Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 15 ZB 14.2575

bei uns veröffentlicht am21.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249, 17.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € erhoben wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 6.664,62 € festgesetzt.

IV.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 39.335,38 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte einen Auslagenvorschuss für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „... ..., Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Als Grundlage für die Gebührenerhebung wurde ein anrechenbarer Bauwert i.H. von 7.709.000,- €, der sich im Einzelnen in Anwendung von § 29 Abs. 1 PrüfVBau i.V. mit Nr. 3 und Nr. 18 der Anlage 1 zur PrüfVBau errechne, sowie die Bauwerksklasse 3 (§ 29 Abs. 4 PrüfVBau) vorgegeben.

Für die Prüfleistungen bezahlte die Beklagte jeweils vorher vom Prüfingenieur in Rechnung gestellte Beträge i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €, vgl. Auszahlungsanordnungen v. 24. September 2010, 30. Mai 2011, 11. November 2011, 11. Oktober 2012, Bl. 45 ff., 115 ff., 136 ff., 173 ff. der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Diese Beträge wurden der Beklagten von der Klägerin jeweils in Befolgung zweier - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordener - Leistungsbescheide vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Kostenvorschuss zur Prüfung der vorgelegten Statik) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (Bescheid zur Erstattung von Auslagen i.H. von fällig gewordenen 90.727,05 € unter Einbeziehung und Anrechnung des geleisteten Vorschusses i.H. von 86.500,- €, vgl. Bl. 1 f., 171 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) erstattet.

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den offensichtlich noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1152) forderte die Beklagte von der Klägerin für weitere zwischenzeitlich erfolgte (und von der Beklagten bezahlte) Prüf- und Bauüberwachungsleistungen des Prüfingenieurs eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein.

Bereits unter dem 1. Juli 2013 hatte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten unter Auflistung diverser Einzelposten eine „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ für die Prüfung der Standsicherheit „nach PrüfVBau vom 29.11.2008“ vorgelegt (Bl. 186 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Die Aufstellung ging von einem zu prognostizierenden Gesamthonorar i.H. von 142.945,93 € aus, so dass nach Abzug bisher beglichener Vergütungen für Prüfleistungen i.H. von 90.727,05 € sowie nach Abzug des im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlichen Betrages i.H. von 6.583,50 € für verbleibende Leistungen des Prüfingenieurs mit einem Restvergütungsbetrag von 45.635,38 € zu rechnen sei. Hiervon ausgehend setzte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die statikbezogene Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1152 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2572) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2572 die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird verwiesen.

Gründe

II.

1. Die Verbindung der beiden Zulassungsverfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

2. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

3. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO teilweise zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom16. Juli 2013 (Erhebung eines Auslagenvorschusses i.H. von 46.000,- €) auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € (46.000,- € abzüglich 6.300,- € sowie weiterer 364,62 €) erhoben wurde. Insoweit bestehen - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob insoweit auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

Der Rechnungsposten „5.12 Stellungnahmen, Termine usw. (Juni 2013 bis ....) (geschätzt)“ i.H. von 6.300,- €, der in der vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ als prognostisch anfallend aufgelistet ist, ist in den insgesamt 46.000,- € umfassenden Auslagenvorschuss, der mit dem Bescheid vom 16. Juli 2013 von der Klägerin eingefordert wurde, eingeflossen. In Höhe von 6.300,- €, also um einen 39.700,- € übersteigenden Betrag, betrifft der Auslagenvorschussbetrag mithin Prüf- und Überwachungstätigkeiten des Bauingenieurs, die auf die Statik der Baugrube bezogen sind. Insofern hat die Klägerin einen Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt. Die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll, ist ernstlich zweifelhaft. Zu Begründung wird auf die Ausführungen unter II. 2. c) des heutigen Beschlusses des Senats im Verfahren 15 ZB 14.2572, mit dem die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 zugelassen wurde, Bezug genommen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Dasselbe gilt auch für Vorschussforderungen gem. Art. 14 KG (zur Geltung der Billigkeitsmaßgaben des Art. 16 KG im Rahmen der Vorschussregelung des Art. 14 GG: Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: September 2015, Anm. 6. zu Art. 14 KG). Da der Rechnungsposten 5.12 des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 16. Juli 2013 wäre mithin insoweit rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem vom Prüfingenieur geschätzten Rechnungsbetrag (45.635,38 €) und dem Vorschussbetrag (46.000,- €) i.H. von 364,62 € handelt es sich um einen Aufrundungsbetrag, der auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung (Art. 40 BayVwVfG) in Anwendung des Art. 14 KG beruht und der nicht eindeutig einzelnen Rechnungsposten der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 zugeordnet werden kann. Mangels Teilbarkeit bzw. Abtrennbarkeit vom zulassungsrelevanten Teilbetrag i.H. von 6.300,- € (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 58) ist daher auch in Höhe dieses Aufrundungsbetrages die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zuzulassen.

4. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 in Bezug auf den über 6.664,62 € hinausgehenden Teilbetrag i.H. von insgesamt 39.335,38 € abgewiesen hat, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 15 ZB 14.2575 hingegen keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Seite 2 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO) sowie Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - liegen hinsichtlich der weiteren klägerischen Einwendungen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

a) Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin ergeben sich insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die mit zahlreichen Beweisangeboten untermauerte Zulassungsbegründungsschrift vom 29. Dezember 2014 in weitreichendem Umfang den Vortrag aus erster Instanz schlicht wiederholt oder hierauf Bezug nimmt, sind keine Umstände ersichtlich, die den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen vermögen.

aa) Die sinngemäß erhobene Einwendung der Klägerin (Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), wonach die Kosten für die Tätigkeiten des Prüfingenieurs nicht der PrüfVBau zuzuordnen, sondern als Ermittlungskosten für Sicherungsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Bezug auf die Baugrube anzusehen seien, greift für den Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 - soweit es nicht um Baugrubenprüfungs- und -überwachungskosten i.H. von 6.300,- € zzgl. des Aufrundungsbetrags (364,62 €), sondern um die restlichen 39.335,38 € geht (s.o.) - von vornherein nicht. Der Auslagenvorschussbetrag betrifft in Höhe dieser 39.335,38 € keine Vergütungsbeträge, die für die Prüfung und Überwachung der Baugrube anfallen. In dieser Höhe fordert der Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 vielmehr die Erstattung von Vergütungszahlungen auf statikbezogene Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten für das Bauwerk, also für das genehmigte Vorhaben selbst. Diese Leistungen des Prüfingenieurs unterfallen dem Regelungsregime gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und können folglich ohne weiteres nach §§ 28 ff. PrüfVBau abgerechnet werden.

Der vom Prüfingenieur unter dem 1. Juli 2013 prognostizierte künftige Rechnungsbetrag i.H. von 45.635,38 € ergibt sich, indem von den geschätzten Gesamtkosten i.H. von 142.945,93 € neben dem Betrag der 5. Abschlagsrechnung i.H. von 6.583,50 €, der mit dem Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemacht wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), auch die - bereits beglichenen - Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2013 i.H. von insgesamt 90.727,05 € abgezogen werden. Die von der Beklagten an den Prüfingenieur auf die ersten vier Abschlagsrechnungen bezahlten Geldbeträge sind mit - soweit ersichtlich nicht angefochtenen und daher bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 (Auslagenerstattung unter Einbeziehung des vorherigen Auslagenvorschusses) von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden. Sie sind damit nicht in den Auslagenbescheid vom 16. Juli 2013, dessen Forderungsbetrag (46.000,- €) in Ausrichtung auf den errechneten Restbetrag der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 (45.635,38 €) festgesetzt wurde, eingeflossen. Abgesehen von dem Rechnungsposten 5.12 i.H. von 6.300,- € (s.o. 3.) betreffen die übrigen, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch offenen (prognostizierten) Rechnungsposten - die insofern gerade nicht unter der Überschrift „Baugrube“ geführt werden - in Anrechnung der bis zur 4. Abschlagszahlung gezahlten Beträge 60% des Rechnungspostens „1.2 Prüfung der Konstruktionszeichnungen“ i.H. von 12.340,25 € (20.567,08 € - 8.226,83 €), 60% des Rechnungspostens „1.4b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf höhere Feuerwiderstandsfähigkeit“ i.H. von 2.468,05 € (4.113,42 € - 1.645,37 €), den gesamten Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ i.H. von 20.567,08 € sowie den gesamten Rechnungsposten „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ i.H. von 3.960,- € (vgl. auch die richtigen Ausführungen gem. Rn. 43 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der zuletzt genannten Rechnungsposition ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (vgl. Rn. 43 der Urteilsausfertigung) umfassend den Aussagen des Dipl.-Ing. ... gefolgt. Dieser hatte - ohne dass dies von der Klägerin substanziiert in Zweifel gezogen wird - in seiner Vernehmung als sachverständiger Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (vgl. ab Seite 9 unten des Sitzungsprotokolls) angegeben, dass die Ziffern 1.1 bis 1.7b, 3 sowie 5.2 das Bauwerk selbst (und nicht die Baugrubensicherung) beträfen und dass insbesondere der Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ i.H. von 20.567,08 € (= Hälfte der Höhe des Grundhonorars gem. § 31 Abs. 1 PrüfVBau, vgl. Rechnungsposten Nr. 1.1 i.H. von 41.134,15 €), der von § 31 Abs. 3 PrüfVBau abgedeckt sei, in jedem Falle anfalle, weil die Standsicherheit vorliegend nicht in einem Zug habe durchgeführt werden können. In Höhe von 39.335,38 € (12.340,25 € + 2.468,05 € + 20.567,08 € + 3.960,- €) bezieht sich der Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 mithin auf Kosten für die Statikprüfung und Überwachung bezogen auf das Bauwerk - also das genehmigte Vorhaben selbst - und nicht auf die Baugrube.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte Vorhaben einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) darstelle, der gleichzeitig die Voraussetzungen der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) erfülle, wird von der Klägerin als solche nicht angegriffen. Bei einem derartigen Gebäude gilt gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO für die Statikprüfung das sog. Vier-Augen-Prinzip (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2015, Art. 62 Rn. 19 ff.; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 62 Rn. 92; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 2; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 62, Rn. 3), d. h. der Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben (§ 10 BauVorlV) muss entweder bauaufsichtlich oder durch einen Prüfingenieur bzw. ein Prüfamt geprüft sein. Soweit - wie vorliegend - ein Prüfingenieur für Standsicherheit herangezogen wird, legt § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau diesem die Verpflichtung auf, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises zu prüfen. Aus Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau folgt - was auch im Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 zugrunde gelegt wurde -, dass nach dem Grundsatz „Wer geprüft hat, überwacht“ (Schwarzer/König, BayBO, Art. 77, Rn. 1; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 77, Rn. 23; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 77 Rn. 19; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 48) auch die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises durch den von der Behörde beauftragten Prüfingenieur erfolgt. Bei der Bauüberwachungstätigkeit hat der Prüfingenieur ebenso wie die Behörde, die ihr Überwachungsermessen entsprechend Art. 40 BayVwVfG auszuüben hat, einen entsprechenden Spielraum (Schwarzer/König, BayBO, Art. 77, Rn. 4, 9, 14; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 51; vgl. auch § 13 Abs. 5 Satz 4, § 19 Abs. 2 PrüfVBau).

Wird mithin das Bauvorhaben als solches von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau erfasst, ergibt sich hierüber für die Beklagte die grundsätzliche Möglichkeit, den Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben (vgl. § 10 BauVorlV) von einem Prüfingenieur prüfen zu lassen und von diesem die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises überwachen zu lassen. Für dem Prüfingenieur als Vergütung hierfür zu Recht bezahlte Beträge kann die Behörde als Auslagen gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG geltend machen; für noch prognostisch anfallende Prüf- und Überwachungskosten besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Kostenvorschuss gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 14 KG einzufordern (vgl. auch Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 121; Shirvani in Simon/Busse a. a. O. Art. 62 Rn. 115). Dies trifft - ohne dass diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen könnten - auf den Auslagenvorschussbescheid vom 16. Juli 2013 jedenfalls i.H. von 39.335,38 € grundsätzlich zu.

bb) Der Einwand, der Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 lasse seinen Rechtsgrund nicht erkennen, ist nicht gerechtfertigt, weil aus dem Wortlaut des Bescheidtenors klar hervorgeht, dass es um Kosten für die Statikprüfung geht, und darüber hinaus in den Gründen des Bescheids diverse Normen des Bayerischen Kostengesetzes als Rechtsgrundlagen genannt werden.

cc) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass als Grundlage der Berechnung der Vergütung des Prüfingenieurs auf den maßgeblichen Bauwert des genehmigten Gesamtvorhabens (Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage) abzustellen sei, ist jedenfalls in Bezug auf den Teilbetrag i.H. von 39.335,38 € als Vergütung ausschließlich für Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben (s.o.) nicht ernstlich zweifelhaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1 PrüfVBau. Die Klägerin hat sich im Übrigen nicht substanziell i. S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dahin eingelassen, dass - bezogen auf die nach Maßgabe des Bescheids vom 10. März 2010 genehmigte Gesamtanlage - der als Grundlage der Kostenerhebung gemäß § 29 Abs. 1 PrüfVBau, Nr. 3 und Nr. 18 der Anlage 1 zur PrüfVBau angesetzte Bauwert i.H. von 7.7709.000,- € (vgl. das Beauftragungsschreiben vom 7. Mai 2010, Bl. 5 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) sachlich unrichtig berechnet sei.

dd) Am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbehelflich ist der pauschale, nicht näher untermauerte klägerische Einwand, es sei falsch und nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte selbst kein Personal habe, um die Unterlagen zu prüfen. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau räumen der Behörde ein Ermessen ein, ob und inwiefern sie selbst den Standsicherheitsnachweis prüft und die diesbezügliche Bauüberwachung durchführt. Dieses Ermessen ist nicht erst eröffnet, wenn der Behörde keinerlei Kapazitäten mehr verbleiben. Mit Blick auf die Erstreckung des Prüfauftrags auf die Statikprüfung und die diesbezügliche Bauüberwachung des gesamten (genehmigten) (Groß-) Bauvorhabens (Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage) ist die Rüge der Klägerin daher nicht geeignet, die Entscheidung der Behörde, die behördlichen Aufgaben auf einen Prüfingenieur zu übertragen, als ermessenswidrig erscheinen zu lassen.

ee) Soweit die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Argument angreift, dass die beauftragte „... ...“ überhaupt nicht berechtigt (gewesen) sei, nach der PrüfVBau abzurechnen, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Entscheidend ist, dass der Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 an die „... ..., Prüfingenieur Herr ...“ adressiert war. Hieraus geht klar hervor, dass der Prüfauftrag an die Erfüllung durch den nach der PrüfVBau anerkannten Prüfingenieur Dipl.-Ing. ... gekoppelt war. Dessen Rechtsstellung als anerkannter Prüfingenieur nach der PrüfVBau und mithin dessen Berechtigung, Prüfungen nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V. mit § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau im Hinblick auf die Standsicherheit sowie nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V. mit § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau die diesbezügliche Bauüberwachung durchzuführen, dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein, jedenfalls hat die Klägerin diesbezüglich im Zulassungsverfahren keine substanziellen Einwendungen vorgebracht.

Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Klägerin, dass Prüfungs- und Bauüberwachungsaufgaben, die vom Prüfingenieur in Rechnung gestellt worden seien, tatsächlich von angestellten Sachbearbeitern, die selbst nicht Prüfingenieure oder Prüfsachverständige seien, übernommen worden seien und dass der Prüfingenieur selbst im Jahr 2013 keine unmittelbaren eigenen Prüf- und Überwachungsaufgaben durch geführt habe, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge womöglich nur bereits abgeschlossene Prüf- und Überwachungstätigkeiten betrifft und sich deshalb ggf. nur auf die Klageabweisung in Bezug auf den (im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlichen) Erstattungsanspruch vom 2. Juli 2013 bezieht. Jedenfalls stellt § 5 Abs. 3 PrüfVBau klar, dass sich Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit, soweit diese Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau unterfällt, der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, an ihrem Geschäftssitz fest angestellter Mitglieder in einem solchen Umfang bedienen können, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können (vgl. ergänzend § 13 Abs. 3 Satz 2 PrüfVBau für Zusammenschlüsse gem. § 4 Satz 2 Nr. 2 PrüfVBau). Dass dem Prüfingenieur die Verantwortung für die in die Prüf- und Überwachungsleistungen einbezogenen Mitarbeiter nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau vorliegend nicht zugerechnet werden könnte, ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch wurde Entsprechendes von der Klägerin vorgebracht.

ff) Hinsichtlich des Einwandes, dass die Stundenaufstellung „in dem Bescheid“ - gemeint: die Stundenaufstellung in der von Dipl.-Ing. ... gefertigten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, die Basis des streitgegenständlichen Leistungsbescheids war - nicht nachvollziehbar sei, sind die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt.

Das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht (BayVGH, B. v. 20.1.2016 - 22 ZB 15.2277 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 52). Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B. v. 20.1.2016 a. a. O. m. w. N.; OVG NW, B. v. 9.7.1997 - 12 A 2047/97 - NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5; Happ a. a. O., § 124a Rn. 59, 62 f.).

Diesen Anforderungen wird die Klägerin hinsichtlich ihres Vortrags der mangelnden Nachvollziehbarkeit der angesetzten Arbeitsstunden nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung erwähnt auf Seite 6 eine Anzahl von 433,5 Leistungsstunden, deren konkrete Bezugnahme dem Senat schon nicht ersichtlich ist. Zieht man die gesamte „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 heran, finden sich, soweit nicht nach fester Gebühr, sondern nach Zeitaufwand abgerechnet wird (vgl. im Einzelnen § 31 PrüfVBau), unter verschiedenen Überschriften Arbeitsstundenangaben in den Positionen 5.2, 5.4, 5.5 (2 x, sowohl zur Baugrube als auch zur Bauüberwachung), 5.7, 5.8. 5.9, 5.10, 5.11, 5.12, die sich auf insgesamt 498 Stunden addieren. Sollten (ggf. aufgrund eines Rechenfehlers) diese 498 Stunden als „nicht nachvollziehbar“ gemeint sein, können diese für den vorliegenden Streitgegenstand in ihrer Gesamtheit nicht relevant sein. Denn zahlreiche Rechnungspositionen - nämlich Nr. 5.5 (24,5 Stunden und 23,5 Stunden), Nr. 5.7 (106,25 Stunden), Nr. 5.8 (15,25 Stunden), Nr. 5.9 (46,5 Stunden) und Nr. 5.10 (114,5 Stunden) - sind als Positionen der vorherigen Abschlagsrechnungen (vgl. zusammenfassend die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 und die 4. Abschlagsrechnung vom 14. August 2012) schon auf abrechnender Basis des Auslagenerstattungsbescheids vom 23. August 2012 (unter Einbeziehung des vorherigen Auslagenvorschusses vom April 2010) von der Klägerin bezahlt worden. Diese Beträge sind mithin nicht Bestandteil des Leistungsbescheids vom 16. Juli 2013.

Im Übrigen sind für das vorliegende Verfahren die Rechnungspositionen 5.11 und 5.12 aus der Betrachtung herauszunehmen. Der Rechnungsposten 5.11 ist von dem im Verfahren 15 ZB 14.2572 (vgl. die Zulassungsentscheidung des Senats vom heutigen Tag) gegenständlichen Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 auf die Klägerin abgewälzt worden. Der Rechnungsposten 5.12 ist auf die Baugrube bezogen und erfasst thematisch und betragsmäßig (6.300,- €) genau den Betrag, der bereits zur Zulassung der Berufung geführt hat (s.o. 3.).

