Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 20 ZB 16.587

bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m.w.N.). Ernstliche Zweifel bestehen hier weder was die formelle (hierzu a) noch was die materielle Rechtmäßigkeit (hierzu b) des streitgegenständlichen Bescheides angeht.

a) Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung ist der Bescheid des Landratsamts vom 28. September 2015 nicht formell rechtswidrig, insbesondere nicht aufgrund der nicht erfolgten Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG. Dass diese vor Erlass des Bescheids unterblieben ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Entgegen der Argumentation des Beklagten war die Anhörung im vorliegenden Fall nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Der Beklagte macht im Antragsverfahren geltend, dass ein Fall nach Art. 28 Abs. 2, 1. Halbsatz BayVwVfG vorliege, indem die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten gewesen sei. Zutreffend an dieser Argumentation ist zwar, dass die in den Ziffern 1 bis 5 des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG geregelten Fallgruppen nicht abschließend sind und auch außerhalb von ihnen von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Hierfür ist jedoch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Grund, der es nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheinen lässt, eine Anhörung durchzuführen, muss mit den in den Ziffern 1 bis 5 geregelten Fällen gleichwertig sein (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 28, Rn. 48 m.w.N.). Entgegen der Argumentation des Beklagten lag hier eine mit Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (kein Abweichen zu Ungunsten des Beteiligten von dessen tatsächlichen Angaben in einem Antrag oder einer Erklärung) vergleichbare Situation nicht vor. Denn auch wenn die Klägerin mit einer behördlichen Einmischung rechnen musste, war für sie vor Bescheidserlass nicht absehbar, welche Maßnahmen genau der Beklagte ergreifen werde. Dass der Beklagte bei der dann tatsächlich ergriffenen Maßnahme nicht von abweichenden Tatsachen ausgegangen ist, ist insoweit nicht ausreichend. Denn da für die Klägerin nicht erkennbar war, welche Maßnahme die Behörde ergreifen werde, war eine Anhörung im Einzelfall gerade nicht entbehrlich.

Allerdings wurde dieser formelle Mangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen geheilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5/14 - NVwZ-RR 2016, 449 - 454 Rn. 17) in Konkretisierung und unter Bezugnahme auf die von der Klägerin in der Antragsbegründung zitierten Urteile vom 24. Juni 2010 (Az. 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, Rn. 37) und vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, Rn. 18) die Anforderungen an eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Anhörung dargestellt. Danach tritt die Heilung nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion bestehe nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen könne und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen würden, sondern schließe vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehe. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setze vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränke, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehme, die Entscheidung kritisch zu überdenken.

Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des Bescheides vom 28. September 2015 genüge getan mit der Folge, dass eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen eingetreten ist. Denn der Beklagte hat einerseits die umfangreichen Ausführungen der Klagebegründung in seiner Erwiderung vom 23. November 2015 zur Kenntnis genommen und diese umfangreich gewürdigt. Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus der Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016, dass unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen der Klägerin keine Veranlassung bestehe, den streitgegenständlichen Bescheid zu ändern, dass der Beklagte das Vorbringen der Klägerin auch zum Anlass für ein kritisches Überdenken der Entscheidung genommen hat. Damit sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber gewahrt.

Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 24. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 37) und vom 22. März 2012 (a.a.O. Rn. 18) ausgeführt hat, dass eine Heilung durch Äußerungen und Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren nicht möglich sei, ist damit, wie in der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 klargestellt, nicht gemeint, dass eine nachträgliche Anhörung in einem vom gerichtlichen Verfahren getrennten Verfahren erfolgen muss. Maßgeblich ist allein, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Anhörung gewahrt werden und diese ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Verwaltung erfüllen kann. Eine Anhörung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, wie sie die Klägerseite auf Seite 9 der Antragsbegründung verlangt, wäre, um mit den Worten des Verwaltungsgerichts zu sprechen, tatsächlich ein reiner Formalismus und wird, wie die Klarstellung in dem Urteil vom 17. Dezember 2015 zeigt, auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefordert.

Aus diesem Grunde liegt auch keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 und vom 22. März 2012 vor.

Soweit die Klägerin gegen die Heilung des Verfahrensmangels aufgrund der Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einwendet, dass das Anhörungserfordernis nach Art. 28 BayVwVfG dann vollständig unterlaufen würde, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Argument Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG, nach dem eine Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, außer Acht lässt.

b) Aber auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Bescheid ist auf die Befugnisnorm des § 62 KrWG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Damit zielt die Bestimmung auf die Konkretisierung von nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ohnehin bestehenden Rechtspflichten im Einzelfall ab (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 62 KrWG, Rn. 17; Queitsch in BeckOK Umweltrecht, 39. Edition, Stand 1.4.2016, § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Rn. 2).

Vorliegend findet sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz zwar kein Zustimmungsvorbehalt wie er in dem streitgegenständlichen Bescheid verfügt wurde. Allerdings handelte es sich bei der hier im Einzelfall angeordneten Pflicht um ein Minus zu dem Trennungsgebot nach § 9 Abs. 1 KrWG (für Abfälle zur Verwertung) bzw. § 15 Abs. 3 KrWG (für Abfälle zur Beseitigung).

Erforderlich im Sinne von § 62 KrWG ist eine Einzelfallanordnung dann, wenn eine Rechtspflicht missachtet wird oder eine solche Missachtung droht (Beckmann in Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 16; Versteyl in Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2012, § 62, Rn. 4). Es muss ein Konkretisierungsbedürfnis bzw. Vollzugserfordernis im Einzelfall bestehen, was der Fall ist, wenn der Adressat gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, verstoßen hat oder der Verstoß konkret droht (Lechtermann in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2014, § 62 Rn. 26). Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Pflichtenstellung bereits verletzt ist, aber auch dann, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, insofern also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht (von Komorowski in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2014, § 62 Rn. 28 - 29 unter Verweis auf OVG Münster, NVwZ 2009, 1505, 1506). Je schwerwiegender die drohende Rechtsgutsverletzung ist, desto geringer sind die an die Wahrscheinlichkeit der Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen.

Die Klägerin wendet gegen die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht bejahte konkrete Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot ein, dass sie in der Vergangenheit keine Änderungen an den Haufwerken auf ihrem Betriebsgelände ohne Rücksprache mit den Behörden vorgenommen habe. Damit werden die für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Argumente für die Bejahung der konkreten Gefahr jedoch nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung letztlich auf drei Aspekte, nämlich einerseits die Tatsache, dass die zuvor bestehende strafrechtliche Beschlagnahme des Betriebsgeländes aufgehoben worden sei, den Aspekt, dass der Liquidator der Klägerin sein Interesse an der Veräußerung des Betriebsgeländes ohne Altlasten dokumentiert hat, indem er das Betriebsgelände über einen Immobilienmakler zum Verkauf angeboten hat und die Tatsache, dass der frühere Geschäftsführer weiterhin Hauptgesellschafter der Klägerin ist. Diese Gründe reichen angesichts der sehr niederschwelligen Maßnahme für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 62 KrWG aus. Angesichts der hohen Bedeutung des Rechtsguts Umwelt und der Gefährlichkeit der auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin lagernden Abfälle sind die Anforderungen an die konkrete Gefahr nicht zu überspannen. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG vorliegen, wird durch die Ausführungen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernsthaft in Zweifel gezogen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegen auch keine Ermessensfehler vor. Die Klägerin macht einerseits geltend, dass es sich hier um einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs handele, da nur die Regierung von Oberbayern und nicht das den Bescheid erlassende Landratsamt Altötting Ermessenserwägungen angestellt habe. Dieser Einwand greift nicht durch, denn dass die zuständige Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat, ergibt sich aus der Bescheidsbegründung, wie auch das Verwaltungsgericht ausführte. Dass die entsprechende Passage der Bescheidsbegründung auf Anregung der Regierung von Oberbayern in den Bescheid aufgenommen wurde, ändert nichts daran, dass das Landratsamt sich diese Erwägungen zu eigen gemacht hat und damit von einem Ermessensnichtgebrauch, also einem Fall, in dem die Behörde fälschlicherweise davon ausging, gebunden zu sein, nicht die Rede sein kann.

Entgegen der Antragsbegründung liegt hier auch kein Fall der „gestuften Ermessensausübung“ vor. Dies ist nur dann der Fall wenn die nach außen auftretende Behörde bei der Ermessensentscheidung der Weisung einer anderen Behörde folgt ohne selbst eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. Sodan/Ziekow, Großkommentar VwGO, 4. Auflage 2014, § 114, Rn. 115). Hier wurden aber, wie sich aus der Bescheidsbegründung ergibt, eigene Ermessenserwägungen des Landratsamts angestellt.

Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Die Klägerseite macht insoweit geltend, dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen, wie etwa Unregelmäßigkeiten der ... ... GmbH in der Vergangenheit, habe leiten lassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser zwar um eine von der Klägerin getrennte juristische Person handele, der Hauptgesellschafter und ehemalige Geschäftsführer dieser GmbH sei als Hauptverantwortlicher der genannten Unregelmäßigkeiten jedoch weiterhin Hauptgesellschafter der Klägerin, sodass dessen Fehlverhalten im gewissen Umfang auch der Klägerin zuzurechnen sei. Diese Ausführungen überzeugen und werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert.

Schließlich greifen auch die vorgetragenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht. Klägerseits wird einerseits geltend gemacht, dass bereits die Eignung der streitgegenständlichen Anordnung nicht vorliege, da die Klägerin nur eine Besitzgesellschaft ohne sachliche und personelle Mittel sei, sodass ihr eine Umlagerung, etc. der auf dem ehemaligen Betriebsgelände befindlichen Abfälle schon gar nicht möglich sei. Ob die Klägerin nur eine Besitzgesellschaft ist und ob sie über Mittel und Personal verfügt, ist für die Eignung der streitgegenständlichen Anordnung im Sinne einer Eignung zur Förderung des verfolgten Zweckes unerheblich. Denn als Eigentümerin des Betriebsgeländes hat sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit, eine Umlagerung, etc. der Abfälle in Auftrag zu geben. Dass sie dazu in der Lage ist, wurde zudem bereits in der Vergangenheit, als das Betriebsgrundstück noch der strafrechtlichen Beschlagnahme unterlag, dadurch dokumentiert, dass die Klägerin Dritte mit der Behandlung von Abfällen beauftragte.

Entgegen der Ausführungen in der Antragsbegründung ist die streitgegenständliche Anordnung auch erforderlich und angemessen. Die klägerseits als Alternative vorgeschlagene bloße Pflicht zur Anzeige von beabsichtigten Veränderungen der Haufwerke gegenüber dem Beklagten unter Setzung einer angemessen Vorfrist, was dem Beklagten die Möglichkeit zu einem Einschreiten eröffnen würde, schließt die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme bereits aus dem Grunde nicht aus, da es sich dabei nicht um eine ebenso effektive Maßnahme wie die getroffene handelt. Denn eine bloße Anzeigepflicht würde die Möglichkeit der Klägerin, die Abfälle zu vermischen oder andere Veränderungen an den Haufwerken vorzunehmen, zunächst unberührt lassen. Die getroffene Anordnung steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht völlig außer Verhältnis zum erstrebten Zweck, da sie nur sehr niederschwellig in die Rechte der Klägerin eingreift. Wenn die Klägerin, wie im Klage- und Zulassungsverfahren mehrfach bekundet, die Entsorgung der auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle in enger Abstimmung mit dem Beklagten vornimmt, wird dieser die Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Verbot zunächst unterliegenden Veränderungen der Haufwerke jeweils erteilen.

