Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.523,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2014 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von landwirtschaftlichen Subventionen durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Im Einzelnen handelt es sich um Direktzahlungen gemäß Titel III der VO (EG) Nr. 73/2009 (Betriebsprämie), eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Art. 36 a) ii), Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005 (AGZ) und Zuwendungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP-A). Nach den jeweiligen Bescheiden vom 16. Juli 2012 war die teilweise Aufhebung hinsichtlich der Betriebsprämie gemäß § 10 Abs. 1 Marktorganisationsgesetz (MOG) i.V.m. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 und hinsichtlich der Ausgleichszulage sowie der KULAP-Zuwendungen gemäß Art. 48, 49 BayVwVfG erfolgt, weil der Kläger die Verpflichtungen aus Art. 4 ff. VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 6 Abs. 2 PflSchG (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen) nicht eingehalten hatte.

Im vorliegenden Zulassungsantrag rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gegen die Aufhebungsbescheide das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Freising (U.v. 3.11.2011 - 4 OWi 58 Js 13501/11 [2]), wonach er wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Geldbuße belegt worden sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Auch wenn Gerichte grundsätzlich Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legen könnten, sei dies dem Verwaltungsgericht vorliegend untersagt, weil das Amtsgericht Freising sein abgekürztes Urteil im Bußgeldverfahren nachträglich ergänzt habe. Die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe sei grundsätzlich unzulässig, wenn das Urteil bereits aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben worden sei (BGH, B.v. 13.3.1997 - 4 StR 455/96 - BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich hieraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Klägers, nicht er, sondern ein unbekannter Dritter habe die Ackerrandstreifen mit Pflanzenschutzmittel behandelt, auseinandergesetzt. Soweit der Kläger in Abrede stelle, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, stehe dem das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Freising entgegen, mit dem er wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 2, § 6 Abs. 2 PflSchG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 StPO mit einer Geldbuße belegt worden sei (UA S. 9). Da dieser Schuldspruch unstreitig in Rechtskraft erwachsen ist, geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Kläger mit seinem Einwand, er habe die Tat nicht begangen, nicht gehört werden kann. Es ist rechtskräftig darüber befunden, dass der Kläger und nicht ein anderer im Jahr 2010 die Ordnungswidrigkeit nach § 46 OWiG i.V.m. § 6 Abs. 2 PflSchG (unzulässige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) begangen hat. Der Umfang der Rechtskraft bemisst sich nach der Tat im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO). „Tat“ in diesem Sinne ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG, B.v. 8.1.1981 - 2 BvR 873/80 - BVerfGE 56, 22 = NJW 1981, 1433; BGH, U.v. 7.9.2016 - 1 StR 422/15 - juris). Das schützt einerseits den Verurteilten davor, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhalts nochmals gerichtlich belangt zu werden, andererseits steht fest, dass der Verurteilte die angeklagte Tat begangen hat, und der Schuldspruch erwächst insoweit in Rechtskraft.

Angesichts dessen bleibt es ohne Auswirkung, ob das Amtsgericht ein abgekürztes Urteil nachträglich ergänzt hat. Ebenso wenig kommt es auf den Einwand des Klägers an, dem Verwaltungsgericht sei es ausnahmsweise untersagt, Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht eine eigene Beurteilung vorgenommen. Es hat hierzu auch die polizeilichen Feststellungen in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 24. Dezember 2010 und im Bußgeldbescheid vom 1. März 2011 sowie den Vortrag des Klägers herangezogen. Ausweislich der Niederschrift (S. 2 f.) über die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 wurde zudem mit dem Kläger und der Beklagtenseite ausführlich erörtert, ob eine andere Person den Acker bespritzt haben könnte und eventuell eine Spritzbrühe beseitigen wollte. Unter Würdigung aller Erkenntnisse ist das Verwaltungsgericht dann zur (eigenen) Einschätzung gelangt, aufgrund der Lage und der Größe des Grundstücks sei eine Verwechslung dergestalt ausgeschlossen, dass ein Dritter den ganzen Acker einschließlich der Randstreifen mit Pflanzenschutzmittel behandelt habe (UA S. 10). Im Übrigen habe sich der Kläger in unbestimmten Vermutungen ergangen und die strafgerichtlichen Feststellungen nicht widerlegen können. Damit stehe fest, dass er gegen die sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) verstoßen habe.