Als relevanter stundenbezogener Rechnungsposten der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 verbleibt damit die Position 5.2 (40 Stunden), auf die bezogen der klägerische Einwand mangelnder Nachvollziehbarkeit zu pauschal und zu unkonkret ist, um den Darlegungsanforderungen gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter Rn. 43 der Ausfertigung des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass die einzelnen Rechnungsposten - und damit auch die Position 5.2 - vom Prüfingenieur in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig erläutert worden seien und dass diese von diversen Absätzen des § 31 PrüfVBau als Rechtsgrundlagen gedeckt seien. Für die Position „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ greift insofern § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau. Dipl.-Ing. ... hat diesbezüglich als sachverständiger Zeuge ausgeführt, dass ein entsprechender Zeitaufwand für die Prüfung von Standsicherheit bei Fassaden (Nr. 5.2) aufgrund der Eingabepläne ersichtlich gewesen sei. Hiermit hat sich aber die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

gg) Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Tekturantrags aus dem Jahr 2012 hat, ob die Beklagte mit dem ablehnenden Bescheid vom 8. März 2013 rechtswidrig entschieden hat und ob sie hierdurch ggf. den Baustillstand bzw. die Bauverzögerung zurechenbar mitverursacht hat. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Versagung der Tekturgenehmigung, die Gegenstand eines anderen noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits ist, bei den einschlägigen kostenrechtlichen Rechtsgrundlagen und insbesondere am Maßstab von Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 5 KG für die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 16. Juli 2013 keine Rolle spiele, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin, wonach sie einen Anspruch auf Erteilung der Tekturgenehmigung habe (Seiten 7 bis 83 der Zulassungsbegründung vom 29. Dezember 2014) - da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte, es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Einkaufszentrum handele, weil die erneut auf einen Ausschluss von Einzelhandel hinauslaufende Bauleitplanung und die hierzu erlassene(n) Veränderungssperre(n) auf eine unzulässige Verhinderungsplanung hinausliefen, um ortsansässige Unternehmen gegen Konkurrenz zu schützen, und weil der im Entstehen befindliche (bzw. nunmehr erlassene und bekannt gemachte) Bebauungsplan an weiteren erheblichen Verfahrens-, Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide -, kommt es mithin nicht an.

Die Frage einer von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Sachbearbeitung durch eine - nach ihrer Ansicht - rechtswidrige Verweigerung der Tekturgenehmigung und einen hierdurch verursachten Baustillstand kann sich von vornherein allenfalls auf solche Rechnungspositionen beziehen, die eine Vergütung für Maßnahmen des Prüfingenieurs darstellen, die gerade aufgrund der verzögerten Bauausführung entstanden sind. Dies betrifft aus der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 und bezogen auf den Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 neben Prüfungs- und Überwachungskosten für die Baugrube (s.o. 3.) nur den auf das Bauvorhaben als solchem bezogenen Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ (20.567,08 €).

Die sonstigen das Bauvorhaben selbst betreffenden, in der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 prognostisch dargestellten Kosten für Prüf- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Art. 62 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau, die in den Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 eingeflossen sind, weisen von vornherein keine Kausalitätsbeziehung zu einer Verzögerung wegen der Versagung des Tekturantrags auf. Bei diesen Rechnungsposten - 60% des Rechnungspostens „1.2 Prüfung der Konstruktionszeichnungen“, 60% des Rechnungspostens „1.4b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf höhere Feuerwiderstandsfähigkeit“ sowie der gesamte Rechnungsposten „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ - handelt es sich um Vergütungsbeträge, die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens nach Maßgabe der ursprünglichen Baugenehmigung vom 10. März 2010 ohnehin anfallen. Da die Baugenehmigung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sowie im Zeitpunkt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung immer noch Wirksamkeit beanspruchte, durfte die Beklagte nach wie vor davon ausgehen, dass deren Umsetzung nach wie vor im Raum stand und dass deshalb bei Anfall der Leistungen der Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 nicht ins Leere gehen würde. Denn ein Erlöschen der Baugenehmigung vom 10. März 2010, das allenfalls durch Zeitablauf gem. Art. 69 BayBO oder durch ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht der Klägerin denkbar wäre, ist weder von der Klägerin im Zulassungsverfahren substanziiert (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. Allein aus der Beantragung einer weiteren Baugenehmigung oder einer Änderungs- bzw. Tekturgenehmigung kann nicht generell geschlossen werden, dass sich der Bauherr nunmehr endgültig auf das Vorhaben in der Ausführung des neuen Genehmigungsantrags oder des Tekturantrags festgelegt hat und deshalb - jedenfalls noch vor Erhalt der Tekturgenehmigung - auf die zunächst erhaltene Baugenehmigung endgültig verzichtet (vgl. auch BVerwG, B. v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f.). Zwar kann sich eine Baugenehmigung „auf andere Weise“ i. S. von Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG durch Rücknahme des hierauf bezogenen Bauantrags (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 60) oder durch Verzicht auf sie erledigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine unmissverständliche und unzweifelhafte Äußerung in diese Richtung (Schwarzer/König, BayBO, Art. 69, Rn. 12; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 69 Rn. 19 - jeweils m. w. N.). In einem neuen Bauantrag oder in einem Tektur- bzw. Änderungsantrag ist also nicht automatisch eine gleichzeitige Rücknahme eines vormals gestellten Bauantrags oder ein Verzicht auf eine erhaltene Baugenehmigung zu sehen. Ob der Bauherr an seinem ursprünglichen Bauantrag und /oder an der ihm bereits erteilten Baugenehmigung noch festhält, hängt vielmehr von den konkreten Begleitumständen ab (vgl. VGH BW, U. v. 6.4.1988 - 3 S 2088/87 - BauR 1988, 704 [706]; Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 52). Wenn nicht besondere schlüssige Umstände vorliegen, die für eine endgültige Aufgabe des ursprünglichen Vorhabens sprechen (so etwa bei einem Änderungsantrag, mit dem eine plan- /genehmigungsabweichende Errichtung im Nachhinein legalisiert werden soll, soweit das Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der zuvor erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnte, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 25 ff.), ist grundsätzlich eine ausdrückliche Verzichtserklärung erforderlich (Gaßner a. a. O.). Solche besonderen Umstände, die für eine konkludente Rücknahme des Altantrags bzw. für einen konkludenten Verzicht auf die hierauf erhaltene Baugenehmigung sprechen, sind im vorliegenden Fall weder von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung dargelegt worden noch aus den Akten erkennbar. Jedenfalls solange die beantragte Tekturgenehmigung nicht erteilt und umgesetzt wird, spricht für eine quasi automatische Erledigung des Genehmigungsbescheids vom 10. März 2010 durch (konkludenten) Verzicht bzw. (konkludente) Bauantragsrücknahme nichts. Vielmehr entspricht es - solange keine eindeutige anderweitige Willensbekundung erfolgt - der Interessenlage der Klägerin als Bauherrin, sich die Option der Umsetzung der ursprünglichen Baugenehmigung jedenfalls als Alternative offenzuhalten, solange der ggf. in erster Linie verfolgte Tekturantrag nicht bestandskräftig abgelehnt ist (zu diesem Wahlrecht selbst nach erhaltener Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung s. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 117). Da nach Maßgabe der erstinstanzlichen Entscheidung die Bauarbeiten mit der Errichtung der Baugrube in Umsetzung der Baugenehmigung vom 10. März 2010 begonnen haben (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 69 Rn. 41) und im Laufe des Jahres 2010 eingestellt worden sind, lag im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16. Juli 2013 zudem noch keine - das Erlöschen der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO - bewirkende vierjährige Unterbrechung der Bauausführung vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils u. a. ausgeführt, dass eine unrichtige Sachbehandlung nur dann Rechtsfolgen nach Art. 16 Abs. 5 KG (Rn. 39 der Urteilsausfertigung) bzw. Art. 14 Abs. 2 KG (Rn. 44 der Urteilsausfertigung) haben könne, wenn es um verfahrensimmanente - nicht jedoch um verfahrensübergreifende - Auswirkungen einer falschen Sachbehandlung geht, und dass ein solcher verfahrensimmanenter Verstoß im Rahmen der konkreten Sachbehandlung der Bauüberwachung und Statikprüfung nicht ersichtlich bzw. dargelegt worden sei. Unabhängig davon, dass diese Ansicht auf der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 29.11.2002 - 26 ZB 01.3128 - juris Rn. 12) fußt, hat sich die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Klägerin ihre pauschale Behauptung, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Klägerin müsse eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verweigerung der Tekturgenehmigung im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend machen (vgl. Rn. 39 der Urteilsausfertigung), gegen die Rechtsweggarantie verstoße, nicht näher erläutert. In einem solchen Amtshaftungsprozess würde es - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht um die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Bescheide, sondern um Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener oder verzögerter Baugenehmigung gehen. Zudem wäre - wie der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin nach Erhalt der ersten Baugenehmigung vom März 2010 zeigt - der Erlass der beantragten (Tektur-) Baugenehmigung kein Garant dafür gewesen, dass Bauarbeiten auch tatsächlich überhaupt und auch zeitnah fortgesetzt worden wären und dass damit die Voraussetzungen für den Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ nicht eingetreten wären.

hh) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte wolle sie „mithilfe fingierter Kostenbescheide in die Insolvenz (…) treiben“, mit dem Ziel, ihr „die Handlungsfähigkeit zu nehmen, um dann in aller Ruhe das Grundstück einem ‚genehmen‘ Interessenten zukommen zu lassen“ (vgl. Seiten 7, 83 der Zulassungsbegründung vom 29. Dezember 2014), lässt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zweifelhaft erscheinen. Soweit dieses Vorbringen überhaupt als Einwand i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewollt sein sollte, wäre es implizit als Vorwurf aufzufassen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den Zweck der Deckung von - bereits getätigten bzw. prognostisch noch anfallenden - Auslagen nur vorgeschoben habe, um mit dem streitgegenständlichen Auslagenvorschussbescheid das Ziel zu verfolgen, ihr - der Klägerin - einen finanziellen Schaden zuzufügen. Auch in dieser Deutung hätte die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß hinreichend substanziiert dargelegt. Soweit es der Klägerin mit ihrem Sachvortrag in der Zulassungsbegründung schon im Übrigen nicht gelungen ist darzulegen, dass das angefochtene klageabweisende Urteil, sofern tatsächlich Auslagen für Vergütungen von Leistungen gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau (und nicht für die Baugrube, s.o. 3.) betroffen sind, unrichtig ist, kann sie mit der pauschalen Behauptung, die streitgegenständlichen Leistungsbescheide dienten ausschließlich ihrer Schädigung, im Berufungszulassungsverfahren nicht gehört werden.

b) Aus den voranstehenden Ausführungen zu 4. a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache über die unter 3. dargestellten Erwägungen (hinsichtlich Prüf- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Baugrube /den Berliner Verbau) hinaus keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste.

Im Übrigen erfüllt die Zulassungsbegründung über die vorherigen begründeten Erwägungen zu 3. hinaus schon nicht die formalen Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.). Für die Darlegung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (zu den konkreten inhaltlichen Anforderungen vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9, § 124a Rn. 53). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Schwerpunktvortrags (Seiten 7 bis 89 der Zulassungsbegründung), die Tekturgenehmigung sei zu Unrecht versagt worden, an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 29), s.o. zu 4. a) gg). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO) sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

c) Die Zulassungsbegründung erfüllt ferner nicht die Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 54 m. w. N.). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus, insbesondere werden dort entsprechende grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne nicht aufgeworfen geschweige denn deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt.

d) Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung (vgl. dort Seite 83) keine relevanten Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgebracht.

aa) Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Forderung im klägerischen Schriftsatz vom 24. September 2014 (Bl. 549 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1152) kein Sachverständigengutachten über die „Angemessenheit der Kosten“ - gemeint ist mit Blick auf den von der Klägerin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24. September 2014: über die Angemessenheit der Kostenpositionen in der vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, soweit diese in die streitgegenständlichen Leistungsbescheide eingeflossen sind - eingeholt hat, werden keine Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt.

Unabhängig davon, dass der im Schriftsatz vom 24. September 2014 thematisierte „Beweisantrag“ inhaltlich jedenfalls überwiegend auf die Bewertung der Angemessenheit der Prüf- und Überwachungskosten für die Baugrube bezogen war und insoweit die Berufung aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen worden ist (s.o. 3.), handelt es sich bei den im Schriftsatz vom 24. September 2014 gestellten Beweisfragen, ob die Rechnungslegung von Herrn Dipl.-Ing. ... vom 1, Juli 2013 „falsch und extrem überhöht“ (Nr. 1) ist und ob die Baugrube als Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO anzusehen (Nr. 2) ist, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenfragen, sondern um Rechtsfragen. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Beweisfrage Nr. 1 durch Spiegelstriche weiter unterteilt hat, betrifft auch der Vortrag, dass die Vergütung für die Prüf- und Überwachungstätigkeiten bzgl. der Baugrube nicht mit den Rohbaukosten des Gebäudes nach § 29 PrüfVBau, sondern nur mit den Grubenkosten als solchen veranschlagt werden dürften und dass die Baugrube nicht unter Honorargrube 3 falle, reine Rechtsfragen. Die Klägerin hat insofern keine konkreten und individualisierten Tatsachen und mithin kein klares, hinreichend substanziiertes Beweisthema benannt, so dass es insofern schon inhaltlich an einem Beweisantrag i. S. von § 86 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 18a).

Soweit die weiteren durch Spiegelstriche zu Nr. 1 konkretisierten Beweisfragen - es seien keine Konstruktionszeichnungen und keine Feuerwiderstandsfähigkeit zu prüfen gewesen, es habe keine Unterlagenprüfung nach Zeitaufwand stattgefunden - die für einen echten Beweisantrag geltende Schwelle hinreichender Substanziierung überschritten haben sollten und nicht als bloße Ausforschungsbeweisanträge bzw. Beweisermittlungsanträge außerhalb des Tatbestands des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. Geiger a. a. O.) zu bewerten sein sollten, liegt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO deshalb nicht vor, weil die Klägerin auch insofern keinen echten Beweisantrag gestellt hat, der förmlich durch begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte abgelehnt werden müssen. Zum einen will die Klägerin nach den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 protokollierten Äußerungen (Seite 13 des Sitzungsprotokolls) den Beweisantrag nur als bedingt gestellt ansehen (vgl. er in Eyermann a. a. O. Rn. 25). Zum andern bezieht sich § 86 Abs. 2 VwGO nur auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge. Als solche bezeichnete „Beweisanträge“ in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (BVerwG, B. v. 5.10.1993 - 11 B 62.93 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; Geiger, BayVBl. 1999, 321/327; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 19). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (dort Seiten 12, 13) hat der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Sachantragstellung u. a. zum Verfahren Au 4 K 13.1249 (Vorinstanz zum vorliegenden Zulassungsverfahren) lediglich „auf den bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der den Bescheiden zugrundeliegenden Abrechnung bzw. Aufstellung der geschätzten Kosten des Prüfingenieurs ...“ hingewiesen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Beweisantrag im Sinne des Prozessrechts. Zwar genügt für die förmliche Stellung eines Beweisantrags auch, dass in der mündlichen Verhandlung ein in einem Schriftsatz enthaltener Beweisantrag zur Entscheidung gestellt wird; dies muss dann aber ausdrücklich geschehen, d. h. aus den protokollierten Ausführungen des betroffenen Prozessbeteiligten muss eindeutig ersichtlich sein, dass die Bezugnahme auf eine schriftsätzliche Beweiserhebung nunmehr als (zudem unbedingter) Beweisantrag gewollt ist, also als in der Absicht gestellt anzusehen sind, dass das Gericht über sie vorab entscheidet (zum Ganzen Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 26; ders., BayVBl. 1999, 321/327). Letzteres ist zu verneinen. Ein - wie hier - schlichter (wenngleich protokollierter) Hinweis im Plädoyer (also in der rechtlich begründenden Umrahmung des gestellten Sachantrags) auf einen schriftsätzlich formulierten Beweisantrag genügt für die Annahme eines in mündlicher Verhandlung zu bescheidenden Beweisantrags nicht (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 86 Rn. 97; vgl. auch BVerwG, B. v. 22.9.1961 - VIII B 61.61 - NJW 1962, 124 f.; es wird sogar gefordert, dass ein schriftsätzlich vorbereiteter Beweisantrag nur dann zu einem echten Beweisantrag wird, wenn er in der mündlichen Verhandlung verlesen wird: Jacob, VBlBW 1997, 41/42; Vierhaus, DVBl. 2009, 629/631; Dawin a. a. O.).

Soweit mit der Rüge der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, kann die Klägerin damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in den mündlichen Verhandlungen keine entsprechenden Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat (s.o.), obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten war. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Dies ist weder von der Klägerin substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen über die in den mündlichen Verhandlungen erfolgte Vernehmung von Dipl.-Ing. ... als sachverständigem Zeugen zu verschaffen. Insbesondere verstößt es daher nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Verwaltungsgericht „aufgrund der rechtlichen Fragestellungen“ sowie aufgrund der „nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014“ (Rn. 43 der Urteilsausfertigung) von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Richtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenaufstellung des Prüfingenieurs abgesehen hat.

bb) Die von der Klägerin gerügte Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verpflichtungsklageverfahren ... ... ... ... war nicht verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Frage, ob die Klägerin eine positive Entscheidung des im November 2012 gestellten Tekturantrags beanspruchen kann, für die hier streitgegenständlichen Leistungsbescheide nicht gem. § 94 VwGO vorgreiflich ist (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014, Seite 9 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gerichts desselben Tages), s.o. 4. a) gg).

cc) Aufgrund derselben Erwägungen kam es ebenso wenig auf die Frage der Wirksamkeit des neuen Bebauungsplans sowie der (zwischenzeitlichen) Veränderungssperren an. Damit geht auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage der Vereinbarkeit des in der Bauleitplanung vorgesehenen Einzelhandelsausschlusses mit Art. 49 AEUV vorlegen müssen, für das vorliegende Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Insofern ist die endgültige Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorzubehalten (BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 13; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 60; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 59 m. w. N.). Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, stützt sich auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 15; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 61 f.).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren abgelehnt wurde.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

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Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt. Tatbestand I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsb

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Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „Konstruktionsgruppe Bauen, Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“).

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf positive Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einer Abschlagsrechnung vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) stellte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten für weitere Statikprüfleistungen - 66,5 Stunden á 99,- € für „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Absprachen, Ortstermine, Termin Amtsgericht ..., Stellungnahmen, Prüfung der Nachträge, Grundwasser) von Aug. 2012 bis Mai 2013“ - einen Betrag i.H. von 6.583,50 € in Rechnung. Derselbe Rechnungsposten findet sich in einer vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, dort unter der Überschrift „Baugrube“ unter „5.12 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“.

Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein. Die Beklagte überwies dem Prüfingenieur diesen Betrag (vgl. Bl. 194 der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks (FlNr. .../2, Gemarkung K.) an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen - die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend - abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

1. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

2. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ob auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

a) Im Hinblick auf das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin (Seiten 7 bis 83 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014), die Beklagte habe mit der Ablehnung des Tekturantrags aus dem Jahr 2012 (Bescheid vom 8. März 2013) rechtswidrig entschieden, so dass der Baustillstand bzw. die Bauverzögerung behördlich verursacht worden sei, rechtlich irrelevant sein dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

b) Ferner nimmt der Senat das nunmehr anstehende Berufungsverfahren für den Hinweis zum Anlass, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 eingeforderte Betrag doppelt abgerechnet worden sei, nach Aktenlage unbegründet sein dürfte. Die Behauptung, der geforderte Auslagenbetrag betreffe eine Vergütung des Prüfingenieurs, die bereits von der 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 erfasst sei und die mit den Zahlungen der Klägerin auf den Vorschussbescheid vom 14. April 2010 abgedeckt gewesen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit die „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen des Prüfingenieurs vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2012 i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €) ausweist, sind diese, mit den - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (unter Einbeziehung und Anrechnung des von der Klägerin gezahlten Auslagenvorschusses) geltend gemacht und von der Klägerin erfüllungsgerecht ausgeglichen worden. Es trifft damit zwar zu, dass der Rechnungsbetrag der 3. Abschlagsrechnung mit vorherigen Zahlungen der Klägerin gegenüber der Beklagten beglichen wurde. Allerdings hat die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 i.H. von 6.324,84 € offensichtlich - nicht nur wegen des divergierenden Geldbetrags, sondern auch wegen des Inhalts der Tätigkeit, für die sie die Vergütung dokumentiert - mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 i.H. von 6.583,50 € nichts zu tun. Die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 ist in der Behördenakte „Statik BA 63/10“ enthalten (Bl. 140 f.) und weist diverse Rechnungsposten auf, die sich auch in der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 wiederfinden. Der in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 aufgeführte Rechnungsposten „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“ mit „66,5 h x 99 €“ i.H. von 6.583,50 €, der in dieser Höhe zum Gegenstand des Auslagenerstattungsbescheids vom 2. Juli 2013 gemacht wurde, ist aber in der Rechnungsaufstellung vom 3. November 2011 (3. Abschlagsrechnung) eindeutig nicht enthalten, zumal die mit dem Rechnungsposten 5.11 zu vergütende Leistung des Dipl.-Ing. ... (August bis Mai 2013) auf einen späteren Zeitraum bezogen ist.

c) Ernstlich zweifelhaft ist i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber, weil das Verwaltungsgericht - rechtlich bedenklich und entscheidungstragend - annimmt (vgl. Rn. 32, 36, 42 der Urteilsausfertigung), dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll,

- weil die erteilte Baugenehmigung (als Anknüpfungspunkt für die kostenrechtlich relevante Amtshandlung i. S. von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) auf einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO ausgerichtet sei,

- weil die Baugrube als (erste) Maßnahme der Umsetzung dieser Baugenehmigung Teil des genehmigten Gesamtvorhabens sei und

- weil die Standsicherheit der (offenen) Baugrube mangels Fertigstellung des genehmigten Vorhabens und damit aufgrund der verlängerten Standzeit des Verbaus vom Prüfauftrag der Beklagten an den Prüfingenieur gedeckt sei.

