Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 7 S 17.3929
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. August 2017 wird wiederhergestellt.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
- 1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und - 2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
- 1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und - 2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
- 1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; - 2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; - 3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und - b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
zusätzlich Munition;
- 4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und - b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
zusätzlich Munition;
- 5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, - b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
Munition.
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:
- 1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes, - 2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und - 3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die
- 1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und - 2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
- 1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und - 2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Gründe
- 1
-
Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitere allgemeingültige Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung entwickelt worden. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es danach zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Nach den Ausführungen in der Berufungsentscheidung beruht der streitgegenständliche Widerruf der Waffenbesitzkarten auf mehreren Gründen, welche die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers jeweils auch selbständig tragen. Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, sämtliche dieser Gründe - eine Begründetheit des zugelassenen Rechtsmittels unterstellt - auszuräumen, so dass bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat.
- 3
-
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem Waffentresor oder -raum aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das Waffengesetz regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in Waffenschränken der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem Behältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.
- 4
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Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
- 5
-
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist. Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten.
- 6
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2. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, ob Munition ohne weitere behördliche Genehmigung stets nur in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss, einem gleichwertigen Behältnis oder auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf. Klärungsbedürftig sei, ob der einzelne Bürger die Aufbewahrung von Munition in einem eigens dafür vorgesehenen Waffenraum vornehmen könne, oder ob er hierfür zunächst die Genehmigung der zuständigen Waffenbehörde einholen müsse.
- 7
-
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angegriffene Beschluss nicht auf ihr beruht. Eine Revision kann aber nicht mit Erfolg gegen eine der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Rechtsfrage gestützt werden (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition durch den Kläger nämlich aus der Feststellung abgeleitet, dass diese sich in den persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses befunden habe. Räume eines Hauses seien bereits dem Wortsinn nach kein Behältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Die darüber hinausgehende Frage, ob mit Genehmigung Munition "auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf", hat sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich nicht gestellt. Es hat nämlich festgestellt, dass die gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls von der Behörde nicht genehmigt worden sei. Die mit dem Beschwerdevorbringen gestellte Frage wäre somit für die Überprüfung der Berufungsentscheidung in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, sondern ist rein hypothetisch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis, gegen die Einziehung ihres Jagdscheins und gegen damit verbundene Maßnahmen.
- 2
Der Klägerin wurde am 14. November 1994 eine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) ausgestellt, in welche zuletzt ein Revolver des Herstellers Colt (Herstellungsnummer ...) und zwei Revolver des Herstellers Smith & Wesson (Herstellungsnummer ... und ...) eingetragen waren. Am 9. April 2013 wurde der Klägerin ein Jagdschein (Nr. ...) ausgestellt, der bis zum 31. März 2016 gültig ist. Ihrem Ehemann wurde am 1. Oktober 1982 eine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) und am 2. April 2012 ein dreijähriger Jagdschein (Nr. ...) ausgestellt; ausweislich der Waffenbesitzkarte war er zuletzt berechtigt, einen Revolver, einen Repetierer sowie eine halbautomatische Pistole zu besitzen.
- 3
In der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes befinden sich drei Tresore, von denen der größte den Widerstandsgrad II (DIN/EN 11431-1) aufweist.
- 4
Bei einer am 7. August 2014 im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung und Kontrolle der Tresore stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die drei genannten Schusswaffen der Klägerin mit jeweils sechs Schuss erlaubnispflichtiger Munition in dem größten der drei Tresore lagen. Dieser war verschlossen. Die Schusswaffen des Ehemannes der Klägerin befanden sich – zum Teil ebenfalls geladen - in demselben Waffenschrank. Die dem Ehemann gehörende Repetierbüchse befand sich ungeladen in einem Bücherschrank im Wohnzimmer.
- 5
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief sie mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 4. Februar 2015 die waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. ...), erklärte den Jagdschein Nr. ... für ungültig und zog diesen ein und forderte die Klägerin zur Rückgabe beider Dokumente auf. Außerdem ordnete sie an, dass die im Besitz der Klägerin befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssten. Die Klägerin besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, sodass die Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen sei. Die Klägerin habe ihre Waffen in dem Waffentresor mit jeweils sechs Schuss geladen aufbewahrt und die Waffen damit entgegen § 36 WaffG nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 WaffG). Angesichts der zentralen Aufgabe des Waffenrechts – der Schutz der Bevölkerung vor den von Waffen ausgehenden Gefahren – reiche schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift aus, um die fehlende Zuverlässigkeit zu begründen. Die Aufbewahrung der Waffen in geladenem Zustand stelle auch einen groben Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes dar, sodass im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin auch die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greife. Aus diesen Gründen sei auch die Einziehung des Jagdscheins nach § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG gerechtfertigt. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 52 Satz 1 HmbVwVfG. Die Anordnung, die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei auch unter Berücksichtigung des privaten Interesses der Klägerin an einem fortbestehenden Gewahrsam zum Zwecke der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerechtfertigt.
- 6
Hiergegen legte die Klägerin am 17. Februar 2015 Widerspruch ein: Die Aufbewahrung der geladenen Waffe in dem ansonsten ordnungsgemäßen und verschlossenen Waffentresor rechtfertige nicht die Prognose eines zukünftigen unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen. Sie sei über 42 Jahre lang beanstandungslos mit Waffen umgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Widerruf unverhältnismäßig, da ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zukünftig durch entsprechende Auflagen oder unangekündigte Kontrollen sichergestellt und überwacht werden könne. Überdies könne ihr die Aufbewahrung der Waffen im geladenen Zustand nicht vorgeworfen werden. Es fehle schon an einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot, Waffen in geladenem Zustand aufzubewahren, weshalb fraglich sei, inwieweit es ihr als juristische Laie hätte bekannt gewesen sein müssen. Zudem habe sie von dem Ladezustand der Waffen keine Kenntnis gehabt, als sie das Haus verließ, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu verreisen. Ihr Ehemann habe die Waffen ohne ihre Kenntnis geladen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Revolver ungeladen im Sicherheitsbehältnis lagen und habe keinen Anlass gehabt, den Ladezustand erneut zu prüfen.
