Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Dez. 2016 - AN 6 E 16.2232

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, bei Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen einstweilen im Schuljahr 2016/2017 nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Erlaubnisvoraussetzung zugrunde zu legen.

Die Antragstellerin ist eine eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft, die auch mit vielfältigen institutionellen Angeboten, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung, aktiv ist. Sie beschäftigt ca. 370 Mitarbeiter und ist Träger von mehr als 20 Einrichtungen der Kinderbetreuung: Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Aktivspielplätze in enger Zusammenarbeit mit Kommunen und Unternehmen, wie z. B. der … in … Seit mehreren Jahren bietet die Antragstellerin auch Ferienbetreuung während der bayerischen Ferien an. Schwerpunkt sind die Sommerferien, aber auch in den kleinen Ferien werden an mehreren Standorten von der Antragstellerin Ferienbetreuungsangebote organisiert.

Bereits seit 2007 besteht im Bereich Kinderbetreuung eine Kooperation mit der … Die Antragstellerin betreibt mehrere betriebliche Einrichtungen des Unternehmens in … mit mehr als 400 Plätzen. Seit 2009 organisiert die Antragstellerin die Sommerferienbetreuung der … in Kooperation mit der Stadt … mit ca. 800 - 1000 Wochenbuchungen an mehreren Standorten in … Wegen der zuletzt für die Sommerferien 2016 im Einzelnen von der Regierung … erteilten Betriebserlaubnisse wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (Aktenheftungen) verwiesen.

Auf Schreiben der Antragstellerin vom 24. März 2016 antwortete die Regierung … mit Schreiben vom 29. April 2016, dass Angebote der Ferienbetreuung grundsätzlich der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterlägen. Ausnahmen seien nur unter den im AMS vom 26. März 2008 (AMS VI 4/3/2008) und in Ergänzung mit AMS vom 8. Juli 2008 (AMS VI 4/9/2008) beschriebenen Voraussetzungen möglich. Des Weiteren gelte der Grundsatz „Keine Einrichtung ohne Fachkraft“ auch für Angebote der Ferienbetreuung. Bei der von der Antragstellerin im Schreiben des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22. Mai 2013 unter 2. benannten Regelung handele es sich zwar um eine Kann-Regelung. Aufgrund der Expansion der Ferienangebote der Antragstellerin in den letzten Jahren müsse der Antragsgegner jedoch davon ausgehen, dass im Jahr 2016 bei deren Sommerferienangebot für die Betreuung von Kindern auf voraussichtlich 725 Plätzen an 11 Standorten, wenn auch verteilt auf ca. 6 Wochen, nach derzeitigem Stand, lediglich insgesamt 2 Fachkräfte zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort zur Verfügung stehen würden. Diese Fachkraftquote sei nach Ansicht der Regierung als Aufsichtsbehörde definitiv zu gering und auch durch hochwertige Qualitätssicherung bei Auswahl und Qualifizierung des Betreuungspersonals nicht mehr zu kompensieren. Wie bereits mit Mitarbeiterinnen der Antragstellerin seit längerem besprochen, sei pro Standort die kontinuierliche Anwesenheit mindestens einer Fachkraft Erzieher/in, Sozialpädagoge/in etc. zwingend erforderlich und Grundlage für die Erteilung von weiteren Betriebserlaubnissen. Am Standort …Gymnasium in … sei aufgrund der hohen Platzzahl (bis zu 325 Plätze) die kontinuierliche Anwesenheit von 3 Fachkräften sowie, wie bisher, der Einsatz von studentischen Betreuungskräften oder Erzieherpersonal erforderlich. Zur Bestimmung der Qualifikation der Fachkräfte orientiere sich die Regierung … an der Berufeliste des Zentrum Bayern Familie und Soziales und nehme bei Bedarf, wenn die Qualifikationen nicht in der Berufeliste enthalten seien, auch Einzelfallprüfungen vor. Bei Unklarheiten oder notwendigen Einzelfallprüfungen stünde die Regierung zur Beratung zur Verfügung. Die Vorlage der Abschlusszeugnisse der eingesetzten Fachkräfte sei als Beleg für die Erfüllung des Fachkräftegebots erforderlich. Abschließend wurde empfohlen, perspektivisch zu prüfen, ob ein Teil der Ferienangebote nicht an vorhandene Kinderbetreuungsangebote der Antragstellerin mit angeschlossen werden könnte und diese Angebote unter gewissen Voraussetzungen somit auch in die staatliche Förderung miteinbezogen werden könnten.

Auf Schreiben der Regierung … vom 6. Juni 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Schreiben vom 15. Juni 2016 mit, dass die Fachabteilung des Familienministeriums die Auffassung der Regierung teile, wonach auch unter Berücksichtigung der AMS vom 22. Mai 2013 (AMS 2/2013) eine derartige Minimierung der Fachkräfte, wie es die Antragstellerin möchte, nicht möglich sei. Gemäß Ziffer 2. des oben genannten AMS könne zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalles von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft abweichen. Da es sich aber in der Tat um eine „Kann“-Bestimmung handele, sei jeweils der Einzelfall entscheidend, weshalb bei der Würdigung des konkreten Sachverhalts alle Umstände des Einzelfalls einzustellen seien. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ziffer 2 des AMS vom 22. Mai 2013 erfüllt sein mögen, heiße das noch nicht zwangsläufig, dass eine derartige Minimierung der Fachkräfte erfolgen dürfe. In Anbetracht der Tatsache, dass bei dem Sommerferienangebot 2016 der Antragstellerin für die Betreuung der Kinder auf voraussichtlich 725 Plätzen an 11 Standorten lediglich insgesamt 2 Fachkräfte zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort zur Verfügung stünden, sei von einer unzulässigen Unterschreitung der Fachkraftquote auszugehen. Die notwendige pädagogische Anleitung und konzeptionelle Begleitung sei so nicht gewährleistet.

Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2016, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax am selben Tage eingegangen, beantragen,

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen einstweilen im Schuljahr 2016/2017 nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Erlaubnisvoraussetzung zugrunde zu legen.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Anforderung des Antragsgegners, für Ferienbetreuungen pädagogische Fachkräfte oder Sozialpädagogen einzusetzen, ohne gesetzliche Grundlage unverhältnismäßig sei. Gegenstand des Antrags sei jedoch nicht die positive Bestimmung der aufgabenspezifischen Qualifikationen der Betreuer (auch wenn der Antrag dieser Bestimmung förderlich sein könne), sondern der Ausschluss der Qualifikation „pädagogi sche Fachkraft“ oder Sozialpädagogen als personenbezogene Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII. Die begehrte Entscheidung sei eilbedürftig, da bis Ende 2016 die Vertragspartner wie …, … und … den Vertragsschluss mit der Antragstellerin erwarteten, um die Ferienbetreuung insbesondere der Sommerferien des Folgejahres an Dienstleister zu vergeben. Das Eigeninteresse dieser Firmen sei nachvollziehbar, schließlich existierten betriebliche Interessen, für Mitarbeiter mit Kindern eine Möglichkeit der Ferienbetreuung zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter wiederum disponierten ihren Urlaub je nachdem, ob eine betriebliche Ferienbetreuung stattfinde oder nicht. Daher würden sich die Firmen nach anderen Vertragspartnern umsehen, sollte nicht bis Ende des Jahres 2016 die vertragliche Regelung der Ferienbetreuung mit der Antragstellerin abgeschlossen oder jedenfalls verbindlich vorbereitet sein. Die Antragstellerin habe daher ein hohes wirtschaftliches und rechtliches Interesse, rechtzeitig noch dieses Jahr mit den nachfragenden Firmen Verträge über die Ferienbetreuung abschließen zu können. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, sich wegen Vertragsabschlüssen mit Firmen, die anschließend nicht eingehalten werden könnten, weil die Regierung … die Qualitätsanforderungen an die Betreuer überspanne und aus nachvollziehbaren Gründen in der Hauptferienzeit keine pädagogischen Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG gewonnen werden könnten, schadensersatzpflichtig zu machen. Einerseits habe die Regierung deutlich gemacht, dass sie den Betrieb der verschiedenen Ferienbetreuungen ohne pädagogische Fachkräfte nicht dulden werde - unter Hinweis auf Ord-nungswidrigkeitsvorschriften und auf die Möglichkeit der Betriebsstilllegung. Andererseits bitte die Regierung … die Antragstellerin, entsprechende Erlaubnisanträge erst zwei Monate vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Der Antrag nehme die Hauptsache nicht vorweg, da er nur den personellen Aspekt einer Erlaubniserteilung betreffe und sich auf das Schuljahr 2016/2017 beschränke. Ein Hauptsacherechtsbehelf sei aufgrund des Wunsches des Antragsgegners (Antrag erst rund zwei Monate vor Ferienbeginn einzureichen) noch nicht zulässig, ferner könne die Antragstellerin derzeit auch noch nicht mit hinreichender Sicherheit die Personen mit ihren jeweiligen Qualifikationen benennen, die die Ferienbetreuung durchführen würden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Meidung von Schadensersatzansprüchen sei die Beantragung einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Die Antragstellerin habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII für Ferienbetreuungen, die sachlichen Genehmigungsvoraussetzungen seien unstreitig. Streitig sei allein die geforderte Qualifikation des Personals der Ferienbetreuungen. Zu den „aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen“ im Hinblick auf die Eignung des Personals gehörten jedoch nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG oder eines Sozialpädagogen. § 45 SGB VIII fordere eine „aufgabenspezifische Ausbildung“ der Betreuung der Kinder und Jugendlichen. Für Ferienbetreuungen seien keine „aufgabenspezifischen Ausbildungen“ bekannt. Deshalb dürften keine überspannten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Betreuer gestellt werden. Der Anwendungsbereich des BayKiBiG sei insoweit nicht eröffnet, weshalb auch keine personenbezogenen Qualifikationsanforderungen des BayKiBiG und höher gestellt werden dürften. Es liege in der materiellen Darlegungslast des Antragsgegners, die gesetzlichen Voraussetzungen der „aufgabenspezifischen Ausbildung“ für Ferienbetreuer nachzuweisen. Dass im Sinne des Kindeswohles Anforderungen an Betreuer gestellt werden könnten, sei unbestritten. Diese Anforderungen müssten sich jedoch aufgabenspezifisch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Der Antragsgegner könne nicht die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen für Ferienbetreuungen verlangen, weil Ferienbetreuungen keine Kindertageseinrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG seien und das angebliche Erfordernis einer „pädagogischen Fachkraft“ eine personelle Mindestanforderung an Kindertageseinrichtungen gemäß § 15 AVBayKiBiG darstelle. Ferienbetreuungen hätten nicht die Bildung und Erziehung von Kindern zum Ziel und es fehle ihnen an der Regelmäßigkeit, den nicht vorhandenen Erziehungs- und Bildungsauftrag durchzusetzen: Eine Ferienbetreuung sei keine außerschulische Tageseinrichtung zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG); sie habe keinen Bildungs- und Erziehungsauftrag, was in Kindertageseinrichtungen jedoch Gesetzeszweck sei (Art. 1 BayKiBiG), sondern deren Gegenstand sei alleine die Betreuung; unabhängig davon fehle es zudem an der Regelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG, da die überwiegende Zahl der Kinder, von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, maximal drei Wochen die Ferienbetreuung besuche. Deshalb sei der Anwendungsbereich des BayKiBiG für Ferienbetreuungen nicht eröffnet und könnten für die Qualifikation der Mitarbeiter auch nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG verlangt werden. Die Antragstellerin schließe nicht aus, zur Betreuung aller Orte der Ferienbetreuung rotierend eine oder mehrere pädagogische Fachkräfte einsetzen zu können, aber es sei praktisch ausgeschlossen, für jede einzelne Ferienbetreuung eine oder gar mehrere pädagogische Fachkräfte zur Verfügung zu stellen: Denn die hauptamtlichen Mitarbeiter der Antragstellerin stünden zur Regenerierung der eigenen Arbeitskraft und zur Pflichtenwahrnehmung gegenüber Familie und Kindern grundsätzlich in der Ferienzeit nicht zur Verfügung; deren beruflicher Einsatz sei hauptsächlich an das bayerische Schuljahr bzw. an die Schließzeiten der Kitas gebunden, Urlaub könnten sie nur während der bayerischen Schulferien nehmen, Mitarbeiter mit Kindern nähmen ihren Jahresurlaub vornehmlich während der bayerischen Sommerferien. Der Arbeitsmarkt für Fachkräfte in diesem Bereich sei sehr angespannt, kein speziell für Kindertagesstätten ausgebildeter Mitarbeiter oder Sozialpädagoge werde sich bereit erklären, einen befristeten Vertrag für drei oder vier Wochen Tätigkeit in der Ferienbetreuung abzuschließen, weshalb die Ferienbetreuung in der Vergangenheit von pädagogisch erfahrenen Menschen wahrgenommen worden sei, die aus ihrer persönlichen Lebenssituation heraus in der Lage seien, kurz befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wie beispielsweise Referendare, Lehramtsstudenten oder sonstige Personen mit adäquater pädagogischer Erfahrung, häufig mit Erfahrung in der kirchlichen oder sonstigen Jugendarbeit. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners habe die Antragstellerin nicht expandiert, sondern bediene lediglich den bereits erworbenen Kundenstamm. Das Erfordernis einer pädagogischen Fachkraft oder eines Sozialpädagogen pro Maßnahme bedeute nicht nur höhere Kosten, sondern auch eine Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu anderen Wettbewerbern, die zum Teil nicht einmal eine Genehmigung nach § 45 SGB VIII beantragten, wie z. B. die Organisation „…“, oder die Genehmigungen ohne das Erfordernis einer pädagogischen Fachkraft erhielten. Auch manche Kommunen böten selbst Ferienbetreuung an, wie z. B. die Technische Hochschule …, das Rote Kreuz … oder der privatrechtliche Sportverein … Die kommunale Ferienbetreuung scheine der Ansicht zu sein, ohne Genehmigungen nach § 45 SGB VIII auskommen zu können, ebenso der …, der laut telefonischer Auskunft in der Ferienbetreuung nur ein versicherungsrechtliches Problem sehe, da die Kinder über den Verein versichert wären. In dem ministeriellen Rundschreiben vom 22. Mai 2013 sei festgehalten, dass bei Maßnahmen, die der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliegen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalls von den „üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien“ für eine pädagogische Fachkraft unter folgenden Voraussetzungen abweichen könne, dass zum einen das Betreuungsangebot auf die Zeit der gesetzlichen Schulferien begrenzt sei und zum anderen als Betreuungspersonal sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht kämen, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- und Jugendarbeit verfügten. Somit dürften Ferienbetreuungen, jedenfalls freizeitpädagogische Einrichtungen, keiner Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen. Die Antragstellerin betreibe ebenfalls freizeitpädagogische Einrichtungen, wie z. B. den Ativspielplatz … und im Kinderhaus … welche nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 SGB VIII keiner Erlaubnis bedürften. Das Verhalten des Antragsgegners verschließe sich nicht nur den nachvollziehbaren Realitäten und sei nicht nur wenig konstruktiv, sondern es sei inkonsequent: Bei Anforderungen an die Qualifikation der Betreuer nach dem BayKiBiG wäre es folgerichtig, die Ferienbetreuung auch finanziell zu fördern, die Antragstellerin müsste dann konsequenterweise einen Anspruch auf Betriebskostenförderung gemäß Art. 18 ff BayKiBiG, gegebenenfalls auf Investitionsförderung haben. Tatsächlich beteilige sich der Antragsgegner an den Kosten der Ferienbetreuung in keiner Weise. Es gehe aber nicht an, einerseits Anforderungen zu stellen, die denen des BayKiBiG entsprechen und diese übertreffen, ohne eine finanzielle Beteiligung in Aussicht zu stellen. Das zitierte ministerielle Rundschreiben vom 22. Mai 2013 stütze die Ansicht der Antragstellerin, es sei für die Antragsgegnerin verbindliches Innenrecht. Da die Ferienbetreuung nicht den Begriff der Kindertagesstätte erfülle, könne mit der aufgabenspezifischen Qualifikation nicht die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft gemeint sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsgegner den ermessenbindenden ministeriellen Vorgaben verschließe. Da eine Ge-winnerzielungsabsicht nicht Voraussetzung einer Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII sei, müssten sämtliche traditionellen Formen einer Ferienbetreuung, insbesondere durch Großeltern, einer Erlaubnispflicht gemäß § 45 SGB VIII unterzogen werden. Es mache den Eindruck, dass Ferienbetreuung unter einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehe, weil gesetzliche Vorgaben über die Qualifikation der Betreuer nicht existierten und es dem Ermessen der Jugendhilfeträger überlassen bleibe, nach Belieben diese Qualifikationserfordernisse festzulegen, wobei die Festlegung ungleichmäßig erfolgen könne und mit der ungleichen Verwaltungspraxis Einfluss auf die Wettbewerbsfreiheit ausgeübt werde. Es sei unbekannt, weshalb sich der Antragsgegner den ermessenbindenden ministeriellen Vorgaben verschließe.