Insgesamt bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2. Auch die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Klägerseits wird als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen die Frage, 22 ob ein Anhörungsmangel durch Stellungnahmen und Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich für möglich erachtet wird.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Denn nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (Az. 3 C 14/09, BVerwGE 137, 199, Rn. 37) und vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16/11, BVerwGE, 142, 205, Rn. 18) ist geklärt, dass eine Heilung nur erfolgt, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und sie ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erfüllt. Bestätigt und klargestellt wurde dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449, Rn. 17) in dem das Bundesverwaltungsgericht ergänzend klargestellt hat, dass eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung voraussetze, dass sich die Behörde nicht darauf beschränke, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehme, die Entscheidung kritisch zu überdenken.

Die geltend gemachte Divergenz von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16/11) und vom 24. Juni 2010 (Az. 3 C 14/09) liegt nicht vor. Denn der klägerseits geltend gemachte Rechtssatz, dass Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren für eine nachträglich ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung (in keinem Fall) ausreichen, wird in den genannten Entscheidungen, wie sich aus den Klarstellungen im Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5/14) ergibt, nicht aufgestellt.

Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird, dass eine Divergenz hinsichtlich der Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne von § 62 KrWG von der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des OVG Rheinland-Pfalz bestehe, ist allein darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Gerichte im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt, da nur das dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordnete Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof, hier also der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ein „divergenzfähiges“ Gericht ist. Eine etwaige Divergenz zur Rechtsprechung anderer OVGs ist daher unerheblich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 1 GKG aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen in Höhe von 10.000,00 € festzusetzen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Kehrbezirk des Beklagten. Dieser ordnete nach Durchführung einer Feuerstättenschau mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 an, dass in der Liegenschaft des Klägers Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage und eine Abgaswegeüberprüfung jeweils innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 29. Oktober 2014 und 1. bis 29. Oktober 2016 zu veranlassen und durchzuführen seien. Die fristgerechte Durchführung der Arbeiten sei, sofern sie nicht vom Beklagten vorgenommen werde, diesem über ein Formblatt nachzuweisen.

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten und des Beteiligten zu 2 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Zeiträume für die Veranlassung und Durchführung der Arbeiten in der mündlichen Verhandlung verlängert hatte. Der Feuerstättenbescheid sei formell rechtmäßig. Die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung sei ebenso wie die Begründung des Bescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Dieser sei auch materiell rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlagen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Diese Normen stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

4

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Eine Heilung des Anhörungsmangels sei nicht eingetreten. Einer Berücksichtigung der nachträglichen Ermessensausübung durch den Beklagten stehe § 114 Satz 2 VwGO entgegen. Der Beklagte sei nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des Bescheids gehindert gewesen, da bei der Berufung eines gewerblich im Schornsteinfeger-Handwerk Tätigen zum Verwalter eines Kehrbezirks ein Interessenkonflikt unvermeidlich sei. § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG stünden nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Im Hinblick auf die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts, die zu grundlegenden Änderungen dieses Rechtsgebiets geführt habe, könne eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers nicht aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Der Erlass von Feuerstättenbescheiden könne auch nicht dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugeordnet werden; hierbei handele es sich der Sache nach vielmehr um - in die Zuständigkeit der Länder fallendes - Bauordnungsrecht. Ebenso ergebe sich keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, da die Luftreinhaltung abschließend im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt sei. Die Befugnisnormen seien überdies unverhältnismäßig, weil die Prüfung der Feuerstätten auch von neutralen Vertretern eines anderen Berufsstands vorgenommen werden könnte. Zudem seien Kontrollen im Abstand von zwei Jahren nicht erforderlich. Zu der Frage, in welchen Intervallen die Anlagen des Klägers der Kontrolle bedürfen, hätte das Gericht ebenso Sachverständigenbeweis erheben müssen wie zur Erforderlichkeit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Fristen. Die Einrichtung von Kehrbezirken (§ 7 SchfHwG) führe zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, da die Überwachung von Pflichten durch Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen müsse. Die maßgeblichen Befugnisnormen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung stellten keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Eingrenzung des Zeitraums der Durchführung der Kehrarbeiten dar. Verlässliche gesetzliche Anhaltspunkte für die Dauer der Frist gebe es nicht.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 aufgehoben wird.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Berufungsurteil.

8

Die beteiligte Landesanwaltschaft stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in erster Linie vor, dass das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Bund habe sich bei seinem Erlass auf konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 GG stützen können.

10

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid enthaltene Überprüfungsanordnung für das Jahr 2014 richtet.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

12

Im Übrigen ist die zulässige Revision des Klägers unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt zum überwiegenden Teil nicht gegen revisibles Recht und stellt sich, soweit ein Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

1. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht, soweit es davon ausgeht, dass die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Feuerstättenbescheids nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unbeachtlich ist. Zwar kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, soweit diese wie die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.

14

a) Der Feuerstättenbescheid erlegt dem Kläger Pflichten auf und greift damit in seine Rechte ein, so dass ihm nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zu geben war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Anhörung nicht erfolgt ist. Hieran ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

15

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anhörungsmangel sei geheilt worden, da der Beklagte die erforderliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids nachgeholt habe, steht mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG in Einklang.

16

aa) Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

17

Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 <114>). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109).

18

bb) Hiervon ausgehend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt und der Anhörungsmangel dadurch geheilt worden. Der Kläger hatte in der Verhandlung Gelegenheit, sich zu den aus seiner Sicht für die behördliche Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkten zu äußern. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers hierzu zum Anlass genommen, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten mit dem Ergebnis, dass er den Bescheid änderte und die dem Kläger eingeräumte Frist zur Durchführung der Überprüfungsarbeiten erheblich verlängerte. Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in seinen erneuten Entscheidungsvorgang eingebunden hat.

19

2. a) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der angefochtene Feuerstättenbescheid nicht wegen Fehlens einer nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Begründung rechtswidrig ist, weil diese Begründung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält zwar eine Begründung, die sich aber nicht zu der festgesetzten Durchführungsfrist äußert. Das Berufungsurteil stellt demgemäß einen formellen Mangel der Begründung der Ermessenserwägungen des Beklagten fest, die dieser jedoch dadurch geheilt habe, dass er die ihn leitenden Erwägungen nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 dem Kläger mitgeteilt habe. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.

20

Die Begründung eines Verwaltungsakts wird im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dadurch nachgeholt, dass Erwägungen, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich waren und sich lediglich in der ihr beigefügten Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 48). So liegt der Fall nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Danach hat der Beklagte die ihn schon beim Erlass des angefochtenen Bescheides leitenden Erwägungen dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitgeteilt.

21

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Berücksichtigung der genannten Umstände § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <364> und vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 34). Sie findet aber keine Anwendung, wenn es - wie hier - nicht um ein Nachholen von Ermessenserwägungen, sondern allein um die nachträgliche Bekanntgabe bereits angestellter und lediglich nicht schriftlich mitgeteilter Erwägungen geht.

22

b) Soweit das Berufungsurteil weiter darauf gestützt ist, dass die Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG keiner Begründung bedurft habe, ist dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beizupflichten. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, der von dem Verwaltungsakt betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Letzteres ist hier zu bejahen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Änderung den vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Belangen Rechnung getragen hat. Soweit der Beklagte mit der Verlängerung der Durchführungsfrist den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, bedarf die Änderung des Bescheids überdies nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG keiner Begründung.

23

3. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG verneint.

24

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte ist indessen nicht Beteiligter, sondern selbst Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG), weil er als beliehener Unternehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15) Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Eine Behörde ist kein Beteiligter im Sinne von Art. 13 BayVwVfG, sondern Trägerin des Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 13 Rn. 10; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 6 und 18; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 13 Rn. 13).

25

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich. Zum einen kennt die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1996 - 7 B 74.96 - Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 4 f. und vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9 m.w.N.) eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht; auf deren Vorliegen zielt aber das Vorbringen der Revision der Sache nach ab, soweit der Kläger keine gerade in der Person des Beklagten liegenden Umstände geltend macht, sondern nur beanstandet, dass mit der Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Überprüfungsarbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Möglichkeit eröffnet werde, sogleich mit diesen Arbeiten beauftragt zu werden. Vielmehr regeln die Art. 20 und 21 BayVwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nicht zu beanstanden.

26

Zum anderen besteht für eine Gleichstellung des Beklagten mit einem Beteiligten nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG - selbst unter Berücksichtigung seiner Doppelstellung als Behörde und als eine das Schornsteinfegerhandwerk betreibende Person - auch aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes kein Anlass. Folgte man der Auffassung der Revision, wäre grundsätzlich jeder Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an einer Tätigkeit beim Erlass eines Feuerstättenbescheids gehindert, weil die vom Kläger angenommene Gefahr der Selbstbegünstigung stets gegeben wäre. Eine derartige Rechtsfolge liefe den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Dieser hat das Risiko einer möglichen Amtsausübung zugunsten eigener Interessen im Übrigen erkannt und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in § 18 Abs. 1 SchfHwG (ebenso für den Bezirksschornsteinfegermeister § 12 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes) die Berufspflicht auferlegt, seine Aufgaben und Befugnisse unparteiisch auszuüben. Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern (BT-Drs. 16/9237 S. 34; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 2). Ein Verstoß kann mit Aufsichtsmaßnahmen, in schweren Fällen mit der Aufhebung der Bestellung geahndet werden (Schira, a.a.O.). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik unparteiischer Amtsausübung daher nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen.

27

4. Das Berufungsurteil verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegend nicht gegen Bundesrecht; soweit dies in einem Punkt der Fall ist, stellt das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

a) Mit Bundesrecht vereinbar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass als Rechtsgrundlage eines bis zum 31. Dezember 2012 erlassenen Feuerstättenbescheids nur § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Betracht kommt, während für die Zeit danach auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Norm trat nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Zuvor galt die Übergangsvorschrift des § 17 SchfHwG, auf dessen Grundlage nur bis zum Ende des Jahres 2012 Feuerstättenbescheide erlassen werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 7 B 17.13 - juris Rn. 8). Zwar ist § 17 SchfHwG auch weiterhin in Kraft geblieben, doch hat diese Vorschrift seit dem 1. Januar 2013 keinen Ermächtigungsadressaten mehr, weil sie allein den Bezirksschornsteinfegermeistern Befugnisse verleiht. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr, da sich nach § 42 Satz 1 SchfHwG - früher § 48 Satz 1 SchfHwG - alle Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den bisherigen Bezirk umgewandelt haben.

29

b) Die genannten Rechtsgrundlagen für Feuerstättenbescheide sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass des § 17 SchfHwG ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG, verletzt sein Urteil zwar Bundesrecht; es erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG konnten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden.

30

aa) Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die für 2016 angeordneten Durchführungsarbeiten allein oder zusätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zu stützen ist, keiner Entscheidung. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG weist - soweit hier von Bedeutung - abgesehen vom Ermächtigungsadressaten einen identischen Regelungsgehalt mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG auf.

31

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bundesgesetzgeber habe für den Erlass des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG eine Kompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen können, ist mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar. Nach der genannten Übergangsbestimmung verbleibt die Zuständigkeit zur Änderung von Vorschriften, die aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind, beim Bundesgesetzgeber, soweit die Änderung die wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält; die Änderungskompetenz ist eng auszulegen (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602] - BVerfGE 111, 10 <31>, vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040727.2bvf000202] - BVerfGE 111, 226 <269> und vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050126.2bvf000103] - BVerfGE 112, 226 <250>). Die im fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen dürfen vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - BVerwGE 133, 165 Rn. 24).

