Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641

bei uns veröffentlicht am28.06.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 14.738, 02.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.Der am 1. Juli 1995 geborene Kläger beansprucht vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten O.-Förderschule in O. und die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Bei ihm liegt nach den Feststellungen des Instituts für Psychologie der Universität W. eine Hochbegabung (IQ von 139) vor. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das H.-S.-Gymnasium in H.. Seit Beginn des Jahres 2012 blieb er dem Schulunterricht zunehmend fern, einhergehend mit ebenfalls zunehmendem Isolations- und Rückzugsverhalten im privaten Bereich. In der Folge erreichte er das Klassenziel der 11. Jahrgangsstufe nicht. Nach einer Bescheinigung des zuständigen Schulpsychologen vom 24. Juli 2012 hätten Beratungsgespräche seit Februar 2012 zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Kläger habe immer seltener die Motivation für den Schulbesuch aufgebracht und sei zu vereinbarten Beratungsterminen nicht mehr erschienen. Aufgrund der Gefahr der Habitualisierung dieser Verhaltensweisen und des Abrutschens in eine depressive Phase sei dringend zu einer Therapie geraten worden.

Auch im Zuge der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 blieb der Kläger dem Unterricht häufig fern (Schulabsentismus). Laut kinder- und jugendpsychiatrischer Bescheinigung des Facharztes G. vom 28. November 2012 habe er aufgrund einer massiven Konfliktsituation seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben nicht entsprochen und zu Rückzug und zu sozialer Isolation geneigt. Infolge der komplexen Problematik und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch von ihm nicht bewältigt werden. Um einer Verschärfung der aktuellen Lebenssituation entgegenzuwirken solle aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht eine Befreiung vom Schulbesuch erfolgen.

Nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L. im Oktober 2012 befand sich der Kläger von Januar bis März 2013 in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum B. M.. Dort wurden bei ihm die Diagnosen „Angst und depressive Störung“ (ICD 10: F 41.2) gemischt mit „Soziale Phobien“ (ICD 10: F 40.1) gestellt. Nach dem Schlussbericht vom 4. März 2013 befindet er sich in einer schweren Entwicklungskrise. Er vermeide Blickkontakte und generalisiere eine Scheu gegenüber Menschen. Seine aktiven und leistungsorientierten Eltern fühlten sich damit überfordert und reagierten mit Druck. Trotz einer diagnostizierten Hochbegabung habe er nur mittelmäßige Noten und bleibe immer wieder der Schule fern. Der starke Rückzug und der fehlende Blickkontakt könne dabei als unterdrückte Aggression und Abgrenzungsversuch gegen die fordernden Eltern, insbesondere die Mutter gesehen werden. Für den weiteren Verlauf angeraten werde in schulischer Hinsicht der Wechsel auf eine kleinere Schule mit einer besseren individuellen Betreuung, was von Seiten der Eltern bereits in Erwägung gezogen worden sei. Darüber hinaus werde dringend zu einer Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, zusätzlich zu einer Gruppentherapie und der Wiederaufnahme in die Klinik bei entsprechender Indikation, Therapiemotivation sowie Aufrechterhaltung der Stabilisierungsfortschritte zur Intervallbehandlung geraten.

Im Anschluss an die stationäre Behandlung in B. M. besuchte der Kläger erneut das H.-S.-Gymnasium. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten wurde ihm das Schuljahr 2012/2013 nicht angerechnet und ihm zugleich die Möglichkeit eröffnet, die 11. Jahrgangsstufe nochmals zu wiederholen. In der Folge beantragte er - mittlerweile volljährig - mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beim Beklagten Eingliederungshilfe für junge Volljährige, nachdem sich seine Mutter zuvor telefonisch über mögliche Jugendhilfemaßnahmen erkundigt hatte. Zur näheren Begründung trug er am 6. September 2013 vor, er benötige Hilfe beim Aufbau von sozialen Kontakten, Abbau von Ängsten und dem Erlangen ausreichender Selbstständigkeit. Durch seinen Krankheitsverlauf habe er sowohl im privaten wie auch im schulischen Bereich fast alle Kontakte abgebrochen.

Mit im Zuge der Antragstellung vorgelegter Stellungnahme vom 5. August 2013 diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. L. beim Kläger eine „Kombinierte Störung im Bereich Ängste und Depression“ (ICD 10: F 41.2). Aufgrund seiner Empfehlung sei der Kläger in die Fachklinik in B. M. aufgenommen worden. Dort habe sich gezeigt, dass bestimmte Krankheitsmuster im stationären Rahmen teilweise durchbrochen werden konnten. Im weiteren Verlauf der ambulanten Therapie habe es jedoch einen Rückfall in alte Verhaltensmuster gegeben. Es sei festzustellen, dass beim Kläger die seelische Gesundheit schon länger als sechs Monate von einem für sein Lebensalter typischen Zustand in deutlicher Weise abweiche und eine seelische Behinderung bereits in chronifizierender Form bestehe. Aufgrund dieser Befundlage sei eine intensive Hilfe dringend erforderlich. Empfohlen werde die Integration des Klägers in eine entsprechende schulische Einrichtung mit Wohngruppe, um der seelischen Behinderung entgegenzuwirken und die soziale und schulische Integration zu unterstützen. Dabei sei zugleich seine Hochbegabung zu berücksichtigen.

Nachdem das Fachteam des Jugendamts des Beklagten zunächst unter Annahme einer aus einer seelischen Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung die stationäre Unterbringung des Klägers in der Einrichtung „i.“ in G. vorgeschlagen, für Hilfen zur angemessenen Schulbildung indes angesichts der Erfüllung der Schulpflicht und dem Erreichen eines mittleren Bildungsabschlusses keinen Bedarf gesehen hatte, traten die Eltern des Klägers anlässlich eines Gesprächs am 16. September 2013 dieser Auffassung entgegen. Als einzige, für ihn geeignete Hilfe erweise sich nach deren Auffassung vielmehr der Besuch der privaten O.-Schule in O. sowie die stationäre Unterbringung des Klägers in einer Wohngruppe des angeschlossenen T. Kinder- und Jugendhilfezentrums. Beide Einrichtungen seien auf sog. „underachiever“, d. h. hochbegabte Minderleister mit seelischen Problemen wie beim Kläger spezialisiert. Allein die O.-Schule vermittle als private Förderschule diesem Personenkreis den Zugang zum Abitur.

In der Folge hospitierte der Kläger jedenfalls seit Herbst 2013 an der O.-Schule; im Februar 2014 wurde er dort als regulärer Schüler angenommen. Demgegenüber erfolgte eine Aufnahme in das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. mangels einer entsprechenden Zuweisung durch das Jugendamt des Beklagten nicht.