Die Rechtssache weist aus den gleichen Gründen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, zumal sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen darauf beschränkt, er habe kein Pflanzenschutzmittel angewendet.

Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht konnte aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs grundsätzlich davon ausgehen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel angewendet hat. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - mit dem Vortrag des Klägers befasst. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Mayr Dr. Köhler-Rott Dengler

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des A

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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Z

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 13a ZB 15.301 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 StR 422/15

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,
2.
das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr,
3.
das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie,
4.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 422/15
vom
7. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR422.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. September 2016 in der Sitzung am 7. September 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2014 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die T. Aktiengesellschaft (im Folgenden T-AG) war als sog. Buffer I in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden. Deren Mitarbeiter, der anderweitig Verfolgte M. , war für die Abwicklung der Geschäfte zuständig und in diesem Zusammenhang verantwortlich für die Verbuchung der Rechnungen von Missing Tradern an die T-AG und für den Inhalt der für die T-AG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen. Der anderweitig Verfolgte W. trat vordergründig als freier Vermittler von Handelsgeschäften für die T-AG auf, während er tatsächlich dem anderweitig Verfolgten M. die Geschäfte der T-AG nach Geschäftspartner und Inhalt vollständig vorgab und die Kontakte zu den Geschäftspartnern herstellte.
4
Zur Verschleierung des Systems wurden wirkliche Warenlieferungen durchgeführt, die der anderweitig Verfolgte W. in dem vorgenannten Zeitraum über die MA. GmbH (im Folgenden: MA. ) mit Sitz in K. abwickelte. Diese Gesellschaft stand unter der Leitung des Angeklagten und der Mitangeklagten J. , die mit der Abwicklung der Warenlieferungen der Missing Trader an die T-AG und deren Kunden die Steuerhinterziehungen der anderweitig Verfolgten W. und M. förderten.
5
Im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 wurden durch die Abgabe unrichtiger monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten der T-AG aus Rechnungen der Missing Trader A. GmbH, We. GmbH und O. GmbH unberechtigt Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 7.763.870,61 Euro geltend gemacht. Die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen der T-AG enthielten dabei unberechtigte Abzugsbeträge zwischen 346.940,48 Euro (Oktober 2011) und 1.765.930,23 Euro (März 2012). Die Finanzbehörden stimmten den sich aus den Steueranmeldungen ergebenden Auszahlungsbeträgen jeweils zu. Lediglich bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011, mit der unberechtigte Vorsteuerbeträge von 548.724,09 Euro geltend gemacht wurden, wurde keine Zustimmung des Finanzamts festgestellt. Die übrigen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen führten zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer im Umfang von insgesamt 7.215.146,52 Euro. Von dieser Verkürzung bezieht sich ein Teilbetrag von 5.777.801,50 Euro auf Vorsteuern aus Lieferungen der Missing Trader We. GmbH und O. GmbH, die über die MA. abgewickelt wurden.
6
Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten und der Mitangeklagten J. jeweils als (einheitliche) Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie zur versuchten Steuerhinterziehung gewertet.
7
2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
8
Entgegen der Auffassung der Revision werden die verfahrensgegenständlichen Taten nicht vom Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 4. November 2013 im Verfahren 501 Js erfasst, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
9
a) Maßgeblich für den Umfang der Rechtskraft und damit für die Frage, ob Strafklageverbrauch eingetreten ist oder nicht, ist die Tat im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), wie sie von der Anklage erfasst ist. Denn der Strafklageverbrauch reicht nur so weit wie die Aburteilungsbefugnis des Gerichts. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst das gesamte Verhalten des Angeklagten , soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212).
