Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Juli 2016 - Au 5 K 15.397

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bauvorbescheid des Landratsamts ... vom 14. Mai 2013, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 6.500 m² - aufgeteilt auf max. 3.400 m² Sortiment Lebensmittel und max. 3.100 m² für Nichtlebensmittel (einschließlich Shops in der Shopzone) - zuzüglich Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie mit 1.500 m² in der Shopzone sowie 850 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flnr. .../Gemarkung ...) festgestellt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flnrn. ..., ..., ... der Gemarkung .... Auf diesen Grundstücken befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt, der im Jahr 2010 errichtet wurde. Sämtliche Grundstücke des Klägers sind, durch die ... getrennt, dem Baugrundstück östlich gegenüber situiert.

Der Kläger hatte sich bereits im Verfahren Au 5 K 13.94 gegen einen Bauvorbescheid des Landratsamts ... vom 24. Februar 2011 gewandt, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von 7.900 m² zuzüglich Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie, 850 Pkw-Stellplätzen sowie Tankstelle mit Waschanlage auf dem Baugrundstück festgestellt worden war. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte den Vorbescheid mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben (Az. Au 5 K 13.94), der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, U.v. 10.3.2015 - 15 ZB 13.2234).

Sowohl die Grundstücke des Klägers als auch das Grundstück der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ..., der am 20. Dezember 1974 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt im mittleren Teil seines Geltungsbereiches ein Industriegebiet nach § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968, im südlichen und nördlichen Teil ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest.

Das Bauvorbescheidsverfahren war zunächst mit Antrag vom 1. Oktober 2008 von einer anderen Antragstellerin in Gang gebracht worden und umfasste ursprünglich ein SB-Warenhaus mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von etwa 10.500 m2 sowie 1.500 m2 für Dienstleister, 850 Pkw-Stellplätze sowie eine Tankstelle mit Waschanlage, einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von etwa 1.150 m2 und ca. 145 Pkw-Stellplätze, Gastronomieflächen von etwa 550 m2 zuzüglich 18 Pkw-Stellplätzen und einen Neubau von Fachmärkten mit einer Verkaufsfläche von etwa 3.500 m2 und 225 Pkw-Stellplätzen. Im weiteren Verlauf wurde die Verkaufsfläche des SB-Warenhauses mit Shop-Zone zunächst auf 8.000 m2 reduziert und schließlich auf insgesamt 7.900 m2 zuzüglich Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie in der Shop-Zone mit etwa 1.500 m2 sowie 850 Pkw-Stellplätzen reduziert.

Nach Aufhebung des Vorbescheids vom 24. Februar 2011 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2013 beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 22. Februar 2013 die Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines SB-Warenhauses mit einer Verkaufsfläche von etwa 6.500 m², Flächen für Dienstleistungsbetriebe in der Shopzone mit etwa 400 m², Shopflächen in der Shopzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von etwa 400 m², einer Gastronomie mit etwa 600 m² sowie etwa 850 Pkw-Stellplätzen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen einen Vorbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 6.500 m2 - aufgeteilt auf max. 3.400 m2 Sortiment Lebensmittel und max. 3.100 m2 für Nicht-Lebensmittel (einschließlich der Shops in der Shop-Zone) - zuzüglich Dienstleistungsbetriebe und Gastronomie mit 1.500 m2 in der Shop-Zone sowie 850 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... in diesem Umfang von der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Das gemeindliche Einvernehmen der Stadt ... wurde mit Beschluss des Stadtrats vom 5. März 2013 erteilt.

Der Bauvorbescheid vom 14. Mai 2013 wurde im Amtsblatt des Landkreises ... vom 23. Mai 2013 bekannt gemacht.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid am 24. Juni 2013 Klage erheben und beantragen,

den Bauvorbescheid des Landratsamts ... vom 14. Mai 2013 über die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 6.500 m² zuzüglich Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie mit 1.500 m² auf dem Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... aufzuheben.

In der Klagebegründung vom 30. September 2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Zulässigkeit des Vorhabens sich an den Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... zu messen habe. Dieser sei jedenfalls, soweit er Industrie- und Gewerbegebiete festsetze, rechtmäßig. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Im Industrie- und Gewerbegebiet seien nach §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 Einkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 unzulässig. Letztgenannte Vorschrift erfasse Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten. Ob dies der Fall sei, müsse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene ein Betrieb nur dann, wenn mehr als 50% der zu erwartenden Umsätze auf Kunden außerhalb des Gemeindegebietes entfielen. Anknüpfungspunkt der Prüfung sei dabei das Gebiet der politischen Gemeinde. Danach sei das geplante Vorhaben von der Art der Nutzung planungsrechtlich unzulässig, da es vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen solle. Es werde deutlich mehr als 50% seines Umsatzes mit Kunden erzielen, die nicht Einwohner der Stadt ... seien. Für eine übergemeindliche Versorgungsfunktion des Vorhabens der Beigeladenen spreche bereits seine Lage im Norden von ... in der Nähe der Gemarkungsgrenze zur Stadt .... Es sei zudem über die ... an die ... und damit an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Für die übergemeindliche Versorgungsfunktion spreche auch der Umfang des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 6.500 m2 und weiteren Flächen von 1.500 m2 für Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. Damit wäre das Vorhaben der Beigeladenen das weitaus größte Einzelhandelsobjekt in der Umgebung. Die Flächen für Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe würden die Attraktivität und Ausstrahlung des Vorhabens ganz deutlich erhöhen und seien der Betriebsfläche des Gesamtobjektes zuzurechnen, welches eine überörtliche Ausstrahlung haben werde. Für die überörtliche Versorgungsfunktion spreche auch der bereits vorhandene Einzelhandelsbesatz in .... Bereits jetzt sei ein starker Kaufkraftzufluss aus benachbarten Gemeinden nach ... zu verzeichnen. Die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Expertise könne das Gegenteil nicht belegen. Sie weiche von den Berechnungsmodellen des (im Verfahren Au 5 K 13.94) gerichtlich bestellten Sachverständigen ab. Tatsächlich werde das verkleinerte Vorhaben deutlich mehr als 50% seines Umsatzes mit Kunden erzielen, die ihren Wohnsitz außerhalb von ... haben. Das Vorhaben der Beigeladenen sei deshalb mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... nicht vereinbar. Der Kläger werde durch den rechtswidrigen Vorbescheid auch in seinen Rechten verletzt. Er könne sich auf einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Das mit Vorbescheid vom 14. Mai 2013 zugelassene Vorhaben entspreche nach Reduzierung der Verkaufsfläche auf 6.500 m² den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. .... Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Rechte des Klägers würden nicht beeinträchtigt. Insbesondere werde der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers gewahrt, das Vorhaben diene nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung.

Mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2013 wurde die Fa. ..., ..., ..., als Bauherrin zum Verfahren beigeladen.

Mit Beweisbeschluss vom 26. Mai 2015 wurde Beweis erhoben über die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen, das Gegenstand des Vorbescheids des Landratsamts ... vom 14. Mai 2013 für die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shopzone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 6.500 m² zuzüglich Dienstleistungsbetriebe und Gastronomie mit 1.500 m2 in der Shop-Zone sowie 850 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... ist, nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung der Stadt ... oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dient, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das mit dem Gutachten beauftragte Büro ... interpretierte den Beweisbeschluss dahingehend, dass abzuklären sei, ob das aktuell geplante Vorhaben vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene, d. h. ob der Anteil an Kunden, die außerhalb der Standortgemeinde ... wohnen, mehr als 50% des Gesamtumsatzes betrage. Im Gutachten vom 18. Dezember 2015 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der dargestellten Untersuchungsergebnisse das in ... im Gewerbegebiet Nord geplante ... SB-Warenhaus nicht mehrheitlich der übergemeindlichen Versorgung dienen werde, da der zu prognostizierende Umsatzanteil von Kaufkraft aus der Standortgemeinde ... ca. 51% betragen werde und damit den Anteil von Kaufkraft von außerhalb ... leicht überschreiten werde.

Der Kläger ließ das Gutachten durch das Büro ... überprüfen. Dieses kam zum Ergebnis, dass es bei den Bestandsverkaufsflächen bezogen auf ... zu einem Übertragungsfehler gekommen sein müsse. Der dort angegebene Rückgang an Verkaufsfläche sei mit der gleichzeitig festgestellten Umsatzsteigerung nicht vereinbar. Der Umsatzrückgang im Bereich Food für das ... Gewerbegebiet Nord sei nicht nachvollziehbar, weil sich das ... bei der Begehung 2015 als gut frequentiert und sehr modern und kompetent aufgestellt dargestellt habe. Aufgrund der positiven Kaufkraftentwicklung im Einzugsbereich des Vorhabens und der positiven Bestandsentwicklung im Sortimentsbereich Food wäre eine gleichbleibende oder sich positiv entwickelnde Zentralität im Sortimentsbereich Food zu erwarten gewesen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten komme jedoch sowohl für den Sortimentsbereich Food als auch für Non-Food zu deutlich gesunkenen Zentralitäten. Für den Sortimentsbereich Non-Food lasse sich dies mit der gestiegenen Bedeutung des Online-Handels und der Entwicklung der Wettbewerbsstrukturen in der Innenstadt von ... plausibel erklären. Anders liege es im Sortimentsbereich Food. Hier müsse von einer positiven Entwicklung der Zentralität im Einzugsbereich ausgegangen werden. Auch der überproportional hohe Rückgang der Zentralität in der Zone 3 mit nominal 18,2% sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Die für das Vorhaben der Klägerin angesetzte Flächenproduktivität von 5.700 Euro/m² Verkaufsfläche für das gesamte Sortiment sei im Gutachten nicht plausibel erklärt. In der Regel steige nämlich die Flächenproduktivität bei abnehmender Verkaufsfläche. Das Büro ... begründe den Ansatz der Flächenproduktivität auch mit mikro- und makroräumlichen Standortfaktoren. Dabei sei jedoch der Aspekt des Wettbewerbs mit den nach Betriebstyp und Verkaufsfläche vergleichbaren Wettbewerbern des Einzugsgebiets nicht hinreichend berücksichtigt. Auch mit der auf 6.500 m² Verkaufsfläche reduzierten Größe des Vorhabens wäre es das zweitgrößte Warenhaus im Einzugsgebiet und zudem der modernste Anbieter. Das ...-Warenhaus habe nur 100 m² mehr Verkaufsfläche und mache nach Angaben von ... keinen „frischen“ Eindruck mehr. Die Standorte der Hauptwettbewerber in ... seien nach ... deutlich „introvertiert“. Insgesamt würden deshalb die Wettbewerber ... und ... den Einzugsbereich des Vorhabens der Beigeladenen und seine Ausstrahlung in das Umland nicht einschränken. Diese Wettbewerbsbeziehungen könnten deshalb den Ansatz einer deutlich unterdurchschnittlichen Flächenproduktivität und einer eingeschränkten Ausstrahlung auf das Umland nicht rechtfertigen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 nahm der gerichtlich bestellte Gutachter zu den vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung. Klarstellend wurde ausgeführt, dass eine ergänzende Shopzone von 1.500 m² im Eingangs-/Mallbereich kaum eigene Kundenbindungen aufbauen werde, die von der des dominierenden SB-Warenhauses signifikant abweichen würden. Übliche Mieter seien Bäckerei- und Metzgereiangebote nebst angegliederten Cafe- und Imbissflächen. Diese stellten Ergänzungsnutzungen dar. Wegen der klaren Nahversorgungsausausrichtung sei insoweit von einer höheren Kundenherkunft aus dem Nahbereich auszugehen. Weitere typische Anbieter in den Shopzonen von ... SB-Warenhäusern seien Apotheken oder Augenoptiker, deren räumliche Kundenherkunft sicherlich ebenfalls die des SB-Warenhauses überschreiten würde. Zuletzt seien noch Anbieter aus dem Bereich Kleidung oder Lederwaren denkbar, deren räumliche Kaufkraftbindung zwar der des gesamten SB-Warenhauses entsprechen dürfte, diese jedoch ebenfalls nicht signifikant überschreiten würde. Die Shopzone von 1.500 m² im Mallbereich sei deshalb aus gutachterlicher Sicht nicht relevant für eine abweichende Beurteilung der räumlichen Zusammensetzung der Kunden- bzw. Umsatzherkunft des Projektes ... SB-Warenhaus mit einer geplanten Verkaufsfläche von 6.500 m².

