Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2017 - M 18 E 17.315

published on 09/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2017 - M 18 E 17.315
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, mit einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der streitgegenständlichen Wohngruppen entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 21. Juli 2016 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 übersandte der Antragsteller der Regierung von Oberbayern einen Antrag für eine Betriebserlaubnis für den Betrieb von verschiedenen Wohngruppen im Vorder- und Rückgebäude der P.-Straße in M. Die Regierung von Oberbayern besichtigte daraufhin am 15. Juni 2016 mit dem Antragsteller das Gebäude, das aus einem Haupthaus und einem Rückgebäude besteht. Laut einer Aktennotiz der Regierung von Oberbayern vom 15. Juni 2016 sei zu diesem Zeitpunkt das mit E-Mail vom 25. Mai 2016 eingereichte Konzept nach Aussage des Antragstellers bereits überholt gewesen. Des Weiteren sei über das Aufnahmealter der Mütter während der Besichtigung nicht gesprochen worden, jedoch darüber mit wie vielen Personen die jeweiligen Wohngruppen bzw. Etagen, belegt werden könnten. Hierbei sei nach Ansicht der Regierung von Oberbayern in den designierten Schlafräumen lediglich Platz für eine Schwangere bzw. eine Mutter mit je einem Kind. Eine Mutter und zwei Kindern könnten wegen der Zimmergröße nicht in einem Zimmer wohnen.

Verschiedene E-Mails und Gespräche zwischen dem Antragsteller und der Regierung von Oberbayern machen nach Akteninhalt deutlich, dass Unklarheiten bei der Regierung von Oberbayern über die Grundausrichtung des Konzeptes bezüglich des Hauptgebäudes der geplanten Einrichtung bestanden. Daher fand am 21. Juli 2016 ein Treffen zwischen der Regierung von Oberbayern, dem Antragsteller sowie dem zuständigen Jugendamt statt. Laut eines Protokolls über das Treffen wurde der Antragsteller unter anderem dahingehend beraten, dass ein Aufnahmealter der minderjährigen Schwangeren bzw. Mütter ab 12 Jahren von der Regierung von Oberbayern nicht empfohlen werde und nach Ansicht der Regierung von Oberbayern eine Belegung von mehr als 3 Kindern pro Etage mangels ausreichendem Platz hierfür als kindeswohlgefährdend eingestuft werden. Des Weiteren sei über die Grundkonzeption, wie viele Gruppen in dem Hauptgebäude entstehen könnten, diskutiert worden.

Mit E-Mail vom 21. Juli 2016 übersandte der Antragsteller der Regierung von Oberbayern wegen der vorhergehenden Absprachen im Gespräch eine angepasste Konzeption mit dazugehöriger Personalberechnung. Laut dieser als Leistungsbeschreibung bezeichneten Konzeption sei die Zielgruppe Schwangere und junge Mütter ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sowie deren Kinder. Es seien zwei vollbetreute heilpädagogische Wohngruppen mit je drei Plätzen für Schwangere und Mütter mit bis zu vier Kindern auf jeweils einer Etage und zwei vollbetreute therapeutische Wohngruppen mit je drei Plätzen für Schwangere und Mütter mit bis zu vier Kindern auf jeweils einer Etage geplant. Besonderes Merkmal der Einrichtung sei das frühe Aufnahmealter von 12 Jahren. Im Konzept wurde offengelassen, ob es sich um eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII oder um eine Hilfe zur Erziehung in Form intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§§ 27, 35 SGB VIII) handeln soll. Zudem sei Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII angedacht. Ein beispielhafter Tagesablauf wurde nicht beschrieben, jedoch unter 1.5.4 (Maßnahmen zur Förderung) umfangreiche, allgemein gehaltene, stichpunktartige Teilziele aufgezählt.

