vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 13.480, 23.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2013 - 1 A 11021/12

bei uns veröffentlicht am 02.05.2013

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 9 K 16.00651

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 15.4746

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Anfechtung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2016 - M 9 K 15.4913

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrenserfahrens und die außer-gerichtlichen Kosten der Kläger aus dem zweiten Rechtszug tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in einen Bootsverleih.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks „Am ... ...“ in Meisenheim (Flur 13, Parzelle-Nrn. .../..., .../... und .../...). Darauf steht das ehemalige Feuerwehrhaus der Stadt Meisenheim am Glan. Das Grundstück ist durch die Straße „Am ...“ vom Glan getrennt. Südlich daran grenzt das Wohnhausgrundstück der Kläger ...Gasse ... (Flur ... Parzelle-Nrn. .../..., .../...) an, das auf seiner rückwärtigen nördlichen Seite über den Hof der Beigeladenen aufgrund eines dinglich gesicherten Wegerechtes angefahren werden kann. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich sowie in einer Denkmalzone. Unmittelbar östlich des Anwesens der Kläger wird der Glan durch ein Wehr aufgestaut. Hier verengt sich die Straßenparzelle der Straße „Am ...“ auf eine nicht mehr befahrbare Breite. Westlich der Anwesen der Verfahrensbeteiligten liegt jenseits des mehrere Meter breiten und durch ca. 3 m hohe Bachmauern eingefasste Giesen - eines ehemaligen Mühlgrabens - und hinter der in diesem Bereich sichtbaren mittelalterlichen Stadtmauer der eng bebaute alte Stadtkern der Stadt Meisenheim am Glan.

3

Seit dem Jahre 2006 nutzt die Beigeladene - zunächst ohne Genehmigung - ihr genanntes Anwesen für einen Bootsverleih. Ihr Büro- und Geschäftsgebäude befindet sich in geringer Entfernung nördlich davon in dem Anwesen „Am ... ...“. Nachdem es über den Bootsverleih in dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus zwischen den Beteiligten zum Streit gekommen war und sich die Kläger deswegen bei verschiedenen Behörden beschwert hatten, führte der Beklagte im Juli 2010 eine Ortsbesichtigung durch, in deren Folge - nach weiteren Schreiben und Vorsprachen der Kläger bei der zuständigen Behörde - im Oktober 2010 von der Beigeladenen ein Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses zu einem Bootsverleih gestellt wurde. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung führt als Betriebszeit - auch am Wochenende - die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf sowie des Weiteren die in dem Betrieb genutzten Geräte (Kärcher, Wasserstaubsauger, Staubsauger). Konkrete Angaben darüber, zu welchen Zeiten und wo diese Geräte eingesetzt werden sollen, enthält diese Beschreibung nicht. Nach den vorgelegten Bauzeichnungen soll das Erdgeschoss als Bootslager genutzt werden. Im ersten Obergeschoss ist ein Werkstattraum vorgesehen. Unter dem 22. Dezember 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, nachdem bereits am 20. Dezember 2010 eine denkmalpflegerische Genehmigung erteilt worden war, die indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites ist.

4

Zur Begründung ihres gegen die Baugenehmigung rechtzeitig eingelegten Widerspruches haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben sei materiell rechtswidrig und führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für sie, sodass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Bei der maßgeblichen näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in das sich der Betrieb der Beigeladenen nicht einfüge. Der Bootsverleih werde von Mai bis Oktober ab 8.00 Uhr bis teilweise 22.00 Uhr betrieben. Insbesondere am Wochenende komme es zu erheblichen Störungen. Teilweise seien „volksfestartige Zustände“ festzustellen. Die Zufahrt zu ihren Stellplätzen werde von Kunden des Betriebes häufig zugeparkt. Die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Hochdruckreinigers und der Staubsauger sei nicht zumutbar. Dies führe dazu, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Eine insoweit zu berücksichtigende nennenswerte Lärmvorbelastung habe in der Vergangenheit nicht bestanden.

5

Der Kreisrechtausschuss des Beklagten hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht gegeben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet bzw. einem allgemeinen Wohngebiet. Darin sei ein Bootsverleih gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO jedoch als Anlage für sportliche Zwecke zulässig. Jedenfalls sei er zumindest als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Die Baugenehmigung lasse keine für die Kläger unzumutbare Lärmbelästigung zu. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet würden mit Blick auf die im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Betriebsbeschreibung eingehalten, was auch die SGD-Nord bereits früher bestätigt habe.

