Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 12 ZB 18.175

bei uns veröffentlicht am30.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 24.617,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. November 2017, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die Kosten für die dem Hilfeempfänger D. im Zeitraum vom 18. August 2013 bis 19. August 2014 erbrachten Leistungen für Schulbegleitung und Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte in Höhe von 24.617,42 € zu erstatten, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – soweit überhaupt hinreichend dargelegt – nicht vor.

1. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte.

1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers als nachrangig verpflichtetem Leistungsträger gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den allein geltend gemachten Zeitraum vom 18. August 2013 bis 19. August 2014 bejaht. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor (vgl. Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 55. UPD 1/218, § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe Rn. 19). Es hat weiter unter Zugrundelegung der vom Senat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2013 – 12 B 11.1886 – aufgestellten Maßstäbe zu Recht entschieden, dass die Geltendmachung dieses Kostenerstattungsanspruchs nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen ist, da der Kläger nicht das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX – bewusst – missachtet und trotz Verneinung seiner Zuständigkeit geleistet hat, obwohl nach dem Ergebnis der Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

1.2 § 14 Abs. 4 SGB IX schließt die §§ 102 ff. SGB X nicht umfassend aus, sondern passt deren Ausgleichssystem den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX an. Dabei steht dem erstangegangenen Rehabilitationsträger ein privilegierter Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX – entsprechend § 102 Abs. 2 SGB X – grundsätzlich nicht zu, da er nicht in gleicher Weise wie der zweitangegangene Träger schutzwürdig ist. Ausnahmsweise sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen sich auch der erstangegangene Rehabilitationsträger trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist, sodass es in solchen Ausnahmefällen gerechtfertigt ist, dem erstangegangenen Träger, anknüpfend an die Gründe der Nichtweiterleitung, einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, (vgl. zu alledem BayVGH, Urteil v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – juris m.w.N.). Jedenfalls der irrtümlich seine Zuständigkeit bejahende erstangegangene Träger muss zu einer „nachträglichen Korrektur“ berechtigt sein und einen Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung aus § 104 SGB X geltend machen können. Der Kläger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, wird damit nicht – dem Primärziel des § 14 SGB IX zuwiderlaufend – dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme belastet (BayVGH Urteil v. 7.10.2013, a.a.O.; BSG Urteil v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06R – FEVS 59, 298 ff.).

1.3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch bei der das Erfordernis der Zuständigkeitsüberprüfung unter Beachtung der Weiterleistungsfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX auslösenden Antragstellung nicht auf den Mai 2013 abzustellen. Denn hierbei handelt es sich vielmehr lediglich um einen bloßen Verlängerungsantrag, der bei dem unverändert fortbestehenden Rehabilitationsbedarf nicht erneut die Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX in Gang gesetzt hat. Die Fristbestimmung des § 14 Abs. 1 SGB IX könnte sonst ihren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch eine rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken, nicht hinreichend erfüllen. Ziel der Vorschrift ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern (BT-Drs. 14/5074, S. 85 u. S. 102; VG Würzburg, Urteil v. 21.2.2011 – W 3 K 10.736 –, juris).

1.5 Deshalb liegen ein die Prüfungspflicht des angegangenen Trägers und eine die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auslösende Antragstellung nicht bereits in jedem eingehenden Antrag. Insbesondere ein „Verlängerungsantrag“ ist nicht wie ein Erstantrag zu behandeln mit der Folge, dass etwa das Zuständigkeitsklärungsverfahren von neuem beginnt. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Leistungsfall, der nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 2 SGB IX und dem Grundsatz der Leistungserbringung „aus einer Hand“ von dem zunächst leistenden Träger zu Ende zu führen ist (Knittel, a.a.O., § 14 SGB IX Rn. 30 und Rn. 50 zu Verlängerungsentscheidungen in der medizinischen Rehabilitation). Wenn bei jedem gestellten Folgeantrag des Hilfeempfängers trotz unveränderter Sachlage, insbesondere dem fortbestehenden Rehabilitationsbedarf, jeweils wieder erneut die Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX in Gang gesetzt würde, so müsste die Fristbestimmung im Ergebnis leer laufen und könnte ihren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht hinreichend erfüllen (Knittel, SGB IX, 8. Aufl., § 14 SGB IV Rn. 29). Die einmal begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Trägers wegen Versäumung der Frist gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX bleibt daher, wenn sich keine wesentlichen Änderungen des Hilfebedarfs ergeben, bestehen (Knittel, a.a.O., § 14 SGB IX Rn. 29).

1.6 Gemessen an diesem Maßstab ist demnach der für die Zuständigkeitsüberprüfung nach § 14 SGB IX maßgebliche Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst im Mai 2013 gestellt worden, sondern vielmehr bereits im Mai 2012 bzw. am 3. Juli 2012, als erstmals Schulbegleitung für das Schuljahr 2012/2013 und Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte beantragt wurde. Aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität folgt, dass bei jeder weiteren Antragstellung danach zu differenzieren ist, ob eine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird oder ob im Rahmen des Erstantrags lediglich eine Modifizierung oder Ergänzung angestrebt wird (BayLSG, Beschluss v. 21.1.2015 – L 8 SO 316/14B ER – juris). Nur ein solcher Erstantrag löst die Zuständigkeitsüberprüfungs- und Weiterleitungspflicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 14 SGB IX aus.

