Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - 21 ZB 15.1960

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.876,96 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein in den Ruhestand versetzter Bezirksschornsteinfegermeister, wendet sich gegen die Neufestsetzung des Ruhegelds aufgrund einer Veränderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Rückforderung in diesem Zusammenhang überzahlter Versorgungsbezüge.

Der Kläger war aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 10 Abs. 1 SchfG mit Ablauf des 31. März 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Auf seinen Antrag auf Ruhegeld vom 5. Dezember 2007 hin hatte die Beklagte nach Vorlage des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2008, wonach ihm seit dem 1. Dezember 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werde, mit Bescheid vom 6. November 2008 Ruhegeld für den Kläger ab dem 1. April 2008 festgesetzt. Dabei waren die Anlagen a (Berechnung mit Anlage) und b (Merkblatt) zu Bestandteilen dieses Bescheids erklärt worden. Auf die Beachtung der Anzeigepflichten im Merkblatt, insbesondere die Nummern III. und IV. war hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 15. September 2011, eingegangen am 21. September 2011, legte der Kläger ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 12. September 2011 vor, wonach sein Antrag vom 8. September 2011 auf Altersrente für langjährig Versicherte anstelle der bisherigen Rente abgelehnt wurde.

Ein Anruf der Beklagten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz am 16. Dezember 2013 ergab, dass der Kläger von dort bereits seit dem 1. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen hat. Auf Anforderung übersandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 10. Februar 2014 den Bescheid vom 11. Dezember 2008.

Mit Bescheid vom 14. April 2014 setzte die Beklagte das Ruhegeld für den Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2008 unter Beifügung einer Berechnung als Anlage neu fest. Weiter wurde verfügt, dass der überzahlte Betrag von 27.876,96 EUR zurückzuerstatten ist, wonach unter Einbehalt einer Nachzahlung von 895,47 EUR der verbleibende Betrag in 60 Teilbeträgen (59 x 450 EUR, 1 x 431,49 EUR) vom künftigen Ruhegeld einbehalten wird. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 zurück.

Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2015 Az.: M 12 K 14.5402, zugestellt am 26. August 2015, ab.

Dagegen richtet sich der am 1. September 2015 eingelegte und am 26. Oktober 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Kläger ist der Meinung, dass das Verwaltungsgericht die örtliche Gerichtszuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, da sich diese vorliegend nicht aus der Nr. 2, sondern aus der Nr. 4 Satz 1 des § 52 VwGO ergebe. Der Kläger sei „Beliehener“ und unterliege daher einem entsprechenden Pflichtenverhältnis wie in Nr. 4 genannt. Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 83 Satz 1 VwGO gilt für die örtliche Gerichtszuständigkeit § 17a Abs. 5 entsprechend, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, diesen Gesichtspunkt nicht prüft (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 12).

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte nicht von einer teilweisen Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 durch den Bescheid vom 14. April 2014 in konkludenter Art und Weise ausgehen dürfen und es hätte zwingend den Erlass eines Rücknahmebescheids voraussetzen müssen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rücknahmeentscheidung kann auch konkludent in der Weise erfolgen, dass ohne ausdrückliche Aufhebung der ursprüngliche durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 244). So liegt in einer Neufestsetzung wie hier in der Regel zugleich die Rücknahme der früheren Festsetzung (Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O. Rn. 245). Der Erlass eines ausdrücklichen Rücknahmebescheids und eine entsprechende Begründung in diesem bzw.im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen nicht auseinander.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag auch das Vorbringen des Klägers nicht zu begründen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit § 48 Abs. 4 VwVfG auseinandergesetzt, insbesondere zu hohe Anforderungen an die behördliche Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es handele sich bei der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht um eine Bearbeitung, sondern um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginne, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. grundlegend bereits BVerwG, U.v. 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84- juris und zuletzt B.v. 28.1.2013 - 2 B 62/12 - juris). Ausgehend hiervon hat erst die Übersendung des Bescheids über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 11. Dezember 2008 mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2014 die teilweise Rücknahme der ursprünglichen Ruhegeldfestsetzung vom 6. November 2008 nach Grund und Höhe ermöglicht. Zwar ist bereits dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 12. September 2011 zu entnehmen, dass ein vom Kläger gestellter Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte wegen eines bereits bindend festgestellten Anspruchs auf eine Altersrente abgelehnt wurde. Um welche Art Altersrente es sich aber konkret handelte und welcher Zahlbetrag aufgrund welcher Berechnung festgesetzt wurde, war für die Beklagte weder aus diesem Bescheid zu entnehmen, noch wurde vom Kläger der zu diesem Zeitpunkt schon vorliegende Bescheid über Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 11. Dezember 2008 vorgelegt, obwohl er hierzu nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG verpflichtet gewesen wäre und er in Nummer III. des zum Bestandteil des Bescheids vom 6. November 2008 erklärten Merkblatts entsprechend unterrichtet worden war.