Nachdem die Eltern des Klägers beim Beklagten eine Neubewertung seiner jugendhilferechtlichen Situation angeregt hatten, führe dieser anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Jugendamts am 22. Oktober 2013 aus, dass sich durch den Besuch der O.-Schule sein Gesundheitszustand verbessert habe. Er besuche nunmehr regelmäßig die Schule und fühle sich dort wohl; er könne dort auch Kontakte knüpfen. Auch die familiäre Situation habe sich etwas entspannt und es gelinge ihm, den Kontakt mit seiner Freundin aufrecht zu erhalten.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige seien zwar dem Grunde nach erfüllt. Hingegen bestehe auf die vom Antragsteller konkret begehrte Ausgestaltung der Hilfe kein Anspruch. Die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule scheide deshalb aus, weil der Hilfebedarf des Klägers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könne. Da er hinsichtlich der Eigenverantwortung Fortschritte mache und sich offensichtlich sowohl in sozialer wie emotionaler Hinsicht öffne, könne davon ausgegangen werden, dass er mit entsprechender individueller Unterstützung im therapeutischen, sozialpädagogischen und schulischen Bereich zum Besuch der Regelschule fähig sei. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der den Besuch einer privaten Förderschule mit Förderschwerpunkt bei der sozial-emotionalen Entwicklung bzw. der Förderung der „underachiever“ erfordere, sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Gegenüber der beantragten stationären Unterbringung werde die Auffassung vertreten, dass mit ambulanter psychotherapeutischer Unterstützung und bedarfsgerechter ambulanter Eingliederungshilfe zur Verselbstständigung nach § 41 SGB VIII dem krankheitsbedingten Bedarf des volljährigen Klägers begegnet und sein Wunsch nach Verselbstständigung unterstützt werden könne.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2014 Widerspruch einlegen, den die Regierung von U. unter Annahme einer unzureichenden Bevollmächtigung mit Bescheid vom 24. Juli 2014 als unzulässig zurückwies. Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Im Zuge des Klageverfahrens wurden weitere Stellungnahmen zu seiner aktuellen Situation vorgelegt:

Im „Schulbericht“ der O.-Schule vom 10. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger nach einem Explorationstermin am 28. Oktober 2013 seit dem 1. Februar 2014 offiziell aufgenommen worden sei. Für ihn sei zeitnah ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung beim Staatlichen Schulamt O. eingereicht worden (Mai/Juni 2014), dem stattgegeben worden sei. Der Kläger besuche die Schule gerne. Er sei bemüht und besitze ein großes Leistungsvermögen ebenso wie Interesse an Bildung und wissenschaftlicher Erkenntnis. In den vergangenen Monaten sei der Kläger nach Einbrüchen wegen depressiver Stimmungslagen über mehrere Tage oder Wochen nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. In Phasen, in denen der Schulbesuch gelinge, werde der Antragsteller entsprechend beschleunigt, um Verpasstes aufzuholen, was bei seinem Lerntempo sehr gut möglich sei. Vor dem Hintergrund der großen seelischen Belastungen und Probleme sei eine professionelle sonderpädagogische Begleitung des Klägers geboten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 wies der Psychotherapeut Dr. L. darauf hin, dass sich der Wechsel des Klägers auf eine Schule, die fachlich kompetent entsprechenden Störungsbildern, wie er sie aufweise, begegnen könne, positiv auf sein inneres Konzept auswirke. Die Psychotherapie werde durch den schulischen Wechsel unterstützt, da vor diesem Hintergrund mit dem Kläger dessen Konflikte und Beeinträchtigungen erarbeitet werden könnten. Wichtiger Faktor sei zudem die Spezialisierung der Schule auf hochbegabte Schüler, da Hochbegabung eine kritische Lebenssituation darstelle, die sich vor allem im sozialen und schulischen Kontext präsentiere.

In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Januar 2015 schilderte er, dass u. a. eine konflikthafte altersentsprechende Loslösung des Klägers von seinem Elternhaus wesentliche Zielsetzung des psychotherapeutischen Behandlungsprozesses sei. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung halte er es für äußerst sinnvoll, eine schulische Einrichtung zu wählen, die den kognitiven Fähigkeiten wie auch den emotionalen Konflikten des Klägers fachlich adäquat begegnen könne. Die weitere Beschulung am Heimatort wie auch die Beschulung am K.-Gymnasium in A. stände einer Stabilisierung und psychischen Gesundung des Klägers entgegen, da die Gefahr der Regression in pathogene Verhaltensmuster bestehe.

Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 mit, dass der Antragsteller seit Wochen nicht mehr in der Lage sei, die O.-Schule zu besuchen. Seine Eltern bemühten sich um eine stationäre Einweisung in eine Klinik. Hierzu führte Dr. L. mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sich die Krisensituation und der Leidensdruck des Klägers zunehmend verschärft hätten. Der entgegen seinem Anraten erfolgende weitere Verbleib des Klägers in seinem Lebensumfeld - bei gleichzeitigem Besuch der O.-Schule - habe einen progressiven Entwicklungsprozess gehemmt und zu alten pathogenen Konfliktmustern geführt. Seine Fehlzeiten in der Schule seien Ausdruck seiner besonders prekären psychischen Situation.

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die auf die Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Februar 2014 und der stationären Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. gerichtete Klage als unbegründet ab (Az.: W 3 K 14.738). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und zugleich beim Senat im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Beklagten beantragen, die Kosten für die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 zu übernehmen und ihn dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum zuzuweisen, ferner den Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der O.-Schule in O. durch den Kläger vorläufig zu übernehmen. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte der Senat mit Beschluss vom 17. August 2015 (Az.: 12 AE 15.1691) ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er wohl sinngemäß den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen lässt.

Im Zuge des Berufungszulassungsverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte weiter vorgetragen, dass der Kläger vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 stationär im K.-Klinikum in B. M. behandelt wurde, ferner dass er ab dem 26. Oktober 2015 mit einem Mitschüler eine Wohnung in unmittelbarer Nähe des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums unter „Überwachung“ des „Schülerheims“ bewohne. Weiter hat er dem Senat eine Schulbesuchsbescheinigung der O.-Schule für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Anmeldung des Klägers für die extern abzulegende Abiturprüfung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe weder den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden noch der Sache nach vorliegen.

1. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers - sinngemäß - mit der Zulassungsbegründung vermutlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, genügt sein Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das danach geforderte „Darlegen“ von Zulassungsgründen verlangt zuerst ein gedankliches Durchdringen der angefochtenen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56) und hiervon ausgehend eine nachvollziehbare Erläuterung von Zulassungsgründen (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 64). Dabei mag es zwar nicht erforderlich sein, den geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, wenn sich dieser aus der Zulassungsbegründung erschließt (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Es ist indes nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem ungeordneten Zulassungsvorbringen möglicherweise eingreifende Zulassungsgründe erst selbst herauszuarbeiten (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58; OVG Magdeburg, B. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 - NVwZ-RR 2009, 136). Ein ungegliederter Sachvortrag genügt - wie im vorliegenden Fall - dem Darlegungsgebot folglich nicht. Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren, aus dem sich nicht entnehmen lässt, auf welche Ausführungen des genannten Schriftsatzes konkret Bezug genommen werden soll.

2. Im vorliegenden Fall sind jedoch auch der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, nicht ersichtlich.

2.1 Soweit der Klägerbevollmächtigte sich zunächst dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2014 Leistungen nach §§ 41, 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme des Schulgelds der O.-Schule in O. zu bewilligen, für in der Vergangenheit liegende Zeiträume als Antrag auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII angesehen hat, da seiner Auffassung nach kein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, kann er damit nicht durchdringen. Denn über einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum der Hospitation des Klägers an der O.-Schule bis Ende Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, nicht entschieden; dieser Zeitraum rechnete schon aufgrund des Klageantrags nicht zum Streitgegenstand.

Ferner handelt es sich bei der O.-Schule in O. entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten um eine private Ersatzschule, die von ihren Schülern Schulgeld erhebt. Weder der Umstand, dass das Land Hessen die genannte Schule durch Übernahme der Hälfte des Schulgelds finanziell subventioniert noch der, dass dem Kläger bzw. - dies lässt sich der Zulassungsbegründung nicht zweifelsfrei entnehmen - seinen Eltern das Schulgeld bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Jugendhilfemaßnahme gestundet wurde, lässt das Vorliegen einer selbstbeschafften und entgeltpflichtigen Maßnahme entfallen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei der O.-Schule in O. offenkundig nicht um eine staatliche Schule, „die lediglich von ihrer Organisation her privatrechtlich konzipiert ist“.

Im Übrigen übersieht der Klägerbevollmächtigte, dass, soweit Maßnahmen zur Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden, eine Kostenerstattung nur dann und auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommt, wenn es sich um die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme handelt, mangels aktuellen Bedarfs außerhalb einer Selbstbeschaffung die Kostenerstattung für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen indes ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12).

