Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 22 C 15.2248

bei uns veröffentlicht am03.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 15.1362, 21.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Über die zulässige Beschwerde entscheidet nach § 66 Abs. 6 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG der Einzelrichter, wenn für das Verwaltungsgericht der Berichterstatter den Streitwert nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO festgesetzt hat, da auch dieser Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.12.2013, BayVBl 2014, 673 f.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da für das vorliegende Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 der hälftige Streitwert der Drittanfechtungsklage und nicht einer Verpflichtungsklage anzusetzen ist.

a) Die Antragstellerin geht zwar zutreffend davon aus, dass die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden (§ 52 Abs. 1 GKG) bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich angemessen konkretisiert wird. Nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs sind danach 10% der geschätzten Herstellungskosten als Streitwert anzusetzen, wobei für deren Höhe grundsätzlich von den Angaben ausgegangen werden kann, die der Anlagenbetreiber in seinem Genehmigungsantrag zur Höhe der Herstellungskosten gemacht hat (ausführlich BayVGH, B. v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 - S. 2 m. w. N. zur st. Rspr.).

b) Allerdings wird der Streitwert von Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen solche immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht nach den Herstellungskosten des Vorhabensträgers bemessen, sondern nach der „Bedeutung der Sache“ für diesen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro veranschlagt. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8). Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

c) Diese Grundgedanken des Rechtsschutzes rechtfertigen es im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladene die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hauptsacheverfahren in der Konstellation der Drittanfechtungsklage einer natürlichen Person angefochten und die Antragstellerin daraufhin einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, in dem also nicht der Drittbetroffene, sondern der Vorhabensträger Rechtsbehelfsführer im Eilverfahren ist, dennoch nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs den hälftigen Streitwert der Drittanfechtungsklage und nicht jenen einer Verpflichtungsklage anzusetzen.

Einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbar wäre ein Antrag nach § 123 VwGO, aber nicht der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Frage einer sofortigen Vollziehbarkeit stellt sich grundsätzlich nur in der Konstellation einer (Dritt-)Anfechtungsklage, weil nur dann die Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung durch die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO suspendiert wird. Dieser Suspensiveffekt ist aber prozessual allein der (Dritt-)Anfechtungsklage eigen, um den (Dritt-)Betroffenen vor den Folgen des vorläufigen Gebrauchs der Genehmigung bis zur gerichtlichen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit in der Hauptsache zu schützen. Dieses Schutzinteresse wird im Eilverfahren mit 7.500 Euro veranschlagt. Geht der Vorhabensträger gegen den gesetzlich eingeräumten vorläufigen Schutz des Drittbetroffenen durch die Suspensivwirkung mit einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vor, handelt es sich also um keine andere Grundkonstellation, als wenn umgekehrt der Drittbetroffene neben der Drittanfechtungsklage in der Hauptsache gegen eine behördlich oder gesetzlich für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zusätzlich mit einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorgeht: Kern des Rechtsstreits bleibt der vorläufige Schutz des Drittbetroffenen.

d) Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich auf der Grundlage der Nr. 2.2.2 i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ergeben, unter Berufung auf das Vollzugsinteresse des Vorhabensträgers auf einen wesentlich über 15.000 Euro liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen. Auf dieses Erfordernis Bedacht zu nehmen, besteht gerade im vorliegenden Fall im Hinblick darauf Anlass, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen am 5. Februar 2015 das folgende, in der Gerichtsakte der Drittanfechtungsklage enthaltene (Az. AN 11 K 15.00630 Bl. 122) Schreiben (dessen grammatikalische Fehler und schreibtechnische Hervorhebungen sich auch im Original finden) an die dortige Klägerin und hiesige Beigeladene gerichtet hat:

„... wir halten Ihre Klage für aussichtslos und somit für einen u.U. aus Geltungsbedürfnis motivierten unreifen, groben Unfug, der unser vorbildliches Projekte behindern soll.

Unabhängig davon betrachten wir Ihre missbräuchliche Klage auch als zum Schadensersatz verpflichtender Handlung. Wegen des drohenden Schadens können Sie sich am Gegenstandswert von 760.000,00 € (10% der Investitionssumme/Schätzung laut Bundesverwaltungsgericht) orientieren.

Anliegend übersenden wir Ihnen eine Aufstellung der zu erwartenden Prozesskosten. ... Diese Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie die Klage rechtzeitig zurücknehmen. Wir selbst geben Ihnen hierzu Gelegenheit und haben uns hierzu den 19.02.2015 vorgemerkt.

Sollten Sie die Klage weiter verfolgen, werden wir unsere Rechte zu wahren wissen!

Wir werden in diesem Fall nicht zögern, die Kosten in die Höhe zu treiben, was den Prozess für Sie sehr teuer und unangenehm machen wird.

Sofern Sie ein für uns nachteiliges Urteil erstreiten, gehen wir in jedem Fall in die Berufung oder legen Revision ein, was weitere Kosten verursacht.“

Dem Schreiben vom 5. Februar 2015 lag eine Zusammenstellung bei, in der die Kosten des Klageverfahrens auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 760.000 Euro für den Fall der Erstreckung des Rechtsstreits über drei Instanzen hinweg auf 137.491,39 Euro beziffert wurden.

Es ist Aufgabe der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, durch eine maßvolle und berechenbare Streitwertbemessungspraxis darauf hinzuwirken, dass der Ausübung von finanziellem Druck auf Rechtsschutzsuchende, wie sie ihren Niederschlag im Schreiben der Beigeladenen vom 5. Februar 2015 gefunden hat, nicht Vorschub geleistet wird (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 - Rn. 8 ff., 17).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.600, 22 C 16.602, 22 C 16.603 und 22 C 16.607 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 11 K 15.00630

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. September 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1021

Hauptpunkte:

Genehmigung von Windkraftanlagen

Erfolglose Klage einer Drittperson

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt vertreten durch die Oberbürgermeisterin

- Beklagte -

beigeladen: ..., vertreten durch den Geschäftsführer ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Immissionsschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2015 am 16. September 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Durch einen mit ordnungsgemäßer Belehrung versehenen Bescheid der beklagten Stadt vom 19. März 2015 wurde der Beigeladenen die Genehmigung nach §§ 4 und 19 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) auf den Flurstücken Nr.... und ... der Gemarkung ... auf dem Gebiet der beklagten kreisfreien Stadt erteilt. - Auf den näheren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. -

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. April 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ die im Ortsteil ... auf dem Gebiet der Beklagten wohnende Klägerin Klage erheben mit dem Antrag:

I.

Der Bescheid der Stadt ... vom 19. März 2015, Az.: ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung ist lediglich angeführt, die Klägerin sei Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung ... sowie der FlNr. ... der Gemarkung ...

Unter dem 29. Juni 2015 erfolgte eine nähere Begründung dahin, bei den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ... sowie bei der FlNr. ... der Gemarkung ... handele es sich um Waldflächen. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... seien mit Wohnhäusern bebaut. Die beiden Wohngebäude befänden sich in einer Entfernung von ca. 1.050 m zu den Windkraftanlagen. Die Wohngebäude würden von der Klägerin bzw. ihrer Familie bewohnt. In beiden Häusern lägen die Wohn- und Schlafräume in Richtung Osten bzw. Nordosten und damit in Richtung der WKA. In der Nähe zu den Grundstücken der Klägerin befänden sich bereits etliche die Klägerin belastende Anlagen - wird ausgeführt -.

Die vorliegend genehmigten zwei WKA des Typs Vesta V112-3,3 MW hätten eine Gesamthöhe von jeweils 175 m bei einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 112 m. Im Bescheid werde der Beigeladenen zur Auflage gemacht, dass ein Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) inklusive eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,0 dB(A) nicht überschritten werde; eine maximale Schattenwurfdauer werde auch festgelegt. Die Genehmigung sei von einer gesetzlichen Abstandsfläche von 1,0 H ausgegangen, eine Abweichung hiervon sei im Bescheid zugelassen.

Zwar seien WKA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, dies gelte für die streitgegenständlichen WKA jedoch nicht, Art. 82 Abs. 1 BayBO. Die WKA verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Genehmigung sei bereits formell rechtswidrig, denn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sei fehlerhaft. - wird ausgeführt -

Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig, bei den hiesigen WKA handele es sich um nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben. Es fehle an einer Würdigung einer Gesamtbelastung aller nachteiligen Aspekte im Bescheid. Es sei nicht einmal eine Gesamtbelastung aller Lärmfaktoren im Bescheid erfolgt. Die WKA seien impulshaltig. Auch sei der Bescheid rechtswidrig, da die WKA den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprächen, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, insbesondere hinsichtlich bestimmter Vogelarten, wobei auf das Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 14. Februar 2014 verwiesen werde. Hierauf könne sich die Klägerin berufen.

Den WKA stünden auch die öffentlichen Belange des Bodenschutzes sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert entgegen, das Landschaftsbild werde verunstaltet. Als Eigentümerin von Waldflächen könne sich die Klägerin darauf berufen, der Wald sei gemäß Art. 1, 13 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) auch der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung zu stellen, dieser Erholungsraum werde durch die hiesigen WKA zerstört.

Rechtswidrig gehe die Beklagte im Genehmigungsbescheid von einer Abstandsfläche von nur 1 H aus, die Neufassung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sehe eine Abstandsfläche von 10 H vor. Die WKA verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot, von ihnen gehe eine optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin aus.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2015 beantragte die Beigeladene Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei hier kein rechtsfehlerhafter Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung gegeben. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei durchgeführt worden, diese sei zum korrekten Ergebnis gelangt, dass gerade keine UVP an sich durchzuführen sei. Dieses Ergebnis sei jedenfalls nachvollziehbar. Der Prüfungsmaßstab sei eingehalten und umfassend umgesetzt. Die darin enthaltenen Belange seien korrekt abgehandelt und überprüft worden. Konkrete Aspekte würden von der Klägerin nicht aufgeführt, weshalb hier Fehler vorhanden seien inhaltlich. In diesem Kontext fehle es auch am Drittschutz: Zwar sei mittlerweile entschieden, dass Dritten eine Klagebefugnis zustehen könne, wenn eine an sich erforderliche Umweltverträglichkeits(vor-)prüfung nicht durchgeführt werde; eine Klage, die sich hierauf stütze, sei aber nicht automatisch auch begründet, vielmehr bedürfe es dann immer noch Fehler bei der Prüfung, welche dann wiederum Drittschutz zugunsten des jeweiligen Klägers entfalteten - hieran fehle es. Klägerseits werde auch nur geltend gemacht, Belange des Landschafts- und Tierschutzes seien nicht ausreichend geprüft, diese Belange entfalteten aber keinen Drittschutz zugunsten der Klägerin.

Es liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor, insbesondere verursachten die WKA keine unzulässigen Lärmimmissionen. Das Wohnhaus der Klägerin befinde sich fast 1.200 m von der nächstgelegenen streitgegenständlichen WKA entfernt. Nach dem hier vorliegenden Gutachten ergebe sich unter Annahme eines garantierten Schallleistungspegels von 105,7 dB(A) zuzüglich eines Zuschlags von 2,0 dB(A) dann am Anwesen der Klägerin ein Wert von 37,0 dB(A), mithin über 3 dB(A) unterhalb des Richtwerts. Rein rechnerisch würden daher die Richtwerte am Anwesen der Klägerin eingehalten werden, selbst wenn die WKA doppelt so laut wären, wie im Gutachten korrekt zugrunde gelegt. Berücksichtigt sei hierbei bereits die Lärmvorbelastung durch die vorhandenen und auch durch die im Parallelverfahren vom Landratsamt ... genehmigten zwei WKA. Weitere Vorbelastungen seien korrekt und unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorgaben berücksichtigt worden. Der vom Asphaltmischwerk ausgehende Lärm herrsche aufgrund dessen Betriebszeiten nur tagsüber vor; der Tagesrichtwert am Anwesen der Klägerin sei durch die WKA aber bereits um 18 dB(A) unterschritten, mithin seien die WKA tagsüber gemäß der Vorgaben der TA-Lärm als irrelevant einzustufen. Straßen- und Schienenverkehrslärm sei entsprechend gesetzlicher Vorgaben nicht als Vorbelastung mit in die Rechnung einzustellen. Selbst eine Summation führe im vorliegenden Fall nicht zu einem unzulässigen enteignungsgleichen Eingriff, da dieser höchstens bei weitaus höheren Lärmwerten überhaupt anzudenken sei, dann aber wären die Lärmimmissionen, die durch die WKA verursacht würden, wiederum irrelevant, da im Verhältnis sehr gering.