1.2 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 52 Nr. 4 VwGO analog auf Dienstverhältnisse wie vorliegend anwendbar ist, stellt sich wie ausgeführt für das Rechtsmittelgericht nicht.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.5402

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

12. Kammer

M 12 K 14.5402

Sachgebiets-Nr. 170

Hauptpunkte:

Rücknahme eines Ruhegeldbescheides; Mitteilungspflicht bei Änderung der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Arabellastr. 31, 81925 München

vertreten durch: Bayerische Versorgungskammer

- Beklagte -

wegen Neufestsetzung des Ruhegeldes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (seit 1.1.2013: Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Seine Mitgliedschaftszeit betrug bis zur Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2008 durch Bescheid der Kreisverwaltung ... vom 6. November 2007 327 Monate.

Am ... November 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtigte, ab 1. April 2008 seine Rente zu beantragen. Er bitte um Auskunft, ob die Deutsche Rentenversicherung von der Beklagten informiert werde oder ob er gesondert einen Rentenantrag stellen müsse (Blatt 8 der Behördenakte - BA). Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 die für die Antragstellung erforderlichen Formblätter zu und wies darauf hin, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet sei. Sie setze sich aus dem Ruhegeld der Versorgungsanstalt und aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruhe. Diese anrechenbare Rente werde aus dem Rentenbescheid ermittelt. Der Kläger werde für den Fall, dass er noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt habe, gebeten, einen entsprechenden Antrag umgehend bei dem zuständigen Versicherungsträger zu stellen (Blatt 10 a-b der BA).

Am ... Dezember 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen formellen Antrag auf Ruhegeld (Blatt 12 der BA).

Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008 jeweils um die Vorlage des Rentenbescheids, um das Ruhegeld des Klägers berechnen zu können. An den Kläger werde bislang ein Vorschuss auf das zu erwartende Ruhegeld ausgezahlt, der unter dem Vorbehalt dieser Zusendung stehe (Blätter 13, 19 und 20 der BA). Mit Schreiben vom ... August 2008 erklärte der Kläger, dass er bereits mehrfach telefonisch mitgeteilt habe, dass er sich mit der Deutschen Rentenversicherung in der Widerspruchsphase befinde, da sein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 14. Februar 2008 abgelehnt worden sei (Blatt 21 a- g der BA).

Am 4. November 2008 übermittelte der Kläger der Beklagten den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 (Blätter 22 ff. der BA), wonach ihm aufgrund eines Vergleichs vom 5. September 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend ab 1. Dezember 2007 gewährt wird. Dem Rentenbescheid zufolge erhält der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.282,60 Euro. Ab 1. November 2008 wird ihm eine monatliche Rente in Höhe von 471,15 Euro ausbezahlt.

Hierauf setzte die Beklagte mit Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 das Ruhegeld des Klägers unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß dem Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 ab 1. April 2008 in Höhe von jährlich 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von jährlich 17.945,04 Euro fest. Laut dem Ruhegeldbescheid sind die Anlagen a) „Berechnung mit Anlage“ und b) „Merkblatt“ Bestandteil des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008. In dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids vom 6. November 2008 sind beide Anlagen mit jeweils einem roten Häkchen abgehakt worden. Auf die im Merkblatt aufgeführten Anzeigepflichten, insbesondere auf die Ziffern III. und IV. wurde im Ruhegeldbescheid gesondert hingewiesen. Ziffer III. des Merkblatts („Anzeigepflichten“) lautet wie folgt: „Die Höhe der von der Versorgungsanstalt zu zahlenden Versorgungsbezüge wird durch die auf Pflichtversicherung beruhenden Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung) und durch die Renten der sozialen Unfallversicherung mitbestimmt. Sie sind daher verpflichtet, uns Änderungen dieser Renten sofort mitzuteilen (z. B. die Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente/Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in ein Altersruhegeld). Gleichzeitig müssen Sie den neuen Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen einsenden“.

Mit Schreiben vom ... August 2011 (Blatt 27 der BA) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums ab 1. November 2011 ein möglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab seinem 63. Lebensjahr bei der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Derzeit beziehe der Kläger seit 1. April 2008 Ruhegeld aus der Versorgungsanstalt nach der für ihn günstigeren Gesamtversorgung unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Altersrente werde mit einem höheren Rentenfaktor berücksichtigt, so dass sich auch die anrechenbare Rente zur Berechnung des Gesamtruhegeldes aus der Versorgungsanstalt entsprechend erhöhen würde. Es werde gebeten, sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Es werde gebeten, ggf. einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2011 (Blatt 28b der BA), bei der Beklagten am 21. September 2011 eingegangen, mit, dass sein Antrag auf Altersrente abgelehnt worden sei. Als Anlage zu seinem Schreiben übersandte er den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 (Blatt 28c der BA), aus dem hervorgeht, dass der Antrag des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte vom 8. September 2011 abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI).

Am 16. Dezember 2013 wurde der Beklagten anlässlich eines Telefonats mit der Deutschen Rentenversicherung ... mitgeteilt, dass der Kläger seit 1. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe (Blatt 30 der BA).

Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2013 forderte die Beklagte daraufhin den Kläger auf, den Altersrentenbescheid vorzulegen, um das Ruhegeld des Klägers rückwirkend ab 1. November 2008 neu festsetzen zu können (Blatt 31 der BA). Am 21. Januar 2014 bat die Beklagte zudem die Deutschen Rentenversicherung ..., ihr im Wege der Amtshilfe eine Kopie des Altersrentenbescheides zukommen zu lassen (Blatt 32 der BA).

Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 (Blatt 34 der BA) kürzte die Beklagte das künftige Ruhegeld des Klägers auf die Mindestversorgung, um weitere Überzahlungen an den Kläger zu vermeiden.

Am 13. Februar 2014 ging bei der Beklagten der von der Deutschen Rentenversicherung ... übersandte Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 (Blätter 35c ff. der BA) ein. Gemäß dem Rentenbescheid wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. September 2008 hin anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 1. November 2008 gewährt, deren Höhe ab 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 942,42 Euro festgesetzt wurde.

Unter Anrechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 setzte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2014 rückwirkend ab 1. November 2008 neu fest (Blätter 42 ff. der BA). Der Kläger hätte im Zeitraum von 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 einen Anspruch auf Ruhegeld in Höhe von 77.306,23 Euro zugestanden. Tatsächlich habe die Beklagten einen Betrag in Höhe von 105.183,19 Euro an ihn ausbezahlt. Der überbezahlte Betrag von 27.876,96 Euro müsse daher zurückerstattet werden. Für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 erhalte der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 895,47 Euro. Dieser Betrag werde von der Beklagten komplett einbehalten. Der verbleibende überbezahlte Betrag in Höhe von 26.981,49 Euro werde in 60 Teilbeträgen (59 x 450,00 Euro, 1 x 431,49 Euro) von dem zukünftigen Ruhegeld einbehalten. An den Kläger würde somit zu Beginn des Monats Mai ein Betrag in Höhe von 815,23 Euro (1.265,23 Euro) ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Schreiben vom ... November 2014 dahingehend begründet, dass der Kläger nicht mehr mit der jetzigen Aufrechnung durch die Beklagte hätte rechnen müssen, da der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... bereits auf den 11. Dezember 2008 datiere und der Kläger mehrmals mit der Beklagten telefoniert habe. Die begründete und gefestigte Vertrauenslage, die sich beim Kläger eingestellt habe, stehe der Rückforderung und damit der Aufrechnung entgegen. Soweit Rentenbezüge zurückgefordert bzw. aufgerechnet werden, werde für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus seien die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X verletzt worden. Insbesondere berufe sich der Kläger auf § 45 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei seit langem um. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 sei der Beklagten umgehend übersandt worden. Er befinde sich in der dortigen Akte. Auch auf die Zweijahresfrist der Vorschrift des § 45 Abs. 3 SGB X werde hingewiesen. Der Kläger habe seine Lebensverhältnisse und seine Vermögensdispositionen so ausgerichtet, dass ihm jegliche Aufrechnung und jegliche Rückzahlung außerordentlich schwer falle.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2014, als unbegründet zurückgewiesen.

Hierauf hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Dezember 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Januar 2015 beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 3. November 2014 Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen wie folgt aus: Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Der Rentenbescheid vom 6. November 2008 sei gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen und neu erlassen worden, da der Bescheid ab dem Bezug der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. November 2008 der Höhe nach nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte sei bis zu ihrer Schließung am 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet gewesen. Diese setze sich aus den Leistungen der Beklagten und den anrechenbaren Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung zusammen (vgl. § 39 Abs. 5 SchfG). Das System der Gesamtversorgung habe zur Folge, dass Änderungen der Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsleistungen der Beklagten hätten. Steige die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindere sich die Leistung aus der Versorgungsanstalt in entsprechendem Umfang. Um diesen Rentenmechanismus sicherzustellen, habe § 29 Abs. 7 SchfG bestimmt, dass bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen Veränderungen der gesetzlichen Rente jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigten seien, zu dem sie wirksam würden. Dabei handle es sich um eine zwingende Vorschrift, bei der die Beklagte keinen Ermessensspielraum habe. Gemäß § 45 SchfG (heute: 31 Abs. 1 SchfHwG) sei jedes Mitglied verpflichtet, der Versorgungsanstalt alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung des Ruhegeldes erheblich seien. Dazu gehörten insbesondere Veränderungen der Höhe des Rentenanspruchs bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anzeigepflicht für Änderungen der Rente habe die Beklagte mit dem Merkblatt, das dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beigefügt gewesen sei, ebenso mitgeteilt wie die Erstattungspflicht bei Überzahlung. Folglich sei der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 der Höhe nach rechtswidrig, da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die der Kläger ab 1. November 2008 erhalten habe, nie mitgeteilt und somit auch nicht angerechnet worden sei. Vielmehr sei die zunächst festgesetzte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2008 angerechnet worden. Der Bescheid habe also nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können. Dies habe auch rückwirkend erfolgen können, da gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, auch bei Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfe, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die unvollständig waren. In dem Fall sei die Rücknahme für die Vergangenheit sogar der Regelfall. Der Kläger habe es unterlassen, der Beklagten die Änderungen seiner gesetzlichen Rente mitzuteilen. Nur so habe er das Weiterbestehen des Bescheids vom 6. November 2008 erwirken können. Die Beklagte habe erstmals am 16. Dezember 2013 durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung ... und der Zusendung des Rentenbescheids am 10. Februar 2014 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe. Die Rücknahme am 22. April 2014 sei damit innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Dementsprechend sei auch die Einrede der Verjährung nicht begründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB beginne nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste), die den Anspruch begründeten. Die Verjährungsfrist hätte daher erst am 31. Dezember 2016 geendet. Die Verjährungsfrist des § 48 SchfG (bzw. § 34 SchfHwG) gelte nur für Ansprüche auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenforderungen. Im Übrigen seien die vom Kläger genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht anwendbar. Die Ruhegeldzahlungen an den Kläger seien demnach vom 1. November 2008 bis 30. April 2014 ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der verbleibende überzahlte Betrag habe bei Erlass des Rückforderungsbescheides 26.981,49 Euro betragen. Der Kläger sei daher entsprechend § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Den fälligen Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers in monatlichen Raten von 450,00 Euro gemäß § 387 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. bis 31. 12. 2012 § 46 S. 2 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung).

