Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 12 CE 17.71

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von Erlaubnissen für die Ferienbetreuung im Schuljahr 2016/2017 einstweilen nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Erlaubnisvoraussetzung zugrunde zu legen.

1. Die Antragstellerin ist eine eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft, die mit vielfältigen institutionellen Angeboten, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung, aktiv ist. Sie beschäftigt ca. 370 Mitarbeiter und ist Träger von mehr als 20 Einrichtungen der Kinderbetreuung: Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Aktiv-Spielplätze in enger Zusammenarbeit mit Kommunen und Unternehmen, wie z.B. der S* … AG in E* … Seit mehreren Jahren bietet die Antragstellerin auch eine Betreuung während der bayerischen Ferien an. So betreibt die Antragstellerin seit 2009 unter anderem die Sommerferienbetreuung der S* … AG in Kooperation mit der Stadt E* … mit ca. 800 bis 1.000 Wochenbuchungen an mehreren Standorten in E* …

2. Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte die Regierung von Mittelfranken der Antragstellerin mit, dass Angebote der Ferienbetreuung grundsätzlich der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unterlägen. Ausnahmen seien nur unter den im AMS vom 26. März 2008 (AMS VI 4/3/2008) und in Ergänzung mit AMS vom 8. Juli 2008 (AMS VI 4/9/2008) beschriebenen Voraussetzungen möglich. Der Grundsatz „Keine Einrichtung ohne Fachkraft“ gelte auch für Angebote der Ferienbetreuung. Aufgrund der Expansion der Ferienangebote der Antragstellerin in den letzten Jahren müsse der Antragsgegner davon ausgehen, dass im Jahr 2016 bei deren Sommerferienangebot für die Betreuung von Kindern auf voraussichtlich 725 Plätzen an 11 Standorten, wenn auch verteilt auf ca. sechs Wochen, nach derzeitigem Stand, lediglich insgesamt zwei Fachkräfte zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort zur Verfügung stünden. Diese Fachkraftquote sei nach Ansicht der Regierung als Aufsichtsbehörde definitiv zu gering und auch durch hochwertige Qualitätssicherung bei Auswahl und Qualifizierung des Betreuungspersonals nicht mehr zu kompensieren. Pro Standort sei zwingend die kontinuierliche Anwesenheit mindestens einer Fachkraft (Erzieher/in, Sozialpädagoge/in etc.) erforderlich und Grundlage für die Erteilung von weiteren Betriebserlaubnissen. Am Standort … in E* … sei aufgrund der hohen Platzzahl (bis zu 325 Plätze) die kontinuierliche Anwesenheit von drei Fachkräften sowie - wie bisher - der Einsatz von studentischen Betreuungskräften oder Erziehungspersonal erforderlich.

3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration der Regierung von Mittelfranken mit, die Fachabteilung des Ministeriums teile die Auffassung der Regierung, wonach auch unter Berücksichtigung des AMS vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) eine Minimierung der Fachkräfte, wie es die Antragstellerin möchte, nicht möglich sei. Gemäß Ziffer 2 des genannten AMS könne zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalles von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft abweichen. Da es sich aber um eine „Kann“-Bestimmung handele, sei jeweils der Einzelfall entscheidend. Selbst wenn daher die Voraussetzungen der Ziffer 2 des AMS vom 22. Mai 2013 erfüllt sein sollten, bedeute dies noch nicht zwangsläufig, dass eine derartige Minimierung der Fachkräfte auch erfolgen dürfe. In Anbetracht der Tatsache, dass bei dem Sommerferienangebot 2016 der Antragstellerin für die Betreuung der Kinder auf voraussichtlich 725 Plätzen an 11 Standorten lediglich zwei Fachkräfte zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort zur Verfügung stünden, sei von einer unzulässigen Unterschreitung der Fachkraftquote auszugehen. Die notwendige pädagogische Anleitung und konzeptionelle Begleitung sei so nicht gewährleistet. Ziffer 2 des AMS vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) hat folgenden Wortlaut:

5 „Bei Ferienangeboten, die der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII unterliegen, kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalles von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft unter folgenden Voraussetzungen abweichen:

[6] - Das Betreuungsangebot ist begrenzt auf die Zeit der gesetzlichen Schulferien.

[7] - Als Betreuungspersonal kommen sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügen.“

4. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2016 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen im Schuljahr 2016/2017 einstweilen nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Erlaubnisvoraussetzung zugrunde zu legen, bzw. das Antragsbegehren sachdienlich dahin auszulegen, für die Ferienbetreuung im Schuljahr 2016/2017 zur Überprüfung der personellen Voraussetzungen der Ferienbetreuer einstweilen die Anforderungen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Mai 2013 zugrunde zu legen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen des Antragsgegners, für Ferienbetreuungen pädagogische Fachkräfte oder Sozialpädagogen einzusetzen, sei ohne gesetzliche Grundlage unverhältnismäßig. Ferienbetreuungen hätten nicht die Bildung und Erziehung von Kindern zum Ziel. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Antragstellerin stünden in der Ferienzeit nicht zur Verfügung und der Arbeitsmarkt für Fachkräfte in diesem Bereich sei sehr angespannt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen der beauftragenden Unternehmen sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

Der Antragsgegner trat dem mit Schriftsatz vom 28. November 2016 im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: Seitens der Regierung von Mittelfranken als Aufsichtsbehörde werde im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens für Ferienbetreuungen der Einsatz einer Fachkraft in der Leitungsfunktion pro Standort (pro 100 Plätze) für pädagogisch sinnvoll und notwendig erachtet. Alle weiteren Betreuer seien in der Regel Studenten, Erzieherpraktikanten, Praktikanten und in Einzelfällen auch Schüler. Die Größe der Betreuungsstandorte mit bis zu 240 Plätzen, sowie die teils heterogene Zusammensetzung der zu Betreuenden (unterschiedliche Vorerfahrungen in punkto Gruppen- und Kinderbetreuung, unterschiedliche Herkunftsmilieus, neue Gruppensituation) sowie das Anleiten von Betreuern, die oftmals keine Vorerfahrung in der Kinderbetreuung hätten, machten den Einsatz einer Fachkraft in der Leitungsfunktion erforderlich. Bei der Bestimmung, wer für den konkreten Standort als eine geeignete Fachkraft und Leitungsperson bewertet werden könne, würden die Qualifikationen und Vorerfahrungen der Bewerber/innen einem mehrstufigen Prüfverfahren unterzogen, bei dem auch vom oben genannten Ermessensspielraum Gebrauch gemacht werde: In einem ersten Schritt („Stufe a“) werde überprüft, ob die Qualifikation der Bewerber/innen in der Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales enthalten sei. Sei dies der Fall, erfolge keine weitere Prüfung mehr. Anderenfalls werde zweitens („Stufe b“) geprüft, ob die Qualifikation/Ausbildung Inhalte aufweise, die die Person befähigten, auch ohne formale pädagogische Fachkraftausbildung (z.B. Studium oder Berufsausbildung aus einem anderen Fachbereich) die Anforderungen an dem konkreten Einsatzort zu erfüllen; eventuelle Praktikumserfahrungen würden in die Betrachtung mit einbezogen. Sei auch dies nicht gegeben, werde drittens („Stufe c“) geprüft, ob die Person durch die persönliche Vorerfahrung (auch ohne formalen Abschluss) geeignet sein könnte, die Funktion der Fachkraft und Standortleitung wahrzunehmen. Gemäß dieser Vorgehensweise könne nach jeweiliger Einzelfallprüfung und in Ausübung des eingeräumten Ermessens die Funktion der Fach- und Leitungskraft sowohl von Fachkräften im Sinne einer Kindertageseinrichtung, als auch von Personen anderer Professionen, als auch von Personen ohne einschlägige Ausbildung, aber mit Vorerfahrung, ausgeübt werden. So habe sich im Rahmen der Betriebserlaubnisverfahren für die Sommerferienbetreuung der Antragstellerin für 2016 hinsichtlich der Leitungsfunktion folgende Verteilung ergeben: Sieben Kräfte gemäß Berufeliste (Stufe a), sechs Kräfte mit Abschlüssen anderer Ausbildungsinhalte (Stufe b) und zwei Kräfte mit persönlichen Vorerfahrungen (Stufe c). Die Problematik der Fachkräftegewinnung sei der Aufsichtsbehörde durchaus bekannt, jedoch gelinge es auch anderen Anbietern von Ferienbetreuungen, die von ihr zugrunde gelegte Regelung zum Einsatz einer Fachkraft in der Funktion der Standortleitung zu erfüllen. Gegen die Regelung, Lehramtsstudenten, Referendare oder sonstige Personen mit adäquater pädagogischer Erfahrung einzusetzen, bestünden überhaupt keine Einwände; sie seien im Gegenteil regelmäßig Gegenstand der Bescheide. Das ministerielle Rundschreiben vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) besage lediglich, dass die Aufsichtsbehörde ein Ermessen ausüben könne; dies bedeute jedoch nicht, dass auf Fachkräfte vollständig verzichtet werden könne. Im bereits erwähnten Schreiben vom 15. Juni 2016 habe das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf Anfrage der Regierung von Mittelfranken mitgeteilt, dass es sich bei dieser Ermessensentscheidung um eine „Kann“-Bestimmung handele. Dies habe konkret zur Folge, dass in die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts alle Umstände des Einzelfalls einzustellen seien. Selbst wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2 des AMS vom 22. Mai 2013 im vorliegenden Fall erfüllt seien, bedeute dies deshalb noch nicht zwangsläufig, dass eine derartige Minimierung der Fachkräfte auch erfolgen dürfe. Die Forderung im Hinblick auf Fachkräfte beziehe sich im Übrigen auch ausschließlich auf die standortbezogenen Leitungsfunktionen, nicht hingegen auf das gesamte Betreuungspersonal.

Das in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 15. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: 11 „Gemäß Ziffer 2 des oben genannten AMS kann zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalles von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft abweichen. Allerdings handelt es sich in der Tat um eine „Kann“-Bestimmung, so dass jeweils der Einzelfall entscheidend ist. Konkret bedeutet dies, dass bei der Würdigung des konkreten Sachverhalts alle Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ziffer 2 des AMS vom 22.05.2013 erfüllt sein mögen, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass eine derartige Minimierung der Fachkräfte erfolgen darf.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei dem Ferienangebot 2016 der K* … N* … gGmbH für die Betreuung der Kinder auf voraussichtlich 725 Plätzen an 11 Standorten lediglich insgesamt 2 Fachkräfte zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort zur Verfügung stehen würden, ist von einer unzulässigen Unterschreitung der Fachkraftquote auszugehen. Die notwendige pädagogische Anleitung und konzeptionelle Begleitung ist so nicht gewährleistet.“

Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 6. und 20. Dezember 2016, entgegen der unzutreffenden Behauptung des Antragsgegners finde in N* … eine Betreuung an einem Standort mit maximal 40 Kindern pro Woche statt, an zwei weiteren Standorten würden 25 bzw. 30 Kinder pro Woche betreut; in E* … bestehe die Kindergartengruppe aus 60 Kindern pro Woche, die Schulkindergruppe aus maximal 250 Kindern pro Woche und die Jugendgruppe aus maximal 30 Kindern. Das Verhalten der Regierung widerspreche dem Vorrang des Gesetzes. In personeller Hinsicht fordere das Gesetz lediglich eine „aufgabenspezifische Ausbildung“ der Mitarbeiter. Da bei einer Ferienbetreuung lediglich betreut werde, nicht aber gebildet und erzogen, seien die Anforderungen für Betreuer in Ferienbetreuungen nicht an den Anforderungen von Fachkräften in Kindertagesstätten zu messen. Trotz der Bemühungen der Antragstellerin sei es praktisch ausgeschlossen, dass die vom der Antragsgegner gewünschte Anzahl von Fachkräften erreicht werde. Nach dem ministeriellen Rundschreiben vom 22. Mai 2013 kämen als Betreuungspersonal neben sozialpädagogischem Fachpersonal auch andere geeignete Personen in Betracht, die über eine entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrungen in der Erziehungs- und Jugendarbeit verfügten. Diese Kriterien könne die Antragstellerin erfüllen. Weshalb die Regierung von Mittelfranken diese Kriterien nicht anwende und dafür selbst erfundene, überspannte Anforderungen an die Antragstellerin stelle, erschließe sich nicht. Zusätzlich zu den Leitungskräften an jedem Standort (die alle Erfahrung in der Ferienbetreuung aufweisen) werde in N* … eine übergeordnete und freigestellte Leitung mit anerkannter Fachkraft eingesetzt, die im Bedarfsfall innerhalb von 20 Minuten an jedem Standort sein könne und regelmäßig alle Einrichtungen abfahre.

5. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab.

a) Der Antrag, mit dem die Antragstellerin letztlich erreichen möchte, dass dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Vorgaben für eine noch gar nicht getroffene Behördenentscheidung (Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen nach § 45 SGB VIII) gemacht würden, sei bereits unzulässig, da es insoweit an dem für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehle. Über eine Erlaubniserteilung könne erst dann entschieden werden, wenn definitiv klar sei, welche und wie viele Betreuungspersonen mit welcher Qualifikation/Vorerfahrung an welchen Standorten mit wie vielen zu betreuenden Kindern sowie welcher Altersstufen zum Einsatz kommen werden, was nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bislang jedoch (noch) nicht der Fall sei. Auf dieser völlig ungewissen Tatsachengrundlage könne weder der Antragsgegner die von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängige, notwendige Einzelfallentscheidung treffen, noch das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner - völlig losgelöst von den konkreten Umständen der beabsichtigten Ferienbetreuung(en) - die von der Antragstellerin begehrten generellen Vorgaben negativer Art im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes auferlegen. Die Antragstellerin sei daher darauf zu verweisen, das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einzuhalten und im Falle einer Erlaubnisversagung oder einer für die Antragstellerin aus sonstigen Gründen nicht akzeptablen Handhabung vorläufigen und später gegebenenfalls endgültigen (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch die zwischen den Beteiligten offenbar bestehenden Meinungsverschiedenheiten, wie weitgehend die ministeriellen Vorgaben im jeweiligen Einzelfall konkret auszulegen seien, rechtfertigten keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Letztlich könne nur anlässlich der konkreten Einzelfallentscheidung über die Erlaubniserteilung geprüft werden, ob die Vorgehensweise der Behörde gemessen an den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls tatsächlich den ministeriellen Vorgaben entspreche. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Antragstellerin darauf zu verweisen, zunächst das vorgeschriebene behördliche Antragsverfahren einzuhalten und gegebenenfalls gegen eine entsprechende Behördenentscheidung vorläufigen und später endgültigen (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

b) Ungeachtet der zu verneinenden Zulässigkeit sei der Antrag aber auch in der Sache selbst unbegründet. Da das Wohl der Kinder und Jugendlichen oberste Prämisse der Erlaubniserteilung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei, werde bei summarischer Prüfung die Verwaltungspraxis der Regierung von Mittelfranken aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, als personenbezogene Voraussetzung für die Erlaubniserteilung auf die jeweilige Qualifikation/Vorerfahrungen der Betreuungspersonen für die notwendigen Leitungsfunktionen abhängig von der Anzahl der Standorte und der zu betreuenden Kinder sowie der zu betreuenden Altersgruppen maßgeblich abzustellen. Bei summarischer Prüfung spreche jedenfalls derzeit nichts dafür, dass hierfür die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen generell als nicht erforderlich entbehrlich wäre bzw. von der Aufsichtsbehörde generell nicht verlangt werden dürfe.

6. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Zwar liege in der Hauptsache noch keine Spruchreife vor. Allerdings sei aus der Kenntnis des Arbeitsmarktes heraus zu befürchten, dass pädagogische Fachkräfte oder Sozialpädagogen für einen befristeten Einsatz in der Ferienzeit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Dieser Umstand begründe zusammen mit dem unternehmerischen Risiko, sich infolge der Unerfüllbarkeit eingegangener Betreuungsverpflichtungen gegebenenfalls schadensersatzpflichtig zu machen, das für den Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung bestehe, sofern die Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Die Anforderungen seien insoweit je nach dem Zweck der Einrichtung unterschiedlich normiert. Insbesondere bei einer Ferienbetreuung, die lediglich betreue, nicht aber erziehe und bilde, sei ein anderer Maßstab anzulegen als an den Betrieb einer Kindertagesstätte, eines Kindergarten oder gar einer Kinderschutzstelle. Konsequenterweise werde die Ferienbetreuung auch nicht finanziell gefördert. Da Ferienbetreuung bestenfalls ein Job sei, der von jungen Leuten in bestimmten abgegrenzten Lebenssituationen wahrgenommen werde, könnten entgegen § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII auch keine „aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweise“, etwa im Sinne einer pädagogischen Fachkraft, gefordert werden. Hierfür bedürfe es entsprechend der „Wesentlichkeitstheorie“ gesetzlicher Vorgaben und nicht lediglich verwaltungsinterner Leitlinien. Der Behörde bleibe über die Zuverlässigkeitsprüfung genügend Spielraum, ungeeignete Personen von der Ferienbetreuung auszuschließen. Ungeachtet dessen sei eine willkürliche Genehmigungspraxis von Ferienbetreuungen zu rügen. Nicht von allen Anbietern würden entsprechende Erlaubnisse verlangt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 45 SGB VIII für Ferienbetreuungen von Kindern und Jugendlichen im Schuljahr 2016/2017 einstweilen nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweis zu fordern, hilfsweise eine Anordnung zu erlassen, die das Begehren der Antragstellerin weitestgehend berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da es an dem für den geltend gemachten vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehle. Die mangelnde Marktverfügbarkeit von Fachpersonal zu Ferienzeiten vermöge ein solches nicht zu begründen. Ungeachtet dessen könne die Antragstellerin vom Antragsgegner auch nicht verlangen, im Verfahren der Erteilung von Erlaubnissen für die Sommerferienbetreuung nach § 45 SGB VIII von der Qualifikation einer “pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen generell abzusehen. Die Frage, ob von der erforderlichen Qualifikation/Vorerfahrung von Betreuungspersonen in Leitungsfunktionen ausnahmsweise abgewichen werden könne, lasse sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Die Entscheidung hierüber obliege der Aufsichtsbehörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt - ausgehend von dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen - derzeit ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ist bereits unzulässig.

a) Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eines besonderen (qualifizierten) Rechtsschutzinteresses. Für einen Antrag gemäß § 123 VwGO, der sich - wie hier - auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes richtet, besteht ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen - vorläufigen oder endgültigen - Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin, Beschluss v. 20.2.2002 - 2 S 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 720 [721]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 -, NVwZ 1994, 918; BayVGH, Beschluss v. 31.3.1980 - Nr. 22.B - 79/79 -, BayVBl 1980, 692). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und so lange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwGE 26, 23 [25 f.]; 40, 323 [326]; 54, 211 [215 f.]; 62, 342 [352]; BVerwG, Urteil v. 16.4.1971 - IV C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 [747]). Voraussetzung ist darüber hinaus zugleich auch, dass das künftige Verwaltungshandeln, dessen Unterlassen begehrt wird, nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie auch rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. So lange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwGE 45, 99 [105]; siehe zum Ganzen auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 54 ff.).

b) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass über eine Erlaubniserteilung im jeweiligen konkreten Einzelfall erst dann entschieden werden kann, wenn definitiv klar ist, welche und wie viele Betreuungspersonen mit welcher Qualifikation/Vorerfahrung an welchen Standorten mit wie vielen zu betreuenden Kindern sowie welcher Altersstufen zum Einsatz kommen, was nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien derzeit aber gerade noch nicht der Fall ist. Die Antragstellerin muss sich deshalb auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen lassen. Dies gilt auch insoweit, als Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der ministeriellen Vorgaben in Rede stehen. Denn auch in diesem Zusammenhang kommt es für eine gerichtliche Überprüfung maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls der Erlaubniserteilung an. Dass die Verweisung auf den nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als angemessen und ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre, vereitelt oder unangemessen verkürzt würde, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es besteht derzeit weder die ernste Besorgnis der Schaffung vollendeter oder auch nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen noch ist die Antragstellerin gezwungen, gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte Anfechtungsklage zu erheben (vgl. zu diesen Fällen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage näher Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 59 m.w.N.). Die Antragstellerin räumt auch selbst ausdrücklich ein, dass noch keine Spruchreife vorliege.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb zu Recht mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Die Beschwerde kann deshalb weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg haben.

2. Als von Rechtsirrtum nicht frei erweisen sich hingegen die im Folgenden vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) angestellten weiteren materiell-rechtlichen Überlegungen zu den fachlichen und personellen Anforderungen für eine Erlaubniserteilung nach § 45 SGB VIII. Insoweit ist für die anstehenden Erlaubniserteilungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: 30 a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Dieser Vorbehalt gilt auch für Einrichtungen, die - wie hier - nur in den Ferien Kinder aufnehmen und betreuen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar zum SGB, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 14; Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 29; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 7). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Letzteres ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: „ist zu erteilen“). Es handelt sich damit um eine „gebundene“ Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (vgl. BayVGH, Beschluss v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 - juris, Rn. 33; siehe auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 21; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 10).

Maßgebliches Entscheidungskriterium für die Erlaubniserteilung ist die Gewährleistung des Kindeswohls. Insoweit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass der Verwaltungsbehörde ein kontrollfreier Beurteilungsspielraum eröffnet wäre (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 53; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24). Gleiches gilt hinsichtlich der in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII im Einzelnen normierten (weiteren) Gewährleistungskriterien (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24).

Die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des Personals richten sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr (vgl. näher Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 60; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 15). Je anspruchsvoller die Aufgabenstellung einer Einrichtung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Eignung der in ihr tätigen Kräfte zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.8.1982 - 5 C 33.81 -, FEVS 32, 45 [47]; siehe auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 60; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 15). § 45 SGB VIII verzichtet ausdrücklich darauf, eine fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 34; Mörsberger, in: Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 59). Letzteres ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII auch auf Einrichtungen erstreckt, die von ihrer Zweckbestimmung her keinen pädagogischen Anspruch verfolgen.

Angesichts der Vielfalt von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, ist die Eignung des Personals deshalb stets differenziert zu betrachten (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 34). Wesentlich ist, dass die eingesetzten Kräfte den Anforderungen der jeweiligen Einrichtung gewachsen sind. Sie müssen zur Betreuung in der Einrichtung persönlich geeignet und hinreichend qualifiziert sein, was allerdings nicht stets den Einsatz ausgebildeter Fachkräfte voraussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 13.2.2006 - 12 LC 538/04 - juris, Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr können im Lichte der durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützten Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger stets nur Mindestvoraussetzungen vorgegeben werden (vgl. BT-Drs. 17/6256, S. 23; BayVGH, Beschluss v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 - juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss v. 8.8.2013 - 2 Bf 108/11 -, DVBl. 2014, 111 [112]; s. hierzu auch Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 3; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 57). Aufgabe des Staates ist es daher nicht, optimale Bedingungen der Betreuung zu gewährleisten (so namentlich Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23; Mann, in: Schellhorn/ Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 17). Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist deshalb nicht das Wünschbare maßgeblich, sondern nur das für die konkrete Einrichtung erforderliche Minimum (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 62). § 45 SGB VIII normiert kein generelles Fachkräftegebot (so zutreffend auch Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 15).

Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) lässt für Steuerungserwägungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe keinerlei Raum; das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden (so ausdrücklich Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 21). Die objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. hierzu BVerfGE 98, 218 [258]; 110, 274 [288]; 111, 191 [213]; 128, 1 [82]) entsprechender Maßnahmen und der damit verbundene Eingriff in den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie die Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger, die ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird, stehen dem entgegen.

Die Berufsfreiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und gesetzliche Einschränkungen dürfen nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur soweit reichen, wie dies zum Schutze der Rechte anderer erforderlich ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 45 SGB VIII eingehend Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 26; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 33; siehe allgemein auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 33 ff.). § 45 SGB VIII will lediglich Standards sicherstellen, die verhindern, dass das Kindeswohl in Einrichtungen gefährdet wird (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 84); die Vorschrift gibt jedoch keine Handhabe, ein bestimmtes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben.

Dies gilt im Grundsatz auch für den Einsatz von Leitungskräften. An diesen Personenkreis sind zwar regelmäßig besondere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Saarland, Beschluss v. 30.04.2013 - 3 A 194/12 - juris, Rn. 18; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 36; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 61; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 15). Auch insoweit sind jedoch stets Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Saarland, Beschluss v. 30.04.2013 - 3 A 194/12 - juris, Rn. 17). So unterscheidet sich beispielsweise die Leitung einer Kindertagesstätte ganz grundlegend von der einer Ferienbetreuung. Während bei Kindertagesstätten naturgemäß der Bildungs- und Erziehungsauftrag im Vordergrund steht, mithin hohe und höchste Anforderungen an das Qualifikationsprofil einer Leitungskraft zu stellen sind, steht bei einer Ferienbetreuung überwiegend der Gesichtspunkt der Anleitung und Überwachung der Kinder und Jugendlichen im Hinblick auf die Gewährleistung ihres leiblichen, geistigen und seelischen Wohls im Vordergrund (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil v. 21.02.1989 - 8 A 306/97 -, FEVS 39, 161 [164]), gegenüber dem der Aspekt der Erziehung schon aufgrund des insoweit weiterhin fortbestehenden Primats der Eltern denknotwendig zurücktritt.

