Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2014 - 22 C 14.472

bei uns veröffentlicht am24.03.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 4 K 12.01262, 27.11.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen Feuerstättenbescheid wandte, den der Beklagte als der für das Anwesen des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber dem Kläger erlassen hatte. Weitere Gegenstände des Klageverfahrens bildeten eine Rechnung, die der Beklagte dem Kläger am 30. Juni 2012 gestellt hatte, ferner der in einer vom Beklagten ausgestellten Bescheinigung enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger einen Kachelofen bis zum 31. Dezember 2014 entweder umrüsten oder außer Betrieb nehmen müsse, sowie schließlich Rückforderungsbegehren des Klägers hinsichtlich von ihm in der Vergangenheit an den Beklagten geleisteter Zahlungen. Durch Beschluss vom 27. November 2012 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000,- € fest.

In einem am 14. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 8. Januar 2013 verlangte der Kläger die Herabsetzung des Streitwerts, der mit 5.000,- € „viel zu hoch“ bemessen worden sei. In einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 20. Januar 2013 bekräftigte er dieses Begehren.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen als Streitwertbeschwerde behandelt, der durch Beschluss vom 27. Februar 2014 nicht abgeholfen wurde.

II.

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HalbsGKG GKG durch den Einzelrichter zu befinden ist, wurde fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, jeweils in der seinerzeit noch anzuwendenden, bis zum 31.12.2013 bzw. bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung). Ob der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwerdewert erreicht ist, kann dahinstehen, da das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist und sich aus der Abweisung einer Streitwertbeschwerde als unzulässig oder unbegründet im vorliegenden Fall keine unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben.

Die Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde ergibt sich daraus, dass jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, sowohl nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - juris Rn. 45 f.) als auch nach der Spruchpraxis anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. OVG NRW, B. v. 17.9.2013 - 4 E 408/13 - NVwZ-RR 2013, 1023 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung u. a. des gleichen Gerichts; SaarlOVG, B. v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 94; B. v. 14.12.2012 - 1 B 298/12 - juris Rn. 9; B. v. 4.3.2011 - 1 B 30/11 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 18.2.2011 - 8 OA 34/11 - juris; VG München, B. v. 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 - juris Rn. 28; VG Saarlouis, B. v. 5.2.2013 - 6 L 1867/12 - juris Rn. 13). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Streitwertbemessung in dem Umstand, dass sich die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten lassen.

Von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Möglichkeit, die weiteren vom Kläger im Verfahren AN 4 K 12.1262 anhängig gemachten Begehren streitwerterhöhend zu berücksichtigen, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens Abstand, da die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2014 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Streitwerthöhe von 5.000,- € als sachgerecht ansehen.

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es aus Anlass des vorliegenden Beschlusses nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren ggf. entstandene gerichtliche Auslagen zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 14.7.2010 erließ der Beklagte in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister bezüglich des Wohnanwesens der Kläger auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs einen Feuerstättenbescheid, in dem er die in der Zeit bis zum Ergehen des nächsten Feuerstättenbescheids durchzuführenden Arbeiten festlegte. Als Durchführungszeitraum gab er hinsichtlich der Überprüfung - und ggf. Reinigung - des Schornsteins und der Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Jahres und hinsichtlich der Messung der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9.2010 vor.

Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und rügten, der Feuerstättenbescheid und die dort getroffenen Festsetzungen seien ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. § 14 Abs. 2 SchfHwG, der den Feuerstättenbescheid regele, sei - wie das Schornsteinfegerhandwerksgesetz insgesamt - verfassungswidrig. Dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG „Recht der Wirtschaft“ trage nur wirtschaftsregulierende Bestimmungen. Von der Gesetzesmaterie her gehe es indes bei dem Erlass eines Feuerstättenbescheids um Brandschutz und damit um die öffentliche Sicherheit, die durch Landesrecht zu regeln sei. Zudem eröffne das Schornsteinfegerhandwerksgesetz dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Befugnis, den Jahreszeitraum wie geschehen auf einen nach Anfang und Ende fixierten Sechswochenzeitraum zu verkürzen. Nach der - allerdings ebenfalls ohne Regelungskompetenz erlassenen - Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BImSchV - sei das Kalenderjahr als Ausführungszeitraum vorgegeben. Ferner sei zu bezweifeln, ob die Anordnung einer jährlichen Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege überhaupt verhältnismäßig sei, weil ein Prüfungszyklus von drei Jahren völlig ausreichen würde. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehöre nach § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Handwerk an, sei von daher keine Behörde im Sinn des Verwaltungsrechts und auch durch Landesrecht nicht als zuständige Behörde bestimmt. Er dürfe mithin weder Verwaltungsakte erlassen noch öffentlich-rechtliche Gebühren berechnen. Hinzu trete, dass der Beklagte in dem Bezirk, in dem er als Behörde Feuerstättenbescheide erlasse, auch als Unternehmer im Schornsteinfegergewerbe tätig und daher nach § 20 Abs. 1 SVwVfG als befangen anzusehen sei, zumal er bis zur Marktöffnung 2013 eine Monopolstellung innehabe. Es sei zu befürchten, dass die kurzen Fristen nicht dem öffentlichen Interesse dienen, sondern die Arbeitsbelastung des Bezirksschornsteinfegermeisters gleichmäßiger über das Jahr verteilen sollen. Schon dieses Eigeninteresse führe hinsichtlich der Fristbestimmung zur Befangenheit.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Messung der Ölheizung habe er sich infolge Fristablaufs und Vollzugs erledigt und im Übrigen sei er unbegründet. Die Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien bis zu einer Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit geltendes Recht und in den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet worden. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei als Beliehener Behörde, soweit er - wie bei Erlass eines Feuerstättenbescheids - im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werde. Die getroffenen Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Hinsichtlich der gesetzten Ausführungsfristen sei ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Nach den einschlägigen Vorschriften müssten die festgesetzten Arbeiten vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt sein. Der Bescheid sei am 14.7.2010 erlassen worden und der durch ihn vorgegebene Zeitraum 1.8. bis 15.9. gewährleiste, dass im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Arbeiten bis zum Jahresende genügend Zeit verbleibe, ein Tätigwerden der Gemeinde, die erforderlichenfalls einen Zweitbescheid zu erlassen habe, zu veranlassen und diesen – sofern notwendig – mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Da die Arbeiten in jährlich möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, sei es sachgerecht, den Ausführungszeitraum auch für die Folgejahre auf den Zeitraum 1.8. bis 15.9. festzulegen.

Am 6.6.2011 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und ihre Ansicht vertieft, die angewendeten Rechtsgrundlagen, insbesondere die §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien mangels Gesetzgebungs- bzw. Verordnungskompetenz des Bundes ebenso wie die Kehr- und Überprüfungsordnung nichtig. Schon hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sei fraglich, ob diese vom Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ erfasst seien, keinesfalls aber ermächtige dieser Kompetenztitel zu Vorschriften, die die Befugnis eröffnen, zu Zwecken des Brandschutzes hoheitlich tätig zu werden. Zur Regelung der dem Brandschutz dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Pflichten der Hauseigentümer seien nach Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich die Länder berufen. Zudem beschränkten die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 2 SchfHwG und deren Umsetzung die Kläger unzulässigerweise in ihren Grundrechten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die bevorzugte Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister. Insbesondere seien nicht nur diese fachlich zu einer effektiven Sicherheitskontrolle in der Lage, und es sei zu vermuten, dass diesen ihre Pfründe zumindest für eine Übergangszeit noch erhalten werden sollten, was aber Grundrechtsbeschränkungen nicht rechtfertigen könne. Die Kehr- und Überprüfungsordnung sei infolge der kompetenzbedingten Nichtigkeit ihrer Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 1 SchfHwG - und infolge deren mangelnder Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 GG) nichtig. Unabhängig hiervon sei die durch Anlage 1 Nr. 2.6 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegebene Prüfung einmal pro Kalenderjahr sachlich nicht gerechtfertigt. Denn ein Jahresturnus sei in Bezug auf keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzte Heizungsanlagen erheblich zu kurz bemessen und durch Brandschutzaspekte nicht zu rechtfertigen. Die weitere Verkürzung der Ausführungszeit durch den Beklagten auf den Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. sei gesetzlich nicht vorgesehen und behindere in der freien Auswahl des Vertragspartners ebenso wie etwa in einer selbstbestimmten Terminplanung. Selbst wenn dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde, würde es an der Begründung der getroffenen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich Dauer und Lage der Frist innerhalb des Kalenderjahres fehlen. Schließlich dürfe der Beklagte in Bereichen, in denen er eigene gewerblich-wirtschaftliche Interessen verfolge, nicht gleichzeitig als oder für eine Behörde tätig werden. Insoweit stünden § 2 Abs. 2 SchfHwG betreffend das Gebietsmonopol und § 14 Abs. 2 SchfHwG betreffend den Erlass von Feuerstättenbescheiden in krassem Widerspruch zu den Befangenheitsregelungen in § 20 Abs. 1 SVwVfG.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Feuerstättenbescheid des Beklagten Nr. ....000-1 vom 14.7.2010 betreffend die Liegenschaft A. Straße 4 b, A-Stadt, aufzuheben,

