamte gemeindliche Wasserversorgung bezogen wird, Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger auf Nutzung ihres Grundstücks Flur-Nr. 6644 Gemarkung G. für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb eingeräumt hat. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte richtig festgestellt, dass dieser Gaststättenbetrieb, auch wenn er nur vorübergehend an zwei Tagen durchgeführt wird, gegen die Regelungen der geplanten Schutzgebietsverordnung (vgl. dazu Bekanntmachung der Beklagten vom 02.05.2016 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung, Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt vom 04.05.2016, Seite 4 ff.), insbesondere gegen die Nrn. 3.3 und 4.7, verstoßen würde. Wie bereits der Bayer. VGH in seiner genannten Entscheidung vom 03.09.2015 ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Trinkwassererschließung in Brunnen IV nicht auszuschließen, auch wenn diese Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe liegt. In der engeren Schutzzone (II) ist aus fachlichen Gründen davon auszugehen, dass das genutzte Trinkwasser keine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen an der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Frist gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden können. Aus fachlichen Gründen, die auch die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, ist dieser Schutz innerhalb der engeren Schutzzone (II) nicht gewährleistet, so dass hier gegenüber keimbelasteten Abwässern ein höherer Schutzgrad erforderlich wird. Der Antrag der Kläger vom 16.07.2015, über den die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.07.2015 entschieden hat, enthält kein Konzept, mit dem die Gefährdung des Trinkwassers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird und das damit die Ablehnung der Gestattung als rechtswidrig erscheinen ließe bzw. den Klägern einen Anspruch auf die begehrte Gestattung einräumen würde. Im Antrag vom 16.07.2015 haben sich die Kläger darauf beschränkt, zu den Toiletten auszuführen „Dixi Zone III“ und zur Gläserspüle „Edelstahl in Zone II, keine Spüle in Zone II“. Ein nachvollziehbares Konzept lässt sich diesem Antrag damit nicht entnehmen, insbesondere ist nicht erkennbar, auf welchem Grundstück die Aufstellung der Dixi-Toiletten und der Spüle konkret erfolgen soll. Soweit die Kläger im Verfahren zum einen auf das Grundstück Flur-Nr. 6562, zum anderen auf die gemeindlichen Grundstücke Flur-Nrn. 13183 bzw. 6587 als mögliche Standorte für die Toiletten verwiesen haben, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Grundstücke zum einen ungeeignet sind und den Klägern zum anderen am 05. und 06.09.2015 rechtlich nicht zur Verfügung standen. Zur fehlenden Geeignetheit hat sich der Bayer. VGH in seinem Beschluss vom 03.09.2015 bereits geäußert und diese insbesondere mit dem Abstand zwischen dem Grundstück der Kläger und den möglichen Aufstellungsorten der Toilette begründet (mindestens 80 m). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayer. VGH an. Insbesondere das Grundstück Flur-Nr. 6562 ist aufgrund seiner Lage vom Grundstück der Kläger gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise als Toilettenstandort geeignet. Hinsichtlich der gemeindlichen Grundstücke vermag die Kammer darüber hinaus auch keinen Rechtsgrund erkennen, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, diese den Klägern für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger haben im weiteren Verfahren hierzu auch keine sachdienlichen Ausführungen gemacht. Soweit darauf verwiesen wurde, die Gemeinde habe den Interessen ihrer Mitglieder zu dienen, hat die Beklagte insoweit ihren (verfassungs-)rechtlich geschützten Ermessensspielraum dahingehend ausgeschöpft, dass sie den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor den Individualinteressen der Kläger eingeräumt hat. Dies ist, wie der Bayer. VGH zu Recht ausgeführt hat, im Sinne eines vorbeugenden Trinkwasserschutzes nicht zu beanstanden. Der 1. Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 die bereits im Bescheid vom 30.07.2015 enthaltenen Ermessenserwägungen zulässig (vgl. § 114 S. 2 VwGO) dahingehend ergänzt, dass die Beklagte gerade während des laufenden Aufstellungsverfahrens für die Wasserschutzgebietsverordnung alle Bezugsfälle vermeiden wolle. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die ablehnende Entscheidung der Beklagten.

3.

Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 6644, Gemarkung G. für die Veranstaltung am 03. und 04.09.2016 „W.“ und das Aufstellen einer „Dixi-Toilette“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 13813 Gemarkung G. für diese Veranstaltung zu gestatten, stellt eine unzulässige Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit durch Disposition des Klägers verändert, insbesondere erweitert wird (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 8 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 2 zu § 91). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Klageänderung, hier im Sinne einer Klageerweiterung, liegt vor, weil die Kläger diesen bzw. einen allgemein in die Zukunft gerichteten Antrag nicht mit der Klageerhebung (bzw. dem Klagebegründungsschriftsatz vom 28.09.2015), sondern erstmals im Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigt und damit den Streitgegenstand nachträglich erweitert bzw. einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt haben. Die Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 15.12.2015 unverzüglich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen der gleiche bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 zu § 91; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 19 zu § 91). Vorliegend handelt es sich bei der erweiterten Klage schon nicht um den im wesentlichen gleichen Streitfall. Es wird vielmehr eine neue Gestattung unter deutlich geänderten Modalitäten hinsichtlich der Aufstellung der Toiletten und des Abspülens des Geschirrs eingeführt. Weiterhin ist die Klageänderung auch deshalb unzulässig, weil die Kläger vor der Klageerweiterung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben, und zwar weder im Sinne des zunächst mit Schriftsatz vom 02.12.2015 angekündigten weiteren Antrags, noch im Sinne des dann in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in Bezug auf das Datum 03. und 04.09.2016. Bei der Forderung, vor Erhebung der Verpflichtungsklage zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen, handelt es sich jedoch um eine Zugangsvoraussetzung, die nicht geheilt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 11 vor § 40 m. w. N..). Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die Beklagte ihrer ablehnenden Haltung gegenüber zukünftigen Anträgen bereits zuvor Ausdruck verliehen hat. Die Beklagte hat die Prüfung zukünftiger Anträge jedenfalls nicht per se verweigert. Zudem haben die Kläger selbst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unklar gelassen, welchen genauen Inhalt der Antrag und die bezweckte Gestattung letztlich haben sollte.

Darüber hinaus ist der Hilfsantrag auch unbegründet, weil die Kläger, wie unter 2.2. ausgeführt, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung haben.

4.

Der weitere hilfsweise gestellte Antrag, die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück Flur-Nr. 6562 Gemarkung G. zu gestatten ist unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um einen zulässigen Hilfsantrag handelt, schon wegen der oben (vgl. 2.2) erörterten Ungeeignetheit des Grundstücks Flur-Nr. 6562, unbehelflich (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages als unbehelflich u. a. Bay.VGH, U. v. 01.06.2015 - 2 N 13.1220; B. v. 07.04.2014 - 2 ZB 13.527 - juris; B. v. 12.02.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 11.03.2013 - 15 ZB 11.1258 - juris; U. v. 12.12.2012 - 11 B 11.2542 - juris).

Gleiches gilt für den weiteren hilfsweise gestellten Antrag, Herr S. S. und Herrn D. S. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Kläger die Erlaubnis besäßen, die Toilette auf dem Grundstück Fl.Nr. 6562 aufzustellen. Dieser Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil es auf das Beweisthema nicht ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 21 zu § 86; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 38 zu § 86). Im Übrigen zeigt sich auch daran, dass die Kläger gezwungen sind, ihren erstmals bei Gericht gestellten Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 04. und 05.09.2016 durch verfahrensrechtlich zweifelhafte Beweisanträge schlüssig zu machen, dass die Klageerweiterung insoweit nicht sachdienlich ist. Es ist Obliegenheit des Antragstellers, seinen bei der zuständigen Behörde gestellten Antrag mit den Angaben auszustatten, die es der Behörde erlauben, ihr Ermessen auszuüben und über den Antrag zu entscheiden. Hierzu hätte vorliegend ein schlüssiges Konzept zur Abwasserbeseitigung gehört. Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts sein, die zu den Angaben notwendigen Nachweise durch Zeugeneinvernahmen einzuholen.

