Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722

bei uns veröffentlicht am10.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition.

Mit seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 2 Cs 405 Js 35782/16) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. 600/73 des Klägers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände gemäß einer Auflistung als Anlage zum Bescheid) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Kläger, das in Nr. 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Kläger habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Vermutung, dass der Kläger auf seinem Grundstück mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von seinem Balkon auf ein Ziel im Garten schieße, seien seine Wohnräume am 19. Oktober 2016 durch die Polizeiinspektion D. durchsucht worden. Dabei seien 2.893 Stück Patronen im Kaliber .22lr aufgefunden worden. Davon seien 2.889 Stück Patronen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrt worden. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition sowie seine Waffenbesitzkarte seien durch die Polizeiinspektion sichergestellt worden. Laut deren Mitteilung sei der Kläger noch im Besitz einer Armbrust, Luftgewehrmunition und einer Steinschleuder mit Stahlkugeln. Da der Kläger als Altbesitzer nicht zum Besitz der Munition berechtigt gewesen sei, sei er strafrechtlich verurteilt worden. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers hätten mit Schreiben vom 27. September 2017 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Eine sorgfältige Verwahrung von Munition liege insbesondere dann nicht vor, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt werde. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (19. Oktober 2016) geregelten Bestimmungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Für seine Unzuverlässigkeit spreche zudem, dass er unerlaubt in Besitz von Munition gewesen sei. Die Waffenbesitzkarte sei ihm am 28. November 1973 auf Grund Altbesitzes erteilt worden. Mit Änderung des Waffengesetzes wäre der Kläger nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WaffG verpflichtet gewesen, die erlaubnispflichtige Munition bis 31. August 2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Dies sei jedoch unterblieben, so dass er seit dem 1. September 2003 unberechtigt im Besitz der 2.893 Stück Munition gewesen sei. Bereits in der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG vom 1. August 2011 habe er angegeben, dass er Munition gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis im Widerstandsgrad 1 aufbewahre. Daraufhin sei er mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden, die vorhandene Munition abzugeben. Dem sei er auch am 3. November 2011 nachgekommen. Um welche Stückzahl es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. In der Stellungnahme vom 27. September 2017 sei angegeben worden, dass der Kläger den Besitz der 2.889 Stück Munition, welche unversperrt in einer Schachtel im Regal aufbewahrt worden sei, über die Zeit schlichtweg vergessen habe. Daneben seien von Seiten der Polizeiinspektion jedoch weitere vier Patronen in seinem Waffenschrank aufgefunden worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die gesamte in seinem Besitz befindliche Munition dem Landratsamt übergeben habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte (Altbesitz) bekannt gewesen sein müsse, dass die Munition vorhanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Übergabe der Munition erfolgen müssen. Mit der Aufforderung des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 hätte er bei kritischer Prüfung erkennen müssen, dass jeder Besitz von Munition illegal sei. Zu dem unerlaubten Besitz der Munition sei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Erding ergangen. Die über einen langen Zeitraum erfolgte nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition erfolge auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG. Der Kläger besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen. Anordnungen mach § 41 WaffG ergingen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen das in dem Bescheid enthaltene Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 7. Dezember 2017 Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 7 S 17.5733). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung über das Waffenbesitzverbot sei ermessenfehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit kein „festes Korsett“ - wie etwa beim Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen - geknüpft. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Der Rückschluss der Behörde aus einer über 13 Jahre langen nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition darauf, dass auch erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, sei falsch. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Der Kläger lebe allein, er bemühe sich schon im Eigeninteresse, dass nichts abhandenkomme. Bei der Munition für Luftdruckwaffen handele es sich um keine Munition. Demnach würden hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften gelten. Die Klassifizierung in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sei eine legislatorische Entscheidung, mit der auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften und der geringere Anspruch an persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit korrelierten. Dies hätte die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch auseinander halten müssen. Neben der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen fehle es bei der Ermessensausübung an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Klägers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Es mögen zwar Anhaltspunkte in der Person des Klägers vorliegen, dass er derzeit nicht die nötige Zuverlässigkeit für erlaubnispflichtige Waffen besitze, dies sehe er jedoch ein und finde sich mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab. Bei einem Verbot erlaubnisfreier Waffen sei zu berücksichtigen, dass der Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers sei. Die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbots erfülle der Kläger nicht. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG seien nämlich insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen habe und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen habe oder Straftaten begangen habe, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen würden. Der vorliegende Missstand der nicht konformen Aufbewahrung sei durch Einziehung der Munition und der erlaubnispflichtigen Waffe nebst Erlaubnisdokument jedoch endgültig eingestellt, so dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse zudem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Klägers und seines Verhaltens müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Keine der Voraussetzungen liege in der Person des Klägers vor. Durch Gewaltdelikte sei er noch nie aufgefallen, durch einen Waffenmissbrauch ebenfalls nicht. Eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter habe noch nie bestanden, auch Drohungen gegen Dritte seien nie erfolgt. Da es ohnehin nur um erlaubnisfreie Waffen gehe und der Kläger durch den Bescheid nachhaltig sensibilisiert sei, tendiere das Risiko der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit Richtung Null. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich ziehe. Der Kläger wäre hierdurch diskriminiert, er stünde auf einer Stufe mit Gewaltverbrechern. Der Lebenssachverhalt, der den Sofortvollzug stützen solle, sei vorrangig auf die fehlerhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition gestützt. Die Ziffer 2 des Bescheids betreffe jedoch erlaubnisfreie Schusswaffen. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug seien nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Kläger erlaubnisfreie Waffen missbräuchlich verwende. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf erlaubnisfreie Waffen und Munition habe bei dem allein lebenden Kläger nie bestanden. Zertifizierte Sicherheitsbehältnisse wie bei waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen seien nicht vorgeschrieben.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017 - Aktenzeichen 31-2/1351 -, wird in Ziffer 2 aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, es sei von Seiten des Landratsamts sehr wohl berücksichtigt worden, dass es sich bei den vom Waffenbesitzverbot umfassten Waffen um erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition handele. Es werde davon ausgegangen, dass auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition durch den Kläger zukünftig nicht sorgfältig verwahrt würden. Das bisherige Verhalten rechtfertige eine solche negative Zukunftsprognose. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen würden zwar nicht dieselben strengen Vorschriften gelten wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, dennoch müssten erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition ebenso nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden. Als Grundsatz gelte nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, dass, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen müsse, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Als spezielle Vorschrift gelte jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Demnach habe, wer Waffen oder Munition besitze, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, diese ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Es sei außerdem unerheblich, dass der Kläger alleine lebe, da trotz dessen die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz von unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht erforderlich sei zudem, dass bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften des § 52a WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten sei. Das Waffenbesitzverbot sei nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 WaffG erlassen worden. Weiter sei das Waffenbesitzverbot auch unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 (M 7 S 17.5733) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2019 (21 CS 18.657) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren (M 7 S 17.5733), die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die angefochtene Verfügung in Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für das mit dem streitgegenständlichen Bescheid wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG verfügte Waffenverbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger nie durch Gewaltdelikte oder Waffenmissbrauch aufgefallen ist, da nicht zusätzlich eine besondere „Gefährlichkeit des Waffenbesitzes“ festgestellt werden müsste oder eine sonstige gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit des Waffenverbots zu beachten wäre. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 21 CS 18.657 - juris Rn. 15 unter Verweis auf Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 - 21 Cs 17.1300 - juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15).

Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte - auch Angehörige des Berechtigten - möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur - wie vormals - Schusswaffen in die Regelung ein, sondern - neben der Munition - alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N).

Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 21 CS 18.657 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag alleine lebt. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Klägers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Klägers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Kläger bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Klägers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 40 Verbotene Waffen


(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jema

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften


(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen


(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ei

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 21 CS 18.657

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 21 CS 17.1531

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.1949

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 21 CS 15.2023

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 7 S 17.5733

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 17.5722.