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München unter Berücksichtigung der Regelung des § 52 VwGO zu überdenken sei. Der Kläger habe seinen allgemeinen Wohnsitz in ... und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz. Er habe im Kreis ... auch seinen Kehrbezirk gehabt. Bei der Beklagten handle es sich nach § 1 der Satzung der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in München habe und deren sachliche Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte umfasse. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Regelungen der Nr. 1 und 4 des § 52 VwGO. Als Bezirksschornsteinfegermeister unterfalle der Kläger der Regelung des § 52 Nr. 4 VwGO. Hierbei handle es sich um den Gerichtsstand aus einem besonderen Pflichtenverhältnis, die dort aufgeführten Rechtstellungen seien nicht abschließend. Zumindest sei der Bezirksschornsteinfegermeister alter Art den dort genannten, im besonderen Pflichtenverhältnis Stehenden, gleichzustellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister nach der hier zu beachtenden Rechtslage sei ernannt worden, hoheitlich tätig gewesen und habe einen ihm zugewiesenen, geschützten Kehrbezirk gehabt. Unabhängig davon, werde der Gerichtsstand des § 52 Nr. 4 VwGO analog angewandt auf alle Klagen aus einem besonderen Pflichtenverhältnis. Darüber hinaus habe der Kläger die von der Beklagten bezeichneten „Merkblätter für Ruhegeldempfänger“ nicht gekannt. Diese seien dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auch nicht beigefügt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger diese Merkblätter nicht erhalten. Die Beklagte sehe als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Dem sei entgegenzutreten. Nach Art. 1 BayVwVfG finde gerade das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, weil es sich bei der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handle. Aus § 29 SchfG i. V. m. § 45 SchfG ergäben sich nicht die Mitteilungspflichten bzw. die Mitteilungsobliegenheiten eines Versorgungsberechtigten, die die Beklagte in den Mittelpunkt ihrer Klageerwiderung stelle. § 45 Abs. 1 SchfG normiere lediglich die Verpflichtung der Mitglieder der Versorgungsanstalt, auf Verlangen der Versorgungsanstalt hin mitzuwirken und Tatsachen vorzulegen. Ein solches Verlangen der Beklagten sei an den Kläger nie herangetragen worden und werde von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten genügt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 trug der Bevollmächtigte des Klägers des Weiteren vor, der Kläger sei von der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2011 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, einen Rentenantrag auf Zahlung von Altersrente zu stellen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Er habe mit Schreiben vom ... September 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung ... den Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt und dort das Anschreiben der Beklagten vom 25. August 2011 vorgelegt. Dieser Rentenantrag sei mit Bescheid vom 12. September 2011 von der Deutschen Rentenversicherung ... abgelehnt worden. Der Kläger habe das Ablehnungsschreiben vom 12. September 2011 mit Schreiben vom 15. September 2011 an die Beklagte übermittelt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Kläger Altersrente beziehe. Der versagende Bescheid vom 12. September 2011 nehme ja gerade Bezug auf die bereits gewährte Altersrente. Ein Wechsel „in eine andere Rente wegen Alters“ sei laut Bescheid ausgeschlossen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2011 unter Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 unterreichtet worden sei, sei der Kläger auch insoweit seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nachgekommen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. April 2015, ergänzt durch den Schriftsatz vom 15. April 2015, im Wesentlichen wie folgt: das Verwaltungsgericht München sei zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regle eine dem § 52 Nr. 2 VwGO vorrangige Zuständigkeit für alle Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder aus der Entstehung eines solchen Verhältnisses. Zwar sei umstritten, ob diese Aufzählung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO abschließend sei; für die vom Klägervertreter diskutierte Frage, ob diese Vorschrift in besonderen Fällen auch auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger anwendbar sei, müsse jedoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 VwGO auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers umfasst sei. Im Übrigen bezögen sich die in § 52 Nr. 4 VwGO aufgelisteten Personengruppen auf einen deutlich größeren Personenkreis. Dem Ziel der Vorschrift, vielen Klagen beim Gericht am Sitz der Zentralbehörden entgegenzuwirken, würde eine analoge Anwendung auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht gerecht werden. Der Kläger bestreite, dass er das dem Bescheid vom 6. November 2008 beigefügte Merkblatt erhalten habe. Diesem Vortrag werde widersprochen. Dass der Kläger das Merkblatt erhalten haben muss, werde durch folgende Gründe untermauert: Aus dem Bescheid vom 6. November 2008 ergebe sich, dass die Anlagen a) 1 Berechnung mit Anlage und b) 1 Merkblatt Bestandteil des Bescheides seien. Außerdem werde ausdrücklich auf Ziffer III und IV des Merkblatts hingewiesen. Hätte der Kläger das Merkblatt nicht bekommen, so wäre es ihm spätestens bei der Lektüre des Bescheids aufgefallen und er hätte sich wegen Unvollständigkeit des Bescheids an die Beklagte gewendet. Dass das Merkblatt tatsächlich gefehlt habe, sei jedoch äußerst unwahrscheinlich, denn die Beklagte arbeite nach dem „4-Augen-Prinzip“, im Bescheid vom 6. November 2008 sogar noch nach dem „6-Augen-Prinzip“. Der Bescheid vom 6. November 2008 sei zunächst von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet worden und vollständig mit Anlagen an eine andere Sachbearbeiterin zur Prüfung übergeben worden. Diese habe den Bescheid am 10. November 2008 auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und unterzeichnet und sodann an die Registratur zum Auslauf weitergegeben. Diese hätten den Bescheid mit Anlagen auslaufen lassen (erkennbar am roten Auslaufstempel). Dass die Registratur überprüft hatte, ob beide Anlagen enthalten gewesen seien, sei an den zwei roten Häkchen an den Anlagen auf dem Entwurf des Bescheids zu erkennen. Dies könne von der Bearbeiterin des streitgegenständlichen Bescheides bestätigt werden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht des Klägers in § 45 Abs. 1 SchfG in der damals geltenden Satzung in § 52 Abs. 1 der Satzung konkretisiert gewesen sei. Danach seien Mitglieder verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berührten, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das in § 45 Abs. 1 SchfG erwähnte Verlangen der Versorgungsanstalt ergebe sich demnach nicht nur aus dem Bescheid, dessen Bestandteil das Merkblatt geworden sei, sondern auch aus der Konkretisierung der Satzung. Der Bescheid vom 14. April 2014 zur Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei auch innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Beklagte Kenntnis erlangt habe. Erforderlich sei, dass die Behörde positive Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe. Eine schuldhafte Unkenntnis genüge nicht. Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 hätte der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Beklagten zur Neuberechnung des Ruhegeldes einschicken müssen. Spätestens als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2011 darum gebeten habe, einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen und dabei darauf hingewiesen habe, dass der Kläger derzeit Ruhegeld der Beklagten unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte, hätte der Kläger dies richtig stellen können. Tatsächlich habe er den Bescheid erst am 30. Januar 2014 nach Aufforderung am 19. Dezember 2013 sowie Kürzung auf die Mindestversorgung mit Bescheid vom 21. Januar 2014 verschickt, so dass die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt das Ruhegeld korrekt berechnen konnte. Im Übrigen sei es in dem Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 um die Frage gegangen, ob der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte bezöge. Damals habe die Beklagte den Bescheid nur nach dieser Frage überprüft. Sie sei erst nach dem Telefonat am 16. Dezember 2013 auf den im Ablehnungsbescheid zu erkennenden Hinweis gestoßen. Dieser Ablehnungsbescheid wäre aber auch nicht ausreichend gewesen, um zu erkennen können, ob das Ruhegeld neu zu berechnen sei, so dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten dadurch nicht nachgekommen sei. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beklagte fahrlässige Unkenntnis vom Bezug der Altersrente gehabt habe, so wirke sich dies dennoch nicht auf den Rückforderungsanspruch aus. Gemäß § 48 SchfG (bis 31. 12. 2012) bzw. § 34 SchfHwG (ab. 1. 1. 2013) verjährten Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten in vier Jahren. Darunter fielen nicht Rückforderungsansprüche bei überzahlten Leistungen, die gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG i. V. m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern seien. Diese verjährten nach der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist hätte damit am 31. Dezember 2011 begonnen und erst am 31. Dezember 2014 geendet.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 erklärte die als Zeugin vernommene stellvertretende Sachgebietsleiterin und damalige Sachbearbeiterin des Bescheids vom 6. November 2008 der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei damals dreimal geprüft worden, ob die Anlagen dem Bescheid beigelegt waren. Die roten Häkchen bei den Anlagen bedeuteten, dass die Registratur das Vorhandensein der Anlagen festgestellt habe. Die zwei zuvor prüfenden Personen hätten schwarz abgehakt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.

Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4, bei Anfechtungsklagen, die sich gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 wurde vorliegend von der Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München erlassen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes - SchfHwG -). Für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist damit das Verwaltungsgericht München örtlich zuständig.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO hier nicht vorrangig zum tragen. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regelt eine spezielle Zuständigkeitszuweisung an das Verwaltungsgericht am dienstlichen Wohnsitz des Betroffenen sowohl für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis als auch für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen. Durch die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister hat der Kläger indes keines der in § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO genannten besonderen Dienstverhältnisse begründet. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger scheidet vorliegend aus. Bei § 52 Nr. 4 VwGO handelt es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift. Die dort angeführten Dienstverhältnisse sind ihrer Art nach abschließend (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 31). Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten Fall und dem nicht geregelten Tatbestand. Die Vorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO dient dem Zweck, beamtenrechtliche Streitigkeiten zu dezentralisieren, um den Betroffenen den Zugang zu einem leicht erreichbaren Gericht zu ermöglichen und eine Häufung der Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden zu vermeiden (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 52 Rn. 30). Diese Erwägungen sind auf den Kreis der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht übertragbar, da die Anzahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Deutschland wesentlich kleiner ist als die der Beamten oder der früher Wehrdienst- oder Zivildienstleistenden. Eine Konzentration dieser Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts ist aufgrund der speziellen Materie vielmehr als sinnvoll zu erachten.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Neufestsetzung der Ruhegeldes des Klägers mit Wirkung zum 1. November 2008 unter gleichzeitiger teilweiser Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 sowie die hierauf beruhende Rückforderung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro im angegriffenen Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die konkludent durch die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge erfolgte teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im vorliegenden Fall § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches - SGB X - nicht zur Anwendung. Eine ausdrückliche Verweisung auf die §§ 45 ff. SGB X ist weder dem bis 31. Dezember 2012 geltenden Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) noch dem Schornsteinfeger-Handwerkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze - SchfHwG -) zu entnehmen. Mangels einer speziellen Regelung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte durch die Versorgungsanstalt ist vielmehr ergänzend auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, die für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 48 VwVfG findet dabei nicht nur in Fällen nur Anwendung, in denen der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, sondern auch, wenn ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1989 - 2 C 43/87 - juris Rn. 18 f.). Begründet oder bestätigt der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (begünstigender Verwaltungsakt), müssen des Weiteren die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 beachtet werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