6

Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Gewerbliche Nutzungen seien lediglich entlang der Untergasse vorhanden. Der Bereich zum Glan hin weise demgegenüber Wohnbebauung auf. Daher verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen den ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, da es in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Bei dem gewerblichen Bootslagerplatz mit 28 Kanus und einem Volumen von 4.000 Kunden pro Jahr handele es sich nämlich um einen störenden Gewerbebetrieb. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, verstoße das Vorhaben gegen § 15 BauNVO und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich sei die ausreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung fraglich.

7

Dem hat die Beigeladene entgegen gehalten, in der näheren Umgebung gebe es nicht nur Wohngebäude, sondern auch Mischbebauung. Die gewerbliche Bebauung an der Untergasse wirke sich auf die Einordnung des Baugebietes aus. Die behaupteten Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Stellplätzen der Kläger seien tatsächlich nicht gegeben und selbst wenn es so sein sollte, gingen diese nicht von der Nutzung durch sie selbst, sondern von dritten Personen aus.

8

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben, weil sie die Kläger in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könne die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen eindeutig zugeordnet werden. Auf der Grundlage der vorgenommenen Ortsbesichtigung sei vielmehr von einer Gemengelage von Wohnnutzung bis hin zu mischgebietstypischer Nutzung auszugehen. Eine letztendliche Festlegung des Baugebietstyps könne jedoch unterbleiben, da selbst dann, wenn als für die Beigeladene günstigste Fallgestaltung ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO anzunehmen sei, den Klägern gleichwohl ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, ergebe sich ihr Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot.

9

Als maßgebliche nähere Umgebung sei das Areal anzusehen, das an der Straße „Am ...“ liege und sich von der Straße „Am ...Tor“ im Norden bis hin zum ...Gasse im Süden erstrecke und das im Westen durch den alten Mühlgraben - den Giesen - und die hier sichtbare mittelalterliche Stadtmauer begrenzt werde. Einzubeziehen sei ferner die Bebauung, die auf der Westseite des Anwesens der Kläger und der Beigeladenen an die dortige Sackgasse angrenze. Dieses Areal könne zunächst nicht als allgemeines Wohngebiet eingeordnet werden, weil es von der nach § 4 BauNVO zulässigen Bebauung abweiche. Zu berücksichtigen sei insoweit das in dem im Norden des Areals gelegenen Landhotel betriebene Café bzw. Bistro, das nicht der Gebietsversorgung diene, sondern einen überregionalen Einzugsbereich habe. Das Hotel selbst sei in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch das Gebäude am nördlichen Ende der Straße „Am ...“, in dem der Betrieb der Beigeladenen seinen Sitz habe, sei in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig, weil es sich dabei um ein Geschäft- und Bürogebäude handele, das nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO lediglich in einem Mischgebiet zulässig sei. Schließlich sei im südlichen Bereich des maßgeblichen Areals zu beachten, dass dort ein Geschäft für Bodenbeläge ansässig sei, das über die von der ...Gasse abzweigende Stichstraße angedient werde.