2.2 Weiter begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch der O.-Schule in O. für den Kläger nicht um eine geeignete Jugendhilfemaßnahme handelt, so dass schon aus diesem Grund keine Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII geleistet werden könne, keinen durchgreifenden Bedenken.

2.2.1 Bei der Entscheidung über die Geeignetheit einer Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII kommt dem Jugendamt ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). Kostenersatz für eine selbstbeschaffte Maßnahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kann folglich - auch bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 12 C 10.110 - juris) - dann nicht geleistet werden, wenn sich die Ablehnung der beantragten Maßnahme am Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit als vertretbar erweist (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule durch den Kläger der Fall.

2.2.2 Zunächst erweist es sich vorliegend bereits als fraglich, ob beim Kläger überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich „Schule“ vorliegt, die den Besuch einer privaten Förderschule erforderlich macht. Denn ausweislich des Vortrags des Klägerbevollmächtigten ist der Kläger - wie in der Vergangenheit während des Besuchs des H.-S.-Gymnasiums - auch während des Besuchs der O.-Schule über einen längeren Zeitraum dem Unterricht ferngeblieben. Damit liegt die spezifische seelische Behinderung des Klägers möglicherweise nicht im eigentlichen Schulbesuch begründet, sondern erweist sich der Weg dorthin - und zwar unabhängig davon, um welche Schule es sich handelt - als problematisch, was auf Probleme im persönlichen bzw. häuslichen Bereich hindeutet. Mithin würde einer diesbezüglich vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung durch den Besuch einer spezifischen Schule nicht Rechnung getragen. Damit schiede, wie im Beschluss des Senats vom 17. August 2015 (Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 37) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits angemerkt, der Schulbesuch als Eingliederungshilfemaßnahme bereits mangels korrespondierender Teilhabebeeinträchtigung von vornherein aus. Dies bedarf indes, da sich die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme aus anderen Gründen als vertretbar erweist, keiner weiteren Vertiefung.

2.2.3 Der Beklagte ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, zu Recht davon ausgegangen, dass der Besuch der O.-Schule für den Kläger keine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Demgegenüber kann die wiederholte Behauptung des Klägerbevollmächtigten, die O.-Schule stelle die einzige für den Kläger geeignete Förderschule dar, die bis zu Abitur führe, keine andere Beurteilung bewirken. Dies gilt gleichermaßen für seine Einlassung, dass der Kläger den Fördervoraussetzungen der O.-Schule entspreche, sei „absolut sicher“ und damit unbezweifelbar.

Hierzu fehlt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich festgestellt (Entscheidungsumdruck S. 11 f.), bislang an jeglichem Nachweis, dass ein spezielles, nur von der O.-Schule bereitgestelltes Förderangebot geeignet ist, beim Kläger vorliegende Teilhabebeeinträchtigungen im schulischen Bereich zu beheben. Schon nach dem klägerischen Vortrag bedarf es zur Aufnahme in die O.-Schule eines den entsprechenden Förderbedarf feststellenden Gutachtens des zuständigen Schulamts in O.. Über den Umstand hinaus, dass die Erstellung eines derartigen Gutachtens beantragt worden und mit einer baldigen Erstellung zu rechnen sei, hat der Kläger hierzu indes nichts vorgetragen, geschweige denn das entsprechende Gutachten den Gerichten vorgelegt. Da auch die sonstigen, den Kläger betreffenden Gutachten, keine nachvollziehbare Aussage dazu treffen, dass seine Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich daraus resultiert, dass es sich bei ihm um einen sog. „underperformer“ oder „underachiever“ handelt, d. h. um einen Hochbegabten, der gerade ob seiner Hochbegabung mit den Anforderungen einer Regelschule nicht zurechtkommt und daher spezifische Förderung benötigt, ist die Eignung des Förderangebots der O.-Schule für die Bedürfnisse des Klägers nach wie vor nicht nachgewiesen. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter ausführt, Herr F. habe als „mitgebrachter Zeuge“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die zweifelsohne gegebene Eignung der O.-Schule für den Förderbedarf des Klägers bestätigt, ergibt sich dies aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht. Herr F., der Klassenlehrer des Klägers, ist insoweit nicht als Zeuge, sondern als Beistand des Klägers aufgetreten und hat nach der Niederschrift lediglich Angaben zur bisherigen Stundung des Schulgelds gemacht. Wie bereits im Beschluss vom 17. August 2015 ausgeführt, sind ferner seitens des Klägers bislang auch keinerlei Zeugnisse oder sonstige Leistungsbewertungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Eignung der Schule zur Behebung der spezifischen Defizite des Klägers ziehen lassen, vorgelegt worden. Weder eine eingereichte Gedichtinterpretation des Klägers noch eine Schulbesuchsbescheinigung vermögen hierüber Auskunft zu geben. Mithin ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Klage- und im Berufungszulassungsverfahren zu Recht vom fehlenden Nachweis der Eignung der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme für den Kläger ausgegangen.

2.2.4 Auch der weitere Ansatz des Beklagten, vor einer schulischen Förderung des Klägers zunächst und primär die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen seiner seelischen Erkrankung zu behandeln und erst nach einer erfolgten Stabilisierung ein entsprechender Schulbesuch mit Ablegung ggf. des Abiturs zu fördern, erweist sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Besuch der O.-Schule jedenfalls nicht als sozialpädagogisch unvertretbar. Denn, wie der Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen hat, ist der Kläger der O.-Schule, wie in der Vergangenheit dem H.-S.-Gymnasium in H. über einen längeren Zeitraum („massive Fehlzeiten“) unbemerkt ferngeblieben und hielt er sich in der Folge vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 zur stationären Behandlung in der K.-Klinik in B. M. auf, ehe er erneut - nunmehr nach Aussage seines Bevollmächtigten regelmäßig - die O.-Schule besuchte. Dieser Umstand belegt offenkundig, dass die psychiatrische Behandlung des Klägers der schulischen Förderung, ungeachtet der motivationalen Aspekte, die der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang wiederholt anführt, vorgelagert sein muss, um überhaupt einen Schulbesuch zu ermöglichen. Anhaltspunkte für die Unvertretbarkeit der Auffassung des Jugendamts ergeben sich mithin nicht.

2.2.5 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dass im vorliegenden Fall nach § 10 Abs. 1 SGB VIII der Vorrang des öffentlichen Schulsystems zur schulischen Förderung des Klägers eingreift, so dass der Besuch einer privaten Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung nicht in Betracht kommt. Insbesondere dem Umstand, dass das K.-Gymnasium in A. erklärt hat, für die Bedürfnisse des Klägers entsprechende Fördermöglichkeiten zu besitzen, ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Soweit die Eltern des Klägers, nicht hingegen der volljährige Kläger selbst, zu der Auffassung gelangt sind, die Hochbegabtenklasse des D.-Gymnasiums in W. komme für ihren Sohn nicht in Betracht und besitze im Übrigen keine Kapazitäten, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Mithin steht auch § 10 Abs. 1 SGB VIII dem Privatschulbesuch als Maßnahme der Eingliederungshilfe entgegen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 11 Rn. 32 und S. 12 f. Rn. 36).

2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Eignung des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme scheidet, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, nicht nur die Übernahme des Schulgelds für die Vergangenheit im Rahmen von § 36a Abs. 3 SGB VIII, sondern auch für die Zukunft nach §§ 41, 35a SGB VIII aus.

2.4 Auch soweit der Kläger für die Zukunft die stationäre Unterbringung in dem der O.-Schule angegliederten T. Kinder- und Jugendhilfezentrum als Eingliederungshilfemaßnahme begehrt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Beklagten, bei der stationären Unterbringung des Klägers in dem Zentrum handele es sich um eine ungeeignete Maßnahme, nicht als unvertretbar zu beanstanden ist.

