Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am04.03.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine waffenrechtliche Anordnung des Landratsamtes …

Dem Antragsteller wurde vom Landratsamt … unter dem 3.10.1985 eine Waffenbesitzkarte Nr. 62/85, unter dem 7.2.1995 eine Waffenbesitzkarte Nr. 8/95, unter dem 17.9.1999 eine Waffenbesitzkarte Nr. 0116/1999-3 und unter dem 22.12.2011 eine Waffenbesitzkarte Nr. 133/2011-4 erteilt.

Aus einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion … vom 24.6.2015 ergibt sich folgendes:

„Am 2.3.2015 um 20.16 Uhr wurde der Antragsteller auf der Ortsverbindungs Straße … bei …, Gemeindebereich … im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Beim Herantreten an das Fahrzeug wurden auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes ein Revolver gesehen. Der Antragsteller war jagdlich gekleidet. Bei der Jagdlangwaffe handelte es sich um eine Bocksbüchsflinte, …, im Kaliber 12/70 (Schrot) und 5,6x50R (Kugellauf). Schrot oder Flintenlaufgeschosse führte der Antragsteller nicht mit. Ein Abgleich der Jagdlangwaffe mit den Eintragungen in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers ergab, dass dort zwar eine Bockbüchsflinte im genannten Kaliber eingetragen war, allerdings mit der Nummer 0* … Auf der mitgeführten Jagdwaffe war jedoch die Nummer 6* … und damit eine andere Individualnummer eingetragen. Bei der Überprüfung des Revolvers, der in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes lag, erkannte der kontrollierende Beamte, dass der Antragsteller die Trommel des Revolvers herausdrehte und den Revolver entlud. Es fielen mehrere Kugeln aus der Trommel des Revolvers auf den Boden des Fahrzeugs.“

Mit seit 8.8.2015 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … wurde gegen den Antragsteller wegen vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt.

Das Landratsamt … hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 16.9.2015 zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten an. Der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich unter dem 29.9.2015 dahingehend, dass der Antragsteller nicht der Meinung sei, dass ein grober Verstoß gegen das Waffenrecht vorliege. Es sei kein Vorsatz gegeben gewesen. Der Antragsteller habe sich auf der Nachsuche nach einem verwundeten Rehwild befunden, das er mittels des Revolvers von seinem Leid erlösen habe wollen. In dieser Aufregung habe er vergessen, die Waffe zu entladen. Er habe auf keinen Fall vorsätzlich die Waffe geladen im Auto transportiert.

Unter dem 12.10.2015 erließ das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der seinem damaligen Bevollmächtigten am 21.10.2015 zugestellt wurde:

1. Die nachstehend aufgeführten, Herr …, geb. …1961 in …, wh. …, erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse werden widerrufen:

– Waffenbesitzkarte Nr. 8/95 (Standard), erteilt am 7.2.1995 vom Landratsamt …

– Waffenbesitzkarte Nr. 62/85 (Standard), erteilt am 3.10.1985 vom Landratsamt …

– Waffenbesitzkarte Nr. 133/2011-4 (Standard), erteilt am 22.12.2011 vom Landratsamt … und

– Waffenbesitzkarte Nr. 0116/1999-3 (Standard), erteilt am 17.9.1999 vom Landratsamt …

2. Die in Nummer 1 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind dem Landratsamt … innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zurückzugeben.

3. Herr … hat die in seinen Waffenbesitzkarten Nrn. 8/95, 62/85, 133/2011-4 und 0116/1999-3 eingetragenen Waffen (siehe beiliegende EDV-Ausdrucke) sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i.S.d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen und entsprechende Nachweise dem Landratsamt … vorzulegen.

4. Die unter Nummer 3 genannten Waffen und Munition werden sichergestellt, soweit die unter Nummer 3 genannte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt worden ist.

5. Sofern Herr … nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung der Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung erbringt, werden die unter Nr. 3 genannten Waffen und Munition eingezogen und verwertet oder vernichtet. Der Erlös aus einer evtl. Verwertung der Waffen und Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

6. Für den Fall, dass Herr … die in Nummer 2 genannte Pflicht (Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse Nrn. 8/95, 62/85, 133/2011-4 und 0116/1999-3) nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 100,00 je nicht zurückgegebener Erlaubnis fällig.

7. Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 dieses Bescheids wird angeordnet.

