Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 C 16.2252

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Tenor

I.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Antragstellers in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Dem steht das Gesuch um Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen. Denn es ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein die Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem die beteiligten Richter nicht im Sinne des Antragstellers entschieden haben, reicht nicht aus, im vorliegenden Verfahren unter irgendeinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung sind ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf den Erlass von - in einem früheren Verfahren (Az. RO 1 K 11.1138, fortgeführt unter Az. RO 1 K 12.1540) angefallenen - Gerichtskosten inklusive Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1699,- Euro gerichtet ist. Ein entsprechender Erlassantrag des Antragstellers war mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt worden, ein Erlass von Gerichtskosten sei nur möglich, wenn die Einziehung der Kosten für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen worden. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass eine Begleichung der Forderung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die gerichtliche Kostenrechnung sei auch nicht rechtsunwirksam, da eine Unterschrift nach § 37 VwVfG nicht erforderlich sei.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Streitwert durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. August 2016 vorläufig auf 1699,- Euro festgesetzt. Nach Auffassung des Antragstellers sei dieser Beschluss rechtsunwirksam, da die ihm übersandte Abschrift des Beschlusses nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsstelle beglaubigt worden sei. Der Richter, der den vorläufigen Streitwert festgesetzt habe, sei für die Geschäftsstelle verantwortlich, weshalb er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe im oben genannten Klageverfahren ab, weil der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Zudem wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nach der im Prozesskostenhilfeverfahren veranlassten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die vom Antragsteller monierte Kostenrechnung sei formell rechtmäßig, da diese mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden und damit nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ohne Unterschrift und Namensangabe gültig sei. Zudem sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung der Gerichtskosten für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde, die einen Erlass nach Art. 59 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) rechtfertigen würde.

2.1 Der Antragsteller rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil am Beschluss vom 26. Oktober 2016 ein Richter mitgewirkt habe, ohne dass zuvor förmlich über den vom Antragsteller gegenüber diesem Richter gestellten Befangenheitsantrag entschieden worden sei.

Gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung grundsätzlich durch förmlichen Beschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ablehnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Richterablehnung unbeachtlich bleiben konnte. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sein Vortrag, der Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts sei von der Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden, ist unter keinen Gesichtspunkten geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen oder der Notwendigkeit einer Beglaubigung kann sich mangels einer organisatorischen Verantwortlichkeit des Richters für die Geschäftsstelle hieraus eine Befangenheit des abgelehnten Richters per se nicht ergeben.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch zu Recht nach Maßgabe des § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, da der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

Ob ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.

Mit Telefax vom 18. August 2016 legte der Antragsteller Teile einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Landgericht Koblenz vom 30. März 2015 mit dem Hinweis vor, es habe sich im Wesentlichen nichts geändert.

Unter Hinweis auf die vom Antragsteller gehaltenen Pferde und einen Presseartikel eines lokalen Nachrichtendienstes im Internet, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller Besitzer eines Hauses und Vermieter einer dortigen Wohnung sei, forderte das Gericht den Antragsteller auf, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, das Antragsformular auf Prozesskostenhilfe vollständig mit aktuellen Daten auszufüllen und entsprechende Unterlagen - insbesondere im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung für seine erwachsene Tochter (z. B. Studienbescheinigung, Erklärungen zum Kindergeld) - vorzulegen. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. August 2016 klar, dass die gegenüber dem Landgericht Koblenz Anfang 2015 abgegebene Erklärung keinen ausreichenden Nachweis über die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren biete.

Mit Schreiben vom 20. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, setzte das Gericht dem Antragsteller unter Übersendung des Formblatts zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eine Frist von einem Monat ab Eingang des Schreibens zur Abgabe vollständiger und zutreffender Angaben unter besonderer Berücksichtigung seines Immobiliarvermögens einschließlich der hieraus fließenden Einkünfte, des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie sonstiger Vermögenswerte einschließlich seiner Pferde. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Er hat deshalb die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (BVerwG, B. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 - juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 C 16.2252 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 15 C 14.2047

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augs

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.