Mit E-Mail vom 27. Juli 2016 teilte die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller mit, dass der bisherigen konzeptionellen Ausgestaltung der Einrichtung vom 22. Juli 2016 heimaufsichtlich derzeit nicht zugestimmt werden könne. Begründet wurde dies zum einem damit, dass die Besetzung einer Gruppe mit lediglich 2 - 3 Schwangeren/ Müttern keine Gruppe im stationären Sinn bilde, die Personalplanstellenberechnung im Verhältnis zur Platzzahl enorm hoch sei und damit weit über allen vergleichbaren Angeboten in Mutter-Kind-Einrichtungen liege. Zudem sei bei der Zielgruppe der 12-und 13-Jährigen aufgrund des Erfordernisses einer familienersetzenden Einrichtung eine kindswohlorientierte Unterbringung in der geplanten Einrichtung nicht geeignet. Konkrete Darstellungen zur Umsetzung der einzelnen Ziele und Methoden in der Arbeit mit den Schwangeren und Müttern fehlten im Konzept gänzlich. Des Weiteren sehe die Regierung lediglich zwei bis drei Schwangere/Mütter mit bis zu maximal zwei bis drei Kinder pro Wohnung, da die Zimmer für die Aufnahme einer Mutter mit zwei Kindern zu klein seien.

Nach weiterem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien übersandte der Antragsteller am 10. August 2016 sowie am 14. August 2016 überarbeitete Konzeptionen.

Die Regierung von Oberbayern erließ daraufhin am 18. August 2016 eine Betriebserlaubnis für die Einrichtung im Hauptgebäude der P.-Straße, aufgeteilt in eine heilpädagogische, zwei Stockwerke übergreifende Wohngruppe und eine therapeutische, zwei Stockwerke übergreifende Wohngruppe. Diese Betriebserlaubnis wurde auf den 31. Oktober 2016 befristet. Unter II. 1. sind als Grundlagen für die Betriebserlaubnis der Antrag vom 22. Juli 2016 sowie die Konzeption vom 16. August 2016 angegeben. Das Konzept solle bis zum 13. Oktober 2016 überarbeitet werden. Laut der Bescheidsbegründung wurde aufgrund dringender konzeptioneller Bearbeitungsbedürfnisse, die die fehlende Darstellung der konkreten pädagogische Umsetzung der genannten Ziele in der Einrichtung betreffen, die Betriebserlaubnis befristet.

Mit E-Mail vom 15. September 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die am 18. August 2016 erlassene Betriebserlaubnis ein. Die Betriebserlaubnis weiche erheblich von der eingereichten Konzeption ab und sei ohne Grund befristet. Eine Kindeswohlgefährdung auf Basis der Betriebserlaubnis sei zu erwarten.

Nach weiterem E-Mail-Verkehr ab dem 2. November 2016 und auch stattfindenden Gesprächen zwischen den Parteien wurde am 24. November 2016 der Antrag vom 25. Mai 2016 mit einer aktualisierten Konzeption vorgelegt. Unter 1.4.3 (Methodische Grundlagen) sind ausführlich die angewandten Methoden zur Zielumsetzung benannt. Des Weiteren wurden Beispiele der strukturierten Tagesabläufe - unterteilt nach Wochentagen und Wochenende für die jeweiligen Zielgruppen - vorgelegt.

Mit Schreiben vom 15. November 2016, eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 24. November 2016, nahm das zuständige Jugendamt - allerdings zum Konzept vom 16. August 2016 - Stellung.

Mit E-Mail vom 15. November 2016 erklärte die Regierung von Oberbayern nach einer Anfrage des zuständigen Jugendamtes, dass in der streitgegenständlichen Einrichtung volljährige Schwangere und Mütter mit Kindern aufgenommen werden können, da die Regierung als Heimaufsicht im Sinne des SGB VIII für eine solche Einrichtung nicht zuständig sei.

Bei dem Gespräch zwischen den Parteien am 24. November 2016 erklärte der Antragsteller, dass er an vier voneinander getrennt zu betrachtenden Gruppen - wie in seiner Konzeption - festhalte und dass es sich bei der Zielgruppe um zwei Zielgruppen handeln würde. Nicht nur die minderjährigen Mütter, sondern auch deren Kinder wiesen einen heilpädagogischen Bedarf auf, der durch die Einrichtung gedeckt werden müsse. Ein Betrieb als ISE (§ 35 SGB VIII) sei für den Antragsteller nicht denkbar.

Auf Anforderung der Regierung von Oberbayern legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 eine Übersicht über die momentane Belegung der Wohngruppen vor. Daraus geht hervor, dass in der Einrichtung zum Ende Dezember sechs Personen (zwei Schwangere und vier Mütter) mit ihren insgesamt sechs Kindern lebten. Eine der Mütter ist minderjährig.

Mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 wurde von der Regierung von Oberbayern gegenüber dem zuständigen Jugendamt eine letztmalige Duldung des Verbleibs der minderjährigen Mutter bis zum 3. März 2017 ausgesprochen. Eine gültige Betriebserlaubnis liege nicht vor; es sei jedoch in den kommenden Wochen mit einer erneuten Beantragung inklusive eines neuen Konzeptes des Antragstellers zu rechnen.

Nach weiterem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien wurde der Antragsteller von der Regierung von Oberbayern aufgrund des Gespräches vom 24. November 2016 aufgefordert, einen neuen Antrag mit veränderter Konzeption für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die 4 Wohngruppen mit den Zielgruppen junge Mütter/Schwangere mit heilpädagogischem Bedarf mit Kindern, die auch einen heilpädagogischen Bedarf aufweisen, zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Wohngruppe (P.-Straße) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 21. Juli 2016 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, ein Anordnungsanspruch liege vor, da dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII aufgrund des Antrages vom 21. Juli 2016 zustehe. Der Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis sei lediglich von dem Einhalten der Voraussetzungen in § 45 Abs. 2 SGB VIII abhängig. Lediglich eine Kindeswohlgefährdung könne zu einer Versagung einer Betriebserlaubnis führen. Der Antragsgegner argumentiere jedoch größtenteils damit, dass die in der Konzeption vorgesehenen vier Einzelgruppen zu klein seien und wegen des daraus entstehenden hohen Personalbedarfs nicht als Einzelgruppen pro Stockwert gesehen werden könnten. Dies stelle eine Kompetenzüberschreitung dar, da eine Orientierung an Kindeswohlgesichtspunkten den einzigen Prüfmaßstab darstelle. Wegen der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorgeschriebenen Organisationshoheit sei auf die von dem Antragsteller vorgelegte Konzeption abzustellen. Diese Konzeption vom 21. Juli 2016 erfülle die Mindeststandards, die zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung ausreichen. Wenn der Antragsteller in seiner Konzeption vier abgeschlossene Wohneinheiten, das heißt vier getrennt zu betrachtende Gruppen vorsehe, sei der Antragsgegner an diese Konzeption gebunden. Die befristete Betriebserlaubnis vom 18. August 2016 sei zudem rechtswidrig. Eine Befristung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Des Weiteren habe der Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 16. August 2016 mit der Einrichtung von zwei stockwerksübergreifenden Gruppen rechtswidrig eine Änderung der vorgelegten Konzeption vorgenommen.

Ein Anordnungsgrund sei auch gegeben. Die durch den Antragsteller in der Einrichtung gestellten Plätze würden dringend für die Versorgung junger Schwangerer und Mütter, deren Bedarf nicht bis zur Entscheidung über eine Hauptsacheklage aufgeschoben werden könne, benötigt. Es seien bereits neun Platzanfragen für minderjährige Schwangere bzw. Mütter von öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern an den Antragsteller herangetragen worden. Konkret sei die bereits eingelebte junge Mutter, die in der Einrichtung bis zum 3. März 2017 geduldet werde, von einer Kindeswohl-gefährdung bedroht, da sie nach erfolgtem Bindungsaufbau nun in eine andere Einrichtung wechseln müsse. Als zweiter Anordnungsgrund wird vorgetragen, dass die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes als Einrichtung nach der Konzeption vom 21. Juli 2016 zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller in Höhe von monatlich …000,- EUR (Mietkosten: …490,58 EUR und Personalkosten: ~ …500,- EUR) führe. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben, da im vorliegenden Verfahren nicht die Erteilung einer Betriebserlaubnis begehrt werde, sondern lediglich der Betrieb der Einrichtung vorläufig erlaubt werden solle.

Der Antragsgegner beantragte am 20. Februar 2017,

den Antrag abzulehnen.

Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Die vorgelegte Konzeption sei nicht ausreichend. Die Gruppengröße sei zu klein, da um heilpädagogische oder therapeutische Maßnahmen sinnvoll durchzuführen Gruppengrößen von mindestens 4 Personen für therapeutische Gruppen und mindestens 6 Personen für heilpädagogische Gruppen benötigt würden. Zielgruppe für die beantragte Einrichtung seien ausschließlich Mütter mit heilpädago gischem oder therapeutischem Bedarf, so dass bei der Gruppengröße die Kinder nicht mit einzubeziehen seien. In der Konzeption fehlten Hinweise darauf, mit welchen Maßnahmen die dargestellten Ziele erreicht werden sollten. Ohne diese Maßnahmenbeschreibungen könne nicht festgestellt werden, ob das Wohl der minderjährigen Mütter gewährleistet sei. Des Weiteren sei kein Anordnungsgrund gegeben. Es lebe mit Stand vom Dezember 2016 lediglich eine minderjährige Mutter mit ihrem Kind in der Einrichtung. Der dringende Bedarf an Plätzen für minderjährige Mütter/Schwangere sei daher nicht erkennbar und nicht glaubhaft dargestellt. Eine Duldung bezüglich der minderjährigen Mutter sei ausgesprochen worden. Da das Gebäude im Moment grundsätzlich als Einrichtung für Volljährige und deren Kinder genutzt werde, erleide der Träger keine wirtschaftlichen Nachteile.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2017 erwiderte der Antragsteller und führte aus, dass je kleiner die Gruppe sei, desto sinnvoller therapeutische und heilpädagogische Maßnahmen durchgeführt werden könnten. In der Konzeption seien in den Kap. 1.4.3 und 1.5 auf 14 Seiten dargelegt, welche Maßnahmen von dem Antragsteller zur Erreichung der erforderlichen Ziele bei den jungen Müttern/Schwangeren sichergestellt werden sollten. Von den vier geplanten Gruppen seien derzeit zwei Gruppen in Betrieb. Für die Zielgruppe der minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Mütter und deren Kinder sei im Großraum M. keine ausreichende Anzahl an Bereu-ungsplätzen gegeben. Diesbezüglich werde auf das Schreiben des zuständigen Jugendamtes vom 15. November 2016 an die Regierung von Oberbayern verwiesen. Die Duldung der konkret bereits in der Einrichtung wohnenden Kindsmutter sei auf den 3. März 2017 befristet. Da eine Ermessensduldung bei einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis nicht möglich sei, begehe der Antragsteller durch die geduldete Minderjährige eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Zudem sei es auch rechts- und ordnungswidrig, bei der Aufnahme von volljährigen Müttern mit deren Kindern eine Betriebserlaubnis nicht zu verlangen, da durch die Kinder der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sei. Es sei dem Antragssteller daher nicht zumutbar, jahrelang eine Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. Der Schaden, der dem Antragsteller sowie den schwangeren Minderjährigen bzw. minderjährigen Müttern durch die Willkür des Antragsgegners entstehe, könne nicht durch eine Erlangung der Betriebserlaubnis im Hauptsacheverfahren kompensiert werden.

Mit Email vom 6. März 2017 übersandte der Antragsteller einen weiteren Schriftsatz vom 4. März 2017 vorab an das Gericht. Darin wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Duldung der in der Einrichtung befindlichen minderjährigen Mutter und deren Tochter am 3. März 2017 ausgelaufen sei und das Jugendamt mangels anderweitiger Unterbringungsalternativen das dreijährige Kind in Obhut nehmen und die minderjährige Mutter anderweitig unterbringen wolle. Diese Trennung stelle eine grobe Kindswohlgefährdung dar, die durch das willkürliche Verhalten der Regierung von Oberbayern verursacht worden sei. Die Kindsmutter habe kurzfristig nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt durch eine ambulante, nicht einrichtungs-bezogene Erlaubnis auf Grundlage des § 19 SGB VIII des Antragstellers in der streitgegenständlichen Einrichtung verbleiben können.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnis vom 18. August 2016 kommt es wegen deren Befristung zum 31. Oktober 2016 nicht an, da maßgeblich das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist.

1. Ein Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

1.1 Das Vorliegen eines dringenden Bedarfes an Betreuungsplätzen für minderjährige Schwangere/Mütter mit Kindern in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach der Konzeption des Antragstellers wurde nicht glaubhaft gemacht. Die am 18. August 2016 erteilte befristete Betriebserlaubnis erlaubte vom 1. September 2016 bis zum 31. Oktober 2016 die Betreuung von insgesamt 12 minderjährigen Schwangeren/Müttern mit ihren Kindern. In diesem zwei Monate langen Zeitraum ist jedoch nach Aktenlage keine Minderjährige eingezogen. Die minderjährige Mutter, die derzeit mit ihrem Kind in der Einrichtung wohnt, ist erst am 2. November 2016 eingezogen.

