Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Tenor

I. Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Kostenrechnung und der Mängelliste des Beklagten vom 26. April 2016 erstrebt hat, wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt.

II. Es werden abgelehnt

1. der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen;

2. der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren bis zum 23. Juli 2017 auf jeweils 1.079,60 € festgesetzt. Ab dem 24. Juli 2017 beläuft sich der Streitwert des Zulassungsverfahrens auf 1.000 €, ab dem 14. September 2017 auf 500 €.

Gründe

I.

Der Beklagte erließ als der für das Anwesen des Klägers zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 26. April 2016 aufgrund der von ihm am gleichen Tag durchgeführten Feuerstättenschau gegenüber dem Kläger einen Feuerstättenbescheid. In der Nummer 1 des Tenors dieses Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, den im Feuerstättenbescheid mit der laufenden Nummer 1 versehenen Kamin (nachfolgend „Kamin 1“ genannt) dreimal jährlich durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb kehren zu lassen. Die Nummer 4 des Tenors des Bescheids enthält den Ausspruch: „Dieser Bescheid ist kostenpflichtig.“

Am 26. April 2016 richtete der Beklagte außerdem ein mit „Mängel“ überschriebenes Schriftstück an den Kläger, in dem mehrere brandgefährliche Zustände aufgelistet wurden, die der Beklagte bei der am 26. April 2016 durchgeführten Feuerstättenschau festgestellt habe. Falls der Kläger die Mängel nicht bis zum 15. Juni 2016 behoben bzw. er dem Beklagten kein diesbezügliches Bestätigungsschreiben zugeleitet habe, werde der zuständigen Behörde ein Duplikat der Mängelmitteilung zugehen.

Ebenfalls am 26. April 2016 stellte der Beklagte dem Kläger eine auf 79,60 € lautende Rechnung über von ihm an jenem Tag vorgenommene Tätigkeiten aus.

Mit der am 25. Mai 2016 erhobenen Klage erstrebte der im ersten Rechtszug nicht vertretene Kläger nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht formulierten Klageanträge, die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelesen wurden und die er ausweislich der Sitzungsniederschrift genehmigt hat, die Aufhebung

– der Nummer 1, lfd. Nummer 1, des Feuerstättenbescheids vom 26. April 2016 insoweit, als dort mehr als eine einmalige Kehrung angeordnet wurde (nachfolgend „Streitgegenstand 1“ genannt),

– der Nummer 4 dieses Bescheids („Streitgegenstand 2“),

– der Kostenrechnung vom 26. April 2016 („Streitgegenstand 3“) und 8

– der Mängelliste vom 26. April 2016 („Streitgegenstand 4“).

Durch Urteil vom 8. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei hinsichtlich der laufenden Nummer 1 der Nummer 1 des Feuerstättenbescheids als Anfechtungs-, hinsichtlich der Kostenrechnung und der Mängelliste als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet.

Der Kläger beantragt, gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen. Außerdem beantragt er, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

In Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis vom 26. Juni 2017, wonach die Zulässigkeit des sich auf den Streitgegenstand 3 beziehenden Klagebegehrens Bedenken begegne, hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juli 2017, hier eingegangen am 23. Juli 2017, mitgeteilt, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde insoweit nicht weiterverfolgt. Eine gleichlautende Erklärung haben seine Bevollmächtigten am 14. September 2017 in Beantwortung eines gerichtlichen Hinweisschreibens vom 29. August 2017 abgegeben, in dem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hatte, dass Bedenken auch hinsichtlich der Zulässigkeit des den Streitgegenstand 4 betreffenden Klagebegehrens bestünden.

II.

1. Die in den Zuschriften der Klagebevollmächtigten vom 21. Juli 2017 und 14. September 2017 enthaltenen Erklärungen sind als teilweise Rücknahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung, im ersten Fall bezogen auf den Streitgegenstand 3, im zweiten Fall hinsichtlich des Streitgegenstands 4, zu verstehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebevollmächtigten im Schreiben vom 29. August 2017 darauf hingewiesen, dass er die Wendung, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde hinsichtlich des Verlangens auf Aufhebung der Kostenrechnung vom 26. April 2017 nicht weiterverfolgt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenläufigen Äußerung der Klagebevollmächtigten als teilweise Rechtsbehelfsrücknahme, nicht aber als Erledigterklärung verstehen werde. Dieser Auslegung haben die Klagebevollmächtigten nicht nur nicht widersprochen; im Schriftsatz vom 14. September 2017 haben sie vielmehr auf die gleiche Formulierung zurückgegriffen.

Das Zulassungsverfahren war daher hinsichtlich der Streitgegenstände 3 und 4 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Rücknahme des den Streitgegenstand 3 betreffenden Antrags hat ferner zur Folge, dass nicht mehr darüber befunden zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift allein daraus herzuleiten versucht, dass geklärt werden müsse, ob der Beklagte die Gesamtlänge der beiden im Anwesen des Klägers vorhandenen Kamine im Schätzwege mit 18 m ansetzen durfte. Der Frage, ob der Beklagte von einer zutreffenden Kaminlänge ausgegangen ist, kommt rechtliche Erheblichkeit jedoch nur im Hinblick auf die zweite der fünf Gebührenpositionen zu, die in die Rechnung vom 26. April 2016 Eingang gefunden haben; für die Streitgegenstände 1 und 2, hinsichtlich derer Kläger nur noch eine gerichtliche Entscheidung begehrt, ist sie ohne Belang.

Ebenfalls nicht mehr einzugehen ist seit der Rücknahme des sich auf den Streitgegenstand 3 beziehenden Antrags auf Zulassung der Berufung aus dem gleichen Grund auf die Angriffe, die der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gegen den Ansatz einer Kaminlänge von insgesamt 18 m vorbringt.