Hierauf beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. November 2016,

den Antrag abzulehnen.

Die von der Antragstellerin organisierten Sommerferienbetreuungen seien ebenfalls von dem Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst, er gelte auch für solche Einrichtungen, die nur zu bestimmten Zeiten (Sommersaison, Ferien) Kinder oder Jugendliche betreuten. Das damalige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen habe mit Schreiben vom 25. Januar 2013 Stellung genommen zu dem Erfordernis einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens: „Grundsätzlich unterliegen Angebote der Ferienbetreuung der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Die Tatsache, dass Ferienbetreuungsangebote ihrer Natur nach zeitlich auf die Schulferien begrenzt sind, ändert an dieser Einschätzung nichts. Entscheidend ist, dass es sich um Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII handelt, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden." Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies sei nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen differierten nach der Zahl der erforderlichen Kräfte sowie nach deren fachlicher und persönlicher Eignung. Dabei könnten als Bezugsrahmen für die Feststellung der fachlichen Eignung entsprechende landesrechtliche Vorgaben herangezogen werden. Als eine entsprechende Vorgabe sei das für den Verwaltungsvollzug bindende Schreiben vom 22. Mai 2013 des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu werten, in dem zu dem Erfordernis pädagogischer Fachkräfte im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII für Ferienangebote Stellung genommen worden sei:

„Bei Ferienangeboten, die der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliegen, kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Einzelfalles von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft unter folgenden Voraussetzungen abweichen:

- Das Betreuungsangebot ist begrenzt auf die Zeit der gesetzlichen Schulferien

- Als Betreuungspersonal kommen sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügen."

Seitens der Regierung … als Aufsichtsbehörde werde im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens für Ferienbetreuungen der Einsatz einer Fachkraft in oben genanntem Sinne, in der Leitungsfunktion pro Standort (pro 100 Plätze) für pädagogisch sinnvoll und notwendig erachtet. Alle weiteren Betreuer seien in der Regel Studenten, Erzieherpraktikanten, Praktikanten und in Einzelfällen auch Schüler. Die Größe der Betreuungsstandorte mit bis zu 240 Plätzen, sowie die teils heterogene Zusammensetzung der zu Betreuenden (unterschiedliche Vorerfahrungen in punkto Gruppen- und Kinderbetreuung, unterschiedliche Herkunftsmilieus, neue Gruppensituation) sowie das Anleiten von Betreuern, die oftmals keine Vorerfahrung in der Kinderbetreuung hätten, mache den Einsatz einer Fachkraft in der Leitungsfunktion aus Sicht der Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei der Bestimmung, wer für den konkreten Standort als eine geeignete Fachkraft und Leitungsperson bewertet werden könne, würden die Qualifikationen und Vorerfahrungen der Bewerber/innen einem mehrstufigen Prüfverfahren unterzogen, bei dem auch vom oben genannten Ermessenspielraum Gebrauch gemacht werde: In einem ersten Schritt („Stufe a“) werde überprüft, ob die Qualifikation der Bewerber/innen in der Berufeliste des Zentrum Bayern Familie und Soziales enthalten sei; diese Liste enthalte Empfehlungen, um in- und ausländische pädagogische Qualifikationen für die Tätigkeit in Kindertagesstätten besser einordnen zu können, ihre Anwendung sei jedoch für die Aufsichtsbehörden nicht zwingend und nicht rechtsverbindlich; sei die Qualifikation in dieser Liste enthalten, erfolge keine weitere Prüfung. Anderenfalls werde zweitens („Stufe b“) geprüft, ob die Qualifikation/Ausbildung Inhalte enthalte, die die Person befähigt, auch ohne formale pädagogische Fachkraftausbildung (z. B. Studium oder Berufsausbildung aus einem anderen Fachbereich) die Anforderungen an dem konkreten Einsatzort zu erfüllen; eventuelle Praktikumserfahrungen würden in die Betrachtung miteinbezogen. Sei dies wiederum nicht gegeben, werde drittens („Stufe c“) geprüft, ob die Person durch die persönliche Vorerfahrung (auch ohne formalen Abschluss) geeignet sein könnte, die Funktion der Fachkraft und Standortleitung wahrzunehmen. Gemäß dieser Vorgehensweise könne nach jeweiliger Einzelfallprüfung und in Ausübung des eingeräumten Ermessens die Funktion der Fach- und Leitungskraft sowohl von Fachkräften im Sinne einer Kindertageseinrichtung, als auch von Personen anderer Professionen, als auch von Personen ohne einschlägige Ausbildung, aber mit Vorerfahrung ausgeübt werden. So habe sich im Rahmen der Betriebserlaubnisverfahren für die Sommerferienbetreuung der Antragstellerin für 2016 hinsichtlich der Leitungsfunktion folgende Verteilung ergeben: sieben Kräfte gemäß Berufeliste (Stufe a), sechs Kräfte mit Abschlüssen anderer Ausbildungsinhalte (Stufe b) und zwei Kräfte mit persönlichen Vorerfahrungen (Stufe c). Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsrechts (BayKiBiG) kämen im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens grundsätzlich nicht zur Anwendung, da sich das BayKiBiG auf Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern beziehe und Ferienbetreuungen aufgrund der fehlenden Regelmäßigkeit der pädagogischen Arbeit nicht in den Anwendungsbereich des BayKiBiG fallen würden. Die Problematik der Fachkraftgewinnung sei der Aufsichtsbehörde durchaus bewusst, jedoch gelinge es auch anderen Anbietern von Ferienbetreuungen, die von ihr zugrunde gelegte Regelung zum Einsatz einer Fachkraft in der Funktion der Standortleitung zu erfüllen. Gegen die Regelung, Lehramtsstudenten, Referendare oder sonstige Personen mit adäquater pädagogischer Erfahrung einzusetzen, bestünden überhaupt keine Einwände, sie seien im Gegenteil regelmäßig Gegenstand ihrer Bescheide. Die getroffenen Regelungen seien Bestandteil des Betriebserlaubnisverfahrens und hätten zunächst nichts mit der Expansion der Antragstellerin zu tun. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im Schreiben der Regierung … vom 29. April 2016 explizit ausgeführt, dass Qualifikationen, die nicht in der Berufeliste enthalten seien, einer Einzelfallprüfung unterzogen würden. Die von der Antragstellerin beschriebenen Ferienangebote seien der Regierung … bislang nicht bekannt und von ihr dementsprechend bisher nicht überprüft worden; dennoch gelte auch für diese die Erlaubnispflicht; bedauerlicherweise habe die Antragstellerin diese Angebote anderer Anbieter auch auf Nachfrage der Behörde beim Gespräch am 19. Oktober 2016 in … nicht konkret benannt, so dass ein Handeln bislang unmöglich gewesen sei. Die Nachfrage der Behörde, ob die Unterlagen zur Qualitätssicherung der Ferienangebote der Antragstellerin auch anderen Trägern als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt werden könnten, sei von dieser verneint worden. Hintergrund dieser Anfrage sei gewesen, dass der Behörde bei anderen Betreibern noch nichts Vergleichbares aufgefallen sei und es hilfreich gewesen wäre, sie diesen zur Verfügung zu stellen; als vorbildlich seien diese Unterlagen jedoch nicht bezeichnet worden und diese sollten auch nicht allgemein verbindlich gemacht werden. Das ministerielle Rundschreiben vom 22. Mai 2013 besage lediglich, dass die Aufsichtsbehörde ein Ermessen ausüben könne; dies bedeute jedoch nicht, dass auf Fachkräfte vollständig verzichtet werden könne. Dieses Ermessen sei bereits in der Vergangenheit großzügig ausgeübt worden, siehe die Einzelfallprüfungen 2016. Im Schreiben vom 15. Juni 2016 habe das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf Anfrage der Regierung … mitgeteilt, dass es sich bei dieser Ermessensentscheidung um eine „Kann“-Bestimmung handle, „so dass jeweils der Einzelfall entscheidend“ sei. „Konkret bedeutet dies, dass bei der Würdigung des konkreten Sachverhalts alle Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ziffer 2 des AMS vom 22. Mai 2013 erfüllt sein mögen, heißt dies noch nicht zwangsläufig, dass eine derartige Minimierung der Fachkräfte erfolgen darf.“ Die Behauptung der überspannten Qualitätsanforderungen an die Betreuer sei in dieser Form nicht zutreffend, es sei von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass Ferienbetreuungen ohne Betriebserlaubnisse nicht geduldet werden würden. Die Forderung im Hinblick auf Fachkräfte beziehe sich lediglich auf die standortbezogene Leitungsfunktion und nicht auf das gesamte Betreuungspersonal. Der Vorschlag der Regierung …, die Anträge auf Betriebserlaubnis erst zwei Monate vor Betriebsbeginn zu stellen, habe das Verfahren vereinfachen sollen. Bislang seien Anträge von der Antragstellerin bereits bis zu neun Monate vor Be triebsbeginn gestellt worden, was zur Folge gehabt habe, dass die sich in der Zwischenzeit ergebenden Änderungen laufend nachgemeldet hätten werden müssen und dies zu Konfusion bei allen Beteiligten führen könne. Auch ein früherer Antragsstellungstermin führe zu keiner höheren Planungssicherheit für die Antragstellerin, da eine Bescheiderteilung erst dann erfolgen könne, wenn definitiv klar sei, welche und wie viele Betreuungspersonen mit welcher Qualifikation/Vorerfahrung zum Einsatz kommen würden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien Regelungen des BayKiBiG zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß § 45 SGB VIII. Die Vorstellung der Antragstellerin, mittels einer oder mehrerer rotierender Fachkräfte die notwendige Qualität vor Ort sichern zu können, decke sich nicht mit der Vorstellung der Aufsichtsbehörde von Qualität und Schutz von Kindern in Ferienbetreuungseinrichtungen. Diese Auffassung werde auch vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 15. Juni 2016 geteilt, wonach das Sommerferienangebot 2016 der Antragstellerin für die Betreuung der Kinder mit lediglich insgesamt zwei Fachkräften auf voraussichtlich 725 Plätzen an elf Standorten zur Sicherung des Kindeswohls vor Ort eine unzulässige Unterschreitung der Fachkraftquote darstelle. Insoweit sei nochmals auf das ministerielle Schreiben vom 25. Januar 2013 zu verweisen, wonach Angebote der Ferienbetreuung grundsätzlich der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterlägen. Im Zusammenhang mit den Betriebserlaubnissen für die Ferienbetreuungen würden keine Anforderungen nach dem BayKiBiG gestellt, jedoch sei die Antragstellerin mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 29. April 2016, auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Ferienbetreuungsangebote an vorhandene Kinderbetreuungsangebote „anzudocken“, um so in Genuss einer staatlichen Förderung kommen zu können. Schließlich laufe der Antrag der Antragstellerin insoweit ins Leere, als Qualifikationen als pädagogische Fachkräfte oder als Sozialpädagoge/in bereits bislang nicht als ausschließliche personenbezogene Erlaubnisvoraussetzung zugrunde gelegt worden seien.

Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2016, dass entgegen der unzutreffenden Behauptung des Antragsgegners, wonach an voraussichtlich 725 Plätzen an elf Standorten lediglich insgesamt zwei Fachkräfte zur Verfügung stünden, tatsächlich in … eine Betreuung an einem Standort von maximal 40 Kindern pro Woche stattfinde, an zwei weiteren Standorten würden 25 bzw. 30 Kinder pro Woche betreut; in … bestünde die Kindergartengruppe aus 60 Kindern pro Woche, die Schulkindergruppe aus maximal 250 Kindern pro Woche und die Jugendgruppe aus maximal 30 Kindern. Die Schwierigkeiten, für die Sommerferien 2017 Fachkräfte zu finden, seien von der Regierung … … nur formalisiert gewürdigt worden, ohne auf die sachlich vorliegenden Probleme, die sich hier multiplizierten, inhaltlich einzugehen (Fachkräftemangel, Urlaubszeit der Fachkräfte in Ferien, befristete Arbeitsverträge mit Fachkräften für Haupturlaubszeiten kaum möglich etc.). Die Regierung könne sich nicht über die Mangelproblematik und die sachlichen Schwierigkeiten hinwegsetzen, solange sie nicht ein überzeugendes Gegenmodell anbieten könne. Ferner sei das Verhalten der Regierung … ein klassisches „venire contra factum proprium“ und verstoße gegen den Vorrang des Gesetzes. Die Regierung befleißige sich in ihrer Antragserwiderung eines klassischen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das so alt sei wie die Rechtsordnung selbst. Das eigentliche tatsächliche Verhalten stehe im Widerspruch zu den eigenen verbalen Beteuerungen, man stelle mit Worten in Abrede, dass man das verlangen würde, was man dennoch tatsächlich verlange. Obwohl die Parteien einig seien, dass das BayKiBiG keine Anwendung finde, weil eine Ferienbetreuung keine Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes sei, würden rechtsmissbräuchlich die materiellen Anforderungen dieses nicht anwendbaren Gesetzes aber gleichwohl der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses rechtsmiss-bräuchliche Verhalten werde insbesondere durch den Hinweis des Antragsgegners auf die vermeintliche „Stufe a“ eines seitens der Regierung … aus freier Rechtsschöpfung erfundenen Prüfungsverfahrens dokumentiert, ohne dass es hierfür eine gesetzliche oder ministerielle Vorlage geben würde. In dieser Berufeliste würden Qualifikationen im Sinne des BayKiBiG geprüft und die dort aufgenommenen Berufe einer Fachkraft im Sinne des BayKiBiG gleichgestellt. Denn die Berufeliste des Kultusministeriums beziehe sich auf Kindertagesstätten, die dort genannten Abschlüsse und die in Kindertagesstätten beschäftigten Mitarbeiter seien Fachkräfte im Sinne des BayKiBiG. Die Berufeliste habe einen unmittelbaren Bezug zu Kindertagesstätten, nicht zu sonstigen Betreuungseinrichtungen. Sie könne daher als Maßstab für die personelle Qualifikation der Mitarbeiter einer Ferienbetreuung nicht herangezogen werden. Im Übrigen sei die „Stufe b“ in handwerklicher Hinsicht unsubstantiiert, es seien keinerlei handwerkliche Hinweise gegeben worden, außer dem des „Studiums oder Berufsausbildung aus einem anderen Fachbereich“. Es erstaune, dass zur Ferienbetreuung gegebenenfalls auch Fachkräfte, die nicht in der Berufeliste stünden, mit einem Studium herangezogen werden könnten oder Fachkräfte aus einem anderen Fachbereich (Tischler? Mechatroniker? MTA? Altenpfleger? Rechtsanwaltsgehilfin? Krankenschwester? Mittagsbetreuerin?). Nach der „Stufe b“ hätte die Klägerin sechs Kräfte mit Abschlüssen anderer Ausbildungsinhalte zur Verfügung zu stellen. Allerdings scheine die „Stufe b“ nicht entscheidungserheblich zu sein, da im Antrag lediglich darauf abge stellt werde, die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Genehmigungsvoraussetzung nicht zu fordern. Ein derartiges widersprüchliches Verhalten könne vor der Rechtsordnung nicht Bestand haben, zumal das Verhalten gesellschaftlichen und ökonomischen Notwendigkeiten widerspreche, weshalb das Ergebnis dieses Verhaltens eindeutig negativ zu bewerten sei. Die Regierung setze sich dem Verdacht der Rechthaberei aus unter Ausnutzung der eigenen Position, um selbst unter Inkaufnahme unsinniger Ergebnisse die eigene Meinung durchzusetzen. Es habe den Anschein, dass der Konflikt hier mehr auf psychologischer denn auf juristischer Ebene stattfinde, zum Nachteil von Betrieben, Eltern und Kindern. Das Verhalten der Regierung widerspreche dem Vorrang des Gesetzes. In personeller Hinsicht fordere das Gesetz eine „aufgabenspezifische Ausbildung“ der Mitarbeiter des Betriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Diese personellen Voraussetzungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII seien nach Maßgabe dieser „aufgabenspezifische Ausbildung“ der Betreuungseinrichtung zu prüfen. Da bei einer Ferienbetreuung lediglich betreut werde, nicht jedoch gebildet und erzogen, seien die Anforderungen für Betreuer in Ferienbetreuungen nicht an den Anforderungen von Fachkräften in Kindertagesstätten zu messen. Trotz der Bemühungen der Antragstellerin sei es praktisch ausgeschlossen, dass die von der Antragsgegnerin gewünschte Anzahl von Fachkräften erreicht werde. Zudem bestünde ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung bei Erfüllen der Voraussetzungen. Ein Ermessen werde nicht eingeräumt. Das Genehmigungserfordernis stelle auf das Kindeswohl ab und formuliere Regelvoraussetzungen, wann dieses Kindeswohl gegeben sei. Im Hinblick auf die Eignung des Personals werde lediglich von der Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen „Ausbildungsnachweisen“ gesprochen. Das Gesetz definiere nicht, welche aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweise für den jeweiligen Betrieb erforderlich seien. Zumal § 45 SGB VIII nicht Ferienbetreuung zum alleinigen Regelungsgegenstand habe. Auch andere Gesetze definierten die aufgabenspezifische Ausbildung eines Ferienbetreuers nicht, denn ein Ferienbetreuer sei schon mangels Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes kein eigenständiger Beruf. Es gebe keine Ausbildung für einen Ferienbetreuer, derartige Ausbildungsnachweise existierten nicht. Dies berechtige den Antragsgegner nicht, Ausbildungsnachweise zu verlangen, die nicht existierten, und als Ersatz hierfür Nachweise zu fordern, die nicht aufgabenspezifisch seien, sondern sich auf Kindertagesstätten bezögen. Mangels Ausbildung für Ferienbetreuer werde insoweit die Regelannahme des § 45 Abs. 2 Satz 2 in Bezug auf die Eignung des Personals außer Kraft gesetzt. Dies rechtfertige, andere Qualifizierungen als die einer aufgabenspezifischen Ausbildung heranzuziehen, wie es bereits durch das ministerielle Rundschreiben vom 22. Mai 2013 vorgenommen worden sei. Von den üblichen Qualifikationskriterien könne für Ferienbetreuer abgewichen werden, wenn das Betreuungsangebot begrenzt sei auf die Zeit der gesetzlichen Schulferien. Als Betreuungspersonal kämen sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrungen Erziehungs- und Jugendarbeit verfügten. Diese Kriterien könne die Antragstellerin erfüllen. Weshalb die Regierung … diese Kriterien nicht anwende und dafür selbst erfundene, überspannte Anforderungen an die Antragstellerin stelle, bleibe unbekannt. Ebenso, warum hier eindeutig gegen den geäußerten Willen der vorgesetzten Behörde verstoßen werde. Falls die Regierung bei ihren Anforderungen bleiben sollte, könne die Antragstellerin keine Ferienbetreuung mehr anbieten. Das Nachsehen hätten Firmen wie …, deren Mitarbeiter und die Kinder dieser Mitarbeiter. Die Größe der Firma … bedinge die relativ hohe Anzahl an Betreuungsstellen. Jeder andere Anbieter werde ebenso wie die Antragstellerin an der Marktlage und am Umstand scheitern, dass Fachkräfte ebenfalls im Urlaub seien. Das Schreiben der Firma … vom 6. Dezember 2016 belege deren hohes Interesse an der Ferienbetreuung. Bei allem Verständnis dafür, dass die Antragstellerin unter diesen Voraussetzungen keine Verträge schließen könne, sei die Firma … aber wenig erfreut darüber, dass sie ihren Mitarbeiterinnen keine Ferienbetreuung anbieten könne, obwohl diese Ferienbetreuung dem betrieblichen Interesse und dem privaten, familiären und persönlichen Interesse der Mitarbeiter der Firma … entgegenkomme und vom Unternehmen auch finanziell unterstützt werde. Das Verhalten des Antragsgegners sei mit dem aus den Wirtschaftswissenschaften bekannten Gesetz des abnehmenden Grenznutzens zu vergleichen. Zwischen einem Input und Output bestehe eine nichtlineares Verhältnis, wobei der Nutzen variiere und gegen Null oder gar negativ werden könne. Ein Übermaß an Anforderungen führe nicht zum gewünschten Ergebnis, sondern zum Fehlen eines gewünschten Ergebnisses in der sozialen Wirklichkeit. Abschließend wurde um sachdienliche Auslegung des Antrags gebeten, etwa dahingehend, dass

  • einstweilig für die Ferienbetreuung im Schuljahr 2016/2017 zur Überprüfung der personellen Voraussetzungen der Ferienbetreuer die Anforderungen des Schreibens vom 22. Mai 2013 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu Grunde gelegt werden.

