Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 22 C 15.2328

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. September 2015 den Streitwert für die zugrunde liegende Drittanfechtungsklage der Klägerin als Nachbarin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 Euro festgesetzt und sich dabei an Nr. 2.2.2 und Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, ebenfalls an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8).

Sachgerecht ist es in der Regel, die „Bedeutung der Sache“ für den Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG für Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8). Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich aus Nr. 2.2.2 i. V. m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben, unter Berufung auf den unterstellten Wertverlust eines Grundstücke des Drittbetroffenen auf einen wesentlich über 15.000 Euro liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 8).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Kläger bewohnen
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 22 C 16.601

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.601, 22 C 16.604, 22 C 16.605 und 22 C 16.606 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2016 - 22 C 16.600

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.600, 22 C 16.602, 22 C 16.603 und 22 C 16.607 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.