2. Soweit über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch zu befinden ist, bleibt er ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 VwGO vorliegen.

2.1 Im Mittelpunkt des Vorbringens des Klägers, soweit es noch entscheidungserheblich ist, steht die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten ausgegangen, die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten (ein Küchenherd und ein Wohnzimmerofen) würden während der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt, so dass der Beklagte gemäß der Nummer 1.2 der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO verpflichtet war, insofern eine dreimalige Kehrung je Kalenderjahr festzusetzen. Ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liege darin, dass das Verwaltungsgericht den Kaminkehrer B* …, der Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Anwesen des Klägers vornehme, nicht als Zeugen über die Häufigkeit der Nutzung dieser Feuerstätten einvernommen habe. Wenn es stattdessen der Schilderung des Beklagten gefolgt sei, so ergäben sich hieraus zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies schließt die Befugnis ein, eine Parteibehauptung auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BayVBl 1985, 567/568) und für die tatsächlichen Feststellungen das Vorbringen eines Beteiligten zu verwerten, soweit es dem Gericht überzeugend erscheint und es nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 1.79 – DVBl 1980, 593/594). Frei ist das erkennende Gericht prinzipiell auch darin, welche Aussagekraft es Indizien – einzeln und in ihrer Gesamtheit – für seine Überzeugungsbildung beimisst (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 4).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht weder einen Verfahrensfehler begangen, wenn es hinsichtlich der Frage, wie oft die an den Kamin 1 im Anwesen des Klägers angeschlossenen Feuerstätten benutzt werden, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung der Darstellung des Beklagten gefolgt ist, noch ergeben sich hieraus ernstliche Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Denn der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, warum er zu der Auffassung gelangt ist, die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten würden während der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt. Er hat insofern darauf verwiesen, dass in diesem Kamin am 26. April 2016 erhebliche Rußablagerungen festgestellt worden seien, obwohl er zuletzt am 11. März 2016 durch den Schornsteinfegerbetrieb B* … gereinigt worden sei. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht nicht zuletzt, dass der Beklagte bei der Feuerstättenschau am 26. April 2016 außer durch einen Gesellen durch den Diplom-Sozialpädagogen B. - … von der Institutsambulanz des Psychiatrischen Bezirkskrankenhauses Schloss W. begleitet wurde. Herr B. - …, der bereits in der Vergangenheit in ähnlichem Zusammenhang für den Kläger tätig geworden ist (vgl. das vom Beklagten als Anlage 7 zur Klageerwiderung vorgelegte Schreiben von Herrn B* …- … vom 5.2.2014), kann, wie auch aus den Ausführungen auf Seite 3 oben des Schreibens des Klägers an das Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2016 hervorgeht, jedenfalls in gewissem Umfang als Vertrauensperson des Klägers angesehen werden. Wenn der Beklagte in der Klageerwiderung u. a. Herrn B* …- … als Zeugen dafür benannt hat, dass im Kamin 1 bereits ca. sechs Wochen nach dessen letztmaliger Kehrung erhebliche Rußablagerungen vorgefunden wurden, so stellt das ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung dar. Unabhängig hiervon kann mangels einschlägiger Rügen des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und Erfahrung in der Lage ist, dann aus der in einem Kamin vorgefundenen Rußmenge zumindest im Wesentlichen zutreffende Rückschlüsse auf die Intensität der Nutzung der daran angeschlossenen Feuerstätten zu ziehen, wenn ihm – wie hier – Art und Zahl dieser Feuerstätten sowie der seit der letzten Kehrung verstrichene Zeitraum bekannt sind.

Zusätzlich bestätigt wird die Plausibilität der Einschätzung des Beklagten, der Kläger nutze die an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten während der üblichen Heizperiode regelmäßig, durch den Umstand, dass der Beklagte am 26. April 2016 im Anwesen des Klägers außer den drei für einen Betrieb mit festen Brennstoffen bestimmten Herden bzw. Öfen keine weiteren für einen Dauerheizbetrieb geeigneten Heizmöglichkeiten vorgefunden hat, und dass außerdem Brennholz in ausreichender Menge vorhanden war (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Klageerwiderung vom 21.6.2016). Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht, dass dem Kläger in der Person von Herrn B* …- … ein potenzieller Zeuge zur Verfügung stand, der auch diese Sachverhaltsdarstellung des Beklagten u. U. hätte widerlegen oder erschüttern können, sollte sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Tatsächlich hat sich der Kläger weder in seinen umfangreichen schriftlichen Ausführungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgingen, noch in der mündlichen Verhandlung noch in der Begründung des Zulassungsantrags auf diese Vertrauensperson mit dem Ziel berufen, die Richtigkeit der Schilderungen des Beklagten in Frage zu stellen.

Auch unabhängig hiervon war das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Befugnis des Verwaltungsgerichts einzuschränken oder auszuschließen, die glaubwürdigen Angaben des Beklagten der eigenen Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs sowie zu Beginn des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger die Stilllegung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten behauptet, wobei er jedoch fortlaufend zwischen den Darstellungen schwankte, die Außerbetriebsetzung sei bereits erfolgt oder sie werde künftig stattfinden. Dergestalt in sich widersprüchliche Einlassungen stellen kein schlüssiges Parteivorbringen im Sinn des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1979 (4 C 1.79 – DVBl 1980, 593/594) dar.