Im Gegensatz zur ursprünglich durch den Kläger gewähren Frühförderung handelte es sich bei den ab dem Schuljahr 2012/2013 begehrten Maßnahmen um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle des Hilfeempfängers als eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1, § 35a Abs. 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich der örtliche Jugendhilfeträger zuständig ist. Diese nunmehr beantragte Leistung ist als die maßgebliche, eine Zuständigkeitsüberprüfung auslösende Maßnahme zu betrachten, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in die schulvorbereitende Einrichtung in „die Schule“ eingetreten ist, womit die Frühförderung endete (vgl. OVG d. Saarlandes, Urteil v. 28.10.2011 – 3 A 301/11 – juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts wird als Endpunkt der Frühförderung nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere nicht auf den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt (OVG Saarland, a.a.O., unter Hinweis auf GK-SGB IX, § 56 SGB IX Rn. 22). Schon der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte schließt in der Regel eine Frühförderung aus (BayLSG, Beschluss v. 21.1.2015 – L 8 SO 316/14 B ER –, juris unter Hinweis auf § 5 des Rahmenvertrags zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern vom 19. Mai 2006 in der Fassung vom 1. Juli 2011). Auch § 56 Abs. 2 SGB IX unterscheidet bei der Beschreibung der heilpädagogischen Leistungen zwischen solchen der Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger. Schulvorbereitende Einrichtungen zählen auch im förmlichen Sinne zu den (Förder-)Schulen, da nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die vorschulische Förderung durch die schulvorbereitenden Einrichtungen zu den Aufgaben der Förderschulen gehört. Beim Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung und einer daran angeschlossenen Tagesstätte handelt es sich deshalb nicht um Maßnahmen der Frühförderung im Sinne von Art. 64 AGSG (BayLSG vom 21.1.2015, a.a.O.). Auch im konkreten Fall ist die schulvorbereitende Einrichtung Teil der A. N. Schule in Bad Windsheim als Angebotsschule für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die einen besonderen Förderbedarf haben.

1.7 Da es sich bei den späteren, ebenfalls auf Schulbegleitung und Eingliederungshilfe in der Heilpädagogischen Tagesstätte gerichteten Anträgen demzufolge lediglich um weitere, eine Zuständigkeitsüberprüfung nicht auslösende Folgeanträge handelt, kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Aktenvermerk vom 22. Mai 2012 gerade maßgebliche Bedeutung insoweit zu, als hierin die aufgrund des beim Kläger am 11. Mai 2012 eingegangenen Antrags maßgebliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu sehen ist. Darin hat der Kläger aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit der Diagnose frühkindlicher Autismus völlig zu Recht festgestellt, dass der Hilfeempfänger wegen einer wesentlichen seelischen Behinderung zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zugehörig ist und dass keine weitere wesentliche Behinderung besteht, so dass grundsätzlich die Zuständigkeit des Jugendamtes gegeben ist. Er hat hierbei jedoch verkannt, dass dessen Zuständigkeit nicht erst mit der „Einschulung“ im September 2013 beginnt, sondern, wie ausgeführt, bereits mit Aufnahme in die schulvorbreitende Einrichtung ab dem Schuljahr 2012/13 gegeben ist. Der Kläger hat deshalb – seiner Auffassung nach folgerichtig – den Antrag auch nicht weitergeleitet. Infolgedessen spielen weder Grund und Anlass für die Hospitation vom 29. April 2014 eine Rolle, noch die – worauf auch der Beklagte hinweist, im Übrigen unzutreffende – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es gebe weitere Unterlagen und Hinweise auf eine über eine seelische Behinderung hinausgehende Ursache des Hilfebedarfs. Der Rückschluss des Verwaltungsgerichts allein von der Vielzahl der im Hilfeverfahren angefallenen Vorgänge seit dem Aktenvermerk vom 22. Mai 2012 auf geänderte Ursachen des Hilfebedarfs ist nicht nachzuvollziehen, zumal das Gericht selbst erkannt hat, dass die Unterlagen frühere Zeiten betreffen. Der Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 1. März 2013 festgestellt hat, dass es sich um die gleichen Diagnosen und Verhaltensbeschreibungen handle.

1.8 Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass der Kläger die zutreffende Erkenntnis vom Mai 2012 bei den Entscheidungen über die Anträge vom Mai 2013 und Januar 2014 mangels genügend sorgfältiger Prüfung irrtümlich – fehlerhaft – übersehen/übergangen habe, übersieht es, dass bei den Folgeanträgen von Mai 2013 und Januar 2014, wie ausgeführt, eine Überprüfung der Zuständigkeit nicht mehr erforderlich war. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der ein Jahr zuvor im Aktenvermerk vom 22. Mai 2012 niedergelegten Erkenntnis, jedenfalls ab Einschulung nicht mehr zuständig zu sein, da, wie ausgeführt, diese Verpflichtung nur bei einem Erstantrag besteht. Daraus folgt zugleich, dass im Ergebnis der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen ist. Denn mit dem Irrtum über die Zugehörigkeit einer schulvorbereitenden Einrichtung zur Schule, der offenbar auch der Beklagte unterliegt, liegt gerade eine der Fallkonstellationen vor, die es ausnahmsweise rechtfertigt, den erstangegangenen Rehabilitationsträger trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts gleichwohl einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, dessen Umfang sich nach den für ihn geltenden Vorschriften richtet (vgl. BayVGH, Urteil v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294). Der Kläger hat nach Eingang des Erstantrags auf Bewilligung eines Schulbegleiters und Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte seine Zuständigkeit fristgerecht geprüft und jedenfalls bis zum Beginn der Schulpflicht irrtümlich im darauf folgenden Schuljahr auch bejaht, so dass er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein muss. Andernfalls wäre er gehalten, schon bei geringstem Verdacht einen Rehabilitationsantrag weiterzuleiten, um die Zuständigkeitsproblematik gegebenenfalls im Erstattungsstreit austragen zu können und nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein (vgl. BayVGH v. 7.10.2013 a.a.O.). Von einem zielgerichteten Eingriff in eine fremde Zuständigkeit und Missachtung des Weiterleitungsgebots des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann deshalb nicht die Rede sein. Der Kläger sah sich vielmehr irrtümlich bis zur Einschulung des Hilfeempfängers zur Leistung verpflichtet und war bei den darauffolgenden Weitergewährungsanträgen nicht gehalten, in eine (erneute) Zuständigkeitsüberprüfung nach §§ 14 SGB IX einzutreten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage nach der Bewertung des Sachverhalts, wenn ein Träger trotz Kenntnis seiner Unzuständigkeit ab einem gewissen Zeitpunkt diese „übersieht“ bzw. ein Träger seiner Prüfungspflicht über ein Jahr nicht nachkommt, besitzt vorliegend mangels Klärungsfähigkeit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Auch soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang allgemeine Ausführungen zu den unterschiedlichen Systemen von Jugendhilfe und Sozialhilfe macht und darüber hinaus auf den Interessenwahrungsgrundsatz hinweist, vermag er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufzuzeigen. Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den erstangegangenen Träger maßgeblichen Vorschriften.

