Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 20 CS 18.2193

published on 28/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 20 CS 18.2193
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Verwaltungsgericht München, M 10 S 18.3337, 23/08/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Pächterin der auf dem Grundstück … … … … befindlichen Gaststätte. Sie wendet sich gegen einen vom Antragsgegner in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassenen Bescheid, mit dem dieser unter anderem zum Anschluss des Grundstücks mit fünf weiteren Restabfallbehältern an die Abfallentsorgung des Antragsgegners verpflichtet wurde.

Am 8. Juni 2018 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage seiner Abfallwirtschaftssatzung den streitgegenständlichen Bescheid. In dessen Ziffer 1 wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück mit fünf weiteren Restabfallbehältern von 1.100 l in wöchentlicher Leerung an die öffentliche Abfallentsorgung durch den Antragsgegner zum 1. Juli 2018 anzuschließen (Satz 1). Daneben wurde der bereits vorhandene 1.100 l Restabfallbehälter zum gleichen Datum von zwei-wöchentlicher Leerung auf wöchentliche Leerung umgestellt. Laut Ziffer 2 des Bescheids hat der Grundstückseigentümer zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck die Aufstellung von, zusätzlich zu dem bestehenden 1.100 l Restabfallbehälter, fünf weiteren 1.100 l Restabfallbehältern auf dem Grundstück durch den Antragsgegner zu dulden. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der gesamte auf dem Grundstück anfallende überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen. In Ziffer 4 des Bescheides wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Abfallbehälter gemäß Ziffer 1 den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesem ordnungsgemäß benutzt werden können. In Ziffer 5 wurde der sofortige Vollzug hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. In Ziffer 6 wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung des Grundstückseigentümers gegen die Verpflichtungen nach Ziffern 1 bis 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Am 7. Juli 2018 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 erhoben (M 10 K 18.33336) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Eine Antragsbefugnis bestehe für die Antragstellerin nicht, denn der angefochtene Bescheid richte sich an eine andere Adressatin und verpflichte nur diese. Eine Regelungswirkung hinsichtlich der Antragstellerin entfalte keiner der darin enthaltenen Verwaltungsakte. Allein, dass sie das streitgegenständliche Grundstück von der Adressatin des Bescheids gepachtet habe und daher die Abfallbehälter nutzen könne, führe nicht zur Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 3. September 2018 zugestellt.

Mit am 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Anordnung ausschließlich dazu diene, die in dem Lokal anfallenden gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig einzustufen. Es würden ausschließlich die im Lokal der Antragstellerin gemischt anfallenden Abfälle betrachtet, und nicht solche, die im Rahmen der Tätigkeit der Bescheidsadressatin anfielen. Abfallerzeugerin und -besitzerin der im Lokal anfallenden Abfälle sei die Antragstellerin. Es stehe der Antragstellerin auch nicht lediglich frei, sich der vom Antragsgegner aufgestellten Abfallbehälter zu bedienen, vielmehr sei sie mit der Anordnung und deren Vollzug schon aus Platzgründen nicht mehr in der Lage, weiterhin das von ihr gewählte Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Für die Aufstellung weiterer Abfallbehälter sei auf der Hoffläche des gepachteten Grundstücks kein Platz. Die Belegung des Platzes mit den fünf 1.100 l Containern sei durch den Antragsgegner gezielt vorgenommen worden, da er die gemischt erfassten Abfallfraktionen in Gänze als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft habe, wie sich aus der Bescheidsbegründung ergebe. Es hätte der vorgenommenen Anordnung gleichgestanden, wenn der Antragsgegner die gemischt gesammelten Abfallfraktionen gegenüber der Antragstellerin als Abfall zur Beseitigung eingestuft und entsprechende Überlassungspflichten angeordnet hätte. Damit, dass er einen anderen Weg gewählt habe, dürften der Antragstellerin die ihr zustehenden Rechtsmittel nicht beschnitten werden. Mit Ziffer 2 der Anordnung erfolge eine Beanspruchung des Pachtgegenstandes. Mit Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffern 1 und 4 der Anordnung würde unmittelbar in dieses ausschließlich der Antragstellerin zustehende Recht der Nutzung des Pachtgrundstücks eingegriffen, was eine Verletzung eines eigentumsähnlichen Rechts beinhalte. Gleichzeitig liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Daneben werde gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verstoßen, da es einem gewerblichen Betreiber freistehe, den Entsorger von Abfällen, die verwertet werden, selbst zu wählen. In dieses Recht werde durch die Anordnung eingegriffen. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit der aufgestellten Abfallcontainer eröffnet, vielmehr sei tatsächlich eine Nutzungspflicht für die Antragstellerin eingetreten. Denn aufgrund des fehlenden Platzes für weitere Container sei sie gezwungen, die auf Basis des angegriffenen Bescheids aufgestellten Container zu nutzen. Da mit der Anordnung die bei der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen pauschal als Abfall zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig eingestuft worden seien, liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 KrWG vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. Juli 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 wiederherzustellen (gemeint offenbar: stattzugeben).