Die Vermutung des Klägerbevollmächtigten, dass die insgesamt hohe Verkaufsflächendifferenz zwischen den Erhebungen 2012 und 2015 für ... auf einem Darstellungsfehler beruhe, sei korrekt. Hier sei bei der Eingabe versehentlich eine Null zu wenig übertragen worden. Die redaktionellen Fehler bei der Darstellung einer (im Text korrekt nachzuvollziehenden) Sortimentsflächengröße sowie einer Bestandsumsatzzahl aus dem Jahr 2012 seien in ihrer Ausprägung und Qualität in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Validität der gesamten verwendeten Datengrundlagen oder darauf basierender Schlussfolgerungen zu legitimieren. Dafür sei der wertmäßige Anteil dieser fehlerhaften Darstellungen an der gesamten Datenbasis zu gering.

Der Umsatzrückgang im ... Gewerbegebiet beruhe darauf, dass im Vergleich zu 2012 die Umsatzleistung von ... etwas vorsichtiger eingeschätzt worden sei. Die Kundenfrequenz vor Ort und der Marktauftritt hätten aus gutachterlicher Sicht im Vergleich zu etwa ... ebenfalls im Gewerbegebiet Nord weniger leistungsfähig gewirkt. Zudem sei die allgemeine Flächenproduktivität von ... im Gegensatz zu den meisten anderen SB-Warenhäusern leicht rückläufig. Zusätzlich umsatzreduzierend habe sich die Standortaufgabe der Bäckerei ... ausgewirkt. Der Umsatzrückgang im Bereich ... im Vergleich zu den Daten aus 2012 erkläre sich dadurch, dass im Jahr 2012 in der Warengruppe Food ein etwas zu hoher Umsatz in der Tabelle ausgewiesen worden sei. Bereits 2012 hätte die Umsatzgröße dort 10,4 Mio.. Euro heißen müssen. Der Verkaufsflächen- und Umsatzrückgang in ... Zentrum sei auf die Schließung eines Sonderpostenmarktes zurückzuführen.

Die Zentralität entwickle sich in den Bereichen Food und Nonfood zwischen den Daten 2012 und 2015 durchgängig negativ, d. h., die Umsätze seien weniger gestiegen als die jeweilige Kaufkraft. Bei nahezu gleichbleibenden Umsätzen und einem gestiegenen Kaufkraftpotenzial ergäben sich mathematisch korrekt geringere Zentralitäten als noch in 2012.

Bei der Bemessung der Flächenproduktivität seien eine Reihe von Faktoren, wie etwa die statistischen Daten aus dem Landesentwicklungsprogramm und durchschnittliche Leistungskennziffern der relevanten Vertriebstypen sowie die lokalen Wettbewerbsverhältnisse mit eingeflossen. Die Verringerung der Verkaufsfläche von 7.900 m² auf 6.500 m² führe nicht automatisch zu einer Erhöhung der Flächenproduktivität. Zumindest innerhalb der von ... für das Verfahren 2012/2013 übersandten Umsatzdaten sei kein linearer Zusammenhang zu erkennen. Maßgeblichen Einfluss habe nämlich auch die Wettbewerbssituation am jeweiligen Standort. Am geplanten Standort von ... in ... bestünden bereits zwei relevante Großflächen in relativer Nähe.

Der Rückgang der Kaufkraftabschöpfungsquote aufgrund der nunmehr deutlich kleineren Verkaufsfläche sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Aussage in der Stellungnahme von ... von 2013 hierzu sei zum Vergleich nicht geeignet. ... habe zwei verschiedene Anbieter miteinander verglichen. Im aktuell zu untersuchenden Fall handle es sich um den Vergleich zweier möglicher Größenordnungen für ein und denselben Standort und Anbieter. Hier dürfe sicher angenommen werden, dass bei einer Verringerung der Verkaufsfläche um knapp 20% in der Sortimentsgestaltung Abstriche in der Breite und Tiefe vorgenommen werden müssten. Damit einhergehen werde ein Rückgang der Wettbewerbsstärke gegenüber den Konkurrenzstandorten in den Zonen 5 und 4, deren Sortiment sich nun weniger deutlich gegenüber dem des aktuell geplanten ... unterscheiden werde. Auch in Bezug auf die reduzierte Abschöpfungsleistung aus der Zone 3, ...-...-..., sei der vorgenommene Abschlag von 3% als plausibel einzustufen. ... könne zwar nach wie vor aufgrund der Warenrepräsentation und Lebensmittelkompetenz gegenüber den etablierten Wettbewerbern punkten, im Vergleich zu den bislang geplanten 7.900 m² werde das Wettbewerbskriterium der reinen Angebotsmasse über die überlegene Verkaufsfläche aber nicht mehr in dem Maße wirken, da der Flächenunterschied zu ... nun nicht mehr bestehe. Im Übrigen sei in der Ausarbeitung von ... vom Februar 2013, die sich mit der Verkaufsflächenvariante von 6.500 m² befasst habe, eine Kaufkraftherkunft von 52,8% aus ... unterstellt worden. Es seien also die prozentualen Kaufkraftabschöpfungen in noch deutlicherem Maße als von ... angenommen worden.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 wurde zum gerichtlich eingeholten Gutachten sowie zu den gutachterlichen Ausführungen von ... unter Vorlage einer gutachterlichen Expertise von ... Stellung genommen. Aus Sicht der Beigeladenen sei, soweit es um die vom Kläger bezweifelte Datengrundlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens gehe, hierzu vom Gutachter vollständig und plausibel Stellung genommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ließen sich aus den Zentralitäten keine Rückschlüsse auf das Prüfergebnis ziehen. Veränderte Zentralitäten ergäben sich aus dem Verhältnis der gestiegenen Kaufkraft zu in etwa gleich gebliebenen Umsätzen. Die Diskussion um die Zentralität des Vorhabens sei für den relevanten Untersuchungsgegenstand ohne Bedeutung. Die Annahmen von ... seien rein spekulativ und nicht belastbar. Bei der Flächenproduktivität habe der Gerichtsgutachter mit der Annahme von 5.700 EUR/m² (7.200 EUR/m² Food und 4.000 EUR/m² Non-Food) bereits einen eher überzeichneten und damit am oberen Rand einer worstcase-Betrachtung liegenden Wert zugrunde gelegt. Aus aktuellen Quellen ergäbe sich nur eine durchschnittliche Umsatzleistung von SB-Warenhäusern mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche von 4.891 EUR/m², die erheblich unter den hier angenommenen Zahlen läge. Die vom Gerichtsgutachter angenommene Flächenproduktivität liege damit deutlich oberhalb durchschnittlicher Annahmen und auch deutlich oberhalb der Flächenproduktivität der systemgleichen Mitbewerber ... und ... im unmittelbaren Umfeld. Unter Berücksichtigung der leistungsstarken Discounter ... und ... im Umfeld dürfte sich hieraus eine Flächenleistung der vorhandenen SB-Warenhäuser ... und ... von unter 4.000 EUR/m² ergeben. Die Annahmen von ... zur Umsatzherkunft seien nicht nachvollziehbar. Hier werde auf eine nicht belastbare „Kundenbefragung ...“ ohne Datum verwiesen. Weit belastbarer seien die Befragungen des Büros ... aus den Jahren 2008 und 2011. Diese hätten eine eindeutige Orientierung der ... Bevölkerung auf den Einkaufsort ... ergeben. Umgekehrt gebe es eine deutlich geringere Orientierung der Bevölkerung in der Region in Richtung .... Aus den Befragungen lasse sich auch ablesen, dass der Einzugsbereich des Vorhabens in der verkleinerten Form auch kleiner ausfallen werde. Hierfür spreche auch die gute fußläufige Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten und die ÖPNV-Verbindung nach ... hin. Das von der Klägerseite als Referenzprojekt herangezogene ...-Warenhaus sei aufgrund seiner Lage am Ortsrand von ... in Nachbarschaft zu ausgedehnten Wohngebieten der Nachbarstadt ... mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu vergleichen. Im Ergebnis sei deshalb die Annahme des Gerichtsgutachters, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene, nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass den Angaben im Ergänzungsgutachten vom 6. Juni 2016 zur Kaufkraft und zur Zentralität vom Grundsatz her gefolgt werden könne. Unzutreffend sei allerdings die Aussage, dass sich die Flächenproduktivitäten im Einzelhandel allgemein und im Bereich Food im Besonderen kaum positiv entwickelt hätten. Tatsächlich habe sich etwa die Flächenproduktion bei ... und ... im Zeitraum von 2012 bis 2014 um 12 bzw. 19% erhöht. Dies habe angesichts des Umstands besondere Bedeutung, dass das im Gutachten des Sachverständigen erzielte Ergebnis äußerst knapp sei. Auch liege der Ansatz des Sachverständigen für die Flächenproduktivität mit 5.700 Euro/m² weit unter dem Wert, der etwa im ... Report 2014/2015 für ...-Warenhäuser mit 6.510 Euro/m² angesetzt worden sei. Der Verweis auf unterschiedliche Wettbewerbsumfelder sei schon deshalb bedenklich, weil diese nicht statisch seien, sondern Veränderungen unterlägen. Auch müsse ein anderer Prognosehorizont zugrunde gelegt werden, weil mit der Realisierung des Vorhabens frühestens 2018/2019 gerechnet werden könne. Zu beachten sei auch, dass ... SB-Warenhäuser besonders attraktiv und leistungsfähig seien. Das ... Warenhaus werden sich deshalb deutlich von den anderen Warenhäusern unterscheiden und auch nach seiner Größe abheben. So sei etwa der ... in ... deutlich kleiner als das geplante ... Warenhaus. In einer vergleichbaren Größenordnung seien lediglich das ... SB-Warenhaus und der Marktkauf in .... Auch gegenüber diesen Häusern sei das ... Warenhaus mit der geplanten Shopzone von 1.500 m² flächenmäßig deutlich größer. Es sei davon auszugehen, dass die Shopzone angesichts ihrer Größe mit einem großzügigen und attraktiven Angebot belegt werde, das neben dem Warenhaus eine eigenständige räumliche Ausstrahlungswirkung habe. Die damit gestiegene Attraktivität des geplanten Vorhabens hätte bei den Marktanteilen berücksichtigt werden müssen. Insbesondere in den Zonen 3 bis 5 des Einzugsgebietes hätte dies zu höheren Marktanteilen führen müssen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen stellte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 nochmals klar, dass die Beigeladene im Bereich der Shopzone nur eine Fläche von 600 m² für Gastronomie und 400 m² für Dienstleistungsbetriebe beantragt habe. Die darüber hinaus beantragte Fläche von 400 m² für weitere Shops sei im Vorbescheid abgelehnt worden bzw. ginge zulasten der Fläche für den Non-Food-Bereich im SB-Warenhaus. Man werde diese 400 m² deshalb nicht in Anspruch nehmen. Eine warenhaustypische Gastronomie in der Shopzone erhöhe die Anziehungskraft für weiter entfernt liegende Kundenstandorte nicht. Im Größenvergleich unterscheide sich das geplante Vorhaben nicht deutlich von anderen Warenhäusern im Nahbereich. Beim ...-Verbrauchermarkt sei zu berücksichtigen, dass sich in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zahlreiche Einzelhandelsunternehmen angesiedelt hätten, die die Attraktivität von ... erhöhen würden. Die Attraktivität von ... sei bereits in der überdurchschnittlich hohen Flächenproduktivität, die dem Gerichtsgutachten zugrunde gelegt worden sei, zum Ausdruck gekommen. Die Annahmen des Gutachters stellten bereits eine Worstcase-Annahme dar. Im von der Klägerseite zitierten ...-Report seien bei der Flächenproduktivität die Umsätze aus den Tankstellen und Getränkemärkten berücksichtigt worden. Allein der Umsatzanteil der Tankstelle, Waschstraße und Reifencenter mache 16,6% am Gesamtumsatz eines ... SB-Warenhauses aus. Am Standort ... sei jedoch eine Tankstelle weder vorhanden noch geplant. Da es sich in ... um einen Einzelstandort eines SB-Warenhauses handle, werde die durchschnittliche Flächenproduktivität von ... nur schwer erreichbar sein. Höhere Flächenproduktivitäten hätten in der Regel die ...-Vollstandorte. Im Ergebnis zeige sich, dass die Annahmen im Gerichtsgutachten auf der „sicheren Seite“ seien und auch etwaige Entwicklungen auf einen späteren Hauptprognosehorizont mit umfassen.