10

Gehe man indessen zugunsten der Beigeladenen von einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO aus, so sei die genehmigte Nutzung ihrer Art nach darin gleichwohl nicht zulässig. Es handele sich dabei zunächst nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke, da hierunter nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen zu zählen seien, wozu der gewerbliche Bootsverleih nicht gehöre. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der der Beigeladenen genehmigten Nutzung noch um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele. Jedenfalls, soweit die Baugenehmigung lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestatte, liege eine mischgebietsverträgliche Nutzung nicht mehr vor. § 6 Abs. 1 BauNVO bestimme als zulässigen Störungsgrad des Mischgebiets, dass Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürften. Damit würden einerseits die gewerblichen Betätigungen in Mischgebieten auf solche Gewerbebetriebe beschränkt, andererseits müsse das Wohnen im Mischgebiet ein höheres Maß an Störungen dulden als in den Wohngebieten. Mit dem Ausschluss wesentlich störender Gewerbebetriebe ergebe sich gleichwohl eine relativ weitgehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen. Für die Wohnnutzung seien Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allen in die Zeit der Nachtruhe hinein erstreckten. Die Mindestanforderungen an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet seien die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe. Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden könnten, würden in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigungen empfunden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränke sich demgemäß auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit. Danach werde bei lärmintensiven Arbeiten im Freien bis 21.00 Uhr, wie dem Reinigen der Boote, der zulässige Störgrad in einem Mischgebiet in zeitlicher Hinsicht überschritten. Ferner sei davon auszugehen, dass der Lärm durch den Hochdruckreiniger und den Nasssauger jedenfalls bis 21.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen eine der Eigenart des Baugebietes nicht mehr verträgliche Störung bedeute. Das gelte selbst unter der Voraussetzung, dass die Geräusche bei der Errechnung eines Mittlungspegels nach der TA-Lärm die einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einhalten würden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Örtlichkeit in erheblichem Umfang durch das Wasserrauschen von dem Wehr im Glan vorbelastet sei. Selbst vor diesem Hintergrund würden sich die durch die Reinigungsgeräte erzeugten Geräusche deutlich abheben und seien isoliert wahrnehmbar.

11

Sofern nicht von einem faktischen Mischgebiet, sondern von einer Gemengelage mit Elementen eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes auszugehen sei, erweise sich die genehmigte Nutzungsänderung aus den gleichen Gründen als rücksichtslos.

12

In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 hat der Beklagte zu Protokoll die Baugenehmigung vom 22. November 2010 dahingehend abgeändert, dass die Betriebszeiten auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt werden. Der Beigeladene hat hierauf ebenfalls zu Protokoll seinen Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Abänderung der ihm erteilten Genehmigung erklärt, woraufhin die Beteiligten die Hauptsache teilweise und zwar in dem Umfang, in dem die ursprüngliche Baugenehmigung abgeändert wurde, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

13

Zur Begründung ihrer im Übrigen weiterverfolgten Berufung trägt die Beigeladene vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die maßgebliche nähere Umgebung weiträumiger abzugrenzen. Es sei nämlich die gesamte Bebauung zwischen dem Glan und der Untergasse in den Blick zu nehmen. An der Untergasse sei jedoch fast ausschließlich gewerbliche Nutzung festzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Giesen auch keine trennende Wirkung; er sei teilweise sogar verrohrt. Auch für das Grundstück der Kläger selbst sei eine gewerbliche Nutzung genehmigt worden. Angesichts dessen sei im vorliegenden Fall zumindest von einem faktischen Mischgebiet eher jedoch von einem faktischen Kerngebiet auszugehen. In diesen Gebieten sei ihr Betrieb zulässig, weil von ihm keine wesentlichen Störungen ausgingen. Der Hochdruckreiniger werde nur zeitweise - etwa 4 Minuten pro Kanu - über einen Zeitraum von insgesamt 120 Minuten benutzt. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Saisonbetrieb handele. Dass hier keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, habe auch die SGD-Nord in ihrem Schreiben vom 24. September 2007 bestätigt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet werde danach nämlich deutlich unterschritten. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht lediglich auf seinen persönlichen Eindruck ab, der indessen der fachlichen Stellungnahme der SGD-Nord nicht entgegengehalten werden könne. Bei dem Hochdruckreiniger handele es sich zudem um kein Gerät, dessen Nutzung sonntags untersagt wäre. Es werde zudem nur - zeitlich begrenzt - dann eingesetzt, wenn die ausgeliehenen Kanus von den Kunden nach Abschluss der Touren zurückgegeben würden. Nur bei den Ganztagestouren sei das bis zum Ende der Betriebszeit der Fall. Nach der Beschränkung der Betriebszeiten durch die Abänderung der Baugenehmigung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht mehr gegeben. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die Vorbelastung des klägerischen Anwesens durch das Wasserrauschen an dem Wehr im Glan nicht angemessen berücksichtigt. Dieses kontinuierliche Geräusch überlagere am Anwesen der Kläger die von seinen Geräten ausgehenden Emissionen derart, dass von seinen Geräten eine nennenswerte zusätzliche Lärmbelastung für die Kläger nicht ausgehe.

14

Die Beigeladene beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beigeladenen und macht geltend, mit der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung sei den Nachbarbelangen der Kläger hinreichend Rechnung getragen.