Zwar wird man auch von einer Leitungskraft in der Ferienbetreuung neben der persönlichen und charakterlichen Zuverlässigkeit die Fähigkeit zu sachlich abwägendem Verhalten und zur umsichtigen Leitung, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern voraussetzen dürfen und müssen (vgl. OVG Saarland, Beschluss v. 30.04.2013 - 3 A 194/12 - juris, Rn. 18; siehe auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 30). Weshalb insoweit angesichts des Umstandes, dass im Rahmen des § 45 SGB VIII lediglich Mindestanforderungen gestellt werden dürfen, generell eine sozialpädagogische Berufsausbildung oder eine entsprechende pädagogische Qualifikation erforderlich sein sollen und nicht auch in gleicher Weise entsprechende Erfahrungen in der Erziehungs- oder Jugendarbeit genügen können, um als Leitungskraft im Rahmen einer Ferienbetreuung eingesetzt werden zu können, will sich dem Senat im Lichte der strikten Bindung von Eingriffen in das Grundrecht der Berufs- und Betätigungsfreiheit an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erschließen.

In einer Einrichtung, in der sich Minderjährige nur kurze Zeit zu Ferienzwecken aufhalten, können in Bezug auf Ausbildung, berufliche Vorbildung und erzieherische Eignung durchaus geringere Anforderungen gestellt werden (so auch OVG Münster, Urteil v. 21.02.1989 - 8 A 306/97 -, FEVS 39, 161 [167]; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29); denn im Rahmen des § 45 SGB VIII ist - wie bereits erwähnt - nicht das Wünschbare maßgeblich, sondern allein das für die konkrete Einrichtung erforderliche Minimum (so ausdrücklich Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 62). Dabei kommt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welches Minimum an fachlicher Qualifikation konkret zu fordern ist, ein kontrollfreier Beurteilungsspielraum nicht zu (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 53). Bei den Gewährleistungskriterien des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und die damit - sofern es an konkreten Vorgaben seitens des Gesetzgebers fehlt - im Streitfall letztverbindlich allein von den Gerichten determiniert und bestimmt werden.

Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind zwar auch durch Landesrecht denkbar. § 49 SGB VIII begründet insoweit ausdrücklich einen entsprechenden Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu näher Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 77; Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 28 und § 49 Rn. 13). Aufgrund der erwähnten objektiv berufsregelnden Tendenz derartiger Vorgaben bedarf es insoweit jedoch einer gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) in Form eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung. Bloße Verwaltungsvorschriften genügen nicht (vgl. BVerwGE 75, 109 [116 f.]; BVerwG, Urteil v. 16.1.2007 - 6 C 15/06 -, NJW 2007, 1478 [1481] Rn. 36; BayVGH, Beschluss v. 9.1.2012 - 12 CE 11.2685 -, DVBl. 2012, 383 [387]). Aufgrund des mit entsprechenden Regelungen stets verbundenen Eingriffs in die Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger, die durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt ist, ist eine demokratische Legitimation durch das Parlament unerlässlich (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 49 Rn. 2). Das Parlament muss alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 30 m.w.N.). Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 45 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (so zutreffend Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29). § 45 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege, etwa durch Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Einzelweisungen, verbindlich vorzugeben. Deshalb hat beispielsweise das Land Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 49 SGB VIII in seinem Kinder- und Jugendhilfegesetz (LKJKG) in der Fassung vom 14. April 2005 folgende Regelung erlassen:

§ 21

Betreuungskräfte

(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Betreuungskräfte der Jugendhilfe sollen mit geschlechterdifferenzierenden Inhalten, Methoden und Arbeitsformen vertraut sein. Entsprechende Fortbildung und Praxisberatung sollen angeboten werden.

Abweichend hiervon hat der Freistaat Bayern von der durch § 49 SGB VIII eingeräumten Möglichkeit, offenbar in der rechtsirrigen Annahme, Gleiches oder zumindest Ähnliches auch durch bloße Ministerialschreiben erreichen zu können (vgl. näher AMS 2/2013 v. 22.5.2013), keinen Gebrauch gemacht, obwohl Art. 44 AGSG die Staatsregierung eigens ermächtigt, (zumindest) durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen festzulegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen gewährleistet ist. Eine solche Rechtsverordnung ist - soweit ersichtlich - jedenfalls auf der Grundlage von Art. 44 AGSG nicht ergangen und die Bekanntmachung über Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder mit Behinderung vom 1. August 2009 (AllMBl. S. 313) ist - ungeachtet des fehlenden Verordnungscharakters dieser Verwaltungsvorschrift - für Ferienbetreuungen nicht einschlägig. Lediglich für Kindertageseinrichtungen finden sich, allerdings auf der Grundlage von Art. 30 Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG, in §§ 15 - 17 AVBayKiBiG Regelungen über personelle Mindestanforderungen, u.a. dass die Leitung entsprechender Einrichtungen durch pädagogische Fachkräfte erfolgen muss (§ 17 Abs. 3 AVBayKiBiG). Zu den Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG zählen Einrichtungen der Ferienbetreuung jedoch ungeachtet des von vorneherein fraglichen Bildungscharakters solcher Einrichtungen schon mangels „Regelmäßigkeit der Bildung, Erziehung und Betreuung“ (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG) grundsätzlich nicht (vgl. Porsch/Hellfritsch/Berwanger, BayKiBiG, 4. Aufl. 2017, Rn. 13; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, § 2 Anm. 3.1 und 3.2). Es muss daher bei den sich aus § 45 SGB VIII selbst ergebenden Mindestanforderungen verbleiben, zu welchen allerdings eine Vorgabe des Inhalts, dass im Rahmen von Ferienbetreuungen auf Leitungsebene generell eine sozialpädagogische Berufsausbildung („Stufe a“) oder eine entsprechende pädagogische Qualifikation („Stufe b“) gefordert werden dürfte, gerade nicht gehört.

b) Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die Regierung von Mittelfranken im Rahmen der anstehenden Erlaubniserteilungserteilungsverfahren in größtmöglichem Umfang auch Personen, die lediglich über ausreichende Erfahrungen in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügen („Stufe c“), als Leitungskräfte für die Ferienbetreuung zum Einsatz kommen lässt. Ein Rechtssatz des Inhalts, „Keine Einrichtung ohne [ausgebildete] Fachkraft“ lässt sich § 45 SGB VIII nicht entnehmen. Vielmehr sind gerade in einer Einrichtung, in der sich Minderjährige nur kurze Zeit zu Ferienzwecken aufhalten, in Bezug auf Ausbildung, berufliche Vorbildung und erzieherische Eignung des Leitungspersonals weniger strenge Maßstäbe anzulegen und deutlich geringere Anforderungen zu stellen als beispielsweise in einer therapeutischen Einrichtung, einer Kindertagesstätte oder einem Internat (vgl. OVG Münster, Urteil v. 21.02.1989 - 8 A 306/97 -, FEVS 39, 161 [167]; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29). Letzteres hat zur Folge, dass im Rahmen von Ferienbetreuungen anstatt ausgebildeter pädagogischer Fachkräfte in gleicher Weise auch Personen als Leitungskräfte zum Einsatz kommen dürfen, die ausschließlich über entsprechende Erfahrungen in der Erziehungs- und Jugendarbeit verfügen. Angesichts des Umstandes, dass § 45 SGB VIII ein generelles Fachkräftegebot nicht kennt und nur Mindestanforderungen verlangt, ist im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens nicht der Einsatz lediglich in der Erziehungs- und Jugendarbeit erfahrener Personen als Leitungskräfte darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig, zu begründen und zu rechtfertigen ist seitens des Jugendhilfeträgers vielmehr umgekehrt, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise gerade der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte unabdingbar ist.

Ziffer 2 des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) räumt deshalb entgegen der Interpretation im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 15. Juni 2016 kein „Ermessen“ ein. Wenn bereits § 45 SGB VIII selbst kein Ermessen gewährt, sondern einen Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erlaubniserteilung begründet, kann ein solches auf der Grundlage eines bloßen Ministerialschreibens erst Recht nicht in Betracht kommen. Die Interpretationsversuche des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Schreiben vom 15. Juni 2016 sind deshalb sämtlich unbehelflich. Die Verwendung in der Erziehungs- und Jugendarbeit „lediglich“ erfahrener Kräfte bildet im Rahmen einer Ferienbetreuung auch auf Leitungsebene die Regel, der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte hingegen die Ausnahme. Darüber hinaus ist auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung gegenüber allen Anbietern von Ferienbetreuungen Bedacht zu nehmen.

c) Entsprechend dem das Kinder- und Jugendhilferecht beherrschenden Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Einrichtungsträger (§ 4 Abs. 1 SGB VIII) dürfte es sich empfehlen, den Leitungskräfteeinsatz einvernehmlich zu regeln. Insoweit könnte - der Anregung des Einrichtungsträgers folgend - durchaus in Betracht kommen, zusätzlich zu den Leitungskräften an jedem Standort, die „lediglich“ über ausreichende Erfahrungen in der Erziehungs- und Jugendarbeit im Sinne des AMS vom 22.5.2013 verfügen müssen, eine aus zwei ausgebildeten sozialpädagogischen Fachkräften bestehende übergeordnete und freigestellte Leitstelle einzurichten, die im Bedarfsfall innerhalb von 20 Minuten mit einer ausgebildeten Fachkraft an jedem Standort sein kann und regelmäßig alle Einrichtungen abfährt, während die andere ausgebildete Fachkraft in der Leitstelle verbleibt bzw. zusätzlich vor Ort eingreifen kann, falls dies erforderlich werden sollte. Die aus zwei ausgebildeten Fachkräften bestehende Leitstelle könnte zugleich auch die pädagogische Anleitung und konzeptionelle Begleitung gewährleisten. Sollten am Standort …- … in E* … tatsächlich mehrere Hundert Personen gleichzeitig zu betreuen sein, so wäre aus der Sicht des Senats über den Einsatz einer weiteren ausgebildeten Fachkraft an diesem Ort nachzudenken. Alles Weitere muss jedoch der Klärung im Erlaubnisverfahren überlassen bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

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(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben so

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller, der in einer von ihm angemieteten Villa in G. bei M. ein „Schutzhaus“ zur Inobhutnahme von Kindern im Altern von 6 bis 12 Jahren betreiben möchte, erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und zur Personalstärke in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geändert werden sollen.

I. 1. Über das Kreisjugendamt M. beantragte der Antragsteller bei der Regierung von O. am 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die „Kinderschutzstelle G.“. Die geplante Einrichtung soll als Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal 9 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren dienen. Dem Antrag war ein Personalplan beigefügt, der eine Leitungsstelle mit 40 Wochenstunden, 0,75 Fachdienststellen (Psychologin und Heilpädagogin) mit zusammen 30 Wochenstunden, weitere 11,55 Stellen entsprechend 462 Wochenstunden für Fachkräfte zur Erziehung und Betreuung sowie 1,5 Stellen bzw. 60 Wochenstunden für sonstige Kräfte beinhaltete. Daneben legte der Antragsteller für die „Schutzstelle für Kinder“ eine „Konzeption/Leistungsvereinbarung 15.11.2015“ vor, aus der sich ergab, dass die Einrichtung der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dienen soll, konkret der Inobhutnahme von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 12 Jahren, die sich in einer Not- und Gefährdungslage befinden. Unter der Rubrik 2.3 „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ wird bezüglich der pädagogischen Betreuung angeführt, dass eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (Wacher Nachtdienst)“ sowie eine „Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden)“ gewährleistet werden soll. Beigegeben war der Konzeption der „Schutzstelle“ ein Formblatt zur „Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII“, mit dem zunächst ein jährlicher Betreuungsbedarf von 16.060 Stunden ermittelt und daraus der korrespondierende Personalbedarf für den Gruppendienst abgeleitet wurde. Dieser Personalbedarfsberechnung legte der Antragsteller als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten 12 Feiertage, 2,14 Tage Weihnachten und Silvester, 34 Urlaubstage sowie 5 Tage für Fortbildung zugrunde. Ferner wurden 4,4% Krankheitszeiten und jeweils 5 Stunden Verfügungszeiten in Abzug gebracht. Daraus resultierte der für den Gruppendienst erforderliche Planstellenbedarf von 11,55 Stellen.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Regierung von O. im Verlauf des Genehmigungsverfahrens u. a. über den Brandschutz in dem angemieteten Gebäude und die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Einvernehmen erzielt werden konnte, blieben hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung, insbesondere der Notwendigkeit des „wachen Nachtdienstes“ unterschiedliche Auffassungen bestehen. So erachtete die Regierung von O. für die Schutzstelle einen „Bereitschaftsdienst“ in der Nacht für ausreichend. Ferner legte sie als Personalbedarf nur eine halbe Leitungsstelle sowie für den Gruppendienst zunächst nur 6,86 Stellen zugrunde. Dabei ging sie auf der Basis des Formblatts zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst von einem Betreuungsbedarf von insgesamt 9.958 Stunden aus, was sich aus der Bewertung der Nachtzeit als „Nachtbereitschaft“ mit lediglich einem Viertel der Arbeitszeit sowie der Korrektur eines Rechenfehlers des Antragstellers bei der nur wöchentlich anzusetzenden Einzelbetreuung ergab. Als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten wurden 12 Feiertage, 34 Urlaubstage (einschließlich Silvester, Weihnachten und Zusatzurlaub für die Nachtbereitschaft) sowie 5 Fortbildungstage angesetzt, ferner 4% Krankheitszeiten und 4 Stunden Verfügungszeiten. Nach einem Gespräch mit Vertretern des Antragstellers korrigierte die Regierung von O. ihre Berechnung dahingehend, dass nunmehr ein Betreuungsbedarf von 11.597 Stunden anerkannt und daraus ein Personalbedarf von 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst errechnet wurde.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt (Ziffer I. des Bescheids). Weiter verfügte die Regierung von O. (unter Ziffer II.) einen Widerrufsvorbehalt sowie „Nebenbestimmungen“. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten danach neben dem Antrag und der Konzeption vom 15. November 2015 und den vorgelegten Raumplänen vom 3. Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom 4. Februar 2016 sein. Unter Ziffer II.3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Als gruppenergänzender Fachdienst sei für die Praxisberatung des Teams und die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Bewohner ein psychologischer Fachdienst im Umfang von 0,25 Stunden pro Bewohner pro Woche erforderlich sowie ggf. 0,65 Planstellen für geeignete pädagogische Kräfte für tagesstrukturierende integrative Maßnahmen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (4 statt der üblichen 3 Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst sei mittels der Personalberechnung vom 4. Februar 2016 ermittelt worden. Sie berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“. Die festgesetzten „Auflagen“ seien erforderlich, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten. Weiter wurde unter der Rubrik „Hinweise“ des Bescheids ausgeführt, dass Änderungen in der Konzeption der Einrichtung in der Regel auch Änderungen oder Ergänzungen der Betriebserlaubnis erforderlich machen, Änderungen bei der „Mindestpersonalausstattung im Gruppendienst (vgl. Ziffer 3.2.1 der Auflagen)“ hingegen keine Anpassung der Betriebserlaubnis erfordern, „sondern nur der Personalberechnungen“. Weiter sei ausgehend von einer 40-Stunden-Woche der Personalfeststellung eine durchschnittliche Jahresbetreuungsleistung von 1.444,36 Stunden je Planstelle zugrunde gelegt worden, ferner 33 Urlaubstage, 12 Feiertage, 2 arbeitsfreie Tage und 5 Tage für Fortbildung, während für längere Ausfallzeiten bei Krankheit, Kuraufenthalt, Elternzeit, Dienstbefreiung u. ä. entsprechender Ersatz vorgesehen werden müsse.

3. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Ziel, „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße, G., eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag (…) vom 15.11.2015 zu erteilen“. Der Antragsteller sieht sich durch den Bescheid vom 22. Februar 2016 in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletzt. Er besitze einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015. Insbesondere hätte der Antragsgegner der Betriebserlaubnis eine Rundumdie-Uhr-Betreuung in der Einrichtung, d. h. einen sog. wachen Nachtdienst anstelle lediglich eines Bereitschaftsdienstes zugrunde legen müssen. Mit der tatsächlich erteilten Betriebserlaubnis sei der Antrag teilweise abgelehnt und eine Begünstigung in Form der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis erteilt worden, die in dieser Form nicht beantragt worden sei. Nach materiellem Recht stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form, d. h. unter Festlegung des „wachen Nachtdienstes“ zu, da andernfalls das Kindeswohl in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII gefährdet wäre. Im Übrigen bestehe nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Der Antragsgegner dürfe daher nicht einseitig von der beantragten Konzeption abweichen, weil er beispielsweise keinen Bedarf für die konzipierte Einrichtung sehe. Auch soweit der Antragsgegner im Rahmen der Personalberechnung vom gestellten Antrag abweiche, nämlich bei der Berücksichtigung von nur 4% statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Verfügungsstunden und einer halben statt einer ganzen Leitungsstelle, sei die Betriebserlaubnis rechtswidrig. Diesbezüglich sei des Weiteren im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich auch der generelle Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig.

4. Die Regierung von O. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch darauf, dass in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle G. eine Nachtwache festgesetzt werde. Zur Gewährleistung des Kindeswohls sei vielmehr ein Nachtbereitschaftsdienst ausreichend. Dies ergebe sich aus den Erfahrungswerten der Heimaufsichtsbehörde. Im Übrigen lege die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis nur Mindeststandards fest, unter denen das Kindeswohl noch gewährleistet sei. Es stehe dem Antragsteller daher jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln. Weiter bestehe auch kein Anspruch, dass im Rahmen der Personalberechnung für den Gruppendienst Krankheitszeiten mit 4,4% berücksichtigt werden. Zwar habe es im Rahmen des „Leistungsrechts“ eine Entscheidung der Schiedsstelle Bayern gegeben, die den Ansatz von Krankheitszeiten auf 4,4% angehoben habe. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Landesjugendamt habe man daraufhin bei der Berechnung generell den Ansatz von 3% auf 4% erhöht. Einer weiteren Erhöhung auf 4,4% bedürfe es hingegen nicht, da die langjährige Praxis der Heimaufsichtsbehörden zeige, dass nicht jeder Krankheitsausfall unmittelbar durch zusätzliche Kräfte ersetzt werde. Erst bei längeren personellen Unterbesetzungen werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf 5 Stunden Verfügungszeit. Bei der Schutzstelle G. sei bereits der übliche Ansatz von 3 Stunden auf 4 Stunden erhöht worden. Darüber hinaus habe man 1 Stunde Sonderbetreuungszeit pro Kind und pro Woche angesetzt. Eine weitere Erhöhung der Verfügungszeit sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich werde für eine als Schutzstelle konzipierte Einrichtung regelmäßig ein Leitungsanteil von 0,5 Stellen angesetzt.

5. Unmittelbar vor Ergehen des Widerspruchsbescheids ließ der Antragsteller mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in G. entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Antragsteller sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ihn der Bescheid der Regierung von O. in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletze. Zudem besitze er für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis, da zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderlich sei. Ferner bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder gemäß dem Antrag vom 15. November 2015. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner mit der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 nicht entschieden. Die erteilte Betriebserlaubnis, die anstelle des „wachen Nachtdienstes“ nur eine Nachtbereitschaft vorsehe, bleibe hinter dem Antrag zurück, was einer teilweisen Ablehnung entspreche. Zugleich habe der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis eine Begünstigung gewährt, die so nicht beantragt worden sei. Die erteilte Betriebserlaubnis habe zur Folge, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nach der Konzeption des Trägers nicht mehr gewährleistet werden könne. So sei insbesondere eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich. Die erteilte Betriebserlaubnis ohne verpflichtende Nachtbetreuung verstoße gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII und sei rechtswidrig. Im Übrigen dürfe der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nicht einseitig von einer beantragten Konzeption abweichen, beispielsweise weil er keinen Bedarf für die Einrichtung sehe. Auf die Erteilung der Betriebserlaubnis bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch.

Weiter weiche die Betriebserlaubnis hinsichtlich mehrerer Parameter der Personalausstattung vom Antrag des Antragstellers ab (4,0 statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Stunden Verfügungszeiten, 0,5 statt einer Stelle für die Leitung). Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gehe es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an personeller Ausstattung zur Sicherstellung des Kindeswohls, nicht hingegen um die Herstellung optimaler Betreuungsbedingungen. Nur wenn dieses Mindestmaß an personeller Ausstattung sichergestellt sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. In diesem Zusammenhang sei überdies Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen zu berücksichtigen, denen der Antragsgegner einen besseren Personalschlüssel zuerkannt habe als dem Antragsteller. Dies gelte gleichermaßen, soweit der Antragsgegner in vergleichbaren Einrichtungen einen „wachen Nachtdienst“ für notwendig erachte. Unzulässig sei ferner die Beifügung eines allgemeinen Widerrufsvorbehalts in der Betriebserlaubnis.

Materiell sei Maßstab für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Gewährleistung des Kindeswohls. Andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Bedarfsprüfung oder fiskalische Interessen, rechtfertigten weder die Versagung der Betriebserlaubnis noch die Erteilung der Erlaubnis in einer nicht beantragten Form. Insoweit führe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu einer rechtswidrigen Verknüpfung des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis mit fiskalischen Interessen, die ausschließlich in Entgeltverhandlungen nach Maßgabe der §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Antragstellers gewährleiste der Betrieb der Einrichtung in der genehmigten Form das Kindeswohl, insbesondere durch die fehlende Bewilligung des „wachen Nachtdienstes“, nicht hinreichend. Überdies definiere der Antragsgegner den von ihm für notwendig erachteten „Bereitschaftsdienst“ nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe daher die Schutzstelle bislang noch nicht eröffnet, obwohl ein dringender Bedarf für die Plätze zur Inobhutnahme auf Seiten des Stadtjugendamts M. bestehe. Hieraus leite sich der Anordnungsgrund ab, da der bestehende Bedarf unmittelbar gedeckt werden müsse und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insoweit nicht zumutbar sei. Weiter führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller. Er müsse an Personal- und Mietkosten aktuell monatlich rd. 52.000 EUR aufbringen.

6. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen.“ Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

7. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793). Der Antragsteller verfüge nur hinsichtlich des nicht bewilligten „wachen Nachtdienstes“ über einen Anordnungsgrund, da wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal der Antragsteller aus diesem Grund den Betrieb der Einrichtung auch nicht aufgenommen habe. Im Übrigen fehle dem Antrag bereits die erforderliche Dringlichkeit.

Der Antragsteller habe des Weiteren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch einen „wachen Nachtdienst“ abdecke, besitze er nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insofern gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl in der Schutzstelle des Antragstellers auch mit einem Nachtbereitschaftsdienst sichergestellt werden könne. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sei die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtung auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt. Die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich auch nicht aus der im Konzept des Antragstellers vorgesehenen „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ bzw. der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft. Eine solche könne auch durch die Nachtbereitschaft erfolgen. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ knüpfe nur an die jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an.

Ferner lägen die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen auch zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit nach der Betriebserlaubnis vor. Äußerst gering sei insoweit die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstgefährdenden Verhaltens notwendig werde, da Kinder mit Selbst- oder Fremdgefährdungsgefahr nicht in die Schutzstelle aufgenommen werden dürften. Bei belastenden Zuständen sei eine schnelle Intervention während der Nacht durch den Nachtbereitschaftsdienst gewährleistet. Insoweit würden die in die Schutzstelle aufgenommenen Kinder kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Die entsprechende Betreuungsperson übernachte in der Einrichtung und sei daher für die Kinder erreichbar. Insoweit gelte für sie nicht die Definition des Bundesarbeitsgerichts für einen „Bereitschaftsdienst“. Die Gefahr eines nächtlichen Entweichens sei vorliegend zu vernachlässigen, da die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich zumeist nicht im Bundesgebiet aufhielten. Darüber hinaus sei das Schutzhaus auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch ferner auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. So zeige eine Auflistung der Regierung von O. vom 4. Mai 2016, dass hinsichtlich der Altersgruppe und Platzzahl vergleichbare Einrichtungen ebenfalls über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten. Der Schluss von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes bei Einrichtungen für über 12-jährige auf das vorliegend für 6- bis 12-jährige gedachte Schutzhaus überzeuge nicht.

8. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt insoweit,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Betrieb der Schutzstelle sei im vorliegenden Fall nach § 45 SGB VIII, der eine gebundene Entscheidung über eine Betriebserlaubnis vorsehe, auf der Basis des Antrags vom 15.11.2015 zulässig. Der Antragsteller erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Er besitze daher den erforderlichen Anordnungsanspruch. Überdies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es eine „telefonische Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde“ zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Weiter habe das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 15.11.2015 den Betrieb einer Schutzstelle für eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“, d. h. auch zu Nachtzeiten mit einem sog. wachen Nachtdienst beantragt habe, der Antragsgegner durch Genehmigung lediglich einer „Nachtbereitschaft“ hinter dem Antrag vom 15.11.2015 zurückgeblieben sei. Mit der erteilten Betriebserlaubnis sei daher der Antrag nicht nur teilweise abgelehnt, sondern darüber hinaus eine Begünstigung gewährt worden, die nicht dem Antrag entspreche. Die vom Antragsgegner vorgesehene „Nachtbereitschaft“ sei zur Erfüllung des Zwecks des Schutzhauses ungeeignet; ein schlafender Mitarbeiter könne die erforderliche aktive Betreuung nicht gewährleisten.

Demzufolge besitze der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form. Der Genehmigungsbehörde komme keine Befugnis zu, einseitig vom Antrag abzuweichen und eine andere als die beantragte Genehmigung zu erteilen. Insoweit gelte der Vorrang der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers, der auch die Form der Betreuung in den Nachtzeiten umfasse. Andere Gesichtspunkte außer der Gewährleistung des Kindeswohls, beispielsweise Bedarfsgesichtspunkte oder fiskalische Interessen, seien bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Die Fragen eines Bedarfs der öffentlichen Jugendhilfe und des Umfangs der Leistung seien nicht im Erlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sondern in den Verhandlungen bezüglich der Verträge nach §§ 78a ff. SGB VIII zu klären.