Am 27. Juli 2016 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, ihre bereits schriftsätzlich vorgetragenen Ausführungen nochmals zu vertiefen. Der gerichtlich bestellte Gutachter sowie die von den Beteiligten beauftragten Gutachter erhielten Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Gutachten. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 14. Mai 2013 für die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 6.500 m2 - aufgeteilt auf max. 3.400 m2 Sortiment Lebensmittel und max. 3.100 m2 für Nicht-Lebensmittel (einschließlich der Shops in der Shop-Zone) - zuzüglich Dienstleistungsbetriebe und Gastronomie mit 1.500 m2 in der Shop-Zone sowie 850 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger kann geltend machen, möglicherweise in seinen Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu beteiligenden Personen, die sachlich und personell den Nachbarbegriff erfüllen. Der Nachbarbegriff im Baurecht ist relativ weit gefasst. Er erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Der Begriff des Nachbarn darf aber nicht allein nach den äußeren Merkmalen des Angrenzens im Sinne einer gemeinsamen Grundstücksgrenze bestimmt werden. Ob und welche Grundstücke benachbart sind, muss in jedem Einzelfall geprüft und entschieden werden. Entscheidend sind jeweils die Lage des Vorhabens, die Art des Vorhabens und insbesondere die von ihm für die Umgebung zu erwartenden Auswirkungen, soweit sie öffentlich-rechtlich von Bedeutung sind (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2013, Rn. 58 ff. zu Art. 66). Angesichts dessen, dass die Grundstücke des Klägers mit den Flnrn ..., ... und ..., jeweils der Gemarkung ..., nur durch die ... getrennt dem Baugrundstück der Beigeladenen gegenüberliegen und ebenso wie das Baugrundstück dem Regime des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... unterworfen sind, ist der Kläger als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Vorbescheid des Landratsamts ... vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151).

Nachdem es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, bestimmt sich der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde nach Art. 60 BayBO. Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde u. a. nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art seiner Nutzung als einzelne Frage Gegenstand eines Vorbescheids sein. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt, soweit es vorliegend um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der Nutzung geht, nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... (§ 30 Abs. 1 BauGB).

a) Der 1974 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. ... der Stadt ... ist zwar in Teilbereichen als unwirksam zu qualifizieren. Die Teilunwirksamkeit der einzelnen Festsetzungen führt allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die übrigen Festsetzungen, insbesondere die Festsetzungen als Industriegebiet bzw. Gewerbegebiet, für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und weil nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Stadt... diese im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. Insoweit wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2013 (Au 5 K 13.94) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2015 (15 ZB 13.2248) in vollem Umfang Bezug genommen. Die Beteiligten haben hierzu nicht Neues vorgetragen.

b) Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... geltende Fassung der Baunutzungsverordnung maßgeblich. Der im Jahr 1974 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. ... bezieht sich auf die Baunutzungsverordnung 1968. Er setzt auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 im nördlichen und südlichen Geltungsbereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 und im mittleren Bereich ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1968 fest. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für diese Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, zulässig. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind im Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten i. S. des 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig.

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen. Der Vorschrift liegt die Wertung zugrunde, die darin bezeichneten Betriebe, die typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, einer Sonderregelung zu unterwerfen. Das Ziel der Vorschrift ist es, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten, städtebaulich häufig nicht integrierten Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung erheblich beeinträchtigen kann und eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung in Frage stellen kann. Auch kann die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe Auswirkungen auf die örtliche und überörtliche Verkehrsplanung haben bzw. ihr zuwiderlaufen, weil eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Zufahrtsstraßen zu erwarten ist. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ist daher auch Ausfluss der Erkenntnis, dass Einkaufszentren regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen (BVerwG, B.v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - juris; U.v. 18.6.2003 - 4 C 5.02 - BRS 66 Nr. 85).

Ein Vorhaben dient dann vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, wenn mehr als 50% des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb des politischen Gemeindegebiets kommt. Dabei kommt es nicht auf die Absichten des Betreibers, sondern auf objektive Merkmale, die geografische Lage, Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen an. Entscheidende Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - DÖV 1989, 1094 f.) die Lage, der Umfang und die Zweckbestimmung des Vorhabens sowie eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse, nicht etwa die subjektiven Vorstellungen oder unternehmerischen Zielsetzungen des Betreibers.

c) Zur Überzeugung des Gerichts haben die Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens vom 18. Dezember 2015, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 6. Juni 2016 sowie die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 ergeben, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dient, sondern vorwiegend der Versorgung der Standortgemeinde....

aa) In dem Gutachten ist zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

Um die tatsächliche Begutachtung durchführen zu können, habe die ... Beratungs GmbH im Juli/August 2015 eine erneute Vor-Ort-Begehung des Einzelhandelsbesatzes in den maßgeblichen Gemeinden auf Basis der Bestandsdaten der Voruntersuchung von 2012 vorgenommen. Anschließend sei eine Umsatzschätzung anhand verschiedener Parameter vorgenommen worden. Die Einschätzungen von November 2012 seien durch eine ausführliche Vor-Ort-Begehung des Projektleiters im Sommer 2015 noch einmal neu geprüft und aktualisiert worden. Die qualitative Bewertung des Mikro-Standortes sowie der projektrelevanten Angebotssituation inklusive der im Einzugsgebiet vorhandenen Zeit-Wegedistanzen sei durch eine intensive Vor-Ort-Begehung des Projektleiters im November 2012 sowie durch erneute Recherchen vor Ort im Sommer 2015 erfolgt. Zudem seien sämtliche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, darunter alleine vier vorangehende Studien weiterer Gutachter sowie alle relevanten amtlichen und externen Daten aufbereitet und in die Untersuchung mit einbezogen worden. Zur Modellierung der anzunehmenden Kaufkraftströme sei ein langjährig in einer Vielzahl von unterschiedlichen Aufgabenstellungen bewährtes und stetig weiterentwickeltes statistisches Verfahren verwendet worden.

Bei der Beantwortung der durch den Beweisbeschluss des Gerichts gestellten Frage komme es auf die räumliche Herkunft der zu erwartenden Einzelhandelsumsätze des Vorhabens an. Dazu habe der Gutachter im Herbst/Winter 2015 eine Markt- und Standortanalyse durchgeführt, die auf Basis der Befunde und Ergebnisse der Analyse 2012 für damals geplante 7.900 m² Verkaufsfläche eine Aktualisierung darstelle, die als Grundlage die nunmehr reduzierte Planung für 6.500 m² ohne Shopzone habe. Aufgrund der insgesamt guten Standortqualität und der in ... und im Einzugsgebiet vorhandenen Wettbewerbssituation sei für den Standort mit einem Projektumsatz von ca. 36,85 Mio.. EUR p.a. zu rechnen (24,5 Mio.. Euro Food und 12,35 Euro Non-Food). Die hierbei zu unterstellenden Flächenproduktivitäten seien mit aktuellen, betriebstypischen Leistungskennziffern und Echtumsatzmeldungen von ... sowie eigenen Flächenbegehungen abgestimmt worden.

