Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 19 CE 17.550

bei uns veröffentlicht am27.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 S 16.898, 01.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2016, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides), der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert (Nr. 2) und die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist angedroht worden ist, und auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO durch den Antragsgegner weiter verfolgt, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller, ein im Jahr 1983 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, erhielt erstmals am 25. März 1997 eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz, die nach mehrfacher Verlängerung am 14. November 2002 in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mündete. Diese galt seit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes im Jahr 2005 als Niederlassungserlaubnis fort. Der Antragsteller ist Vater der am 13. April 2002 geborenen deutschen Tochter A. F. und des am 3. September 2005 geborenen deutschen Sohnes E. F. Für diese Kinder wird ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt. Am 18. September 2006 kam die weitere deutsche Tochter N.E.F. zur Welt, für die der Antragsteller kein Sorgerecht innehat. Der Antragsteller, der mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Verurteilung durch das Landgericht C. vom 16.7.2008 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung; Verurteilungen von 2009 und 2010 zu Geldstrafen; Verurteilung durch das Amtsgericht C. vom 23.2.2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung) und seit Juli 2010 Sozialleistungen bezog, verzog am 6. März 2011 in die Türkei, leistete dort Wehrdienst ab (20.2.2012 bis 20.5.2013), arbeitete anschließend an der Rezeption eines Hotels, heiratete eine türkische Staatsangehörige, mit der er zwischenzeitlich in Scheidung lebt, und wurde im Jahr 2014 Vater eines türkischen Kindes.

Auf Nachfrage wurde ihm von der Ausländerbehörde am 28. April 2015 mitgeteilt, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Ein beantragtes Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Februar 2016 abgelehnt.

Am 4. März 2016 reiste der Antragsteller ohne Visum ins Bundesgebiet ein.

Gegen die Ablehnung der am 22. August 2016 beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug durch Bescheid vom 17. November 2016 hat der Antragsteller Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 1. März 2017 mit der Begründung abgelehnt hat, die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, weil die Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Auf den Privilegierungstatbestand nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne sich der Antragsteller nicht berufen, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und ein Ausweisungsinteresse bestehe. § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei auf einen Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der die Personensorge für deutsche Kinder besitze, nicht analog anwendbar. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80 sei ebenfalls erloschen, da er mit seinem nahezu fünfjährigen Aufenthalt in der Türkei (6.3.2011 bis 4.3.2016) seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert habe. Der Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Duldung des Antragstellers sei nicht begründet, weil der Antragsteller nicht mit dem auch in Ansehung des Assoziationsrechts EWG-Türkei erforderlichen Visum eingereist sei, ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nach der gerichtlichen Interessensabwägung (wegen insoweit nicht erfolgter Ermessensausübung der Behörde) nicht gerechtfertigt und ihm eine Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei. Die ablehnende Entscheidung stehe auch mit Unionsrecht (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV) im Einklang.

Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Kinder des Antragstellers hätten ein sehr inniges Verhältnis zu ihrem Vater und seien auf dessen Lebenshilfe angewiesen. Die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, da der Antragsteller sich auf die Privilegierungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG berufen könne. Für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis, sondern auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise an. Auch zeige der gesetzgeberische Wille, dass die Niederlassungserlaubnis eines sorgeberechtigten Vaters deutscher Kinder nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erlöschen solle. § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei auf den sorgeberechtigten Elternteil deutscher Kinder analog anwendbar. Das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 bestehe weiter, da zum einen der Auslandsaufenthalt zur Ableistung eines Wehrdienstes unschädlich sei und zum anderen in der übrigen Zeit des Auslandsaufenthalts der Kontakt zu den drei deutschen Kindern aufrecht erhalten worden sei. Durch die unmittelbare Arbeitsaufnahme nach Wiedereinreise werde belegt, dass der Integrationszusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Duldung wegen seines Anspruches auf einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Standstillklauseln des ARB 2/76 und 1/80 seien auch bei der erstmaligen Einreise zu berücksichtigen, so dass der Antragsteller habe visumfrei einreisen dürfen. Auf die Einhaltung eines Visumverfahrens dürfe nicht allein aus ordnungsrechtlichen Gründen verwiesen werden (auf EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-653/15 Tekdemir - wurde hingewiesen). Das Gericht habe im Rahmen der Interessensabwägung zum Absehen vom Visumerfordernis nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller bei einer Nachholung des Visums aus seiner Festanstellung gerissen würde und die Kinder erneut mit Verlustängsten konfrontiert würden.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung und den Antrag nach § 123 VwGO auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgelehnt. Der Antragsteller ist wegen Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig; auf die Privilegierungstatbestände nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen (1.). Ein Duldungsgrund wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine Vereitelung des Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht wegen unerlaubter Einreise (ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum) nicht (2.).

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die in Nr. II des Bescheids des Antragsgegners vom 17. November 2016 angedrohte Abschiebung ist angesichts der Regelungen in Art. 21a VwZVG und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig; er ist jedoch unbegründet, weil dem Antragsteller das geltend gemachte Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zusteht und die Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.

Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthalts vor und nach Ableistung der Wehrpflicht und der Familiengründung im Ausland erloschen (1.1.); auf einen Privilegierungstatbestand nach § 51 Abs. 2 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen (1.2.). Auch ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 7 ARB 1/80 ist wegen des jahrelangen Auslandsaufenthalts erloschen (1.3.).

1.1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist; nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Unschädlich sind nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - BVerwGE 134, 27 bis 41, Rn. 21 m.w.N.). Wesentlich ist auch die Dauer der Abwesenheit: Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.

Grundsätzlich können Aufenthalte zur Ableistung der Wehrpflicht oder der Absolvierung von zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitten während der Schul- oder Berufsausbildung als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. 12. 2012 - 1 C 15/11 - NVwZ-RR 2013, 338; BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8). Die Ableistung des Wehrdienstes durch einen Ausländer im jeweiligen Staat seiner Staatsangehörigkeit stellt einen „berechtigten Grund“ für die Abwesenheit vom Bundesgebiet dar, da sie der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient und zwangsläufig - ungeachtet der konkreten Dauer des Wehrdienstes - mit einer längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.1.2018 - 10 BV 16.1578 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.5.2010 - OVG 12 B 26.09 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 31.7.2007 - 11 S 723/07 - juris).

Je weiter sich jedoch die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeit hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden ist, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Der Aufenthaltstitel erlischt daher dann, wenn der Auslandsaufenthalt auf unbestimmte Zeit angelegt ist (VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 m.w.N.) bzw. wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 B 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 10 ZB 15.1706 - juris Rn. 6). Eine Ausreise zum Zwecke einer Familiengründung im Ausland ist ihrem Zweck nach auf einen Auslandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit gerichtet und erfolgt daher aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund, insbesondere wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 19 CS 16.1785 -; B.v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller bereits aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgereist. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet am 6. März 2011 erfolgte nahezu ein Jahr vor Ableistung der Wehrpflicht, die der Antragsteller im Zeitraum zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 20. Mai 2013 absolviert hat. Der lange Zeitraum bis zur Aufnahme des Wehrdienstes spricht daher schon dafür, dass die Ausreise nicht im Zusammenhang mit einem abzuleistenden Wehrdienst stand, sondern der Aufenthalt von vornherein auf unbestimmte Zeit angelegt war. Selbst wenn die Ausreise zunächst aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund - nämlich ausschließlich zur Ableistung des Wehrdienstes - erfolgt wäre, hätte sich spätestens mit der sich an den Wehrdienst anschließenden Berufstätigkeit und der Eheschließung sowie Familiengründung in der Türkei im nachfolgenden Zeitraum von drei Jahren der Lebensmittelpunkt des Antragstellers ins Ausland verlagert. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes aus der Ferne zu seinen in Deutschland lebenden Kindern vermag daran nichts zu ändern, da sie aufgrund der neuen Lebensplanung des Antragstellers auf Dauer angelegt war. In Anbetracht des jahrelangen Auslandsaufenthalts ist auch der Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegeben, zumal die Zeiträume vor und nach der Ableistung des Wehrdienstes die nach § 51 Abs. 3 AufenthG zulässige Überschreitensfrist von drei Monaten um ein Vielfaches überschreiten.

Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG verstößt nicht wegen des gleichzeitigen Verlusts des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts (vgl. nachfolgend 1.3.) gegen Unionsrechts bzw. Assoziationsrecht, insbesondere nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation - ZP (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand 12/2015, § 51 AufenthG Rn. 14).

Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP dar, wenn der Aufenthaltstitel des Betroffenen auch nach dem bei Inkrafttreten des ARB 1/80 geltenden deutschen Ausländerrecht erloschen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - juris; OVG NRW, B.v. 30.3.2010 - 18 B 111/10 - juris). Vorliegend wäre wegen des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des Antragstellers auch aufgrund der Vorgängerregelungen § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 und § 9 Abs. 1 AuslG1965 das Erlöschen eingetreten, sodass eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers durch die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht vorliegt.

1.2. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Privilegierungstatbestände nach § 51 Abs. 2 AufenthG berufen.

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummern 5 bis 7 besteht. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummern 5 bis 7 besteht.

Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland nicht die positive Prognose gestellt werden konnte, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit Juli 2010 durchgehend Leistungen nach SGB II bezog, für den Fall einer zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise ist maßgeblich bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 15). Dass bei § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Prognose auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG abzustellen ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern das einmal erworbene Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer erhalten werden sollte, wobei auf den speziellen Fall des Bezugs einer Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit abgestellt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung der Vorgängerregelung § 44 Abs. 1a und 1b AuslG erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise. Die erworbene Rechtsstellung sollte von Anfang an gesichert werden. Wenngleich die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v.18.4.2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17), ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit maßgeblicher Prognosezeitpunkt der des Erlöschens eines Aufenthaltsrechts. Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017, a.a.O.).

Danach konnte der Antragsteller trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts von mehr als 15 Jahren im Bundesgebiet in Anbetracht seines Sozialleistungsbezugs und seiner Erwerbsbiographie (keine abgeschlossene Ausbildung, Arbeitslosigkeit von 2003 bis 2006, wechselnde Beschäftigungen), deretwegen zum Zeitpunkt der Ausreise keine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhaltes zu stellen war, nach Verlagerung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland und somit freiwilliger Aufgabe seiner Lebensführung im Bundesgebiet auf den Bestand seines Aufenthaltsrechtes nicht vertrauen.

Auch der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt dem Antragsteller weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck zugute. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind ausländische Ehegatten begünstigt, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Der Antragsteller ist nicht Ehegatte einer Deutschen. Eine analoge Anwendung auf den Antragsteller als Vater deutscher Kinder scheidet angesichts des eindeutigen Wortlauts, mangels Regelungslücke und auch mangels Vergleichbarkeit aus, nachdem der Antragsteller mit seinen deutschen Kindern nicht in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat.

1.3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80 erloschen ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49). Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - BVerwGE 151, 377 bis 386; LS 1 und 2 in Fortentwicklung von BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).

Daran gemessen, ist hier - ausgehend von einem nahezu drei Jahre andauernden Aufenthalt ohne berechtigten Grund allein nach der Ableistung der Wehrpflicht - der Zeitraum nicht mehr unerheblich gewesen. Es kommt hinzu, dass die Rechtsstellung der durch den Assoziationsratsbeschluss Begünstigten im Hinblick auf den in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten zeitlichen Rahmen durch das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP nach oben hin begrenzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 27). Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen; die Unionsbürger betreffenden Regelungen wirken dabei auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe als Orientierungsrahmen ein (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009, a.a.O. Rn. 27; BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 3 ff.). Der Auslandsaufenthalt des Antragstellers übersteigt die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG geregelte Mindestfrist von zwei Jahren für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts; seine Auffassung verstößt somit gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP. Eine Dauer von mehr als zwei Jahren Auslandsaufenthalt ist geeignet, die Integration eines türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet grundlegend infrage zu stellen, selbst wenn dieser hier geboren wurde und seine Sozialisation erfahren hat, ohne vor der Ausreise längere Zeiträume im Ausland zugebracht zu haben. Nach den vorliegenden objektiven Gegebenheiten hat der Antragsteller spätestens nach Beendigung seines Wehrdienstes in der Türkei ein „neues Leben“ begonnen, dort geheiratet und eine Familie gegründet. Ausreichende Indizien dafür, dass mit dieser Lebensplanung, die er für weit mehr als zwei Jahre realisiert hat, von vornherein keine endgültige Abkehr vom Bundesgebiet verbunden sein sollte, sind auch bei Berücksichtigung der im Bundesgebiet lebenden Kinder des Antragstellers nicht ersichtlich.

Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist auch ansonsten ersichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da sein Aufenthaltstitel erloschen ist. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antragsteller ist am 4. März 2016 ohne Visum unerlaubt eingereist (§§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, vgl. nachfolgend 2.).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrages nach § 123 VwGO auf einstweilige Aussetzung der Ausreisepflicht wegen eines Aufenthaltsrechts zum Familiennachzug richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Ein Duldungsgrund wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht nicht aufgrund der behaupteten Vereitelung des Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da die Einreise ohne das erforderliche Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und unerlaubt erfolgt ist. Die Visumpflicht verstößt nicht gegen die assoziationsrechtlichen Standstillklauseln des Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 (vgl. 2.1.). Die gerichtliche Interessenabwägung zum Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht zu beanstanden (2.2.).

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch verneint, da die Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur verfahrensmäßigen Sicherung eines Aufenthaltsrechts aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unmöglich ist.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. NdsOVG, B.v. 11.9.2018 - 13 ME 392/18 - juris Rn. 7).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. NdsOVG, B.v. 11.9.2018, a.a.O. Rn. 7; B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 16). Dem in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte.

Ausnahmsweise kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung dann geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.1.2006 - 10 CE 05.2925 - juris Rn. 4).

Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller unterliegt als türkischer Staatsangehöriger gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1 ) grundsätzlich der Visumpflicht, da die Türkei zu den in Anhang I der EG-VisaVO aufgeführten Staaten gehört. Nach bestandskräftiger Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums vom 18. Februar 2016 ist der Antragsteller am 4. März 2016 unerlaubt eingereist, d.h. nicht mit dem für den Familiennachzug nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Visum, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt.

Das nationale Visumerfordernis verstößt nicht gegen die assoziationsrechtlichen Standstillklauseln aus Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 oder Art. 41 Abs. 1 ZP. Die Standstillklauseln beinhalten kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern lediglich ein Verschlechterungsverbot. Die Stillhalteklauseln des Art. 7 ARB 2/76, des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als gleichartig und mit derselben Zielrichtung einer schrittweisen Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit angesehen (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Nefiye Yön - InfAuslR 2018, 354 ff., Rn. 66).

Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorgängerregelung, der am 01.12.1976 in Kraft getretene Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates über die Durchführung des Artikels 12 des Abkommens von Ankara vom 20.12.1976 (ARB 2/76) sieht in Art. 7 vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Zwar ist der ARB 2/76 an sich grundsätzlich nicht mehr anzuwenden, weil der ARB 1/80 für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen günstigere Regelungen enthält. Zur Vermeidung möglicher Verschlechterungen zwischen dem Inkrafttreten von ARB 2/76 am 1. Dezember 1976 und dem Datum des Inkrafttretens des Art. 13 ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 wird aber Art. 7 ARB 2/76 durch Art. 13 ARB 1/80 nicht verdrängt (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Nefiye Yön - InfAuslR 2018, 354 ff., Rn. 51 ff). Nach Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Da vorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers im Raum steht, ist das Verschlechterungsverbot des Art. 41 Abs. 1 ZP nicht einschlägig. Die Stillhalteklauseln nach Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 2/76 knüpfen an einen ordnungsgemäßen Aufenthalt an, so dass Einreisebestimmungen die Stillhalteklauseln an sich nicht berühren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet der Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-225/12 Demir - juris Rn. 35). Auf diese Stillhalteklausel kann sich ein türkischer Staatsangehöriger daher nur dann berufen, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. EuGH, U.v. 21.10.2003 - C-317/01 Abatay - juris). Einreisende unter bewusster Umgehung der Einreisebestimmung, mithin in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht können sich nicht auf die Standstillklauseln berufen (vgl. EuGH, U.v. 20.9.2007 - C-16/05 Tum und Dari - juris Rn. 64; U.v. 21.2.2006 - C-255/02, Halifax u. a. - Rn. 68).

Die hier vorliegende Fallkonstellation eines Familiennachzugs zu deutschen Kindern ist mit der vom Europäischen Gerichtshof aufgrund der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fallkonstellation eines Familiennachzugs zum Assoziationsberechtigten und der dafür erforderlichen Visumpflicht nicht vergleichbar, da der deutsche Staatsangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zu vermitteln vermag (vgl. EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 Yön - juris; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.1.2017 - 1 C 1/16 - BVerwGE 157, 221-235, juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 15; U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 14). Ebenso ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. März 2017 zum Visumerfordernis für minderjährige Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers (Az. C-652/15 Tekdemir) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sah der Europäische Gerichtshof in der Visumspflicht für unter 16-jährige Drittstaatsangehörige eine nachträgliche Beschränkung, da diese Personengruppe nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in Deutschland anwendbaren nationalen Regelung für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt dort vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit waren (§ Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965). Auch im Verfahren Tekdemir konnte der dortige Kläger einen ordnungsgemäßen Aufenthalt aus dem assoziationsrechtlichen Status des Vaters ableiten. Abgesehen davon kann sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes das Visumerfordernis beim Familiennachzug zu einem Assoziationsberechtigten selbst als „neue Beschränkung“ aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt sein. Aussagen des Gerichtshofs zur Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens (vgl. EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-652/15 Tekdemir - juris Rn. 49) sind damit im Lichte einer angenommenen Verschlechterung bzw. „neuen Beschränkung“ zu sehen, die vorliegend gerade nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hätte auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von ARB 2/76 als auch von ARB 1/80 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1965 (BGBl. I, S. 1341 ff.) für seinen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit eines Visums bedurft. Da somit vorliegend nicht die Verschlechterung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts eines ordnungsgemäß hier lebenden Familienangehörigen im Raum steht, folgt aus den assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nicht das Erfordernis einer visumfreien Einreise des Antragstellers.

2.2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessensabwägung zum Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht zu beanstanden.

Zwar hat die Ausländerbehörde, die davon ausging, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, eine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Dies führt aber nicht dazu, dass ein vorläufig zu sichernder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend bestünde, dass im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung zu erteilen wäre, bis geklärt ist, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, oder bis zu einer eventuellen Ermessensausübung der Ausländerbehörde. Vielmehr ist in einem solchen Fall ausnahmsweise auch im Rahmen des § 123 VwGO eine gerichtliche Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2014 - 10 CS 14.1534 - juris Rn. 9; Sächs.OVG, B.v. 30.4.2014 - 3 B 17/14 - juris Rn. 7 ff.). Das Verwaltungsgericht hat sie vorliegend im Hinblick auf die bewusste Umgehung des Visumverfahrens zu Recht zu Lasten des Antragstellers vorgenommen.

Ausgehend von ihrem Zweck einer wirksamen Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 20; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 140). Es soll dem Anreiz entgegengewirkt werden, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens soll nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben steht vorliegend zwar wegen der minderjährigen deutschen Kinder des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den personensorgeberechtigten Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG inmitten, wobei aufgrund der noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers trotz des langen Zeitraums seit der Tatbegehung gleichwohl ein aktuell bestehendes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährleisten und dies auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen gilt. Hat der nachziehende personensorgeberechtigte Elternteil - wie vorliegend der Antragsteller - unter bewusster Umgehung des nationalen Visumverfahrens den Familiennachzug bewerkstelligt, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn das Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zulasten des Betroffenen ausgeübt wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5). Es wurden keine Umstände des Einzelfalls dargetan bzw. glaubhaft gemacht, aufgrund derer die Nachholung des Visumverfahrens derzeit oder gar dauerhaft nicht zumutbar wäre. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die elterliche Sorge des Antragstellers bereits während seines langjährigen Auslandsaufenthalts vom Ausland her ausgeübt wurde und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern im Bundesgebiet nicht bestand und besteht. Eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens ist daher zumutbar. Auch die Berufstätigkeit des Antragstellers vermag eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nicht zu begründen.

Eine Sicherung des geltend gemachten Aufenthaltsrechts durch Aussetzung der Abschiebung erscheint zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, vielmehr ist es dem Antragsteller zumutbar, auszureisen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. Visums vom Ausland zu betreiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2018 - M 12 K 18.4180

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.

2

Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 häufig im Ausland auf. Eine ihm eingeräumte Frist zur Wiedereinreise (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 AufenthG) hielt er nicht ein, so dass die Beklagte davon ausging, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Sie erteilte ihm am 26. September 2005 erneut eine Niederlassungserlaubnis in der Annahme, diese stehe ihm im Hinblick auf seine Aufnahme als Kontingentflüchtling zu. Zwischen August 2006 und Mai 2009 studierte der Kläger in Berkeley (USA) und erwarb dort einen Doppel-Magister-Grad in Business Administration und International Area Studies. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland, aber auch in anderen Ländern auf. Im Juli 2007 heiratete er eine in Moskau lebende russische Staatsangehörige und veranlasste im April 2008 die Neuausstellung seines russischen Reisepasses durch das russische Generalkonsulat. Einen im Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag verfolgte er nicht weiter.

3

Durch Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen sei (Ziffer 1), lehnte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. November 2010 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffern 2 bis 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Erlöschensfeststellung (Ziffer 1 des Bescheids) gerichtet war, und den Bescheid im Übrigen aufgehoben sowie die Beklagte zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers, ihm für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis habe, einen anderen Aufenthaltstitel zu erteilen, wurde nicht getroffen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger genieße auf Grund seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant zwar nicht den Status eines Kontingentflüchtlings, wohl aber eine Rechtsstellung sui generis in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG). Diese sei auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht erloschen; dem stehe bereits das Verbot rückwirkend belastender Vorschriften entgegen. Weder sei sein Status auf den einmaligen Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels beschränkt noch erlösche dieser Status, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger hat die von ihm zu Ziffer 1 des Bescheids eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen, später jedoch erneut eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig (19 B 12.265).