- 7
Am 2. März 2015 überließ die Klägerin ihre drei o.g. Revolver vorübergehend der Fa. ... zur Einlagerung. Am 3. März 2015 gab sie der Beklagten die Waffenbesitzkarte Nr. ... und den Jagdschein Nr. ... zurück.
- 8
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück. Die Aufbewahrung geladener Waffen widerspreche grundlegenden Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben, die unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu beachten seien. Insofern komme es nicht auf eine konkrete Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Der Besitz von Munition im Kaliber .22 sei darüber hinaus nicht von der Munitionserwerbsberechtigung der Klägerin gedeckt, sodass die fehlende Zuverlässigkeit sich auch aus der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ergebe. Eine Gesamtschau der festgestellten Sorgfaltsverstöße begründe die Annahme, dass die Klägerin Waffen oder Munition auch in Zukunft nicht sorgfältig verwahren werde. Ein Restrisiko müsse bei der hierbei vorzunehmenden Prognose nicht hingenommen werden. Die Garantenstellung eines Waffenbesitzers verbiete die Verlagerung der Verantwortung für die sorgfältige Verwahrung auf eine andere Person. Auch bei einer gemeinsamen Aufbewahrung treffe vielmehr jeden Waffenbesitzer gleichermaßen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten genüge insofern.
- 9
Die Klägerin hat am 16. April 2015 Klage erhoben: Ihr Ehemann habe unmittelbar vor Antritt einer gemeinsamen Urlaubsreise die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen in dem gemeinsam genutzten Sicherheitsbehältnis überprüft und dabei ohne ihr Wissen die Waffen geladen. Sie habe bis zur Kontrolle der Waffen durch die Beklagte keine Kenntnis von dem geladenen Zustand ihrer Waffen in dem verschlossenen Sicherheitsbehältnis gehabt. Das Sicherheitsbehältnis, in dem sowohl ihre eigenen als auch die Waffen ihres Ehemannes aufbewahrt würden, sei mit einer Sicherungseinrichtung in der Weise von außen gesichert, dass sie selbst ohne Hilfe ihres Mannes nicht in der Lage sei, das Sicherheitsbehältnis zu öffnen, um z.B. den Ladezustand ihrer Waffen zu überprüfen. Sie besitze seit Jahrzehnten Waffen und habe im Hinblick auf deren sichere Aufbewahrung stets mehr getan als erforderlich, indem sie die Waffen in einem Sicherheitsbehältnis der höchsten Sicherheitsstufe verwahrte. Sie habe ihrem Ehemann im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwahrung vertrauen dürfen, da sie zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung ihrer Waffen berechtigt seien. Der Verstoß ihres Ehemannes gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften könne ihr mangels Kenntnis nicht zugerechnet werden.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Bescheid vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Klägerin habe gegen elementare Sicherheitsgrundsätze des Waffenrechts verstoßen. Dieser Verstoß sei ihr aufgrund ihrer Garantenstellung für die ordnungsgemäße Verwahrung ihrer Waffen zuzurechnen. Ein Waffenbesitzer müsse zu jeder Zeit den Zustand seiner Waffen kennen und sich ihrer ordnungsgemäßen Aufbewahrung vergewissern. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen verpflichte dabei zu einem höheren Maß an Sorgfalt, da eine weitere Person Zugriff auf die eigenen Waffen habe. Die Klägerin habe ihrem Ehemann nicht im Hinblick auf die sorgfältige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen vertrauen dürfen, da er eine erlaubnispflichtige Waffe in einem hierfür nicht vorgesehenen Bücherschrank mit Glastüren aufbewahrte.
- 15
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Sachakten der Beklagten betreffend die Klägerin und ihren Ehemann sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg in dem Verfahren ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 16
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 17
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt hinsichtlich der Anordnungen, die Erlaubnisdokumente der Beklagten zurückzugeben und die in ihrem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung der Verfügung insoweit ist weder durch die Rückgabe der Erlaubnisdokumente an die Beklagte noch durch die Überlassung der Waffen an die Fa. Waffen H. zur Einlagerung eingetreten. Damit folgte die Klägerin allein dem Regelungsbefehl der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung, ohne dass sie zugleich ihre Rechtspflicht anerkannt und auf weitergehenden Rechtsschutz insoweit verzichtet hätte.
- 18
Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarte (dazu 1.), die Ungültigerklärung des Jagdscheins (dazu 2.), die Aufforderung zur Abgabe der Erlaubnisdokumente (dazu 3.) und die Anordnung bezüglich der Waffen (dazu 4.) rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24/06, juris – Rn. 35).
- 19
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Dies ist hier der Fall.
- 20
Bei der der Klägerin am 14. November 1994 ausgestellten Waffenbesitzkarte handelt es sich um eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG), für die auch § 45 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 gilt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24.06, juris – Rn. 37).
- 21
Die anlässlich der Kontrolle am 7. August 2014 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne eines tatsächlichen Umstands, der nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetreten ist (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24/06, juris – Rn. 38).
- 22
Diese nachträglich eingetretene Tatsache begründet die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Die Verwahrung einer geladenen Waffe stellt einen Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar (a.). Dieser Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass die Klägerin ihre Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird (b.).