Mit Hilfe eines langjährigen erprobten Verfahrens zur Modellierung von Kaufkraftströmen und Berechnung von Umsatzumlenkungen sei auf Basis der in 2012 formulierten Ergebnisse und Befunde eine Aktualisierung der möglichen Umsatzherkunft des nunmehr auf reduzierter Verkaufsfläche geplanten ... SB-Warenhauses geprüft worden. Im Vergleich zur vorangegangenen Planung sei das nunmehr geplante Angebot mit 6.500 m² als in seinem Marktauftritt deutlich kleiner und weniger attraktiv einzuschätzen. Hinsichtlich der relevanten Überlegungen zur räumlichen Herkunft der zu erwartenden Einzelhandelsumsätze dürfte sich dies aus gutachterlicher Sicht dahingehend auswirken, dass das Vorhaben eine geringere räumliche Ausstrahlung habe und damit geringere Umsatzanteile aus weiter entfernten Zonen des Einzugsgebietes erzielt würden. In ... selbst dürfte das reduzierte Vorhaben zwar im Vergleich zu Wettbewerbern wie ... oder ... in der Lage sein, nahezu gleiche Abschöpfungsquoten vor Ort zu generieren. Für weiter entfernte Kunden sei der Grund für die Überwindung des teils beträchtlichen Distanzunterschieds jedoch geringer geworden. Auf Basis dieser Überlegungen zu den zukünftig für ... in ... als plausibel einzuschätzenden Abschöpfungsquoten, die ebenfalls durch eine erneute Umsatzumlenkungsberechnung für den Bestand im Einzugsgebiet validiert worden seien, werde die Kaufkraftabschöpfung für das untersuchte Projekt von ... aus der Standortgemeinde ... selbst 50,9% betragen, während von außerhalb von ... insgesamt 49,1% des Umsatzes stammen werden. Das Vorhaben werde demnach nicht mehr mehrheitlich der übergemeindlichen Versorgung dienen.

Nachdem im Gutachten zunächst davon ausgegangen wurde, dass das Vorhaben ohne eine zusätzliche Shopzone von 1.500 m² im Mallbereich verwirklicht werden soll, nahm der Gutachter auf Nachfrage des Gerichts mit ergänzendem Gutachten vom 6. Juni 2016 zur Frage Stellung, wie sich eine separate Shopzone von 1.500 m² auf die Verteilung der Kaufkraftströme auswirkt. Er führte hierzu aus, dass die räumliche Ausstrahlungskraft einer solchen Shopzone kaum eigene Kundenbindungen aufbauen werde, die von der des dominierenden SB-Warenhauses signifikant abweichen würden. Vielmehr sei von Ergänzungsnutzungen auszugehen, die eher die Nahversorgungsausrichtung bestätigen würden. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb eine zusätzliche Shopzone von 1.500 m² im Mallbereich nicht relevant für eine abweichende Beurteilung der räumlichen Zusammensetzung der Kunden- bzw. Umsatzherkunft des Projektes ... SB-Warenhaus mit einer geplanten Verkaufsfläche von 6.500 m².

Dieses Gutachten nebst Ergänzung und Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stellen eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung der Kammer über die vorliegende Klage dar. Das überzeugungskräftige Gutachten legt ausführlich und nachvollziehbar im Einzelnen dar, auf welchem Weg und unter Einsatz welcher Methoden der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben der Beigeladenen ca. 50,9% der gesamten Umsatzerwartung von ... Kaufkraft generieren wird, wohingegen ca. 49,1% des prognostizierten Umsatzanteils von Kaufkraft von außerhalb ... erwartet wird. Der Gutachter hat die einzelnen Schritte aus Sicht des Gerichts detailliert dargelegt, plausibel dargestellt und nachvollziehbar seine Ergebnisse aufgeschlüsselt. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen. Das methodische Vorgehen des Gutachters begegnet keinerlei Bedenken. Das der Modellierung der anzunehmenden Kaufkraftströme zugrunde gelegte statistische Verfahren war bereits im Gutachten vom 21. Dezember 2012 angewandt worden und begegnete keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorgehen des Gutachters trägt insgesamt den Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben vorwiegend der gemeindlichen oder aber der übergemeindlichen Versorgung dient, aufgestellt hat, Rechnung (BVerwG, B.v. 1.9.1989 a. a. O.) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Gutachter dargestellten Aktualisierung der Datengrundlagen hat das Gericht keine Zweifel an der Einschätzung des Gutachters, dass das Vorhaben der Beigeladenen vorwiegend der gemeindlichen Versorgung ... diene.

bb) Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Einschätzungen anderer Fachstellen vermögen die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern. Der Sachverständige ist in seiner (ergänzenden) gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2016 eingehend und plausibel auf sämtliche von dem Bevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Einwände und Rügen eingegangen.

(1) Er hat zunächst zur ergänzenden Shopzone von 1.500 m² im Mallbereich nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Bereich kaum eigene Kundenbindungen aufbauen werde, die von der des dominierenden SB-Warenhauses signifikant abweichen würden. Die in solchen Zonen üblichen Mieter wie Bäckerei- und Metzgereiangebote nebst angegliederten Cafe- und Imbissflächen würden Ergänzungsnutzungen mit einer klaren Nahversorgungsausausrichtung darstellen, die eher noch die Kundenherkunft aus dem Nahbereich verstärken würden. Weitere typische Anbieter in den Shopzonen von ... SB-Warenhäusern seien Apotheken oder Augenoptiker, deren räumliche Kundenherkunft sicherlich ebenfalls die des SB-Warenhauses überschreiten würde. Denkbar seien noch Anbieter aus dem Bereich Kleidung oder Lederwaren, deren räumliche Kaufkraftbindung zwar der des gesamten SB-Warenhauses entsprechen dürfte, diese jedoch ebenfalls nicht signifikant überschreiten würde. Die Shopzone von 1.500 m² im Mallbereich sei aus gutachterlicher Sicht nicht relevant für eine abweichende Beurteilung der räumlichen Zusammensetzung der Kunden- bzw. Umsatzherkunft des Projektes ... SB-Warenhaus mit einer geplanten Verkaufsfläche von 6.500 m². Das Vorbringen des Gutachters der Klägerseite (...), wonach das nach dem Bauvorbescheid nur zulässige Dienstleistungs- und Gastronomieangebote bei einem Flächenangebot von 1.500 m² besonders großzügig und attraktiv sein müsse und der Shopzone deshalb ein Alleinstellungsmerkmal zukomme, welches bei den Marktanteilen gerade in den Zonen 3 bis 5 hätte berücksichtigt werden müssen, vermag die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu erschüttern. Dies ergibt sich zum Einen bereits daraus, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hingewiesen hat, dass mit dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids nur eine Fläche von 600 m² für Gastronomie (bezogen auf die gesamte Dienstfläche, soweit sie für den Kunden einsehbar ist) und von 400 m² für Dienstleistungen beantragt worden seien. Insoweit sicherte die Beigeladene zu, dass dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid, soweit er darüber hinausgehen sollte, keine Bindungswirkung zugemessen werde. Damit steht fest, dass in der Shopzone ausschließlich ein Angebot von 600 m² Gastronomie - wobei die Nettofläche deutlich unter 600 m² liegt - und 400 m² Dienstleistungen verwirklicht werden wird. Eine Ausstrahlungskraft, wie sie vom Gutachter des Klägers einer Fläche von 1.500 m² zugemessen wird, kommt der Shopzone bei einer um ein Drittel reduzierten Fläche offensichtlich nicht mehr zu. Nach den Festsetzungen im Vorbescheid ist ausgeschlossen, dass neben den in Shopzonen üblichen Gastronomie- und Dienstleistungsangeboten weitere Shops entstehen, die Kunden jedenfalls aus weiter entfernten Zonen anziehen könnten. Der gerichtlich bestellte Gutachter nahm in der mündlichen Verhandlung nochmals dahingehend Stellung, dass der große Flächenanteil für Gastronomie für ... eher typisch sei und diese Gastronomie dann noch mit Bäckerei- und Metzgereiangeboten zusammenhänge. Zu einer Veränderung der Kaufkraftströme führe ein solches Angebot nicht. Die Gastronomie sei nämlich ebenfalls an die Ladenöffnungszeiten gebunden und werde deshalb in der Regel bei Gelegenheit des Einkaufes im Warenhaus von den Kunden besucht. Soweit die Gastronomie singulär aufgesucht werde, spreche dies vorrangig Besucher aus dem Nahbereich an. Damit hat die Shopzone zwar, wie auch der gerichtlich bestellte Gutachter nicht ausschließt, nach wie vor möglicherweise attraktivitätssteigernden Charakter. Die vom Gutachter des Klägers angenommene Größenordnung und die ihr deshalb zugedachte Anziehungskraft auch über den Nahbereich hinaus erreicht sie nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht.

(2) Die vom klägerischen Gutachter angesprochenen Übertragungsfehler hat der gerichtlich bestellte Gutachter eingeräumt. Er hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass diese auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss gehabt hätten. Soweit die Verkaufsfläche für ... im Bereich Food mit 1.250 m² statt mit 12.500 m² angegeben wurde (S. 18 des Gutachtens), handelte es sich um ein reines Schreibversehen, das, wie auch der klägerische Gutachter einräumt, ohne Folgen für die weitere Berechnung blieb. Der vermeintliche Umsatzrückgang in ... im Bereich Food von 12,1 Mio.. Euro im Jahr 2012 auf 10,4 Mio.. Euro im Jahr 2015 (S. 18 des Gutachtens) ergibt sich nach Angaben des Gutachters daraus, dass bereits im Jahr 2012 der Umsatz mit 10,4 Mio.. Euro hätte angegeben werden. Es müsse im Jahr 2012 ein Übertragungsfehler vorgelegen haben. Alle Nachberechnungen hätten ergeben, dass der Umsatz Food auch im Jahr 2012 mit 10,4 Mio.. Euro hätte beziffert werden müssen. Zu Zweifeln an der Validität der Datengrundlagen oder den darauf basierenden Schlussfolgerungen führe dies jedoch nicht, weil der wertmäßige Anteil an der gesamten Datenbasis zu gering sei. Diese Ausführungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und werden auch nicht durch die Annahme des klägerischen Gutachters, wonach rein rechnerisch eine zusätzliche Kaufkraft frei geworden sei, die u. a. auch vom streitgegenständlichen Vorhaben abgeschöpft werden könnte, substantiiert in Zweifel gezogen. Denn angesichts des in den dem Gutachten von ... zugrunde gelegten Zonen errechneten Gesamtumsatzes Food von insgesamt 368,6 Mio.. Euro bedeutet ein zusätzlicher Umsatz von 1, 7 Mio.. Euro (Differenzbetrag zwischen 10,4 Mio.. Euro und 12,1 Mio. Euro) eine Steigerung von weniger als einem halben Prozentpunkt. Eine auch im Sinne der entscheidungserheblichen Fragestellung relevante Auswirkung kann sich demnach durch den Ansatz des Umsatzes Food für ... mit 10,4 Mio. Euro nicht ergeben, weil die Auswirkungen auf die Kaufkraftabschöpfung rein rechnerisch unerheblich sind.