Die im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB VIII zu gewährleistenden Anforderungen des Kindeswohls hätten sich an der Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Personalausstattung. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ von Kindern in akuten Notsituationen an 365 Tagen im Jahr mache den Einsatz von entsprechendem Personal auch zur Nachtzeit unumgänglich.

So wie der Antragsgegner die Betriebserlaubnis erteilt habe, d. h. anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ nur mit einer Nachtbereitschaft, sei hingegen das Kindeswohl nicht gewährleistet. In der verfügten Form stehe daher § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegen. Die Inobhutnahme traumatisierter Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren erfordere, wie mehrere beispielhaft dargelegte Situationen zeigten, zwingend einen „wachen Nachtdienst“. Ob Kinder nach den Vorgaben des Antragsgegners nicht in das Schutzhaus aufgenommen werden dürfen, weil die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, lasse sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhersehen; dies ergebe sich erst nach einer von der Schutzstelle vorzunehmenden sozialpädagogischen Diagnose. Der Antragsteller betreibe daher bislang ausschließlich Schutzstellen mit einem wachen Nachtdienst, die der Antragsgegner auch so genehmigt habe.

Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Auffassung verträten, das Vorsehen einer Nachtbereitschaft sei deshalb ausreichend, weil nach entsprechender kindgerechter Unterweisung die in Obhut genommenen Kinder bei besonderen Vorkommnissen auf die Nachtbereitschaft zugehen könnten, sei dies nicht praxisgerecht. Traumatisierte Kinder seien vielmehr nicht in jedem Einzelfall in der Lage, auf einen schlafenden Mitarbeiter zuzugehen, um sein Eingreifen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung bewirken zu können. Hinzu komme, dass nach der arbeitsgerichtlichen Definition des „Bereitschaftsdienstes“ dieser nicht zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Weshalb diese Definition im Kinder- und Jugendhilferecht nicht gelte, erläutere das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.

Nicht nachvollzogen werden könne ferner, weshalb das Verwaltungsgericht von einer zu „vernachlässigenden“ Gefahr des Entweichens der Kinder ausgehe, da angesichts der Konzeption des Schutzhauses auch Kinder nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nrn.1, 2 SGB VIII und nicht nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Schließlich erfordere auch die jederzeitige Aufnahmebereitschaft für Inobhutnahmen einen „wachen Nachtdienst“. Eine nur schlafende Nachtbereitschaft reiche hierfür nicht aus.

Schließlich verstoße die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei Einrichtungen, die mit der vorliegenden vergleichbar seien, einen „wachen Nachtdienst“ genehmigt habe. Soweit das Verwaltungsgericht Einrichtungen anführe, die über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten, befänden sich diese - soweit dies der Antragsteller aus den nur rudimentären Angaben schließen könne - aller Voraussicht nach in sog. Verbundeinrichtungen, bei welchen durch andere wache Fachkräfte auch zur Nachtzeit eine Interventionsmöglichkeit bestehe.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der weiteren Abweichungen der Betriebserlaubnis bei der Festlegung der Mindestpersonalstärke, basierend auf den Abweichungen bei Krankheits- und Verfügungszeiten des Personals sowie der Notwendigkeit einer vollen Leitungsstelle, das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint habe, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch die genannten Abweichungen würden aufgrund zu gering bemessener Personalressourcen zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

9. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Einholung einer Auskunft vom Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit im vorliegenden Fall der Antragsgegner eine vom Antrag des Antragstellers abweichende Betriebserlaubnis erteilt habe, handle es sich nicht um ein „aliud“ sondern lediglich um ein „minus“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - abgelehnt hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, da der Antragsteller für sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Anhebung der Mindeststandards bei der Personalausstattung in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auf das Niveau seines Antrags vom 15. November 2015 im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 gestattet dem Antragsteller bereits jetzt, das Schutzhaus in G. nach seiner über das geforderte Mindestmaß zur Sicherung des Kindeswohls hinausgehenden Konzeption, d. h. mit einem „wachen Nachtdienst“ und mit der Personalausstattung zu betreiben, die sich aus der Personalbedarfsberechnung seines Antrags ergibt. Ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, besteht demzufolge nicht. Der Antrag ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ungeachtet dessen liefe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a f.) zuwider.

Die Frage, ob der vom Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 angesetzte Mindeststandard zutreffend festgesetzt wurde, mithin aus der fachlichen Perspektive ausreicht, um das Kindeswohl im geplanten Schutzhaus sicherzustellen, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht mit Blick auf die seit 22. Februar 2016 vorliegende Betriebserlaubnis, sondern allenfalls bei der späteren Kostenerstattung, sollte der Antragsteller die festgesetzten Mindeststandards nach seiner eigenen Konzeption über- und nicht unterschreiten. Denn in diesem Fall wirkt sich die „richtige“ Festschreibung des Mindeststandards nicht auf den Betrieb der Einrichtung selbst, sondern auf die für die Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger anzusetzenden Kosten aus. Darauf hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt, indem er den Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen hat, höhere als in der Betriebserlaubnis festgelegte Standards gegenüber dem Jugendhilfeträger im Rahmen der Entgeltverhandlungen durchzusetzen. Letztlich erkennt dies auch der Antragsteller selbst an, wenn er eine strikte Trennung zwischen dem Verfahren der Betriebserlaubniserteilung und der Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII postuliert und die Höhe des Entgelts vom Umfang der Leistung im Schutzhaus abhängig macht. Weiter ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, dass die „richtige“ Festsetzung der Mindeststandards sich nur auf die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung festgesetzten Kosten für eine entsprechende Jugendhilfeleistung auswirkt. Aus dem Umstand, dass die vorliegend streitgegenständliche Betriebserlaubnis ungeachtet der Frage der Kostentragung für die Inobhutnahme jedenfalls den Betrieb des Schutzhauses in G. nach der eigenen Konzeption ermöglicht, zieht der Antragsteller indes nicht die erforderliche prozessuale Konsequenz.

1. § 45 SGB VIII unterwirft den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14). Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII (in der Regel) vor, dass „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. hierzu Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58, Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 44). Insoweit greift die „Organisationshoheit des Einrichtungsträgers“ (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft. Würde die Genehmigungsbehörde einseitig die vom Einrichtungsträger vorgelegte Konzeption verändern, indem sie beispielsweise das Alter der Zielgruppe der Einrichtung unterschiedlich festsetzen würde, läge ein mit dem Antrag nicht identisches „aliud“ vor. Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

Angesichts des Zusammenhangs der vom Einrichtungsträger im Rahmen seiner „Organisationshoheit“ erstellten Konzeption und der erforderlichen Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung kommt der Aufnahme bestimmter inhaltlicher Parameter in die Betriebserlaubnis, beispielsweise zum Umfang des von der Einrichtung vorzuhaltenden Fachpersonals, die Funktion der Festlegung von Mindestvoraussetzungen bzw. Mindeststandards zu. Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23: Aufgabe des Staates sei es nicht, „optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, aber sehr wohl ein Mindestmaß an Ausstattung, und zwar bezogen auf die jeweilige Einrichtung mit ihren konkreten Rahmenbedingungen.“, Rn. 78; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 22, 43, Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16). Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris). Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Der umgekehrte Fall, nämlich dass die Konzeption eines Einrichtungsträgers eine über dem Mindeststandard liegende Personalausstattung beinhaltet, tangiert indes den Bestand der Betriebserlaubnis nicht, da eine Kindeswohlgefährdung durch einen über dem Mindeststandard liegenden höheren bzw. besseren Betreuungsstandard nicht zu besorgen ist. Der Betrieb einer Einrichtung mit einer über dem personellen Mindeststandard liegenden Personalausstattung erweist sich daher jederzeit als erlaubt. Zugleich zwingt die Aufnahme von Mindeststandards in eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Einrichtungsträger auch nicht, seine Konzeption diesen Mindeststandards anzupassen, sofern er sie nicht unterschreitet. Es steht ihm vielmehr frei, aus welchen Gründen auch immer - beispielsweise aufgrund eines hohen Spendenaufkommens oder ehrenamtlicher Helfer -, seine Einrichtung mit einem besseren Standard als in der Betriebserlaubnis angegeben zu betreiben.

Ob indes im Zuge des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII für die in § 78a SGB VIII bezeichneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für eine Einrichtung übernommen werden, die mit höheren als in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgesetzten Standards betrieben wird, ist, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, eine von der allein an der Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichteten Erlaubniserteilung unabhängig zu beantwortende Frage, mag in der Praxis zwischen den Beteiligten auch hierüber gemeinsam verhandelt werden (vgl. Kepert, JAmt 2014, 186 [187], siehe zu diesem Zusammenhang auch Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58). Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gilt es nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII muss der Einrichtungsträger gewährleisten, dass sein Leistungsangebot zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig. Den Mindeststandards der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII kommt mithin (erst) für den vom Betriebserlaubnisverfahren getrennt zu beurteilenden Abschluss von Leistungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zu.

2. Übertragen auf die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bedeutet dies, dass - ungeachtet der Festsetzungen von Mindeststandards in den „Nebenbestimmungen“ unter Ziffer II. des Bescheids - der Antragsgegner ohne Einschränkungen oder Veränderungen an der Konzeption des Antragstellers die Betriebserlaubnis für das Schutzhaus in G. gemäß Ziffer I. des Bescheids erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den unter Ziffer II. aufgeführten sog. „Nebenbestimmungen“ keine inhaltliche Umgestaltung oder „modifizierende Auflage“, die zur Folge hätte, dass der Antragsgegner nicht über den Antrag vom 15. November 2015, sondern, wie der Antragsteller meint, über ein „aliud“ entschieden hätte.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit unter Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis festgelegt wird, dass zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten im Gruppentag und in der Nachtbereitschaft vom Antragsteller mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorzuhalten sind und hierzu in den Bescheidsgründen angeführt wird, dass dieser Personalbemessung die Personalberechnung vom 4. Februar 2016 zugrunde liegt und hierbei die Nachtbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Darüber hinaus verweisen die Bescheidsgründe auf die Erforderlichkeit der festgesetzten „Auflage“, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten.

Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus kommt der Festsetzung der Personalstärke sowie der „Nachtbereitschaft“, die verwaltungsverfahrensrechtlich weder allgemein eine Nebenbestimmung, noch in concreto eine Auflage darstellt, die sub 1. dargelegte Funktion der inhaltlichen Festschreibung desjenigen Mindeststandards zu, der jedenfalls erfüllt sein muss, um das Kindeswohl in der Einrichtung zu gewährleisten. Zwar lässt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB VIII allgemein die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis zu. Betreffend die Festschreibung einer bestimmten Personalstärke wäre als Nebenbestimmung hier allein eine Auflage in Betracht zu ziehen. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert indes „Auflage“ als eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 32). Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur „Nachtbereitschaft“ und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62). Denn die Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zwingen den Antragsteller gerade nicht, die Einrichtung nur auf der Ebene des Mindeststandards zu betreiben. Folglich liegt in den strittigen Festlegungen der Betriebserlaubnis keine Nebenbestimmung, sondern allein eine inhaltliche Ausgestaltung (vgl. zu dieser Abgrenzung Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 85).

Darüber hinaus gestaltet die Festschreibung des personellen Mindeststandards einschließlich der Festlegung der Nachtbereitschaft die Konzeption des Antragstellers vom 15. November 2015 auch nicht um. Denn der Antragsgegner dokumentiert damit allein seine Auffassung, dass es für die Gewährleistung des Kindeswohls sowohl unter dem Gesichtspunkt der „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ an 365 Tagen im Jahr sowie der „jederzeitigen Aufnahmebereitschaft“ der Einrichtung nicht eines „wachen Nachtdienstes“, sondern lediglich einer „Nachtbereitschaft“ bedarf. Dabei definiert er die anzustrebende Nachtbereitschaft in dem Schutzhaus als die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort, der zur Nachtzeit die Möglichkeit zum Schlafen besitzt und der bei nächtens auftretenden besonderen Ereignissen, sei es die Aufnahme eines neuen Kindes oder aber die Notwendigkeit einer Krisenintervention bei einem der in Obhut genommenen Kinder, in Aktion tritt. Dass Bereitschaftsdienste nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders definiert werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfordern, worauf der Antragsteller wiederholt hinweist, besitzt für die Festlegung der Nachtbereitschaft in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 indes keine Relevanz, da diese den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes ersichtlich nicht rezipiert. Die Festsetzung einer Nachtbereitschaft im vorbezeichneten Sinn führt gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 damit ausschließlich zu einer Verminderung der Personalstärke nach der formularmäßigen Personalbedarfsberechnung für den Gruppendienst. Denn gegenüber dem „wachen Nachtdienst“ verringert sich der anzusetzende Betreuungsbedarf auf ein Viertel des tatsächlichen Zeitraums, d. h. die in Nachtbereitschaft verbrachte Zeit der pädagogischen Fachkraft wird nur zu einem Viertel angerechnet. Zugleich vermindert sich auch der anzusetzende Zusatzurlaub infolge des wachen Nachtdienstes. Nachtbereitschaft statt Nachtdienst bewirkt nach der Personalbedarfsberechnung mithin lediglich eine geringere Personalstärke. An der Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses erfolgt indes keine Änderung.