Erstmals mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2016 hat er sodann erklärt, er melde die von der laufenden Nummer 1 des Bescheids vom 26. April 2016 erfassten Feuerstätten nach den Nummern 1.7 und 1.10 der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung „mit einer einmaligen Kehrung und einer einmaligen Überprüfung jährlich“ an; in einem dem Schreiben vom 30. August 2016 beigefügten Textauszug der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung hat er sowohl die dortige Nummer 1.7 als auch die Nummer 1.10 farblich gekennzeichnet. Dieses Vorbringen ist ebenfalls in sich widersprüchlich, da der Nummer 1.7 Feuerstätten unterfallen, die gelegentlich benutzt werden, während die Nummer 1.10 voraussetzt, dass eine solche Anlage auf Dauer überhaupt nicht mehr benutzt wird, sie allerdings noch betriebsbereit (d.h. nicht stillgelegt) ist.

Seine Fortsetzung hat dieses inkonsistente Parteivorbringen im Schreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht vom 12. September 2016 gefunden, in dem er ausgeführt hat, die Feuerstätten seien „außer Betrieb und stillgelegt“; allerdings seien sie nicht als dauernd außer Betrieb gesetzt zu betrachten. Vorsorglich werde „der gelegentliche Betrieb eventuell wegen eines Kälteeinbruchs wieder angemeldet“.

Anlass, den Schornsteinfeger B* … darüber als Zeugen einzuvernehmen, ob er Wahrnehmungen getätigt hat, die einen Rückschluss auf das Ausmaß der Nutzung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten gestatten, bestand für das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsuchenden grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er einen förmlichen Beweisantrag stellt, um für den Fall der Ablehnung eines solchen Antrags in der Rechtsmittelinstanz erfolgreich einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen zu können. Die Notwendigkeit einer Einvernahme von Herrn B* … als Zeugen musste sich für das Verwaltungsgericht jedoch schon angesichts des in sich widersprüchlichen und im Laufe des Verfahrens schwankenden Vorbringens des Klägers über den Umfang der Nutzung der an den Kamin 1 angeschlossenen Feuerstätten nicht aufdrängen. Zudem hat der Kläger vor Erlass des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch sinngemäß zu verstehen gegeben, Herr B* … könne seine Darstellung über das Maß der Nutzung dieser Feuerstätten als richtig bestätigen; dies hätte nicht zuletzt eine Festlegung dahingehend erfordert, welche der divergierenden Einlassungen des Klägers durch diesen Zeugen verifiziert werden sollte. In seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2016 hat der Kläger Herrn B* … vielmehr lediglich mit dem Bemerken erwähnt, dieser habe mit Wirkung ab dem 12. Juli 2013 die in seinem Anwesen anfallenden Kaminkehrerarbeiten übernommen.

Nicht aufdrängen musste sich eine von Amts wegen erfolgende Einvernahme von Herrn B. entgegen der Antragsbegründung ferner zum Zweck der Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Behauptung des Klägers, die am 26. April 2016 im Kamin 1 vorgefundenen erheblichen Rußablagerungen seien auf eine unzulängliche Kehrleistung dieses Schornsteinfegers zurückzuführen. Denn auch diese Einlassung ist im Kontext des sonstigen Vorbringens des Klägers unplausibel. In seinem Schreiben an das Landratsamt vom 30. Juli 2016 hat er in Reaktion auf die Forderung dieser Behörde, die unterbliebene Kehrung vornehmen zu lassen, deren Durchführung der Beklagte im Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 für die 22. bis 25. Kalenderwoche eines jeden Jahres angeordnet hatte, nämlich geltend gemacht, „dass die Fa. B. momentan sich im Urlaub befindet … ansonsten kommt mir kein anderer Handwerker ins Haus.“ Das kann nur so verstanden werden, dass er der Fa. B. nach wie vor Wertschätzung entgegenbringt und ihm an einer Zusammenarbeit mit ihr gelegen ist. Dies wäre kaum verständlich, hätten Mitarbeiter dieses Unternehmens den Kamin 1 am 11. März 2016 derart unzureichend gereinigt, dass der Beklagte aus diesem Grund am 26. April 2016 eine erhebliche Rußmenge vorgefunden hat.

2.2 An dem Begehren, die Berufung hinsichtlich des Streitgegenstands 2 zuzulassen, hält der Kläger – wie im Schreiben seiner Bevollmächtigen vom 21. Juli 2017 klargestellt wurde – ungeachtet des Umstands fest, dass er im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gegen die hierauf aufbauende Rechnung vorgeht.

Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes muss der Antrag auf Zulassung der Berufung schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger entgegen der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Obliegenheit nicht dargelegt hat, dass insoweit die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes erfüllt sind. Auf den Umstand, dass sich der Regelungsgehalt der Nummer 4 des Tenors des Feuerstättenbescheids darauf beschränkt, die Kostenpflichtigkeit dieses Verwaltungsakts dem Grunde nach festzustellen, und dass dieser Ausspruch angesichts der in § 20 Abs. 1 SchfHwG enthaltenen Regelung ersichtlich mit der Rechtsordnung in Einklang steht, ist bei alledem nur nachrichtlich zu verweisen.

3. Ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er aufrechterhalten wurde, nach alledem in vollem Umfang abzulehnen, so konnte der Kläger hierfür mangels hinreichender Aussicht der Rechtsverfolgung nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen.

4. Der Kostenausspruch folgt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der bisherigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, das die Gesamtheit der in einem Feuerstättenbescheid enthaltenen Festsetzungen zum Gegenstand hat, gemäß § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig mit 5.000 € zu veranschlagen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 22 B 13.1709 – juris Rn. 45 f.; B.v. 24.3.2014 – 22 C 14.472 – juris Rn. 5; B.v. 30.10.2015 – 22 ZB 15.1328 – juris; B.v. 8.11.2016 – 22 C 16.2150 – juris Rn. 4). Bereits im Beschluss vom 8. November 2016 (a.a.O. Rn. 5) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings zum Ausdruck gebracht, dass eine Ermäßigung dieses Betrages dann veranlasst sein kann, wenn sich der Rechtsschutzsuchende – wie hier – nur gegen einen Teil der in einem solchen Bescheid getroffenen Regelungen wendet.

