vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 X 13.2108, 02.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO) zum Zweck der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen des Brandverhaltens und der Standsicherheit einer „Vormauerung samt aufliegendem Balkon“ auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen.

Das Verwaltungsgericht hat mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Juni 2014 den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Das Beweisthema sei auf eine „Ausforschung ins Blaue hinein“ gerichtet. Die Beweiserhebung sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zudem „nutzlos“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ihr Rechtsschutzziel weiter. Das Beweisthema sei hinreichend konkretisiert und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Gegenstand der Beweiserhebung könne auch die Frage sein, ob der Zustand einer Sache den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Vorliegend handle es sich deshalb nicht um eine bloße „Ausforschung“. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es keine Hinweise zu einer „Umformulierung“ des erstinstanzlichen Antrags gegeben und seiner Entscheidung einseitig einen im Zivilprozess (vor dem Amtsgericht) ergangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 zu Grunde gelegt habe. Auch sei die Kostenentscheidung zu beanstanden, weil sich eine solche im selbständigen Beweisverfahren „verbiete“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juni 2014, 3. Juli 2014 und 24. September 2014 verwiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (ohne Antragstellung) widersetzen sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO) nicht gegeben sind. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die streitgegenständliche „Vormauerung samt aufliegendem Balkon“ auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich des Brandverhaltens und der Standsicherheit allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.

Das hier allein nach Maßgabe des § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht kommende selbständige Beweisverfahren ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises haben. Wegen des Schlichtungszwecks des selbständigen Beweisverfahrens kann dies zwar nicht bedeuten, dass die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits zweifelsfrei feststehen muss. Am rechtlichen Interesse fehlt es jedoch dann, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu z.B. VGH BW, B.v. 6.2.2004 – 8 S 2185/03 – juris Rn. 2 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 39 zu § 98). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, nach dem wenigstens nachvollziehbar erscheint, dass ihnen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen könnten, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen bzw. nicht vorliegen.

Im Hinblick auf den seit Jahrzehnten bestehenden – und von der Antragsgegnerin als zuständigen Bauaufsichtsbehörde jedenfalls seit dem Jahr 2008 ausdrücklich geduldeten – baulichen Zustand auf dem Nachbargrundstück, bezüglich dessen die Antragsteller seit längerem ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin begehren, genügt auch die geltend gemachte etwaige Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften allein nicht, um einen Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen zu begründen (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Rn. 95 ff. zu Art. 54). Insoweit ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – die von den Antragstellern begehrte Beweiserhebung tatsächlich „nutzlos“, weil sie die von der Antragsgegnerin bereits getroffene Entscheidung, den baulichen Zustand auf dem Grundstück des Beigeladenen auch weiterhin zu dulden, nicht ohne weiteres in Zweifel zu ziehen vermag. Es kommt in diesem Zusammenhang dabei entgegen der Ansicht der Antragsteller weder darauf an, ob Gegenstand der Beweiserhebung auch die Frage sein kann, ob der Zustand einer Sache den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, noch darauf, dass die Antragsteller ihr Beweisthema im Beschwerdeverfahren konkretisiert haben. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht insoweit zuzustimmen, als es ausführt, dass die Antragsteller vorliegend einen Ausforschungsbeweis begehren, der erst Anhaltspunkte für einen Tatsachenvortrag liefern soll und der auch im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist. Das Vorbringen der Antragsteller, sie würden auf einen Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin verzichten, wenn die Beweiserhebung mit einem bestimmten Ergebnis ende, ist demgegenüber allein nicht geeignet, das rechtliche Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu begründen.

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren weder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Für das Verwaltungsgericht bestand weder Anlass zu Hinweisen für eine „Umformulierung“ des erstinstanzlich gestellten Antrags noch hat es seiner Entscheidung den im Zivilprozess (vor dem Amtsgericht) ergangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 tatsächlich zu Grunde gelegt. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich zu entnehmen ist, ist der Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 für die gerichtliche Entscheidung vielmehr unerheblich.

c) Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil ein selbständiges Beweisverfahren tatsächlich nicht durchgeführt wird. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht über die von den Antragstellern zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden (vgl. hierzu z.B. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 39 zu § 98).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2004 - 8 S 2185/03

bei uns veröffentlicht am 06.02.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besch

