Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 21 CS 16.171

bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion S. gab dem Landratsamt S. mit Schreiben vom 7. Juli 2015 folgendes zur Kenntnis: Der Antragsteller wurde am 25. Mai 2015 gegen 00:35 Uhr mit seinem Fahrrad einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die ihm um 01:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille.

Das Landratsamt wies den Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 7. September 2015 darauf hin, dass aufgrund der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration aus waffenrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden. Es bat um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung bis 9. Oktober 2015, das eine Aussage darüber zu treffen habe, ob der Antragsteller zum Besitz und zum Umgang mit Waffen persönlich geeignet sei. Insbesondere sei in dem Gutachten zu klären, ob eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Darüber hinaus enthält das Schreiben den Hinweis, dass die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden müsse, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten unter dem 23. Oktober 2015 mitteilen, dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht erfolgt sei und für die Vorlage eines Gutachtens kein Raum bestehe.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 16. November 2015 die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 49/15, in die insgesamt drei Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen sind. Zudem traf es die dazugehörigen Nebenentscheidungen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt einwenden, mangels Alkoholstraftat lägen triftige Gründe für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller kein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Dieser habe sich mit dem Fahrrad nicht rollend fortbewegt. Vielmehr sei er auf der Oberstange gesessen, was aufgrund des niedrigen Sitzbereichs ein Treten der Pedale und ein Lösen beider Füße während des Schiebens nicht möglich erscheinen lasse.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers kam es nicht darauf an, ob er durch sein Verhalten am 25. Februar 2015 eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt wurde.

Maßgebend für den Widerruf war vielmehr, dass sich der Antragsteller trotz der am 25. Februar 2015 bei ihm festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille geweigert hat, das vom Landratsamt geforderte Gutachten (Zeugnis) vorzulegen. Damit war die Waffenbesitzkarte des Antragstellers zwingend aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Diese Eignung fehlt Personen unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Bestehen insoweit Zweifel und legt der Betroffene ein von der zuständigen Behörde gefordertes Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vor, darf die Behörde - wie hier geschehen - auf dessen Nichteignung schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV).

Vor diesem Hintergrund führt auch das Beschwerdevorbringen nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 25. Februar 2015 polizeilich in Erscheinung getreten sei.

2. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Alkoholgewöhnung des Antragstellers ausgegangen. Es habe außer Acht gelassen, dass der Antragsteller nach Aussage des Zeugen ... einen stark angetrunkenen Eindruck gemacht habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris). Dem entspricht es, dass Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Beispiel für solche Tatsachen anführt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und damit die Anordnung rechtfertigen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Demgegenüber rechtfertigt die subjektive Einschätzung des Zeugen ****, der die Verkehrskontrolle am 25. Februar 2015 durchgeführt hat, keine andere Einschätzung. Denn der Antragsteller war trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage, sich mit dem Fahrrad auf der Straße fortzubewegen. Darin fügt sich der über die Blutentnahme erstellte ärztliche Bericht vom 25. Mai 2015 ein, dem zufolge beim Antragsteller der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol (nur) leicht bemerkbar war.

3. Nach allem rechtfertigt es das Beschwerdevorbringen nicht, das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Widerrufs hinter das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurücktreten zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Bescheid, wie der Antragsteller rügt, „erst“ sechs Monate nach dem Vorfall vom 25. Mai 2015 erlassen wurde.

Ein Rechtsbehelf gegen einen auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgesprochenen Erlaubniswiderruf hat nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat insoweit dem Vollziehungsinteresse und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eingeräumt. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93 f.). Solche Umstände ergeben sich nicht aus der vom Antragsteller gerügten Zeitspanne zwischen dem Vorfall vom 25. Mai 2015 und dem Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids (21.11.2015). Das umso weniger, als die konkrete Verfahrensdauer gemessen am Charakter dieses Verwaltungsverfahrens und dessen konkreter Umstände ohne Weiteres als angemessen erscheint.

4. Nachdem es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Erlaubniswiderrufs verbleibt, ist dem öffentlichen Vollzugsinteresse auch hinsichtlich der mit der Beschwerde nicht eigens in Zweifel gezogenen Folgeentscheidungen der Vorrang einzuräumen (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.