Die in der Zulassungsbegründung verlautbarte Kritik der Klägerin an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschlägigkeit der PrüfVBau für Statikprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Baugrube versteht der Senat unter Gesamtwürdigung der Argumentation auf Seiten 4 bis 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014 jedenfalls auch als Rüge dahingehend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf die Baugrube bzw. den Berliner Verbau bezogenen Prüf- und Bauüberwachungsmaßnahmen dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau zugeschrieben. Die Klägerin hat hinreichend ausgeführt, dass es hinsichtlich der kostenträchtigen Leistungen des Dipl.-Ing. ..., die ihr mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich nicht um Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen für die Statik des Gesamtvorhabens gehe, sondern (unter irrtümlicher Benutzung des falschen Rechtsbegriffs „Ersatzvornahme“ missverständlich) um Ermittlungsleistungen für die Bauüberwachungsbehörde, die u. a. als Basis für diverse Eingriffsmaßnahmen zur Sicherung der Baustelle auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gedient haben (vgl. insofern z. B. die Streitgegenstände betreffend den Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 und sechs weitere Verfahren). Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 = juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124, Rn. 7 m. w. N.).

In der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Baugrube aus Art. 9 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, weil hiervon nur das jeweils zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang umfasst sei (BayVGH, B. v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; VG München, U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 9; in dieselbe Richtung weisend: BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14). Ausgehend von dieser Prämisse wäre - selbst bei einem in Errichtung befindlichen Sonderbau bzw. einem zu errichtenden Gebäude einer entsprechend hohen Gebäudeklasse und trotz der verbleibenden Möglichkeit, bauaufsichtlich gegen Missstände bzgl. der Baugrube vorzugehen - die auf die Baugrube und deren Standsicherheit bezogene bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzuordnen (Jäde a. a. O.).

Dies betrifft den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 in vollem Umfang. Wie sich aus der in der „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ erfolgten Auflistung des Postens „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“, aus der Aufgabenbeschreibung in der Rechnung vom 6. Juni 2013 sowie aus den Ausführungen des Prüfingenieurs als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (insbes. Seiten 9 und 11 des Sitzungsprotokolls), denen das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgt ist (vgl. Rn. 35 der Urteilsausfertigung), ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Kosten, die die Prüf- und Überwachungstätigkeit des Dipl.-Ing. ... in Bezug auf die Baugrube und den Berliner Verbau (Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker) abdecken sollen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Da der Rechnungsposten des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 wäre mithin rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Senat wird im Berufungsverfahren der Tragfähigkeit und ggf. der Reichweite der o.g. Rechtsansicht (insbes. Jäde a. a. O.), die die auf die Baugrube bezogenen Prüf- und Überwachungstätigkeiten nicht als von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau gedeckt ansieht, nachzugehen haben und ferner zu überlegen haben, ob und inwiefern die diesbezüglichen Auslagen ggf. ganz oder zumindest zum Teil auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Bewertung (nach Aktenlage) davon aus, dass die Beklagte den in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Weg, zur Prüfung und Vorbereitung von Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO die Vorlage von Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen zu verlangen (hierzu auch vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 36; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 54 Rn. 40), nicht eingeschlagen haben dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 PrüfVBau stehen Prüfsachverständige - anders als behördlich beauftragte Prüfingenieure (zu deren Stellung als Beliehene im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO s. z. B. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 23; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 65 Rn. 153) - nicht „im Lager“ der Behörde, sondern sie werden im Auftrag des Bauherrn oder eines sonst nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 62, Rn. 8; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rn. 28, 31; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 146). Im vorliegenden Fall ist eine solche Auftragsbeziehung zur Klägerin nicht erkennbar, zumal der Prüfingenieur seine Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin als Bauherrin, sondern der Beklagten in Rechnung stellte und maßgeblich die in den Akten befindlichen Prüfberichte - auch soweit sie ausdrücklich „Baugrubensicherungsmaßnahmen“ zu Gegenstand haben - ausdrücklich auf den behördlichen Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 Bezug nehmen. Es ist nach Aktenklage (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Bezugnahmen in den Prüfberichten auf den Prüfauftrag aus dem Jahr 2010) auch nicht ersichtlich, ob Dipl.-Ing ... vorliegend in einzelfallbezogener Ausübung des Verfahrensermessens als Sachverständiger gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG beauftragt wurde, um die Beklagte z. B. bei der Sachverhaltsermittlung für die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO erlassenen Baugrubensicherungsmaßnahmen zu unterstützen (zu dieser Möglichkeit Schwarzer/König, BayBO, Art. 54, Rn. 54 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 221; Shirvani in ebenda, Art. 65 Rn. 153 ff.). Bejahendenfalls wären auslagenfähige Kosten hiernach allerdings nicht nach der PrüfVBau, sondern nach dem über Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 234 ff.).

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten über die Zahlung von insgesamt 52.583,50 Euro.

Mit Bescheid vom 10. März 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses am „...“, Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Am 12. Mai 2010 begann die Klägerin mit dem Bau und hob dazu eine ca. 17 m tiefe Baugrube aus. Das Vorhaben ist bis heute lediglich mit den zwei untersten von insgesamt sieben Untergeschossen errichtet.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte der Konstruktionsgruppe Bauen, Diplom-Ingenieur ..., den Prüfauftrag für das mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte Bauvorhaben. Gegenstand des Auftrags ist die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie die Bauüberwachung. Bereits mit Leistungsbescheid vom 14. April 2010 wurde hierzu ein Statikkostenvorschuss gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.500,00 Euro eingefordert, der am 7. Mai 2010 bezahlt wurde. Der Prüfingenieur erstellte in der Folgezeit mehrere Prüfberichte und stellte mehrere Abschlagsrechnungen über insgesamt 97.310,55 Euro (Stand: 5. Abschlagsrechnung vom 6.6.2013). Nach Ausschöpfung des mit Bescheid vom 14. April 2010 eingeforderten Vorschusses forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 23. August 2012 einen Betrag in Höhe von 4.227,05 Euro für Prüfstatikerleistungen ein, der von der Klägerin am 11. Oktober 2012 beglichen wurde.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (15 N 10.2369) für unwirksam erklärt wurde. Die Klägerin stellte darauf mit Unterlagen vom gleichen Tag einen Tekturantrag zur teilweisen Nutzung mit Einzelhandel. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 fasste die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „...“ mit dem Ziel, zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen und erließ gleichzeitig eine Veränderungssperre, was im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 8. März 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Tektur ab; über die hiergegen erhobene Klage (Au 4 K 13.488) ist noch nicht entschieden. Mangels Baufortschritts und zur Sicherung der Standfestigkeit der Baugrube ordnete die Beklagte ab Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zudem verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und führte diese Wege der Ersatzvornahme durch, was jeweils beklagt wurde (Au 4 K 13.42 u.a.).

Der im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung beauftragte Prüfingenieur legte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 eine Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten für die Prüfung der Standsicherheit vor. Daraus ergibt sich ein – unter Berücksichtigung der bislang gestellten Abschlagsrechnungen – geschätzter Rechnungsbetrag von weiteren 45.635,38 Euro.

Mit Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro fest, was der 5. Abschlagsrechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 entspricht. Mit weiterem Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 setzte die Beklagte einen Statikkostenvorschuss von 46.000,00 Euro zur Zahlung fest. Beide Bescheide wurden der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde nach Aufgabe ihres Firmensitzes in ... unter ihrer ... Adresse zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin jeweils mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. August 2013 (Au 4 K 13.1152) und vom 16. August 2013 (Au 4 K 13.1249) Klage erheben lassen und beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2013 über Zahlung vom 6.583,50 € und vom 16. Juli 2013 über Zahlung von 46.000,00 Euro aufzuheben.

Die Bescheide seien rechtswidrig, da es sich nicht um Kosten der Statikprüfung, sondern um Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme handelte. Die Beklagte mache Kosten für eine Baugrubenstatik geltend, die aber von der Klägerin in Form eines 1.720 Seiten starken Nachweises der ... GmbH, ... im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt worden sei. Zudem habe die Klägerin ein Standsicherheitsgutachten von Prof. Dr. ... vom 4. Juni 2013 mit Angabe von durchzuführenden Maßnahmen vorgelegt. Die Auftragsvergabe an die Firma ISP Scholz sei vergaberechtswidrig erfolgt und die Arbeiten unbrauchbar. Die Kosten seien der Beklagten durch eigenes rechtswidriges Handeln entstanden, da die Tekturgenehmigung rechtswidrig versagt worden sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Genehmigung der Tektur, da die Veränderungssperre unwirksam sei und der Bebauungsplan rechtswidrig einen Einzelhandelsausschluss vorsehe. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung zum Nachteil der Klägerin. Anzuführen seien unter anderem Verstöße gegen die richtige Sachverhaltsermittlung, planungsrechtliche Grundlagen, Abwägungsvorschriften, methodisches Vorgehen und Europarecht. Schließlich sei auch die Honorarhöhe nicht nachvollziehbar, da die Beträge nicht mit der HOAI vereinbar seien.

Die beklagte Stadt ... hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um Kosten im Rahmen von Ersatzmaßnahmen, sondern um Kosten im Rahmen der Prüfung der Statik handle. Derartige Kosten könnten als Auslagen im Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden. Die Auftragserteilung sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt, da die Prüfung nicht selbst habe durchgeführt werden können. Die Gebühren bestimmten sich nach der einschlägigen Verordnung über Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau).

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 wiederholte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen bisherigen Vortrag und führte unter anderem weiter aus, dass die Beklagte das Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ faktisch eingestellt habe. Ein Weiterbau über den jetzt erreichten Stand in der Baugrube (Decke über 2. Untergeschoß) sei für den Einzelhandel, gleich ob zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant ohne Planungsänderung und Genehmigung nicht möglich. Die Beklagte habe es daher allein zu verantworten, dass die Baumaßnahme nicht weitergeführt werden könne. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ergäben, dass für eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker über den Sommer 2012 hinaus zusätzlicher Korrosionsschutz an den Ankern anzubringen und der Verbau regelmäßig zu prüfen und zu beobachten sei, seien die Feststellungen falsch und genügten nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Anforderungen an ein solches Gutachten, das eine erforderliche präzise Handlungsanleitung vermissen lasse. Die Verfügungen beruhten folglich vollständig auf unzutreffenden Annahmen und auch dass der Verbau in seinem Bestand gefährdet sei, sei unrichtig. Bohrwiderstandsmessungen hätten keine defekten Bohlen ergeben. Auch ein Gutachten in einem Zivilrechtsstreit habe ergebe, das an dem Verbau keine Mängel oder Fehler hätten festgestellt werden können und auch die Ankerauflager nicht zu beanstanden seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juni 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Beträge in Höhe von 6.583,50 Euro und 46.000,-- Euro jeweils am 11. Februar 2014 bezahlt habe. Es wird daher jeweils beantragt,

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig sind.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass weitere Statikprüfungen nach Vorlage der Statikunterlagen nicht veranlasst gewesen seien. Tatsächlich sei vielmehr eine Abrechnung von Planungskosten des Büros ... erfolgt. Im Übrigen seien die Beträge völlig unangemessen.

Am 4. Juni 2014 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Anträge der Bevollmächtigten der Klägerin auf Aussetzung und Ablehnung der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter wurden abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend, insbesondere zu den Sicherungsmaßnahmen (Klageverfahren Au 4 K 13.42 u.a.), vor. Bei den Bescheiden vom 2. Juli 2013 und 16. Juli 2013 handle es sich um Leistungsbescheide mit denen ein Kostenvorschuss und eine Kostennachzahlung verlangt werde.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass sämtliche angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und die Beklagte erst durch die rechtswidrige Versagung der beantragten Tekturgenehmigung die Ursache geschaffen habe. Wäre die Tekturgenehmigung erteilt worden, wäre das Bauvorhaben bereits fertiggestellt, so dass eine isolierte Betrachtung der Verfügungen nicht erfolgen könne. Die Kostenbescheide seien nichtig, da die Ersatzvornahmen im Hinblick auf die vorliegende umfangreiche Statik unzulässig wären. Es sei gegen Vergabevorschriften verstoßen worden und die Kostenhöhe völlig überzogen.

Am 31. Juli 2014 und 24. September 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Auf die Niederschriften wird verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 24. September 2014 aus, dass die Rechnung vom 1. Juli 2013 falsch und extrem überhöht sei. So hätte die Baugrube nicht mit den Rohbaukosten nach § 29 PrüfVBau des Gebäudes, sondern nur des Verbaus, also maximal 1 Mio. Euro, angesetzt werden dürfen. Denn die Baugrube falle nicht unter Honorarzone 3, erfordere keine Prüfung von Konstruktionszeichnungen und keine Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit. Darüber hinaus habe keine Bauüberwachung stattgefunden und keine Unterlagenprüfung nach Zeitaufwand ausgeführt worden. Die Baugrube stelle auch keinen Sonderbau dar.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 nahm der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend Stellung. Bei den Bescheiden handle es sich um die Erstattung von Kosten für die Prüfstatik. Die Höhe der Beträge ergebe sich unmittelbar aus den in den Verwaltungsakten vorliegenden Rechnungen.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin konkretere Einwendungen gegen die Grundlagen der Kostenbescheide. Die Kosten seien teilweise doppelt und nicht nachvollziehbar aufgelistet. Zu einzelnen Punkten werde Beweisantrag in Form eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Am 17. Oktober 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der zuständige Prüfingenieur als sachverständiger Zeuge geladen war. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zuletzt beantragt,

die angefochtenen Kostenbescheide der Beklagten aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klagen sind die Bescheide vom 2. Juli 2013 (Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro) und vom 16. Juli 2013 (Statikkostenvorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es kann offen bleiben, ob die Klagen – worauf die Beklagte abstellt – mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42) unzulässig sind. Auch wenn dieses Erfordernis nicht durch eine anwaltliche Vertretung obsolet wird (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 4; Geiger in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 33. Auflage 2012, § 253 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 72. Auflage, § 253 Rn. 23), dürfte vorliegend die Angabe und Adresse der persönlich haftenden Gesellschafter der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. September 2013 ausreichend sein. Denn für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt eine identifizierende Beschreibung (Vollkommer in Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 8a) und besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft (auch) durch Angabe aller Gesellschafter zu beschreiben (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 50 Rn. 18). Im Hinblick darauf, dass Zustellversuche an der angegebenen Anschrift der Klägerin nicht durchweg erfolglos waren, ein Prozessbevollmächtigter benannt ist und die Anschriften der Gesellschafter benannt wurden, bleibt der Gesichtspunkt der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren untergeordnet (vgl. BFH, B.v. 18.8.2011 – V B 44/10 – juris Rn. 21). Die Klägerin hat schließlich ihre Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation auch nicht durch Anordnung der Zwangsverwaltung nach Einleitung der Rechtsstreite verloren (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – KommPrax BY 2013, 353 = juris Rn. 22).

Die Klagen sind unbegründet.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Der Bescheid vom 16. Juli 2013 auf Zahlung eines (weiteren) Statikkostenvorschusses stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG. Die Beklagte wird insoweit als Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO).

1. Der Bescheid vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist rechtmäßig.

Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen u.a. für die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. Im vorliegenden Fall macht die Beklagte Auslagen des Prüfsachverständigen zur Prüfung der Standsicherheit und Bauüberwachung geltend. Die hier im Zusammenhang stehende Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG ist die Erteilung der (ursprünglichen) Baugenehmigung vom 10. März 2010, die zum Baubeginn der Klägerin und in deren Vollzug zum Ausheben der Baugrube geführt hat und die Folgehandlungen der Prüfungen und Bauüberwachung. Nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m.§ 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau erfolgt hierbei die Prüfung der Standsicherheit durch einen Prüfingenieur, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO handelt. Die Bauüberwachung erfolgt dabei gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau. Die Beklagte war hierbei befugt, diese Aufgaben auf einen Prüfingenieur zu übertragen, da - unbestritten – sie die umfangreiche Prüfung der Statik dieses Vorhabens mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften nicht / nicht rechtzeitig selbst durchführen kann (vgl. Shirvani in Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Stand 12/2013, Art. 62 Rn. 108). Die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 107), also die Beklagte. Da das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist, sind die mit den Auslagen im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der Prüfung der Statik der Baugrube und der Bauüberwachung auch noch nicht beendet.

Kostenschuldner der geltend gemachten Auslagen ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser ist im vorliegenden Fall die Klägerin als Bauherrin nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO.

Kostengläubiger ist zutreffend die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Beklagte ist als Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Prüfingenieur Schuldner der Prüfgebühren aufgrund der Beauftragung gem. § 28 Abs. 4 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 168). Die Überwachung der Standsicherheit nach Art. 10 BayBO – auch der Baugrube – ist dabei eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 105).

Bei dem mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.583,50 Euro handelt es sich – entgegen der unsubstantiierten Auffassung der Klägerin – um Gebühren des beauftragten Prüfingenieurs und nicht um „Kosten einer Ersatzvornahme“. Für letztere Auffassung gibt es weder in den vorgelegten Behördenakten, der Rechnungsbetrag beruht auf der Rechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte), die auch die zugrundeliegenden Tätigkeiten beschreibt, noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat auch der im Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. vernommene sachverständige Zeuge Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 angegeben, gegenüber dem Prüfingenieur keine Kosten geltend gemacht oder abgerechnet zu haben. Dass der geltend gemachte Betrag ausschließlich aus den beauftragten Prüfaufträgen resultiert, hat zudem der Prüfingenieur ... in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert. Die von der Klägerin gemutmaßte Inrechnungstellung von Ersatzvornahmekosten ist im Hinblick auf die Aktenlage und Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen weder nachvollziehbar noch substantiiert belegt. Vielmehr sprechen auch die weiteren von der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsprozesse, in denen gerade die Ersatzvornahmekosten abgerechnet wurden, gegen diese Annahme.

Dementsprechend kann die Beklagte die vom Prüfingenieur in Rechnung gestellten Beträge als Auslagen gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG gegenüber der Klägerin geltend machen (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 115). Der Umfang der Auslagen richtet sich dabei nach dem Umfang der Beauftragung und umfasst vorliegend die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 116) und die Überwachung einer ordnungsgemäßen Bauausführung bei Sonderbauten (Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 Rn. 47). Da das Bauvorhaben im vorliegenden Fall gerade nicht fertiggestellt ist und die Baugrube nach wie vor offen ist, fallen auch regelmäßig weitere Kosten des Prüfingenieurs im Rahmen der Bauüberwachung und Prüfung der Statik der Baugrube aufgrund der (verlängerten) Standzeit an. Anders als die Klägerin meint, ist der Auftrag des Prüfingenieurs eben gerade nicht mit der Prüfung des eingereichten Statiknachweises der Ingenieurgemeinschaft ... GmbH abgeschlossen. Wie bereits ausgeführt umfasst der Auftrag nicht nur die Prüfung der ursprünglichen Statik im Rahmen der Einreichung des Bauantrags, sondern auch die weiteren Prüfungen und die Bauüberwachung bis zum Abschluss des Bauvorhabens.