5

Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erreichen, soweit die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids betroffen sind, sowie die Abweisung der Klage insoweit. Der Kläger habe keinen Status als Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG, weil er kein Flüchtlingsschicksal erlitten habe, sondern in einem geordneten Verfahren ausgewandert sei. Ziel der erleichterten Zuwanderung nach Deutschland sei die Stärkung der jüdischen Gemeinden gewesen. Der Status komme ihm auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht zu, weil jüdischen Einwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion lediglich ausländerrechtliche Vergünstigungen gewährt werden sollten; dies ergebe sich auch aus den Übergangsvorschriften der §§ 101 ff. AufenthG. Selbst wenn der Kläger einen dem HumHAG entsprechenden Status erlangt haben sollte, wäre dieser nach Ausstellung des russischen Reisepasses 2008 erloschen, da die Privilegierung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sich nicht auf den Fall der erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erstrecke. Ein Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vielfach ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei.

6

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk des Landratsamtes Ne. verlegt. Dieses hat der Stadt Nü. die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt.

7

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der ihm eingeräumte Status dürfe nicht nachträglich entzogen werden und erlaube ihm die jederzeitige erneute Einreise. Der Umstand, dass die Betroffenen aus außenpolitischen Rücksichten nicht ausnahmslos einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten, ändere nichts daran, dass ihnen grundsätzlich alle aus der Genfer Konvention folgenden Rechte zustünden; dies ergebe sich schon aus der dem Kläger ausgestellten Statusbescheinigung.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren. Sie unterstützen die Beklagte als Revisionsklägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels; auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Oktober 2010 sind nicht zu beanstanden.

10

1. Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat im Laufe des Revisionsverfahrens seinen Hauptwohnsitz von Nü. nach T. verlegt. Für ihn zuständige Ausländerbehörde ist nunmehr das Landratsamt Ne., das der Stadt Nü. jedoch die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt hat. Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316>).

11

Der Gegenstand der Revision erstreckt sich nicht auf die mit der Klage zunächst auch angegriffene Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen ist (zu Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2010), sondern beschränkt sich auf die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids. Auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Erteilung irgend eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass ihm eine Niederlassungserlaubnis nicht zusteht, ist in der Revisionsinstanz angefallen.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (30. August 2011). Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht sie - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - ebenfalls zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261, Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist danach das Aufenthaltsgesetz in der durch Gesetz vom 1. Juni 2012 geänderten Fassung (BGBl I S. 1224).

13

2. Die Revision ist begründet. Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Auch die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

14

2.1 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens. Denn die ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitel vom 13. Oktober 2003 und 26. September 2005 sind erloschen.

15

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2003, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist im Jahre 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zuvor § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - erloschen. Der Kläger hat die ihm von der Ausländerbehörde auf Antrag eingeräumte Rückkehrfrist (25. April 2005) nicht eingehalten, sondern um fünf Monate überschritten.

16

Auch die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit von August 2006 bis Mai 2009, also während eines Zeitraums von drei akademischen Jahren, in den USA studiert. Dort hat er nicht lediglich einzelne Abschnitte einer in Deutschland begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Studium in zwei Fächern durchgeführt, während er in Deutschland lediglich ein kleines Büro für eine gewerbliche Tätigkeit geringen Umfangs vorgehalten hat. Zwar hat er sich während der vorlesungsfreien Zeit immer wieder auch in Deutschland aufgehalten, doch fand etwa seine in denselben Zeitraum fallende Eheschließung in Dänemark statt; seine Ehefrau lebt und arbeitet in Russland. Auch hat er sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts geschäftlich in weiteren Staaten aufgehalten. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat - wofür der im Oktober 2009 gestellte Einbürgerungsantrag sprechen mag -, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an.

18

Das beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 B 12.265 anhängige Verfahren der - nach Abschluss der Berufungsinstanz erneut eingelegten - Anschlussberufung, mit der sich der Kläger gegen die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis vom 25. September 2005 wendet, ist für den vorliegenden Revisionsrechtsstreit nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dieses Berufungsverfahren zu einer rechtskräftigen Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids führen würde, wäre die Revision insoweit ebenfalls begründet, weil es in diesem Fall an der Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Verpflichtungsklage fehlen würde.

19

2.2 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel hat.

20

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 HumHAG in unmittelbarer Anwendung, weil der Kläger diesen Status nicht erworben hat. Denn jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen. Dies hat der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (a.a.O. Rn. 17 ff.) und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 (Rn. 12) - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

21

Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG. Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zwar zunächst erworben, doch ist sie mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestalten und ausschließlich diesem Gesetz unterstellen wollte. Die in dieser Einwirkung auf einen noch fortdauernden und damit nicht abgeschlossenen Sachverhalt liegende unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden, da sie u.a. der Beseitigung der aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sich ergebenden Rechtsunsicherheit diente (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 f.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung eines etwaigen Anspruchs auf jederzeitige Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach Wiedereinreise im Anschluss an Auslandsaufenthalte beliebiger Dauer oder Zweckrichtung wurde weder durch die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vermittelt noch lässt es sich auf verfassungsrechtliche Gründe stützen. Denn den betroffenen Immigranten steht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit einer vorübergehenden Ausreise mit der Option der Verlängerung über sechs Monate hinaus (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) offen, so dass sie es selbst in der Hand haben, das ihnen eingeräumte Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Zusätzlich besteht - was für den Kläger freilich ohne Bedeutung ist - die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung um Asyl nachzusuchen.

22

Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG stützen. Denn weder besitzt er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da - wie ausgeführt - die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind, noch ist er nach dem Erlöschen dieser Titel mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre.

23

2.3 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums in den USA unerlaubt eingereist, d.h. ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dafür ist unerheblich, ob er sich dieses Umstands bewusst war oder nicht. Auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG kann sich der Kläger nicht berufen, da er, wie ausgeführt, kein Flüchtling ist. Ob der Status entsprechend § 1 HumHAG dem Kläger das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot zunächst vermittelt hat, kann demgegenüber offenbleiben, weil sein Status mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umfassend und abschließend neu geregelt worden ist (Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 26 ff.). Andere Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Dieser ist erst mit 21 Jahren nach Deutschland gekommen und beherrscht die russische Sprache. Zudem lebt seine Ehefrau in Moskau, und er ist in Russland regelmäßig geschäftlich tätig. Demgegenüber war seine Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grund zahlreicher geschäftlicher Auslandsaufenthalte und während der Dauer seines dreijährigen Auslandsstudiums in erheblichem Umfang reduziert.

24

Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) zu messen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Selbst wenn man unterstellt, dass die darin enthaltenen materiellrechtliche Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung intertemporal auch für eine vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Dezember 2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) erlassene Abschiebungsandrohung Geltung beanspruchen - im vorliegenden Fall ist die Abschiebungsandrohung am 26. Oktober 2010 ausgesprochen worden -, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht.

25

Die von der Beklagten festgesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; dem wird eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann gerecht, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.

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3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nicht bestehen sollte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Berufungsentscheidung ist damit auch unter diesem Aspekt nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage, ob dieses vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren hinreichend bestimmt formuliert worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. März 1994 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Es ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.)

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 9. März 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2000 nach § 34 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern. § 34 Abs. 1 AufenthG, nach dem die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil wie im Falle der Eltern des Klägers eine Niederlassungserlaubnis besitze und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe oder im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG hätte, setze zunächst das Vorhandensein eines verlängerbaren Titels voraus. Daran fehle es jedoch, weil der bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltstitel des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Denn mit der Aufnahme seiner Schulausbildung in der Türkei im Jahre 2004 sei der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist. Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund sei nicht nur dann gegeben, wenn der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlasse, sondern auch wenn dies wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr geschehe, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Dass der Kläger, wie er geltend mache, von vornherein die Absicht gehabt habe, nach dem Internatsbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger die zuständige Ausländerbehörde nicht über die beabsichtigte Schulausbildung in der Türkei informiert und diese daher erst 2008 davon erfahren habe und da der Besuch des Internats sowohl ein als auch mehrere Schuljahre habe dauern können, sei es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik zurückkehren werde. Nach den Gesamtumständen sei die Dauer des Auslandsaufenthalts damit unabsehbar gewesen, zumal nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen werde. Die nicht nachgewiesenen Besuchsaufenthalte des Klägers in Deutschland in den Ferien und an religiösen Feiertagen jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, könnten das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vermeiden.

Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zweck des Aufenthalts in einem türkischen Internat begrenzt und beziehe sich auf einen überschaubaren Zeitraum, nämlich auf die Zeit bis zum Abschluss der Schulausbildung. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er lediglich im Rahmen seiner Ausbildung vorübergehend die Privatschule in der Türkei bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuche, der ihn zum Studium in Deutschland berechtige.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass der Besuch eines türkischen Privatgymnasiums für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit für den Kläger, der bis dahin in Deutschland gelebt und dort die Schule besucht hatte, eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich bringt und daher nicht mehr von einen Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden kann, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert, hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Schulbesuch in der Türkei sei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass sich der Zweck seines Türkeiaufenthalts insofern auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, als er die Schule bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuchen wolle, der ihn zu einem Studium in Deutschland berechtige. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, auf wie viele Schuljahre die Gymnasialzeit an der von ihm besuchten Schule ausgelegt ist und wann mit dem Erreichen des Schulabschlusses zu rechnen sein wird.

Geht man danach mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, so steht dies auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der alle objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16), unterschied sich der vom Kläger in Bezug genommene Fall (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.1998 - 10 CS 98.1692 - juris Rn. 2), in dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Eilentscheidung eine Ausreise zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund angenommen hat, wesentlich von dem hier vorliegenden. Zwar hatte auch in dem genannten Fall die Antragstellerin ein Internat in der Türkei besucht. Jedoch dauerte der Schulbesuch lediglich drei Jahre und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bereits wieder beendet (vgl. so schon im den Bruder des Klägers betreffenden Zulassungsverfahren BayVGH, B.v. 22.12.2010 - 10 ZB 10.2356). Er stellte sich daher als Aufenthalt während der Schulausbildung dar, der anders als der sich auf die gesamte Gymnasialausbildung erstreckende Auslandsaufenthalt des Klägers nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagerte. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in einem Fall verneint hat, in dem der Kläger von Anfang an vorhatte, die letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur im Sudan zu absolvieren, und sich zu diesem Zweck ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Sudan und im Übrigen bei seinen Eltern im Bundesgebiet aufhielt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Denn auch in diesem Fall war der zeitliche Rahmen des Auslandsaufenthalts von vornherein bestimmt und beschränkte sich auf einen begrenzten Ausbildungsabschnitt.

2. Der Kläger macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern bestanden, die sich nach wie vor regelmäßig an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhielten. Auch der Kläger halte sich regelmäßig und nicht nur vernachlässigbar während der Schulferien und an religiösen Feiertagen bei seinen Eltern in Deutschland auf. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG seine Entscheidung selbstständig tragend mit der Begründung verneint, es fehle an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel, weil die bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen gewesen sei. Auf das Vorliegen der weiteren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt es daher nicht an.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG oder nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit der Begründung verneint hat, der Zeitpunkt des Endes der Schulausbildung des Klägers sei nicht bekannt und der Kläger wolle erst danach seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet zurückverlegen. Denn mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).

Zwar macht der Kläger geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, stehe ebenso im Widerspruch zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (10 CS 98.1692) wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Zweck des Internatsaufenthalts des Klägers in der Türkei sich nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung bei einem dreijährigen Internatsaufenthalt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verneint. Auch führt der Kläger aus, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruhe, weil das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Internatsaufenthalt des Klägers um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Schulabschluss gehandelt hätte. Der Kläger legt damit aber nicht dar, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachensatz von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.

Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1973 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verlängerung der ihm zuletzt bis 30. Juni 2011 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren und eine Aufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.

Der Kläger lebte mit seinen Eltern, türkischen Arbeitnehmern, bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 25. Juni 1996 ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft. Sein Vater gehörte vom 18. Juli 1973 an für jedenfalls fünf Jahre durchgehend dem deutschen Arbeitsmarkt an. Nachdem der Kläger am 4. Juni 1997 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, teilte ihm die damals zuständige Ausländerbehörde L. mit, dass die ihm am 22. August 1990 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AuslG 1990 erloschen sei, weil er sich länger als sechs Monate in der Türkei aufgehalten habe. Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 8. September 1997 unter Hinweis auf das nicht durchgeführte, nach Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedoch erforderliche Visumverfahren abgelehnt und der Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet bis 15. Oktober 1997 zu verlassen. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 26. September 1997 begründete er in erster Linie damit, er habe die geringfügige Überschreitung der Sechsmonatsfrist nicht zu vertreten, da er reiseunfähig erkrankt gewesen sei und daher nicht rechtzeitig seinen Reisepass habe abholen können. Mit Ablauf der Grenzübertrittsbescheinigung reiste der Kläger dann am 28. April 1998 aus dem Bundesgebiet aus. Sein Widerspruch vom 26. September 1997 wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung A. vom 21. Oktober 1998 als unbegründet zurückgewiesen; ein Rechtsmittel hiergegen wurde nicht eingelegt.

Nach seiner erneuten Einreise mit Schengenvisum am 27. September 2002 heiratete er am 2. Dezember 2002 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine zunächst bis 7. Februar 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Nach der Trennung von seiner Ehefrau am 15. November 2006 und Verlegung seines Wohnsitzes in den Landkreis St. erhielt er eine Auftragserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die zunächst bis 12. August 2009 und anschließend als Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG a.F. bis 30. Juni 2011 befristet verlängert wurde; am 27. Juni 2011 beantragt er bei der Beklagten die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei verneinte er, schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, und gab an, dass derzeit nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen ihn ermittelt werde. Das Antragsformular enthält den Hinweis, dass falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. darstellen können.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 1. August 2011 – nach Anklageerhebung am 2. März 2011 – wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die im Berufungsverfahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährung wegen Nichterfüllung von Auflagen widerrufen worden war, befand sich der Kläger vom 13. März 2013 bis 3. Juli 2014 in Strafhaft. Zuvor war der Kläger bereits mit drei Urteilen des Amtsgerichts München (vom 23. Februar 2006, 2. Februar 2009 und 3. November 2009) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und einer Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin in Tatmehrheit mit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu Geldstrafen in Höhe von 50, 60 sowie 110 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2011 abgelehnt und er unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet, andernfalls er in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. Wegen der von ihm geschaffenen Ausweisungsgründe erfülle er die Regelerteilungsbzw. Verlängerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. nicht mehr. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestehe nicht, da der Kläger ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht erfülle; Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 komme nicht zur Anwendung, weil er nicht zu einer dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen nachgezogen sei, sondern zu seiner deutschen Ehefrau. Das auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre und auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gerichtete Klageverfahren (M 12 K 15.81) endete mit einer Klagerücknahme, nachdem die Beklagte eine erneute Prüfung der Frage zugesagt hatte, ob das Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch seinen bis September 2002 andauernden Aufenthalt in der Türkei erloschen sei. In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015 erklärte der Kläger, er habe in der Türkei von Mai 1998 bis November 1999 seinen Wehrdienst abgeleistet und sich anschließend von den Strapazen bis April/Mai 2000 erholen müssen; danach habe er seinem Vater im Restaurant in Alanya geholfen, im Winter habe er, ohne zu arbeiten, bei seiner Mutter in Istanbul gelebt und sei im Sommer dann wieder zu seinem Vater gefahren.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. November 2015 den vom Kläger nach Beendigung dieses Klageverfahrens gestellten Antrag vom 11. Juni 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG ab und verwies zusätzlich auf den Versagungsbescheid vom 8. Dezember 2014. Die Ausreise des Klägers am 28. April 1998 sei wegen der bestehenden Ausreiseaufforderung zwar mit berechtigtem Grund erfolgt; dies gelte jedoch nicht mehr für den sich daran anschließenden viereinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei, währenddessen er seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe. Es sei dem Kläger in zumutbarer Weise auch vom Ausland aus möglich gewesen, vor Erlöschen seines zuvor erworbenen Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die zur Wiedereinreise erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. September 1997 der Ausländerbehörde L. sei nicht streitgegenständlich. Der Kläger habe einen rechtmäßigen Aufenthalt erst mit seiner Einreise am 27. September 2002 und nach der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen begründet.

Mit Urteil vom 14. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers für fünf Jahre und Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar von Geburt an bis zur erstmaligen Ausreise am 25. Juni 1996 mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt, während sein Vater ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs dem deutschen Arbeitsmarkt vom 18. Juli 1973 bis 18. Juli 1978 angehört habe. Die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegel Straße ARB 1/80 sei jedoch dadurch erloschen, dass der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe; solche lägen vor, wenn die Abwesenheit vom Bundesgebiet durch die Verfolgung anerkennenswerter Interessen begründet sei. Zur Beantwortung der Frage komme es auf alle Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auch, ob der Kläger bei objektiver Betrachtungsweise und nach außen erkennbar seinen Lebensmittelpunkt freiwillig und auf Dauer aus Deutschland in die Türkei verlagert habe. Danach habe der Kläger jedenfalls für den Zeitraum von Dezember 1999 bis 27. September 2002 das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Allerdings habe es sich bei dem erstmaligen Aufenthalt in der Türkei (16.7.1996 bis 4.6.1997) wohl noch nicht um einen erheblichen Zeitraum gehandelt. Anderes gelte für den ab 28. April 1998 beginnenden Türkeiaufenthalt. Selbst wenn man die 18-monatigen Wehrdienstzeit außer Betracht lasse, bedeute die sich anschließende Zeitspanne von annähernd zwei Jahren und neun Monaten einen nicht unerheblichen Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei – abwechselnd bei Vater und Mutter – gehabt habe. Hierfür spreche nicht nur seine Abmeldung zum 28. April 1998 aus dem Bundesgebiet, sondern auch der Umstand, dass seine Eltern ebenfalls ihren Wohnsitz (im April 1998 bzw. Mai 1999) im Bundesgebiet aufgegeben hätten. Der Kläger habe hier auch keine eigene Wohnung mehr unterhalten. Der einmalige besuchsweise Aufenthalt im Bundesgebiet von wenigen Wochen im Jahr 2001 ändere nichts an der Annahme der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts in die Türkei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei und fließend deutsch spreche. Mit den türkischen Lebensgewohnheiten und der dortigen Kultur sei er vertraut. Nach den Gesamtumständen ergebe sich damit eine infolge des zweiten Türkeiaufenthalts eingetretene Verlagerung des Lebensmittelpunkts und damit ein Verlassen für einen nicht unerheblichen Zeitraum. Hieran ändere auch nichts die infolge der Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 eingetretene Verpflichtung, das Bundesgebiet bis zum 15. Oktober 1997 zu verlassen; zwar bedeute der Umstand, dass der Kläger der Verpflichtung Folge geleistet und als Konsequenz dann auch bis November 1999 in der Türkei Wehrdienst habe ableisten müssen, einen berechtigten Grund. Allerdings habe der Kläger keine erkennbaren Anstrengungen für eine Rückkehr ins Bundesgebiet unternommen, insbesondere keine Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1998 erhoben oder sich zeitnah um die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise bemüht oder einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, der nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei, weil die bestandskräftig gewordene Versagung der zuvor im Juni 1997 beantragten Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf die Einreise in das Bundesgebiet ohne das erforderliche Visum gestützt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Versuch unternommen, über Bewerbungen für einen Arbeitsplatz in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dies gelte auch für die Zeit nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ergat (U.v. 16.3.2000 – C-329/97 –) im Hinblick auf die Auslegung der Erlöschensgründe für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts sei zumindest für den Zeitraum ab Dezember 1998 vom freien Willen des Klägers getragen gewesen, ohne dass sich insoweit noch ein äußerer Zwang aufgrund der Ordnungsverfügung feststellen lasse.

Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung damit, dass er auch für seinen Aufenthalt in der Türkei von Dezember 1999 bis September 2002 einen berechtigten Grund vorweisen könne, der darin bestanden habe, dass er nach wie vor der behördlichen Aufforderung – ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit – Folge geleistet habe. Es gebe zwar eine rechtliche Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung, gegen eine behördliche Maßgabe vorzugehen. Die damals eingeschalteten Rechtsanwälte hätten einer Klage gegen die Aufforderung der Ausländerbehörde L. keine Chancen eingeräumt, zumal im Jahre 1998 die assoziationsrechtliche Rechtsstellung türkischer Staatsbürger noch nicht im gleichen Umfang geklärt gewesen sei wie heute. Es könne dem Kläger auch nicht angelastet werden, dass er ab März 2000 nach dem Urteil in der Rechtssache Ergat keine Bemühungen ergriffen habe, seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet durchzusetzen. Zum einen gebe es – wie damals – immer noch wenige Anwälte, die sich in dieser Rechtsmaterie ausreichend auskennen würden, zum anderen sei auch nach dem genannten Urteil kaum absehbar gewesen, unter welchen Umständen ein gemäß Art. 7 ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht wieder erlösche. Der Kläger habe daher seinen Lebensmittelpunkt zwangsweise in die Türkei verlegt, obwohl er von Anfang an seine Rückkehr nach Deutschland geplant habe. Seine damaligen Bevollmächtigten hätten hierfür nur die Möglichkeit eines Ehegattennachzugs als neuen Aufenthaltszweck in Betracht gezogen; ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er erst knapp vier Jahre nach seiner erzwungenen Ausreise die richtige Ehefrau gefunden habe. Die von der damals zuständigen Ausländerbehörde erzwungene Dauer des Auslandsaufenthalts müsse nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen berücksichtigt werden. Es sei daher darauf abzustellen, ob durch die Abwesenheit vom Bundesgebiet der Integrationszusammenhang grundlegend infrage gestellt und unterbrochen worden sei (BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6.08 – juris), was beim Kläger verneint werden müsse. Auch die Rückkehr der Eltern in die Türkei sei im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass der Kläger dorthin habe ausreisen müssen und die Eltern seine Eingewöhnung dort unterstützt hätten. Im vorliegenden Fall seien außer der durch die Ausländerbehörde erzwungenen Ausreise gerade die spätere Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und die guten Sprachkenntnisse des Klägers als besondere Umstände anzuerkennen. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden, ab welchem Zeitraum von einer Erheblichkeit der Abwesenheit eines assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmers ausgegangen werden müsse. Die Zeiten der Ableistung des Wehrdienstes müssten jedenfalls unberücksichtigt bleiben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 und des Bescheids der Beklagten vom 20. November 2015 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern und ihm eine Aufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers im Zeitraum vom Dezember 1999 bis September 2002 bei objektiver Betrachtungsweise darauf schließen lasse, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert und damit das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Er habe insbesondere nicht von allen zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um entgegen der behördlichen Ordnungsverfügung ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Nach Ableistung seines Wehrdienstes habe er freiwillig den Integrationszusammenhang aufgegeben. In dieser Situation könne das einmal erloschene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht durch den später gefassten Entschluss, wieder nach Deutschland zurückzukehren, aufleben, selbst wenn im Zeitpunkt der Ausreise zunächst ein berechtigter Grund vorgelegen habe. Der insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht nachweisen können, dass für seinen nach Ableistung des Wehrdienstes mehr als zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt in der Türkei berechtigte Gründe bestanden hätten. Im Übrigen werde bezweifelt, ob die Eltern des Klägers tatsächlich nur in die Türkei übersiedelt seien, um ihm bei der Eingewöhnung zu helfen; denn es werde schon in einem am 19. März 1992 gegen den Kläger ergangenen Strafurteil festgestellt, dass seine Eltern ein Haus in der Türkei gebaut hätten, bei dessen Finanzierung sie der Kläger unterstütze. Dies spreche für eine schon Jahre vor seiner Ausreise geplante Rückkehr der Eltern in die Türkei.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, schließt sich jedoch der Rechtsauffassung der Beklagten an. Er verweist auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 (10 ZB 15.1706 – juris). Außerdem dürfe bei der aus ex-ante-Sicht vorzunehmenden Prüfung, ob das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen worden sei, nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Unionsbürger die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat – ohne Differenzierung nach Gründen – zum Verlust des erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG führe und diese Vorschrift im Rahmen des Besserstellungsverbots nach Art. 59 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris) sei Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze anzusehen; dem habe sich auch der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382 – juris Rn. 29 f.) angeschlossen. Der Kläger habe die Zwei-Jahres-Grenze nach Beendigung seines Wehrdienstes eindeutig überschritten. Schließlich sei zu bedenken, dass mit der hier fraglichen Ordnungsverfügung keine Wiedereinreisesperre verhängt, sondern lediglich der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Das gesamte Verhalten des Klägers im maßgeblichen Zeitraum lasse nur den Schluss zu, dass er sich mit dem Verlust seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgefunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ausländerakte sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage abgewiesen.

