Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Juni 2016 - RO 7 S 16.814

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Juni 2016 - RO 7 S 16.814
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte baurechtliche Genehmigung.

Das Baugrundstück Fl.Nrn. 662, 662/4 und 662/5 Gemarkung … liegt im Ortskern der Gemeinde …, in einem großen bisher unbebauten Areal zwischen den spitz aufeinander zulaufenden Straßen … und Kreisstraße … Für den Bereich des Baugrundstücks, das ca. 1/3 des unbebauten Areals ausmacht, ist am 4.2.2016 der Bebauungsplan „…“ bekannt gemacht worden. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet fest, trifft Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche und verkürzt die einzuhaltenden Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets auf 0,4 H. Der östliche Bereich zwischen dem Bebauungsplangebiet und der Kreisstraße ist bereits mit Wohnbebauung bebaut. Dort befindet sich auch das Wohnanwesen der Antragstellerin auf der Fl.Nr. 662/6. Daneben ist sie Eigentümerin des östlich und nördlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 662/11, das nur mit einem Nebengebäude bebaut ist.

Mit im November 2015 beim Landratsamt Cham eingegangenen Unterlagen hat die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von 2 Arbeitnehmerwohnheimen und Apartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen beantragt. Eine weitere Beschreibung des Nutzungszwecks enthalten die Bauvorlagen nicht. Vorgesehen sind zwei im Wesentlichen identische Gebäude mit je 4 Stockwerken, die jeweils zwei im 90°-Winkel zueinander stehende Flügel mit abgeschrägter Ecke haben. In einem „Übersichtsplan Wohnungszuordnungen“ sind 76 über alle Stockwerke verteilte 1-Zimmerwohnungen mit je eigenem Bad und Kochzeile im Wohn-/Schlafzimmer der Nutzung Arbeitnehmerwohnheim zugeordnet. 20 Zweizimmerwohnungen sind als Apartmentwohnungen bezeichnet. Davon sind zwei Penthousewohnungen mit 14 m2 großem Bad, Sauna, Whirlpool und Ankleidezimmer (Wohnfläche jeweils 108,82 m2). In den Erdgeschossen und in den 1. und 2. Obergeschlossen findet sich jeweils eine 3-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 73,96 m2, die als Altenwohnungen definiert werden. Für diese Wohnungen findet sich in den Grundrissplänen für das zweite Schlafzimmer die Nutzungsangabe „Kind“. Erreichbar sind alle Wohnungen über zwei Treppenhäuser, eines davon mit Aufzug, die zu einem Laubengang auf der Nordseite der Gebäude führen. In einem Stellplatznachweis wird ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet, wobei entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auch im Bebauungsplan als maßgebend festgesetzt wurde, bei den Altenwohnungen 0,2 Stellplätze je Wohnung und beim Arbeitnehmerwohnheim 1 Stellplatz je 4 Betten zugrunde gelegt wurden. Bei letzterem wurde von einem Bett je Wohnung ausgegangen, obwohl in den Grundrissplänen jeweils Doppelbetten dargestellt sind. Vorgesehen sind insgesamt 50 Stellplätze, davon 20 in einer Tiefgarage. Die anderen Stellplätze sind überwiegend zur östlichen Grundstückgrenze hin angeordnet. Fünf Stellplätze liegen innerhalb eines Wendekreises zwischen den beiden Gebäuden.

Mit Bescheid vom 22.2.2016 wurde die Baugenehmigung erteilt. Dabei wurde die Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone im Nordwesten beider Gebäude und die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.