2. festzustellen, dass sie auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf Grundlage des vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass sein Bescheid sich teilweise durch fristgerechte Befolgung erledigt habe. Soweit er noch zu befolgen sei, sei er rechtmäßig, denn die einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung seien ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich und durch ihn gesetzestreu umgesetzt worden. Hinsichtlich der Fristsetzung habe er einen Ermessensspielraum und berücksichtigt, dass nach Fristablauf Zeit für die Überwachung der Durchführung der Arbeiten und gegebenenfalls für einen Zweitbescheid bzw. eine Ersatzvornahme verbleiben müsse. Da die festgelegten Arbeiten lediglich mit einem geringen Zeitaufwand verbunden seien, reiche eine Spanne von sechs Wochen zur Durchführung bei weitem aus. § 3 Abs. 2 KÜO gebe vor, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, was es rechtfertige, die Ausführungsfrist für die Folgejahre in den gleichen Zeitraum wie im ersten Jahr zu legen. Die Befugnis, Fristen zu setzen, ergebe sich u.a. aus § 4 Abs. 3 SchfHwG, der vorsehe, dass das Formblatt 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Arbeiten gemäß der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, beim Bezirksschornsteinfegermeister einzureichen ist. Auch die Vorschrift des § 26 SchfHwG betreffend eine etwaige Ersatzvornahme knüpfe an eine Fristsetzung an. Einer Begründung der Fristsetzung habe es gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG nicht bedurft. Feuerstättenbescheide seien gleichartige Verwaltungsakte, die in größerer Zahl mittels elektronischer Programme erlassen würden, wobei eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei. Zudem sei die Fristsetzung im Widerspruchsverfahren eingehend erläutert worden. Schließlich finde die Kehr- und Überprüfungsordnung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 24 Abs. 1 SchfG, 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 SchfHwG. Sie sei mit Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG verabschiedet worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2012 hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids seien die §§ 17 i. V. m. 14 Abs. 2 SchfHwG, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen. Das Schornsteinfegerwesen gehöre dem Handwerk an und sei damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts sei darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Das neue Recht diene der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Es habe bundesweite und grenzüberschreitende Bezüge, was eine bundeseinheitliche Regelung mit Blick auf Art. 72 Abs. 2 GG rechtfertige. Der Bescheid selbst entspreche - wie näher ausgeführt wird - hinsichtlich der Festlegung der durchzuführenden Arbeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen den gesetzlichen Vorgaben. Der vorgegebene Zeitraum sei nicht unangemessen kurz; dass er teilweise in die Ferien- bzw. Urlaubszeit falle, mache eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine nähere Begründung der Fristsetzung sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe in seinem Bezirk ca. 2000 Anlagen zu betreuen, was zeige, dass er im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG gleichartige Feuerstättenbescheide in größerer Zahl erlasse. Im Übrigen wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Feuerstättenbescheid sei schließlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG, da sich auch einem wenig sachkundigen Leser aus den dortigen Angaben ohne Schwierigkeiten erschließe, welche Arbeiten wann zu veranlassen sind. Der Beklagte sei auch mit Blick auf § 20 SVwVfG nicht gehindert, den Feuerstättenbescheid als Behörde zu erlassen. Er habe nach dem Willen des Gesetzgebers und der eindeutigen Gesetzeskonzeption eine Doppelstellung als privater Unternehmer einerseits und als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde andererseits. Er erlasse den Feuerstättenbescheid als Behörde und sei in diesem Verfahren weder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG noch erlange er durch den Bescheiderlass einen unmittelbaren Vorteil im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Der Feststellungsantrag sei wegen der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die begehrte Feststellung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz stehen würde. Das Urteil ist den Klägern am 3.1.2013 zugestellt worden.

Im Januar 2013 hat der Beklagte einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen.

Auf deren am 25.1.2013 gestellten Antrag, den sie am 4.3.2013, einem Montag, begründet haben, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 8.5.2013, ihren Prozessbevollmächtigen zugestellt am 15.5.2013, hinsichtlich des Anfechtungsantrags zur Klärung der Frage, ob die im Bescheid festgelegten Zeiträume, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auszuführen sind, mit dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, zugelassen und in den Gründen des Zulassungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die als Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids in Bezug genommenen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aus Sicht des Senats weder in formeller noch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

In ihrer am 17.6.2013, einem Montag, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren und ihr bisheriges zentrales Vorbringen, die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien formell und materiell verfassungswidrig und die in dem ihnen gegenüber ergangenen Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen seien rechtswidrig, weiter.