Im gegebenen Fall erscheint es im Licht des § 14b SchfHwG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2495; nachfolgend „SchfHwG n.F.“ genannt) jedoch geboten, den Wert des Streitgegenstandes 1 nur mit 500 € anzusetzen. Diese Vorschrift ist trotz ihres Inkrafttretens am 22. Juli 2017 vorliegend allerdings nicht unmittelbar anwendbar, da nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden; dies gilt auch für die Höhe des anzusetzenden Streitwerts (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1998 – 8 B 19.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146; VGH BW, B.v. 4.4.2002 – 14 S 2326/01 – NJW 2002, 1893). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls bereits vor dem 22. Juli 2017 gestellt wurde, beansprucht § 14b SchfHwG n.F. – wie aus § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG folgt – auch für das Verfahren im zweiten Rechtszug noch keine unmittelbare Geltung.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens entspricht es jedoch, die Anliegen, die dem Gesetzgeber Anlass zur Schaffung einer besonderen Streitwertvorschrift für Verfahren gegeben haben, die Feuerstättenbescheide zum Gegenstand haben, bereits jetzt zu berücksichtigen. Die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (BT-Drs. 18/12493 S. 51) hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Summe der Entgelte für die in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Durchschnitt auf nur 100 € bis 200 € im Kalenderjahr belaufe. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG führe vor diesem Hintergrund dazu, dass bei Anfechtungsrechtsbehelfen gegen Feuerstättenbescheide die Kostenbelastung sowohl für betroffene Eigentümer als auch für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger insbesondere dann unverhältnismäßig hoch werde, wenn sich Beteiligte anwaltlich vertreten lassen; es bestehe die Gefahr, dass Rechtsschutzversicherungen bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aus diesem Grund die einschlägigen Verträge kündigen würden. Praktische Bedeutung komme diesen Gesichtspunkten vor allem in solchen Bundesländern zu, in denen (wie das in Bayern der Fall ist) bei Meinungsverschiedenheiten über Feuerstättenbescheide wegen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens insoweit sogleich der Rechtsweg beschritten werden müsse.

Der für den Streitgegenstand 1 deshalb anzusetzende Betrag von 500 € war in beiden Rechtszügen um den Wert der Klagebegehren 3 und 4 zu erhöhen. Das Gericht veranschlagt die Kosten, die für die Beseitigung der im Schreiben des Beklagten vom 26. April 2016 erwähnten Mängel anfallen würden, auf ca. 500 €, so dass sich der Streitwert auf 1.000 € erhöht. Eine weitere Anhebung um 79,60 € ergibt sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aus dem Streitgegenstand 3. Vom gesonderten Ansatz eines Betrags für den Streitgegenstand 2 sieht das Gericht mangels einer ins Gewicht fallenden praktischen Bedeutung dieses Teils des Rechtsschutzbegehrens ab. Für das Zulassungsverfahren wurden vorsorglich gestufte Streitwerte festsetzt, die dem verminderten Umfang des Rechtsschutzbegehrens nach dem Eingang der Rücknahmeerklärungen vom 21. Juli 2017 und vom 14. September 2017 Rechnung tragen.

Einer Anhörung der Beteiligten vor der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2016 – 1 BvR 1586/15 – NVwZ-RR 2017, 81) bedurfte es nicht, da sich die Herabsetzung ausschließlich zugunsten des kostenbelasteten Klägers auswirkt und im ersten Rechtszug keiner der Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten war.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen


(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen,2. Heizgaswege der Feuerstätten,3. Räucheranlagen,4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. (2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfeste

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 20 Kosten


(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden. (2) D

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14b Gegenstands- und Streitwert


In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 22 ZB 17.752 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 22 C 16.2150

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurüc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1328

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2014 - 22 C 14.472

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Sept. 2016 - 1 BvR 1586/15

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2014 - 4 A 1414/12.Z -, soweit darin der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Re

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen Feuerstättenbescheid wandte, den der Beklagte als der für das Anwesen des Klägers zuständige Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber dem Kläger erlassen hatte. Weitere Gegenstände des Klageverfahrens bildeten eine Rechnung, die der Beklagte dem Kläger am 30. Juni 2012 gestellt hatte, ferner der in einer vom Beklagten ausgestellten Bescheinigung enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger einen Kachelofen bis zum 31. Dezember 2014 entweder umrüsten oder außer Betrieb nehmen müsse, sowie schließlich Rückforderungsbegehren des Klägers hinsichtlich von ihm in der Vergangenheit an den Beklagten geleisteter Zahlungen. Durch Beschluss vom 27. November 2012 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000,- € fest.

In einem am 14. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 8. Januar 2013 verlangte der Kläger die Herabsetzung des Streitwerts, der mit 5.000,- € „viel zu hoch“ bemessen worden sei. In einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 20. Januar 2013 bekräftigte er dieses Begehren.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen als Streitwertbeschwerde behandelt, der durch Beschluss vom 27. Februar 2014 nicht abgeholfen wurde.

II.

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HalbsGKG GKG durch den Einzelrichter zu befinden ist, wurde fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, jeweils in der seinerzeit noch anzuwendenden, bis zum 31.12.2013 bzw. bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung). Ob der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwerdewert erreicht ist, kann dahinstehen, da das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist und sich aus der Abweisung einer Streitwertbeschwerde als unzulässig oder unbegründet im vorliegenden Fall keine unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben.

