Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 21 ZB 15.601

published on 08/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 21 ZB 15.601
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt im Berufungszulassungsverfahren sein Begehren weiter, dass ihm der Beklagte, ein weiterbildender Oberarzt einer psychosomatischen Fachklinik, ein Weiterbildungszeugnis nach § 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns über sechs Monate im Gebiet Innere Medizin im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erteilt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die entsprechende allgemeine Leistungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Es fehle bereits am Zustandekommen eines Weiterbildungsverhältnisses zwischen den Beteiligten, da mangels einer schriftlichen Vereinbarung die maßgeblichen Indizien gegen das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses sprächen und der Kläger hierfür die materielle Beweislast trage.

Dagegen ließ der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 die Zulassung der Berufung beantragen und mit Telefax vom 7. April 2015 begründen. Wegen Nichtberücksichtigung eines konkludenten Vertragsschlusses durch regelmäßige Patientenbesprechungen bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und zugleich liege wegen der Nichtzurkenntnisnahme dieses Klägervortrags auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. In diesem Zusammenhang komme der Frage, ob und wann Weiterbildungsverhältnisse auch konkludent durch die praktische Durchführung der Weiterbildung zustande kommen können, grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gegeben sei. Auch hätte das Weiterbildungszeugnis vom 31. Dezember 2011, das dem Kläger eine Weiterbildung in psychosomatischer Medizin für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 bestätigte, nicht zulasten des Klägers gewürdigt werden dürfen, da es wahrheitswidrig, unzutreffend und von einem verfahrensfremden Dritten erstellt worden sei, was ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen Zugrundelegung falscher Tatsachen begründe und einen Verfahrensfehler wegen Einbeziehung von Äußerungen Verfahrensfremder darstelle. Rechtsfehlerhaft sei es auch, aus der Nichtgegenzeichnung von Leistungen des Klägers durch den Beklagten deren Nichtdurchführung zu folgern und die vorgelegte umfangreiche Dokumentation mit Gegenzeichnungen zu ignorieren, woraus sich ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben. Schließlich sei dem Arbeitszeugnis des Klägers zu Unrecht ein Beweiswert versagt worden, was wiederum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründe und einen Verfahrensmangel wegen unterlassener bzw. nicht korrekter Beweiswürdigung darstelle.

Der Beklagte ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. April 2015 Stellung nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wobei die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014 § 124a Rn. 83), nicht hinreichend im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass auch ein konkludenter Vertragsschluss ein Weiterbildungsverhältnis begründen könne, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, dass ein Weiterbildungsverhältnis keiner besonderen Form bedarf, sondern auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann (UA S. 8). Es hat dabei ausdrücklich Bezug genommen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 18.8.2011 - 8 LA 101/11 - juris), wonach ein neben einem Arbeitsvertrag bestehendes Weiterbildungsverhältnis mit einem beliehenen Weiterbilder nur zustande kommt, wenn sich der Weiterzubildende und der Weiterbilder mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der durchzuführenden Weiterbildung einigen. Dies entspricht auch der Auffassung in der Literatur (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, vor § 1 MWBO Rn. 19 und § 5 MWBO Rn. 1).

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die vorgetragenen Patientenbesprechungen zwischen ihm und dem Beklagten bzw. bestimmte Untersuchungsberichte und Behandlungsaufstellungen von Patienten zwingend auf ein konkludentes Weiterbildungsverhältnis schließen ließen, begründet auch dies keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer eingehenden und überzeugenden Beweiswürdigung ausgeführt und begründet, dass vorliegend die gegen die Annahme des Bestehens eines Weiterbildungsverhältnisses sprechenden Gründe aufgrund von Indizien überwiegen würden (UA S. 9 ff.). Ein stichhaltiges Indiz für das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses durfte das Verwaltungsgericht zutreffend deshalb verneinen, weil die vorgelegten Unterlagen (sog. Logbuch) sachlich und rechtlich den Anforderungen an die Dokumentation der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in Art. 35 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) erlassenen Weiterbildungsordnung nicht genügen. Nach § 8 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung der Beschlüsse der Bayerischen Landesärztekammer vom 12. Oktober 2008 (WBO) hat der Weiterzubildende die abgeleisteten Weiterbildungsinhalte fortlaufend zu dokumentieren, der Weiterbilder hat die Richtigkeit dieser Dokumentation mindestens jährlich zu bestätigen und der Weiterbilder und der Weiterzubildende haben mindestens einmal jährlich ein kollegiales Gespräch über Stand und Fortschritte der Weiterbildung zu führen, das der Weiterbilder zu dokumentieren hat. Aus den vorgelegten Unterlagen sind jedenfalls weder die erforderliche Bestätigung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten noch das erforderliche Gespräch mit dem Beklagten zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 6 WBO erfolgt die Weiterbildung aber in strukturierter Form und unter verantwortlicher Leitung des Weiterbilders in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung. Zudem muss, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der Weiterbilder entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 WBO dem Weiterzubildenden ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung aushändigen. Nach Art. 30 Abs. 4 Satz 1 HKaG hat der Weiterzubildende die Weiterbildung grundsätzlich auch ganztägig abzuleisten. Da der Weiterbilder nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 HKaG, § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO die Weiterbildung schließlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten und durchzuführen hat, kann es ein stichhaltiges Indiz gegen das Vorliegen eines Weiterbildungsverhältnisses darstellen, wenn solche vorgeschriebenen und üblicherweise eingehaltenen Förmlichkeiten im Verlauf einer Weiterbildung nicht nachgewiesen werden.

