Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 13.1897

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22.1.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 460 99

Hauptpunkte:

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses, wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass zwischen ihm und dem weiterbildungsbefugten Arzt ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis vereinbart worden ist.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Dr. ... 1... Fachklinik ...

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Regierung von ... als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Gallus ehrenamtlicher Richterin A., ehrenamtlicher Richter E. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2015 am 22. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses über sechs Monate Weiterbildungszeit im Gebiet Innere Medizin.

Vom 1.4.2009 bis zum 31.12.2011 war der Kläger vollzeitig als Arzt bei der ... Fachklinik ... (R. GmbH) beschäftigt.

Am 18.11.2013 ließ er Klage gegen den bei der Fachklinik als Oberarzt beschäftigten Beklagten auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses im Sinne des § 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.4.2004 (WBO) erheben. Zwischen dem Kläger und dem für Innere Medizin weiterbildungsermächtigten Beklagten habe ein Weiterbildungsverhältnis bestanden. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe der Kläger eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in allen Bereichen erworben, auf die sich die Weiterbildung im Bereich Innere Medizin nach der Weiterbildungsordnung beziehen müsse. Die vom Kläger beim Beklagten absolvierte Weiterbildungszeit (2 Jahre und 9 Monate) müsse mit einem „Zeitwert“ von insgesamt mindestens sechs Monaten anerkannt werden. Der Kläger sei schwerpunktmäßig mit der Versorgung von Patienten mit internistischen Erkrankungen beschäftigt gewesen. Während seiner gesamten Beschäftigungszeit habe er zudem am Bereitschaftsdienst teilgenommen. Darüber hinaus habe er regelmäßig internistische Fortbildungsveranstaltungen belegt.

Exemplarisch verweist der Kläger auf zahlreiche anonymisierte Behandlungsunterlagen von Patienten, die er während seiner Weiterbildungszeit beim Beklagten behandelt habe.

Die Einzelheiten der vom Kläger durchlaufenen Weiterbildung seien den vom Beklagten zu führenden Akten zu entnehmen. Eine entsprechende Aktenführungspflicht des Weiterbilders ergebe sich mittelbar aus dem Weiterbildungsverhältnis. Der Weiterbilder habe gegenüber dem sich in Weiterbildung befindlichen Arzt gewisse Pflichten, denen nur mit einer entsprechenden Aktenführung genüge getan werden könne. So erlege § 5 Abs. 3 WBO dem Weiterbilder Leitungs-, Organisations-, Gestaltungs- und Überprüfungspflichten auf, denen er nur durch die Führung von Akten angemessen nachkommen könne.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Weiterbildungszeugnis nach § 9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns über sechs Monate Weiterbildungszeit im Gebiet Innere Medizin im Zeitraum vom 1.4.2009 bis 31.12.2011 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Kläger habe es nie eine formelle Absprache über eine internistische Weiterbildung gegeben. Deshalb gebe es seitens des Beklagten auch keine Aufzeichnungen über den Verlauf einer erfolgten Weiterbildung.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten exemplarischen Behandlungsunterlagen lediglich ergebe, dass der Kläger 104 Patienten behandelt habe. Aus ihnen ergebe sich jedoch nicht, was er mit den Patienten besprochen habe. Auch habe eine diesbezügliche Besprechung mit dem Beklagten nicht stattgefunden. Der Beklagte könne allenfalls die Teilnahme an 3 Echokardiografien, 15 Oberbauchsonografien und 2 SD-Sonografien bestätigen. Diese Behandlungen hätten unter der Anleitung des Beklagten stattgefunden. Ferner habe der Kläger an 26 von 50 Fortbildungsveranstaltungen in der Zeit vom 1.4.2009 bis 31.12.2011 teilgenommen, die von der Bayerischen Landesärztekammer erfasst worden seien. Darüber hinaus habe es keinerlei unter der persönlichen Anleitung des Beklagten durchgeführte Vermittlung von Weiterbildungsinhalten gegeben. Die Weiterbildung sei grundsätzlich an die persönliche Leitung des Weiterbildungsbefugten gebunden (§ 5 WBO). Da nur die bereits angeführten Untersuchungen unter der persönlichen Anleitung des Beklagten erfolgt seien, könne eine internistische Weiterbildung über sechs Monate nicht bescheinigt werden.