Folglich gestaltet die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses nach dem Antrag vom 15. November 2015 nicht inhaltlich um. Vielmehr nimmt der Antragsgegner zur Gewährleistung des Kindeswohls einen geringeren Mindeststandard in personeller Hinsicht an, der sich aus der Ersetzung des „wachen Nachtdienstes“ durch die Nachtbereitschaft ableitet. Daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Antragsgegner sei bei der Erteilung der Betriebserlaubnis von seiner Konzeption abgewichen und habe statt über den gestellten Antrag über ein „aliud“ entscheiden.

In Konsequenz führen die Festsetzungen des personellen Mindeststandards in Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis auch nicht zur Pflicht des Antragstellers, sein Schutzhaus mit dem festgesetzten Mindeststandard, d. h. mit einer Nachtbereitschaft anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ zu betreiben. Die ohne Einschränkung unter Ziffer I. des Bescheids vom 22. Februar 2016 erteilte Betriebserlaubnis beinhaltet vielmehr, dass er jederzeit mehr als 8,03 pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst einsetzen und einen wachen Nachtdienst vorsehen kann. Dies ist ihm durch die Betriebserlaubnis nicht verboten. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses nach der Konzeption vom 15. November 2015 war daher mit der Erteilung der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 jederzeit möglich.

2.2 Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, vom Antragsteller bemängelten Abweichungen der Mindeststandards der Betriebserlaubnis vom Antrag vom 15. November 2015. Denn der Ansatz von 0,5 statt einer vorgesehenen Leitungsstelle sowie von 4% statt 4,4% und 4 statt 5 Verfügungsstunden im Rahmen der Personalbedarfsberechnung führt allein dazu, dass als Mindeststandard ein geringerer Bedarf an Leitungskräften und pädagogischen Fachkräften festgesetzt wird, als ihn der Antragsteller im Schutzhaus in G. einsetzen möchte. Daran hindert ihn die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016, wie bereits ausgeführt, nicht. Er ist durch sie auch nicht auf die Einhaltung des Mindeststandards festgelegt, sondern darf ihn jederzeit überschreiten.

3. Da die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 dem Antragsteller den Betrieb des Schutzhauses in G. gemäß seiner Konzeption vom 15. November 2015 ermöglicht und nicht verbietet, greift der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere. Es liegt mithin ein Fall des überflüssigen Rechtsschutzes vor, für den dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 11 ff., insb. 16 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 70). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher als unzulässig abzulehnen. Auch kann dem anhängigen Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgegriffen werden.

4. Ohne dass es hierauf deshalb vorliegend entscheidungserheblich ankäme weist der Senat hinsichtlich der materiell zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ergänzend auf Folgendes hin:

4.1. Die Auffassung des Antragsgegners, das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Schutzhaus in G. lasse sich durch einen Nachtbereitschaftsdienst anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ gewährleisten, erscheint nicht tragfähig, auch nicht unter der Prämisse, dass die in das Schutzhaus aufgenommenen Kinder in kindgerechter Weise zuvor auf die Möglichkeit, bei Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse den schlafenden Bereitschaftsdienst aufzusuchen und zu wecken, hingewiesen worden sind. Es spricht vielmehr sehr Vieles dafür, dass auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis maximal 12 Jahren, die möglicherweise traumatisiert oder von Gewalterfahrungen geprägt und durch die Inobhutnahme von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind, in der Nacht bei Auftreten von Ängsten, Alpträumen oder sonstigen Krisen eines wachen Ansprechpartners bedürfen. In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in anderen vergleichbaren Einrichtungen ein „wacher Nachtdienst“ besteht, kommt es demnach nicht maßgeblich an.

4.2 Bedenken begegnet des Weiteren die Annahme von lediglich 4% statt 4,4% Krankheitszeiten im Rahmen der Personalbedarfsberechnung. Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4,4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793). Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4,5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre. Die demgegenüber angeführten Gründe für einen geringeren Ansatz, die sich allein aus „Erfahrungswerten der Heimaufsicht“ speisen, greifen nach Ansicht des Senats wohl nicht durch.

4.3 Demgegenüber finden sich hinsichtlich der Heraufsetzung des Leitungsanteils vom üblichen Wert einer halben Leitungsstelle (vgl. hierzu Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung, Beschluss des bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.3.2014, S. 49, die von 0,25 Leitungsstellen je Gruppe ausgehen) sowie eines weiteren Heraufsetzens der Verfügungszeiten von 4 (statt der üblichen 3) Stunden auf nunmehr 5 Stunden pro Woche keine durchgreifenden Argumente.

Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der „wache Nachdienst“ aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4,4 anstelle von 4%.

6. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller, der in einer von ihm angemieteten Villa in G. bei M. ein „Schutzhaus“ zur Inobhutnahme von Kindern im Altern von 6 bis 12 Jahren betreiben möchte, erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und zur Personalstärke in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geändert werden sollen.

I. 1. Über das Kreisjugendamt M. beantragte der Antragsteller bei der Regierung von O. am 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die „Kinderschutzstelle G.“. Die geplante Einrichtung soll als Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal 9 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren dienen. Dem Antrag war ein Personalplan beigefügt, der eine Leitungsstelle mit 40 Wochenstunden, 0,75 Fachdienststellen (Psychologin und Heilpädagogin) mit zusammen 30 Wochenstunden, weitere 11,55 Stellen entsprechend 462 Wochenstunden für Fachkräfte zur Erziehung und Betreuung sowie 1,5 Stellen bzw. 60 Wochenstunden für sonstige Kräfte beinhaltete. Daneben legte der Antragsteller für die „Schutzstelle für Kinder“ eine „Konzeption/Leistungsvereinbarung 15.11.2015“ vor, aus der sich ergab, dass die Einrichtung der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dienen soll, konkret der Inobhutnahme von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 12 Jahren, die sich in einer Not- und Gefährdungslage befinden. Unter der Rubrik 2.3 „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ wird bezüglich der pädagogischen Betreuung angeführt, dass eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (Wacher Nachtdienst)“ sowie eine „Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden)“ gewährleistet werden soll. Beigegeben war der Konzeption der „Schutzstelle“ ein Formblatt zur „Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII“, mit dem zunächst ein jährlicher Betreuungsbedarf von 16.060 Stunden ermittelt und daraus der korrespondierende Personalbedarf für den Gruppendienst abgeleitet wurde. Dieser Personalbedarfsberechnung legte der Antragsteller als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten 12 Feiertage, 2,14 Tage Weihnachten und Silvester, 34 Urlaubstage sowie 5 Tage für Fortbildung zugrunde. Ferner wurden 4,4% Krankheitszeiten und jeweils 5 Stunden Verfügungszeiten in Abzug gebracht. Daraus resultierte der für den Gruppendienst erforderliche Planstellenbedarf von 11,55 Stellen.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Regierung von O. im Verlauf des Genehmigungsverfahrens u. a. über den Brandschutz in dem angemieteten Gebäude und die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Einvernehmen erzielt werden konnte, blieben hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung, insbesondere der Notwendigkeit des „wachen Nachtdienstes“ unterschiedliche Auffassungen bestehen. So erachtete die Regierung von O. für die Schutzstelle einen „Bereitschaftsdienst“ in der Nacht für ausreichend. Ferner legte sie als Personalbedarf nur eine halbe Leitungsstelle sowie für den Gruppendienst zunächst nur 6,86 Stellen zugrunde. Dabei ging sie auf der Basis des Formblatts zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst von einem Betreuungsbedarf von insgesamt 9.958 Stunden aus, was sich aus der Bewertung der Nachtzeit als „Nachtbereitschaft“ mit lediglich einem Viertel der Arbeitszeit sowie der Korrektur eines Rechenfehlers des Antragstellers bei der nur wöchentlich anzusetzenden Einzelbetreuung ergab. Als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten wurden 12 Feiertage, 34 Urlaubstage (einschließlich Silvester, Weihnachten und Zusatzurlaub für die Nachtbereitschaft) sowie 5 Fortbildungstage angesetzt, ferner 4% Krankheitszeiten und 4 Stunden Verfügungszeiten. Nach einem Gespräch mit Vertretern des Antragstellers korrigierte die Regierung von O. ihre Berechnung dahingehend, dass nunmehr ein Betreuungsbedarf von 11.597 Stunden anerkannt und daraus ein Personalbedarf von 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst errechnet wurde.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt (Ziffer I. des Bescheids). Weiter verfügte die Regierung von O. (unter Ziffer II.) einen Widerrufsvorbehalt sowie „Nebenbestimmungen“. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten danach neben dem Antrag und der Konzeption vom 15. November 2015 und den vorgelegten Raumplänen vom 3. Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom 4. Februar 2016 sein. Unter Ziffer II.3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Als gruppenergänzender Fachdienst sei für die Praxisberatung des Teams und die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Bewohner ein psychologischer Fachdienst im Umfang von 0,25 Stunden pro Bewohner pro Woche erforderlich sowie ggf. 0,65 Planstellen für geeignete pädagogische Kräfte für tagesstrukturierende integrative Maßnahmen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (4 statt der üblichen 3 Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst sei mittels der Personalberechnung vom 4. Februar 2016 ermittelt worden. Sie berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“. Die festgesetzten „Auflagen“ seien erforderlich, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten. Weiter wurde unter der Rubrik „Hinweise“ des Bescheids ausgeführt, dass Änderungen in der Konzeption der Einrichtung in der Regel auch Änderungen oder Ergänzungen der Betriebserlaubnis erforderlich machen, Änderungen bei der „Mindestpersonalausstattung im Gruppendienst (vgl. Ziffer 3.2.1 der Auflagen)“ hingegen keine Anpassung der Betriebserlaubnis erfordern, „sondern nur der Personalberechnungen“. Weiter sei ausgehend von einer 40-Stunden-Woche der Personalfeststellung eine durchschnittliche Jahresbetreuungsleistung von 1.444,36 Stunden je Planstelle zugrunde gelegt worden, ferner 33 Urlaubstage, 12 Feiertage, 2 arbeitsfreie Tage und 5 Tage für Fortbildung, während für längere Ausfallzeiten bei Krankheit, Kuraufenthalt, Elternzeit, Dienstbefreiung u. ä. entsprechender Ersatz vorgesehen werden müsse.

3. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Ziel, „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße, G., eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag (…) vom 15.11.2015 zu erteilen“. Der Antragsteller sieht sich durch den Bescheid vom 22. Februar 2016 in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletzt. Er besitze einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015. Insbesondere hätte der Antragsgegner der Betriebserlaubnis eine Rundumdie-Uhr-Betreuung in der Einrichtung, d. h. einen sog. wachen Nachtdienst anstelle lediglich eines Bereitschaftsdienstes zugrunde legen müssen. Mit der tatsächlich erteilten Betriebserlaubnis sei der Antrag teilweise abgelehnt und eine Begünstigung in Form der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis erteilt worden, die in dieser Form nicht beantragt worden sei. Nach materiellem Recht stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form, d. h. unter Festlegung des „wachen Nachtdienstes“ zu, da andernfalls das Kindeswohl in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII gefährdet wäre. Im Übrigen bestehe nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Der Antragsgegner dürfe daher nicht einseitig von der beantragten Konzeption abweichen, weil er beispielsweise keinen Bedarf für die konzipierte Einrichtung sehe. Auch soweit der Antragsgegner im Rahmen der Personalberechnung vom gestellten Antrag abweiche, nämlich bei der Berücksichtigung von nur 4% statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Verfügungsstunden und einer halben statt einer ganzen Leitungsstelle, sei die Betriebserlaubnis rechtswidrig. Diesbezüglich sei des Weiteren im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich auch der generelle Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig.

4. Die Regierung von O. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch darauf, dass in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle G. eine Nachtwache festgesetzt werde. Zur Gewährleistung des Kindeswohls sei vielmehr ein Nachtbereitschaftsdienst ausreichend. Dies ergebe sich aus den Erfahrungswerten der Heimaufsichtsbehörde. Im Übrigen lege die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis nur Mindeststandards fest, unter denen das Kindeswohl noch gewährleistet sei. Es stehe dem Antragsteller daher jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln. Weiter bestehe auch kein Anspruch, dass im Rahmen der Personalberechnung für den Gruppendienst Krankheitszeiten mit 4,4% berücksichtigt werden. Zwar habe es im Rahmen des „Leistungsrechts“ eine Entscheidung der Schiedsstelle Bayern gegeben, die den Ansatz von Krankheitszeiten auf 4,4% angehoben habe. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Landesjugendamt habe man daraufhin bei der Berechnung generell den Ansatz von 3% auf 4% erhöht. Einer weiteren Erhöhung auf 4,4% bedürfe es hingegen nicht, da die langjährige Praxis der Heimaufsichtsbehörden zeige, dass nicht jeder Krankheitsausfall unmittelbar durch zusätzliche Kräfte ersetzt werde. Erst bei längeren personellen Unterbesetzungen werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf 5 Stunden Verfügungszeit. Bei der Schutzstelle G. sei bereits der übliche Ansatz von 3 Stunden auf 4 Stunden erhöht worden. Darüber hinaus habe man 1 Stunde Sonderbetreuungszeit pro Kind und pro Woche angesetzt. Eine weitere Erhöhung der Verfügungszeit sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich werde für eine als Schutzstelle konzipierte Einrichtung regelmäßig ein Leitungsanteil von 0,5 Stellen angesetzt.