Meteorologische Gegebenheiten seien tatsächlich nicht berücksichtigt worden, dies gehe darauf zurück, dass das Lärmgutachten von einer Worst-Case-Betrachtung ausgehe mit der Unterstellung ungünstigster Verhältnisse (generell Wind von Anlagen in Richtung Wohnhaus, der geräuschlos sei), im Ergebnis werde daher der von den Anlagen ausgehende Lärm in den meisten meteorologischen Fällen stark überschätzt, jedenfalls niemals unterschätzt. Auch aus diesem Grund sei eine Summation mit den Emissionen der Asphaltmischanlage nicht geboten, da es keine Situation geben könne, bei welcher der Wind sowohl von den WKA aus als auch vom Asphaltwerk aus in Richtung des klägerischen Wohnhauses wehe und die Geräusche übertrage. WKA des vorliegenden Typs seien nicht impulshaltig, so dass auch kein Zuschlag zu addieren sei. Die Lärmprognose sei daher vollumfänglich korrekt.

Es gebe keinen Rechtsanspruch der Klägerin auf Ermittlung der Gesamtbelastung aller schädlichen Einwirkungen auf ihr Grundstück.

Durch das vorgesehene Gefahrenfeuer an den WKA trete keine Rechtsverletzung der Klägerin ein, die dadurch bedingten Einwirkungen seien zwar nicht vermeidbar, aber auch nicht unzumutbar.

Eine Unzumutbarkeit und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich auch nicht aus einer bestehenden Vorbelastung, zumal diese ja wohl nicht auf der streitgegenständlichen Genehmigung beruhe. Es möge also sein, dass die bestehende Vorbelastung als störend wahrgenommen werde. Die beiden streitgegenständlichen WKA seien jedenfalls nicht optisch derart bedrängend, dass sie unzulässig wären. Auch betrage der Abstand zwischen der nächsten Anlage und dem Anwesen der Klägerin weit über das Dreifache des Rotordurchmessers. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei hier ausgeschlossen.

Auf Belange des Naturschutzes und auf den Aspekt der natürlichen Eigenart der Landschaft könne sich die Klägerin nicht berufen. Auch als Waldeigentümerin stünden ihr keine weitergehenden Rechte zu.

Es stünden hier auch keine Belange des Bodenschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie deren Erholungswerts entgegen, diese Belange seien auch nicht drittschützend.

Die Abstandsflächen seien nicht unzulässig verringert worden, die neue 10-H-Regelung gelte für den vorliegenden Fall gerade noch nicht. Art. 82 BayBO sei auch nicht drittschützend, denn er lasse von seiner Zielrichtung her lediglich eine Privilegierung von WKA entfallen, sofern nicht die Standortgemeinde eine Bauleitplanung verfolge - Mitwirkungsrechte habe somit die Gemeinde, nicht aber jeder Anwohner im „Abstandsgebiet“.

Die Beklagte beantragte bereits unter dem 30. April 2015

Klageabweisung,

begründete jedoch ihr Klageabweisungsbegehren erst mit Schriftsatz vom 24. August 2015, der teilweise identisch ist mit dem durch das Landratsamt ... im Verfahren der Klägerin gegen den Freistaat Bayern (AN 11 K 14.01943, entschieden durch Urteil vom 23.7.2015) vorgelegten Klageabweisungsschriftsatz vom 23. Juni 2015. Die beklagte Stadt trägt insofern dies vor:

„1. Hintergrund

Im vorliegenden Fall wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19.03.2015 erteilt, da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 5 und 7 BImSchG gegeben sind.

Insbesondere werden durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit hervorgerufen. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 BImSchG im Genehmigungsbescheid sichergestellt.

Grundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war die Feststellung, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen - insbesondere keine nachbarschützenden Rechte verletzt werden - und somit eine evtl. Nachbarklage nicht erfolgversprechend ist. Diese Feststellung ist in der Begründung des Genehmigungsbescheides unter Nr. II „Rechtliche Würdigung“ Nr. 3. dokumentiert. Zudem ist die Prüfung sämtlicher relevanter öffentlich-rechtlicher Belange (Schriftverkehr, Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange) im Verfahrensakt ersichtlich.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG seinem Wortlaut nach ein „nicht entgegenstehen“ öffentlich-rechtlicher Vorschriften fordert. „Nicht entgegenstehen“ bedeutet, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage ohne Verstoß gegen andere, die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften möglich ist (nach Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, RdNr. 34 zu § 6 BImSchG).

Bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Bei vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen muss die Genehmigung erteilt werden. Es besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung (Bundesverwaltungsgericht, 26.04.2007, UPR 2007, 391 = NVwZ 2007, 1086).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann (Umkehrschluss aus § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV).

Die erteilte Genehmigung verletzt keine subjektiven, nachbarschützenden Rechte der Klägerin; insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verursacht keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Klägerin bzw. das Wohnanwesen der Klägerin.

Ausdrücklich betont wird, dass entgegen der Darstellung der Klägerin, die im Verfahren vorgebrachten Bedenken bzw. Einwendungen sehr wohl geprüft wurden und durch Erlass von entsprechenden Auflagen Abhilfe geschaffen wurde. Dies geht eindeutig aus den Genehmigungsakten hervor. Die Klägerin hat im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen bzw. Bedenken vorgebracht. Als Einwender ist hier der Ehemannn aufgetreten. Mit Schreiben vom 6.10.2014 wurde ihm der Sachstand des Genehmigungsverfahrens erläutert.

Die Einwendungen der Klägerin erfolgten im Zusammenhang mit der Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 Bayer. Bauordnung durch das Bauverwaltungsamt der Stadt ..., zur Reduzierung der Abstandsflächen auf 0,4 H. Mit Schreiben vom 29.09.2014 und 05.10.2014 wurden von der Klägerin ihre Einwendungen begründet. Der Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2015 eine rechtsmittelfähige Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zugestellt.

Außerdem erging die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfahrensfehlerfrei.

2. UVP-Vorprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sieht eine generelle UVP bei Windkraftprojekten erst ab einer Anzahl von 20 oder mehr Windkraftanlagen vor (Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG). Im vorliegenden Fall sind zwei Anlagen geplant und zwei in der Nähe (Wirkraum) auf dem Gebiet der Gemeinde ... geplante bzw. beim Landratsamt ... immissionsschutzrechtlich beantragte Anlagen als kumulierende Anlagen (§ 3b UVPG) zu berücksichtigen. Somit war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen, was aktenkundig auch erfolgt ist.

Dabei wurden alle geplanten Windkraftanlagen im Wirkraum (insgesamt vier) berücksichtigt. Ist nach dem UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ist eine UVP nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um keine UVP-Pflicht auszulösen. Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung.

Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage eigener Informationen und der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen (Angaben zum Vorhaben). An dieser Stelle sei ausdrücklich betont, dass letztendlich maßgeblich nicht der Antragsteller, sondern die Genehmigungsbehörde die Feststellung trifft, ob eine UVP durchzuführen ist.

Dies ist entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt und führte zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, durch das Vorhaben zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. So sind insbesondere die in den Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG - und nur diese sind maßgeblich - am geplanten Standort der zwei WKA nicht gegeben.

Hier muss zudem festgestellt werden, dass die Windkraftanlagen nicht - wie von der Klägervertreterin angeführt - an einer exponierten Hangkante zum ...-tal errichtet werden sollen, sondern ca. 2 km entfernt auf einem westlich gelegenen, von intensiver Landwirtschaft geprägtem Hochplateau, das von dem ...-tal und seinen Quellbachtälern zusätzlich von dem bewaldeten Höhenrücken des ...-bergs abgeschirmt wird. Aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass sich von den WKA der Stadt ... zum ...-tal oder zu der Ortschaft ... keine Blickbeziehungen mit „bedrängenden Wirkungen“ eröffnen.

Die von der Klagevertreterin angeführten unstreitigen Rotmilan- und Fledermausvorkommen im Umfeld der Anlagen (S. 7f der Klageschrift) können nicht als Argument für die Folgerung, die erfolgte UVP-Vorprüfung entspräche nicht dem Prüfungsmaßstab des § 3c Satz 3 des UVPG, herangezogen werden. Auch die im Bescheid festgelegten artenschutzrechtlichen Auflagen können hierfür als Beleg dienen. Stattdessen ist gemäß der Vorgabe des § 3c Satz 3 des UVPG bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können. Genau dies ist den artenschutzrechtlichen Gutachten folgend im Bescheid (Nrn. 3.9.5 und 3.9.6) erfolgt.

In den Akten ist sowohl der Vermerk über das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung vom 25. August 2014 gem. § 3c Satz 6 UVPG als auch die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3a Satz 2 UVPG vom 29.08.2014, ersichtlich.

Im Übrigen hätte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall auch zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn geführt, da im Genehmigungsverfahren sämtliche dafür erforderlichen Gutachten vorgelegen haben und die Umweltaspekte im Genehmigungsverfahren umfassend geprüft wurden. Insbesondere begründen Belange des Immissionsschutzes sowie des Natur- und Artenschutzes keine UVP-Pflicht und stehen dem Vorhaben auch nicht entgegen (vgl. entsprechende Ausführungen in diesem Schreiben).

Schließlich bleibt festzustellen, dass selbst bei einer zu Unrecht unterbliebenen UVP - was wie dargestellt nicht zutrifft - keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt wären. Denn eine fehlerhafte Feststellung in der UVP-Vorprüfung und eine darauf basierende zu Unrecht unterbliebene UVP kann allenfalls bei Vorliegen einer dadurch bedingten Individualrechtsverletzung zu einer begründeten Anwohnerklage führen (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 01.06.2010, Az.: 12 LB 31/07). Bereits deshalb ist die Klage zu diesem Aspekt unbegründet.

3. Immissionsschutz

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der hier genannten Windkraftanlagen wurde die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausführlich untersucht und hinreichend gewürdigt. Die in den hierzu erstellten immissionsschutzfachlichen Gutachten sowie im Genehmigungsbescheid festgesetzten immissionsschutzrechtlichen Auflagen gelten sinngemäß.

Zur hier vorgebrachten Klagebegründung wird darüber hinaus wie folgt Stellung genommen.

Die Klagevertreterin bemängelt, dass der umliegende Verkehrslärm (Autobahn und Zugverkehr), der durch den Luftverkehr hervorgerufene Schall, sowie der durch umliegende landwirtschaftliche Betriebe emittierte Schall nicht berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf den Anwendungsbereich der TA Lärm (Ziffer 1) sowie die Begriffsbestimmung zu berücksichtigender Vorbelastungen (Ziffer 2.4) verwiesen.

Weiter bemängelt die Klagevertreterin, das Asphaltmischwerk der Fa. ... sei bei der Beurteilung unberücksichtigt geblieben. Hierzu ist anzumerken, dass die Asphaltmischanlage über 850 Meter westlich von den oben genannten Flurstücken entfernt ist, während die genehmigten Windkraftanlagen östlich von den oben genannten Flurstücken errichtet werden sollen. Die Klagevertreterin selbst führt darüber hinaus an, dass die Wohn- und Schlafräume der Häuser auf beiden Flurstücken nach Osten bzw. Nordosten ausgerichtet seien (vgl. Klagebegründung Buchstabe A. I). Eine Vorbelastung durch das Asphaltmischwerk ist somit nicht gegeben.

Die Klagevertreterin bemängelt die Qualität der Lärmprognose, welche im Rahmen der Genehmigung der angrenzenden Windkraftanlagen im Landkreis ... erstellt wurde. Ferner behauptet die Klagevertreterin, dass im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren der Stadt ... eben jenes Gutachten zugrunde gelegt wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl die Windkraftanlagen im Stadtgebiet, als auch im Landkreis zwar von ein und demselben Gutachterbüro beurteilt wurden, es sich jedoch um zwei eigenständige Gutachten handelt. Hierzu ist anzumerken, dass bei der Beurteilung im Rahmen des Schallschutzgutachtens der streitgegenständlichen Windkraftanlagen die im Landkreis Ansbach genehmigten Windkraftanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden.

Entgegen der Aussage der Klagevertreterin wurden im oben genannten Schallschutzgutachten keine Lärmgrenzwerte, sondern Immissionsrichtwerte entsprechend der hierfür anzuwendenden Verwaltungsvorschrift TA Lärm Ziffer 6.1 Buchstabe c) und d) angesetzt. Die Flurstücke der Klägerin liegen in einem nicht überplanten Gebiet, die Zuordnung des Gebietscharakters erfolgte demnach auf Grundlage einer gebietstypischen Betrachtung unter Berücksichtigung des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes. Die festgesetzten Werte sind demnach entgegen der Aussage der Klagevertreterin nicht fehlerhaft.

Die Klagevertreterin bemängelt, dass im Schallschutzgutachten kein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen angesetzt wurde. Darüber hinaus sei nicht festgestellt worden, inwieweit ein Impulszuschlag erforderlich sei. Hierzu ist anzumerken, dass die Anlagen der Firma Vestas Typ V112-3,3 MW nicht impulshaltig sind, was durch Messungen vom 12.05.2015 und vom 12.12.2014 nachgewiesen wurde. Ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit im Rahmen der Schallprognose ist somit nicht erforderlich.

Weiter bemängelt die Klagevertreterin die Beurteilung der Gesamtbelastung hinsichtlich des Zusammenwirkens verschiedener Immissionen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, wie oben bereits erörtert, die Vorbelastungen der jeweiligen Immissionen hinreichend berücksichtigt wurden. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Schall sowie die Schwellenwerte für Schattenwurf sind gutachterlich nachgewiesen. Lichtimmissionen werden durch die Auflagen des Genehmigungsbescheides auf ein zumutbares Maß beschränkt.