3. Die vorliegende Rechtssache weist gemessen an der Darlegung des Beklagten auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und daher die Zulassung der Berufung erfordern würden. Die hier aufgeworfenen Fragen beantworten sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst oder sind durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits abschließend geklärt (vgl. hierzu das Urteil des BayVGH v. 7.10.2013, a.a.O.; vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27 ff., 32).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

6. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. November 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 4 Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen


Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Okt. 2011 - 3 A 301/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten der Betreuung des 2001 geborenen Kindes A. (im Folgenden: Hilfeempfänger) im Schulkindergarten der Grundschule E. durch einen Integrationshelfer. Der Hilfeempfänger war im maßgeblichen Zeitraum durch eine seelische Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX infolge... in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben wesentlich eingeschränkt. Seit dem Jahr 2005 wurden ihm von dem Beklagten Leistungen zur Frühförderung gewährt. Insbesondere hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22.8.2007 die Kosten der heilpädagogischen Betreuung durch Stützpädagogen im Regelkindergarten S. in S. übernommen.

Vom 11.8.2008 bis 30.6.2010 besuchte der Hilfeempfänger den Schulkindergarten der Grundschule E.. Mit Antrag vom 14.5.2008, eingegangen am 16.5.2008, hatten die Eltern bei dem Beklagten auch für den Zeitraum ab 11.8.2008 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Übernahme der Kosten einer Betreuung durch einen Integrationshelfer „in der Schule“ beantragt. Der Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 21.5.2008 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter, da bei dem Kind eine Störung des Sozialverhaltens im Vordergrund stehe und von daher nunmehr der Kläger zuständig sei. Am 30.5.2008 sandte der Kläger den Antrag wiederum an den Beklagten zurück. Dazu führte er aus, dass weiterhin eine Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei, da der Schulkindergarten eine schulvorbereitende Maßnahme sei, neben der gemäß § 7 SGB IX und §§ 53, 54 SGB XII Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten, zu denen auch die begehrte Betreuung zu rechnen sei.

Der Beklagte schickte den Antrag erneut dem Kläger mit der Begründung, dessen sachliche Zuständigkeit folge aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII. Denn der Hilfeempfänger sei nunmehr schulpflichtig und besuche den Schulkindergarten. Wenn er zum Besuch des Schulkindergartens infolge seiner Behinderung einen Integrationshelfer benötige, so sei dies als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu verstehen, für die der Kläger der zuständige Leistungsträger sei.

Daraufhin gewährte der Kläger gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Träger die beantragte Eingliederungshilfe.

Nachdem eine weitere Aufforderung an den Beklagten zur Übernahme des Hilfefalles erfolglos geblieben war, erhob der Kläger am 25.2.2009 die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht für das Saarland. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 8.3.2010 - S 25 SO 13/09 -, berichtigt durch Beschluss vom 24.3.2010, an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.

Der Kläger hat die Klage darauf gestützt, dass ihm gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach §§ 104, 105 SGB X zustehe. Denn er habe in der Zeit vom 11.8.2008 bis 30.6.2010 als nachrangig verpflichteter Träger Eingliederungshilfe geleistet. Zur weiteren Begründung hat er auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - verwiesen und geltend gemacht, dass die Aufnahme in den Schulkindergarten als schulvorbereitende Maßnahme anzusehen sei, neben der - soweit erforderlich - weitere heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten, für deren Gewährung der Beklagte als Sozialhilfeträger zuständig sei. Gerade die Bestimmung in § 56 Abs. 2 SGB IX über eine Komplexleistung von heilpädagogischen Maßnahmen in Verbindung mit Frühförderungsleistungen und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger verdeutliche, dass es sozialhilferechtlich einen über den auf die reguläre Schule vorbereitenden pädagogischen, durch den Besuch eines Schulkindergartens abgedeckten hinausgehenden Bedarf an heilpädagogischen Maßnahmen geben könne, die daneben von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 11.8.2008 bis zum 30.6.2010 für das Kind A., geboren 2001, entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 35.915,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ihn keine Erstattungspflicht treffe, weil er für die Gewährung der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe nicht zuständig gewesen sei. Vielmehr sei der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB XIII zur Übernahme der Kosten, welche durch die Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten entstanden seien, in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht verpflichtet. Es sei unstreitig, dass der Hilfeempfänger unter einer Störung des Sozialverhaltens leide, die dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sei. Nach der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sei damit prinzipiell die Zuständigkeit des Klägers gemäß § 35 a SGB VIII gegeben. Soweit der saarländische Landesgesetzgeber den Bereich der Frühförderung - unabhängig von der Behinderungsart - einheitlich den Trägern der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe zugeschrieben habe, greife diese Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall nicht ein, da die Unterbringung des seelisch behinderten Hilfeempfängers in dem Schulkindergarten keine Maßnahme der Frühförderung darstelle, sondern eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Eingliederungshilfe in Form der Frühförderung umfasse heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Der Besuch des Schulkindergartens stelle hingegen eine Fördermaßnahme nach § 4 Abs. 8 SchoG dar, die der Einschulung gleichzusetzen sei. Der Schulkindergarten sei als Bestandteil der Grundschule anzusehen, so dass der Beklagte auch für die damit im Zusammenhang stehende Eingliederungshilfe nicht zuständig sei.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 35.915,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, denn er habe als im Verhältnis zum Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorlägen. Der Beklagte sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG für die Hilfegewährung, auf die der Hilfeempfänger unstreitig Anspruch gehabt habe, sachlich zuständig gewesen. Nach den genannten Vorschriften seien im Saarland Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen. Ausgehend von dieser Zuständigkeitszuweisung sei der Beklagte auch für die Gewährung der streitgegenständlichen Integrationshilfe zuständig gewesen. Die Aufnahme hilfebedürftiger Kinder in den Schulkindergarten stelle eine schulvorbereitende Maßnahme dar, neben der gemäß §§ 7 SGB IX und 39, 40 BSHG (heute: §§ 53, 54 SGB XII) heilpädagogische Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 SGB IX über eine Komplexleistung von heilpädagogischen Maßnahmen in Verbindung mit Frühförderungsleistungen und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger verdeutliche, dass es sozialhilferechtlich einen über den auf die reguläre Schule vorbereitenden pädagogischen, durch den Besuch eines Schulkindergartens abgedeckten Bedarf hinausgehenden Bedarf an heilpädagogischen Maßnahmen geben könne, der von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen sei. Demgegenüber vermöge die Argumentation des Beklagten, der Schulkindergarten sei nach § 4 Abs. 8 SchoG Bestandteil der Grundschule mit der Folge, dass der Eintritt in diesen mit einer Einschulung gleichzusetzen sei und sich die Maßnahme ab dem Eintritt der Schulpflicht nicht mehr als Frühförderung, sondern als (vom Kläger zu erbringende) Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII darstelle, nicht zu überzeugen. Allein die organisatorische Angliederung des Schulkindergartens an die Grundschule könne nicht mit Erfolg dafür streiten, dass der Eintritt in den Schulkindergarten einer Einschulung gleichzusetzen sei. Der Gesetzgeber differenziere im Schulpflichtgesetz ersichtlich nur danach, ob das Kind eine reguläre Schulklasse besuche und Fördermaßnahmen in der jeweiligen Klasse erhalte (dann Anrechnung auf die Dauer der Schulpflicht) oder ob es den Regelunterricht (noch) nicht besuche, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldkindergarten besucht werde oder eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgt sei. In den beiden letztgenannten Fällen bestimme § 4 Abs. 3 SchulPflG konsequenterweise, dass diese Zeiten auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet würden. Eine entsprechende Regelung existiere für den Fall, dass Fördermaßnahmen im Rahmen der regulären Schulklasse erbracht würden, nicht. Diese mithin außerhalb der Dauer der Schulpflicht gewährten heilpädagogischen Leistungen seien Maßnahmen der Frühförderung, die als Komplexleistung mit den durch den Schulkindergarten erbrachten schulvorbereitenden Maßnahmen erbracht würden und für die daher der Beklagte zuständig sei. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruhe auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 9.6.2011 zugestellt worden.