32

Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht um ein seit dem nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG maßgeblichen Zeitraum bis zum 15. November 1994 "fortbestehendes" Bundesgesetz handelt. Es wurde vielmehr erst als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 erlassen. Dieses stellt im Übrigen auch in der Sache eine grundlegende Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, eine mit erheblichen Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerhandwerk Betroffenen verbundene Reform (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23), "einen Strukturwandel des Berufsbildes" des Schornsteinfegers dar und bedeutet "einen tiefgreifenden Eingriff in das System des Schornsteinfegerhandwerks" (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkung vor § 1 Rn. 2). Dies gilt nicht nur für die Neuregelungen als Ganzes, sondern auch gerade im Blick auf den Feuerstättenbescheid: In dem - früher geltenden - Schornsteinfegergesetz gab es zwar eine Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG), aber keinen Feuerstättenbescheid. Dessen Einführung durch § 17 SchfHwG kann nicht als bloße Modifikation und Ergänzung des § 13 SchfG gesehen werden (so aber OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 20 f.), sondern stellt bereits ein der Aufgabe des Kehr- und Überprüfungsmonopols geschuldetes Regelungselement der neuen Rechtslage im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dar, das - bis auf den Ermächtigungsadressaten übereinstimmend - in § 14 SchfHwG beibehalten worden ist.

33

cc) Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aber sowohl für § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch für § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die Luftreinhaltung.

34

aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht; dem Merkmal des "Traditionellen" und "Herkömmlichen" kommt besondere Bedeutung zu (vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 - BVerfGE 61, 149 <175> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 [ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080312.2bvf000403] - BVerfGE 121, 30 <47> sowie Beschlüsse vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <29> und vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78 - BVerfGE 48, 367 <373>; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 57 ff. m.w.N.).

35

Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 [ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191] - BVerfGE 97, 228 <251 f.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <47 f.>).

36

Nicht entscheidend ist es demgegenüber, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - NJW 2015, 2399 Rn. 33 m.w.N.).

37

bbb) Gemessen daran lassen sich § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen. Dieser umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 10. April 2014 - 4 K 180/12 - juris Rn. 39; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 102). Diese Schutzziele sind mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in Gesetzesrecht umgesetzt worden.

38

(1) Zu den Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes insgesamt und insbesondere der §§ 14 und 17 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dient (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20). Auch zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungswirkungen gehört erkennbar die Luftreinhaltung. Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).

39

(2) Der Gesichtspunkt der Verfassungstradition steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergreife das ganze Handwerk und jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 u.a. - BVerfGE 1, 264 <271 f.>).

40

Diese Erwägungen nötigen aber nicht dazu, sämtliche Regelungen des derzeit geltenden Schornsteinfegerrechts in kompetenzrechtlicher Hinsicht dem Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Eine darauf gerichtete, seit dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 andauernde Tradition ergibt sich schon nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses selbst hat bereits im Jahr 1983 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Altersversorgung der Schornsteinfeger auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <35>). Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Regelungen, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 waren, noch nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zurückgreifen konnte, denn dieser Kompetenztitel wurde erst durch Art. I Nr. 2 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz) vom 12. April 1972 (BGBl. I S. 593) in das Grundgesetz eingefügt. Anlass für diese Verfassungsänderung war unter anderem, dass der Bereich der Luftreinhaltung zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes noch nicht als eigenständige staatliche Aufgabe erkannt worden war und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in dieser Hinsicht der veränderten Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht wurde (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4). Wurde aber die Verfassung gerade deswegen geändert, um das überkommene Verständnis von Fragen der Luftreinhaltung zu überwinden (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4), so hindert die vor dieser Erweiterung der Bundeskompetenzen geltende Zuständigkeitsverteilung den Bundesgesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt der Tradition daran, die ihm nunmehr zugewiesene Kompetenz auch wahrzunehmen. Das gilt umso mehr, als das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit der Abkehr vom tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopol das Schornsteinfegerwesen ohnehin einem grundlegenden Systemwandel unterworfen hat.

41

(3) Die Zuordnung des § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zum Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) scheitert auch nicht daran, dass die Normen in einem Regelungszusammenhang stünden, der im Schwerpunkt einem anderen Kompetenztitel des Bundes - etwa dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - oder gar der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht zuzurechnen wäre. Die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, nämlich die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als "klassische" Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden haben. Eine kompetenzrechtliche Anknüpfung der §§ 14 und 17 SchfHwG an das Recht der Luftreinhaltung ist deshalb ohne Weiteres möglich, obgleich der Gesetzgeber auf diesen Kompetenztitel im Gesetzgebungsverfahren nicht eingegangen ist.

42

Es muss daher nicht entschieden werden, ob die §§ 14 und 17 SchfHwG in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ebenfalls eine Kompetenzgrundlage finden könnten. Auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kommt es mithin nicht an.

43

5. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 GG zur Übertragung von Aufgaben auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger befugt war, steht mit Bundesrecht in Einklang. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet dem Bund im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie die Möglichkeit, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (vorbehaltlich einer Abweichung durch die Länder) zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. - BVerfGE 22, 180 <211>; Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 <383 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 Rn. 12). Eine solche Einrichtungsregelung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden - hier die von der zuständigen Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 SchfHwG zu bestellenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 u. a. [ECLI:DE:BVerfG:2002:fs20020717.1bvf000101] - BVerfGE 105, 313 <331>). Zum Erlass dieser Regelungen ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt gewesen, da ihm auch die Sachkompetenz zur Regelung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheids zusteht.

44

b) Auch im Übrigen liegt im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 GG kein Bundesrechtsverstoß vor. Die von der Revision mit Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG vermisste Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Ebenso hat der Bundesgesetzgeber beim Erlass der hier in Rede stehenden Vorschriften keine ihm von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, der die bundesgesetzliche Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände untersagt, gezogenen Grenzen überschritten; die von der Revision für richtig gehaltene Analogie kommt nicht in Betracht. Das "Durchgriffsverbot" des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG soll den mit einer Aufgabenzuweisung durch den Bund verbundenen Eingriff in die Organisationsgewalt der Länder sowie die sich für die Kommunen aus der Aufgabenzuweisung ergebenden finanziellen Belastungen verhindern (vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Sept. 2015, Art. 84 Rn. 152 ff.). Namentlich der zweite - primär maßgebliche - Gesichtspunkt spielt bei der Aufgabenübertragung an beliehene Schornsteinfeger keine Rolle, so dass insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke im Wege einer Analogie zu schließen ist.

45

6. Das Berufungsurteil verstößt nicht deswegen gegen Bundesrecht, weil die Aufgabenübertragung auf den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 4 GG stünde. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Wird ein Privater wie hier der Beklagte mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen, so stellt dies eine Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15).

46

Eine derartige Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht. Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 GG erfassten Funktionen von vornherein aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 [ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120118.2bvr013310] - BVerfGE 130, 76 <115 f.>).

47

Ein solcher sachlicher Grund ist darin zu erblicken, dass das Gesetz zur Neuordnung des Schornsteinfegerrechts aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes bestimmte hoheitliche Tätigkeiten - unter anderem die Feuerstättenschau und den damit eng verknüpften Erlass von Feuerstättenbescheiden - nicht in den Wettbewerb entlassen konnte. Diese Tätigkeiten wären ohne Übertragung auf den Beliehenen durch eine staatliche Behörde wahrzunehmen. Dafür müsste eine entsprechende Verwaltung erst aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23, 31). Dem Sinn des Funktionsvorbehalts widerspricht es damit nicht, die nach der Reform verbliebenen hoheitlichen Aufgaben in der Hand beliehener Schornsteinfeger zu belassen. Insoweit wird eine gewachsene Struktur der Aufgabenerfüllung beibehalten, mit der sich der Gesetzgeber die Sachkunde des Schornsteinfegerhandwerks - weiterhin - zunutze macht.

48

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Annahme zugrunde gelegt, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung, namentlich was die in ihr festgelegten Fristen für die Durchführung von Überprüfungsarbeiten betrifft, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG kann ein Bundesminister - wie hier in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG geschehen - zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden. Die Kehr- und Überprüfungsordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie geht auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basierte (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber seine ihm bei der Festsetzung der Durchführungszeiträume zustehende Einschätzungsprärogative und Typisierungsbefugnis überschritten haben könnte, sind angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten zahlreichen Beanstandungen (UA Rn. 31), aus denen sich die Notwendigkeit der Kontrolle der Grundstückseigentümer ergibt, nicht ersichtlich.

49

8. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sowie die Kehr- und Überprüfungsordnung auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Bei diesen Normen handelt es sich um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums.

50

Bei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040114.2bvr056495] - BVerfGE 110, 1 <28> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die hier maßgeblichen Regelungen.

51

Der Gesetz- und der Verordnungsgeber haben mit Blick auf die öffentlichen Belange der Brand- und Betriebssicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung die Feuerstättenschau und die daran anknüpfende Festlegung von Durchführungszeiträumen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nebst einer entsprechenden Nachweispflicht geregelt. Die Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer, die quantitativ und qualitativ von geringem Umfang ist, konnte angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter zurücktreten (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 - GewArch 1993, 205 <207> zu einer entsprechenden Güterabwägung im Rahmen von Art. 13 GG).

52

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die hohe Zahl der festgestellten Beanstandungen dem Gesetzgeber Anlass zu der Annahme geben konnte, dass ein ausschließlich auf Eigenverantwortung setzendes System nicht ebenso geeignet wäre, den erwähnten Belangen Rechnung zu tragen. Gerade weil die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers öffentlich-rechtlicher Natur sind, gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich aus der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 17). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zuzubilligenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die von der Revision für ausreichend gehaltene Überwachung durch andere, den genannten Pflichten nicht unterworfene Handwerker des Heizungs-, Klima- und Sanitärbereichs oder Bauingenieure diese Gewähr nicht böte.

53

9. Dem Berufungsgericht ist überdies darin zuzustimmen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen Ermächtigungsadressaten im Hinblick auf die Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume für die Überprüfungsarbeiten eine Konkretisierung im Wege pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht.

54

a) Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG spricht für eine Konkretisierungsbefugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb derer die erforderlichen Überprüfungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Nach den genannten Vorschriften ist im Feuerstättenbescheid unter anderem festzulegen, "innerhalb welchen Zeitraums" die Arbeiten durchzuführen sind. Es liegt fern, dass der Gesetzgeber damit lediglich die Wiederholung der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume und - in Fällen wie dem vorliegenden - die Konkretisierung auf jeweils jedes zweite Kalenderjahr in den Feuerstättenbescheid aufgenommen wissen wollte. Ebenso streitet der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO (Durchführung "in möglichst gleichen Zeitabständen", innerhalb eines Kalenderjahres "in einem gemeinsamen Arbeitsgang") für einen Ermessensspielraum.

55

b) Auch die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen. In der Begründung zu § 14 SchfHwG (BT-Drs. 16/9237 S. 34) ist vom "Zeitraum", dem "Datum" und den "Intervallen" der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten die Rede, die Inhalt des Feuerstättenbescheids sein sollen. Dem kann jedenfalls nicht die Aussage entnommen werden, dass sich der Feuerstättenbescheid auf die bloße Wiedergabe der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume beschränken solle.

56

c) Entsprechendes gilt für die Gesetzessystematik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG müssen die Nachweise über die Durchführung der angeordneten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Durchführungsfrist endete, beim Bezirksschornsteinfeger eingehen. Diese Frist wäre bei Durchführungsfristen, die ein ganzes Kalenderjahr umfassen, wenig sachgerecht.