Eine kumulative Betrachtung verschiedener Immissionen (Lärm, Schatten, Licht) ist aus fachtechnischer Sicht bereits ausgeschlossen, da jeweils unterschiedliche Sinnesorgane angesprochen werden.

Auch der Gesetzgeber sieht offenbar keinen Regelungsbedarf hierzu. Er hat keine Regelungen bezüglich einer „Zusammenwirkung der Immissionen“ getroffen. Vielmehr geht er davon aus, dass bei Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu den einzelnen Immissionen - wie im vorliegenden Fall - insgesamt keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen.

4. Naturschutz

Unter Punkt B. III. (S. 15) der Klageschrift führt die Klagevertreterin aus, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, weil die geplanten WKA gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprächen.

Grundsätzlich kann sich aber die Klägerin lediglich auf solche Rechtsnormen berufen, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, also drittschützende Wirkung haben. Bei Belangen des Natur- und Artenschutzes handelt es sich jedoch nicht um derartige Rechte - die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Klägerin durch die behauptete Verletzung von Artenschutzbelangen besteht nicht. Hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes besteht für Dritte, die - wie die Klägerin - im Umfeld der WKA wohnen, kein Drittschutz (siehe u. a. BayVGH, Urteil vom 18.06.2014, 22 B 13.1358).

Beim Natur- und Artenschutzrecht handelt es sich vielmehr um ein sonstiges objektiv-rechtliches Recht, auf das sich ein Nachbar als Dritter nicht berufen kann und eine Drittklage einer Anwohnerin unter diesem Aspekt jedenfalls unbegründet ist.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin Eigentümerin von Waldflächen im Nahbereich der Anlagen ist und mit der Eigentümerstellung eine Verpflichtung zum Schutz und zur Hege des Waldes und der im Wald lebenden Tiere verbunden ist (Art. 1 und 14 BayWaldG). Die geplanten Windkraftanlagen hindern nicht an der sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes und daran, diesen vor Schäden zu bewahren. Außerhalb ihrer Waldflächen bestehen für die Klägerin hingegen keine aus dieser Eigentümerposition fließenden Rechte oder Verpflichtungen gegenüber dem Natur- und Artenschutz.

Entgegen den Ausführungen der Klägervertreterin (B. III, S. 15 ff) handelt es sich bei der Frage des artenschutzrechtlichen Tötungsrisikos für den Rotmilan oder für andere geschützte Tiere nicht um einen öffentlichen Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen), sondern um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes).

Das erhöhte Tötungsrisiko kann hier nicht selbst die schädliche Umwelteinwirkung darstellen, sondern wäre als Folge schädlicher Umwelteinwirkung durch die geplanten Anlagen zu sehen. Unzumutbar betroffen wären hier die Tiere, nicht die Klägerin, die sich daher hierauf nicht berufen könnte. Letztlich ist der Belang des Natur- einschließlich des Artenschutzes durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB speziell geregelt, so dass ein Rückgriff auf die Nr. 3 nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen stehen dem Vorhaben Belange des Natur- und Artenschutzes nicht entgegen. Dies zeigen die fachlichen Stellungnahmen der Unteren und der Höheren Naturschutzbehörde, die sich im Verfahren intensiv mit Natur- und Artenschutzbelangen auseinandergesetzt haben. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird verwiesen.

Die naturschutzfachliche Prüfung auf Grundlage der vorgelegten Gutachten zum Eingriffsausgleich (Landschaftspflegerischer Begleitplan von Dipl. Ing. ..., ... vom 03.11.2014) und zur Betroffenheit der Tierwelt (Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - saP - des Planungsbüros ..., ... vom 14.02.2014 mit Ergänzungen zum Rotmilan vom 15.08.2014) hat ergeben, dass keine Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft in einem Maße gegeben sind, die einen dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belang darstellen.

Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wurden im Bescheid unter Nr. 3.9.5 Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die den artenschutzrechtlichen Belangen hinsichtlich betroffener Vögel und Fledermäuse Rechnung tragen. Der Schutz von Fledermäusen ist durch die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen (Nr. 3.9.5.2 - Rodungen außerhalb Fledermausquartiersnutzung, Nr. 3.9.5.5 - Fledermaussicherer Gondelverschluss), dem Gondelmonitoring mit ggf. folgendem Abschaltalgorithmus (Nr. 3.9.6) und weitere Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (Nr. 3.9.7 des Bescheids) hinreichend sichergestellt.

Unter B. III. 1. der Klageschrift (S. 15f) formuliert die Klagevertreterin, dass das Gutachten zur saP unzureichend sei. Es würde die Vorgaben des Windkrafterlasses missachten und sei letztlich nicht fundiert genug, um das Tötungsrisiko für den Rotmilan und anderer Vogelarten richtig darzustellen. Die Klagevertreterin führt in diesem Zusammenhang unter Kap. A. II. der Klageschrift (S.2) zwei Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 01.9. und 02.10.2014 an, in denen mitgeteilt würde, das Vorkommen des Rotmilans erfülle den Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG.

Diese Aussagen sind zu pauschal, aus dem Zusammenhang gerissen und im Ergebnis nicht zutreffend.

Der Windkrafterlass benennt in seiner Anlage 2 kollisionsgefährdete Vogelarten, zu denen u. a. der Rotmilan gehört und bestimmte Prüfbereiche, innerhalb derer zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Hinweise zur Prüfung der Verbotstatbestände werden unter Nr. 9.4.1 (S. 40 ff) gegeben. Ob im konkreten Einzelfall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht und dadurch das auf Individuen bezogene Tötungsverbot verwirklicht wird, ist durch ein artenschutzrechtliches Gutachten zu untersuchen und durch die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.

Richtig ist, dass das Gutachten zur saP vom Februar 2014 nach Einschätzung der Regierung von Mittelfranken nicht ausreichend war, um das Tötungsrisiko für den Rotmilan abschließend zu beurteilen. Auf entsprechende Nachforderungen hatte der Gutachter Ergänzungen der saP vom 15.08., die insbesondere artenschutzrechtlichen Einzelbewertungen der insgesamt 3 WKA-Standorte in Stadt und Landkreis ... hinsichtlich der Raumnutzung durch den Rotmilan enthält, sowie textliche Erläuterungen in der Mail vom 22.09.2014 geliefert. Hiermit konnte das Ergebnis bestätigt werden, dass bei den Anlagen im Stadtgebiet ... (WEA SA1 und SA2) von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen ist.

In der Mail der Regierung von Mittelfranken (Frau ...) vom 01.09.2014 ging es u. a. um einen mutmaßlichen Brutplatz eines Rotmilans bei ..., der im Umfeld der WKA SA 2 als Fundpunkt der Artenschutzkartierung des LfU (ASK) erfasst ist. (In dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin an Landrat vom 28.08.2014, das durch ein Schreiben der Klägerin der Stadt zu Kenntnis gegeben wurde, ist parallel dazu ebenso die Rede von einem Greifvogelhorst in 300 m Entfernung eines von ...-Windkraft geplanten WKA-Standorts.)

Diese Unklarheit konnte der Gutachter durch eigene Recherchen und Nachkontrollen vollständig aufklären. Im Ergebnis konnte der fragliche Brutplatz eines Rotmilans nicht nachgewiesen oder bestätigt werden. Das Ergebnis wurde an die Höhere Naturschutzbehörde durch den Vorhabenträger mit Mail vom 23.09.2014 weitergeleitet.

Wie oben teilweise dargestellt handelt es sich bei den beiden von der Klagevertreterin angeführten Schreiben vom 01.09. und 02.10.2014 vermutlich um Mails von Mitarbeiterinnen der Höheren Naturschutzbehörde (Frau ... und Frau Dr. ...) an den Antragsteller, die Fa. ... Diese Mails beziehen sich zum einen auf den o.g. strittigen Greifvogelhorst und gründen zum anderen auf einer Verwechslung der Anlagenstandorte. Beide Mails stellen im Übrigen keine offiziellen Stellungnahmen der Regierung von Mittelfranken dar, sondern sind als interne Beiträge zur Aufklärung der Sachlage zu sehen.

Die einzige offizielle und außenwirksame Stellungnahme der Regierung ist das Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 30.09.2014 (AZ ...), das als Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren abgegeben wurde. Darin heißt es, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Fachbüros ... und die dazu erfolgten Ergänzungen des Gutachtens vom 15.08.2014 fachlich nachvollziehbar seien und demzufolge ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan für beide Windkraftanlagen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Zudem sei bei der Errichtung der beantragten WKA auf Stadtgebiet davon auszugehen, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht erfüllt würden.

Inwiefern der Windkrafterlass nicht beachtet wird - wie die Klägerin auf S. 16 der Klageschrift postuliert -, wird nicht dargelegt. Die Klägerin rügt weder einen konkreten Verstoß gegen die Hinweise zur Erfassungsmethode Vögel in Anlage 6 des Windkrafterlasses noch die auf der Grundlage der Ausführungen auf Seite 42 ff des Erlasses durchgeführten Berechnungen der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Prüfbereich und Nahbereich der Anlagen. Die bloße Behauptung, dass sich die Genehmigungsbehörde über das signifikante Tötungsrisiko grob rechtswidrig hinweggesetzt habe, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und schon gar nicht zur behaupteten Nichtigkeit des Bescheids. Die Genehmigung wurde auch nicht aufgrund fehlerhafter und unvollständiger Angaben erreicht, denn durch die o. g. Ergänzungen lag im Ergebnis eine umfassende Beurteilungsgrundlage vor.

Unter B. III. 1. (S. 15) der Klageschrift trägt die Klagevertreterin vor, dass es an einer fundierten Feststellung der tatsächlichen Vorkommen der Tierarten Wespenbussard, Baumfalke und weiterer Specht- und Entenarten sowie an einer Erhebung der Zugvögel fehle.

Hierzu ist anzumerken, dass Specht- und Entenarten in den Anlagen 2 und 3 des Windkrafterlasses weder als besonders kollisionsgefährdet noch als besonders störungsempfindlich aufgeführt sind und daher grundsätzlich nicht vertieft zu untersuchen sind. Mangels Kollisionsrisikos besteht kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und der Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG kann durch konfliktvermeidende und CEF-Maßnahmen verhindert werden.

Im Rahmen der Begutachtung konnte eine Gefährdung für den Wespenbussard und den Baumfalken ausgeschlossen werden, da diese Arten während der Brutvogelkartierungen jeweils lediglich ein- bzw. zweimalig gesichtet wurden. Flugbewegungen des Baumfalken wurden während der Raumnutzungskartierung lediglich an einem Termin mit einer Beobachtungszeit von 0,01% der Gesamtbeobachtungszeit registriert. Der Wespenbussard wurde an zwei Terminen mit einer Beobachtungszeit von 0,1% der Gesamtbeobachtungszeit festgestellt (... 2014, saP, S. 42). Aufgrund dieser Tatsachen konnte in fachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen werden, dass hier weder ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko besteht, noch ein Nahrungshabitat verloren geht. Diese Abschichtungen entsprechen dem fachlichen Standard, so dass weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren.

Nach den gutachterlich durchgeführten Untersuchungen in der Vogelzugzeit, in der nur eine einzelne Wiesenweihe beobachtet wurde, wurde dem Bereich der geplanten Windkraftanlagen keine besondere Bedeutung für ziehende Großvögel zugeordnet. Zudem liegt der Bereich nicht in einem bekannten Zugkorridor oder Zugverdichtungsgebiet (... 2014, saP, S. 64f). Diese Einschätzung wird von fachlicher Seite geteilt, so dass auch hier keine weiteren Untersuchungen veranlasst waren. Erst recht stellen die Zugvögel keinen Grund dar, um die Inbetriebnahme der Anlagen zu verhindern.

Auch hier ist die Klägerin nicht gehindert, ihre Waldflächen weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum i. S. des Art. 1 BayWaldG zur Verfügung zu stellen.

5. Flugsicherung

Nach Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) ist ab einer gewissen Höhe der Windkraftanlage eine Befeuerung vorgeschrieben. Diese Emissionen sind gemäß Aussage des LFU hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung kann nicht ausgegangen werden.

Gemäß einer Untersuchung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aus dem Jahr 2010 wurden bei Umfragen unter Anwendung der Methodik der Umwelt und Stresspsychologie keine erheblichen Belästigungen durch Hinderniskennzeichnung festgestellt. Im darauf folgenden Abschlussbericht zum BMU-Forschungsvorhaben (FKZ:03MAP134 vom 30.04.2010) kommt das Bundesumweltamt zum Ergebnis, dass keine erheblichen Belästigungen i. S. d. BImSchG nachgewiesen wurden.

Zur Verringerung der Belastung für die Anwohner sind die Rotorblätter der hier zu beurteilenden Anlagen zur Vermeidung von Lichtreflexen matt beschichtet. Zur Harmonisierung werden die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Feuer untereinander synchronisiert.