10
b) Gegenstand des Verfahrens 501 Js war der Tatvorwurf , der Angeklagte habe einer kriminellen Vereinigung um P. und R. angehört. Ihm lag zur Last, als „Logistiker“ über die MI. in Ku. (Österreich) die tatsächlichen Warenbewegungen des von der Vereinigung betriebenen Umsatzsteuerkarussells unter Beteiligung im Einzelnen festgestellter Missing Trader und Buffer vorgenommen zu haben. Er wurde hierfür durch Urteil vom 4. November 2013 für im Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 begangene Taten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
11
c) Im vorliegenden Verfahren liegt dem Angeklagten zur Last, über die in K. ansässige MA. Beihilfe zur Hinterziehung anderer an einem weiteren Umsatzsteuerkarussell beteiligter Unternehmen mit Hilfe von Warenbewegungen über die MA. geleistet zu haben. Die Anklage erfasst den Tatzeitraum März 2011 bis Mai 2012.
12
d) Die den Verfahren jeweils zugrunde liegenden Tatvorwürfe betreffen unterschiedliche Taten im prozessualen Sinn.
13
aa) Wie das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 8 ff.) zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die Tatvorwürfe sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Verfahren betreffen zudem verschiedene Umsatzsteuerkarusselle mit unterschiedlichen Unternehmen auf der Ebene der Missing Trader und Buffer.
14
Selbst wenn sich die Verfahren auf Straftaten bezogen hätten, die im Rahmen derselben Umsatzsteuerkarusselle begangen wurden, würde dies für sich allein nicht für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO genügen. Mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden – auch bei Steuerhinterziehungen – nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde- liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. September 2007 – 5 StR 213/07, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 43 mwN). Welche Taten der Steuerhinterziehung oder der Beihilfe hierzu einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine einheitliche Tat im prozessualen Sinn bilden, ist auch bei im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells begangenen Steuerhinterziehungen von den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls abhängig.
15
bb) Der Umstand, dass dem Angeklagten in beiden Verfahren zunächst die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) vorgeworfen wurde und sich die Dauer der Mitgliedschaft in den zugrunde liegenden Anklagen teilweise überschneidet, führt schon deshalb nicht zu einer prozessualen Tatidentität, weil die Anklagen unterschiedliche kriminelle Vereinigungen zum Gegenstand haben. Das Verfahren 501 Js bezog sich auf eine als „belgische Organisation“ bezeichnete Vereinigung um P. und R. . Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren eine von dem früheren Mitangeklagten W. kontrollierte Vereinigung zum Gegenstand. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass mitgliedschaftliche Beteiligungsakte , die zugleich einen anderen Straftatbestand als den des § 129 StGB verwirklichen , nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig materiell -rechtlich nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verklammert werden, sondern zueinander in Tatmehrheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319 f. Rn. 39).
16
cc) Der Umstand, dass das Landgericht im Urteil vom 4. November 2013 seine Überzeugung vom Tatvorsatz des Angeklagten bezüglich der über die MI. in Ku. abgewickelten Geschäfte auch aus zeitlich danach liegenden Vorgängen bei der nun verfahrensgegenständlichen MA. abgeleitet hat, führt ebenfalls nicht zu einer einen Strafklageverbrauch begründenden einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. Das Tatgericht ist befugt, die Untersuchung über die durch Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat hinaus auf andere Straftaten zu erstrecken, wenn dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 499/86, BGHSt 34, 209, 210 mwN). Dies hat – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht zur Folge, dass der Strafklageverbrauch über die Grenzen des § 264 Abs. 1 StPO hinaus ausgedehnt wird.
17
3. Mit einer Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Abs. 1 StPO liege vor, weil anstelle der Richterin am Landgericht D. vorrangig Richterin G. oder Richter am Landgericht B. als Vertreter zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
18
a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
19
Nachdem das Landgericht am 20. Januar 2014 den Verfahrensbeteiligten gemäß § 222a StPO die Besetzung des Gerichts mitgeteilt hatte, stellte es nach einem hierauf gerichteten Ablehnungsantrag fest, dass der Vorsitzende und eine beisitzende Richterin gemäß § 22 Nr. 5 StPO in dieser Sache kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen seien. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt.