Der Antragsgegner entgegnete hierauf mit am 19. Dezember 2016 bei Gericht eingegangener Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 im Wesentlichen, dass die Verkürzung des Sachverhalts hinsichtlich der Anzahl der zu betreuenden Kinder (725 Plätze), der Standorte (11) und der Anzahl der Fachkräfte (2) nicht durch die Regierung … erfolgt sei. Zudem sei der beigefügten, von der Behörde erstellten Übersicht zu entnehmen, dass sie die Angelegenheit differenziert betrachtet habe. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nur die zwei Sozialpädagoginnen als Fachkräfte benannt gewesen seien und diese neben den Standortskoordinierungsaufgaben aller Angebote 6 zeitgleich laufende Betreuungsangebote (s. Anlage AS11 2. Absatz des Schriftsatzes der Antragstellerbevollmächtigten vom 6.12.2016) in … (95 Plätze pro Woche) und … (330 Plätze pro Woche), als pädagogische Leitung vor Ort abdecken müssten. Die Argumentation der Aufsichtsbehörde sei, wie bereits ausgeführt, eine „erst-recht-Argumentation“. Personen, deren Qualifikationen in der Berufeliste aufgenommen seien, seien für die Behörde erst recht in der Lage den („niedrigen“) Anforderungen einer Ferienbetreuung zu entsprechen. Das Vorgehen zur „Stufe b“ sei folgendermaßen weiter zu konkretisieren: Falls die Qualifikation nicht in der Berufeliste enthalten sei und somit die „erst-recht-Argumentation“ nicht zur Anwendung kommen könne, komme das Schreiben vom 22. Mai 2013 des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Tragen und es werde im 2. Schritt (Stufe b) von dem nachfolgendem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Es werde hierbei geprüft, ob die Qualifikation Ausbildungsinhalte enthalte, die die Person befähigten, die Anforderungen an dem konkreten Einsatzort zu erfüllen, wofür auch das Alter der Kinder von Bedeutung sei. Die Altersgruppe der 3 bis 6-jährigen habe andere Bedürfnisse, stelle andere Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Die Kinder benötigten einen vertrauten und stabilen Rahmen und auch die Aktivitäten, welche durchgeführt werden könnten, würden sich bspw. deutlich von Ausflügen und Unternehmungen mit selbständigen Schulkindern unterscheiden. Deshalb seien nicht nur die theoretischen Ausbildungsinhalte wichtig (Entwicklungspsychologie, Pädagogik, Recht usw.), sondern auch die praktischen Ausbildungsinhalte. Ein Abschluss an einer Universität sei viel stärker von Theorie geprägt als ein Abschluss an einer Fachhochschule. Der Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin mit einer Ausbildungszeit von 5 Jahren beinhalte Praxis und Theorie gleichermaßen. Bei der 2. Stufe (Stufe b) werde deshalb auch der Lebenslauf im Hinblick auf praktische Betreuungserfahrung geprüft. Falls die Qualifikation stark von Theorie geprägt sei, werde geprüft, ob Praxiserfahrung in dem Bereich Kinderbetreuung in der entsprechenden Altersstufe vorliege. Als Beispiel hierfür werde auf den Einsatz von Frau …als Fachkraft für die Sommerferien am Standort … in … verwiesen; diese Ferienbetreuung könne laut Betriebserlaubnis vom 6. Februar 2015 von 30 Kindern im Alter von 6 bis 12 Jahren besucht werden. Die Qualifikation ihrer Masterurkunde (Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch und Kunst von der Universität … vom 16.9.2015) und ihr Zeugnis zur Prüfung zum Bachelor of Arts (B.A.; Hauptfach Germanistik/Deutsch, Nebenfach: Kunstwissenschaften/ Kunstpädagogik, Studienrichtung: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) vom 20. September 2010 seien nicht in der Berufeliste des Zentrum Bayern Familie und Soziales enthalten, vergleichbare Qualifikationen seien in den Altersgruppen (Krippe, Kindergarten und Hort) in der Berufeliste nur als Ergänzungskraft eingestuft. Da die Qualifikation nicht der Kategorie Fachkraft zugeordnet gewesen sei, habe die „erst-recht-Argumentation“ somit nicht zum Tragen kommen können. Allerdings sei durch den Lebenslauf von Frau … (eingereicht von der Antragstellerin am 28.6.2016) und die dazugehörige E-Mail vom 28. Juni 2016 die Praxiserfahrung mit Kindern im Schulalter deutlich bestätigt worden, weshalb auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte sowie der nachgewiesenen Praxiserfahrung der Einsatz von Frau … an genanntem Standort in den Sommerferien 2016 in der Funktion der Fachkraft befürwortet worden sei. In den Sommerferien 2016 seien von der Antragstellerin 6 Kräfte mit Abschlüssen anderer Ausbildungsinhalte (Stufe b) in der Leitungsfunktion eingesetzt worden, nachdem diese zuvor von der Behörde anerkannt worden seien. Bei dem Vorgehen der Behörde handele es sich keineswegs um „selbst erfundene, überspannte Anforderungen“, sondern Leitmaßstab seien die Vorgaben gemäß den vorgelegten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Deshalb entspreche auch die von der Antragstellerin erbetene sachdienliche Auslegung des Antrags der dargelegten und praktizierten Vorgehensweise der Regierung …

Die Antragstellerin ließ hierauf mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2016 erwidern, dass sie zusätzlich zu den Leitungskräften an jedem Standort (die alle Erfahrung in der Ferienbetreuung aufweisen sollten) in … eine übergeordnete und freigestellte Leitung (anerkannte Fachkraft) einsetzen werde, die im Bedarfsfall innerhalb von 20 Minuten an jedem Standort sein könne und regelmäßig alle Einrichtungen abfahre. Die Prüfung nach „Stufe b“ biete für die Antragstellerin keinerlei Planungssicherheit, da es allein von der subjektiven Beurteilung der Regierung abhänge, ob ein Betreuer anerkannt werde oder nicht. Es gebe keine klaren Vorschriften/Anforderungen, die sich für die Antragstellerin erschließen könnten (wie z. B. festgelegte Anzahl an Jahren der Erfahrung in der Ferienbetreuung/festgelegte Anzahl an bestimm ten Praktikumstagen). Die willkürliche Praxis der Behörde könne an den drei Beispielen „…“ die mit Studium Bachelor in Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialpädagogik und jahrelanger Erfahrung in der Ferienbetreuung lediglich wegen einer fehlenden Bewertung ihrer Abschlussarbeit nicht als Leitung am Kindergartenstandort anerkannt worden sei, „…“ und „…“ belegt werden; wegen der weiteren Einzelheiten der aufgezählten Beispiele wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen. Eine Planung werde unmöglich, wenn die Behörde selbst uneinig sei, wann jemand als Fachkraft anzuerkennen sei. Auch zeigten diese Beispiele, dass die Prüfungen gemäß „Stufe b“ und „Stufe c“ nicht automatisch erfolgten, sondern von der Antragstellerin abgefragt werden müssten. Die Regierung … bleibe die Antwort schuldig, was im Hinblick auf eine Ferienbetreuung, die ohne Bildungs- und Erziehungsauftrag auskomme, an „aufgabenspezifischer Qualifikation“ im Sinne des Gesetzes gemeint sei. Deren Anforderungen an die aufgabenspezifische Qualifikation seien überspannt und ohne gesetzliche Grundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

Im Eilverfahren nach § 123 VwGO steht dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eine richterliche Gestaltungsbefugnis zu, die es auch bei einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung erlaubt, diese zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist. Das Gericht bestimmt den Inhalt der einstweiligen Anordnung unabhängig von dem der Behörde bei der Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch gegebenenfalls zustehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor.

1. Der Antrag ist bereits nicht zulässig.

Letztendlich möchte die Antragstellerin erreichen, dass dem Antragsgegner durch das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Vorgaben für eine noch nicht getroffene Behördenentscheidung (Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen) gemacht werden _ hier hinsichtlich der personenbezogenen Erlaubnisvoraussetzungen, weil nach Auffassung der Antragstellerin die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII generell nicht verlangt werden könne bzw. generell als nicht erforderlich auszuschließen sei.

Der so zu verstehende vorbeugende Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung über Erteilung von Erlaubnissen für Ferienbetreuungen bereits unzulässig, da es hier insoweit an dem für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen vorläufigen oder endgültigen (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2016 _ 15 CE 16.1279 _ juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, U. v. 8.9.1972 _ IV C 17/71; U. v. 3.6.1983 _ 8 C 43/81). Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein auf andere zumutbare Weise nicht zu verhindernder und nicht wieder gutzumachender Schaden für die Antragstellerin drohen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar macht die Antragstellerin geltend, vorbeugend Rechtssicherheit im Hinblick auf die noch bis Ende 2016 abzuschließenden Verträge zu benötigen, weil ein entsprechender Antrag aufgrund der von der Regierung … erbetenen Antragstellung erst zwei Monate vor Ferienbeginn derzeit unzulässig wäre, weshalb die Regelungsanordnung zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen für den Fall einer nachträglichen Versagung der Erlaubnis wegen rechtlich überhöhter Anforderungen zwingend notwendig sei.

Jedoch ist der begehrte vorbeugende Rechtsschutz im vorliegenden Fall quasi „ins Blaue hinein“ gerichtet, da die Antragstellerin selbst einräumt, zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal das tatsächlich vorgesehene Personal mit seinen jeweiligen Qualifikationen benennen zu können (s. S. 8 der Antragsschrift vom 17.11.2016). Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass über eine Erlaubniserteilung im jeweiligen konkreten Einzelfall erst dann entschieden werden kann, wenn definitiv klar ist, welche und wie viele Betreuungspersonen mit welcher Qualifikation/Vorerfahrung an welchen Standorten mit wie vielen zu betreuenden Kindern sowie welcher Altersstufen zum Einsatz kommen werden, was hier bisher nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien gerade (noch) nicht der Fall ist.

Auf dieser völlig ungewissen Sachgrundlage kann weder der Antragsgegner die von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängige, notwendige Einzelfallentscheidung treffen, noch das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner _ völlig losgelöst von den konkreten Umständen der beabsichtigten Ferienbetreuung(-en) _ die von der Antragstellerin begehrten generellen Vorgaben negativer Art im Wege eines vorbeugenden Rechtsschutzes auferlegen. Auch die Ergänzung gemäß Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 kann zu keinem anderen Ergebnis führen, wonach die Antragstellerin plant, in … zusätzlich zu den Leitungskräften an jedem Standort (die alle Erfahrung in der Ferienbetreuung aufweisen sollen) eine übergeordnete und freigestellte Leitung (anerkannte Fachkraft) einzusetzen, die im Bedarfsfall innerhalb von 20 Minuten an jedem Standort in … sein könne und regelmäßig alle Einrichtungen abfahre.

Von daher ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einzuhalten und im Falle einer Erlaubnisversagung oder einer für die Antragstellerin aus sonstigen Gründen nicht akzeptablen Handhabung der zuständigen Aufsichtsbehörde hiergegen vorläufigen und endgültigen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die „Bitte“ (Formulierung der Antragstellerin) bzw. der „Vorschlag“ (Formulierung des Antragsgegners) der Regierung einen entsprechenden Antrag erst zwei Monate vor Ferienbeginn zu stellen, hindert die Antragstellerin jedenfalls nicht daran, schon zum jetzigen Zeitpunkt, also noch vor Vertragsabschluss mit den benannten Firmen aus …, einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dies gilt umso mehr als beispielsweise für die vergangenen Sommerferien 2016 die entsprechenden Anträge auch schon im Januar 2016 von der Antragstellerin gestellt worden waren.

Der Umstand, dass es einem Antrag für die Sommerferien 2017 derzeit unter Umständen an der erforderlichen „Spruchreife“ fehlen dürfte, weil nicht einmal die Antragstellerin aktuell die vorgesehenen Personen mit ihren jeweiligen Qualifikationen im Einzelnen benennen kann, kann jedenfalls nicht dazu führen, allein wegen fehlender Entscheidungsreife vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.

Auch der Vortrag, die Regelungsanordnung sei zur Vermeidung von eventuellen Schadensersatzansprüchen der beauftragenden Firmen notwendig, geht ins Leere. Vielmehr fällt es in den Bereich des unternehmerischen Risikos der Antragstellerin, vorab mit Firmen Verträge abzuschließen, die die Antragstellerin möglicherweise wegen fehlender oder eingeschränkter Erlaubniserteilungen im Nachhinein nicht erfüllen kann. Dieses allein von der Antragstellerin zu tragende unternehmerische Risiko kann bei der geschilderten Ausgangslage ebenfalls nicht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse im vorgenannten Sinne begründen, um vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen zu können.