5.

Ohne Erfolg bleibt schließlich der weitere hilfsweise gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens ausgeschlossen ist. Auch dieser Beweisantrag ist unbehelflich, weil das unter Beweis gestellte Thema zur Beantwortung der im vorliegende Verfahren allein zulässigerweise zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten gaststättenrechtlichen Gestattung für den 05. und 06.09.2015 gehabt haben, nichts beitragen kann. Der Anspruch scheitert, wie unter 2.2 ausgeführt, bereits an der Ungeeignetheit möglicher Grundstücke in der Zone III sowie daran, dass die Kläger kein Konzept zur Abwasserbeseitigung vorgelegt haben, das auch die Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke in zumutbarer Entfernung zu ihrem Grundstück beinhaltet hätte. Die abstrakte Frage, ob eine Verunreinigung des Brunnens durch Aufstellung einer Dixi-Toilette in Zone III ausgeschlossen ist, ist wasserrechtlich im Übrigen schon durch die Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 29.05.2015 an den Klägerbevollmächtigten und vom 17.08.2015 an die Kläger bewertet worden.

6.

Nach alldem war die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 108 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 5. und 6. September 2015.

1. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der FlNr. ...44 der Gemarkung G. (Flurabteilung Sch.). Sie bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem Fränkischen Rotweinwanderweg ist, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. ...58) in G. (derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets), aus der die Gemeinde G. seit ca. 2 Jahren ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „Wein und Wandern“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Antragstellern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein G. die beantragten Gestattungen. In diesem Jahr soll die Veranstaltung „Wein und Wandern“ am 5. und 6. September stattfinden.

2. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Antragsteller die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück FlNr. ...44 für den Zeitraum 5. und 6. September 2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 versagte die Antragsgegnerin die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Antragsteller. In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von G. sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Antragsteller seien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer ...44 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 9. Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Antragsteller zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde G. bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Antragstellern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Antragsteller ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde G. die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 1. August 2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück FlNr. ...183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde G. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 6. August 2015 werde daher abgelehnt.

4. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6. September 2015 die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Weinbergsgrundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Fl.Nr. ...44 einen Ausschank zu betreiben, und

den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6 September 2015 zu gestatten, für die Besucherinnen/Besucher ihres Ausschanks eine Toilette mit Auffangbehälter, durch den gewährleistet ist, dass keinerlei Verschmutzung des Bodens entstehen kann, auf einem Anhänger auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...183 und ...51, der so abgestellt wird, dass keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen, vorzusehen;

hilfsweise ihnen zu gestatten, die fragliche Toilettenanlage mit Auffangbehälter auf dem Grundstück Fl.Nr. ...62 abzustellen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich sei. Eine Klage würde einen zu langen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass der Ausschank am 5. und 6. September 2015 nicht mehr gesichert sei. Für die Antragsteller würde dadurch großer Schaden entstehen, da sie durch den Ausschank ein nicht unbeachtliches Einkommen haben würden. Zugleich diene der Ausschank der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Antragsteller daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Antragsteller hätten sich an der Veranstaltung „Wein und Wandern“ seit 15 Jahren beteiligt. Nachdem die Antragsgegnerin die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Antragsteller an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe jedoch mit Schreiben vom 11. August 2015 ohne nähere Begründung diese Bitte abgelehnt. Deshalb hätten sich die Antragsteller entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der Zone II. Es sei also den Antragstellern zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...62, das außerhalb der Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück.

Dem Antrag wurden zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 2) beigelegt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 24., 25., 26. und 27. August 2015 ließen die Antragsteller noch vortragen, es sei in der Vergangenheit zwischen den Antragstellern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erheblichen Verstimmungen gekommen. Die Antragsgegnerin verweigere ohne Grund die Erlaubnis, die fragliche Toilette auf dem Grundstück FlNr. ...183 aufstellen zu dürfen. Der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe jedoch das Aufstellen der Toiletten auf seinem Grundstück gestattet. Der Ausschank finde an Stehtischchen im Freien und nicht in der baurechtlich geduldeten Weinbergshütte statt. Da anderen Teilnehmern der Ausschank nicht versagt worden sei, erscheine das Verhalten der Antragsgegnerin willkürlich und nicht sachgemäß. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt, dass gegen eine Toilettenanlage außerhalb der Zone II keine Einwendungen bestünden. Der Weg, auf dem die Toilette abgestellt werden soll, befinde sich nicht in der Schutzzone II, weshalb die Antragsteller beantragen, die Toilette auf dem Weg abstellen zu dürfen. Spülmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr gegeben. Die Dringlichkeit des Antrages sei gegeben. Bei Verweigerung der Schankerlaubnis könne das Unrecht, das den Antragstellern widerfahre, nicht verhindert werden. Der Antragsteller zu 1) erzeuge den Wein (5 Weinsorten), den er ausschenke, selbst. Den allergrößten Teil der Erzeugnisse werde bei diesem Fest verkauft. Es handele sich um 5 - 7 Kästen je Weinsorte mit je 12 1-Liter-Flaschen, die bei dem Fest verkauft würden. Außerdem hätten die Antragsteller für das Fest einem Pavillon gekauft, Stehtische, Sitzgelegenheiten und 500 Gläser sowie ein Aggregat für Strom. Es würde deshalb den Antragstellern ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn die Schankerlaubnis nicht erteilt würde. Der Eigentümer und der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe schriftlich die Erlaubnis zum auf Stellen der Toilette erteilt. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Erteilung der Gestattung. Die Behauptung, der Brunnen in 130 m Tiefe könne durch Sickerstoffe, die von Toiletten ausgingen, beschädigt werden, sei im höchsten Maße fragwürdig. Hierfür bestünden keinerlei Beweise.

5. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Antragsteller bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde G. zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Antragstellern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. ...44 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...183, das sich im Eigentum der Gemeinde G. befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. ...62 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Antragstellerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. und 26. August 2015 wurde das Vorbringen noch vertieft und darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn die Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde ihr Anliegen vortragen. Bezüglich der beantragten Nutzung des Feldwegs zwischen den Grundstücken FlNr. ...183 und ...51 bzw. des Grundstücks mit der FlNr. ...62 als Toilettenabstellplatz sei kein Antrag bei der Gemeinde gestellt worden. Der Antrag auf Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs vom 16. Juli 2015 habe sich allein auf das Grundstück der Antragsteller mit der FlNr. ...44 bezogen. Bezüglich des Feldwegs im Eigentum der Gemeinde sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche im vorliegenden Fall weder erteilt noch beantragt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es fehle ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dass die Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ für die Antragsteller existenzbedrohende Folgen haben könnte, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1) betreibe beruflich eine Lüftungsbaufirma und sei lediglich als „Hobbywinzer“ tätig. Auch gebe es andere Möglichkeiten den Wein zu vermarkten, wie etwa das große Weinfest der Antragsgegnerin im L-tal, das „Weinberghüttenfest“ sowie im Rahmen von Heckenwirtschaften. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch.

6. Am 27. August 2015 haben die Antragsteller (rechtzeitig) Klage wegen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (W 6 K 15.797) erheben lassen. Hierüber ist noch nicht entschieden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten (eine Heftung und ein Leitzordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG begehren, ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Hierbei kann offenbleiben, ob es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis mit den nun streitgegenständlichen Toilettenstandorten nicht zunächst bei der zuständigen Behörde (Gemeinde G.) gestellt haben, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Im vorliegenden Fall ist schon kein Anordnungsgrund - aufgrund einer besonderen Dringlichkeit - gegeben.