Die Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde ergibt sich daraus, dass jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, sowohl nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - juris Rn. 45 f.) als auch nach der Spruchpraxis anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. OVG NRW, B. v. 17.9.2013 - 4 E 408/13 - NVwZ-RR 2013, 1023 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung u. a. des gleichen Gerichts; SaarlOVG, B. v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 94; B. v. 14.12.2012 - 1 B 298/12 - juris Rn. 9; B. v. 4.3.2011 - 1 B 30/11 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 18.2.2011 - 8 OA 34/11 - juris; VG München, B. v. 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 - juris Rn. 28; VG Saarlouis, B. v. 5.2.2013 - 6 L 1867/12 - juris Rn. 13). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Streitwertbemessung in dem Umstand, dass sich die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten lassen.

Von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Möglichkeit, die weiteren vom Kläger im Verfahren AN 4 K 12.1262 anhängig gemachten Begehren streitwerterhöhend zu berücksichtigen, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens Abstand, da die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2014 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Streitwerthöhe von 5.000,- € als sachgerecht ansehen.

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es aus Anlass des vorliegenden Beschlusses nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren ggf. entstandene gerichtliche Auslagen zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage gegen einen vom Beklagten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, erlassenen Feuerstättenbescheid vom 13. Januar 2015, wonach der Rauchfang vom offenen Kamin in der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung jährlich zwischen dem 15. März und dem 1. Mai gereinigt werden müsse (Nr. 2 des Bescheids) und die fristgerechte Durchführung der Reinigung nachzuweisen sei (Nr. 3 des Bescheids); mit dem Bescheid vom 13. Januar 2015 war zugleich ein früherer, nach der zugrundeliegenden Feuerstättenschau vom 25. Februar 2014 zunächst ergangener Feuerstättenbescheid (vom 25.2.2014) aufgehoben worden; diese Aufhebung ist nicht verfahrensgegenständlich.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2015 die Nrn. 2 und 3 des Feuerstättenbescheids vom 13. Januar 2015 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Rauchfang vom offenen Kamin des Klägers sei zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO grundsätzlich „kehr- oder überprüfungspflichtig“, insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO von dieser Pflicht ausgenommen. Nach der Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO i. V. m. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 K KÜO) bedürfe die Anlage aber jährlich nur einer Überprüfung, dagegen keiner Kehrung. Dies ergebe sich aus dem fehlenden Eintrag in Nrn. 1.9 und 1.10 der Anlage 1. Die Anordnung im angefochtenen Bescheid „Rauchfang vom offenen Kamin reinigen“ habe deshalb keine Rechtsgrundlage. Sie sei auch unverhältnismäßig, weil ein sauberer und erkennbar unbenutzter Rauchfang nicht gereinigt werden müsse; der offene Kamin des Klägers sei nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am Tag der Feuerstättenschau (25.2.2014) sauber gewesen und habe nicht gereinigt werden müssen. Dagegen bestehe weiterhin die Pflicht zur jährlichen Überprüfung; stelle sich bei dieser heraus, dass die Feuerstätte in der Vergangenheit doch benutzt worden und eine Reinigung notwendig sei, so könne die Kehrung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO - unabhängig vom Inhalt des derzeitigen Feuerstättenbescheids - angeordnet werden.

Der Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Beklagte legt in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.8.2015, Nr. I auf S. 3 bis 10) zunächst dar, dass offene Kamine grundsätzlich der Kehrpflicht unterlägen. Er bemängelt in diesem Zusammenhang (S. 19 oben) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die vom Beklagten vorgelegte Kommentierung des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband - „mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun“ habe; er meint, diese Ansicht des Verwaltungsgerichts belege dessen fehlerhafte Tatsachenaufklärung und Rechtsanwendung. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Die Abweichung von einer Kommentarstelle als solcher oder das Missverstehen einer Kommentarstelle als solcher ist kein Beleg dafür, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des betreffenden Urteils bestünden. Allein unter Berufung auf die fachliche Autorität derer, die eine bestimmte Rechtsmeinung vertreten, kann die Zulassung der Berufung nicht erreicht werden, weil es allein auf die inhaltliche Qualität der dargelegten Argumente ankommt (BayVGH, B.v. 21.10.2014 - 22 ZB 14. 1593 - Rn. 19).