Der Beklagte betont, dass es zu keiner Zeit zwischen ihm und dem Kläger eine Absprache über eine konkrete Umsetzung einer Weiterbildung gegeben habe. Ein Weiterbildungsverhältnis hätte unter anderem die Vereinbarung regelmäßiger Treffen mit inhaltlicher Gestaltung der konkreten Vermittlung der Weiterbildungsinhalte bedeutet. Derartige Treffen habe es nie gegeben, wodurch deutlich werde, dass ein Weiterbildungsverhältnis zu keiner Zeit bestanden habe.

Zu Letzterem lässt der Kläger vortragen, es sei völlig irrelevant, ob es eine formelle Absprache über eine internistische Weiterbildung gegeben habe. Für die Begründung eines Weiterbildungsverhältnisses genüge auch die mündliche Vereinbarung und das Einvernehmen darüber, dass der Weiterbildungsassistent Weiterbildungsinhalte unter der Anleitung des Weiterbildungsermächtigten erbringe. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass er seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 WBO nachgekommen sei, wonach es dem Weiterbildungsassistenten obliege, die Weiterbildung zu dokumentieren. Insoweit legte der Kläger ein sogenanntes „Logbuch“ vor, aus dem sich die vom Kläger absolvierten Weiterbildungsinhalte ergeben würden.

Aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung des Klägerbevollmächtigten nahm die Klagepartei an der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 nicht teil und beantragte per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung eine Vertagung des Termins. Da eine Abladung der Beklagtenseite kurzfristig nicht mehr möglich war, führte das Gericht die mündliche Verhandlung gleichwohl durch und befragte den Beklagten dazu, ob aus seiner Sicht ein Weiterbildungsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger bestanden hat. Der Beklagte gab an, ein solches habe aus seiner Sicht nicht bestanden. Wenn ein Weiterbildungsassistent beim Beklagten eine Weiterbildung machen möchte, finde am Anfang grundsätzlich immer eine Besprechung statt. Dabei werde abgestimmt, wie die Weiterbildung künftig ablaufen solle. Insbesondere werde dabei immer auch besprochen, dass man in einer 1... Fachklinik tätig sei, die eine dreijährige Weiterbildung in 1... anbiete. Der Beklagte biete darüber hinaus eine sechsmonatige Weiterbildung im Fachbereich Innere Medizin an. Auch insoweit sei grundsätzlich immer abzustimmen, wie die Weiterbildung beim konkreten Weiterbildungsassistenten ablaufe. Da Ärzte zum Teil beide Weiterbildungen nacheinander durchlaufen möchten, sei natürlich auch zu vereinbaren, in welchem Zeitraum die Weiterbildung im Bereich Innere Medizin unter der Obhut des Beklagten stattfinde. Im Rahmen der Weiterbildung gebe es regelmäßige Besprechungen zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Weiterbildungsassistenten, und zwar wenn möglich, in wöchentlicher Abfolge. Jedenfalls dann, wenn ein konkreter Besprechungsbedarf bestehe, weil etwa problematische Patienten zu besprechen seien, würden derartige Besprechungen stattfinden. Im Bedarfsfalle stehe der Beklagte auch für individuelle Besprechungen zur Verfügung. Zu Beginn der Weiterbildung erhalte der Weiterbildungsassistent ein Weiterbildungsprogramm, das der Beklagte erstellt habe. Wäre der Kläger tatsächlich in Weiterbildung gewesen, so hätte ein viel engerer Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestanden. Das seitens des Klägers vorgelegte Logbuch sei in keinster Weise mit dem Beklagten abgesprochen gewesen. Hätte ein Weiterbildungsverhältnis bestanden, so hätte von Anfang an die vorgeschriebene Dokumentation seitens des Klägers erfolgen müssen und vom Beklagten gegengezeichnet werden müssen. Bislang habe der Beklagte etwa 6 oder 7 Weiterbildungsassistenten ausgebildet und zwar zum Teil im Rahmen einer einjährigen Weiterbildung an seiner vorherigen Arbeitsstelle und zum Teil im Rahmen einer sechsmonatigen Weiterbildung bei den R.-Kliniken. Bei diesen Weiterbildungsassistenten sei das geschilderte Prozedere stets eingehalten worden.

Die mündliche Verhandlung wurde seitens des Gerichts vertagt und die gefertigte Niederschrift wurde der Klägerseite zum Zweck der Stellungnahme übersandt.