Soweit der Kläger meint, das vom Chefarzt der Klinik dem Verwaltungsgericht vorgelegte Weiterbildungszeugnis vom 31. Dezember 2011, wonach dem Kläger in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 eine Weiterbildung in psychosomatischer Medizin bestätigt werde, habe nicht als Indiz gegen das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses auf dem Gebiet der Inneren Medizin gewertet werden dürfen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zutreffend hat das nämlich auf § 4 Abs. 5 WBO hingewiesen, wonach eine Weiterbildung für den Weiterzubildenden in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist. Zeitlich parallele Weiterbildungen schließen sich damit regelmäßig aus und können damit ein Indiz gegen das Bestehen eines zweiten Weiterbildungsverhältnisses sein.

Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinn daraus, dass das Verwaltungsgericht das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis und die Ausführungen dort nicht als Indiz oder gar Beweis für das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses angesehen hat (UA S. 13). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die unterschiedliche Zwecksetzung von Arbeitszeugnis und Weiterbildungszeugnis und auf die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen hingewiesen (dazu auch Nds OVG, B. v. 18.8.2011 - 8 LA 101/11 - juris und Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, vor § 1 MWBO Rn. 19 und § 5 MWBO Rn. 1.). Im Übrigen bestätigt dieses Arbeitszeugnis nur, dass sich der Kläger Kenntnisse aneignen konnte, die dem der Weiterbildungsordnung geforderten Maß entsprechen. Für das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses ergibt sich daraus aber nichts.

Soweit der Kläger die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung angreift, kann er auch damit nicht durchdringen. Hierzu müssten vielmehr erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung bestehen, was nur anzunehmen ist bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Nds OVG, B. v. 18.8.2011 - 8 LA 101/11 - juris und Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 19). Derartiges hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Spricht nach alledem nichts durchgreifend dafür, dass ein Weiterbildungsverhältnis konkludent zustande gekommen ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob ein solches Rechtsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wird, der gemäß Art. 57 BayVwVfG schriftlich zu schließen wäre.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall.

Die vom Kläger gestellte Frage, ob und wann Weiterbildungsverhältnisse auch konkludent durch die praktische Durchführung der Weiterbildung zustande kommen können, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, unabhängig davon, ob nicht ohnehin ein Vertrag schriftlich abzuschließen ist, weil sie sich bereits bei sachgerechter Gesetzesanwendung im dargelegten Sinne klären ließe. Danach setzt die Annahme eines Weiterbildungsverhältnisses eine Einigung von Weiterzubildendem und Weiterbilder voraus, wobei die Einigung auch in einem konkludenten Verhalten liegen kann. Die bloße faktische Durchführung von Tätigkeiten durch den Weiterzubildenden, selbst wenn sie dem nach der Weiterbildungsordnung und den gemäß § 4 Abs. 4 WBO erlassenen Richtlinien der Bayerischen Landesärztekammer über den Inhalt der Weiterbildung genannten Weiterbildungsinhalt auf dem Gebiet der Inneren Medizin entsprechen, genügt als solche daher nicht. Im Übrigen würde es ausgehend von dieser Rechtslage auch von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls abhängen, ob ein konkludentes Zustandekommen eines Weiterbildungsverhältnisses anzunehmen ist oder nicht. Eine Bedeutsamkeit der Rechtssache über den Einzelfall hinaus, liegt also ebenfalls nicht vor.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte und einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO geregelte Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dies begründet die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei das Gericht nicht gehalten ist, ausdrücklich auf alle Einzelheiten der Vorbringens der Beteiligten einzugehen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 10 ff.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, es habe ein konkludentes Weiterbildungsverhältnis bestanden, zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Im Zusammenhang mit diesem Zulassungsgrund kann sich der Kläger aber nicht mit Erfolg auf eine ggfs. fehlerhafte Beweiswürdigung stützen, weil diese im Grundsatz nicht zum Verfahrensrecht gehört (Happ in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 48).

Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine schriftliche Äußerung eines Verfahrensfremden berücksichtigt, was nicht zulässig sei, ist kein Verfahrensmangel gegeben. Abgesehen von der Frage, ob ein Verfahrensverstoß schon hinreichend dargelegt ist, weil eine verletzte Verfahrensvorschrift nicht bezeichnet wurde, entscheidet das Gericht entsprechend § 108 Abs. 1 VwGO nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann in diesem Zusammenhang auch Schriftstücke berücksichtigen, die in das Verfahren eingeführt und aktenkundig werden, sofern ein Beteiligter dies begründet nicht rügt. Der Verwertung des mit Schreiben des Chefarztes der Psychosomatischen Fachklinik vom 12. Januar 2015 vorgelegten Weiterbildungszeugnisses vom 31. Dezember 2011 hat der Kläger ersichtlich erstinstanzlich auch nicht widersprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.