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 7 S 17.5733

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Referenzen

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition.

Mit seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … (Az.: …) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. … des Antragstellers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände, siehe Auflistung in Anlage) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, das in Ziffer 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Antragsteller habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Vermutung, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von seinem Balkon auf ein Ziel im Garten schieße, seien seine Wohnräume am … Oktober 2016 durch die Polizeiinspektion D. durchsucht worden. Dabei seien 2.893 Stück Patronen im Kaliber .22lr aufgefunden worden. Davon seien 2.889 Stück Patronen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrt worden. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition sowie seine Waffenbesitzkarte seien durch die Polizeiinspektion sichergestellt worden. Laut deren Mitteilung sei der Antragsteller noch im Besitz einer Armbrust, Luftgewehrmunition und einer Steinschleuder mit Stahlkugeln. Da der Antragsteller als Altbesitzer nicht zum Besitz der Munition berechtigt gewesen sei, sei er strafrechtlich verurteilt worden. Die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers hätten mit Schreiben vom … September 2017 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Eine sorgfältige Verwahrung von Munition liege insbesondere dann nicht vor, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt werde. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (... Oktober 2016) geregelten Bestimmungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung -AWaffV - mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Für seine Unzuverlässigkeit spreche zudem, dass er unerlaubt in Besitz von Munition gewesen sei. Die Waffenbesitzkarte sei ihm am … … 1973 auf Grund Altbesitzes erteilt worden. Mit Änderung des Waffengesetzes wäre der Antragsteller nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WaffG verpflichtet gewesen, die erlaubnispflichtige Munition bis 31. August 2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Dies sei jedoch unterblieben, so dass er seit dem 1. September 2003 unberechtigt im Besitz der 2.893 Stück Munition gewesen sei. Bereits in der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG vom... August 2011 habe er angegeben, dass er Munition gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis im Widerstandsgrad 1 aufbewahre. Daraufhin sei er mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden, die vorhandene Munition abzugeben. Dem sei er auch am 3. November 2011 nachgekommen. Um welche Stückzahl es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. In der Stellungnahme vom … September 2017 sei angegeben worden, dass der Antragsteller den Besitz der 2.889 Stück Munition, welche unversperrt in einer Schachtel im Regal aufbewahrt worden sei, über die Zeit schlichtweg vergessen habe. Daneben seien von Seiten der Polizeiinspektion jedoch weitere vier Patronen in seinem Waffenschrank aufgefunden worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die gesamte in seinem Besitz befindliche Munition dem Landratsamt übergeben habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte (Altbesitz) bekannt gewesen sein müsse, dass die Munition vorhanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Übergabe der Munition erfolgen müssen. Mit der Aufforderung des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 hätte er bei kritischer Prüfung erkennen müssen, dass jeder Besitz von Munition illegal sei. Zu dem unerlaubten Besitz der Munition sei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … ergangen. Die über einen langen Zeitraum erfolgte nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition erfolge auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Alt. 4 WaffG. Der Antragsteller besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen. Anordnungen mach § 41 WaffG ergingen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das private Interesse. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen den Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am ... Dezember 2017 Klage mit dem Antrag, diesen in Ziffer 2 aufzuheben. Zudem stellte er am selben Tag einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung über das Waffenbesitzverbot sei ermessenfehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit kein „festes Korsett“ - wie etwa beim Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen - geknüpft. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Der Rückschluss der Behörde aus einer über 13 Jahre langen nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition darauf, dass auch erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, sei falsch. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Der Antragsteller lebe allein, er bemühe sich schon im Eigeninteresse, dass nichts abhandenkomme. Bei der Munition für Luftdruckwaffen handele es sich um keine Munition. Demnach würden hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften gelten. Die Klassifizierung in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sei eine legislatorische Entscheidung, mit der auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften und der geringere Anspruch an persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit korrelierten. Dies hätte die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch auseinander halten müssen. Neben der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen fehle es bei der Ermessensausübung an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Es mögen zwar Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers vorliegen, dass er derzeit nicht die nötige Zuverlässigkeit für erlaubnispflichtige Waffen besitze, dies sehe er jedoch ein und finde sich mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab. Bei einem Verbot erlaubnisfreier Waffen sei zu berücksichtigen, dass der Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers sei. Die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbots erfülle der Antragsteller nicht. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG seien nämlich insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen habe und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen habe oder Straftaten begangen habe, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen würden. Der vorliegende Missstand der nicht konformen Aufbewahrung sei durch Einziehung der Munition und der erlaubnispflichtigen Waffe nebst Erlaubnisdokument jedoch endgültig eingestellt, so dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse zudem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Antragsteller das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Antragstellers und seines Verhaltens müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Keine der Voraussetzungen liege in der Person des Antragstellers vor. Durch Gewaltdelikte sei er noch nie aufgefallen, durch einen Waffenmissbrauch ebenfalls nicht. Eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter habe noch nie bestanden, auch Drohungen gegen Dritte seien nie erfolgt. Da es ohnehin nur um erlaubnisfreie Waffen gehe und der Antragsteller durch den Bescheid nachhaltig sensibilisiert sei, tendiere das Risiko der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit Richtung Null. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich ziehe. Der Antragsteller wäre hierdurch diskriminiert, er stünde auf einer Stufe mit Gewaltverbrechern. Der Lebenssachverhalt, der den Sofortvollzug stützen solle, sei vorrangig auf die fehlerhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition gestützt. Die Ziffer 2 des Bescheids betreffe jedoch erlaubnisfreie Schusswaffen. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug seien nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Antragsteller erlaubnisfreie Waffen missbräuchlich verwende. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf erlaubnisfreie Waffen und Munition habe bei dem allein lebenden Antragsteller nie bestanden. Zertifizierte Sicherheitsbehältnisse wie bei waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen seien nicht vorgeschrieben. Die lediglich allgemeinen Erwägungen zum Sofortvollzug stellten nicht kausal den Zusammenhang zu einem möglichen, zu befürchtenden Waffenmissbrauch des Antragstellers mit erlaubnisfreien Waffen her. Einen derartigen Zusammenhang gebe es auch in der Person des Antragstellers nicht. Der Ausgang der Klage sei offen, wenn nicht sogar erfolgreich. Dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gebühre der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse. Es lasse sich aufgrund des bisherigen untadeligen Verhaltens des Antragstellers keine von ihm ausgehende Gefahr für Dritte und keine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung erkennen. Daher erscheine die sofortige Vollziehung nicht dringend.

Der Antragsteller beantragt,

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017 - Aktenzeichen … - wird bezüglich der Ziffer 2 angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, es sei von Seiten des Landratsamts sehr wohl berücksichtigt worden, dass es sich bei den vom Waffenbesitzverbot umfassten Waffen um erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition handele. Es werde davon ausgegangen, dass auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition durch den Antragsteller zukünftig nicht sorgfältig verwahrt würden. Das bisherige Verhalten rechtfertige eine solche negative Zukunftsprognose. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen würden zwar nicht dieselben strengen Vorschriften gelten wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, dennoch müssten erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition ebenso nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden. Als Grundsatz gelte nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, dass, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen müsse, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Als spezielle Vorschrift gelte jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Demnach habe, wer Waffen oder Munition besitze, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, diese ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Es sei außerdem unerheblich, dass der Antragsteller alleine lebe, da trotz dessen die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz von unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht erforderlich sei zudem, dass bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften des § 52a WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten sei. Das Waffenbesitzverbot sei nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 WaffG erlassen worden. Weiter sei das Waffenbesitzverbot auch unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 17.5722) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerichtete Antrag ist unbegründet.

Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids vom 7. November 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den - nicht zu hoch anzusetzenden - Anforderungen im Einzelnen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem streitgegenständlichen Bescheid verhängten Verbots des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und Munition auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dies trifft auf den Antragsteller zu.

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 - 21 Cs 17.1300 - juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15).

In Bezug auf den Antragsteller liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Bei der am … Oktober 2016 erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden 2893 Stück Munition für ein Kleinkalibergewehr aufgefunden, wovon sich 4 Stück Munition in einem Waffenschrank befanden. Die weiteren 2889 Patronen wurden in einer Schachtel in einem Regal in einem Speicherraum aufgefunden. Die Verwahrung erlaubnispflichtiger Munition in einer unverschlossenen Schachtel in einem Regal widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dieser Verstoß rechtfertigt auch die Prognose, dass der Antragsteller auch erlaubnisfreie Waffen und Munition zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird.

Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte - auch Angehörige des Berechtigten - möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur - wie vormals - Schusswaffen in die Regelung ein, sondern - neben der Munition - alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N).

Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (... Oktober 2016) geltenden Regelungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr hohe Anzahl von Munition handelte und die unzulängliche Aufbewahrung über einen sehr langen Zeitraum erfolgte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gar nicht zum Besitz dieser Munition berechtigt war. Er wäre gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG verpflichtet gewesen, diese Munition bis 31. August 2003 dem Landratsamt schriftlich anzumelden, was er unterlassen hat. Diesbezüglich wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Im Hinblick darauf dürfte daher zudem auch der Tatbestand der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sein. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen haben. Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 11). Von einem gröblichen Verstoß dürfte hier demnach auszugehen sein. Dabei ist auch von Bedeutung, dass das Landratsamt im Zusammenhang mit der im Sommer 2011 erfolgten Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass dieser keine Munition besitzen darf. Zudem wurde er mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 aufgefordert, die noch vorhandene Munition an einen Berechtigten zu übergeben oder im Landratsamt abzugeben. Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Empfangsbestätigung des Landratsamts am 3. November 2011 dort Munition abgegeben, dies jedoch offensichtlich nicht vollumfänglich. Bei einer (angekündigten) Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt am … September 2013 wurde damals offenbar im Waffenschrank des Antragstellers kein Besitz von erlaubnispflichtiger Munition festgestellt. Bei der (unangekündigten) Durchsuchung am … Oktober 2016 wurden hingegen 4 Patronen in einem Waffenschrank aufgefunden. Demnach ist auch Einlassung des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht glaubhaft, er habe den Besitz der Munition im Speicherabteil „schlichtweg vergessen“ und er habe eine Trennung von Waffe und Munition zur Vermeidung eines Missbrauchs herbeiführen wollen. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre hierfür nicht ausreichend, dass der Antragsteller im Übrigen bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Nach alledem hat der Antragsteller durch sein konkretes Verhalten bewiesen, dass er das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdient hat, so dass von seiner Unzuverlässigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen ist.

Dem stünde nicht entgegen, dass er die bei ihm aufgefundenen Waffen im Übrigen vorschriftsgemäß verwahrt hätte, da dies ohnehin von einem Waffenbesitzer erwartet wird. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags, dass der Antragsteller allein lebe. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Antragstellers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Antragsteller bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.

Da sich die Klage daher aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Anordnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Gründe, die im Wege einer ergänzenden Interessenabwägung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition.

Mit seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … (Az.: …) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarte Nr. … des Antragstellers (Nr. 1) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auch tragbare Gegenstände, siehe Auflistung in Anlage) ab Zustellung des Bescheids unbefristet (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, das in Ziffer 1 genannte Dokument unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Der Antragsteller habe die beim Landratsamt befindliche Schusswaffe innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen. Dies sei dem Landratsamt entsprechend nachzuweisen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Vermutung, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von seinem Balkon auf ein Ziel im Garten schieße, seien seine Wohnräume am … Oktober 2016 durch die Polizeiinspektion D. durchsucht worden. Dabei seien 2.893 Stück Patronen im Kaliber .22lr aufgefunden worden. Davon seien 2.889 Stück Patronen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrt worden. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition sowie seine Waffenbesitzkarte seien durch die Polizeiinspektion sichergestellt worden. Laut deren Mitteilung sei der Antragsteller noch im Besitz einer Armbrust, Luftgewehrmunition und einer Steinschleuder mit Stahlkugeln. Da der Antragsteller als Altbesitzer nicht zum Besitz der Munition berechtigt gewesen sei, sei er strafrechtlich verurteilt worden. Die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers hätten mit Schreiben vom … September 2017 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Eine sorgfältige Verwahrung von Munition liege insbesondere dann nicht vor, wenn diese nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt werde. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (... Oktober 2016) geregelten Bestimmungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung -AWaffV - mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Für seine Unzuverlässigkeit spreche zudem, dass er unerlaubt in Besitz von Munition gewesen sei. Die Waffenbesitzkarte sei ihm am … … 1973 auf Grund Altbesitzes erteilt worden. Mit Änderung des Waffengesetzes wäre der Antragsteller nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WaffG verpflichtet gewesen, die erlaubnispflichtige Munition bis 31. August 2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Dies sei jedoch unterblieben, so dass er seit dem 1. September 2003 unberechtigt im Besitz der 2.893 Stück Munition gewesen sei. Bereits in der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG vom... August 2011 habe er angegeben, dass er Munition gemeinsam mit Waffen in einem Sicherheitsbehältnis im Widerstandsgrad 1 aufbewahre. Daraufhin sei er mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden, die vorhandene Munition abzugeben. Dem sei er auch am 3. November 2011 nachgekommen. Um welche Stückzahl es sich dabei gehandelt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. In der Stellungnahme vom … September 2017 sei angegeben worden, dass der Antragsteller den Besitz der 2.889 Stück Munition, welche unversperrt in einer Schachtel im Regal aufbewahrt worden sei, über die Zeit schlichtweg vergessen habe. Daneben seien von Seiten der Polizeiinspektion jedoch weitere vier Patronen in seinem Waffenschrank aufgefunden worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die gesamte in seinem Besitz befindliche Munition dem Landratsamt übergeben habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte (Altbesitz) bekannt gewesen sein müsse, dass die Munition vorhanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Übergabe der Munition erfolgen müssen. Mit der Aufforderung des Landratsamts vom 19. Oktober 2011 hätte er bei kritischer Prüfung erkennen müssen, dass jeder Besitz von Munition illegal sei. Zu dem unerlaubten Besitz der Munition sei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … ergangen. Die über einen langen Zeitraum erfolgte nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition erfolge auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Alt. 4 WaffG. Der Antragsteller besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen. Anordnungen mach § 41 WaffG ergingen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das private Interesse. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen den Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am ... Dezember 2017 Klage mit dem Antrag, diesen in Ziffer 2 aufzuheben. Zudem stellte er am selben Tag einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung über das Waffenbesitzverbot sei ermessenfehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit kein „festes Korsett“ - wie etwa beim Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen - geknüpft. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Der Rückschluss der Behörde aus einer über 13 Jahre langen nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition darauf, dass auch erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, sei falsch. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Der Antragsteller lebe allein, er bemühe sich schon im Eigeninteresse, dass nichts abhandenkomme. Bei der Munition für Luftdruckwaffen handele es sich um keine Munition. Demnach würden hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften gelten. Die Klassifizierung in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sei eine legislatorische Entscheidung, mit der auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften und der geringere Anspruch an persönliche Eignung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit korrelierten. Dies hätte die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch auseinander halten müssen. Neben der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen fehle es bei der Ermessensausübung an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Es mögen zwar Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers vorliegen, dass er derzeit nicht die nötige Zuverlässigkeit für erlaubnispflichtige Waffen besitze, dies sehe er jedoch ein und finde sich mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ab. Bei einem Verbot erlaubnisfreier Waffen sei zu berücksichtigen, dass der Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers sei. Die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbots erfülle der Antragsteller nicht. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG seien nämlich insbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen habe und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen habe oder Straftaten begangen habe, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen würden. Der vorliegende Missstand der nicht konformen Aufbewahrung sei durch Einziehung der Munition und der erlaubnispflichtigen Waffe nebst Erlaubnisdokument jedoch endgültig eingestellt, so dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse zudem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Antragsteller das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Antragstellers und seines Verhaltens müssten nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses ergeben. Keine der Voraussetzungen liege in der Person des Antragstellers vor. Durch Gewaltdelikte sei er noch nie aufgefallen, durch einen Waffenmissbrauch ebenfalls nicht. Eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter habe noch nie bestanden, auch Drohungen gegen Dritte seien nie erfolgt. Da es ohnehin nur um erlaubnisfreie Waffen gehe und der Antragsteller durch den Bescheid nachhaltig sensibilisiert sei, tendiere das Risiko der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit Richtung Null. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich ziehe. Der Antragsteller wäre hierdurch diskriminiert, er stünde auf einer Stufe mit Gewaltverbrechern. Der Lebenssachverhalt, der den Sofortvollzug stützen solle, sei vorrangig auf die fehlerhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition gestützt. Die Ziffer 2 des Bescheids betreffe jedoch erlaubnisfreie Schusswaffen. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug seien nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Antragsteller erlaubnisfreie Waffen missbräuchlich verwende. Die Möglichkeit eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf erlaubnisfreie Waffen und Munition habe bei dem allein lebenden Antragsteller nie bestanden. Zertifizierte Sicherheitsbehältnisse wie bei waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen seien nicht vorgeschrieben. Die lediglich allgemeinen Erwägungen zum Sofortvollzug stellten nicht kausal den Zusammenhang zu einem möglichen, zu befürchtenden Waffenmissbrauch des Antragstellers mit erlaubnisfreien Waffen her. Einen derartigen Zusammenhang gebe es auch in der Person des Antragstellers nicht. Der Ausgang der Klage sei offen, wenn nicht sogar erfolgreich. Dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gebühre der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse. Es lasse sich aufgrund des bisherigen untadeligen Verhaltens des Antragstellers keine von ihm ausgehende Gefahr für Dritte und keine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung erkennen. Daher erscheine die sofortige Vollziehung nicht dringend.