Soweit das Schornsteinfegerhandwerksgesetz Regelungen enthalte, die wie die §§ 17 und 14 Abs. 2 Zwecken der Gefahrenabwehr (Betriebssicherheit und Brandschutz) dienten, sei es formell verfassungswidrig, da dem Bundesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet sei. Denn der bauliche Brandschutz unterfalle nach Art. 70 Abs. 1 GG allein der Kompetenz der Länder. Demgemäß enthalte die Landesbauordnung u.a. Regelungen betreffend die Anforderungen an Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteine einschließlich der Gefahrenverhütung (§ 41 Abs. 2 und 3 LBO) und es gebe weitere brandschutzrelevante Vorgaben in der landesrechtlichen Feuerungsverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1952 mit der Zulässigkeit von Regelungen zur Altersgrenze und zur Altersversorgung für Bezirksschornsteinfeger zu befassen gehabt. Vor diesem Hintergrund sei dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher Regelungsinhalte und welcher Reichweite der gesetzlichen Regelungen das Bundesverfassungsgericht von einer die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründenden Verschmelzung gewerberechtlicher und polizeirechtlicher Bestandteile ausgegangen sei. Die im Schornsteinfegerhandwerksgesetz neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids hätten einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und seien daher vom Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht umfasst. Insoweit könne eine Verschmelzung zwischen gewerberechtlichen und polizeirechtlichen Bestandteilen nicht unterstellt werden. Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG sei eine Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht. Denn die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten werde von der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abstrahiert, wodurch die Möglichkeit der freien Auswahl eines Schornsteinfegers eröffnet und die Verschmelzung von Handwerksrecht und Gefahrenabwehrrecht, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage des Jahres 1952 angenommen habe, aufgehoben worden sei.

Die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt, denn es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine bundeseinheitliche Regelung der der Gewährleistung der Brandsicherheit dienenden Befugnisse und Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der Pflichten der Eigentümer erforderlich sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht habe in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2010 - ohne dass dies damals entscheidungserheblich gewesen sei - bezweifelt, dass es insoweit einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe. Gegen das Bestehen eines solchen Bedürfnisses spreche - so die Kläger - zum Beispiel der Umstand, dass die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Bautensicherheit und Betriebssicherheit, die u.a. für den Brandschutz verantwortlich seien, durch Landesrecht in der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung geregelt seien. Auch seien die typischen Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks zur Schaffung einer länderübergreifenden bundesweiten gewerblichen Infrastruktur nicht geeignet. Keiner der Tatbestände des Art. 72 Abs. 2 GG sei einschlägig. Es fehle bereits ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Schornsteinfegerwesens als solchem und erst recht hinsichtlich des Komplexes der Gefahrenabwehr. Da die baupolizeilichen Anforderungen an die Anlagensicherheit und den Brandschutz der Feuerungsanlagen und damit der umfangreiche und komplizierte Teil der bautechnischen Anforderungen landesrechtlich geregelt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum das regelmäßige Überprüfen des Zustandes dieser Anlagen einer bundesrechtlichen Regelung bedürfen sollte. Zudem sei keineswegs zwingend, Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen und zwecks Gewährleistung der Anlagensicherheit mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten; daneben sei eine Vielzahl anderer Organisationsmodelle - wie beispielsweise eine behördliche Kontrollzuständigkeit der Bauaufsicht - denkbar, mit denen die Länder Brandgefahren effektiv entgegenwirken könnten. Mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG sei zwar anerkannt, dass der Bund zur Änderung und Fortschreibung fortgeltenden Bundesrechts befugt sei. Diese Änderungskompetenz sei jedoch eng auszulegen und erstmals geschaffene neue Regelungen seien von ihr nicht umfasst. Die vor dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG begründeten weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, da eine völlig neue Kompetenz des Bezirksschornsteinfegers begründet werde, nämlich den Eigentümer einer Feuerungsanlage zu verpflichten, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Hierin liege eine Systemänderung. Die Neuausrichtung des Schornsteinfegerrechts sei unmittelbar durch das Übergangsrecht umgesetzt worden, so dass keine Rolle spiele, dass andere Bestandteile des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes erst zum 1.1.2013 in Kraft getreten seien.

