Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 20 CS 18.2193

bei uns veröffentlicht am28.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 10 S 18.3337, 23.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Pächterin der auf dem Grundstück … … … … befindlichen Gaststätte. Sie wendet sich gegen einen vom Antragsgegner in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassenen Bescheid, mit dem dieser unter anderem zum Anschluss des Grundstücks mit fünf weiteren Restabfallbehältern an die Abfallentsorgung des Antragsgegners verpflichtet wurde.

Am 8. Juni 2018 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage seiner Abfallwirtschaftssatzung den streitgegenständlichen Bescheid. In dessen Ziffer 1 wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück mit fünf weiteren Restabfallbehältern von 1.100 l in wöchentlicher Leerung an die öffentliche Abfallentsorgung durch den Antragsgegner zum 1. Juli 2018 anzuschließen (Satz 1). Daneben wurde der bereits vorhandene 1.100 l Restabfallbehälter zum gleichen Datum von zwei-wöchentlicher Leerung auf wöchentliche Leerung umgestellt. Laut Ziffer 2 des Bescheids hat der Grundstückseigentümer zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck die Aufstellung von, zusätzlich zu dem bestehenden 1.100 l Restabfallbehälter, fünf weiteren 1.100 l Restabfallbehältern auf dem Grundstück durch den Antragsgegner zu dulden. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der gesamte auf dem Grundstück anfallende überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen. In Ziffer 4 des Bescheides wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Abfallbehälter gemäß Ziffer 1 den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesem ordnungsgemäß benutzt werden können. In Ziffer 5 wurde der sofortige Vollzug hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. In Ziffer 6 wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung des Grundstückseigentümers gegen die Verpflichtungen nach Ziffern 1 bis 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Am 7. Juli 2018 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 erhoben (M 10 K 18.33336) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Eine Antragsbefugnis bestehe für die Antragstellerin nicht, denn der angefochtene Bescheid richte sich an eine andere Adressatin und verpflichte nur diese. Eine Regelungswirkung hinsichtlich der Antragstellerin entfalte keiner der darin enthaltenen Verwaltungsakte. Allein, dass sie das streitgegenständliche Grundstück von der Adressatin des Bescheids gepachtet habe und daher die Abfallbehälter nutzen könne, führe nicht zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 3. September 2018 zugestellt.

Mit am 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Anordnung ausschließlich dazu diene, die in dem Lokal anfallenden gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig einzustufen. Es würden ausschließlich die im Lokal der Antragstellerin gemischt anfallenden Abfälle betrachtet, und nicht solche, die im Rahmen der Tätigkeit der Bescheidsadressatin anfielen. Abfallerzeugerin und -besitzerin der im Lokal anfallenden Abfälle sei die Antragstellerin. Es stehe der Antragstellerin auch nicht lediglich frei, sich der vom Antragsgegner aufgestellten Abfallbehälter zu bedienen, vielmehr sei sie mit der Anordnung und deren Vollzug schon aus Platzgründen nicht mehr in der Lage, weiterhin das von ihr gewählte Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Für die Aufstellung weiterer Abfallbehälter sei auf der Hoffläche des gepachteten Grundstücks kein Platz. Die Belegung des Platzes mit den fünf 1.100 l Containern sei durch den Antragsgegner gezielt vorgenommen worden, da er die gemischt erfassten Abfallfraktionen in Gänze als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft habe, wie sich aus der Bescheidsbegründung ergebe. Es hätte der vorgenommenen Anordnung gleichgestanden, wenn der Antragsgegner die gemischt gesammelten Abfallfraktionen gegenüber der Antragstellerin als Abfall zur Beseitigung eingestuft und entsprechende Überlassungspflichten angeordnet hätte. Damit, dass er einen anderen Weg gewählt habe, dürften der Antragstellerin die ihr zustehenden Rechtsmittel nicht beschnitten werden. Mit Ziffer 2 der Anordnung erfolge eine Beanspruchung des Pachtgegenstandes. Mit Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffern 1 und 4 der Anordnung würde unmittelbar in dieses ausschließlich der Antragstellerin zustehende Recht der Nutzung des Pachtgrundstücks eingegriffen, was eine Verletzung eines eigentumsähnlichen Rechts beinhalte. Gleichzeitig liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Daneben werde gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verstoßen, da es einem gewerblichen Betreiber freistehe, den Entsorger von Abfällen, die verwertet werden, selbst zu wählen. In dieses Recht werde durch die Anordnung eingegriffen. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit der aufgestellten Abfallcontainer eröffnet, vielmehr sei tatsächlich eine Nutzungspflicht für die Antragstellerin eingetreten. Denn aufgrund des fehlenden Platzes für weitere Container sei sie gezwungen, die auf Basis des angegriffenen Bescheids aufgestellten Container zu nutzen. Da mit der Anordnung die bei der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen pauschal als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft worden seien, liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 KrWG vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. Juli 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 wiederherzustellen (gemeint offenbar: stattzugeben).

