Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2015 - 19 C 15.820

bei uns veröffentlicht am20.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 5 K 14.00428, 05.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 5. März 2015 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Becker, Nürnberg, beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für den Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ihr deutsches Kind ist begründet, denn die im Sinne der Prozesskostenhilferegelungen bedürftige Klägerin hat mit ihrer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO (die Aufenthaltserlaubnis darf zwar nicht - wie beantragt - auch für Zeiträume erteilt werden, in denen ein entsprechender Antrag noch nicht vorgelegen hat, jedoch hat die insoweit anzunehmende Erfolglosigkeit im Falle eines ansonsten bestehenden Anspruchs keine tatsächliche Bedeutung). Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO liegen bereits dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht; hierzu genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin (vietnamesische Staatsangehörige), für deren im Jahr 2006 geborenes Kind ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat, stehe die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen (Ablehnung des Familiennachzugs, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sind, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen). Nach Auffassung des Senats ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Überzeugungsbildung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts dem erhöhten Überzeugungsmaßstab für das Vorliegen des Versagungsgrundes genügt, dessen Beachtung die Bestimmung mit der Formulierung „feststehen“ fordert.

Die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Deutschen - mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger wird - findet in der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Erwähnung. Die Bestimmung befasst sich nach ihrem Wortlaut nicht mit jedwedem aufenthaltsrechtlichen Missbrauch von Familienrechtsinstituten, sondern betrifft Ehen und Verwandtschaftsverhältnisse, durch die Nachziehenden grundsätzlich die Einreise in das und der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Sie regelt Ausnahmefälle, in denen der Nachzug nicht erlaubt wird. Vorliegend wird der Nachziehenden (der Klägerin) der Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht durch eine Ehe und auch nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - durch die Anerkennung ihres Kindes seitens eines deutschen Staatsangehörigen ermöglicht, sondern durch die Tatsache der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes, deren aufenthaltsrechtliche Wirkungen - anders als es bei den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Ehe und Verwandtschaft der Fall ist - vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft o.ä. nicht abhängen. Der vorliegende Fall wird somit von der Bestimmung nicht erfasst. Dieses Ergebnis wird durch die Begründung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970, mit Wirkung vom 28.8.2007) bestätigt, durch das der Absatz 1a in die Bestimmung des § 27 AufenthG eingefügt worden ist. Die Entwurfsbegründung erwähnt lediglich die Zweckehe und die Zweckadoption als Ziel der Neuregelung, nicht aber eine „Zweckanerkennung“ (BT-Drs. 16/5065 S. 170). Das Verwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung zwar auf entsprechende Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - AuAS 2008,194, juris Rn. 28 ff.); auch diese sind jedoch nicht überzeugend. Die Entscheidung vom 6. März 2008 nimmt Bezug auf die Hinweise des Bundesministerium des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BMI-Hinweise). Diese gehen zwar davon aus, die Neuregelung erfasse auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (S. 47/48 Rn. 183), begründen diese Auffassung jedoch nicht anhand des Gesetzes. Den Ausführungen unter Rn. 184 der BMI-Hinweise ist zu entnehmen, dass die in Rn. 183 geäußerte Auffassung in Zusammenhang mit dem Umstand steht, dass sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur behördlichen Anfechtung von Scheinvaterschaften bereits im Gesetzgebungsverfahren befunden hat (Gesetz v. 13.3.2008, BGBl I S. 313, m.W. v. 1.6.2008). Diese Überschneidung rechtfertigt jedoch keine Auslegung des § 27 Abs. 1a AufenthG über den klaren Wortlaut hinaus. Sie spricht eher gegen eine solche erweiternde Auslegung, weil es bei deren Richtigkeit nicht erforderlich gewesen wäre, eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.8.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris Rn. 49 ff.). Im Übrigen besteht der genannte Zusammenhang nicht mehr, so dass es nunmehr an jeglicher Grundlage für die in Rn. 183 der BMI-Hinweise geäußerte Auffassung fehlt. Die am 1. Juni 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB betreffend eine behördliche Anfechtung von Vaterschaften ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BGBl 2014 I S. 110) für nichtig erklärt worden. Weiterhin stützt sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf eine entsprechende Äußerung in der Darstellung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 von Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner (ZAR 2007,381). Jedoch wird auch hier die Auffassung, Vaterschaftsanerkennungen unterfielen der Regelung des § 27 Abs. 1a AufenthG, auf den von den BMI-Hinweisen angenommenen Zusammenhang gestützt (Fußnote 2 zu ZAR 2007,381), der jedenfalls jetzt nicht mehr besteht.

