Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 21 C 16.481

published on 14/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 21 C 16.481
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Verwaltungsgericht München, M 7 K 15.908, 23/02/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht München ihren gegen den Sachverständigen S ... gerichteten Ablehnungsantrag abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO, § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 18) und fristgerecht eingelegt worden (§ 147 Abs. 1 VwGO).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

2.1 Der von der Klägerin beim Verwaltungsgericht gestellte Ablehnungsantrag war statthaft und wurde insbesondere rechtzeitig im Rahmen des gerichtlichen Beweiserhebungsverfahrens gestellt.

Der Ablehnungsantrag ist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt worden ist, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen zu stellen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags ist daher u.a., dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ernannt ist. Ist die Ernennung noch nicht erfolgt, kann ein Sachverständiger nicht abgelehnt oder über einen Ablehnungsantrag nicht entschieden werden, weil zu einem solch frühen Zeitpunkt noch offen ist, ob es überhaupt zur Beweisaufnahme kommt und ob und worüber der Sachverständige vernommen wird (vgl. VGH BW, B. v. 21.7.1997 - 9 S. 1580/97 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Ernennung des Sachverständigen geschieht in der Regel durch förmlichen Beweisbeschluss (§ 98 VwGO i.V.m. § 359 Nr. 2 ZPO). Reicht ein mündliches Gutachten aus, genügt dafür jedoch ausnahmsweise eine Beweisanordnung, die das Beweisthema und die Art der Beweisaufnahme beschreibt und den Sachverständigen benennt (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 403 Rn. 1). Eine solche Beweisanordnung liegt hier vor.

Das Verwaltungsgericht hat im gerichtlichen Schreiben an den Ingenieur für Waffentechnik S ... vom 28. Dezember 2015, das auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung zu dem am 10. Februar 2016 anberaumten Termin enthielt, die Vernehmung des Ingenieurs für Waffentechnik S ... (unter der Adresse des Bayerischen Landeskriminalamts) als Sachverständigen zum Beweisthema „Funktionsfähigkeit der Waffen, die Gegenstand der Begutachtung vom 5.11.2015 sind, und Erläuterung des Gutachtens“ gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 VwGO angeordnet. Der Ladung war eine Belehrung über die Folgen des Ausbleibens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 409 ff. ZPO beigefügt. Die Parteien wurden im Ladungsschreiben zur mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2015 von dieser Anordnung in Kenntnis gesetzt (§ 87 Abs. 2 VwGO). Zwar liegt grundsätzlich eine Beweisanordnung und Ernennung des Sachverständigen nicht schon darin, dass der Vorsitzende ihn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zur mündlichen Verhandlung lädt, denn diese Ladung ergeht in der Regel vorsorglich, nämlich um den Rechtsstreit für den Fall, dass das Gericht die Vernehmung des Sachverständigen beschließt, entsprechend der Forderung des § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Möglichkeit in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen (VGH BW, B. v. 21.7.1997 - 9 S. 1580/97 - juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend kann ausnahmsweise dem gerichtlichen Schreiben vom 28. Dezember 2015 zugleich die Ernennung des Sachverständigen entnommen werden. Das Gericht lässt in dem Schreiben erkennen, dass es den Ingenieur für Waffentechnik S ... als Sachverständigen entsprechend § 404 ZPO ausgewählt hat. Darüber hinaus wurde das Beweisthema exakt bezeichnet.

Die Klägerin hat den Ablehnungsantrag rechtzeitig (§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gestellt. Das Ladungsschreiben, dem die Ernennung des Herrn S ... zum Sachverständigen zu entnehmen war, wurde dem Vertreter der Klägerin am 30. Dezember 2015 zugestellt. Mit beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz stellte die Klägerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen S ... .

Demgegenüber handelt es sich bei der vom Ingenieur für Waffentechnik S ... (Bayerisches Landeskriminalamt) erstellten „Gutachterlichen Stellungnahme aus dem Bereich Untersuchung von Waffen und Munition“ vom 5. November 2015 nicht um ein im gerichtlichen Beweisverfahren gewonnenes Sachverständigengutachten, für das die Vorschriften des § 98 VwGO i.V.m. den §§ 358 ff., 402 ff., 406 ZPO, Anwendung finden, sondern um ein vom Landratsamt München in Auftrag gegebenes und vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Gutachten, auf das die das gerichtliche Beweisverfahren regelnden Vorschriften über den Sachverständigenbeweis keine Anwendung finden.

Legt ein Beteiligter selbst ein Gutachten vor, so dient dies immer, auch wenn es als amtliches Gutachten bezeichnet ist, der Unterstützung des eigenen Vorbringens. Ein solches behördliches Gutachten ist bei der Beweiswürdigung heranzuziehen, kann aber nicht ein Gutachten des vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen ersetzen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 98 Rn. 10).

2.2 Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen jedoch nicht die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht zugezogenen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln (st.Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 6.10.1998 - 3 B 35/98 - juris Rn. 10). Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus.

Das Vorbringen der Klägerin gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln: 13 Der Umstand, dass der Ingenieur für Waffentechnik S ... während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dem genannten Beweisthema ein behördliches Gutachten erstellt hat, vermag als solcher nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht ihn nunmehr auch als Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren heranzieht. Die Klägerin begründet die fehlende Unvoreingenommenheit des Herrn S ... im Wesentlichen damit, dass Herr S ... kein vom Verwaltungsgericht ausgewählter unabhängiger Sachverständiger sei, sondern bereits von der Beklagten beauftragt und damit „parteiisch“ sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - juris Rn. 146 m.w.N.) kann das Verwaltungsgericht einen Sachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden war, auch ausdrücklich zum gerichtlichen Sachverständigen bestellen. Das gleiche muss für den Fall gelten, dass das behördliche Gutachten erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt worden ist (BVerwG, B. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - juris Rn. 5). Allerdings wird ein Gericht, das in dieser Weise verfährt, besondere Sorgfalt bei der ihm obliegenden Beweisermittlung und Beweiswürdigung zu üben haben (BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - juris Rn. 146).

Im vorliegenden Fall steht die erforderliche Sachkunde des Ingenieurs für Waffentechnik S ... der Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Bayerischen Landeskriminalamt ist, für die Beurteilung der Frage, ob sich die betreffenden Waffen in einem funktionsfähigen Zustand befinden, außer Frage. Das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamts ist eine unabhängige spezialisierte Fachbehörde, die im Jahr ca. 30.000 Untersuchungsaufträge für andere Dienststellen bearbeitet und deren Sachverständige im Kernbereich ihrer gutachterlichen Tätigkeit weisungsfrei sind (vgl. u.a. www.polizei.bayern.de).

Weiter lehnt die Klägerin den Sachverständigen S ... wegen dessen inhaltlich nicht den Mindestanforderungen an ein Sachverständigengutachten genügender Stellungnahme vom 5. November 2015 ab. Die Stellungnahme sei oberflächlich und als Gefälligkeitsgutachten anzusehen. Teilweise fehlten Angaben der Kaliber, eine Begutachtung der Beschusszeichen und die Angaben dazu, mit welchen gebräuchlichen Waffen die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Zudem habe Herr S ... in seiner Stellungnahme rechtliche Wertungen zu Lasten der Klägerin getroffen, wodurch er seine gutachterliche Neutralität verletzt habe. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Februar 2016 (BA S. 5 Mitte und S. 6) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Nach alledem ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Festgebühr von 60,00 € für das Beschwerdeverfahren nicht (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wünschmann Hess Dr. Stadler

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Beweisbeschluss enthält:

1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.