Den Streitgegenstand des vorliegenden Klage- und Berufungsverfahrens bildet (ausschließlich) das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, mit der sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht (deklaratorisch) im Wege eines feststellenden Verwaltungsakts (vgl. Maor in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.11.2017, AufenthG § 4 Rn. 45; BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – juris Rn. 27) festgestellt wird. Entscheidungserheblich ist dabei die Beantwortung der Frage, ob das vom erwerbstätigen Vater gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht – insoweit unstrittig zwischen den Beteiligten – infolge des ca. viereinhalb Jahre (28.4.1998 bis 27.9.2002) dauernden Aufenthalts des Klägers in der Türkei erloschen ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung in zutreffender Weise bejaht. Es geht zu Recht davon aus, dass der Kläger zwar am 28. April 1998 unter Inanspruchnahme eines berechtigten Grundes das Bundesgebiet verlassen und sich anschließend zur Ableistung seines Wehrdienstes bis November 1999 ebenfalls „berechtigt“ in der Türkei aufgehalten hat. Für den sich daran anschließenden Zeitraum allerdings, der bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit Schengenvisum am 27. September 2002 und damit erheblich mehr als zwei Jahre andauerte, bestand kein „berechtigter Grund“ mehr.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA, S. 20 bis 30) zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1. Der Kläger ist zwar am 28. April 1998 in Verfolgung eines anerkennenswerten Zieles und damit in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses aus dem Bundesgebiet aus- und in die Türkei eingereist. Er ist nämlich der ihm obliegenden vollziehbaren Ausreisepflicht aus der Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 nachgekommen, um seiner Abschiebung zu entgehen; in dieser Situation hat sich der Kläger „pflichtgemäß“ verhalten, so dass sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht schon mangels Freiwilligkeit der Ausreise (zu diesem Zeitpunkt) nicht erloschen ist (Oberhäuser in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 17; vgl. umfassend: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2017, A1 § 51 Rn. 18 f.).

Daraus allein folgt aber nicht, dass der dargestellte „Zwang zur Ausreise“ auch für die gesamte, sich anschließende Dauer des Aufenthalts in der Türkei wirksam geblieben ist, so dass hierdurch quasi automatisch ein späterer Wegfall des „berechtigten Grundes“ für eine beliebig lange Zeitspanne ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall (vgl. u. 3.) auch das weitere Verbleiben im Ausland – nach einem zunächst für die Rechtsstellung unschädlichen, weil unfreiwilligen Verlassen des Bundesgebiets – unter bestimmten Umständen zu einem Fortfall des „berechtigten Grundes“ führen und damit einem Verlassen ohne „berechtigten Grund“ gleichgesetzt werden (OVG NW, U.v. 6.12.2011 – 18 A 2765/10 – juris Rn. 70, 71 m.w.N.). Denn auch in dieser Konstellation erfordern Sinn und Zweck die Anwendung des Erlöschenstatbestands, der der Beseitigung des erreichten Integrationszusammenhangs infolge (freiwilliger) Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris Rn. 18) durch Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts Rechnung tragen will; denn es macht keinen Unterschied, ob das dauerhafte Verbleiben im Ausland nach Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet bereits im Zeitpunkt der Ausreise feststeht oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach Fortfall des bis dahin bestehenden „berechtigten Grundes“ – dokumentiert (OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.7.2014 – OVG 7 B 40.13 – juris Rn. 29).

2. Das Aufenthaltsrecht des Klägers ist auch noch nicht während des Zeitraums vom Mai 1998 bis November 1999, in dem er seinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet hat, erloschen.

Zwar hat es sich hierbei um einen längeren Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren gehandelt, während dessen sein Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet lag. Jedoch stellt die Ableistung des Wehrdienstes durch einen Ausländer im jeweiligen Staat seiner Staatsangehörigkeit einen „berechtigten Grund“ für die Abwesenheit vom Bundesgebiet dar, denn sie dient der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht und ist zwangsläufig – ungeachtet der konkreten Dauer des Wehrdienstes – mit einer längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet verbunden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.5.2010 – OVG 12 B 26.09 – juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 19 CS 09.2194 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 31.7.2007 – 11 S 723/07 – juris). Im Übrigen ist auch für Unionsbürger anerkannt, dass die Kontinuität ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat nicht durch längere Abwesenheiten infolge der Erfüllung militärischer Pflichten berührt wird (vgl. Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG). Im vorliegenden Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch ein nationaler Aufenthaltstitel dann nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, wenn der Ausländer die dort genannte Sechsmonatsfrist lediglich „wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat“ überschreitet und binnen drei Monaten nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist (§ 51 Abs. 3 AufenthG).

3. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers ist jedoch spätestens Anfang März 2000 erloschen, weil zu diesem Zeitpunkt die bis dahin anzuerkennenden berechtigten Gründe entfallen waren, ohne dass neue hinzugetreten sind (3.1). Die sich anschließende Zeitspanne von etwa zweieinhalb Jahren bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 27. September 2002 ist nicht „unerheblich“ (3.2).

3.1 Es ist Sache des Klägers, der sich auf den Bestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts beruft, in geeigneter Form zu nachzuweisen, dass er das Bundesgebiet aus berechtigten Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum verlassen hat (EuGH, U.v. 16.3.2000 – C-329/97, Ergat – juris Rn. 50). Dies ist dem Kläger für die Zeit nach Beendigung seines Wehrdienstes (zuzüglich einer vom Senat zu seinen Gunsten angenommenen dreimonatigen „Orientierungszeit“) nicht gelungen. Die für die Beurteilung maßgeblichen objektiven Umstände legen im Gegenteil nahe, dass er (spätestens zu diesem Zeitpunkt) seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben und in die Türkei verlagert hat. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgesagt, von November 1999 bis September 2002 abwechselnd bei seinem Vater und seiner Mutter gewohnt zu haben, und zwar im Sommer in Alanya, wo er seinen Vater beim Betrieb eines Restaurants unterstützt habe, im Winter hingegen in der Wohnung seiner Mutter in Istanbul. Offenbar hatten seine Eltern bereits seit längerem ihre eigene Übersiedlung in die Türkei geplant und diese dann im April 1998 bzw. Mai 1999 durchgeführt (vgl. UA S. 28) Dass der Kläger noch Kontakte in das Bundesgebiet aufrechterhalten hat, wie ein „besuchsweiser“ Aufenthalt 2001 mit Visum (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.4.2016) zeigt, spricht nicht für ein Aufrechterhalten des Lebensmittelpunkts in Deutschland, sondern als objektiver Umstand eher dagegen. Dass der Kläger eventuell abweichende subjektive Vorstellungen im Hinblick auf die Frage nach seinem Lebensmittelpunkt hatte, spielt keine Rolle. Auch aus seiner Biografie, die durch seine Geburt und einen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet gekennzeichnet ist, lässt sich für die hier interessierende Frage nichts ableiten. Im Übrigen verfügte der Kläger nach seiner Ausreise im April 1998 über keinen inländischen Wohnsitz mehr und hat sich dementsprechend an seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet.

Ein berechtigter Grund ergibt sich auch nicht (mehr) aus einem – grundsätzlich denkbaren – Fortwirken der aus der Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 folgenden Ausreisepflicht des Klägers. Es hätte dem Kläger nämlich frei gestanden, nach Ableistung des Wehrdienstes (spätestens etwa anlässlich seines Aufenthalts im Jahr 2001 im Bundesgebiet) einen entsprechenden Antrag auf Feststellung des Bestehens eines assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts zu stellen und weiter zu verfolgen; damit hätte er nach außen deutlich gemacht, dass trotz längerer Abwesenheit vom Bundesgebiet nach wie vor ein Integrationszusammenhang fortbesteht und er seinen Lebensmittelpunkt nur unter dem fortwirkenden Zwang der verfügten Ausreisepflicht in die Türkei verlagert hat. An einem solchen Vorgehen hätte ihn auch nicht die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 1998 bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung gehindert, zumal sie sich mit der vorliegenden Problematik eines möglicherweise bestehenden assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts in keiner Weise befasst hat. Unabhängig von der damit verbundenen Frage nach dem Umfang der materiellen Bestandskraft der Ordnungsverfügung steht nämlich fest, dass der Kläger nach der gebotenen objektiven Betrachtung den Eindruck vermittelt hat, ihm sei an einer dauerhaften Rückkehr in das Bundesgebiet nicht mehr gelegen, weil er keine Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung ergriffen und auch die spätere Geltendmachung von Ansprüchen (etwa aus dem ARB 1/80) unterlassen hat.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Vortrag, die Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens von ARB-Rechten sei in den hier maßgeblichen Jahren (Ende der 1990er, Anfang der 2000er) noch nicht ausreichend entwickelt und auch die Rechtsanwaltschaft nicht entsprechend sensibilisiert gewesen; eine Rechtsverfolgung sei wegen der auch vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers angenommenen fehlenden Erfolgsaussicht weiterer rechtlicher Schritte nicht zumutbar gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass spätestens seit dem Ergat-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 16.3.2000 – C-329/97, Ergat – juris Rn. 48 unter Hinweis auf: U.v. 17.4.1997 – C-351/95, Kadiman – juris Rn. 48; vgl. hierzu BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris Rn. 14 - 16) die Voraussetzungen, unter denen ein ARB-Recht erlischt, zumindest in den Grundsätzen bekannt waren. Rechtsmittel wären daher sicherlich nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Hat der Kläger Rechtsmittel wegen unzureichender Beurteilung der Erfolgsaussichten durch seine damaligen Bevollmächtigten auf deren Rat hin nicht ergriffen, so ist ihm dieses Verhalten zuzurechnen. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass etwa die Erhebung einer Verpflichtungsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 1998 erfolglos geblieben wäre, hätte sich damit der Wille des Klägers manifestiert, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beizubehalten bzw. wieder aufzunehmen. In Anbetracht dieses Aspekts ist es unerheblich, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, gegen eine behördliche Maßnahme vorzugehen. Hierauf weist der Kläger zwar grundsätzlich zu Recht hin; allerdings könnte das Unterlassen des Versuchs, den Eintritt der Bestandskraft durch den Gebrauch von Rechtsmitteln zu verhindern, auch im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ gewertet werden, aufgrund dessen die Verwaltungsbehörde (wohl) auch nicht zur Rücknahme ihrer Maßnahme verpflichtet wäre (vgl. zu dieser Problematik EuGH, U.v. 13.1.2004 – C -453/00, Kühne & Heitz – sowie U.v. 19.9.2006 – C 392/04 u. C-422/04, i 21, Arcor – jew. juris; BGH, U.v. 15. 11.1990 – III ZR 302/89 – juris Ls. 3 u. Rn. 14 zu einem Amtshaftungsanspruch bei bestandskräftigem Verwaltungsakt).

Angesichts der vorstehenden Ausführungen vor dem Hintergrund einer umfassenden Bewertung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 18) lässt sich ein über das Ende des Wehrdienstes hinaus andauernder „Zwang“ im Sinne eines berechtigten Grundes für das weitere Verbleiben des Klägers in der Türkei nicht erkennen.

3.2 Der Kläger hat auch nicht nur für einen unerheblichen Zeitraum das Bundesgebiet verlassen und seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei inne gehabt.

Dabei lässt sich die Frage, ab wann ein Ausländer seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat, nicht isoliert von den Gründen beantworten, die für das Verlassen des Bundesgebiets verantwortlich waren. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang; je länger der Ausländer sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 18). Daran gemessen, ist hier – ausgehend von einem etwa zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt ohne berechtigten Grund – der Zeitraum nicht mehr unerheblich gewesen. Er übersteigt sogar die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG geregelte Mindestfrist von zwei Jahren für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts; die Unionsbürger betreffenden Regelungen wirken dabei auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe als Orientierungsrahmen ein. Je länger der Aufenthalt im Ausland andauert, desto eher kann von der Aufgabe des Lebensmittelpunktes des Ausländers in Deutschland ausgegangen werden. Dauert der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr an, müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Ausländer habe seinen Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O. und U.v. 30.4.2009 – 1 C 6.08 – juris Rn. 27, 28; BayVGH, U.v. 13.5.2014 – 10 BV 12.2382 – juris Rn. 33, 34). Eine Dauer von mehr als zwei Jahren Auslandsaufenthalt ist damit grundsätzlich nicht unerheblich. Zu Recht hält das Verwaltungsgericht einen derartig langen Auslandsaufenthalt für geeignet, die Integration eines türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet grundlegend infrage zu stellen, selbst wenn dieser hier geboren wurde und hier seine Sozialisation erfahren hat, ohne vor der Ausreise längere Zeiträume im Ausland zugebracht zu haben. Nach den (unter 3.1) dargestellten objektiven Gegebenheiten hat der Kläger nach Beendigung seines Wehrdienstes in der Türkei ein „neues Leben“ begonnen und eine erhebliche Zeit mit den dorthin übersiedelten Eltern zusammengelebt. Ausreichende Indizien dafür, dass mit dieser Lebensplanung, die er für weit mehr als zwei Jahre realisiert hat, von vornherein keine endgültige Abkehr vom Bundesgebiet verbunden sein sollte, konnte der Kläger weder vortragen noch sind solche ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Frage, ob ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen erloschen ist, weil dieser das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, ist einer grundsätzlichen Betrachtung nicht zugänglich, sondern vielmehr vor dem Hintergrund einer Gesamtbewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris Rn. 18). Gleiches gilt für die hier maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt die Wirkung des bei Ausreise aus dem Bundesgebiet zunächst gegebenen „berechtigten Grundes“ entfällt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 48/13 - geändert. Der Bescheid des Land-ratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis.
Er ist im Jahre 1970 geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stellte er am 03.06.1993 einen Asylantrag. Er erhielt am 20.07.1993 eine Aufenthaltsgestattung.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger in Vollzug eines verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Bescheid vom 05.08.1997 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Seit dem 12.08.1997 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eines internationalen Reiseausweises. Am 15.08.2006 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausgehändigt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit Blick auf geänderte Verhältnisse in der Türkei mit Bescheid vom 29.10.2008 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 14.01.2009 zurück, weil die zuständige Ausländerbehörde zugesagt hatte, seine Niederlassungserlaubnis in einen vorzulegenden Nationalpass zu übertragen.
Im Jahre 2001 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierüber ist bis heute nicht rechtskräftig entschieden.
Bei dem Kläger manifestierte sich spätestens im März 1998 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Diese fand ihren Ausdruck in Denkstörungen in Form eines hochfloriden Verfolgungswahns. Das Landgericht M. ordnete mit rechtskräftigem Urteil vom 14.12.1999 die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Dieser hatte im Zustand der Schuldunfähigkeit am 21.03.1998 in einem Männerwohnheim einen Betreuer mit Reizgas angegriffen, weil er sich für bedroht gehalten hatte, und diesen mit der Faust zu Boden geschlagen. Nach dem Eingreifen der Polizei hatte er eine Beamtin beleidigt. Die Vollstreckung der Maßregel wurde nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt. Damit trat Führungsaufsicht ein, die seit 17.05.2003 erledigt ist. Mit Beschluss vom 14.12.1999 hatte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, den Kläger einem Bewährungshelfer unterstellt, ihn angewiesen, in einem betreuten Wohnheim Wohnung zu nehmen, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, die vom Arzt angeordneten Medikamente weisungsgemäß zu nehmen und in vom behandelten Arzt anzuordnenden Zeiträumen einen „Medikamentenspiegel“ fertigen zu lassen. Zwei Strafverfahren aus dem Jahre 2002 und 2003 wegen Leistungserschleichung waren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden.
Nach den in den Akten enthaltenen fachärztlichen Äußerungen und den eigenen Angaben des Klägers befindet er sich wegen seiner Erkrankung seit 1998 bis heute in regelmäßiger fachpsychiatrischer-psychotherapeutischer ambulanter und stationärer Behandlung. Die stationären Behandlungen erfolgen in der Psychiatrischen Universitätsklinik H. oder im Psychiatrischen Zentrum N., wobei seine Verweildauer jeweils bis zu mehreren Wochen im Jahr beträgt. Er benötigt hochdosierte neuroleptische Substanzen, die wegen der Wirksamkeit und möglicher Nebenwirkungen fachärztlich überwacht werden müssen. Der Nervenarzt Dr. F. kam in einem amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.07.2006 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein schizophrenes Residuum mit Residualwahn und subdepressiver Verstimmung, bei bekannter chronisch paranoid-halluzinatorischer Psychose besteht und es sich um eine chronische psychische Krankheit mit seelischer Behinderung i.S.d. Betreuungsgesetzes handelt.
Bereits mit Beschluss vom 16.06.2000 hatte das Amtsgericht H. dem Kläger einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten zur Seite gestellt. Die Betreuung bestand bis März 2010.
Seit dem 14.10.2003 verfügte der Kläger über einen Schwerbehindertenausweis, aus dem der Grad der Behinderung 60 ersichtlich war. Seit 10.08.2011 weist der unbefristet geltende Ausweis den Grad der Behinderung 80 aus, zusätzlich ist das Merkzeichen „G“ aufgeführt.
Der Kläger besuchte in der Türkei nach eigenen Angaben etwa 5 Jahre lang die Schule und arbeitete ab dem Alter von 15 Jahren bis zu einer Ausreise nach Deutschland in der Gastronomie. Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 04.08.2015 sind der Bezug von Sozialleistungen, Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, aber auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit erkennbar. Zuletzt arbeitete der Kläger versicherungspflichtig von März 2008 bis Januar 2010 bei der Firma I., einem Unternehmen, das (psychisch) behinderten Menschen eine berufliche Tätigkeit ermöglicht. Als Helfer im Gartenbau und in der Landschaftspflege erhielt er dort monatlich etwa 1.000 Euro netto. Am 10.01.2011 stellte er einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 04.06.2013 bezieht er seit dem 01.01.2011 Rente, die mittlerweile monatlich etwa 95 Euro beträgt.
10 
Der Kläger heiratete am 02.12.2011 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er seit 2007 in fester Beziehung lebt. Diese arbeitet mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro seit 01.03.1989 bei der gleichen Firma.
11 
In den Jahren 2009 bis 2011 hielt sich der Kläger wie folgt außerhalb des Bundesgebiets auf:
12 
 Einreise in die Türkei
        
