I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. September 2015 den Streitwert für die zugrunde liegende Drittanfechtungsklage der Klägerin als Nachbarin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 Euro festgesetzt und sich dabei an Nr. 2.2.2 und Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, ebenfalls an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8).
Sachgerecht ist es in der Regel, die „Bedeutung der Sache“ für den Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG für Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8). Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).
Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich aus Nr. 2.2.2 i. V. m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben, unter Berufung auf den unterstellten Wertverlust eines Grundstücke des Drittbetroffenen auf einen wesentlich über 15.000 Euro liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 8).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).