Auch die erbetene sachdienliche Auslegung des Antrags dahingehend, zur Überprüfung der personellen Voraussetzungen der Ferienbetreuer die Anforderungen des Schreibens vom 22. Mai 2013 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu Grunde zu legen, rechtfertigt schon deshalb keinen vorbeugenden Rechtsschutz, weil die Regierung … wiederholt ausdrücklich erklärt hat, sich bei ihrer Vorgehensweise genau an diese ministeriellen Vorgaben zu halten. Bei summarischer Prüfung bietet bereits die bisherige Verwaltungspraxis der Regierung … keinerlei Veranlassung, diese Erklärung in Zweifel zu ziehen. Allein der Umstand, dass die Regierung … im Betriebserlaubnisverfahren für die Sommerbetreuung 2016 für die notwendigen Leitungsfunktionen neben den sieben Kräften gemäß Berufeliste (Stufe a) weitere sechs Kräfte mit Abschlüssen anderer Ausbildungsinhalte (Stufe b) sowie weitere zwei Kräfte mit persönlichen Vorerfahrungen (Stufe c) anerkannt hatte, belegt bereits, dass die Behörde von dem mit ministeriellem Rundschreiben vom 22. Mai 2013 eingeräumten Entscheidungsspielraum _ unter Berücksichtigung des Einzelfalls abweichend von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft als Betreuungspersonal für auf die Zeit der gesetzlichen Schulferien begrenzte Betreuungsangebote ausnahmsweise auch sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht ziehen zu können, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügen _ zu Gunsten der Antragstellerin Gebrauch gemacht hat.

Die offenbar zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten, wie weitgehend diese ministeriellen Vorgaben im jeweiligen Einzelfall konkret auszulegen seien, rechtfertigen wiederum keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Letztendlich kann nur an der konkreten Einzelfallentscheidung über die Erlaubniserteilung gerichtlicherseits überprüft werden, ob die Vorgehensweise der Behörde gemessen an den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls tatsächlich den ministeriellen Vorgaben entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, zunächst das vorgeschriebene behördliche Antragsverfahren einzuhalten und ggf. gegen eine entsprechende Behördenentscheidung vorläufigen und endgültigen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass hier im Wege eines vorbeugenden Rechtsschutzes durch das Gericht die Rechtsfrage im negativen Sinne abzuklären wäre, was an „aufgabenspezifischer Qualifikation“ im Sinne des § 45 SGB VIII nicht verlangt werden dürfe bzw. könne. Auch insoweit ist die Antragstellerin zunächst auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu verweisen, um letztendlich überprüfen zu können, ob die Vorgehensweise der Behörde gemessen an den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls tatsächlich den ministeriellen Vorgaben entspricht.

Zudem spricht bereits der Wortlaut des ministeriellen Rundschreibens vom 22. Mai 2013 gegen das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse, den generellen Ausschluss der Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Voraussetzung _ insbesondere hinsichtlich der standortbezogenen Leitungsfunktion _ für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII verlangen zu können. Die Formulierung, „von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogische Fachkraft“ im Einzelfall ausnahmsweise abweichen zu können, spricht bereits gegen ein denkbares Rechtschutzbedürfnis, den Ausschluss dieser nach Auffassung des Ministeriums grundsätzlich erforderlichen Qualifikationskriterien als generell nicht erforderlich verlangen zu können. Bei summarischer Prüfung spricht somit alles dafür, dass eine Minimierung der Leitungsfunktion ausschließlich auf Kräfte mit einer Qualifikation unterhalb der des Sozialpädagogen oder einer pädagogischen Fachkraft, gar nur auf Kräfte der „Stufe c“ _ ungeachtet der Größenordnung der geplanten Betreuungen und der sonstigen Umständen des konkreten Einzelfalls _ gerade mit diesen ministeriellen Vorgaben unvereinbar sein dürfte.

2. Ungeachtet der zu verneinenden Zulässigkeit wäre der Antrag auch nicht begründet.

Vorliegend bliebe der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag in der Sache ohne Erfolg, weil von der Antragstellerin ein entsprechender Anordnungsanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde.

Bei summarischer Prüfung spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin gegenüber der zuständigen Behörde beanspruchen könnte, im Betriebserlaubnisverfahren für die Sommerbetreuung die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen als personenbezogene Voraussetzung _ jedenfalls hinsichtlich der standortbezogenen Leitungsfunktion _ für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII generell ausschließen zu müssen.

Die von der Antragstellerin für 2017 geplanten Sommerferienbetreuungen bedürfen der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch für solche Einrichtungen, die nur zu bestimmten Zeiten (Sommersaison, Ferien) Kinder oder Jugendliche betreuen (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., Rn. 29 zu § 45 SGB VIII).

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind.

Da das Wohl der Kinder und Jugendliche oberste Prämisse für eine Erlaubniserteilung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist, wird bei summarischer Prüfung die Verwaltungspraxis der Regierung* … aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, als personenbezogene Voraussetzung für die Erlaubniserteilung auf die jeweilige Qualifikation/Vorerfahrungen der Betreuungspersonen für die notwendigen Leitungsfunktionen abhängig von der Anzahl der Standorte und der zu betreuenden Kinder sowie der zu betreuenden Altersgruppen maßgeblich abzustellen. Bei summarischer Prüfung spricht jedenfalls nichts dafür, dass hierfür die Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen generell als nicht erforderlich entbehrlich wäre bzw. von der Aufsichtsbehörde generell nicht verlangt werden dürfte.

Wie bereits ausgeführt, spricht auch bereits der Wortlaut des _ verwaltungsintern als Vorgabe für den Verwaltungsvollzug bindenden _ Schreibens des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Mai 2013 dafür, dass je nach Umständen des Einzelfalls „von den üblicherweise erforderlichen Qualifikationskriterien für eine pädagogischen Fachkraft“ ausnahmsweise abgewichen werden kann. Bei summarischer Prüfung erscheint es insbesondere mit dem als oberste Prämisse von der Aufsichtsbehörde zu achtenden Wohl der zu betreuenden Kinder und Jugendliche unvereinbar zu sein, dass die Behörde von der Qualifikation einer „pädagogischen Fachkraft“ oder eines Sozialpädagogen selbst nur für bestimmte Leitungsfunktionen generell absehen müsste. Einen derartigen Umkehr-schluss aus dem ministeriellen Schreiben vom 22. Mai 2013 ziehen zu wollen, ist bei summarischer Prüfung rechtlich als deutlich zu weitgehend abzulehnen.

Die Ansicht der Antragstellerin hätte konsequenterweise zur Folge, dass das geplante Betreuungsangebot im bisher angedachten Umfang (in … an einem Standort Betreuung von maximal 40 Kindern pro Woche, an zwei weiteren Standorten Betreuung von 25 bzw. 30 Kinder pro Woche; in … Kindergartengruppe aus 60 Kindern pro Woche, Schulkindergruppe aus maximal 250 Kindern pro Woche und Jugendgruppe aus maximal 30 Kindern) offenbar ausschließlich von Personen mit - lediglich - persönlichen Vorerfahrungen (Stufe c) in Leitungsfunktion „bewältigt“ werden könnte. Auch die gemäß Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 geplante Ergänzung sieht nur eine zusätzliche Fachkraft für drei Standorte in … vor, nicht hingegen für … Wie mit einer derartigen personellen Aufstellung bei der angedachten Größenordnung noch das Wohl der zu betreuenden Kinder und Jugendliche hinreichend gewahrt sein kann, erscheint bei summarischer Prüfung bereits mehr als fraglich, kann aber an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

3. Angesichts der schwergewichtigen Belange des Kindeswohls, für die die Regierung …als Aufsichtsbehörde die Verantwortung trägt und die für deren von der Antragstellerin beanstandete Handhabung sprechen, kann die Antragstellerin hier im Wege des begehrten vorbeugenden Rechtsschutzes weder „Befreiung“ von den bezeichneten Qualifikationserfordernissen erlangen noch davon entbunden werden, Klärung auf dem vorbezeichneten Weg herbeizuführen. Es bleibt der Antragstellerin im Übrigen unbenommen - wie anscheinend auch schon praktiziert - im Einzelfall die grundsätzliche Einstufung einer vorgesehenen Betreuungsperson hinsichtlich ihrer Verwendungsbreite durch die Regierung … dort vorab abzufragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Dez. 2016 - AN 6 E 16.2232 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt


(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen na

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - 15 CE 16.1279

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt als Standortgemeinde den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zurückstellung von Bauanträgen der Beigeladenen für die Nutzungsänderung und den erweiternden Umbau eines Lebensmittelmarktes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung B... (Baugrundstück = B.-straße ..., ... B...).

Am 23. Juli 1992 wurde im Grundbuch für das Baugrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ein Erbbaurecht für die Dauer von 30 Jahren eingetragen, dessen heutiger Inhaber die Beigeladene ist. Zwischen der Grundstückseigentümerin und der damaligen Inhaberin des Erbbaurechts wurde unter § 1 des schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987 unter Ziffer II. Nr. 2 vereinbart, dass der Erbbauberechtigte berechtigt ist, „auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück Gebaulichkeiten für Verkaufsräume und Gewerberäume zuzüglich Wohnungen zu errichten und zu erhalten.“ Gemäß § 3 Nr. 3 dieses Vertrags dürfen bauliche Anlagen vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin nur für diese Zwecke genutzt werden. Zugunsten des Inhabers des Erbbaurechts sind im Grundbuch (ebenfalls seit 23. Juli 1992) drei Vormerkungen nach § 883 BGB jeweils zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines weiteren Erbbaurechts für die Dauer von 10 Jahren eingetragen. Eine entsprechende Regelung über ein dreimaliges Verlängerungsrecht findet sich auch in Ziffer V. des Erbbaurechtsvertrags vom 19. März 1987. § 13 des Erbbaurechtsvertrags bestimmt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, die Verpflichtungen dieses Vertrags sämtlichen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen, falls die Verpflichtungen des Vertrags nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen. Der vormals zwischen der Beigeladenen und der N... bestehende Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks und des darauf befindlichen Lebensmittelmarktes wurde einvernehmlich mit Ablauf des 31. August 2015 aufgehoben.

Unter dem 14. August 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ auf dem Baugrundstück. Das beantragte Vorhaben umfasst 231 Unterkunftsplätze. Die Antragstellerin versagte das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Unterschriften vom 21. und 24. September 2015 schloss die Beigeladene als Vermieterin mit dem Antragsgegner (vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern - Regionalvertretung Niederbayern) einen zunächst zwölfjährigen Mietvertrag über die Nutzung des Baugrundstücks als Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Am 26. Oktober 2015 erließ der Stadtrat der Antragstellerin unter Darstellung des betroffenen Plangebiets in einem anliegenden Lageplan den folgenden Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ für das Baugrundstück sowie für diverse nördlich hieran angrenzende, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücke:

„Der Stadtrat beschließt, für die Grundstücke Fl.Nr. .../..., .../... Teilfläche, .../... Teilfläche, .../... und .../... der Gemarkung B..., einen Bebauungsplan für ein „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ aufzustellen. Die Wohnmobilstellplätze am Volksfestplatz sind nicht ausreichend. Erweiterungsmöglichkeiten bieten sich hier auf diesem Grundstück an. Das Gelände ist zentrumsnah und leicht zu finden. Ein Informationszentrum befindet sich im Bahnhof, um Reisende entsprechend informieren zu können. Ein Stellplatz für ein Elektroauto ist ebenfalls vorhanden. Die dort notwendigen Infrastruktureinrichtungen können ohne großen Aufwand geschaffen werden.“

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 informierte die Antragstellerin das Landratsamt Straubing-B... über den Planaufstellungsbeschluss sowie das parallele Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans. Ferner stellte die Antragstellerin in diesem Schreiben einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen, der in einem vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt präzisiert wurde:

„Für die beantragte Nutzungsänderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird beantragt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.“

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wies die Beigeladene die Antragstellerin nach Kenntnisnahme des Zurückstellungsantrags darauf hin, dass auch ein Eigentumserwerb des Baugrundstücks durch die Antragstellerin nichts an der Weiterverfolgung der Nutzungsänderung ändere. Die Beigeladene habe am Grundstück eine Nutzungsberechtigung von 33 Jahren und werde dieses nicht an die Antragstellerin abtreten.

Am 5. November 2015 wurden die Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie über die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ durch Anschlag an der Amtstafel der Antragstellerin bekannt gemacht.