8. Die Kosten des Verfahrens hat Herr … als Veranlasser der Amtshandlung zu tragen.

9. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von € 350,00 festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 2.3.2015 gegen 20.18 Uhr habe der Antragsteller in seinem Pkw in …, wie er auch gewusst habe, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis seinen Revolver „…“, Kaliber .22 Mag., Nr. 12* …, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich geführt. Der Revolver habe sich geladen mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 6 WaffG den Revolver lediglich „nicht schussbereit“ führen dürfen. Der Antragsteller besitze die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG seien aufgrund des dem seit 8.8.2015 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … zugrunde liegenden Vorfalls vom 2.3.2015 erfüllt. Der strafbewehrte Verstoß gegen das Waffengesetz wiege objektiv schwer und sei dem Betroffenen - als sachkundigem Jagdscheininhaber - auch subjektiv als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, da er in hohem Maße nachlässig und gleichgültig gehandelt habe, weil er sowohl für seine eigene, als auch für die Sicherheit der Allgemeinheit bedeutsame und naheliegende, zudem keinen nennenswerten Aufwand erfordernde Verhaltensanforderungen im Umgang mit Waffen missachtet habe. Dem Antragsteller hätte als sachkundigem Jäger bekannt sein müssen, wann die Jagdwaffe geladen werden dürfe und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt sei. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stelle eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Antragsteller habe damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen. Hinzu komme, dass die geladene Jagdwaffe im Fahrzeug auch nicht durch sonstige Vorkehrungen gesichert worden sei. Ein Grund für die Widerlegung der Regelvermutung sei nicht ersichtlich. Die Würdigung sämtlicher Umstände dieses Falles führe zu dem Schluss, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz nicht besitze. Die Anordnungen unter Ziffern 2 und 3 seien für sofort vollziehbar erklärt worden, um die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition für die Zeit eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens auszuschließen. Der Antragsteller besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Es lägen ausreichend Gründe vor, die seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründeten. Erwerb und Besitz von Waffen und Munition hätten angesichts der vorliegenden Erkenntnisse durch umfassende und sofort wirksame Maßnahmen ausgeschlossen werden müssen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2015, bei Gericht eingegangen am 2.11.2015, ließ der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.11.2015, bei Gericht eingegangen am 17.11.2015, ließ er Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 12.10.2015 erheben (Az. RN 4 K 15.1975). Vorgetragen wird, der Antragsteller habe sofort nach Zustellung des Strafbefehls seinen damaligen Bevollmächtigten beauftragt und sei davon ausgegangen, dass dieser gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen werde. Er sei dann aus allen Wolken gefallen, als er im Schreiben des Landratsamtes … vom 16.9.2015 auf einen seit 8.8.2015 rechtskräftigen Strafbefehl hingewiesen worden sei. Erst diesem Schreiben habe der Antragsteller entnehmen müssen, dass sein damaliger Bevollmächtigter keinen Einspruch eingelegt hatte. Wäre es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … gekommen, hätte der Antragsteller die Umstände klarstellen können. Der Antragsteller sei seit 1985 Jäger und besitze seither Waffen. Er sei nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Der Antragsteller sei seit 20 Jahren Hegeringleiter. Er sei in den letzten drei Jahren 18-mal von der Polizei kontrolliert worden. Nie habe es eine Beanstandung gegeben. Bei der ihm zum Vorwurf gemachten Tat habe sich der Antragsteller hinsichtlich der Jagdlangwaffe gesetzmäßig verhalten. Den Verstoß habe der Antragsteller nicht vorsätzlich begangen. Das Ganze sei ein fahrlässiger Umgang, kein vorsätzlicher. Hinzukomme, dass sich der Revolver in einem sogenannten Halfter befunden habe, auf dem Boden des Beifahrersitzes liegend. Das sei gefahrmindernd, nicht gefahrerhöhend. Der Antragsteller könne sich nicht erklären, warum er dieses eine Mal Waffe und Munition nicht getrennt im Auto gehabt habe. Vorsätzlich habe er das nicht getan. Die Entscheidung des Landratsamtes … sei zu hart. Es sei nicht ersichtlich, warum zukünftig vom Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen solle. Es bestehe die Möglichkeit, dass im Hauptsacheverfahren die Entscheidung des Landratsamtes … als unverhältnismäßig eingestuft werde. Im Strafbefehl seien nur 50 Tagessätze verhängt worden. Das zeige, dass das Gericht von keiner schweren Verfehlung ausgegangen sei. Der Sofortvollzug bedeute für den Antragsteller eine unverhältnismäßige und damit unzumutbare Härte. Verstöße gegen Anmeldefristen seien im Bescheid nicht erwähnt worden. Daraus sei zu folgern, dass es sich hierbei um eine Bagatelle handeln müsse.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Bescheides des Landratsamtes … vom 12.10.2015, Az: 35-1350.3, Nummer 1 wird angeordnet.