57

d) Schließlich entspricht eine Konkretisierungsbefugnis im Wege des Ermessens auch dem Sinn der Regelungen. Nur auf diesem Wege kann sowohl den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer als auch dem Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines Kehrbezirks Rechnung getragen werden. Bei dem Kalenderjahr entsprechenden Durchführungsfristen wäre mit einer Häufung von Kontrollpflichten zum Jahreswechsel zu rechnen, die einer sachgerechten Überwachung der Erfüllung der Eigentümerpflichten entgegenstünde.

58

e) Der Auffassung der Revision, die konkrete Festlegung der Durchführungsfrist müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - BVerfGE 98, 218 <251>); die Frage, wann innerhalb der von der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Zeiträume die Überprüfung von Feuerungsanlagen stattzufinden hat, ist jedoch ersichtlich nicht von besonderer grundrechtlicher Relevanz, sondern nach verwaltungspraktischen Gesichtspunkten und den Belangen des betroffenen Eigentümers zu entscheiden und damit zu Recht vom Gesetzgeber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überlassen worden. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 2 GG geltend macht, es liege damit in der Hand des Bezirksschornsteinfegers, über die Erfüllung eines Bußgeldtatbestands zu entscheiden, fehlt es an einem Verfassungsverstoß. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG mit dem Merkmal nicht rechtzeitiger Reinigung oder Überwachung die Nichteinhaltung der sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung ergebenden Zeiträume oder aber der im Feuerstättenbescheid enthaltenen Fristen sanktioniert. Nimmt eine Bußgeldvorschrift auf behördlich gesetzte Fristen Bezug, so liegt darin nicht eine dem Art. 103 Abs. 2 GG widersprechende Ermächtigung an die Behörde, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auszuformen, sondern lediglich eine Anknüpfung an behördliches Handeln als Teil des gesetzlichen Tatbestands.

59

10. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil, soweit es die Ermessensausübung des Beklagten bei der Fristbestimmung als rechtmäßig angesehen hat. Das Berufungsgericht knüpft bei der Bestimmung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens an anderweitige Fristen an, die das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für die Erfüllung der Eigentümerpflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) vorgibt; ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen seien die individuellen Belange des Eigentümers. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass sich aus diesen Gesichtspunkten nicht gleichsam mathematisch die Dauer der Frist im Einzelfall ableiten lässt, liegt im Wesen einer die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden Ermessensausübung und führt nicht zu einem Bundesrechtsverstoß.

60

11. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

61

a) Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte durch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob von der Anlage des Klägers Gefahren ausgehen und welche Überwachungsmaßnahmen konkret erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kam es auf die erwähnten Umstände von dem nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>) allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an, da die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht an das konkrete Risikopotential der jeweiligen Anlage anknüpfen.

62

b) Entsprechendes gilt, soweit die Revision unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 - (NVwZ-RR 2005, 218) beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht die Angemessenheit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Fristen und der darin vorgesehenen Überprüfungen mit Hilfe eines Sachverständigen hat überprüfen lassen. Eine entsprechende Beweiserhebung, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht beantragt hat, musste sich dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen (stRspr, vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>). Wie bereits dargelegt, geht die Kehr- und Überprüfungsordnung auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basiert (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden und angesichts der im Berufungsurteil festgestellten Vielzahl von Beanstandungen auch nicht zu knapp bemessen sind. Ein Anlass, die Richtigkeit dieser Annahmen umfassend aufzuklären, bestand daher nicht.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, folgt die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ohne Eintritt der Erledigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <362 f.>), die hier nicht anders als beim nicht erledigten Teil zu beurteilen sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.

2

Die Beigeladene, die neben der Durchführung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen betreibt, beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2005 die Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs eines Linienbusverkehrs von Frankfurt a.M. (Hauptbahnhof) nach Dortmund (Hauptbahnhof) mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum. Ab Frankfurt a.M. sollten täglich vier und in der Gegenrichtung ab Dortmund täglich fünf Fahrten stattfinden. Als Fahrpreis waren 25 € für die einfache Fahrt und 50 € für die Hin- und Rückfahrt vorgesehen; bei Buchung mindestens zwei Wochen vor Abfahrt ermäßigt sich der Fahrpreis auf 15 und 30 €. Bei Reisen, die an einem der Zwischenhalte enden, ermäßigen sich die Fahrpreise entsprechend.

3

Die Klägerin erhob im Anhörverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung. Sie führe zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen; denn die Strecke werde mit dem von ihr angebotenen schnelleren, bequemeren und umweltfreundlicheren Schienenverkehr bereits ausreichend bedient.

4

Mit Bescheid vom 14. November 2005 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung befristet bis zum 31. Oktober 2013 und wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG lägen nicht vor. Der Verkehr könne mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden. Zwar biete die Klägerin auf der Relation Frankfurt a.M. - Dortmund ein dichtes, vertaktetes und vernetztes Fahrtenangebot mit einer deutlich geringeren Fahrtzeit als beim beantragten Busverkehr; zudem biete eine Busreise nicht dieselbe Bequemlichkeit und Bewegungsfreiheit wie eine Fahrt mit der Bahn. Doch betrage der Pkw-Anteil bei Fernreisen 74 %, der Anteil des Bahnverkehrs nur 11 %. Das zeige, dass das Bahnangebot den Wünschen der Öffentlichkeit nicht genüge. Insbesondere wegen des Mangels an umsteigefreien Verbindungen und der häufigen Unpünktlichkeit akzeptiere ein großer Teil des Publikums das Bahnangebot nicht. Wesentlich für die geringe Nutzung der Bahn bei Fernreisen sei außerdem das Fehlen von Angeboten im unteren Preissegment. Bei real gesunkenen Einkommen gewännen Angebote im Low-Cost-Bereich zunehmend an Bedeutung, wie auch die hohe Vermittlungsrate von Mitfahrzentralen zeige. Daher sei durch die äußerst günstigen Bustarife eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung auf der beantragten Relation zu erwarten.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung sei rechtmäßig. Bei dem Begriff der befriedigenden Verkehrsbedienung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG handele es sich ebenso wie bei der in Buchst. b genannten wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungs- und Abwägungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Ein durchgreifender Abwägungsfehler sei nicht festzustellen. Soweit der Beklagte Verspätungen im Schienenverkehr zu Lasten der Klägerin in die Abwägung eingestellt habe, Stauprobleme auf den von der Beigeladenen genutzten Autobahnen aber unerwähnt geblieben seien, könne das nicht zur Aufhebung des Bescheides führen. Dieser Punkt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden; der Beklagte habe bestätigt, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes keine andere Entscheidung getroffen hätte. Darin sei in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO eine zulässige Ergänzung der Abwägung zu sehen. Die Genehmigung sei auch nicht wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Klägerin rechtswidrig. Der Beklagte habe zu ihren Gunsten die Vorzüge des Schienenverkehrs in die Abwägung eingestellt, schneller, bequemer und umweltfreundlicher als der Busverkehr zu sein, als letztlich ausschlaggebend habe er jedoch die günstigeren Fahrpreise der Beigeladenen angesehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dem Fahrpreis eine besondere Bedeutung beigemessen werden könne. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass bei dem beachtlichen Teil der Bevölkerung, der aus finanziellen Gründen den Schienenverkehr nicht nutzen könne, ein zunehmendes Bedürfnis für den von der Beigeladenen angebotenen Linienbusverkehr bestehe. Er habe ohne Abwägungsfehler annehmen können, dass die Beigeladene eine auf einen anderen Kundenkreis abzielende Verkehrsaufgabe wahrnehme, die die Klägerin nicht abdecke. Deshalb liege der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG nicht vor. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte bei seinem Tarifvergleich nur die Normalpreise und nicht auch die von der Klägerin angebotenen Sparpreise und Ermäßigungsmöglichkeiten für Bahncard-Kunden berücksichtigt habe. Das sei wegen der beim Erwerb einer Bahncard anfallenden Kosten und den bei einer Inanspruchnahme von Sparpreisen einzuhaltenden Nutzungsbedingungen gerechtfertigt. Aus dem festgestellten Verkehrsbedürfnis folge zugleich, dass der Verkehr der Beigeladenen eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG biete. Der Beklagte habe auch diesen Versagungsgrund geprüft. Entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG habe er der Klägerin vor der Erteilung der Genehmigung zwar nicht die Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres bisherigen Verkehrsangebotes gegeben. Daraus könne die Klägerin indes keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ableiten, denn der Verfahrensverstoß habe sie nicht in ihrem Ausgestaltungsrecht verletzt. Eine notwendige Ausgestaltung im Sinne dieser Vorschrift hätte erfordert, dass die Klägerin ähnlich günstige Fahrpreise wie die Beigeladene anbiete. Der Beklagte habe geltend gemacht, nach seinen Erfahrungen als auch für die Tarifgenehmigung zuständige Behörde sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit Gebrauch mache. Dem sei die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten; auch ihrem Einwendungsschreiben und ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren sei eine solche Bereitschaft nicht zu entnehmen. Dagegen hätte die Einrichtung eines eigenen Linienbusverkehrs durch die Klägerin keine Aus-, sondern eine Umgestaltung des vorhandenen Verkehrs bedeutet. Schließlich sei die angefochtene Genehmigung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren, eine andere Strecke betreffenden Bescheid die Genehmigung eines Parallelverkehrs mit Bussen trotz auch dort niedrigerer Bustarife abgelehnt habe.

7

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe nicht allein aus den günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Argument dafür herleiten dürfen, dass deren Angebot ein durch den Bahnverkehr nur unzureichend abgedecktes Verkehrsbedürfnis befriedige. Damit werde eine Billigkonkurrenz vom grundsätzlichen Verbot einer Parallelbedienung freigestellt; Folge sei eine Kannibalisierung des vorhandenen Verkehrs durch Dumpingangebote. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG schütze aber das vorhandene Verkehrsangebot und das dabei tätige Unternehmen grundsätzlich vor einer Doppelbedienung. Vom Parallelbedienungsverbot könne nur dispensiert werden, um eine im öffentlichen Interesse dringend erforderliche wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herbeizuführen. Allein daraus, dass erhebliche Teile der Bevölkerung für Fernreisen das Kraftfahrzeug benutzten oder auf eine Reise ganz verzichteten, könne nicht geschlossen werden, dass ihnen die Bahn zu teuer sei und daher eine Bedürfnisreserve bestehe. Es gebe eine Vielzahl von Gründen für eine solche Haltung. Zudem könne mit dieser Argumentation zu besonders gefragten Tageszeiten oder auf besonders gefragten Strecken stets ein Billigverkehr parallel zum vorhandenen Verkehr eingerichtet werden. Eine solche "Rosinenpickerei" zerstöre bei einem Schienenverkehrsunternehmen, das auch weniger lukrative Zeiträume und Strecken abzudecken habe, die Grundlagen einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1977 ergebe sich nicht, dass den Fahrpreisen für sich betrachtet eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme könne, denn dort sei zusätzlich auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt worden. Jedenfalls seien bei einem Preisvergleich auch die von ihr angebotenen Sparpreise und Ermäßigungen für Bahncard-Inhaber zu berücksichtigen. Sie verringerten den Abstand zu den Tarifen der Beigeladenen so weit, dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, die Vorzüge einer Bahnreise hinsichtlich Komfort und Reisedauer hintanzustellen. Auch eine wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG könne nicht allein wegen des niedrigeren Fahrpreises angenommen werden. Außerdem setze das Berufungsgericht die Schwelle für einen Abwehranspruch des Schienenverkehrsunternehmens zu hoch an, wenn es ihn erst bei einem ruinösen Wettbewerb anerkenne. Das Schienenverkehrsunternehmen solle davor geschützt werden, durch Parallelverkehre nach und nach in die Unwirtschaftlichkeit getrieben zu werden. Schließlich habe das Berufungsgericht die Reichweite des ihr nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zustehenden Ausgestaltungsrechts verkannt. Es sei nicht auf das Angebot billigerer Bahntarife beschränkt, vielmehr hätte sie auch gefragt werden müssen, ob sie bereit sei, selbst einen kostengünstigeren Busverkehr in dem von der Beigeladenen angebotenen Umfang durchzuführen.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Änderung der vorinstanzlichen Urteile und zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte diese Genehmigung nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b PBefG versagen musste. Doch wurde der Klägerin nicht die gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt. Daraus kann sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung herleiten; weder ist es zu einer Heilung dieses Verfahrensfehlers gekommen, noch entfällt der Aufhebungsanspruch nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG.