Unter dem 5. November 2015 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt auf Nachfrage mit, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien. Dies ziehe sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Aussage möglich, ob die Grundstücksverhandlungen zum Erfolg führten oder nicht. Die Bauleitplanung werde auf jeden Fall durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. November 2015 ergänzte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, dass zwischenzeitlich mit den Grundstückseigentümern Gespräche geführt worden seien. Das Ergebnis sei weder für den Zurückstellungsantrag noch für das weitere Verfahren der Bauleitplanung relevant. Es könne nicht vorhergesagt werden, wann Ergebnisse zu den Grundstücksverhandlungen vorlägen.

Unter dem 17. Dezember 2015 erteilte die Eigentümerin des Baugrundstücks der Beigeladenen die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung eines Flüchtlingsheims/Asylantenheims bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf dem Baugrundstück. Zugleich stimmte sie der Nutzung der Gebäude zu diesen Zwecken zu. Im Anschluss erklärte die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt, dass weiterhin keine Bereitschaft zum Verkauf des Erbbaurechts an die Antragstellerin bestehe (Schreiben vom 29. Dezember 2015).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015, der der Antragstellerin am 14. Januar 2016 zugestellt wurde, lehnte das Landratsamt Straubing-... den Antrag der Stadt B... auf Aussetzung der Entscheidung über das Bauvorhaben für eine Zeitdauer von zwölf Monaten ab. Die Beigeladene sei Inhaberin eines Erbbaurechts, das noch sieben Jahre laufe und für das ihr eine Verlängerungsoption für weitere 30 Jahre eingeräumt sei. Zudem habe sie sich die Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende eingeholt. Sie habe das Objekt an den Antragsgegner für die Dauer von zwölf Jahren vermietet und wiederholt zum Ausdruck gebracht, das bestehende Erbbaurecht zu keiner Zeit der Antragstellerin veräußern zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Umsetzung der von der Stadt angestrebten Bebauungsplanung auf dem Baugrundstück für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren und voraussichtlich noch weit darüber hinaus wegen fehlender Grundstücksverfügbarkeit unmöglich sein werde. Nach den Gesamtumständen des Falles fehle eine hinreichend konkrete Verwirklichungsperspektive für die Bauleitplanung. Es sei unverkennbar, dass die Planungsabsichten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unwesentlich von der Absicht der Verhinderung eines privaten Bauvorhabens getragen seien, auch wenn der Planung ein grundsätzlich nachvollziehbares städtebauliches Konzept zugrunde liege. Einem Bebauungsplan, der - wie hier - über einen Zeitraum von weit mehr als zehn Jahren nicht umsetzbar sei, komme die Eigenschaft einer nicht erforderlichen Vorratsplanung zu.

Am 10. Februar 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2015 den Antragsgegner zu verpflichten, die Entscheidung über das Baugesuch vom 14. August 2015 zum Bauvorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte das Landratsamt Straubing-... der Antragstellerin mit, das geplante Vorhaben widerspreche keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene habe daher einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Die Antragstellerin werde daher um nochmalige Behandlung des Bauantrags in der nächstmöglichen Ratssitzung gebeten. Im Falle einer neuerlichen Einvernehmensverweigerung beabsichtige das Landratsamt, die Baugenehmigung zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 bestätigte der Stadtrat der Antragstellerin die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.

Unter dem 23. April 2016 reichte die Beigeladene einen neuen, geänderten Bauantrag für ein Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ am selben Standort unmittelbar beim Landratsamt ein. Das nunmehr beantragte Vorhaben umfasst bei einer auch veränderten zu überbauenden Grundfläche 185 Unterkunftsplätze.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 bekräftigte die Beigeladene gegenüber dem Verwaltungsgericht, das Bauvorhaben durchführen zu wollen. Das Erbbaurecht solle unter Realisierung der Verlängerungsoption für die verbleibenden 37 Jahre in Anspruch genommen werden. Es bestehe keinerlei Absicht, der Stadt B... das Baugrundstück für die Planung zur Verfügung zu stellen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg zunächst unter dem 10. Mai 2016 eine Zwischenverfügung erlassen hatte, lehnte es mit - dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Juni 2016 zugestellten - Beschluss vom 14. Juni 2016 den am 3. Mai 2016 im Verfahren gem. § 123 VwGO gestellten Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahrens Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über das Baugesuch vom 14. August 2015 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die Planung der Antragstellerin nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlichen Verhinderungs- bzw. Vorratsplanung erschöpfe. Die Antragstellerin habe daher keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat der Stadtrat der Antragstellerin auch dem Bauantrag vom 23. April 2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Planung falle hinsichtlich der absoluten Grundfläche und der Grundflächenzahl aus dem Rahmen der angrenzenden Bebauung. Es füge sich daher nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Auch wenn nach der neuen Planung die Gemeinschaftsunterkunft nunmehr für 185 statt bisher 231 Personen ausgerichtet sei, komme es dennoch zu einer unzulässigen Verschiebung des Verhältnisses von Wohnen und gewerblicher Nutzung im bestehenden faktischen Mischgebiet. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot und würde zudem die im betroffenen Bereich vorgesehene Bauleitplanung vereiteln. Auch dürfe eine beantragte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht erteilt werden.

Laut Bekanntmachung der Antragstellerin vom 1. Juli 2016 wird derzeit der Entwurf für den Bebauungsplan „SO Wohnmobilstallplätze/Camping“ mit Begründung (jeweils Stand 21. Juni 2016) seit dem 4. Juli 2016 bis zum 2. August 2016 zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus ausgelegt. Parallel hierzu werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Mit ihrer am 28. Juni 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Antragstellerin verweist insbesondere auf das Kapitel „D) Anlass, Ziele und Zweck der Planung“ (Seite 5) der Begründung (mit Umweltbericht) zum Entwurf des Bebauungsplans „SO Wohnmobilstellplätz/Camping“ (Bearbeitungsstand: „Frühzeitige Bürgerbeteiligung, Datum: 21.06.2016“). Sie trägt vor, sie habe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Anspruch auf Zurückstellung. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan beinhalte eine Fortführung des seit dem Jahr 2009 verfolgten Projekts „Stadtumbau West“. Ausschlaggebend für die Standortwahl des Sondergebiets sei die Zentrumsnähe und die bereits für den Fremdenverkehr bestehende Infrastruktur (z. B. Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle Touristik und Naturpark, E-Tankstelle für Pkw und E-Bikes) gewesen. Zudem ließen sich in diesem Bereich weitere notwendige Einrichtungen zentral schaffen. Dieses planerische Ziel finde sich auch in der Begründung des Bebauungsplans, die an Maßnahmen zur Verbesserung des touristischen Angebots der vergangenen Jahre anknüpfe, wieder. Die Antragstellerin verfolge eine planerische Konzeption, die Planung sei daher nicht lediglich vorgeschoben, um das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Einbezug von gemeindeeigenen Flächen in die Planung nicht automatisch auf eine reine Verhinderungsplanung geschlossen werden. Im Übrigen ließen sich auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken, die in ihrem Flächenanteil mit zusammen 4.334 m² nur geringfügig kleiner seien als das Baugrundstück, die Planungsabsichten der Antragstellerin sofort verwirklichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels Nutzbarkeit des Baugrundstücks als Camping-Bereich bzw. Bereich für Wohnmobilstellplätze in absehbarer Zeit an einer hinreichenden Verwirklichungsperspektive und deshalb an der Planungserforderlichkeit, sei daher falsch. Auf die Verfügbarkeit gerade des Baugrundstücks komme es nicht entscheidend an. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zwar richtig festgestellt, dass die Laufzeit des Erbbaurechts der Beigeladenen noch sieben Jahre mit dreimaligem optionalem Verlängerungsrecht auf jeweils zehn Jahre bestehe. Angesichts derzeit zurückgehender Asylbewerberzahlen sowie der Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sei es aber fraglich, ob in sieben Jahren überhaupt noch ein Bedarf für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber am betroffenen Standort bestehe und ob das Erbbaurecht überhaupt verlängert werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei aus Gründen kaufmännischer Vorsicht nur mit einer Verlängerung um zehn Jahre zu rechnen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die von der Beigeladenen beantragte Gemeinschaftseinrichtung auf Dauer von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anspruch genommen werde, zumal sich der Schwerpunkt der Unterbringung von Asylsuchenden von Gemeinschaftsunterkünften auf kleinere Einheiten verlagere. Es sei wahrscheinlich, dass der auf Dauer von zwölf Jahren abgeschlossene Mietvertrag vorzeitig beendet werde. Jedenfalls werde er voraussichtlich nicht verlängert werden. Die Auffassung des Erstgerichts, eine hinreichende Verwirklichungsperspektive bei einer fehlenden Verfügbarkeit von 17 Jahren zu verneinen, finde sich in der Rechtsprechung nicht wieder. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ansonsten der Anspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt zu werden drohte.

Die Antragstellerin beantragt.

dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,- € bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahren Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über die Baugesuche vom 14. August 2015 und 23. April 2016 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Beigeladenen und Dritten zuzustellen sowie die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 stelle sowohl aufgrund der Reduzierung der Belegungszahl von 231 auf 185 Plätze als auch aufgrund der baulichen Umgestaltung (Reduzierung der Grundflächenzahl, Veränderung der Grundrissgestaltung, veränderte Innenraumaufteilung) keine bloße Tektur dar. Zurzeit müsse mangels gegenteiliger Erklärung davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene beide Bauanträge beschieden haben wolle. Der Abschluss eines auf die reduzierte Personenzahl angepassten Mietvertrages stehe bevor. Vorher werde über den Bauantrag nicht entschieden. Der Eilantrag sei in Bezug auf den zweiten Bauantrag vom 23. April 2016 bereits unstatthaft, weil insoweit ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin fehle. Hinsichtlich des ersten Bauantrags vom 14. August 2015 bestehe kein Anordnungsanspruch. Die mit dem Zurückstellungsantrag zu sichernde Planung sei nicht erforderlich. Das mit einem Lebensmittelmarkt bebaute Baugrundstück mache mit 5.300 m² mehr als die Hälfte des betroffenen Gesamtplangebiets (0,96 ha) aus. U. a. mit Blick auf das noch ca. 36 Jahre ausnutzbare Erbbaurecht, den über 12 Jahre abgeschlossenen und verlängerbaren Mietvertrag und die Erklärung der Beigeladenen, auf die Nutzungsberechtigung nicht zugunsten der Antragstellerin verzichten zu wollen, lasse sich nicht absehen, wie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Planung verwirklicht werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre derzeitigen Planungen im Wege der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzen wolle, zumal die Antragstellerin im Verfahren auf künftige Grundstücksverhandlungen verwiesen habe, deren Abschluss nicht vorhergesagt werden könne. Auch auf den verbleibenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen lasse sich das Planungsziel aufgrund bestehender Belastungen nicht ohne weiteres realisieren. Die Planungskonzeption sei im Ergebnis nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.

Der Antragsgegner hat ferner mitgeteilt, dass der Stadtrat der Antragstellerin am 20. Juli 2016 nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens über den geänderten Bauantrag vom 23. April 2016 entscheiden werde und zugesichert, dass das Landratsamt bis zum 22. Juli 2016 keine Baugenehmigung erteilen werde.

Am 20. Juli 2016 legte die Antragstellerin per Telefax ein auf denselben Tag datiertes Schreiben ihres Ersten Bürgermeisters an das Landratsamt Straubing-... vor, in dem „vorsorglich nochmals beantragt“ wird, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen für einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszusetzen. Durch das Bauvorhaben in der Fassung des Baugesuchs vom 23. April 2016 werde die Durchführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zumindest wesentlich gestört.