Die Abrechnung des Prüfingenieurs und der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachte Betrag ist auch der Höhe nach zutreffend. Die Gebührenhöhe des Prüfingenieurs bestimmt sich nach §§ 28 ff PrüfVBau und – anders als die Klägerin meint – nicht nach der HOAI. Die Abrechnung erfolgt nach Festgebühren gem. der Anlage 1 zu § 29 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 167) bzw. nach Zeitaufwand gemäß § 31 Abs. 5 PrüfVBau; Anknüpfungspunkt ist die bauliche Anlage (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 166), wobei der Prüfingenieur bei der Bauüberwachung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau auch einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 rn. 51). Gegen die Berechnung nach §§ 29, 30 PrüfVBau wurden seitens des Klägerbevollmächtigten keine substantiierten oder nachvollziehbaren Einwendungen erhoben; Berechnungsfehler sind nicht offensichtlich. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren.

Der Auslagenerstattungsanspruch ist auch nicht entfallen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Tekturantrag zur Errichtung eines Geschäftshauses, der mit Bescheid vom 8. März 2013 abgelehnt wurde und im Verfahren Au 4 K 13.488 beklagt ist, zu genehmigen. Insoweit liegt weder ein Fall des Art. 2 Abs. 3 KG noch des Art. 16 Abs. 5 KG vor. Denn die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Tektur stellt sich unabhängig vom bereits genehmigten Bauvorhaben, das jedenfalls unstreitig nicht fertiggestellt ist und für das die geltend gemachten Prüf- und Bauüberwachungskosten anfallen. Es handelt sich um die Entscheidung des Bauherrn, das genehmigte Bauvorhaben nicht weiter auszuführen und dementsprechend die Baugrube offen zu halten, so dass laufende Maßnahmen der Bauüberwachung anfallen. Eine unrichtige Sachbehandlung der Beklagten käme – unabhängig von den weiteren Verfahren und der Tektur – allenfalls dann in Betracht, soweit die Bauüberwachung ihrerseits oder die Prüfaufträge nicht (mehr) erforderlich wären. Dies ist aber aufgrund des nicht abgeschlossenen Bauvorhabens – auch unabhängig von den im Einzelnen streitigen bausicherheitsrechtlichen Anordnungen – eindeutig nicht der Fall. Darüber hinaus muss sich die Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung auf konkrete geltend gemachte Kosten beziehen und hat nur verfahrensimmanente, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12). Ein Verstoß im Rahmen der konkreten Sachbehandlung der Bauüberwachung und Statikprüfung (vgl. Stimpfl, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 1/2008, E 4b BY, Nr. 17.4) ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Der abgerechnete Betrag hält sich vielmehr im Rahmen einer angemessenen Reaktion auf die kostenrechtliche Veranlassung(vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand 12/2012, Art. 16 Anm. 5b), d.h. den ursprünglichen Bauantrag und die damit zusammenhängende Bauzeit. Eventuell von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im Zusammenhang mit dem Tekturgenehmigungsverfahren oder eine Schadensminderungspflicht sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern in einem eigenständigen Verfahren vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

2. Der Bescheid vom 16. Juli 2013 ist rechtmäßig.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG kann die Behörde die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen, da es sich bei dem Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bauüberwachung um eine von der Klägerin veranlasste Amtshandlung handelt (s.o.). Der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 in Höhe von 46.000,-- Euro geltend gemachte Kostenvorschuss ist auch angemessen, wie sich aus der Aufstellung vom 1. Juli 2013 (vgl. Behördenakte Bl. 186) ergibt. Insoweit handelt es sich – entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten – nicht um eine (Abschluss-) Rechnung des Prüfingenieurs, sondern um die Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete doppelte Abrechnung von Prüfungskosten liegt eindeutig nicht vor, da die Aufstellung zwar die bereits abgerechneten Kosten nochmals auflistet, gleichzeitig aber auch die bisherigen Abschlagsrechnungen in Abzug bringt, woraus sich gerade der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 festgesetzte weitere Vorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro ergibt. Werden die bisher von den Klägern gezahlten Beträge (Vorschuss i.H.v. 86.500,-- Euro – Bescheid v. 14.4.2010 und Forderung i.H.v. 4.227,05 Euro – Bescheid v. 23.8.2012) den Abschlagsrechnungen (52.717,15 Euro v. 15.9.2010, 20.349,56 Euro v. 19.5.2011, 6.324,84 Euro v. 3.11.2011 und 11.325,50 Euro v. 14.8.2012) gegenübergestellt, zeigt sich, dass der bisher geleistete Vorschuss der Kläger damit aufgebraucht ist und – wie bereits der Bescheid vom 23. August 2012 ergibt – die geforderten und geleisteten Beträge ausgeglichen sind.

Fehler im Hinblick auf die vom Prüfingenieur zu Recht zugrunde gelegten Vorgaben der PrüfVBau (s.o.), sind weder offensichtlich noch substantiiert oder nachvollziehbar vorgetragen. Der Prüfauftrag umfasst dabei auch nicht – anders als der Klägerbevollmächtigte darzustellen versucht – allein die Baugrube. Denn Gegenstand der Prüfung ist das von der Klägerin beantragte und begonnene Bauvorhaben, das mit Bescheid vom 10. März 2010 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Prüfauftrag des Prüfingenieurs vom 7. Mai 2010. Eine Beschränkung des Prüfauftrags auf die Baugrube kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin den Weiterbau des beantragten und genehmigten Gebäudes unterbrochen hat und nunmehr – faktisch – nur noch die Baugrube als prüffähiges Anlagenteil vorhanden ist. Denn die Baugrube ist gerade Teil der beantragten und genehmigten Anlage und nicht isoliert zu betrachten. Insofern ist auch nicht relevant, ob die Baugrube einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, denn maßgeblich ist das beantragte und genehmigte Bauvorhaben und nicht die dadurch entstandene – und bislang nicht geschlossene – Baugrube als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens. Die Beklagte durfte bei der Anforderung des Vorschusses auch auf die bei Fertigstellung des Vorhabens noch anfallenden Gesamtkosten abstellen, da der Tekturantrag der Klägerin von ihr abgelehnt wurde und sich der Auftrag auf eine Kostenschätzung des genehmigten und begonnenen Bauwerks bezieht.

Die einzelnen Positionen der Aufstellung vom 1. Juli 2014, die Grundlage der Vorschussforderung mit Bescheid vom 16. Juli 2013 ist, sind vom Prüfingenieur in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig erläutert worden. Die Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in § 31 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 PrüfVBau. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stundenzahlen unglaubwürdig sind, sind im Hinblick auf die in den einzelnen Zeiträumen angefallenen Prüfungen, wie sie sich in den Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. dargestellt haben und die erstellten Prüfberichte sowie die darin Bezug genommenen Unterlagen, nicht ersichtlich. Insoweit war auch aufgrund der rechtlichen Fragestellungen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Positionen 1.1 bis 1.7b waren durch die Abschlagsrechnungen Nr. 1 und 2 bereits weitgehend abgedeckt. Neu hinzugekommen in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 sind die Vervollständigung der Prüfung (Nr. 1.2 um 60 v.H. und Nr. 1.4b um 60 v.H.) sowie die Nr. 3 (§ 31 Abs. 3 PrüfVBau), die Nr. 5.2 (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau) sowie die Nr. 5.12 mit geschätzten 60 Stunden, von denen wiederum 34,5 Stunden in der 6. Abschlagsrechnung vom 14. November 2013 enthalten sind. Die Nrn. 5.7 bis 5.12 unterfallen dabei – was sich aus den Aussagen des Prüfingenieurs in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 ergibt – sämtlich § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PrüfVBau, wurden vom Prüfingenieur lediglich der leichteren Verständlichkeit nach Zeiträumen gegliedert und mit Beschreibungen versehen. Gerade auch aus der Tatsache, dass sich die meisten Stundenzeiten auf die Zeiträume beziehen, in denen mehrere Prüfberichte vorgelegt wurden, zahlreiche Maßnahmen am Verbau veranlasst wurden und seit April 2013 nur noch wenige Stunden angefallen sind, ergibt sich, dass der Prüfingenieur zutreffend nur auf Anlass und Vorlage von prüffähigen Unterlagen tätig geworden ist. Dass seit Sommer 2013 der Aufwand zur Prüfung von Unterlagen geringer geworden ist, ist dem Prüfingenieur mangels vorliegender Unterlagen nicht anzurechnen.

Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) bei der Anforderung des Vorschusses sind nicht ersichtlich. Da der erste Vorschuss aufgebraucht war, konnte die Beklagte im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben nicht abgeschlossen und die Tekturgenehmigung abgelehnt worden war, auch einen weiteren Vorschuss verlangen. Auch liegen keine Ausschlussgründe i.S.d. Art. 14 Abs. 2 KG vor. Weder ist durch die Anforderung des (weiteren) Kostenvorschusses ein wesentlicher Nachteil für die Klägerin ersichtlich, noch sind Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Anforderung begründen könnten, ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anforderung diene lediglich dazu, die Zwangsverwaltung zu begründen oder ihre Insolvenz herbeizuführen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Denn die Geltendmachung der Beträge ist aufgrund der eingeleiteten Baumaßnahme und des tatsächlich bestehenden Zustands der Baugrube nicht unangemessen oder ermessensfehlerhaft. Auch insoweit gilt, dass nur eine verfahrensimmanente, die hier jedoch nicht vorliegt, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12) zum Erfolg führen könnte.

Nach alldem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 K 13.1152 auf 6.583,50 EUR und im Verfahren Au 4 K 13.1249 auf 46.000,-- EUR, danach auf 52.583,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „Konstruktionsgruppe Bauen, Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“).

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf positive Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einer Abschlagsrechnung vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) stellte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten für weitere Statikprüfleistungen - 66,5 Stunden á 99,- € für „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Absprachen, Ortstermine, Termin Amtsgericht ..., Stellungnahmen, Prüfung der Nachträge, Grundwasser) von Aug. 2012 bis Mai 2013“ - einen Betrag i.H. von 6.583,50 € in Rechnung. Derselbe Rechnungsposten findet sich in einer vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, dort unter der Überschrift „Baugrube“ unter „5.12 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“.

Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein. Die Beklagte überwies dem Prüfingenieur diesen Betrag (vgl. Bl. 194 der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks (FlNr. .../2, Gemarkung K.) an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen - die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend - abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

1. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

2. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ob auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

a) Im Hinblick auf das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin (Seiten 7 bis 83 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014), die Beklagte habe mit der Ablehnung des Tekturantrags aus dem Jahr 2012 (Bescheid vom 8. März 2013) rechtswidrig entschieden, so dass der Baustillstand bzw. die Bauverzögerung behördlich verursacht worden sei, rechtlich irrelevant sein dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

b) Ferner nimmt der Senat das nunmehr anstehende Berufungsverfahren für den Hinweis zum Anlass, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 eingeforderte Betrag doppelt abgerechnet worden sei, nach Aktenlage unbegründet sein dürfte. Die Behauptung, der geforderte Auslagenbetrag betreffe eine Vergütung des Prüfingenieurs, die bereits von der 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 erfasst sei und die mit den Zahlungen der Klägerin auf den Vorschussbescheid vom 14. April 2010 abgedeckt gewesen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit die „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen des Prüfingenieurs vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2012 i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €) ausweist, sind diese, mit den - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (unter Einbeziehung und Anrechnung des von der Klägerin gezahlten Auslagenvorschusses) geltend gemacht und von der Klägerin erfüllungsgerecht ausgeglichen worden. Es trifft damit zwar zu, dass der Rechnungsbetrag der 3. Abschlagsrechnung mit vorherigen Zahlungen der Klägerin gegenüber der Beklagten beglichen wurde. Allerdings hat die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 i.H. von 6.324,84 € offensichtlich - nicht nur wegen des divergierenden Geldbetrags, sondern auch wegen des Inhalts der Tätigkeit, für die sie die Vergütung dokumentiert - mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 i.H. von 6.583,50 € nichts zu tun. Die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 ist in der Behördenakte „Statik BA 63/10“ enthalten (Bl. 140 f.) und weist diverse Rechnungsposten auf, die sich auch in der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 wiederfinden. Der in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 aufgeführte Rechnungsposten „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“ mit „66,5 h x 99 €“ i.H. von 6.583,50 €, der in dieser Höhe zum Gegenstand des Auslagenerstattungsbescheids vom 2. Juli 2013 gemacht wurde, ist aber in der Rechnungsaufstellung vom 3. November 2011 (3. Abschlagsrechnung) eindeutig nicht enthalten, zumal die mit dem Rechnungsposten 5.11 zu vergütende Leistung des Dipl.-Ing. ... (August bis Mai 2013) auf einen späteren Zeitraum bezogen ist.

c) Ernstlich zweifelhaft ist i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber, weil das Verwaltungsgericht - rechtlich bedenklich und entscheidungstragend - annimmt (vgl. Rn. 32, 36, 42 der Urteilsausfertigung), dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll,

- weil die erteilte Baugenehmigung (als Anknüpfungspunkt für die kostenrechtlich relevante Amtshandlung i. S. von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) auf einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO ausgerichtet sei,

- weil die Baugrube als (erste) Maßnahme der Umsetzung dieser Baugenehmigung Teil des genehmigten Gesamtvorhabens sei und

- weil die Standsicherheit der (offenen) Baugrube mangels Fertigstellung des genehmigten Vorhabens und damit aufgrund der verlängerten Standzeit des Verbaus vom Prüfauftrag der Beklagten an den Prüfingenieur gedeckt sei.

Die in der Zulassungsbegründung verlautbarte Kritik der Klägerin an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschlägigkeit der PrüfVBau für Statikprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Baugrube versteht der Senat unter Gesamtwürdigung der Argumentation auf Seiten 4 bis 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014 jedenfalls auch als Rüge dahingehend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf die Baugrube bzw. den Berliner Verbau bezogenen Prüf- und Bauüberwachungsmaßnahmen dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau zugeschrieben. Die Klägerin hat hinreichend ausgeführt, dass es hinsichtlich der kostenträchtigen Leistungen des Dipl.-Ing. ..., die ihr mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich nicht um Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen für die Statik des Gesamtvorhabens gehe, sondern (unter irrtümlicher Benutzung des falschen Rechtsbegriffs „Ersatzvornahme“ missverständlich) um Ermittlungsleistungen für die Bauüberwachungsbehörde, die u. a. als Basis für diverse Eingriffsmaßnahmen zur Sicherung der Baustelle auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gedient haben (vgl. insofern z. B. die Streitgegenstände betreffend den Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 und sechs weitere Verfahren). Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 = juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124, Rn. 7 m. w. N.).

In der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Baugrube aus Art. 9 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, weil hiervon nur das jeweils zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang umfasst sei (BayVGH, B. v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; VG München, U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 9; in dieselbe Richtung weisend: BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14). Ausgehend von dieser Prämisse wäre - selbst bei einem in Errichtung befindlichen Sonderbau bzw. einem zu errichtenden Gebäude einer entsprechend hohen Gebäudeklasse und trotz der verbleibenden Möglichkeit, bauaufsichtlich gegen Missstände bzgl. der Baugrube vorzugehen - die auf die Baugrube und deren Standsicherheit bezogene bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzuordnen (Jäde a. a. O.).

Dies betrifft den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 in vollem Umfang. Wie sich aus der in der „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ erfolgten Auflistung des Postens „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“, aus der Aufgabenbeschreibung in der Rechnung vom 6. Juni 2013 sowie aus den Ausführungen des Prüfingenieurs als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (insbes. Seiten 9 und 11 des Sitzungsprotokolls), denen das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgt ist (vgl. Rn. 35 der Urteilsausfertigung), ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Kosten, die die Prüf- und Überwachungstätigkeit des Dipl.-Ing. ... in Bezug auf die Baugrube und den Berliner Verbau (Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker) abdecken sollen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Da der Rechnungsposten des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 wäre mithin rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Senat wird im Berufungsverfahren der Tragfähigkeit und ggf. der Reichweite der o.g. Rechtsansicht (insbes. Jäde a. a. O.), die die auf die Baugrube bezogenen Prüf- und Überwachungstätigkeiten nicht als von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau gedeckt ansieht, nachzugehen haben und ferner zu überlegen haben, ob und inwiefern die diesbezüglichen Auslagen ggf. ganz oder zumindest zum Teil auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Bewertung (nach Aktenlage) davon aus, dass die Beklagte den in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Weg, zur Prüfung und Vorbereitung von Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO die Vorlage von Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen zu verlangen (hierzu auch vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 36; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 54 Rn. 40), nicht eingeschlagen haben dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 PrüfVBau stehen Prüfsachverständige - anders als behördlich beauftragte Prüfingenieure (zu deren Stellung als Beliehene im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO s. z. B. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 23; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 65 Rn. 153) - nicht „im Lager“ der Behörde, sondern sie werden im Auftrag des Bauherrn oder eines sonst nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 62, Rn. 8; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rn. 28, 31; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 146). Im vorliegenden Fall ist eine solche Auftragsbeziehung zur Klägerin nicht erkennbar, zumal der Prüfingenieur seine Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin als Bauherrin, sondern der Beklagten in Rechnung stellte und maßgeblich die in den Akten befindlichen Prüfberichte - auch soweit sie ausdrücklich „Baugrubensicherungsmaßnahmen“ zu Gegenstand haben - ausdrücklich auf den behördlichen Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 Bezug nehmen. Es ist nach Aktenklage (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Bezugnahmen in den Prüfberichten auf den Prüfauftrag aus dem Jahr 2010) auch nicht ersichtlich, ob Dipl.-Ing ... vorliegend in einzelfallbezogener Ausübung des Verfahrensermessens als Sachverständiger gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG beauftragt wurde, um die Beklagte z. B. bei der Sachverhaltsermittlung für die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO erlassenen Baugrubensicherungsmaßnahmen zu unterstützen (zu dieser Möglichkeit Schwarzer/König, BayBO, Art. 54, Rn. 54 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 221; Shirvani in ebenda, Art. 65 Rn. 153 ff.). Bejahendenfalls wären auslagenfähige Kosten hiernach allerdings nicht nach der PrüfVBau, sondern nach dem über Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 234 ff.).

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „Konstruktionsgruppe Bauen, Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“).

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf positive Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einer Abschlagsrechnung vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) stellte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten für weitere Statikprüfleistungen - 66,5 Stunden á 99,- € für „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Absprachen, Ortstermine, Termin Amtsgericht ..., Stellungnahmen, Prüfung der Nachträge, Grundwasser) von Aug. 2012 bis Mai 2013“ - einen Betrag i.H. von 6.583,50 € in Rechnung. Derselbe Rechnungsposten findet sich in einer vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, dort unter der Überschrift „Baugrube“ unter „5.12 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“.

Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein. Die Beklagte überwies dem Prüfingenieur diesen Betrag (vgl. Bl. 194 der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks (FlNr. .../2, Gemarkung K.) an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen - die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend - abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

1. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

2. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ob auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

a) Im Hinblick auf das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin (Seiten 7 bis 83 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014), die Beklagte habe mit der Ablehnung des Tekturantrags aus dem Jahr 2012 (Bescheid vom 8. März 2013) rechtswidrig entschieden, so dass der Baustillstand bzw. die Bauverzögerung behördlich verursacht worden sei, rechtlich irrelevant sein dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

b) Ferner nimmt der Senat das nunmehr anstehende Berufungsverfahren für den Hinweis zum Anlass, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 eingeforderte Betrag doppelt abgerechnet worden sei, nach Aktenlage unbegründet sein dürfte. Die Behauptung, der geforderte Auslagenbetrag betreffe eine Vergütung des Prüfingenieurs, die bereits von der 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 erfasst sei und die mit den Zahlungen der Klägerin auf den Vorschussbescheid vom 14. April 2010 abgedeckt gewesen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit die „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen des Prüfingenieurs vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2012 i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €) ausweist, sind diese, mit den - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (unter Einbeziehung und Anrechnung des von der Klägerin gezahlten Auslagenvorschusses) geltend gemacht und von der Klägerin erfüllungsgerecht ausgeglichen worden. Es trifft damit zwar zu, dass der Rechnungsbetrag der 3. Abschlagsrechnung mit vorherigen Zahlungen der Klägerin gegenüber der Beklagten beglichen wurde. Allerdings hat die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 i.H. von 6.324,84 € offensichtlich - nicht nur wegen des divergierenden Geldbetrags, sondern auch wegen des Inhalts der Tätigkeit, für die sie die Vergütung dokumentiert - mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 i.H. von 6.583,50 € nichts zu tun. Die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 ist in der Behördenakte „Statik BA 63/10“ enthalten (Bl. 140 f.) und weist diverse Rechnungsposten auf, die sich auch in der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 wiederfinden. Der in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 aufgeführte Rechnungsposten „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“ mit „66,5 h x 99 €“ i.H. von 6.583,50 €, der in dieser Höhe zum Gegenstand des Auslagenerstattungsbescheids vom 2. Juli 2013 gemacht wurde, ist aber in der Rechnungsaufstellung vom 3. November 2011 (3. Abschlagsrechnung) eindeutig nicht enthalten, zumal die mit dem Rechnungsposten 5.11 zu vergütende Leistung des Dipl.-Ing. ... (August bis Mai 2013) auf einen späteren Zeitraum bezogen ist.

c) Ernstlich zweifelhaft ist i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber, weil das Verwaltungsgericht - rechtlich bedenklich und entscheidungstragend - annimmt (vgl. Rn. 32, 36, 42 der Urteilsausfertigung), dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll,

- weil die erteilte Baugenehmigung (als Anknüpfungspunkt für die kostenrechtlich relevante Amtshandlung i. S. von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) auf einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO ausgerichtet sei,

- weil die Baugrube als (erste) Maßnahme der Umsetzung dieser Baugenehmigung Teil des genehmigten Gesamtvorhabens sei und

- weil die Standsicherheit der (offenen) Baugrube mangels Fertigstellung des genehmigten Vorhabens und damit aufgrund der verlängerten Standzeit des Verbaus vom Prüfauftrag der Beklagten an den Prüfingenieur gedeckt sei.