1.2. Mit seinen Ausführungen dazu, welche vorgeschriebenen Arbeiten sich aus der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO ergeben (Schriftsatz vom 3.8.2015, Buchst. b auf S. 7 bis 10), vermag der Beklagte gleichfalls keine ernstlichen Zweifel darzulegen. Er meint, Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO sei wegen der besonderen Brandgefahr offener Kamine, die Grund für die Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 KÜO (diese enthält eine Rückausnahme von der ausnahmsweise nicht bestehenden Kehr- oder Überprüfungspflicht) sei, anders auszulegen, als das Verwaltungsgericht sie verstanden habe. So dürfe aus der fehlenden Eintragung in Spalte 3 der Anlage 1 (Zahl der jährlichen Kehrungen) nicht „per se auf die Unzulässigkeit einer Kehrung geschlossen werden“, sondern die Vorschrift sei so zu verstehen, dass die angeordnete Überprüfung als weiter reichende Maßnahme die Kehrung mit umfasse. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf Erläuterungen im Arbeitsblatt Nr. 104 des Zentralinnungsverbands des Schornsteinfegerhandwerks „zu den Arbeitsvorgängen der Abgaswegeüberprüfung nach KÜO und Messung nach 1. BImSchV“ sowie im Arbeitsblatt Nr. 302 „Tätigkeiten an Abgasanlagen“, in denen erklärt wird, welche Teile eine Anlage auf welche Weise und mit welchen Geräten geprüft oder gereinigt werden können. Dieser Einwand des Beklagten geht aber schon deswegen fehl, weil die Anordnung der Überprüfung auch ohne gesonderte Anordnung der Kehrung eine Kehrung dann gleichsam selbstverständlich einschließt, wenn die Überprüfung sachgerecht auf diese Weise (mittels eines „Querschnittsprüfgeräts“, das auch der Reinigung diene) durchgeführt werden kann, weil sie so den anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KÜO) entspricht. Wenn die Überprüfung mittels Kehrgeräts das vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks als sachverständige Stelle für den Regelfall vorgegebene Prüfverfahren ist, das für die Kunden deutlich kostengünstiger ist als verschiedene andere Arten von Überprüfungen, wie der Beklagte vorträgt, dann schließt die Anordnung der Überprüfung die Anwendung dieses Überprüfungsverfahrens ein. Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Anordnung der Kehrung ist allein, ob eine Kehrung auch dann generell verpflichtend angeordnet werden darf, wenn sie nicht sachgerechterweise schon mit der Überprüfung vorgenommen worden ist; dafür spricht nichts. Vielmehr ergibt sich - schon nach der Zitierung durch den Beklagten selbst - aus den Erläuterungen und Begründungen zu den Arbeitsvorgängen im Arbeitsblatt Nr. 104, dass die vom Beklagten angesprochenen Anlagenteile zwar zu überprüfen sind, dass sie aber nicht in jedem Fall zwingend gereinigt werden sollen, sondern nur „gegebenenfalls“ (vgl. die Zitate im Schriftsatz vom 3.8.2015, S. 7 Buchst. bbb und S. 8 oben); dem vom Beklagten auszugsweise vorgelegten Arbeitsblatt Nr. 302 ist (unter Nr. 2.2) zu entnehmen, dass je nach der Bauart der Abgasanlage und vor allem in Abhängigkeit von den Lichtverhältnissen auch die bloße optische Überprüfung zum Beispiel mittels Spiegel und/oder Lampe ausreichen kann.

1.3. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag auch nicht der Einwand des Beklagten zu stützen, das Verwaltungsgericht habe die Anordnung einer jährlichen Kehrung des Rauchfangs zu Unrecht als unverhältnismäßig angesehen (Schriftsatz vom 3.8.2015, Buchst. cc auf S. 5). Die Argumente des Beklagten, mit denen er die vom Verwaltungsgericht angenommene Unverhältnismäßigkeit der vom Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung der Kehr- und Überprüfungsordnung in Zweifel zieht, überzeugen in der Sache nicht. Die Kehrung eines überprüften Kamins, von dessen Nichtbenutzung sich der Schornsteinfeger überzeugt hat, ist nicht erforderlich.

1.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich im Ergebnis auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten (Schriftsatz vom 3.8.2015, Buchst. dd auf S. 5 bis 6), mit denen er die Argumentation des Verwaltungsgerichts bemängelt, wonach eine Kehrung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO dann durchzuführen sei, wenn sich deren Notwendigkeit bei einer Überprüfung der Feuerstelle herausstelle. Zwar mag die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es könne in einem solchen Fall auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO zurückgegriffen werden, in der Tat im Hinblick auf die vom Beklagten eingewandte, mit dem zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 KÜO vorgenommene Einschränkung („dies gilt nicht…“) zweifelhaft sein. Indes lässt sich das vom Beklagten befürchtete Ergebnis, dass bei der Überprüfung bestimmter Feuerstätten (hier: des offenen Kamins) zwar die Notwendigkeit einer Kehrung festgestellt, sodann aber mangels einer Rechtsgrundlage (wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KÜO) die Kehrung nicht angeordnet werden dürfe, nach eigener Darstellung des Beklagten vermeiden, indem die Überprüfung - wie dargelegt - nach den Regeln der Technik sachgerecht und kostengünstig mittels eines Querschnittsprüfgeräts, das auch der Reinigung dient, vorgenommen wird.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Beklagten (Schriftsatz vom 3.8.2015, Nr. III auf S 12) nicht. In welcher Weise nicht betriebsbereite offene Kamine der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen, solange sie dauernd unbenutzt sind, und wie sich diese Pflicht ändert, sobald die Kamine benutzt werden, lässt sich der Kehr- und Überprüfungsordnung ohne Weiteres entnehmen (siehe oben). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten enthält die Rechtssache insofern nicht.

3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten (Schriftsatz vom 3.8.2015, Nr. II auf S 11 und 12) nicht. Der Beklagte hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40).

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage 1.a, ob für einen betriebsbereiten, aber dauernd unbenutzten offenen Kamin eine jährliche Kehr- oder Überprüfungspflicht besteht, ist im oben dargestellten Sinn zu beantworten.

Die vom Beklagten abstrakt formulierte Frage 1.b, ob der Begriff „Kehrung“ Dasselbe meine wie der Begriff „Überprüfung“, oder ob Nr. 1.10 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO auch die Prüfung einer Abgasanlage mittels eines Kehrgeräts („Querschnittsprüfgerät“) zulasse, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres aus der Kehr- und Überprüfungsordnung beantworten lässt. Denn auf welche Weise die Prüfung derjenigen Anlagen durchzuführen ist, die in § 1 KÜO genannt sind, ist im Detail nicht normiert, sondern richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach den anerkannten Regeln der Technik (die für die Heizgaswege von Feuerstätten bestimmte Ausnahme in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KÜO gilt für § 4 Abs. 1 Satz 1 KÜO nicht). Dasselbe gilt für die Frage 1.c, ob der Begriff „Überprüfung“ auch die Überprüfung mittels Kehrung umfasse.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat dem Verwaltungsgerichtshof durch sein Schreiben vom 29. September 2016 zu verstehen gegeben, dass er zwar nach wie vor mit dem Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 23. März 2016 nicht einverstanden ist, aber diesbezüglich den aus seiner Sicht überzogenen Aufwand für ein Berufungsverfahren ablehnt.