In dem Schreiben des zuständigen Jugendamtes an die Regierung von Oberbayern vom 15. November 2016 ist aufgeführt, dass es derzeit im Zuständigkeitsbereich eine vollbetreute Mutter-Kind-Einrichtung für minderjährige Mütter gebe. In den darauffolgenden Sätzen heißt es, die meisten Mutter-Kind-Einrichtungen basieren nur auf § 19 SGB VIII. Um die speziellen heilpädagogischen oder auch therapeutischen Bedürfnisse von minderjährigen Müttern aufzufangen, könne die neue Einrichtung - die auf § 27 Abs. 4 SGB VIII basiere - durchaus eine vorhandene Lücke schließen. Aus diesem Schreiben schließt das Gericht, dass es weitere, jedoch nicht voll betreute Mutter-Kind-Einrichtungen gibt. Die Formulierung des letztgenannten Satzes deutet zwar einerseits darauf hin, dass gerade die Ausrichtung auf Mütter mit heilpädagogischem oder therapeutischem Bedarf eine Lücke im bisher bestehenden Betreuungssystem im konkreten Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendamtes schließen kann. Die zurückhaltende Formulierung („kann“) wirkt jedoch nicht so, als sei eine erhebliche Unterkapazität von Betreuungsmöglichkeiten für diese Personengruppe zu verzeichnen. Dies wird durch die Annahme gestützt, dass lediglich eine minderjährige Mutter kurz nach dem Auslaufen der befristeten Betriebserlaubnis eingezogen ist.

Auch die in Anlage K 12 vorgelegte Liste mit Anfragen aus verschiedenen Teilen Bayerns führt nicht dazu, dass ein Anordnungsgrund anzunehmen ist. Die Anfragen der verschiedenen Jugendämter und freien Jugendhilfeträger bei dem Antragsteller zeigen zwar bayernweit einen gewissen Bedarf auf. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob dieser Bedarf nicht anderweitig durch Maßnahmen, die eventuell kostspieliger sind und dadurch von den anfragenden Jugendhilfeträgern erst nachrangig in Betracht gezogen werden, gedeckt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass auch vor dem 1. September 2016 die öffentlichen und freien Jugendhilfeträger eine grundsätzlich bedarfsdeckende Unterbringung von minderjährigen Schwangeren/Müttern mit Kindern gewährleisten konnten. Dass diese Bedarfsdeckung teilweise durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen anderer Landkreise/Jugendhilfeträger erfolgte, ist hierbei unerheblich.

1.2 Auch bezüglich der derzeit in der Einrichtung untergebrachten minderjährigen Mutter mit Kind ist kein wesentlicher Nachteil durch eine einstweilige Anordnung abzuwenden. Wie aus der sozialpädagogischen Stellungnahme der Mitarbeiterin des Antragstellers vom 26. Januar 2017 (Anlage 1 des Schriftsatzes v. 25.2.2017) ersichtlich ist, ergeben sich zwar Nachteile für die betroffene minderjährige Mutter, da sie seit November 2016 Kontakte zu den Betreuungspersonen aufgebaut und sich eingelebt hat. Jedoch erfolgte nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 18. Dezember 2016 die Aufnahme dieser minderjährigen Mutter am 2. November 2016, mithin bereits außerhalb des Rahmens der befristet erteilten Betriebserlaubnis. Zudem steht der minderjährigen Mutter, wenn der Bedarf dementsprechend ist, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, auch zur Heimerziehung bzw. zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in einer vollstationären Einrichtung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht einrichtungsbezogen, sondern umfasst lediglich die Bedarfsdeckung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Ob dies in der streitgegenständlichen Einrichtung erfolgt oder in einer anderen, von dem Jugendhilfeträger zu beschaffenden Einrichtung, ist nicht vom Anspruchsinhalt umfasst. Wenn bereits die Anspruchsinhaberin sich nicht darauf berufen kann, in einer bestimmten Einrichtung zu bleiben, kann sich erst recht der Betreiber der Einrichtung nicht auf eine vorläufige Betriebserlaubnis aufgrund einer jugendhilfeberechtigten Person berufen. Hiergegen spricht auch nicht das Wunsch- und Wahlrecht der jugendhilfeberechtig-ten Minderjährigen, da § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sich nur auf Einrichtungen und Dienste bezieht, die eine gültige Betriebserlaubnis haben. Zudem ist eine Unterbringungslösung für die minderjährige Mutter aufgrund einer nicht einrichtungsbezoge-nen BEW-Maßnahme, die auf § 19 SGB VIII basiert, mit Hilfe des Antragstellers gefunden worden, sodass aufgrund der vorhandenen, flexibel gehandhabten BEW-Plätze eine Betreuung ermöglich wurde. Es ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes, während dieses lediglich als Übergangslösung gedachten Zeitraums einen angemessen Platz zu finden und bereit zu stellen.