Die Regelungen der §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien materiell verfassungswidrig, da die durch sie bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt seien. So gebe der Bezirksschornsteinfegermeister im Feuerstättenbescheid vor, welche Arbeiten auszuführen sind, biete die Durchführung dieser Arbeiten selbst an und kontrolliere für den Fall, dass ein Mitbewerber beauftragt werde, die Ausführung der Arbeiten durch diesen. Dies begründe die Besorgnis mangelnder Neutralität und Uneigennützigkeit des beliehenen Bezirksschornsteinfegermeisters. Es sei zu befürchten, dass der Bezirksschornsteinfeger den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen Mitbewerber erschwere und angesichts seiner Kompetenzen - insbesondere zur Vorgabe der strittigen Fristen - das neu eingeführte Wahlrecht des Eigentümers unterlaufen könne. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt würden. Denn auch diese könnten nunmehr unabhängig von ihrem Kehrbezirk an dem freien Wettbewerb teilnehmen. Ferner lasse die aufgezeigte Vermischung hoheitlicher Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlichen Interessen die gebotene demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen. Der gerügte Interessenkonflikt trete in dem Anschreiben des Beklagten zur Erläuterung des Feuerstättenbescheides offen zutage. Denn hier werbe er dafür, dass man es sich einfach machen und sich weiterhin für die bewährte Zusammenarbeit mit ihm entscheiden solle.

Wegen des aufgezeigten Interessenkonflikts und der daraus resultierenden Missbrauchsgefahr verstießen die Regelungen auch gegen Europarecht. Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit den hoheitlichen Aufgaben der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 1, und 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchfHwG verletze wegen fehlender Trennung von seinen privatwirtschaftlichen Interessen gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 101 Abs. 1 und 106 AEUV). Er besitze eine materielle Prüfungskompetenz verbunden mit der Verpflichtung, Mängel von Schornsteinfegerleistungen an eine zuständige Behörde zu melden. Damit besitze er die Möglichkeit, durch eine allzu strenge Überprüfung der Schornsteinfegerarbeiten oder der einzureichenden Nachweise dem Eigentümer die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erschweren, was – da seine Beauftragung für die Eigentümer einfacher sei – eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einfachen Schornsteinfeger bedinge.

Schließlich sei der Feuerstättenbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig. Die Festsetzung eines nur sechswöchigen Ausführungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres sei gemessen an den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung, die das Kalenderjahr als Bezugszeitraum vorgebe, rechtswidrig und es sei ermessenswidrig, den Ausführungszeitraum so festzulegen, dass er zumindest teilweise in die Hauptferien- und Urlaubszeit falle. Im Übrigen sei den Klägern zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Beklagte in Feuerstättenbescheiden gegenüber anderen Bürgern nicht eine Sechswochen-, sondern eine Dreimonatsfrist festgesetzt habe. Diese unterschiedliche Handhabung bedürfe der Begründung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 490/11 -, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz formell und materiell verfassungsgemäß sei. Das Schornsteinfegerrecht sei Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wobei gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile miteinander verschmolzen seien und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäß kontrollierten Erfüllung der gesetzlich auferlegten Aufgaben liege. Den von den Klägern beanstandeten Interessenkonflikt zwischen hoheitlicher Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gebe es nicht. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei nicht befugt, die tatsächliche Ausführung und die Qualität der von seinen Mitbewerbern ausgeführten Arbeiten zu kontrollieren. Er könne anhand des ihm vorzulegenden Formblattes nur überwachen, ob die Arbeiten abgehakt sind und das Formblatt von dem ausführenden Betrieb unterschrieben ist. Lediglich anlässlich der Feuerstättenschau sei er zwingend vor Ort, könne aber auch dann nicht feststellen, ob die zwischenzeitlich angefallenen Arbeiten jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Art und Häufigkeit der im Feuerstättenbescheid festzusetzenden Arbeiten seien durch Gesetz vorgegeben. Da jeder Schornsteinfegerbetrieb in der Lage sei, die Festsetzungen des Feuerstättenbescheids zu verstehen und die vorgesehenen Arbeiten auszuführen, sei das Wahlrecht des Eigentümers gewährleistet. Das Kontrollsystem des Feuerstättenbescheids sei das am wenigsten in die Grundrechte der Eigentümer eingreifende Konzept. Nur noch anlässlich der Feuerstättenschau seien diese gehalten, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger in ihr Haus zu lassen.