2.4.1 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die stationäre Unterbringung ausdrücklich nur in Kombination mit dem Besuch der O.-Schule vom Kläger angestrebt worden ist. Erweist sich demnach bereits der Schulbesuch nicht als geeignete Eingliederungshilfemaßnahme, gilt dies in gleicher Weise für eine hiermit verbundene stationäre Unterbringung.

2.4.2 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus der Leistungsvereinbarung des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums nach §§ 78a ff. SGB VIII ergibt, dass eine Aufnahme in das Zentrum nur für Kinder- und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr vorgesehen ist, der Kläger als junger Volljähriger mithin nicht der Zielgruppe und der Konzeption des Zentrums unterfällt.

2.4.3 Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn dabei übersieht der Klägerbevollmächtigte bereits, dass das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dem Leistungsberechtigten zukommt. Leistungsberechtigter ist bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII der junge Volljährige selbst. Demnach kommt im vorliegenden Fall den Eltern des Klägers hinsichtlich von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII keinerlei Wunsch- und Wahlrecht zu. Welche Hilfen der Kläger selbst gerne in Anspruch nehmen würde, trägt der Klägerbevollmächtigte indes nicht vor.

Im Übrigen geht in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass das Wunsch- und Wahlrecht nur im Rahmen rechtlich zulässiger und grundsätzlich geeigneter Jugendhilfemaßnahmen besteht, mithin der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger nicht über das Wunsch- und Wahlrecht zu ungeeigneten Maßnahmen verpflichten kann (vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 38). Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.

Ferner führt auch der Umstand, dass der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt des Hilfeprozesses eine bestimmte Form der stationären Unterbringung des Klägers (hier im Rahmen einer Maßnahme bei der Einrichtung „i.“ in G.) für geeignet gehalten hat, nicht zu einer Bindungswirkung für einen später erlassenen Bescheid dergestalt, dass jedwede Form der stationären Unterbringung ungeachtet der weiteren Entwicklung des Betroffenen zukünftig eine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Auch insoweit gilt, dass es auf die Vertretbarkeit der vom Jugendamt getroffenen Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt ankommt.

Schließlich gebietet die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit 26. Oktober mit einem Mitschüler der O.-Schule „im unmittelbaren Bereich und in Anbindung“ an das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum eine eigene Wohnung bewohnt bzw. der Kläger als „Selbstzahler“ aufgenommen worden ist, keine andere Bewertung. Aufgrund der Schilderungen des Klägerbevollmächtigten ist bereits nicht klar, in welchem Verhältnis diese „Wohnform“ des Klägers - Anmietung einer Wohnung zusammen mit einem Mitschüler unter „Schulheimüberwachung“ des Kinder- und Jugendhilfezentrums - zu den Angeboten des Zentrums steht, wie sich die sog. „Überwachung“ darstellt bzw. was unter der ausnahmsweisen „Aufnahme als Selbstzahler“ zu verstehen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr erneut selbstbeschaffte Hilfe, die sich aufgrund des Vortrags des Klägerbevollmächtigten wohl am ehesten als eine Form des „betreuten Wohnens“ begreifen lässt, mit der klageweise begehrten stationären Unterbringung des Klägers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum augenscheinlich nicht identisch ist. Über eine derartige Maßnahme hat, jedenfalls nach Aktenlage, der Beklagte bislang nicht entschieden, nachdem ein entsprechender Bedarf vom Kläger an ihn auch nicht herangetragen worden ist. Von daher scheidet eine Kostenübernahme für die nunmehr selbstbeschaffte Unterbringung des Klägers auf der Basis von § 36a Abs. 3 SGB VIII ebenfalls aus.

Mangels durchgreifender Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt im Ergebnis die Zulassung der Berufung der Sache nach nicht in Betracht.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ferner eine Entscheidung über einen Antrag nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Mai 2016 ein derartiger Antrag gesehen werden kann.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 12 ZB 13.2025

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am ... geborene Klägerin beanspr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 12 AE 15.1691

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am 1. Juli
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2016 wird abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 2. August 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Melanie Scherer bewilligt. II. Im Übri

Referenzen

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am 1. Juli 1995 geborene Antragsteller beansprucht vom Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule in O. sowie die Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenwärtig beim Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 anhängigen Berufungsverfahrens.

Beim Antragsteller liegt nach den Feststellungen des Instituts für Psychologie der Universität W. eine Hochbegabung (IQ von 139) vor. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das H.-S.-Gymnasium in H. Seit Beginn des Jahres 2012 blieb er dem Schulunterricht zunehmend fern, einhergehend mit ebenfalls zunehmendem Isolations- und Rückzugsverhalten im privaten Bereich. In der Folge erreichte er das Klassenziel der 11. Jahrgangsstufe nicht. Nach einer Bescheinigung des zuständigen Schulpsychologen vom 24. Juli 2012 hätten Beratungsgespräche mit dem Antragsteller seit Februar 2012 zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Antragsteller habe immer seltener die Motivation für den Schulbesuch aufgebracht und sei auch zu vereinbarten Beratungsterminen nicht mehr erschienen. Aufgrund der Gefahr der Habitualisierung dieser Verhaltensweisen und des Abrutschens in eine depressive Phase sei dringend zu einer Therapie geraten worden.

Auch im Zuge der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 blieb der Antragsteller dem Unterricht häufig fern (Schulabsentismus), was seitens der Schule und des Elternhauses indes über Monate nicht bemerkt wurde. Laut kinder- und jugendpsychiatrischer Bescheinigung des Facharztes G. vom 28. November 2012 habe der Antragsteller aufgrund seiner massiven Konfliktsituation seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben nicht entsprochen und zu Rückzug und zu sozialer Isolation geneigt. Infolge der komplexen Problematik und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch von ihm nicht bewältigt werden. Um einer Verschärfung der aktuellen Lebenssituation entgegenzuwirken solle aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht eine Befreiung vom Schulbesuch erfolgen.

Nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L. im Oktober 2012 befand sich der Antragsteller von Januar bis März 2013 in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum B. M.. Dort wurden bei ihm die Diagnosen „Angst und depressive Störung“ (ICD 10: F 41.2) gemischt mit „Soziale Phobien“ (ICD 10: F 40.1) gestellt. Nach dem Schlussbericht vom 4. März 2013 befindet sich der Antragsteller in einer schweren Entwicklungskrise. Er vermeide Blickkontakte und generalisiere eine Scheu gegenüber allen Menschen. Seine aktiven und leistungsorientierten Eltern fühlten sich damit überfordert und reagierten mit Druck. Trotz einer diagnostizierten Hochbegabung habe er nur mittelmäßige Noten und bleibe immer wieder der Schule fern. Der starke Rückzug und der fehlende Blickkontakt könne dabei als unterdrückte Aggression und Abgrenzungsversuch gegen die fordernden Eltern, insbesondere die Mutter gesehen werden. Für den weiteren Verlauf angeraten werde in schulischer Hinsicht der Wechsel auf eine kleinere Schule mit einer besseren individuellen Betreuung, was von Seiten der Eltern bereits in Erwägung gezogen worden sei. Darüber hinaus werde dringend zu einer Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, zusätzlich zu einer Gruppentherapie und der Wiederaufnahme in die Klinik bei entsprechender Indikation, Therapiemotivation sowie Aufrechterhaltung der Stabilisierungsfortschritte zur Intervallbehandlung geraten.

Im Anschluss an die stationäre Behandlung besuchte der Antragsteller erneut das H.-S.-Gymnasium, wohl regelmäßiger als in der Vergangenheit. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten wurde ihm dieses Schuljahr nicht angerechnet und ihm zugleich die Möglichkeit angeboten, die 11. Jahrgangsstufe nochmals zu wiederholen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beantragte der mittlerweile volljährige Antragsteller beim Antragsgegner Eingliederungshilfe für junge Volljährige, nachdem sich seine Mutter zuvor telefonisch über mögliche Jugendhilfemaßnahmen erkundigt hatte. Zur näheren Begründung trug er am 6. September 2013 vor, er benötige Hilfe beim Aufbau von sozialen Kontakten, Abbau von Ängsten und dem Erlangen ausreichender Selbstständigkeit. Durch seinen Krankheitsverlauf habe er sowohl im privaten wie auch im schulischen Bereich fast alle Kontakte abgebrochen.