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Eilwie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners zu Recht als unzulässig aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis abgelehnt. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Antragsbefugt im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist derjenige, der geltend machen kann, möglicherweise durch einen Verwaltungsakt in eigenen, subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach der sogenannten Adressatentheorie ist ein Beteiligter jedenfalls dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn ein Verwaltungsakt, der ihm ein Handeln, Unterlassen oder Dulden gebietet, ihm gegenüber erlassen worden ist (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 69). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da der Bescheid nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangen ist.

Allerdings liegt eine Antrags- oder Klagebefugnis nicht allein in den Anwendungsfällen der Adressatentheorie vor. Diese stellt im Wesentlichen eine Vereinfachung für den Rechtsanwender dar, indem sie eine Bejahung der Antrags- oder Klagebefugnis ohne komplizierte Einzelfallprüfung ermöglicht (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 383) Eine Antragsbefugnis kann insbesondere in den sogenannten Drittbeteiligungsfällen nach allgemeinen Kriterien auch dann vorliegen, wenn der fragliche Bescheid nicht gegenüber der antrags- oder klagebefugten Person ergangen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein subjektives öffentliches Recht des Beteiligten möglicherweise verletzt wird (R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 66; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 85ff) und dass die mögliche Rechtsverletzung „durch den Verwaltungsakt“ erfolgt (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 120ff.). Abzugrenzen ist die Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt von den bloß tatsächlichen, faktischen, reflexartigen Wirkungen des Verwaltungsakts. Kann das in Frage stehende subjektive Recht durch die im Verwaltungsakt getroffene Regelung adäquat kausal (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996 - 11 B 65/96 - NVwZ 1997, 394), also auch typischerweise verletzt sein, ist das Tatbestandsmerkmal der möglichen Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt erfüllt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 120 m.w.N.). Folglich kann eine möglicherweise vorliegende mittelbare Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts für die Bejahung einer Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog ausreichen (BVerwG, Urteil v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - BVerfGE 152, 122, Rn. 13). Um bloß reflexartige Wirkungen, die für eine Antragsbefugnis nicht ausreichen, geht es jedoch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung für den vermeintlich Betroffenen keinerlei rechtliche Bindungswirkung auslöst (Happ a.a.O., Rn. 123).

Betrachtet man die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 getroffenen und mit Sofortvollzug ausgestatteten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (nur insoweit sind sie vorliegend Gegenstand des Verfahrens) Regelungen in den Ziffern 1-3 und 6 des Bescheids, so kann ihnen eine Bindungswirkung für die Antragstellerin tatsächlich nicht entnommen werden. Ihre Auswirkungen beschränken sich für diese auf reflexartige Wirkungen, die noch dazu von der Umsetzung durch die Bescheidsadressatin, die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin, abhängen und daher für eine mögliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch den Verwaltungsakt nicht ausreichen.

