Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 15 C 14.1592

published on 10/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 15 C 14.1592
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 X 13.2108, 02/06/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO) zum Zweck der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen des Brandverhaltens und der Standsicherheit einer „Vormauerung samt aufliegendem Balkon“ auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen.

Das Verwaltungsgericht hat mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Juni 2014 den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Das Beweisthema sei auf eine „Ausforschung ins Blaue hinein“ gerichtet. Die Beweiserhebung sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zudem „nutzlos“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ihr Rechtsschutzziel weiter. Das Beweisthema sei hinreichend konkretisiert und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Gegenstand der Beweiserhebung könne auch die Frage sein, ob der Zustand einer Sache den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Vorliegend handle es sich deshalb nicht um eine bloße „Ausforschung“. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es keine Hinweise zu einer „Umformulierung“ des erstinstanzlichen Antrags gegeben und seiner Entscheidung einseitig einen im Zivilprozess (vor dem Amtsgericht) ergangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 zu Grunde gelegt habe. Auch sei die Kostenentscheidung zu beanstanden, weil sich eine solche im selbständigen Beweisverfahren „verbiete“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juni 2014, 3. Juli 2014 und 24. September 2014 verwiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (ohne Antragstellung) widersetzen sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO) nicht gegeben sind. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die streitgegenständliche „Vormauerung samt aufliegendem Balkon“ auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich des Brandverhaltens und der Standsicherheit allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.

Das hier allein nach Maßgabe des § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht kommende selbständige Beweisverfahren ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises haben. Wegen des Schlichtungszwecks des selbständigen Beweisverfahrens kann dies zwar nicht bedeuten, dass die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits zweifelsfrei feststehen muss. Am rechtlichen Interesse fehlt es jedoch dann, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu z.B. VGH BW, B.v. 6.2.2004 – 8 S 2185/03 – juris Rn. 2 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 39 zu § 98). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, nach dem wenigstens nachvollziehbar erscheint, dass ihnen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen könnten, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen bzw. nicht vorliegen.

Im Hinblick auf den seit Jahrzehnten bestehenden – und von der Antragsgegnerin als zuständigen Bauaufsichtsbehörde jedenfalls seit dem Jahr 2008 ausdrücklich geduldeten – baulichen Zustand auf dem Nachbargrundstück, bezüglich dessen die Antragsteller seit längerem ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin begehren, genügt auch die geltend gemachte etwaige Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften allein nicht, um einen Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen zu begründen (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Rn. 95 ff. zu Art. 54). Insoweit ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – die von den Antragstellern begehrte Beweiserhebung tatsächlich „nutzlos“, weil sie die von der Antragsgegnerin bereits getroffene Entscheidung, den baulichen Zustand auf dem Grundstück des Beigeladenen auch weiterhin zu dulden, nicht ohne weiteres in Zweifel zu ziehen vermag. Es kommt in diesem Zusammenhang dabei entgegen der Ansicht der Antragsteller weder darauf an, ob Gegenstand der Beweiserhebung auch die Frage sein kann, ob der Zustand einer Sache den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, noch darauf, dass die Antragsteller ihr Beweisthema im Beschwerdeverfahren konkretisiert haben. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht insoweit zuzustimmen, als es ausführt, dass die Antragsteller vorliegend einen Ausforschungsbeweis begehren, der erst Anhaltspunkte für einen Tatsachenvortrag liefern soll und der auch im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist. Das Vorbringen der Antragsteller, sie würden auf einen Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin verzichten, wenn die Beweiserhebung mit einem bestimmten Ergebnis ende, ist demgegenüber allein nicht geeignet, das rechtliche Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu begründen.

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren weder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Für das Verwaltungsgericht bestand weder Anlass zu Hinweisen für eine „Umformulierung“ des erstinstanzlich gestellten Antrags noch hat es seiner Entscheidung den im Zivilprozess (vor dem Amtsgericht) ergangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 tatsächlich zu Grunde gelegt. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich zu entnehmen ist, ist der Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 für die gerichtliche Entscheidung vielmehr unerheblich.

c) Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil ein selbständiges Beweisverfahren tatsächlich nicht durchgeführt wird. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht über die von den Antragstellern zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden (vgl. hierzu z.B. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 39 zu § 98).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/02/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 5782/02 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besch
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Annotations

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.