Dies ist in der Nebenbestimmung Nr. 3.4.1 des Bescheides entsprechend festgesetzt.

Durch diese Vorgaben wurde eine mögliche Störwirkung der zwingend erforderlichen Hinderniskennzeichnung und Gefahrenfeuer, auf die aufgrund luftrechtlicher Vorgaben und aus Sicherheitsgründen nicht verzichtet werden kann, weitestgehend minimiert. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Gefahrenfeuer ist sichergestellt.

Die Flugsicherheitsbefeuerung ist keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und auch nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (VGH München, Beschluss vom 22.02.2010, Az.: 22 ZB 09.1175; OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.05.2010, Az.: 3 B 77/10).

Würde man der Hypothese der Klagevertreterin folgen, die luftverkehrsrechtlich zwingend erforderlichen Kennzeichnung der Windkraftanlagen seien grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen, könnten generell keine Windkraftanlagen mehr gebaut werden.

6. Einhaltung der 10-H-Regelung

Der Stadtrat der Stadt ... hat mit Beschluss vom 24.07.2012 die Änderung des Flächennutzungsplans zur Konkretisierung des Vorranggebiets für Windkraftanlagen südöstlich von ... (Deckblatt Nr. 21) festgestellt. Die Bekanntmachung und Wirksamkeit erfolgte am 09.12.2013.

In Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans wurde auch ein Umweltbericht erstellt, in welchem die zu erwartenden Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf Mensch -Wohnen und Wohnumfeld- und Erholung geprüft wurden. Weiterhin erfolgte eine Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB.

Zum Schutz der Bevölkerung wurden die Festlegungen

-Mindestabstand von 800 m zur Wohnbebauung

-Begrenzung auf 180 m Anlagenhöhe, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu

vermeiden,

getroffen.

Die Behauptung der Klagevertreterin, dass die Beklagte keine Satzung zugrunde gelegt hat, die eine Abweichung von der 10-H-Regelung vorsieht, ist somit nicht zutreffend.

Die Antragstellung für die Errichtung und den Betrieb der zwei gegenständlichen Windkraftanlagen erfolgte durch die Fa. ... am 08.08.2014. Das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (10-H-Regelung) trat am 21. November 2014 in Kraft. In dieser Regelung wird § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB konkretisiert.

Ein Widerspruch für einzelne Personen ist nicht vorgesehen, es besteht nur ein Widerspruchsrecht für Nachbargemeinden (Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO). Hierzu wurde im Schreiben vom 15.12.2014 (Az.: ...) des StMUV folgendes ausgeführt:

Für (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes) bestehende Flächennutzungspläne mit Ausschluss- bzw. Konzentrationswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt nach Art. 82 Abs. 4 BayBO grundsätzlich Bestandsschutz, d. h. die Konzentrationsflächendarstellungen gelten unverändert fort. Die 10-H-Regelung gilt hier nicht, mit der Folge, dass Windenergieanlagen (WEA) wie bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind.

Allerdings kann sowohl die Beleggemeinde, also die Gemeinde, die den Plan aufgestellt hat, als auch eine betroffene Nachbargemeinde dieser Wirkung bis zum 21. Mai 2015 (also sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) in einem ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss widersprechen. Für die Zuständigkeit und Beschlussfassung gelten die Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeinde sowie die allgemeinen Regelungen des Verwaltungs- und Kommunalrechts.

„Sobald“ ein entsprechender Widerspruch vorliegt, gilt nunmehr auch für das Plangebiet - ebenso wie bereits im Übrigen Gemeindegebiet ohne Konzentrationsflächendarstellungen im Flächennutzungsplan - die 10-H-Regelung. Bis zum wirksamen Widerspruch gilt jedoch die alte Rechtslage fort. Eine Rückwirkung der 10-H-Regelung kommt nicht in Betracht.

„Soweit“ ein teilweiser Widerspruch erfolgt, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Konzentra-tionsflächendarstellungen noch vom (schlüssigen) planerischen Gesamtkonzept der Gemeinde getragen sind und sich als abwägungsgerecht darstellen. Im Regelfall wird dies jedoch bei einem nur teilweisen Widerspruch nicht mehr gewährleistet sein.

Im Hinblick auf das Widerspruchsrecht der Nachbargemeinde ist zu beachten, dass diese nur „soweit“ widersprechen kann bzw. darf, wie sie tatsächlich auch betroffen ist. Als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windenergieanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2000 m, stehen. Für die Betroffenheit der Nachbargemeinde kommt es entsprechend des ausdrücklichen Wortlauts des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 HS2 BayBO auf den Abstand zur geschützten Wohnbebauung und nicht zur Grenze der Nachbargemeinde an („als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windenergieanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2000 m, stehen“).

Die Nachbargemeinde kann und darf nur soweit widersprechen, als sie tatsächlich betroffen ist. Ein Widerspruch ist deshalb nur dann und nur insoweit möglich, als geschützte Wohngebäude der Nachbargemeinde in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windenergieanlagen, bzw. sofern der Flächennutzungsplan keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2000 m, stehen

Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Konsensfindung vor Ort zu ermöglichen, erscheint es sachgerecht, eine nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO betroffene Nachbargemeinde auch nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligen. Zumindest bis zum 21. Mai 2015 ist auch die Nachbargemeinde in der Lage, Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu nehmen.

Im Verfahren wurden die angrenzenden Gemeinden ... und ... beteiligt. Die Gemeinde ... hat dem Vorhaben vollumfänglich zugestimmt. Von der Gemeinde ... wurden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Diese Einwendungen konnten bei der Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt werden, deshalb wurde der Gemeinde ... eine rechtsmittelfähige Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zugestellt Bis zum 21. Mai 2015 ging kein Widerspruch der Gemeinde ... gegen den Flächennutzungsplan (Deckblatt 21) bei der Stadt ... ein. Ein Einspruch nach der 10-H-Regelung ist damit verwirkt.

Ein Fehler der Behörde, wie von der Klagevertreterin angeführt, liegt somit nicht vor und das Verfahren wurde in planungsrechtlicher Sicht sowie aus Sicht der 10-H-Regelung ordnungsgemäß durchgeführt.

7. Ergebnis

Da die genehmigten Windkraftanlagen weder schädliche Umwelteinwirkungen i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hervorrufen noch dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere keine drittschützenden Rechte - entgegenstehen, sind sie immissionsschutzrechtlich zulässig. Die Genehmigung vom 19.03.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A) Die mit dem streitgegenständlichen Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheides der Beklagten vom 19. März 2015 hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) = Windenergieanlagen (= WEA) betriebene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Die Klägerin besitzt unproblematisch auch die Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie prozessual reklamieren kann, über § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG möglicherweise als Nachbarin aufgrund ihres Eigentums an Grundstücken in eigenen Rechten verletzt zu sein, so dass an dieser Stelle auf sonstige Aspekte nicht ergänzend einzugehen ist.

B) Diese Klage der Klägerin als Drittperson ist jedoch nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der genannte Genehmigungsbescheid rechtmäßig ist, die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage, somit bei einer Klage einer Drittperson, beschränkt sich insofern die gerichtliche Untersuchung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, denn auf sonstiges objektiv-rechtliches Recht kann sich ein Nachbar als Dritter nicht berufen.

I) Zwar richtet sich die Klage nach dem Trägerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die richtige Beklagte, da es sich hier um eine Staatstätigkeit i. S. d. übertragenen Wirkungskreises der Genehmigungsbehörde kreisfreie Stadt handelt, Art. 9 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO), Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LkrO) i. V. m. Art. 1 c BayImSchG.

II) Jedoch ist bereits die formelle Station von Amts wegen nicht zu beanstanden, die Beklagte hat alle Vorgaben rechtlicher Art eingehalten. Nicht zuletzt hat sie auch die gebotene Einzelfallprüfung unternommen und alle Aspekte verfahrensordnungsgemäß in eine adäquate Abwägung eingestellt (vgl. hierzu im materiellen Teil näher). Auch hierzu nimmt das Gericht auf die zutreffende Begründung des Bescheides Bezug nach § 117 Abs. 5 VwGO - auch zur Vermeidung von Wiederholungen.

Auch im Verfahrenskontext gilt, dass nur subjektive Rechte des Drittklagenden Basis hier sein können: Hier sind keine absoluten Verfahrensvorgaben verletzt; sonstiges Verfahrensrecht isoliert taugt nicht für die Klägerin, ein Rechtsansatz insofern könnte sich nur ergeben aus einer Zusammenschau zwischen Verfahrensrecht und die Klägerin als Dritte schützenden und diese auch verletzenden materiellen Rechts, woran es im hiesigen Fall fehlt (vgl. unten zum materiellen Teil).

Selbst wenn man über europarechtliche Vorgaben über das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hier einen subjektiv-rechtlichen Ansatz auch zum Verfahren annehmen wollte, dränge die hiesige Klägerin jedenfalls auch auf dieser Basis inhaltlich nicht durch, so dass der genannte Ansatz vorliegend nicht zu Ende zu diskutieren ist (vgl. ergänzend unten).

Soweit die Klägerin befürchtet bzw. unterstellt spätere Verstöße im laufenden Betrieb, so sind solche, soweit sie die unten genannten materiellen Kontexte in ihrer Reichweite überschreiten, kein Rechtsthema der Genehmigungsfrage nach BImSchG, vielmehr eine Vollzugsfrage; für diesen Vollzug sind zum einen im Genehmigungsbescheid - insofern im Betriebskontext - adäquate Vorkehrungen insbesondere durch Nebenbestimmungen getroffen, § 12 BImSchG, zum anderen sind später etwaig eintretende Defizite keine Aspekte der hier streitgegenständlichen Genehmigung, vielmehr über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu regeln oder außerhalb des BImSchG über allgemeines Sicherheitsrecht.

Die Beklagte durfte sich für die streitgegenständliche Genehmigung insbesondere stützen zur Abklärung etlicher materieller Aspekte (vgl. nachfolgend) auf seitens der Beigeladenen vorgelegte Unterlagen, speziell dort enthaltene Gutachten. Dies entspricht der Rechtslage, denn die Stadtbehörde hielt sich bei der Heranziehung und Nutzung der diesbezüglichen Unterlagen der Beigeladenen gerade an die Vorgaben des § 10 BImSchG i. V. m. der 9. BImSchV: § 13 der 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Unterlagen und Sachverständigengutachten“, dass die Stadt als Genehmigungsbehörde derartige Unterlagen und Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller - hier der Beigeladenen als Vorhabensträgerin - vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erteilt oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, gilt, dass ein anschließend vorgelegtes Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Abs. 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz dort letzter Halbsatz).

Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Stadt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann /Rohmer, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010, juris; Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011“ - „Hinweise“ -), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext); somit durfte sich die Stadtbehörde ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Stadtbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten werden (Kopp /Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, 2 S 2385/12 - jeweils juris -). Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 24.9.2014, 2 A 471/13) ergänzt explizit, dass auch die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers nicht dazu führt, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf. Von Amts wegen ist nach den soeben genannten Grundsätzen keine gerichtliche Beweisaufnahme veranlasst gewesen (- i. V. m. den nachfolgend genannten materiellen Kriterien -), auch die in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Fall gestellten Beweisanträge konnten abgelehnt werden (- zu diesbezüglichen Kriterien vergleiche unten im materiellen Kontext -). Die Voraussetzungen für die Einholung weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegen durch das Gericht sind nicht erfüllt:

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010, 6 B 26/10) steht die Entscheidung darüber, ob ein erstes oder weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen; letzteres ist (insbesondere nur) dann anzunehmen, wenn ein (etwaig) bereits vorliegendes Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht [- was hier wegen § 13 der 9. BImSchV nicht der Fall ist hinsichtlich Beigeladenenunterlagen -], wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien auch: Geiger in Eyermann, VwGO, § 86, Rn. 44; Kopp /Schenke, VwGO, § 108, Rn. 10). Diese Ausnahmekriterien zur Ermessensausübung des Gerichts liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an der tatsächlichen Basis für die Einholung eines eigenständigen Gerichtsgutachtens fehlt, die Genehmigungsbehörde wiederum durfte sich auf § 13 der 9. BImSchV aus obigen Kriterien stützen.

Den auf Sachverständigengutachtenseinholung gerichteten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung war nicht nachzukommen, da auch aus den bereits hier genannten Vorgaben und Maßstäben ersichtlich ist, dass die bereits vorliegenden Gutachten nutzbar und tauglich sind sowie den Fall adäquat abklären, in adäquater Ermessensausübung bedurfte es daher keiner zusätzlichen Gutachtenseinholung.