Der Kläger ließ daraufhin vortragen, er habe sich bei den R.-Kliniken ausschließlich deshalb beworben, weil in einer Stellenausschreibung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Weiterbildung im Bereich Innere Medizin hingewiesen worden sei. Dass ein Weiterbildungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich schon aus verschiedenen Behandlungsunterlagen des Klägers, die vom Beklagten gegengezeichnet worden seien. Ferner verweist der Kläger auf das ihm von den R.-Kliniken erteilte Arbeitszeugnis. Darin werde bestätigt, dass sich der Kläger während seiner Tätigkeit in den Kliniken umfangreiche theoretische sowie klinische Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der 1... Medizin und 2... sowie der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin habe aneignen können, die dem in der Weiterbildungsordnung geforderten Maß entsprechen würden.

Mit am 14.1.2015 eingegangenem Schreiben des Chefarztes Dr. med. J. der 1... Fachklinik ... (R.-Kliniken) legte dieser die Kopie eines dem Kläger erteilten Weiterbildungszeugnisses für den Bereich 1... Medizin vor. Dieses Zeugnis bezieht sich auf den Gesamtzeitraum der Tätigkeit des Klägers bei den R.-Kliniken (1.4.2009 bis 31.12.2011). In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass parallel laufende Weiterbildungen nicht möglich seien.

Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 22.1.2015 statt. Der Kläger gab dabei an, er habe die Stelle bei den R.-Kliniken nur wegen der Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich Innere Medizin angenommen. Er habe bereits vorher eine Weiterbildung im Bereich Arbeitsmedizin begonnen gehabt und im Rahmen dieser Ausbildung benötige er auch eine sechsmonatige Weiterbildung im Bereich Innere Medizin. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei den R.-Kliniken sei es zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten gekommen, im Rahmen dessen es aus Sicht des Klägers zur Vereinbarung eines Weiterbildungsverhältnisses gekommen sei. Es sei vereinbart worden, dass sich der Kläger zunächst einarbeiten solle. Etwa ab Juni 2009 habe er sich im Rahmen seiner Tätigkeit intensiv auf den Bereich der Inneren Medizin konzentriert. An der Klinik habe es noch weitere Internisten - z. B. Herrn Dr. A. - gegeben. Dessen Abteilung sei für schwerwiegende Fälle zuständig gewesen. Gleichwohl habe sich der Kläger bei internistischen Fragestellungen an den Beklagten gewandt, was zeige, dass sich der Kläger in Weiterbildung beim Beklagten befunden habe. Die Weiterbildung habe im zweiten Halbjahr 2009 stattgefunden.

Der Beklagte führte dazu aus, dass es zwischen ihm und dem Beklagten zu keiner Zeit ein Gespräch über Inhalt und Dauer eines Weiterbildungsverhältnisses gegeben habe. Ihm sei nicht einmal bekannt gewesen, dass der Kläger die Weiterbildung im Bereich Innere Medizin für die Weiterbildung in Arbeitsmedizin benötige. Soweit von ihm gegengezeichnete Untersuchungsberichte von Patienten vorliegen würden, so sei dazu zu bemerken, dass sämtliche problematischen Befunde innerhalb der Klinik beim Beklagten vorgelegt würden, und zwar auch von anderen Ärzten. Dies gelte insbesondere bei Lungenfunktionsstörungen, da der Beklagte insoweit der einzige Fachmann innerhalb der Klinik sei. Ein Gespräch über die Weiterbildung des Klägers im April 2009 habe definitiv nicht stattgefunden. Es sei weder über eine Weiterbildung noch über eventuelle Zeiträume gesprochen worden. Zusammentreffen zwischen dem Beklagten und dem Kläger hätten allenfalls im Rahmen der Funktion des Beklagten als Diagnostiker stattgefunden. Innerhalb der Klinik könnten sich alle interessierten Kollegen an derartigen Zusammentreffen beteiligen. Eine Weiterbildung sei im Gegensatz dazu eine strukturierte Vermittlung von Ausbildungsinhalten. Eine solche habe jedoch zu keiner Zeit stattgefunden.