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO genügt. Daran hat auch das Beschwerdevorbringen nichts geändert. Zwar ist einzuräumen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen im Wesentlichen im Sinne des § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet sind, nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.7.2003 anhand eines Lageplans näher dargelegt hat, wo sich die behaupteten Mängel befinden sollen. Es trifft auch zu, dass vom Antragsteller keine sachverständigen Angaben zu Ursachen und Folgen der genannten Mängel verlangt werden können; daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn er etwa zur Frage, worauf sich die im Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) behaupteten Undichtigkeiten an der Böschung zurückführen lassen, im Schriftsatz vom 19.8.2003 lediglich Vermutungen angestellt hat. Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO sind jedoch auch die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen sollen. Daran fehlt es hinsichtlich sämtlicher Beweisanträge.
Das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises hat. Wegen des Schlichtungszwecks des selbständigen Beweisverfahrens kann dies zwar nicht bedeuten, dass die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits zweifelsfrei feststehen muss (so wohl VG Köln, Beschl. v. 25.10.2000 - 11 (2) I 1/00, NWVBl. 2001, 108, 109). Am rechtlichen Interesse fehlt es jedoch dann, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -; ebenso Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 485 Rn. 8; Stein/Jonas, Bd. 4/2, 21. Aufl., § 485 Rn. 23 m.w.N.). Daraus folgt mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 487 Nr. 4 ZPO, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vortragen und im Bestreitensfalle auch glaubhaft machen muss, nach dem wenigstens nachvollziehbar erscheint, dass ihm Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen könnten, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 485 Rn. 9; Stein/Jonas a.a.O., § 487 Rn. 7; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 487 Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen.
Das gilt einmal für den Beweisantrag Ziff. 1 (Bl. 3, 111 der VG-Akte). Dabei kann dahinstehen, ob es an der Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Tatsachen für einen eventuellen Verwaltungsrechtsstreit schon deshalb offensichtlich fehlt, weil sie sich auf Pflichten des Antragsgegners aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung beziehen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn jedenfalls hat der Antragsteller die Grunddienstvereinbarung, in der die Bearbeitung seines Grundstücks nach DIN 18917 geregelt ist, nicht mit dem Antragsgegner, sondern mit der Gemeinde Rosengarten als Inhaberin der Dienstbarkeit geschlossen (Bl. 55 ff der VG-Akte); hierauf hat der Antragsgegner im Übrigen bereits im Schriftsatz vom 29.4.2003 hingewiesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller aus dieser Vereinbarung Erfüllungsansprüche gegen den Antragsgegner sollte herleiten können. Daran ändert auch nichts, dass die Vertragspartner möglicherweise von einer Erfüllung durch den Antragsgegner ausgegangen sind ("durch den Wasserverband"). Denn es liegt auf der Hand, dass diese Vereinbarung dem nicht an ihr beteiligten Antragsgegner keine über die Auflagen der Plangenehmigung hinausreichenden Pflichten auferlegen konnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweisanträge Ziff. 6 und 7 (Bl. 3 f. der VG-Akte). Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 seine Verantwortlichkeit verneint, weil sich die Gemeinde Rosengarten gegenüber dem Antragsteller zum Auftrag des Humus verpflichtet habe (Beweisantrag Ziff. 6) und die Wasserschächte nicht von ihr, sondern von der Gemeinde Rosengarten ausgeführt worden seien (Antrag Ziff. 7). Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Daher ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten Bedeutung erlangen könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 1 ist das rechtliche Interesse auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er sich auf die Auflage Ziff. III 2.5 der Plangenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 26.1.1998 stützt. Zwar ist immerhin möglich, dass diese Auflage dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung gibt. Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, dass der Betroffene die Erfüllung einer seinem Schutze dienenden Auflage in einem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar vom Vorhabenträger verlangen kann und nicht darauf verwiesen ist, ein Tätigwerden der Planfeststellungsbehörde zu fordern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1997 - 3 L 7404/94 -; so wohl auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 23). Jedoch hat der Antragsteller weder behauptet noch dargelegt, dass sein Grundeigentum durch die Hochwasserschutzmaßnahme nachteilig verändert wurde. Zu entsprechendem Vorbringen hätte Anlass bestanden. Denn der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 29.4.2003 ausgeführt, das Vorland auf dem Grundstück des Antragstellers sei schon vor der Hochwasserschutzmaßnahme Überschwemmungsgebiet gewesen und sei im Zuge derselben verbessert worden; zumindest seien die Verhältnisse gleichwertig geblieben. Diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht widersprochen geschweige denn einen abweichenden Sachverhalt glaubhaft gemacht. Trifft das Vorbringen des Antragsgegners zu, können die unter Beweis gestellten Tatsachen jedoch offensichtlich keinen Anspruch des Antragstellers gegen ihn begründen. Aus denselben Gründen ist auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der in Ziff. 4 genannten Tatsachen (Bl. 3 der VG-Akte) dargetan.
Der Beweisantrag Ziff. 2 (Bl. 3, 111 der VG-Akte) bezieht sich auf eine vom Antragsgegner außerhalb der Plangenehmigung vorgenommene "Trockenlegung" des im Eigentum des Antragstellers stehenden "Oberkanals". Es kann offen bleiben, ob insoweit überhaupt eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass der Schlamm auf Verlangen des Antragstellers aus dem "Oberkanal" ausgebaggert und seitlich an den Böschungen eingebaut worden sei. Trifft dies zu, erscheint ein Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ausgeschlossen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 3. Auch insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.4.2003 unwidersprochen vorgetragen, dass die Böschung auf Verlangen des Antragstellers mit dem Schlamm aus dem Oberkanal verbaut worden sei. In diesem Fall steht dem Antragsteller offensichtlich auch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf eine zusätzliche Steinabsicherung der von ihm gewünschten Böschung zu.
Mit dem Antrag Ziff. 5 stellt der Antragsteller eine nicht plangerechte Ausführung der Böschung der Hochwasserschutzmaßnahme unter Sachverständigenbeweis. Ohne weitere Darlegung ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.
Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 8 hat das Verwaltungsgericht schließlich zutreffend angenommen, dass er auf den Anträgen Ziff. 1 bis 7 aufbaue und daher mit diesen abzulehnen sei. Im Übrigen genügt der Antrag Ziff. 8 auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO. Denn es werden keine bestimmten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, vielmehr soll die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.