5. Unmittelbar vor Ergehen des Widerspruchsbescheids ließ der Antragsteller mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in G. entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Antragsteller sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ihn der Bescheid der Regierung von O. in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletze. Zudem besitze er für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis, da zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderlich sei. Ferner bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder gemäß dem Antrag vom 15. November 2015. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner mit der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 nicht entschieden. Die erteilte Betriebserlaubnis, die anstelle des „wachen Nachtdienstes“ nur eine Nachtbereitschaft vorsehe, bleibe hinter dem Antrag zurück, was einer teilweisen Ablehnung entspreche. Zugleich habe der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis eine Begünstigung gewährt, die so nicht beantragt worden sei. Die erteilte Betriebserlaubnis habe zur Folge, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nach der Konzeption des Trägers nicht mehr gewährleistet werden könne. So sei insbesondere eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich. Die erteilte Betriebserlaubnis ohne verpflichtende Nachtbetreuung verstoße gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII und sei rechtswidrig. Im Übrigen dürfe der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nicht einseitig von einer beantragten Konzeption abweichen, beispielsweise weil er keinen Bedarf für die Einrichtung sehe. Auf die Erteilung der Betriebserlaubnis bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch.

Weiter weiche die Betriebserlaubnis hinsichtlich mehrerer Parameter der Personalausstattung vom Antrag des Antragstellers ab (4,0 statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Stunden Verfügungszeiten, 0,5 statt einer Stelle für die Leitung). Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gehe es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an personeller Ausstattung zur Sicherstellung des Kindeswohls, nicht hingegen um die Herstellung optimaler Betreuungsbedingungen. Nur wenn dieses Mindestmaß an personeller Ausstattung sichergestellt sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. In diesem Zusammenhang sei überdies Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen zu berücksichtigen, denen der Antragsgegner einen besseren Personalschlüssel zuerkannt habe als dem Antragsteller. Dies gelte gleichermaßen, soweit der Antragsgegner in vergleichbaren Einrichtungen einen „wachen Nachtdienst“ für notwendig erachte. Unzulässig sei ferner die Beifügung eines allgemeinen Widerrufsvorbehalts in der Betriebserlaubnis.

Materiell sei Maßstab für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Gewährleistung des Kindeswohls. Andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Bedarfsprüfung oder fiskalische Interessen, rechtfertigten weder die Versagung der Betriebserlaubnis noch die Erteilung der Erlaubnis in einer nicht beantragten Form. Insoweit führe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu einer rechtswidrigen Verknüpfung des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis mit fiskalischen Interessen, die ausschließlich in Entgeltverhandlungen nach Maßgabe der §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Antragstellers gewährleiste der Betrieb der Einrichtung in der genehmigten Form das Kindeswohl, insbesondere durch die fehlende Bewilligung des „wachen Nachtdienstes“, nicht hinreichend. Überdies definiere der Antragsgegner den von ihm für notwendig erachteten „Bereitschaftsdienst“ nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe daher die Schutzstelle bislang noch nicht eröffnet, obwohl ein dringender Bedarf für die Plätze zur Inobhutnahme auf Seiten des Stadtjugendamts M. bestehe. Hieraus leite sich der Anordnungsgrund ab, da der bestehende Bedarf unmittelbar gedeckt werden müsse und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insoweit nicht zumutbar sei. Weiter führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller. Er müsse an Personal- und Mietkosten aktuell monatlich rd. 52.000 EUR aufbringen.

6. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen.“ Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

7. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793). Der Antragsteller verfüge nur hinsichtlich des nicht bewilligten „wachen Nachtdienstes“ über einen Anordnungsgrund, da wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal der Antragsteller aus diesem Grund den Betrieb der Einrichtung auch nicht aufgenommen habe. Im Übrigen fehle dem Antrag bereits die erforderliche Dringlichkeit.

Der Antragsteller habe des Weiteren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch einen „wachen Nachtdienst“ abdecke, besitze er nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insofern gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl in der Schutzstelle des Antragstellers auch mit einem Nachtbereitschaftsdienst sichergestellt werden könne. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sei die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtung auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt. Die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich auch nicht aus der im Konzept des Antragstellers vorgesehenen „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ bzw. der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft. Eine solche könne auch durch die Nachtbereitschaft erfolgen. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ knüpfe nur an die jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an.

Ferner lägen die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen auch zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit nach der Betriebserlaubnis vor. Äußerst gering sei insoweit die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstgefährdenden Verhaltens notwendig werde, da Kinder mit Selbst- oder Fremdgefährdungsgefahr nicht in die Schutzstelle aufgenommen werden dürften. Bei belastenden Zuständen sei eine schnelle Intervention während der Nacht durch den Nachtbereitschaftsdienst gewährleistet. Insoweit würden die in die Schutzstelle aufgenommenen Kinder kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Die entsprechende Betreuungsperson übernachte in der Einrichtung und sei daher für die Kinder erreichbar. Insoweit gelte für sie nicht die Definition des Bundesarbeitsgerichts für einen „Bereitschaftsdienst“. Die Gefahr eines nächtlichen Entweichens sei vorliegend zu vernachlässigen, da die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich zumeist nicht im Bundesgebiet aufhielten. Darüber hinaus sei das Schutzhaus auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch ferner auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. So zeige eine Auflistung der Regierung von O. vom 4. Mai 2016, dass hinsichtlich der Altersgruppe und Platzzahl vergleichbare Einrichtungen ebenfalls über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten. Der Schluss von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes bei Einrichtungen für über 12-jährige auf das vorliegend für 6- bis 12-jährige gedachte Schutzhaus überzeuge nicht.

8. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt insoweit,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Betrieb der Schutzstelle sei im vorliegenden Fall nach § 45 SGB VIII, der eine gebundene Entscheidung über eine Betriebserlaubnis vorsehe, auf der Basis des Antrags vom 15.11.2015 zulässig. Der Antragsteller erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Er besitze daher den erforderlichen Anordnungsanspruch. Überdies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es eine „telefonische Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde“ zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Weiter habe das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 15.11.2015 den Betrieb einer Schutzstelle für eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“, d. h. auch zu Nachtzeiten mit einem sog. wachen Nachtdienst beantragt habe, der Antragsgegner durch Genehmigung lediglich einer „Nachtbereitschaft“ hinter dem Antrag vom 15.11.2015 zurückgeblieben sei. Mit der erteilten Betriebserlaubnis sei daher der Antrag nicht nur teilweise abgelehnt, sondern darüber hinaus eine Begünstigung gewährt worden, die nicht dem Antrag entspreche. Die vom Antragsgegner vorgesehene „Nachtbereitschaft“ sei zur Erfüllung des Zwecks des Schutzhauses ungeeignet; ein schlafender Mitarbeiter könne die erforderliche aktive Betreuung nicht gewährleisten.

Demzufolge besitze der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form. Der Genehmigungsbehörde komme keine Befugnis zu, einseitig vom Antrag abzuweichen und eine andere als die beantragte Genehmigung zu erteilen. Insoweit gelte der Vorrang der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers, der auch die Form der Betreuung in den Nachtzeiten umfasse. Andere Gesichtspunkte außer der Gewährleistung des Kindeswohls, beispielsweise Bedarfsgesichtspunkte oder fiskalische Interessen, seien bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Die Fragen eines Bedarfs der öffentlichen Jugendhilfe und des Umfangs der Leistung seien nicht im Erlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sondern in den Verhandlungen bezüglich der Verträge nach §§ 78a ff. SGB VIII zu klären.

Die im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB VIII zu gewährleistenden Anforderungen des Kindeswohls hätten sich an der Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Personalausstattung. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ von Kindern in akuten Notsituationen an 365 Tagen im Jahr mache den Einsatz von entsprechendem Personal auch zur Nachtzeit unumgänglich.

So wie der Antragsgegner die Betriebserlaubnis erteilt habe, d. h. anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ nur mit einer Nachtbereitschaft, sei hingegen das Kindeswohl nicht gewährleistet. In der verfügten Form stehe daher § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegen. Die Inobhutnahme traumatisierter Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren erfordere, wie mehrere beispielhaft dargelegte Situationen zeigten, zwingend einen „wachen Nachtdienst“. Ob Kinder nach den Vorgaben des Antragsgegners nicht in das Schutzhaus aufgenommen werden dürfen, weil die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, lasse sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhersehen; dies ergebe sich erst nach einer von der Schutzstelle vorzunehmenden sozialpädagogischen Diagnose. Der Antragsteller betreibe daher bislang ausschließlich Schutzstellen mit einem wachen Nachtdienst, die der Antragsgegner auch so genehmigt habe.

Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Auffassung verträten, das Vorsehen einer Nachtbereitschaft sei deshalb ausreichend, weil nach entsprechender kindgerechter Unterweisung die in Obhut genommenen Kinder bei besonderen Vorkommnissen auf die Nachtbereitschaft zugehen könnten, sei dies nicht praxisgerecht. Traumatisierte Kinder seien vielmehr nicht in jedem Einzelfall in der Lage, auf einen schlafenden Mitarbeiter zuzugehen, um sein Eingreifen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung bewirken zu können. Hinzu komme, dass nach der arbeitsgerichtlichen Definition des „Bereitschaftsdienstes“ dieser nicht zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Weshalb diese Definition im Kinder- und Jugendhilferecht nicht gelte, erläutere das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.

Nicht nachvollzogen werden könne ferner, weshalb das Verwaltungsgericht von einer zu „vernachlässigenden“ Gefahr des Entweichens der Kinder ausgehe, da angesichts der Konzeption des Schutzhauses auch Kinder nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nrn.1, 2 SGB VIII und nicht nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Schließlich erfordere auch die jederzeitige Aufnahmebereitschaft für Inobhutnahmen einen „wachen Nachtdienst“. Eine nur schlafende Nachtbereitschaft reiche hierfür nicht aus.

Schließlich verstoße die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei Einrichtungen, die mit der vorliegenden vergleichbar seien, einen „wachen Nachtdienst“ genehmigt habe. Soweit das Verwaltungsgericht Einrichtungen anführe, die über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten, befänden sich diese - soweit dies der Antragsteller aus den nur rudimentären Angaben schließen könne - aller Voraussicht nach in sog. Verbundeinrichtungen, bei welchen durch andere wache Fachkräfte auch zur Nachtzeit eine Interventionsmöglichkeit bestehe.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der weiteren Abweichungen der Betriebserlaubnis bei der Festlegung der Mindestpersonalstärke, basierend auf den Abweichungen bei Krankheits- und Verfügungszeiten des Personals sowie der Notwendigkeit einer vollen Leitungsstelle, das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint habe, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch die genannten Abweichungen würden aufgrund zu gering bemessener Personalressourcen zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

9. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Einholung einer Auskunft vom Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit im vorliegenden Fall der Antragsgegner eine vom Antrag des Antragstellers abweichende Betriebserlaubnis erteilt habe, handle es sich nicht um ein „aliud“ sondern lediglich um ein „minus“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - abgelehnt hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, da der Antragsteller für sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Anhebung der Mindeststandards bei der Personalausstattung in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auf das Niveau seines Antrags vom 15. November 2015 im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 gestattet dem Antragsteller bereits jetzt, das Schutzhaus in G. nach seiner über das geforderte Mindestmaß zur Sicherung des Kindeswohls hinausgehenden Konzeption, d. h. mit einem „wachen Nachtdienst“ und mit der Personalausstattung zu betreiben, die sich aus der Personalbedarfsberechnung seines Antrags ergibt. Ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, besteht demzufolge nicht. Der Antrag ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ungeachtet dessen liefe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a f.) zuwider.