Die Befugnis des Bezirksschornsteinfegers in dem Feuerstättenbescheid Fristen vorzugeben, binnen derer die Arbeiten auszuführen sind, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 19 und 25 SchfHwG. Weil die Kehr- und Überprüfungsordnung nur regele, wie häufig die Arbeiten durchzuführen sind, habe der Gesetzgeber die Konkretisierung des Zeitraums per „Verwaltungsaktfestsetzung“ dem Bezirksschornsteinfeger übertragen. Ferner schreibe § 3 Abs. 2 KÜO vor, dass die Arbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen durchzuführen sind. Dies mache nur Sinn, wenn der Bezirksschornsteinfeger eine zeitliche Spanne im Jahr festsetzen könne, die auch in jedem darauf folgenden Jahr einzuhalten ist. Bei der von den Klägern präferierten Auslegung wäre es hingegen gesetzeskonform, wenn der Eigentümer die jährlich vorgesehenen Kehrungen am 31.12 und dann direkt am 2.1. des neuen Jahres vornehmen lassen würde, was trotz vorgeschriebener jährlicher Kehrung eine nahezu zweijährige Nichtreinigung zur Folge hätte. Wenn - wie die Kläger meinen - das Formblatt erst Mitte Januar des Folgejahres vorgelegt werden müsste, könne es dazu kommen, dass in einem Kalenderjahr überhaupt keine Kehrung stattgefunden hätte. Derartiges habe der Gesetzgeber unbedingt vermeiden wollen. Schließlich sei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der durchschnittlich 2.000 Anwesen zu überwachen habe, nicht zuzumuten, den erforderlichen Prüf- und Verwaltungsaufwand am Jahresanfang geballt zu bewältigen. Ebensowenig seien die zuständigen Verwaltungsbehörden in der Lage, ab Mitte Januar alle anfallenden Zweitbescheidsverfahren nach § 25 SchfHwG zu bewältigen. Würde eine Fristsetzung im Feuerstättenbescheid unterbleiben, wäre zu befürchten, dass viele Eigentümer versuchen könnten, das Kalenderjahr voll auszunutzen, was wiederum zu einem Engpass bei den zu beauftragenden Schornsteinfegerbetrieben führen könnte, der die rechtzeitige Erledigung noch innerhalb des ablaufenden Kalenderjahres in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen wäre es weitaus schwieriger, einen verfügbaren Betrieb zu finden, als in den von den Klägern gerügten Sommerwochen. Die Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprächen den durch den Stand der Technik vorgegebenen Notwendigkeiten. So seien beispielsweise bei Gas- und Ölheizungen die Fristen von halbjährlich auf jährlich und bei Brennwertanlagen von jährlich auf zweijährlich verlängert worden, so dass es äußerst problematisch wäre, diese Zeiträume faktisch nochmals zu erweitern.

Schließlich sei die vom Beklagten festgesetzte Sechswochenfrist angemessen und ausreichend. Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV sogar eine Vierwochenfrist zur Beauftragung eines Betriebs für angemessen gehalten. Die Arbeiten seien mit einem geringen materiellen und zeitlichen Aufwand zu erledigen und könnten von jedem Schornsteinfegerbetrieb in Deutschland und Europa ausgeführt werden. Allein im Saarland gebe es etwa 125 Betriebe. Rein tatsächlich hätten die Kläger nicht nur bis zum 15.9., sondern bis zum vorgeschriebenen Formblatteingang zwei Wochen später, also volle zwei Monate, Zeit, die Arbeiten ausführen zu lassen. Schließlich habe der Beklagte bei der Festlegung der Frist die eventuelle Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Ersatzvornahmen vor Ablauf des Kalenderjahres einkalkulieren müssen.

Das klägerseits vorgelegte Anschreiben zum Feuerstättenbescheid habe der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflichten gedient und beinhalte keine unzulässige Werbung.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere sei im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission erzielt worden. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehe nicht, denn der Bezirksschornsteinfegermeister könne weder die Qualität der Arbeit der Mitanbieter kontrollieren noch könne er sich eigenmächtig sonstige Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 6 L 515/12 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 getroffene Verfügung wiederhergestellt bzw. hinsichtlich des aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, ist begründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 14.5.2012 ist rechtswidrig. Durch ihn wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung aufgegeben, dem Beigeladenen zu 1) zwecks Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren. Der Beigeladene zu 1) habe sich seit Dezember 2011 erfolglos bemüht, die anstehende Feuerstättenschau durchzuführen, was daran gescheitert sei, dass der Antragsteller ihm das Betreten seines Wohnhauses nicht erlaubt habe. Ein weiteres Zuwarten sei nicht vertretbar, da eine nicht überprüfte und gereinigte Feuerungsanlage mit einer erhöhten Brandgefahr verbunden sei und dies im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden könne.