Der Antragsteller beantragt,

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2017, eingegangen am 9. November 2017 - Aktenzeichen … - wird bezüglich der Ziffer 2 angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, es sei von Seiten des Landratsamts sehr wohl berücksichtigt worden, dass es sich bei den vom Waffenbesitzverbot umfassten Waffen um erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition handele. Es werde davon ausgegangen, dass auch erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition durch den Antragsteller zukünftig nicht sorgfältig verwahrt würden. Das bisherige Verhalten rechtfertige eine solche negative Zukunftsprognose. Für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen würden zwar nicht dieselben strengen Vorschriften gelten wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, dennoch müssten erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition ebenso nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden. Als Grundsatz gelte nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, dass, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen müsse, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Als spezielle Vorschrift gelte jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Demnach habe, wer Waffen oder Munition besitze, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, diese ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Es sei außerdem unerheblich, dass der Antragsteller alleine lebe, da trotz dessen die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz von unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht erforderlich sei zudem, dass bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften des § 52a WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten sei. Das Waffenbesitzverbot sei nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 WaffG erlassen worden. Weiter sei das Waffenbesitzverbot auch unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 17.5722) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition gerichtete Antrag ist unbegründet.

Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids vom 7. November 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den - nicht zu hoch anzusetzenden - Anforderungen im Einzelnen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem streitgegenständlichen Bescheid verhängten Verbots des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und Munition auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dies trifft auf den Antragsteller zu.

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 - 21 Cs 17.1300 - juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15).

In Bezug auf den Antragsteller liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Bei der am … Oktober 2016 erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden 2893 Stück Munition für ein Kleinkalibergewehr aufgefunden, wovon sich 4 Stück Munition in einem Waffenschrank befanden. Die weiteren 2889 Patronen wurden in einer Schachtel in einem Regal in einem Speicherraum aufgefunden. Die Verwahrung erlaubnispflichtiger Munition in einer unverschlossenen Schachtel in einem Regal widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dieser Verstoß rechtfertigt auch die Prognose, dass der Antragsteller auch erlaubnisfreie Waffen und Munition zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird.

Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte - auch Angehörige des Berechtigten - möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur - wie vormals - Schusswaffen in die Regelung ein, sondern - neben der Munition - alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N).

Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Munition (... Oktober 2016) geltenden Regelungen hätte die Munition nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr hohe Anzahl von Munition handelte und die unzulängliche Aufbewahrung über einen sehr langen Zeitraum erfolgte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gar nicht zum Besitz dieser Munition berechtigt war. Er wäre gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG verpflichtet gewesen, diese Munition bis 31. August 2003 dem Landratsamt schriftlich anzumelden, was er unterlassen hat. Diesbezüglich wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Im Hinblick darauf dürfte daher zudem auch der Tatbestand der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sein. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen haben. Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 11). Von einem gröblichen Verstoß dürfte hier demnach auszugehen sein. Dabei ist auch von Bedeutung, dass das Landratsamt im Zusammenhang mit der im Sommer 2011 erfolgten Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass dieser keine Munition besitzen darf. Zudem wurde er mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 aufgefordert, die noch vorhandene Munition an einen Berechtigten zu übergeben oder im Landratsamt abzugeben. Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Empfangsbestätigung des Landratsamts am 3. November 2011 dort Munition abgegeben, dies jedoch offensichtlich nicht vollumfänglich. Bei einer (angekündigten) Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt am … September 2013 wurde damals offenbar im Waffenschrank des Antragstellers kein Besitz von erlaubnispflichtiger Munition festgestellt. Bei der (unangekündigten) Durchsuchung am … Oktober 2016 wurden hingegen 4 Patronen in einem Waffenschrank aufgefunden. Demnach ist auch Einlassung des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht glaubhaft, er habe den Besitz der Munition im Speicherabteil „schlichtweg vergessen“ und er habe eine Trennung von Waffe und Munition zur Vermeidung eines Missbrauchs herbeiführen wollen. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre hierfür nicht ausreichend, dass der Antragsteller im Übrigen bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Nach alledem hat der Antragsteller durch sein konkretes Verhalten bewiesen, dass er das Vertrauen, das der Gesetzgeber beim Umgang mit erlaubnisfreien Waffen voraussetzt, nicht verdient hat, so dass von seiner Unzuverlässigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen ist.

Dem stünde nicht entgegen, dass er die bei ihm aufgefundenen Waffen im Übrigen vorschriftsgemäß verwahrt hätte, da dies ohnehin von einem Waffenbesitzer erwartet wird. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags, dass der Antragsteller allein lebe. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Antragstellers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Antragsteller bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.

Da sich die Klage daher aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen wird, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Anordnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Gründe, die im Wege einer ergänzenden Interessenabwägung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochenes Waffenbesitzverbot.

Am 28. November 1973 erteilte das Landratsamt M* … dem Antragsteller aufgrund eines Altbesitzes die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die ein Kleinkalibergewehr, .22 lr, Mars, Hersteller-Nr. 003502 eingetragen war. Eine Munitionserwerbs- bzw. Munitionsbesitzberechtigung hierfür wurde dem Antragsteller nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 wies das Landratsamt E* … den Antragsteller vorsorglich darauf hin, dass er keine Munition besitzen dürfe und forderte ihn zur Abgabe der vorhandenen Munition auf. Am 3. November 2011 gab der Antragsteller beim Landratsamt E* … Munition ab.

