Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434

bei uns veröffentlicht am05.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten.

Nach einem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion Suhl vom 23. April 2013 wurde anlässlich einer am Vortag durchgeführten Wohnungsdurchsuchung in dem von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzten Anwesen P.-H.-Straße 42 in Z.-M. Folgendes festgestellt: Im zweiten Obergeschoss des Hauses war in einem offenen Holzschrank ein Waffenkoffer abgelegt, in dem sich die Bockdoppelflinte der Klägerin in zerlegtem Zustand befand. Der auf derselben Etage vorhandene Waffenschrank der Klägerin war verschlossen. Der dazugehörige Schlüssel lag für jeden sichtbar auf dem Schrank.

Nach dem Inhalt der Akten wurde in dem Waffenschrank, es handelte sich um ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992, die Langwaffe der Klägerin zusammen mit dazu passender Munition verwahrt.

Das Landratsamt Hof widerrief mit Bescheid vom 20. Februar 2014 die Waffenbesitzkarten Nrn. 2015/2002-1 und 2015/2002-2, in die jeweils eine Waffe eingetragen ist (Nr. 1). Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, dem Landratsamt die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 2) und die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie vorhandene Munition an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Nr. 3).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2015 abgewiesen. Zuvor hatte der Senat die Beschwerde im Eilverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 23. Mai 2014 (21 CS 14.916) zurückgewiesen.

Die Klägerin hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (2.10.2015) am 2. November 2015 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, begründet nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Der Bevollmächtigte der Klägerin wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, nach der sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits daraus ergibt, dass sie gegen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition verstieß, indem sie in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A ihre Langwaffe zusammen mit dazugehöriger Munition aufbewahrte. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheit und der von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen jeglicher Drittzugriff, einschließlich eines Zugriffs für den Ehemann oder die Kanzleiangestellte, völlig ausgeschlossen gewesen sei. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei der aufbewahrten Munition nur um geringe Mengen von Restmunition gehandelt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht keinerlei Einschätzung vorgenommen, weshalb es diesen Verstoß als nicht situativ, nicht als (bloße) Nachlässigkeit, sondern als besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft habe.

1.2 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) nicht mehr besaß und deshalb ihre Waffenbesitzkarten zwingend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Waffen sind im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 12.8.2016 – 3 B 113.16 – juris Rn. 14). Die Klägerin verstieß gegen das gesetzliche Gebot des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgebenden Fassung vom 17. Juli 2009, wonach Schusswaffen getrennt von der dazugehörigen Munition aufzubewahren sind. Diese Vorschrift wird für das von der Klägerin verwendete Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A VDMA 24992 (Stand Mai 1995) durch § 13 Abs. 4 Satz 2 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 dahin konkretisiert, dass die Munition in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung unterzubringen ist. Das ließ die Klägerin unbeachtet und verwahrte ihre Jagdwaffe zusammen mit der dazugehörigen Munition.

Angesichts dieses schwerwiegenden Verstoßes gegen zentrale waffenrechtliche Vorschriften, bot die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht mehr die Gewähr dafür, dass sie Waffen und Munition künftig stets ordnungsgemäß aufbewahren wird. Die Klägerin offenbarte damit eine so erhebliche Sorglosigkeit hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition, dass nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür bestand, sie werde auch künftig eine solche Verhaltensweise begehen (vgl. dazu allgemein BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17).

Die Klägerin kann diese Prognose nicht mit dem Vorwurf erfolgreich infrage stellen, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Einschätzung vorgenommen, weshalb es den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht als nicht situativ, nicht als (bloße) Nachlässigkeit, sondern als besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft habe. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es sich bei dem gegebenen Verstoß gegen die Normen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit handelt, die bei nur einmaligem Auftreten ggf. noch toleriert werden könnte (vgl. UA S. 14 f.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht konkret auseinander.