19

Die Kläger beantragen,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche nähere Umgebung zutreffend abgegrenzt. Diese sei indessen als faktisches allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Darin sei das ehemalige Feuerwehrgerätehaus als Anlage für soziale Zwecke zulässig gewesen. Zulässig sei gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO auch der Parkplatz. Das im Norden des Areals befindliche Hotel sei als Fremdkörper bei der Einstufung des Gebietes unter die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung außer Betracht zu lassen. Sofern es gleichwohl mit zu berücksichtigen sei, hindere es die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht, weil es jedenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, was der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes nicht entgegenstehe. In einem derartigen Baugebiet sei der Betrieb der Beigeladenen nicht zulässig. Besondere Beeinträchtigungen gingen von der Nutzung des Hochdruckreinigers aus, die auch sonntags und dann noch abends erfolge. An der unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Anwesens ändere auch die Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die zugelassenen Betriebszeiten nichts, da jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Nachbargrundstück, die, wie hier, mit besonderer Lärmentfaltung verbunden sei, an Sonn- und Feiertagen für sie unzumutbar sei.

22

Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 24. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24. April 2013 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses auf dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück zu Recht aufgehoben, weil diese Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzt und deshalb rechtswidrig ist. Das gilt ungeachtet der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung, wodurch die der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten eingeschränkt worden sind.

26

Die Grundstücke der Beteiligten liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in einer Gemengelage, weil sich die maßgebliche nähere Umgebung keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen lässt, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint zwar die Zulassung eines Vorhabens wie das der Beigeladenen nicht grundsätzlich unzulässig. Die Genehmigung bedarf jedoch in Bezug auf das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte und hier zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme und damit in Bezug auf die Nachbarbelange der Kläger einer weitergehenden Konkretisierung. Eine solche lässt die angefochtene Baugenehmigung vermissen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Beachtung ihrer Nachbarbelange können die Kläger mit Erfolg rügen, weshalb das Verwaltungsgericht die angefochtene Genehmigung zu Recht aufgehoben hat.

27

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich, weil die Grundstücke der Beteiligten im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung Meisenheim liegen, nach § 34 BauGB. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung nicht eindeutig einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt, sondern sich als Gemengelage aus Wohnnutzung bis zu mischgebietstypischer Nutzung darstellt. Deshalb ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung dort zugelassen werden kann, und, wenn das der Fall ist, welche zur Gewährleistung des hier im Streit stehenden bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes erforderlichen Regelungen zur Beschränkung der durch den Betrieb verursachten Beeinträchtigungen der Kläger in der Baugenehmigung zu treffen sind, ausschließlich aus § 34 Abs. 1 BauGB und dem darin verankerten Rücksichtnahmegebot.

28

Die Ortsbesichtigung hat demgegenüber den Vortrag der Kläger nicht bestätigt, es handele sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO - unabhängig von dem Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch das Vorhaben der Beigeladenen - gegenüber dem Bootsverleih der Beigeladenen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könnten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil erörtert hat, ob der Betrieb der Beigeladenen in einem faktischen Mischgebiet zulässig wäre, sich diese Überlegungen an seine Erwägung anschließen, welche rechtlichen Folgerungen sich ergäben, wenn zugunsten der Beigeladenen von einem faktischen Mischgebiet auszugehen sei. Eine Feststellung, es handele sich tatsächlich um ein solches Gebiet, hat es demgegenüber nicht getroffen.

29

Bezüglich der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung folgt der Senat ebenfalls dem Verwaltungsgericht, wobei lediglich insoweit eine Klarstellung vorzunehmen ist, dass nicht der ehemalige Mühlgraben - der Giesen - deren westliche Grenze nördlich der Anwesen der Beteiligten bildet, sondern der Verlauf der deutlich erkennbaren ehemaligen Stadtmauer, die den historischen Ortskern von Meisenheim von dem lockerer bebauten Vorgelände bis zum Glanufer trennt. Als sachgerecht erachtet der Senat weiterhin die Begrenzung der maßgeblichen Umgebung im Norden durch die Straße „Am ...Tor“ und im Süden durch die ...Gasse, wobei hier die die nach Norden von der ...Gasse im Bereich des Anwesens der Kläger abzweigende Stichstraße umgebende Bebauung mit einzubeziehen ist. Damit ist für die Frage, ob die maßgebliche Umgebungsbebauung einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann, und, wenn das der Fall sein sollte, welchem, entgegen der Auffassung der Beigeladenen die innerhalb der früheren Stadtmauer gelegene Bebauung östlich der Untergasse nicht mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt bezüglich der Bebauung nördlich der Straße „Am ...Tor“.