- 23
a. Die Verwahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis erfolgt, § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Behältnis erlaubt, sind diese Gegenstände innerhalb des Behältnisses getrennt voneinander zu verwahren. Die Verwahrung einer durchgeladenen Waffe ist auch in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis nicht erlaubt. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich aus grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln und bedurfte daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, 6 B 36/13, juris – Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2013, 20 A 419/11, juris – Rn. 44). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, aaO, Rn. 5).
- 24
Die Klägerin ist für diesen Verstoß gegen grundlegende Vorsichtsmaßregeln auch verantwortlich. Insbesondere ist ihr Vortrag, ihr Ehemann habe ihre Waffen ohne ihre Kenntnis kurz vor Antritt der gemeinsamen Urlaubsreise geladen und dann im geladenen Zustand in den – nur in Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit gemeinsam, ansonsten allein vom Ehemann genutzten – Tresor gelegt, ohne Relevanz. Auf die Aussage des als Zeugen angebotenen Ehemannes der Klägerin zu dem Geschehensablauf am 7. August 2014 kam es deshalb nicht an. Denn die Verantwortung für die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften ist jedem Waffenbesitzer selbst zugeordnet. Eine Abwälzung der waffenrechtlichen Pflichten auf Dritte ist in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung einer waffenrechtlichen Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 WaffG als höchstpersönlicher Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 5/92, juris – Rn. 19) nicht zulässig. Bereits die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG, die jeder Erlaubnisinhaber persönlich erfüllen muss, zeigt, dass sich die Zuverlässigkeit auch und gerade auf die sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe bezieht. Der Gesetzgeber wertet einen Verstoß hiergegen derart schwer, dass die fehlende Zuverlässigkeit zwingend angenommen wird. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die sich ebenfalls ausdrücklich auf jeden einzelnen Besitzer von Waffen und Munition bezieht („Wer Waffen oder Munition besitzt…“). Macht ein Waffenbesitzer von der Möglichkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 10 AWaffV Gebrauch, entbindet ihn dies nicht von der ihn persönlich treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorgesehenen Möglichkeit, einer anderen berechtigten Person Waffen oder Munition zu überlassen. Denn Besitz und Überlassen stellen gemäß § 1 Abs. 3 WaffG verschiedene Arten des Umgangs mit einer Waffe oder Munition dar. Überlässt jemand einem anderen eine Waffe oder Munition, richten sich die damit verbundenen Pflichten nach § 34 WaffG. Insbesondere darf er sie nur einem Berechtigten überlassen. Für den Besitzer einer Waffe oder Munition gelten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV besondere Verhaltenspflichten. Die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen Besitz und Überlassen und den mit ihnen verbundenen, unterschiedlich ausgestalteten Pflichten würde aufgehoben, wenn man die Übergabe einer Waffe zur gemeinsamen Aufbewahrung allein an den rechtlichen Maßstäben der Überlassung messen würde. Wer als Besitzer selbst für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist, hat selbst die Maßnahmen zu ergreifen, die hierfür erforderlich sind. Überlässt er die Durchführung dieser Maßnahmen einem anderen, dann hat er diesen, auch wenn es der eigene Ehemann ist, im Hinblick auf das von Waffen ausgehende Gefahrenpotential derart zu überwachen, dass er selbst jederzeit eingreifen kann, um Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu verhindern. Dass die Klägerin diese Kontrolle, die ihr möglich war, da ihr Ehemann ihr jederzeit Zugang zu dem Tresor gewährt hätte, unterlassen hat, wird durch die tatsächlichen Geschehnisse belegt.
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b. Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt die Prognose, dass die Klägerin auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, welcher darin besteht, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris - Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 16.9.2008, 21 ZB 08.655, juris – Rn. 7). Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist dabei anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht-ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015, 6 C 2/14, juris – Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 16.9.2008, aaO, juris – Rn. 7). Ein Restrisiko muss bei Prognoseentscheidungen im Bereich des Waffenrechts mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Materie nicht hingenommen werden (vgl. VGH München, Beschl. 9.1.2008, 21 C 07.3232, juris – Rn. 6). Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2013, 20 A 419/11, juris – Rn. 34). Es bedarf daher insbesondere nicht der Feststellung einer konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Erlaubnisinhabers wiederholen könnte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.2.2013, 20 A 2430/11, juris – Rn. 50). Es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2015, aaO, juris – Rn. 17).
- 26
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, die Klägerin werde auch zukünftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren. Aufgrund der Schwere des Verstoßes – alle drei Waffen waren mit sechs Schuss Munition geladen – kann ihr Verhalten nicht als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingestuft werden, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.10.2014, 6 C 30/13, juris – Rn. 19). Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.11.2015, 21 CS 15.2023, juris – Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2015, 4 MB 16/15, juris – Rn. 6). Insofern ist aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit, die von durchgeladenen Waffen ausgeht, das hier verbleibende Restrisiko eines erneuten Verstoßes gegen die grundlegenden Vorsichtsmaßregeln nicht hinnehmbar.