Ebenso wenig hilft es weiter, wenn der Bevollmächtigte der Klägerin auf die konkrete örtliche Gegebenheit und die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen verweist. Angesichts der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, die einen einheitlichen und effizienten Vollzug des Waffengesetzes sicherstellen sollen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 74), ist es nicht dem Belieben des jeweiligen Waffenbesitzers überlassen, auf welche Weise er dafür Sorge trägt, dass seine Waffen und Munition sicher aufbewahrt sind.

Unerheblich ist auch der Verweis darauf, es habe sich bei der aufbewahrten Munition nur um geringe Mengen von Restmunition gehandelt. Das Gebot, Schusswaffen und die dazugehörige Munition getrennt aufzubewahren, trägt dem Umstand Rechnung, dass die latente Gefährlichkeit der Schusswaffe durch eine Munitionierung und die dadurch mögliche sofortige Schadensverursachung zu einer akuten Gefahr wird (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 36 Rn. 5). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Gefahrerhöhung schon dann eintritt, wenn sich lediglich eine geringe Menge (passender) Munition bei einer Schusswaffe befindet.

1.3 Der Bevollmächtigte der Klägerin wehrt sich ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zum Beginn der Reinigung der Waffen am frühen Morgen und zur Unterbrechung der Reinigung zum Zweck des Frühstücks als Schutzbehauptung gewertet hat.

Auf diese (ergänzenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichts kommt es letztlich nicht an, weil das Verwaltungsgericht zu Recht die Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits daraus abgeleitet hat, dass sie ihr Jagdgewehr nicht getrennt von der dazugehörigen Munition verwahrte.

Unabhängig davon verstieß die Klägerin selbst dann, wenn ihr Vorbringen zutreffen sollte, gegen die allgemeine Anforderung des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Wer Waffen oder Munition besitzt hat danach die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem genügte das Verhalten der Klägerin nicht. Denn der zum Waffenschrank gehörige Schlüssel war für jeden sichtbar auf dem Schrank abgelegt und das Jagdgewehr der Klägerin war zerlegt im Waffenkoffer in einem (unverschlossenen) Holzschrank untergebracht. Das Vorbringen, es habe sich insoweit nicht um eine Aufbewahrungs-, sondern um eine Arbeitssituation gehandelt, entlastet die Klägerin nicht. Sie hat das angebliche Reinigen der Waffe nach ihrem eigenen Vortrag unterbrochen, um das Frühstück zu sich zu nehmen. Sie hätte mit Blick auf diese Unterbrechung ihr Jagdgewehr in den Waffenschrank zurücklegen und den dazugehörigen Schlüssel für andere unzugänglich aufbewahren müssen.

Die Klägerin hat auch insoweit eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften offenbart. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2016 - 21 ZB 15.1949

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2015 - 6 C 1/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachd

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner fünf Waffenbesitzkarten (insgesamt 21 eingetragene Waffen) und seiner Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in sechs Vereinswaffenbesitzkarten sowie gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Anlässlich einer am 3. September 2014 im vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus durchgeführten Hausdurchsuchung von Finanzbeamten, die sich in Abwesenheit des Klägers mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zum Anwesen verschafften, wurden in mehreren Räumen des Hauses Kurz- und Langwaffen außerhalb der Waffenschränke aufgefunden. In einem Zimmer befanden sich drei Kurzwaffen in einem Futteral bzw. Waffenkoffer auf einem Kästchen neben dem Bett. In einem anderen Raum lag eine Pumpgun auf dem Bürostuhl, eine Kurzwaffe auf einem Stuhl, eine Langwaffe auf der Couch, vier Langwaffen befanden sich im nicht verschlossenen Waffenschrank sowie vier weitere Langwaffen neben dem Waffenschrank. Im Vorratsraum befanden sich insgesamt sieben Kurzwaffen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Klägers, seine Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in Vereinswaffenbesitzkarten des Vereins Sp. A. e.V., sowie seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenmunition) und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 2. September gestellte und am 21. September 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nrn.1, 2, 3 und 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Das bereits im Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, es habe für ihn in der konkreten Situation wegen der Feuchtigkeit in den Waffenschränken keine andere Möglichkeit gegeben als die Waffen aus den vorhandenen Waffenschränken zur Reinigung zu entnehmen und außerhalb bis zur Entfeuchtung der Schränke zu lagern, ist nicht geeignet, um den Kläger vom Vorwurf der unzureichenden Aufbewahrung der Waffen zu entlasten und die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu erschüttern.

