Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2015 - 21 ZB 15.1078

published on 17/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2015 - 21 ZB 15.1078
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, da er eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist - soweit hier von Bedeutung - dann verletzt, wenn das erkennende Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Ein solcher Verstoß ist allerdings aus besonderen Umständen herzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass das Gericht regelmäßig den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Vortrag berücksichtigt (vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - NJW 1998, 2515/2523 und U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - NJW 1997, 2310/2312). Hieraus folgt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Betroffene die besonderen Umstände des Einzelfalles, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat, benennen muss. Darüber hinaus ist von dem Betroffenen nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Insoweit muss er aufzeigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 21 ZB 12.82 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 152a Rn. 13 m. w. N.).

Aus dem vom Kläger Dargelegten ergibt sich nicht, dass der Senat im Beschluss vom 8. Mai 2015 entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Die Bevollmächtigten des Klägers führen in der Anhörungsrüge insoweit zwar - sehr allgemein - aus, das im Schriftsatz vom 4. Mai 2015, der dem Senat bei Erlass seines Beschlusses nicht vorlag, Dargelegte sei auch „sämtlichst“ von Relevanz gewesen. Allerdings wird nicht konkret dargelegt, dass es sich dabei um neues entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat. Tatsächlich wiederholte der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 letztlich nur das bisherige Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Senat aber im Beschluss vom 8. Mai 2015 - soweit entscheidungserheblich - befasst hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der unter Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Anhörungsrügeverfahren vorgesehenen Festgebühr entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.