Den geltend gemachten Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit wegen sonst drohender Existenzgefährdung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehren, indem die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum endgültigen Erlass der Gestattung nach § 12 GastG verpflichtet werden soll. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt aber vor, dass das Gericht lediglich „einstweilige“ Anordnungen zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus ergibt sich als wesentliches Element des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Verbot wird von der Rechtsprechung nur dort anerkannt, wo es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig erscheint (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - juris). So kann die Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers geboten sein, wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder ein Zuwarten allgemein unzumutbar für ihn ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rn. 66a ff.). Die bloße Dringlichkeit wegen der am 5. und 6. September 2015 stattfindenden Veranstaltung reicht im vorliegenden Fall daher gerade nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund anzunehmen. Weitere Voraussetzung der Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 C 11.2174; VGH BW, B. v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - jeweils juris).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund (Existenzgefährdung), der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 1) in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Antragsteller einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden würden und bei der bevorstehenden Veranstaltung der allergrößte Teil ihres erzeugten Weines verkauft wird. Eine nähere Bestimmung des zu erwartenden Verlustes ist jedoch lediglich dahingehend erfolgt, dass eine bestimmte Anzahl von Weinflaschen verkauft werden würde neben Speisen und sonstigen Getränken. Eine konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens erfolgte nicht. Auch blieb der Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) sich lediglich als „Hobbywinzer“ neben dem Betrieb einer Lüftungsbaufirma betätige, unwidersprochen. Auch kann der Einwand der Antragsteller, dass es neben der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ auch noch andere Vermarktungsmöglichkeiten für den Wein der Antragsteller gibt (sonstige Weinfeste, Heckenwirtschaften), nicht von der Hand gewiesen werden. Die bloße Behauptung der Existenzgefährdung genügt deshalb nicht. Eine Existenzgefährdung erscheint aus oben genannten Gründen auch nicht wahrscheinlich. Zudem wären im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eventuelle Schadensersatzansprüche denkbar. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern deshalb zumutbar.

2. Darüber hinaus wurde - ohne dass es hier noch darauf ankäme - aber auch kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung bereits deshalb nicht feststellen, da die Erteilung der Gestattung nach § 12 GastG im Ermessen der Antragsgegnerin liegt, das seitens des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist und lediglich im Falle einer „Ermessensreduzierung auf 0“ einen Anspruch auf die begehrte Gestattung erlauben würde (vgl. VGH Mannheim, B.v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - juris).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Gestattung aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Winzern, denen die Gestattung erteilt wurde, besteht nicht, da deren Grundstücke nicht in der künftigen Schutzzone II liegen (so die Antragstellerin zu 2) in ihrer Eidesstattliche Versicherung vom 13.8.2015, Seite 2) und insofern kein vergleichbarer Sachverhalt besteht. Auch eine Bindung aufgrund früher erteilter Gestattungen für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...44) besteht nicht, da frühere Gestattungen dem örtlichen Weinbauverein G. (ohne Nennung von Flurnummern, wenn auch für die Flurabteilung Schneckenrain), nicht jedoch den Antragstellern persönlich erteilt wurden. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 entschieden, dass Anträge auf Schankerlaubnis auf Grundstücken in der künftigen Schutzzone II im Hinblick auf die Gewährleistung der Wasserversorgung der Gemeinde nicht erlaubt werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die alternativen Standorte für die Toilettenanlage teilweise erst im gerichtlichen Verfahren benannt wurden und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten. Allerdings kann die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) und hat dies auch getan. Inwieweit die Ablehnung der Gestattung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG vorliegend aus Gründen des Trinkwasserschutzes letztlich gerechtfertigt ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten letztlich als offen zu bewerten sind.

3. Auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt - auch unter Berücksichtigung der alternativen Standorte für die Trockentoiletten - vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller an vorläufiger Durchführung der Veranstaltung. Das auch von Trockentoiletten Gefährdungen des Grundwassers und damit des Brunnens IV ausgehen können, ist nicht auszuschließen. Für den Aufstellungsstandort auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück ...51 und ...183 bzw. auf dem Flurstück ...183, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, haben die Antragsteller keine (Sondernutzungs)Erlaubnis erhalten. Deren Verweigerung im zugrunde liegenden Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Brunnen III (Verunreinigungen mangels ausreichender Schutzzone) und der Einbeziehung des Flurstücks in die künftige Schutzzone III nicht willkürlich. Soweit die Erlaubnis auch im Hinblick auf die Aufstellung der Trockentoiletten auf FlNr. ...62 den Antragstellern von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Pächter gestattet wurde, kann dem aus Gründen des Trinkwasserschutzes ebenfalls kein durchschlagendes Gewicht zukommen, da aufgrund der Entfernung der Toiletten zum Grundstück der Antragsteller, auf dem der Ausschank stattfindet, erfahrungsgemäß die Nutzung der Toiletten nicht durch alle Gäste gewährleistet ist („Wildpinkler“). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Brunnen IV um die derzeit einzige Wasserversorgung der Antragsgegnerin handelt und aufgrund der geologischen Gegebenheiten („fehlende Trennschicht zwischen den Grundwasserstockwerken“, Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin zu 2) vom 22. 10.2014, Bl. 124 der Akte) Stoffe leicht in den Brunnen und damit in das Trinkwasser gelangen. Da andererseits den Antragstellern - wie oben dargestellt - ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, konnte der Antrag letztlich keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Weinbergs Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. Sie bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV der Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin. Die Trinkwasserversorgung der Antragsgegnerin beruht derzeit ausschließlich auf diesem Brunnen.

Am 5./6. September 2015 findet wieder die alljährlich durchgeführte Veranstaltung „W.“ statt. Verschiedene Winzer einschließlich der Antragsteller betreiben auf ihren Weinbergsgrundstücken einen Ausschank, in dem neben Wein auch zubereitete Speisen gereicht werden.

Unter dem 16. Juli 2015 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Folgendes: „Hiermit beantragen wir eine Schankerlaubnis „W.“ wie seit Jahren im S. FlNr. 6644 Termin 5. und 6.9.2015“. Auf dem entsprechenden Formblatt erklärten sie: „Dixi Zone III, Gläserspüle Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Die Antragsgegnerin lehnte u. a. diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2015 ab.

Das Landratsamt M... teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 16./21. Juli 2015 mit, dass die Bereitstellung eines Aborts in der zukünftigen Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV zulässig sei, wenn dieser nur vorübergehend aufgestellt werde und mit einem dichten Behälter ausgestattet sei. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung des Landratsamts M... über das Trinkwasservorbehaltsgebiet der Gemeinden G. und N... vom 1. Dezember 1988 sei jedoch die Errichtung und Erweiterung von Trockenaborten jeglicher Art in den Zonen I bis III verboten, so dass diesbezüglich eine Befreiung von diesem Verbot nötig sei. Die Antragstellerin zu 2 müsse dazu einen schriftlichen Antrag auf wasserrechtliche Befreiung vom Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Verordnung vom 1. Dezember 1988 stellen, in dem weitere Informationen zum Trockenabbort sowie zum Aufstellungsort und der Häufigkeit der Bereitstellung aufgelistet werden sollten. Die Befreiung werde dann in einem einfachen Schreiben erteilt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 teilten die Antragsteller dies der Antragsgegnerin mit und versicherten, dass nur Einweggeschirr verwendet werde und auch die Gläser nicht mehr vor Ort gespült würden.

Die Antragsteller baten die Antragsgegnerin außerdem, das Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G., das im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, als Standort für Abortanlagen nutzen zu dürfen. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.

