Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Nov. 2014 - W 3 K 14.972

published on 27/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Nov. 2014 - W 3 K 14.972
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Streitgegenstand ist die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 150 Hektar im Haupterwerb.

Mit Mehrfachantrag vom 27. April 2010 (Eingang beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - AELF- Bad N. ...) beantragte der Kläger die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) sowie die Auszahlung der Zuwendungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP-A).

Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte das AELF Bad N. ... die Ausgleichszulage, mit Auszahlungsmitteilung vom 11. Oktober 2010 die KULAP-Zuwendungen und mit Bescheid vom 19. November 2010 die Betriebsprämie. Die Förderung wurde an den Kläger ausgezahlt.

Am 9. Oktober 2010 wurde von der Polizei festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. ...8 der Gemarkung M. die Ackerrandstreifen (ca. 190 m²) mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden waren. Das Polizeipräsidium Unterfranken teilte diesen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) dem AELF Bad N. ... mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 24. Dezember 2010 mit. Gegen einen daraufhin von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft erlassenen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 3. November 2011 wurde der Kläger wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Geldbuße von 200,00 Euro belegt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, der Kläger habe in der Hauptverhandlung den Vorwurf bestritten, jedoch eingeräumt, dass das Grundstück Fl. Nr. ...8 von ihm bewirtschaftet werde. Sein Feld sei aber von einem Anderen gespritzt worden. Die Einlassung wurde vom Gericht jedoch als Schutzbehauptung angesehen.

Das AELF Bad N. ... forderte mit Bescheiden vom 16. Juli 2012 jeweils 3% der Betriebsprämie für das Jahr 2010 (1.230,49 Euro zuzüglich Zinsen), der Ausgleichszulage für das Jahr 2010 (95,54 Euro zuzüglich Zinsen) sowie der KULAP-Zuwendungen für das Jahr 2010 (197,05 Euro zuzüglich Zinsen) wieder zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 zurück. Der teilweise Widerruf des Betriebsprämienbescheides vom 8. November 2010 sowie die teilweise Rückforderung der ausgezahlten Förderung beruhe auf § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) i. V. m. Art. 80 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Danach seien in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG rechtmäßige begünstigende Bescheide auch nach Unanfechtbarkeit zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden sei, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet werde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Aufgrund des Verstoßes gegen die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen seien die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides nicht eingehalten worden. Der teilweise Widerruf des AGZ-Bescheides vom 8. November 2010 und des KULAP-Bescheides vom 3. September 2009 in Verbindung mit der Auszahlungsmitteilung vom 11. Januar (richtig: Oktober) 2010 sowie die teilweise Rückforderung der ausgezahlten Förderung und deren Verzinsung beruhten auf Art. 49 BayVwVfG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 49a BayVwVfG. Der Kläger habe gegen die Auflage verstoßen, die anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten. Die Gewährung der Betriebsprämie sei gemäß Art. 4 ff. VO(EG) Nr. 73/2009 an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross Compliance). Mit den Vorgaben aus Art. 4 ff. VO (EG) Nr. 73/2009 werde die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen Teil der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisation. Gemäß Art. 50a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 bzw. Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 seien die anderweitigen Verpflichtungen gemäß Art. 5 und 6 VO (EG) Nr. 73/2009 auch im Rahmen der AGZ und Agrar-Umweltmaßnahmen zu beachten. Gemäß Rechtsakt Nr. 9 des Anhangs II in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1107/2009 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln und § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürften Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewendet werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt würden. Auf Böschungen, Feldrainen oder Wegen einschließlich der Wegränder dürfe ein entsprechender Eintrag nicht erfolgen. Nachweislich der vorliegenden Fotos habe der Kläger auf den Ackerrandstreifen bzw. auf den Randbereichen bis hin zum wasserführenden Graben der Fl. Nr. ...8 der Gemarkung M. Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Dies sei auch vom Amtsgericht Freising mit Urteil vom 3. November 2011 festgestellt worden. Die Einwendung des Klägers, dass keine Beweise vorlägen und ein Dritter das Pflanzenschutzmittel gespritzt habe, sei bereits vom Amtsgericht Freising als Schutzbehauptung gewertet worden. Es erscheine auch nicht plausibel, weshalb ein unbekannter Dritter die Ränder des Feldstücks des Klägers mit Pflanzenschutzmitteln behandeln solle.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 24 VO (EG) gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt worden seien und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt habe. Der Umfang der Kürzung richte sich bei einem fahrlässigen Verstoß nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung betrage 3%. Ein Abweichen nach unten oder oben sei in begründeten Ausnahmefällen möglich, dies bedeute, die Kürzung um 3% sei in der Regel die nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts verhältnismäßige Sanktion. Zur europarechtskonformen Anwendung der Vorgaben seien für jedes Kontrolljahr für die einzelnen Rechtsakte und Standards Bewertungsmatrizen beschlossen worden, in denen jeweils definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche oder gärtnerische oder forstliche Nutzung sei eine Regeleinstufung von 3% Kürzung vorgesehen. Eine Verringerung des Kürzungssatzes auf 1% komme aufgrund der Nähe der Ausbringung zu einem wasserführenden Graben nicht in Betracht. Außerdem liege kein Fall von einer nur minimalen Abdrift von Pflanzenschutzmitteln vor.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2013 zugestellt.