In seiner am 5.7.2011 eingelegten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, für die Gewährung der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe in Gestalt der Betreuung durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht zuständig zu sein. Die Regelung des § 38 AGKJHG, aus der der Kläger die Zuständigkeit des Beklagen ableite, beziehe sich nur auf Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter seien und noch keine Schule besuchten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Förderung eines seelisch behinderten Kindes in einem Schulkindergarten keine schulvorbereitende Maßnahme, sondern eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht dar, da der Eintritt eines Kindes im schulpflichtigen Alter in einen Schulkindergarten mit der Einschulung gleichzusetzen sei. Der Besuch eines Schulkindergartens sei dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge eindeutig als Bestandteil der Grundschule anzusehen. Zu einer anderen Beurteilung vermöge auch die Regelung des § 4 Abs. 3 SchulPflG nicht zu führen. Auch wenn die Zeit des Schulkindergartenbesuchs ebenso wie die Zurückstellung vom Schulbesuch in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht anzurechnen sei, könne der Besuch eines solchen Kindergartens nicht mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden. Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX könne nicht auf eine Ausdehnung der Zuständigkeit des Beklagten auf den Zeitraum der Schulpflicht geschlossen werden. Vielmehr erfasse § 56 Abs. 2 SGB IX aufgrund des Verweises auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien und noch nicht der Schulpflicht unterlägen. Da somit der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gegenüber dem Kläger gehabt habe, lägen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 f. SGB X nicht vor. Im Übrigen bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen, da das Bundessozialgericht die analoge Anwendung der §§ 291, 288 BGB für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander ausgeschlossen habe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Des Weiteren verweist er erneut auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 -. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch für Kostenerstattungsansprüche unter Sozialhilfeträgern Prozesszinsen zu entrichten seien.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.8.2011 (Kläger) und 24.8.2011 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer. Denn der Kläger war gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a Abs. 2 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum als vorrangig verpflichteter Leistungsträger für die Hilfegewährung sachlich zuständig.

Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach § 10 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII, die der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erbringen hat, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. In § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen hiervon geregelt. So ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger zuständig, wenn es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen geht, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 - Amtsbl. S. 807 - Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden.

Ausgehend davon war vorliegend der Kläger für die Hilfegewährung vorrangig zuständig. Unstreitig ist zum einen, dass der Hilfeempfänger Anspruch auf die gewährten Leistungen hatte, sowie zum anderen, dass bei ihm eine ... Störung des Sozialverhaltens, die dem Bereich der seelischen Behinderung zuzuordnen ist, ursächlich für die Hilfegewährung war. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gilt nach den oben genannten Vorschriften im Grundsatz der Vorrang der Leistungsgewährung nach dem Jugendhilferecht, welches in § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen der vorliegenden Art die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers - hier des Klägers - vorsieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die streitgegenständliche Eingliederungshilfe - was vorliegend allein streitig ist - keine Maßnahme der Frühförderung dar, für deren Gewährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch bei seelisch behinderten Kindern vorrangig der Beklagte zuständig ist.

Auszugehen ist dabei von Folgendem: Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzepts gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. Die Frühförderung als System für Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt

so die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 30 SGB IX, vgl. BT-Drs. 14/5074, Seite 107 sowie BR-Drs. 49/01, Seite 317, 318; vgl. auch Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 39; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 42.