Die Antragsteller beantragten sodann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

die Antragsgegnerin im Wege des § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. bis 6. September auf dem Grundstück FlNr. 6644 einen Ausschank zu gestatten, ferner den Antragstellern zu gestatten, auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Feldweg zwischen Grundstück FlNr. 13183 und Grundstück FlNr. 6551 (jeweils der Gemarkung G.) die Aufstellung einer Toilette mit Auffangbehälter zu gestatten, hilfsweise auf dem Privatgrundstück FlNr. 6562 der Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 28.8.2015). Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller hinsichtlich der in diesem Eilverfahren allein streitgegenständlichen Veranstaltung „W.“ am 5./6. September 2015 die Vorwegnahme der Hauptsache begehren und die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher höher seien. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht entkräftet. Der Hinweis darauf, dass es in ihrem Klageverfahren auch um weitere künftige Veranstaltungen gehe, ändert nichts daran, dass sich die in diesem Eilverfahren streitgegenständliche Veranstaltung nur auf den 5. und 6. September 2015 bezieht und allein die begehrte Regelungsanordnung insofern vollendete Tatsachen schaffen würde.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile i. S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht seien, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anforderung erforderlich machen könnten. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf die Verletzung ihrer Grundrechte hinweisen. Mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung verweisen sie nicht auf das Ausmaß der befürchteten Nachteile, sondern darauf, dass nach ihrer Ansicht ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) besteht. Eine Gefährdung ihrer sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz machen die Antragsteller nicht geltend. Sie verweisen zwar auf den Verlust der Möglichkeit des Verkaufs von ca. fünf Mal 12 Litern selbst erzeugten Weins bei Gelegenheit der Veranstaltung „W.“. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass es noch mehrere weitere zumutbare Möglichkeiten des Weinverkaufs gebe, bleibt jedoch unwidersprochen. Die Teilnahme des Antragstellers zu 1 an der streitgegenständlichen Veranstaltung, etwa als geprüfter Führer des Fränkischen Rotweinwanderwegs, ist ihm zudem in keiner Weise verwehrt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 12 GastG den Antragstellern keinen gebundenen Anspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt. Dagegen wenden sich die Antragsteller nicht. Sie machen sinngemäß eine Ermessensreduzierung auf Null geltend, weil sie die Gleichbehandlung mit den anderen Winzern vermissen (Art. 3 Abs. 1 GG) und außerdem die Antragsgegnerin für zur Beibehaltung ihrer bisherigen Ermessenspraxis verpflichtet halten.

Das Verwaltungsgericht hat es als sachlichen Differenzierungsgrund i. S.v. Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass der begehrte vorübergehende Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets zum Schutz des Brunnens IV, der derzeit einzigen Grundwasserversorgung der Antragsgegnerin, stattfinden solle. Eine Bindung an die Entscheidungspraxis früherer Jahre bestehe nicht. Die Einwände der Antragsteller hiergegen sind nicht stichhaltig.

Dass es auch in einem als Wasserschutzgebiet (nur) vorgesehenen Gebiet Anlass zu Schutzanordnungen geben kann, zeigt § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG. Dass die Trinkwassererschließung in 130 m Tiefe am Brunnen IV durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht gefährdet werden könne, ist nicht plausibel. Das Grundstück FlNr. 6644 liegt in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets. Die engere Schutzzone eines Wasserschutzgebiets soll bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 20.5.2009 - 22 N 07.1775 - Rn. 15 m. w. N.). Dass die Planung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV insofern fehlerhaft sein sollte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit einem Gaststättenbetrieb können gerade keimbelastete Abwässer anfallen.

Die Verlagerung der zu dem begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb gehörenden Toilettenanlagen nach außerhalb der geplanten engeren Schutzzone (in Entfernungen von ca. 80 m) und die Verlagerung der Gläserspülung in das Anwesen der Antragsteller sind wohl nicht geeignet, diesen Erwägungen die Grundlage zu entziehen. Zum einen bestehen Zweifel an der Verfügbarkeit der entsprechenden Standorte auf öffentlichem Wegegrund oder auf Privatgrund. Weder die Antragsgegnerin noch der betreffende private Grundstückseigentümer sind insofern zu einem Entgegenkommen bereit. Abgesehen davon ist auch nicht zweifelsfrei, dass beim begehrten vorübergehenden Gaststättenbetrieb die angedachten Betriebsweisen zuverlässig eingehalten werden könnten. Jedenfalls dürfte die maßgebende Erwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein, hier dem vorsorgenden Trinkwasserschutz den Vorrang zu geben.

Die Antragsteller können auch nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin eine etwaige frühere Ermessenspraxis nicht für die Zukunft ändert. Gegen eine solche Änderung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdebegründung benennt jedenfalls keine tragfähige Grundlage für ein entgegen stehendes Vertrauen.

Soweit die Antragsteller für die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG begehren sollten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das der Antragsgegnerin insofern eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein sollte. Die Antragsgegnerin könnte allein schon zum Zwecke der Vermeidung künftiger Bezugsfälle ein solches Begehren ablehnen. Dass es sich beim Aufstellen eines Toilettenanhängers um Gemeingebrauch (Nutzung vorwiegend zum Verkehr, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) handeln sollte, ist nicht naheliegend.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013; so auch die Vorschläge der Antragsteller und der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 1. und 2. September 2015.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 5. und 6. September 2015.

1. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der FlNr. ...44 der Gemarkung G. (Flurabteilung Sch.). Sie bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem Fränkischen Rotweinwanderweg ist, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. ...58) in G. (derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets), aus der die Gemeinde G. seit ca. 2 Jahren ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „Wein und Wandern“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Antragstellern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein G. die beantragten Gestattungen. In diesem Jahr soll die Veranstaltung „Wein und Wandern“ am 5. und 6. September stattfinden.

2. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Antragsteller die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück FlNr. ...44 für den Zeitraum 5. und 6. September 2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 versagte die Antragsgegnerin die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Antragsteller. In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von G. sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Antragsteller seien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer ...44 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 9. Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Antragsteller zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde G. bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Antragstellern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Antragsteller ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde G. die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 1. August 2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück FlNr. ...183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der Schutzzone II, so dass von Seiten des Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde G. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 6. August 2015 werde daher abgelehnt.

4. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6. September 2015 die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Weinbergsgrundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Fl.Nr. ...44 einen Ausschank zu betreiben, und

den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6 September 2015 zu gestatten, für die Besucherinnen/Besucher ihres Ausschanks eine Toilette mit Auffangbehälter, durch den gewährleistet ist, dass keinerlei Verschmutzung des Bodens entstehen kann, auf einem Anhänger auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...183 und ...51, der so abgestellt wird, dass keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen, vorzusehen;

hilfsweise ihnen zu gestatten, die fragliche Toilettenanlage mit Auffangbehälter auf dem Grundstück Fl.Nr. ...62 abzustellen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich sei. Eine Klage würde einen zu langen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass der Ausschank am 5. und 6. September 2015 nicht mehr gesichert sei. Für die Antragsteller würde dadurch großer Schaden entstehen, da sie durch den Ausschank ein nicht unbeachtliches Einkommen haben würden. Zugleich diene der Ausschank der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Antragsteller daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Antragsteller hätten sich an der Veranstaltung „Wein und Wandern“ seit 15 Jahren beteiligt. Nachdem die Antragsgegnerin die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Antragsteller an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe jedoch mit Schreiben vom 11. August 2015 ohne nähere Begründung diese Bitte abgelehnt. Deshalb hätten sich die Antragsteller entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der Zone II und der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der Zone II. Es sei also den Antragstellern zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...62, das außerhalb der Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück.