Die in der Zulassungsbegründung verlautbarte Kritik der Klägerin an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschlägigkeit der PrüfVBau für Statikprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Baugrube versteht der Senat unter Gesamtwürdigung der Argumentation auf Seiten 4 bis 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014 jedenfalls auch als Rüge dahingehend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf die Baugrube bzw. den Berliner Verbau bezogenen Prüf- und Bauüberwachungsmaßnahmen dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau zugeschrieben. Die Klägerin hat hinreichend ausgeführt, dass es hinsichtlich der kostenträchtigen Leistungen des Dipl.-Ing. ..., die ihr mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich nicht um Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen für die Statik des Gesamtvorhabens gehe, sondern (unter irrtümlicher Benutzung des falschen Rechtsbegriffs „Ersatzvornahme“ missverständlich) um Ermittlungsleistungen für die Bauüberwachungsbehörde, die u. a. als Basis für diverse Eingriffsmaßnahmen zur Sicherung der Baustelle auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gedient haben (vgl. insofern z. B. die Streitgegenstände betreffend den Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 und sechs weitere Verfahren). Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 = juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124, Rn. 7 m. w. N.).

In der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Baugrube aus Art. 9 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, weil hiervon nur das jeweils zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang umfasst sei (BayVGH, B. v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; VG München, U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 9; in dieselbe Richtung weisend: BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14). Ausgehend von dieser Prämisse wäre - selbst bei einem in Errichtung befindlichen Sonderbau bzw. einem zu errichtenden Gebäude einer entsprechend hohen Gebäudeklasse und trotz der verbleibenden Möglichkeit, bauaufsichtlich gegen Missstände bzgl. der Baugrube vorzugehen - die auf die Baugrube und deren Standsicherheit bezogene bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzuordnen (Jäde a. a. O.).

Dies betrifft den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 in vollem Umfang. Wie sich aus der in der „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ erfolgten Auflistung des Postens „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“, aus der Aufgabenbeschreibung in der Rechnung vom 6. Juni 2013 sowie aus den Ausführungen des Prüfingenieurs als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (insbes. Seiten 9 und 11 des Sitzungsprotokolls), denen das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgt ist (vgl. Rn. 35 der Urteilsausfertigung), ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Kosten, die die Prüf- und Überwachungstätigkeit des Dipl.-Ing. ... in Bezug auf die Baugrube und den Berliner Verbau (Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker) abdecken sollen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Da der Rechnungsposten des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 wäre mithin rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Senat wird im Berufungsverfahren der Tragfähigkeit und ggf. der Reichweite der o.g. Rechtsansicht (insbes. Jäde a. a. O.), die die auf die Baugrube bezogenen Prüf- und Überwachungstätigkeiten nicht als von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau gedeckt ansieht, nachzugehen haben und ferner zu überlegen haben, ob und inwiefern die diesbezüglichen Auslagen ggf. ganz oder zumindest zum Teil auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Bewertung (nach Aktenlage) davon aus, dass die Beklagte den in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Weg, zur Prüfung und Vorbereitung von Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO die Vorlage von Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen zu verlangen (hierzu auch vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 36; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 54 Rn. 40), nicht eingeschlagen haben dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 PrüfVBau stehen Prüfsachverständige - anders als behördlich beauftragte Prüfingenieure (zu deren Stellung als Beliehene im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO s. z. B. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 23; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 65 Rn. 153) - nicht „im Lager“ der Behörde, sondern sie werden im Auftrag des Bauherrn oder eines sonst nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 62, Rn. 8; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rn. 28, 31; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 146). Im vorliegenden Fall ist eine solche Auftragsbeziehung zur Klägerin nicht erkennbar, zumal der Prüfingenieur seine Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin als Bauherrin, sondern der Beklagten in Rechnung stellte und maßgeblich die in den Akten befindlichen Prüfberichte - auch soweit sie ausdrücklich „Baugrubensicherungsmaßnahmen“ zu Gegenstand haben - ausdrücklich auf den behördlichen Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 Bezug nehmen. Es ist nach Aktenklage (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Bezugnahmen in den Prüfberichten auf den Prüfauftrag aus dem Jahr 2010) auch nicht ersichtlich, ob Dipl.-Ing ... vorliegend in einzelfallbezogener Ausübung des Verfahrensermessens als Sachverständiger gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG beauftragt wurde, um die Beklagte z. B. bei der Sachverhaltsermittlung für die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO erlassenen Baugrubensicherungsmaßnahmen zu unterstützen (zu dieser Möglichkeit Schwarzer/König, BayBO, Art. 54, Rn. 54 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 221; Shirvani in ebenda, Art. 65 Rn. 153 ff.). Bejahendenfalls wären auslagenfähige Kosten hiernach allerdings nicht nach der PrüfVBau, sondern nach dem über Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 234 ff.).

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „Konstruktionsgruppe Bauen, Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“).

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf positive Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einer Abschlagsrechnung vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) stellte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten für weitere Statikprüfleistungen - 66,5 Stunden á 99,- € für „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Absprachen, Ortstermine, Termin Amtsgericht ..., Stellungnahmen, Prüfung der Nachträge, Grundwasser) von Aug. 2012 bis Mai 2013“ - einen Betrag i.H. von 6.583,50 € in Rechnung. Derselbe Rechnungsposten findet sich in einer vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, dort unter der Überschrift „Baugrube“ unter „5.12 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“.

Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein. Die Beklagte überwies dem Prüfingenieur diesen Betrag (vgl. Bl. 194 der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks (FlNr. .../2, Gemarkung K.) an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen - die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend - abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

1. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

2. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ob auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

a) Im Hinblick auf das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin (Seiten 7 bis 83 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014), die Beklagte habe mit der Ablehnung des Tekturantrags aus dem Jahr 2012 (Bescheid vom 8. März 2013) rechtswidrig entschieden, so dass der Baustillstand bzw. die Bauverzögerung behördlich verursacht worden sei, rechtlich irrelevant sein dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

b) Ferner nimmt der Senat das nunmehr anstehende Berufungsverfahren für den Hinweis zum Anlass, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 eingeforderte Betrag doppelt abgerechnet worden sei, nach Aktenlage unbegründet sein dürfte. Die Behauptung, der geforderte Auslagenbetrag betreffe eine Vergütung des Prüfingenieurs, die bereits von der 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 erfasst sei und die mit den Zahlungen der Klägerin auf den Vorschussbescheid vom 14. April 2010 abgedeckt gewesen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit die „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen des Prüfingenieurs vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2012 i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €) ausweist, sind diese, mit den - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (unter Einbeziehung und Anrechnung des von der Klägerin gezahlten Auslagenvorschusses) geltend gemacht und von der Klägerin erfüllungsgerecht ausgeglichen worden. Es trifft damit zwar zu, dass der Rechnungsbetrag der 3. Abschlagsrechnung mit vorherigen Zahlungen der Klägerin gegenüber der Beklagten beglichen wurde. Allerdings hat die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 i.H. von 6.324,84 € offensichtlich - nicht nur wegen des divergierenden Geldbetrags, sondern auch wegen des Inhalts der Tätigkeit, für die sie die Vergütung dokumentiert - mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 i.H. von 6.583,50 € nichts zu tun. Die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 ist in der Behördenakte „Statik BA 63/10“ enthalten (Bl. 140 f.) und weist diverse Rechnungsposten auf, die sich auch in der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 wiederfinden. Der in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 aufgeführte Rechnungsposten „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“ mit „66,5 h x 99 €“ i.H. von 6.583,50 €, der in dieser Höhe zum Gegenstand des Auslagenerstattungsbescheids vom 2. Juli 2013 gemacht wurde, ist aber in der Rechnungsaufstellung vom 3. November 2011 (3. Abschlagsrechnung) eindeutig nicht enthalten, zumal die mit dem Rechnungsposten 5.11 zu vergütende Leistung des Dipl.-Ing. ... (August bis Mai 2013) auf einen späteren Zeitraum bezogen ist.

c) Ernstlich zweifelhaft ist i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber, weil das Verwaltungsgericht - rechtlich bedenklich und entscheidungstragend - annimmt (vgl. Rn. 32, 36, 42 der Urteilsausfertigung), dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll,

- weil die erteilte Baugenehmigung (als Anknüpfungspunkt für die kostenrechtlich relevante Amtshandlung i. S. von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) auf einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO ausgerichtet sei,

- weil die Baugrube als (erste) Maßnahme der Umsetzung dieser Baugenehmigung Teil des genehmigten Gesamtvorhabens sei und

- weil die Standsicherheit der (offenen) Baugrube mangels Fertigstellung des genehmigten Vorhabens und damit aufgrund der verlängerten Standzeit des Verbaus vom Prüfauftrag der Beklagten an den Prüfingenieur gedeckt sei.

Die in der Zulassungsbegründung verlautbarte Kritik der Klägerin an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschlägigkeit der PrüfVBau für Statikprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Baugrube versteht der Senat unter Gesamtwürdigung der Argumentation auf Seiten 4 bis 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014 jedenfalls auch als Rüge dahingehend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf die Baugrube bzw. den Berliner Verbau bezogenen Prüf- und Bauüberwachungsmaßnahmen dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau zugeschrieben. Die Klägerin hat hinreichend ausgeführt, dass es hinsichtlich der kostenträchtigen Leistungen des Dipl.-Ing. ..., die ihr mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich nicht um Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen für die Statik des Gesamtvorhabens gehe, sondern (unter irrtümlicher Benutzung des falschen Rechtsbegriffs „Ersatzvornahme“ missverständlich) um Ermittlungsleistungen für die Bauüberwachungsbehörde, die u. a. als Basis für diverse Eingriffsmaßnahmen zur Sicherung der Baustelle auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gedient haben (vgl. insofern z. B. die Streitgegenstände betreffend den Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 und sechs weitere Verfahren). Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 = juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124, Rn. 7 m. w. N.).

In der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Baugrube aus Art. 9 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, weil hiervon nur das jeweils zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang umfasst sei (BayVGH, B. v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; VG München, U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 9; in dieselbe Richtung weisend: BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14). Ausgehend von dieser Prämisse wäre - selbst bei einem in Errichtung befindlichen Sonderbau bzw. einem zu errichtenden Gebäude einer entsprechend hohen Gebäudeklasse und trotz der verbleibenden Möglichkeit, bauaufsichtlich gegen Missstände bzgl. der Baugrube vorzugehen - die auf die Baugrube und deren Standsicherheit bezogene bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzuordnen (Jäde a. a. O.).

Dies betrifft den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 in vollem Umfang. Wie sich aus der in der „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ erfolgten Auflistung des Postens „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“, aus der Aufgabenbeschreibung in der Rechnung vom 6. Juni 2013 sowie aus den Ausführungen des Prüfingenieurs als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (insbes. Seiten 9 und 11 des Sitzungsprotokolls), denen das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgt ist (vgl. Rn. 35 der Urteilsausfertigung), ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Kosten, die die Prüf- und Überwachungstätigkeit des Dipl.-Ing. ... in Bezug auf die Baugrube und den Berliner Verbau (Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker) abdecken sollen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Da der Rechnungsposten des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 wäre mithin rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Senat wird im Berufungsverfahren der Tragfähigkeit und ggf. der Reichweite der o.g. Rechtsansicht (insbes. Jäde a. a. O.), die die auf die Baugrube bezogenen Prüf- und Überwachungstätigkeiten nicht als von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau gedeckt ansieht, nachzugehen haben und ferner zu überlegen haben, ob und inwiefern die diesbezüglichen Auslagen ggf. ganz oder zumindest zum Teil auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Bewertung (nach Aktenlage) davon aus, dass die Beklagte den in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Weg, zur Prüfung und Vorbereitung von Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO die Vorlage von Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen zu verlangen (hierzu auch vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 36; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 54 Rn. 40), nicht eingeschlagen haben dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 PrüfVBau stehen Prüfsachverständige - anders als behördlich beauftragte Prüfingenieure (zu deren Stellung als Beliehene im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO s. z. B. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 23; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 65 Rn. 153) - nicht „im Lager“ der Behörde, sondern sie werden im Auftrag des Bauherrn oder eines sonst nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 62, Rn. 8; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rn. 28, 31; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 146). Im vorliegenden Fall ist eine solche Auftragsbeziehung zur Klägerin nicht erkennbar, zumal der Prüfingenieur seine Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin als Bauherrin, sondern der Beklagten in Rechnung stellte und maßgeblich die in den Akten befindlichen Prüfberichte - auch soweit sie ausdrücklich „Baugrubensicherungsmaßnahmen“ zu Gegenstand haben - ausdrücklich auf den behördlichen Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 Bezug nehmen. Es ist nach Aktenklage (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Bezugnahmen in den Prüfberichten auf den Prüfauftrag aus dem Jahr 2010) auch nicht ersichtlich, ob Dipl.-Ing ... vorliegend in einzelfallbezogener Ausübung des Verfahrensermessens als Sachverständiger gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG beauftragt wurde, um die Beklagte z. B. bei der Sachverhaltsermittlung für die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO erlassenen Baugrubensicherungsmaßnahmen zu unterstützen (zu dieser Möglichkeit Schwarzer/König, BayBO, Art. 54, Rn. 54 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 221; Shirvani in ebenda, Art. 65 Rn. 153 ff.). Bejahendenfalls wären auslagenfähige Kosten hiernach allerdings nicht nach der PrüfVBau, sondern nach dem über Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 234 ff.).

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 trägt die Klägerin. Die Beigeladene zu 1 trägt in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckendes Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine ihr erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren begehrt die Beigeladene zu 2 die Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem denkmalgeschützten, dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (sog. O.haus) bebauten, in der historischen Innenstadt von A. gelegenen Grundstücks FlNr. 573/5 Gemarkung A. Die Beigeladene zu 2, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 573/4, das mit einer durch Bescheid der Beigeladenen zu 1 von Oktober 1983 genehmigten Reihenhauswohnanlage bebaut ist. Beide Grundstücke wurden anlässlich der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 aus dem Grundstück FlNr. 573 (alt) herausgemessen. Sie liegen im Geltungsbereich der am 23. Juni 1989 bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. 435 „...“ und Nr. 444 „...“, geändert durch den am 8. April 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 445 „...“.

Im November 2003 beantragte die Klägerin zur Verbesserung der Nutzungsqualität der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 573/5 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von vier Balkonen auf der Westseite mit den Außenmaßen jeweils von 4,61 m x 1,63 m als vorgehängte Stahlkonstruktionen, wobei sich die Balkone im Luftraum teilweise über dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 befinden. Zugleich beantragte sie die Erteilung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die Bauvorlagen wurden für die Beigeladenen zu 2 vom damaligen Verwalter als Wohnungseigentümer unterschrieben.

2. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 genehmigte die Beigeladene zu 1 nach Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 das Vorhaben mit der Auflage, dass die maximale Ausladung der Balkone 1,50 m beträgt. Zugleich stellte sie fest, dass die Balkonanbauten an der westlichen Grundstücksgrenze den Abstandflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998 widersprächen, wonach zu dieser Grundstücksgrenze eine Abstandsflächentiefe von 7,90 m eingehalten werden müsse. Sie ließ gemäß Art. 70 BayBO 1998 eine Abweichung von dieser baurechtlichen Anforderung zu. Der Baugenehmigungsbescheid wurde nur der Klägerin zugestellt.

Mit Formblatt vom 6. Juli 2006, geändert durch Schreiben vom 2. August 2006, stellte die Klägerin Bauantrag für eine „Tektur“ der Balkone unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach den vorgelegten Planzeichnungen sollen die Balkone abweichend von der erteilten Baugenehmigung nicht als Hängekonstruktion, sondern mit Balkonstützen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu 2 ausgeführt werden. Dem Antrag ist die Erklärung eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006 an die Klägerin beigegeben, wonach „die geplanten Balkone … aus statischen Gründen mit einer durchgehenden Stützung mit Gründung auf Einzelfundamten auszuführen (seien), da eine auskragende Konstruktion mit ausschließlicher Verdübelung an der Außenwand nicht möglich (sei)“. Weiterhin ist dem Bauantrag eine von dem planenden Architekten und der Klägerin unterzeichnete Erklärung vom 5. Juli 2006 beigefügt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird, um nicht in das lt. Statik ansonsten zu stark belastete best. alte Mauerwerksgefüge sowie nicht zu viel in best. Friese und Gesimse eingreifen zu müssen“. Die Maße sollten wie im genehmigten Bauantrag verbleiben. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden. Im Herbst 2006 errichtete die Klägerin die Balkone entsprechend diesem Antrag.

Nachdem sich der Verwalter der Beigeladenen zu 2 mit mehreren Schreiben von Oktober und November 2006 an die Beigeladene zu 1 gegen die Errichtung der Balkone gewandt hatte, gab die Beigeladene zu 1 die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 am 15. Dezember 2006 im Amtsblatt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO 1998 öffentlich bekannt. Am 3. Januar 2007 erhob die Beigeladene zu 2 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Eine zivilrechtliche Klage der Beigeladenen zu 2 gegen die Klägerin, die unter anderem auf Beseitigung der Balkone gerichtet war, wies das Landgericht A. mit Urteil vom 4. April 2008 (Az. 10 O 1055/07) hinsichtlich der Balkone ab. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 24. September 2008 (Az. 27 U 348/08) zurück.

Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die Klägerin der Regierung von Schwaben als Widerspruchsbehörde mit, dass nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 auf das Bauvorhaben nunmehr die Bayerische Bauordnung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angewandt werden solle, so dass das Abstandsflächenrecht nicht mehr zu prüfen sei.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Regierung von Schwaben die Baugenehmigung auf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Mit der Ausübung des Wahlrechts seien die Abstandsflächenvorschriften zwar grundsätzlich nicht mehr Prüfungsgegenstand. Bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei jedoch weiterhin eine Abweichung zu beantragen. Im Baugenehmigungsbescheid sei ausdrücklich eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erteilt worden. Diese würde in Bestandskraft erwachsen, wenn sie nicht aufgehoben werde. Abstandsflächen seien weder nach altem noch nach neuem Recht eingehalten. Aus diesem Grund sei im Widerspruchsverfahren eine Prüfung im Hinblick auf die Abstandsflächen vorzunehmen. Im Übrigen dürfe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO in der seit 1. August 2009 geltenden Fassung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften abgelehnt werden, wenn gegen Vorschriften außerhalb des Prüfkatalogs verstoßen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen nicht vor. Es seien weder eine nur geringfügige Abstandsflächenüberschreitung noch eine atypische Grundstückssituation gegeben.

