Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.1949

bei uns veröffentlicht am24.02.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 7 K 14.5148, 08.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner fünf Waffenbesitzkarten (insgesamt 21 eingetragene Waffen) und seiner Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in sechs Vereinswaffenbesitzkarten sowie gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Anlässlich einer am 3. September 2014 im vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus durchgeführten Hausdurchsuchung von Finanzbeamten, die sich in Abwesenheit des Klägers mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zum Anwesen verschafften, wurden in mehreren Räumen des Hauses Kurz- und Langwaffen außerhalb der Waffenschränke aufgefunden. In einem Zimmer befanden sich drei Kurzwaffen in einem Futteral bzw. Waffenkoffer auf einem Kästchen neben dem Bett. In einem anderen Raum lag eine Pumpgun auf dem Bürostuhl, eine Kurzwaffe auf einem Stuhl, eine Langwaffe auf der Couch, vier Langwaffen befanden sich im nicht verschlossenen Waffenschrank sowie vier weitere Langwaffen neben dem Waffenschrank. Im Vorratsraum befanden sich insgesamt sieben Kurzwaffen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Klägers, seine Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in Vereinswaffenbesitzkarten des Vereins Sp. A. e.V., sowie seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenmunition) und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 2. September gestellte und am 21. September 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nrn.1, 2, 3 und 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Das bereits im Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, es habe für ihn in der konkreten Situation wegen der Feuchtigkeit in den Waffenschränken keine andere Möglichkeit gegeben als die Waffen aus den vorhandenen Waffenschränken zur Reinigung zu entnehmen und außerhalb bis zur Entfeuchtung der Schränke zu lagern, ist nicht geeignet, um den Kläger vom Vorwurf der unzureichenden Aufbewahrung der Waffen zu entlasten und die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu erschüttern.

1.1.1 Der Kläger beruft sich auf Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen betreffen, indem er ausführt, das Gericht habe zu Unrecht die Ausführungen des Klägers für nicht glaubhaft gehalten (UA S. 9 2. Absatz). Soweit der Kläger die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angreift, kann er damit nicht durchdringen.

Erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung sind nur anzunehmen bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 19). Derartiges hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinen Urteilsgründen nach Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der Auffindesituation der Waffen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten beabsichtigten Entfeuchtung des Waffenschrankes und der Reinigung der Waffen um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt und dem Kläger nicht geglaubt werden kann. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt, der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Waffen kurzfristig aus dem Waffentresor in dem Firmengebäude entnommen habe, um sie zu reinigen. Es sei nicht nachvollziehbar und spreche gegen eine Reinigungsabsicht, dass der Kläger wegen Feuchtigkeit im Waffentresor im Nebengebäude die Waffen in das Wohngebäude verbracht haben will, um sie dort in verschiedenen Zimmern und Stockwerken in Futteralen bzw. Waffenkoffern bis zu einer vermeintlichen Reinigung zu lagern. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung für die unterschiedliche Platzierung der Waffen, die gegen eine Reinigungsabsicht spreche, keine nachvollziehbare Erklärung liefern können.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die gezogene Schlussfolgerung auf den Schutzbehauptungscharakter der klägerischen Einlassungen liegen nahe und sind nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Würdigung der zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen, d. h. ausgehend davon dass die Feuchtigkeit des Schrankes eine bloße Schutzbehauptung darstellt, führt zweifellos zu einem Verstoß des Klägers gegen die für die Aufbewahrung seiner Waffen einschlägigen Vorschriften und rechtfertigt die im Übrigen nicht substantiiert angegriffene Prognose der Unzuverlässigkeit.

Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Abs. 2 dieser Vorschrift fordert spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich ist ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu fordern. Näheres ist in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Alle aufgefundenen Lang- und Kurzwaffen lagen entweder offen oder in Futteralen bzw. Kisten in verschiedenen Räumen des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses. Der Waffenschrank, in dem sich 4 Langwaffen befanden, war unverschlossen.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die behauptete Entfeuchtung des Schrankes und die Reinigungsabsicht hinsichtlich der Waffen nicht glaubhaft ist, als auch darauf, dass selbst für den Fall einer Entnahme der Waffen aus dem Schrank wegen Feuchtigkeit deren Lagerung den Anforderungen des § 36 WaffG widerspricht. Der weitere Einwand des Klägers, der sich auf seine „Ausnahmesituation“ wegen der Feuchtigkeit des Waffenschranks bezieht, führt daher bereits wegen der kumulativen Begründung des Urteils, die die Feuchtigkeit des Waffenschranks als Schutzbehauptung einstuft, nicht weiter.