  • 2. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Bescheides des Landratsamtes … vom 12.10.2015, Az: 35-1350.3 hinsichtlich Nummern 2 und Nummer 3 wird wiederhergestellt.

  • 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen. Zudem wird ausgeführt, selbst wenn es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen wäre, würde dies nicht generell die Annahme eines gröblichen Verstoßes ausschließen. Die rechtliche Bewertung, ob ein Verstoß gröblich sei, obliege der zuständigen Waffenbehörde. Gröblich sei eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Diese Zuwiderhandlung könne sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen worden sein. Auf das bisherige Verhalten komme es nicht an, da auch einmalige Ereignisse die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lassen könnten. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anmeldefristen des WaffG aufgefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RN 4 K 15.1975 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn sich der Sofortvollzug unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (siehe § 45 Abs. 5 Waffengesetz für die Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides) oder die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hin-reichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde für die Nummern 2 und 3 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung - die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition für die Zeit eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens auszuschließen - entspricht auch den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen (hinsichtlich Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides) bzw. bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid für die Nummern 2 und 3 erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Er-folgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summa-rischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage gegen die Nummern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides nicht erfolgreich sein wird.

3. Die Voraussetzungen für den in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Widerruf der dem Antragsteller in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 62/85 (Standard), ausgestellt vom Landratsamt … am 3.10.1985, Nr. 8/95 (Standard), ausgestellt vom Landratsamt … am 7.2.1995, Nr. 0116/1999-3 (Standard), ausgestellt vom Landratsamt … am 17.9.1999 und Nr. 133/2011-4 (Standard), ausgestellt vom Landratsamt … am 22.12.2011 erteilten waffenrechtliche Erlaubnisse liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz 2002 (WaffG) ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. In der Person des Antragstellers ist die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Antragsteller erfüllt die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften u.a. des Waffenrechts verstoßen haben. Von einem gröblichen Verstoß ist auszugehen, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt, mithin eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Dabei sind Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, in aller Regel als gröblich einzustufen (siehe hierzu Steindorf/ Heinrich/ Papsthart, Waffenrecht 9. Auflage, § 5 RdNr 25). Auf die Höhe der verhängten Strafe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies erklärt sich aus der Systematik des § 45 Abs. 2 Nr. 1 WaffG: Während bei vorsätzlicher Begehung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG) ab einer Mindeststrafe das Schutzgut der Strafvorschrift ohne Belang ist, muss bei nur fahrlässiger Begehung (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 b und c WaffG) die Straftat einen besonderen waffenrechtlichen Bezug haben oder gemeingefährlich sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch bei einer Straftat angenommen werden kann, die zwar einerseits besonders schwer wiegt deshalb, weil sie erstens vorsätzlich begangen wurde und zusätzlich zweitens auch den besonderen waffenrechtlichen Bezug aufweist, also die Merkmale der Varianten von § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 1c WaffG in sich vereinigt (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008, Az.. W 5 S. 08.798- juris).

Wie sich aus dem insoweit seit dem 8.8.2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … ergibt, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG verurteilt. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17.4.2015, Az.: 21 ZB 15.84 - juris an.

Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, für den Fall, dass gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden wäre, wäre es im Strafverfahren zu einer Verfahrenseinstellung oder allenfalls zu einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat ge-kommen, führt aus Sicht des Gerichts nicht dazu, dass hier nicht von einem gröblichen Verstoß auszugehen wäre. Zum einen handelt es sich um eine rein hypothetische Annahme des Bevollmächtigten des Antragstellers. Zum anderen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, von einem gröblichen Verstoß auszugehen, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt, mithin eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Diese wäre hier auch bei einer fahrlässigen Tatbegehung durch den Antragsteller zu bejahen. Der Transport eines schussbereiten Revolvers, mag er sich auch in einem Holster befunden haben, auf dem Boden des Beifahrersitzes eines Wagens stellt aus Sicht der Kammer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. So kann es der Antragsteller z.B. nicht ausschließen, dass ein Unbefugter, z.B. im Falle eines Unfalls und einer Verletzung des Antragstellers Zugang zum Wagen erhält und dann die schussbereite Waffe an sich nimmt.