- 27
Die Waffenbesitzkarte der Klägerin war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n.v.; VGH München, Beschl. v. 2.10.2013, 21 CS 13.1564, juris – Rn. 12). Insofern kam es auch auf das Maß der Sicherung und Überwachung der Wohnung und des Grundstücks der Klägerin nicht an und es bedurfte keiner hierauf bezogenen, von der Klägerin angeregten Beweiserhebung. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit der Verhängung von nachträglichen Auflagen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG) als milderes Mittel hinweist, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nur im Zusammenhang mit einer bereits erteilten Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorsieht und damit das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit voraussetzt. Die Sicherung oder Durchsetzung der persönlichen Anforderungen an den Waffenerlaubnisinhaber nach §§ 5, ff. WaffG ist damit nicht möglich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014, 4 K 172/14, n.v.). Nicht entscheidend und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ohne Belang ist schließlich auch, dass sich die Klägerin bis zu dem am 7. August 2014 festgestellten Verstoß in waffen- und jagdrechtlicher Hinsicht ohne Beanstandung verhalten hat. Dieses Verhalten setzt das Gesetz nämlich voraus (VG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014, 4 K 172/14, n.v.).
- 28
2. Die Verfügung der Beklagten ist auch rechtmäßig, soweit der am 9. April 2013 ausgestellte und bis zum 31. März 2016 gültige Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16 BJagdG), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 BJagdG verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der bei der Kontrolle am 7. August 2014 festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellt eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 18 Satz 1 BJagdG dar. Diese begründet die Versagung des Jagdscheins. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WaffG darf ein Jagdschein – mit Ausnahme des Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG – nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Der Klägerin fehlt – wie ausgeführt – die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG.
- 29
3. Die weitere Anordnung der Beklagten, die im Besitz der Klägerin befindlichen Erlaubnisdokumente, die Waffenbesitzkarte Nr. ... und den Jagdschein Nr. ..., zurückzugeben, ist ebenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die Waffenbesitzkarte sieht § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG vor, dass der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben hat, wenn Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen werden. Im Hinblick auf den Jagdschein ergibt sich dieselbe Pflicht aus § 18 Satz 1 BJagdG (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 3.4.2009, W 5 S 09.163, juris – Rn. 17). Dass die Beklagte die Anordnung der Rückgabe im Bescheid vom 4. Februar 2015 auf § 52 Satz 1 HmbVwVfG stützte, schadet im Hinblick auf die strengeren Anforderungen des § 18 Satz 1 BJagdG, der im Gegensatz zu § 52 Satz 1 HmbVwVfG kein Ermessen einräumt, nicht.
- 30
4. Schließlich ist die Verfügung der Beklagten auch insoweit rechtmäßig, als sie der Klägerin aufgibt, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen nebst zugehöriger Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hat danach jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Aufgrund des rechtmäßigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte der Klägerin war die Beklagte berechtigt, die Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu treffen. Das ihr hierbei eingeräumte Ermessen hat sie erkennbar und rechtsfehlerfrei nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. In Fällen, in denen – wie hier – der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgt ist, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechend gering sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2010, 4 K 3611/09, juris – Rn. 37; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9.12.2014, B 1 K 14.297, juris – Rn. 39).
II.
- 31
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
- 1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und - 2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
- 1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und - 2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
- 1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; - 2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; - 3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und - b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
zusätzlich Munition;
- 4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und - b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
zusätzlich Munition;
- 5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht: - a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, - b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie - c)
Munition.
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:
- 1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes, - 2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und - 3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die
- 1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und - 2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
- 1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und - 2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.
Gründe
- 1
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Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
- 2
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In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitere allgemeingültige Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung entwickelt worden. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es danach zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Nach den Ausführungen in der Berufungsentscheidung beruht der streitgegenständliche Widerruf der Waffenbesitzkarten auf mehreren Gründen, welche die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers jeweils auch selbständig tragen. Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, sämtliche dieser Gründe - eine Begründetheit des zugelassenen Rechtsmittels unterstellt - auszuräumen, so dass bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat.
- 3
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1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem Waffentresor oder -raum aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das Waffengesetz regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in Waffenschränken der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem Behältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.
- 4
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Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist. Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten.
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2. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, ob Munition ohne weitere behördliche Genehmigung stets nur in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss, einem gleichwertigen Behältnis oder auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf. Klärungsbedürftig sei, ob der einzelne Bürger die Aufbewahrung von Munition in einem eigens dafür vorgesehenen Waffenraum vornehmen könne, oder ob er hierfür zunächst die Genehmigung der zuständigen Waffenbehörde einholen müsse.
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Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angegriffene Beschluss nicht auf ihr beruht. Eine Revision kann aber nicht mit Erfolg gegen eine der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Rechtsfrage gestützt werden (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition durch den Kläger nämlich aus der Feststellung abgeleitet, dass diese sich in den persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses befunden habe. Räume eines Hauses seien bereits dem Wortsinn nach kein Behältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Die darüber hinausgehende Frage, ob mit Genehmigung Munition "auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf", hat sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich nicht gestellt. Es hat nämlich festgestellt, dass die gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls von der Behörde nicht genehmigt worden sei. Die mit dem Beschwerdevorbringen gestellte Frage wäre somit für die Überprüfung der Berufungsentscheidung in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, sondern ist rein hypothetisch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis, gegen die Einziehung ihres Jagdscheins und gegen damit verbundene Maßnahmen.
- 2
Der Klägerin wurde am 14. November 1994 eine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) ausgestellt, in welche zuletzt ein Revolver des Herstellers Colt (Herstellungsnummer ...) und zwei Revolver des Herstellers Smith & Wesson (Herstellungsnummer ... und ...) eingetragen waren. Am 9. April 2013 wurde der Klägerin ein Jagdschein (Nr. ...) ausgestellt, der bis zum 31. März 2016 gültig ist. Ihrem Ehemann wurde am 1. Oktober 1982 eine Waffenbesitzkarte (Nr. ...) und am 2. April 2012 ein dreijähriger Jagdschein (Nr. ...) ausgestellt; ausweislich der Waffenbesitzkarte war er zuletzt berechtigt, einen Revolver, einen Repetierer sowie eine halbautomatische Pistole zu besitzen.