20
Um die bereits für den Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2014 festgelegten Hauptverhandlungstermine stattfinden lassen zu können, sollte die Bestimmung der nun zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Richter möglichst zügig durchgeführt werden. Sämtliche Richter der Strafabteilung wurden deshalb um Stellungnahme gebeten, ob bzw. inwieweit für diesen Zeitraum Verhinderungen bestünden. Nachdem entsprechende Stellungnahmen eingegangen waren, in denen auf bereits bestimmte Termine in anderen Strafverfahren sowie auf Urlaubszeiten hingewiesen wurde, stellte der Präsident des Landgerichts mit Vermerken vom 30. Januar 2014 die Verhinderung von Richterin am Landgericht L. fest (SA Bl. 7821). In einem weiteren Vermerk vom 31. Januar 2014 (SA Bl. 7841 ff.) stellte der Präsident des Landgerichts für weitere Richter und Richterinnen der Strafabteilung des Landgerichts fest, ob sie für die anstehende Hauptverhandlung verhindert seien oder nicht. In diesem Vermerk wies der Landgerichtspräsident darauf hin, dass nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts nach den Richtern der Strafkammern die Richter der Zivilkammern heranzuziehen seien, wobei sich die Reihenfolge nach dem aufsteigenden Dienstalter bestimme. Sodann stellte er in dem Vermerk die Verhinderung von Richterin G. , dem dienstjüngsten Mitglied der Zivilkammern , fest. Er wies dabei darauf hin, dass bei der Frage nach einer Verhinderung – einer Wertungsfrage – auch zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang ein Richter Zeit benötige, um sich auf eine Verhandlung vorzubereiten. Maßgeblich seien dabei Art und Umfang der zur Verhandlung anstehenden Sache sowie Arbeitsweise, Kenntnisse, Erfahrungen und persönliche Eigenschaften des Richters. Die Verhinderung von Richterin G. stellte er im Hinblick darauf fest, sie sei bei Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes bis zum avisierten Verhandlungstermin am 24. Februar 2014 nicht in der Lage, sich sachgemäß auf das Verfahren vorzubereiten. Sie hätte sich in eine komplexe, sehr umfangreiche, Strafsache einzuarbeiten. Die Richterin verfüge aber weder über spezielle Kenntnisse des Wirtschaftsstrafrechts noch habe sie jemals (außerhalb des Referendariats) Erfahrungen in Strafsachen gesammelt. Anders als eine etwa durch die Vortätigkeit als Staatsanwältin in Strafsachen erfahrene Richterin werde sie „nicht in der Lage sein, sich in dem notwendigen Umfang, wie es für eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben einer, auch nicht Bericht erstattenden, Beisitzerin angezeigt ist, sachgemäß auf das Verfah- ren vorzubereiten“ (SA Bl. 7846). Die Verhinderung des der 2. Strafkammer des Landgerichts angehörenden Richters am Landgericht B. , dem Erholungsurlaub gewährt worden war, stellte der Präsident des Landgerichts im Hinblick darauf fest, dass auch ohne Widerruf seines Urlaubs die Weiterbetreibung des Verfahrens unter Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes gesichert sei (SA Bl. 7847).
21
Mit Schreiben der Strafkammer vom 10. Februar 2014 wurden sodann die Hauptverhandlungstermine und gemäß § 222a StPO die Besetzung für die Hauptverhandlung mit den Richterinnen am Landgericht Kr. , Ko. und D. als Berufsrichterinnen mitgeteilt.