30

Die so abzugrenzende maßgebliche Umgebungsbebauung ist - vorwiegend im Süden - von Wohnnutzung aber auch - vorwiegend im Norden - von Nutzungen geprägt, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht oder lediglich ausnahmsweise zulässig sind. Wohnnutzungen weisen neben dem Anwesen der Kläger (...Gasse ...) die Anwesen Am ... ..., ... und ... auf. Demgegenüber handelte es sich bei dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Feuerwehrhaus entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine Anlage für soziale Zwecke i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sondern um eine Anlage für Verwaltungen, die in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein und in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO lediglich ausnahmsweise zulässig ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2008 – W 5 K 08.787 – in juris m.w.N.). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 106. Ergänzungslieferung 2012, § 4 BauNVO Rn. 92 ff.). Ein Feuerwehrhaus zählt hierzu nicht.

31

In einem allgemeinen Wohngebiet nicht, sondern lediglich in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig ist das Geschäfts- und Bürogebäude „Am...“ ..., in dem die Beigeladene ihre Geschäftsräume hat. Bei dem in dem Anwesen „Am ...“ 2 gelegenen Café- und Hotelbetrieb handelt es sich, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ebenfalls nicht um eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige bauliche Nutzung, weil es sich dabei ersichtlich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNO handelt, die der Versorgung des Gebiets dienen würde, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Gleiches gilt für die am Anwesen ...Gasse ... betriebene Außengastronomie zwischen der Linie der ehemaligen Stadtmauer und dem Giesen. In einem allgemeinen Wohngebiet gleichermaßen nicht zulässig wäre der Parkplatz auf der Parzelle Nr. .../... Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf § 12 Abs. 2 BauNVO verweisen, gehen sie nämlich fehl, weil es sich bei diesem Parkplatz seiner Ausdehnung nach und seiner Lage in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern von Meisenheim zusätzlich zu den Stellplätzen unmittelbar am Glanufer gegenüber den Anwesen „Am...“ Nrn. ... und ... ersichtlich nicht um Stellplätze für den durch die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung - bezogen auf die maßgebliche nähere Umgebung - verursachten Bedarf handelt. Die Lage und die Größe dieses Parkplatzes sprechen vielmehr dafür, dass dadurch Touristen angesichts der engen Bebauung des historischen Ortskerns Parkmöglichkeiten geschaffen werden sollten. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht bereits auf das lediglich über die von der ...Gasse nach Norden abzweigende Stichstraße erreichbare Lager eines Bodenbelägehandels hingewiesen.

32

Angesichts dessen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, es handele sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, weshalb einem diesbezüglich geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht weiter nachzugehen ist. Andererseits bildet die maßgebliche Umgebung aber auch lediglich segmentartig die in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen ab, weshalb es auch dem Senat als sachgerecht erscheint, im vorliegenden Fall von einer Gemengelage auszugehen, wie sie das Verwaltungsgericht beschrieben hat, weshalb die Frage, ob Nachbarrechte der Kläger durch die angefochtene Genehmigung verletzt werden, ausschließlich danach zu beurteilen ist, ob das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot beachtet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass eine bauliche Nutzung, wie sie der Beigeladenen genehmigt worden ist, den aus den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ableitbaren Rahmen grundsätzlich überschreite und daher gegenüber den Klägern rücksichtslos sei. Dem folgt der Senat allerdings nicht.