Dem Antrag wurden zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 2) beigelegt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 24., 25., 26. und 27. August 2015 ließen die Antragsteller noch vortragen, es sei in der Vergangenheit zwischen den Antragstellern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erheblichen Verstimmungen gekommen. Die Antragsgegnerin verweigere ohne Grund die Erlaubnis, die fragliche Toilette auf dem Grundstück FlNr. ...183 aufstellen zu dürfen. Der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe jedoch das Aufstellen der Toiletten auf seinem Grundstück gestattet. Der Ausschank finde an Stehtischchen im Freien und nicht in der baurechtlich geduldeten Weinbergshütte statt. Da anderen Teilnehmern der Ausschank nicht versagt worden sei, erscheine das Verhalten der Antragsgegnerin willkürlich und nicht sachgemäß. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt, dass gegen eine Toilettenanlage außerhalb der Zone II keine Einwendungen bestünden. Der Weg, auf dem die Toilette abgestellt werden soll, befinde sich nicht in der Schutzzone II, weshalb die Antragsteller beantragen, die Toilette auf dem Weg abstellen zu dürfen. Spülmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr gegeben. Die Dringlichkeit des Antrages sei gegeben. Bei Verweigerung der Schankerlaubnis könne das Unrecht, das den Antragstellern widerfahre, nicht verhindert werden. Der Antragsteller zu 1) erzeuge den Wein (5 Weinsorten), den er ausschenke, selbst. Den allergrößten Teil der Erzeugnisse werde bei diesem Fest verkauft. Es handele sich um 5 - 7 Kästen je Weinsorte mit je 12 1-Liter-Flaschen, die bei dem Fest verkauft würden. Außerdem hätten die Antragsteller für das Fest einem Pavillon gekauft, Stehtische, Sitzgelegenheiten und 500 Gläser sowie ein Aggregat für Strom. Es würde deshalb den Antragstellern ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn die Schankerlaubnis nicht erteilt würde. Der Eigentümer und der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe schriftlich die Erlaubnis zum auf Stellen der Toilette erteilt. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Erteilung der Gestattung. Die Behauptung, der Brunnen in 130 m Tiefe könne durch Sickerstoffe, die von Toiletten ausgingen, beschädigt werden, sei im höchsten Maße fragwürdig. Hierfür bestünden keinerlei Beweise.

5. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Antragsteller bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde G. zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden. Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Antragstellern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. ...44 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...183, das sich im Eigentum der Gemeinde G. befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. ...62 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Antragstellerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten „Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. und 26. August 2015 wurde das Vorbringen noch vertieft und darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn die Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde ihr Anliegen vortragen. Bezüglich der beantragten Nutzung des Feldwegs zwischen den Grundstücken FlNr. ...183 und ...51 bzw. des Grundstücks mit der FlNr. ...62 als Toilettenabstellplatz sei kein Antrag bei der Gemeinde gestellt worden. Der Antrag auf Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs vom 16. Juli 2015 habe sich allein auf das Grundstück der Antragsteller mit der FlNr. ...44 bezogen. Bezüglich des Feldwegs im Eigentum der Gemeinde sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche im vorliegenden Fall weder erteilt noch beantragt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es fehle ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dass die Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ für die Antragsteller existenzbedrohende Folgen haben könnte, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1) betreibe beruflich eine Lüftungsbaufirma und sei lediglich als „Hobbywinzer“ tätig. Auch gebe es andere Möglichkeiten den Wein zu vermarkten, wie etwa das große Weinfest der Antragsgegnerin im L-tal, das „Weinberghüttenfest“ sowie im Rahmen von Heckenwirtschaften. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch.

6. Am 27. August 2015 haben die Antragsteller (rechtzeitig) Klage wegen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (W 6 K 15.797) erheben lassen. Hierüber ist noch nicht entschieden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten (eine Heftung und ein Leitzordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG begehren, ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Hierbei kann offenbleiben, ob es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis mit den nun streitgegenständlichen Toilettenstandorten nicht zunächst bei der zuständigen Behörde (Gemeinde G.) gestellt haben, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Im vorliegenden Fall ist schon kein Anordnungsgrund - aufgrund einer besonderen Dringlichkeit - gegeben.

Den geltend gemachten Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit wegen sonst drohender Existenzgefährdung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehren, indem die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum endgültigen Erlass der Gestattung nach § 12 GastG verpflichtet werden soll. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt aber vor, dass das Gericht lediglich „einstweilige“ Anordnungen zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus ergibt sich als wesentliches Element des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Verbot wird von der Rechtsprechung nur dort anerkannt, wo es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig erscheint (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.7.2013 - W 6 E 13.500 - juris). So kann die Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers geboten sein, wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder ein Zuwarten allgemein unzumutbar für ihn ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rn. 66a ff.). Die bloße Dringlichkeit wegen der am 5. und 6. September 2015 stattfindenden Veranstaltung reicht im vorliegenden Fall daher gerade nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund anzunehmen. Weitere Voraussetzung der Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 C 11.2174; VGH BW, B. v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - jeweils juris).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund (Existenzgefährdung), der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 1) in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Antragsteller einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden würden und bei der bevorstehenden Veranstaltung der allergrößte Teil ihres erzeugten Weines verkauft wird. Eine nähere Bestimmung des zu erwartenden Verlustes ist jedoch lediglich dahingehend erfolgt, dass eine bestimmte Anzahl von Weinflaschen verkauft werden würde neben Speisen und sonstigen Getränken. Eine konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens erfolgte nicht. Auch blieb der Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) sich lediglich als „Hobbywinzer“ neben dem Betrieb einer Lüftungsbaufirma betätige, unwidersprochen. Auch kann der Einwand der Antragsteller, dass es neben der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ auch noch andere Vermarktungsmöglichkeiten für den Wein der Antragsteller gibt (sonstige Weinfeste, Heckenwirtschaften), nicht von der Hand gewiesen werden. Die bloße Behauptung der Existenzgefährdung genügt deshalb nicht. Eine Existenzgefährdung erscheint aus oben genannten Gründen auch nicht wahrscheinlich. Zudem wären im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eventuelle Schadensersatzansprüche denkbar. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern deshalb zumutbar.

2. Darüber hinaus wurde - ohne dass es hier noch darauf ankäme - aber auch kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung bereits deshalb nicht feststellen, da die Erteilung der Gestattung nach § 12 GastG im Ermessen der Antragsgegnerin liegt, das seitens des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist und lediglich im Falle einer „Ermessensreduzierung auf 0“ einen Anspruch auf die begehrte Gestattung erlauben würde (vgl. VGH Mannheim, B.v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - juris).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Gestattung aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Winzern, denen die Gestattung erteilt wurde, besteht nicht, da deren Grundstücke nicht in der künftigen Schutzzone II liegen (so die Antragstellerin zu 2) in ihrer Eidesstattliche Versicherung vom 13.8.2015, Seite 2) und insofern kein vergleichbarer Sachverhalt besteht. Auch eine Bindung aufgrund früher erteilter Gestattungen für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...44) besteht nicht, da frühere Gestattungen dem örtlichen Weinbauverein G. (ohne Nennung von Flurnummern, wenn auch für die Flurabteilung Schneckenrain), nicht jedoch den Antragstellern persönlich erteilt wurden. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 entschieden, dass Anträge auf Schankerlaubnis auf Grundstücken in der künftigen Schutzzone II im Hinblick auf die Gewährleistung der Wasserversorgung der Gemeinde nicht erlaubt werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die alternativen Standorte für die Toilettenanlage teilweise erst im gerichtlichen Verfahren benannt wurden und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten. Allerdings kann die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) und hat dies auch getan. Inwieweit die Ablehnung der Gestattung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG vorliegend aus Gründen des Trinkwasserschutzes letztlich gerechtfertigt ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten letztlich als offen zu bewerten sind.

3. Auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt - auch unter Berücksichtigung der alternativen Standorte für die Trockentoiletten - vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller an vorläufiger Durchführung der Veranstaltung. Das auch von Trockentoiletten Gefährdungen des Grundwassers und damit des Brunnens IV ausgehen können, ist nicht auszuschließen. Für den Aufstellungsstandort auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück ...51 und ...183 bzw. auf dem Flurstück ...183, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, haben die Antragsteller keine (Sondernutzungs)Erlaubnis erhalten. Deren Verweigerung im zugrunde liegenden Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Brunnen III (Verunreinigungen mangels ausreichender Schutzzone) und der Einbeziehung des Flurstücks in die künftige Schutzzone III nicht willkürlich. Soweit die Erlaubnis auch im Hinblick auf die Aufstellung der Trockentoiletten auf FlNr. ...62 den Antragstellern von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Pächter gestattet wurde, kann dem aus Gründen des Trinkwasserschutzes ebenfalls kein durchschlagendes Gewicht zukommen, da aufgrund der Entfernung der Toiletten zum Grundstück der Antragsteller, auf dem der Ausschank stattfindet, erfahrungsgemäß die Nutzung der Toiletten nicht durch alle Gäste gewährleistet ist („Wildpinkler“). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Brunnen IV um die derzeit einzige Wasserversorgung der Antragsgegnerin handelt und aufgrund der geologischen Gegebenheiten („fehlende Trennschicht zwischen den Grundwasserstockwerken“, Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin zu 2) vom 22. 10.2014, Bl. 124 der Akte) Stoffe leicht in den Brunnen und damit in das Trinkwasser gelangen. Da andererseits den Antragstellern - wie oben dargestellt - ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, konnte der Antrag letztlich keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht hätte sich im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht ausschließlich auf die allgemein gewonnenen Erkenntnisse der sog. Orientierungshilfen verlassen dürfen, ohne dabei einzelfallbezogen der Frage nachzugehen, ob nicht die bauaufsichtlich genehmigte Erweiterung der Rinderstallungen des Beigeladenen für die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; B. v. 2.4.2013 - 2 ZB 12.1210 - juris).

Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl., § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010 § 86 Rn. 11).

Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Mit dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 2. März 2012, der fachlichen Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom 2. Juli 2012 sowie der Beurteilung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 8. Juni 2011, die in den Behördenakten dokumentiert sind, hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht erkennbar.

Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K. vom 2. März 2012 ergab, dass zwar die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohngebiete angegebenen Immissionswerte von 10% überschritten werden. Nach den Auslegungshinweisen der GIRL kann aber analog zum Dorfgebiet beim Übergang zwischen landwirtschaftlich belastetem Außenbereich und einer geschlossenen Wohnbebauung der im Einzelfall heranzuziehenden Zwischenwert (bei einem WA von bis zu 15%) eingehalten werden. Die aus der Erweiterung resultierende Differenz der Geruchshäufigkeitszunahme am Wohnanwesen auf Fl. Nr. .../3 beträgt lediglich 1% (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 2.3.2012 S. 19). Der Technische Immissionsschutz hat die Begutachtung des Sachverständigen K. vom 2. März 2012 für grundsätzlich plausibel angesehen (Stellungnahme vom 2.7.2012 S. 4). Lediglich wegen fehlender qualifizierter Aussagen bzw. Nachweise zur Übertragbarkeit der herangezogenen Meteorologiedaten und hinsichtlich auszuschöpfender Möglichkeiten zur Verminderung von Gerüchen zur Vorsorge gegen Kaltluftabströmungen bzw. zum Schutz gegen Geruchsverfrachtungen zur unmittelbar umliegenden Nachbarschaft wurde die abschirmende Gestaltung der Zufahrt von Norden mit dichter Bepflanzung als zumutbare Möglichkeit der weiteren Immissionsminderung angesehen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Grenzwerte für Lärmimmissionen eingehalten werden können (Stellungnahme vom 2.7.2012, Behördenakte S. 67).

Das Erstgericht hat die GIRL als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten qualifiziert (so auch BVerwG, B. v. 7.5.2007 - 4 B 5/07 - juris). Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH, U. v. 27.11. 2006 - 15 BV 06.422 - BauR 2008). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 25.10. 2010 - 2 CS 10.2137 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 - NVwZ-RR 2003, 24 m. w. N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Im Einzelfall kann die GIRL im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - juris; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 ZB 10.97 - juris). Die GIRL geht - anders als die bisher üblichen Methoden - von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10% der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250) anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2006 a. a. O.; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 a. a. O.). Der Senat hält daran fest, dass die GIRL und darauf beruhende Gutachten daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (so wohl auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - juris; vgl. i. Ü. BayVGH, B. v. 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 - BayVBl 2002, 309/310; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Jedenfalls ist das Ergebnis des Erstgerichts nicht zu beanstanden, zumal es die GIRL nicht kritiklos angewendet hat. Insbesondere im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Kläger am Rande zum Außenbereich ist die ermittelte Geruchshäufigkeit von 13% der Jahresstunden nicht als unzumutbare Belästigung der Kläger anzusehen. Darüber hinaus ist wegen der bereits derzeitigen Geruchshäufigkeit von 12% der Jahresstunden von keiner relevanten Erhöhung der belästigenden Wirkung auszugehen.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren haben die Kläger substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der Prognoseberechnung vorgebracht. Sie rügen lediglich, dass sie von der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen K. erst im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfahren hätten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre Darstellung der Geruchsbelastungen ihres Einfamilienwohnhauses in den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Sachverhalt einzubringen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso darin ein Verfahrensfehler liegen sollte bzw. dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen könnten. Die Kläger hatten hinreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen. Weiter bringen die Kläger vor, dass sich nach der Verwirklichung des ersten Bauabschnitts und vor der Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts die tatsächlich eingetretene Situation und die damit verbundenen Geruchsbelastungen im Einzelfall beurteilen lasse. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger damit die Ermittlung der Vorbelastungen angreifen. Es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die Ermittlung der Vorbelastungen durch den Sachverständigen unzutreffend gewesen sein sollte. Dies wurde von den Klägern auch nicht dargelegt.

2. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht hätte ablehnen dürfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, B. v. 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 - EuGRZ 2004, 656). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, B. v. 27.2.1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 219). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, E. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BayVerfGH, E. v. 30.3.1995 - Vf. 40-IV-94 - BayVBl 1996, 121). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, B. v. 7.10.1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor. Die Kläger haben beantragt zum Beweis der Tatsache,

dass das Wohnhaus der Kläger durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sowie durch die geplante und baurechtlich genehmigte Erweiterung bei den vorgegebenen Windrichtungen, auch bei Windstille, sich ausbreitenden deutlich wahrnehmbaren Geruchsfahnen ausgesetzt ist, die durch die den Bauwerber gemachten bisherigen Auflagen sowie durch die neu hinzugekommenen Auflagen nicht gemindert oder ausgeschlossen werden können,

die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung des Geruchs und der dadurch entstehenden Intensität der Gerüche unter Beachtung der GIRL in der Fassung vom 21. September 2004 unter Berücksichtigung der vom Bauwerber vorgegebenen und der ordnungsgemäßen Landwirtschaft entsprechenden Betriebsabläufe.

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil der Antrag unbehelflich, unsubstantiiert und nicht erforderlich sei, weil die Frage der Zumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsbelastung durch die in das behördliche Verfahren eingeflossenen Beurteilungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 8. Juni 2011 und durch die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Beurteilung von landwirtschaftlichen Anlagen und Geruchsimmissionen Dipl. Ing. (FH) R. K. hinreichend geklärt erscheine.

Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags findet hier im Prozessrecht seine Stütze. Unzulässig ist es zwar, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 39). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts auch durch die beantragte Beweiserhebung - ihren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 3.3.2008 - 4 BN 3/08 - BauR 2008, 1289).