22
Am zweiten Hauptverhandlungstag, der am 5. März 2014 stattfand, rügte der Verteidiger eines damaligen Mitangeklagten mit schriftlicher Begründung noch vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache die Besetzung des Gerichts (Prot. Bd. II Bl. 170 ff.). Er beanstandete dabei, dass das Gericht nicht der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG sei. Dies begründete er unter Bezugnahme auf den Vermerk des Präsidenten des Landgerichts vom 31. Januar 2014 damit, dass die Feststellung der Verhinderung der Richterin G. mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Kenntnisse nicht in der Lage, sich einzuarbeiten, unzutreffend sei (Prot. Bd. II Bl. 171). Die festgestellte Verhinderung von Richter am Landgericht B. bezeichnete er als „fraglich“ (Prot. Bd. II Bl. 173).
23
Die Strafkammer wies noch am selben Tag den Besetzungseinwand als unbegründet zurück und verwies dabei zur Begründung auf die Vermerke des Präsidenten des Landgerichts vom 30. und vom 31. Januar 2014. Ergänzend verwies die Strafkammer in dem Beschluss darauf, dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren mit fünf Angeklagten handele, von denen sich vier Angeklagte in Untersuchungshaft befänden. Eine kurzfristige Umterminierung sei aufgrund der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten nicht möglich (Prot. Bd. I Bl.

13).

24
Rechtsanwalt S. erklärte als Verteidiger für den Angeklagten, dass er sich der Besetzungsrüge anschließe (Prot. Bd. I Bl. 13). Den Besetzungseinwand wies das Landgericht im Hauptverhandlungstermin vom 10. März 2014 mit gleicher Begründung wie zuvor als unbegründet zurück (Prot. Bd. I Bl. 19).
25
b) Die Verfahrensrüge, es liege ein absoluter Revisionsgrund im Sinne § 338 Nr. 1 StPO vor, ist bereits unzulässig. Die Besetzungsrüge ist präkludiert, denn der vor der erkennenden Strafkammer geltend gemachte Besetzungseinwand entsprach nicht der von § 222b Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form.
26
aa) Die Zulässigkeit der Besetzungsrüge setzt voraus (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO), dass der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht „rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht“ worden ist. Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO nimmt damit Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichtsrecht in die für die Besetzung maßgeblichen Unterlagen.
27
(1) Das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfahren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120 und Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279). Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem justiziellen Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung – mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten – wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536). Deshalb müssen alle Beanstandungen gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 222b Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht statthaft (vgl. BGH aaO, NStZ 2007, 536 mwN).
28
(2) Zwar haben Präklusionsvorschriften wegen ihrer einschneidenden Folgen einen strengen Ausnahmecharakter. Die Präklusionsregelung der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO genügt indes den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 – 2 BvR 1540/01, BVerfGK 1, 87).
29
(3) Mit Blick auf den Normzweck und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers werden unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen hohe Anforderungen an den Inhalt des Besetzungseinwands gestellt. Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT-Drucks. 8/976, S. 47; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120; Urteile vom 25. Oktober 2006 – 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 und vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi in MüKo-StPO, § 222b Rn. 13 und Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 222b Rn. 8 mwN). Es müssen ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) alle Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (vgl. Jäger in LR-StPO, 26. Aufl., § 222b Rn. 17). Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden (BGH aaO, BGHSt 44, 161, 162 und NStZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 1. September 2015 – 5 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 54).
30
(4) Die genannten Grundsätze gelten selbst bei evidenten Besetzungsmängeln , die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind. Auch in diesen Fällen sind alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungsrüge vorzubringen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 mwN).
31
(5) Welche Tatsachen im Einzelnen anzugeben sind, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Regeln, deren Verletzung behauptet wird.
32
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügte die in der Hauptverhandlung erhobene Beanstandung der Besetzung des Gerichts den Anforderungen an einen formgerechten Besetzungseinwand nicht.
33
(1) Zwar hat der Angeklagte, nachdem die Besetzung der Strafkammer gemäß § 222a StPO bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mitgeteilt worden war, den Besetzungseinwand entsprechend § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung – und damit rechtzeitig – geltend gemacht.
34
(2) Der erhobene Besetzungseinwand genügte jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 222b Abs. 1 StPO.