(3) Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens von ... ergeben sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht deshalb, weil im Bereich Food im Gewerbegebiet ... und ... jeweils im Vergleich zu 2012 ein Umsatzrückgang angenommen wurde. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, dass für das Gewerbegebiet ... im Vergleich zu 2012 die Umsatzleistung von ... etwas vorsichtiger eingeschätzt worden sei, weil die Kundenfrequenz vor Ort und der Marktauftritt im Vergleich zu ... ebenfalls in ... weniger leistungsfähig gewirkt hätten. Auch sei nach einer Veröffentlichung der ...gruppe die allgemeine Flächenproduktivität bei ... leicht rückläufig. Zudem habe noch die Bäckerei ... geschlossen, die zwar keinen großen Umsatz gemacht habe, insgesamt habe die Schließung aber auch zur Verringerung des Gesamtumsatzes im Gebiet beigetragen. In ... habe ein Sonderpostenmarkt mit 1.700 m² Verkaufsfläche geschlossen, der nicht durch neue Verkaufsflächen ersetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund bezeichnete auch der klägerische Gutachter die Umsatzrückgänge als plausibel.

(4) Auch das Vorbringen der Klägerseite zur leicht sinkenden Zentralität im Bereich Food, wie sie sich im gerichtlich bestellten Gutachten ergebe, vermag die Richtigkeit dieses Gutachtens nach Auffassung der Kammer nicht zu erschüttern. Der Gutachter des Klägers ist der Auffassung, dass angesichts der positiven Kaufkraftentwicklung im Einzugsbereich des Vorhabens und der positiven Bestandsentwicklung im Sortimentsbereich Food im Einzugsgebiet eine gleichbleibende oder sich positiv zu entwickelnde Zentralität im Sortimentsbereich Food zu erwarten gewesen wäre. Der überproportional hohe Rückgang der Zentralität in Zone 3 mit 18,2% sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Dort liege das gut frequentierte .... Gleiches gelte auch für Zone 1 und 2. Vor allem im Discounterbereich wie bei ... und ... sei die Flächenproduktivität deutlich gestiegen. Vor diesem Hintergrund sei die Gesamtumsatzberechnung von ... fraglich. Der Gutachter von ... hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich die Flächenproduktivität im Einzelhandel allgemein und im Bereich Food im Besonderen kaum positiv entwickelt habe. Dies bedeute bei größtenteils gleichbleibenden Flächen in den einzelnen Teilflächen der Untersuchung, dass folgerichtig auch die Umsätze im Wesentlichen gleich blieben. Demgegenüber hätten sich die Kaufkraftpotenziale bei nur leicht gestiegener Bevölkerung erhöht. Das höhere Kaufkraftvolumen führe also rechnerisch zwangsläufig zu einer geringeren Zentralität. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Gutachter sein Vorbringen noch dahingehend, dass er die gestiegene Flächenproduktivität bei den Discountern nachvollziehen könne, dies jedoch für die übrigen SB-Warenhäuser nicht in gleichem Maße gelte. Im Übrigen führte er in diesem Zusammenhang schlüssig aus, dass die entsprechenden Umsatzsteigerungen bei ... und ... wieder entsprechend in die Abschöpfungs- und Umlenkungsberechnung hätten einfließen müssen, was - angesichts der flächendeckenden Versorgung mit Discountern - letztlich eher zu einer Steigerung der Kaufkraftabschöpfungsquote aus ... selbst geführt hätte. In der gutachterlichen Stellungnahme, die die Beigeladene mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 vorgelegt hat (Büro ...) ist zur Problematik der Zentralitätsentwicklung ausgeführt, dass der Zeitvergleich von Zentralitätsindices grundsätzlich methodisch problematisch sei und die Interpretation der Zentralitätsentwicklung sehr komplex sei. Neben der Bevölkerungsentwicklung würden auch die Kaufkraftentwicklung und die Umsatzentwicklung einfließen. Zudem würden über den Kaufkraftindex und die Verwendung bundeseinheitlicher Pro-Kopf-Werte noch Trends mit eingerechnet, die die Interpretation der Zentralitätsentwicklung noch komplexer machen. Konstellationen, in denen die Kaufkraft stärker steige als der Umsatz, seien deshalb nicht selten und führten selbst bei positiver Kaufkraft- und Umsatzentwicklung zu einer negativen Zentralität. Zudem mache die Betrachtung der Zentralität von Regionen und Zonen methodisch keinen Sinn, weil sich der Zentralitätsbegriff auf einen abgegrenzten zentralen Ort beziehe. Auf die Interpretation der Zentralitätsentwicklung komme es deshalb vorliegend nicht maßgeblich an. Auch nach Auffassung der Kammer sind die Ausführungen der Klägerseite zur gesunkenen Zentralität letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn die gesunkene Zentralität ergibt sich unstreitig daraus, dass die vom gerichtlich bestellten Gutachter zugrunde gelegten Umsätze nicht in gleichem Maße gestiegen sind wie die Kaufkraft. Damit macht der Kläger im Kern aber - wie der Hinweis auf die gestiegene Flächenproduktivität im Discounterbereich bestätigt - geltend, dass die Umsätze im Bereich Food im Gutachten von ... zu niedrig angesetzt wurden. Insoweit war das Vorbringen des Klägers, wie bereits ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Umsätze im Bereich Food bei den Discountern ... und ..., nicht geeignet, das gerichtlich bestellte Gutachten in Zweifel zu ziehen.

(5) Plausibel und nachvollziehbar dargestellt ist im Gutachten von ... nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass beim geplanten ... SB-Warenhaus die Flächenproduktivität trotz Verringerung der Verkaufsfläche sinkt. Zwar bestand zwischen allen im Verfahren tätigen Gutachtern Einigkeit dahingehend, dass in der Regel eine Verringerung der Verkaufsfläche mit einer Erhöhung der Flächenproduktivität einhergeht. Der gerichtlich bestellte Gutachter konnte jedoch schlüssig darlegen, weshalb er die Flächenproduktivität für das streitgegenständliche Vorhaben nach Verringerung der Verkaufsfläche geringer angesetzt hat als bei durchschnittlichen .... Er führte hierzu aus, dass die Flächenproduktivität des geplanten ... am konkreten Standort geringer sei als die Durchschnittswerte bei ..., weil hier ein starker Wettbewerb herrsche. Entgegen sonstiger Erfahrungen führe die Verringerung der Verkaufsfläche vorliegend nicht zu einer höheren Flächenproduktivität, weil das Verhältnis zwischen Verkehrs- und Warenflächen gleich bleibe. Auch die Gangbreite werde voraussichtlich nicht verändert, ebenso wenig das Verhältnis von Food- und Nonfood-Bereichen. Die schon vor drei Jahren ermittelte Gesamtproduktivität gelte deshalb auch für eine Fläche von 6.500 m². Dementsprechend seien bei der Flächenproduktivität nur Anpassungen im Hinblick auf die gestiegene Kaufkraft vorgenommen worden. Im Übrigen liege die für das geplante ... SB-Warenhaus angesetzte Flächenproduktivität mit 7.200 Euro/m² im Bereich Food deutlich oberhalb der Produktivität systemgleicher Wettbewerber mit durchschnittlich 4.150 Euro/m². Das geplante Vorhaben könne nicht mit ... an anderen Standorten verglichen werden. So sei etwa der ... in ... ein Vollstandort, der eine deutlich höhere Ausstrahlungskraft besitze und günstigere Wettbewerbsbedingungen vorfinde. Im Vergleich hierzu sei bei ... nach der Flächenreduzierung eine unterdurchschnittliche Flächenleistung zu erwarten. Der Vortrag der Klägerseite, wonach die durchschnittliche Flächenproduktivität von ... SB-Warenhäusern nach dem ... Report der ... 2014/2015 mit durchschnittlich 6.510 Euro/m² angegeben sei, vermag die Berechnung des gerichtlich bestellten Gutachters nicht zu erschüttern. Denn bei der Gesamtflächenproduktivitätsberechnung für ... im ...-Report ist, wie von Klägerseite nicht bestritten wurde, auch der Umsatzanteil der Tankstellen, Waschstraßen und Reifencenter, der 16,16% am Gesamtumsatz ausmacht, mit berücksichtigt. Im geplanten ... SB-Warenhaus sind jedoch weder eine Tankstelle oder Waschstraße noch ein Reifencenter vorgesehen. Im Übrigen ist auch kein Getränkemarkt, der attraktivitätssteigernd wirken könnte, geplant. Nachdem das geplante ... SB-Warenhaus auch nur die Hälfte der durchschnittlichen Verkaufsfläche von ... aufweist, ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die ermittelten Durchschnittswerte für die ... insgesamt nicht ohne standort- und vorhabenspezifische Anpassungen übernommen werden können.

(6) Soweit die Klägerseite rügt, dass der Rückgang der Kaufkraftabschöpfungsquote von außerhalb ... von 56% im Jahr 2012 auf 49,1% im Jahr 2015 nicht plausibel sei, vermag auch dies die Feststellungen im gerichtlich bestellten Gutachten nicht zu erschüttern. Der Gutachter der Klägerseite vertrat die Auffassung, dass die vom gerichtlichen Gutachter ermittelten Marktanteile für die Kaufkraftabschöpfung einerseits aus ... selbst und andererseits von außerhalb ... bei der Verkleinerung der Verkaufsflächen nicht plausibel seien. Dies gelte insbesondere für die Reduzierung der Marktanteile in den Zonen 3, 4 und 5. Eine Reduzierung von über 40% etwa in Zone 5 sei hier zu hoch angesetzt. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass die Marke ... auf Kunden eine besondere Anziehungskraft habe, ... eine hohe Kundenzufriedenheit vorweisen könne und ein besonderes Konzept habe. Während es von den Mitwettbewerbern ... und ... im näheren Umfeld weitere Standorte gebe, sei ... das einzige Warenhaus seiner Art im Einzugsbereich. Das Warenhaus ziehe deshalb Kunden an, die speziell zu ... kommen wollten und die Mitwettbewerber nicht als Alternative ansähen. Die Verringerung der Verkaufsfläche führe zwar zu einer gewissen Attraktivitätssenkung, das grundsätzliche Angebot bleibe jedoch in gleicher Weise erhalten. Die zusätzliche Shop-Zone werde die Attraktivität des Standorts weiter erhöhen, auch wenn sie das Einzugsgebiet des Marktes nicht verändere. Dementsprechend seien die Absenkungen in Zone 3, 4 und 5 zu hoch und würden deshalb das ohnehin knappe Ergebnis des Gutachters in Frage stellen.