1.1.1 Der Kläger beruft sich auf Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen betreffen, indem er ausführt, das Gericht habe zu Unrecht die Ausführungen des Klägers für nicht glaubhaft gehalten (UA S. 9 2. Absatz). Soweit der Kläger die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angreift, kann er damit nicht durchdringen.

Erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung sind nur anzunehmen bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 19). Derartiges hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinen Urteilsgründen nach Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der Auffindesituation der Waffen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten beabsichtigten Entfeuchtung des Waffenschrankes und der Reinigung der Waffen um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt und dem Kläger nicht geglaubt werden kann. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt, der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Waffen kurzfristig aus dem Waffentresor in dem Firmengebäude entnommen habe, um sie zu reinigen. Es sei nicht nachvollziehbar und spreche gegen eine Reinigungsabsicht, dass der Kläger wegen Feuchtigkeit im Waffentresor im Nebengebäude die Waffen in das Wohngebäude verbracht haben will, um sie dort in verschiedenen Zimmern und Stockwerken in Futteralen bzw. Waffenkoffern bis zu einer vermeintlichen Reinigung zu lagern. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung für die unterschiedliche Platzierung der Waffen, die gegen eine Reinigungsabsicht spreche, keine nachvollziehbare Erklärung liefern können.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die gezogene Schlussfolgerung auf den Schutzbehauptungscharakter der klägerischen Einlassungen liegen nahe und sind nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Würdigung der zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen, d. h. ausgehend davon dass die Feuchtigkeit des Schrankes eine bloße Schutzbehauptung darstellt, führt zweifellos zu einem Verstoß des Klägers gegen die für die Aufbewahrung seiner Waffen einschlägigen Vorschriften und rechtfertigt die im Übrigen nicht substantiiert angegriffene Prognose der Unzuverlässigkeit.

Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Abs. 2 dieser Vorschrift fordert spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich ist ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu fordern. Näheres ist in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Alle aufgefundenen Lang- und Kurzwaffen lagen entweder offen oder in Futteralen bzw. Kisten in verschiedenen Räumen des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses. Der Waffenschrank, in dem sich 4 Langwaffen befanden, war unverschlossen.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die behauptete Entfeuchtung des Schrankes und die Reinigungsabsicht hinsichtlich der Waffen nicht glaubhaft ist, als auch darauf, dass selbst für den Fall einer Entnahme der Waffen aus dem Schrank wegen Feuchtigkeit deren Lagerung den Anforderungen des § 36 WaffG widerspricht. Der weitere Einwand des Klägers, der sich auf seine „Ausnahmesituation“ wegen der Feuchtigkeit des Waffenschranks bezieht, führt daher bereits wegen der kumulativen Begründung des Urteils, die die Feuchtigkeit des Waffenschranks als Schutzbehauptung einstuft, nicht weiter.

1.1.2 Unabhängig davon bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt auch in der kumulativ selbstständig tragenden Begründung, der die Annahme des Vorliegens von Feuchtigkeit in den Waffenschränken zugrunde liegt, rechtlich zutreffend gewürdigt.