Die Frage, ob der vom Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 angesetzte Mindeststandard zutreffend festgesetzt wurde, mithin aus der fachlichen Perspektive ausreicht, um das Kindeswohl im geplanten Schutzhaus sicherzustellen, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht mit Blick auf die seit 22. Februar 2016 vorliegende Betriebserlaubnis, sondern allenfalls bei der späteren Kostenerstattung, sollte der Antragsteller die festgesetzten Mindeststandards nach seiner eigenen Konzeption über- und nicht unterschreiten. Denn in diesem Fall wirkt sich die „richtige“ Festschreibung des Mindeststandards nicht auf den Betrieb der Einrichtung selbst, sondern auf die für die Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger anzusetzenden Kosten aus. Darauf hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt, indem er den Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen hat, höhere als in der Betriebserlaubnis festgelegte Standards gegenüber dem Jugendhilfeträger im Rahmen der Entgeltverhandlungen durchzusetzen. Letztlich erkennt dies auch der Antragsteller selbst an, wenn er eine strikte Trennung zwischen dem Verfahren der Betriebserlaubniserteilung und der Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII postuliert und die Höhe des Entgelts vom Umfang der Leistung im Schutzhaus abhängig macht. Weiter ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, dass die „richtige“ Festsetzung der Mindeststandards sich nur auf die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung festgesetzten Kosten für eine entsprechende Jugendhilfeleistung auswirkt. Aus dem Umstand, dass die vorliegend streitgegenständliche Betriebserlaubnis ungeachtet der Frage der Kostentragung für die Inobhutnahme jedenfalls den Betrieb des Schutzhauses in G. nach der eigenen Konzeption ermöglicht, zieht der Antragsteller indes nicht die erforderliche prozessuale Konsequenz.

1. § 45 SGB VIII unterwirft den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14). Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII (in der Regel) vor, dass „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. hierzu Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58, Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 44). Insoweit greift die „Organisationshoheit des Einrichtungsträgers“ (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft. Würde die Genehmigungsbehörde einseitig die vom Einrichtungsträger vorgelegte Konzeption verändern, indem sie beispielsweise das Alter der Zielgruppe der Einrichtung unterschiedlich festsetzen würde, läge ein mit dem Antrag nicht identisches „aliud“ vor. Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

Angesichts des Zusammenhangs der vom Einrichtungsträger im Rahmen seiner „Organisationshoheit“ erstellten Konzeption und der erforderlichen Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung kommt der Aufnahme bestimmter inhaltlicher Parameter in die Betriebserlaubnis, beispielsweise zum Umfang des von der Einrichtung vorzuhaltenden Fachpersonals, die Funktion der Festlegung von Mindestvoraussetzungen bzw. Mindeststandards zu. Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23: Aufgabe des Staates sei es nicht, „optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, aber sehr wohl ein Mindestmaß an Ausstattung, und zwar bezogen auf die jeweilige Einrichtung mit ihren konkreten Rahmenbedingungen.“, Rn. 78; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 22, 43, Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16). Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris). Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Der umgekehrte Fall, nämlich dass die Konzeption eines Einrichtungsträgers eine über dem Mindeststandard liegende Personalausstattung beinhaltet, tangiert indes den Bestand der Betriebserlaubnis nicht, da eine Kindeswohlgefährdung durch einen über dem Mindeststandard liegenden höheren bzw. besseren Betreuungsstandard nicht zu besorgen ist. Der Betrieb einer Einrichtung mit einer über dem personellen Mindeststandard liegenden Personalausstattung erweist sich daher jederzeit als erlaubt. Zugleich zwingt die Aufnahme von Mindeststandards in eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Einrichtungsträger auch nicht, seine Konzeption diesen Mindeststandards anzupassen, sofern er sie nicht unterschreitet. Es steht ihm vielmehr frei, aus welchen Gründen auch immer - beispielsweise aufgrund eines hohen Spendenaufkommens oder ehrenamtlicher Helfer -, seine Einrichtung mit einem besseren Standard als in der Betriebserlaubnis angegeben zu betreiben.

Ob indes im Zuge des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII für die in § 78a SGB VIII bezeichneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für eine Einrichtung übernommen werden, die mit höheren als in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgesetzten Standards betrieben wird, ist, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, eine von der allein an der Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichteten Erlaubniserteilung unabhängig zu beantwortende Frage, mag in der Praxis zwischen den Beteiligten auch hierüber gemeinsam verhandelt werden (vgl. Kepert, JAmt 2014, 186 [187], siehe zu diesem Zusammenhang auch Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58). Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gilt es nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII muss der Einrichtungsträger gewährleisten, dass sein Leistungsangebot zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig. Den Mindeststandards der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII kommt mithin (erst) für den vom Betriebserlaubnisverfahren getrennt zu beurteilenden Abschluss von Leistungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zu.

2. Übertragen auf die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bedeutet dies, dass - ungeachtet der Festsetzungen von Mindeststandards in den „Nebenbestimmungen“ unter Ziffer II. des Bescheids - der Antragsgegner ohne Einschränkungen oder Veränderungen an der Konzeption des Antragstellers die Betriebserlaubnis für das Schutzhaus in G. gemäß Ziffer I. des Bescheids erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den unter Ziffer II. aufgeführten sog. „Nebenbestimmungen“ keine inhaltliche Umgestaltung oder „modifizierende Auflage“, die zur Folge hätte, dass der Antragsgegner nicht über den Antrag vom 15. November 2015, sondern, wie der Antragsteller meint, über ein „aliud“ entschieden hätte.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit unter Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis festgelegt wird, dass zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten im Gruppentag und in der Nachtbereitschaft vom Antragsteller mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorzuhalten sind und hierzu in den Bescheidsgründen angeführt wird, dass dieser Personalbemessung die Personalberechnung vom 4. Februar 2016 zugrunde liegt und hierbei die Nachtbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Darüber hinaus verweisen die Bescheidsgründe auf die Erforderlichkeit der festgesetzten „Auflage“, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten.

Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus kommt der Festsetzung der Personalstärke sowie der „Nachtbereitschaft“, die verwaltungsverfahrensrechtlich weder allgemein eine Nebenbestimmung, noch in concreto eine Auflage darstellt, die sub 1. dargelegte Funktion der inhaltlichen Festschreibung desjenigen Mindeststandards zu, der jedenfalls erfüllt sein muss, um das Kindeswohl in der Einrichtung zu gewährleisten. Zwar lässt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB VIII allgemein die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis zu. Betreffend die Festschreibung einer bestimmten Personalstärke wäre als Nebenbestimmung hier allein eine Auflage in Betracht zu ziehen. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert indes „Auflage“ als eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 32). Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur „Nachtbereitschaft“ und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62). Denn die Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zwingen den Antragsteller gerade nicht, die Einrichtung nur auf der Ebene des Mindeststandards zu betreiben. Folglich liegt in den strittigen Festlegungen der Betriebserlaubnis keine Nebenbestimmung, sondern allein eine inhaltliche Ausgestaltung (vgl. zu dieser Abgrenzung Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 85).

Darüber hinaus gestaltet die Festschreibung des personellen Mindeststandards einschließlich der Festlegung der Nachtbereitschaft die Konzeption des Antragstellers vom 15. November 2015 auch nicht um. Denn der Antragsgegner dokumentiert damit allein seine Auffassung, dass es für die Gewährleistung des Kindeswohls sowohl unter dem Gesichtspunkt der „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ an 365 Tagen im Jahr sowie der „jederzeitigen Aufnahmebereitschaft“ der Einrichtung nicht eines „wachen Nachtdienstes“, sondern lediglich einer „Nachtbereitschaft“ bedarf. Dabei definiert er die anzustrebende Nachtbereitschaft in dem Schutzhaus als die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort, der zur Nachtzeit die Möglichkeit zum Schlafen besitzt und der bei nächtens auftretenden besonderen Ereignissen, sei es die Aufnahme eines neuen Kindes oder aber die Notwendigkeit einer Krisenintervention bei einem der in Obhut genommenen Kinder, in Aktion tritt. Dass Bereitschaftsdienste nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders definiert werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfordern, worauf der Antragsteller wiederholt hinweist, besitzt für die Festlegung der Nachtbereitschaft in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 indes keine Relevanz, da diese den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes ersichtlich nicht rezipiert. Die Festsetzung einer Nachtbereitschaft im vorbezeichneten Sinn führt gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 damit ausschließlich zu einer Verminderung der Personalstärke nach der formularmäßigen Personalbedarfsberechnung für den Gruppendienst. Denn gegenüber dem „wachen Nachtdienst“ verringert sich der anzusetzende Betreuungsbedarf auf ein Viertel des tatsächlichen Zeitraums, d. h. die in Nachtbereitschaft verbrachte Zeit der pädagogischen Fachkraft wird nur zu einem Viertel angerechnet. Zugleich vermindert sich auch der anzusetzende Zusatzurlaub infolge des wachen Nachtdienstes. Nachtbereitschaft statt Nachtdienst bewirkt nach der Personalbedarfsberechnung mithin lediglich eine geringere Personalstärke. An der Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses erfolgt indes keine Änderung.

Folglich gestaltet die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses nach dem Antrag vom 15. November 2015 nicht inhaltlich um. Vielmehr nimmt der Antragsgegner zur Gewährleistung des Kindeswohls einen geringeren Mindeststandard in personeller Hinsicht an, der sich aus der Ersetzung des „wachen Nachtdienstes“ durch die Nachtbereitschaft ableitet. Daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Antragsgegner sei bei der Erteilung der Betriebserlaubnis von seiner Konzeption abgewichen und habe statt über den gestellten Antrag über ein „aliud“ entscheiden.

In Konsequenz führen die Festsetzungen des personellen Mindeststandards in Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis auch nicht zur Pflicht des Antragstellers, sein Schutzhaus mit dem festgesetzten Mindeststandard, d. h. mit einer Nachtbereitschaft anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ zu betreiben. Die ohne Einschränkung unter Ziffer I. des Bescheids vom 22. Februar 2016 erteilte Betriebserlaubnis beinhaltet vielmehr, dass er jederzeit mehr als 8,03 pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst einsetzen und einen wachen Nachtdienst vorsehen kann. Dies ist ihm durch die Betriebserlaubnis nicht verboten. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses nach der Konzeption vom 15. November 2015 war daher mit der Erteilung der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 jederzeit möglich.

2.2 Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, vom Antragsteller bemängelten Abweichungen der Mindeststandards der Betriebserlaubnis vom Antrag vom 15. November 2015. Denn der Ansatz von 0,5 statt einer vorgesehenen Leitungsstelle sowie von 4% statt 4,4% und 4 statt 5 Verfügungsstunden im Rahmen der Personalbedarfsberechnung führt allein dazu, dass als Mindeststandard ein geringerer Bedarf an Leitungskräften und pädagogischen Fachkräften festgesetzt wird, als ihn der Antragsteller im Schutzhaus in G. einsetzen möchte. Daran hindert ihn die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016, wie bereits ausgeführt, nicht. Er ist durch sie auch nicht auf die Einhaltung des Mindeststandards festgelegt, sondern darf ihn jederzeit überschreiten.

3. Da die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 dem Antragsteller den Betrieb des Schutzhauses in G. gemäß seiner Konzeption vom 15. November 2015 ermöglicht und nicht verbietet, greift der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere. Es liegt mithin ein Fall des überflüssigen Rechtsschutzes vor, für den dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 11 ff., insb. 16 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 70). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher als unzulässig abzulehnen. Auch kann dem anhängigen Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgegriffen werden.

4. Ohne dass es hierauf deshalb vorliegend entscheidungserheblich ankäme weist der Senat hinsichtlich der materiell zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ergänzend auf Folgendes hin:

4.1. Die Auffassung des Antragsgegners, das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Schutzhaus in G. lasse sich durch einen Nachtbereitschaftsdienst anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ gewährleisten, erscheint nicht tragfähig, auch nicht unter der Prämisse, dass die in das Schutzhaus aufgenommenen Kinder in kindgerechter Weise zuvor auf die Möglichkeit, bei Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse den schlafenden Bereitschaftsdienst aufzusuchen und zu wecken, hingewiesen worden sind. Es spricht vielmehr sehr Vieles dafür, dass auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis maximal 12 Jahren, die möglicherweise traumatisiert oder von Gewalterfahrungen geprägt und durch die Inobhutnahme von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind, in der Nacht bei Auftreten von Ängsten, Alpträumen oder sonstigen Krisen eines wachen Ansprechpartners bedürfen. In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in anderen vergleichbaren Einrichtungen ein „wacher Nachtdienst“ besteht, kommt es demnach nicht maßgeblich an.

4.2 Bedenken begegnet des Weiteren die Annahme von lediglich 4% statt 4,4% Krankheitszeiten im Rahmen der Personalbedarfsberechnung. Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4,4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793). Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4,5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre. Die demgegenüber angeführten Gründe für einen geringeren Ansatz, die sich allein aus „Erfahrungswerten der Heimaufsicht“ speisen, greifen nach Ansicht des Senats wohl nicht durch.

4.3 Demgegenüber finden sich hinsichtlich der Heraufsetzung des Leitungsanteils vom üblichen Wert einer halben Leitungsstelle (vgl. hierzu Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung, Beschluss des bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.3.2014, S. 49, die von 0,25 Leitungsstellen je Gruppe ausgehen) sowie eines weiteren Heraufsetzens der Verfügungszeiten von 4 (statt der üblichen 3) Stunden auf nunmehr 5 Stunden pro Woche keine durchgreifenden Argumente.

Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der „wache Nachdienst“ aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4,4 anstelle von 4%.

6. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.