So verpflichtet Ziffer 1 Satz 1 der Anordnung vom 8. Juni 2018 den Grundstückseigentümer zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung durch den Antragsgegner in Form von fünf weiteren Restabfallbehältern. Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragstellerin, sei es auch nur eine Duldungspflicht, wird dadurch nicht begründet. Soweit die Antragstellerin dagegen argumentiert, dass ihr damit der Pachtgegenstand entzogen würde, ist dies schon aufgrund der Größe des Grundstücks nicht nachvollziehbar. Denn weder wird in dem Bescheid die Aufstellung der dort genannten fünf Restabfallbehälter an einer bestimmten Stelle des Grundstücks verlangt, noch ist schon aufgrund der Größe des Grundstücks die Aufstellung der weiteren, von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen gestellten Restabfallbehälter auf dem Pachtgrundstück unmöglich geworden. Dies ergibt sich insbesondere auch in Gesamtschau mit Ziffer 2 (Duldungspflicht) des Bescheids, der den Grundstückseigentümer nur zur Duldung der Aufstellung der Restabfallbehälter auf dem Grundstück verpflichtet, ohne einen genauen Standort zu nennen. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin kann insoweit nicht auf den möglicherweise fehlenden Platz für die zusätzlichen Restabfallbehälter in dem bisher der Lagerung von Abfällen vorbehaltenen Bereich des Grundstücks abgestellt werden. Denn der Bescheid enthält keine Aussage, dass die zusätzlichen Behälter genau dort aufgestellt werden müssen, sondern bezieht sich auf das Gesamtgrundstück. Er begründet daher auch für den Grundstückseigentümer keine derartige Pflicht. Wo die zusätzlichen Restabfallbehälter aufgestellt werden, obliegt damit der Entscheidung des Grundstückseigentümers, die dieser gegebenenfalls nach dem mit der Antragstellerin geschlossenen Pachtvertrag in Abstimmung mit dieser zu treffen hat. Falls sich daraus eine Änderung des Pachtvertrags bzw. der daraus resultierenden Rechte der Antragstellerin ergeben sollte, so beruht diese auf dem Pachtvertragsverhältnis und nicht auf dem Bescheid der Antragsgegnerin.

Die Nutzung der von dem von der Antragstellerin beauftragten Entsorgungsunternehmen bereitgestellten Abfallbehälter durch die Antragstellerin wird durch den Bescheid nicht unmöglich gemacht. Dies folgt auch nicht durch die in Ziffer 3 getroffene Anordnung. Denn dort wird ausdrücklich nur angeordnet, dass der überlassungspflichtige Abfall dem Antragsgegner zu überlassen ist. Damit wird die in § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG bestehende Differenzierung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unberührt gelassen. Eine Änderung dieser Verteilung wird gerade nicht vorgenommen. Indem Ziffer 3 nur von einer Pflicht zur Überlassung des überlassungspflichtigen Abfalls spricht, wiederholt er letztlich die in § 5 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung enthaltene Regelung. Daher trifft es auch nicht zu, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass mit der Anordnung die in dem Lokal der Antragstellerin gemischt erfassten Abfallfraktionen als Abfall zur Beseitigung, und damit überlassungspflichtig, eingestuft werden. Diese Auffassung mag zwar an manchen Stellen der Bescheidsbegründung durchscheinen. Jedoch wird in dem Bescheid gerade nicht geregelt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück anfallenden Abfall (dessen Abfallerzeuger und -besitzer die Antragstellerin ist) um Abfall zur Beseitigung handelt. Auch unter Heranziehung der Bescheidsbegründung lässt sich eine solche Anordnung dem Tenor des Bescheids nicht entnehmen, da dem der insoweit eindeutige Wortlaut der Ziffer 3 entgegensteht.

Schließlich ergibt sich eine Pflicht zur (ausschließlichen) Benutzung der vom Antragsgegner gestellten Abfallbehälter auch nicht aus der (im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht streitgegenständlichen) Anordnung in Ziffer 4 des Bescheids vom 8. Juni 2018. Denn darin wird der Grundstückseigentümer allein verpflichtet sicherzustellen, dass die Abfallbehälter den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen benutzt werden können. Eine Pflicht, die Nutzungsberechtigten, zu denen auch die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks gehört, zu der Benutzung dieser Restabfallbehälter zu verpflichten, lässt sich aus der eindeutigen Formulierung des Bescheids gerade nicht ablesen.

Was die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Androhung von Zwangsgeldern in Ziff. 6 des Bescheids angeht, wurden von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Angriffe vorgetragen. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Die Auslegung des Bescheidsinhalts ergibt damit, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragstellerin hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog), sodass die Antragsbefugnis zu verneinen ist.

Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit bereits unzulässig ist, war auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 8. Juni 2018 nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.