Mit im Zuge der Antragstellung vorgelegter Stellungnahme vom 5. August 2013 diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. L. beim Antragsteller eine „Kombinierte Störung im Bereich Ängste und Depression“ (ICD 10: F 41.2). Aufgrund seiner Empfehlung sei der Antragsteller in die Fachklinik in B. M. aufgenommen worden. Dort habe sich gezeigt, dass bestimmte Krankheitsmuster im stationären Rahmen teilweise durchbrochen werden konnten. Im weiteren Verlauf der ambulanten Therapie habe es jedoch einen Rückfall in alte Verhaltensmuster gegeben. Es sei festzustellen, dass beim Antragsteller die seelische Gesundheit schon länger als sechs Monate von einem für sein Lebensalter typischen Zustand in deutlicher Weise abweiche und eine seelische Behinderung bereits in chronifizierender Form bestehe. Aufgrund dieser Befundlage sei eine intensive Hilfe dringend erforderlich. Empfohlen werde die Integration des Antragstellers in eine entsprechende schulische Einrichtung mit Wohngruppe, um der seelischen Behinderung entgegenzuwirken und die soziale und schulische Integration zu unterstützen. Dabei sei zugleich die Hochbegabung des Antragstellers zu berücksichtigen.

Nachdem das Fachteam des Jugendamts des Antragsgegners zunächst unter Annahme einer aus einer seelischen Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung die stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung „i.“ in G. vorgeschlagen, für Hilfen zur angemessenen Schulbildung indes angesichts der Erfüllung der Schulpflicht und dem Erreichen eines mittleren Bildungsabschlusses keinen Bedarf gesehen hatte, traten die Eltern des Antragstellers anlässlich eines Gesprächs am 16. September 2013 dieser Auffassung entgegen. Als einzige, für den Antragsteller geeignete Hilfe erweise sich vielmehr der Besuch der privaten O.-Schule in O. sowie seine Unterbringung in einer Wohngruppe des angeschlossenen T. Kinder- und Jugendhilfezentrums. Beide Einrichtungen seien auf sog. „underachiever“, d. h. hochbegabte Minderleister mit seelischen Problemen wie beim Antragsteller spezialisiert. Allein die O.-Schule vermittle als private Förderschule diesem Personenkreis den Zugang zum Abitur.

In der Folge hospitierte der Antragsteller jedenfalls seit Herbst 2013 an der O.-Schule, im Februar 2014 wurde er dort als regulärer Schüler angenommen. Demgegenüber erfolgte eine Aufnahme in das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. mangels einer entsprechenden Zuweisung durch das Jugendamt des Antragsgegners nicht.

Nachdem die Eltern des Antragstellers beim Antragsgegner eine Neubewertung seiner jugendhilferechtlichen Situation angeregt hatten, führt er anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Antragsgegners am 22. Oktober 2013 aus, dass sich durch den Besuch der O.-Schule sein Gesundheitszustand verbessert habe. Er besuche nunmehr regelmäßig die Schule und fühle sich dort wohl; er könne dort auch Kontakte knüpfen. Auch die familiäre Situation habe sich etwas entspannt und es gelinge ihm, den Kontakt mit seiner Freundin aufrecht zu erhalten.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers nach vorheriger Anhörung ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige seien zwar dem Grunde nach erfüllt. Hingegen bestehe auf die vom Antragsteller konkret begehrte Ausgestaltung der Hilfe kein Anspruch. Die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule scheide deshalb aus, weil der Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könne. Da er hinsichtlich der Eigenverantwortung Fortschritte mache und sich offensichtlich sowohl in sozialer wie emotionaler Hinsicht öffne, könne davon ausgegangen werden, dass er mit entsprechender individueller Unterstützung im therapeutischen, sozialpädagogischen und schulischen Bereich zum Besuch der Regelschule fähig sei. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der den Besuch einer privaten Förderschule mit Förderschwerpunkt bei der sozial-emotionalen Entwicklung bzw. der Förderung der „underachiever“ erfordere, sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Gegenüber der beantragten stationären Unterbringung werde die Auffassung vertreten, dass mit ambulanter psychotherapeutischer Unterstützung und bedarfsgerechter ambulanter Eingliederungshilfe zur Verselbstständigung nach § 41 SGB VIII dem krankheitsbedingten Bedarf des volljährigen Antragstellers begegnet und sein Wunsch nach Verselbstständigung unterstützt werden könne.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2014 Widerspruch einlegen, den die Regierung von U. unter Annahme einer unzureichenden Bevollmächtigung mit Bescheid vom 24. Juli 2014 als unzulässig zurückwies. Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Im Zuge des Klageverfahrens wurden weitere Stellungnahmen zu seiner aktuellen Situation vorgelegt:

Im „Schulbericht“ der O.-Schule vom 10. Oktober 2014 wird festgestellt, dass der Antragsteller nach einem Explorationstermin am 28. Oktober 2013 seit dem 1. Februar 2014 offiziell aufgenommen worden sei. Für ihn sei zeitnah ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung beim Staatlichen Schulamt O. eingereicht worden (Mai/Juni 2014), dem stattgegeben worden sei. Der Antragsteller besuche die Schule gerne. Er sei bemüht und besitze ein großes Leistungsvermögen ebenso wie Interesse an Bildung und wissenschaftlicher Erkenntnis. In den vergangenen Monaten sei der Antragsteller nach Einbrüchen wegen depressiver Stimmungslagen über mehrere Tage oder Wochen nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. In Phasen, in denen der Schulbesuch gelinge, werde der Antragsteller entsprechend beschleunigt, um Verpasstes aufzuholen, was bei seinem Lerntempo sehr gut möglich sei. Vor dem Hintergrund der großen seelischen Belastungen und Probleme sei eine professionelle sonderpädagogische Begleitung des Antragstellers geboten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 weist der Psychotherapeut Dr. L. darauf hin, dass sich der Wechsel des Antragstellers auf eine Schule, die fachlich kompetent entsprechenden Störungsbildern, wie sie der Antragsteller aufweise, begegnen könne, positiv auf sein inneres Konzept auswirke. Die Psychotherapie werde durch den schulischen Wechsel unterstützt, da vor diesem Hintergrund mit dem Antragsteller dessen Konflikte und Beeinträchtigungen erarbeitet werden könnten. Wichtiger Faktor sei zudem die Spezialisierung der Schule auf hochbegabte Schüler, da Hochbegabung eine kritische Lebenssituation darstelle, die sich vor allem im sozialen und schulischen Kontext präsentiere.

In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Januar 2015 schildert er, dass u. a. eine konflikthafte altersentsprechende Loslösung des Antragstellers von seinem Elternhaus wesentliche Zielsetzung des psychotherapeutischen Behandlungsprozesses sei. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung halte er es für äußerst sinnvoll, eine schulische Einrichtung zu wählen, die den kognitiven Fähigkeiten wie auch den emotionalen Konflikten des Antragstellers fachlich adäquat begegnen könne. Die weitere Beschulung am Heimatort wie auch die Beschulung am K.-Gymnasium in A. stände einer Stabilisierung und psychischen Gesundung des Antragstellers entgegen, da die Gefahr der Regression in pathogene Verhaltensmuster bestehe.

Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 im Klageverfahren mit, dass der Antragsteller seit Wochen nicht mehr in der Lage sei, die O.-Schule zu besuchen. Seine Eltern bemühten sich um eine stationäre Einweisung in eine Klinik. Hierzu führte Dr. L. mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sich die Krisensituation und der Leidensdruck des Antragstellers zunehmend verschärft hätten. Der entgegen seinem Anraten erfolgende weitere Verbleib des Antragstellers in seinem Lebensumfeld - bei gleichzeitigem Besuch der O.-Schule - habe einen progressiven Entwicklungsprozess gehemmt und zu alten pathogenen Konfliktmustern geführt. Seine Fehlzeiten in der Schule seien Ausdruck seiner besonders prekären psychischen Situation.

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die auf die Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Februar 2014 und der stationären Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. gerichtete Klage als unbegründet ab (Az.: W 3 K 14.738). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen ließ der Antragsteller Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und zugleich beim Senat sinngemäß im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, den Antragsgegner vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten,

die Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 zu übernehmen und den Antragsteller dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum zuzuweisen, ferner ihn

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der O.-Schule in O. durch den Antragsteller vorläufig zu übernehmen.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren eidesstattliche Versicherungen der Eltern des Antragstellers beigefügt, die im Wesentlichen den Gang des Jugendhilfeverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Würzburg verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 (Az.: W 3 K 14.738) mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das für die Gewähr von Eilrechtsschutz zuständige Gericht der Hauptsache.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Zwar kann das Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies setzt indes voraus, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrunds wie auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft macht. Sowohl für die vom Antragsteller nach § 41 Abs. 1, 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 35a SGB VIII als Maßnahme der Eingliederungshilfe für junge Volljährige beanspruchte Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule wie auch die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2.2) wie auch eines Anordnungsgrunds (2.1), so dass der Antrag im Ergebnis abzulehnen war.

2.1 Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller vorliegend weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob mangels ausreichender Bevollmächtigung von Rechtsanwalt M. als Vertreter des Antragstellers die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2013 bereits verfristet war und der Ablehnungsbescheid daher in Bestandskraft erwachsen ist oder ob, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 annimmt, die im Zuge des Klageverfahrens erfolgte Bevollmächtigung von Rechtsanwalt M. auch rückwirkend für das Verwaltungsverfahren Geltung beansprucht.

Denn angesichts der Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26. Juni 2015 im Klageverfahren, der Antragsteller sei seit Wochen nicht in der Lage, die O.-Schule zu besuchen und seine Eltern strebten eine erneute stationäre Therapie an, steht es grundlegend in Frage, ob der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt die im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchten Jugendhilfemaßnahmen überhaupt wahrnehmen kann bzw. will. Zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit der vorläufigen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte es einerseits der Darlegung des aktuellen Sachstands bedurft. Andererseits hätte der Antragsteller auch erläutern müssen, weshalb entgegen der Mitteilung vom 26. Juni 2015 er sich nunmehr in der Lage sieht, die angestrebten Maßnahmen auch tatsächlich wahrzunehmen. Ausführungen hierzu enthalten indes weder die Antragsbegründung noch die beigegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Antragstellers. Für den Senat ist daher gegenwärtig die Eilbedürftigkeit der beantragten Regelung nicht erkennbar. Damit fehlt es bereits aus diesem Grund an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.

Darüber hinaus ist die beantragte vorläufige Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 auch deshalb nicht eilbedürftig, weil dem Antragsteller jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung insoweit keine wesentlichen Nachteile drohen. Denn aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass bislang die O.-Schule gegenüber dem Antragsteller bzw. seinen Eltern auf die Erhebung des Schulgelds verzichtet und zugleich ihre Absicht bekundet hat, den Antragsteller während des jugendhilferechtlichen Rechtstreits über die Kostenübernahme nicht von der Schule zu verweisen. Darüber hinaus hat der Vater des Antragstellers wiederholt erklärt, den Schulbesuch notwendigenfalls auch selbst finanzieren zu wollen. Demzufolge unterliegt der Antragsteller jedenfalls bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht der Gefahr, durch ein Verlassenmüssen der O.-Schule mangels Kostenübernahme durch den Antragsgegner unabwendbaren und nicht kompensierbaren Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher auch aus diesem Grund nicht eilbedürftig.

2.2 Für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchten Maßnahmen fehlt es überdies an einem Anordnungsanspruch.

2.2.1 Einen derartigen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme für junge Volljährige hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Zwar kommt für ihn als jungen Volljährigen im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB VIII nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35a Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein Anspruch auf Hilfen zur einer angemessenen Schulbildung dann in Betracht, wenn bei ihm nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zunächst eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom Alterstypischen und eine daraus abgeleitete, zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Angesichts der Aktenlage ist diese Tatbestandsvoraussetzung beim Antragsteller unstreitig.

Die Feststellung einer - zumindest drohenden - Teilhabebeeinträchtigung verpflichtet den zuständigen Träger der Jugendhilfe jedoch nicht automatisch zu einer bestimmten Hilfemaßnahme. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26).

Will ein Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 30; B. v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris Rn. 46; B. v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 21 ff.).

Richtet sich der Anspruch darüber hinaus - wie im vorliegenden Fall - auf die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch den Antragsgegner, setzt aufgrund des Nachrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Hilfegewährung voraus, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Volljährigen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31).

Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für den Erlass einer auf die Übernahme der Kosten einer Privatschule als Eingliederungshilfemaßnahme gerichteten einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller indes vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Zunächst fehlt es bereits grundlegend am Nachweis der Eignung des beanspruchten Privatschulbesuchs für den Hilfebedarf des Antragstellers nach den Maßstäben der sozialpädagogischen Fachlichkeit. Soweit es sich aus den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen lässt, hat der Antragsteller ab Oktober 2013 die O.-Schule zunächst als Hospitant, ab Februar 2014 als regulärer Schüler besucht. Zuvor hatte er am H.-S.-Gymnasium die 10. Jahrgangsstufe mit Erfolg abgeschlossen und damit den Zugang zur gymnasialen Oberstufe mit dem Ziel der Ablegung des Abiturs erworben. Ob die Leistungen des Antragstellers, die er in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 an der O.-Schule erbracht hat, erwarten lassen, dass er dort das Abitur erreicht, innerhalb welchen Zeitraums er es gegebenenfalls erreicht und welchen speziellen schulischen Defiziten des Antragstellers gerade in der O.-Schule durch welche, nur dort verfügbare Maßnahmen Rechnung getragen wird, hat er in seinem Antrag weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage einer angeblich mit 15 Punkten bewerteten Gedichtinterpretation reicht hierfür nicht aus. Angaben über die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers enthält auch der „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 nicht, der zu den schulischen Leistungen bzw. Defiziten des Antragstellers keinerlei Stellung nimmt. Auch hat der Antragsteller keinerlei Zeugnisse vorgelegt, die einen Rückschluss auf die Eignung der O.-Schule als Maßnahme zum Erwerb einer angemessenen Schulbildung zulassen.