Dementsprechend sieht auch § 1 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (FrühV) ein Ende der Leistungen mit dem Schuleintritt vor, weil die im Rahmen der Komplexleistungen zu erbringenden heilpädagogischen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden

vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.9.2006 - L 1 KR 65/04 -.

Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird also nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 22.

Ausgehend davon handelte es sich bei der Betreuung im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten im vorgenannten Sinne in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelte sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle des Hilfeempfängers als eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35 a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger zuständig war.

Der 2001 geborene Hilfeempfänger unterlag zum Zeitpunkt des Eintritts in den Schulkindergarten der allgemeinen Schulpflicht nach § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchulPflG), nach dessen Satz 1 für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, die Schulpflicht mit Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr beginnt. Als entwicklungsbeeinträchtigtes Kind, das bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erschien, war er gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, im Folgenden: SchoG) teilzunehmen. § 4 Abs. 8 SchoG sieht insoweit vor, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die - wie der Hilfeempfänger - bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergarten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt.

Neben der vorgenannten Verpflichtung zur Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG sieht das Schulpflichtgesetz in § 3 Abs. 2 als weitere Alternative vor, dass schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat insoweit für Kinder, die bei Eintritt der Schulpflicht in ihren Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, in § 3 SchulPflG klar zwischen zwei Alternativen differenziert: Zum einen der Aufnahme in den Schulbetrieb unter Verpflichtung zur Teilnahme an einer der drei in § 4 Abs. 8 SchoG genannten Fördermaßnahmen (Abs. 1) und zum anderen der Zurückstellung von der Einschulung für ein Jahr (Abs. 2).

Die letztgenannte Möglichkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SchulPflG in den Schulkindergarten aufgenommen. Damit ist der Hilfeempfänger in die Schule eingetreten.

Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge sind die Schulkindergärten Bestandteil der jeweiligen Grundschule und ist damit der Besuch eines Schulkindergartens als Aufnahme in die Schule anzusehen. Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorschrift nicht allein eine bloß organisatorische Angliederung einer schulvorbereitenden Maßnahme an die Grundschule. Vielmehr verdeutlicht die in § 4 Abs. 8 SchoG vorgenommene Gleichstellung der drei möglichen Förderalternativen, deren Durchführung nach dem Gesetzeswortlaut wesentlich von den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule abhängt, dass es sich auch bei dem Besuch eines sog. Schulkindergartens ebenso wie bei den beiden Fördermaßnahmen innerhalb der ersten Klasse um „Schule“ handelt. Unter dem Begriff „Schule“ sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen zu verstehen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchoG). Auch bei einem sog. Schulkindergarten handelt es sich um eine Einrichtung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im schulischen und schulrechtlichen Sinne, wenn diese auch nicht dem Niveau der 1. Klasse entsprechen, vielmehr zunächst einmal dazu befähigen sollen, die Klassen 1 bis 4 der Grundschule erfolgreich zu absolvieren

so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall.

Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog. Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen und überträgt die Entscheidung über deren Besuch der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits erwähnten Regelungen in § 4 Abs. 8 SchoG sowie § 3 Abs. 1 SchulPflG, darüber hinaus aber auch aus weiteren Bestimmungen: So ist auch im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ebenso wie sonst bei Grundschulen ein Einzugsbereich festzulegen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 SchoG) und gibt es auch für Schulkindergärten eine sog. Schülerrichtzahl, wonach sich die zulässige Klassenstärke richtet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen, wonach beim Schulkindergarten eine Richtzahl von 14 gilt). Des Weiteren unterliegen auch die „Schulkindergärten“ als Bestandteil der Schule der staatlichen Schulaufsicht (§ 52 Abs. 1 SchoG). Ebenso wie im Falle des Besuchs der Grundschulklassen 1 bis 4 werden auch die durch den Pflichtbesuch des Schulkindergartens notwendig entstehenden Beförderungskosten von den Schulträgern – und nicht etwa dem Beklagten als für die Frühförderung zuständigem Leistungsträger – übernommen ( § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Schulpflicht (§ 4 Abs. 3 SchulPflG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes – VO-SchulPflG). Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten voll in das allgemeine Schulsystem und die Landesschulverwaltung integriert und werden dort schulische Fähigkeiten vermittelt, sind sie als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren und ist damit auch die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt zu werten.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens - ebenso wie eine Zurückstellung vom Schulbesuch - in der Regel nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Dies rechtfertigt es nicht, den Besuch eines Schulkindergartens als bloße vorbereitende Maßnahme außerhalb des „eigentlichen“ Schulbetriebs zu qualifizieren. Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG, wonach die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert, ist in erster Linie als Untergrenze zu verstehen, bedeutet aber nicht, dass ein Schüler die Schule nicht länger besuchen darf oder im Einzelfall auch muss. Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG vorgesehenen Neunjahresgrenze ist aufgrund besonderer Umstände, welche gerade auch in einer Behinderung des schulpflichtigen Kindes liegen können, durchaus möglich. So sind in § 4 Abs. 2 SchulPflG selbst bereits Möglichkeiten zur Verlängerung der allgemeinen Schulpflicht vorgesehen. Auch beträgt etwa die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Schülerinnen und Schüler 10 Jahre und für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler 12 Jahre. Von daher steht der Umstand, dass ein Kind im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens im Regelfall verpflichtet ist, - dieses Schulkindergartenjahr eingeschlossen - mindestens 10 Jahre in der Schule zu bleiben, der Annahme eines Schuleintritts bereits mit der Aufnahme in den Schulkindergarten nicht entgegen.

Auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, kann dieser nicht etwa mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden, für die Gleiches gilt. Dies wird bereits darin deutlich, dass sowohl in § 4 Abs. 3 SchulPflG als auch in § 2 Abs. 3 VO-SchulPflG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt sind und auch § 3 SchulPflG in den Absätzen 1 und 2 eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 8 SchoG und der Zurückstellung vom Schulbesuch, welche vorliegend gerade nicht erfolgte, trifft.