35
(a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit beim Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, anders als bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezugnahmen auf Unterlagen bei den Strafakten des Gerichts, das über den Besetzungseinwand zu entscheiden hat, zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 163; Eschelbach in KMR-StPO, Stand: Dezember 2015, § 222b Rn. 20). Denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Erfordernis einer klaren Bezeichnung des geltend gemachten Mangels und der Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen.
36
(b) Vorliegend lässt die im Verfahren vor dem Landgericht erhobene Besetzungsrüge nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erkennen, welcher Umstand die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung begründen soll und aus welchen vorzutragenden Tatsachen sich diese ergeben soll. § 222b StPO stellt gerade auf die „vorschriftswidrige Besetzung“ ab. Eine solche ist lediglich dann gegeben, wenn das erkennende Gericht mit einem oder mehreren Richtern be- setzt war, bei denen es sich nicht um den bzw. die gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. Frisch in SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 338 Rn. 12). Wer gesetzlicher Richter ist, bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Umsetzung der dortigen Vorgaben durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem der fragliche Spruchkörper angehört.
37
Mit seiner Besetzungsrüge vom 5. März 2014 hat der Angeklagte vor allem geltend gemacht, Richterin G. sei durch den Präsidenten des Landgerichts gesetzwidrig als verhindert erklärt worden (Prot. Bd. II Bl. 171). Darüber hinaus wird auch in Zweifel gezogen, dass Richter am Landgericht B. zu Recht als verhindert erklärt worden ist (Prot. Bd. II Bl. 173). Der Besetzungseinwand selbst verhält sich nicht ausdrücklich dazu, welcher oder welche an der Entscheidung mitwirkenden Richter nicht gesetzlicher Richter in dem vorgenannten Sinne waren. Zudem werden mit der Besetzungsrüge nicht sämtliche Tatsachen vorgetragen, deren Vortrag es bedurft hätte, um den Anforderungen von § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu genügen.
38
(c) Auf die tatsachengestützte konkrete Benennung derjenigen Richter, die nach dem Verständnis des Angeklagten „vorschriftswidrig“ Teil des erken- nenden Gerichts waren, konnte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen vorliegend nicht verzichtet werden. Das Vorbringen, Richterin G. sei durch den Präsidenten des Landgerichts gesetzwidrig als verhindert erklärt worden, genügt angesichts des sonstigen Vortrags im Besetzungseinwand gegenüber der Strafkammer nicht. Denn selbst wenn dieser Vortrag durch den „globalen“ Verweis auf den Vermerk des Präsidenten des Landgerichts vom 31. Januar 2014 ausreichend – was zweifelhaft ist – durch Tatsachenvortrag gestützt sein sollte, lässt sich daraus nicht erkennen, unter welchem konkreten rechtlichen Aspekt (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 3 StPO) die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung geltend gemacht werden soll. Die behauptete rechtsfehlerhaft ange- nommene Verhinderung von Richterin G. würde nur dann zu einer „vor- schriftswidrigen Besetzung“ des Gerichts führen, wenn diese gesetzliche Rich- terin gewesen wäre. Das hat der Angeklagte aber nicht ausreichend dargelegt. Es werden nämlich auch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verhinderung von Richter am Landgericht B. geltend gemacht. Aus der Besetzungsrüge ist nicht zu entnehmen, ob Richterin G. oder Richter am Landgericht B. anstelle welches tatsächlich an der Entscheidung mitwirkenden berufsrichterlichen Mitglieds der Strafkammer vorschriftswidrig mitgewirkt haben. Dieser Klarstellung hätte es aber wegen § 222b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO bedurft. Nur wenn durch die Besetzungsrüge ausreichend klargestellt wird, welcher Besetzungsmangel gerügt wird, kann das Eingreifen der Präklusionswirkung und der Konzentrationswirkung aus § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO beurteilt werden.
39
(3) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der von § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO geforderte Vortrag der die Rüge tragenden Tatsachen durch weitgehende Bezugnahme auf außerhalb des eigenen Vortrags liegende Dokumente erbracht werden kann.
40
4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; der Strafausspruch ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.