- 3
In der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes befinden sich drei Tresore, von denen der größte den Widerstandsgrad II (DIN/EN 11431-1) aufweist.
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Bei einer am 7. August 2014 im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung und Kontrolle der Tresore stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die drei genannten Schusswaffen der Klägerin mit jeweils sechs Schuss erlaubnispflichtiger Munition in dem größten der drei Tresore lagen. Dieser war verschlossen. Die Schusswaffen des Ehemannes der Klägerin befanden sich – zum Teil ebenfalls geladen - in demselben Waffenschrank. Die dem Ehemann gehörende Repetierbüchse befand sich ungeladen in einem Bücherschrank im Wohnzimmer.
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Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief sie mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 4. Februar 2015 die waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. ...), erklärte den Jagdschein Nr. ... für ungültig und zog diesen ein und forderte die Klägerin zur Rückgabe beider Dokumente auf. Außerdem ordnete sie an, dass die im Besitz der Klägerin befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssten. Die Klägerin besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, sodass die Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen sei. Die Klägerin habe ihre Waffen in dem Waffentresor mit jeweils sechs Schuss geladen aufbewahrt und die Waffen damit entgegen § 36 WaffG nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 WaffG). Angesichts der zentralen Aufgabe des Waffenrechts – der Schutz der Bevölkerung vor den von Waffen ausgehenden Gefahren – reiche schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift aus, um die fehlende Zuverlässigkeit zu begründen. Die Aufbewahrung der Waffen in geladenem Zustand stelle auch einen groben Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes dar, sodass im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin auch die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greife. Aus diesen Gründen sei auch die Einziehung des Jagdscheins nach § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG gerechtfertigt. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 52 Satz 1 HmbVwVfG. Die Anordnung, die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei auch unter Berücksichtigung des privaten Interesses der Klägerin an einem fortbestehenden Gewahrsam zum Zwecke der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerechtfertigt.
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Hiergegen legte die Klägerin am 17. Februar 2015 Widerspruch ein: Die Aufbewahrung der geladenen Waffe in dem ansonsten ordnungsgemäßen und verschlossenen Waffentresor rechtfertige nicht die Prognose eines zukünftigen unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen. Sie sei über 42 Jahre lang beanstandungslos mit Waffen umgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Widerruf unverhältnismäßig, da ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zukünftig durch entsprechende Auflagen oder unangekündigte Kontrollen sichergestellt und überwacht werden könne. Überdies könne ihr die Aufbewahrung der Waffen im geladenen Zustand nicht vorgeworfen werden. Es fehle schon an einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot, Waffen in geladenem Zustand aufzubewahren, weshalb fraglich sei, inwieweit es ihr als juristische Laie hätte bekannt gewesen sein müssen. Zudem habe sie von dem Ladezustand der Waffen keine Kenntnis gehabt, als sie das Haus verließ, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu verreisen. Ihr Ehemann habe die Waffen ohne ihre Kenntnis geladen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Revolver ungeladen im Sicherheitsbehältnis lagen und habe keinen Anlass gehabt, den Ladezustand erneut zu prüfen.
- 7
Am 2. März 2015 überließ die Klägerin ihre drei o.g. Revolver vorübergehend der Fa. ... zur Einlagerung. Am 3. März 2015 gab sie der Beklagten die Waffenbesitzkarte Nr. ... und den Jagdschein Nr. ... zurück.
- 8
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück. Die Aufbewahrung geladener Waffen widerspreche grundlegenden Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben, die unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu beachten seien. Insofern komme es nicht auf eine konkrete Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Der Besitz von Munition im Kaliber .22 sei darüber hinaus nicht von der Munitionserwerbsberechtigung der Klägerin gedeckt, sodass die fehlende Zuverlässigkeit sich auch aus der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ergebe. Eine Gesamtschau der festgestellten Sorgfaltsverstöße begründe die Annahme, dass die Klägerin Waffen oder Munition auch in Zukunft nicht sorgfältig verwahren werde. Ein Restrisiko müsse bei der hierbei vorzunehmenden Prognose nicht hingenommen werden. Die Garantenstellung eines Waffenbesitzers verbiete die Verlagerung der Verantwortung für die sorgfältige Verwahrung auf eine andere Person. Auch bei einer gemeinsamen Aufbewahrung treffe vielmehr jeden Waffenbesitzer gleichermaßen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten genüge insofern.
- 9
Die Klägerin hat am 16. April 2015 Klage erhoben: Ihr Ehemann habe unmittelbar vor Antritt einer gemeinsamen Urlaubsreise die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen in dem gemeinsam genutzten Sicherheitsbehältnis überprüft und dabei ohne ihr Wissen die Waffen geladen. Sie habe bis zur Kontrolle der Waffen durch die Beklagte keine Kenntnis von dem geladenen Zustand ihrer Waffen in dem verschlossenen Sicherheitsbehältnis gehabt. Das Sicherheitsbehältnis, in dem sowohl ihre eigenen als auch die Waffen ihres Ehemannes aufbewahrt würden, sei mit einer Sicherungseinrichtung in der Weise von außen gesichert, dass sie selbst ohne Hilfe ihres Mannes nicht in der Lage sei, das Sicherheitsbehältnis zu öffnen, um z.B. den Ladezustand ihrer Waffen zu überprüfen. Sie besitze seit Jahrzehnten Waffen und habe im Hinblick auf deren sichere Aufbewahrung stets mehr getan als erforderlich, indem sie die Waffen in einem Sicherheitsbehältnis der höchsten Sicherheitsstufe verwahrte. Sie habe ihrem Ehemann im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwahrung vertrauen dürfen, da sie zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung ihrer Waffen berechtigt seien. Der Verstoß ihres Ehemannes gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften könne ihr mangels Kenntnis nicht zugerechnet werden.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Bescheid vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Klägerin habe gegen elementare Sicherheitsgrundsätze des Waffenrechts verstoßen. Dieser Verstoß sei ihr aufgrund ihrer Garantenstellung für die ordnungsgemäße Verwahrung ihrer Waffen zuzurechnen. Ein Waffenbesitzer müsse zu jeder Zeit den Zustand seiner Waffen kennen und sich ihrer ordnungsgemäßen Aufbewahrung vergewissern. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen verpflichte dabei zu einem höheren Maß an Sorgfalt, da eine weitere Person Zugriff auf die eigenen Waffen habe. Die Klägerin habe ihrem Ehemann nicht im Hinblick auf die sorgfältige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen vertrauen dürfen, da er eine erlaubnispflichtige Waffe in einem hierfür nicht vorgesehenen Bücherschrank mit Glastüren aufbewahrte.