Der Kläger führte schließlich zu dem von Dr. J. vorgelegten Weiterbildungszeugnis im Bereich 1... Medizin aus, zumindest im Jahr 2009 habe aus seiner Sicht zwischen Herrn Dr. J. und ihm kein Weiterbildungsverhältnis bestanden. Insoweit sei das vorgelegte Weiterbildungszeugnis entweder falsch oder zumindest missverständlich. In dem Zeugnis werde lediglich die Dauer seines Arbeitsverhältnisses angeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und hier insbesondere auf die Sitzungsniederschriften vom 13.11.2014 sowie vom 22.1.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Das zwischen einem weiterbildenden Arzt und seinem Weiterbildungsassistenten bestehende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Vermittlung der Weiterbildung ist dem weiterbildenden Arzt somit als eigene Angelegenheit übertragen worden. Er hat diese Aufgabe persönlich wahrzunehmen. Die Ermächtigung durch die zuständige Landesärztekammer stellt sich als Akt der Beleihung dar. Dementsprechend ist auch ein Streit über die Pflichten des weiterbildenden Arztes öffentlich-rechtlicher Natur. Zu diesen Pflichten gehört auch die Ausstellung eines Zeugnisses nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 HKaG, § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO. Da auch eine Sonderzuweisung an einen anderen Rechtsweg nicht besteht, ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. dazu: OVG Schleswig-Holstein vom 16.8.1996, MedR 1997, 557; NdsOVG vom 18.8.2011, DVBl 2011, 1316; VG Augsburg vom 4.2.2009, Az. Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.276 ; VG Göttingen vom 13.4.2011, MedR 2012, 150; VG Bremen vom 31.5.2011, Az. 5 V 455/11 ).

2. Das Klagebegehren ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Bei einem Weiterbildungszeugnis handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, sondern um ein „Gutachten“ ohne Verwaltungsaktqualität. Das Weiterbildungszeugnis dient der bloßen Vorbereitung der Entscheidung der Landesärztekammer über die Zulassung eines Weiterbildungsassistenten zur Prüfung gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 HKaG, § 12 WBO. Das Klagebegehren kann folglich nicht im Wege einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden (VG Augsburg vom 4.2.2009, Az. Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266 ; VG Göttingen vom 13.4.2011, MedR 2012, 150; VG Bremen vom 31.5.2011, Az. 5 V 455/11 ).

II.

Die gegen den richtigen Beklagten gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Da der Beklagte - wie bereits oben ausgeführt (vgl. I 1.) - die Weiterbildung als „Beliehener“ durchführt, ist eine Klage bei Streitigkeiten um Verpflichtungen aus dem Weiterbildungsverhältnis gegen den weiterbildenden Arzt zu richten.

2. Ein Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses besteht nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 HKaG, § 9 WBO, wenn die beim Weiterbilder vereinbarte Weiterbildungszeit vom Weiterbildungsassistenten abgeleistet worden ist. Dies bedeutet, dass zwischen dem zur Weiterbildung befugten Arzt und dem weiterzubildenden Arzt ein Weiterbildungsverhältnis bestanden haben muss. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Weiterbildungsverhältnis um eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Es kommt zustande, wenn sich der zur Weiterbildung ermächtigte und der sich in Weiterbildung befindliche Arzt mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der durchzuführenden Weiterbildung(-sabschnitte) einigen (NdsOVG vom 18.8.2011, DVBl 2011, 1316; VG Göttingen vom 13.4.2011, MedR 2012, 150). Dass ein derartiges Weiterbildungsverhältnis zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist, konnte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgewiesen werden. Die Unerweislichkeit geht zulasten des Klägers.

a) Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten über ein Weiterbildungsverhältnis liegt unstreitig nicht vor. Obwohl es sich bei einem Weiterbildungsverhältnis um eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, bedarf es nach der Rechtsprechung - entgegen dem in Art. 57 BayVwVfG statuierten grundsätzlichen Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - keiner besonderen Form, weshalb es auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann (NdsOVG vom 18.8.2011, DVBl 2011, 1316; VG Göttingen vom 13.4.2011, MedR 2012, 150).

b) Dass eine mündliche Einigung zwischen den Beteiligten im eben beschriebenen Sinn zustande gekommen ist, konnte die zur Entscheidung berufene Kammer auch unter Würdigung des gesamten klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Der Behauptung des Klägers, wonach im April 2009 ein diesbezügliches Gespräch stattgefunden habe, bei dem es zu einer Vereinbarung eines Weiterbildungsverhältnisses mit dem Beklagten gekommen sei, steht die Aussage des Beklagten gegenüber, wonach weder ein Gespräch über ein Weiterbildungsverhältnis noch über Zeiträume einer Weiterbildung stattgefunden habe.