Des Weiteren spricht auch die in § 3 Abs. 1 SchulPflG statuierte Teilnahmeverpflichtung dafür, schon die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG sind entwicklungsbeeinträchtigte Kinder nach näherer Maßgabe der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG teilzunehmen und somit im Falle einer entsprechenden Anordnung auch einen Schulkindergarten zu besuchen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fördermaßnahmen existiert im Rahmen der Eingliederungshilfe der Frühförderung und damit auch im Falle einer Zurückstellung gemäß § 3 Abs. 2 SchoG nicht. Auch wenn also der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, so ändert dies nichts daran, dass ein Kind mit dem Besuch des Schulkindergartens seiner aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 8 SchoG folgenden Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung Schule und zur Teilnahme an den in seinem speziellen Fall vorgesehenen Fördermaßnahmen nachkommt. Die Schulpflicht ruht also nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG ruht diese vielmehr nur, solange ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, was jedoch im Falle des - verpflichtenden - Besuchs eines Schulkindergartens nicht anzunehmen ist.

Wenn es auch angesichts des unterschiedlichen Niveaus der Vermittlung schulischer Kenntnisse im Schulkindergarten einerseits und in den Grundschulklassen 1 bis 4 andererseits mit Blick auf Sinn und Zweck der Schulpflicht ohne weiteres sachgerecht erscheint, dass eine Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelmäßig nicht erfolgt, so kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich beim Schulkindergarten nicht um eine schulische Maßnahme handelt und in der Aufnahme noch kein Schuleintritt zu sehen ist.

Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die Betreuung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung erbracht werden, beinhaltet jedoch keine Regelung über die Zuständigkeit hierfür. Auch lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten, dass es sich bei dem Besuch eines Schulkindergartens um eine dem Bereich der Frühförderung zuzurechnende, schulvorbereitende Maßnahme handelt. Zum einen werden in § 56 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) einerseits und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger andererseits ausdrücklich nebeneinander angeführt, was entbehrlich wäre, wenn letztere per se bereits der Frühförderung zuzurechnen wären. Zum anderen ist zu sehen, dass § 56 SGB IX im Wesentlichen eine Präzisierung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX beinhaltet und ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nimmt. In § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist jedoch lediglich von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Rede. Leistungsvoraussetzung für heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX ist damit zunächst, dass das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist

vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: April 2011, § 56 SGB IX, Rz. 4; Dau/Duwell/Haines, SGB IX, 2. Auflage, § 56 SGB IX, Rz. 2; GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX ,Rz. 22.

Nur soweit vor der Einschulung von den Schulträgern schulvorbereitende Maßnahmen erbracht werden, kommt die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB IX zum Tragen. Ist aber das Kind bereits in die Schule eingetreten, was auch bei einer Aufnahme in den Schulkindergarten der Fall ist, unterfällt es nicht mehr der vorgenannten Vorschrift. Benötigt das Kind in der Schule Hilfen, um die angestrebten Lernerfolge erzielen zu können, handelt es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Diese können zwar nicht nach § 56 SGB IX, dafür aber im Rahmen der Eingliederungshilfe im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder - wie vorliegend - im Falle einer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 2 und 3 SGB VIII – und zwar ebenfalls mit den Merkmalen der Heilpädagogik - geleistet werden

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 24.

Gegen eine Zuordnung des Schulkindergartens zum Bereich der Frühförderung spricht des Weiteren deren oben bereits dargestellter Charakter als interdisziplinäre Komplexleistung. Die Frühförderung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen als einheitliche Gesamtleistung „wie aus einem Guss“ in Erscheinung tritt, auch wenn von ihr verschiedene Träger betroffen sind. Das behinderte Kind erhält die notwendigen verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zuständigkeitsübergreifend als ein in sich geschlossenes Leistungspaket, in das die Einzelleistungen integriert sind

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 26.

Es dürfte jedoch schwierig sein, eine Frühförderung als interdisziplinär abgestimmte Komplexleistung auf der Grundlage eines eine Einheit bildenden Förderkonzepts weiter zu führen, wenn - wie im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens - ein ganz maßgeblicher Teil der Fördermaßnahmen nicht mehr in der Hand der im Bereich der Frühförderung tätigen Maßnahmeträger liegt, vielmehr die Entscheidungsbefugnis hierüber allein dem Schulleiter der Grundschule, der der Schulkindergarten angehört, zusteht.

Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten in das allgemeine Schulsystem integriert und als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren, so ist auch der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten, auch wenn dort ausgerichtet an den besonderen Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder mit speziellen pädagogischen Methoden gearbeitet wird.

Demnach handelte es sich bei der vom Kläger gewährten Hilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch des Schulkindergartens nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, sondern um die Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung gemäß §§ 35 a i.V.m. 85 Abs. 1 SGB VIII der Kläger zuständig war.

Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Da nach alledem der Kläger als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig war, steht ihm gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch zu. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung von Vorschriften des nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des saarländischen SchoG, des SchulPflG sowie von § 38 AGKJHG SL beruht. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – im vorliegenden Fall ohne Vorliegen einer bindenden Verweisungsentscheidung der Sozialrechtsweg gegeben gewesen wäre, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls entgegenstehen würde

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 VwGO, Rz. 9,

bedarf von daher keiner Erörterung.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer. Denn der Kläger war gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a Abs. 2 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum als vorrangig verpflichteter Leistungsträger für die Hilfegewährung sachlich zuständig.

Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach § 10 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII, die der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erbringen hat, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. In § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen hiervon geregelt. So ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger zuständig, wenn es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen geht, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 - Amtsbl. S. 807 - Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden.