Sowohl im ergänzenden Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter von ... hierzu ausführlich Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es trotz der auch von ihm anerkannten besonderen Stellung der Marke ... auf dem Markt zu der ermittelten, gesunkenen Kaufkraftabschöpfung von außerhalb ... kam. So hat er dargelegt, dass angesichts der sinkenden Flächenzahl bei der Sortimentsgestaltung Abstriche in Breite und Tiefe vorgenommen werden müssten. Dies bedeute einen Rückgang der Wettbewerbsstärke gegenüber den Konkurrenzstandorten in Zone 4 und 5, deren Sortiment sich nun weniger von ... unterscheide. Diese Annahme des Gutachters wurde bestätigt durch die Vertreter der Beigeladenen, die darauf hinwiesen, dass angesichts der verringerten Verkaufsfläche in ... kein komplettes Sortiments-Konzept mehr durchgeführt werden könne. Es müssten nicht nur ein Teil des Randsortiments ausgelistet werden, sondern ganze Sortimentsbereiche wie etwa Oberbekleidung, Schuhe oder Lederwaren. Auch Camping- und Gartenartikel könnten nicht geführt werden. Auch profitiere ... in Bereichen, in denen das Warenhaus auf dem Lebensmittelmarkt noch nicht bekannt sei, nicht so sehr vom guten Markennamen. In diesen Bereichen erziele man teilweise nur Leistungen von unter 4.000 EUR pro qm. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Annahme des Gutachters von ..., wonach sich mit der Verringerung der Verkaufsfläche und dem damit verbundenen reduzierten Sortimentsangebot zwangsläufig die Distanzempfindlichkeit der Kunden zulasten von ... und zugunsten der lokalen Anbieter erhöhe, durchaus plausibel. Weiter führte der Gutachter aus, dass sich eine reduzierte Abschöpfungsleistung in Zone 3 wegen des gut laufenden ... in der ...straße und ... und ... ergebe, wobei zu ... kaum mehr ein Flächenunterschied bestehe. Entgegen der Auffassung der Klägerseite, wonach die Wettbewerbssituation bei der Prognose keine entscheidende Rolle spielen dürfe, kommt es nach Auffassung des Gerichts bei der Feststellung der Kaufkraftabschöpfung stets auf den konkreten Standort und die konkret dort vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind entscheidende objektive Merkmale bei der Prognose der Kaufkraftherkunft u. a. auch die Umsatzerwartungen sowie eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse (B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - DÖV 1989, 1094 f.). Eine solche Analyse kann jedoch ohne Berücksichtigung der konkreten Wettbewerbssituation am Standort nicht getroffen werden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 2. Oktober 2013 (7 D 18/13.NE). Die Entscheidung betraf einen mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dabei vertrat das OVG Münster die Auffassung, dass Wettbewerbssituationen nicht statisch beurteilt werden könnten, sondern Veränderungen, die von der Ansiedlung eines geplanten Vorhabens (hier: Ansiedlung eines „Möbelgiganten“) auf das vorhandene Umfeld ausgehen können und die Wettbewerbssituation entscheidend beeinflussen können, mit berücksichtigt werden müssten. Vorliegend ist jedoch eine derartige Prägung des vorhandenen Umfelds durch das streitgegenständliche Vorhaben dahingehend, dass eine Veränderung der Wettbewerbsdichte zu erwarten wäre, nicht erkennbar. Wie der Gutachter von ... auf Grundlage einer eingehenden Standortanalyse festgestellt hat, handelt es sich beim geplanten ... SB-Warenhaus angesichts der reduzierten Fläche nunmehr um einen Wettbewerber unter vielen, dem damit auch keine entscheidende wettbewerbsverändernde oder gar -verdrängende Kraft zugemessen werden kann. Zudem hat der gerichtlich bestellte Gutachter die von der Klägerseite betonte besondere „Leuchtkraft“ der Marke ... in seinem Gutachten durchaus berücksichtigt. Er führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass eigentlich bei einer Verringerung der Verkaufsflächen auch das Einzugsgebiet hätte verringert werden können. Dies habe er bewusst nicht getan, um der „...“ Rechnung zu tragen. Das Einzugsgebiet sei ohnehin schon wegen der Sonderstellung von ... relativ weit gefasst worden. In der Zone 1 verändere sich durch die Verringerung der Verkaufsfläche noch relativ wenig an der Kaufkraftabschöpfung. In Zone 2 sei der Abschlag schon etwas höher anzusetzen, weil Mitwettbewerber an Gewicht gewännen. Die Zone 3 liege hinter ..., ... und ..., die einen Abfangeffekt ausüben würden, der sich in der Kaufkraftabschöpfung deutlich niederschlagen müsse. Im Verhältnis zu diesen Warenhäusern hebe sich ... mit der verringerten Verkaufsfläche nicht mehr hervor. In den Zonen 4 und 5 betrage die Fahrtzeit zum Standort bereits 30 Minuten, weshalb hier von einer ganz deutlichen Verringerung der Kaufkraftabschöpfung auszugehen sei.

cc) Insgesamt betrachtet ist der gerichtlich bestellte Sachverständigengutachter auf sämtliche in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beigeladenen gestellten Fragen und Rügen eingegangen, hat sie plausibel und nachvollziehbar, zum Teil unter Bezugnahme auf sein schriftliches Sachverständigengutachten und seine ergänzende Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantwortet. Zweifel an der Richtigkeit des methodischen Vorgehens hat das Gericht nicht. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Auffassung vertritt, dass das Gutachten auf einen Prognosehorizont bis 2018/2019 gestützt werden müsste, vermag dies die Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. Der Gutachter hat die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geforderten Erhebungen und Analysen zugrunde gelegt und hieraus die zu erwartende Kaufkraftabschöpfung errechnet. Er hat die Prognose mit dem aktuell zur Verfügung stehenden Datenmaterial begründet. Eine Prognose auf der Grundlage derzeit noch nicht vorhandener, valider Daten, wie etwa einer künftigen Bevölkerungsentwicklung ist, worauf der Gutachter zu Recht hingewiesen hat, methodisch bedenklich. Denn die prognostizierten, entscheidenden Parameter wie etwa die Bevölkerungsentwicklungen, Umsatzentwicklungen oder die Kaufkraftentwicklung in bestimmten Bereichen können sich innerhalb kurzer Zeiträume in erheblichem Maße anders als prognostiziert entwickeln. Eine methodisch einwandfreie und belastbare Prognose kann hierauf schwerlich gestützt werden. Das Gericht hat deshalb angesichts der ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Schlussfolgerung, die der Gutachter in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten gezogen hat, Bestand hat.

Die Klage war demnach abzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und sich damit am prozessualen Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 15 ZB 13.2248

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. Januar 2012 für die Errichtung eines „SB-Warenhauses mit Shopzone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 7.900 m² - aufgeteilt auf max. 4.150 m² Sortiment Lebensmittel und max. 3.750 m² für Nichtlebensmittel-Artikel“, von „Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie mit 1.500 m² in der Shopzone“ sowie von „850 Pkw-Stellplätzen“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung K. (Vorhaben). Das Baugrundstück und die gewerblich genutzten Grundstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des am 20. Dezember 1974 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. (mit Änderungen von 1979 und 1980), der als Baugebiete für einige Flächen ein Industriegebiet und für andere Flächen ein Gewerbegebiet festsetzt; das Baugrundstück und die Klägergrundstücke liegen in ihrem nördlichen Bereich im Industriegebiet und ihrem südlichen Teil im Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben, weil das Vorhaben als der übergemeindlichen Versorgung dienendes Einkaufszentrum bzw. Verbrauchermarkt i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 weder im Gewerbe- noch Industriegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968) zulässig sei und seine Zulassung deshalb den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers verletze. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Bauherrin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat streitentscheidend darauf abgestellt, dass die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. rechtswirksam seien (vgl. UA Rn. 80, 82), obwohl einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam seien. Insbesondere führe die Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit. Nach der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans sind in seinem Geltungsbereich nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen am Rande des Gebiets die nach der Tabelle 4 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (Anm. Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971, im Volltext abgedruckt in MABL 1972, 295 ff., vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.5.1972 Nr. IV B 3 - 9142/7 - 39) zulässigen Planungsrichtpegel angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung nicht überschreiten und deren sonstige Emissionen die zulässige Nutzung in den in den genannten angrenzenden Bereichen nicht belästigen oder beeinträchtigen.

Die Beigeladene teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans unwirksam ist, u. a. weil sie als Zaunwert einen unzulässigen Summenpegel festlege. Anders als das Verwaltungsgericht vertritt die Beigeladene aber die Rechtsansicht, dass die Unwirksamkeit dieser Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die Darlegungen der Beigeladenen zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht abweichenden Rechtsauffassung führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. aa) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. bb; BVerwG, U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.). Das ist hier trotz Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans der Fall.

aa) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben die fortbestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. auch dann noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn keine wirksamen Festsetzungen zum Emissionsverhalten der Betriebe getroffen wurden. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist dabei der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 4 CN 3/13 - BVerwGE 149, 229 = juris Rn. 27; BVerwG, U.v.30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 25 m. w. N.), hier also der 20. Dezember 1974 (vgl. § 12 BBauG).

Von Vorstehendem ausgehend ist nicht zu erkennen, dass die beanstandete Festsetzung in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Regelungen des Bebauungsplans stand und der Bebauungsplan deshalb ohne diese Festsetzung einer positiven Planungskonzeption entbehren würden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht hätte vollzogen werden können (vgl. zur Erforderlichkeit i. S.d § 1 Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9, 10 m. w. N.).

(1) Der Einwand, es bleibe unklar, welche gewerblichen Anlagen im Plangebiet errichtet werden dürften, obwohl durch den Bebauungsplan habe erreicht werden sollen, dass nur bestimmte Anlagentypen zulässig seien, ist nicht berechtigt, weil zu klären ist, ob mit dem Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung eine sinnvolle städtebauliche Ordnung erreicht werden konnte. Die Festsetzung der Baugebiete als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet ist aus sich heraus auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans eindeutig, weil die Vorschriften des § 8 bzw. § 9 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968) und sich aus ihnen ergibt, welche Anlagen und Betriebe im jeweiligen Baugebiet zulässig sind. Dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzulässig sind, folgte jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968.

(2) Soweit sich die Beigeladene zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf den Trennungsgrundsatz beruft (§ 50 BImSchG i. d. F. vom 15.3.1974 - BGBl. I 721, in Kraft getreten am 1.4.1974; vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - 4 C 50/72 - BVerwGE, 45, 309 = juris Rn. 62 ff. „wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung“) ist nicht zu erkennen, dass die Planung im Zeitpunkt ihres Inkraftsetzens ohne die beanstandete Festsetzung jeglicher städtebaulicher Ordnung entbehrt hätte.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass mit Ausnahme der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans keine „zusätzlichen steuernden Maßnahmen“ getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnung des Bebauungsplans beruhe auf der räumlichen Gliederung des Plangebiets, die durch die Festsetzung der Gewerbegebiete im Norden und Süden des Plangebiets, des Industriegebiets in der Mitte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Grünfläche im Süden des Plangebiets geschaffen werde. Dies trifft zu. Zu ergänzen ist, dass auch westlich der N.-straße bis zur Einmündung in die H.-straße ein ca. 60 m bis 95 m breiter Bereich zur ggf. schutzwürdigen Wohnbebauung südlich der W.-straße (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts A. vom 10.4.1973) als Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Nach ihrem Wesen umgebungsbelastende Industriegebiete wurden deshalb nicht neben den bestehenden Wohngebieten außerhalb des Plangebiets situiert (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974, a. a. O.).