Im Rahmen einer aufgrund einer Anzeige durchgeführten Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers wurden am 19. Oktober 2016 von der Polizei unter anderem vier Patronen des Kalibers .22 lr in einem Waffenschrank aufgefunden, sowie weitere 2889 Patronen desselben Kalibers, welche unversperrt in einer Schachtel in einem Regal im Speicher aufbewahrt waren.

Die Polizei stellte daraufhin diese Patronen, das Kleinkalibergewehr Mars, Nr. 003502 kal. .22 lr sowie weitere erlaubnisfreie Waffen (ein Luftgewehr Nr. 15753 Hersteller Hämmerli, eine Schreckschusspistole Walther P 22 Nr. L104553225 9 mm mit einer Patrone teilgeladen, eine Luftpistole Black Star Nr. 408198 und ein Luftgewehr Ruger, Nr. AA00002403), einen Schalldämpfer für ein Luftgewehr, 173 9 mm Knallpatronen und die Waffenbesitzkarte des Antragstellers sicher.

Mit dem seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E* … wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E* … die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1), untersagte ihm unbefristet den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und erließ dazugehörige Nebenentscheidungen. Die sofortige Vollziehung u.a. der Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zu dem ausgesprochenem Waffenbesitzverbot stellte das Landratsamt im Bescheid fest, der Antragsteller sei aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Munition nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig. In den Ermessenserwägungen berücksichtigte das Landratsamt die noch nicht lange zurückliegende über längere Zeit (ca. 13 Jahre) andauernde nicht sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition in erheblichem Umfang. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gesehen werden.

Gegen Nr. 2 des Bescheids (Waffenbesitzverbot) erhob der Antragsteller am 7. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht und stellte insoweit zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht verkenne die gesetzgeberische Entscheidung, verschiedene Waffen aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit zu privilegieren, indem sie von der Erlaubnispflicht freigestellt würden. Er trägt vor, bezüglich erlaubnisfreier Munition liege kein Verstoß vor und folgert hieraus, dass deshalb für erlaubnisfreie Waffen keine Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Zudem bezieht er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 (6 C 30.11 - juris) und will hieraus für die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen eine gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit ableiten, die beim Antragsteller gerade nicht vorliege.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, a.a.O., Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

1.2 Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner „knappen Bescheidsbegründung keine relevanten Ermessenserwägungen zum Besitz von erlaubnisfreien Waffen eingestellt“, begründet dies kein anderes Ergebnis. Insoweit entspricht das Vorbringen im Kern dem Vortrag im erstinstanziellen Verfahren. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass das Landratsamt das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerichtet sowie im Rahmen der Gesetze ausgeübt und dies ausführlich begründet habe (UA S. 17 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochenes Waffenbesitzverbot.

Am 28. November 1973 erteilte das Landratsamt M* … dem Antragsteller aufgrund eines Altbesitzes die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die ein Kleinkalibergewehr, .22 lr, Mars, Hersteller-Nr. 003502 eingetragen war. Eine Munitionserwerbs- bzw. Munitionsbesitzberechtigung hierfür wurde dem Antragsteller nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 wies das Landratsamt E* … den Antragsteller vorsorglich darauf hin, dass er keine Munition besitzen dürfe und forderte ihn zur Abgabe der vorhandenen Munition auf. Am 3. November 2011 gab der Antragsteller beim Landratsamt E* … Munition ab.

Im Rahmen einer aufgrund einer Anzeige durchgeführten Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers wurden am 19. Oktober 2016 von der Polizei unter anderem vier Patronen des Kalibers .22 lr in einem Waffenschrank aufgefunden, sowie weitere 2889 Patronen desselben Kalibers, welche unversperrt in einer Schachtel in einem Regal im Speicher aufbewahrt waren.

Die Polizei stellte daraufhin diese Patronen, das Kleinkalibergewehr Mars, Nr. 003502 kal. .22 lr sowie weitere erlaubnisfreie Waffen (ein Luftgewehr Nr. 15753 Hersteller Hämmerli, eine Schreckschusspistole Walther P 22 Nr. L104553225 9 mm mit einer Patrone teilgeladen, eine Luftpistole Black Star Nr. 408198 und ein Luftgewehr Ruger, Nr. AA00002403), einen Schalldämpfer für ein Luftgewehr, 173 9 mm Knallpatronen und die Waffenbesitzkarte des Antragstellers sicher.

Mit dem seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E* … wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E* … die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1), untersagte ihm unbefristet den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und erließ dazugehörige Nebenentscheidungen. Die sofortige Vollziehung u.a. der Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zu dem ausgesprochenem Waffenbesitzverbot stellte das Landratsamt im Bescheid fest, der Antragsteller sei aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Munition nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig. In den Ermessenserwägungen berücksichtigte das Landratsamt die noch nicht lange zurückliegende über längere Zeit (ca. 13 Jahre) andauernde nicht sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition in erheblichem Umfang. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gesehen werden.

Gegen Nr. 2 des Bescheids (Waffenbesitzverbot) erhob der Antragsteller am 7. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht und stellte insoweit zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht verkenne die gesetzgeberische Entscheidung, verschiedene Waffen aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit zu privilegieren, indem sie von der Erlaubnispflicht freigestellt würden. Er trägt vor, bezüglich erlaubnisfreier Munition liege kein Verstoß vor und folgert hieraus, dass deshalb für erlaubnisfreie Waffen keine Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Zudem bezieht er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 (6 C 30.11 - juris) und will hieraus für die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen eine gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit ableiten, die beim Antragsteller gerade nicht vorliege.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, a.a.O., Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

1.2 Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner „knappen Bescheidsbegründung keine relevanten Ermessenserwägungen zum Besitz von erlaubnisfreien Waffen eingestellt“, begründet dies kein anderes Ergebnis. Insoweit entspricht das Vorbringen im Kern dem Vortrag im erstinstanziellen Verfahren. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass das Landratsamt das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerichtet sowie im Rahmen der Gesetze ausgeübt und dies ausführlich begründet habe (UA S. 17 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts gerichtlich anordnen bzw. wiederherstellen zu lassen, mit dem seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und der ihm erteilte Jagdschein für ungültig erklärt wurden.

Vorausgegangen war ein Polizeieinsatz im Anwesen des Antragstellers am 12. Februar 2015, der durch einen Wohnungsbrand veranlasst war. Dabei wurde Folgendes festgestellt: In einem unausgebauten, brandgeschädigten Raum befand sich ein Waffenschrank; in einem unmittelbar daneben liegenden als Büro und Wohnzimmer genutzten Raum stand in einer Ecke eine nicht geladene Langwaffe (Bockbüchsflinte Blaser), an deren Schaft in einer Eigenbauhalterung zugehörige Munition befestigt war. Auf dem Schreibtisch des Büros/Wohnzimmers lag großkalibrige Munition lose herum.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 18. Juni 2015 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form von vier Waffenbesitzkarten, erklärte den dem Antragsteller bis zum 31. März 2016 erteilten Jagdschein für ungültig und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins, der verfügten Vorlage der Waffenbesitzkarten und des Jagdscheins sowie der Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffen und Munition wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und gleichzeitig Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 2015 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die am 7. September 2015 erhobene und am 10. September 2015 begründete Beschwerde.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist und dass damit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt, zumal er nicht vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse und den Jagdschein besonders angewiesen zu sein.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2015 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Übrigen ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller lässt vortragen, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu den Umständen des Stromausfalls und des Ausbruchs des Wohnungsbrands zu Unrecht als widersprüchlich angesehen. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an; denn wie schon das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen ausgeführt hat, folgt daraus im Ergebnis keine andere Beurteilung. Das unstreitig festgestellte Unbeaufsichtigtlassen der Langwaffe durch das Verlassen des Raums, in dem sich diese befand, und das lose Herumliegenlassen von Munition auf dem Schreibtisch, begründet den Vorwurf der nicht sorgfältigen Verwahrung im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und damit einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund.