Aus Sicht des Gerichts liegt hier auch kein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor. In diesem Zusammenhang sind die subjektiven und objektiven Umstände im Zusammenhang mit der Straftat, an die die Vermutung geknüpft wird (PdK Bayern, Das Jagdrecht in Bayern, § 17 Nr. 5.1,- beck-online), heranzuziehen. Von einem gewissenhaften Jagdausübungsberechtigten ist zu erwarten, dass er seine Waffe mit der entsprechenden Sorgfalt transportiert. Bereits der Transport einer geladenen Waffe auf dem Beifahrersitz eines fahrenden Kraftfahrzeugs stellt für sich allein betrachtet einen Straftatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG und einen Verstoß gegen § 3 UVV- Jagd dar. Hinzukommt im vorliegenden Fall erschwerend, dass die geladene Waffe nur durch ein Holster und nicht durch ein ordnungsgemäßes Transportbehältnis oder durch sonstige Vorkehrungsmaßnahmen gesichert war.

Bereits ein gröblichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes ist ausreichend, um den Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen. Auf den Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, kommt es daher nicht an.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es sich bei § 45 Abs. 2 WaffG um keine Ermessensvorschrift handelt, sondern um eine gebundene Vorschrift. D.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

4. Rechtsgrundlage für die in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarten ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

5. Rechtgrundlage für die in Nummer 3 getroffene Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erscheint nach Ansicht des Gerichts als angemessen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Festsetzung des Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GVG i.V.m. Ziffern 1.5, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Landshut (Landratsamt) mit Bescheid vom 12. März 2014 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine fünf Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 119/2012-3 und Nr. 30/94 sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. 0204595 und im Rahmen einer Mitbenutzerberechtigung der Waffenbesitzkarte Nr. 215/97 seines Bruders.

Der Kläger war mit seit dem 17. Oktober 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Landshut vom selben Tag Az.: 06 Cs 48 Js 12039/13 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, § 2 Abs. 2 WaffG Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1, Satz 1 zum WaffG unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des vorhergehenden Strafbefehls vom 10. Juni 2013 zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.575,- EUR (55 Tagessätze zu je 65,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Strafbefehls hatte der Kläger am 13. Januar 2013 gegen 18:42 Uhr im A... W... in E... ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine sonstige Schusswaffe (Drilling) mit sich geführt. Dieser Drilling habe sich schussbereit (geladen) auf der Beifahrerseite des vom Kläger gefahrenen Fahrzeugs befunden, wie bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die gegen den Bescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers nach vorausgegangenem Gerichtsbescheid vom 18. August 2014 mit Urteil vom 25. November 2014 - RN 4 K 14.743, zugestellt am 5. Dezember 2014, mit Ausnahme der Anordnung der ersatzlosen Einziehung der Waffen abgewiesen und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu Recht von einem gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG habe ausgehen können, wie eine durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, und deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich der am 22. Dezember 2014 eingelegte und am 3. Februar 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens des Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Kläger beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegten Sachverhalt unter den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG subsumiert hat, obwohl aufgrund einer Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 beim Amtsgericht Landshut die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen erfolgte und damit unter dem Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG blieb.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kommt es auf die Höhe der verhängten Strafe an sich nicht an. Die fünf Fallgruppen des § 5 Abs. 2 WaffG sind jeweils selbstständige Unzuverlässigkeitstatbestände mit eigenständigen Voraussetzungen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773m). Wenn in besonderen Ausnahmefällen selbst nicht sanktionierte oder nur bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Waffengesetz als relevant angesehen werden (Heller/Soschinka a. a. O. Rn. 773a, vgl. auch die vom Kläger zitierte Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 14/7758 S. 106), so muss dies erst recht für Straftaten gelten, die mit einem Strafmaß von weniger als 60 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurden. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur auch unstrittig (Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31, Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, § 5 WaffG Rn. 172).

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die hier maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend angewandt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vorschrift eng auszulegen ist, damit sie nicht quasi als Generalklausel unzulässigerweise jeden noch so geringen Verstoß gegen das WaffG erfasst (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773f). Aus der klägerseits zitierten vorgenannten Stellungnahme des Bundesrats ergibt sich nicht anderes. Liegen jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist insbesondere ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG festzustellen, ist die Annahme der Regelunzuverlässigkeit gegeben. Einen solchen gröblichen Verstoß gegen das WaffG durfte das Verwaltungsgericht annehmen.