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Eilwie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners zu Recht als unzulässig aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis abgelehnt. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Antragsbefugt im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist derjenige, der geltend machen kann, möglicherweise durch einen Verwaltungsakt in eigenen, subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach der sogenannten Adressatentheorie ist ein Beteiligter jedenfalls dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn ein Verwaltungsakt, der ihm ein Handeln, Unterlassen oder Dulden gebietet, ihm gegenüber erlassen worden ist (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 69). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da der Bescheid nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangen ist.

Allerdings liegt eine Antrags- oder Klagebefugnis nicht allein in den Anwendungsfällen der Adressatentheorie vor. Diese stellt im Wesentlichen eine Vereinfachung für den Rechtsanwender dar, indem sie eine Bejahung der Antrags- oder Klagebefugnis ohne komplizierte Einzelfallprüfung ermöglicht (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 383) Eine Antragsbefugnis kann insbesondere in den sogenannten Drittbeteiligungsfällen nach allgemeinen Kriterien auch dann vorliegen, wenn der fragliche Bescheid nicht gegenüber der antrags- oder klagebefugten Person ergangen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein subjektives öffentliches Recht des Beteiligten möglicherweise verletzt wird (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 66; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 85ff) und dass die mögliche Rechtsverletzung „durch den Verwaltungsakt“ erfolgt (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 120ff.). Abzugrenzen ist die Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt von den bloß tatsächlichen, faktischen, reflexartigen Wirkungen des Verwaltungsakts. Kann das in Frage stehende subjektive Recht durch die im Verwaltungsakt getroffene Regelung adäquat kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996 - 11 B 65/96 - NVwZ 1997, 394), also auch typischerweise verletzt sein, ist das Tatbestandsmerkmal der möglichen Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt erfüllt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 120 m.w.N.). Folglich kann eine möglicherweise vorliegende mittelbare Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts für die Bejahung einer Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog ausreichen (BVerwG, Urteil v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - BVerfGE 152, 122, Rn. 13). Um bloß reflexartige Wirkungen, die für eine Antragsbefugnis nicht ausreichen, geht es jedoch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung für den vermeintlich Betroffenen keinerlei rechtliche Bindungswirkung auslöst (Happ a.a.O., Rn. 123).

Betrachtet man die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 getroffenen und mit Sofortvollzug ausgestatteten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (nur insoweit sind sie vorliegend Gegenstand des Verfahrens) Regelungen in den Ziffern 1-3 und 6 des Bescheids, so kann ihnen eine Bindungswirkung für die Antragstellerin tatsächlich nicht entnommen werden. Ihre Auswirkungen beschränken sich für diese auf reflexartige Wirkungen, die noch dazu von der Umsetzung durch die Bescheidsadressatin, die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin, abhängen und daher für eine mögliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch den Verwaltungsakt nicht ausreichen.