Schließlich fehlt es auch an der Vorlage des für die Aufnahme an der O.-Schule erforderlichen sonderpädagogischen Gutachtens des zuständigen Schulamts. Die hierzu von der O.-Schule abgegebenen Stellungnahmen sind insoweit widersprüchlich, als im „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 zunächst vom Eingang eines entsprechenden Antrags beim Schulamt O. im Mai/Juni 2014 die Rede ist, dem stattgegeben worden sei. Demgegenüber wird in einer E-Mail an den Vater des Antragstellers vom 6. Oktober 2014 lediglich erwähnt, eine Stattgabe des Ersuchens sei „zu erwarten“. Wie auch immer geartete Unterlagen, aus denen sich der spezielle schulische Förderbedarf des Antragstellers - insbesondere als sog. „underachiever“ - ergibt und die die spezielle Eignung der O.-Schule zur Beschulung des Antragstellers feststellen, sind bislang weder im Antragsverfahren vorgelegt worden noch befinden sie sich in den Verfahrensakten. Damit ist für den Senat bereits die Eignung der gewählten Privatschule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus fehlt es im Vorbringen des Antragstellers auch an der Glaubhaftmachung, dass eine angemessene Schulbildung für seinen spezifischen Bedarf im regulären Schulsystem nicht zu erlangen ist und es sich bei der O.-Schule daher um die einzig mögliche Hilfemaßnahme für eine angemessene Schulbildung handelt. Zwar trägt dies der Antragsteller im Laufe des Verfahrens wiederholt vor und wird dies wohl auch - allerdings ohne nähere Begründung - vom Psychotherapeuten Dr. L. so gesehen. Indes ergibt sich aus der Auswertung des Akteninhalts, insbesondere der Verfahrensakte des Jugendamts, dass der Antragsgegner für den Antragsteller verschiedene, auch seinem behaupteten Bedarf als hochbegabter „underachiever“ Rechnung tragende Möglichkeiten der Ablegung des Abiturs im regulären Schulsystem bei gleichzeitiger spezifischer Förderung aufgezeigt hat. Weshalb insbesondere das K.-Gymnasium in A., das sich zu einer Aufnahme des Antragstellers ausdrücklich bereit erklärt hat, das über kleine Klassen und Erfahrung mit Inklusionsschülern verfügt, das mit dem Klinikum in A. zusammenarbeitet und das über den Schulpsychologen und den MSD spezielle Hilfestellungen angeboten hat, für eine angemessene Schulausbildung nicht in Betracht kommen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls fehlen hierzu sowohl in der Antragsbegründung wie auch in den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen entsprechende Erläuterungen. Dies gilt ebenso für den Vorschlag einer Beschulung des Antragstellers in der Hochbegabtenklasse des D.-Gymnasiums in W., die speziell auf die Förderung Hochbegabter in kleinen Klassen eingerichtet ist. Dass einzig der Besuch der O.-Schule in O. für den Antragsteller in Betracht zu ziehen ist, hat der Antragsteller folglich nicht unter Ausschluss aller anderen in Frage kommenden Alternativen substantiiert dargetan.

Darüber hinaus gilt es im vorliegenden Zusammenhang ergänzend zu berücksichtigen, dass sowohl nach dem „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 wie auch dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers im Klageverfahren vom 26. Juni 2015 der Antragsteller, wie zuvor an der Regelschule, auch dem Unterricht der O.-Schule aufgrund seiner Erkrankung Tage bzw. Wochen ferngeblieben ist. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 (Umdruck S. 24) zutreffend ausgeführt hat, führt dieses Verhalten des Antragstellers zu der Einschätzung, dass seine Teilhabebeeinträchtigung nicht speziell und primär im Bereich der „Schule“ mit der Erforderlichkeit des Besuchs einer privaten Sonderschule liegt, sondern dass vielmehr eine Teilhabebeeinträchtigung im persönlichen Bereich vorliegt, die lediglich mittelbar Auswirkungen auf den Schulbesuch zeitigt, indem der Antragsteller bereits am Weg zur Schule scheitert. Damit wäre die Eignung der O.-Schule zur Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers ebenfalls in Frage gestellt.

Zu einer anderen Beurteilung führt vorliegend auch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfebedürftigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht, weil sich dieses nur auf eine Auswahl unter fachlich geeigneten Maßnahmen richtet (vgl. Schindler in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 5; Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 5 Rn. 8). Das Wunsch- und Wahlrecht erlaubt es hingegen nicht, die Entscheidung des Jugendamts über die Eignung einer Hilfemaßnahme zu überspielen und den Antragsgegner damit zur Finanzierung einer unter fachlichen Gesichtspunkten ungeeigneten Maßnahme zu verpflichten.

Fehl geht im vorliegenden Fall schließlich der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf die Verschiebung des Prüfungsmaßstabs bei selbstbeschafften Hilfen im Rahmen von § 36a Abs. 3 SGB VIII (in BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 ff. Rn. 34), da es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, anders als im Klageverfahren, nicht um die Erstattung von in der Vergangenheit für die Selbstbeschaffung einer Hilfsmaßnahme aufgewandter Kosten, sondern um die Anordnung der Kostenübernahme für eine in der Zukunft liegende Maßnahme geht, bei der eine Selbstbeschaffung noch gar nicht vorliegt.

2.2.2 Weiterhin fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum.

Sowohl der Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 gehen zutreffend davon aus, dass es sich hierbei ebenfalls um keine für den Antragsteller zur Deckung seines Hilfebedarfs geeignete Maßnahme handelt. Dass der Antragsteller zwingend auf eine stationäre Unterbringung gerade im T. Kinder- und Jungendhilfezentrum angewiesen wäre, lässt sich bereits aus den vorliegenden ärztlichen und psychotherapeutischen Einschätzungen nicht ableiten. Zwar stellen insbesondere die Stellungnahmen des Psychotherapeuten Dr. L. gerade den Verbleib des Antragsteller in seinem bisherigen Umfeld als seine Entwicklung hemmend dar. Dass seine Verselbstständigung nicht auch außerhalb des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums - beispielsweise in einer ambulant betreuten Wohngruppe - geleistet werden könne, lässt sich den Stellungnahmen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus lässt sich aus der zwischen dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum und dem Jugendamt O. nach §§ 78a ff. SGB VIII abgeschlossenen Leistungsvereinbarung ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich hierbei gerade um eine für die Betreuung des Antragstellers geeignete Einrichtung handelt, da sich nach der Leistungsbeschreibung das Zentrum speziell der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren widmet und diese dann gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit betreut. Indes ist die (Erst-)Aufnahme junger Volljähriger in die Einrichtung nicht vorgesehen. Sie wird im Übrigen auch nicht zur Voraussetzung für den Besuch der O.-Schule gemacht. Mit den dem Antragsteller bereits seit Ablehnung seines Antrags bekannten Zweifeln an der Eignung des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums setzt sich sein Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht substantiiert auseinander. Auch insoweit fehlt es daher an der nötigen Glaubhaftmachung.

Nachdem der Antragsteller mithin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits, für den nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... geborene Klägerin beansprucht von der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Privatschulbesuchs im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII.

Den Antrag der Klägerin, die im Juli 2011 in B. den mittleren Schulabschluss erworben hatte, ihr ab dem Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten des Besuchs der H.-Privatschule in B. sowie des damit verbundenen Internatsbesuchs zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2012 ab. Zwar bestehe bei der Klägerin ein Jugendhilfebedarf, der durch die Aufnahme in eine therapeutische Wohngruppe gedeckt werden könne. Ihr Wunsch nach einer weiteren Beschulung lasse sich auch durch den Besuch einer Regelschule in B. erfüllen. Darüber hinaus habe die Klägerin mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses bereits eine angemessene Schulausbildung erfahren. Demgegenüber liege angesichts ihrer Defizite im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich und dem durchschnittlichen Intelligenzquotienten im nunmehr angestrebten Abitur keine angemessene Schulausbildung mehr.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der H.-Privatschule sowie eines Internats im Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Juni 2013 ab. Der beabsichtigte Besuch der H.-Privatschule stelle keine für die Klägerin geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme dar, da sie die Möglichkeit besitze, den gewünschten Schulabschluss im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu erlangen, Zweifel an ihrer Eignung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe bestünden, zwischen der Schule und ihrem Wohnort eine große Entfernung läge und ihre Ablösung von der Familie durch Aufnahme in eine betreute Wohngruppe vorrangig sei. Diese Einschätzung des Jugendamts sei im Rahmen des bestehenden Entscheidungsspielraums fachlich vertretbar und beruhe auf der Auswertung der vorliegenden Atteste und ausführlicher Gespräche mit der Klägerin.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Rechtssystematisch fehlerhaft ermittle das Verwaltungsgericht nicht, ob sich ihr Hilfebedarf auch auf die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung beziehe. Erst diese Feststellung eröffne die Möglichkeit, die Frage nach der Priorität von Maßnahmen zur Ablösung der Klägerin von ihrer Familie zu beantworten. Auch bei der Bewertung ihres schulischen Leistungsvermögens weise das Urteil Widersprüche auf.