 Ausreise aus der Türkei/Einreise in die BRD
 22.03.2009
        
 12.04.2009
 29.01.2010
        
 08.06.2010
 16.06.2010
        
 10.12.2010
 16.12.2010
        
 13.05.2011
 22.05.2011
        
 22.06.2011
13 
Nachdem sein damaliger Betreuer den Kläger im Februar 2010 in seiner bisherigen Wohnung nicht mehr erreichen konnte, teilte er auf Veranlassung des Betreuungsgerichts am 01.03.2010 dem Einwohnermeldeamt den Wegzug des Klägers mit und meldete ihn bei der Krankenkasse ab. Das Betreuungsverhältnis wurde sodann aufgehoben.
14 
Nach vorheriger Anhörung stellte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 10.02.2012 fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG lägen vor. Der Kläger sei im Jahr 2010 insgesamt 321 Tage und im Jahr 2011 164 Tage in der Türkei gewesen. Dies ginge weit über einen Besuchsaufenthalt hinaus. Die Abmeldung durch den Betreuer sei ein Indiz dafür, dass nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt geplant gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, seine bisherige Wohnung in H. sei aufgegeben worden. Es könne ihm nicht zu Gute kommen, dass er jeweils kurzfristig wieder eingereist sei. Eine wiederholte Rückkehr für wenige Tage sei grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen. Die Privilegierung des § 51 Abs. 2 AufenthG greife nicht. Er habe zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt, denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst am 19.08.1997 erteilt worden; zuvor sei er nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen. Weiterhin sei der Lebensunterhalt nicht gesichert.
15 
Das Landratsamt Rhein Neckar Kreis erteilte dem Kläger mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau am 29.02.2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die zuletzt bis 06.02.2016 verlängert worden ist.
16 
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2012, zugestellt am 07.12.2012, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.02.2012 zurückgewiesen hatte, erhob dieser am 07.01.2013 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe im Januar 2010 ohne sein Verschulden seinen Arbeitsplatz verloren. Er sei frustriert gewesen. Ohnehin habe ihm die ständig fortschreitendende Chronifizierung seiner Krankheit, verbunden auch mit längeren Zeiten akuter Erkrankung, zu schaffen gemacht. Er habe sich als Ausländer, als psychisch Kranker isoliert und oft auch arbeitsunfähig gefühlt. Er habe das Gefühl gehabt, einmal heraus zu müssen, um etwas Luft zu bekommen, seine Beziehung zu seiner Familie zu beleben, 16 Jahre der Trennung aufholen zu müssen. Diese drei Wochen in der Türkei im Jahre 2009 seien viel zu kurz gewesen. Er sei jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückgekommen und habe das Bundesgebiet stets nur vorübergehend verlassen. Die Wiederherstellung der persönlichen Bindungen mit seinen Eltern und Geschwistern nach so vielen Jahren sei mehr als notwendig gewesen und habe auch die mehrfachen längeren Aufenthalte in der Türkei gerechtfertigt, die für ihn immer nur die Bedeutung eines ausführlichen Urlaubs gehabt hätten. Sein Leben und seine Zukunft habe er aber immer in Deutschland gesehen. Das zeige sich nicht nur daran, dass er seit 2001 das Ziel seiner Einbürgerung hartnäckig verfolge, sondern vor allem an seiner seit 2007 stabilen Partnerschaft mit seiner deutschen Frau. Er habe sich damals, als er seine Wohnung aufgegeben und das erste Mal für einige Monate in der Türkei gewesen sei, von dieser Frau nicht getrennt. Vielmehr habe er aus seiner Wohnung unter anderem Kleidung, ein Fernsehgerät und eine Kaffeemaschine in die Wohnung seiner Freundin gebracht. Er habe schon damals, als er noch die eigene Wohnung gehabt habe, oft den überwiegenden Teil der Woche zusammen mit ihr in ihrer Wohnung verbracht. Er habe mit ihr in jener Wohnung gelebt, als er zwischen den Türkeiaufenthalten in Deutschland gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit für seinen Lebensunterhalt gesorgt, was ihr mit ihrem Einkommen ohne weiteres möglich gewesen sei. Im Dezember 2010 sei sie über Weihnachten mit ihm zusammen für zehn Tage in der Türkei gewesen.
17 
Der Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen.
18 
Das Verwaltungsgericht wies nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 08.10.2014 - 5 K 48/13 - die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für die Erlöschung der Niederlassungserlaubnis lägen vor. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit in die Türkei verlegt. Er sei am 29.01.2010 in die Türkei gereist und erst endgültig am 22.06.2011 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und fünf Monaten mit im Verhältnis zu diesem Zeitraum vergleichsweise kurzen Unterbrechungen durch Aufenthalte im Bundesgebiet von einigen Tagen in der Türkei aufgehalten. Ein Aufenthalt von dieser Dauer überschreite deutlich den Zeitraum, in dem üblicherweise ein bloßer Besuchs-, Geschäfts- oder Erholungsaufenthalt stattfinde. Weiter habe für den Kläger jedenfalls ab seiner zweiten Einreise in die Türkei der Zeitpunkt der Rückkehr in das Bundesgebiet für einen unabsehbaren Zeitpunkt nicht festgestanden. Dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht befristet in die Türkei verlegt habe, zeige sein gesamtes Agieren im Zusammenhang mit der von ihm erstrebten Wiederbelebung der familiären Beziehungen vor Ort in der Türkei. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er nicht gewusst habe, wie lange sein Aufenthalt in der Türkei dauern würde. Er habe aus der Türkei Anfang Februar 2010 seine möblierte Wohnung gekündigt, in dem er den Vermieter angerufen und ihm die Schlüssel zurückgeschickt habe. Er habe auch den Kontakt zu seinem Betreuer und damit auch die wesentliche rechtliche Verbindung nach Deutschland aufgegeben. Er könne sich auch nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar habe er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis im Jahre 2010 bereits 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten des gestatteten Aufenthalts hier mitgerechnet werden müssten. Allerdings fehle es aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie an einer positiven Prognose der Sicherung seines Lebensunterhalts i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG. Es hätten auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass seine damalige Freundin, seine jetzige Ehefrau, ihn in dem für § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausreichenden Umfang unterhalten werden könnte und würde, zumal diese ihn auch während seines Aufenthalts in der Türkei nicht finanziell unterstützt habe.
19 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 - 11 S 177/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde am 08.04.2015 zugestellt.
20 
Der Kläger hat am 08.05.2015 die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und führt unter Vorlage einer Erklärung seiner Ehefrau vom 16.06.2015 unter anderem aus: Er habe zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und auch dies nicht tun wollen. Seine jetzige Ehefrau sei im Übrigen schon in der Zeit vor ihrer Eheschließung bereit und imstande gewesen, für ihrer beider Lebensunterhalt aufzukommen. Das habe sie auch tatsächlich getan. Seine Niederlassungserlaubnis gelte daher jedenfalls wegen § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fort.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.10.2014 - 5 K 48/13 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Rhein- Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2012 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
26 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger sowie dessen Ehefrau angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
27 
Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Ausländerakten vor. Der Senat hat ferner die Akten des Einbürgerungsverfahrens sowie die Betreuungsakten des Amtsgerichts H. beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Gegen die in Form eines Verwaltungsakts getroffene Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs 1 Nr. 3 AuslG 1990). Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage wird der Streit zwischen den Beteiligten beigelegt, ob die Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist; einer (zusätzlichen) Feststellungsklage, dass dieser Aufenthaltstitel fortbesteht, bedarf es nicht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6). Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Zwar steht der Ausländerbehörde die Befugnis zu, durch einen Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG gegeben sind (I.). Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger jedoch weder die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 6 noch diejenigen der Nr. 7 des § 51 Abs. 1 AufenthG (II.). Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, der Kläger wäre aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist, ist seine Niederlassungserlaubnis aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen (III.).
I.
30 
Die Ausländerbehörde hat mit nach Form und Inhalt als Verwaltungsakt ergangener Entscheidung vom 10.02.2012 zu Lasten des Klägers verbindlich festgestellt, dass durch seinen Aufenthalt in der Türkei ab dem 29.01.2010 aufgrund des diesem zugrunde liegende Sachverhalt der gesetzliche Erlöschungstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, was der Kläger gegenüber dem Beklagten stets bestritten hat. Die für die Handlung in Form eines feststellenden Verwaltungsakts erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt vor.
31 
1. Zwar kann ein feststellender Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden. Gerade in der Verwendung der Rechtsform Verwaltungsakt kann aber wegen dessen von der Frage der Rechtswidrigkeit unabhängigen Rechtswirksamkeit eine Belastung liegen, und sei es nur die Last, fristgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es daher einen gesetzlichen Grundlage (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd II, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 62; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 22 Rn. 28 f. - jew. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Verwaltungsakt etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält (BVerwG, Urteile vom 10.10.1990 - 1 B 131/90 - NVwZ 1991, 267 f. und vom 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE, 72, 265, 266). Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach die Verwaltung auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung befugt sei, öffentlich-rechtlich begründete Pflichten des Bürgers durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und feststellen, weil die Ermächtigung der Verwaltung zur Tätigkeit aufgrund öffentlichen Rechts und damit kraft hoheitlicher Gewalt die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt einschließe (so etwa HambOVG, Urteil vom 02.02.1990 - Bf IV 86/89 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 22.01.2009 - M 10 K 08.2944 - juris Rn. 32).
32 
2. § 51 AufenthG enthält keine eigenständige materielle Ermächtigungsgrundlage, die der Ausländerbehörde ausdrücklich die Handlungsform des Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einräumt, ob ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen ist. Konstitutiv für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG allein das Gesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91 - juris Rn. 17; GK-AufenthG, § 51 Rn. 20 ). Ein feststellender Verwaltungsakt wirkt insoweit nur deklaratorisch. Er dient der Klarstellung, ob die - abschließend in der Norm festgelegten - Voraussetzungen für das gesetzlich angeordnete Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetreten sind und entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis (aA VG Hannover, Urteil vom 28.09.2010 - 12 A 327/09 - juris Rn. 19). So kann nicht in allen Fällen das Erlöschen des Aufenthaltstitels kraft Gesetzes inzident im Rahmen einer Abschiebungsandrohung geklärt werden. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem der Aufenthalt des Klägers ehebedingt befristet legalisiert worden und es daher nicht zu einer Abschiebungsandrohung gekommen ist.
33 
Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (siehe hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 23 mwN), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 28; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rn. 29).
34 
Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82). Für das Aufenthaltsgesetz ist diese Rechtsprechung zu übertragen (ebenso BeckOKAuslR/Graßhof AufenthG § 51 Rn. 2; Armbruster, HTK-AuslR/§ 51 AufenthG zu Abs. 1 09/2014 Nr. 6.3).
35 
Unabhängig davon, dass sich eine Befugnis zum Erlass des streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakts aus einer Gesamtanalogie zu den vielfältigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt, die der Ausländerbehörde das Recht einräumen, in Verfolgung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AufenthG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers durch Verwaltungsakt zu regeln und zu begrenzen, verdeutlicht auch § 51 AufenthG selbst, dass innerhalb seines Normgefüges die Handlungsbefugnis der Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt geprägt wird. Den Bestimmungen über das Erlöschen liegt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5a AufenthG letztlich eine durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelungen zugrunde. Innerhalb des gesetzlichen Erlöschungsgrunds des Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 kann durch eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist das Eintreten der Erlöschungsvoraussetzungen vermieden werden, wobei die Fristverlängerung durch einen Verwaltungsakt ergehen kann. Des weiteren sieht § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, dass die Behörde - wenn auch nur durch die Ausstellung einer Bescheinigung - für Rechtsklarheit zur Frage des Fortbeststands der Niederlassungserlaubnis sorgen kann.
II.
36 
Der feststellende Verwaltungsakt erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil der Aufenthaltstitel des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen der Nr. 7 (1.) noch diejenigen der Nr. 6 (2.) des § 51 Abs. 1 AufenthG vor.
37 
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.
38 
Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt länger als 6 Monate ununterbrochen in der Türkei. Seine Niederlassungserlaubnis ist auch nicht deshalb nach dieser Bestimmung erloschen, weil er im Zeitraum vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 immer wieder nahezu 6 Monate in der Türkei und dazwischen jeweils nur für wenige Tage im Bundesgebiet war. Der Auslandsaufenthalt ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann schädlich, wenn er ununterbrochen mehr als 6 Monate andauert.
39 
Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 -; GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).
40 
Der Wortlaut des § 51 Abs 1 Nr. 7 AufenthG verwendet nicht den Begriff der Rückkehr, sondern denjenigen der Einreise. Einreise ist in § 13 Abs. 2 AufenthG definiert. Eine Einreise in das Bundesgebiet liegt danach grundsätzlich vor, wenn sowohl die Grenzübergangslinie passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten wurde (vgl. näher GK-AufenthG, § 13 Rn. 30 ff. ). Hat der Ausländer das räumliche Umfeld der Grenzkontrollen verlassen und verbringt er - wie der Kläger - einige Tage an seinem bisherigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ist er tatsächlich eingereist und die Frist läuft neu.
41 
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 ist zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 und der damals geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) i.d.F. vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202) ergangen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verließ. Nach Nr. 2 Satz 3 AuslVwV zu § 9 sollte im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ein Verlassen des Bundesgebiets aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund anzunehmen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Nr. 2 AuslVwV zu § 9 als eine „lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden“ angesehen und die Notwendigkeit einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls betont. So könne einerseits ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein. Andererseits schließe eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise nicht aus, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dann ausführte, es verstehe sich von selbst, dass der Ausländer in einem solchen Falle das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre, war dies konsequent. Denn wird wegen eines der Natur nach nicht vorübergehenden Ausreisegrundes der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben - mit der Folge des sofortigen Erlöschens des Aufenthaltstitels ipso iure -, kann dies nicht durch eine kurzfristige Wiedereinreise ungeschehen gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 verhält sich jedoch in keiner Art und Weise zu dem Erlöschungsgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bzw. der Vorläuferregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - zumal das AuslG 1965 eine solche Regelung nicht kannte; einen selbstständiger Erlöschungsgrund der über sechsmonatigen Ausreise gab damals gar nicht.
42 
2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
43 
a) Nach dieser Bestimmung erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland, mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich unerheblich ist er aber nicht. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ). Der seiner Natur nach vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. Es genügt, wenn er später während des Aufenthalts im Ausland eintritt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 -1 B 148.81 - juris Rn. 3). § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verlangt ferner nicht, dass der Ausländer für immer seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort außerhalb des Bundesgebiets verlagert. Es kann vielmehr ausreichend sein, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 18.09.2014 - 3 A 554/13 - juris Rn. 30 f.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - a.a.O.).
44 
Bei der Anwendung der Norm ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschungsregelungen zu beachten. Sie wollen Rechtsklarheit schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Ihr Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173 - Rn. 9).
45 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass weder durch die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 noch aufgrund nachfolgender in der Zeitspanne bis zum 22.06.2011 eingetretener und in ihrer Gesamtschau zu betrachtender Ereignisse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt worden sind. In Würdigung der konkreten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Lebensverhältnisse derart verändert, dass er Deutschland nicht mehr nur vorübergehend verlassen hätte.
46 
Der seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet lebende Kläger hat hier im Jahre 2007 seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Beiden Partnern war schon zu einer sehr frühen Phase ihrer Beziehung klar, dass sie „zusammenbleiben wollen“; konkrete Heiratsabsichten bestanden seit dem Jahre 2010. Die von Frau B.-C. unter dem 14.08.2008 zunächst allein angemietete Wohnung in E. ist von beiden gemeinsam ausgesucht worden. Obwohl der Kläger damals noch Mieter einer möblierte Kleinwohnung in H. war, verbrachte er selbst schon ab 2008 in der Regel mehrere Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Partnerin in der Wohnung in E. Der Kläger besaß stets einen Schlüssel zu dieser Wohnung; hier lebte er auch während seiner jeweiligen Rückkehr aus der Türkei in das Bundesgebiet in den Jahren 2010 und 2011. Wie Frau B.-C. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wollten beide von Beginn ihrer Beziehung an immer gemeinsam in Deutschland leben. Es ist für sie nie in Betracht gekommen, in der Türkei zu leben und ihren seit 1989 bei der gleichen Firma bestehenden Arbeitsplatz aufzugeben. Die Beziehung zu Frau B.-C. sorgte (und sorgt) für eine ununterbrochene Konstante in seinem Leben, mit deren Hilfe es ihm zunehmend gelingt, trotz seiner Erkrankung ein soweit als möglich stabiles Leben zu führen.
47 
Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise am 29.01.2010 und während der bis zum 22.06.2011 wiederkehrenden Aufenthalte in der Türkei ist die fortdauernde Beziehung zwischen ihm und Frau B.-C. ein entscheidendes Indiz für den ununterbrochenen und dauerhaften persönlichen Anknüpfungspunkt des Klägers im Bundesgebiet. So brachte der Kläger vor seinem Flug in die Türkei Ende Januar 2010 alle seine persönlichen Gegenstände und Dokumente, die ihm wichtig waren und auf die er jederzeit wieder zugreifen wollte, in die faktisch gemeinsame Wohnung in E. Die stets enge Verbindung zwischen dem Kläger und Frau B.-C. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie ihn während seines Türkeiaufenthalts dort nicht finanziell unterstützt hat. Zum einen konnte er zunächst noch von Ersparnissen leben, zum anderen wurden die Kosten seines Aufenthalts entsprechend dem türkischen Verständnis von familiärer Verantwortung und Gastfreundschaft von seinen Brüdern vor Ort geregelt. Entscheidend ist, dass sie ihm jeweils Unterhalt während seiner Rückkehr in das Bundesgebiet gewährt hat.
48 
Die näheren Umstände der Ausreise und der - im Einverständnis mit der Partnerin durchgeführten - Aufenthalte in der Türkei verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine nur vorübergehende Phase, eine Art „Auszeit“, gehandelt hat, der den vor allem auch mit Blick auf die gefestigte Beziehung bestehenden Lebensmittelpunkt in Deutschland nach dem Willen des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen sollte und dies auch objektiv nicht getan hat.
49 
Nimmt man die Gesamtlänge des Aufenthalts in der Türkei in den Blick (29.01.2010 bis 22.06.2011), so geht dies zwar deutlich über die Dauer gewöhnlicher Urlaube und Verwandtenbesuche hinaus. Andererseits sind aber mittlerweile langfristige und ununterbrochene Auslandsaufenthalte - etwa im Rahmen eines „Sabbatjahres“ - oder das „Gab Year“ ebenfalls gesellschaftliche Realität.
50 
Der Kläger befand sich Ende Januar 2010 in einer von ihm als solches empfundenen krisenhaften Situation. Er hatte - aus seiner Sicht in jeder Hinsicht unberechtigt - seinen bisherigen Arbeitsplatz in einem Integrationsbetrieb, der für ihn persönlich sehr wichtig war, durch Kündigung verloren. Frau B.-C. hat in der Berufungsverhandlung anschaulich geschildert, in welcher emotionalen Ausnahmesituation sich der Kläger befand und weshalb ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt das Verlangen nach der Wiederherstellung der familiären Verbindungen mit den in der Osttürkei lebenden Eltern und den zahlreichen u.a. in Istanbul lebenden Geschwistern Antrieb für sein Handeln wurde. Dass der Kläger immer darunter gelitten hat, aufgrund seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Familie in der Türkei nicht besuchen zu können, ergibt sich beispielhaft aus einem Bericht seines Betreuers vom 28.10.2005. Für den Kläger hatte die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen in der Türkei den Charakter einer Art „Auszeit“. Dass diese mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Monaten relativ lang ist, erklärt sich daraus, dass der Kläger nicht in einem „getakteten Programm familiäre Stationen abgearbeitet“ hat, sondern schon aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung das Verarbeiten und Erleben von neuen Situationen auch nach seiner eigenen Erfahrung nur mit viel Zeit möglich ist. Der Umgang mit erheblichen Erkrankungen innerhalb der Familie - unter anderem bei seinen betagten Eltern - stellten ihn vor besondere Herausforderungen, ebenso die Erkenntnis, dass sich aufgelaufene Defizite in den familiären Bindungen aufgrund der langjährigen Trennung nur allmählich beheben lassen. Dies erklärt es, weshalb es der Kläger nicht bei seinem ersten längeren Aufenthalt in der Zeit vom 29.01.2010 08.06.2010 hat bewenden lassen, sondern danach noch mehrmals in die Türkei für längere Zeiten eingereist ist. Dass er darüber hinaus Deutschland auch deshalb verlassen hätte, weil er in der Türkei für sich - und sei es auch nur vorübergehend - eine bessere Lebensperspektive gesehen oder tatsächlich objektiv gehabt hätte, ist hingegen nicht anzunehmen.
51 
Insoweit verdeutlichen verschiedene weitere Gesichtspunkte, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt seine Bindung zum Bundesgebiet gelöst hat. Er kündigte weder seine Bankverbindung bei der Volksbank H. noch ließ er sich seine Rentenanwartschaften auszahlen. Er nahm keine Gegenstände, die für ihn wichtig waren, mit in die Türkei, sondern beließ sie bei seiner Partnerin. Er achtete streng darauf, jeweils vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, über die er sich zuvor informiert hatte, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich selbst nicht beim Einwohnermeldeamt und der Krankenversicherung ab. Ein Krankheitsbild, das die freie Willensbestimmung beeinträchtigen würde, lag (und liegt) nach den ärztlichen Gutachten nicht vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 632/12 - juris Rn. 6 ff.). Zwar sind diese von seinem Betreuer im März 2010 vorgenommenen Abmeldungen aufgrund dessen Vertretungsberechtigung gegenüber Einwohnermeldeamt und Versicherung wirksam (vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1896 BGB Rn. 162 f.). Sie sind jedoch in erster Linie deshalb erfolgt, um das Betreuungsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können und zwingen auch im Übrigen nicht zu dem Schluss, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG der Wille des geschäftsfähigen Klägers, sich gerade nicht bei den deutschen Behörden abzumelden, unbeachtlich wäre. Vielmehr besteht auch zivilrechtlich bei geschäftsfähigen Betreuten eine „Doppelzuständigkeit“ von Betreuer und Betreutem, die auch zu einander widersprechender Erklärungen führen können (siehe hierzu und der Möglichkeit des Betreuten, ordnungsgemäße Willenserklärungen des Betreuers zu beseitigen näher Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1902 Rn. 16).
52 
Die Tatsache, dass sein Rentenversicherungsverlauf eine Pflichtbeitragszeit in der Türkei vom 04.03.2010 bis 31.10.2010 aufweist, liefert kein Argument für einen möglicherweise auf Dauer angelegten Verbleib des Klägers in der Türkei. Der Kläger hat überzeugend erläutert, dass er tatsächlich keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern seine Brüder ihn pro forma in ihrem Betrieb in Istanbul (Hotel und Restaurant) eingestellt hatten, um vorsorglich einen Krankenversicherung zu begründen. Diesen hat er nach eigenen Angaben auch in Anspruch genommen, weil er verschreibungspflichtige Medikamente benötigte und außerdem einmal kurzzeitig in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dass die Anmeldung als Arbeitnehmer, über deren Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, allein der Absicherung nicht kalkulierbarer Krankheitsrisiken diente, ist nachvollziehbar. Denn wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, konnten und können nach dem Krankheitsbild des Klägers immer wieder Akutzustände auftreten, die eine sofortige Behandlung notwendig machen.
53 
Soweit der Kläger von sich aus seine möblierte Wohnung in H. zu Beginn seines Aufenthalts in der Türkei aufgab, beruhte dies allein auf finanziellen Erwägungen. Sie war für ihn letztlich nicht erforderlich, weil er ohnehin jederzeit bei seiner Partnerin wohnen konnte. Auch dieser Umstand spricht daher nicht gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei.
III.
54 
Selbst wenn man ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. zu Lasten des Klägers unterstellen würde, zu irgendeinem Zeitpunkt vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 hätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorgelegen, ist seine Niederlassungserlaubnis jedenfalls aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen.
55 
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der im oben genannten Zeitpunkt eines potentiellen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
56 
Ausgehend von den auf die Rechtmäßigkeit der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet mit Blick auf die ursprüngliche Asylanerkennung nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Zeiten des Asylverfahren (vgl. hierzu zur ratio des § 55 Abs. 3 AsylVfG näher BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - juris Rn. 15 f.) verfügte der Kläger bereits bei seiner Ausreise am 29.01.2010 über einen mindestens 15 Jahre langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für Ausweisungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF bestanden (und bestehen) zu keiner Zeit. Auch die weitere Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist zu bejahen.
57 
Zwar hängt der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht davon ab, dass der Lebensunterhalt (jemals) gesichert war. Selbst für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann bei Erkrankung von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG abgewichen werden. Der Gesetzgeber differenziert allerdings im Rahmen der privilegierenden Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nach dem Grund für den Besitz der Niederlassungserlaubnis und verlangt bedingungslos die Sicherung des Lebensunterhalts. Er räumt die Möglichkeit, etwa bei einer Atypik hiervon abzusehen, nicht ein. Damit bewegt sich der Gesetzgeber jedoch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums - zumal dieser bei der Gewährung von Vergünstigungen ohnehin weit ist.
58 
Der Lebensunterhalt des Ausländers ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nur dann gesichert, wenn er ihn einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann. Notwendig ist, dass aufgrund belegbarer Umstände eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert ist (GK-AufenthG, § 51 Rn. 74 mwN ). Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist im Unterschied zu § 44 Abs. 1a AulsG 1990 nicht erheblich. Die verdeutlicht die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 (BT-Drs. 15/420, S. 89). In dieser heißt es unter anderem, dass Absatz 2 die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1 a und 1b AuslG) zusammenfasst und in Satz 1 die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts (Definition in § 2 Abs. 3) ersetzt wird.
59 
Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung vorliegen müssen, bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen (vgl. näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 75 ; Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 39 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2 - sowie den dortigen jeweiligen Überblick über den Meinungsstand). Es spricht allerdings viel dafür, dass nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise oder denjenigen der Wiedereinreise abzustellen ist, sondern vielmehr allein die Umstände maßgebend sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen gegeben sind (ebenso OVG BB, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 S 32.11 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5). Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert; es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse bei Wiedereinreise nicht gewährleistet. Das Wesen der Niederlassungserlaubnis gebietet auch keine Doppelprüfung der Lebensunterhaltssicherung zusätzlich im Zeitpunkt der Wiedereinreise (näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 76 ).
60 