Es gilt die den sicheren Umgang von Waffen und Munition regelnde Generalklausel des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (Gade/Stoppa, Waffengesetz 2011, § 5 Rn. 15 und, Lehmann/v Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand April 2015, § 5 Rn. 59). Daraus ergibt sich, dass Waffen und Munition grundsätzlich nur dann unbeaufsichtigt bleiben dürfen, wenn sie in einem sicheren Behältnis verwahrt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Beaufsichtigung sicherzustellen.

Der Antragsteller hat vor dem Verlassen des betreffenden Raums die Schusswaffe und die Munition nicht sorgfältig verwahrt. Er ließ beide dort unbeaufsichtigt und es bestand die Gefahr, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen werden. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass insoweit eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit nicht vorgelegen habe. Denn der Zielsetzung der Aufbewahrungsvorschriften folgend, die Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren zu schützen, reicht in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung aus (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris).

Zudem hat der Antragsteller gegen die aus § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG folgende Pflicht verstoßen, Schusswaffen nur getrennt von Munition aufzubewahren. Denn er hat am Schaft seiner Waffe die dazugehörige Munition befestigt.

Damit kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorbringen des Antragstellers zutrifft, wonach er die Langwaffe und die Munition aus dem Waffenschrank geholt habe, um an diesem Tag mit einem befreundeten Jäger auf die Jagd zu gehen bzw. die Jagdwaffe und die Munition im Vorgriff hierauf zu reinigen.

Diese Verstöße sind keineswegs als bloße Bagatelle anzusehen. Sie rechtfertigen die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen und Munition haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier der Antragsteller - in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris).

Der Antragsteller räumt im Übrigen selbst ein, dass er die wenigen Schritte zur Waffe hätte zurücklegen und diese in den Waffenschrank verbringen müssen, als er den Stromausfall festgestellt habe. Er sieht sich jedoch dadurch entlastet, dass nach seinem Vorbringen ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, wegen des ausgebrochenen Brandes nicht mehr möglich gewesen sei. Das rechtfertigt schon deshalb keine dem Antragsteller günstige Zuverlässigkeitsprognose, weil er nach seinem Vorbringen die Ursache des Stromausfalls und damit den Brand nicht erkannt hatte; er ließ die mit der Munition versehene Schusswaffe sowie die Munition auf dem Tisch zurück, um nach der Ursache für den Stromausfall zu forschen. Dieses Verhalten offenbart eine derart nachlässige Einstellung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen und Munition, dass die Prognose gerechtfertigt ist, der Antragsteller werde auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren.

Eine solche Prognose ist im Übrigen allein schon wegen des Verstoßes gegen die Pflicht gerechtfertigt, Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Indem der Antragsteller die zugehörige Munition am Schaft seiner Bockbüchsflinte befestigt hat, steigerte er die latente Gefährlichkeit der Schusswaffe zu einer akuten Gefahr, weil aufgrund der Munitionierung eine sofortige Schadensverursachung möglich ist (vgl. Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 5).

[18] Die auf § 46 WaffG, § 18 Satz 1 BJagdG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 18. Juni 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat dazu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2017 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 (Widerruf des Kleinen Waffenscheins) und Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) angeordnet und hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 (Rückgabe der Erlaubnisurkunde) wiederhergestellt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines ihm am 23. Mai 2012 von der Antragsgegnerin erteilten Kleinen Waffenscheins.

Am 7. Oktober 2016 meldete der Antragsteller der Einsatzzentrale der Polizei in A … einen Aufbruch seines Pkws. Er hatte das Fahrzeug zum Zweck eines Arztbesuches gegen 19.10 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortschaft abgestellt und bei seiner Rückkehr gegen 20.10 Uhr bemerkt, dass die hintere rechte Seitenscheibe eingeschlagen und ein Stoffbeutel von der Rücksitzbank entwendet worden war. In diesem blickdichten Stoffbeutel befanden sich eine Schreckschusspistole (Marke Walther – P99) mit 15 Stück Tränengaspatronen (Kal. 9mm) sowie 15 Stück Schreckschusspatronen (Kal. 9mm) sowie der Kleine Waffenschein. Am 27. Oktober 2016 wurde dem Antragsteller eine Zweitschrift des abhanden gekommenen Kleinen Waffenscheins erteilt.

Die Antragsgegnerin erließ daraufhin am 27. Januar 2017 einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG i.V.m. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WaffG und setzte eine Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR fest. Der Bußgeldbescheid wurde am 16. Februar 2017 rechtskräftig.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheines angehört, da wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht seine waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 2017.

Mit Bescheid vom 26. April 2017 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Kleiner Waffenschein) (Nr. 1). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller aufgegeben, die Erlaubnis (Zweitschrift) binnen drei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids der Antragsgegnerin zurückzugeben (Nrn. 2, 3 und 4).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 17. Mai 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Juli 2017 abgelehnt. Aufgrund des festgestellten als schwerwiegend zu bewertenden Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften sei der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig, insbesondere rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werde.

Dagegen richtet sich die am 1. August 2017 eingelegte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den vorliegenden Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften als besonders schwerwiegend eingestuft.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil seine Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

Nach summarischer Prüfung lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (1.1) die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers (1.2) nicht vor. Die festgestellten Tatsachen eines einmaligen nicht schwerwiegenden Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten bei einer Schreckschusswaffe (1.3) reichen bei Würdigung der Umstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, der Antragsteller werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren (1.4).

1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Erlass des Bescheids vom 26. April 2017 (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35). Danach ist hier das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 anwendbar (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und ber. 2003 S.1957, zuletzt geändert durch Art. 107 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl I S. 626, 643), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl I S. 626, 644) – AWaffV –. Das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung in der Fassung vom 30. Juni 2017 traten am 6. Juli 2017 in Kraft (Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, BGBl I S. 2133 – WaffG n.F., AWaffV n.F. –).

1.2 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden.

1.2.1 Schreckschusswaffen sind Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (vgl. Anlage 1 zum WaffG Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.6; Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 10). Der Erwerb und der Besitz einer Schreckschusswaffe sind erlaubnisfrei (vgl. Anlage 2 zum WaffG, Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 1.3). Für das Führen einer Schreckschusswaffe benötigt der Antragsteller eine Erlaubnis (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 zum WaffG, Abschn. 2, Unterabschn. 3 Nr. 2.1). Der Kleine Waffenschein wird nicht für eine bestimmte Waffe erteilt (Heinrich in Steindorf, WaffG, a.a.O., § 2 Rn. 67; Heller /Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 696).

1.2.2 Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.

1.3 Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein (Gerlemann in Steindorf, WaffG, a.a.O. § 36 Rn. 1). Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur – wie vormals – Schusswaffen in die Regelung ein, sondern – neben der Munition – alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden – aber mit Wirkung vom 6. Juli 2017 aufgehobenen (Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften) – Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (a.F.) dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem normierten Sicherheitsbehältnis erfolgt. Mit der Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die der Gesetzgeber erstmals 2002 in das Waffengesetz aufgenommen hat, soll die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden (BT-Drs. 14/7758, S. 74). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die latente Gefährlichkeit der Schusswaffe jeweils erst dadurch zu einer akuten Gefahr wird, dass auf Grund der Munitionierung eine sofortige Schadensverursachung ermöglicht wird.

Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (a.F.) normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl BayVGH, B.v.2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4).

Der Gesetzgeber stellt an erlaubnispflichtige Schusswaffen wegen deren Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in den Händen Unbefugter hohe Anforderungen, fordert insbesondere deren Aufbewahrung in normierten Schränken mit bestimmtem Sicherheitsstandard. Hingegen ist als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition (so hier die Schreckschusswaffe) ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung anzusehen, um den Gesetzeszweck der Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte zu erfüllen (vgl. Nrn. 36.2.1 und 36.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 – BAnz Beilage 2012, Nr. 47a – WaffVwV).