Der Einwand des Klägers, er könne sich wegen behauptetem Reinigungs- und Entfeuchtungsbedarfs seines Waffenschrankes und des Reinigungserfordernisses seiner Waffen auf eine Ausnahmesituation berufen, in der ihm keine bessere Sicherungsmöglichkeit als die von ihm gewählte (Versperren der Haustür bei kurzfristigem Aufenthalt im benachbarten Bürogebäude) zur Verfügung gestanden habe, trägt nicht, sondern offenbart eine untragbare Sorglosigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung seiner Waffen. Selbst wenn der Kläger die Waffen tatsächlich nur für die Zeit der Reinigung und Trocknung der Schränke bzw. Reinigung der Waffen aus den Waffenschränken herausgenommen hätte, müsste ihm vorgeworfen werden, dass er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v.3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Es kommt nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Bereits die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Stunden sein Haus verlassen hat und die Waffen unbeaufsichtigt außerhalb der vorgesehenen Waffenschränke im Haus verteilt zurückließ, zeigt, dass er eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung seiner Schusswaffen an den Tag legte. Ein solches Verhalten eines Waffenbesitzers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus nicht sorgfältig aufbewahrt. Ein gesicherter Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, d. h. dessen Sicherheitsniveau dem der in den Sätzen 1 und 2 des § 36 Abs. 2 WaffG genannten Behältnisse vergleichbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris).

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbst von Ausnahmesituationen ausgehe, in denen Waffen berechtigt den vorgesehenen Waffenschränken entnommen werden können, insbesondere für den Gebrauch (z. B. Weg zum Schützenverein, zur Jagd) und sein Fall ebenso eine berechtigte Entnahme zur Reinigung der Waffen und Trocknung der Schränke darstelle, kann von einer Vergleichbarkeit der Situation nicht die Rede sein. Die in § 13 Abs. 11 AWaffV statuierte Sonderregelung (Freistellung von den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV ) gilt nur für eine vorübergehende Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung. Darauf kann sich nur berufen, wer sich als Berechtigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält.

1.2 Soweit der Kläger auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

1.3 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger hat vorliegend schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger die Waffen im vorliegenden Fall nicht erlaubterweise den Waffenschränken entnehmen durfte, um diese bis zur Wiederverwendbarkeit der Waffenschränke in seinem verschlossenen Anwesen zu lagern, war für das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung schon nicht von Bedeutung. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der behaupteten Feuchtigkeit in den Waffenschränken des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die ihm nicht geglaubt werden kann. Die Frage der Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung bei kurzzeitig nicht verwendbarem Waffenschrank stellt sich daher nicht. Die aufgeworfene Frage ist im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da es vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung von grundsätzlich Geklärtem geht (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

1.4 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor.

Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 75).

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Prüfung seinem Urteil zugrunde gelegt, dass das Trocknen der Waffenschränke mit einem Entfeuchtungsmittel möglich gewesen wäre, so dass die Entnahme der Waffen nicht erforderlich gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Darüber hinaus beruht das Urteil schon nicht auf dem vom Kläger gerügten noch aufzuklärenden Sachverhalt. Eine selbstständig tragende Begründung des Urteils geht vielmehr von der Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Feuchtigkeitsproblematik seines Waffenschrankes aus.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18. Juli 2013) insgesamt 21.500,00 EUR angesetzt hat. Dabei entfällt auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten 20.000,00 EUR (5.000,00 EUR für die erste zuzüglich jeweils 750,00 EUR für 20 weitere eingetragene Waffen) und 1.500,00 EUR auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