10

1. Auch wenn die Klägerin nicht selbst Adressatin des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist, ist sie klagebefugt. Ein vorhandener Verkehrsunternehmer hat ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt; § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dient auch dem Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 90.66 - BVerwGE 30, 347 <348 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 16 S. 27 f. und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.).

11

2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), hier also des Genehmigungsbescheides vom 14. November 2005. Zu messen ist die angefochtene Linienverkehrsgenehmigung danach am Personenbeförderungsgesetz in der Fassung des Art. 2 Abs. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1954).

12

Die Klägerin stützt ihre Einwendungen darauf, dass der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegenstünden. Danach ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.

13

Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind. Dazu hat die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann entscheiden zu können, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnerische Wertungen voraus (vgl. auch § 8 Abs. 4 PBefG). Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <265> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29 S. 16 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

14

3. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG der Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigung nicht entgegenstand. Der Beklagte konnte ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht erfüllt sind.

15

Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne dieser Regelung findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (vgl. u.a. Urteile vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - BVerwGE 30, 251 <253> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 13 S. 10 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <161> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 24 S. 4 f.), wenn - mit anderen Worten - die Nachfrage das Angebot übersteigt. Umgekehrt gehört es im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sog. Parallelbedienungsverbot). Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 <272> = Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 3 S. 13).

16

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung sei wegen eines Abwägungsausfalls rechtswidrig. Dem Genehmigungsbescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte auch die mit dem Schienenverkehr der Klägerin für den Nutzer verbundenen Vorteile gesehen und in seine Beurteilung einbezogen hat.

17

Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bewertung der betroffenen Belange durch den Beklagten und der dabei festgestellten Lücke in der Verkehrsbedienung sei es zu keiner offensichtlichen Fehlgewichtung gekommen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

18

Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG befriedigend bedient wird, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem die Streckenführung, die zeitliche Dichte der Verkehrsbedienung, die angefahrenen Haltestellen und die davon abhängende Vernetzung mit anderen Relationen sowie die Reisegeschwindigkeit und der mit dem entsprechenden Verkehrsmittel verbundene Reisekomfort. Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung; das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 164 bzw. S. 7; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VI A 53/70 - VRS 42, 457 <458>). Die Relevanz der Fahrpreise für eine befriedigende Verkehrsbedienung bestätigt zusätzlich die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl EG L Nr. 156 S. 1). Nach deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. c ist eine ausreichende Verkehrsbedienung (auch) nach den Beförderungsentgelten und -bedingungen zu beurteilen, welche den Verkehrsnutzern angeboten werden können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen.

19

Das Berufungsgericht sieht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - eine nicht befriedigende Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG und damit ein bislang nicht abgedecktes Verkehrsbedürfnis dadurch begründet, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Der Linienbusverkehr der Beigeladenen ziele nicht darauf ab, der Klägerin Kunden zu entziehen, die die Vorteile des Schienenverkehrs nutzen wollen und finanziell auch können, sondern darauf, dem Teil der Bevölkerung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen, der sich eine Bahnfahrt nicht oder nicht mehr leisten könne. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

20

Diese Erwägungen erweisen sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die von der Klägerin angebotenen Fahrpreisermäßigungen für Bahncard-Besitzer und durch die Nutzung der Sparpreise 25 und 50 unberücksichtigt geblieben sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf den mit dem Erwerb einer Bahncard erforderlichen zusätzlichen finanziellen Aufwand (51,50 € für die Bahncard 25 und 206 € für die Bahncard 50) und darüber hinaus auf die bei einer Nutzung der Sparpreise geltenden Einschränkungen der Flexibilität durch Vorausbuchungsfristen, Zugbindung und (teilweise) Wochenendbindung abgestellt. Zwar sind auch das Angebot der Beigeladenen durch die beschränkte Kapazität der eingesetzten Busse notwendigerweise beschränkt und die erworbene Fahrkarte an einen bestimmten Bus gebunden, so dass aus dem Tarifangebot der Klägerin jedenfalls der am ehesten erschwingliche Sparpreis 25 als Vergleichsgröße in Betracht gezogen werden könnte. Doch auch gegenüber diesem Angebot weist der von der Beigeladenen vorgesehene (Normal)Preis von 25 € für die einfache Fahrt von Frankfurt a.M. nach Dortmund noch einen deutlichen Preisvorteil auf.

21

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen die mit dem Schienenverkehr für den Reisenden verbundenen Vorteile hinsichtlich Reisedauer und Komfort gegenüber den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen hintangestellt hat. Diese Gewichtung hält sich in den Grenzen des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums; sie wäre erst dann fehlerhaft, wenn die objektive Gewichtigkeit einzustellender Belange in nicht mehr vertretbarer Weise verfehlt würde (vgl. Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <326> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 59 und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <126> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 15 f.). Das ist hier nicht der Fall. Zu den öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gehört, wie § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG belegt, auch das Interesse der Nutzer an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung. Von einer offensichtlichen Fehlgewichtung kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil für den Teil der Bevölkerung, auf den das Angebot der Beigeladenen jedenfalls auch abzielt, eine Nutzung des Bahnverkehrs zu teuer wäre. Der betroffene Personenkreis wäre aus diesem Grund daran gehindert, die mit einer Bahnreise verbundenen Vorteile zu nutzen, die aus der Sicht der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären.

22

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, eine "Rosinenpickerei", wie sie die Beigeladene betreibe, entziehe Schienenverkehrsunternehmern, die auch weniger lukrative Strecken und Zeiten zu bedienen hätten, die wirtschaftliche Grundlage. Es fehlt an jeglicher konkreten und substanziierten Angabe dazu, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Busfernverkehr tatsächlich die wirtschaftliche Grundlage für den von der Klägerin auf der in Rede stehenden Strecke angebotenen Schienenverkehr gefährden könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass die Klägerin erwägt, auf der in Rede stehenden Strecke selbst einen Busfernverkehr einzurichten. Auch wenn der Verkehr der Klägerin auf der Strecke Frankfurt a.M. - Dortmund in gewissem Umfang beeinträchtigt werden sollte, müsste sie das hinnehmen. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gewährt dem vorhandenen Unternehmer, wie insbesondere dessen Buchstabe b deutlich macht, nur in einem eingeschränkten Umfang Besitzstandsschutz. Er soll nicht vor Konkurrenz schlechthin geschützt werden. Denn nicht nur dem vorhandenen Unternehmer, sondern auch dem "neuen" Unternehmer, der sich um Zugang zum öffentlichen Personenverkehr bewirbt, steht das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite. Die nach § 8 Abs. 3 PBefG anzustrebende wirtschaftliche Verkehrsgestaltung kann nach den Grundprinzipien einer Marktwirtschaft, denen sich auch die Klägerin nicht entziehen kann, am besten durch Wettbewerb erreicht werden. All dem widerspräche es, wenn es - wie die Klägerin geltend macht - für die Feststellung einer Lücke im Verkehrsangebot auf von einem Konkurrenten angebotene günstigere Fahrpreise nicht ausschlaggebend ankommen könnte. Schon gar nicht kann der Besitzstandsschutz für den vorhandenen Unternehmer so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (so auch bereits Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11).

23

Schließlich greift die Rüge der Klägerin nicht durch, die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte in einem späteren Bescheid günstigere Bustarife gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer nicht befriedigenden Verkehrsbedienung angesehen habe, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liege. Aus diesem späteren Bescheid kann die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für die hier angegriffene Genehmigung schon deshalb nichts herleiten, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung ankommt, die zweite Genehmigung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erteilt war. Zudem beruhte die spätere Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung für das Busunternehmen maßgeblich auf der - wie gezeigt - nicht zwingenden Wertung des Beklagten, dass zu Gunsten der Klägerin auch Fahrpreisermäßigungen durch Bahncard und Sparpreise zu berücksichtigen seien.

24

4. Zu Recht ist das Berufungsgericht dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt, die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG genannten zweiten Versagungsgrund nicht geprüft habe. Der Beklagte stellt im angegriffenen Bescheid nicht nur darauf ab, dass der vorhandene Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden könne, was auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG abzielt; vielmehr enthält der Genehmigungsbescheid ausdrücklich auch die Aussage, dass durch den günstigeren Tarif eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung zu erwarten sei. Dem konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass der Beklagte die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG geprüft und deren Vorliegen verneint hat.

25

Das ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beigeladene keine Verkehrsaufgabe übernehmen will, die die Klägerin bereits wahrnimmt. Eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe im Sinne dieser Regelung liegt nicht schon dann vor, wenn dieselbe Strecke bedient wird, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass derselbe Nutzerkreis angesprochen wird. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Annahme des Beklagten richtet sich das Verkehrsangebot der Beigeladenen aber in erster Linie an einen anderen Kreis von Kunden als das der Klägerin. Selbst wenn man von einer teilweisen Überschneidung ausginge, hätte der Beklagte zu Recht eine "wesentliche" Verbesserung der Verkehrsbedienung angenommen, was diesen Versagungsgrund ebenfalls entfallen lässt. Denn nach den Annahmen des Beklagten sieht sich ein beachtlicher Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den von der Klägerin angebotenen Schienenverkehr zu nutzen. Zwar hat der Beklagte - ebenso wie das Berufungsgericht - hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen auf die Einkommensverhältnisse bestimmter Bevölkerungskreise begnügt. Es ist indes offensichtlich und nicht weiter darlegungsbedürftig, das angesichts der regulären Preise der Klägerin gerade bei Personen aus einkommensschwachen Haushalten ein Bedürfnis an preiswerteren Angeboten für Fernreisen besteht, weil sich dieser Personenkreis eine Bahnreise nicht ohne Weiteres leisten kann oder will und bereit ist, unter gewissen Einbußen an Komfort und Schnelligkeit das alternative Angebot einer Busreise in Anspruch zu nehmen. Die von der Klägerin zusätzlich gestellte Anforderung, dass die wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sein müsse, findet in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG keine Stütze.

26

5. Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs aufgefordert hat.

27

a) Liegen die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG nicht vor, haben die vorhandenen Unternehmen und Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG das (Vor-)Recht, durch eine Ausgestaltung ihres Verkehrs selbst für eine entsprechende Verbesserung der Verkehrsbedienung zu sorgen; dadurch können sie die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den neuen Unternehmer verhindern. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu versagen, wenn die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkehrsbedienung auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers liegen, weil Doppelbedienungen immer die Gefahr von Unzuträglichkeiten zum Schaden des Verkehrsnutzers bieten (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <356> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). Der neue Unternehmer kann erst dann zum Zuge kommen, wenn in der vorgeschriebenen Form geklärt ist, dass der vorhandene Unternehmer von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 79.61 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 9 und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 111.66 - a.a.O. S. 253 bzw. S. 10). Geht der vorhandene Unternehmer darauf nicht ein oder sind die Anforderungen an die "notwendige" Ausgestaltung nicht erfüllt, ist dem Antrag des neuen Unternehmers stattzugeben. Ein Ausgestaltungsrecht kann dann, etwa nach Erhebung einer Konkurrentenklage, nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.O. S. 262 f. bzw. S. 13 f.).