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ausweislich der Antragstellung erster Instanz, die der Rechtsprechung zur zeitabschnittweisen Bewilligung von Jugendhilfe entspreche, Klagegegenstand die Gewähr von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Privatschul- und Internatskosten für das Schuljahr 2013/2014 bilde, dieses mittlerweile abgelaufen sei und sich das konkrete Klagebegehren demnach tatsächlich erledigt habe. Zugleich wurde angeregt, angesichts dieses Umstands eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Erwägung zu ziehen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2014, dass, soweit der Senat die Auffassung vertrete, der Klagegegenstand beschränke sich vorliegend auf das Schuljahr 2013/2014, nunmehr beantragt werde,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26.6.2013 - M 18 K 12.4051 - zuzulassen, soweit beantragt wird, festzustellen, dass der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8.8.2012 rechtswidrig gewesen ist.

Für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag besitze die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie habe im Schuljahr 2013/2014 die H.-Privatschule nicht besucht, verfolge aber dieses Begehren für das Schuljahr 2014/2015 grundsätzlich weiter. Werde das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, könnte das Jugendamt der Beklagten einem neuen Antrag auf Eingliederungshilfe die tragenden Entscheidungsgründe entgegenhalten, die sich insbesondere auf ihre Eignung für die beantragte Maßnahme beziehen.

In der Folge teilte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass nach Auskunft des Sozialbürgerhauses für die Klägerin im Schuljahr 2014/2015 kein Antrag auf Schulgeld gestellt worden sei. Auch andere Anträge lägen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da sich das Klagebegehren der Klägerin im Verlauf des Zulassungsverfahrens erledigt hat (1.) und ihr zugleich das für die nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt (2.). Darüber hinaus liegen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

1. Begehrt ein Jugendlicher oder junger Volljähriger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden. Als sinnvoller Zeitabschnitt sind dabei die jeweiligen Schuljahre zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31; U. v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846 - JAmt 2008, 596 ff. Rn. 36; BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 - FamRZ 1996, 164). Zugleich scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe aus, da Maßnahmen der Jugendhilfe der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Hilfeempfängers dienen. Lediglich im Fall einer selbstbeschafften Hilfe kommt eine Kostenübernahme für die Vergangenheit in Betracht.

In Übereinstimmung mit dem vorstehend Ausgeführten beschränkt sich der zuletzt von der Klägerin erstinstanzlich gestellte Klageantrag auf die Übernahme des Schulgelds im Schuljahr 2013/2014. Da die Klägerin nach Angabe ihres Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren die H. Privatschule im Schuljahr 2013/2014 tatsächlich nicht - auch nicht im Wege der selbstbeschafften Hilfe - besucht hat, hat sich das auf Kostentragung in diesem Zeitraum gerichtete Klagebegehren mit Schuljahresende im Juli 2014 tatsächlich erledigt. Tritt eine derartige Erledigung des Klagebegehrens nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, aber vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ein, besitzt der Kläger die Möglichkeit, seinen bisherigen Verpflichtungsantrag im Zulassungsverfahren in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen. Er muss insoweit das erforderliche besondere Feststellungsinteresse darlegen (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a), ist hierfür indes an die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gebunden (BayVGH, B. v.3 0.10.2012 - 22 ZB 11.2915 - NVwZ-RR 2013, 218 f.).

2. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin - ungeachtet der an eine Bedingung geknüpften Antragstellung - der Erledigung des Klagebegehrens durch die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit Schriftsatz vom 24. September 2014 Rechnung getragen. Indes hat er das erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Eingliederungshilfe nicht substantiiert dargelegt.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte sich bei der vorliegenden Fallgestaltung allein aus dem Aspekt der Wiederholungsgefahr ergeben. Deren Annahme setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Behörde, die den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat, erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86a mit weiteren Nachweisen). Dies erfordert, dass auch in der Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Mithin müssen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen, wie zum Zeitpunkt der Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts (BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 ff. Rn. 13). Ist dies dagegen völlig ungewiss, besteht keine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr (Schmidt, a. a. O.).

Gemessen an diesen Erfordernissen hat der Bevollmächtigte der Klägerin das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht substantiiert dargetan. Ob die Klägerin, deren letzter Schulbesuch mittlerweile drei Jahre zurückliegt, von der Beklagten erneut Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten eines Internats- und Schulbesuchs in B. im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch nehmen wird, ist nach dem Zulassungsvorbringen vollkommen ungewiss. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin, obwohl das aktuelle Schuljahr bereits begonnen hat, nach Auskunft der Beklagten bislang nicht gestellt. Von daher will sich dem Senat der Vortrag ihres Bevollmächtigten, das Begehren werde „grundsätzlich für das Schuljahr 2014/2015 weiterverfolgt“, nicht erschließen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind - insbesondere aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Förderantrags - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor allem bestehen angesichts der dreijährigen Schulabstinenz Zweifel am Fortbestehen eines entsprechenden Ausbildungswillens. Damit scheidet die Annahme einer, das besondere Feststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr mangels hinreichender Substantiierung aus. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich, da auch ein sonstiges Feststellungsinteresse weder vorgetragen noch ersichtlich ist, als unzulässig. Damit hat zugleich der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a).

3. Gleichwohl hätten auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung geführt, da die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die die Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten für ein Privatgymnasium durch die Beklagte als möglich erscheinen lassen.

Übereinstimmend gehen die Beteiligten wie auch das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Klägerin zur Gruppe der seelisch Behinderten im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet und ihr damit jedenfalls vom Grundsatz her im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zukommt. Dieser Anspruch umfasst auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Anspruch auf angemessene Schulbildung. Insoweit wird man der Klägerin, die in Berlin den mittleren Schulabschluss erworben hat, der gemäß der Auskunft der Zeugnisanerkennungsstelle auch in Bayern anerkannt wird und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe beinhaltet, allerdings nicht entgegenhalten können, sie habe angesichts eines durchschnittlichen Intelligenzquotienten bereits eine angemessene Schulbildung erfahren. Indes wirkt sich dieser Umstand, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht entscheidungserheblich aus.

Denn das Verwaltungsgericht geht bei der Frage, welche Hilfe im konkreten Fall für geeignet und erforderlich anzusehen ist, zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 29 m. w. N.) von einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Beklagten aus. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, von sozialpädagogischer Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, die nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.

Auf die anhand dieses Maßstabs vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vertretbarkeitskontrolle, die auf die Möglichkeit, den gewünschten Schulabschluss im Rahmen des öffentlichen Schulsystems erreichen zu können, die Zweifel an der gymnasialen Oberstufeneignung der Klägerin, die Entfernung der Schule, den erneuten Wechsel des Wohnorts sowie die für vordringlich erachtete Ablösung der Klägerin von ihren Eltern durch Aufnahme in eine betreute Wohngruppe abstellt, geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ein. Soweit das Urteil von der generellen Möglichkeit der Klägerin, das öffentliche Schulsystem zur Erreichung des Abiturs in Anspruch zu nehmen, und dem im konkreten Fall bestehenden Zweifeln an ihrer Oberstufeneignung, insbesondere aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie, ausgeht, legt die Zulassungsbegründung auch nicht dar, weshalb hier ein entscheidungserheblicher Widerspruch bestehen soll. Schließlich trägt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht vor, weshalb sich trotz des bestehenden Beurteilungsspielraums der Beklagten der angestrebte Privatschulbesuch als die einzig mögliche und fachlich vertretbare Maßnahme darstellen soll. Richtigkeitszweifel, die die Zulassung der Berufung erfordert hätten, sind mithin nicht dargelegt.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.