Des Weiteren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Antragsteller hat trotz Kenntnis der Befristung des Betriebserlaubnis im Bescheid vom 18. August 2016 auf den 31. Oktober 2016 nach dem 14. August 2016 keine weitere überarbeitete Konzeption während der befristeten Betriebserlaubnis vorgelegt. Erst nach Ablauf der Befristung im November 2016 erfolgte wieder eine Kontaktaufnahme des Antragstellers bezüglich der Konzeptionsüberarbeitung, wobei zunächst ein umgearbeitetes Konzept am 24. November 2016 vorgelegt wurde und anschließend eine Ausrichtung der Einrichtung auf eine andere Zielgruppe vorgetragen wurde. Die zeitlichen Verzögerungen sind daher auch durch das Handeln des Antragstellers entstanden.

1.3 Ein Anordnungsgrund ist auch nicht glaubhaft gemacht worden bezüglich der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Antragsteller dadurch entstehen sollen, dass die Einrichtung nicht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem vorgelegten Betriebskonzept vom 21. Juli 2016 geführt werden könne. Der Antragsteller trägt hier pauschal vor, dass Kosten in Höhe von monatlich …000,- EUR durch die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des überlassenen Gebäudes zustande kämen. Er schlüsselt auf, dass von diesen Kosten …490,58 EUR auf Mietkosten und …500,- EUR auf Personalkosten entfielen. Erst auf Vortrag in der Antragserwiderung, dass die Einrichtung derzeit mit volljährigen Müttern und deren Kinder zwischenzeitlich weiter betrieben werde, erklärte der Antragsteller im Schriftsatz vom 25. Februar 2017, dass von den vier geplanten Gruppen derzeit zwei Gruppen in Betrieb seien. Es wurde weder ein aktueller Belegungsplan, noch eine Aufschlüsselung der gegebenen Personalkosten vorgelegt. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund und in welcher Höhe Personalkosten als Verlust anfallen. Aus dem Belegungsplan vom 18. Dezember 2016, der durch den Antragsgegner vorgelegt wurde, ergibt sich, dass bereits im Zeitraum der befristeten Betriebserlaubnis lediglich vier Plätze des Heimes belegt waren. Diese waren vor allem durch drei volljährige Mütter besetzt. Der Einzug von zwei weiteren volljährigen Müttern zu Ende 2016 war zu diesem Zeitpunkt geplant. Da anscheinend auch im Herbst 2016 während der Gültigkeitsdauer der Betriebserlaubnis lediglich zwei Gruppen betrieben worden sind, ergibt sich für das Gericht nicht, worin der geltend gemachte Personalkostenverlust in Höhe von ….500,- EUR herrührt.

Bezüglich der Mietkosten ist dem Gericht auch nicht ersichtlich, warum der geltend gemachte Verlust von knapp ….000,- EUR anfällt und auf welche Gebäudeteile sich der Betrag bezieht. Ein Mietvertrag wurde zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt.

1.4 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kann auch kein Anordnungsgrund durch die Duldung der Betreuung von Volljährigen und deren Kindern durch den Antragsgegner hergeleitet werden.