Soweit die Klägerin auch im verfahrensrechtlichen, insbesondere auch zum beweisrechtlichen Kontext anführte, es habe keine „Gesamtbetrachtung“ i. S. d. „Zusammenwirkens“ durch die Beklagte gegeben, ist dies schon tatsächlich nicht zutreffend, soweit es sich um durchgeführte zusammenfassende Würdigungen zu materiellen und auch rechtlich relevanten Bereichen handelt, insbesondere zum Thema Lärm wurde nicht nur isoliert pro WKA, sondern auch die Zusammenwirkung mit existenten WKA von der Stadtbehörde untersucht und gewürdigt (vgl. hierzu im materiellen Teil). Soweit die Klägerin allerdings meint, es sei eine Gesamtkumulation aller möglichen (denkbaren oder tatsächlich vorhandenen) materiellen Einflüsse zu unternehmen (insbesondere neben Lärm auch Schattenwurf, optische Eindrücke, Wetterverhältnisse, Abstände etc.), ist anzumerken, dass Solches vom hier anzuwendenden Recht nicht gefordert ist und damit keinen Maßstab für die Entscheidung darstellt - das Recht, insbesondere die gesetzlichen Vorgaben nach § 6 BImSchG, stellt hierbei (nur) ab auf die Betrachtung der materiellen Einzelkontexte und lässt es jeweils als dem Recht entsprechend genügen, wenn pro materiellem Bezug keine Rechtsverletzung des klagenden Dritten eintritt, dies stellt sich dann gleichermaßen dar als eine einschlägige und relevante Gesamtbetrachtung, denn bei jeweils fehlender Verletzung in subjektiven Rechten kann nach Rechtsvorgabe auch eine Gesamtwürdigung, auch im Sinn einer Abwägung zum Beispiel zum Kontext des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, zu keinem anderen Gesamtresultat führen. Da schon das Recht nicht den Maßstab kennt „Gesamtkumulation aller Themen“, sei wegen Unbehelflichkeit nur kurz erwähnt, dass auch im Tatsächlichen nur „Teilkumulationen“ (z. B. beim Thema „Lärm“) möglich sind, aber zu einer „Gesamtkumulation“ jegliche Standards und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen würden (Vortrag des VRiBVerwG a.D. Dr. Storost auf der Tagung „Gesamtlärm“ am 22.9.2014), solches daher auch deshalb klägerseits nicht einforderbar ist. Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag 2 konnte daher sowohl wegen Ungeeignetheit wie (damit) Unbehelflichkeit abgelehnt werden - was auch für die nachfolgenden materiellen Kontexte gilt. Daher konnten umso mehr folgende Aspekte als irrelevant dahinstehen, auf die allerdings hingewiesen sei: Es bestehen auch Bedenken, ob dieser Antrag tatsächlich ein Beweisantrag im eigentlichen Sinne ist. Dem Gericht erschließt sich insofern schon nicht, welche Tatsache ein Gutachter ermitteln hätte sollen. Die Kumulation ist nur eine Bewertungsfrage der in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellten Einzelimmissionen. Wie bereits ausgeführt, existieren auch keine tatsächlichen Kennzahlen oder Maßeinheiten für eine Kumulation von qualitativ unterschiedlichen Immissionen, die in tatsächlicher Hinsicht von einem Sachverständigen hätten ermittelt werden können. Die rechtliche Bewertung festgestellter Tatsachen ist wiederum originäre Aufgabe des Gerichts und nicht eines Gutachters. Ein direkter Verfassungsansatz, hier gleichwohl an eine Kumulation denken zu müssen, ist von der Fallkonstellation her nicht gegeben, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Vorgabe dann nicht im realen Bereich unmöglich umzusetzen wäre.

Vorab sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass zudem nach den vom Gericht geteilten, oben bereits erwähnten „Hinweisen“ die Einholung von (weiteren) Gutachten zu allen Faktoren, insbesondere zu den Kriterien Lärm, „Abriegelung /optische Bedrängung“ sowie naturschutz-, bauordnungs-, bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Aspekten hier nicht erforderlich ist, denn im hiesigen Einzelfall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche eine zugunsten der Klägerin wirkende Abweichung von den sich aus den „Hinweisen“ ergebenden Anhaltspunkten für das Gericht ersehen ließe.

Der Erteilung der Genehmigung begegnen im Hinblick auch auf die Aspekte nach dem UVPG keine Bedenken. Die hier relevante standortbezogene Vorprüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG wurde ordnungsgemäß durchgeführt, ebenso die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Auch zum Verhältnis der saP zur hiesigen standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG bedarf es keiner Entscheidung, ob die auf §§ 44, 45 BNatSchG zurückgehende saP überhaupt Drittschutz vermittelt, denn selbst wenn ein solcher auch zu ihr über das UVPG vermittelt werden sollte, vermag die Klägerin davon nicht zu profitieren, da kein Fehler im Rahmen der genannten Normen aufgetreten ist.

Die standortbezogene Vorprüfung nach UVPG wurde im vorliegenden Fall verfahrensfehlerfrei herangezogen und auch umgesetzt. Zutreffend ist angesichts der hiesigen Abstände zwischen den hier genehmigten und den relevanten bereits existenten WKA zwar von einer Windfarm, jedoch nur von einer solchen mit vier WKA in räumlichem Kontext auszugehen. Diesbezüglich teilt das Gericht auch die Begründung des Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 5 VwGO, ebenso die Darstellungen des Beklagten und der Beigeladenen im hiesigen Verfahren. Die aussagekräftigen Pläne in den Akten wie auch die Erkenntnisse der gerichtlichen Ortseinsicht belegen in sich aufdrängender Weise, dass hier nur eine Einheit bilden die streitgegenständlich genehmigten zwei Anlagen mit den beiden neuen Anlagen auf Gebiet des Landkreises. Nicht hingegen sind einzubeziehen schon aufgrund der ganz erheblichen räumlichen Trennung die bestehenden Altanlagen bei ... auf Gebiet der Stadt ..., umso weniger sonstige weit entfernt liegende WKA, insbesondere spielen die vier Anlagen bei ... keinerlei Rolle. Angesichts dessen bleibt es in der Betrachtung auf Basis des UVPG bei vier relevanten WKA, so dass nur eine standortbezogene Vorprüfung relevant ist, nicht hingegen eine allgemeine Vorprüfung oder gar mehr im Rahmen des UVPG. Es fehlt für einen Einbezug weiterer WKA in den Rahmen der hier mit vier WKA gesteckten Windfarm am Kriterium des „räumlichen Zusammenhangs“ angesichts kilometerweiter Entfernung. Selbst dann, wenn man dieses Merkmal nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf S. 17 dort) genannten Aspekten eines „Berührens der Einwirkungsbereiche in Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG“, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert - dies hat (vorsorglich) die Beklagte in ihrer Klagereplik ausführlich dargestellt, die dortigen Meinungen teilt das Gericht. Im Übrigen gilt dies:

a)

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV i. V. m. §§ 3a Satz 1; 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es für die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH v. 12.3.2008 - 22 CS 07.2027 - Rn. 12 = ZUR 2008, 432), welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert werden (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 33). Letztlich sind also die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.

Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 35).

Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese standortbezogene Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münsterv. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 123, juris). Im hiesigen Fall ist das Ergebnis ohne weiteres für das Gericht aus den ausführlichen Unterlagen nachvollziehbar - damit hat es bei diesem Rechtsmaßstab sein Bewenden mit der gerichtlichen Kontrolle, denn dieses hat den einschlägigen Beurteilungsspielraum der auf fachlicher Basis gebildeten Behördenmeinung zu respektieren, weil die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten sind. Angesichts dieses eingehaltenen Beurteilungsspielraums scheitern Beweisbegehren in diesem Bereich als ungeeignet, dies gilt gerade auch zu den Themen Naturschutz und dort insbesondere Artenschutz.

b)

Das Vorbringen der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben, da die hier vorgenommene standortbezogene Vorprüfung und das dieser Prüfung zugrundeliegende Gutachten unter Beachtung des oben dargestellten Prüfungsumfangs nachvollziehbar sind und keine Verstöße gegen § 3c UVPG festgestellt werden können.

Die Klägerbevollmächtigte bemängelt insoweit, dass der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei.

Diese Argumentation lässt zumindest vermuten, dass die Klägerbevollmächtigte den unter a) dargelegten gebietsbezogenen Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkennt. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Insofern ist allerdings nicht ersichtlich, dass das entsprechende Gutachten diese gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Frage der Betroffenheit konkreter Anwohner oder Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht. Das Gericht weist überobligatorisch zur standortbezogenen Vorprüfung aufgrund deren gebietsbezogener Untersuchung gleichwohl insofern darauf hin, dass gerade (auch) zu den naturschutzfachlichen Schutzkriterien der Behörde dieser Beurteilungsspielraum zusteht, was umso mehr gilt hinsichtlich der von vornherein auf Naturschutzrecht (§§ 44, 45 BNatSchG) beruhenden saP (standortbezogenen Vorprüfung); explizit führt hierzu RiBVerwG Dr. Decker in UPR 2015, 207 ff dies aus: Nach Rechtsprechung des BVerwG (vgl. U. v. 26.6.2013, 4 C 1.12, juris), hier des 4. Senats in Anlehnung an die Rechtsprechung des 9 Senats (seit U. v. 12.3.2008, 9 A 3.06, juris), steht der Behörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt - dem haben sich die Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, vgl. u. a. BayVGH, B. v. 6.10.2014, 22 ZB 14.1079; U. v. 18.6.2014, 22 B 13.1358; VGH Kassel, B. v. 28.1.2014, 9 B 2184/13; B. v. 17.12.2013, 9 A 1540/12; jeweils juris -. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden [-bezieht sich also insbesondere auch auf das „Ergebnis“ einer (z. B. standortbezogenen) Vorprüfung nach UVPG und auf die Resultatsfindung einer saP -]. Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen (und die letztendlich auch keines unwiderleglichen Nachweises zugänglich sind). Die Rechtsanwendung ist daher auf die - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens verfügbaren - Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen im Sinn des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis (BVerwG, B. v. 9.5.2006, 4 B 27.06, juris), die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Hier kann sich die Behörde entscheiden, welcher Einschätzung sie folgt. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt auch die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Dieser Rechtsprechung hat sich auch der 7. Senat des BVerwG angeschlossen (U. v. 21.11.2013, 7 C 40.11, juris). Oben bereits wurde dargetan, dass Beweisanträge zu Themen innerhalb dieses Beurteilungsspielraums rechtlich ungeeignet sind.

Auch soweit vorgebracht wird, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung

- also der Verzicht auf die Durchführung der UVP - nicht nachvollziehbar sei, insbesondere weil die Behörde trotzdem umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen hat, kann sich das Gericht diesem Vorbringen nicht anschließen. Aus der bloßen Tatsache, dass umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen werden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Vorprüfung fehlerhaft ist. Es ist vielmehr das wesensimmanente Risiko der Vorprüfung, dass sie (vertretbar) zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine UVP nicht erforderlich ist, obwohl sich im Nachhinein herausstellen mag, dass erhebliche Umwelteinwirkungen bestehen. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko offensichtlich als hinzunehmen qualifiziert, denn sonst hätte er UVP-Vorhaben nicht in generell UVP-pflichtig, UVP-pflichtig nach Vorprüfung (§ 3c UVPG) und generell nicht UVP-pflichtig einteilen dürfen. Vielmehr hätte es dann bei generell UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bleiben müssen.

Soweit die Klägerbevollmächtigte für ihre Rechtsauffassung das Urteil des OVG Münster (OVG Münster v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 172, juris) für den hiesigen Fall in Anspruch nehmen will, liegt dieser Auffassung in mehrfacher Hinsicht ein Irrtum zugrunde. Zum einen handelte es sich in dem dort entschiedenen Fall nicht um eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG, sondern um eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG. Zum anderen hat das OVG Münster lediglich ausgeführt, dass nachträgliche Nebenbestimmungen dann ein Indiz für eine nicht nachvollziehbare Vorprüfung sein können, wenn das Ergebnis der Vorprüfung der Anlass für die Implementierung dieser Nebenbestimmungen war (OVG Münster v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 169 und 172, juris). So liegt der Fall gerade nicht, denn maßgeblich für die Nebenbestimmungen ist nicht das Ergebnis einer (standortbezogenen) Vorprüfung, sondern das Ergebnis einer saP.

Im Wesentlichen das Gleiche gilt, soweit sie sich auf den Beschluss des VG Würzburg vom 27. März 2015 (W 4 S 15.155, zu finden auf den Internet-Seiten des VG Würzburg unter http://www. vgh.-bayern.de/internet/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf) beruft. Denn auch dieser Entscheidung lag nicht wie hier eine standortbezogene Vorprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung zugrunde. Dort ging es nämlich anders als im vorliegenden Fall um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks von insgesamt 10 WKA, für die nach Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Auch diese Entscheidung ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit „nur“ eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, nicht vergleichbar.

Da also ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht vorliegt, kann die weitere zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen kann, dahingestellt bleiben, da sie rechtlich unerheblich ist.

III) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie bereits oben betont, nur auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson fordert, weshalb ohne eine solche Rechtsverletzung die objektive Lage als unbehelflich dahingestellt sein kann.