So verpflichtet Ziffer 1 Satz 1 der Anordnung vom 8. Juni 2018 den Grundstückseigentümer zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung durch den Antragsgegner in Form von fünf weiteren Restabfallbehältern. Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragstellerin, sei es auch nur eine Duldungspflicht, wird dadurch nicht begründet. Soweit die Antragstellerin dagegen argumentiert, dass ihr damit der Pachtgegenstand entzogen würde, ist dies schon aufgrund der Größe des Grundstücks nicht nachvollziehbar. Denn weder wird in dem Bescheid die Aufstellung der dort genannten fünf Restabfallbehälter an einer bestimmten Stelle des Grundstücks verlangt, noch ist schon aufgrund der Größe des Grundstücks die Aufstellung der weiteren, von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen gestellten Restabfallbehälter auf dem Pachtgrundstück unmöglich geworden. Dies ergibt sich insbesondere auch in Gesamtschau mit Ziffer 2 (Duldungspflicht) des Bescheids, der den Grundstückseigentümer nur zur Duldung der Aufstellung der Restabfallbehälter auf dem Grundstück verpflichtet, ohne einen genauen Standort zu nennen. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin kann insoweit nicht auf den möglicherweise fehlenden Platz für die zusätzlichen Restabfallbehälter in dem bisher der Lagerung von Abfällen vorbehaltenen Bereich des Grundstücks abgestellt werden. Denn der Bescheid enthält keine Aussage, dass die zusätzlichen Behälter genau dort aufgestellt werden müssen, sondern bezieht sich auf das Gesamtgrundstück. Er begründet daher auch für den Grundstückseigentümer keine derartige Pflicht. Wo die zusätzlichen Restabfallbehälter aufgestellt werden, obliegt damit der Entscheidung des Grundstückseigentümers, die dieser gegebenenfalls nach dem mit der Antragstellerin geschlossenen Pachtvertrag in Abstimmung mit dieser zu treffen hat. Falls sich daraus eine Änderung des Pachtvertrags bzw. der daraus resultierenden Rechte der Antragstellerin ergeben sollte, so beruht diese auf dem Pachtvertragsverhältnis und nicht auf dem Bescheid der Antragsgegnerin.

Die Nutzung der von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen bereitgestellten Abfallbehälter durch die Antragstellerin wird durch den Bescheid nicht unmöglich gemacht. Dies folgt auch nicht durch die in Ziffer 3 getroffene Anordnung. Denn dort wird ausdrücklich nur angeordnet, dass der überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen ist. Damit wird die in § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG bestehende Differenzierung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unberührt gelassen. Eine Änderung dieser Verteilung wird gerade nicht vorgenommen. Indem Ziffer 3 nur von einer Pflicht zur Überlassung des überlassungspflichtigen Abfalls spricht, wiederholt er letztlich die in § 5 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung enthaltene Regelung. Daher trifft es auch nicht zu, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass mit der Anordnung die in dem Lokal der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung, und damit überlassungspflichtig, eingestuft werden. Diese Auffassung mag zwar an manchen Stellen der Bescheidsbegründung durchscheinen. Jedoch wird in dem Bescheid gerade nicht geregelt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück anfallenden Abfall (dessen Abfallerzeuger und -besitzer die Antragstellerin ist) um Abfall zur Beseitigung handelt. Auch unter Heranziehung der Bescheidsbegründung lässt sich eine solche Anordnung dem Tenor des Bescheids nicht entnehmen, da dem der insoweit eindeutige Wortlaut der Ziffer 3 entgegensteht.

Schließlich ergibt sich eine Pflicht zur (ausschließlichen) Benutzung der vom Antragsgegner gestellten Abfallbehälter auch nicht aus der (im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht streitgegenständlichen) Anordnung in Ziffer 4 des Bescheids vom 8. Juni 2018. Denn darin wird der Grundstückseigentümer allein verpflichtet sicherzustellen, dass die Abfallbehälter den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen benutzt werden können. Eine Pflicht, die Nutzungsberechtigten, zu denen auch die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks gehört, zu der Benutzung dieser Restabfallbehälter zu verpflichten, lässt sich aus der eindeutigen Formulierung des Bescheids gerade nicht ablesen.

Was die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Androhung von Zwangsgeldern in Ziff. 6 des Bescheids angeht, wurden von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Angriffe vorgetragen. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Die Auslegung des Bescheidsinhalts ergibt damit, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragstellerin hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog), sodass die Antragsbefugnis zu verneinen ist.

Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit bereits unzulässig ist, war auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 8. Juni 2018 nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.