4. Auf die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. Januar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, weil mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 wiederauflebe. Die Klage sei auch begründet. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 sei zwar zulässig gewesen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2 dem Bauantrag nicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO wirksam zugestimmt, weil der damalige Verwalter der Beigeladene zu 2 die Bauvorlagen nur für sich selbst, nicht aber für die Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben habe. Ebenso wenig sei der Widerspruch verfristet, weil die Baugenehmigung der Beigeladenen zu 2 erstmals mit Schreiben vom 29. November 2006 übersandt worden sei. Auch habe die Beigeladene ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Ob die Klägerin im Widerspruchsverfahren auf den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 hin ihr Verfahrenswahlrecht nach Art. 83 Abs. 1 BayBO wirksam habe ausüben können, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass Abstandsflächenrecht noch zu prüfen sei, läge ein Verstoß gegen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 nicht vor. Zwar müssten die Balkone, die wegen ihrer Maße hier nicht mehr als untergeordnete Bauteile im Sinn des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2b BayBO einzustufen seien, grundsätzlich eigene Abstandsflächen einhalten. Da die fiktive Außenwand der Balkone aber bereits auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, seien die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht erfüllt. Vielmehr liege ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot nach Art. 6 Abs. 3 BayBO vor. Zwar sei eine erforderliche Abweichung insoweit nicht erteilt worden. Ob der Nachbar hierdurch in seinen Rechten verletzt werde, sei aber nach der gesetzgeberischen Wertung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu beurteilen. Eine Abweichung sei im Hinblick auf den Schutzzweck des Abstandsflächenrechts hier vertretbar. Eine atypische Situation sei gegeben, weil die Grundstücke im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit zum Teil historischer Bausubstanz lägen und weil die Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden sei, als das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin bereits errichtet gewesen sei. Die Zulassung der Abweichung sei mit den Nachbarbelangen und mit öffentlichen Belangen vereinbar. Gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werde nicht verstoßen, weil die im Bebauungsplan Nr. 435 festgesetzten Baugrenzen nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 (15 ZB 12.838) zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 2. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Angesichts der erheblichen Maßabweichungen der tatsächlichen Ausführung der Balkone von der Baugenehmigung stelle sich die Frage, ob diese überhaupt noch wirksam sei. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig, weil die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletze. Auch unter Zugrundelegung des neuen Rechts müsse eine Überprüfung der mit der Baugenehmigung zugleich erteilten Abweichung vorgenommen werden, damit diese nicht bestandskräftig werde. Eine Abweichung sei erforderlich, soweit sich die Abstandsflächen der Balkone auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2 erstreckten. Die Klägerin könne abstandsflächenrechtlich nicht besser gestellt werden, weil sie die Balkone teilweise auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 errichtet habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht erfüllt, weil weder eine atypische Grundstücksituation vorliege noch eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht verkenne vor allem, dass von den sich überdeckenden Abstandsflächen jedenfalls die Abstandsfläche vor dem Gebäude der Beigeladenen zu 2 vollständig auf dem eigenen Grundstück liege.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei infolge der planabweichenden Errichtung der Balkone nicht erloschen. Sollten die Balkone tatsächlich 30 cm tiefer ausgeführt worden sein als beantragt, liege darin keine wesentliche Abweichung von der Genehmigung. Von einem „aliud“ könne nicht gesprochen werden. Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt. Selbst wenn die Balkone gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verstießen, wäre der Verstoß durch die zugelassene Abweichung geheilt. Das gelte auch für einen Verstoß gegen das Überdeckungsverbot. Eine Verschlechterung der Situation des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 würde sich weder im Hinblick auf die Belichtung oder Belüftung noch den Brandschutz ergeben. Der Wohnfriede sei kein vom Abstandsflächenrecht erfasstes Schutzgut mehr. Der Nachbar sei nicht rechtlos gestellt. Zum einen könne er sich an die Zivilgerichte wenden. Zum anderen sei zu prüfen, ob eine Abweichung zugelassen werden könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden. Maßgeblich sei, dass die Balkone in den Abstandsflächen des Bestandsgebäudes lägen, so dass keine zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation gegeben sei. Eine Nachbarrechtsverletzung der Beigeladenen zu 2 sei daher nicht erkennbar.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, die Berufung sei begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtens. Auch wenn man wegen der Ausübung des Verfahrenswahlrechts durch die Klägerin annehme, dass Abstandsflächenvorschriften nicht mehr Prüfungsgegenstand seien, habe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aufgehoben werden können, weil die Balkone die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Balkone Abstandsflächen auf dem Grundstück der Klägerin nicht einhalten müssten, weil die westliche Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, werde nicht geteilt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssten die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wegen des Überbaus sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auf die Frage, ob auch gegen das Überdeckungsverbot verstoßen werde, komme es nicht an. Die zugelassene Abweichung sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts, wozu auch der Wohnfriede zähle, mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar.

Die Beigeladene zu 1 stellt ebenfalls keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid ist bereits unzulässig (I.), sie wäre aber auch unbegründet (II.).

I.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig.

Zwar ist die Klage gegen den isolierten Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Klägerin fehlt für die Klage aber das Rechtsschutzinteresse.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu. Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2012 - 6 C 11.11 - BVerwGE 142, 48 Rn. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 335 m. w. N.).

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin kann durch die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und das damit verbundene Wiederaufleben der streitgegenständlichen Baugenehmigung ihre Rechtsstellung in keiner Weise verbessern, weil sich die Baugenehmigung infolge ihres „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der planabweichenden Ausführung des Vorhabens im Herbst 2006 entsprechend diesem Antrag gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt und damit ihre Wirksamkeit verloren hat.

1. Nach den Umständen des Verfahrens ist anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem „Tekturantrag“ vom 6. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der planabweichenden Realisierung des Vorhabens entsprechend diesem Antrag, sondern vor allem auch aus dem Inhalt des „Tekturantrags“ selbst. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass sie die bisherige Planung nicht aufrechterhalten wollte und konnte. Die Klägerin hat mit dem „Tekturantrag“ vollständig neu gefertigte Planzeichnungen vorgelegt und unter Beifügung der Erklärung des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006, aus der sich ergibt, dass sich die ursprünglich geplante Konstruktion als nicht durchführbar erwiesen hat, ausdrücklich erklärt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird“. Damit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die neue Planung nicht alternativ neben der ursprünglichen Planung bestehen lassen wollte, um etwa zu einem späteren Zeitpunkt von einem Wahlrecht unter verschiedenen Planungen Gebrauch machen zu können, sondern dass sie das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ausführen will und kann. Darin liegt ein (konkludenter) Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung, mit der Folge, dass diese nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden ist.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Widerspruchsbescheids besteht auch nicht deswegen, weil das ausgeführte Vorhaben der Klägerin nur als „Tektur“ des genehmigten Vorhabens und nicht als ein anderes Vorhaben („aliud“) einzustufen wäre, so dass der Klägerin noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 als Grundlage für eine diesen Bescheid ergänzende „Tekturgenehmigung“ zugesprochen werden könnte. Denn zum einen würde das nichts daran ändern, dass die Klägerin mit ihrem Tekturantrag und der Erklärung vom 5. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.4.2006 - 15 ZB 06.424 - juris Rn. 4). Zum anderen kann der Antrag vom 6. Juli 2006 nicht mehr nur als geringfügige, das Bauvorhaben in seinen Grundzügen nicht berührenden Änderungen und die „Identität des Vorhabens“ wahrende „Tektur“ angesehen werden. Vielmehr stellten sich die neuen Balkone im Verhältnis zur ursprünglichen Konstruktion als ein anderes Vorhaben („aliud“) dar, welches nunmehr aus Gründen der Standsicherheit (vgl. Art. 10 Satz 1 BayBO) eine Abstützung der Balkone mit insgesamt vier bis auf den Erdboden reichenden, seitlich angebrachten Stützen anstelle der an jeder Balkonbodenplatte seitlich nach oben in die Hauswand führenden „Hänger“ erfordert und dadurch ein auf den ersten Blick ins Auge fallendes, neues Erscheinungsbild mit aufgeständerten anstatt nur auskragenden Balkonen entstehen lässt (zur Abgrenzung Tektur- und Änderungsantrag vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 = juris Rn. 31 ff.; OVG BB, U. v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; NdsOVG, B. v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - BauR 2014, 1762 = juris Rn. 11 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 18 f.).

II.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 ist zu Recht erfolgt. Der Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 gegen die Baugenehmigung war zulässig und begründet.

1. Der Widerspruch war zulässig.

Die Beigeladene zu 2 hatte ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 2. Februar 2004, obwohl dieser infolge des Verzichts der Klägerin nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG wirkungslos geworden ist. Denn die Klägerin beruft sich, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, noch auf die Wirksamkeit des Bescheids. Da mit dem Bescheid zulasten der Beigeladenen zu 2 eine Abweichung vom Erfordernis zugelassen wurde, dass vor der westlichen (fiktiven) Außenwand der Balkone Abstandsflächen freizuhalten sind und diese auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), wird aufgrund der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) zumindest der Rechtsschein erweckt, dass durch das Bauvorhaben Abstandsflächenvorschriften zum Nachteil der Beigeladenen zu 2 nicht verletzt sind. An der Beseitigung dieses Rechtsscheins hatte die Beigeladene zu 2 ein rechtlich geschütztes Interesse.

Dass der Widerspruch nicht deswegen unzulässig war, weil die Beigeladene zu 2 mit der Unterschrift ihres Verwalters auf dem genehmigten „Eingabeplan“ dem Bauvorhaben nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zugestimmt und damit auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichtet hätte (vgl. BayVGH Großer Senat, B. v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 u. a. - BayVBl 2006, 246 = juris Rn. 10), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck Rn. 39). Hierauf wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO gewahrt wurde (vgl. Urteilsabdruck Rn. 40 f.) und dass die Beigeladene zu 2 ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42 bis 44). Diese Ausführungen werden von den Beteiligten im Berufungsverfahren auch nicht mehr infrage gestellt.

2. Der Widerspruch war auch begründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist auch beim Nachbarwiderspruch grundsätzlich der Erlass des Ausgangsbescheids, nicht des Widerspruchsbescheids. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage werden nur berücksichtigt, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken, weil einem Bauherrn die Rechtsposition, die er mit Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat, auch in einem Widerspruchsverfahren nicht wieder entzogen werden darf. Denn es wäre mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - Rn. 21). Im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 materiell rechtswidrig (vgl. dazu unten a). Aber auch dann, wenn man die Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt, ergibt sich deren Rechtswidrigkeit (vgl. dazu unten b).

a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung war diese materiell rechtswidrig, weil das Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zur westlichen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück nicht einhielt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998) und eine dafür erforderliche Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998) nicht erteilt wurde.

Für das Vorhaben war eine sog. abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Balkone sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine untergeordneten Bauteile im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 (vgl. auch Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), die für sich genommen abstandsflächenrechtlich irrelevant wären. Aufgrund der baulichen Verbindung mit dem Hauptgebäude war die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht isoliert allein für die Abstandsflächen vor den Balkonen, sondern vor der westlichen Außenwand des O.hauses insgesamt zu prüfen (zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude vgl. BayVGH, U. v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; U. v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; U. v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500; vgl. auch B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 4). Die Tiefe dieser Abstandsfläche beträgt nach den Eintragungen in den Bauvorlagen der Klägerin 11,16 m. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 sind erfüllt, weil die westliche Außenwand des (Haupt)Gebäudes nur ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, obwohl nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO eine Abstandsflächentiefe von 11,16 m eingehalten werden müsste. Dass eine (rechtsfehlerhafte) Abweichung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998 isoliert nur für die vor der (fiktiven) Außenwand der Balkone erteilt wurde, ist insoweit unerheblich. Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 6 Abs. 3 BayBO 2008) vorliegt, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu aber BayVGH, B. v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - BayVBl. 2009, 694 = juris Ls und Rn. 27; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 6 Rn. 104).

Durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 wurden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 verletzt. Diesen Vorschriften kommt Nachbarschutz zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - BauR 1992, 605 = juris Rn. 14). Ob von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine (im Ermessen der Behörde stehende) Abweichung zugelassen hätte werden können, ist - anders als das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zu Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO (vgl. Urteilsabdruck Rn. 67 ff.) offenbar meint - für die Frage der Rechtsverletzung schon deswegen ohne Belang, weil eine solche Abweichung nicht erteilt wurde.

Die Beigeladene zu 2 konnte sich auf diese Rechtsverletzung auch berufen. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung grundsätzlich nur dann nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - IBR 2011, 303 = juris Rn. 37; B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris Rn. 13; VGH BW B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - BRS 71 Nr. 181 = juris Rn. 4; B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 bei Anwendung des 16-m-Privilegs die Abstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze in vollem Umfang einhält und bei einer Abstandsflächentiefe von 1 H nur geringfügig überschreitet, so dass sich keine „Gleichwertigkeit“ in den beiderseitigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts feststellen lässt.

b) Beurteilt man die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt und berücksichtigt zugunsten der Klägerin insbesondere die Erklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 vom 21. September 2009 zum Verfahrenswahlrecht, welches ohne Weiteres auch noch im Widerspruchsverfahren ausgeübt werden konnte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 83 Rn. 5a), ergäbe sich für sie keine günstigere Rechtslage. Denn zu diesem Zeitpunkt war infolge des „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der entsprechenden Ausführung des Vorhabens die Baugenehmigung bereits nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden (vgl. oben I. 1.), so dass die Erklärung insoweit ins Leere ging.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene hat zu 1 hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es besteht aber auch keine Veranlassung, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten über die Zahlung von insgesamt 52.583,50 Euro.

Mit Bescheid vom 10. März 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses am „...“, Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Am 12. Mai 2010 begann die Klägerin mit dem Bau und hob dazu eine ca. 17 m tiefe Baugrube aus. Das Vorhaben ist bis heute lediglich mit den zwei untersten von insgesamt sieben Untergeschossen errichtet.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte der Konstruktionsgruppe Bauen, Diplom-Ingenieur ..., den Prüfauftrag für das mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte Bauvorhaben. Gegenstand des Auftrags ist die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie die Bauüberwachung. Bereits mit Leistungsbescheid vom 14. April 2010 wurde hierzu ein Statikkostenvorschuss gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.500,00 Euro eingefordert, der am 7. Mai 2010 bezahlt wurde. Der Prüfingenieur erstellte in der Folgezeit mehrere Prüfberichte und stellte mehrere Abschlagsrechnungen über insgesamt 97.310,55 Euro (Stand: 5. Abschlagsrechnung vom 6.6.2013). Nach Ausschöpfung des mit Bescheid vom 14. April 2010 eingeforderten Vorschusses forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 23. August 2012 einen Betrag in Höhe von 4.227,05 Euro für Prüfstatikerleistungen ein, der von der Klägerin am 11. Oktober 2012 beglichen wurde.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (15 N 10.2369) für unwirksam erklärt wurde. Die Klägerin stellte darauf mit Unterlagen vom gleichen Tag einen Tekturantrag zur teilweisen Nutzung mit Einzelhandel. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 fasste die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „...“ mit dem Ziel, zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen und erließ gleichzeitig eine Veränderungssperre, was im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 8. März 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Tektur ab; über die hiergegen erhobene Klage (Au 4 K 13.488) ist noch nicht entschieden. Mangels Baufortschritts und zur Sicherung der Standfestigkeit der Baugrube ordnete die Beklagte ab Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zudem verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und führte diese Wege der Ersatzvornahme durch, was jeweils beklagt wurde (Au 4 K 13.42 u.a.).

Der im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung beauftragte Prüfingenieur legte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 eine Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten für die Prüfung der Standsicherheit vor. Daraus ergibt sich ein – unter Berücksichtigung der bislang gestellten Abschlagsrechnungen – geschätzter Rechnungsbetrag von weiteren 45.635,38 Euro.

Mit Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro fest, was der 5. Abschlagsrechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 entspricht. Mit weiterem Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 setzte die Beklagte einen Statikkostenvorschuss von 46.000,00 Euro zur Zahlung fest. Beide Bescheide wurden der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde nach Aufgabe ihres Firmensitzes in ... unter ihrer ... Adresse zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin jeweils mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. August 2013 (Au 4 K 13.1152) und vom 16. August 2013 (Au 4 K 13.1249) Klage erheben lassen und beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2013 über Zahlung vom 6.583,50 € und vom 16. Juli 2013 über Zahlung von 46.000,00 Euro aufzuheben.

Die Bescheide seien rechtswidrig, da es sich nicht um Kosten der Statikprüfung, sondern um Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme handelte. Die Beklagte mache Kosten für eine Baugrubenstatik geltend, die aber von der Klägerin in Form eines 1.720 Seiten starken Nachweises der ... GmbH, ... im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt worden sei. Zudem habe die Klägerin ein Standsicherheitsgutachten von Prof. Dr. ... vom 4. Juni 2013 mit Angabe von durchzuführenden Maßnahmen vorgelegt. Die Auftragsvergabe an die Firma ISP Scholz sei vergaberechtswidrig erfolgt und die Arbeiten unbrauchbar. Die Kosten seien der Beklagten durch eigenes rechtswidriges Handeln entstanden, da die Tekturgenehmigung rechtswidrig versagt worden sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Genehmigung der Tektur, da die Veränderungssperre unwirksam sei und der Bebauungsplan rechtswidrig einen Einzelhandelsausschluss vorsehe. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung zum Nachteil der Klägerin. Anzuführen seien unter anderem Verstöße gegen die richtige Sachverhaltsermittlung, planungsrechtliche Grundlagen, Abwägungsvorschriften, methodisches Vorgehen und Europarecht. Schließlich sei auch die Honorarhöhe nicht nachvollziehbar, da die Beträge nicht mit der HOAI vereinbar seien.

Die beklagte Stadt ... hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um Kosten im Rahmen von Ersatzmaßnahmen, sondern um Kosten im Rahmen der Prüfung der Statik handle. Derartige Kosten könnten als Auslagen im Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden. Die Auftragserteilung sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt, da die Prüfung nicht selbst habe durchgeführt werden können. Die Gebühren bestimmten sich nach der einschlägigen Verordnung über Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau).

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 wiederholte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen bisherigen Vortrag und führte unter anderem weiter aus, dass die Beklagte das Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ faktisch eingestellt habe. Ein Weiterbau über den jetzt erreichten Stand in der Baugrube (Decke über 2. Untergeschoß) sei für den Einzelhandel, gleich ob zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant ohne Planungsänderung und Genehmigung nicht möglich. Die Beklagte habe es daher allein zu verantworten, dass die Baumaßnahme nicht weitergeführt werden könne. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ergäben, dass für eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker über den Sommer 2012 hinaus zusätzlicher Korrosionsschutz an den Ankern anzubringen und der Verbau regelmäßig zu prüfen und zu beobachten sei, seien die Feststellungen falsch und genügten nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Anforderungen an ein solches Gutachten, das eine erforderliche präzise Handlungsanleitung vermissen lasse. Die Verfügungen beruhten folglich vollständig auf unzutreffenden Annahmen und auch dass der Verbau in seinem Bestand gefährdet sei, sei unrichtig. Bohrwiderstandsmessungen hätten keine defekten Bohlen ergeben. Auch ein Gutachten in einem Zivilrechtsstreit habe ergebe, das an dem Verbau keine Mängel oder Fehler hätten festgestellt werden können und auch die Ankerauflager nicht zu beanstanden seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juni 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Beträge in Höhe von 6.583,50 Euro und 46.000,-- Euro jeweils am 11. Februar 2014 bezahlt habe. Es wird daher jeweils beantragt,

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig sind.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass weitere Statikprüfungen nach Vorlage der Statikunterlagen nicht veranlasst gewesen seien. Tatsächlich sei vielmehr eine Abrechnung von Planungskosten des Büros ... erfolgt. Im Übrigen seien die Beträge völlig unangemessen.

Am 4. Juni 2014 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Anträge der Bevollmächtigten der Klägerin auf Aussetzung und Ablehnung der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter wurden abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend, insbesondere zu den Sicherungsmaßnahmen (Klageverfahren Au 4 K 13.42 u.a.), vor. Bei den Bescheiden vom 2. Juli 2013 und 16. Juli 2013 handle es sich um Leistungsbescheide mit denen ein Kostenvorschuss und eine Kostennachzahlung verlangt werde.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass sämtliche angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und die Beklagte erst durch die rechtswidrige Versagung der beantragten Tekturgenehmigung die Ursache geschaffen habe. Wäre die Tekturgenehmigung erteilt worden, wäre das Bauvorhaben bereits fertiggestellt, so dass eine isolierte Betrachtung der Verfügungen nicht erfolgen könne. Die Kostenbescheide seien nichtig, da die Ersatzvornahmen im Hinblick auf die vorliegende umfangreiche Statik unzulässig wären. Es sei gegen Vergabevorschriften verstoßen worden und die Kostenhöhe völlig überzogen.