1) Das Gericht nimmt primär, da der eigenen Meinung entsprechend und für rechtmäßig eingestuft, Bezug auf die Begründung des Genehmigungsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. Dort hat sich die Stadtbehörde zu den relevanten Aspekten in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend geäußert. Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Beklagte auch in ihren Klagerepliken zu den Schriftsätzen der Klägerseite im Gerichtsverfahren substantiiert und ausführlich auseinandergesetzt hat mit dem klägerischen Vortrag; auch diese Argumentation, die den Beteiligten bekannt ist, wird vom Gericht geteilt ebenso wie die Darstellung der Rechtslage durch die Beigeladenenseite in deren Replik.

2) Angesichts dessen bedürfte es aufgrund des § 117 Abs. 5 VwGO nachfolgend zu den relevanten materiellen Aspekten - Irrelevantes von Klägerseite Eingebrachtes ist hier dagegen nicht Diskussionsthema - keiner vertieften Ergänzungen durch das Gericht. Allerdings sei folgendes besonders betont:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die bei privaten Nachbarklagen - also Klagen eines Dritten - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, hier im Sinne des Ausgangsbescheides, abstellt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist also die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG vom 11.1.1991, 7 B 102/90, BayVBl 1991, 375).

Genehmigungsbasis für die hiesigen zwei WKA ist § 6 BImSchG, einmal nach Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 BImSchG, dort insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für Nachbarn, und andererseits nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit sonstigen anlagenbezogenen Kontexten, die alle im Bescheid der Stadt ausführlich abgehandelt wurden. Da es vorliegend um eine Nachbarklage geht, sind, wie oben bereits mehrfach erwähnt, nicht relevant als Maßstab für den Klageerfolg alle objektiv-rechtlichen Normen in diesem Gesamtrahmen, vielmehr nur solche, die gerade nachbarschützende /drittschützende Funktion haben und die kumulativ dann auch gerade im Einzelfall zu einer subjektiven Verletzung in solchen nachbarschützenden Rechten gerade der Klägerin führten. An einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt es hier jedoch.

Im Bereich der vorliegenden Nachbarklage ist somit die Erfolgsaussicht derselben daran zu messen, ob der Nachbar als Dritter durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt gerade in seinen Rechten im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist, woran es hier fehlt. Bei diesem Nachbarschutz ist im hiesigen Kontext damit darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, insbesondere auch das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (Kopp /Schenke, VwGO, § 42, Rn. 98 ff). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückseigentümer und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen an solchen Stellen sowie alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage für eine nicht unerhebliche Zeit arbeiten, letztere unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebes im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang ist zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist (Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 120).

Die hier klägerseits angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der zwei WKA verletzt keine solchen die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften - und zwar weder des Immissionsschutzrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 (Abs. 1 Nr. 1) BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und aufgrund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevante anlagebezogene nachbarschützende Vorschriften. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass § 5 BImSchG Rn. 120; Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 114; Kopp /Schenke § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt.

Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (Jarass § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 96). Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung - soweit rechtlich tauglich und relevant, vgl. oben - am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 c und § 5 BImSchG Rn. 57). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass § 3 BImSchG Rn. 7a; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW vom 8.5.1996, OVG MV vom 8.3.1999, Nds OVG vom 15.3. 2004, zitiert nach juris). Niederfrequente Schwingungen fester Körper wie insbesondere der sog. Infraschall stellen - soweit sie hörbar sind - Geräusche und im Übrigen Erschütterungen (Jarass § 3 BImSchG Rn. 3; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20i) oder ähnliche Erscheinungen dar und können daher schädliche Umwelteinwirkungen sein. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG vom 12.5.2011, zitiert nach juris). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass § 3 BImSchG Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass § 3 BImSchG Rn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstückssituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (Jarass § 48 BImSchG Rn. 14). Auch die durch den Betrieb von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (Landmann /Rohmer a. a. O.; OVG NRW vom 13.7.2006, Nds OVG vom 6.12.2006 und vom 20.3.2007, BVerwG vom 29.8.2007, OVG NRW vom 7.1.2008, BayVGH vom 31.10.2008 und vom 14.1.2009, zitiert nach juris; Ohms DVBl 2003,958/960; Middeke DVBl 2008,292/296). In den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von März 2005 werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen weiter konkretisiert und Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung gegeben (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 21.10.2005, MBl. NRW 2005, 1288, Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise“ der Bayerischen Staatsministerien zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Bezüglich des anlagetypischen periodischen Schattenwurfs und des Licht-Effekts können die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW; Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) zur Orientierung herangezogen werden (OVG MV vom 8.3.1999 und Nds OVG vom 15.3.2004, zitiert nach juris; Middeke a. a. O. S. 297; Ohms a. a. O. S. 962). Wird durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 2.8.2005 und vom 29.8.2007, zitiert nach juris). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (Jarass § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (Rectanus NVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf vom 19.1.2006, zitiert nach juris; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar, auch nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs oder des Eigentumsgrundrechts. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlich auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW vom 9.8.2006 und 22.3.2007, BVerwG vom 11.12.2006, BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris; Middeke DVBl 2008, 292/297). Unter den Voraussetzungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch ein möglicher Abwehranspruch eines (zulässigerweise) bestehenden Betriebs gegen ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu prüfen (BVerwG vom 28.7.1999, OVG NRW vom 17.5.2002 und VG Minden vom 10.2.2004).

3) Hiervon ausgehend ergeben sich keine Rechtsverletzungen der Klägerin, wobei nachfolgend, wie bereits bekundet, nur Teilergänzungen des Gerichts veranlasst sind wegen der Bezugnahme auf den zutreffenden Ausgangsbescheid nach § 117 Abs. 5 VwGO:

Vorab (negativ) abgrenzend sei nochmals betont, dass zahlreiche von der Klägervertreterin wiederholt in ihren Schriftsätzen aufgegriffene und zum Teil vertieft erörterte Themen bereits als solche für den hiesigen Streitgegenstand überhaupt nicht einschlägig sind, da sie ohne Drittschutz für die Klägerin sind und daher nach dem oben wiederholt aufgezeigten Rechtsmaßstab für die hiesige Drittanfechtungsklage völlig ohne Bedeutung sind. Nicht zu diskutieren sind daher materiell insbesondere folgende Themen:

- Naturschutz, insbesondere Artenschutz: Hierzu besteht für Dritte wie die Klägerin, die lediglich im Umfeld von WKA wohnen, kein Drittschutz, vgl. z. B. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.5.2014, 3 M 236/13; VG Schwerin, Beschluss vom 18.11.2013, 7 B 68/13; Feldhaus, Komm. zum BImSchG, B 1, Rn. 108 ff, dort insbesondere Rn. 112 ff; VG Augsburg, Beschluss vom 9.7.2014, Au 4 S 14.945; BayVGH, Urteil vom 18.6.2014, 22 B 13.1358; BayVGH, B. v. 8.6.2015, 22 CS 15.686. Mangels subjektiv-rechtlichen Kontextes für die Klägerin konnte daher der in der Verhandlung - wie hier alle Beweisanträge nur hilfsweise - gestellte Beweisantrag zu „Artenschutz“ als unbehelflich abgewiesen werden. Irrelevant ist daher zudem, dass in diesen Rechtskontexten der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. bereits oben dazu), dessen Grenzen hier eingehalten sind.

- Denkmalschutz: Die Klägerin selbst besitzt kein Denkmal, auf dessen Schutz sie sich berufen könnte. Die Klägerin kann auch nicht (etwaige) Rechtspositionen Dritter (z. B. von Gemeinden im Umkreis) als eigene Rechte hier reklamieren, auf Solches ist hier wegen Entscheidungsirrelevanz nicht einzugehen.

- Landschafts- und Ortsbild, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: Diese Norm besitzt, auch wenn sie grundsätzlich über § 6 Nr. 2 BImSchG andenkbar ist, von ihrem Inhalt her keine subjektiv-rechtliche Wirkung im genannten Betreff, ist vielmehr isoliert objektiv-rechtlich, so dass dies der Klägerin schon wegen des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Prüfung zur Seite steht als Erfolgsmaßstab.

- Raumordnungs- und Landesplanungsrecht ist vom hiesigen Kontext nicht drittschützend (so auch BayVGH, B. v. 8.6.2015, 22 CS 15.686, zu einem dort angesprochenen Teilkontext).

Auch die Befürchtungen der Klägervertreterin zu etwaigen Verstößen im zukünftigen Betrieb stellen kein Thema dar auch in materieller Hinsicht, dies wurde bereits oben auch zu verfahrensrechtlichen Aspekten klärend dargestellt.

- Soweit die Klägerseite einen Klageerfolg zurückführen will auf den Umstand, dass die Klägerin auch Eigentümerin eines in Richtung hiesige WKA gelegenen Waldgrundstücks ist, vermag sie nicht durchzudringen: Als Eigentümerin dieses Waldgrundstückes ist sie an einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Nutzung und auch in sonstiger Weise an einer adäquaten Nutzung durch die Errichtung der WKA nicht gehindert, insbesondere erleidet der Waldwuchs durch die WKA keine Minderung. Als Eigentümerin eines Waldgrundstückes muss es die Klägerin hinnehmen, dass Windkraftanlagen in der Nähe als privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB auch immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Eine Vertiefung ist hier nicht geboten, da über den genannten Ansatz mit Eigentum hinaus die Themen „Wald und Forst“ der Klägerin keine subjektiven Rechtspositionen gewähren. Insofern sind sie Ausfluss des nicht nachbarschützenden Naturschutzrechtes. Ein nicht bewohntes Waldgrundstück ist auch kein rechtlich vorgegebener Bezugspunkt nach TA-Lärm bzw. sonstiger nachfolgend erörterter Kontexte.

Soweit es bei den in der mündlichen Verhandlung hier hilfsweise gestellten Beweisanträgen, auf welche es vom Zeitpunkt her rechtlich allein ankommen kann, um diese genannten Rechtskontexte geht, müssen die Beweisbegehren schon deshalb mangels subjektiv-rechtlicher Positionen der Klägerin ohne Erfolg bleiben.

Im Übrigen gilt dies zum materiellen, klägerseits monierten Bereich:

a)

Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von WEA gilt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der „Hinweise“ zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die (Lärm-) Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zugrunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zugrunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003, zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise und Nr. 8.2.7 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a. a. O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann /Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a. a. O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass § 48 BImSchG Rn. 19 und 20).

Zutreffend ist vorliegend das Anwesen der hiesigen Klägerin gebietsmäßig im Bescheid fixiert und wiederum zutreffend sind hierfür angesetzt die einschlägigen Lärmgrenzwerte. Diese Lärmgrenzwerte sind nicht überschritten, vielmehr werden sie

- deutlich - eingehalten. Diese Vorgabe ist abgesichert durch die Maßgabe von Messungen und deren Kontrolle; bei Verstößen gegen diese Vorgaben müsste die Beigeladene mit Sanktionen und eventuell zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung mit weiterer Absenkung der Betriebsmöglichkeiten rechnen, so dass die Beigeladene ein Eigeninteresse daran besitzt, die Grenzwerte auch einzuhalten.

Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d. h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts Bedeutung (Landmann /Rohmer Nr. 7 TA Lärm Rn. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs (Landmann /Rohmer a. a. O. Rn. 30 ff.; Feldhaus Nr. 7 TA Lärm Rn. 29 ff.), der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Landmann /Rohmer a. a. O. Rn. 33). Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für Letzteres aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (OVG NRW vom 13.5.2002 und vom 23.8.2006, zitiert nach juris), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen (Ohms a. a. O.; OVG NRW a. a. O.; BayVGH vom 14.9.2004 und vom 31.10.2008, zitiert nach juris). Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Wegen der messtechnischen Schwierigkeiten können in der Genehmigung als Nebenbestimmung neben den einzuhaltenden Immissionswerten auch maximal zulässige Emissionswerte festgelegt werden (Nr. der LAI-Hinweise von März 2005). In diesem Sinne sind die Festsetzung des maximal zulässigen Schallimmissionspegels und der maximal zulässigen elektrischen Leistung der Windenergieanlage aber auch ausreichend (OVG NRW a. a. O.).

Eine differenzierte Immissionsprognose ist in Fällen erheblicher Vorbelastung oder eines erheblichen Immissionsbeitrags zu verlangen (Landmann /Rohmer § 4 der 9. BImSchV Rn. 7), jedenfalls bei einem Abstand der Wohnnutzung zur Anlage von nur 500 m (OVG MV vom 20.6. 2006, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind die Vorgaben hier gewahrt, wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheidsinhalt verwiesen.