Diese Verfügung findet weder in den vom Antragsgegner angeführten Regelungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes noch in sonstigen Vorschriften eine Rechtsgrundlage. Denn nach der am 15.7.2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 SchfHwG wäre der Beigeladene zu 1) im Dezember 2011, als er bei dem Antragsteller eine Feuerstättenschau durchführen wollte, auf entsprechendes Verlangen des Antragstellers bzw. wegen der Verweigerung des Zutritts gehalten gewesen, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 und 2 SchfHwG. Hiernach gilt mit Wirkung ab dem 15.7.2011, dass der Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid nicht nur - wie bis dahin - unter der Voraussetzung, dass für eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und dem Eigentümer zuzustellen hat, sondern dass er hierzu auch dann verpflichtet ist, wenn ein Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellt (Nr. 1) bzw. ihm die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen verweigert (Nr. 2). In der Gesetzesbegründung zu Nr. 2 der Neuregelung heißt es, diese sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich, da gewährleistet sein müsse, dass für jede Feuerstätte ein Feuerstättenbescheid vorhanden ist, selbst wenn die Feuerstättenschau vom Eigentümer verweigert werde. Denn der Feuerstättenbescheid diene der Konkretisierung der Eigentümerpflichten und sei Grundlage für eventuelle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung(BT-Drs. 17/5312, S. 11).

Genau diese Situation ist nach dem Vorbringen aller Beteiligten im Dezember 2011 eingetreten, da der Antragsteller dem Beigeladenen zu 1) als dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu seinem Wohnhaus zwecks Durchführung der Feuerstättenschau verweigert hat. Infolgedessen wäre der Beigeladene zu 1) damals kraft der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet gewesen, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und dem Antragsteller zuzustellen. Gegenteiliges leitet sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Senats vom 4.3.2011 - 1 B 30/11 - her, der noch unter der Geltung der alten Fassung des § 17 SchfHwG ergangen ist und sich demgemäß zu der zwischenzeitlich neu eingeführten entscheidungserheblichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG nicht verhält.

Da der Beigeladene zu 1) sich weder Ende 2011/Anfang 2012 noch zwischenzeitlich bereit gefunden hat, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers nach den Daten des Kehrbuchs zu erstellen, ist bis heute nicht konkretisiert, welche Arbeiten der Antragsteller an seiner Feuerungsanlage im Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG) zu veranlassen hat. Damit ist faktisch genau der Zustand eingetreten, den der Gesetzgeber durch Einführung der Neuregelung vermeiden wollte. Zu Recht bemängelt der Antragsgegner die hierdurch entstandenen gesetzwidrigen Verhältnisse, verkennt dabei indes, dass das geltende Recht ihm keine Handhabe gibt, den Konflikt durch Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zu lösen. Denn § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchfHwG gibt in einer solchen Situation - wie ausgeführt - vor, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Weigerungshaltung des Grundstückseigentümers hinzunehmen und den Feuerstättenbescheid im Interesse der Brandsicherheit auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen hat.

Soweit in dem Schreiben des Verbandes  - des nunmehrigen Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) - vom 9.2.2012 (Bl. 74 d.A.) und in dessen Schriftsatz vom 9.8.2012 (Bl. 86 d.A.) sowie in dem in der Beiakte befindlichen Schreiben des Beigeladenen zu 1) an den Antragsgegner vom 29.3.2012 anklingt, das Kehrbuch enthalte in Bezug auf die Feuerungsanlage des Antragstellers nicht alle zur Erstellung eines Feuerstättenbescheids notwendigen Daten, ist dieses Bedenken weder unter konkreter Bezeichnung der angeblich fehlenden Daten substantiiert dargelegt noch findet es in der Begründung des angefochtenen Bescheids bzw. der Antrags- und Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners auch nur ansatzweise Erwähnung. Nach den §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist im Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den dort bezeichneten Verordnungen an den jeweiligen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Inwiefern hierfür das Ergebnis einer landesrechtlich nicht vorgeschriebenen und daher – ungeachtet des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchfHwG - im Kehrbuch nicht verzeichneten Bauabnahme von maßgeblicher Bedeutung sein sollte, ist nicht dargetan. Im Übrigen ist nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die angebliche Unzulänglichkeit der Eintragungen im Kehrbuch geeignet sein könnte, dem Antragsgegner die Berechtigung zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem für die angebliche Unzulänglichkeit nicht verantwortlichen Grundstückseigentümer zu verleihen.