Ergänzend replizierte die Antragstellerin per Telefax vom 20. Juli 2016, dass das behördliche Verfahren zum Bauantrag vom 23. April 2016 dasselbe Aktenzeichen wie beim ursprünglichen Bauantrag vom 14. August 2015 trage und dass die Änderungsunterlagen unmittelbar beim Landratsamt und nicht über die Antragstellerin eingereicht worden seien. Es liege daher kein weiteres eigenständiges Verfahren vor. Es stünden mithin keine zwei eigenständige Bauanträge im Raum, zumal sich die Bezeichnung des Bauvorhabens auf dem zweiten Antragsformular vom April 2016 nicht geändert habe. Für das so bezeichnete Vorhaben, das auch die im April 2016 eingereichten Änderungsunterlagen der Beigeladenen umfasse, sei vormals der Zurückstellungsantrag gestellt worden. Die Antragstellerin hätte daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners für den geänderten Bauantrag vom April 2016 keinen nochmaligen Zurückstellungsantrag stellen müssen. Zudem würde das Erfordernis eines weiteren Zurückstellungsantrags ein bloße „Förmelei“ bedeuten. Vorsorglich habe aber der Erste Bürgermeister der Antragstellerin von seiner Eilkompetenz gemäß Art. 37 Abs. 3 der BayGO Gebrauch gemacht und am 20. Juli 2016 per Telefax an das Landratsamt einen auf das Baugesuch vom 23. April 2016 bezogenen Zurückstellungsantrag gestellt. Ergänzend werde der Stadtrat am Abend des heutigen 20. Juli 2016 vorsorglich über die Zurückstellung des Baugesuchs beschließen. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Grunddienstbarkeiten stünden der Verwirklichung des Bebauungsplans auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächenanteilen nicht entgegen. Der geplante Bebauungsplan sei daher vollzugsfähig. Selbstverständlich verfolge die Antragstellerin zunächst den freihändigen Erwerb des Baugrundstücks. Sollten diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, werde ein Enteignungsverfahren ins Auge gefasst werden müssen. Für das geplante Sondergebiet bestehe an dieser Stelle wegen der Zentrumsnähe und der bereits für den Fremdenverkehr bestehenden Infrastruktur (Bahnhof, Busbahnhof, Infostelle, Touristik und Naturpark usw.) ein dringendes öffentliches Interesse, um den Fremdenverkehr mit den Belangen des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung sinnvoll zu verbinden und auszubauen. Das reiche für ein Verfahren nach §§ 85 ff. BauGB aus. Die Rechtsprechung für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne sei vorliegend nicht einschlägig. Die Antragstelle verwehre sich gegen den Vorwurf, ihre Planungskonzeption sei nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.

Am Vormittag des 21. Juli 2016 legte die Antragstellerin dem Gericht per Telefax einen - nunmehr von einem Stadtratsbeschluss vom 20. Juli 2016 gedeckten - Zurückstellungsantrag in Bezug auf den Bauantrag vom 23. April 2016 vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten der Antragstellerin und des Antragsgegners Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Auf Basis der von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu Unrecht abgelehnt hat (zur Statthaftigkeit des Verfahrens gem. § 123 VwGO in Konstellationen der vorliegenden Art, dort jeweils im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris; VG München, B. v. 8.8.2012 - M 1 E 12.3363 - juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15 Rn. 76).

1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin ihren Eilantrag nach § 123 VwGO auf den abgelehnten Zurückstellungsantrag in Bezug auf das Baugesuch vom 14. August 2015 begrenzt. Soweit mit der Beschwerde auch eine vorläufige Regelung bzw. eine Sicherung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung des Baugesuchs vom 23. April 2016 verfolgt wird, geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von einer ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO aus.

Eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO ist im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (jeweils m. w. N.: BayVGH, . v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; OVG LSA, B. v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes muss aber gelten, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O. m. w. N.). Letzteres ist hier zu bejahen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde zwar der neue Bauantrag vom 23. April 2016 thematisiert, das Verwaltungsgericht sah sich aber nicht veranlasst, diesen (mangels Antragserweiterung) zum Inhalt seiner Prüfung zu machen oder die Antragstellerin auf eine entsprechende Antragserweiterung hinzuweisen. Mit Blick auf die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angekündigte Möglichkeit, ab 22. Juli 2016 über das Baugesuch vom 23. April 2016 zu entscheiden, bleibt am heutigen 21. Juli 2016 der Antragstellerin nunmehr praktisch keine Zeit mehr, hinsichtlich ihres diesbezüglichen Zurückstellungsgesuchs beim Verwaltungsgericht effektiven Eilrechtsschutz über einen neuen Antrag gem. § 123 VwGO zu suchen. Desgleichen sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt. Die Antragserweiterung ist sachdienlich, da sie dazu beiträgt, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit - wenn auch nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - einer Klärung zuzuführen. Die materiellen Rechtsfragen sind identisch mit den Rechtsfragen, die das Zurückstellungsgesuch hinsichtlich des Bauantrags vom 14. August 2016 betreffen.

Ebenso geht der Senat aufgrund der Wertungen des Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dem im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, auch wenn der Antragsgegner über den erst am 20./21. Juli 2016 gestellten Zurückstellungsantrag hinsichtlich des Baugesuchs vom 23. April 2016 sachlich noch nicht entscheiden konnte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte eine erneute Antragstellung erforderlich gewesen sein. In § 15 Abs. 1 BauGB ist ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert. Ohne einen Zurückstellungsantrag der Kommune (hier: der Antragstellerin) an die nicht in ihrer Trägerschaft stehende Baubehörde (hier: an das Landratsamt als Behörde des Antragsgegners) darf weder eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB erfolgen noch kann diese beansprucht werden (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 15 Rn. 11; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 15 Rn. 3a; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 15, Rn. 33). Eine Zurückstellung bewirkt, dass die Baugenehmigungsbehörde während der Dauer der Zurückstellung von ihrer Pflicht zur Entscheidung des eingereichten Bauantrags befreit wird (Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 14). Ein Zurückstellungsgesuch ist mithin auf ein konkretes Bauvorhaben resp. auf einen konkreten Bauantrag bezogen. Ein für ein (erstes) Baugesuch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestellter Zurückstellungsantrag umfasst damit nicht ohne weiteres nachfolgende Bauanträge für andere Vorhaben auf demselben Grundstück. In der Einzelfallbezogenheit unterscheidet sich das Instrument der Zurückstellung gem. § 15 Abs. 1 BauGB von der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB als generelle Satzungslösung. Da der zweite Bauantrag vom 23. April 2016 nicht unerhebliche bauliche Abweichungen sowie eine reduzierte Nutzung hinsichtlich der Anzahl der Unterkunftsplätze (185 statt vormals 231) zum Gegenstand hat, dürfte es sich nicht lediglich um eine kleine Änderung („Tektur“) handeln, bei der ggf. überlegt werden könnte, ob sich sowohl der Zurückstellungsantrag vom 27./28. Oktober 2015 als auch der Ablehnungsbescheid vom 31. Dezember 2015 ausnahmsweise und automatisch hierauf erstrecken. Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen dürfte mit dem Bauantrag vom 23. April 2016 vielmehr ein völlig neuer, selbstständiger Antrag („aliud“) gestellt worden sein (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; B. v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 ff. = juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund dürfte Vieles für die Ansicht des Antragsgegners sprechen, dass einem Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zur Sicherung bzw. vorläufigen Regelung in Bezug auf einen behaupteten Anspruch auf Zurückstellung so lange das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlicher Antrag auf Zurückstellung von der Kommune überhaupt nicht gestellt wurde und damit kein regelungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner begründet wurde (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34). Auch wenn erst am 20./21. Juli 2016 ein Zurückstellungsantrag der Antragstellerin gestellt wurde, über den das Landratsamt noch nicht entscheiden konnte, ist unter Berücksichtigung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 22) und des Umstands, dass nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärung des Antragsgegners ab dem 22. Juli 2016 mit einem Erlass der Baugenehmigung zu rechnen ist, davon auszugehen, dass jedenfalls nunmehr ein für ein Rechtsschutzinteresse im Verfahren gem. § 123 VwGO ausreichendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

2. Sowohl hinsichtlich des mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 abgelehnten Antrags der Antragstellerin vom 27./28. Oktober 2015, das Baugesuch der Beigeladenen nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 zurückzustellen, als auch hinsichtlich des noch nicht beschiedenen Antrags auf Zurückstellung des weiteren Baugesuchs vom 23. April 2016 vermag die Beschwerde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall aufgrund einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB: einerseits VG München, B. v. 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 u. a. - juris Rn. 21; VG München, B. v. 8.8.2012 - M 1 E 12.3363 - juris Rn. 26, 33; andererseits BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris Rn. 18), ist nicht ersichtlich, dass der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zurückstellung der Baugesuche gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

a) Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB und damit auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf die beiden Bauanträge nicht glaubhaft gemacht.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB (hier i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15 m. w. N.) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist nach Lage der Dinge zu Recht davon ausgegangen, dass die Planung für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist und deshalb an einem frühzeitig erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist für Bauleitpläne - aber auch für einzelne Festsetzungen - dann der Fall, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden können (BayVGH, U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 15 m. w. N.). Einer Bauleitplanung fehlt demgegenüber die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung u. a. insbesondere dann, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (zusammenfassend BayVGH, B. v. 15.6.2016 a. a. O. Rn. 16; König a. a. O. Rn. 51 ff.).

Unabhängig von der Frage, ob von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist, ist vorliegend die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB aufgrund der zu prognostizierenden mangelnden Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit zu verneinen. Einer Gemeinde steht zwar gem. § 1 Abs. 3 BauGB ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu, die Planung muss allerdings auf Verwirklichung des Konzepts in angemessener Zeit angelegt sein („sobald“). Der Erforderlichkeitsmaßstab bezieht sich mithin auch auf das „Wann“ der Planungsrealisierung (BayVGH, U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 1 Rn. 16). Das bedeutet zwar nicht, dass eine bauleitplanerische Regelung nur dann erforderlich wäre, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern es genügt grundsätzlich, wenn die Gemeinde die Planungsvoraussetzungen schafft, die es ihr im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen sollen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Dagegen liegt ein Planungshindernis i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB in zeitlicher Hinsicht vor, wenn der Umsetzung der Planung unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unübersehbare Zeit entgegenstehen bzw. wenn die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist. Eine Planung verfehlt dann ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - NVwZ 1993, 1102 ff. = juris Rn. 20, 21; B. v. 23.1.2003 - 4 B 79.02 - NVwZ 2003, 749 f. = juris Rn. 4; U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 9; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 4; B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 25.10.2005 - 25 N 04.642 - BayVBl. 2006, 601 ff. = juris Rn. 21 ff.; U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 15; B. v. 17.12.2009 - 15 N 08.1813 - juris Rn. 26; U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29; U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24; OVG NW, U. v. 7.7.2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 98 ff., 191; NdsOVG, U. v. 22.4.1998 - 1 K 2132/96 - NVwZ-RR 1998, 548 f. = juris Rn. 12; U. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, U. v. 28.1.1997 - 2 N 2/96 - juris Rn. 26; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 57, 58).

Von einem solchen Fall „unzulässiger Vorratsplanung“ (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 16), die geeignet ist, die gegenwärtige bauliche Nutzbarkeit einer privaten Grundstücksfläche auf ungewisser Zeitschiene zu beeinträchtigen, ist vorliegend nach Aktenlage auszugehen. Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans für die Errichtung von Straßen ist in Orientierung an fachplanungsrechtliche Fristenregelungen höchstrichterlich entschieden, dass ein Planungshindernis in diesem Sinne jedenfalls dann vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 ff. = juris Rn. 10 f.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 17.12.2009 - 15 N 08.1813 - juris Rn. 26). Die Rechtsprechung hat diese Zeitschiene auf den Fall einer Freihalteplanung für eine erst später zu realisierende Trassenführung einer Straße übertragen (BVerwG, B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 ff. = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24). Auch wenn für sonstige Planungen - wie hier für eine touristische Nutzung - eine Orientierung am Zehnjahreszeitraum des Fachplanungsrechts ausscheiden sollte (für großzügige Ausdehnung wohl König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 58), gilt jedoch auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die Realisierbarkeit der Planung nicht auf unübersehbare Zeit aufgrund tatsächlicher und/oder rechtlicher Umstände völlig ungewiss sein darf (s.o.). Die Frage, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist bzw. ob die Realisierung der Planung noch völlig ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht abzusehen ist, ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BVerwG, B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 5; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 1 Rn. 32b).

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Parallelen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2011 Bezug genommen (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 29). Ähnlich wie in der vorgenannten Fallgestaltung handelt es sich nicht um eine Planung, mit der dem Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung B... - das flächenmäßig mehr als die Hälfte des betroffenen Plangebiets ausmacht - ein schlichtes Angebot unterbreitet wird oder bei der die realistische Aussicht besteht, sich mit diesem in absehbarer Zeit hinsichtlich der geplanten Nutzung zu einigen. Die Beigeladene als Inhaberin eines Erbbaurechts, das derzeit noch sechs Jahre besteht und das sie optional auf weitere zehn bis 30 Jahre verlängern kann, hat vielmehr eine freiwillige Rechtsübertragung auf die Antragstellerin - wie sie wiederholt im Laufe des bisherigen Planungsverfahrens bestätigt hat - kategorisch ausgeschlossen, weil sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers für die nächsten Jahre - wie beantragt (derzeit in zwei Varianten) - eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verfolgt. Laut § 5 des mit dem Freistaat Bayern als zahlungspotentem Vertragspartner abgeschlossenen, zunächst zwölfjährigen Mietvertrags, dessen Wirksamkeit nach seinem § 3 Abs. 3 nur noch vom Erhalt der unter dem 14. August 2015 beantragten Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zu Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ mit 231 Unterkunftsplätzen abhängt, sind ihr nicht unerhebliche Mietzinseinnahmen sicher. Auch mit Blick auf den - wie vom Antragsgegner vorgetragen und von der Antragstellerin nicht substanziiert bezweifelt - unmittelbar bevorstehenden Mietvertragsabschluss für die im Vergleich zum Bauantrag vom 14. August 2015 verkleinerte Ausführung laut Bauantrag vom 23. April 2016 (Unterkunft für 185 statt bisher 231 Personen) besteht kein Anlass, an einem fortbestehenden Entschluss der Beigeladenen, auf eigene Nutzungsrechte zugunsten der Antragstellerin nicht freiwillig zu verzichten bzw. eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auf dem Baugrundstück nicht umzusetzen, zu zweifeln.