Dass das Nebeneinander von Wohngebieten und Gewerbegebieten hier von vornherein geeignet gewesen wäre, unzumutbare Geräuschwirkungen zulasten der Wohnnutzung herbeizuführen, die zwingend der Lösung im Rahmen der Bauleitplanung bedurft hätten, ist nicht ersichtlich. So wurde etwa im Süden des Plangebiets eine von Bebauung freizuhaltende öffentliche Grünfläche mit einer Tiefe von 35 m zum Wohngebiet südlich der A. Straße festgesetzt; die Baugrenze des Gewerbegebiets liegt in einem Abstand von zwischen 70 m und 80 m zur in der Planzeichnung dargestellten Wohnbebauung. Im Übrigen galt für die nach § 4 BImSchG 1974 i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (VgA v. 7.7.19711971, BGBl. I S. 888; s. § 66 Abs. 1 BImSchG 1974) zu genehmigenden Anlagen die TA Lärm 1968, der zufolge die Genehmigung grundsätzlich nur zu erteilen war, wenn die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 TA Lärm 1968 nicht überschritten wurden (diese Immissionsrichtwerte entsprechen der Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971). Auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen galt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG 1974 das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. durch Geräusche. Insoweit war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ einen geeigneten Maßstab für die Feststellung der unzumutbaren Geräuschbelästigung und für die zulässigen Grenzwerte darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1971 - 1 C 39/67 - BVerwGE 38, 209; BVerwG, U.v. 7.6.1977 - 1 C 21/75 - BayVBl 1977, 769 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 12.12.1975 - 4 C 71/73 - BVerwGE 50, 49). Die Immissionsrichtwerte „Außen“ nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 stimmen mit den Festlegungen der TA Lärm 1968 überein und - soweit es hier die betriebsbezogenen Lärmimmissionen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans betrifft - auch mit den Planungsrichtpegeln nach Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 (vgl. zum Rechtsstand bis zum Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 1.4.1974 Art. 18 ff LStVG 1967 und die Gemeinsame Entschließung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit und soziale Fürsorge vom 1.8.1968 Nr. IV R 4-9321 b 12, MABl 1968, 371, u. a. mit Richtwerten, die ebenfalls den Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm 1968, der VDI-Richtlinie 2058 und den Planungsrichtpegeln der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 entsprechen). Auch die aus § 3 Abs. 2 BImSchG 1974 folgende akzeptorbezogene Betrachtung liegt der VDI 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 bereits zugrunde (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar 2014, B. Vorbemerkung Rn. 5). Insofern ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach den angrenzenden Bereichen auch ohne entsprechende Festsetzung ein Schutzniveau zugute komme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(3) Entgegen der Annahme der Beigeladenen besteht auch kein ergebnisrelevanter Widerspruch des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit darin einerseits ausgeführt wird, die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans könne nur so verstanden werden, dass die Plangeberin sämtliche Ränder des Plangebiets ins Auge gefasst habe (Rn. 96 d.UA), und gleichzeitig angemerkt wird, ein höheres Schutzniveau nur für den „Rand des Gebiets“ führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten (Rn. 114 d.UA). Ein Widerspruch liegt schon nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zunächst auf die Bestimmbarkeit des Begriffs am „Rand des Gebiets“ abstellt und zum anderen die Schwierigkeit der praktischen Umsetzung der beanstandeten Festsetzung anspricht. Im Übrigen wäre ein etwaiger Widerspruch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ausgeht und entscheidungstragend darauf abstellt, dass den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zukomme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche. Dies ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

(4) Die weitere Annahme des Beigeladenen, der Rand des südlichen Gewerbegebiets entlang der A. Straße sei nicht mit der Plangebietsgrenze gleichzusetzen, sondern befinde sich nördlich der dort festgesetzten Grünfläche, trifft für sich zwar zu. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Plangeberin billige den angrenzenden Wohngebieten deshalb einen deutlich über die TA Lärm oder die DIN 18005 hinausgehenden Schutzanspruch zu. Die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans orientiert sich an den Planungsrichtpegeln „angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung“. Eine öffentliche Grünfläche ist indes keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, weshalb ihr gegenüber auch keine Planungsrichtpegel einzuhalten sind.

Soweit die Beigeladene auf eine in Gemengelagen an sich zulässige Mittelwertbildung sowie den maßgeblichen Immissionsort (nach TA Lärm) abstellt und dem den ihrer Ansicht nach mutmaßlichen Willen der Plangeberin gegenüberstellt, wonach der Bebauungsplan darauf gerichtet sei, dass (bereits) am Rande des Gebiets mit emissionsträchtigen Nutzungen die Lärmpegel der Gebiete mit immissionspflichtigen Nutzungen nicht überschritten werden dürften, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass die zulässigen Lärmwerte bereits am Rand des jeweils festgesetzten Baugebiets einzuhalten seien und damit ein erhöhtes Schutzniveau für die an das Baugebiet angrenzenden Bereiche erreicht werden solle. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung obsolet geworden seien, u. a. weil den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zugute komme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche (S. 42 f. d.UA). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn bei der Frage nach der objektiven Teilbarkeit und nach dem hypothetischen Willen der Plangeberin ist darauf abzustellen, ob der Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken kann und ob die Plangeberin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dies bejaht das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht und unter ausführlicher Würdigung des im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Planungswillens mit der im Ergebnis zutreffenden Erwägung, dass die angrenzenden Bereiche auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht schutzlos gestellt sind.

bb) Auch der (weitere) Vortrag der Beigeladenen zum mutmaßlichen Willen der Plangeberin lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

(1) Dass sich die Plangeberin eines „potentiellen Immissionskonflikts“ durchaus bewusst war, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Im Gegensatz zur Annahme der Beigeladenen vertritt das Verwaltungsgericht aber die Auffassung, dass die Plangeberin die Gliederung des Plangebiets in Industrie- und Gewerbegebiete sowie die Festsetzung eines 35 m tiefen Grünstreifens für ausreichend erachtet hat. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Plangeberin die im Wege einer Auflage von der Genehmigungsbehörde festgelegte Fassung der textlichen Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans lediglich übernommen hat, ohne dazu weitere Erwägungen anzustellen, und dass es der Plangeberin in erster Linie darauf angekommen ist, ein Industriegebiet für ansiedlungswillige Industriebetriebe mit Rand-Gewerbegebieten festzusetzen.

Soweit die Beigeladene vorträgt, bereits die frühe Entwurfsfassung habe zur Regelung eines Immissionskonflikts einen unzulässigen Summenpegel dargestellt, lässt dies nicht den Schluss zu, ohne eine derartige Festsetzung hätte die Plangeberin den Bebauungsplan nicht beschlossen. Ausschlaggebend stellt das Verwaltungsgericht vielmehr darauf ab, dass die Lärmkontingentierung am Rande des Gebiets kein zentrales Element des planerischen Willens der Plangeberin gewesen sei, auch weil die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht zwingend erforderlich gewesen sei (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa) und die Plangeberin die Aufstellung des Bebauungsplans in erster Linie deshalb für erforderlich gehalten habe, „weil verschiedene größere Industriebetriebe ihr Interesse daran bekundet haben, sich in der Stadt K. anzusiedeln“ (vgl. Nr. 2 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund, der sich ohne weiteres aus den Aufstellungsunterlagen erschließt, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die fragliche Festsetzung nicht rechtswirksam getroffen werden kann.

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973, auf die sich die Beigeladene beruft, wonach sich die Planungsrichtpegel im Sinne der Vornorm zur DIN 18005 Blatt 1 (vom Mai 1971) aneinandergrenzender Bereiche in der Regel nicht um mehr als 5 dB(A) unterscheiden sollten und der vorgesehenen Gebietsausweisung nur zugestimmt werden könne, wenn in der Satzung festgelegt werde, dass „Betriebe nur zugelassen werden, wenn eine Überschreitung der Planungsrichtpegel in den genannten Wohngebieten sowie sonstige unvermeidliche Belästigungen durch Staub oder Gerüche nicht zu befürchten sind“.

Denn dieser Stellungnahme lag schon nicht der inkraftgetretene Bebauungsplan, sondern der Planentwurf in der Fassung vom 8. Februar 1972 zugrunde, wie sich aus dem Betreff der Stellungnahme ersehen lässt. Nach der Planfassung vom 8. Februar 1972 reichte das Industriegebiet zum großen Teil noch unmittelbar bis an die östlich des Plangebiets verlaufende N-straße. In der Zwischenzeit hatte der Stadtrat der Plangeberin bereits die Neufassung des Bebauungsplans „unter Berücksichtigung der Empfehlung der Regierung von Schwaben“ erarbeitet, in der „die Belange des angrenzenden Wohngebiets berücksichtigt worden sind“ (vgl. Stadtratsbeschluss vom 29.5.1973). Darin hat die Plangeberin im Unterschied zur Planfassung vom 8. Februar 1972 Änderungen zugunsten der Wohnbebauung vorgenommen, indem sie „zum Schutz der Wohngrundstücke an der N-straße gegen schädliche Einflüsse aus dem Industriegebiet“ auf zwischen 60 m und 95 m Tiefe „einen Grundstücksstreifen westlich der N-straße als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen“ hat (vgl. Stadtratsbeschlüsse vom 19.2.1974 und vom 16.7.1974). Soweit es das Wohngebiet südlich des Plangebiets betrifft, wurde auch hier auf einer Tiefe von ca. 110 m ein Gewerbegebiet festgesetzt, an das sich eine 35 m tiefe Grünfläche anschließt. Aus dem Satzungsbeschluss vom 29. Mai 1973, der die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973 zum Gegenstand hatte, folgt, dass der Rat der Plangeberin die „Belange des angrenzenden Wohnbaugebiets“ als ausreichend berücksichtigt angesehen hat.

Soweit „außerdem“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans zunächst festgelegt worden war, dass „im gesamten Geltungsbereich kein so erheblicher Lärm verursacht werden darf, dass in den umliegenden Gebieten die Richtwerte überschritten werden“ (Planfassung vom 8.2.1972), lässt dies zwar erkennen, dass die Plangeberin entsprechend der Empfehlungen öffentlicher Stellen eine zusätzliche Regelung zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufnehmen wollte, nicht aber, dass sie den Bebauungsplan ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte. Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen der Plangeberin entsprach, den Bebauungsplan auch dann in Kraft zu setzen, wenn den angrenzenden Bereichen „zumindest ein Schutzniveau zugute kommt, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspricht“. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamts, der Genehmigungsbehörde und der ursprünglichen Textfassung der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ist es demnach nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin den Bebauungsplan in seiner in Kraft getretenen Fassung vom 17. April 1974 auch dann beschlossen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht rechtswirksam getroffen werden konnte.

