Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006

bei uns veröffentlicht am24.07.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2016, durch den einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an einer Hochschule, gegen die Aufforderung zur Ausreise nach Kamerun und gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom 14.6.2016) versagt worden ist, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts durch, die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage werde keinen Erfolg haben, weil die behördliche Ablehnung mangels eines solchen Anspruchs des Antragstellers rechtmäßig ist. Aufgrund dessen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Hinblick auf den Wegfall der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller trägt vor, er habe das Bachelor-Studium abgeschlossen. Zeitliche Verzögerungen hierbei seien den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht profunden Sprachkenntnissen sowie Lieferverzögerungen bei den Chemikalien für die erforderlichen Experimente zuzuschreiben, doch der Antragsteller werde nunmehr zügig das Master-Studium im Studiengang Life Science, für den der Antragsteller an der Universität Hannover eingeschrieben sei, absolvieren können. Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

1. Das Verwaltungsgericht und die Ausländerbehörde haben darauf hingewiesen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nachgewiesen wurde, und der Antragsteller hat dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Das erstinstanzliche Vorbringen, der Antragsteller habe der Ausländerbehörde angeboten, eine Bürgschaftserklärung der älteren Schwester des Antragstellers beizubringen, findet keine Grundlage in den Ausländerakten, ist nicht hinreichend substantiiert und genügt insoweit nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG.

2. Ebenso ist der Antragsteller seiner nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehenden Nachweispflicht einer Immatrikulation in dem angestrebten Masterstudiengang bislang nicht nachgekommen.

3. Schließlich ist in dem (notwendigerweise summarischen) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Voraussetzung, dass der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG), nicht erfüllt ist.

Der Senat nimmt zwar (jedenfalls) für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an, dass – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – der angestrebte Masterstudiengang nach erfolgreich absolviertem Bachelorstudium keine Änderung des Aufenthaltszwecks nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darstellt (a). Jedoch ist selbst bei Annahme eines einheitlichen Studienzweckes nicht zu erwarten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ein erfolgreicher Abschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (b).

a) Nach § 16 Abs. 2 AufenthG soll während des Aufenthalts nach Abs. 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Nach Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwVAufenthG – vom 26.10.2009, GMBl 2009, S. 877), bei denen es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt, die nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Außenwirkung entfalten (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2009 – 19 CS 09.1812 bis 1814 – juris), wird der Inhalt des Aufenthaltszwecks grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt. Ein anderer Aufenthaltszweck in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Fachrichtung geändert wird. Gemäß Nr. 16.2.5 Sätze 2 und 3 AVwVAufenthG kann ein Studiengangwechsel im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Nach Nr. 16.0.5 Satz 2 AVwVAufenthG kann der Aufenthaltszweck Studium bei konsekutiven und nicht konsekutiven Bachelor-/Master-Studiengängen auch das Studium bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule umfassen.

Die Verwaltungsvorschriften tragen hierdurch dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Umsetzung des Bologna-Prozesses die Studienabschlüsse Bachelor u. Master nunmehr die regelhaften Studienabschlüsse sind und ein auf dem Bachelor-Studiengang aufbauendes Masterstudium sich nicht als Zweckwechsel darstellen muss (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 16 AufenthG, Rn. 12 ff.). Zwar handelt es sich bei dem Bachelor-Abschluss um einen berufsbefähigenden Abschluss. Gleichwohl eröffnet der Bachelor-Abschluss allein häufig weder in Deutschland noch im Ausland hinreichende Arbeitsmarktperspektiven, so dass sich ein anschließendes Master-Studium als sinnvoll bzw. erforderlich erweist.

b) Auch wenn die – nicht nachgewiesene – Aufnahme eines Masterstudiums im Studiengang Life Science der Universität Hannover im Anschluss an die Absolvierung des Bachelorstudiums Biotechnologie/Biopharmazeutische Technologie keinen Wechsel des bisherigen Aufenthaltszwecks darstellt, erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden darf, wenn der Aufenthaltszweck innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht, mithin das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Für die Angemessenheit des erforderlichen Zeitraums ist die durchschnittliche Studienzeit des jeweiligen Studiengangs zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen, wobei besondere Schwierigkeiten für den Ausländer zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund werden Überschreitungen der durchschnittlichen Fachstudiendauer von drei Semestern hingenommen (vgl. Nr. 16.1.1.6.2. AVwVAufenthG). Bei Überschreitung der zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.6.2 AVwVAufenthG) kann die Aufenthaltserlaubnis nur dann noch weiter verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist. Für diese Prognose bedürfte es der Vorlage aussagekräftiger Bestätigungen der Hochschule. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bereits vor Ablauf der noch als angemessen anzusehenden Höchstdauer ausgeschlossen, wenn ein erfolgreicher Abschluss nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 16 AufenthG Rn. 14). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist regelmäßig dann nicht mehr angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 AufenthG, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (vgl. OVG LSA, B.v. 5.11.2014 – 2 M 109/14 – juris). Auch nach der Auffassung des Senats kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein angemessener Zeitraum dann nicht mehr gegeben ist, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht mehr erreicht werden kann.