- 15
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Sachakten der Beklagten betreffend die Klägerin und ihren Ehemann sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg in dem Verfahren ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 16
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 17
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt hinsichtlich der Anordnungen, die Erlaubnisdokumente der Beklagten zurückzugeben und die in ihrem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung der Verfügung insoweit ist weder durch die Rückgabe der Erlaubnisdokumente an die Beklagte noch durch die Überlassung der Waffen an die Fa. Waffen H. zur Einlagerung eingetreten. Damit folgte die Klägerin allein dem Regelungsbefehl der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung, ohne dass sie zugleich ihre Rechtspflicht anerkannt und auf weitergehenden Rechtsschutz insoweit verzichtet hätte.
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Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarte (dazu 1.), die Ungültigerklärung des Jagdscheins (dazu 2.), die Aufforderung zur Abgabe der Erlaubnisdokumente (dazu 3.) und die Anordnung bezüglich der Waffen (dazu 4.) rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24/06, juris – Rn. 35).
- 19
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Dies ist hier der Fall.
- 20
Bei der der Klägerin am 14. November 1994 ausgestellten Waffenbesitzkarte handelt es sich um eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG), für die auch § 45 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 gilt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24.06, juris – Rn. 37).
- 21
Die anlässlich der Kontrolle am 7. August 2014 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne eines tatsächlichen Umstands, der nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetreten ist (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24/06, juris – Rn. 38).
- 22
Diese nachträglich eingetretene Tatsache begründet die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Die Verwahrung einer geladenen Waffe stellt einen Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar (a.). Dieser Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass die Klägerin ihre Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird (b.).
- 23
a. Die Verwahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis erfolgt, § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Behältnis erlaubt, sind diese Gegenstände innerhalb des Behältnisses getrennt voneinander zu verwahren. Die Verwahrung einer durchgeladenen Waffe ist auch in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis nicht erlaubt. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich aus grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln und bedurfte daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, 6 B 36/13, juris – Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2013, 20 A 419/11, juris – Rn. 44). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, aaO, Rn. 5).
- 24
Die Klägerin ist für diesen Verstoß gegen grundlegende Vorsichtsmaßregeln auch verantwortlich. Insbesondere ist ihr Vortrag, ihr Ehemann habe ihre Waffen ohne ihre Kenntnis kurz vor Antritt der gemeinsamen Urlaubsreise geladen und dann im geladenen Zustand in den – nur in Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit gemeinsam, ansonsten allein vom Ehemann genutzten – Tresor gelegt, ohne Relevanz. Auf die Aussage des als Zeugen angebotenen Ehemannes der Klägerin zu dem Geschehensablauf am 7. August 2014 kam es deshalb nicht an. Denn die Verantwortung für die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften ist jedem Waffenbesitzer selbst zugeordnet. Eine Abwälzung der waffenrechtlichen Pflichten auf Dritte ist in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung einer waffenrechtlichen Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 WaffG als höchstpersönlicher Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 5/92, juris – Rn. 19) nicht zulässig. Bereits die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG, die jeder Erlaubnisinhaber persönlich erfüllen muss, zeigt, dass sich die Zuverlässigkeit auch und gerade auf die sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe bezieht. Der Gesetzgeber wertet einen Verstoß hiergegen derart schwer, dass die fehlende Zuverlässigkeit zwingend angenommen wird. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die sich ebenfalls ausdrücklich auf jeden einzelnen Besitzer von Waffen und Munition bezieht („Wer Waffen oder Munition besitzt…“). Macht ein Waffenbesitzer von der Möglichkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 10 AWaffV Gebrauch, entbindet ihn dies nicht von der ihn persönlich treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorgesehenen Möglichkeit, einer anderen berechtigten Person Waffen oder Munition zu überlassen. Denn Besitz und Überlassen stellen gemäß § 1 Abs. 3 WaffG verschiedene Arten des Umgangs mit einer Waffe oder Munition dar. Überlässt jemand einem anderen eine Waffe oder Munition, richten sich die damit verbundenen Pflichten nach § 34 WaffG. Insbesondere darf er sie nur einem Berechtigten überlassen. Für den Besitzer einer Waffe oder Munition gelten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV besondere Verhaltenspflichten. Die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen Besitz und Überlassen und den mit ihnen verbundenen, unterschiedlich ausgestalteten Pflichten würde aufgehoben, wenn man die Übergabe einer Waffe zur gemeinsamen Aufbewahrung allein an den rechtlichen Maßstäben der Überlassung messen würde. Wer als Besitzer selbst für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist, hat selbst die Maßnahmen zu ergreifen, die hierfür erforderlich sind. Überlässt er die Durchführung dieser Maßnahmen einem anderen, dann hat er diesen, auch wenn es der eigene Ehemann ist, im Hinblick auf das von Waffen ausgehende Gefahrenpotential derart zu überwachen, dass er selbst jederzeit eingreifen kann, um Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu verhindern. Dass die Klägerin diese Kontrolle, die ihr möglich war, da ihr Ehemann ihr jederzeit Zugang zu dem Tresor gewährt hätte, unterlassen hat, wird durch die tatsächlichen Geschehnisse belegt.