Schließlich wäre die Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegend selbst dann unanwendbar, wenn sie die vom Verwaltungsgericht angenommene Bedeutung hätte. Das am 6. September 2006 geborene Kind der Klägerin ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen selbst deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Sache „Zambrano“ (C-34/09) erwächst den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes, das - wie im Falle eines deutschen Kindes - Unionsbürger ist, aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht (ohne dass vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht worden sein muss), weil im Falle der Verweigerung eines solchen Aufenthaltsrechts im Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde (dasselbe gilt für die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis, die zur Unterhaltssicherung erforderlich ist). Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil die Klägerin Inhaberin der Personensorge für das Kind ist und zwischen diesem und dem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, keine familiären Beziehungen bestehen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die Sorge und Betreuung durch die Mutter zu ersetzen und dadurch den faktischen Zwang zur Ausreise (auch) des Kindes zu beseitigen. In seiner Entscheidung vom 6. März 2008 (a. a. O.) hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zwangslage erkannt, die für das Kind im Falle einer Aufenthaltsbeendigung der Mutter entstehen würde. In Unkenntnis der erst am 8. März 2011 ergangenen Entscheidung „Zambrano“, die in einem solchen Fall die Erteilung eines Aufenthaltsrechts fordert, hat es jedoch eine Duldung der Mutter zur Vermeidung dieser Zwangslage als ausreichend angesehen (juris Rn. 36 ff.).

Dreh- und Angelpunkt des Aufenthaltsanspruchs der Klägerin ist somit die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes. Die Beklagte hat deshalb zunächst eine behördliche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung beabsichtigt. Bis zum bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, durch den die Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen einer zu weiten Fassung des Tatbestandes für nichtig erklärt und somit die Möglichkeit einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt worden ist, ist eine Vaterschaftsanfechtung jedoch nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Vaterschaftsanerkennungen, die gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielen, die Möglichkeit einer Behördenanfechtung vorsehen kann (Rn. 47 bis 51) und der Freistaat Bayern hat beantragt, der Bundesrat möge einen entsprechenden Gesetzentwurf beschließen (BR-Drs. 330/14 vom 13.7.2014). Der Bundesrat hat jedoch am 19. September 2014 beschlossen, einen solchen Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die Bundesratsmehrheit ist dabei einer zuvor abgegebenen Stellungnahme der Bundesratsvertretung des Landes Sachsen-Anhalt gefolgt, der zufolge ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht besteht, weil die im Jahr 2008 eingeführte behördliche Vaterschaftsanfechtung in der Praxis nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt habe (Protokoll der 925. Bundesratssitzung, S. 285,302 ff.). Auf die Fragen, ob die Ausländerbehörden in den einschlägigen Fällen andere Wege gegangen sind (etwa den in Nr. 183 der BMI-Hinweise genannten) und ob Fallzahlen aus Zeiträumen, in denen mit einer Behördenanfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gerechnet werden muss, für eine Abschätzung derjenigen Fallzahlen geeignet sind, zu denen es nach der Beseitigung dieser Anfechtungsmöglichkeit kommt, geht die Stellungnahme des Landes Sachsen-Anhalt nicht ein. Sie befasst sich auch nicht mit dem im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 8. November 2006 angegebenen Umfang des Bereichs, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen durch Deutsche stattfinden können. Dem Gesetzentwurf zufolge erhielten zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2004 insgesamt 1694 unverheiratete ausländische Mütter eines deutschen Kindes, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, aufgrund der Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthaltstitel (BT-Drs. 16/3291 S. 2). Für eine erhebliche aufenthaltsrechtliche Relevanz spricht auch die Zahl der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu nachgewiesenen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen durch Deutsche, die zur Veröffentlichung gelangt sind (insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 1.10.2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 6.3.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, U. v. 22.4.2009 - 11 A 389/08 - NVwZ-RR 2009,739; OVG NRW, U. v. 23.8.2012, a. a. O.; BVerfG, B. v. 17.12.2013, a. a. O., dessen Sachverhalt im Vorlagebeschluss des AG Hamburg-Altona vom 15.4.2010 < 350 F 118/09, StAZ 2010,306 > ausführlicher dargestellt ist; VG Stuttgart, B. v. 24.7.2014 - 11 K 2149/14; VGH Baden-Württemberg, B. v. 4.11.2014 - 11 S 1886/14 - InfAuslR 2015,45).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen Kostentitel für die Stattgabe einer Prozesskostenhilfe-Beschwerde enthält. Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Aus den vorgenannten Gründen bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwertes.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
36 
3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.