Ausgehend davon war vorliegend der Kläger für die Hilfegewährung vorrangig zuständig. Unstreitig ist zum einen, dass der Hilfeempfänger Anspruch auf die gewährten Leistungen hatte, sowie zum anderen, dass bei ihm eine ... Störung des Sozialverhaltens, die dem Bereich der seelischen Behinderung zuzuordnen ist, ursächlich für die Hilfegewährung war. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gilt nach den oben genannten Vorschriften im Grundsatz der Vorrang der Leistungsgewährung nach dem Jugendhilferecht, welches in § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen der vorliegenden Art die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers - hier des Klägers - vorsieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die streitgegenständliche Eingliederungshilfe - was vorliegend allein streitig ist - keine Maßnahme der Frühförderung dar, für deren Gewährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch bei seelisch behinderten Kindern vorrangig der Beklagte zuständig ist.

Auszugehen ist dabei von Folgendem: Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzepts gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. Die Frühförderung als System für Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt

so die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 30 SGB IX, vgl. BT-Drs. 14/5074, Seite 107 sowie BR-Drs. 49/01, Seite 317, 318; vgl. auch Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 39; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 42.

Dementsprechend sieht auch § 1 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (FrühV) ein Ende der Leistungen mit dem Schuleintritt vor, weil die im Rahmen der Komplexleistungen zu erbringenden heilpädagogischen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden

vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.9.2006 - L 1 KR 65/04 -.

Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird also nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 22.

Ausgehend davon handelte es sich bei der Betreuung im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten im vorgenannten Sinne in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelte sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle des Hilfeempfängers als eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35 a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger zuständig war.

Der 2001 geborene Hilfeempfänger unterlag zum Zeitpunkt des Eintritts in den Schulkindergarten der allgemeinen Schulpflicht nach § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchulPflG), nach dessen Satz 1 für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, die Schulpflicht mit Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr beginnt. Als entwicklungsbeeinträchtigtes Kind, das bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erschien, war er gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, im Folgenden: SchoG) teilzunehmen. § 4 Abs. 8 SchoG sieht insoweit vor, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die - wie der Hilfeempfänger - bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergarten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt.

Neben der vorgenannten Verpflichtung zur Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG sieht das Schulpflichtgesetz in § 3 Abs. 2 als weitere Alternative vor, dass schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat insoweit für Kinder, die bei Eintritt der Schulpflicht in ihren Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, in § 3 SchulPflG klar zwischen zwei Alternativen differenziert: Zum einen der Aufnahme in den Schulbetrieb unter Verpflichtung zur Teilnahme an einer der drei in § 4 Abs. 8 SchoG genannten Fördermaßnahmen (Abs. 1) und zum anderen der Zurückstellung von der Einschulung für ein Jahr (Abs. 2).

Die letztgenannte Möglichkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SchulPflG in den Schulkindergarten aufgenommen. Damit ist der Hilfeempfänger in die Schule eingetreten.

Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge sind die Schulkindergärten Bestandteil der jeweiligen Grundschule und ist damit der Besuch eines Schulkindergartens als Aufnahme in die Schule anzusehen. Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorschrift nicht allein eine bloß organisatorische Angliederung einer schulvorbereitenden Maßnahme an die Grundschule. Vielmehr verdeutlicht die in § 4 Abs. 8 SchoG vorgenommene Gleichstellung der drei möglichen Förderalternativen, deren Durchführung nach dem Gesetzeswortlaut wesentlich von den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule abhängt, dass es sich auch bei dem Besuch eines sog. Schulkindergartens ebenso wie bei den beiden Fördermaßnahmen innerhalb der ersten Klasse um „Schule“ handelt. Unter dem Begriff „Schule“ sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen zu verstehen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchoG). Auch bei einem sog. Schulkindergarten handelt es sich um eine Einrichtung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im schulischen und schulrechtlichen Sinne, wenn diese auch nicht dem Niveau der 1. Klasse entsprechen, vielmehr zunächst einmal dazu befähigen sollen, die Klassen 1 bis 4 der Grundschule erfolgreich zu absolvieren

so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall.

Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog. Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen und überträgt die Entscheidung über deren Besuch der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits erwähnten Regelungen in § 4 Abs. 8 SchoG sowie § 3 Abs. 1 SchulPflG, darüber hinaus aber auch aus weiteren Bestimmungen: So ist auch im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ebenso wie sonst bei Grundschulen ein Einzugsbereich festzulegen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 SchoG) und gibt es auch für Schulkindergärten eine sog. Schülerrichtzahl, wonach sich die zulässige Klassenstärke richtet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen, wonach beim Schulkindergarten eine Richtzahl von 14 gilt). Des Weiteren unterliegen auch die „Schulkindergärten“ als Bestandteil der Schule der staatlichen Schulaufsicht (§ 52 Abs. 1 SchoG). Ebenso wie im Falle des Besuchs der Grundschulklassen 1 bis 4 werden auch die durch den Pflichtbesuch des Schulkindergartens notwendig entstehenden Beförderungskosten von den Schulträgern – und nicht etwa dem Beklagten als für die Frühförderung zuständigem Leistungsträger – übernommen ( § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Schulpflicht (§ 4 Abs. 3 SchulPflG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes – VO-SchulPflG). Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten voll in das allgemeine Schulsystem und die Landesschulverwaltung integriert und werden dort schulische Fähigkeiten vermittelt, sind sie als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren und ist damit auch die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt zu werten.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens - ebenso wie eine Zurückstellung vom Schulbesuch - in der Regel nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Dies rechtfertigt es nicht, den Besuch eines Schulkindergartens als bloße vorbereitende Maßnahme außerhalb des „eigentlichen“ Schulbetriebs zu qualifizieren. Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG, wonach die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert, ist in erster Linie als Untergrenze zu verstehen, bedeutet aber nicht, dass ein Schüler die Schule nicht länger besuchen darf oder im Einzelfall auch muss. Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG vorgesehenen Neunjahresgrenze ist aufgrund besonderer Umstände, welche gerade auch in einer Behinderung des schulpflichtigen Kindes liegen können, durchaus möglich. So sind in § 4 Abs. 2 SchulPflG selbst bereits Möglichkeiten zur Verlängerung der allgemeinen Schulpflicht vorgesehen. Auch beträgt etwa die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Schülerinnen und Schüler 10 Jahre und für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler 12 Jahre. Von daher steht der Umstand, dass ein Kind im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens im Regelfall verpflichtet ist, - dieses Schulkindergartenjahr eingeschlossen - mindestens 10 Jahre in der Schule zu bleiben, der Annahme eines Schuleintritts bereits mit der Aufnahme in den Schulkindergarten nicht entgegen.

Auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, kann dieser nicht etwa mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden, für die Gleiches gilt. Dies wird bereits darin deutlich, dass sowohl in § 4 Abs. 3 SchulPflG als auch in § 2 Abs. 3 VO-SchulPflG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt sind und auch § 3 SchulPflG in den Absätzen 1 und 2 eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 8 SchoG und der Zurückstellung vom Schulbesuch, welche vorliegend gerade nicht erfolgte, trifft.

Des Weiteren spricht auch die in § 3 Abs. 1 SchulPflG statuierte Teilnahmeverpflichtung dafür, schon die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG sind entwicklungsbeeinträchtigte Kinder nach näherer Maßgabe der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG teilzunehmen und somit im Falle einer entsprechenden Anordnung auch einen Schulkindergarten zu besuchen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fördermaßnahmen existiert im Rahmen der Eingliederungshilfe der Frühförderung und damit auch im Falle einer Zurückstellung gemäß § 3 Abs. 2 SchoG nicht. Auch wenn also der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, so ändert dies nichts daran, dass ein Kind mit dem Besuch des Schulkindergartens seiner aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 8 SchoG folgenden Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung Schule und zur Teilnahme an den in seinem speziellen Fall vorgesehenen Fördermaßnahmen nachkommt. Die Schulpflicht ruht also nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG ruht diese vielmehr nur, solange ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, was jedoch im Falle des - verpflichtenden - Besuchs eines Schulkindergartens nicht anzunehmen ist.

Wenn es auch angesichts des unterschiedlichen Niveaus der Vermittlung schulischer Kenntnisse im Schulkindergarten einerseits und in den Grundschulklassen 1 bis 4 andererseits mit Blick auf Sinn und Zweck der Schulpflicht ohne weiteres sachgerecht erscheint, dass eine Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelmäßig nicht erfolgt, so kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich beim Schulkindergarten nicht um eine schulische Maßnahme handelt und in der Aufnahme noch kein Schuleintritt zu sehen ist.

Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die Betreuung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung erbracht werden, beinhaltet jedoch keine Regelung über die Zuständigkeit hierfür. Auch lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten, dass es sich bei dem Besuch eines Schulkindergartens um eine dem Bereich der Frühförderung zuzurechnende, schulvorbereitende Maßnahme handelt. Zum einen werden in § 56 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) einerseits und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger andererseits ausdrücklich nebeneinander angeführt, was entbehrlich wäre, wenn letztere per se bereits der Frühförderung zuzurechnen wären. Zum anderen ist zu sehen, dass § 56 SGB IX im Wesentlichen eine Präzisierung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX beinhaltet und ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nimmt. In § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist jedoch lediglich von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Rede. Leistungsvoraussetzung für heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX ist damit zunächst, dass das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist

vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: April 2011, § 56 SGB IX, Rz. 4; Dau/Duwell/Haines, SGB IX, 2. Auflage, § 56 SGB IX, Rz. 2; GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX ,Rz. 22.

Nur soweit vor der Einschulung von den Schulträgern schulvorbereitende Maßnahmen erbracht werden, kommt die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB IX zum Tragen. Ist aber das Kind bereits in die Schule eingetreten, was auch bei einer Aufnahme in den Schulkindergarten der Fall ist, unterfällt es nicht mehr der vorgenannten Vorschrift. Benötigt das Kind in der Schule Hilfen, um die angestrebten Lernerfolge erzielen zu können, handelt es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Diese können zwar nicht nach § 56 SGB IX, dafür aber im Rahmen der Eingliederungshilfe im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder - wie vorliegend - im Falle einer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 2 und 3 SGB VIII – und zwar ebenfalls mit den Merkmalen der Heilpädagogik - geleistet werden

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 24.

Gegen eine Zuordnung des Schulkindergartens zum Bereich der Frühförderung spricht des Weiteren deren oben bereits dargestellter Charakter als interdisziplinäre Komplexleistung. Die Frühförderung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen als einheitliche Gesamtleistung „wie aus einem Guss“ in Erscheinung tritt, auch wenn von ihr verschiedene Träger betroffen sind. Das behinderte Kind erhält die notwendigen verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zuständigkeitsübergreifend als ein in sich geschlossenes Leistungspaket, in das die Einzelleistungen integriert sind

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 26.

Es dürfte jedoch schwierig sein, eine Frühförderung als interdisziplinär abgestimmte Komplexleistung auf der Grundlage eines eine Einheit bildenden Förderkonzepts weiter zu führen, wenn - wie im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens - ein ganz maßgeblicher Teil der Fördermaßnahmen nicht mehr in der Hand der im Bereich der Frühförderung tätigen Maßnahmeträger liegt, vielmehr die Entscheidungsbefugnis hierüber allein dem Schulleiter der Grundschule, der der Schulkindergarten angehört, zusteht.

Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten in das allgemeine Schulsystem integriert und als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren, so ist auch der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten, auch wenn dort ausgerichtet an den besonderen Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder mit speziellen pädagogischen Methoden gearbeitet wird.

Demnach handelte es sich bei der vom Kläger gewährten Hilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch des Schulkindergartens nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, sondern um die Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung gemäß §§ 35 a i.V.m. 85 Abs. 1 SGB VIII der Kläger zuständig war.

Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Da nach alledem der Kläger als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig war, steht ihm gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch zu. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung von Vorschriften des nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des saarländischen SchoG, des SchulPflG sowie von § 38 AGKJHG SL beruht. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – im vorliegenden Fall ohne Vorliegen einer bindenden Verweisungsentscheidung der Sozialrechtsweg gegeben gewesen wäre, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls entgegenstehen würde

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 VwGO, Rz. 9,

bedarf von daher keiner Erörterung.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.