1.1.2 Unabhängig davon bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt auch in der kumulativ selbstständig tragenden Begründung, der die Annahme des Vorliegens von Feuchtigkeit in den Waffenschränken zugrunde liegt, rechtlich zutreffend gewürdigt.

Der Einwand des Klägers, er könne sich wegen behauptetem Reinigungs- und Entfeuchtungsbedarfs seines Waffenschrankes und des Reinigungserfordernisses seiner Waffen auf eine Ausnahmesituation berufen, in der ihm keine bessere Sicherungsmöglichkeit als die von ihm gewählte (Versperren der Haustür bei kurzfristigem Aufenthalt im benachbarten Bürogebäude) zur Verfügung gestanden habe, trägt nicht, sondern offenbart eine untragbare Sorglosigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung seiner Waffen. Selbst wenn der Kläger die Waffen tatsächlich nur für die Zeit der Reinigung und Trocknung der Schränke bzw. Reinigung der Waffen aus den Waffenschränken herausgenommen hätte, müsste ihm vorgeworfen werden, dass er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v.3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Es kommt nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Bereits die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Stunden sein Haus verlassen hat und die Waffen unbeaufsichtigt außerhalb der vorgesehenen Waffenschränke im Haus verteilt zurückließ, zeigt, dass er eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung seiner Schusswaffen an den Tag legte. Ein solches Verhalten eines Waffenbesitzers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus nicht sorgfältig aufbewahrt. Ein gesicherter Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, d. h. dessen Sicherheitsniveau dem der in den Sätzen 1 und 2 des § 36 Abs. 2 WaffG genannten Behältnisse vergleichbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris).

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbst von Ausnahmesituationen ausgehe, in denen Waffen berechtigt den vorgesehenen Waffenschränken entnommen werden können, insbesondere für den Gebrauch (z. B. Weg zum Schützenverein, zur Jagd) und sein Fall ebenso eine berechtigte Entnahme zur Reinigung der Waffen und Trocknung der Schränke darstelle, kann von einer Vergleichbarkeit der Situation nicht die Rede sein. Die in § 13 Abs. 11 AWaffV statuierte Sonderregelung (Freistellung von den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV ) gilt nur für eine vorübergehende Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung. Darauf kann sich nur berufen, wer sich als Berechtigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält.

1.2 Soweit der Kläger auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

1.3 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger hat vorliegend schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger die Waffen im vorliegenden Fall nicht erlaubterweise den Waffenschränken entnehmen durfte, um diese bis zur Wiederverwendbarkeit der Waffenschränke in seinem verschlossenen Anwesen zu lagern, war für das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung schon nicht von Bedeutung. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der behaupteten Feuchtigkeit in den Waffenschränken des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die ihm nicht geglaubt werden kann. Die Frage der Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung bei kurzzeitig nicht verwendbarem Waffenschrank stellt sich daher nicht. Die aufgeworfene Frage ist im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da es vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung von grundsätzlich Geklärtem geht (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

1.4 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor.

Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 75).

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Prüfung seinem Urteil zugrunde gelegt, dass das Trocknen der Waffenschränke mit einem Entfeuchtungsmittel möglich gewesen wäre, so dass die Entnahme der Waffen nicht erforderlich gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Darüber hinaus beruht das Urteil schon nicht auf dem vom Kläger gerügten noch aufzuklärenden Sachverhalt. Eine selbstständig tragende Begründung des Urteils geht vielmehr von der Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Feuchtigkeitsproblematik seines Waffenschrankes aus.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18. Juli 2013) insgesamt 21.500,00 EUR angesetzt hat. Dabei entfällt auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten 20.000,00 EUR (5.000,00 EUR für die erste zuzüglich jeweils 750,00 EUR für 20 weitere eingetragene Waffen) und 1.500,00 EUR auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

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(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 9. März 1958 geborene Kläger ist Sportschütze und wendet sich gegen den Widerruf seiner vier Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwölf Waffen eingetragen sind.