Dies ist hier der Fall. Die Gründe, die die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags rechtfertigen, decken sich hier mit denen, die für das Unterlassen einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen sprechen (Geiger a. a. O. § 86 Rn. 11). Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen wäre die Pflicht zur Beachtung der GIRL bei der Begutachtung nach dem oben Gesagten ein unzutreffender Inhalt des Beweisantritts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2010. Sie macht geltend, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen, weil alle Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2010 vergeben und „freie“ (noch zu besetzende) Studienplätze an der Universität nicht vorhanden seien.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Schließlich weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe „substantiierte und schlüssige Beweisanträge“ der Klägerin zu Unrecht als „unbehelflich“ abgelehnt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rüge seit Jahren ermessensfehlerhaft festgesetzte unverhältnismäßig hohe „Reduzierungen“ des Lehrdeputats einzelner Lehrpersonen. Dies gelte namentlich für drei als Strahlenschutzbeauftragte tätige Lehrpersonen (Dr. D., Dr. G. und Dr. H.). Das Verwaltungsgericht gehe diesen Rügen nicht nach, obwohl die Universität mit willkürlichen Reduzierungen des Lehrdeputats gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoße. Die Klägerin habe entsprechende „Fakten“ unter Beweis gestellt und (unter anderem) beantragt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik“ verwendet worden sei. Das „zeitliche Ausmaß der geltend gemachten Strahlenschutztätigkeiten“ für drei Strahlenschutzbeauftragte sei nicht glaubwürdig und bedürfe näherer gerichtlicher Überprüfung. Problematisch seien auch andere - die Höhe des Lehrdeputats ebenfalls verringernde - Dienstaufgaben, wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Dienstaufgaben, die „nicht zwingend von Lehrpersonen erfüllt werden“ müssten. Ferner sei die Schwundquote nicht korrekt ermittelt und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend überprüft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2013 und 29. Januar 2014 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Es hat damit weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch rechtliches Gehör verweigert oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Universität die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgebend sind (§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2010 [GVBl S. 308]). Zu einer (fiktiven) Erhöhung des Umfangs der Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen ist die Universität nicht verpflichtet.

aa) In die Kapazitätsberechnung sind - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen eingegangen. Bei den Lehrpersonen, deren Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) nach Einschätzung der Klägerin zu niedrig festgesetzt sind, handelt es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, denen eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden obliegt, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.3.2008 [GVBl S. 81]).

Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2009 [GVBl S. 256]). Zu den Dienstleistungen, die wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden können, gehören auch die Mitwirkung an Forschung und Verwaltung und die Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 21 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin können somit auch Aufgaben wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Aufgaben wissenschaftlichen Mitarbeitern als Dienstaufgaben übertragen werden.

Der Umfang der Lehrverpflichtungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nach alledem im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen sonstigen Dienstaufgaben dienstrechtlich festzusetzen. Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter darf dabei die normierte Höchstgrenze von zehn Lehrveranstaltungsstunden unterschreiten, wenn dies durch den Umfang der übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10156 u. a. - juris Rn. 13 m. w. N.). Es kann im Einzelfall auch auf „Null“ reduziert sein, wenn der Umfang der sonstigen Dienstaufgaben die Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters bereits erschöpft (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

bb) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate der von der Klägerin im Klageverfahren angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Bewertung ist wiederholt überprüft worden. Zu einer weiteren Sachaufklärung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Beweisanträge der Klägerin gaben hierzu keinen Anlass.

(1) Bereits für das Sommersemester 2000 haben die Inhaber der beiden Lehrstühle am Anatomischen Institut der Universität, die räumlich getrennt untergebracht sind und unterschiedliche Forschungsprojekte bearbeiten, bei denen auch mit radioaktiven Substanzen experimentiert wird, im Rahmen gerichtlicher Verfahren dargelegt, dass „die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften beim Umgang von Gefahrstoffen, Radioisotopen und genetischen Materialien und des Betriebs komplizierter Laborgeräte sowie die Bestellung und Entsorgung von Radioisotopen“ für jeden der beiden Lehrstühle gesondert vorgenommen werden muss und „während der wissenschaftlichen Arbeit die ständige Präsenz“ der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter (Dr. G. sowie der seinerzeit noch zuständige Dr. K., dem im Jahr 2006 der seitdem in gleicher Weise tätige wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. H. nachfolgte) erfordert. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich über das gesamte Jahr und ist nicht auf die Vorlesungszeit beschränkt. Sie umfasst neben der „Überwachung der Laborsicherheit und der Handhabung von Radiochemikalien und Gefahrstoffen“ auch die „Wartung und Überwachung komplizierter und sicherheitstechnisch anspruchsvoller Laborgeräte“. Beide Lehrstuhlinhaber haben eine Festsetzung der Lehrdeputate ihrer Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf vier von seinerzeit acht Lehrveranstaltungsstunden) für erforderlich gehalten (vgl. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 27.10.2000; BayVGH, B. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u. a. - juris Rn. 8). Die beiden Lehrstuhlinhaber haben ihre fachliche Einschätzung in Bezug auf den Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragenen sonstigen Dienstaufgaben (Anteil von jeweils 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit) und die infolgedessen gebotene Festsetzung der Lehrdeputate dieser Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf fünf von nunmehr zehn Lehrveranstaltungsstunden) in weiteren gerichtlichen Verfahren bestätigt und näher begründet. Sie sind dabei auch darauf eingegangen, dass in anderen Universitäten in der Regel am Anatomischen Institut nicht oder „wenn überhaupt, nur in einem Lehrstuhlbereich dauerhaft mit Radiochemikalien gearbeitet“ wird und deshalb andere Universitäten für den Bereich ihrer Anatomischen Institute „möglicherweise nur einen Strahlenschutzbeauftragten benannt haben“, was jedoch keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der Bestellung zweier Strahlenschutzbeauftragter am Anatomischen Institut der Universität zulässt (vgl. z. B. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 5.9.2002; BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 7 CE 02.10033 u. a. - juris Rn. 12; B. v. 24.5.2004 - 7 CE 04.10707 u. a. - juris Rn. 7; B. v. 23.8.2005 - 7 CE 05.10486 - juris Rn. 6).

(2) Auch in Bezug auf Dr. D., der am Physiologischen Institut der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, und dem - ebenso wie den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anatomischen Institut (Dr. G. und Dr. H.) - sonstige Dienstaufgaben in einem Umfang von 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit übertragen worden sind (Tätigkeit als Netzwerkbetreuer, ergänzend als Strahlenschutzbeauftragter und Beauftragter für die biologische Sicherheit sowie Planung und Durchführung von Experimenten zur Molekularbiologie von Membranproteinen und Erstellen von wissenschaftlichen Publikationen) hat die Universität wiederholt die fachliche Erforderlichkeit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch Dr. D. dargelegt und ausgeführt, dass anderes (technisches) Personal zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten nicht geeignet oder nicht verfügbar ist (vgl. z. B. Stellungnahmen der Universität vom 31.8.2007 und 16.5.2008; BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 7 CE 07.10333 - juris Rn. 14; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 13).

(3) Die Tätigkeit aller anderen - von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht näher angesprochenen - wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist ebenso wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und den Senat gewesen. Die gerichtliche Prüfung hat dabei stets ergeben, dass die dienstrechtliche Festsetzung der Lehrdeputate der einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den jeweiligen Umfang der ihnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2008 - 7 CE 08.10553 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 14 f.; B. v. 11.8.2008 - 7 CE 08.10616 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. - juris Rn. 16 ff.; B. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u. a. - juris Rn. 13 ff.; B. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u. a. - juris Rn. 10 ff.; B. v. 26.7.2011 - 7 CE 11.10288 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 15 ff.).

(4) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht als „unbehelflich“ abgelehnt.