aa) Der zurückgenommene Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, mit welchem dem Kläger ab 1. April 2008 Ruhegeld gewährt wurde (ab 1. April 2008 jährlich in Höhe von 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 jährlich in Höhe von 17.945,04 Euro) erweist sich infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch den Kläger ab 1. November 2008 der Höhe nach als rechtswidrig.

Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ruhegeld ab 1. April 2008 ist § 29 des bis 31. Dezember 2012 geltenden Schornsteinfegergesetzes. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SchfG hat ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, Anspruch auf Ruhegeld. Für die Bemessung des Ruhegeldes ist nach § 29 Abs. 3 SchfG die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf 3,5%, danach für jedes weitere Jahr auf 3% des Jahreshöchstbetrags (§ 29 Abs. 4 Satz 1, § 30 SchfG).

Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk war dabei bis zur Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) zum 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet. Diese setzt sich aus dem von der Beklagten zu gewährendem Ruhegeld sowie aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruht. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG hat die Versorgungsanstalt den Teil der Gesamtversorgung zu tragen, der sich ergibt, wenn das Gesamtruhegeld (§ 29 Abs. 3 SchfG) um die anrechenbare Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Folge des Systems der Gesamtversorgung ist daher, dass Änderungen der von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Renten wie sie beispielsweise im Fall der Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente eintreten, unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Versorgungsleistungen haben. Erhöht sich die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindert sich gleichzeitig die Leistung der Beklagten in entsprechendem Umfang. Veränderungen der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind dabei gemäß § 29 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden.

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. November 2008 durch den Kläger der Höhe nach als teilweise rechtswidrig. Bei der Festsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers auf Grundlage des § 29 SchfG wurde von der Beklagten der vom Kläger vorgelegte Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung... vom 27. Oktober 2008 zugrunde gelegt, wonach dem Kläger seit 1. Dezember 2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht. Entsprechend den Angaben in diesem Rentenbescheid rechnete die Beklagte gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das jährliche Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 eine Rente in Höhe von 4.992,84 Euro, ab 1. Juli 2008 eine Rente in Höhe von 5.048,04 Euro an. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 22.993,08 Euro wurde das von der Beklagten zu entrichtende Ruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 18.000,24 Euro (22.993,08 Euro ./. 4.992,84 Euro), ab 1. Juli 2008 in Höhe von 17.945,04 Euro (22.993,08 Euro ./. 5.048,04 Euro) festgesetzt.