Weitere Vorgaben sind hier auch nicht unter dem Aspekt des so genannten Infraschalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden (Begriff der konkreten Gefahr) an der menschlichen Gesundheit nötig. Die betreffende Schallimmission großer Anlagen kann dabei eine - mit empfindlichen Geräten messbare - Reichweite von über 10 km haben; die menschliche Wahrnehmungsgrenze endet hingegen bereits nach etwa 300 bis 500 m Abstand zur Anlage (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover: Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen). Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Messtechnik und -verfahren liegen aber ersichtlich nicht vor, geschweige denn die notwendigerweise politische Grundentscheidung, welches Maß an Belastung dem Einzelnen insoweit zumutbar ist und ob und gegebenenfalls welche Grenz- oder Richtwerte anzusetzen sind. Bis zu einer etwaigen verbindlichen Festlegung kann daher eine Verwaltungspraxis - gestützt auf DIN - nicht beanstandet werden, da die entsprechende Lebenserfahrung davon ausgeht, dass jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ist in einem Abstand von 100 m mit einer Hörschwelle von 60 dB(A) zu rechnen, die dem normalen Grundinfraschallpegel entspricht und somit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt (BayVGH vom 7.2.2011, juris). Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer WKA sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Nr. 8.2.8 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von WKA vom 20.12.2011). Eine Ausnahmesituation ist von Amts wegen bei der Klägerin mit ihrem Grundstück nicht zu erkennen, denn das maßgebliche Wohngrundstück der Klägerin liegt hier ganz deutlich oberhalb der geforderten Abstände von der ersten und gleichzeitig ihr nächsten der vier neu zu errichtenden WKA (2 auf Gebiet des Landkreises und 2 auf Gebiet der Stadt ...) und damit auch der streitgegenständlichen 2 WKA entfernt.

Der BayVGH hat auch in seinem Beschluss vom 8. Juni 2015 (22 CS 15.686) nochmals und aktuell betont, dass in Bezug auf die Themen des tieffrequenten Schalles und des Infraschalles weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer WKA in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Ergänzend bekundet der BayVGH, dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zu Folge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013 bis 2014“; Internetquelle) sei bei bisher vier Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Dieses LUBW im genannten Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung von November 2014) verweisen, so der BayVGH weiter, in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „Kötter Consulting Ingeneers“, schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohenpritz, sogenannter „Bericht Kötter“); diese Messungen hätten dort das Ergebnis gebracht - so der BayVGH weiter -, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen gewesen sei; bei der Messung seien zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet gewesen. Die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen seien ständig in Betrieb gewesen. Ferner verweise, so der BayVGH weiter, die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zu Folge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen worden seien, dem Bereich entsprächen, der in vergleichbaren Regionen ohne WKA ermittelt worden sei (LUBW Zwischenbericht 2014, S. 36).

Soweit auf die DIN 45680 insofern hingewiesen werde, sei darauf aufmerksam zu machen, so der BayVGH a. a. O. weiter, dass die geänderte DIN 45680 - nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 - weiterhin nur in einer Entwurfsfassung von September 2013 vorliege; nach Nr. 7.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A 15 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage sei somit weiterhin für die Ermittlung und die Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680 gemäß Ausgabe März 1997 und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien. Angesichts der im hiesigen Einzelfall gegebenen sehr großen Entfernungen von knapp 1.200 m zur geplanten WEA 1 und sogar von ca. 1.700 m zu der geplanten WEA 2, jeweils bezogen auf das klägerische Anwesen, besteht keinerlei tragfähiger Ansatz für relevante Lärmbelastungen und erst recht nicht für Aspekte des tieffrequenten Schalls und des Infraschalls. Zutreffend kommt daher das hiesige Schallgutachten zu einer deutlichen Unterschreitung der relevanten Werte, wobei zudem noch ein Zuschlag von 4,5 dB(A) berücksichtigt wurde, so dass dies auf der sogenannten „sicheren Seite“ liegt (wegen Einzelheiten vgl. Klagereplik der Beklagten). Nachvollziehbare Kriterien, weshalb die Klägervertreterin pauschal eine Erhöhung um 6 dB(A) verlangt, sind nicht gegeben, hier besteht allein die Vermutung, dass dieser Wert willkürlich gegriffen ist, um zugunsten der Mandantschaft an eine relevante Lärmgrenze überhaupt argumentativ gelangen zu können, was ohne inhaltliche Basis natürlich rechtlich nicht schützenswert ist.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (u. a. Beschluss vom 15.10.2012, 22 CS 12.2110 u. a.) gilt, dass auch festgesetzte Teilbeurteilungspegel zum Lärm gerichtlicherseits nachvollzogen werden, weil mit Hilfe derselben Lärmkontingente festgesetzt werden, durch welche der Nachbarschutz sichergestellt werden soll; nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. a. O. ist daher die technische Möglichkeit und auch die rechtliche Zulässigkeit einer Lärmkontingentierung allgemein anerkannt, denn Immissionsrichtwerte sind akzeptor- und nicht anlagenbezogen, so dass der für einen bestimmten Immissionsort maßgebliche Wert durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagen (- im hiesigen Lärmkontext -) eingehalten werden muss, was bei mehreren Anlagen die entsprechende Aufteilung des zulässigen Gesamtlärms sinnvoll macht, zum Teil auch erfordert. Somit gilt dieser Aspekt nicht nur isoliert für die hiesigen neu genehmigten WKA schon für dieselben in ihrer Mehrheit, sondern auch angesichts des Vorliegens hier einer sich aus den streitgegenständlichen neuen plus zwei bereits vorher genehmigten WKA in ihrer Gesamtheit als „Windfarm“.

Auch die Lärmbelastung inklusive Vorbelastung wurde im hiesigen Fall zutreffend durch die Beklagte im Bescheid, ausführlich erläutert in der Klagereplik, fixiert. Alle bereits existenten und relevanten (vgl. hierzu schon oben) WKA wurden einbezogen, ohne dass es zu Grenzwertüberschreitungen gekommen wäre. Der Bescheid enthält zur Sicherheit maximale Schall-Leistungspegel. Nicht existente WKA können selbstverständlich keine Vorbelastung darstellen. Im Bescheid gibt es ergänzend auch eine Abschaltautomatik.

Für die Lärmberechnung ist über die TA-Lärm auch für WKA weiterhin die DIN 130 9613-2 (Abschnitt 7.3.2) tauglich, denn sie ist geeignet und weder in technischer noch (sonst) wissenschaftlich gesicherter Hinsicht überholt. Dies betonen insbesondere auch zum Aspekt „hoch liegende Schallquellen“ z. B. das OVG Lüneburg (U. v. 1.6.2010, 12 LB 31/07 und B. v. 20.3.2007, 12 RA 1/07) und der VGH Kassel (B. v. 21.1.2010, 9 B 2922/09) auf deren nähere Begründungen, den Beteiligten zugänglich über juris, verwiesen wird; an dieser Lage hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert.

Die Flugübungen sind legal und treten nur gelegentlich, daher hinzunehmend, auf. Ein Einbezug der Geräusche aus der ca. 1 km vom Wohnanwesen der Klägerin entfernten Asphaltmischanlage war nicht geboten. Dies folgt schon aus der Logik der auch in der mündlichen Verhandlung genannten Windrichtungswirkung: Gelangt über entsprechende Windrichtung ein Geräusch von dieser Asphaltmischanlage zum Wohnanwesen der Klägerin, so führt die gleiche Windrichtung zu einer Geräuschminderung bei den jenseits des Wohnanwesens der Klägerin - von der Asphaltmischanlage her gesehen - befindlichen WKA; hinzu kommt, dass die Asphaltmischanlage, von wenigen Nächten abgesehen, nur in der Tageszeit betrieben wird und dort nur bis zum Nachmittag, so dass im vorliegenden Fall eine allenfalls überhaupt zu betrachtende Nachtwertlärmüberschreitung - falls es eine solche überhaupt geben sollte - ausscheidet aus Rechtssicht. Unter dem Aspekt „seltener Ereignisse“ dürften - „spätestens“ - auch die Nachtwerte der Mischanlage der Klägerin zuzumuten sein, was aber nicht zu vertiefen ist wegen Irrelevanz aufgrund der genannten Windrichtungswirkung.

Da somit der Bescheid sich auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen kann, konnte das Gericht in adäquater Ermessensausübung den in der mündlichen Verhandlung zum Thema Lärm hilfsweise gestellten Beweisantrag 1 ablehnen, denn eine weitere Begutachtung drängt sich dem Gericht nicht auf. Dies gilt gleichermaßen für den hilfsweisen Beweisantrag 2, soweit er sich mit dem Thema Lärm nochmals befasst, denn insofern ist er zum Kontext Lärm auch ungeeignet, da bereits durch Beweisantrag 1 abgedeckt.

b)

Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die vorgenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW und Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) als Ansatz und als Orientierung herangezogen werden. Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windenergieanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sog. Disco-Effekt) und enthalten Angaben für die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen insbesondere durch Wohnen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windenergieanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Dies ist kumulativ zu verstehen, also dürfen beide Immissionsrichtwerte, nämlich sowohl der für die jährliche als auch der für die tägliche Beschattungsdauer, nicht überschritten werden. Diese Werte beruhen auf Studien und wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert.

Störenden Lichtblitzen soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurch können die Intensität möglicher Lichtreflexe und die verursachten Belästigungswirkungen (Disco-Effekt) minimiert werden. Aufgrund der matten Beschichtung der WEA stellen sie kein Problem mehr dar (Hinweise wie vor).

Insofern nimmt das Gericht, da mit der eigenen Meinung konform gehend, Bezug auf die Darlegung im Genehmigungsbescheid, die Anforderungen zum Schattenwurf sind im Bereich des klägerischen Wohnanwesens eingehalten. Zudem ist ein so genannter Disco-Effekt und auch eine insoweit ergänzend nach obigen Kriterien zu untersuchende unzumutbare Blendwirkung ausgeschlossen aufgrund der Farbgebung des Gesamtturmes. Die roten Warnleuchten für die Luftfahrt sind zwingend notwendig und so eingerichtet, dass sie maßgeblich wirken in den Luftraum für die Flugzeuge, sie sind daher vom Boden aus nicht unzumutbar für die Klägerin.

Wie bereits im Bescheid zutreffend fixiert, ist die Klägerin nicht durch Schattenwurf in relevanter Weise tangiert, zudem ist auch eine Abschaltautomatik verfügt. Auch zu diesen Kontexten konnte daher der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag 2 abgelehnt werden und zwar primär wegen Unbehelflichkeit sowie auch rechtlicher Ungeeignetheit in Verbindung mit den tatsächlichen Umständen vor Ort.

Angesichts der genannten sehr weiten Entfernungen ging die Beklagte zutreffend auch davon aus, dass kein Visualisierungsgutachten nötig war, denn die künftigen Anlagen sind jedenfalls vom Wohnanwesen der Klägerin als gering in der Höhe wahrnehmbar. Von einer unzumutbaren „optischen Bedrängnis“ etc. kann nicht ansatzweise die Rede sein in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse.

c)

Nach Nr. 5.3.3 des Windenergieerlasses darf eine Windenergieanlage (neben der Wohnnutzung auch) den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung in eisgefährdeten Gebieten nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs entweder entsprechende Abstände zu Gebäuden, Verkehrs- und Erholungseinrichtungen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Entsprechende Eissensoren an den Rotorflächen und technische Einrichtungen zur Unwuchtkontrolle sowie zur Überwachung von Leistungskennlinien bei Vereisungsgefahr führen zu einer automatischen Abschaltung der Windenergieanlage, weshalb eine gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefährdung dann nur mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen wäre (Middeke a. a. O. S. 300). Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das sog. WECU-Gutachten für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z. B. Eiserkennungssysteme, getroffen werden, die die WEA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen (Nr. 8.2.10 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Diesen Vorgaben wird im Bescheid, auf den Bezug genommen ist, Rechnung getragen, soweit für andere Kontexte erforderlich. Angesichts des fast 1200 m reichenden Abstandes zwischen dem Wohnhaus der Klägerin als Immissionsort und den hier relevanten WKA besteht sowieso keine Relevanz des Eiswurfaspektes.

d)