Das Begehren der Klägerin (Beweisanträge 1 bis 7), sechs namentlich genannte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (darunter Dr. G., Dr. H. und Dr. D.) als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sich der Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben „seit ursprünglicher Festlegung der hier streitgegenständlichen Deputatsverminderungen vermindert hat“ und die jeweilige Festsetzung der Lehrdeputate somit nicht (mehr) rechtfertigt sowie zum Beweis dafür, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „im Sommersemester 2010 tatsächlich mehr Lehrtätigkeiten ausgeübt haben“, hat nicht näher substantiierte (unzulässige) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsanträge (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 27) zum Gegenstand. Die Klägerin beabsichtigt möglicherweise, im Wege der Befragung der jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erstmals Anhaltspunkte für ihre Behauptung zu gewinnen, entgegen der fachlichen Einschätzung der Universität rechtfertige der Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben die Festsetzung der jeweiligen Lehrdeputate nicht. Substantiierte Anhaltspunkte für diese Behauptung liegen indes nicht vor. Sie haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ergeben. Unabhängig davon obliegt es nicht den wissenschaftlichen Mitarbeitern, sondern allein den jeweiligen Vorgesetzten, zu beurteilen, auf welche Weise die Mitarbeiter ihre sonstigen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erledigen haben und welcher zeitliche Aufwand (Anteil der Gesamtarbeitszeit) hierfür nach Einschätzung der Vorgesetzten notwendig ist. Die Befragung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann hierüber keinen Aufschluss geben.

Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sommersemester 2010 ihr Lehrdeputat übererfüllt haben sollten, ist diese Mehrarbeit für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Denn Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats sind, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 4 LUFV dienstrechtlich möglich. Sie sind in die Kapazitätsberechnung jedoch deshalb nicht einzubeziehen, weil die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen vom abstrakten Stellenprinzip (§ 45 Abs. 1 HZV), d. h. vom personellen „Sollbestand“ ausgehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 24). In die Kapazitätsberechnung ist deshalb das dienstrechtlich normierte und zu erfüllende Lehrdeputat einzubeziehen, nicht hingegen hiervon abweichende Über- oder Unterschreitungen, die, soweit sie nicht verfallen, ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LUFV).

Das weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Begehren der Klägerin (Beweisanträge 8 und 9), Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass „nicht mehrere Strahlenschutzbeauftragte zwingend erforderlich sind und auch eine Umorganisation derart möglich ist, dass nur ein Strahlenschutzbeauftragter diese gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit in zwei Instituten ausübt, der zudem nicht zwingend dem vorklinischen Lehrkörper angehören muss“ sowie ferner zum Beweis dafür, dass „aufgrund der nach der Studienordnung zu absolvierenden vorklinischen Veranstaltungen“ der Zeitaufwand der Strahlenschutzbeauftragten „nicht mehr als je eine Semesterwochenstunde betragen“ dürfe, ist für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unerheblich, weil bei der rechtlichen Bewertung der Erforderlichkeit der sonstigen Dienstaufgaben und der Höhe der festgesetzten Lehrdeputate nicht von möglicherweise für die Studienbewerber wünschenswerten, sondern von den tatsächlich bestehenden Umständen an der Universität auszugehen und dabei das Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule ebenso zu beachten ist wie das Forschungsinteresse einzelner Lehrstuhlinhaber (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 21). Es gibt im Übrigen keinen Anlass zur etwaigen Annahme, die Universität übertrage sonstige Dienstaufgaben auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund (allein) zu dem Zweck, das Lehrangebot und damit die Ausbildungskapazität der Universität zu verringern.

Schließlich sind auch die weiteren Anträge der Klägerin (Beweisanträge 10 und 11) mit dem Inhalt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen, sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurden, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Abgesehen davon, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene „Betriebsbuch“, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind (§ 34 Satz 2 Nr. 4 Strahlenschutzverordnung), keine Auskunft darüber zu geben vermag, welchen Aufwand der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte insgesamt (nicht nur in Bezug auf wesentliche Betriebsvorgänge) für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe in zeitlicher Hinsicht zu leisten hat, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, welchen Anteil einzelne Dienstaufgaben wie die eines „Strahlenschutzbeauftragten“ an der Gesamtarbeitszeit haben, sondern allein darauf, in welchem Verhältnis der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller übertragenen (sonstigen) Dienstaufgaben erforderliche Zeitaufwand zur Gesamtarbeitszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters steht. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurde.

b) Auch in Bezug auf die in der Kapazitätsberechnung ermittelte „Schwundquote“ liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Schwundquote ist - wie der Senat bereits entschieden hat - gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Universität hat für den maßgeblichen Berechnungszeitraum (Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Hinblick auf den dauerhaften Wegfall von Teilstudienplätzen (seit dem Wintersemester 2009/2010) an der Universität die Zahl der Studienanfänger für Vollstudienplätze vielmehr angemessen erhöht.

Die Studienanfängerzahl ist nach Maßgabe des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u. a. - juris Rn. 10 f.) ausgeführt:

„... Es trifft zwar zu, dass für die ab dem Wintersemester 2009/2010 neu aufgenommenen Studierenden die durch das Nebeneinander von Voll- und Teilstudienplätzen geprägte bisherige Sondersituation entfallen ist, die wegen des in höheren Fachsemestern häufigen Wechsels von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz dazu geführt hat, dass sich bei den Vollstudienplätzen während der gesamten Vorklinik rechnerisch kein Schwund ergab (Schwundausgleichsfaktor 1,0000), während bei den Teilstudienplätzen ein außergewöhnlich hoher Schwund auftrat (Schwundausgleichsfaktor 0,6685). Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u. a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.

Die Schwundprognose hinsichtlich der Erstsemester-Studierenden mit Vollstudienplätzen durfte dabei keinesfalls nur anhand des für diese Gruppe bislang errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0000 getroffen werden, da dieser Extremwert ersichtlich auf dem (künftig entfallenden) Umstand beruhte, dass die durch Aufgabe des Studiums bzw. durch Fach- oder Hochschulwechsel (§ 53 HZV) entstandenen Abgänge bei den Vollstudienplätzen in den vergangenen Jahren durch nominelle Neuzugänge aus der vergleichsweise hohen Zahl der Inhaber von Teilstudienplätzen vollständig ausgeglichen wurden. Die Universität musste auch nicht stattdessen auf den durch Addition der Bestandszahlen von Voll- und Teilstudienplätzen im Zeitraum WS 2006/2007 bis WS 2008/2009 gewonnenen Gesamtschwundausgleichsfaktor von 0,9428 für die vorklinische Medizin (Tabelle 1, Blatt 7 der Kapazitätsberechnung) zurückgreifen, bei dessen Anwendung sich insgesamt eine Zahl von (269,25+17,27):0,9428=303,90 Studienplätzen ergeben hätte. Nachdem für die höheren Fachsemester weiterhin Teilstudienplatzzahlen festzulegen waren, durfte sie vielmehr auch ihre bisherigen Schwundtabellen in getrennter Form fortschreiben und auf dieser Grundlage die Zahl der im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze errechnen. Sie hat dabei auf methodisch nachvollziehbarem Wege zunächst die für das 1. bis 4. Fachsemester verfügbaren Voll- und Teilstudienplätze anhand der unterschiedlichen Schwundfaktoren (1,0000 bzw. 0,6685) ermittelt und dann in einem zweiten Schritt die auf das 1. Semester entfallenden Teilstudienplätze den Vollstudienplätzen zugeschlagen. Durch diese Vorgehensweise wurde ein schrittweiser Übergang von der bisherigen parallelen Kapazitätsberechnung zur künftigen einheitlichen Berechnung sichergestellt, der erst in zwei Jahren abgeschlossen sein wird. Für die zum Studienjahr 2009/2010 im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze wird damit im Ergebnis ein Schwundausgleichsfaktor von 0,971 zugrunde gelegt ([269,25+17,27]:0,971=295,07), der sich jedenfalls noch innerhalb der Bandbreite des an anderen Universitäten Üblichen bewegt. Nachdem der genannte Faktor sich immerhin auf eigene Bestandsdaten aus den zurückliegenden Semestern zurückführen lässt, besteht hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine Veranlassung, ersatzweise den für den gleichen Studiengang an der Universität Erlangen ermittelten (kapazitätsgünstigeren) Schwundausgleichsfaktor von 0,9473 heranzuziehen.“

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach alledem nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder eine gebotene Sachverhaltsaufklärung verweigert noch ist seine Entscheidung aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Alle entscheidungserheblichen Fragen sind obergerichtlich bereits geklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.