Im vorliegenden Fall ist allerdings unabhängig davon, welcher Zeitpunkt für maßgebend erachtet wird, der Lebensunterhalt prognostisch durch die jetzige Ehefrau des Klägers gesichert gewesen. Dass diese aufgrund ihrer Einkommenssituation stets finanziell in der Lage gewesen ist, für den Unterhalt des Klägers sogar vollständig aufzukommen, ist in Anbetracht der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und ihrer weiteren Angaben im Verfahren eindeutig. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist auch stets ihre Leistungsbereitschaft gegeben gewesen. Sie hat den Kläger tatsächlich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet unterstützt und wäre nach ihrer Erklärung vom 16.06.2016 jederzeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit gewesen, wenn man diese von ihr gefordert hätte. Dies wurde von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr angezweifelt.
61 
In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Wortlaut sind im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm § 2 Abs. 3 AufenthG als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer positiven Prognose über die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur gesetzliche sondern freiwillige Unterhaltsleistungen zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese jederzeit realisierbar sein müssen. Dabei ist es Sache der Ausländerbehörde, ob sie sich im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts mit der freiwilligen Leistung begnügt oder eine Verpflichtungsermächtigung nach § 68 AufenthG fordert (GK-AufenthG, § 2 Rn. 96). Vom Kläger zu verlangen, gleichsam im Vorfeld eines längerfristigen Auslandsaufenthalts schon einmal vorsorglich für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den unterhaltsfähigen und -bereiten Dritten zu sorgen, würde die Funktion des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG überspannen.
62 
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau B.-C. des Klägers, die im Übrigen letztlich durch die Eheschließung und die nunmehr sogar bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht evaluiert ist. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Krankenversicherung durch seinen Betreuer Anfang des Jahres 2010 abgemeldet wurde, steht der prognostizierten Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abmeldung, weil sie nicht dem Willen des Klägers entsprochen hatte, grds. einer Rückgängigmachung unterlag (siehe hierzu oben unter II. 2.).
63 
Der Senat kann daher offen lassen, ob auch allein aufgrund der Erwerbssituation des Klägers eine positive Prognose hätte getroffen werden können. Dieser geht derzeit (erneut) einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach und hätte darüber hinaus - wie schon in der Vergangenheit vor seiner Eheschließung - ggfs. finanzielle Ansprüche auf Leistungen zum Ausgleich seiner Behinderung nach SGB IX.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 9. November 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Gegen die in Form eines Verwaltungsakts getroffene Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs 1 Nr. 3 AuslG 1990). Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage wird der Streit zwischen den Beteiligten beigelegt, ob die Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist; einer (zusätzlichen) Feststellungsklage, dass dieser Aufenthaltstitel fortbesteht, bedarf es nicht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6). Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Zwar steht der Ausländerbehörde die Befugnis zu, durch einen Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG gegeben sind (I.). Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger jedoch weder die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 6 noch diejenigen der Nr. 7 des § 51 Abs. 1 AufenthG (II.). Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, der Kläger wäre aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist, ist seine Niederlassungserlaubnis aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen (III.).
I.
30 
Die Ausländerbehörde hat mit nach Form und Inhalt als Verwaltungsakt ergangener Entscheidung vom 10.02.2012 zu Lasten des Klägers verbindlich festgestellt, dass durch seinen Aufenthalt in der Türkei ab dem 29.01.2010 aufgrund des diesem zugrunde liegende Sachverhalt der gesetzliche Erlöschungstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, was der Kläger gegenüber dem Beklagten stets bestritten hat. Die für die Handlung in Form eines feststellenden Verwaltungsakts erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt vor.
31 
1. Zwar kann ein feststellender Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden. Gerade in der Verwendung der Rechtsform Verwaltungsakt kann aber wegen dessen von der Frage der Rechtswidrigkeit unabhängigen Rechtswirksamkeit eine Belastung liegen, und sei es nur die Last, fristgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es daher einen gesetzlichen Grundlage (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd II, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 62; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 22 Rn. 28 f. - jew. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Verwaltungsakt etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält (BVerwG, Urteile vom 10.10.1990 - 1 B 131/90 - NVwZ 1991, 267 f. und vom 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE, 72, 265, 266). Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach die Verwaltung auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung befugt sei, öffentlich-rechtlich begründete Pflichten des Bürgers durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und feststellen, weil die Ermächtigung der Verwaltung zur Tätigkeit aufgrund öffentlichen Rechts und damit kraft hoheitlicher Gewalt die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt einschließe (so etwa HambOVG, Urteil vom 02.02.1990 - Bf IV 86/89 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 22.01.2009 - M 10 K 08.2944 - juris Rn. 32).
32 
2. § 51 AufenthG enthält keine eigenständige materielle Ermächtigungsgrundlage, die der Ausländerbehörde ausdrücklich die Handlungsform des Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einräumt, ob ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen ist. Konstitutiv für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG allein das Gesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91 - juris Rn. 17; GK-AufenthG, § 51 Rn. 20 ). Ein feststellender Verwaltungsakt wirkt insoweit nur deklaratorisch. Er dient der Klarstellung, ob die - abschließend in der Norm festgelegten - Voraussetzungen für das gesetzlich angeordnete Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetreten sind und entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis (aA VG Hannover, Urteil vom 28.09.2010 - 12 A 327/09 - juris Rn. 19). So kann nicht in allen Fällen das Erlöschen des Aufenthaltstitels kraft Gesetzes inzident im Rahmen einer Abschiebungsandrohung geklärt werden. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem der Aufenthalt des Klägers ehebedingt befristet legalisiert worden und es daher nicht zu einer Abschiebungsandrohung gekommen ist.
33 
Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (siehe hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 23 mwN), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 28; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rn. 29).
34 
Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82). Für das Aufenthaltsgesetz ist diese Rechtsprechung zu übertragen (ebenso BeckOKAuslR/Graßhof AufenthG § 51 Rn. 2; Armbruster, HTK-AuslR/§ 51 AufenthG zu Abs. 1 09/2014 Nr. 6.3).
35 
Unabhängig davon, dass sich eine Befugnis zum Erlass des streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakts aus einer Gesamtanalogie zu den vielfältigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt, die der Ausländerbehörde das Recht einräumen, in Verfolgung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AufenthG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers durch Verwaltungsakt zu regeln und zu begrenzen, verdeutlicht auch § 51 AufenthG selbst, dass innerhalb seines Normgefüges die Handlungsbefugnis der Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt geprägt wird. Den Bestimmungen über das Erlöschen liegt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5a AufenthG letztlich eine durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelungen zugrunde. Innerhalb des gesetzlichen Erlöschungsgrunds des Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 kann durch eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist das Eintreten der Erlöschungsvoraussetzungen vermieden werden, wobei die Fristverlängerung durch einen Verwaltungsakt ergehen kann. Des weiteren sieht § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, dass die Behörde - wenn auch nur durch die Ausstellung einer Bescheinigung - für Rechtsklarheit zur Frage des Fortbeststands der Niederlassungserlaubnis sorgen kann.
II.
36 
Der feststellende Verwaltungsakt erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil der Aufenthaltstitel des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen der Nr. 7 (1.) noch diejenigen der Nr. 6 (2.) des § 51 Abs. 1 AufenthG vor.
37 
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.
38 
Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt länger als 6 Monate ununterbrochen in der Türkei. Seine Niederlassungserlaubnis ist auch nicht deshalb nach dieser Bestimmung erloschen, weil er im Zeitraum vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 immer wieder nahezu 6 Monate in der Türkei und dazwischen jeweils nur für wenige Tage im Bundesgebiet war. Der Auslandsaufenthalt ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann schädlich, wenn er ununterbrochen mehr als 6 Monate andauert.
39 
Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 -; GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).
40 
Der Wortlaut des § 51 Abs 1 Nr. 7 AufenthG verwendet nicht den Begriff der Rückkehr, sondern denjenigen der Einreise. Einreise ist in § 13 Abs. 2 AufenthG definiert. Eine Einreise in das Bundesgebiet liegt danach grundsätzlich vor, wenn sowohl die Grenzübergangslinie passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten wurde (vgl. näher GK-AufenthG, § 13 Rn. 30 ff. ). Hat der Ausländer das räumliche Umfeld der Grenzkontrollen verlassen und verbringt er - wie der Kläger - einige Tage an seinem bisherigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ist er tatsächlich eingereist und die Frist läuft neu.
41 
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 ist zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 und der damals geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) i.d.F. vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202) ergangen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verließ. Nach Nr. 2 Satz 3 AuslVwV zu § 9 sollte im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ein Verlassen des Bundesgebiets aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund anzunehmen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Nr. 2 AuslVwV zu § 9 als eine „lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden“ angesehen und die Notwendigkeit einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls betont. So könne einerseits ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein. Andererseits schließe eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise nicht aus, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dann ausführte, es verstehe sich von selbst, dass der Ausländer in einem solchen Falle das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre, war dies konsequent. Denn wird wegen eines der Natur nach nicht vorübergehenden Ausreisegrundes der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben - mit der Folge des sofortigen Erlöschens des Aufenthaltstitels ipso iure -, kann dies nicht durch eine kurzfristige Wiedereinreise ungeschehen gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 verhält sich jedoch in keiner Art und Weise zu dem Erlöschungsgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bzw. der Vorläuferregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - zumal das AuslG 1965 eine solche Regelung nicht kannte; einen selbstständiger Erlöschungsgrund der über sechsmonatigen Ausreise gab damals gar nicht.
42 
2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
43 
a) Nach dieser Bestimmung erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland, mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich unerheblich ist er aber nicht. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ). Der seiner Natur nach vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. Es genügt, wenn er später während des Aufenthalts im Ausland eintritt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 -1 B 148.81 - juris Rn. 3). § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verlangt ferner nicht, dass der Ausländer für immer seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort außerhalb des Bundesgebiets verlagert. Es kann vielmehr ausreichend sein, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 18.09.2014 - 3 A 554/13 - juris Rn. 30 f.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - a.a.O.).
44 
Bei der Anwendung der Norm ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschungsregelungen zu beachten. Sie wollen Rechtsklarheit schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Ihr Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173 - Rn. 9).
45 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass weder durch die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 noch aufgrund nachfolgender in der Zeitspanne bis zum 22.06.2011 eingetretener und in ihrer Gesamtschau zu betrachtender Ereignisse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt worden sind. In Würdigung der konkreten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Lebensverhältnisse derart verändert, dass er Deutschland nicht mehr nur vorübergehend verlassen hätte.
46 
Der seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet lebende Kläger hat hier im Jahre 2007 seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Beiden Partnern war schon zu einer sehr frühen Phase ihrer Beziehung klar, dass sie „zusammenbleiben wollen“; konkrete Heiratsabsichten bestanden seit dem Jahre 2010. Die von Frau B.-C. unter dem 14.08.2008 zunächst allein angemietete Wohnung in E. ist von beiden gemeinsam ausgesucht worden. Obwohl der Kläger damals noch Mieter einer möblierte Kleinwohnung in H. war, verbrachte er selbst schon ab 2008 in der Regel mehrere Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Partnerin in der Wohnung in E. Der Kläger besaß stets einen Schlüssel zu dieser Wohnung; hier lebte er auch während seiner jeweiligen Rückkehr aus der Türkei in das Bundesgebiet in den Jahren 2010 und 2011. Wie Frau B.-C. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wollten beide von Beginn ihrer Beziehung an immer gemeinsam in Deutschland leben. Es ist für sie nie in Betracht gekommen, in der Türkei zu leben und ihren seit 1989 bei der gleichen Firma bestehenden Arbeitsplatz aufzugeben. Die Beziehung zu Frau B.-C. sorgte (und sorgt) für eine ununterbrochene Konstante in seinem Leben, mit deren Hilfe es ihm zunehmend gelingt, trotz seiner Erkrankung ein soweit als möglich stabiles Leben zu führen.
47 
Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise am 29.01.2010 und während der bis zum 22.06.2011 wiederkehrenden Aufenthalte in der Türkei ist die fortdauernde Beziehung zwischen ihm und Frau B.-C. ein entscheidendes Indiz für den ununterbrochenen und dauerhaften persönlichen Anknüpfungspunkt des Klägers im Bundesgebiet. So brachte der Kläger vor seinem Flug in die Türkei Ende Januar 2010 alle seine persönlichen Gegenstände und Dokumente, die ihm wichtig waren und auf die er jederzeit wieder zugreifen wollte, in die faktisch gemeinsame Wohnung in E. Die stets enge Verbindung zwischen dem Kläger und Frau B.-C. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie ihn während seines Türkeiaufenthalts dort nicht finanziell unterstützt hat. Zum einen konnte er zunächst noch von Ersparnissen leben, zum anderen wurden die Kosten seines Aufenthalts entsprechend dem türkischen Verständnis von familiärer Verantwortung und Gastfreundschaft von seinen Brüdern vor Ort geregelt. Entscheidend ist, dass sie ihm jeweils Unterhalt während seiner Rückkehr in das Bundesgebiet gewährt hat.
48 
Die näheren Umstände der Ausreise und der - im Einverständnis mit der Partnerin durchgeführten - Aufenthalte in der Türkei verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine nur vorübergehende Phase, eine Art „Auszeit“, gehandelt hat, der den vor allem auch mit Blick auf die gefestigte Beziehung bestehenden Lebensmittelpunkt in Deutschland nach dem Willen des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen sollte und dies auch objektiv nicht getan hat.
49 
Nimmt man die Gesamtlänge des Aufenthalts in der Türkei in den Blick (29.01.2010 bis 22.06.2011), so geht dies zwar deutlich über die Dauer gewöhnlicher Urlaube und Verwandtenbesuche hinaus. Andererseits sind aber mittlerweile langfristige und ununterbrochene Auslandsaufenthalte - etwa im Rahmen eines „Sabbatjahres“ - oder das „Gab Year“ ebenfalls gesellschaftliche Realität.
50 
Der Kläger befand sich Ende Januar 2010 in einer von ihm als solches empfundenen krisenhaften Situation. Er hatte - aus seiner Sicht in jeder Hinsicht unberechtigt - seinen bisherigen Arbeitsplatz in einem Integrationsbetrieb, der für ihn persönlich sehr wichtig war, durch Kündigung verloren. Frau B.-C. hat in der Berufungsverhandlung anschaulich geschildert, in welcher emotionalen Ausnahmesituation sich der Kläger befand und weshalb ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt das Verlangen nach der Wiederherstellung der familiären Verbindungen mit den in der Osttürkei lebenden Eltern und den zahlreichen u.a. in Istanbul lebenden Geschwistern Antrieb für sein Handeln wurde. Dass der Kläger immer darunter gelitten hat, aufgrund seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Familie in der Türkei nicht besuchen zu können, ergibt sich beispielhaft aus einem Bericht seines Betreuers vom 28.10.2005. Für den Kläger hatte die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen in der Türkei den Charakter einer Art „Auszeit“. Dass diese mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Monaten relativ lang ist, erklärt sich daraus, dass der Kläger nicht in einem „getakteten Programm familiäre Stationen abgearbeitet“ hat, sondern schon aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung das Verarbeiten und Erleben von neuen Situationen auch nach seiner eigenen Erfahrung nur mit viel Zeit möglich ist. Der Umgang mit erheblichen Erkrankungen innerhalb der Familie - unter anderem bei seinen betagten Eltern - stellten ihn vor besondere Herausforderungen, ebenso die Erkenntnis, dass sich aufgelaufene Defizite in den familiären Bindungen aufgrund der langjährigen Trennung nur allmählich beheben lassen. Dies erklärt es, weshalb es der Kläger nicht bei seinem ersten längeren Aufenthalt in der Zeit vom 29.01.2010 08.06.2010 hat bewenden lassen, sondern danach noch mehrmals in die Türkei für längere Zeiten eingereist ist. Dass er darüber hinaus Deutschland auch deshalb verlassen hätte, weil er in der Türkei für sich - und sei es auch nur vorübergehend - eine bessere Lebensperspektive gesehen oder tatsächlich objektiv gehabt hätte, ist hingegen nicht anzunehmen.
51 
Insoweit verdeutlichen verschiedene weitere Gesichtspunkte, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt seine Bindung zum Bundesgebiet gelöst hat. Er kündigte weder seine Bankverbindung bei der Volksbank H. noch ließ er sich seine Rentenanwartschaften auszahlen. Er nahm keine Gegenstände, die für ihn wichtig waren, mit in die Türkei, sondern beließ sie bei seiner Partnerin. Er achtete streng darauf, jeweils vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, über die er sich zuvor informiert hatte, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich selbst nicht beim Einwohnermeldeamt und der Krankenversicherung ab. Ein Krankheitsbild, das die freie Willensbestimmung beeinträchtigen würde, lag (und liegt) nach den ärztlichen Gutachten nicht vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 632/12 - juris Rn. 6 ff.). Zwar sind diese von seinem Betreuer im März 2010 vorgenommenen Abmeldungen aufgrund dessen Vertretungsberechtigung gegenüber Einwohnermeldeamt und Versicherung wirksam (vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1896 BGB Rn. 162 f.). Sie sind jedoch in erster Linie deshalb erfolgt, um das Betreuungsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können und zwingen auch im Übrigen nicht zu dem Schluss, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG der Wille des geschäftsfähigen Klägers, sich gerade nicht bei den deutschen Behörden abzumelden, unbeachtlich wäre. Vielmehr besteht auch zivilrechtlich bei geschäftsfähigen Betreuten eine „Doppelzuständigkeit“ von Betreuer und Betreutem, die auch zu einander widersprechender Erklärungen führen können (siehe hierzu und der Möglichkeit des Betreuten, ordnungsgemäße Willenserklärungen des Betreuers zu beseitigen näher Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1902 Rn. 16).
52 
Die Tatsache, dass sein Rentenversicherungsverlauf eine Pflichtbeitragszeit in der Türkei vom 04.03.2010 bis 31.10.2010 aufweist, liefert kein Argument für einen möglicherweise auf Dauer angelegten Verbleib des Klägers in der Türkei. Der Kläger hat überzeugend erläutert, dass er tatsächlich keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern seine Brüder ihn pro forma in ihrem Betrieb in Istanbul (Hotel und Restaurant) eingestellt hatten, um vorsorglich einen Krankenversicherung zu begründen. Diesen hat er nach eigenen Angaben auch in Anspruch genommen, weil er verschreibungspflichtige Medikamente benötigte und außerdem einmal kurzzeitig in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dass die Anmeldung als Arbeitnehmer, über deren Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, allein der Absicherung nicht kalkulierbarer Krankheitsrisiken diente, ist nachvollziehbar. Denn wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, konnten und können nach dem Krankheitsbild des Klägers immer wieder Akutzustände auftreten, die eine sofortige Behandlung notwendig machen.
53 
Soweit der Kläger von sich aus seine möblierte Wohnung in H. zu Beginn seines Aufenthalts in der Türkei aufgab, beruhte dies allein auf finanziellen Erwägungen. Sie war für ihn letztlich nicht erforderlich, weil er ohnehin jederzeit bei seiner Partnerin wohnen konnte. Auch dieser Umstand spricht daher nicht gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei.
III.
54 
Selbst wenn man ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. zu Lasten des Klägers unterstellen würde, zu irgendeinem Zeitpunkt vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 hätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorgelegen, ist seine Niederlassungserlaubnis jedenfalls aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen.
55 
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der im oben genannten Zeitpunkt eines potentiellen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
56 
Ausgehend von den auf die Rechtmäßigkeit der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet mit Blick auf die ursprüngliche Asylanerkennung nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Zeiten des Asylverfahren (vgl. hierzu zur ratio des § 55 Abs. 3 AsylVfG näher BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - juris Rn. 15 f.) verfügte der Kläger bereits bei seiner Ausreise am 29.01.2010 über einen mindestens 15 Jahre langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für Ausweisungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF bestanden (und bestehen) zu keiner Zeit. Auch die weitere Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist zu bejahen.
57 
Zwar hängt der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht davon ab, dass der Lebensunterhalt (jemals) gesichert war. Selbst für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann bei Erkrankung von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG abgewichen werden. Der Gesetzgeber differenziert allerdings im Rahmen der privilegierenden Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nach dem Grund für den Besitz der Niederlassungserlaubnis und verlangt bedingungslos die Sicherung des Lebensunterhalts. Er räumt die Möglichkeit, etwa bei einer Atypik hiervon abzusehen, nicht ein. Damit bewegt sich der Gesetzgeber jedoch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums - zumal dieser bei der Gewährung von Vergünstigungen ohnehin weit ist.
58 
Der Lebensunterhalt des Ausländers ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nur dann gesichert, wenn er ihn einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann. Notwendig ist, dass aufgrund belegbarer Umstände eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert ist (GK-AufenthG, § 51 Rn. 74 mwN ). Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist im Unterschied zu § 44 Abs. 1a AulsG 1990 nicht erheblich. Die verdeutlicht die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 (BT-Drs. 15/420, S. 89). In dieser heißt es unter anderem, dass Absatz 2 die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1 a und 1b AuslG) zusammenfasst und in Satz 1 die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts (Definition in § 2 Abs. 3) ersetzt wird.
59 
Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung vorliegen müssen, bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen (vgl. näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 75 ; Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 39 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2 - sowie den dortigen jeweiligen Überblick über den Meinungsstand). Es spricht allerdings viel dafür, dass nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise oder denjenigen der Wiedereinreise abzustellen ist, sondern vielmehr allein die Umstände maßgebend sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen gegeben sind (ebenso OVG BB, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 S 32.11 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5). Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert; es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse bei Wiedereinreise nicht gewährleistet. Das Wesen der Niederlassungserlaubnis gebietet auch keine Doppelprüfung der Lebensunterhaltssicherung zusätzlich im Zeitpunkt der Wiedereinreise (näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 76 ).
60 
Im vorliegenden Fall ist allerdings unabhängig davon, welcher Zeitpunkt für maßgebend erachtet wird, der Lebensunterhalt prognostisch durch die jetzige Ehefrau des Klägers gesichert gewesen. Dass diese aufgrund ihrer Einkommenssituation stets finanziell in der Lage gewesen ist, für den Unterhalt des Klägers sogar vollständig aufzukommen, ist in Anbetracht der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und ihrer weiteren Angaben im Verfahren eindeutig. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist auch stets ihre Leistungsbereitschaft gegeben gewesen. Sie hat den Kläger tatsächlich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet unterstützt und wäre nach ihrer Erklärung vom 16.06.2016 jederzeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit gewesen, wenn man diese von ihr gefordert hätte. Dies wurde von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr angezweifelt.
61 
In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Wortlaut sind im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm § 2 Abs. 3 AufenthG als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer positiven Prognose über die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur gesetzliche sondern freiwillige Unterhaltsleistungen zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese jederzeit realisierbar sein müssen. Dabei ist es Sache der Ausländerbehörde, ob sie sich im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts mit der freiwilligen Leistung begnügt oder eine Verpflichtungsermächtigung nach § 68 AufenthG fordert (GK-AufenthG, § 2 Rn. 96). Vom Kläger zu verlangen, gleichsam im Vorfeld eines längerfristigen Auslandsaufenthalts schon einmal vorsorglich für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den unterhaltsfähigen und -bereiten Dritten zu sorgen, würde die Funktion des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG überspannen.
62 
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau B.-C. des Klägers, die im Übrigen letztlich durch die Eheschließung und die nunmehr sogar bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht evaluiert ist. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Krankenversicherung durch seinen Betreuer Anfang des Jahres 2010 abgemeldet wurde, steht der prognostizierten Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abmeldung, weil sie nicht dem Willen des Klägers entsprochen hatte, grds. einer Rückgängigmachung unterlag (siehe hierzu oben unter II. 2.).
63 
Der Senat kann daher offen lassen, ob auch allein aufgrund der Erwerbssituation des Klägers eine positive Prognose hätte getroffen werden können. Dieser geht derzeit (erneut) einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach und hätte darüber hinaus - wie schon in der Vergangenheit vor seiner Eheschließung - ggfs. finanzielle Ansprüche auf Leistungen zum Ausgleich seiner Behinderung nach SGB IX.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 9. November 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der 1997 geborene Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2014 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6. September 2013 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm ursprünglich bis 10. September 2013 erteilt worden war, abgelehnt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage auf Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil die dem Kläger ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen seines langjährigen Schulbesuches in der T. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 bestehe ebenfalls nicht mehr, weil der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) nicht vorliegt. Die ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4; 4.) sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/9 -Rn. 11). Das ist jedoch weder bezüglich des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (1.1) noch des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen des Verlassens des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund (1.2) der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die dem Kläger erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2007 nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte könnten nach dieser Regelung etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagerten. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlasse, sei demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Die Absicht des Klägers, nach dem Schulbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Bei Beginn des Schulbesuchs in der Türkei im Jahr 2007 sei die Dauer des Auslandsaufenthalts unabsehbar gewesen. Auch jetzt stehe noch nicht fest, wann der Kläger ins Bundesgebiet zurückkehren werde. Soweit der Kläger den Kontakt zu seiner Familie im Bundesgebiet aufrechterhalten und diese jeweils in den Ferien oder an religiösen Feiertagen besucht habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bei einer derart langen Zeit des Schulbesuchs, der eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände mit sich bringe, könne nicht nur von einem zeitlich begrenzten, ins Ausland verlagerten Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden.

Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er zwar seit dem Jahr 2007 in der T. zur Schule gegangen und dort bei den Großeltern gewohnt habe, die gesamten Schulferien hingegen bei den Eltern in Deutschland verbracht habe. Es habe die Gesamtumstände des Einzelfalls nicht genauer untersucht. Der vorübergehende Aufenthaltszweck ergebe sich daraus, dass die Schulausbildung nicht auf unabsehbare Zeit angelegt gewesen sei, sondern von Anfang an auf das Erreichen der Hochschulreife. Der Schulbesuch in der Türkei sei vergleichbar mit dem Besuch eines weiter entfernt gelegenen Internats in der Bundesrepublik, bei dem ein Besuch der Eltern grundsätzlich nur in den Schulferien in Frage käme. Bei einem Internatsbesuch habe das Kind seinen Wohnsitz auch nicht an den Ort des Internats verlegt. Das Verwaltungsgericht habe nur unzureichende Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts getroffen, ob aufgrund der dargelegten Umstände tatsächlich von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ausgegangen werden könne. Ein Ferienaufenthalt von drei Monaten sei sicherlich kein kurzfristiger Besuchsaufenthalt. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass der soziale Kontakt zu den Freunden in Deutschland aufrechterhalten geblieben sei. Hierauf werde vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei einer solchen Fallkonstellation der Kindergeldanspruch der Eltern nicht verfalle.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei wegen des langjährigen Schulbesuchs im Ausland nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, nicht ernsthaft in Zweifel. Nach dieser Regelung erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich sind nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Grundsätzlich können Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte anzusehen sein, solange nur ein zeitlich begrenzter Ausbildungsabschnitt, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagert wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 -10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (Graßhoff in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 51 Rn. 5a). Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeit hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden ist, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vor-übergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Ausreichend ist, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (SächsOVG, U.v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 - juris Rn. 30 ff.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 m.w.N.) bzw. wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 B 15.11 - juris Rn. 16).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bei der Ausreise im Jahr 2007 erloschen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wann er wieder ins Bundesgebiet zurückkehren würde. Der Kläger hat im Jahr 2007 im Alter von zehn Jahren seinen Schulbesuch in der T. begonnen. Er beabsichtigte, seine gesamte Schulzeit bis zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife in der T. zu absolvieren. Geplant war also nicht nur einen zeitlich bestimm- bzw. abgrenzbaren Ausbildungsabschnitt (z.B. ein Schuljahr oder zwölf Monate) ins Ausland zu verlagern. Das Ausbildungsziel „allgemeine Hochschulreife“ kann vielmehr abhängig von den schulischen Leistungen einen unterschiedlich langen Zeitraum in Anspruch nehmen.

Die Ferienaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet ändern daran, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nichts. Bei dem viele Jahre andauernden Schulbesuch in der T. hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zu seinen Großeltern in die T. verlagert. Er hat die ganz überwiegende Zeit des Jahres dort verbracht, im Haushalt seiner Großeltern gelebt, ist von diesen betreut worden und war in das dortige Schul- und Sozialleben integriert. Demgegenüber stellen sich die Ferienaufenthalte in der Bundesrepublik bei seinen Eltern als Besuchsaufenthalte dar. Auch in zeitlicher Hinsicht sind sie gegenüber dem Aufenthalt in der T. untergeordnet. Einer weiteren Sachaufklärung bezüglich dieser Besuchsaufenthalte bedurfte es entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu den Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der T. den Kontakt zu seinen Freunden im Bundesgebiet aufrechterhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige fortbestehende freundschaftliche Kontakte in die Bundesrepublik ändern nichts daran, dass der Kläger seine gesamte (weiterführende) Schulausbildung in sein Heimatland verlagert und dies eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich gebracht hat.

Soweit der Kläger vorbringt, seine Situation sei mit dem Besuch eines in Deutschland weiter entfernt gelegenen Internats vergleichbar, der nur in den Ferien einen Besuch der Eltern ermöglicht hätte, ist dies im Rahmen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht maßgeblich, weil in dem geschilderten Fall keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland stattfände und sich daher die Frage des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nicht stellte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist die Schaffung von Rechtsklarheit. Sie dient der Klärung, ob ein Ausländer, der für längere Zeit aus dem Bundesgebiet ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Der Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird (BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Rn. 9). Daher kann die angeführte inländische Situation nichts zur Auslegung des Begriffs des „vorübergehenden Grundes“ beitragen.

Auch das etwaige Fortbestehen eines Kindergeldanspruches trotz Schulbesuchs im Ausland sagt nichts darüber aus, ob ein Aufenthaltstitel durch einen längeren Schulbesuch im Ausland erlischt, da Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen eines Aufenthaltstitels und der sozialrechtlichen Regelung über den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nicht vergleichbar sind.

1.2 Bezüglich des Erlöschens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 wegen des langjährigen Schulbesuchs des Klägers in der Türkei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe, jedenfalls maßgeblich darauf ankomme, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert habe. Dabei stünden das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander. Auch wenn er in den Ferien regelmäßig seine Eltern besucht habe, könne doch von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht mehr ausgegangen werden. Durch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet habe der Kläger den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst zerrissen. Aus der dem Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80, die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern, zuwiderlaufenden Wirkung der mehrjährigen überwiegenden Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet folge zugleich, dass als schutzwürdig anzuerkennende berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets bei der Verlagerung der gesamten Schulausbildung ins Ausland nicht mehr gegeben seien.

Hiergegen bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er im Zeitraum von 2007 bis 2013 die Bundesrepublik nicht für einen erheblichen Zeitraum verlassen habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn das Bundesgebiet für zwölf aufeinanderfolgende Monate verlassen worden sei. Es müsse sich um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten handeln. Der Kläger habe sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Zudem sei ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ nur dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige zu erkennen gebe, dass er den durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erreichten Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Auch müsse der Ausreisezweck berücksichtigt werden. Vorliegend liege ein legitimer, also allgemein gesellschaftlich anerkannter Grund für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet vor, da er lediglich die Schulausbildung in der T. erhalten und ansonsten seine Ferien in Deutschland verbracht habe. Durch den jeweiligen Aufenthalt von dreieinhalb Monaten im Jahr in Deutschland habe er belegt, dass er auch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten habe und regelmäßig zu seiner Familie nach Hause gekommen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung des Art. 7 ARB 1/80.

Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insbesondere ergibt sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers - aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG - Daueraufenthaltsrichtlinie - nicht, dass der Zeitraum, für den der Kläger zum Zwecke des Schulbesuchs das Bundesgebiet verlassen hat, unerheblich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 16.3.2000 - C-329/97, Ergat - juris Rn. 48) ist. Mit Blick auf das Regelungsziel des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zweck der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (EuGH, U.v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli -juris Rn. 23), kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 18). Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 62 ff.) folgt daher nicht gleichsam der Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG entsprechend anzuwenden ist, um den nicht unerheblichen Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu definieren. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung (EuGH, U.v. 8.12.2011, a.a.O., Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter, wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Stellung verloren hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 21). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein erheblicher Zeitraum, der zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, immer nur dann vorliegt, wenn sich der betreffende Ausländer länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten hat.

Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 33). In dieser Entscheidung betont der Senat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG lediglich als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen dienen kann und daneben das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen ist (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34). Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe kann daher nur angenommen werden, wenn ausgehend vom Zweck des Art. 7 ARB 1/80, nämlich der Begünstigung des türkischen Arbeitnehmers und der dauerhaften Eingliederung seiner Familie, eine Rückkehr in die T. erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (BayVGH, U.v. 13.5.2014, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Demgemäß liegt nicht bereits deshalb ein unerheblicher Zeitraum vor, weil der Kläger sich innerhalb eines Kalenderjahres nicht an zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Türkei zum Schulbesuch aufgehalten hat, sondern in den Schulferien jeweils wieder seine hier lebenden Eltern und seine Freunde besucht hat.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis schon seit sechs Jahren bei seinen Großeltern in der Türkei lebte, um dort die Schule zu besuchen und dadurch seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Leitsatz 1). Mit diesem langjährigen Aufenthalt hat er, auch wenn er jeweils in den Schulferien in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, durch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes den ursprünglich im Bundesgebiet bestehenden Integrationszusammenhang zerrissen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger, der im Bundesgebiet geboren ist, hier zwar seine ersten Lebens- und Grundschuljahre verbracht hat, inzwischen jedoch eine fast gleich lange, ihn mindestens ebenso prägende Zeit in der Türkei verbracht hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende auch von dem dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) zugrundeliegenden Fall, wo eine ... Staatsangehörige, die sich vor ihrer Ausreise in die Türkei fünfundzwanzig Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, für einen Zeitraum von zwei Jahren überwiegend in der T. gelebt hatte und während dieser Zeit nur zu mehreren ein- bis zweimonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurückgekehrt war.

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren weiter vorbringt, es seien auch die Interessen des stammberechtigten Wanderarbeitnehmers zu berücksichtigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschäftigung und der Aufenthalt der Eltern des Klägers wurde bereits dadurch begünstigt, dass er nach Ablauf der ersten drei Jahre (Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80) nach seiner Geburt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat. Die freiwillige Aufgabe des erreichten Integrationszusammenhangs des Familienangehörigen wegen eines dauerhaften Schulbesuchs im Heimatstaat hat jedoch für die Entscheidung des Wanderarbeitnehmers, sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in einen Aufnahmemitgliedstaat zu begeben, keine Auswirkungen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren stellte der mehrjährige Schulbesuch im Heimatland auch keinen „berechtigten Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Der Assoziationsratsbeschluss 1/80 verfolgt das Ziel, die Rechtstellung ... Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im sozialen Bereich zu verbessern. Dies spricht dafür, für das Verlassen des Mitgliedstaats dann „berechtigte Gründe“ anzunehmen, wenn diese Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind, wie etwa Urlaub und Verwandtenbesuch (EuGH, U.v. 17.04.1997 - C-351/95, Kadiman - juris Rn. 48), oder durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt sind, etwa die Ableistung von Wehrdienst (BayVGH, B.v.15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 5 ff.). Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die langjährige Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet infolge sechsjährigen Schulbesuchs in der Türkei bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis im September 2013 nicht „von berechtigten Gründen“ im o.g. Sinn getragen war. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 2009 (1 C 6.08 -juris) unter Darlegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt hat, ist für das Verständnis dieses Erlöschensgrundes auf Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 abzustellen, der der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedsstaat dienen soll. Die diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. März 2008 (11 LB 203/06 - juris Rn. 28) führt ferner aus, neben den in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Kadiman“ zitierten Beispielen (auf eine angemessene Zeitspanne angelegte Urlaubsaufenthalte oder Besuche der Familie im Heimatland) seien auch in der Literatur als Fälle „berechtigter Gründe“ nur solche aufgeführt, in denen der weitere Aufenthalt im Ausland „nicht vom eigenen Willen abhängig war (z.B. Erkrankung, Unfall, Naturereignisse)“. Damit ist der vorliegende Fall aber gerade nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Eltern, den Kläger seine gesamte Schulzeit bis zum Erreichen der Hochschulreife in der Türkei absolvieren zu lassen, auf irgendeiner Zwangslage beruhte. Vielmehr haben der Kläger und seine Eltern die bislang erreichte Integration freiwillig aufgegeben. Die lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Ferien unterbrochene Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet über einen Zeitraum von sechs Jahren kann somit nicht als eine im genannten Sinn vergleichbare lediglich kurzzeitige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden. Vielmehr führte der ganz überwiegende Aufenthalt zur Schulausbildung in einem anderen Sprach- und Kulturkreis dazu, dass die bis zum 10. Lebensjahr des Klägers erfolgte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in einer für seine soziale Prägung wesentlichen Entwicklungsphase über einen Zeitraum von sechs Jahren unterbrochen wurde (vgl. zum mehrjährigen Auslandsaufenthalt wegen eines Schulbesuchs: OVG Lüneburg, B.v. 11.1.2008 - 1 ME 418/07 - juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.6.2009 - 7 B 10454/09 - juris Rn. 11).

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht.

Denn solche Schwierigkeiten sind ungeachtet der auch nach Auffassung des Senats eindeutig zu beantwortenden Fragen bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger bezüglich der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts verweist, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen der Kläger als besonders schwierig ansieht. Auch mit dem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die sozialen Beziehungen zu seinen Freunden im Bundesgebiet aufrecht erhalten und sich nie für zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten habe, legt er den besonderen Schwierigkeitsgrad nicht plausibel dar (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der zulässigen Bedeutung ist nur den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.2.2015, 10 ZB 14.345 - juris Rn. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Soweit der Kläger geklärt haben möchte, unter welchen Voraussetzungen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern erlischt, wenn sie sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten, handelt es sich um keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Wie den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (1 C 19.14) zu entnehmen ist, gebietet die Beantwortung dieser Frage letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Zweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind (BayVGH, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, a.a.O., Rn. 18).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Antrag des Klägers, die aufgeworfene Rechtsfrage solle dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen des Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Die Notwendigkeit einer Vorlage besteht insbesondere dann nicht, wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die generellen Maßstäbe für den Verlust eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, falls der Betreffende den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, sind bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (EuGH, U. v. 22.12.2010 - C-303/08, Bozkurt - juris Rn. 42, v. 4.2.2010 - C-14/09, Genc - juris Rn. 42, v. 18.12.2008 - C-337/07, Altun - juris Rn. 62, v. 18.07.2007 - C-325/05, Derin - juris Rn. 45, v. 16.2.2006 - C-502/04, Torun - juris Rn. 25, v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli - juris Rn. 27, v. 11.11.2004 - C-467/02, Cetinkaya - juris Rn.36 und v. 17.4.1997 - C-351/95, Kadiman - juris Rn. 48). Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, obliegt in erster Linie der Feststellung der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, U.v. 18.07.2007 - C-325/05, Derin - juris Rn. 43)

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat keine verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung des Erstgerichts dargelegt, die von einem Rechtssatz in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 abweichen würde. Insbesondere enthalten die genannten Entscheidungen gerade keinen Rechtssatz, der besagt, dass das Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum nur dann zum Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, wenn sich der betreffende Ausländer an zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten hat. Beide Entscheidungen betonen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG nur als Auslegungshilfe oder Orientierungsrahmen für den „nicht unerheblichen Zeitraum“ heranzuziehen und eine Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 geboten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2013 wird der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz auf 20.000,- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung teilweise ihre in erster Instanz im Wesentlichen erfolglose Klage weiter, mit der sie die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2012, die Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) vom 19. Februar 2002 nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Dass der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Denn die Kläger haben nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) nicht erloschen ist, nicht der Fall. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anfechtungsklage der Kläger setzt sich die Zulassungsbegründung ohnehin nicht auseinander. Die beim Verwaltungsgericht hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die das Erstgericht als unzulässig abgewiesen hat, verfolgen die Kläger ausweislich ihres in der Zulassungsbegründung angekündigten Berufungsantrags offensichtlich nicht mehr weiter.

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Kläger davon aus, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) vom 19. Februar 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen ist, weil die Klägerin zu 1) im Oktober 2004 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach Serbien ausgereist sei. Ob diese Erlöschensvoraussetzungen vorlägen, bestimme sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und seiner nach der Rückkehr ins Bundesgebiet erklärten Absicht, sondern nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Trage der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so sei davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt sei. Hiervon sei auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig mache. Ein nicht nur vorübergehender Ausreisegrund liege zudem auch dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlasse, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Klägerin zu 1) im Oktober 2004 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist. Die Klägerin, die am 2. November 2004 in Serbien ihren Ehemann geheiratet habe, habe anschließend - mit nur kurzer Unterbrechung - 11 Monate bei ihrem Ehemann und seiner Familie in Serbien gelebt und in dieser Zeit auch keine näheren Beziehungen mehr zum Bundesgebiet unterhalten, die objektiv belegen könnten, dass sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland gesehen hätte. Sie habe in dieser Zeit lediglich einmal im März 2005 vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ihre Eltern besucht und dabei gleichzeitig ihre Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen lassen, um ihr Erlöschen zu verhindern. Sie habe aber keinerlei Aktivitäten entwickelt, sich im Bundesgebiet eine Arbeit und eine Wohnung zu suchen, um damit die Grundlagen für den Ehegattennachzug nach Deutschland zu schaffen. Aufgrund dieser objektiven Umstände gehe das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 geprobt habe, ob ein gemeinsames Leben mit ihrem Ehemann in Serbien möglich sei, und dass sie eine Rückkehr nach Deutschland davon abhängig gemacht habe, ob sich dieser Lebensplan als tragfähig erweisen werde. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Klägerin zu 1) - wie sie selbst vortrage - von Anfang an die Absicht gehabt habe, in das Bundesgebiet zurückzukehren und nur solange bei ihrem Ehemann in Serbien zu leben, bis sie schwanger werden würde, sei sie aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 ausgereist. Denn der Eintritt einer Schwangerschaft sei, soweit er aufgrund körperlicher Gegebenheiten beider Partner überhaupt möglich sei, zeitlich völlig unbestimmt. Damit sei aber auch der Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei daher bereits mit der Ausreise der Klägerin zu 1) im Oktober 2004 erloschen. Einen der in § 44 AuslG 1990 geregelten Ausnahmetatbestände erfülle die Klägerin zu 1) nicht. Der Ausnahmetatbestand nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greife (noch) nicht, da das Aufenthaltsgesetz erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei.