Der Kläger hat nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. Juni 2013 gegen § 2 Abs. 2 WaffG, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG verstoßen, weil er ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Waffe geladen in seinem Fahrzeug geführt hat. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, als Jäger im Zusammenhang mit einer befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt zu haben. Unter den Voraussetzungen dieser privilegierenden Vorschrift dürfen Jäger mit gültigem Jagdschein Jagdwaffen führen, also nach der entsprechenden Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Dies gilt nach § 13 Abs. 6 Satz 1 2. HS WaffG zwar auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die zur befugten Jagdausübung gehören, jedoch ist es gesetzlich nicht erlaubt, die Jagdwaffen dabei - wie hier - schussbereit zu führen (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 24.7.2007 - 4 Ss 185/07 und VG Saarland, U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/- jeweils juris). Das Führen der geladenen Jagdwaffe diente entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der befugten Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, Rn. 53; OLG Stuttgart a. a. O.) und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Entsprechendes gilt für den Jagdschutz (Lehmann, a. a. O., Rn. 65). Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, a. a. O., Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet. Da der Kläger die geladene Jagdwaffe in keinem Fall in seinem Fahrzeug führen durfte, kommt es auf das abweichende Vorbringen des Klägers, das das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unglaubhaft angesehen hat, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Ort der strafbaren Handlung zum gepachteten Revier des Klägers gehörte.

Dieser Verstoß gegen das WaffG war auch gröblich. Ein gröblicher Verstoß in diesem Sinn liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, wobei vorsätzliche Straftaten in der Regel auch gröbliche Verstöße in diesem Sinn darstellen (BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris, Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31 und Lehmann, a. a. O., § 5 WaffG Rn. 177; vgl. auch Nr. 5.4 Abs. 3 Satz 3 WaffVwV). Der Kläger ist wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, dass die geladene Jagdwaffe im Fahrzeug weder durch ein Transportbehältnis noch durch sonstige Vorkehrungen gesichert war. Solche Anforderungen können sich nämlich aus § 36 WaffG, § 13 AWaffV ergeben (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1414; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV-Jagd), wonach insbesondere beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt die Schusswaffe entladen sein muss und können die Annahme der sogar absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG begründen. Auch ein einmaliger und kurzfristiger Verstoß gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften kann dabei ausreichen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 21 CS 13.2499 - juris, VG Saarland U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10 -, VG Meiningen, B. v. 2.6.2014 - 8 E 34/14 Me und VG Karlsruhe, B. v. 14.10.2014 - 4 K 2472/14 - jeweils juris).

1.2 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche hat eine Rechtssache nur dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Auf. 2014, Rn. 36; BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Gründe dafür sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.

Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger hier ausdrücklich schon nicht gestellt.

Soweit seinem Vorbringen sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob das Platzieren einer geladenen oder gesicherten Jagdwaffe im Kraftfahrzeug im eigenen Revier zulässig ist, so bedarf diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch die vorgenannte Rechtsprechung entsprechend geklärt ist und die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.

1.3 In diesem Zusammenhang weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat hierzu in der Sache nichts über das bisher Ausgeführte vorgetragen.

1.4 Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger rügt sinngemäß die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO), weil in den Terminen der mündlichen Verhandlungen vom 21. Oktober und vom 25. November 2014 die Besetzung der ehrenamtlichen Richter personenverschieden war. Abgesehen davon, ob diese Änderung der Richterbank nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden müssen, stellt sie aber weder einen Verstoß gegen § 112 VwGO noch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Soweit nach § 112 VwGO das Urteil nur von den ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, betrifft dies die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Urteil ergeht (Kopp/Schenke, § 112 VwGO Rn. 2, Eyermann/Schmidt, § 112 VwGO Rn. 1). Dagegen wurde hier nicht verstoßen. Es gibt auch keinen Grundsatz im Verwaltungsprozess, dass die einmal in der mündlichen Verhandlung mit einer Sache befassten ehrenamtlichen Richter bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben müssten, auch nicht im Fall einer Beweisaufnahme (BVerwG, B. v. 2.7.1998 - 11 B 30/97 - juris, Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 3). Im Übrigen müssten hierzu Einzelheiten der Heranziehung aus der Liste der ehrenamtlichen Richter ermittelt und dargelegt werden (BVerwG a. a. O.), was hier nicht erfolgt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2015 rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg (Landratsamt) vom 20. August 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 20. August 2014 die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 45/2002. Außerdem wurde dem Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bzw. ab Bestandskraft des Bescheids die genannte waffenrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt abzugeben bzw. zuzusenden und weiter die sich in seinem Besitz befindlichen bezeichneten Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der betreffenden Ziffern des Bescheids angeordnet.

