Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 6 L 515/12 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 getroffene Verfügung wiederhergestellt bzw. hinsichtlich des aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, ist begründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 14.5.2012 ist rechtswidrig. Durch ihn wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung aufgegeben, dem Beigeladenen zu 1) zwecks Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren. Der Beigeladene zu 1) habe sich seit Dezember 2011 erfolglos bemüht, die anstehende Feuerstättenschau durchzuführen, was daran gescheitert sei, dass der Antragsteller ihm das Betreten seines Wohnhauses nicht erlaubt habe. Ein weiteres Zuwarten sei nicht vertretbar, da eine nicht überprüfte und gereinigte Feuerungsanlage mit einer erhöhten Brandgefahr verbunden sei und dies im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden könne.

Diese Verfügung findet weder in den vom Antragsgegner angeführten Regelungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes noch in sonstigen Vorschriften eine Rechtsgrundlage. Denn nach der am 15.7.2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 SchfHwG wäre der Beigeladene zu 1) im Dezember 2011, als er bei dem Antragsteller eine Feuerstättenschau durchführen wollte, auf entsprechendes Verlangen des Antragstellers bzw. wegen der Verweigerung des Zutritts gehalten gewesen, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 und 2 SchfHwG. Hiernach gilt mit Wirkung ab dem 15.7.2011, dass der Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid nicht nur - wie bis dahin - unter der Voraussetzung, dass für eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und dem Eigentümer zuzustellen hat, sondern dass er hierzu auch dann verpflichtet ist, wenn ein Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellt (Nr. 1) bzw. ihm die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen verweigert (Nr. 2). In der Gesetzesbegründung zu Nr. 2 der Neuregelung heißt es, diese sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich, da gewährleistet sein müsse, dass für jede Feuerstätte ein Feuerstättenbescheid vorhanden ist, selbst wenn die Feuerstättenschau vom Eigentümer verweigert werde. Denn der Feuerstättenbescheid diene der Konkretisierung der Eigentümerpflichten und sei Grundlage für eventuelle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung(BT-Drs. 17/5312, S. 11).

Genau diese Situation ist nach dem Vorbringen aller Beteiligten im Dezember 2011 eingetreten, da der Antragsteller dem Beigeladenen zu 1) als dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu seinem Wohnhaus zwecks Durchführung der Feuerstättenschau verweigert hat. Infolgedessen wäre der Beigeladene zu 1) damals kraft der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet gewesen, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und dem Antragsteller zuzustellen. Gegenteiliges leitet sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Senats vom 4.3.2011 - 1 B 30/11 - her, der noch unter der Geltung der alten Fassung des § 17 SchfHwG ergangen ist und sich demgemäß zu der zwischenzeitlich neu eingeführten entscheidungserheblichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG nicht verhält.

Da der Beigeladene zu 1) sich weder Ende 2011/Anfang 2012 noch zwischenzeitlich bereit gefunden hat, den Feuerstättenbescheid für das Anwesen des Antragstellers nach den Daten des Kehrbuchs zu erstellen, ist bis heute nicht konkretisiert, welche Arbeiten der Antragsteller an seiner Feuerungsanlage im Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG) zu veranlassen hat. Damit ist faktisch genau der Zustand eingetreten, den der Gesetzgeber durch Einführung der Neuregelung vermeiden wollte. Zu Recht bemängelt der Antragsgegner die hierdurch entstandenen gesetzwidrigen Verhältnisse, verkennt dabei indes, dass das geltende Recht ihm keine Handhabe gibt, den Konflikt durch Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zu lösen. Denn § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchfHwG gibt in einer solchen Situation - wie ausgeführt - vor, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Weigerungshaltung des Grundstückseigentümers hinzunehmen und den Feuerstättenbescheid im Interesse der Brandsicherheit auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen hat.

Soweit in dem Schreiben des Verbandes  - des nunmehrigen Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) - vom 9.2.2012 (Bl. 74 d.A.) und in dessen Schriftsatz vom 9.8.2012 (Bl. 86 d.A.) sowie in dem in der Beiakte befindlichen Schreiben des Beigeladenen zu 1) an den Antragsgegner vom 29.3.2012 anklingt, das Kehrbuch enthalte in Bezug auf die Feuerungsanlage des Antragstellers nicht alle zur Erstellung eines Feuerstättenbescheids notwendigen Daten, ist dieses Bedenken weder unter konkreter Bezeichnung der angeblich fehlenden Daten substantiiert dargelegt noch findet es in der Begründung des angefochtenen Bescheids bzw. der Antrags- und Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners auch nur ansatzweise Erwähnung. Nach den §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist im Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den dort bezeichneten Verordnungen an den jeweiligen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Inwiefern hierfür das Ergebnis einer landesrechtlich nicht vorgeschriebenen und daher – ungeachtet des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchfHwG - im Kehrbuch nicht verzeichneten Bauabnahme von maßgeblicher Bedeutung sein sollte, ist nicht dargetan. Im Übrigen ist nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die angebliche Unzulänglichkeit der Eintragungen im Kehrbuch geeignet sein könnte, dem Antragsgegner die Berechtigung zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem für die angebliche Unzulänglichkeit nicht verantwortlichen Grundstückseigentümer zu verleihen.