II.

Mit seiner am 19. November 2013 erhobenen Klage beantragte der Kläger sinngemäß,

die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad N. vom 16. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid der FüAK L. vom 18. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er wiederhole nun schon zum x-ten Mal, dass er das Grundstück nicht abgespritzt habe. Er wisse auch nicht, welche Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden sein sollten. Vom Amtsgericht Freising sei überhaupt nichts festgestellt worden. Der angebliche Zeuge POM P. habe keinen Einsatzzeitpunkt der angeblichen Pflanzenschutzmittel angeben können. Auch die anwesende Mitarbeiterin des Landwirtschaftsamtes habe dazu keine verwertbaren Angaben machen können. Nur ein Herr von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft in M. habe per Ferndiagnose und anhand der Fotos den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bestätigen können. Außerdem sei im Widerspruchsbescheid die Rede davon, es seien ca. 190 m² Ackerrandstreifen „behandelt“ worden. Die FüAK kenne aber die Grenzen des Grundstücks überhaupt nicht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides werde Bezug genommen, nachdem der Kläger mit der Klagebegründung keine neuen Einwendungen vorbringe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad N. vom 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig (Cross Compliance). Dies ergibt sich (nun) aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009). Nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 dieser Verordnung erfüllen. Nach Art. 5 dieser Verordnung werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, b) Umwelt und c) Tierschutz festgelegt. Die in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gehört insbesondere auch die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das in In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln (teilweise aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. 10. 2009). Die Anforderungen dieser Richtlinie wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) umgesetzt. Nach § 6 Abs. 2 PflSchG in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl I 1998, S. 971) dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewendet werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden; sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden. Bei den Ackerrandstreifen handelt es sich um nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) sind auch im Rahmen der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (Kulturlandschaftsprogramm und Ausgleichszulage) einzuhalten. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), wo Bezug auf die Art. 4, 5 und die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (nachfolgend: VO (EG) 1782/2003) genommen wird. Die VO (EG) 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben; diese bestimmt in Art. 146 Abs. 2 UA 2 dass die Verweisungen auf die VO (EG) 1782/2003 als Verweisungen auf diese Verordnung gelten.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Rückforderung der Betriebsprämie, der KULAP-Zuwendungen und der Ausgleichszulage wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die Ackerrandstreifen des Grundstücks Fl.-Nr. ...8 der Gemarkung M. mit Pflanzenschutzmittel behandelt worden seien bzw. behauptet, ein unbekannter Dritter sei dies gewesen, ist festzuhalten, dass der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Freising vom 3. November 2011 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 6 Abs. 2, 40 Abs. 1 Nr. 4, 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße belegt worden ist. Grundsätzlich können Behörden und Gerichte Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legen, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Vorfall nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (BayVGH, U. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 - juris; BVerwG, U. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 - juris).

Vorliegend wurden keinerlei substanziierte Gründe vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Freising sprechen würden. Der Kläger hat sich hierzu nur in Behauptungen und Mutmaßungen ergangen. Dass das Grundstück mitsamt den Ackerrandstreifen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, zeigen die Feststellungen des den Sachverhalt aufnehmenden Beamten und die bei dieser Feststellung gefertigten Fotos. Auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst muss davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte, der den Vorfall aufgenommen und angezeigt hat, die nötige Fachkenntnis hat, um entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Beklagtenvertreterin wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es guter fachlicher Praxis entspreche, abgeerntete Flächen mit Totalherbiziden zu behandeln und dass es sich um ein typisches Bild einer mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Fläche handelt. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten, dass ein Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurde, sondern nur behauptet, er sei es nicht gewesen und bemängelt, es sei nicht, etwa durch Bodenproben oder sonstige Untersuchungen, festgestellt worden, welches konkrete Pflanzenschutzmittel ausgebracht worden sei. Aufgrund der Lage und der Größe des Grundstückes hält die Kammer eine Verwechslung dergestalt, dass ein Dritter den ganzen Acker einschließlich der Randstreifen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt hat, für ausgeschlossen. Hinsichtlich des angeblichen Verursachers der Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Ackerrandstreifen hat sich der Kläger in unbestimmten Vermutungen ergangen und dabei ein erschreckendes Ausmaß an Verständnis für eine unsachgemäße Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln geäußert. Die Einlassung des Klägers, die FüAk wisse nicht, wie groß sein Grundstück sei, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Auch dem Kläger muss bekannt sein, dass aufgrund von GPS-Aufnahmen die streitgegenständliche Fläche genau zu bestimmen ist.

Nachdem die strafgerichtlichen Feststellungen nicht widerlegt sind, werden sie von der Kammer der Entscheidung zugrunde gelegt und es steht fest, dass der Kläger gegen die sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) verstoßen hat. Somit ist die Kürzung der Betriebsprämie sowie der KULAP-Zuwendungen und der Ausgleichszulage für das Jahr 2010 zu Recht erfolgt und die entsprechenden Rückforderungsbescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.