28

b) Der Beklagte hat vor der Erteilung der streitigen Genehmigung an die Beigeladene die Klägerin nicht zur Ausgestaltung aufgefordert.

29

Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Verkehrsunternehmer gegenüber zum einen präzisiert, in welcher Weise der vorhandene Verkehr zu verändern, also etwa zu ergänzen ist, damit die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs erreicht wird. Zudem verlangt § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG, dass die Genehmigungsbehörde bei der Aufforderung zur Ausgestaltung eine angemessene Frist setzt, innerhalb derer diese Ausgestaltung vorzunehmen ist.

30

aa) Fehl geht allerdings der Einwand der Klägerin, dass ihr auch die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, selbst einen Fernverkehr mit Bussen einzurichten. Auch wenn sie die Bereitschaft hierzu erklärt hätte, hätte das die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nicht hindern können, weil darin keine Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG mehr gesehen werden kann.

31

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG begründet nur ein Recht zur Ausgestaltung, nicht aber zur Umgestaltung des bestehenden Verkehrsangebotes. Eine Ausgestaltung im Sinne dieser Regelung darf nicht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann nicht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues schaffen würde. Die Ausgestaltung muss daher stets im Rahmen des vorhandenen Verkehrs bleiben (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - BVerwGE 30, 257 <262> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 12 S. 5); das Vorhandene muss im Wesentlichen erhalten bleiben (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - BVerwGE 30, 352 <355> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 17 S. 34). So können im Rahmen der Ausgestaltung etwa räumliche Änderungen der Linienführung in begrenztem Umfang vorgenommen, die Anschlüsse zwischen einzelnen Strecken verbessert, größere Fahrzeuge eingesetzt oder das Angebot in zeitlicher Hinsicht verändert werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 f. bzw. S 34 f.). Dagegen liegt beispielsweise eine Umgestaltung vor, wenn die Änderung dazu führt, dass der Verkehr partiell den Charakter eines Fern- oder Mittelstreckenverkehrs verliert und stattdessen den eines Ortsnahverkehrs gewinnt (Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 64.67 - a.a.O.), eine dem allgemeinen Verkehr dienende Linie, wenn auch nur teilweise, in einen reinen Berufsverkehr umgewandelt wird oder es zu einer wesentlichen Änderung der Linienführung kommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 73.67 - BVerwGE 31, 133 <136 f.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 18 S. 41).

32

Unter Berücksichtigung dessen läge in der Aufnahme eines Busfernverkehrs durch die Klägerin keine bloße Aus-, sondern eine Umgestaltung ihres vorhandenen Schienenverkehrs. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Verkehrs zählt das eingesetzte Verkehrsmittel. Die Klägerin selbst hat wiederholt hervorgehoben, dass der Schienenverkehr erhebliche Unterschiede zu einem Fernbusverkehr hinsichtlich Geschwindigkeit, Komfort und Umweltverträglichkeit aufweist. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin ins Auge gefasste Busfernverkehr separat und zusätzlich zu dem bisher vorhandenen und von ihr fortgeführten Schienenverkehr stattfinden soll. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundesverwaltungsgericht habe angenommen, ein Schienenunternehmen könne im Rahmen der Ausgestaltung auch einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einrichten. Diese Aussage im Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 12.67 - a.a.O. S. 356 bzw. S. 35) geht allein darauf zurück, dass dem vorhandenen Verkehrsunternehmer - wie gezeigt - im Rahmen einer Ausgestaltung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG auch begrenzte räumliche Änderungen der Linienführung möglich sein sollen, diese Möglichkeit beim Schienenverkehr aber fehlt oder jedenfalls erheblich erschwert ist. Damit Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihres Ausgestaltungsrechts nicht benachteiligt sind, sollte ihnen auch die Einrichtung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen offen stehen. Um einen solchen Ausgleich "natürlicher" Nachteile des Schienenverkehrs geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr würde der von der Klägerin beabsichtigte Busverkehr dieselbe Strecke bedienen wie bisher ihr Schienenverkehr, der fortgeführt werden soll.

33

Das bedeutet zwar nicht, dass die Klägerin generell daran gehindert wäre, auch selbst Busfernverkehre anzubieten. Es entfällt hierfür aber die mit dem Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG verbundene Privilegierung als vorhandenes Eisenbahnunternehmen. Die Klägerin hat sich deshalb, will sie selbst Fernbuslinien betreiben, einem Wettbewerb mit möglichen Konkurrenten um die bessere Verkehrsbedienung zu stellen.

34

bb) Dagegen würde es sich bei einer Anpassung oder Annäherung der Bahnpreise an die von der Beigeladenen vorgesehenen Tarife um eine Ausgestaltung des vorhandenen Schienenverkehrs im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG handeln (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1977 a.a.O. S. 168 bzw. S. 11). Eine solche Möglichkeit erscheint im Hinblick auf das bei der Klägerin im Fernverkehr praktizierte System der Relationspreise auch nicht von vornherein ausgeschlossen; sie könnte zudem durch Vergünstigungen erreicht werden, die nicht nur auf die konkrete Strecke bezogen sind.

35

Eine entsprechende Ausgestaltungsaufforderung war hier nicht entbehrlich. Im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde insoweit obliegenden Konkretisierungspflichten und die Funktion des Ausgestaltungsrechts innerhalb des Genehmigungsverfahrens wurde diesem Verfahrenserfordernis nicht bereits dadurch genügt, dass das nach § 14 PBefG gebotene Anhörverfahren stattgefunden hat. Ein Verzicht der Klägerin auf ihr Ausgestaltungsrecht (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 5. Mai 1975 - XIII A 1090/73 - VRS 49, 478 <480>) kann ebenfalls nicht angenommen werden, da es an der hierfür erforderlichen Verzichtserklärung fehlt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vor.

36

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die unterbliebene Ausgestaltungsaufforderung zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides.

37

aa) Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist nicht eingetreten. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Bei der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG gebotenen Anfrage der Genehmigungsbehörde bei einem vorhandenen Unternehmer, ob er zur notwendigen Ausgestaltung seines Verkehrs bereit ist, handelt es sich funktional um eine Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG. Unterbleibt sie, tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 26; zurückhaltend auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 74). Um die Bewertung solcher Äußerungen der Klägerin geht es jedoch im vorliegenden Fall. Unabhängig davon fehlt nach wie vor die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG geforderte Fristsetzung.

38

bb) Auch eine Anwendung von § 46 HVwVfG ist nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

39

Bei den verletzten Verfahrensvorschriften muss es sich nicht um solche des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, auch entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen werden erfasst (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 46 Rn. 14; Sachs, a.a.O. § 46 Rn. 19). Dafür, dass es sich bei der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG vorgeschriebenen Aufforderung zur Ausgestaltung um ein die Anwendung von § 46 HVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis handelt, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Entscheidung beachtet werden soll (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <353> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16 S. 43 f. m.w.N.), gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

40

Auch wenn damit die Anwendung des § 46 HVwVfG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so sind doch die dort geregelten Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers hier nicht erfüllt; denn es ist keineswegs offensichtlich, dass er ohne Einfluss auf die von der Behörde getroffene Entscheidung war. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.

41

Die Einschätzung dieser Kausalitätsfrage erfordert hier eine hypothetische Betrachtung in zweierlei Hinsicht. Zu beantworten ist nicht nur, wie die Genehmigungsbehörde reagiert hätte, wenn die Klägerin die Bereitschaft zu einer Absenkung ihrer Fahrpreise erklärt hätte. Vorab ist zu beantworten, ob die Klägerin im Falle einer Ausgestaltungsaufforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG überhaupt eine entsprechende Bereitschaft bekundet hätte. Dabei ist zu beachteten, dass eine notwendige Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG nicht zwingend eine vollständige Übernahme des Preissystems der Beigeladenen voraussetzen würde, sondern nur ein zusätzliches, den Tarifen der Beigeladenen zumindest annähernd vergleichbares Preisangebot.

42

Dass die Klägerin ihre Bereitschaft zu einer solchen Anpassung erklärt hätte, kann nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, dass sie bei einer entsprechenden Anfrage der Genehmigungsbehörde zu einer Überprüfung bereit gewesen wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Entscheidung zwar die Auswirkungen auf das Gesamtsystem ihrer Fahrpreise zu berücksichtigen habe, was eine Fahrpreissenkung auf einzelnen Strecken erschwere. Es könne aber auch in Betracht gezogen werden, Fahrpreisermäßigungen für finanziell Schlechtergestellte einzuführen, etwa im Wege einer besonderen Bahncard. Eine solche Möglichkeit werde auch bereits geprüft. Danach kann nicht von einer offensichtlich fehlenden Kausalität des vom Beklagten begangenen Verfahrensfehlers ausgegangen werden.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Kehrbezirk des Beklagten. Dieser ordnete nach Durchführung einer Feuerstättenschau mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 an, dass in der Liegenschaft des Klägers Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage und eine Abgaswegeüberprüfung jeweils innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 29. Oktober 2014 und 1. bis 29. Oktober 2016 zu veranlassen und durchzuführen seien. Die fristgerechte Durchführung der Arbeiten sei, sofern sie nicht vom Beklagten vorgenommen werde, diesem über ein Formblatt nachzuweisen.

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten und des Beteiligten zu 2 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Zeiträume für die Veranlassung und Durchführung der Arbeiten in der mündlichen Verhandlung verlängert hatte. Der Feuerstättenbescheid sei formell rechtmäßig. Die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung sei ebenso wie die Begründung des Bescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Dieser sei auch materiell rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlagen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Diese Normen stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

4

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Eine Heilung des Anhörungsmangels sei nicht eingetreten. Einer Berücksichtigung der nachträglichen Ermessensausübung durch den Beklagten stehe § 114 Satz 2 VwGO entgegen. Der Beklagte sei nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des Bescheids gehindert gewesen, da bei der Berufung eines gewerblich im Schornsteinfeger-Handwerk Tätigen zum Verwalter eines Kehrbezirks ein Interessenkonflikt unvermeidlich sei. § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG stünden nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Im Hinblick auf die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts, die zu grundlegenden Änderungen dieses Rechtsgebiets geführt habe, könne eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers nicht aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Der Erlass von Feuerstättenbescheiden könne auch nicht dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugeordnet werden; hierbei handele es sich der Sache nach vielmehr um - in die Zuständigkeit der Länder fallendes - Bauordnungsrecht. Ebenso ergebe sich keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, da die Luftreinhaltung abschließend im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt sei. Die Befugnisnormen seien überdies unverhältnismäßig, weil die Prüfung der Feuerstätten auch von neutralen Vertretern eines anderen Berufsstands vorgenommen werden könnte. Zudem seien Kontrollen im Abstand von zwei Jahren nicht erforderlich. Zu der Frage, in welchen Intervallen die Anlagen des Klägers der Kontrolle bedürfen, hätte das Gericht ebenso Sachverständigenbeweis erheben müssen wie zur Erforderlichkeit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Fristen. Die Einrichtung von Kehrbezirken (§ 7 SchfHwG) führe zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, da die Überwachung von Pflichten durch Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen müsse. Die maßgeblichen Befugnisnormen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung stellten keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Eingrenzung des Zeitraums der Durchführung der Kehrarbeiten dar. Verlässliche gesetzliche Anhaltspunkte für die Dauer der Frist gebe es nicht.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 aufgehoben wird.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Berufungsurteil.