Bereits ab 1. November 2008 wurde dem Kläger jedoch gemäß dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 anstelle seiner bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung des Rentenfaktors bei der Altersrente führte dies zu einer Erhöhung der nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das Gesamtruhegeld des Klägers anzurechnenden Rente und folglich zu einer entsprechenden Reduzierung der von der Beklagten an den Kläger zu entrichtenden Versorgungsbezüge. Bei Zugrundelegung der Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 belief sich der anrechenbare Teil der Rente ab 1. November 2008 auf 10.188,24 Euro, ab 1. Juli 2009 auf 10.433,76 Euro, ab 1. Juli 2011 auf 10.537,32 Euro und ab 1. Juli 2012 auf 10.767,48 Euro. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 SchfG sind diese höheren Rentenleistungen an den Kläger bereits zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen, so dass sich der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld ab dem Bezug der Altersrente zum 1. November 2008 entsprechend verminderte. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. November 2008 in Höhe von 23.078,76 Euro hatte der Kläger ab 1. November 2008 daher tatsächlich nur einen Anspruch auf ein Ruhegeld in Höhe von 12.890,52 Euro (23.078,76 ./. 10.188,24 Euro). Im Verhältnis der anrechenbaren Altersrente ergeben sich auch in den Folgejahren entsprechend geringere Ruhegeldansprüche des Klägers. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Darstellung im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 (Blätter 40 ff. der BA) verwiesen. Der Bescheid vom 6. November 2008 ist damit der Höhe nach rechtswidrig, soweit dem Kläger darin seit 1. November 2008 ein Ruhegeld gewährt wird, das über die im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 dargestellten Beträge hinausgeht.

bb) Die Rückforderung scheitert auch nicht an § 48 Abs. 2 VwVfG, da sich der Kläger vorliegend nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist in der Regel als schutzwürdig anzusehen, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Gedanke des Vertrauensschutzes entspringt dem Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher wiederum seine Grundlage in dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip findet. Ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist der Rechtsgrundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Beide Grundsätze sind bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Rahmen der Abwägung in Ausgleich zu bringen (BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 27). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG hier erfüllt sind. Dem Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben steht es gleich, wenn der Betroffene es unterlässt, maßgebliche Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 19.2.2015 - 9 K 1815/14 - juris Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 117). Dies ist hier der Fall.

Der Kläger war vorliegend verpflichtet, die erhöhten Rentenleistungen, die ihm gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ab 1. November 2008 gewährt wurden, gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Eine solche Mitwirkungspflicht ergibt sich hier bereits aus dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, zu dessen Bestandteilen auch das als Anlage b) beigefügte „Merkblatt für Ruhegeldempfänger“ gehörte. Ziffer III. des Merkblatts sieht ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers vor, Änderungen der Renten, die ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, sofort mitzuteilen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass das Merkblatt dem Kläger entgegen seinem Vorbringen zugegangen ist. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin schilderte glaubhaft, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. November 2008 üblich war, dass ein Bescheid vor seiner Aufgabe zur Post zunächst von zwei Mitarbeitern der Beklagten sowohl fachlich als auch auf seine Vollständigkeit hin überprüft wurde. Anschließend überprüfte die Registratur vor dem Einkurvertieren der Schreiben ein weiteres Mal, ob die erforderlichen Anlagen dem Bescheid beigefügt waren. Die von der Zeugin beschriebenen roten Häkchen, mit denen die Registratur bestätigt, dass der Bescheid mitsamt der erforderlichen Anlagen zur Post gegeben wurde, finden sich vorliegend auch in dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids an den Kläger vom 6. November 2008. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.

Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Kläger keine Kenntnis vom Inhalt des Merkblattes erlangt hat, bestand hier eine entsprechende Verpflichtung des Klägers nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (im Folgenden: Satzung). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG sind die Mitglieder der Beklagten verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Diese allgemeine gesetzliche Mitwirkungspflicht wird in § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dahingehend konkretisiert, dass Mitglieder und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet sind, jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berühren, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf deren Verlangen nachzuweisen. Eine konkrete Aufforderung durch die Beklagte, die Erhöhung der Rente anzuzeigen, war damit entgegen der Auffassung des Klägers bereits nach dem Wortlaut des § 52 der Satzung nicht erforderlich, da die Erhöhung der Rentenleistungen eine Änderung von Verhältnissen darstellt, die den Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge berührt.