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2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner fünf Waffenbesitzkarten (insgesamt 21 eingetragene Waffen) und seiner Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in sechs Vereinswaffenbesitzkarten sowie gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Anlässlich einer am 3. September 2014 im vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus durchgeführten Hausdurchsuchung von Finanzbeamten, die sich in Abwesenheit des Klägers mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zum Anwesen verschafften, wurden in mehreren Räumen des Hauses Kurz- und Langwaffen außerhalb der Waffenschränke aufgefunden. In einem Zimmer befanden sich drei Kurzwaffen in einem Futteral bzw. Waffenkoffer auf einem Kästchen neben dem Bett. In einem anderen Raum lag eine Pumpgun auf dem Bürostuhl, eine Kurzwaffe auf einem Stuhl, eine Langwaffe auf der Couch, vier Langwaffen befanden sich im nicht verschlossenen Waffenschrank sowie vier weitere Langwaffen neben dem Waffenschrank. Im Vorratsraum befanden sich insgesamt sieben Kurzwaffen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Klägers, seine Eintragungen als weitere berechtigte bzw. verantwortliche Person in Vereinswaffenbesitzkarten des Vereins Sp. A. e.V., sowie seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenmunition) und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 2. September gestellte und am 21. September 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nrn.1, 2, 3 und 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Das bereits im Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, es habe für ihn in der konkreten Situation wegen der Feuchtigkeit in den Waffenschränken keine andere Möglichkeit gegeben als die Waffen aus den vorhandenen Waffenschränken zur Reinigung zu entnehmen und außerhalb bis zur Entfeuchtung der Schränke zu lagern, ist nicht geeignet, um den Kläger vom Vorwurf der unzureichenden Aufbewahrung der Waffen zu entlasten und die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu erschüttern.

1.1.1 Der Kläger beruft sich auf Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen betreffen, indem er ausführt, das Gericht habe zu Unrecht die Ausführungen des Klägers für nicht glaubhaft gehalten (UA S. 9 2. Absatz). Soweit der Kläger die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angreift, kann er damit nicht durchdringen.

Erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung sind nur anzunehmen bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 19). Derartiges hat der Kläger aber nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinen Urteilsgründen nach Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der Auffindesituation der Waffen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten beabsichtigten Entfeuchtung des Waffenschrankes und der Reinigung der Waffen um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt und dem Kläger nicht geglaubt werden kann. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt, der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Waffen kurzfristig aus dem Waffentresor in dem Firmengebäude entnommen habe, um sie zu reinigen. Es sei nicht nachvollziehbar und spreche gegen eine Reinigungsabsicht, dass der Kläger wegen Feuchtigkeit im Waffentresor im Nebengebäude die Waffen in das Wohngebäude verbracht haben will, um sie dort in verschiedenen Zimmern und Stockwerken in Futteralen bzw. Waffenkoffern bis zu einer vermeintlichen Reinigung zu lagern. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung für die unterschiedliche Platzierung der Waffen, die gegen eine Reinigungsabsicht spreche, keine nachvollziehbare Erklärung liefern können.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die gezogene Schlussfolgerung auf den Schutzbehauptungscharakter der klägerischen Einlassungen liegen nahe und sind nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Würdigung der zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen, d. h. ausgehend davon dass die Feuchtigkeit des Schrankes eine bloße Schutzbehauptung darstellt, führt zweifellos zu einem Verstoß des Klägers gegen die für die Aufbewahrung seiner Waffen einschlägigen Vorschriften und rechtfertigt die im Übrigen nicht substantiiert angegriffene Prognose der Unzuverlässigkeit.

Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Abs. 2 dieser Vorschrift fordert spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich ist ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu fordern. Näheres ist in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Alle aufgefundenen Lang- und Kurzwaffen lagen entweder offen oder in Futteralen bzw. Kisten in verschiedenen Räumen des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses. Der Waffenschrank, in dem sich 4 Langwaffen befanden, war unverschlossen.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die behauptete Entfeuchtung des Schrankes und die Reinigungsabsicht hinsichtlich der Waffen nicht glaubhaft ist, als auch darauf, dass selbst für den Fall einer Entnahme der Waffen aus dem Schrank wegen Feuchtigkeit deren Lagerung den Anforderungen des § 36 WaffG widerspricht. Der weitere Einwand des Klägers, der sich auf seine „Ausnahmesituation“ wegen der Feuchtigkeit des Waffenschranks bezieht, führt daher bereits wegen der kumulativen Begründung des Urteils, die die Feuchtigkeit des Waffenschranks als Schutzbehauptung einstuft, nicht weiter.