Der Antragsteller war mit seit dem 20. Januar 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 10. Dezember 2010 Az.: Cs 202 Js 109738/10 wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1800,- EUR (90 Tagessätze zu je 20,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller in drei nachgewiesen Fällen von einem Mitarbeiter eines Fleischverarbeitungsbetriebs Fleisch und Därme zu Preisen von 100, 150 und 100 EUR gekauft, wobei er gewusst hat oder aufgrund des ungewöhnlichen Verkaufspreises wissen musste, dass die Kaufgegenstände zuvor aus diesem Betrieb entwendet worden waren.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einer Unverhältnismäßigkeit und einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung und einem fehlenden Interesse an einem Sofortvollzug begründet wurde, mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu Recht von der gesetzlichen Regelvermutung habe ausgehen können, dass deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen das Vorliegen der entsprechenden Regelvermutung bestreitet, weil die der strafrichterlichen Verurteilung zugrundeliegende Hehlerei kein Gewaltdelikt sei und sie die erste und einzige Verurteilung des Antragstellers sei.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Das Verwaltungsgericht ist bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Dem tritt der Bevollmächtigte des Antragsteller bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) damit entgegen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Regelunzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Der Antragsteller sei zwar unstreitig vor vier Jahren durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Hehlerei verurteilt worden. Es handele sich aber um die erste und einzige Verurteilung. Das Verwaltungsgericht Köln habe demgegenüber festgestellt, dass der Regelfall einer Unzuverlässigkeit zwingend zwei Verurteilungen voraussetze. Überdies handele es sich bei der vom Antragsteller begangenen Straftat nicht um ein Gewaltdelikt. Aus der Verurteilung ergebe sich gerade nicht, dass Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition angebracht seien. Auch sonst sei der Antragsteller in den vergangenen Jahren in dieser Richtung nicht auffällig geworden.

Das greift nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 WaffG begründet bereits eine einzige rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Weiter wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Aus diesem Grund kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, die konkrete Straftat habe keinen Waffenbezug.

Ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Munition und Waffen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (tatbezogenen) Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Die Beschwerde setzt sich damit nicht konkret auseinander.

Soweit der Antragsteller meint, es sei hier zu berücksichtigen, dass der betreffende Strafbefehl bereits am 20. Januar 2011 rechtskräftig wurde, das Verfahren auf Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aber erst mit Schreiben des Landratsamts vom 9. April 2014 eingeleitet wurde, führt auch das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ergibt, das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung. Die für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit und damit für den Erlaubniswiderruf bestehende Sperrfrist von fünf Jahren war bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 20. August 2014 ersichtlich nicht abgelaufen. Im Übrigen lässt allein der hier zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem Erlaubniswiderruf liegende Zeitablauf das besondere öffentliche Interesse nicht entfallen, das der nach § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt. Die erheblichen Gefahren, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition für die Allgemeinheit ergeben, rechtfertigen es nach wie vor, dem Erlaubniswiderruf sofortige Vollziehbarkeit beizumessen, bis die Frage endgültig geklärt ist, ob die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG vorliegen bzw. eine solche im Einzelfall widerlegt ist. Schließlich wird in der Rechtsprechung ein Abweichen von der Regelvermutung allenfalls dann erwogen, wenn die einschlägige Tat zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris).

Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG führt nicht weiter. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit die nach Landesrecht bestehende Widerrufsfrist aus (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - NJW 1997, 336/338).

Die übrigen auf § 46 Abs. 2 und 3 WaffG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts (Rückgabe der Waffenbesitzkarte und Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen) können als Folgeentscheidungen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 und B. v. 19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - jeweils juris) rechtlich auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht beanstandet werden. Sie dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei das Landratsamt dem Antragsteller, ohne dass das rechtlich geboten gewesen wäre, sogar die Möglichkeit eingeräumt hat, die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen bis zum Abschluss des Rechtsstreits (amtlich) zu verwahren.

Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Summarisch geprüft gibt es auch jenseits der mit der Beschwerde dargelegten Gründe keinen Anlass, ernstlich an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der Rechtmäßigkeit des auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG gestützten Bescheids des Landratsamts zu zweifeln. Auf die nach derzeitigem Sachstand zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.