Am 18.3.2016 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erhoben, die zunächst nicht begründet wurde (Az. RO 7 K 16.426). Am 23.5.2016 wurde der Antrag gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 18.3.2016 gegen den Bescheid des Landratsamtes Ch. vom 25.2.2016 anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil er nicht begründet sei und unklar sei, ob die Abstandsflächen geprüft worden seien. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei nichtig, weil die Voraussetzungen für die Verkürzung der Abstandsflächen nicht gegeben seien, es geeignetere Alternativstandorte gegeben habe und er nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei wegen der erheblichen Zunahme von Verkehr verletzt. Die zuständigen Sachgebiete des Landratsamts hätten zu Recht Einwendungen wegen der Einfahrtssituation in die Kreisstraße erhoben. Die Zulassung einer Überschreitung der Baugrenze für Balkone sei ermessensfehlerhaft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es wird im Einzelnen auf die Einwände der Antragstellerseite eingegangen. Bezüglich der Details wird auf den Schriftsatz verwiesen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass Rechte der Antragstellerin durch die erhobenen Rügen weitgehend nicht betroffen seien. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der Stellplätze liege nicht vor. Dazu wurde eine Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 10.6.2016 vorgelegt, der eine Lärmprognose nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erstellt hat. Die Zufahrtssituation zur Kreisstraße sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, weil die davor liegende Zufahrt zum Baugrundstück eine öffentliche Straße sei.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie führt ebenfalls aus, dass der Erfolg des Antrags eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin erfordere und legt dar, dass dies bei vielen gerügten Punkten nicht der Fall sei. Der Vortrag zu den Stellplätzen sei schon treuwidrig, weil die Nachbarschaft mehr Stellplätze nachdrücklich gefordert habe. Unabhängig davon habe die Antragstellerin die Stellplätze als gebietstypisch hinzunehmen. Dennoch sei die Beigeladene bereit, auf die 5 Stellplätze in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu verzichten und unter Verzicht auf 3 Stellplätze 2 Stellplätze an anderer Stelle auf dem Grundstück zu errichten. Es wird unter Eingehung auf Rügen der Antragstellerseite ausgeführt, dass der Bebauungsplan wirksam sei.

Auf Nachfrage des Gerichts bezüglich der tatsächlich geplanten Nutzung der Wohnungen und der Stellplätze haben die Beigeladene und der Antragsgegner Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Vermietung von Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim sei nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Sie würden an Jedermann über unbefristete Mietverträge vermietet. Die eingezeichneten Doppelbetten hätten nur der Illustration gedient, die Wohnungen würden unmöbliert vermietet. Die vorgesehen Stellplätze würden fest vermietet und entsprechend gekennzeichnet werden. Durch Schilder und evtl. Poller werde ein Parken außerhalb der Parkplätze unterbunden werden. Wegen des erwarteten Mieterkreises werde im Hinblick auf vorhandene Infrastruktur damit gerechnet, dass viele Mieter keinen Parkplatz benötigen werden. Die Beigeladene stelle aber in Aussicht bei entsprechender Forderung des Landratsamts weitere Stellplätze zu errichten oder abzulösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Die gebotene Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen am Fortbestand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 212a BauGB, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der streitige Baugenehmigungsbescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Allenfalls bezüglich der vorgesehenen Stellplätze sind wegen eines noch bestehenden Regelungsbedarfs die Erfolgsaussichten der Klage offen (vgl. unten).

Auch wenn die Baugenehmigung dem objektiven Recht widersprechen sollte, steht einem Grundstücksnachbarn nicht schon deshalb ein Anspruch auf Versagung oder Aufhebung dieser Genehmigung zu. Nachbarn können eine Baugenehmigung nur erfolgreich anfechten, falls durch diesen Bescheid öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, die (auch) ihrem Schutz dienen.