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, gilt entsprechend auch für Windenergieanlagen, da von diesen im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Koch /Molodovsky Art. 6 BayBO Rn. 11; Jäde /Dirn berger u. a. Art. 6 BayBO Rn. 159; BayVGH vom 28.7.2009, zitiert nach juris). Nach Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift beträgt die Tiefe der Abstandsfläche (grundsätzlich) 1 H und bemisst sich nach der Wandhöhe, die wiederum von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen wird. Dies ist bei Windenergieanlagen der höchste Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, also die Gesamthöhe gebildet aus Nabenhöhe und Rotorradius (BayVGH a. a. O.). Das Schmalseitenprivileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BayVGH a. a. O.). Es ist daher bei Windenergieanlagen eine Abstandsfläche ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage einzuhalten, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt (fiktive Außenwand) bestimmt wird (BayVGH a. a. O.). Kann diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück selbst nicht eingehalten werden, kann eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Zulassung der Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit liegt also auch eine nachbarschützende Wirkung vor (Koch /Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.4). Es muss damit der Fall nach den objektiven Gegebenheiten Besonderheiten aufweisen, die ihn deutlich vom Regelfall unterscheiden, also als atypisch erscheinen lassen (Koch /Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.3.3). Dabei kann insbesondere bei Windenergieanlagen die die Zulassung einer Abweichung voraussetzende atypische Fallgestaltung in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen (BayVGH a. a. O.). Bei WEA wird dies regelmäßig der Fall sein, weil die WEA in verschiedener Hinsicht keine typischen baulichen Anlagen sind und Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden kann, oftmals nicht existieren (Nr. 8.2.4.2 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Vorliegend kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Verletzung von sie schützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts berufen, weil die Tiefe der Abstandsfläche keinesfalls auf dem Wohngrundstück der Klägerin zu liegen kommt und es für den Erfolg der Klage allein auf eine eigene Rechtsverletzung gerade der Klägerin ankommt. Auf eine etwaige Betroffenheit eines Waldgrundstücks der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang aus Rechtsgründen nicht an.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht auf die neue „10 H-Regelung“ in Art. 82 BauO abzustellen: Zwar war die Neuregelung des Art. 82 BauO bereits in Kraft zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten am 19. März 2015, jedoch ist diese Neuregelung des Art. 82 BauO gleichwohl wegen deren in Absatz 4 vorgesehener Ausnahmeregelung nicht einschlägig und zweitens betrifft dies auch nicht einen bauordnungsrechtlichen Abstandsaspekt des Art. 6 BauO, vielmehr würden sich Konsequenzen aus der neuen 10 H-Regelung nur in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zeigen. Vorliegend gilt trotz des Bescheidserlasses erst im Jahr 2015 die Neuregelung des Art. 82 BauO gemäß dortigem Absatz 4 nicht für den streitgegenständlichen Fall, denn im dortigen Subsumtionssinne hat die Beklagte im Verständnis des Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BauO in dem geänderten Flächennutzungsplan, der ordnungsgemäß in Kraft getreten ist, für die in Art. 82 Abs. 1 BauO über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Bezug genommenen Windkraftanlagen gerade eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgenommen, d. h. eine Konkretisierung des bereits vorher fixierten Vorranggebiets für Windkraftanlagen auf ihrem Stadtgebiet durch die Änderung des Flächennutzungsplanes (B. v. 24.7.2012, Änderungsbekanntmachung und Wirksamkeit vom 9.12.2013 und damit zeitlich lange vor dem Stichtag der Neufassung des Art. 82 BauO) vorgenommen. Selbstverständlich hat die Beklagte als Gemeinde im Sinn des Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BauO (damit) auch der Fortgeltung der Darstellung (ihres geänderten Flächennutzungsplans) nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekanntgemachten Beschluss widersprochen, vielmehr hält sie explizit an ihrer Vorranggebietsdarstellung in dem diesbezüglich konkretisierten Flächennutzungsplan fest. Auch liegt gerade nicht im Sinn von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BauO ein rechtlich relevantes Widersprechen einer abstandsmäßig von der 10 H-Regelung betroffenen Nachbargemeinde vor: Insofern relevant betroffen waren lediglich die Nachbargemeinden... und ..., die seitens der Beklagten ordnungsgemäß im hier relevanten Kontext beteiligt wurden. Die Gemeinde ... stimmte dem Vorhaben zu. Die Gemeinde ... äußerte sich zwar in einigen Mitteilungsblättern kritisch zu den hiesigen WKA, die Gemeinde nutzte jedoch nicht in rechtlich relevanter Hinsicht einen in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BauO geforderten Widerspruch. Angesichts der klaren Gesetzesanforderungen zu Frist und zu Mittel sowie zur Form der diesbezüglich nötigen ortsüblichen Bekanntmachung seitens der Nachbargemeinde vermag nicht durchzudringen die klägerseitige Argumentation in der mündlichen Verhandlung, hier reiche eine allgemeine Kritik in Mitteilungsblättern, woraus dann „inzident“ ein Widerspruch im Sinn des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BauO herausgelesen werden könne; der Gesetzgeber hat vielmehr einer Nachbargemeinde hier konkrete inhaltliche und formmäßige Vorgaben gemacht, welche die Gemeinde ... hier nicht einhielt. Damit ist der Ausschlussstichtag 21. Mai 2015 gemäß genannter Nr. 3 zulasten der Nachbargemeinde ... verstrichen, insgesamt liegt kein Widerspruch einer Nachbargemeinde vor. Insgesamt gesehen ist damit schon deshalb mangels Nutzung der Ausnahme nach Art. 82 Abs. 4 BauO die Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BauO mit ihrer 10 H-Regelung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig trotz Bescheidserlasses nach dem Stichtag des Art. 82 Abs. 1 BauO und trotz des Aspekts, auf den in der Fußnote zu Art. 82 BauO n. F. hingewiesen ist, dass Art. 82 Abs. 1 und 2 BauO (auch) keine Anwendung finden, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von WKA eingegangen ist, woran es hier datumsmäßig fehlen würde.

Somit ist weiterhin von einer 1 H-Regelung und nicht von einer 10 H-Regelung auszugehen, die Kriterien für die 1 H-Regelung sind eingehalten.

Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese hier schon nicht anwendbare Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BauO (10 H-Regelung) auch inhaltlich kein bauordnungsrechtlicher Aspekt ist, vielmehr Auswirkungen nur besitzt über die bundesrechtliche Ermächtigung in § 249 Abs. 3 BauGB für die Einstufung innerhalb des § 35 BauGB: Läge nämlich eine Anwendbarkeit der neuen 10 H-Regelung vor, so führte dies ausschließlich bauplanungsrechtlich dazu, dass eine WKA nicht mehr einzustufen wäre als privilegiertes Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern nur noch als so genanntes „sonstiges Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Damit würde sich gleichzeitig der diesbezügliche Zulässigkeitsmaßstab ändern von einem für Absatz 1 einschlägigen „Entgegenstehen“ zu einem für Absatz 2 relevanten „Beeinträchtigen“, was sodann wiederum den Maßstab beeinflussen würde für die nicht abschließend katalogisierten Kriterien des § 35 Abs. 3 BauGB. Nicht nur weil die neue 10 H-Regelung nach oben genannten Kriterien hier nicht einschlägig ist für die Entscheidung, sondern auch weil die Klägerin selbst bei einer Einschlägigkeit der 10 H-Regelung auch von der Maßstabsänderung auf ein „Beeinträchtigen“ nicht profitieren würde, sind keine Vertiefungen zu dieser Problematik angezeigt, vielmehr reicht der Hinweis, dass die Klägerin in keinem unter § 35 Abs. 3 BauGB - auch in seiner durch die Rechtsprechung ausgeformten ungeschriebenen Ergänzung - fallenden Aspekt in eigenen Rechten auch nur „beeinträchtigt“ wäre, was die vorangehenden materiellen Ausführungen zur Genüge belegt haben und was, soweit relevant, nachfolgend ergänzend dargestellt ist.

e)

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht, hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zulasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den hiesigen WKA, der eine optisch bedrängende Wirkung indizieren könnte, längst überschritten. Nach den soeben genannten Höhen der vier WKA (davon hier zwei streitgegenständlich mit ca. 175 m, die mittleren 2 WKA mit knapp 200 m) und einem Minimalabstand der nächstgelegenen WKA zum Anwesen der Klägerin von knapp 1200 m, umso mehr zur weiteren WKA, sind die relevanten Abstände bei Weitem und um ein Vielfaches - jedenfalls viel mehr als das Dreifache - jeweils überschritten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung o.ä. begründen würden, sind (daher) weder ersichtlich noch in überzeugender Weise qualifiziert vorgebracht. Allein die Sichtbarkeit von WKA von dem Wohnhaus der Klägerin aus reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht, insbesondere ist „der weite Blick in eine unverbaute Landschaft“ rechtlich hier nicht geschützt. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ (oder ähnlicher Begriff) vorliegt ab einem Abstand von (nur) 580 m zu einer WKA (Beschluss vom 19.2.09, 22 CS 08.2672). In Anbetracht der vorliegenden Minimalentfernung von knapp 1200 m bis zur nächstgelegenen neuen WKA - gemäß obiger Ermittlung - ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts dadurch, dass es streitgegenständlich um zwei neue WKA geht, zumal diese nicht nur in der Entfernung deutlich unterschiedlich (vgl. oben) situiert sind, sondern sich auch von der Himmelsrichtung winkelmäßig etwas unterscheiden. Selbst eine Zusammenschau der gesamten „Windfarm“ aus den zwei streitgegenständlichen WKA in Verbindung mit den zwei anderen WKA führt für den Bezugspunkt des Wohnhauses der Klägerin zu keiner anderen Einschätzung. Nicht nur die Differenziertheit der Entfernungen und Belegenheiten der WKA auch in optischer Hinsicht, sondern auch das Faktum, dass das Wohnanwesen der Klägerin nach drei Himmelsrichtungen von WKA (nahezu) völlig unbeeinträchtigt ist, lässt eine Einschätzung der Situation vor Ort als „optischen Riegel“ oder des gerechtfertigten „Empfindens des Eingemauertseins“ keinesfalls hier zu. Beim Gebot der „gegenseitigen Rücksichtnahme“ muss sich die Klägerin rechtlich auch anlasten lassen, dass sie (nahe) am Rand zum Außenbereich lebt, was in der Interessens- und Rechtsabwägung ihre Position mindert, worauf die Beigeladene zutreffend auch hinwies.

f)

Soweit hingewiesen wurde auf die vereinzelt gebliebene Ansicht eines Zivilgerichts, hat das erkennende Gericht mehrfach negativ hierzu entschieden, ebenso der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass hier schon keine Anlagenvergleichbarkeit gegeben ist. Eine befürchtete Wertminderung des Grundstücks der Klägerin ist hier kein durchgreifender Aspekt, da der hierfür gültige Rechtsmaßstab (vgl. oben) längst nicht erreicht ist angesichts obiger Kriterien.

g)

Der Klägerseite kann das erkennende Gericht auch nicht folgen mit dortiger Argumentation, die streitgegenständlichen WKA seien bauplanungsrechtlich nicht privilegiert. Bereits oben wurde näher dargelegt, dass im hiesigen Streitfall nicht gilt die Neufassung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BauO mit dortiger neuer 10 H-Regelung, welche in ihrem hier nicht gegebenen Anwendungsbereich zu einer Entprivilegierung von WKA mit Zuordnung zu „sonstigen Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB führen würde; mangels Einschlägigkeit dieser Änderungsregelung bleibt es daher bei der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit dem daraus folgenden Rechtskontrollmaßstab eines „Entgegenstehens“, um Errichtung und Betrieb von WKA hindern zu können, ein solches Entgegenstehen von Rechtspositionen, die der Klägerin auch zustehen, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Selbstverständlich sind daher die WKA bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; der Gesetzgeber differenziert dort nicht danach, ob die jeweilige WKA mit Volllast oder nur mit Teillast in concreto betrieben wird, was im Übrigen angesichts der von vornherein wechselnden Windhöffigkeit und pro Tag wechselnder Windleistung kein geeigneter Maßstab wäre. Insbesondere eine im Bescheid zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte verfügte Reduktion der Leistung nachts änderte daher nichts an der bauplanungsrechtlichen Privilegierung.

h)

Auch sonstige Rechtsdefizite, die im Kontext mit subjektiver Rechtsposition der Klägerin stünden, sind nicht gegeben. Insbesondere ist, wie bereits dargetan, das Begehren der Klägerseite auf Berücksichtigung einer „Gesamtbelastung“ aller Faktoren schon aus Rechtsgründen nicht Maßstab und daher nicht weiter zu erörtern. Soweit über § 6 Nr. 2 BImSchG einbezogen, sind die über § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigenden Faktoren vorliegend adäquat beachtet worden, wie nicht nur die Bescheidsbegründung, sondern auch der in Bezug genommene Akteninhalt der Behörde belegt.

Auch die Erschließung ist, gerade auch im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB, gesichert. Die hier relevante Zufahrt zu den Grundstücken der WKA ist über das öffentliche Straßen- und Wegenetz nach den Feststellungen des Gerichts gegeben. Die als Zufahrten zu den Baugrundstücken in Betracht kommenden Wege sind jedenfalls für den infolge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz); hier kommt es maßgeblich auf spätere Wartungsarbeiten an, wofür regelmäßig nur Pkw oder geringergewichtige Lieferwagen eingesetzt werden.

Ob die Zufahrten auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche, schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet sind, war bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht zu prüfen (§ 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 1 BauGB). Die Erreichbarkeit in der Bauphase ist nämlich keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens (vgl. BayVGH vom 21.01.2013 Az. 22 CS 12.2297).

Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt somit nicht auf die zur Errichtung des geplanten Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertiggestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist. Für Windkraftanlagen genügt daher die Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen.

Damit sind auch die im Schriftsatz der Klägervertreterin gelisteten Themen mit dortigen Bezeichnungen „Vorbelastung“, „Sicherheitszuschlag“ und „Impulshaltigkeit“ hier bereits abgehandelt mit für die Klägerin negativem Resultat. Die Örtlichkeit bietet weder landschaftlich noch meteorologisch Besonderheiten.

Nach alledem zeigt sich, dass die Klägerin durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist, ihre Klage vermag nicht die Rechtsanforderungen des Maßstabs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen, ihre Klage ist abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am Prozesskostenrisiko bewusst beteiligte, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit (nur) hinsichtlich der Kosten geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2.

Da die hier streitgegenständlichen zwei WKA in einem gemeinsamen Bescheid genehmigt wurden, führt allein die Mehrzahl der genehmigten Anlagen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.