Der Kläger ist vorliegend seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In der Behördenakte findet sich kein Anhalt dafür, dass der Kläger den Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 unverzüglich an die Beklagte übersandt hat. Die fehlerhafte Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. November 2008 im Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beruhte auch auf der unterlassenen Anzeige der geänderten Rentenbezüge, da die Beklagte andernfalls das Ruhegeld des Klägers in entsprechend geringerem Umfang festgesetzt hätte. Die Ursache für die andauernde Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 hinsichtlich der dem Kläger ab 1. November 2008 gewährten Ruhegeldbezüge ist damit dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, dem es oblag, die geänderten Rentenleistungen anzuzeigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier eine Mitverantwortung trifft, weil sie den im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, dass ein Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei, nicht weiter nachgegangen ist. Denn ein Recht des Klägers auf Vertrauensschutz besteht auch dann nicht, wenn die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes trägt (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 29). Auf ein Verschulden des Klägers kommt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ebenfalls nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986, a. a. O., Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 119).

cc) Die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 7). Erforderlich ist die positive Kenntnis der Behörde, fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 48 Rn. 153). Gemessen an diesen Vorgaben wurde der Fristbeginn hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits durch die Übersendung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 ausgelöst. Die Beklagte hat vorliegend aus dem in dem Bescheid vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, der Anspruch auf Altersrente sei bereits bindend festgestellt, nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger bereits eine Altersrente bezieht und die Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 nicht erkannt. Positive Kenntnis von sämtlichen, die Rücknahme rechtfertigendenden Tatsachen erlangte die Beklagte vielmehr erst mit der Übersendung des Rentenbescheids vom 11. Dezember 2008 durch die Deutschen Rentenversicherung ... am 13. Februar 2014. Erst durch die Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 war es der Beklagten ohne weitere Sachaufklärung möglich, den auf das Gesamtruhegeld des Klägers gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG anzurechnenden Teil der Rente zu bestimmen und den Anspruch des Klägers auf Ruhegeld zu ermitteln. Durch den Erlass des Rücknahmebescheids am 14. April 2014 wahrte die Beklagte damit die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.

dd) Ermessensfehler der Beklagten sind nicht erkennbar. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 14. April 2014 ihre zur Rücknahme des Bescheides vom 6. November 2008 führenden Ermessenserwägungen nicht detailliert dargestellt. Hier ist jedoch von einem Fall des sog. intendierten Ermessens auszugehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG für die Fälle, in denen ein Vertrauensschutz wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - wie hier - ausscheidet, die Rücknahme des Verwaltungsaktes in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit anordnet. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ist als eine ermessenslenkende Norm zu betrachten. Im Falle einer derartigen gesetzlichen Ermessenslenkung müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf es insoweit keiner Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 31).

Derartige Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Umstand, dass in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. September 2011 der Hinweis enthalten war, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden ist, noch keine Atypik zu begründen.

b) Die Neufestsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers erfolgte auf Grundlage von § 29 SchfG in rechtmäßiger Weise. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes zu Recht die sich aus dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ergebende anrechenbare Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf das nach § 29 Abs. 3 SchfG berechnete Gesamtruhegeld des Klägers angerechnet, § 29 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG (s.o.). Einwendungen gegen die Berechnung der Beklagten wurden nicht erhoben. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

c) Der Kläger ist auch zur Rückzahlung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro verpflichtet.

Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 27.876,96 Euro findet sich in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Beklagte hat vorliegend den Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 konkludent durch die Neufestsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. November 2008 rechtmäßig zurückgenommen (s.o.). Hinsichtlich der Frage der Rückforderung räumt § 49a Abs. 1 VwVfG der zuständigen Behörde kein weiteres Ermessen ein. Der Kläger ist daher verpflichtet, das im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 zu viel geleistete Ruhegeld in Höhe von 27.876,96 Euro zurückzuerstatten.

§ 49 a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da er jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die zur Rücknahme des Verwaltungsakts führenden Umstände nicht erkannt hat (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich war oder der Betroffene nach dem Inhalt des Verwaltungsakts oder nach den ihm bekannten Umständen mit einer Rücknahme des Verwaltungsakts rechnen musste. Dies ist hier zu bejahen. Dem Kläger war aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 15. November 2007 bekannt, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet war. Darüber hinaus war ihm aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008, in denen er jeweils um die Vorlage des aktuellen Rentenbescheides gebeten wurde, bekannt, dass für die Festsetzung der Höhe des Ruhegeldes durch die Beklagte die Angaben im Rentenbescheid erforderlich waren. Schließlich lässt sich dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. August 2011 entnehmen, dass der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auf den Angaben im Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhte. Die Fehlerhaftigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 war demnach für den Kläger nach den ihm bekannten Umständen erkennbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend mit Schluss des Jahres 2014, da der Rückforderungsanspruch als unmittelbare Folge der teilweisen Aufhebung des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 erst im Jahr 2014 entstanden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 a Rn. 9). Die Verjährungsvorschrift des § 48 SchfG findet nach ihrem Wortlaut auf den Rückzahlungsanspruch keine Anwendung.

Die Beklagte konnte damit die ihr gegenüber dem Kläger zustehende Rückforderung mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung zukünftigen Ruhegeldes gemäß § 378 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. § 46 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten).

3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 27.876,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.