Aufgrund der übrigen Angaben der Beteiligten und aufgrund der sonstigen Umstände überwiegen aus Sicht des Gerichts die Indizien, die gegen ein Weiterbildungsverhältnis sprechen. Jedenfalls aber konnte das Bestehen eines solchen nicht nachgewiesen werden, weshalb die Klage abzuweisen war, da der Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Weiterbildungsverhältnisses trägt.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

aa) Gegen die Vereinbarung eines Weiterbildungsverhältnisses spricht schon, dass der Beklagte gegenüber dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, in welcher Art und Weise Weiterbildungsassistenten im Normalfall mit ihm ein Weiterbildungsverhältnis vereinbaren. Der Beklagte gab dazu an, es werde zunächst ein Gespräch geführt, im Rahmen dessen auch die weiteren in den R.-Kliniken möglichen Weiterbildungen angesprochen würden. Es werde dann auch der zeitliche Ablauf der Weiterbildung besprochen. Ferner übergebe der Beklagte seinem Weiterbildungsassistenten jeweils auch einen Weiterbildungsplan. Einen solchen hat jedoch der Kläger unstreitig nicht erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbilder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 WBO verpflichtet ist, seinem Weiterbildungsassistenten ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt auszuhändigen. Aus Sicht der Kammer ist dies ein gewichtiges Indiz, das gegen die Vereinbarung eines Weiterbildungsverhältnisses spricht. Der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 sogar an, er habe bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal gewusst, dass der Kläger die Weiterbildungzeit im Bereich Innere Medizin für eine Weiterbildung im Bereich Arbeitsmedizin benötige.

bb) Ein gewichtiges Indiz, das aus Sicht des Gerichts ebenfalls gegen ein Weiterbildungsverhältnis spricht, ist die Tatsache, dass auch der Kläger zunächst nicht eindeutig angegeben hat, in welchem Zeitraum er die Weiterbildung beim Beklagten absolviert haben will. So wird in der Klageschrift vom 15.11.2013 recht vage vorgetragen, im Rahmen des Beschäftigungszeitraums des Klägers bei den R.-Kliniken (2 Jahre und 9 Monate) habe er eine Weiterbildungszeit im Bereich Innere Medizin mit einem „Zeitwert“ von insgesamt - mindestens - 6 Monaten absolviert. Dementsprechend beantragt er auch im Klageantrag, ihm ein Zeugnis über 6 Monate Weiterbildungszeit im Zeitraum 1.4.2009 bis 31.12.2011 zu erteilen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.1.2015 gab der Kläger zunächst keinen konkreten Zeitraum an, in dem die sechsmonatige Weiterbildung stattgefunden haben soll. Er führte dazu zunächst aus, im April sei ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden. Es sei vereinbart worden, dass sich der Kläger zunächst einarbeiten solle. Etwa ab Juni sei der Kläger dann verstärkt im Bereich der Inneren Medizin tätig gewesen. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters gab der Kläger dann an, seiner Auffassung nach habe das Weiterbildungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 2009 bestanden. Dementsprechend erscheint es schon nach den Angaben des Klägers höchst zweifelhaft, dass sich die Beteiligten über den Zeitraum einer Weiterbildung mit Rechtsbindungswillen geeinigt haben, was jedoch erforderlich gewesen wäre.