Eine ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten zulässige gerichtsgebührenfreie Streitwertbeschwerde möchte der Kläger indes schon einlegen, weil er den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro für unrealistisch hält. Es sei ihm um die Abwehr nicht bedarfsgerechter Arbeiten gegangen; eine zweimalige jährliche Kehrung habe er als überzogen angesehen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, sowohl nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 24.3.2014 -22 C 14.472 - und B. v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - juris Rn. 45 f.) als auch nach der Spruchpraxis anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen ist (vgl. OVG NW, B. v. 17.9.2013 -4 E 408/13 - NVwZ-RR 2013, 1023 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung u. a. des gleichen Gerichts; SaarlOVG, B. v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 94; B. v. 14.12.2012 - 1 B 298/12 - juris Rn. 9; B. v. 4.3.2011 - 1 B 30/11 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 18.2.2011 - 8 OA 34/11 - juris; VG München, B. v. 17.9.2013 -M 1 K 13.1567 - juris Rn. 28; VG Saarlouis, B. v. 5.2.2013 - 6 L 1867/12 - juris Rn. 13). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Streitwertbemessung in dem Umstand, dass sich die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten lassen. Angegriffen werden bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht einzelne Pflichten und Termine, sondern die Ausführungs- und Duldungspflicht des Grundstückseigentümers als solche.

Im vorliegenden Fall hält der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines um die Hälfte verringerten Streitwerts für vertretbar, weil sich der Kläger lediglich dagegen wendet, dass eine zweite jährliche Kehrung angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers auf Seite 2 unten/Seite 3 oben und Seite 4 unten des Urteils vom 3. August 2016 in diesem Sinne ausgelegt. Dies entspricht auch einer Auslegung des Klagebegehrens vom angestrebten Rechtsschutzziel her. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war und mit den Grundstrukturen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erkennbar nur wenig vertraut ist (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 14.9.2000 - 22 C 00.2417 -).

Dem weiteren Argument des Klägers, dass er eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage bei richtigem Verständnis seiner Schreiben vom April 2016 an das Verwaltungsgericht gar nicht habe erheben wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. August 2016 nicht zu folgen. Ungeachtet der verwendeten Terminologie kommt das Bestreben, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung und eine Bescheidsänderung durch das Verwaltungsgericht zu erlangen, eindeutig zum Ausdruck (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70/88 - NJW 1991, 508/510).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2014 - 4 A 1414/12.Z -, soweit darin der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wird, verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird insoweit aufgehoben. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2015 - 4 A 1472/14.Z.R - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird im aufgehobenen Umfang an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren des öffentlichen Baurechts.

2

1. Das Verwaltungsgericht wies eine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage des Beschwerdeführers ab und setzte den Streitwert auf 100.000 € fest. Den vom Beschwerdeführer Ende Juni 2012 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab und setzte, ohne den Beschwerdeführer zuvor anzuhören, den Streitwert mit Beschluss vom 30. Juli 2014 unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € fest. Dies entspreche dem mit der Klage verfolgten Zuwachs des Bodenwerts. Zur Berechnung der Bodenwertsteigerung zog der Verwaltungsgerichtshof Bodenrichtwerte heran, die ab dem 1. Januar 2014 gültig waren. Die gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Gehörsrüge wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2015 zurückgewiesen.

3

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

4

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Hessische Ministerium der Justiz und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

5

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.

6

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungs-beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die an das Willkürverbot anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

7

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (a) und offensichtlich begründet (b).

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

9

aa) Der Beschwerdeführer ist von einer (zu hohen) Streitwertfestsetzung unmittelbar betroffen. Denn der Streitwert wird zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühren festgesetzt und ist auch für die von ihm geschuldete Rechtsanwaltsvergütung maßgeblich (vgl. allgemein zu Streitwertfestsetzungen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 83, 1 <12>; BVerfGK 6, 130 <132>).

10

bb) Das Beschwerdevorbringen genügt auch den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist die als verletzt gerügten Rechte bezeichnet und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen. Insbesondere kann der Verfassungsbeschwerde in hinreichender Weise entnommen werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

11

b) Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss, mit dem der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wurde, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

12

aa) Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 74, 1 <5>; 74, 220 <224>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275 <279>; 55, 1 <6>; 57, 250 <275>). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>). Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält (BVerfGE 101, 397 <405>).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. In Verfahren, in denen die Offizialmaxime gilt, hat das Gericht alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln; es darf und muss infolgedessen unter Umständen auch von sich aus Tatsachen in den Prozess einführen, von denen es Kenntnis hat und die für die Entscheidung erheblich sein können. Auch solche Tatsachen darf es nur berücksichtigen, wenn es die Parteien dazu gehört hat. Das gilt auch für gerichtskundige Tatsachen (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 15, 214 <218>; 32, 195 <197>; 64, 135 <144>).

14

Wenn ein Gericht eine Entscheidung abändern will und dadurch in die Rechtsstellung des durch diese Entscheidung Begünstigten eingreift, muss dieser Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Gegenseite zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 65, 227 <234>). Der Umfang des Äußerungsanspruchs entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz (vgl. dazu BVerfGE 60, 175 <210>) und hängt nicht davon ab, ob neue Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen. Diese grundlegende, schon dem Rechtsstaatsgedanken zu entnehmende und auch ohne ausdrückliche Anordnung in den Verfahrensvorschriften von Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar geforderte Regel (vgl. BVerfGE 7, 95 <98 f.>; 34, 157 <159>; stRspr) hat das Bundesverfassungsgericht auch auf weitere Verfahren übertragen (vgl. BVerfGE 34, 1 <7 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet Überraschungsentscheidungen umso mehr dann, wenn sie irreparabel, das heißt mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar sind (vgl. BVerfGE 34, 1 <8> m.w.N.).