8

Die beteiligte Landesanwaltschaft stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in erster Linie vor, dass das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Bund habe sich bei seinem Erlass auf konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 GG stützen können.

10

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid enthaltene Überprüfungsanordnung für das Jahr 2014 richtet.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

12

Im Übrigen ist die zulässige Revision des Klägers unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt zum überwiegenden Teil nicht gegen revisibles Recht und stellt sich, soweit ein Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

1. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht, soweit es davon ausgeht, dass die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Feuerstättenbescheids nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unbeachtlich ist. Zwar kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, soweit diese wie die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.

14

a) Der Feuerstättenbescheid erlegt dem Kläger Pflichten auf und greift damit in seine Rechte ein, so dass ihm nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zu geben war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Anhörung nicht erfolgt ist. Hieran ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

15

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anhörungsmangel sei geheilt worden, da der Beklagte die erforderliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids nachgeholt habe, steht mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG in Einklang.

16

aa) Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

17

Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 <114>). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109).

18

bb) Hiervon ausgehend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt und der Anhörungsmangel dadurch geheilt worden. Der Kläger hatte in der Verhandlung Gelegenheit, sich zu den aus seiner Sicht für die behördliche Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkten zu äußern. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers hierzu zum Anlass genommen, erneut in eine sachliche Prüfung einzutreten mit dem Ergebnis, dass er den Bescheid änderte und die dem Kläger eingeräumte Frist zur Durchführung der Überprüfungsarbeiten erheblich verlängerte. Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in seinen erneuten Entscheidungsvorgang eingebunden hat.

19

2. a) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der angefochtene Feuerstättenbescheid nicht wegen Fehlens einer nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Begründung rechtswidrig ist, weil diese Begründung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält zwar eine Begründung, die sich aber nicht zu der festgesetzten Durchführungsfrist äußert. Das Berufungsurteil stellt demgemäß einen formellen Mangel der Begründung der Ermessenserwägungen des Beklagten fest, die dieser jedoch dadurch geheilt habe, dass er die ihn leitenden Erwägungen nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 dem Kläger mitgeteilt habe. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.

20

Die Begründung eines Verwaltungsakts wird im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dadurch nachgeholt, dass Erwägungen, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich waren und sich lediglich in der ihr beigefügten Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 48). So liegt der Fall nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Danach hat der Beklagte die ihn schon beim Erlass des angefochtenen Bescheides leitenden Erwägungen dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitgeteilt.

21

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Berücksichtigung der genannten Umstände § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <364> und vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 34). Sie findet aber keine Anwendung, wenn es - wie hier - nicht um ein Nachholen von Ermessenserwägungen, sondern allein um die nachträgliche Bekanntgabe bereits angestellter und lediglich nicht schriftlich mitgeteilter Erwägungen geht.

22

b) Soweit das Berufungsurteil weiter darauf gestützt ist, dass die Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG keiner Begründung bedurft habe, ist dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beizupflichten. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, der von dem Verwaltungsakt betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Letzteres ist hier zu bejahen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Änderung den vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Belangen Rechnung getragen hat. Soweit der Beklagte mit der Verlängerung der Durchführungsfrist den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefolgt ist, bedarf die Änderung des Bescheids überdies nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG keiner Begründung.

23

3. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG verneint.

24

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte ist indessen nicht Beteiligter, sondern selbst Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG), weil er als beliehener Unternehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15) Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Eine Behörde ist kein Beteiligter im Sinne von Art. 13 BayVwVfG, sondern Trägerin des Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 13 Rn. 10; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 6 und 18; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 13 Rn. 13).

25

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich. Zum einen kennt die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1996 - 7 B 74.96 - Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 4 f. und vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9 m.w.N.) eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht; auf deren Vorliegen zielt aber das Vorbringen der Revision der Sache nach ab, soweit der Kläger keine gerade in der Person des Beklagten liegenden Umstände geltend macht, sondern nur beanstandet, dass mit der Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Überprüfungsarbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Möglichkeit eröffnet werde, sogleich mit diesen Arbeiten beauftragt zu werden. Vielmehr regeln die Art. 20 und 21 BayVwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nicht zu beanstanden.

26

Zum anderen besteht für eine Gleichstellung des Beklagten mit einem Beteiligten nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG - selbst unter Berücksichtigung seiner Doppelstellung als Behörde und als eine das Schornsteinfegerhandwerk betreibende Person - auch aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes kein Anlass. Folgte man der Auffassung der Revision, wäre grundsätzlich jeder Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an einer Tätigkeit beim Erlass eines Feuerstättenbescheids gehindert, weil die vom Kläger angenommene Gefahr der Selbstbegünstigung stets gegeben wäre. Eine derartige Rechtsfolge liefe den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Dieser hat das Risiko einer möglichen Amtsausübung zugunsten eigener Interessen im Übrigen erkannt und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in § 18 Abs. 1 SchfHwG (ebenso für den Bezirksschornsteinfegermeister § 12 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes) die Berufspflicht auferlegt, seine Aufgaben und Befugnisse unparteiisch auszuüben. Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern (BT-Drs. 16/9237 S. 34; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 2). Ein Verstoß kann mit Aufsichtsmaßnahmen, in schweren Fällen mit der Aufhebung der Bestellung geahndet werden (Schira, a.a.O.). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik unparteiischer Amtsausübung daher nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen.

27

4. Das Berufungsurteil verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegend nicht gegen Bundesrecht; soweit dies in einem Punkt der Fall ist, stellt das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

a) Mit Bundesrecht vereinbar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass als Rechtsgrundlage eines bis zum 31. Dezember 2012 erlassenen Feuerstättenbescheids nur § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Betracht kommt, während für die Zeit danach auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Norm trat nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Zuvor galt die Übergangsvorschrift des § 17 SchfHwG, auf dessen Grundlage nur bis zum Ende des Jahres 2012 Feuerstättenbescheide erlassen werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 7 B 17.13 - juris Rn. 8). Zwar ist § 17 SchfHwG auch weiterhin in Kraft geblieben, doch hat diese Vorschrift seit dem 1. Januar 2013 keinen Ermächtigungsadressaten mehr, weil sie allein den Bezirksschornsteinfegermeistern Befugnisse verleiht. Diese gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr, da sich nach § 42 Satz 1 SchfHwG - früher § 48 Satz 1 SchfHwG - alle Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den bisherigen Bezirk umgewandelt haben.

29

b) Die genannten Rechtsgrundlagen für Feuerstättenbescheide sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass des § 17 SchfHwG ergebe sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG, verletzt sein Urteil zwar Bundesrecht; es erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG konnten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden.

30

aa) Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die für 2016 angeordneten Durchführungsarbeiten allein oder zusätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zu stützen ist, keiner Entscheidung. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG weist - soweit hier von Bedeutung - abgesehen vom Ermächtigungsadressaten einen identischen Regelungsgehalt mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG auf.

31

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bundesgesetzgeber habe für den Erlass des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG eine Kompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen können, ist mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar. Nach der genannten Übergangsbestimmung verbleibt die Zuständigkeit zur Änderung von Vorschriften, die aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind, beim Bundesgesetzgeber, soweit die Änderung die wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält; die Änderungskompetenz ist eng auszulegen (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040609.1bvr063602] - BVerfGE 111, 10 <31>, vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040727.2bvf000202] - BVerfGE 111, 226 <269> und vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050126.2bvf000103] - BVerfGE 112, 226 <250>). Die im fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen dürfen vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - BVerwGE 133, 165 Rn. 24).

32

Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht um ein seit dem nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG maßgeblichen Zeitraum bis zum 15. November 1994 "fortbestehendes" Bundesgesetz handelt. Es wurde vielmehr erst als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 erlassen. Dieses stellt im Übrigen auch in der Sache eine grundlegende Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, eine mit erheblichen Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerhandwerk Betroffenen verbundene Reform (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23), "einen Strukturwandel des Berufsbildes" des Schornsteinfegers dar und bedeutet "einen tiefgreifenden Eingriff in das System des Schornsteinfegerhandwerks" (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkung vor § 1 Rn. 2). Dies gilt nicht nur für die Neuregelungen als Ganzes, sondern auch gerade im Blick auf den Feuerstättenbescheid: In dem - früher geltenden - Schornsteinfegergesetz gab es zwar eine Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG), aber keinen Feuerstättenbescheid. Dessen Einführung durch § 17 SchfHwG kann nicht als bloße Modifikation und Ergänzung des § 13 SchfG gesehen werden (so aber OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 20 f.), sondern stellt bereits ein der Aufgabe des Kehr- und Überprüfungsmonopols geschuldetes Regelungselement der neuen Rechtslage im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dar, das - bis auf den Ermächtigungsadressaten übereinstimmend - in § 14 SchfHwG beibehalten worden ist.

33

cc) Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aber sowohl für § 17 Abs. 1 Satz 1 als auch für § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die Luftreinhaltung.

34

aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschieht die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Für die Auslegung hat daher auch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht; dem Merkmal des "Traditionellen" und "Herkömmlichen" kommt besondere Bedeutung zu (vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 - BVerfGE 61, 149 <175> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 [ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080312.2bvf000403] - BVerfGE 121, 30 <47> sowie Beschlüsse vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <29> und vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78 - BVerfGE 48, 367 <373>; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 57 ff. m.w.N.).

35

Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen die Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 [ECLI:DE:BVerfG:1998:fs19980217.1bvf000191] - BVerfGE 97, 228 <251 f.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <47 f.>).

36

Nicht entscheidend ist es demgegenüber, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - NJW 2015, 2399 Rn. 33 m.w.N.).

37

bbb) Gemessen daran lassen sich § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen. Dieser umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 10. April 2014 - 4 K 180/12 - juris Rn. 39; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 102). Diese Schutzziele sind mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in Gesetzesrecht umgesetzt worden.

38

(1) Zu den Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes insgesamt und insbesondere der §§ 14 und 17 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dient (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20). Auch zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungswirkungen gehört erkennbar die Luftreinhaltung. Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).

39

(2) Der Gesichtspunkt der Verfassungstradition steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergreife das ganze Handwerk und jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 u.a. - BVerfGE 1, 264 <271 f.>).

40

Diese Erwägungen nötigen aber nicht dazu, sämtliche Regelungen des derzeit geltenden Schornsteinfegerrechts in kompetenzrechtlicher Hinsicht dem Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Eine darauf gerichtete, seit dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 andauernde Tradition ergibt sich schon nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses selbst hat bereits im Jahr 1983 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Altersversorgung der Schornsteinfeger auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <35>). Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Regelungen, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952 waren, noch nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zurückgreifen konnte, denn dieser Kompetenztitel wurde erst durch Art. I Nr. 2 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz) vom 12. April 1972 (BGBl. I S. 593) in das Grundgesetz eingefügt. Anlass für diese Verfassungsänderung war unter anderem, dass der Bereich der Luftreinhaltung zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes noch nicht als eigenständige staatliche Aufgabe erkannt worden war und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in dieser Hinsicht der veränderten Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht wurde (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4). Wurde aber die Verfassung gerade deswegen geändert, um das überkommene Verständnis von Fragen der Luftreinhaltung zu überwinden (vgl. BT-Drs. VI/1298 S. 4), so hindert die vor dieser Erweiterung der Bundeskompetenzen geltende Zuständigkeitsverteilung den Bundesgesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt der Tradition daran, die ihm nunmehr zugewiesene Kompetenz auch wahrzunehmen. Das gilt umso mehr, als das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit der Abkehr vom tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopol das Schornsteinfegerwesen ohnehin einem grundlegenden Systemwandel unterworfen hat.