cc) Gegen das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses spricht darüber hinaus das vom Chefarzt Dr. J. vorgelegte Weiterbildungszeugnis vom 31.12.2011, in welchem dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.12.2011 eine Weiterbildung in 1... Medizin bestätigt worden ist. Dies würde bei Bejahung eines Weiterbildungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bedeuten, dass der Kläger im Zeitraum vom Juli 2009 bis zum Dezember 2009 sowohl eine Weiterbildung in 1... Medizin als auch in Innerer Medizin absolviert hätte. Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem § 4 Abs. 5 WBO, wonach die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist. Zwar kann die Weiterbildung mit Zustimmung der Bayerischen Landesärztekammer nach § 4 Abs. 6 Satz 1 WBO in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeit aus triftigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der jeweiligen Weiterbildung nicht beeinträchtigt. Allerdings verlängert sich in diesem Fall die Weiterbildungszeit nach § 4 Abs. 6 Satz 2 WBO entsprechend. Hieraus ist abzuleiten, dass sich der in Weiterbildung befindliche Arzt ganztätig mit den Weiterbildungsinhalten seines Gebietes befassen soll. Eine gleichzeitige Weiterbildung in verschiedenen medizinischen Bereichen ist somit nicht möglich; denn dies würde dazu führen, dass sich der Arzt eben nicht mehr ganztätig nur einem Bereich der medizinischen Weiterbildung widmen kann. In diesem Sinne gab der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 an, dass es in den R.-Kliniken zwar durchaus vorkomme, dass Ärzte Weiterbildungen in zwei Bereichen durchführen. Allerdings würden diese Weiterbildungen nacheinander erfolgen - also nicht parallel.

Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22.1.2015 ausgeführt hat, dass seiner Auffassung nach die Weiterbildung in 1... Medizin bei Dr. J. nicht so lange gedauert habe, wie im Zeugnis beschrieben und jedenfalls nicht in der zweiten Jahreshälfte 2009 stattgefunden habe, so zeigt dies sehr deutlich, dass der Kläger offenbar erst nachträglich - also nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei den R.-Kliniken - Weiterbildungsverhältnisse bestätigt haben möchte, die er mit den zur Weiterbildung befugten Ärzte so nicht vereinbart hat.

dd) Ferner spricht gegen das Vorliegen eines Weiterbildungsverhältnisses, dass der Kläger keine Dokumentation im Sinne des § 8 WBO vorlegen konnte. Nach § 8 Abs. 1 WBO hat der in Weiterbildung befindliche Arzt die von ihm abgeleisteten Weiterbildungsinhalte fortlaufend anhand der in Abschnitt B und C der WBO jeweils vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie der jeweils definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren zu dokumentieren. Nach § 8 Abs. 2 WBO hat der Weiterbilder die Richtigkeit der Dokumentation des in Weiterbildung befindlichen Arztes für den unter seiner Leitung erfolgten Weiterbildungsabschnitt mindestens jährlich zu bestätigen. Eine derartige Bestätigung liegt jedoch nicht vor. Der Kläger verweist hier ausschließlich auf bestimmte Untersuchungsberichte von bestimmten Patienten, die auch vom Beklagten gegengezeichnet wurden und auf das vom Kläger erstellte „Logbuch“. Eine fortlaufende und vom Beklagten gegengezeichnete Dokumentation der Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung liegt jedoch nicht vor, wobei der Beklagte angab, dass eine entsprechende Gegenzeichnung seinerseits erfolgt wäre, wenn tatsächlich ein Weiterbildungsverhältnis bestanden hätte.

Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Logbuch“ enthält zwar eine Vielzahl von Weiterbildungsinhalten, die der Kläger absolviert haben will. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses. Das Logbuch wurde nicht in Abstimmung mit dem Beklagten erstellt und es wurde vor allem nicht vom Beklagten abgezeichnet. Der Kläger selbst gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, er habe das Logbuch erst nachträglich anhand seiner Unterlagen erstellt.

Aus § 8 WBO folgt im Übrigen auch, dass eine Dokumentation der konkret durchgeführten Weiterbildung beim Weiterbildungsassistenten zu erfolgen hat und nicht durch den weiterbildungsbefugten Arzt, wie dies der Kläger meint.

ee) Für das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses spricht auch nicht die vom Kläger vorgelegte Stellenausschreibung, auf die er sich beworben hat. Im Hinblick auf die angebotene Weiterbildung ist dort lediglich ausgeführt, dass die 1... Abteilung die volle Weiterbildungsermächtigung für 1... und 2... (3 Jahre) sowie 6 Monate 3... und 6 Monate 4... biete. Ein Jahr Innere Medizin sei beantragt, weitere 6 Monate 3... könnten in unmittelbarer Nähe abgeleistet werden, so dass die gesamte Weiterbildungszeit vor Ort gegeben sei. Eine Weiterbildungszeit in Innerer Medizin für ein Jahr sei damit nur beantragt gewesen. Allein aufgrund dieser Stellenanzeige konnte der Kläger damit nicht darauf vertrauen, eine Weiterbildung im Bereich Innerer Medizin durchführen zu können. Es mag zwar sein, dass der Kläger - wie von ihm angegeben - gewusst hat, dass der Beklagte eine sechsmonatige Weiterbildungsbefugnis im Bereich Innere Medizin hat. Weder für die Klinik noch für den Beklagten konnte somit jedoch allein aufgrund der Bewerbung des Klägers erkannt werden, dass dieser sich allein im Hinblick auf die Weiterbildung im Bereich Innerer Medizin beworben hat.