Vorliegend hat der Antragsteller eine Schreckschusswaffe für den Zeitraum eines Arztbesuchs (etwa eine Stunde) im blickdichten Stoffbeutel mit Munition auf dem Rücksitz seines verschlossenen Pkw zurückgelassen. Ein Pkw ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Behältnis. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (vgl. BGHSt 1,163; BT-Drs. 16/8224 S. 17 zu § 42a WaffG a.F. mit folgenden Beispielen für „verschlossenes Behältnis“: „in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche“). Der Innenraum eines Pkw ist zwar kein Behältnis in diesem Sinne und dürfte auch nicht als gleichwertig anzusehen sein, so dass ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG naheliegt. Da aber der Antragsteller durch das Verschließen seines Pkws und das Verpacken der Waffe in einem blickdichten Stoffbeutel Sicherungsmaßnahmen gegen das Abhandenkommen bzw. Wegnehmen seiner Schreckschusspistole getroffen hat, kommt dem Verstoß gemessen am Gesetzeszweck bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs nur geringes Gewicht zu. Dies bestätigt auch der dem § 13 Abs. 11 AWaffV innewohnende Rechtsgedanke, dass es unter bestimmten Umständen bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Pkw (Einnahme des Mittagessens, Einkäufe etc.) ausreichen kann, wenn Waffen und Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind.

Die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage hat in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (a.F.) den Grundsatz enthalten, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen. Die Vorschrift gilt für alle Schusswaffen, also auch für Schreckschusswaffen (so Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, a.a.O., § 36 Rn. 5). Wegen der Aufbewahrung von Schreckschusswaffe und Munition in demselben Stoffbeutel hat der Antragsteller auch gegen diese Verpflichtung verstoßen. Dem konkreten Verstoß ist aber – ganz im Gegensatz zu einem solchen Verstoß bei erlaubnispflichtigen Waffen und deren Munition – kein erhebliches Gewicht beizumessen. Der Gesetzgeber hat in seiner geänderten Fassung des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 30. Juni 2017 „die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen von Verweisen auf überholte technische Normen bereinigt und zugleich das Sicherheitsniveau angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst, sowie Besitzstandsregelungen getroffen. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (a.F.) wurde gestrichen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt (BT-Drs. 18/11239 S.1, 46): „Diese Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglicht eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse für erforderlich angesehen wurde, entfallen kann. Die Regelungen zur Aufbewahrung werden damit insgesamt einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet. Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge zur Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt hat, sinkt dadurch“. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der Fassung vom 30. Juni 2017 regelt in Abs. 1 Anforderungen an Aufbewahrungspflichten hinsichtlich Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV (n.F.) hat der Besitzer von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, diese ungeladen und mindestens in einem verschlossenem Behältnis aufzubewahren. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich für Waffen, deren Besitz und Erwerb erlaubnispflichtig sind, wegen der insoweit erhöhten Aufbewahrungsanforderungen vom Grundsatz der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition Abstand genommen, diesen Grundsatz aber nicht für Waffen, deren Erwerb erlaubnisfrei ist, in das Gesetz aufgenommen, sondern nur das Erfordernis, dass die Waffe ungeladen sein muss sowie die durch § 13 AWaffV (n.F.) konkretisierten Anforderungen aus der unveränderten Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Trennungsgebot im Hinblick auf Waffen, deren Erwerb erlaubnisfrei ist, zur Wahrung des Gesetzeszwecks keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.

1.4 Die festgestellten Tatsachen eines unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nur als nicht erheblich zu bewertenden einmaligen Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht für seine Schreckschusspistole rechtfertigen nach summarischer Prüfung nicht die Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, der Antragsteller werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren, so dass auch ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), dem Antragsteller nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden kann (vgl. auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 758 b).

2. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis begründet ist und die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Widerrufsverfügung aller Voraussicht nach Erfolg hat, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Überlassung von Waffen sowie für die an die Rückgabe der Erlaubnis anknüpfende Zwangsgeldandrohung (Nrn. 2 und 3 des Bescheids).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochenes Waffenbesitzverbot.

Am 28. November 1973 erteilte das Landratsamt M* … dem Antragsteller aufgrund eines Altbesitzes die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die ein Kleinkalibergewehr, .22 lr, Mars, Hersteller-Nr. 003502 eingetragen war. Eine Munitionserwerbs- bzw. Munitionsbesitzberechtigung hierfür wurde dem Antragsteller nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 wies das Landratsamt E* … den Antragsteller vorsorglich darauf hin, dass er keine Munition besitzen dürfe und forderte ihn zur Abgabe der vorhandenen Munition auf. Am 3. November 2011 gab der Antragsteller beim Landratsamt E* … Munition ab.

Im Rahmen einer aufgrund einer Anzeige durchgeführten Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers wurden am 19. Oktober 2016 von der Polizei unter anderem vier Patronen des Kalibers .22 lr in einem Waffenschrank aufgefunden, sowie weitere 2889 Patronen desselben Kalibers, welche unversperrt in einer Schachtel in einem Regal im Speicher aufbewahrt waren.

Die Polizei stellte daraufhin diese Patronen, das Kleinkalibergewehr Mars, Nr. 003502 kal. .22 lr sowie weitere erlaubnisfreie Waffen (ein Luftgewehr Nr. 15753 Hersteller Hämmerli, eine Schreckschusspistole Walther P 22 Nr. L104553225 9 mm mit einer Patrone teilgeladen, eine Luftpistole Black Star Nr. 408198 und ein Luftgewehr Ruger, Nr. AA00002403), einen Schalldämpfer für ein Luftgewehr, 173 9 mm Knallpatronen und die Waffenbesitzkarte des Antragstellers sicher.

Mit dem seit 5. Juli 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E* … wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 widerrief das Landratsamt E* … die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1), untersagte ihm unbefristet den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und erließ dazugehörige Nebenentscheidungen. Die sofortige Vollziehung u.a. der Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 5).

Zu dem ausgesprochenem Waffenbesitzverbot stellte das Landratsamt im Bescheid fest, der Antragsteller sei aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Munition nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig. In den Ermessenserwägungen berücksichtigte das Landratsamt die noch nicht lange zurückliegende über längere Zeit (ca. 13 Jahre) andauernde nicht sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition in erheblichem Umfang. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gesehen werden.

Gegen Nr. 2 des Bescheids (Waffenbesitzverbot) erhob der Antragsteller am 7. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht und stellte insoweit zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht verkenne die gesetzgeberische Entscheidung, verschiedene Waffen aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit zu privilegieren, indem sie von der Erlaubnispflicht freigestellt würden. Er trägt vor, bezüglich erlaubnisfreier Munition liege kein Verstoß vor und folgert hieraus, dass deshalb für erlaubnisfreie Waffen keine Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Zudem bezieht er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 (6 C 30.11 - juris) und will hieraus für die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen eine gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit ableiten, die beim Antragsteller gerade nicht vorliege.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, a.a.O., Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