Der Klägerbevollmächtigte macht demgegenüber geltend, die verfehlte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der unbefristete Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1) durch die Ausreise im Oktober 2004 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei, beruhe auf der Annahme, sie habe mit ihrem Ehemann in Serbien eine eheliche Lebensgemeinschaft proben wollen. Dabei handle es sich jedoch um eine bloße Vermutung des Verwaltungsgerichts, das andere gleich wahrscheinliche Vermutungen über den Ausreisegrund nicht in Erwägung gezogen habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht erwogen, dass das „Zusammenleben auf Probe in Serbien“ erst der Grund für die erneute Ausreise der Klägerin zu 1) im April 2005 gewesen sei. Auf die Frage im Oktober 2004 nach dem Ausreisegrund hätte die Klägerin (damals) geantwortet, sie werde ihren Verlobten heiraten und dann spätestens im März 2005 nach Deutschland zurückkehren, da sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis übertragen lassen müsse und ihren Aufenthaltstitel nicht verlieren möchte. Grund der Ausreise im Oktober 2004 sei die beabsichtigte Eheschließung der Klägerin zu 1) gewesen. Diese habe sich nach ihrer Eheschließung noch einige Wochen bei ihrem Ehemann in Serbien aufhalten und dann - wie von Anfang an geplant - im März 2005 wieder zurück nach Deutschland reisen wollen. Damit sei aber dokumentiert, dass die Klägerin nicht für unabsehbare Zeit in Serbien habe verbleiben wollen. Erst im April 2005 sei die Klägerin erneut ausgereist, um die nächsten Monate gemeinsam mit dem Ehemann in Serbien zu verbringen. Auch wenn dies möglicherweise eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund darstelle, greife insoweit der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil die Klägerin sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihr Lebensunterhalt gesichert gewesen sei. Damit sei die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aber nicht erloschen.

Diese Ausführungen stellen aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) vom 19. Februar 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 mit der Ausreise erloschen sei, weil die Klägerin zu 1) im Oktober 2004 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach Serbien ausgereist sei (zu den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Kriterien vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Denn die Kläger haben sich nicht mit der diese Annahme selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, auch bei einer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten, schon von Anfang an (d. h. schon bei der Ausreise) bestehenden Absicht, nur so lange bei ihrem Ehemann in Serbien zu leben, bis sie schwanger werden würde, handle es sich um einen beabsichtigten Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit und damit um eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa zuletzt BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44 m.w. Rspr-nachweisen).

Auf die weitere, die angefochtene Entscheidung tragende Annahme des Erstgerichts, ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund bzw. Zweck der Ausreise im Oktober 2004 und des anschließenden Aufenthalts der Klägerin zu 1) in Serbien sei nach den festzustellenden objektiven Umständen ein „Zusammenleben der Ehegatten auf Probe“ gewesen, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Feststellungsbegehren der Kläger einen einheitlichen bzw. identischen Streitgegenstand betrifft und dass für die angefochtene Abschiebungsandrohung keine (weitere) Erhöhung des Streitwerts anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Ist die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 durch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vollständig ersetzt worden oder ist die Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses 2/76 und der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 eingeführt worden sind, weiterhin nach Art. 7 ARB 2/76 zu beurteilen?

2. Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass Art. 7 ARB 2/76 nicht vollständig abgelöst worden ist: Ist die zu Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in vollem Umfange auch auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 mit der Folge zu übertragen, dass Art. 7 ARB 2/76 dem Grunde nach auch eine mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführte nationale Regelung erfasst, mit der der Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird?

3. Ist die Einführung einer solchen nationalen Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird?

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine im Jahr 1964 geborene türkische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

2

Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1995 nach Deutschland ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Seit jedenfalls 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und seit April 2009 bei einer Bäckerei mit einem monatlichen Nettogehalt von 1 500 € beschäftigt. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im August 2004 die Klägerin. Das Ehepaar hat drei erwachsene Kinder, die in der Türkei bzw. in Deutschland und Österreich leben.

3

Bereits im Jahr 2007 hatte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem deutschen Ehemann beantragt. Diesen Antrag sowie zwei weitere Visumanträge im Jahr 2011 hatte die deutsche Botschaft wegen unzureichender Deutschkenntnisse der Klägerin abgelehnt.

4

Im März 2013 reiste die Klägerin mit einem von der niederländischen Botschaft in Ankara ausgestellten Schengen-Visum in die Niederlande ein, um dort ihre Schwester zu besuchen. Sie reiste im April 2013 weiter zu ihrem Ehemann nach Deutschland.

5

Im Mai 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Sie leide an einer chronischen Anämie, schlecht eingestelltem Diabetes mellitus (Typ 2) und sei außerdem Analphabetin. Aufgrund dessen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom März 2014 ab, weil die Klägerin nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen habe, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, und weil sie ohne das erforderliche nationale Visum in das Bundesgebiet eingereist sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG. Ihrem Anspruch stehe nicht entgegen, dass sie sich unstreitig nicht, wie es § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfordere, in deutscher Sprache verständigen könne. Denn diese Bestimmung stehe nicht in Einklang mit den Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts (Art. 7 ARB 2/76 bzw. Art. 13 ARB 1/80). Auch der Verstoß gegen das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG) könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn die Notwendigkeit für türkische Staatsangehörige, ein Visum zum Ehegattennachzug einzuholen, verstoße gegen die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76. Die Einführung der Visumpflicht für den Ehegattennachzug durch die am 5. Oktober 1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) stelle eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklauseln dar, weil das Visumerfordernis auf Grund des Prüfungsumfanges, der damit verbundenen Kosten und der Verfahrensdauer sowie der Folgen einer möglichen Ablehnung eine nicht unerhebliche Erschwernis für den begünstigten türkischen Arbeitnehmer mit sich bringe. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Rechtsprechung Einschränkungen zu Lasten der Arbeitnehmer und Selbständigen zugelassen, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht erfüllt.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen (Sprung-)Revision macht die Beklagte insbesondere geltend, der Klägerin könne wegen der fehlenden Sprachkenntnisse, aber auch deshalb keine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden, weil sie nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist sei. Das Visumerfordernis verstoße nicht gegen eine Stillhalteklausel. Art. 7 ARB 2/76 finde nach dem Inkrafttreten des Art. 13 ARB 1/80 keine Anwendung mehr. Auch werde ein Familienangehöriger, der selbst nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstrebe, vom Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 nicht erfasst. Ob eine "neue Beschränkung" im Sinne des ARB vorliege, sei daher allein aufgrund der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 zu prüfen, die ab 1. Dezember 1980 anwendbar sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits die uneingeschränkte Visumpflicht für türkische Staatsangehörige gegolten. Unabhängig hiervon sei die Visumpflicht auch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, denn die Steuerung der Migration sei ein hochrangiges Gemeinschaftsziel.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

II

11

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 über die Durchführung des Art. 12 des Abkommens von Ankara vom 20. Dezember 1976 (im Folgenden: Beschluss Nr. 2/76) und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig.

12

1. Für die rechtliche Beurteilung der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Wirkung 29. Dezember 2016 durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155), maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 12 m.w.N.).

13

Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland

...

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG-Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum in Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7)

...

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

...

(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ... voraus,

dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

§ 6 Visum

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum)

2. ...

(2) ...

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.

§ 30 Ehegattennachzug

(1)1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

...

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

...

3Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

...

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

...

6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

14

2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

15

a) Keinen Klärungsbedarf sieht der vorlegende Senat im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Spracherfordernisses beim Nachzug zum Ehegatten mit Unionsrecht, wie es in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt ist. Dieses ist zwar eine neue Beschränkung im Sinne des Assoziationsrechts EWG-Türkei, es ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen in der Sache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:287]) und Genc (Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247]) als möglich angesehen hat. Denn es dient der Integration der Nachzugswilligen. Dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit wird durch die während des Klageverfahrens in Kraft getretene Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG Rechnung getragen.

16

aa) Nach den für das vorlegende Gericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) verfügt die Klägerin über keinerlei Deutschkenntnisse, was der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegensteht (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie ist vom Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG befreit, da sie am Spracherwerb nicht wegen Krankheit oder Behinderung gehindert ist. Damit wird der Nachzug der Klägerin zu ihrem Ehemann aber nicht ohne Prüfung von individuellen Härtegründen ausgeschlossen. Vielmehr ist mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung von 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG geschaffen worden. Nach dieser Bestimmung ist die Voraussetzung des Spracherwerbs unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese Gesetzesänderung, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, diente der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Sache Dogan vom 10. Juli 2014 (C-138/13), in dem er die Unvereinbarkeit des Erfordernisses des Nachweises einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei festgestellt hat (für den Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziationsabkommen). Durch die Einführung einer allgemeinen Härtefallklausel sollte den vom Gerichtshof im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Absehen vom Sprachnachweis möglich ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420 S. 26).

17

bb) Die Neuregelung trägt den Bedenken des Gerichtshofs in der Rechtssache Dogan bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Regelung zum Spracherfordernis ausreichend Rechnung, ohne dass der Senat insoweit Zweifel hegt. Die allgemeine Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG gewährleistet nunmehr, dass der Nachzugsantrag bei Fehlen des Nachweises einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ohne eine alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Entscheidung abgelehnt werden kann, und verhindert somit, dass fehlende Sprachkenntnisse "automatisch" zur Antragsablehnung führen. Ein Härtefall soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers (entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141) anzunehmen sein, wenn es dem ausländischen Ehegatten entweder von vornherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Bemühens um den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse können in der Person des Ehegatten oder in äußeren Umständen liegende Gründe sein, z.B. Alter, Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebots (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs. 18/5420 S. 26).

18

cc) Das vorlegende Gericht sieht das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis auch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 41 und vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 37) gerechtfertigt. Der Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 2016 - C 561/14 - Rn. 55 f.) eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann. Er hat in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung hingewiesen, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, wie sich aus Art. 79 Abs. 4 AEUV und aus mehreren EU-Richtlinien (u.a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ) ergibt. Im Urteil vom 9. Juli 2015 (C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass gerade der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt. Auch erleichtert der Erwerb von Sprachkenntnissen den Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung.

19

Dabei geht es dem Gesetzgeber gerade um einen Beitrag zur Verbesserung der Ausgangslage der Nachziehenden. Schulungen, die erst nach der Einreise einsetzten, wären daher nicht gleich wirksam (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:186], K. und A. - Rn. 35).

20

dd) Das Verwaltungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob im Fall der Klägerin vom Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nach der Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG abgesehen werden kann. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat diese Entscheidung nicht selbst treffen. Sie wird gegebenenfalls nach der Klärung der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Visumpflicht mit dem Unionsrecht durch den Gerichtshof und Zurückverweisung des Verfahrens durch das vorlegende Gericht von der Tatsacheninstanz nachzuholen sein.

21

b) Das vorlegende Gericht sieht indes Klärungsbedarf, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 vereinbar ist. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

22

aa) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist ist und dass dies der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach nationalem Recht grundsätzlich entgegensteht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

23

Eine Aufenthaltserlaubnis kann im Grundsatz nur erteilt werden, wenn der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Welches Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 20). Für längerfristige Aufenthalte, zum Beispiel zum Familiennachzug, ist - vorbehaltlich der u.a. nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglichen Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Seine Erteilung richtet sich nach denselben Vorschriften, die für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gelten (§ 6 Abs. 3 AufenthG).

24

Nach den das vorlegende Gericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts beabsichtigte die Klägerin von Anfang an einen Daueraufenthalt, um die Ehe mit ihrem türkischen Ehemann zu führen. Sie ist aber nicht mit dem danach erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), sondern nur mit einem niederländischen Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach Deutschland eingereist. Ob von dem Erfordernis eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug im Fall der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann, ist tatrichterlich bisher nicht geklärt. Diese Prüfung wird das Tatsachengericht gegebenenfalls nach der Entscheidung des Gerichtshofs und Zurückverweisung der Sache durch das vorlegende Gericht nachzuholen haben, sofern der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass die Visumpflicht grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, ob es der Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustands, des geltend gemachten Betreuungsbedarfs sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Visumsverfahrens und der Auswirkungen der vorübergehenden Trennung auf ihre Ehe unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

25

bb) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36) anerkannt hat, kann eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger eine "neue Beschränkung" der Ausübung wirtschaftlicher Freiheiten - hier: der Arbeitnehmerfreizügigkeit - durch diese türkischen Staatsangehörigen sein und damit in den Anwendungsbereich der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln fallen. Das dürfte auch für die Einführung einer Visumpflicht gelten (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-228/06 [ECLI:EU:C:2009:101], Soysal - Rn. 55).

26

Das vorlegende Gericht hat gleichwohl Zweifel, ob die Einführung der allgemeinen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige, soweit sie den Familiennachzug betrifft, vorliegend von einem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot erfasst wird (Vorlagefrage 1).

27

Die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige wurde durch Art. 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetztes (DVAuslG) vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführt. Zuvor mussten türkische Staatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis nur dann in der Form des Sichtvermerks vor der Einreise einholen, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965 ). Die Einführung der Visumpflicht fiel somit in den zeitlichen Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 2/76 und lag vor dem Beginn der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 (1. Dezember 1980, vgl. Art. 16 ARB 1/80). Folglich stellte die Visumpflicht, wenn nur Art. 13 ARB 1/80 anwendbar wäre, keine verbotene Verschlechterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers dar.

28

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwar grundsätzlich der Beschluss Nr. 2/76 nicht mehr anzuwenden sei, weil der Beschluss Nr. 1/80 für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen günstigere Regelungen enthalte. Die Übertragbarkeit dieses vom Gerichtshof in der Rechtssache Bozkurt (Urteil vom 6. Juni 1995 - C-434/93 [ECLI:EU:C:1995:168] - Rn. 14) für das Verhältnis von Art. 2 ARB 2/76 und Art. 6 ARB 1/80 angenommenen Vorrangs des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 bedarf der Klärung. Denn die Folge einer Nichtanwendung wäre, dass sich der Status der Arbeitnehmer verschlechtern könnte, weil alle zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/76 und der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 zum Nachteil des Arbeitnehmers eingetretenen Veränderungen nunmehr zu beachten wären (vgl. in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 11 S 1009/14 - InfAuslR 2014, 361). Für eine fortbestehende Anwendbarkeit des Art. 7 ARB 2/76 könnte ferner sprechen, dass mit dem Beschluss Nr. 1/80 eine weitere Verbesserung der Rechtsstellung der türkischen Staatsangehörigen beabsichtigt war, so dass eine Ersetzung des Beschlusses Nr. 2/76 durch den Beschluss Nr. 1/80 nur bei für den türkischen Staatsangehörigen günstigeren Regelungen in Betracht käme. Ferner könnte die Rücknahme von durch den Beschluss Nr. 2/76 gewährten Vergünstigungen außerhalb der Kompetenz des Assoziationsrates liegen (vgl. in diesem Sinne Gutmann, in: GK-AufenthG, Kommentar, Stand: Januar 2017, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 3). Die Anwendbarkeit des Art. 7 ARB 2/76 könnte sich weiter daraus ergeben, dass sich nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum ARB 1/80 Erschwernisse im Bereich der Familienzusammenführung als Verschlechterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers erweisen können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 34 f.) mit der Folge, dass Art. 13 ARB 1/80, der die Familienangehörigen erstmals erwähnt, zwar erstmals auch eigene Rechte der Familienangehörigen begründet, aber Art. 7 ARB 2/76 für diejenigen Fälle weiterhin Anwendung findet, in denen es um die originäre Rechtsstellung des ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers geht. Die deutsche Bundesregierung tendierte in einer Antwort vom 2. Februar 2011 auf eine parlamentarische Anfrage ebenfalls zur einer parallelen Anwendbarkeit beider Stillhalteklauseln (BT-Drs. 17/4623 S. 5).

29

Dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bozkurt (Urteil vom 6. Juni 1995 - C-434/93 - Rn. 14) könnte möglicherweise aber auch die weitergehende Aussage zu entnehmen sein, dass der Beschluss Nr. 1/80 (insbesondere die Vorschriften des Kapitels II) zu einer Erweiterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers geführt hat und daher die (gegenüber den Regelungen des Beschlusses Nr. 2/76 insgesamt günstigeren) Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 ab dessen Inkrafttreten bzw. Anwendbarkeit an die Stelle der (insgesamt ungünstigeren) Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/76 getreten sind, die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 also vollständig durch Art. 13 ARB 1/80 ersetzt wurde. Für eine vollständige Ersetzung des Art. 7 ARB 2/76 könnte zudem die Tatsache anzuführen sein, dass in Art. 13 ARB 1/80 erstmals die Familienangehörigen Erwähnung finden und der Fragenkomplex des Familiennachzugs noch nicht Gegenstand des Beschlusses Nr. 2/76 war. Mit der Einbeziehung der Familienangehörigen in Art. 13 ARB 1/80 sollte Schritt in Richtung weitergehende Integration unternommen werden.

30

Bei der Beantwortung der Frage, ob Art. 7 ARB 2/76 fortgilt, könnten auch Art. 59 Abs. 1a und Art. 30 Abs. 3 des Wiener Überkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) zu berücksichtigen sein. Zwar findet die Wiener Vertragsrechtskonvention in ihrer Eigenschaft als Völkervertragsrecht nur auf Verträge zwischen Staaten Anwendung und nicht, wie im Falle des Assoziationsabkommens, auf Übereinkommen zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten. Eine Anwendbarkeit der genannten Regelungen könnte sich jedoch gemäß Art. 3 Buchst. b WVRK daraus ergeben, dass diese Ausprägungen des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 [ECLI:EU:C:1999:107], Eddline El Yassini - Rn. 47). Die Beklagte schließt vorliegend aus Art. 59 Abs. 1 Buchst. a WVRK, dass Art. 7 ARB 2/76 nach dem Inkrafttreten des Art. 13 ARB 1/80 keine Anwendung mehr finde. Nach jener Vorschrift gilt ein Vertrag als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln.

31

Ungeachtet dessen neigt der Senat dazu, die Frage in konsequenter Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bejahen. Es wäre wenig einleuchtend, dass dieselbe Formulierung ("... dürfen für Arbeitnehmer ... keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen") in beiden Bestimmungen unterschiedlich zu interpretieren sein sollte.

32

cc) Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch die Frage (Vorlagefrage 2), ob die auf der Grundlage des Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs in vollem Umfang auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 übertragen werden kann mit der Folge, dass diese Stillhalteklausel einem nach ihrem Inkrafttreten eingeführten nationalen Visumerfordernis für den Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer entgegensteht. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Einbeziehung von Regelungen über die Familienzusammenführung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel und deren Anerkennung als (mittelbare) neue Beschränkungen des türkischen Arbeitnehmers (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44) erst auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 erfolgt sind und auch sonst die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Reichweite und Wirkungen assoziationsrechtlicher Regelungen sich erst nach dem ARB 1/80 entwickelt hat.

33

dd) Sollte die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 zu bejahen sein, bedarf der Klärung, ob eine nationale Regelung, mit der der Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme, gerechtfertigt ist (Vorlagefrage 3).

34

Dass die Assoziation nach Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385) auf eine schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit angelegt ist, dürfte die Anerkennung der Einwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses für sich allein nicht hindern. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Demir (Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41) bereits entschieden, dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann. Auch dürfte im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass der Gerichtshof bei der Anerkennung zwingender Gründe des Allgemeininteresses keine allzu strengen Maßstäbe anlegt und den Mitgliedstaaten hierbei einen gewissen Handlungsspielraum lässt (Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 15. Dezember 2016 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2016:960], Tekdemir - Rn. 16). Die wirksame Steuerung der Migrationsströme ist ein unionsrechtlich legitimes Ziel (vgl. Art. 79 Abs. 1 AEUV). Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck bringt, liegt das Ziel der wirksamen Einwanderungssteuerung auch dem nationalen Recht zugrunde.

35

Der deutsche Gesetzgeber hat die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige für erforderlich gehalten, weil zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei ein wirtschaftliches und soziales Gefälle bestehe und dem hieraus resultierenden Einwanderungsdruck wirksam nur mit Hilfe einer Sichtvermerkspflicht begegnet werden könne (BT-Drs. 11/3748 S. 1; BT-Drs. 10/2773 S. 5). Das für die Einreise zum Ehegattennachzug erforderliche Visum soll gewährleisten, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug bereits vor der Einreise überprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse, die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, sowie den ordnungsgemäßen Aufenthalt des anderen Ehegatten (Arbeitnehmers) in Deutschland. Nur durch eine präventive Überprüfung dieser Voraussetzungen vor der Einreise lassen sich Belastungen für den Staat vermeiden, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen, aus dem Mitgliedstaat zu entfernen. Ein für kurzfristige Aufenthalte erteiltes Schengen-Visum, mit dem die Klägerin hier eingereist ist, erfüllt diesen Zweck nicht; denn bei seiner Erteilung wird nicht geprüft, dass die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs vorliegen. Ein Wegfall des nationalen Visumerfordernisses für den Familiennachzug bei gleichzeitigem Bestehenbleiben der unionsrechtlichen Visumpflicht für Kurzaufenthalte zu Besuchs- oder touristischen Zwecken würde im Übrigen zu praktischen Schwierigkeiten führen: Es müsste dann ad hoc bei Grenzübertritt vor der Zulassung einer visumfreien Einreise geprüft werden, ob ein Familiennachzug glaubhaft beabsichtigt - und dies nicht nur behauptet - wird.