1. Soweit in der Antragsschrift der Umfang der Begründung der Baugenehmigung gerügt wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin ergeben könnte. Im Übrigen wäre ein entsprechender Fehler durch die Ausführungen in der Antragserwiderung geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Nicht nachvollzogen werden kann der Vortrag, es sei unklar, ob die Einhaltung der Abstandsflächen zum Umfang des Genehmigungsbescheids gehöre. Dass dies der Fall ist, ergibt sich schon aus dem gesetzlich festgelegten Prüfumfang in dem hier nicht gegebenen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. Art. 60 Bayerische Bauordnung) und dem fehlenden Hinweis auf die Durchführung eines solchen im Genehmigungsbescheid. Es trägt auch der Abstandsflächenplan einen Prüfvermerk und ist deshalb durch Ziff. 1 des Bescheidstenors Gegenstand der Baugenehmigung. Es wäre auch die Antragstellerin durch eine Unbestimmtheit nicht in Rechten verletzt, da die (vollen) Abstandsflächen gegenüber ihren Grundstücken tatsächlich eingehalten sind.

Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung bestehen allerdings hinsichtlich der tatsächlich genehmigten Nutzung. Eine nähere Beschreibung derselben, wie sie im Formblatt „Baubeschreibung“ auf S. 2 unten vorgesehen wäre, fehlt. Die beabsichtigte Nutzung ist lediglich durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“, „Apartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den bezüglich der Zuordnung zu diesen Kategorien erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert. Selbst wenn man noch davon ausgeht, dass diese Bezeichnungen allgemein auslegungsfähig sind und deshalb die geplante Nutzung hinreichend genau umschrieben ist, ist festzustellen, dass die Darstellung in den Plänen nicht mit dem allgemeinen Verständnis solcher Wohnkategorien übereinstimmt. So gibt es für die Arbeitnehmerwohnheime keinerlei Gemeinschaftseinrichtungen. Soweit zu der dargestellten Möblierung mit Doppelbetten von der Beigeladenen vorgetragen wird, die Einzimmerwohnungen würden unmöbliert vermietet, spricht dies gegen die Typik eines Arbeitnehmerwohnheims. In den „Altenwohnungen“ ist jeweils ein Kinderzimmer vorgesehen. Auch sonst entsprechen sie von der Gesamtgröße und dem Zuschnitt, z.B. der Küche, nicht unbedingt einer Altenwohnung nach allgemeiner Vorstellung. In einem „Apartmentwohnhaus“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis nicht unbedingt Zweizimmerwohnungen vorhanden, schon gar nicht die auch diesem Begriff zugeordneten Penthousewohnungen bei ihrer konkreten Größe und Ausstattung. Maßgeblich für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ist aber nur, ob die Baugenehmigung wegen ihrer Unbestimmtheit eine Nutzungsmöglichkeit umfasst, die der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Das ist nicht der Fall. Gerade wegen des Fehlens von Gemeinschaftseinrichtungen und dem Zuschnitt der Wohnungen ergibt sich, dass eine Nutzung für Beherbergungszwecke oder ähnliche Zwecke mit gewerblicher Prägung in den Gebäuden nicht möglich ist. Die für die Zulässigkeit eines Arbeitnehmerwohnheims in einem allgemeinen Wohngebiet erforderliche auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - Az. 1 B 13.648) ist nach der Gestaltung der einzelnen Wohneinheiten dagegen offensichtlich gegeben. Deckt die Baugenehmigung wegen der Darstellung in den Plänen daneben auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen – was wohl eher der angekündigten tatsächlichen Nutzung mit unbefristeter und unmöblierter Vermietung an Jedermann entsprechen dürfte - dann entspricht das der klassischen Nutzung eines allgemeinen Wohngebiets und kann Rechte der Antragstellerin nicht verletzen. Gleiches gilt für die Nutzung der „Altenwohnungen“ und der Penthousewohnungen.