(3) Auch die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 nachgereichte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 (Az. 1 LA 22/14) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. In dieser Entscheidung wird zwar ausgeführt, der Plangeberin wäre es durchaus möglich gewesen, das von ihr gewünschte Planungsergebnis z. B. durch die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel vollständig zu erreichen. Gegenstand der rechtlichen Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts war aber ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1987. Anders als beim gegenständlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1974 war die Festsetzung von Geräuschemissionswerten im Bebauungsplan auf Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 zumindest als „flächenbezogener Schallleistungspegel“ im Jahr 1987 bereits hinreichend bekannt und methodisch beschrieben (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Auflage 1985, § 1 Rn. 93 unter Hinweis auf Nr. 2.1 des Mustererlasses der ARGEBAU zur BauNVO 1977, ebs. bereits 4. Auflage 1979, § 1 Rn. 93 ff.; Hill, „Rechtsprobleme des Lärmschutzes bei der Ausweisung von Industriegebieten im Bebauungsplan“, ZfBR 1980, 223; v. Holleben, „Die Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten in Bebauungsplänen“, UPR 1983, 76; Menke, „Die Festsetzung von Grenzwerten für Umweltbelastungen im Bebauungsplan als Mittel zur Konfliktbewältigung in Gemengelagen“, NuR 1985, 137; jeweils unter Hinweis auf die DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1976 bzw. DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1982).

b) Hinsichtlich der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bebauungsplans, wonach nur solche Betriebe zulässig sind, bei denen die üblichen Hauswässer überwiegen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Plangeberin den Bebauungsplan auch dann beschlossen hätte, wenn es zuträfe, dass diese Regelung unbestimmt und daher unwirksam sei. Im Übrigen sei der Begriff der „üblichen Hauswässer“ aber hinreichend bestimmt. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, der Kreisbaumeister habe mit Schreiben vom 20. Juli 1970 dahin Stellung genommen, dass „die derzeit noch nicht gesicherte Abwasserbeseitigung für das Gelände“ bedenklich erscheine und es „kaum anzunehmen sei, dass für eine Industrieansiedlung in so großem Umfang derzeit eine Abwassermöglichkeit“ bestehe, lässt unberücksichtigt, dass die Abwasserversorgung jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt war (vgl. bereits Planbegründung vom 8.2.1972 Nr. 4 Buchst. c: „Die ordnungsgemäße Ableitung der Schmutzwässer ist über den Hauptsammler der Abwasserverbände ‚ U. ...h‘ und ‚A. gewährleistet“ sowie Stellungnahme an das Gesundheitsamt vom 29.7.1973, wonach Aufträge zur Ausführung der Versorgungsleitung bereits vergeben sind). Im Übrigen kann die beanstandete Festsetzung hinweggedacht werden, weil der Bebauungsplan auch ohne sie noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken vermag und die Plangeberin im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Denn etwaige Betriebe, deren spezifische Abwässer mit den bestehenden Anlagen nicht ordnungsgemäß abgeführt werden können, wären mangels ausreichender Erschließung auch ohne entsprechende Festsetzung nicht zulassungsfähig (vgl. § 30 BauGB).

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das Vorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulassungsfähig, weil es nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene (§ 11 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968).

(1) Der Vortrag, nachdem bereits fünf Gutachten von den Beteiligten vorgelegt worden seien, habe sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken dürfen, lediglich festzustellen, dass die Ergebnisse dieser Studien nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen von diesem „zur Kenntnis genommen und in die Beurteilung einbezogen sind, soweit er sie für relevant erachtet habe“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Zulassungsvorbringen insoweit dem Darlegungsgebot genügt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil nicht dargelegt wird, an welchen konkreten Mängeln das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich die angefochtene Entscheidung stützt, leiden soll oder zumindest, welche alternativen konkreten Annahmen aus den gutachterlichen Stellungnahmen, die die Beigeladene vorgelegt hat, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Die Behauptung, „bei Zugrundelegung alternativer Tatsachenfeststellungen wäre die übergemeindliche Versorgungsfunktion des Vorhabens i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zu verneinen gewesen“, lässt eine substantielle Auseinandersetzung mit der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO. 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 62 ff.). Jedenfalls erweisen sich die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig.

Das Verwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dient, ein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Beweisbeschluss vom 11.7.2012). Der gerichtlich bestellte Sachverständige wurde im Anschreiben vom 12. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass bereits gutachtliche Stellungnahmen der Beteiligten vorliegen. Diese wurden an den Sachverständigen übersandt. Nachfolgende, z.T. gutachtliche Stellungnahmen wurden ebenfalls dem Sachverständigen zugestellt, der sie in seiner Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens). Den Verfahrensbeteiligten wurde nach Vorlage des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 zuletzt bis 28. März 2013 Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen, wovon die Beigeladene auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 26.3.2013 u. a. mit den gutachterlichen Stellungnahmen vom 6.2.2013 und vom 13.2.2013). Hierzu hat der Sachverständige eine umfassende ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Mai 2013 erarbeitet, in der er u. a. nochmals die Methodik seiner Untersuchung erläutert hat und auf die Fragen und Anmerkungen der Gutachter der Beigeladenen eingegangen ist. Weiter hat der Sachverständige seine Markt- und Standortanalyse in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erläutert und die Fragen von Seiten der Beigeladenen, die Gutachter zum Termin beigezogen hatte, ausführlich beantwortet. Welche weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insoweit noch erforderlich gewesen wären, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen; die Beigeladene hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt.

Im Gegensatz zur Behauptung der Beigeladenen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen umfassend mit der Markt- und Standortanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen auseinandergesetzt, insbesondere deren Methodik und Ergebnis erläutert und ausgeführt, weshalb es in dem Sachverständigengutachten eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidung sieht. Im Hinblick auf die gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen, die von der Beigeladenen vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 hingewiesen, die darin enthaltenen Erläuterungen, in denen sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Beigeladenen befasst, zusammenfassend wiedergegeben und sich diese erkennbar zu Eigen gemacht. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände der Beigeladenen den Einlassungen des Sachverständigen gegenübergestellt und im Einzelnen ausgeführt, weshalb es den Ansätzen des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens folgt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Fragen unbeantwortet oder offen geblieben sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend wäre, weil es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätte (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 19 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es die Aufgabe eines Gerichts ist, „Studien in seiner Urteilsbegründung selbst zu analysieren“. Dass die Beigeladene ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung wünscht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit die Beigeladene ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendung wiederholt, der methodische Ansatz des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens widerspreche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das hierzu von der Beigeladenen Vorgetragene genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 ausgeführt, dass in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 sämtliche Umsatzanteile, d. h. sowohl die aus der Standortgemeinde als auch die von außerhalb, anhand rein objektiver Sachverhalte wie der bestehenden Marktverhältnisse sowie der Kriterien Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Objekts prognostiziert worden seien und dass keine Renditeerwartungen bei der Bestimmung der relevanten Umsatzerwartungen einbezogen, sondern branchen- und betreiberübliche Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden seien. Mit dieser grundsätzlichen Aufgabenbeschreibung bewege sich der Sachverständige vollumfänglich auf der Grundlage der Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts (Anm.: BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 5 zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der vom Sachverständigen gewählte methodische Ansatz den Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 genügt, der - wie hier geschehen - eine genaue Analyse der Marktverhältnisse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens vorsieht (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989, ebd.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der übergemeindlichen Versorgung i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, noch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

a) Die Vorlage einer „Vielzahl unterschiedlicher gutachterlicher Äußerung und Stellungnahmen renommierter Institute“, „deren Ergebnisse im Wesentlichen je nach Standpunkt der Beteiligten ausgefallen sind“ (Rn. 120 d.UA), begründet keine besondere tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies und die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche besondere Sachkunde haben das Verwaltungsgericht zwar veranlasst, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung der Standortgemeinde oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dient. Die streitentscheidende Tatsachenfrage wurde in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 aber eindeutig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass der zu prognostizierende Umsatzanteil von Kaufkraft außerhalb der Standortgemeinde ca. 56% betragen werde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich dabei auftragsgemäß auch mit den von Seiten der Beteiligten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen befasst und seine Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erschöpfend erläutert. Dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend mit dem Sachverständigengutachten und den gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen befasst sowie den Überzeugungswert des Gutachtens nachgeprüft hat, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Anträge auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurden nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die gebotene Aufklärung nicht oder nur unvollständig vorgenommen hätte oder seine Beweiswürdigung Anlass zu Zweifeln geben würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 33).

Davon abgesehen hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, hinsichtlich welcher konkreten Grundlagen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen soll. Die Behauptung, die aufklärende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts habe nicht ausgereicht, die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zu lösen, was einen weiteren Ermittlungsbedarf im Berufungsverfahren nach sich ziehe, reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ebenso wenig aus wie der Hinweis auf zahlreiche im Verfahren vorgelegte gutachterliche Äußerungen und Stellungnahmen.

b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen betrifft die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 keine ausgefallene Rechtsfrage. Insbesondere bedarf die Rechtsfrage, wann ein Vorhaben „nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll“ keiner Klärung im Berufungsverfahren. Ein Vorhaben dient vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, wenn mehr als 50% des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommen. Den Kriterien „Lage, Umfang und Zweckbestimmung“ ist zu entnehmen, dass die Ausstrahlung des Versorgungsunternehmens allein nach objektiven Merkmalen (wie geographische Lage und Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen) zu beurteilen ist. Im Wesentlichen kommt es deshalb auf eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse, nicht hingegen auf die subjektiven Vorstellungen, die unternehmerischen Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätsgesichtspunkte an (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 4 f.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Rn. 119 d.UA). Da die Anwendung einer abstrakten Norm auf einen konkreten Sachverhalt stets eine Einzelfallbewertung erfordert, kann auch hieraus nicht der Schluss auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gezogen werden.

c) Die eingehende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans lässt weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich nicht daraus, dass die Überprüfung von Bebauungsplänen in aller Regel Sache hierfür spezialisierter Senate beim Verwaltungsgerichtshof wäre. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet zwar das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf fristgebundenen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Antrag über die Gültigkeit u. a. von Bebauungsplänen (prinzipale Normenkontrolle). Die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit von Bebauungsplänen ist demgegenüber in erster Instanz originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

Soweit die Beigeladene im Übrigen auf sämtliche unter Nr. II.1 ihrer Antragsbegründung genannten Gründe verweist, geht die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht über das hinaus, was die Beigeladene zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinn einer offenen Erfolgsaussicht der Klage haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.