15

bb) Nach diesen Maßstäben ist die unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgte Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichts-hof nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.

16

(1) Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen den erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungsbeschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat, ohne dass diesem vorher von dieser Absicht Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

17

Mit der Abänderungsentscheidung ist der ursprünglich auf 100.000 € festgesetzte Streitwert um knapp das 50-Fache auf 4.995.666 € angehoben worden. Angesichts der hiermit für den Beschwerdeführer verbundenen gravierenden Erhöhung der Prozesskosten hätte ihm der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, zumal der Abänderungsbeschluss ebenso wie die Ablehnung der Berufungszulassung mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar war.

18

Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss über die Anhörungsrüge ausführt, es habe im Bereich des für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten Erwartbaren gelegen, dass das Rechtsmittelgericht die erkennbar zu niedrige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts korrigieren könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben, dass die Festsetzung des Streitwerts auf 100.000 € durch das Verwaltungsgericht wenig nachvollziehbar ist, wenn es zur Begründung zunächst auf einen geschätzten Verkaufswert der Grundstücke von 4.216.854,48 € abstellt, um dann ohne weitere Erläuterung festzuhalten, die Kammer halte "davon ausgehend einen Streitwert von 100.000 € jedenfalls für angemessen". In der prozessualen Situation des Beschwerdeführers, der lediglich die Zulassung der Berufung beantragt und die Festsetzung des Streitwerts nicht beanstandet hatte, bestand indes keinerlei Veranlassung, von sich aus zum Streitwert vorzutragen, zumal dessen Festsetzung angesichts des im Raum stehenden Betrages von knapp 4,2 Millionen € für ihn noch verhältnismäßig günstig ausgefallen war. In dieser Situation durfte sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf verlassen, dass ihm das Rechtsmittelgericht Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde, sollte es beabsichtigen, den Streitwert anzuheben.

19

Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs läuft auf das unzumutbare Ergebnis hinaus, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf beschränken darf, das verwaltungsgerichtliche Urteil anzugreifen, sondern auch den von ihm nicht beanstandeten Streitwertfestsetzungsbeschluss mit etwaigen weiteren Argumenten und weiterem tatsächlichem Vorbringen verteidigen muss für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit eine abweichende, ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt (vgl. zum rechtlichen Gehör im Berufungszulassungsverfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 460 <461>). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass der Streitwert durch das Verwaltungsgericht erkennbar zu niedrig festgesetzt worden war, musste der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht von sich aus zu den vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Bodenrichtwerten vortragen. Dass es hierauf ankommen könnte, war für den Beschwerdeführer nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht vorhersehbar. Bodenrichtwerte hatten in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle gespielt, sondern sind erstmals der Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt worden. Dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, zur Ermittlung der Bodenwertsteigerung auf Bodenrichtwerte zu-rückzugreifen, ist nicht ersichtlich.

20

(2) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist des Weiteren darin zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung über die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts und die Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen sich der Beschwerdeführer vorher nicht hat äußern können.

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Ermittlung der für die Streitwertfestsetzung aus seiner Sicht maßgeblichen Bodenwertsteigerung auf bestimmte Bodenrichtwerte abgestellt, die er von Amts wegen der Bodenrichtwertkarte der Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation entnommen hatte. Bodenrichtwerte sind die aufgrund einer Kaufpreissammlung (vgl. § 195 BauGB) ermittelten durchschnittlichen Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (vgl. § 196 BauGB). Sie stellen die Tatsachengrundlage für die Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof dar. Für den Beschwerdeführer hat indes zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit bestanden, zu den zugrunde gelegten Bodenrichtwerten Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hatte seiner Streitwertfestsetzung - jedenfalls im Ausgangspunkt - allein einen auf Grundlage des örtlichen Immobilienberichts geschätzten "Verkaufswert" der Grundstücke des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und damit augenscheinlich auf deren - vom Bodenrichtwert zu unterscheidenden - Verkehrswert als dem am Markt zu erzielenden Preis (vgl. zum Begriff § 194 BauGB) abgestellt.

22

cc) Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz beruht auch auf dem gerügten Gehörsverstoß.

23

Hätte der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt, ist nicht auszuschließen, dass er einen geringeren Streitwert festgesetzt hätte und damit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Der Beschwerdeführer legt in der Verfassungsbeschwerde umfangreich dar, was er bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragen hätte, um Einfluss auf die Festsetzung des Streitwerts zu nehmen. Insbesondere trägt er vor, die Bodenrichtwerte bildeten im konkreten Fall die angestrebte Bodenwertsteigerung nicht realitätsgerecht ab, und es dürften nicht die gesamten Grundstücksflächen in Ansatz gebracht werden. Jedenfalls aber hätten gemäß § 40 Gerichtskostengesetz - GKG - der Streitwertfestsetzung anstelle der Richtwerte aus dem Jahre 2014 die deutlich niedrigeren aus dem Jahre 2012 zugrunde gelegt werden müssen.

24

dd) Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht im Anhörungsrüge-verfahren geheilt worden. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung den Gehörsverstoß in Abrede gestellt und sich daher mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den zugrunde gelegten Bodenrichtwerten inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

III.

25

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 4.995.666 € festgesetzt wurde, wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Anhörungsrüge wird hierdurch gegenstandslos. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG im aufgehobenen Umfang an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

26

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.