Am 31. Juli 2014 und 24. September 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Auf die Niederschriften wird verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 24. September 2014 aus, dass die Rechnung vom 1. Juli 2013 falsch und extrem überhöht sei. So hätte die Baugrube nicht mit den Rohbaukosten nach § 29 PrüfVBau des Gebäudes, sondern nur des Verbaus, also maximal 1 Mio. Euro, angesetzt werden dürfen. Denn die Baugrube falle nicht unter Honorarzone 3, erfordere keine Prüfung von Konstruktionszeichnungen und keine Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit. Darüber hinaus habe keine Bauüberwachung stattgefunden und keine Unterlagenprüfung nach Zeitaufwand ausgeführt worden. Die Baugrube stelle auch keinen Sonderbau dar.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 nahm der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend Stellung. Bei den Bescheiden handle es sich um die Erstattung von Kosten für die Prüfstatik. Die Höhe der Beträge ergebe sich unmittelbar aus den in den Verwaltungsakten vorliegenden Rechnungen.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin konkretere Einwendungen gegen die Grundlagen der Kostenbescheide. Die Kosten seien teilweise doppelt und nicht nachvollziehbar aufgelistet. Zu einzelnen Punkten werde Beweisantrag in Form eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Am 17. Oktober 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der zuständige Prüfingenieur als sachverständiger Zeuge geladen war. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zuletzt beantragt,

die angefochtenen Kostenbescheide der Beklagten aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klagen sind die Bescheide vom 2. Juli 2013 (Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro) und vom 16. Juli 2013 (Statikkostenvorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es kann offen bleiben, ob die Klagen – worauf die Beklagte abstellt – mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42) unzulässig sind. Auch wenn dieses Erfordernis nicht durch eine anwaltliche Vertretung obsolet wird (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 4; Geiger in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 33. Auflage 2012, § 253 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 72. Auflage, § 253 Rn. 23), dürfte vorliegend die Angabe und Adresse der persönlich haftenden Gesellschafter der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. September 2013 ausreichend sein. Denn für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt eine identifizierende Beschreibung (Vollkommer in Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 8a) und besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft (auch) durch Angabe aller Gesellschafter zu beschreiben (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 50 Rn. 18). Im Hinblick darauf, dass Zustellversuche an der angegebenen Anschrift der Klägerin nicht durchweg erfolglos waren, ein Prozessbevollmächtigter benannt ist und die Anschriften der Gesellschafter benannt wurden, bleibt der Gesichtspunkt der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren untergeordnet (vgl. BFH, B.v. 18.8.2011 – V B 44/10 – juris Rn. 21). Die Klägerin hat schließlich ihre Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation auch nicht durch Anordnung der Zwangsverwaltung nach Einleitung der Rechtsstreite verloren (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – KommPrax BY 2013, 353 = juris Rn. 22).

Die Klagen sind unbegründet.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Der Bescheid vom 16. Juli 2013 auf Zahlung eines (weiteren) Statikkostenvorschusses stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG. Die Beklagte wird insoweit als Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO).

1. Der Bescheid vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist rechtmäßig.

Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen u.a. für die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. Im vorliegenden Fall macht die Beklagte Auslagen des Prüfsachverständigen zur Prüfung der Standsicherheit und Bauüberwachung geltend. Die hier im Zusammenhang stehende Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG ist die Erteilung der (ursprünglichen) Baugenehmigung vom 10. März 2010, die zum Baubeginn der Klägerin und in deren Vollzug zum Ausheben der Baugrube geführt hat und die Folgehandlungen der Prüfungen und Bauüberwachung. Nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m.§ 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau erfolgt hierbei die Prüfung der Standsicherheit durch einen Prüfingenieur, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO handelt. Die Bauüberwachung erfolgt dabei gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau. Die Beklagte war hierbei befugt, diese Aufgaben auf einen Prüfingenieur zu übertragen, da - unbestritten – sie die umfangreiche Prüfung der Statik dieses Vorhabens mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften nicht / nicht rechtzeitig selbst durchführen kann (vgl. Shirvani in Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Stand 12/2013, Art. 62 Rn. 108). Die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 107), also die Beklagte. Da das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist, sind die mit den Auslagen im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der Prüfung der Statik der Baugrube und der Bauüberwachung auch noch nicht beendet.

Kostenschuldner der geltend gemachten Auslagen ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser ist im vorliegenden Fall die Klägerin als Bauherrin nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO.

Kostengläubiger ist zutreffend die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Beklagte ist als Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Prüfingenieur Schuldner der Prüfgebühren aufgrund der Beauftragung gem. § 28 Abs. 4 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 168). Die Überwachung der Standsicherheit nach Art. 10 BayBO – auch der Baugrube – ist dabei eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 105).

Bei dem mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.583,50 Euro handelt es sich – entgegen der unsubstantiierten Auffassung der Klägerin – um Gebühren des beauftragten Prüfingenieurs und nicht um „Kosten einer Ersatzvornahme“. Für letztere Auffassung gibt es weder in den vorgelegten Behördenakten, der Rechnungsbetrag beruht auf der Rechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte), die auch die zugrundeliegenden Tätigkeiten beschreibt, noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat auch der im Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. vernommene sachverständige Zeuge Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 angegeben, gegenüber dem Prüfingenieur keine Kosten geltend gemacht oder abgerechnet zu haben. Dass der geltend gemachte Betrag ausschließlich aus den beauftragten Prüfaufträgen resultiert, hat zudem der Prüfingenieur ... in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert. Die von der Klägerin gemutmaßte Inrechnungstellung von Ersatzvornahmekosten ist im Hinblick auf die Aktenlage und Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen weder nachvollziehbar noch substantiiert belegt. Vielmehr sprechen auch die weiteren von der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsprozesse, in denen gerade die Ersatzvornahmekosten abgerechnet wurden, gegen diese Annahme.

Dementsprechend kann die Beklagte die vom Prüfingenieur in Rechnung gestellten Beträge als Auslagen gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG gegenüber der Klägerin geltend machen (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 115). Der Umfang der Auslagen richtet sich dabei nach dem Umfang der Beauftragung und umfasst vorliegend die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 116) und die Überwachung einer ordnungsgemäßen Bauausführung bei Sonderbauten (Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 Rn. 47). Da das Bauvorhaben im vorliegenden Fall gerade nicht fertiggestellt ist und die Baugrube nach wie vor offen ist, fallen auch regelmäßig weitere Kosten des Prüfingenieurs im Rahmen der Bauüberwachung und Prüfung der Statik der Baugrube aufgrund der (verlängerten) Standzeit an. Anders als die Klägerin meint, ist der Auftrag des Prüfingenieurs eben gerade nicht mit der Prüfung des eingereichten Statiknachweises der Ingenieurgemeinschaft ... GmbH abgeschlossen. Wie bereits ausgeführt umfasst der Auftrag nicht nur die Prüfung der ursprünglichen Statik im Rahmen der Einreichung des Bauantrags, sondern auch die weiteren Prüfungen und die Bauüberwachung bis zum Abschluss des Bauvorhabens.

Die Abrechnung des Prüfingenieurs und der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachte Betrag ist auch der Höhe nach zutreffend. Die Gebührenhöhe des Prüfingenieurs bestimmt sich nach §§ 28 ff PrüfVBau und – anders als die Klägerin meint – nicht nach der HOAI. Die Abrechnung erfolgt nach Festgebühren gem. der Anlage 1 zu § 29 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 167) bzw. nach Zeitaufwand gemäß § 31 Abs. 5 PrüfVBau; Anknüpfungspunkt ist die bauliche Anlage (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 166), wobei der Prüfingenieur bei der Bauüberwachung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau auch einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 rn. 51). Gegen die Berechnung nach §§ 29, 30 PrüfVBau wurden seitens des Klägerbevollmächtigten keine substantiierten oder nachvollziehbaren Einwendungen erhoben; Berechnungsfehler sind nicht offensichtlich. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren.

Der Auslagenerstattungsanspruch ist auch nicht entfallen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Tekturantrag zur Errichtung eines Geschäftshauses, der mit Bescheid vom 8. März 2013 abgelehnt wurde und im Verfahren Au 4 K 13.488 beklagt ist, zu genehmigen. Insoweit liegt weder ein Fall des Art. 2 Abs. 3 KG noch des Art. 16 Abs. 5 KG vor. Denn die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Tektur stellt sich unabhängig vom bereits genehmigten Bauvorhaben, das jedenfalls unstreitig nicht fertiggestellt ist und für das die geltend gemachten Prüf- und Bauüberwachungskosten anfallen. Es handelt sich um die Entscheidung des Bauherrn, das genehmigte Bauvorhaben nicht weiter auszuführen und dementsprechend die Baugrube offen zu halten, so dass laufende Maßnahmen der Bauüberwachung anfallen. Eine unrichtige Sachbehandlung der Beklagten käme – unabhängig von den weiteren Verfahren und der Tektur – allenfalls dann in Betracht, soweit die Bauüberwachung ihrerseits oder die Prüfaufträge nicht (mehr) erforderlich wären. Dies ist aber aufgrund des nicht abgeschlossenen Bauvorhabens – auch unabhängig von den im Einzelnen streitigen bausicherheitsrechtlichen Anordnungen – eindeutig nicht der Fall. Darüber hinaus muss sich die Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung auf konkrete geltend gemachte Kosten beziehen und hat nur verfahrensimmanente, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12). Ein Verstoß im Rahmen der konkreten Sachbehandlung der Bauüberwachung und Statikprüfung (vgl. Stimpfl, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 1/2008, E 4b BY, Nr. 17.4) ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Der abgerechnete Betrag hält sich vielmehr im Rahmen einer angemessenen Reaktion auf die kostenrechtliche Veranlassung(vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand 12/2012, Art. 16 Anm. 5b), d.h. den ursprünglichen Bauantrag und die damit zusammenhängende Bauzeit. Eventuell von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im Zusammenhang mit dem Tekturgenehmigungsverfahren oder eine Schadensminderungspflicht sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern in einem eigenständigen Verfahren vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

2. Der Bescheid vom 16. Juli 2013 ist rechtmäßig.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG kann die Behörde die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen, da es sich bei dem Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bauüberwachung um eine von der Klägerin veranlasste Amtshandlung handelt (s.o.). Der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 in Höhe von 46.000,-- Euro geltend gemachte Kostenvorschuss ist auch angemessen, wie sich aus der Aufstellung vom 1. Juli 2013 (vgl. Behördenakte Bl. 186) ergibt. Insoweit handelt es sich – entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten – nicht um eine (Abschluss-) Rechnung des Prüfingenieurs, sondern um die Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete doppelte Abrechnung von Prüfungskosten liegt eindeutig nicht vor, da die Aufstellung zwar die bereits abgerechneten Kosten nochmals auflistet, gleichzeitig aber auch die bisherigen Abschlagsrechnungen in Abzug bringt, woraus sich gerade der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 festgesetzte weitere Vorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro ergibt. Werden die bisher von den Klägern gezahlten Beträge (Vorschuss i.H.v. 86.500,-- Euro – Bescheid v. 14.4.2010 und Forderung i.H.v. 4.227,05 Euro – Bescheid v. 23.8.2012) den Abschlagsrechnungen (52.717,15 Euro v. 15.9.2010, 20.349,56 Euro v. 19.5.2011, 6.324,84 Euro v. 3.11.2011 und 11.325,50 Euro v. 14.8.2012) gegenübergestellt, zeigt sich, dass der bisher geleistete Vorschuss der Kläger damit aufgebraucht ist und – wie bereits der Bescheid vom 23. August 2012 ergibt – die geforderten und geleisteten Beträge ausgeglichen sind.

Fehler im Hinblick auf die vom Prüfingenieur zu Recht zugrunde gelegten Vorgaben der PrüfVBau (s.o.), sind weder offensichtlich noch substantiiert oder nachvollziehbar vorgetragen. Der Prüfauftrag umfasst dabei auch nicht – anders als der Klägerbevollmächtigte darzustellen versucht – allein die Baugrube. Denn Gegenstand der Prüfung ist das von der Klägerin beantragte und begonnene Bauvorhaben, das mit Bescheid vom 10. März 2010 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Prüfauftrag des Prüfingenieurs vom 7. Mai 2010. Eine Beschränkung des Prüfauftrags auf die Baugrube kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin den Weiterbau des beantragten und genehmigten Gebäudes unterbrochen hat und nunmehr – faktisch – nur noch die Baugrube als prüffähiges Anlagenteil vorhanden ist. Denn die Baugrube ist gerade Teil der beantragten und genehmigten Anlage und nicht isoliert zu betrachten. Insofern ist auch nicht relevant, ob die Baugrube einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, denn maßgeblich ist das beantragte und genehmigte Bauvorhaben und nicht die dadurch entstandene – und bislang nicht geschlossene – Baugrube als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens. Die Beklagte durfte bei der Anforderung des Vorschusses auch auf die bei Fertigstellung des Vorhabens noch anfallenden Gesamtkosten abstellen, da der Tekturantrag der Klägerin von ihr abgelehnt wurde und sich der Auftrag auf eine Kostenschätzung des genehmigten und begonnenen Bauwerks bezieht.

Die einzelnen Positionen der Aufstellung vom 1. Juli 2014, die Grundlage der Vorschussforderung mit Bescheid vom 16. Juli 2013 ist, sind vom Prüfingenieur in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig erläutert worden. Die Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in § 31 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 PrüfVBau. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stundenzahlen unglaubwürdig sind, sind im Hinblick auf die in den einzelnen Zeiträumen angefallenen Prüfungen, wie sie sich in den Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. dargestellt haben und die erstellten Prüfberichte sowie die darin Bezug genommenen Unterlagen, nicht ersichtlich. Insoweit war auch aufgrund der rechtlichen Fragestellungen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Positionen 1.1 bis 1.7b waren durch die Abschlagsrechnungen Nr. 1 und 2 bereits weitgehend abgedeckt. Neu hinzugekommen in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 sind die Vervollständigung der Prüfung (Nr. 1.2 um 60 v.H. und Nr. 1.4b um 60 v.H.) sowie die Nr. 3 (§ 31 Abs. 3 PrüfVBau), die Nr. 5.2 (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau) sowie die Nr. 5.12 mit geschätzten 60 Stunden, von denen wiederum 34,5 Stunden in der 6. Abschlagsrechnung vom 14. November 2013 enthalten sind. Die Nrn. 5.7 bis 5.12 unterfallen dabei – was sich aus den Aussagen des Prüfingenieurs in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 ergibt – sämtlich § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PrüfVBau, wurden vom Prüfingenieur lediglich der leichteren Verständlichkeit nach Zeiträumen gegliedert und mit Beschreibungen versehen. Gerade auch aus der Tatsache, dass sich die meisten Stundenzeiten auf die Zeiträume beziehen, in denen mehrere Prüfberichte vorgelegt wurden, zahlreiche Maßnahmen am Verbau veranlasst wurden und seit April 2013 nur noch wenige Stunden angefallen sind, ergibt sich, dass der Prüfingenieur zutreffend nur auf Anlass und Vorlage von prüffähigen Unterlagen tätig geworden ist. Dass seit Sommer 2013 der Aufwand zur Prüfung von Unterlagen geringer geworden ist, ist dem Prüfingenieur mangels vorliegender Unterlagen nicht anzurechnen.

Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) bei der Anforderung des Vorschusses sind nicht ersichtlich. Da der erste Vorschuss aufgebraucht war, konnte die Beklagte im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben nicht abgeschlossen und die Tekturgenehmigung abgelehnt worden war, auch einen weiteren Vorschuss verlangen. Auch liegen keine Ausschlussgründe i.S.d. Art. 14 Abs. 2 KG vor. Weder ist durch die Anforderung des (weiteren) Kostenvorschusses ein wesentlicher Nachteil für die Klägerin ersichtlich, noch sind Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Anforderung begründen könnten, ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anforderung diene lediglich dazu, die Zwangsverwaltung zu begründen oder ihre Insolvenz herbeizuführen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Denn die Geltendmachung der Beträge ist aufgrund der eingeleiteten Baumaßnahme und des tatsächlich bestehenden Zustands der Baugrube nicht unangemessen oder ermessensfehlerhaft. Auch insoweit gilt, dass nur eine verfahrensimmanente, die hier jedoch nicht vorliegt, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12) zum Erfolg führen könnte.

Nach alldem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 K 13.1152 auf 6.583,50 EUR und im Verfahren Au 4 K 13.1249 auf 46.000,-- EUR, danach auf 52.583,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts C. vom 16. Juni 2011 für die Umnutzung einer bestehenden Unterstellhalle in eine Unterstellhalle für Wohnwagen und sonstige Anhänger auf dem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung K. (Baugrundstück). Südlich des Baugrundstücks grenzt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506 m. w. N.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG. B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 2 ZB 12.1210 - juris Rn. 5 und Rn. 8 m. w. N.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Daran gemessen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung von einem Schutzanspruch der Klägerin in Höhe der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet ausgegangen (hier: Tagrichtwert von 60 dB(A), weil in der Nachtzeit keine Park- und Fahrbewegungen zugelassen sind). Dabei hat es entscheidungserheblich auf die vorhandene Wohnnutzung und die aktuell bestehenden gewerblichen Nutzungen („Lagerplatz für Hackschnitzel, Holzbestände und Baugerüste; Einlagerung von Röntgenbildern in einem Nebengebäude des Sägewerks“) sowie auf den nachwirkenden, erst 2009 eingestellten Zimmereibetrieb abgestellt. Das ist nicht zu beanstanden.

Der hiergegen gerichtete Einwand, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisangebot zur Einnahme eines Augenscheins nachkommen müssen, lässt nicht erkennen, welche - von dieser tatrichterlichen Bewertung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht abweichenden - tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung einer Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 12.7.2012 - 4 B 13/12 - NVwZ 2012, 1565) und wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht förmlich beantragt wurde.

Es ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die nähere Umgebung entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als allgemeines Wohngebiet zu bewerten sein soll. Dass die vorhandene gewerbliche Nutzung nach Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die Lärmentwicklung untergeordnet ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Mischgebiets, das bestimmungsgemäß der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Die Errichtung eines neuen Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... rechtfertigt ebenso wenig die Annahme der Klägerin, es liege ein allgemeines Wohngebiet vor, weil Wohngebäude auch in einem Mischgebiet oder in einer von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage zulässig sind. Der Verweis auf die Klagebegründung (S. 8) lässt ebenfalls keine Prägung in Richtung eines Wohngebiets erkennen. Danach haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren RO 2 K 05.765 anlässlich der Ortsbesichtigung vom 5. August 2005 übereinstimmend erklärt, dass es weitere Betriebe außer dem des Beigeladenen nicht gibt. Hieraus schließt die Klägerin, dass ein allgemeines Wohngebiet vorliege. Diese Schlussfolgerung ist aber - auch bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2005 - nicht gerechtfertigt. Angesichts der nach wie vor ausgeübten gewerblichen Nutzung der gegenständlichen Halle und des seinerzeit noch vorhandenen Zimmereibetriebs, den das Verwaltungsgericht als nachprägend berücksichtigt hat, war das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets bereits nach den Erkenntnissen im Augenscheinstermin vom 5. August 2005 auszuschließen.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „eine Verdichtung dieser lockeren Streubebauung ist seit dem Jahr 1968 nicht eingetreten“ ist nicht entscheidungserheblich, trifft aber in der Sache zu, wie der mit Genehmigungsvermerk versehene Lageplan aus dem Jahr 1968 erkennen lässt. Davon abgesehen kann die Frage einer „Verdichtung“ der Bebauung nicht mit dem „Gebietscharakter“ gleichgesetzt werden.

Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft der Antwort des Beklagtenvertreters vertraut, auf dem Grundstück ... befinde sich das Nebengebäude eines Maurerbetriebs, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Klägerbevollmächtigte hat dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung weder widersprochen, noch hat er in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285). Hinzu kommt, dass auch das Zulassungsvorbringen nicht erkennen lässt, dass die beanstandete Feststellung der Sache nach unzutreffend ist.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Wohnhaus der Klägerin nicht falsch ermittelt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass „der umgenutzte Teil der Halle in einer Entfernung von ca. 33 m zum südlich gelegenen klägerischen Grundstück beginnt“, bezieht sich auf die mit Bescheid vom 2. März 2004 erteilte Baugenehmigung und trifft der Sache nach zu.

c) Das Verwaltungsgericht brauchte dem Vortrag der Klägerin, der durch den Betrieb des Vorhabens ausgelöste Lärm entstehe nicht nur durch Fahrzeugbewegungen, sondern auch durch Reinigen der abgestellten Wohnwagen und Gespräche, nicht durch Einholung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nachzugehen. Dass das gelegentliche Säubern der Wohnwagen zu einer beachtlichen zusätzlichen Lärmbeeinträchtigung führen kann, ist nach der sachkundigen Bewertung durch den fachlichen Immissionsschutz beim Landratsamt nicht anzunehmen (vgl. Stellungnahme vom 28.9.2011). Insbesondere ist eine gezielte Reinigung mit Staubsaugern nicht vorgesehen; eine Reinigungsanlage oder die gewerbliche Reinigung der abgestellten Wohnwagen ist weder beantragt noch genehmigt. Die Nutzung der Halle als Unterstellraum für Wohnwagen ist auch nicht darauf gerichtet, einen Besucherkreis anzuziehen, für den - wie etwa in Versammlungsstätten oder Gaststätten - das Beisammensein im Vordergrund stünde. Insoweit sind Geräuschwirkungen aufgrund menschlicher Lebensäußerungen, wie sie z. B. beim Führen von „Gesprächen“ entstehen, als sozialadäquat hinzunehmen. Welche „sonstigen Begleiterscheinungen“ für die Lärmbeurteilung des Vorhabens von Relevanz sein können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

d) Angesicht der nachvollziehbaren Bewertung der durch das Vorhaben ausgelösten Geräuschwirkungen durch den fachlichen Immissionsschutz beim Landratsamt begegnet es auch im Übrigen keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu den Lärmwirkungen des Vorhabens einzuholen. Insbesondere bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Beurteilungspegel von 60 dB(A)/tags am Anwesen der Klägerin nicht eingehalten werden kann.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. BVerwG, B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 m. w. N.). Grundsätzlich verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht nicht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Sachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen. Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die umweltschutzfachlichen Stellungnahmen vom 7. Mai 2011 und vom 28. September 2011 abgestellt hat, in denen die zu erwartenden Lärmwirkungen im Sinne einer worst-case-Betrachtung ermittelt worden sind. Nach der Lärmprognose des Umweltingenieurs des Landratsamts ist selbst unter der unrealistischen Annahme, dass bei insgesamt 32 Stellplätzen für Wohnwagen 64 Fahrbewegungen pro Tag stattfinden, durch die An- und Abfahrtsgeräusche maximal ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Anwesen der Klägerin zu erwarten. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist unter Einbeziehung einer lärmmäßigen Vorbelastung durch das Hackschnitzellager nicht davon auszugehen, dass es zu einer Verdoppelung des ermittelten Immissionswertes kommt. Doch auch dann, wenn man dies abermals zugunsten der Klägerin unterstellen will, erhöht sich der Beurteilungspegel lediglich auf 50 dB(A). Die von der Klägerin eingewandten Holzlieferungen für das Hackschnitzellager sind demnach bereits prognostisch bewertet. Weshalb das angelieferte Holz auf dem Grundstück des Beigeladenen „offensichtlich zu Hackschnitzeln verarbeitet“ werden soll, bleibt unklar. Denn mit Bescheid vom 27. August 2009 wurde die Teilumnutzung der Unterstellhalle in ein „Hackschnitzellager“ genehmigt. Aus den Baugenehmigungsunterlagen ergibt sich dagegen nicht, dass auch die Verarbeitung von Holz in Hackschnitzel beantragt oder genehmigt worden wäre (vgl. auch Schreiben des Landratsamts vom 25. Oktober 2010 an die Klägerin). Wenn weiterhin - was wiederum unrealistisch ist - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sämtliche Reflexionen direkt auf ihr Wohnhaus treffen, ist mit den Ausführungen des Umweltschutzingenieurs unter Zugrundelegung einer Reflexionswirkung sämtlicher Außenwände allenfalls eine weitere Zunahme um 3 dB(A) auf einen Beurteilungspegel von dann 53 dB(A) anzunehmen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, diese Annahme sei eine reine Schätzung, die jeglicher sachlicher Grundlage entbehre, lässt keine substantiierte Auseinandersetzung mit der fachkundigen Bewertung des Umweltingenieurs des Landratsamts erkennen, der unter Annahme einer etwaigen Reflexionswirkung die Verdoppelung des Schallpegels (Spiegelschallquelle) ohne Energieverlust zugrunde liegt. Es trifft deshalb nicht zu, „dass die bauliche Situation der Halle gerade nicht berücksichtigt wurde“. Diese wurde vielmehr zugunsten der Klägerin im Sinn einer nochmaligen worst-case-Betrachtung berücksichtigt, weil davon ausgegangen wird, dass „alle Reflexionen direkt auf das Wohnhaus der Klägerin treffen“ (vgl. bereits die Stellungnahme vom 28. September 2011). Dessen ungeachtet ist der errechnete Beurteilungspegel noch deutlich vom Immissionsrichtwert für Mischgebiete entfernt, auf den das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt. Es ist deshalb nicht zu sehen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 12.7.2012 - 4 B 13/12 - NVwZ 2012, 1565).

e) Da aufgrund der auch gewerblichen Prägung der näheren Umgebung nicht vom Vorliegen eines Wohngebiets ausgegangen werden kann, ist bei der Lärmbeurteilung kein Ruhezeitenzuschlag u. a. für Sonn- und Feiertage anzusetzen (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm). Ob die zugelassene gewerbliche Nutzung durch den Beigeladenen geeignet ist, gegen das Feiertagsgesetz zu verstoßen, kann offen bleiben. Das Feiertagsgesetz ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 BayBO).

f) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene nicht gehindert war, durch einen neuen Bauantrag von der im Vergleichswege abgeänderten Baugenehmigung vom 2. März 2004 abzurücken bzw. von dieser keinen Gebrauch mehr zu machen.

In dem zwischen den Beteiligten im Verfahren RO 2 K 05.765 geschlossenen Vergleich vom 5. August 2005 verpflichtete sich der Beklagte, die Baugenehmigung vom 2. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2005 um näher bezeichnete Nebenbestimmungen zu ergänzen, was mit Bescheid vom 26. August 2005 auch geschehen ist; die Klägerin und der Beigeladene erklärten sich mit der Änderung dieser Baugenehmigung einverstanden. Grundlage des von der Klägerin in Bezug genommenen Vergleichs ist die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung vom 2. März 2004, die die „Teilumnutzung“ der Halle zum Unterstellen von Wohnwagen und Anhängern auf einer Teilfläche der Halle und damit ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hatte. Die gegenständliche Baugenehmigung vom 16. Juni 2011 hat einen hiervon abweichenden Regelungsinhalt, insbesondere erfasst sie nicht nur die Erweiterung der Nutzung auf den zuvor als Holz- und Baugerüstlager genutzten Bereich, sondern die Nutzung der gesamten Halle zum Unterstellen von Wohnwagen und Anhängern. Dies ist auch zu fordern, denn bei der Erweiterung einer bereits bestehenden Nutzung ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung (BVerwG, B. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Baugenehmigung vom 2. März 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 26. August 2005 ist deshalb überholt, weil der Beigeladene keinen Gebrauch mehr von ihr macht. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der darin festgelegten Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung vom 16. Juni 2011 besteht nicht, insbesondere haben sich der Beigeladene und der Beklagte im Vergleich vom 5. August 2005 weder ausdrücklich dazu verpflichtet, Veränderungen der Halle oder ihrer Nutzung für alle Zeit zu unterlassen oder hierfür keine Genehmigung zu erteilen, noch kann der Vergleich dahin ausgelegt werden. Denn die Vergleichsregelung lässt keinen Zweifel daran, dass sie sich nur auf die Baugenehmigung vom 2. März 2004 bezieht, die Gegenstand der damaligen Anfechtungsklage der Klägerin war. Mit dem Vergleich vom 5. August 2005 sollte das die Baugenehmigung vom 2. März 2004 betreffende Klageverfahren unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beendet werden; er hat aber nicht den Anspruch, den nachbarschaftlichen Konflikt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dauerhaft für alle künftigen Vorhaben abschließend zu lösen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az. 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) lässt nicht erkennen, weshalb hier eine andere Betrachtung anzustellen sei. Die Klägerin konnte gerade nicht annehmen, dass es mit der Baugenehmigung vom 2. März 2004 sein Bewenden habe und der Beigeladene seine Halle stets danach nutzen werde. Als gemeinsame Grundlage aller am Vergleich Beteiligten kommt eine dahin gehende Absicht ohnehin nicht in Betracht. Schließlich ist die Klägerin nicht schutzlos gestellt, denn sie kann gegen eine neue Baugenehmigung im Klagewege vorgehen, wovon sie hier auch Gebrauch gemacht hat.

2. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten und Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners vom 5. Juli 2012 (10 AS 14.1479) wird abgelehnt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 10 ZB 14.1475 wird abgelehnt, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Soweit sich der Zulassungsantrag auf die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, wird dem Kläger und Antragsteller, auch für das sich anschließende Berufungsverfahren, Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Holzinger als Bevollmächtigter beigeordnet.

V.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 10 AS 14.1479 und die Kosten des Zulassungsverfahrens 10 ZB 14.1475, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

VII.

Der Streitwert für das Verfahren 10 AS 14.1479 wird auf 2.500,- Euro, der Streitwert für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Verbindung der Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 5. Juli 2012 abgewiesen hat, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hinsichtlich der auf Verpflichtung des Beklagten und Antragsgegners (im Folgenden Beklagter) zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten, vom Erstgericht ebenfalls abgewiesenen Klage fehlt es dagegen bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger und Antragsteller (im folgenden Kläger) einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der angefochtenen Ausweisungsverfügung vor.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Klage gegen die Ausweisungsverfügung abzuweisen, darauf gestützt, dass der Beklagte zutreffend von einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG ausgegangen sei, beim Kläger keine Ausnahme vom Regelfall vorliege und dieser auch nicht den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genieße. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Selbst wenn man von einem Ausnahmefall ausgehe, weil sich der Kläger seit seiner Einreise als Kind im Bundesgebiet aufhalte, habe der Beklagte das ihm dann zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, auch wenn die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen sehr dürftig seien.

Demgegenüber trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag vor, bei ihm sei eine Ausnahmesituation gegeben, die die Ausweisung ausschließe. Selbst wenn bei Vorliegen eines atypischen Einzelfalls die Ausweisung im Ermessensweg verfügt werden könnte, wäre in die Ermessensentscheidung des Beklagten auch die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers, nämlich die ihm von einem Allgemeinarzt attestierte Depression und Anpassungsstörung, einzustellen gewesen.

Zwar trifft die Rechtsauffassung des Klägers, dass bei Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG eine Ausweisung nicht mehr möglich sei, nicht zu, sondern es ist dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - juris Rn. 24). Jedoch ist in Fällen, in denen ein Ausländer in der Regel auszuweisen ist, bereits dann von einem Ausnahmefall und damit von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auszugehen, wenn durch höherrangiges Recht wie Art. 6 GG oder durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention wie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Kläger bereits mit 4 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, seitdem hier mit seinen Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern im Bundesgebiet lebt, hier 10 Jahre die Schule besucht hat und insgesamt entsprechend intensiv in die Verhältnisse im Bundesgebiet integriert ist, wohingegen er zu seinem Heimatland Kosovo nur geringe Bindungen hat. Damit steht der angefochtene Bescheid mit den gesetzlichen Vorgaben zwar insoweit in Einklang, als der Beklagte zumindest hilfsweise Ermessen ausgeübt und die Integration des Klägers im Bundesgebiet gewürdigt hat, jedoch wäre, auch wenn zweifelhaft ist, ob die vom Kläger vorgelegten Atteste vom 30. April 2014 und vom 13. Mai 2014 den Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen oder an die Differenzierung zwischen Symptomen und Diagnosen und die einem solchen Attest insoweit zukommende Aussagekraft genügen (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2014 -1 B 8.14 - juris Rn. 9), in die Ermessenserwägungen auch das Vorbringen des Klägers zu seiner psychischen Situation einzustellen gewesen. Dazu enthalten die Ermessenserwägungen des Beklagten jedoch kein Wort. Auch die Ermessensergänzung befasst sich damit nicht, so dass insoweit von einem nach § 114 Satz 1 VwGO zu beanstandenden Ermessensdefizit ausgegangen werden muss.

2.2. Keinen Erfolg hat dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde. Insoweit hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers zu den im Zulassungsantrag genannten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO beschränken sich ausschließlich auf die Ausweisungsentscheidung. Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung bezüglich der begehrten Aufenthaltserlaubnis aber darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Zulassungsbegründung nicht einmal erwähnt.

3. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 nach § 80b Abs. 2 VwGO, den der Verwaltungsgerichtshof nach § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag versteht, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zu deren Unanfechtbarkeit anzuordnen, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 richtet, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist statthaft, jedoch fehlt dem Kläger für einen solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung darüber hinaus fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80b Rn. 6). Diese Voraussetzung ist nur bei der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsentscheidung erfüllt, weil die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die diesbezügliche Ablehnung des Zulassungsantrags bereits rechtskräftig abgewiesen ist und im Übrigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert aber, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B. v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 -juris Rn. 9 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil der Kläger unabhängig von einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung bereits aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ablehnung seines diesbezüglichen Zulassungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig ist und deshalb auch abgeschoben werden kann (§ 84 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 1 AufenthG). Ein etwaiger Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Verpflichtungsklage auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels anzuordnen, bliebe aufgrund der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung zur Verpflichtungsklage deshalb auch ohne Erfolg. Mit dem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist demnach das Rechtsschutzziel des Klägers, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen, nicht mehr zu erreichen.

4. Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu gewähren, ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2.2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Demgegenüber ist dem Kläger für das Zulassungsverfahren bezüglich seiner Ausweisung und das sich insoweit anschließende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für das Verfahren 10 AS 14.1479 auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den (teilweise) abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren nur anfallen, wenn eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Eine Kostenerstattung für das Bewilligungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7. Die Streitwertfestsetzung für den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung (10 AS 14.1479) beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der teilweisen Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München bezüglich der Abweisung der Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Belehrung

Die Berufung ist, soweit sie zugelassen wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten und Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners vom 5. Juli 2012 (10 AS 14.1479) wird abgelehnt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 10 ZB 14.1475 wird abgelehnt, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Soweit sich der Zulassungsantrag auf die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, wird dem Kläger und Antragsteller, auch für das sich anschließende Berufungsverfahren, Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Holzinger als Bevollmächtigter beigeordnet.

V.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 10 AS 14.1479 und die Kosten des Zulassungsverfahrens 10 ZB 14.1475, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

VII.

Der Streitwert für das Verfahren 10 AS 14.1479 wird auf 2.500,- Euro, der Streitwert für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Verbindung der Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise begründet. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 5. Juli 2012 abgewiesen hat, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hinsichtlich der auf Verpflichtung des Beklagten und Antragsgegners (im Folgenden Beklagter) zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten, vom Erstgericht ebenfalls abgewiesenen Klage fehlt es dagegen bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn der Kläger und Antragsteller (im folgenden Kläger) einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der angefochtenen Ausweisungsverfügung vor.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Klage gegen die Ausweisungsverfügung abzuweisen, darauf gestützt, dass der Beklagte zutreffend von einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG ausgegangen sei, beim Kläger keine Ausnahme vom Regelfall vorliege und dieser auch nicht den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genieße. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Selbst wenn man von einem Ausnahmefall ausgehe, weil sich der Kläger seit seiner Einreise als Kind im Bundesgebiet aufhalte, habe der Beklagte das ihm dann zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, auch wenn die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen sehr dürftig seien.

Demgegenüber trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag vor, bei ihm sei eine Ausnahmesituation gegeben, die die Ausweisung ausschließe. Selbst wenn bei Vorliegen eines atypischen Einzelfalls die Ausweisung im Ermessensweg verfügt werden könnte, wäre in die Ermessensentscheidung des Beklagten auch die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers, nämlich die ihm von einem Allgemeinarzt attestierte Depression und Anpassungsstörung, einzustellen gewesen.

Zwar trifft die Rechtsauffassung des Klägers, dass bei Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG eine Ausweisung nicht mehr möglich sei, nicht zu, sondern es ist dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - juris Rn. 24). Jedoch ist in Fällen, in denen ein Ausländer in der Regel auszuweisen ist, bereits dann von einem Ausnahmefall und damit von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auszugehen, wenn durch höherrangiges Recht wie Art. 6 GG oder durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention wie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Kläger bereits mit 4 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, seitdem hier mit seinen Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern im Bundesgebiet lebt, hier 10 Jahre die Schule besucht hat und insgesamt entsprechend intensiv in die Verhältnisse im Bundesgebiet integriert ist, wohingegen er zu seinem Heimatland Kosovo nur geringe Bindungen hat. Damit steht der angefochtene Bescheid mit den gesetzlichen Vorgaben zwar insoweit in Einklang, als der Beklagte zumindest hilfsweise Ermessen ausgeübt und die Integration des Klägers im Bundesgebiet gewürdigt hat, jedoch wäre, auch wenn zweifelhaft ist, ob die vom Kläger vorgelegten Atteste vom 30. April 2014 und vom 13. Mai 2014 den Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen oder an die Differenzierung zwischen Symptomen und Diagnosen und die einem solchen Attest insoweit zukommende Aussagekraft genügen (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2014 -1 B 8.14 - juris Rn. 9), in die Ermessenserwägungen auch das Vorbringen des Klägers zu seiner psychischen Situation einzustellen gewesen. Dazu enthalten die Ermessenserwägungen des Beklagten jedoch kein Wort. Auch die Ermessensergänzung befasst sich damit nicht, so dass insoweit von einem nach § 114 Satz 1 VwGO zu beanstandenden Ermessensdefizit ausgegangen werden muss.

2.2. Keinen Erfolg hat dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde. Insoweit hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers zu den im Zulassungsantrag genannten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO beschränken sich ausschließlich auf die Ausweisungsentscheidung. Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung bezüglich der begehrten Aufenthaltserlaubnis aber darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Zulassungsbegründung nicht einmal erwähnt.

3. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 nach § 80b Abs. 2 VwGO, den der Verwaltungsgerichtshof nach § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag versteht, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zu deren Unanfechtbarkeit anzuordnen, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 richtet, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist statthaft, jedoch fehlt dem Kläger für einen solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung darüber hinaus fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80b Rn. 6). Diese Voraussetzung ist nur bei der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsentscheidung erfüllt, weil die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die diesbezügliche Ablehnung des Zulassungsantrags bereits rechtskräftig abgewiesen ist und im Übrigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert aber, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B. v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 -juris Rn. 9 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil der Kläger unabhängig von einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung bereits aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ablehnung seines diesbezüglichen Zulassungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig ist und deshalb auch abgeschoben werden kann (§ 84 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 1 AufenthG). Ein etwaiger Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Verpflichtungsklage auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels anzuordnen, bliebe aufgrund der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung zur Verpflichtungsklage deshalb auch ohne Erfolg. Mit dem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist demnach das Rechtsschutzziel des Klägers, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen, nicht mehr zu erreichen.

4. Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu gewähren, ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2.2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Demgegenüber ist dem Kläger für das Zulassungsverfahren bezüglich seiner Ausweisung und das sich insoweit anschließende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für das Verfahren 10 AS 14.1479 auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den (teilweise) abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren nur anfallen, wenn eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Eine Kostenerstattung für das Bewilligungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7. Die Streitwertfestsetzung für den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung (10 AS 14.1479) beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der teilweisen Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München bezüglich der Abweisung der Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Belehrung

Die Berufung ist, soweit sie zugelassen wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.