- 25
b. Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt die Prognose, dass die Klägerin auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, welcher darin besteht, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris - Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 16.9.2008, 21 ZB 08.655, juris – Rn. 7). Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist dabei anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht-ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015, 6 C 2/14, juris – Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 16.9.2008, aaO, juris – Rn. 7). Ein Restrisiko muss bei Prognoseentscheidungen im Bereich des Waffenrechts mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Materie nicht hingenommen werden (vgl. VGH München, Beschl. 9.1.2008, 21 C 07.3232, juris – Rn. 6). Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2013, 20 A 419/11, juris – Rn. 34). Es bedarf daher insbesondere nicht der Feststellung einer konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Erlaubnisinhabers wiederholen könnte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.2.2013, 20 A 2430/11, juris – Rn. 50). Es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2015, aaO, juris – Rn. 17).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, die Klägerin werde auch zukünftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren. Aufgrund der Schwere des Verstoßes – alle drei Waffen waren mit sechs Schuss Munition geladen – kann ihr Verhalten nicht als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingestuft werden, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.10.2014, 6 C 30/13, juris – Rn. 19). Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.11.2015, 21 CS 15.2023, juris – Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2015, 4 MB 16/15, juris – Rn. 6). Insofern ist aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit, die von durchgeladenen Waffen ausgeht, das hier verbleibende Restrisiko eines erneuten Verstoßes gegen die grundlegenden Vorsichtsmaßregeln nicht hinnehmbar.
- 27
Die Waffenbesitzkarte der Klägerin war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n.v.; VGH München, Beschl. v. 2.10.2013, 21 CS 13.1564, juris – Rn. 12). Insofern kam es auch auf das Maß der Sicherung und Überwachung der Wohnung und des Grundstücks der Klägerin nicht an und es bedurfte keiner hierauf bezogenen, von der Klägerin angeregten Beweiserhebung. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit der Verhängung von nachträglichen Auflagen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG) als milderes Mittel hinweist, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nur im Zusammenhang mit einer bereits erteilten Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorsieht und damit das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit voraussetzt. Die Sicherung oder Durchsetzung der persönlichen Anforderungen an den Waffenerlaubnisinhaber nach §§ 5, ff. WaffG ist damit nicht möglich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014, 4 K 172/14, n.v.). Nicht entscheidend und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ohne Belang ist schließlich auch, dass sich die Klägerin bis zu dem am 7. August 2014 festgestellten Verstoß in waffen- und jagdrechtlicher Hinsicht ohne Beanstandung verhalten hat. Dieses Verhalten setzt das Gesetz nämlich voraus (VG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014, 4 K 172/14, n.v.).
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2. Die Verfügung der Beklagten ist auch rechtmäßig, soweit der am 9. April 2013 ausgestellte und bis zum 31. März 2016 gültige Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16 BJagdG), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 BJagdG verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der bei der Kontrolle am 7. August 2014 festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellt eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 18 Satz 1 BJagdG dar. Diese begründet die Versagung des Jagdscheins. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WaffG darf ein Jagdschein – mit Ausnahme des Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG – nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Der Klägerin fehlt – wie ausgeführt – die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG.
- 29
3. Die weitere Anordnung der Beklagten, die im Besitz der Klägerin befindlichen Erlaubnisdokumente, die Waffenbesitzkarte Nr. ... und den Jagdschein Nr. ..., zurückzugeben, ist ebenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die Waffenbesitzkarte sieht § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG vor, dass der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben hat, wenn Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen werden. Im Hinblick auf den Jagdschein ergibt sich dieselbe Pflicht aus § 18 Satz 1 BJagdG (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 3.4.2009, W 5 S 09.163, juris – Rn. 17). Dass die Beklagte die Anordnung der Rückgabe im Bescheid vom 4. Februar 2015 auf § 52 Satz 1 HmbVwVfG stützte, schadet im Hinblick auf die strengeren Anforderungen des § 18 Satz 1 BJagdG, der im Gegensatz zu § 52 Satz 1 HmbVwVfG kein Ermessen einräumt, nicht.
- 30
4. Schließlich ist die Verfügung der Beklagten auch insoweit rechtmäßig, als sie der Klägerin aufgibt, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen nebst zugehöriger Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hat danach jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Aufgrund des rechtmäßigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte der Klägerin war die Beklagte berechtigt, die Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu treffen. Das ihr hierbei eingeräumte Ermessen hat sie erkennbar und rechtsfehlerfrei nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. In Fällen, in denen – wie hier – der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgt ist, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechend gering sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2010, 4 K 3611/09, juris – Rn. 37; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9.12.2014, B 1 K 14.297, juris – Rn. 39).
II.
- 31
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
- 1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und - 2.
tragbare Gegenstände, - a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; - b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.
I.
II.
Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Eine solche Prognose ist im Übrigen allein schon wegen des Verstoßes gegen die Pflicht gerechtfertigt, Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Indem der Antragsteller die zugehörige Munition am Schaft seiner Bockbüchsflinte befestigt hat, steigerte er die latente Gefährlichkeit der Schusswaffe zu einer akuten Gefahr, weil aufgrund der Munitionierung eine sofortige Schadensverursachung möglich ist (vgl. Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 5).