36

Die Visumpflicht beim Ehegattennachzug erscheint nach alledem zur Erreichung des legitimen Ziels der Migrationskontrolle erforderlich; auch dürften die mit ihr verbundenen Belastungen für den türkischen Arbeitnehmer in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel einer wirksamen Einwanderungskontrolle stehen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 31). Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch im Einzelfall ermöglicht das nationale Recht in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch eine Härtefallklausel, durch die besonderen Umständen des Einzelfalls, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen, Rechnung getragen werden kann. Die Einreise ohne das erforderliche Visum führt danach nicht "automatisch" zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist vor einer derartigen Ablehnung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf eine Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände zu verzichten ist. Bei dieser Entscheidung sind auch die Grundrechte der Betroffenen - namentlich das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GR-Charta (GRC) - zu berücksichtigen. Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 34). Hat der nachziehende Ehegatte ohne dies rechtfertigende Gründe das nationale Visumverfahren umgehen wollen, indem er unter unzutreffender Angabe des Aufenthaltszwecks mit einem Schengen-Visum eingereist ist, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Lasten des Betroffenen ausübt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 34 sowie Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 Rn. 20). Demgegenüber kann die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sein, wenn ein Ehegatte aufgrund gesundheitlicher oder sonstiger Einschränkungen auf die Lebenshilfe bzw. den persönlichen Beistand des anderen angewiesen ist. Auch sonst lässt die Regelung Raum für die Berücksichtigung anderer Besonderheiten des Einzelfalles.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Der Kläger reiste dann nach eigenen Angaben in die Türkei aus. Im April 2011 sprach er erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Er gab an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Die Ausweisung werde daher im Register gelöscht.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 (InfAuslR 2014, 426) die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtetet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei. Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestehe. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

6

Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis vom Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Ausweisung möglich sein, sondern darauf, ob objektiv und abstrakt einer der gesetzlichen Ausweisungsgründe vorliege. Das sei hier in Gestalt der begangenen Straftat der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Fall (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten komme es insoweit nicht an. Auch die Nichteinhaltung des Visumverfahrens stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.

8

Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Erfordernis des Visumverfahrens abgesehen werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Ein Rechtsanspruch liege vor, wenn alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, auch wenn es sich um Ausnahmetatbestände handele. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil sie die persönlichen Interessen des Klägers - u.a. an einer Vermeidung einer langen Trennung infolge des von ihm in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes - nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Zurückweisung der Revision nicht entsprochen werde, beantragt der Kläger hilfsweise die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mehreren Fragen, die sich auf die Auslegung der Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei sowie auf Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 beziehen (vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014).

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen (1.). Es hat aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt sind, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergibt und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann (2.). Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, waren die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht (3.).

11

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 = Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 7). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem hat sich die Rechtslage nicht geändert.

12

1. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

13

Der Kläger ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 19).

14

a) Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Kläger sich nicht berufen, denn er beabsichtigte zu keiner Zeit, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt vielmehr die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an, wie vom Berufungsgericht festgestellt und vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Kläger nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Inkrafttreten der Stillstandsregelungen zu Lasten der Betroffenen verändert hat.

15

b) Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt, denn er hat während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O., jeweils Rn. 24 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch nicht erworben, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt (dazu im Einzelnen Rn. 18 ff.). Auch insoweit kann sich der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf eine für ihn mögliche Veränderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des assoziationsrechtlichen Stand-Still berufen.

16

2. Vom Visumerfordernis kann - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

17

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Der Kläger hat keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet hat.

18

b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegt.

19

Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG). Von dieser Rechtsprechung des Senats weicht das Berufungsurteil ab, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht (UA S. 24).

20

Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2013, § 5 Rn. 121). Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (so schon Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O., jeweils Rn. 25).

21

Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 <385> = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6). Deswegen ist er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung ist auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt.

22

3. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof für den Fall angeregt, dass die Revision der Beklagten nicht zurückgewiesen wird. Die ersten drei Fragestellungen (1a, b und c) beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Regelungen zur Visumerteilung und zu den Folgen von visumrechtlichen Verstößen mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung zu diesen Fragen liegen jedoch nicht vor, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 14) kann sich der Kläger auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteregelungen nicht berufen. Art. 41 des Zusatzprotokolls findet auf ihn keine Anwendung, denn er hatte zu keiner Zeit die Absicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 fehlt es am ordnungsgemäßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Mit der vierten Fragestellung (Frage 2) möchte der Kläger geklärt wissen, ob bestimmte Verfahrensregeln in einem zukünftigen Visumverfahren bei einem subjektiven Anspruch auf Familienzusammenführung zu beachten seien. Eine Anrufung des Gerichtshofs zu dieser Frage scheidet deshalb aus, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen Visumverfahrens nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese ist vielmehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens gerichtet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 14.1534 und 10 C 14.1535 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Beschwerde-verfahren jeweils zur Hälfte.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1534 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

V.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1534 wird abgelehnt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1534 und 10 C 14.1535 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Antragstellerinnen ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2014 (nachfolgend 1.), hilfsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens und Erteilung von vorläufigen Duldungen (nachfolgenden 2.) sowie auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren Au 1 S 14.909 unter Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiterverfolgen, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Demgemäß ist den Antragstellerinnen auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1534 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen (nachfolgend 4.).

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als unzulässig abgelehnt hat, hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren insoweit weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2014 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellerinnen in erster Instanz als Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits deshalb unzulässig ist, weil eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung (oder Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur insoweit begehrt werden kann, als mit der Ablehnung der Verlust einer verfahrensrechtlichen Rechtsposition eintritt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der am 16. April 2014 gestellte Antrag der Antragstellerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen keine Fiktionswirkung ausgelöst hat. Die Antragstellerinnen gehen ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bislang gesetzlich vorgesehene Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die auch bei vorangegangenem Besitz eines Schengen-Visums eintrat, infolge des Art. 1 Nr. 27 a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl I 2013, 3484) weggefallen ist. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der nunmehr gültigen Fassung bestimmt, dass die Fortgeltungsfiktion nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG und damit nicht für ein Schengen-Visum gilt. Diese zum 6. September 2013 in Kraft getretene Rechtsänderung findet im vorliegenden Fall Anwendung. Demgegenüber berufen sich die Antragstellerinnen darauf, dass die Beseitigung der Fortgeltungsfiktion im Rahmen der Neufassung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausschließlich bei Schengen-Visa gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und vom Bundesverfassungsgericht aufzuheben sei mit der Folge, dass die Vorgängerregelung wieder in Kraft trete.

Damit verkennen die Antragstellerinnen aber, dass nach der derzeitigen vom Senat anzuwendenden Rechtslage gerade nicht von einer Fortgeltungsfiktion auszugehen ist. Im Übrigen bedürfte es hier keiner Entscheidung, ob die Regelung, dass für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist, als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen sei. Denn auch dann, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig anzusehen wäre, würde dies zu keiner anderen Entscheidung des Senats führen. Auch in diesem Fall wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen, die zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte als im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO (vgl. unten 2.).

2. Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragstellerinnen auch bei Berücksichtigung der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil sich aus ihnen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Weder kommt im Fall der Antragstellerinnen eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG bzw. zum Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG in Betracht, noch ist die Abschiebung der Antragstellerinnen aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich.

Einen (etwaig) zu sichernden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug (§ 30 AufenthG bzw. § 32 AufenthG) haben die Antragstellerinnen schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil neben den besonderen Voraussetzungen eines Ehegatten- bzw. Kindernachzugs vor allem auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Zwar liegen bei der Antragstellerin zu 1 offenbar die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 AufenthG vor, denn neben den von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2014 bereits als nachgewiesen angesehenen Voraussetzungen hat die Antragstellerin zu 1 in der Zwischenzeit auch einfache Deutschkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch die Vorlage eines Zertifikats der Volkshochschule K. über die erfolgreiche Teilnahme („Prädikat sehr gut“) an einer Prüfung am 27. Juni 2014 und das Bestehen der Prüfung für die Kompetenzstufe A 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Gleichwohl reicht dies nicht aus, um von einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen.

Offen ist nach wie vor, ob die Antragstellerin zu 1 Ausweisungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat mit der Folge, dass über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege zu entscheiden wäre und daher von vornherein nicht von einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden könnte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Ob ein Ausweisungsgrund deshalb vorliegt, weil die Antragstellerin zu 1 womöglich unrichtige oder unvollständige Angaben im Rahmen des Visumverfahrens gemacht oder benutzt hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG), ist nicht geklärt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen kann eine solche Klärung auch nicht im Eilverfahren erfolgen. Eine Überprüfung kann nur in einem Hauptsacheverfahren nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen der Visumstelle erfolgen. Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Antragstellerinnen, die unbestritten von vornherein in das Bundesgebiet nicht nur als Touristinnen, sondern zum Zwecke des Daueraufenthalts einreisen wollten, wenn schon nicht unrichtige, dann doch unvollständige Angaben gegenüber der Visabehörde gemacht haben, da ihnen ansonsten wohl kaum aufgrund des von ihnen ausgefüllten und auf die Erteilung eines Touristenvisums abzielenden Formblatts ein Schengen-Visum ausgestellt worden wäre, brauchte eine Klärung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes vor Erlass dieser Eilentscheidung nicht zu erfolgen. Denn lägen Ausweisungsgründe vor, wäre, wie oben bereits ausgeführt wurde, ein Absehen von der Einreise mit dem erforderlichen Visum von vornherein nicht möglich. Wäre kein Ausweisungsgrund gegeben, steht dennoch fest, dass die Antragstellerinnen nicht mit dem für den beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG), sondern mit einem lediglich für Kurzaufenthalte vorgesehenen Schengen-Visum (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) eingereist sind und damit die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierte allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt haben. Damit haben die Antragstellerinnen auch dann, wenn - im Übrigen - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. § 32 AufenthG vorliegen sollten (wobei dies im Hinblick auf einen gegebenenfalls vorliegenden Ausweisungsgrund noch offen ist), dennoch wegen der Einreise ohne das erforderliche Visum lediglich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob sie von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absieht („hiervon kann abgesehen werden“). Eine solche Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde, die nach wie vor davon ausgeht, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegt, weil Ausweisungsgründe gegeben sind, noch nicht getroffen. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht dazu, dass ihnen ein vorläufig zu sichernder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend zustünde, dass ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung zu erteilen wäre, bis geklärt ist, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, und zudem bis zu einer eventuellen Ermessensausübung der Ausländerbehörde. Vielmehr ist in diesem Fall ausnahmsweise auch im Rahmen des § 123 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Sächs.OVG, B. v. 30.4.2014 - 3 B 17/14 - juris Rn. 7 ff.), die hier zulasten der Antragstellerinnen ausfällt.

Die anzustellende Interessenabwägung ergibt nämlich, dass das private Interesse der Antragstellerinnen an einem weiteren vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen muss, das Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG einzuhalten. Relevant ist bei dieser Interessenabwägung insbesondere, ob an einem nicht durch ein Visumverfahren unterbrochenen Aufenthalt des Ausländers ein öffentliches oder grundrechtlich geschütztes privates Interesse besteht und ob im konkreten Einzelfall das Nachholen des Visumverfahrens mit dem dahinterstehenden Grundgedanken noch vereinbar ist oder umgekehrt ohne Schaden von ihm abgewichen werden kann (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 129; BayVGH, B. v. 9.9.2013 -10 CS 13.1448 - juris Rn. 11). Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen hier insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Antragstellerinnen durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen wollten. Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen in die Interessenabwägung auch generalpräventive Aspekte einfließen (BVerwG, U. v. 11.1.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 34). Demgegenüber wiegen die privaten Interessen der Antragstellerinnen nicht so schwer. Sie haben bis vor kurzem in ihrem Heimatland Aserbeidschan gelebt, obwohl die Antragstellerin zu 1 bereits seit bald zwei Jahren mit dem in Deutschland lebenden Ehemann verheiratet ist. Auch der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt, wenn die Antragstellerinnen zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. B. v. 25.4.2014 - 10 CE 14.650 - juris Rn. 6) davon aus, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähren und dass es mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen grundsätzlich vereinbar ist, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH vom 22.10.2013 - 10 C 13.16239 - juris Rn. 11). Derartige Gesichtspunkte sind hier aber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2, die elfjährige Tochter der Antragstellerin zu 1, der, weil die Antragstellerin zu 1 keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, ebenfalls kein Titel aus § 32 Abs. 1 AufenthG zusteht, kann mit dieser in ihr Heimatland, in dem sie bisher ohne den Familienvater gelebt hat, zurückkehren, zumal dies nur für den Zeitraum erforderlich ist, der benötigt wird, um ordnungsgemäß das Visumverfahren zu durchlaufen. Aber auch der Familienvater ist nicht auf eine derart intensive Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen, dass er nicht für eine gewisse Zeit - wie bisher - ohne ihre Hilfe leben könnte. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für innere Krankheiten Dr. T. vom 28. März 2014 sagt nichts anderes aus. Dr. T. sieht es zwar als empfehlenswert an, dass die Ehefrau den an Hepatitis C erkrankten Ehemann langfristig versorgt. Aus dem Attest ergibt sich aber auch nicht ansatzweise, dass der Ehemann ohne Versorgung durch seine Frau während der vorübergehenden Ausreise seiner Ehefrau Schaden nehmen könnte oder zwingend auf ihren Beistand angewiesen wäre.

Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerinnen liegen auch weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine außergewöhnliche Härte vorliegt oder die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Denn selbst bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist über den Familiennachzug bzw. einen Kindernachzug im Ermessensweg zu entscheiden. Eine dauerhafte Trennung der Familie wäre auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, der von unrichtigen oder unvollständigen Angaben herrührt, unverhältnismäßig. Dieselben Argumente gelten für die Frage einer rechtlichen Unmöglichkeit i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Schließlich führt auch das Vorbringen der Antragstellerinnen, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist werde weiterer Vortrag erfolgen und mit einer Entscheidung sei zumindest bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zu warten, nicht zu einer für sie günstigeren Entscheidung. Der Senat war insbesondere nicht gehalten, einen sogenannten Hängebeschluss zu erlassen. Über die Beschwerde, die keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 VwGO) hat, entscheidet der Senat, sobald die Sache - wie hier - entscheidungsreif ist. Der Senat ist allerdings gehalten, vor Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen. Dies ist hier erfolgt. Zudem waren die Antragstellerinnen rechtzeitig vom Abschiebetermin informiert worden und konnten ihre tatsächlichen und rechtlichen Belange umfangreich vortragen. Von dieser Möglichkeit haben sie Gebrauch gemacht, ohne allerdings darzulegen, was darüber hinaus noch ausgeführt werden sollte.

3. Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren Au 1 S 14.909 richtet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor, denn aus den oben zur Beschwerde der Antragstellerinnen im Verfahren 10 CS 14.1534 dargelegten Gründen ergeben sich nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

4. Aus den genannten Gründen ist den Antragstellerinnen auch keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung in den Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1534 beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.1535 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich der Beschwerde bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Der Kläger reiste dann nach eigenen Angaben in die Türkei aus. Im April 2011 sprach er erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Er gab an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Die Ausweisung werde daher im Register gelöscht.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 (InfAuslR 2014, 426) die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtetet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei. Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestehe. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

6

Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis vom Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Ausweisung möglich sein, sondern darauf, ob objektiv und abstrakt einer der gesetzlichen Ausweisungsgründe vorliege. Das sei hier in Gestalt der begangenen Straftat der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Fall (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten komme es insoweit nicht an. Auch die Nichteinhaltung des Visumverfahrens stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.

8

Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Erfordernis des Visumverfahrens abgesehen werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Ein Rechtsanspruch liege vor, wenn alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, auch wenn es sich um Ausnahmetatbestände handele. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil sie die persönlichen Interessen des Klägers - u.a. an einer Vermeidung einer langen Trennung infolge des von ihm in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes - nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Zurückweisung der Revision nicht entsprochen werde, beantragt der Kläger hilfsweise die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mehreren Fragen, die sich auf die Auslegung der Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei sowie auf Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 beziehen (vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014).

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen (1.). Es hat aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt sind, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergibt und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann (2.). Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, waren die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht (3.).

11

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 = Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 7). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem hat sich die Rechtslage nicht geändert.

12

1. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

13

Der Kläger ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 19).

14

a) Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Kläger sich nicht berufen, denn er beabsichtigte zu keiner Zeit, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt vielmehr die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an, wie vom Berufungsgericht festgestellt und vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Kläger nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Inkrafttreten der Stillstandsregelungen zu Lasten der Betroffenen verändert hat.

15

b) Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt, denn er hat während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O., jeweils Rn. 24 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch nicht erworben, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt (dazu im Einzelnen Rn. 18 ff.). Auch insoweit kann sich der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf eine für ihn mögliche Veränderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des assoziationsrechtlichen Stand-Still berufen.

16

2. Vom Visumerfordernis kann - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

17

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Der Kläger hat keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet hat.

18

b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegt.

19

Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG). Von dieser Rechtsprechung des Senats weicht das Berufungsurteil ab, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht (UA S. 24).

20

Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2013, § 5 Rn. 121). Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (so schon Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O., jeweils Rn. 25).

21

Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 <385> = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6). Deswegen ist er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung ist auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt.

22

3. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof für den Fall angeregt, dass die Revision der Beklagten nicht zurückgewiesen wird. Die ersten drei Fragestellungen (1a, b und c) beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Regelungen zur Visumerteilung und zu den Folgen von visumrechtlichen Verstößen mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung zu diesen Fragen liegen jedoch nicht vor, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 14) kann sich der Kläger auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteregelungen nicht berufen. Art. 41 des Zusatzprotokolls findet auf ihn keine Anwendung, denn er hatte zu keiner Zeit die Absicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 fehlt es am ordnungsgemäßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Mit der vierten Fragestellung (Frage 2) möchte der Kläger geklärt wissen, ob bestimmte Verfahrensregeln in einem zukünftigen Visumverfahren bei einem subjektiven Anspruch auf Familienzusammenführung zu beachten seien. Eine Anrufung des Gerichtshofs zu dieser Frage scheidet deshalb aus, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen Visumverfahrens nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese ist vielmehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens gerichtet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 18.993 und 10 C 18.994 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. April 2018 wird der Streitwert für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.250 Euro festgesetzt.

V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Abschiebung der Antragstellerin für zunächst mindestens zwölf Monate auszusetzen (1.), und ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (2.).

Die zulässigen Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unbegründet.

1. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 10 CE 18.993 eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) gerichteter Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) bzw. nicht vorliegt. Es ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass selbst ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG allein noch nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führe, weil die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist (allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und das der Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bezüglich des Absehens vom Visumerfordernis eingeräumte Ermessen in ihrem Fall nicht auf Null reduziert ist. Dabei hat es zutreffend auf die Bedeutung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung und das daraus folgende gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung dieses Verfahrens zur Erreichung des Ziels einer wirksamen Einwanderungskontrolle verwiesen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23.09 – juris Rn. 31, Vorlagebeschluss v. 26.1.2017 – 1 C 1.16 – juris Rn. 36). Eine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund besonderer Umstände hat das Verwaltungsgericht insbesondere auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK verneint.

Demgegenüber rügt die Antragstellerin, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, der bei einer Baufirma fest angestellt sei und ca. 2.000 Euro netto monatlich verdiene, und ihrer am 20. Mai 2017 geborenen Tochter L., die von ihr noch gestillt werde, würde bei einer Nachholung bzw. Durchführung des Visumverfahrens in unzumutbarer Weise auseinandergerissen. Das Visumverfahren in der deutschen Botschaft in Pristina (Kosovo) dauere ein Jahr und länger; selbst für die Vereinbarung eines Termins bei der Botschaft seien mindestens sechs Monate zu veranschlagen. Sie könne daher weder darauf verwiesen werden, sich zur Durchführung dieses Verfahrens auf unabsehbare Zeit von ihrer Tochter und ihrem Ehemann zu trennen, noch die familiäre Lebensgemeinschaft (vorübergehend) im gemeinsamen Herkunftsland Kosovo zu führen. Denn letzteres sei infolge der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse dort tatsächlich unmöglich. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt und den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich eine Ermessensreduzierung auf Null.

Mit diesem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin jedoch keine besonderen Umstände ihres Einzelfalls dargetan bzw. glaubhaft gemacht, aufgrund derer die Nachholung des Visumverfahrens für sie derzeit oder gar dauerhaft nicht zumutbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, dass weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährleisten und dies auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen gilt. Zwar braucht es ein betroffener Ausländer mit Blick auf Art. 6 GG nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung seiner familiären Bindungen daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen. Allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht jedoch für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 19 CS 14.1576 – juris Rn. 41, B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 u.a. – juris Rn. 67; BVerwG, Vorlagebeschluss v. 26.1.2017 – 1 C 1.16 – juris Rn. 36). Hat der nachziehende Ehegatte – wie die Antragstellerin – ohne dies rechtfertigende Gründe das nationale Visumverfahren umgehen wollen, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihr Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zulasten des Betroffenen ausübt (BVerwG a.a.O.). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass weder die Dauer des Visumverfahrens vom Kosovo aus noch die ca. ein Jahr alte Tochter der Antragstellerin und ihres Ehemanns als besondere Umstände des Einzelfalls zu werten sind, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liege, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Bezüglich der Dauer des Visumverfahrens und der Wartezeiten beispielsweise für eine Terminbestätigung der deutschen Botschaft in Pristina befindet sich die Antragsteller im Übrigen in keiner anderen Situation als andere Betroffene, die in Fällen der Familienzusammenführung das Visumverfahren ordnungsgemäß vom Kosovo aus durchführen müssen.

2. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CE 18.993 mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor.

Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, da weder Gerichtskosten anfallen noch Kosten erstattet werden können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4, § 127 Abs. 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin in beiden Rechtszügen beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, bei Duldungen in der Hauptsache den halben Auffangwert zugrunde zu legen (vgl. auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon regelmäßig wiederum die Hälfte anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 18.994 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.