33

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, auf die es seine Auffassung stützt, die der Beigeladenen genehmigte bauliche Nutzung sei hier grundsätzlich nicht zulässig, knüpfen an die in § 6 Abs. 1 BauNVO normierte Zweckbestimmung eines Mischgebietes an. Hieraus leitet das Verwaltungsgericht ab, dass die Zeitdauer lärmintensiver Arbeiten der Beigeladenen am Tage und auch an Sonn- und Feiertagen eine mischgebietsverträgliche Nutzung - wenn zugunsten der Beigeladenen faktisches Mischgebiet unterstellt werde - nicht mehr darstelle, wobei auch auf die von der Beigeladenen genutzten Geräte abgestellt wurde (UA S. 11 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass insbesondere solche Störungen und Belästigungen nicht mischgebietsverträglich seien, die sich bis in die Freizeit vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstreckten, und dass Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe sei (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 206. Ergänzungslieferung, 2012, § 6 BauNVO Rn. 12 m.w.N.).

34

Zwar dürfte nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abänderung der Baugenehmigung die ungestörte Nachtruhe nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden können. Zwischen den Beteiligten ist aber weiterhin und, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, vorrangig die betriebliche Tätigkeit der Beigeladenen an Sonn- und Feiertagen streitig. Eine solche findet, wie die Beigeladene - letztlich von den Klägern nicht bestritten - erläutert hat, allerdings nur im Sommerhalbjahr und im vollen Umfang wohl auch nur in den eigentlichen Sommermonaten statt. Dabei ist das Reinigen der Kanus gegen Ende der täglichen Betriebszeiten anschließend an deren Rückgabe nach Beendigung der Touren ohnehin nur bei den Kanus erforderlich, die für Ganztagestouren ausgeliehen werden. Damit beschränken sich die lärmintensiven Betriebstätigkeiten der Beigeladenen zweifellos nur auf bestimmte Zeitabschnitte der insgesamt länger genehmigten Betriebszeiten. Das gilt auch, soweit etwa Kunden in die Kanubenutzung durch den Geschäftsführer der Beigeladenen eingewiesen werden. Solche Tätigkeiten finden in einem, wie hier, auf einen touristischen Kundenkreis ausgerichteten Betrieb allerdings naturgemäß vorwiegend an Sonn- und Feiertagen statt. Dass mit einer mischgebietstypischen baulichen Nutzung einhergehende, die Nachbarschaft berührende Emissionen grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, wird bereits aus der Aufzählung der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen in § 6 Abs. 2 BauNVO deutlich. Gerade bei touristische Kundenkreise ansprechenden Betrieben wie bei nicht auf die Versorgung des Gebietes beschränkten Schank- und Speisewirtschaften ist typischerweise mit Betriebstätigkeiten zu rechnen, die nicht allein auf die üblichen Arbeitszeiten an den Wochentagen beschränkt sind.

35

So ist auch die hier maßgebliche nähere Umgebung von den vorstehend benannten gastronomischen Nutzungen mitgeprägt, die zweifellos nicht auf wochentägliche Regelarbeitszeiten beschränkt sind. Gleichermaßen dürfte auch an Sonn- und Feiertagen mit der Nutzung des Parkplatzes auf der Parzelle Nr. .../... zwischen den Anwesen „Am ...“ ... und „Am ...“ ... durch Touristen in der Sommerzeit an Wochenenden und Feiertagen eine gewisse Lärmbelastung der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung verbunden sein. Damit ist die hier maßgebliche nähere Umgebung auch durch solche Nutzungen (mit-)geprägt, die an Wochenenden und an Feiertagen eine gewisse Lärmbelastung in die Umgebung hineinbringen. In diesen Rahmen kann sich auch ein Kanuverleihbetrieb, wie er hier in Rede steht, grundsätzlich einfügen. Allerdings bedarf es hierzu, damit das Rücksichtnahmegebot bezüglich angrenzender Wohnbebauung gewahrt bleibt, einer eingehenderen Konkretisierung der zugelassenen baulichen Nutzung, als sie der Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Abänderung vom 24. April 2013 vorgenommen hat.