1.1.2 Unabhängig davon bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus rechtlichen Gründen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt auch in der kumulativ selbstständig tragenden Begründung, der die Annahme des Vorliegens von Feuchtigkeit in den Waffenschränken zugrunde liegt, rechtlich zutreffend gewürdigt.

Der Einwand des Klägers, er könne sich wegen behauptetem Reinigungs- und Entfeuchtungsbedarfs seines Waffenschrankes und des Reinigungserfordernisses seiner Waffen auf eine Ausnahmesituation berufen, in der ihm keine bessere Sicherungsmöglichkeit als die von ihm gewählte (Versperren der Haustür bei kurzfristigem Aufenthalt im benachbarten Bürogebäude) zur Verfügung gestanden habe, trägt nicht, sondern offenbart eine untragbare Sorglosigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung seiner Waffen. Selbst wenn der Kläger die Waffen tatsächlich nur für die Zeit der Reinigung und Trocknung der Schränke bzw. Reinigung der Waffen aus den Waffenschränken herausgenommen hätte, müsste ihm vorgeworfen werden, dass er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v.3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Es kommt nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Bereits die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Stunden sein Haus verlassen hat und die Waffen unbeaufsichtigt außerhalb der vorgesehenen Waffenschränke im Haus verteilt zurückließ, zeigt, dass er eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung seiner Schusswaffen an den Tag legte. Ein solches Verhalten eines Waffenbesitzers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus nicht sorgfältig aufbewahrt. Ein gesicherter Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, d. h. dessen Sicherheitsniveau dem der in den Sätzen 1 und 2 des § 36 Abs. 2 WaffG genannten Behältnisse vergleichbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Diese Ausnahme trägt den Fällen Rechnung, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris).

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbst von Ausnahmesituationen ausgehe, in denen Waffen berechtigt den vorgesehenen Waffenschränken entnommen werden können, insbesondere für den Gebrauch (z. B. Weg zum Schützenverein, zur Jagd) und sein Fall ebenso eine berechtigte Entnahme zur Reinigung der Waffen und Trocknung der Schränke darstelle, kann von einer Vergleichbarkeit der Situation nicht die Rede sein. Die in § 13 Abs. 11 AWaffV statuierte Sonderregelung (Freistellung von den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV ) gilt nur für eine vorübergehende Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung. Darauf kann sich nur berufen, wer sich als Berechtigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält.

1.2 Soweit der Kläger auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

1.3 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger hat vorliegend schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger die Waffen im vorliegenden Fall nicht erlaubterweise den Waffenschränken entnehmen durfte, um diese bis zur Wiederverwendbarkeit der Waffenschränke in seinem verschlossenen Anwesen zu lagern, war für das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung schon nicht von Bedeutung. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der behaupteten Feuchtigkeit in den Waffenschränken des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die ihm nicht geglaubt werden kann. Die Frage der Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung bei kurzzeitig nicht verwendbarem Waffenschrank stellt sich daher nicht. Die aufgeworfene Frage ist im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da es vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung von grundsätzlich Geklärtem geht (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

1.4 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor.

Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 75).

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Prüfung seinem Urteil zugrunde gelegt, dass das Trocknen der Waffenschränke mit einem Entfeuchtungsmittel möglich gewesen wäre, so dass die Entnahme der Waffen nicht erforderlich gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht.

Darüber hinaus beruht das Urteil schon nicht auf dem vom Kläger gerügten noch aufzuklärenden Sachverhalt. Eine selbstständig tragende Begründung des Urteils geht vielmehr von der Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Feuchtigkeitsproblematik seines Waffenschrankes aus.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18. Juli 2013) insgesamt 21.500,00 EUR angesetzt hat. Dabei entfällt auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten 20.000,00 EUR (5.000,00 EUR für die erste zuzüglich jeweils 750,00 EUR für 20 weitere eingetragene Waffen) und 1.500,00 EUR auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.