2. Mangels Erheblichkeit bei einer Verletzung von Rechten der Antragstellerin kommt es auch auf die zwischen Beteiligten strittige Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Unterstellt man zugunsten der Antragstellerin, dass dieser unwirksam ist, ist im Hinblick auf die Größe des insgesamt unbebauten Bereichs die nähere Umgebung des Baugrundstücks zwar wohl als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einzuordnen und nicht als Bereich gemäß § 34 BauGB, wie das Landratsamt und der Vertreter der Beigeladenen meinen. Es mag sein, dass dann das als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere das vorhandene Ortsbild stört. Daraus ergibt sich aber keine Rechtsverletzung der Antragstellerin, da dieser Belang allein öffentlichen Interessen dient und nicht dem Schutz der Nachbargrundstücke. Soweit sich aus dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Drittschutz wegen der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben kann, vermittelt die Vorschrift der Antragstellerin keinen stärkeren Schutz als er sich auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung auch bei Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ergibt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die im Bebauungsplan vorgesehene Verkürzung der Abstandsflächen wirksam ist. Das Bauvorhaben hält zum nächstgelegenen Grundstück Fl.Nr.662/11 der Antragstellerin die volle Abstandsfläche ein (vgl. die nachvollziehbare Darstellung im Abstandsflächenplan „Variante mit H1 auf Ostseite“).

Rechte der Antragstellerin sind auch nicht betroffen, wenn man entgegen der von der Antragstellerseite vertretenen Ansicht die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt. Die Darstellung einer Überschreitung der Baugrenzen durch Haus A in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin auf Blatt 12 der Behördenakte ist durch die geänderten Planunterlagen (Stand 2.2.2016) überholt. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone, die auf der dem Grundstück der Klägerin abgewandten Gebäudeseite liegen, ist sie nicht betroffen. Soweit die Überschreitung der Baugrenzen durch die Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen wurde, ist zwar eine tatsächliche Betroffenheit gegeben, aber keine Rechtsverletzung, weil die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans nicht dem Schutz der Nachbargrundstücke dient. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben regelmäßig rein städtebaulichen Charakter. Dass sie hier ausnahmsweise dem Schutz der Nachbargrundstücke dienen würden, ergibt sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus der Anordnung der Baugrenzen. Diese zielen ersichtlich nur auf die Anordnung der Hochbaukörper ab und regeln diese unter städtebaulichen Gesichtspunkten. Bei Zulassung einer Abweichung auch von einer nicht drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist zwar das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dieses ist hier aber nicht verletzt (vgl. unten).

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist weiterhin unerheblich im Hinblick auf einen Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin. Geht man davon aus, dass die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet wirksam ist und zudem ausnahmsweise auch einen gebietsübergreifenden Schutz zugunsten der benachbarten bereits vorhandenen Wohnbebauung hat, ergibt sich kein Verstoß, weil die zugelassene Nutzung als Wohnnutzung die Festsetzung wahrt (vgl. oben). Aus diesem Grund wäre der Gebietsbewahrungsanspruch auch dann nicht verletzt, wenn man von einem im Außenbereich an das vorhandene Wohngebiet heranrückendem Vorhaben ausgeht.

3. Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt diesem drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch eine gegebene Situationsvorbelastung zu berücksichtigen.

Dass die Nutzung des Gebäudes selbst unzumutbare Auswirkungen für die Grundstücke der Antragstellerin auslöst, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von Stellplätzen und Garagen erwachsenden Störungen, die bauplanungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, sind regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123). Das Rücksichtnahmegebot gilt dennoch auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie können dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern dann rechtlichen Bedenken, wenn der Nachbar infolge der Anordnung von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Gartenbereich unzumutbaren Störungen durch nächtlichen Lärm ausgesetzt wird und nach Lage und Zuschnitt des Baugrundstücks eine Konzentration von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Ruhebereich vermieden werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2010 – Az. 15 CS 10.982, B. v. 12.7.2007 – Az. 15 ZB 06.3088; BVerwG, U. v. 12.7.2000 – Az. 4 C 3/00). Dieser (Ausnahme-)fall ist hier nicht gegeben. Zwar finden sich fünf Stellplätze sehr nahe an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 662/11 der Antragstellerin und auch die entlang der Grenze zum ihr nicht gehörenden Grundstück Fl.Nr. 662/3 angeordneten 17 Stellplätze können Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks Fl.Nr. 662/6 haben. Es handelt sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Mit 20 Stellplätzen ist ein erheblicher Teil der Stellplätze in einer Tiefgarage vorgesehen. Es ist auch offensichtlich die Lage der oberirdischen Stellplätze durch die gegebene Zufahrtssituation vorgezeichnet und die Stellplätze sind durch eine Begrünung von den Nachbargrundstücken zumindest optisch abgeschirmt. Zudem belegt die vom Umweltingenieur des Landratsamts auf der Basis der bayerischen Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, nach der sich am Anwesen der Antragstellerin zu erwartende Beurteilungspegel von 40,7 dB(A) tags und 36,4 dB(A) nachts ergeben, dass die tatsächlichen Lärmauswirkungen das Maß des Zumutbaren nicht übersteigen. Die Bewertung des Umweltingenieurs, dass die zu erwartende Überschreitung bei den kurzzeitigen Geräuschspitzen (Türenschlagen) für die Frage der Zumutbarkeit wegen § 12 BauNVO unbeachtlich ist, ist korrekt.

Dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen kann, dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung (vgl. oben) offen ist, ob die vorgesehenen Stellplätze ausreichend sind. Selbst bei Zugrundelegung eines festgelegten Nutzungszwecks als Arbeitnehmerwohnheim allein durch die Bezeichnung des Bauvorhabens kann das Gericht die vom Antragsgegner behauptete Festlegung der Bettenzahl durch den Stellplatznachweis nicht erkennen. Dieser muss seinerseits vom Genehmigungsumfang ausgehen; die Behauptung, dass er diesen festlegt, ist eher originell als zutreffend. Es sind aber grundsätzlich die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (Art. 47 BayBO) nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Ausnahmsweise kann ein deutlicher Mangel an Stellplätzen Rechte eines Nachbarn dann verletzen, wenn nach den örtlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass ein etwaiger Mangel an Stellplätzen zu einem dem Nachbarn unzumutbarem Park- oder Parksuchverkehr im Wohngebiet oder spürbarem Mehrverkehr auf den Zufahrtsstraßen führen würde ((BayVGH, B. v. 25.8.2009 – Az. 1 CS 09.287). Im Hinblick auf die Lage ihres Grundstücks und die Tatsache, dass wegen der vorgesehen Begrünung auch ein fussläufiges Erreichen des Baugrundstücks von der Straße vor dem Haus der Antragstellerin nicht möglich ist, wäre die Antragstellerin von einem Parksuchverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht betroffen. Betroffen wäre sie allerdings von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere weil die Anordnung der Stellplätze 26 bis 30 zu ihrer Umfahrung anlässlich einer Parkplatzsuche geradezu einlädt. Die Beigeladene hat dazu erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermietet werden sollen und das Befahren durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden wird, weshalb es nicht zu einem Parksuchverkehr auf dem Grundstück kommen könne. Grundsätzlich ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zwar die Baugenehmigung, der mangels entsprechender Betriebsbeschreibung in den Bauvorlagen eine derartige Einschränkung der Nutzbarkeit des Baugrundstücks nicht entnommen werden kann. Es ist aber lebensnah, dass die Beigeladene zwecks Vermeidung von Konflikten unter den Mietern eine entsprechende Regelung tatsächlich zu treffen beabsichtigt. Auch ist eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens ohne weiteres möglich. Mit der Errichtung der Häuser werden daher bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Es ist in absehbarer Zeit auch überhaupt nicht mit einer Nutzung der Stellplätze zu rechnen (nach den Angaben der Beigeladenen erst in der zweiten Jahreshälfte 2017). Bei dieser Ausgangslage ergibt trotz der beim derzeitigen Genehmigungsstand wegen dieses Punktes offenen Erfolgsaussichten der Klage die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung, dass die mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbundene Baueinstellung unverhältnismäßig wäre und das Interesse der Beigeladenen am Beginn der Bauarbeiten das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 16/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.