36

Maßgeblich sind vorliegend allein die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 und deren am 24. April 2013 erfolgte Abänderung in Bezug auf die zugelassenen Betriebszeiten. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten hat, der Kreisrechtsausschuss habe im Widerspruchsbescheid diese Baugenehmigung abgeändert, folgt dem der Senat nicht. Der Tenor des Widerspruchsbescheids enthält nämlich keine dahingehende Regelung. Es ist vielmehr lediglich so, dass der Kreisrechtsausschuss die in der mündlichen Verhandlung von dem Geschäftsführer der Beigeladenen überreichte schriftliche Darstellung der Betriebstätigkeiten als tatsächliche Nutzung wie bei der Prüfung eines Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten zugrunde gelegt hat, ohne jedoch an irgendeiner Stelle deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass durch den Widerspruchsbescheid die erteilte Baugenehmigung abgeändert werden sollte. Die somit allein maßgebliche Baugenehmigung erschöpft sich - auch in ihrer abgeänderten Fassung - in der Festlegung der Betriebszeiten unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Bauakte) genannten Geräte, die die Beigeladene zu nutzen beabsichtigt. Eine weitergehende Konkretisierung der zugelassenen Nutzung enthält die Baugenehmigung nicht. Soweit das Verwaltungsgericht eine derartige Konkretisierung etwa in Bezug darauf, wo einzelne Arbeiten durchgeführt werden können, dem Widerspruchsbescheid entnommen hat (Bl. 11 UA), ist dem aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht zu folgen. Es liegt aber auf der Hand, dass je nachdem an welcher Stelle und in welchem zeitlichen Rahmen und ggf. auch abhängig vom jeweiligen Gerätetyp und in welchen Zeiträumen Arbeiten durchgeführt werden, sich unterschiedliche Belastungen für die Nachbarschaft ergeben können. So hat auch die Erörterung mit den Beteiligten der mündlichen Verhandlung ergeben, dass hier durchaus noch Klärungs- und Konkretisierungsbedarf besteht.

37

Dabei wird der Beklagte allerdings auch zu berücksichtigen haben, dass, wie der Senat vor Ort feststellen konnte, durchaus eine Lärmbelastung des Anwesens der Kläger von dem Wehr des Glan in unmittelbarer Nähe ihres Hauses ausgeht. Der Senat hat - ohne hierdurch eine sachverständige Ermittlung der Emissionen des Betriebes der Beigeladenen hierdurch ersetzen zu wollen - sich sowohl von der Straße „Am ...“ am Anwesen der Kläger als auch von deren zu dem Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichteten Balkon aus einen Eindruck verschafft, ob und in welchem Umfang das Dauerrauschen von dem Wehr des Glan Lärmemissionen von den Geräten der Beigeladenen überlagert bzw. verschluckt. Danach war von dem Balkon am Anwesen der Kläger aus festzustellen, dass vorrangig der Kompressor des Hochdruckreinigers zwar von der Lärmentfaltung des Wehres unterscheidbar und damit heraushörbar ist, dass aber gleichwohl der Lärm der von der Beigeladenen genutzten Geräte die bestehende Lärmkulisse wohl nicht sonderlich übersteigt. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die betrieblichen Tätigkeiten der Beigeladenen auch angesichts dessen zur Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme auf das Anwesen der Kläger einer weitergehenden Konkretisierung bedarf, als sie in der Baugenehmigung auf der Grundlage der lediglich rudimentären Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vorgenommen worden ist.

38

Ist somit festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Bezug auf die hier zu beachtenden Nachbarbelange der Kläger der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt, so kann dies von den Klägern mit Erfolg angegriffen werden. Eine Baugenehmigung ist nämlich auch dann als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn Bauschein und genehmigte Unterlagen hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Nutzungen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausübung der durch die Baugenehmigung zugelassenen baulichen Nutzung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Soweit Dritte, wie hier die Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch dessen Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 A 10597/11.OVG m.w.N. und Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 - 1 B 11447/11.OVG -). Das ist hier der Fall, weil es wegen der der Beigeladenen genehmigten Betriebstätigkeit, die mit Lärmemissionen verbunden ist, in unmittelbarer Nähe zu dem Anwesen der Kläger im Hinblick auf das hier zu beachtende Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB auf eine Konkretisierung bezüglich der lärmintensiven Arbeiten der Beigeladenen ankommt. Diesen Anforderungen wird die erteilte Genehmigung nicht gerecht. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des erledigten Teils dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese ohne die in der mündlichen Verhandlung getroffenen Änderungen insoweit voraussichtlich unterlegen wären und durch die – teilweise - Abänderung der angefochtenen Genehmigung, die zur teilweisen Erledigung geführt hat, dem Begehren der Kläger letztlich in diesem Teil abgeholfen worden ist. Der Beigeladenen waren insoweit die Kosten anteilig aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht gegeben sind.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.