Die Prognose der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde das nunmehr angestrebte Masterstudium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht abschließen können, ist nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt des Antragstellers zu Studienzwecken in Deutschland begann am 18. September 2008 mit Sprachkursen für ein anschließendes Studium; zum Wintersemester 2009/10 hat er sich an der Technischen Hochschule Mittelhessen für den Studiengang Biotechnologie/Biopharmazeutische Technologie eingeschrieben. Dieses Bachelorstudium hat der Antragsteller im Sommersemester 2016, mithin nach 14 Fachsemestern abgeschlossen. Er hat vorgetragen, im Anschluss daran einen Masterstudiengang in Bayreuth angestrebt zu haben, sich schließlich jedoch im Masterstudiengang Life Science der Universität Hannover eingeschrieben zu haben. Abgesehen davon, dass der Antragsteller die Immatrikulation im erstrebten Masterstudiengang in Hannover nicht nachgewiesen hat (vgl. 2.), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er das Bachelorstudium, für das eine Regelstudienzeit von sieben Semestern vorgesehen ist, mithin erst nach dem Doppelten der Regelstudienzeit abschließen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern innerhalb eines angemessenen Zeitraums wird absolvieren können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er auch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erheblich überschreiten würde.

Zwar geht Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwV-AufenthG nur „in der Regel“ davon aus, dass ein angemessener Zeitraum nicht mehr gegeben ist, wenn eine Gesamtdauer von 10 Jahren voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Überzeugende Gründe, hier ausnahmsweise von der Angemessenheit eines längeren Zeitraums auszugehen, sind aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung von Sprachkenntnissen sollten keine so gravierenden Verzögerungen wie beim Bachelorstudium zu erwarten sein, begründet keine günstigere Prognose. Nachdem alle ausländischen Studierenden mit Sprachproblemen zurechtkommen müssen, kann die außergewöhnliche Überschreitung der Regelstudienzeit damit nicht hinlänglich erklärt werden. Unverschuldete Studienverzögerungen durch Sprachprobleme sind auch in keiner Weise substantiiert worden. Dasselbe gilt für die behaupteten Lieferschwierigkeiten bei Experimentiermaterialien.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Nov. 2014 - 2 M 109/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm di
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 19 CS 18.2641

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm die Ausländerbehörde Berlin eine bis zum 24.11.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Im Wintersemester 2005/2006 nahm er an einem Deutschkurs an der Universität des Saarlandes teil. Am 30.10.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm auch erteilt und mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.02.2014. Vom 06.03.2006 bis zum 31.03.2007 besuchte er den "M-Kurs" des Studienkollegs der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge. Seit dem Wintersemester 2007/2008 ist er an der MLU für den Studiengang Medizin eingeschrieben. Derzeit befindet er sich im 15. Fachsemester. In einer Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der MLU vom 04.02.2014 heißt es, er könne den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2014 ablegen. Nach erfolgreichem Besuch aller Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts könne er frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 (April – Juni) mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sein Staatsexamen absolvieren. Bislang legte er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht ab. Eine erste mündlich-praktische Prüfung am 19.09.2013 bestand er nicht. Von einer für den 18./19.03.2014 vorgesehenen schriftlichen Prüfung und einer für den 01.04.2014 vorgesehenen Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung trat er krankheitsbedingt zurück. Am 22.09.2014 bestand er den mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note "ausreichend (4)". Die Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil am 20.08.2014 wurden mit der Note "nicht ausreichend (5)" bewertet, so dass er den schriftlichen Teil nicht bestand.

2

Bereits mit Bescheid vom 09.05.2014 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 14.02.2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

3

Mit Beschluss vom 05.09.2014 – 1 B 196/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es sei aber zweifelhaft, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der langen Studiendauer zu Recht erfolgt sei. Ein absoluter Zeitraum für das Studium sei im Gesetz nicht enthalten. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte zeitliche Begrenzung von zehn Jahren ergebe sich nur aus den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese Frist sei dem Antragsteller erstmals mit Anhörungsschreiben vom 20.03.2014 zur Kenntnis gelangt, so dass er keinerlei Möglichkeiten habe, sich hierauf einzustellen. Da er zwar die vorgesehene Studienzeit deutlich überschritten habe, aber gleichwohl kontinuierlich alle Scheine absolviert habe, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller geltend gemacht habe, aufgrund familiärer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen mehr Zeit zu benötigen. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Antragstellers, sein Medizinstudium einstweilen fortzusetzen, dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.

II.

4

Die gegen den Beschluss vom 05.09.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe gebieten die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der gegen ihn ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nicht überwiegt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium (nur dann) verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Gesetzlich nicht geregelt ist, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist. Von Bedeutung ist hierfür in erster Linie, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 -, Juris RdNr. 49 m.w.N.). Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 -, Juris RdNr. 2). Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit ergeben sich aus der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Regelstudienzeit sowie der durchschnittlichen Studiendauer (vgl. Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 26.10.2009 ). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8). Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 -, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.).

7

Nach diesen Grundsätzen kann im Fall des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltszweck, also der Abschluss seines Studiums, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Die Regelstudienzeit für das Medizinstudium beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) in der Fassung der Verordnung vom 17.07.2012 (BGBl. I S. 1539) einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Diese Regelstudienzeit hat der Antragsteller, der seit nunmehr über sieben Jahren Medizin studiert, bereits überschritten, ohne dass er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hat, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO bereits nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt wird. Ein Abschluss des Studiums ist nach der Bescheinigung des Studiendekanats vom 04.02.2014 frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 möglich, wobei diese Bescheinigung von einer Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2014 ausgeht, was jedoch nicht der Fall war. Da eine Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2015 möglich ist, wird sich auch der früheste mögliche Abschluss des Studiums auf das Frühjahr 2019 verschieben. Zu diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller seit mehr als elf Jahren Medizin studieren. Der bis dahin verbleibende Zeitraum kann nicht mehr als angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG angesehen werden. Greifbare Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts liegen nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Prüfungstage am 19.03.2014 und 31.03.2014 bis 02.04.2014 vorgelegt. Weite durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ursachen der bisherigen Verzögerungen des Studiums des Antragstellers inzwischen weggefallen sind und dieser seine Leistungen deutlich gesteigert hat. Vor diesem Hintergrund kann beim Antragsteller mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.