Nachdem der Kläger am 19. Februar 2014 eine Kontrolle der sicheren Waffenaufbewahrung ohne Angabe von Gründen verweigert hatte, wurde die Nachschau am 24. März 2014 durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass eine halbautomatische Pistole SIG, Kaliber 9 mm, zusammen mit dazugehöriger Munition nicht im Waffenschrank, sondern in einem verschlossenen Waffenkoffer außerhalb des Waffenschranks aufbewahrt wurde. Der Schlüssel zu dem Waffenkoffer befand sich im Munitionsschrank. Der Kläger gab dazu an, er sei am Vortag mit dieser Pistole beim Schießen gewesen und habe sie erst noch reinigen wollen. Herumliegendes Putzzeug wurde bei der Nachschau nicht festgestellt.

Mit Bescheid vom 15. April 2014 widerrief die Beklagte die Waffenbesitzkarten des Klägers und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2014 ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die weiteren Regelungen in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Ihm fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Er hat eigenen Angaben zufolge und nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Nachschau am 24. März 2014 seit mindestens 23. März 2014 seine halbautomatische Pistole SIG, Kaliber 9mm, außerhalb des nach § 36 Abs. 2 WaffG vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnisses und entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht getrennt von der dazugehörigen Munition aufbewahrt. Diese schwerwiegenden Verstöße gegen die aus Sicherheitsgründen besonders wichtigen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei den Aufbewahrungsvorschriften, die der Kläger nicht beachtet hat, um zentrale waffenrechtliche Vorschriften handelt, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier der Kläger - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris).

Ergänzend wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 5. November 2014 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit der Kläger meint, es liege nur ein einmaliger und eher belangloser Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten vor, der nicht zum Widerruf der Waffenbesitzkarten führen könne, wurde bereits dargelegt, dass es sich um aus Sicherheitsgründen besonders wichtige und zentrale Vorschriften des Waffengesetzes handelt, bei denen schon ein einmaliges Versagen des Waffenbesitzers die Prognose begründen kann, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit darf ein Restrisiko nicht geduldet werden.

Der Kläger macht weiter geltend, er habe mit Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG weder eine Straftat begangen noch sei er einmal oder zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das trifft zwar zu. Im vorliegenden Fall findet aber der eigenständige absolute Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Anwendung, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch sein Vorbringen, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit seien durch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung seiner Pistole nicht konkret gefährdet gewesen, weil er sich allein in seiner abgeschlossenen Wohnung im vierten Stock des Wohngebäudes befunden und die Reinigung der Pistole noch am Vormittag des 24. März 2014, dem Tag der Kontrolle durch die Beklagte, geplant habe, entlastet den Kläger nicht. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Waffenkontrolle am 24. März 2014 in der Wohnung des Klägers kein Putzzeug herumliegen sahen, würde die behauptete Reinigungsabsicht jedenfalls nicht den schwerwiegenden waffenrechtlichen Verstoß der gemeinsamen Aufbewahrung der Pistole und dazugehöriger Munition in dem Waffenkoffer außerhalb des Waffenschranks entkräften (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG); denn Munition muss nicht gereinigt werden. Soweit der Kläger meint, ein Zugriff Dritter auf die Pistole samt Munition sei in seiner abgeschlossenen Wohnung im vierten Stock, zumal in seiner Anwesenheit, gar nicht möglich gewesen, ist dies unmaßgeblich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564; OVG NW, B.v. 31.5.2010 - 20 B 782/10 - jeweils juris).

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht zuletzt wegen der verweigerten Nachschau am 19. Februar 2014 jederzeit mit einer Kontrolle der sicheren Waffenaufbewahrung in naher Zukunft rechnen musste. Gleichwohl hat ihn dies nicht von den am 24. März 2014 festgestellten Verstößen gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften abgehalten. Der dadurch gezeigte sorglose und leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition lässt auf eine grundlegende Fehleinstellung des Klägers schließen, welche die Prognose rechtfertigt, dass er auch zukünftig nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann angesichts der gesamten Umstände keine Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - juris)

Die auf § 46 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat dazu auch nichts vorgetragen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfene Frage, „ob auch bereits ein noch so geringfügiger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann“, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn die Verstöße des Klägers sind schwerwiegend und können nicht als Nachlässigkeit abgetan werden. Darüber hinaus könnte die Frage nur nach den Umständen des Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.