41

(3) Die Zuordnung des § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zum Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) scheitert auch nicht daran, dass die Normen in einem Regelungszusammenhang stünden, der im Schwerpunkt einem anderen Kompetenztitel des Bundes - etwa dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - oder gar der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht zuzurechnen wäre. Die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, nämlich die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als "klassische" Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden haben. Eine kompetenzrechtliche Anknüpfung der §§ 14 und 17 SchfHwG an das Recht der Luftreinhaltung ist deshalb ohne Weiteres möglich, obgleich der Gesetzgeber auf diesen Kompetenztitel im Gesetzgebungsverfahren nicht eingegangen ist.

42

Es muss daher nicht entschieden werden, ob die §§ 14 und 17 SchfHwG in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ebenfalls eine Kompetenzgrundlage finden könnten. Auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kommt es mithin nicht an.

43

5. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 GG zur Übertragung von Aufgaben auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger befugt war, steht mit Bundesrecht in Einklang. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet dem Bund im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie die Möglichkeit, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (vorbehaltlich einer Abweichung durch die Länder) zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. - BVerfGE 22, 180 <211>; Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 <383 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 Rn. 12). Eine solche Einrichtungsregelung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden - hier die von der zuständigen Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 SchfHwG zu bestellenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 u. a. [ECLI:DE:BVerfG:2002:fs20020717.1bvf000101] - BVerfGE 105, 313 <331>). Zum Erlass dieser Regelungen ist der Bundesgesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt gewesen, da ihm auch die Sachkompetenz zur Regelung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheids zusteht.

44

b) Auch im Übrigen liegt im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 GG kein Bundesrechtsverstoß vor. Die von der Revision mit Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG vermisste Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Ebenso hat der Bundesgesetzgeber beim Erlass der hier in Rede stehenden Vorschriften keine ihm von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, der die bundesgesetzliche Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände untersagt, gezogenen Grenzen überschritten; die von der Revision für richtig gehaltene Analogie kommt nicht in Betracht. Das "Durchgriffsverbot" des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG soll den mit einer Aufgabenzuweisung durch den Bund verbundenen Eingriff in die Organisationsgewalt der Länder sowie die sich für die Kommunen aus der Aufgabenzuweisung ergebenden finanziellen Belastungen verhindern (vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Sept. 2015, Art. 84 Rn. 152 ff.). Namentlich der zweite - primär maßgebliche - Gesichtspunkt spielt bei der Aufgabenübertragung an beliehene Schornsteinfeger keine Rolle, so dass insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke im Wege einer Analogie zu schließen ist.

45

6. Das Berufungsurteil verstößt nicht deswegen gegen Bundesrecht, weil die Aufgabenübertragung auf den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 4 GG stünde. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Wird ein Privater wie hier der Beklagte mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen, so stellt dies eine Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 15).

46

Eine derartige Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht. Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 GG erfassten Funktionen von vornherein aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 [ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120118.2bvr013310] - BVerfGE 130, 76 <115 f.>).

47

Ein solcher sachlicher Grund ist darin zu erblicken, dass das Gesetz zur Neuordnung des Schornsteinfegerrechts aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes bestimmte hoheitliche Tätigkeiten - unter anderem die Feuerstättenschau und den damit eng verknüpften Erlass von Feuerstättenbescheiden - nicht in den Wettbewerb entlassen konnte. Diese Tätigkeiten wären ohne Übertragung auf den Beliehenen durch eine staatliche Behörde wahrzunehmen. Dafür müsste eine entsprechende Verwaltung erst aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23, 31). Dem Sinn des Funktionsvorbehalts widerspricht es damit nicht, die nach der Reform verbliebenen hoheitlichen Aufgaben in der Hand beliehener Schornsteinfeger zu belassen. Insoweit wird eine gewachsene Struktur der Aufgabenerfüllung beibehalten, mit der sich der Gesetzgeber die Sachkunde des Schornsteinfegerhandwerks - weiterhin - zunutze macht.

48

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Annahme zugrunde gelegt, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung, namentlich was die in ihr festgelegten Fristen für die Durchführung von Überprüfungsarbeiten betrifft, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG kann ein Bundesminister - wie hier in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG geschehen - zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden. Die Kehr- und Überprüfungsordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie geht auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basierte (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber seine ihm bei der Festsetzung der Durchführungszeiträume zustehende Einschätzungsprärogative und Typisierungsbefugnis überschritten haben könnte, sind angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten zahlreichen Beanstandungen (UA Rn. 31), aus denen sich die Notwendigkeit der Kontrolle der Grundstückseigentümer ergibt, nicht ersichtlich.

49

8. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sowie die Kehr- und Überprüfungsordnung auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Bei diesen Normen handelt es sich um eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums.

50

Bei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040114.2bvr056495] - BVerfGE 110, 1 <28> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die hier maßgeblichen Regelungen.

51

Der Gesetz- und der Verordnungsgeber haben mit Blick auf die öffentlichen Belange der Brand- und Betriebssicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung die Feuerstättenschau und die daran anknüpfende Festlegung von Durchführungszeiträumen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nebst einer entsprechenden Nachweispflicht geregelt. Die Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer, die quantitativ und qualitativ von geringem Umfang ist, konnte angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter zurücktreten (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 - GewArch 1993, 205 <207> zu einer entsprechenden Güterabwägung im Rahmen von Art. 13 GG).

52

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die hohe Zahl der festgestellten Beanstandungen dem Gesetzgeber Anlass zu der Annahme geben konnte, dass ein ausschließlich auf Eigenverantwortung setzendes System nicht ebenso geeignet wäre, den erwähnten Belangen Rechnung zu tragen. Gerade weil die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers öffentlich-rechtlicher Natur sind, gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich aus der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 Rn. 17). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zuzubilligenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die von der Revision für ausreichend gehaltene Überwachung durch andere, den genannten Pflichten nicht unterworfene Handwerker des Heizungs-, Klima- und Sanitärbereichs oder Bauingenieure diese Gewähr nicht böte.

53

9. Dem Berufungsgericht ist überdies darin zuzustimmen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen Ermächtigungsadressaten im Hinblick auf die Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume für die Überprüfungsarbeiten eine Konkretisierung im Wege pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht.

54

a) Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG spricht für eine Konkretisierungsbefugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb derer die erforderlichen Überprüfungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Nach den genannten Vorschriften ist im Feuerstättenbescheid unter anderem festzulegen, "innerhalb welchen Zeitraums" die Arbeiten durchzuführen sind. Es liegt fern, dass der Gesetzgeber damit lediglich die Wiederholung der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume und - in Fällen wie dem vorliegenden - die Konkretisierung auf jeweils jedes zweite Kalenderjahr in den Feuerstättenbescheid aufgenommen wissen wollte. Ebenso streitet der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO (Durchführung "in möglichst gleichen Zeitabständen", innerhalb eines Kalenderjahres "in einem gemeinsamen Arbeitsgang") für einen Ermessensspielraum.

55

b) Auch die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen. In der Begründung zu § 14 SchfHwG (BT-Drs. 16/9237 S. 34) ist vom "Zeitraum", dem "Datum" und den "Intervallen" der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten die Rede, die Inhalt des Feuerstättenbescheids sein sollen. Dem kann jedenfalls nicht die Aussage entnommen werden, dass sich der Feuerstättenbescheid auf die bloße Wiedergabe der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Zeiträume beschränken solle.

56

c) Entsprechendes gilt für die Gesetzessystematik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG müssen die Nachweise über die Durchführung der angeordneten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Durchführungsfrist endete, beim Bezirksschornsteinfeger eingehen. Diese Frist wäre bei Durchführungsfristen, die ein ganzes Kalenderjahr umfassen, wenig sachgerecht.

57

d) Schließlich entspricht eine Konkretisierungsbefugnis im Wege des Ermessens auch dem Sinn der Regelungen. Nur auf diesem Wege kann sowohl den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer als auch dem Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines Kehrbezirks Rechnung getragen werden. Bei dem Kalenderjahr entsprechenden Durchführungsfristen wäre mit einer Häufung von Kontrollpflichten zum Jahreswechsel zu rechnen, die einer sachgerechten Überwachung der Erfüllung der Eigentümerpflichten entgegenstünde.

58

e) Der Auffassung der Revision, die konkrete Festlegung der Durchführungsfrist müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - BVerfGE 98, 218 <251>); die Frage, wann innerhalb der von der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Zeiträume die Überprüfung von Feuerungsanlagen stattzufinden hat, ist jedoch ersichtlich nicht von besonderer grundrechtlicher Relevanz, sondern nach verwaltungspraktischen Gesichtspunkten und den Belangen des betroffenen Eigentümers zu entscheiden und damit zu Recht vom Gesetzgeber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überlassen worden. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 2 GG geltend macht, es liege damit in der Hand des Bezirksschornsteinfegers, über die Erfüllung eines Bußgeldtatbestands zu entscheiden, fehlt es an einem Verfassungsverstoß. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG mit dem Merkmal nicht rechtzeitiger Reinigung oder Überwachung die Nichteinhaltung der sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung ergebenden Zeiträume oder aber der im Feuerstättenbescheid enthaltenen Fristen sanktioniert. Nimmt eine Bußgeldvorschrift auf behördlich gesetzte Fristen Bezug, so liegt darin nicht eine dem Art. 103 Abs. 2 GG widersprechende Ermächtigung an die Behörde, den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auszuformen, sondern lediglich eine Anknüpfung an behördliches Handeln als Teil des gesetzlichen Tatbestands.

59

10. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil, soweit es die Ermessensausübung des Beklagten bei der Fristbestimmung als rechtmäßig angesehen hat. Das Berufungsgericht knüpft bei der Bestimmung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens an anderweitige Fristen an, die das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für die Erfüllung der Eigentümerpflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) vorgibt; ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen seien die individuellen Belange des Eigentümers. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass sich aus diesen Gesichtspunkten nicht gleichsam mathematisch die Dauer der Frist im Einzelfall ableiten lässt, liegt im Wesen einer die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden Ermessensausübung und führt nicht zu einem Bundesrechtsverstoß.

60

11. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

61

a) Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte durch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob von der Anlage des Klägers Gefahren ausgehen und welche Überwachungsmaßnahmen konkret erforderlich sind. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kam es auf die erwähnten Umstände von dem nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>) allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an, da die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht an das konkrete Risikopotential der jeweiligen Anlage anknüpfen.

62

b) Entsprechendes gilt, soweit die Revision unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 - (NVwZ-RR 2005, 218) beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht die Angemessenheit der in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Fristen und der darin vorgesehenen Überprüfungen mit Hilfe eines Sachverständigen hat überprüfen lassen. Eine entsprechende Beweiserhebung, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht beantragt hat, musste sich dem Berufungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen (stRspr, vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>). Wie bereits dargelegt, geht die Kehr- und Überprüfungsordnung auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurück, der seinerseits auf einer Arbeitszeitstudie und einer technischen Anhörung basiert (vgl. BR-Drs. 275/09 S. 22). Es ist daher mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens davon auszugehen, dass die vorgesehenen Fristen mit hinreichendem technischem Sachverstand erarbeitet wurden und angesichts der im Berufungsurteil festgestellten Vielzahl von Beanstandungen auch nicht zu knapp bemessen sind. Ein Anlass, die Richtigkeit dieser Annahmen umfassend aufzuklären, bestand daher nicht.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, folgt die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ohne Eintritt der Erledigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <362 f.>), die hier nicht anders als beim nicht erledigten Teil zu beurteilen sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.