Die Antragstellerin hat demgegenüber im behördlichen Verfahren lediglich vorgetragen, sie habe die Absicht, sich konsensual mit den Berechtigten zu verständigen. Einer solchen Absichtserklärung fehlt aber jede (auch zeitliche) Verbindlichkeit. Insbesondere im Schreiben vom 5. November 2015 an das Landratsamt ist ausschließlich die Rede davon, dass Gespräche mit den Grundstückseigentümern über einen Grundstückserwerb im Rahmen des Fortschritts des Planungsverfahrens beabsichtigt seien, die sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hinzögen. Die ausschließliche Absicht, eine Umsetzung allein im Konsensweg zu befördern, ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts über eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin am 16. November 2015 (Bl. 40 des Aktenvorgangs „Ablehnung Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB der Stadt B...“). Bedeckt hielt sich die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt im Schreiben vom 27. November 2015. Zum Inhalt erster Gespräche mit den Grundstückseigentümern (offenbar nicht mit der Beigeladenen als Erbbauberechtigter) wurde nichts preisgegeben, weil dies - so die Antragstellerin - für das weitere Verfahren der Bauleitplanung irrelevant sei. Eine Zeitschiene für die Grundstücksverhandlungen wurde nicht angegeben. Dass ggf. an eine zwangsweise Durchsetzung der Planung gedacht werde, wurde nicht ansatzweise in Erwägung gezogen. Die Antragstellerin hat daher jedenfalls bis zum Schriftsatz vom 20. Juli 2016 bislang weder vorgetragen noch angedeutet, die Planung notfalls gegen den Willen und gegen die bestehenden (gem. Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützten) Nutzungsrechte der Beigeladenen - maßgeblich über §§ 85 ff. BauGB - durchzusetzen. Eine Planung, die nicht auf Realisierung in absehbarer Zeit angelegt ist, sondern sich vollständig in die Abhängigkeit des widersprechenden dinglichen Nutzungsberechtigten begibt, würde ihre Rechtfertigung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB selbst verneinen. Wenn an eine Realisierung der Planung erst gedacht werden soll, wenn jemals sämtliche Betroffenen (zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt) einverstanden sein sollten, dieses vollständige Einverständnis aber offensichtlich nicht besteht, sondern im Gegenteil nachdrücklich verweigert worden ist, und eine Zustimmung auch schlechthin nicht absehbar ist, ist eine Planung nach dem städtebaulichen Konzept der Antragstellerin derzeit nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 21.7.2011 a. a. O.; vgl. auch NdsOVG, U. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 48 ff.; a.A. wohl Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 48).

Der im Schriftsatz/Telefax vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag, wonach die die Antragstellerin im Fall des Scheiterns des freihändigen Erwerbs des Baugrundstücks aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses ein Enteignungsverfahren ins Auge fassen müsse, ändert nichts an der vorstehenden Bewertung. Angesichts der Umstände des Falles vermag der Senat nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer wirklichen Bereitschaft zur zwangsweisen Planungsdurchsetzung durch ein Enteignungsverfahren auszugehen. Zum einen bleiben die schriftsätzlichen Aussagen diesbezüglich vage und oberflächlich und hinsichtlich auch einer groben Zeitschiene völlig offen und unverbindlich. Schon das deutet darauf hin, dass sich die Organe der Antragstellerin bisher über die Realisierung der Planung keinerlei Gedanken gemacht haben. Zum anderen erscheint - ungeachtet der Eingriffsschwellen gemäß §§ 85 ff. BauGB sowie der Finanzierbarkeit - eine tatsächliche Bereitschaft zu solchen drastischen Mitteln nach Aktenlage auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin bisher die mangelnde hinreichende Verwirklichungsperspektive der Planung im Schwerpunkt mit der Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung der Zahl der künftig unterzubringenden Asylsuchenden (Bedarf) und bezüglich der Verlängerung des Erbbaurechts sowie der Laufdauer des Mietverhältnisses mit dem Antragsgegner begründet hat (Seiten 15, 16 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; Seiten 6, 7 der Klagebegründung im Klageverfahren RN 6 K 16.207; im erstinstanzlichen Eilverfahren: Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2016; Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Ergänzend hat sie darauf abgestellt, dass es keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebe, wonach für Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine mehrjährig nicht umsetzbare Bauleitplanung als nicht erforderlich einzustufen sei (Seiten 16, 17 der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016; im erstinstanzlichen Verfahren: Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2015). Bis zum Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 20. Juli 2016 hat die Antragstellerin die im behördlichen Verfahren allein vorgetragene Konsenslösung nicht korrigiert und klargestellt, dass notfalls auch eine Enteignungslösung geplant sei. Hierfür hätte aber mit Blick auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. Dezember 2015 (dort Seite 3), die Stellungnahme des Antragsgegners im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 10. Mai 2016 (dort Seite 4) und im Klageverfahren RN 6 K 16.207 vom 18. Mai 2016 (dort Seiten 3, 4) sowie die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 (dort Seite 8), die alle ausdrücklich und tragend auf die kategorische Verweigerungshaltung der Beigeladenen sowie auf die hieraus resultierende mangelnde Verwirklichungsperspektive der Planung abstellten, in den letzten Wochen und Monaten hinreichend Anlass bestanden.

Im Übrigen ist der Vortrag, notfalls den Weg des Enteignungsverfahrens gehen zu wollen, nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 laut Empfangsbekenntnis am 15. Juni 2016 zugestellt und damit der Antragstellerin an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 20. Juli 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Das Vorbringen zur Enteignungsabsicht enthält - wie vorher dargelegt - im Vergleich zur bisher ausschließlich angesprochenen Konsenslösung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Ob - wie die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner hingegen unter Verweis auf bestehende Grundstücksbelastungen in Zweifel zieht - auf den sonstigen (im Eigentum der Antragstellerin stehenden) Flächen eine Planung „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ ohne Weiteres umsetzbar wäre, ist irrelevant. Da das Baugrundstück flächenmäßig mehr als die Hälfte des ohnehin nur ca. 0,96 ha großen Plangebiets ausmacht, dürfte bereits am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB die Planungskonzeption im Ganzen und damit die Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage stehen. Schon aufgrund des flächenmäßigen Anteils dürfte die Einbeziehung des Baugrundstücks in die Planung als elementar für die Bauleitplanung im Ganzen anzusehen sein, so dass bei dessen Wegfall nur ein „Planungstorso“ verbliebe (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 38). Selbst wenn auf den Restflächen die Planungserforderlichkeit bejaht werden sollte und daher lediglich von einer Teilunwirksamkeit der Planung mangels zeitnaher Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit auf dem Baugrundstück auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen einer Veränderungssperre und damit auch die Voraussetzungen für einen hier streitgegenständlichen Anspruch der Antragstellerin auf Zurückstellung der Baugesuche nicht gegeben Denn die Zurückstellung eines Bauvorhabens, das sich auf einen vom Nichtigkeitsgrund der mangelnden Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) erfassten Teil des Plangebiets bezieht, kann nicht der Sicherung der Planung dienen.

b) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Bauleitplanung zur Ausweisung eines „SO Wohnmobilstellplätze/Camping“ auch als so genannte Negativ- bzw. Verhinderungsplanung gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Das wäre dann der Fall, wenn die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässige Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris Rn. 3; BU. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 28; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 - NVwZ 2010, 42 ff. = juris Rn. 9; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481 f. = juris Rn. 6). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut der im Planungsakt der Antragstellerin enthaltenen Bekanntmachung der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans mit der zum Planaufstellungsbeschluss abweichenden Bezeichnung „SO Tourismus“ und mit einem hierzu abweichenden Plangebiet (Erweiterung um weitere Flächen nach Süd-Westen hin) in der Zeit vom 8. Juni bis 10. Juli 2016 zur Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden sollte. Ebenso wurden unter dem 31. Mai 2016 die Träger öffentlicher Belange angeschrieben, zu diesem Bebauungsplanentwurf „SO Tourismus“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellung zu nehmen. Diese Nachlässigkeit, die erst am 6. Juni 2016 durch Bekanntmachung der Aufhebung der Auslegung sowie durch Mitteilung des Abbruchs des Beteiligungsverfahrens gegenüber den Trägern öffentlicher Belange korrigiert wurde, könnte zusammen mit der ungewissen Verwirklichungsperspektive (s.o.) als Indiz dafür gewertet werden, dass die Antragstellerin das Planungsziel einer Verbesserung des städtischen Touristikkonzepts tatsächlich nicht wirklich ernsthaft verfolgt und dass es ihr - neben dem Ziel der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen - nicht wirklich mit Nachdruck um den Inhalt der Planung geht. Zudem hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren das u. a. in der Beschwerdebegründung zitierte Planungskonzept „Stadtumbau West“ aus dem Jahr 2009 vorgelegt und konkret beschrieben, inwiefern die jetzige Planung dieses befördert bzw. umsetzt.

c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zurückstellung des Baugesuchs nach Maßgabe des Bauantrags vom 14. August 2015 auch deshalb ausscheidet (bzw. ob dem Eilantrag der Antragstellerin gem. § 123 VwGO insoweit wegen Nutzlosigkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs bereits das Rechtsschutzbedürfnis wegen zwischenzeitlicher Erledigung fehlt), weil die Beigeladene womöglich durch die Stellung des neuen Bauantrags vom 23. April 2016, mit dem sie nunmehr auch unter Änderungen in baulicher Hinsicht nur noch eine Unterkunft für 185 (statt bisher 231) Personen begehrt, konkludent den vormaligen Bauantrag vom 14. August 2015 zurückgezogen hat (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 25 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 117; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 20).

d) Schließlich kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin aufgrund der verbleibenden Möglichkeit der Erhebung der Anfechtungsklage und eines Eilantrags gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass der Baugenehmigung und damit mangels Gefahr einer irreparablen Verletzung ihrer Planungshoheit überhaupt auf einen Anordnungsgrund berufen kann (vgl. hierzu VG München, B. v. 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 u. a. - juris Rn. 19, 20; vgl. auch HessVGH, B. v. 14.1.2014 - 4 A 2084/12.Z - juris Rn. 8; den Rechtsschutz der Gemeinde auf die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung bzw. auf Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO begrenzend auch: Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 15 BauGB Rn. 30; wohl auch Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 31).

3. Ob die Bauvorhaben - hier wohl am Maßstab des § 34 BauGB ggf. i.V. mit § 246 Abs. 7 ff. BauGB - allgemein bauplanungsrechtlich zulässig sind, hat für die Beurteilung des gegen die Versagung der Zurückstellung des Baugesuchs gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags keine Bedeutung.

Insofern hat die Antragstellerin abzuwarten, ob eine Baugenehmigung unter Ersetzung des versagten Einvernehmens erteilt wird. Hiergegen kann die Antragstellerin in der Hauptsache Rechtsschutz über die Anfechtungsklage sowie im Eilverfahren - mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB - über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO suchen (zum Eilrechtsschutz einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33). Einem vorläufigen Rechtsschutz über § 123 VwGO mit dem (von § 15 Abs. 1 BauGB unabhängigen) Ziel, dem Antragsgegner wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens und wegen des versagten gemeindlichen Einvernehmens vorläufig aufzugeben, die Erteilung der Baugenehmigung (vorläufig) zu unterlassen, fehlte das besondere/qualifizierte Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerade eines vorbeugenden Rechtsschutzes, da nicht ersichtlich ist, dass mit dem von der VwGO als Regelfall bereit gestellten nachträglichen Rechtsschutzes der Rechtsschutz der Antragstellerin am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt werden würde (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2011 - 15 CS 11.2232 - juris Rn. 20; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 15, 16; VG Gera, B. v. 16.12.2015 - 4 E 1073/15 Ge - juris Rn. 19; zum Ganzen auch Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 718 ff.).

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 sowie (sinngemäß) an Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch die abschließende Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erledigt.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.