Nach alldem steht die durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung, dem Beigeladenen zu 1) zeitnah die Durchführung der Feuerstättenschau zu ermöglichen, im Widerspruch zu der die Konfliktsituation regelnden gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs. 3 SchfHwG und ist daher rechtswidrig. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist demgemäß vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das sinngemäß dahingehend zu verstehende Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid für das Anwesen A-Straße in... auszustellen.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 20.1.2011 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch unter Einbeziehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 21.2.2011 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, und zwar auch nicht hinsichtlich der erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- EUR.

Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesichtspunkte für die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 123 VwGO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aufgezeigt

vgl. dazu grundlegend den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827; siehe dazu auch (u.a.) Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 123 Rdnrn. 14, 14 a, 15.

Nach der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss (u.a.) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen. Dass für das Begehren des Antragstellers, ihm schon jetzt einen Feuerstättenbescheid auszustellen, ein Erfolg in der Hauptsache eher zweifelhaft ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen angenommen (Seite 3 des Beschlusses). Der Senat ist darüber hinausgehend der Auffassung, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Übergangsregelung im Falle des Antragstellers derzeit ein Anspruch auf Ausstellung des Feuerstättenbescheids klar zu verneinen ist.

Rechtsgrundlage für die Ausstellung bzw. den Erlass eines Feuerstättenbescheides bis zum 31.12.2012 ist § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG -. Danach hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -) einen Feuerstättenbescheid zu erlassen (§ 17 Abs. 1 SchfHwG). Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).

Da für das Anwesen A-Straße in A-Stadt-... die letzte Feuerstättenschau am 13.11.2007 stattgefunden hat

vgl. dazu das Schreiben des Antragsgegners vom 26.12.2010 unter Bezugnahme auf den Kehrbuchauszug (Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen),

hat nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG noch im Laufe des Jahres 2012 eine Feuerstättenschau stattzufinden. Aus Anlass dieser Feuerstättenschau hat der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 1 SchfHwG einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, in dem festzulegen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat

vgl. dazu § 14 Abs. 2 SchfHwG in der grundsätzlich erst ab 1.1.2013 gültigen Fassung; diese Vorschrift gilt indes kraft Verweisung in den Fällen des § 17 Abs. 1 SchfHwG, in denen bis 31.12.2012 eine Feuerstättenschau durchzuführen ist, bereits ab 29.11.2008, so zutreffend VG München, Beschluss vom 12.5.2010 - M 1 KO 10.487 -, dokumentiert bei Juris, Tz. 25, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, ebenfalls dokumentiert bei Juris, hier Tz. 24 bis 28; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, dokumentiert bei Juris.

Für einen Anspruch auf vorzeitige Ausstellung eines Feuerstättenbescheides besteht mithin in Bezug auf das streitgegenständliche Anwesen keine gesetzliche Grundlage. Aus der Gesetzesbegründung zu § 17 SchfHwG ergibt sich nichts anderes

vgl. BT-Drucksache 16/9237 vom 22.5.2008, S. 34; von dieser Gesetzeslage geht auch das VG München ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.12.2010 vorgelegten Sitzungsniederschrift vom 1.12.2009 in dem Verfahren M 1 K 09.2720 aus.

Gegenüber der aufgezeigten Regelung hinsichtlich der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides während der bis 31.12.2012 laufenden Übergangsphase bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken

vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der wesentlichen Übergangsregelungen, wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) getroffen worden sind, Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 -, dokumentiert bei Juris und in GewArch 2010, 456; vgl. zur europarechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 2 Abs. 2 SchfHwG, 13 Abs. 3 SchfG OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2010 - 4 B 1503/09 -, GewArch 2010, 212,

weshalb sich die vom Antragsteller geforderte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verbietet.

Ist nach alldem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellen eines Feuerstättenbescheides zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, so folgt schon daraus keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die begehrte Regelung unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären.

Da die vom Antragsteller gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände nicht durchgreifen, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist für die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG) der sogenannte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgebend. Das Interesse des Antragstellers erschöpft sich nicht in dem reinen Gebührenwert, der für den Erlass des Feuerstättenbescheides in Ansatz zu bringen ist. Wie bereits erwähnt, ist gemäß den §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 SchfHwG in dem Bescheid – einem belastenden Verwaltungsakt – festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Gegebenenfalls sind entsprechend § 14 Abs. 3 SchfHwG weitere vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen und in dem Bescheid festzuhalten, wenn bei der Feuerstättenschau festgestellt wird, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Da Anhaltspunkte dafür, wie der Regelungsgehalt eines solchen Feuerstättenbescheides zu bewerten ist, fehlen, ist auf den sogenannten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach allgemeiner gerichtlicher Praxis auf der Basis des § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte zu reduzieren ist

ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009, a.a.O..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.