1.2 Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner „knappen Bescheidsbegründung keine relevanten Ermessenserwägungen zum Besitz von erlaubnisfreien Waffen eingestellt“, begründet dies kein anderes Ergebnis. Insoweit entspricht das Vorbringen im Kern dem Vortrag im erstinstanziellen Verfahren. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass das Landratsamt das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerichtet sowie im Rahmen der Gesetze ausgeübt und dies ausführlich begründet habe (UA S. 17 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner fünf Waffenbesitzkarten (insgesamt 21 eingetragene Waffen) und seiner Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in sechs Vereinswaffenbesitzkarten sowie gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Anlässlich einer am 3. September 2014 im vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus durchgeführten Hausdurchsuchung von Finanzbeamten, die sich in Abwesenheit des Klägers mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zum Anwesen verschafften, wurden in mehreren Räumen des Hauses Kurz- und Langwaffen außerhalb der Waffenschränke aufgefunden. In einem Zimmer befanden sich drei Kurzwaffen in einem Futteral bzw. Waffenkoffer auf einem Kästchen neben dem Bett. In einem anderen Raum lag eine Pumpgun auf dem Bürostuhl, eine Kurzwaffe auf einem Stuhl, eine Langwaffe auf der Couch, vier Langwaffen befanden sich im nicht verschlossenen Waffenschrank sowie vier weitere Langwaffen neben dem Waffenschrank. Im Vorratsraum befanden sich insgesamt sieben Kurzwaffen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Klägers, seine Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in Vereinswaffenbesitzkarten des Vereins Sp. A. e.V., sowie seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenmunition) und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 2. September gestellte und am 21. September 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nrn.1, 2, 3 und 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Das bereits im Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, es habe für ihn in der konkreten Situation wegen der Feuchtigkeit in den Waffenschränken keine andere Möglichkeit gegeben als die Waffen aus den vorhandenen Waffenschränken zur Reinigung zu entnehmen und außerhalb bis zur Entfeuchtung der Schränke zu lagern, ist nicht geeignet, um den Kläger vom Vorwurf der unzureichenden Aufbewahrung der Waffen zu entlasten und die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu erschüttern.

1.1.1 Der Kläger beruft sich auf Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen betreffen, indem er ausführt, das Gericht habe zu Unrecht die Ausführungen des Klägers für nicht glaubhaft gehalten (UA S. 9 2. Absatz). Soweit der Kläger die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angreift, kann er damit nicht durchdringen.

Erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung sind nur anzunehmen bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 19). Derartiges hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinen Urteilsgründen nach Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der Auffindesituation der Waffen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten beabsichtigten Entfeuchtung des Waffenschrankes und der Reinigung der Waffen um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt und dem Kläger nicht geglaubt werden kann. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt, der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Waffen kurzfristig aus dem Waffentresor in dem Firmengebäude entnommen habe, um sie zu reinigen. Es sei nicht nachvollziehbar und spreche gegen eine Reinigungsabsicht, dass der Kläger wegen Feuchtigkeit im Waffentresor im Nebengebäude die Waffen in das Wohngebäude verbracht haben will, um sie dort in verschiedenen Zimmern und Stockwerken in Futteralen bzw. Waffenkoffern bis zu einer vermeintlichen Reinigung zu lagern. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung für die unterschiedliche Platzierung der Waffen, die gegen eine Reinigungsabsicht spreche, keine nachvollziehbare Erklärung liefern können.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die gezogene Schlussfolgerung auf den Schutzbehauptungscharakter der klägerischen Einlassungen liegen nahe und sind nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Würdigung der zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen, d. h. ausgehend davon dass die Feuchtigkeit des Schrankes eine bloße Schutzbehauptung darstellt, führt zweifellos zu einem Verstoß des Klägers gegen die für die Aufbewahrung seiner Waffen einschlägigen Vorschriften und rechtfertigt die im Übrigen nicht substantiiert angegriffene Prognose der Unzuverlässigkeit.

Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Abs. 2 dieser Vorschrift fordert spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich ist ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu fordern. Näheres ist in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Alle aufgefundenen Lang- und Kurzwaffen lagen entweder offen oder in Futteralen bzw. Kisten in verschiedenen Räumen des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses. Der Waffenschrank, in dem sich 4 Langwaffen befanden, war unverschlossen.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die behauptete Entfeuchtung des Schrankes und die Reinigungsabsicht hinsichtlich der Waffen nicht glaubhaft ist, als auch darauf, dass selbst für den Fall einer Entnahme der Waffen aus dem Schrank wegen Feuchtigkeit deren Lagerung den Anforderungen des § 36 WaffG widerspricht. Der weitere Einwand des Klägers, der sich auf seine „Ausnahmesituation“ wegen der Feuchtigkeit des Waffenschranks bezieht, führt daher bereits wegen der kumulativen Begründung des Urteils, die die Feuchtigkeit des Waffenschranks als Schutzbehauptung einstuft, nicht weiter.

1.1.2 Unabhängig davon bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt auch in der kumulativ selbstständig tragenden Begründung, der die Annahme des Vorliegens von Feuchtigkeit in den Waffenschränken zugrunde liegt, rechtlich zutreffend gewürdigt.

Der Einwand des Klägers, er könne sich wegen behauptetem Reinigungs- und Entfeuchtungsbedarfs seines Waffenschrankes und des Reinigungserfordernisses seiner Waffen auf eine Ausnahmesituation berufen, in der ihm keine bessere Sicherungsmöglichkeit als die von ihm gewählte (Versperren der Haustür bei kurzfristigem Aufenthalt im benachbarten Bürogebäude) zur Verfügung gestanden habe, trägt nicht, sondern offenbart eine untragbare Sorglosigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung seiner Waffen. Selbst wenn der Kläger die Waffen tatsächlich nur für die Zeit der Reinigung und Trocknung der Schränke bzw. Reinigung der Waffen aus den Waffenschränken herausgenommen hätte, müsste ihm vorgeworfen werden, dass er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v.3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Es kommt nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Bereits die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Stunden sein Haus verlassen hat und die Waffen unbeaufsichtigt außerhalb der vorgesehenen Waffenschränke im Haus verteilt zurückließ, zeigt, dass er eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung seiner Schusswaffen an den Tag legte. Ein solches Verhalten eines Waffenbesitzers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus nicht sorgfältig aufbewahrt. Ein gesicherter Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, d. h. dessen Sicherheitsniveau dem der in den Sätzen 1 und 2 des § 36 Abs. 2 WaffG genannten Behältnisse vergleichbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris).

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbst von Ausnahmesituationen ausgehe, in denen Waffen berechtigt den vorgesehenen Waffenschränken entnommen werden können, insbesondere für den Gebrauch (z. B. Weg zum Schützenverein, zur Jagd) und sein Fall ebenso eine berechtigte Entnahme zur Reinigung der Waffen und Trocknung der Schränke darstelle, kann von einer Vergleichbarkeit der Situation nicht die Rede sein. Die in § 13 Abs. 11 AWaffV statuierte Sonderregelung (Freistellung von den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV ) gilt nur für eine vorübergehende Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung. Darauf kann sich nur berufen, wer sich als Berechtigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält.

1.2 Soweit der Kläger auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

1.3 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger hat vorliegend schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger die Waffen im vorliegenden Fall nicht erlaubterweise den Waffenschränken entnehmen durfte, um diese bis zur Wiederverwendbarkeit der Waffenschränke in seinem verschlossenen Anwesen zu lagern, war für das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung schon nicht von Bedeutung. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der behaupteten Feuchtigkeit in den Waffenschränken des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die ihm nicht geglaubt werden kann. Die Frage der Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung bei kurzzeitig nicht verwendbarem Waffenschrank stellt sich daher nicht. Die aufgeworfene Frage ist im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da es vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung von grundsätzlich Geklärtem geht (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

1.4 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor.

Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 75).

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Prüfung seinem Urteil zugrunde gelegt, dass das Trocknen der Waffenschränke mit einem Entfeuchtungsmittel möglich gewesen wäre, so dass die Entnahme der Waffen nicht erforderlich gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Darüber hinaus beruht das Urteil schon nicht auf dem vom Kläger gerügten noch aufzuklärenden Sachverhalt. Eine selbstständig tragende Begründung des Urteils geht vielmehr von der Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Feuchtigkeitsproblematik seines Waffenschrankes aus.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18. Juli 2013) insgesamt 21.500,00 EUR angesetzt hat. Dabei entfällt auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten 20.000,00 EUR (5.000,00 EUR für die erste zuzüglich jeweils 750,00 EUR für 20 weitere eingetragene Waffen) und 1.500,00 EUR auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.