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt. Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus.
- 2
-
Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein - zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol - und ein Schnaps-Glas Wodka - 30 ml mit ca. 40 % Alkohol - getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwertbarer“ Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbogen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen.
- 3
-
Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben (Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).
- 4
-
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Der Kläger habe Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken könne, und sei in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen habe.
- 5
-
Der Kläger habe vor dem Waffengebrauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke. Dies ergebe sich aus der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stelle, und darüber hinaus aus den Trinkmengenangaben des Klägers - 0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkohol -, aufgrund derer er selbst eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 ‰ am Ende der Resorptionsphase errechne. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden, ohne dass dem, was die dort festgelegten Grenzwerte anbelange, spezifische Anforderungen oder Faktoren in der Person des betreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Gefahr oder eines Schadens zugrunde lägen, die beim Umgang mit Waffen - vor allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung seien. Der Schusswaffengebrauch des Klägers im alkoholisierten Zustand unter den am 13. Juni 2008 gegebenen Umständen trage als Tatsache die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung.
- 6
-
Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zugelassen. Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Urteil insoweit einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es - im Anschluss an den Anzeigeerstatter R - angenommen habe, dass an diesem „ein Geschoss von rechts offensichtlich dicht an ihm vorbeigeflogen sei“. Diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, weil der Kläger genau in die entgegengesetzte Richtung geschossen habe als diejenige, in welcher der Zeuge einen Weg entlang gegangen sei. Weitere Faktoren als die Tatsache, dass der Kläger Alkohol getrunken habe, bevor er zur Jagd aufgebrochen sei, lägen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) bzw. Eignung (§ 6 WaffG) nicht vor.
- 7
-
Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG angewandt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Waffenrechts im Jahr 2003 alle Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Alkoholkonsum detailliert und abschließend geregelt. Die Auswirkungen eines Alkoholkonsums auf die waffenrechtliche Erlaubnis richteten sich allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG. So habe die Rechtsprechung die Prognose, dass ein Waffenbesitzer nicht vorsichtig oder sachgemäß mit seinen Waffen umgehe, nur dann gestellt, wenn ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers zum Konsum von Alkohol hinzugetreten sei.
- 8
-
Darüber hinaus bringt der Kläger vor, auch eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG führe vorliegend zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht gehe bei seiner Aussage, der Kläger habe vor dem Waffengebrauch „Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke“ pauschal vor. Bei dieser typisierenden, nicht auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise stütze es sich auf § 24a Abs. 1 StVG. Dabei lasse es außer Acht, dass vorliegend schon die von dem Beklagten zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration mit 0,39 mg/l unter der Relevanzgrenze nach § 24a Abs. 1 StVG liege.
- 9
-
Zudem habe das Berufungsgericht die Richtigkeit der erhobenen Blutalkoholkonzentration und Atemluftalkoholkonzentration nicht überprüft. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt 46, 358) die Verwertbarkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG geklärt. Nur wenn die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes ohne Sicherheitsabschläge verwertbar sei, wenn das verwendete Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten habe, wenn es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien, könnten die mit ihm erhobenen Daten verwertet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
- 10
-
Wenn schon eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht gezogen werde, biete sich § 316 StGB an. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) liege eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor, wobei ein Sicherheitsabschlag von 0,1 ‰ einbezogen sei. Eine relative Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration größer als 0,5 ‰ sei. Eine solche von 0,3 ‰ reiche nur dann aus, wenn weitere Faktoren hinzuträten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könne vorliegend von einer Überschreitung der Grenzwerte nicht ausgegangen werden.
- 11
-
Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2011 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 15. April 2010 mit Ausnahme der Regelung unter Ziff. 4 aufzuheben.
- 12
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Der Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 13
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Der Beklagte verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 14
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Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist rechtmäßig. Auch die weiteren Regelungen des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 15. April 2010, soweit sie noch im Streit stehen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
- 15
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1. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen.
- 16
-
Die hiernach gegebenen Widerrufsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Klägers vor.
- 17
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a. Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.
- 18
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger eine Schusswaffe gebraucht, nachdem er kurz zuvor einen halben Liter Rotwein sowie 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Kläger ist hiermit das Risiko eingegangen, Dritte zu schädigen.
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Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht hat, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In diesem Verhalten liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte.
- 20
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b. Die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorgesagten der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit ergibt, sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich eingetreten.
- 21
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c. Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden.
- 22
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aa. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen.
- 23
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Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.
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bb. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sperrt die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht.
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Gemäß der erstgenannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe unter Alkoholeinfluss ausscheiden muss, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzugetreten ist. Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen. Hiermit sollte nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden.
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cc. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Revisionsbegründung vorträgt, bei ihm sei eine unter dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende Blutalkoholkonzentration von 0,39 mg/l gemessen worden, verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht von der Feststellung ausgegangen ist, es sei eine - über dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende - Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l festgestellt worden (UA S. 13). Allerdings kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24a StVG erfüllt sind, nicht an und kann daher auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage dahinstehen, inwieweit das in seinem Fall zur Messung eingesetzte Gerät die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren erfüllte. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fällt nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a StVG normiert ist.
- 27
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2. Dass die übrigen noch angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 15. April 2010 rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
- 28
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3. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. Sie betreffen Sachverhalte, die für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheblich sind und im Übrigen auch für das Oberverwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich waren.
- 29
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
- 1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und - 2.
tragbare Gegenstände, - a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; - b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
- 1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und - 2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.