Nach alldem steht die durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung, dem Beigeladenen zu 1) zeitnah die Durchführung der Feuerstättenschau zu ermöglichen, im Widerspruch zu der die Konfliktsituation regelnden gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs. 3 SchfHwG und ist daher rechtswidrig. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist demgemäß vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Dez. 2012 - 1 B 298/12 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. März 2011 - 1 B 30/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird – auc
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 22 C 16.2150

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurüc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2014 - 22 C 14.472

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das sinngemäß dahingehend zu verstehende Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid für das Anwesen A-Straße in... auszustellen.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 20.1.2011 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch unter Einbeziehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 21.2.2011 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, und zwar auch nicht hinsichtlich der erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- EUR.

Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesichtspunkte für die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 123 VwGO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aufgezeigt

vgl. dazu grundlegend den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827; siehe dazu auch (u.a.) Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 123 Rdnrn. 14, 14 a, 15.

Nach der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss (u.a.) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen. Dass für das Begehren des Antragstellers, ihm schon jetzt einen Feuerstättenbescheid auszustellen, ein Erfolg in der Hauptsache eher zweifelhaft ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen angenommen (Seite 3 des Beschlusses). Der Senat ist darüber hinausgehend der Auffassung, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Übergangsregelung im Falle des Antragstellers derzeit ein Anspruch auf Ausstellung des Feuerstättenbescheids klar zu verneinen ist.

Rechtsgrundlage für die Ausstellung bzw. den Erlass eines Feuerstättenbescheides bis zum 31.12.2012 ist § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG -. Danach hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -) einen Feuerstättenbescheid zu erlassen (§ 17 Abs. 1 SchfHwG). Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).

Da für das Anwesen A-Straße in A-Stadt-... die letzte Feuerstättenschau am 13.11.2007 stattgefunden hat

vgl. dazu das Schreiben des Antragsgegners vom 26.12.2010 unter Bezugnahme auf den Kehrbuchauszug (Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen),

hat nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG noch im Laufe des Jahres 2012 eine Feuerstättenschau stattzufinden. Aus Anlass dieser Feuerstättenschau hat der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 1 SchfHwG einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, in dem festzulegen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat

vgl. dazu § 14 Abs. 2 SchfHwG in der grundsätzlich erst ab 1.1.2013 gültigen Fassung; diese Vorschrift gilt indes kraft Verweisung in den Fällen des § 17 Abs. 1 SchfHwG, in denen bis 31.12.2012 eine Feuerstättenschau durchzuführen ist, bereits ab 29.11.2008, so zutreffend VG München, Beschluss vom 12.5.2010 - M 1 KO 10.487 -, dokumentiert bei Juris, Tz. 25, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, ebenfalls dokumentiert bei Juris, hier Tz. 24 bis 28; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, dokumentiert bei Juris.

Für einen Anspruch auf vorzeitige Ausstellung eines Feuerstättenbescheides besteht mithin in Bezug auf das streitgegenständliche Anwesen keine gesetzliche Grundlage. Aus der Gesetzesbegründung zu § 17 SchfHwG ergibt sich nichts anderes

vgl. BT-Drucksache 16/9237 vom 22.5.2008, S. 34; von dieser Gesetzeslage geht auch das VG München ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.12.2010 vorgelegten Sitzungsniederschrift vom 1.12.2009 in dem Verfahren M 1 K 09.2720 aus.

Gegenüber der aufgezeigten Regelung hinsichtlich der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides während der bis 31.12.2012 laufenden Übergangsphase bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken

vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der wesentlichen Übergangsregelungen, wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) getroffen worden sind, Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 -, dokumentiert bei Juris und in GewArch 2010, 456; vgl. zur europarechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 2 Abs. 2 SchfHwG, 13 Abs. 3 SchfG OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2010 - 4 B 1503/09 -, GewArch 2010, 212,

weshalb sich die vom Antragsteller geforderte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verbietet.

Ist nach alldem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellen eines Feuerstättenbescheides zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, so folgt schon daraus keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die begehrte Regelung unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären.

Da die vom Antragsteller gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände nicht durchgreifen, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist für die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG) der sogenannte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgebend. Das Interesse des Antragstellers erschöpft sich nicht in dem reinen Gebührenwert, der für den Erlass des Feuerstättenbescheides in Ansatz zu bringen ist. Wie bereits erwähnt, ist gemäß den §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 SchfHwG in dem Bescheid – einem belastenden Verwaltungsakt – festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Gegebenenfalls sind entsprechend § 14 Abs. 3 SchfHwG weitere vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen und in dem Bescheid festzuhalten, wenn bei der Feuerstättenschau festgestellt wird, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Da Anhaltspunkte dafür, wie der Regelungsgehalt eines solchen Feuerstättenbescheides zu bewerten ist, fehlen, ist auf den sogenannten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach allgemeiner gerichtlicher Praxis auf der Basis des § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte zu reduzieren ist

ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009, a.a.O..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.