Im Übrigen hat der Kläger - wie sich dem Weiterbildungszeugnis des Chefarztes Dr. J. entnehmen lässt - während seiner Tätigkeit eine Weiterbildung auch in 1... Medizin absolviert.

ff) Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger offenbar auch eigene Patienten beim Beklagten vorgestellt hat und mit dem Beklagten deren Krankengeschichte diskutiert hat, kein Weiterbildungsverhältnis herleiten. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in seinem Bereich ein ausgewiesener Fachmann ist, weshalb auch andere Ärzte, und zwar auch solche, die sich nicht in Weiterbildung befinden, Patienten bei ihm vorstellen und Krankengeschichten mit ihm besprechen. Auch die Patientenvorstellungen des Klägers beim Beklagten sind somit kein Indiz dafür, dass zwischen den Beteiligten des Verfahrens ein Weiterbildungsverhältnisses vereinbart worden ist.

gg) Schließlich gibt auch das Arbeitszeugnis der R.-Kliniken für den Kläger nichts dafür her, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Weiterbildungsverhältnis abgeschlossen worden ist. Dort ist zwar ausgeführt, dass sich der Kläger Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der Inneren Medizin habe aneignen können, die dem der Weiterbildungsordnung geforderten Maß entsprechen würden. Einerseits ist diesbezüglich jedoch zu bedenken, dass dieses Arbeitszeugnis Ergebnis eines vor dem Arbeitsgericht P. geschlossenen Vergleichs war. Außerdem ist zu bedenken, dass ein Arbeitszeugnis, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 630 Satz 4 BGB i. V. m. § 109 GewO hat, und ein Weiterbildungszeugnis ganz unterschiedliche Funktionen haben. Sie müssen deshalb jeweils eindeutig gekennzeichnet und getrennt sein (VG Augsburg vom 4.2.2009, Az. Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266 ). Zweck des Arbeitszeugnisses ist es, die ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich Art und Dauer sowie ggf. Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu bewerten, um dessen Chancen bei der Bewerbung um eine andere Arbeitsstelle zu verbessern. Dagegen dient das Weiterbildungszeugnis dazu, die absolvierte Weiterbildung nachzuweisen, um zur Facharztprüfung zugelassen werden zu können. Dementsprechend sind sowohl Aussteller als auch Adressaten der Zeugnisse unterschiedlich. Während das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber (bei einem Arzt in Weiterbildung somit vom Rechtsträger der Weiterbildungsstätte) auszustellen ist, kann das Weiterbildungszeugnis ausschließlich vom weiterbildungsbefugten Arzt erteilt werden. Das Arbeitszeugnis ist an einen zukünftigen neuen Arbeitgeber, das Weiterbildungszeugnis an die Ärztekammer gerichtet. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an den Inhalt der Zeugnisse (so VG Göttingen vom 13.4.2011, MedR 2012, 150). Nach alledem wird deutlich, dass einem Arbeitszeugnis keine Indizwirkung für das Vorliegen eines Weiterbildungsverhältnisses entnommen werden kann.

Im Ergebnis sprechen somit alle Indizien gegen das Vorliegen eines Weiterbildungsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Ein Nachweis über das Vorliegen eines Weiterbildungsverhältnisses konnte damit nicht geführt werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Diens

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 4 Vermittlung und Aussprache


(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint. (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerh

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid


(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. (2) Hat der Bundesminister

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 12 Beschwerdebescheid


(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Besch

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 8 Zurücknahme der Beschwerde


(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zus

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 13.1897 Im Namen des Volkes Urteil vom 22.1.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 99 Hauptpunkte: Es besteht kein Anspruch auf Erteil
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RN 5 K 13.1897

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 13.1897 Im Namen des Volkes Urteil vom 22.1.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 99 Hauptpunkte: Es besteht kein Anspruch auf Erteil

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.

(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.

(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.