Es mag zwar sein, dass nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII der Antragsteller fortlaufend eine Ordnungswidrigkeit begeht, falls eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII aufgrund der Unterbringung der Kinder der volljährigen Personen, die in der Einrichtung des Antragstellers betreut werden, erforderlich ist. Inwieweit hier nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII eine Einrichtung besteht, die - jedenfalls hinsichtlich der dort betreuten Kinder - Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe wahrnimmt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein Träger bei dem Betrieb einer Einrichtung nach § 45 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, einen Antrag auf Erlaubnis der Einrichtung zu stellen. Dass ein solcher in Bezug auf die Betreuung von volljährigen Müttern und deren Kindern gestellt wurde, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Aus einer im Behördenakt enthaltenen E-Mail der Regierung von Oberbayern an das Jugendamt vom 15. November 2016 ergibt sich, dass die Regierung von Oberbayern der Ansicht ist, dass sie heimaufsichtlich nur für Kinder und Jugendliche zuständig sei und bei der Betreuung von volljährigen Müttern mit Kindern keine eigene Zuständigkeit sehe. Sollte der Antragsteller anderer Auffassung sein, müsste er den Betrieb einstellen und einen Antrag bei der zuständigen Heimaufsicht stellen, um eine Ordnungswidrigkeit zu unterlassen.

2. Angesichts des fehlenden Vorliegens eines Anordnungsgrundes kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

Der Antrag des Antragstellers bezieht sich an mehreren Stellen seiner Antragsbegründung auf einen Antrag mit Konzept vom 21. Juli 2016. Am 21. Juli 2016 übersandte der Antragsteller lediglich eine E-Mail an die Regierung von Oberbayern, der eine angepasste Konzeption und eine Personalberechnung beigefügt waren. Der grundlegende Antrag erfolgte bereits am 25. Mai 2016. Im Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Februar 2017 bezieht sich der Bevollmächtigte des Antragstellers jedoch auf 14 Seiten der Konzeption zu den Kapiteln 1.4.3 und 1.5, in denen die Maßnahmenumsetzung in der Einrichtung erläutert wird. Dies ist nicht in der Konzeption vom 21. Juli 2016 enthalten, sondern erst in der Konzeption vom 24. November 2016. Nach § 88 VwGO legt das Gericht den Antrag des rechtskundigen Bevollmächtigen des Antragstellers aufgrund des mehrfachen, konkreten Bezugs auf die Konzeption vom 21. Juli 2016 in der Antragsbegründung dahingehend aus, dass der Antragsteller sich auf den Antrag vom 25. Mai 2016 bezieht und als maßgeblich die mit E-Mail vom 21. Juli 2016 an die Regierung von Oberbayern übersandte Konzeption ansehen möchte (Blatt 176 vorgehende der Behördenakte). Ob der Einbezug der Konzeption vom 24. November 2016 vom Antragsteller gewollt und diese daher auch miteinzubeziehen war, kann aufgrund des fehlenden Anordnungsgrundes jedenfalls dahinstehen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Letzteres ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis (BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 30 m.w.N.).

Aufgrund der Konzeption vom 21. Juli 2016 kann dem Antragsteller nach summarischer Prüfung keine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung erteilt werden. Dem steht voraussichtlich das Fehlen fachlicher Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der Einrichtung entgegen. In der Fassung der Konzeption vom 21. Juli 2016 sollen Schwangere/ junge Mütter ab dem vollendeten 12. Lebensjahr betreut werden. Bei der lediglich summarischen Überprüfung ist das Gericht der Auffassung, dass eine Unterbringung in einem Heim für 12- bzw. 13-jährige Schwangere/ Mütter mit heilpädagogischem bzw. therapeutischen Bedarf auch bei der kleinen Gruppengröße dem Kindeswohl widerspricht. Diese Zielgruppe sollte wegen der doppelten Belastung mit einem heilpädagogischen/therapeutischen Bedarf und der Mutterschaft in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Eine bis zwei dauerhaft anwesende Bezugspersonen sind nach summarischer Prüfung fachlich indiziert. Nach der am 21. Juli 2016 übersandten Personalbedarfsermittlung des Antragstellers sind pro Gruppe mindestens acht Personen, d.h. fünf Planstellen im Gruppendienst und weitere Planstellen im Fachdienst zuzüglich einer Erzieherin und einer Leitungsperson, vorgesehen.

Des Weiteren sind die räumlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der vorliegenden Betriebskonzeption wohl nicht erfüllt. Aufgrund der Größe der zur Verfügung gestellten Zimmer für die betreuten Jugendlichen kann höchstens eine Mutter mit einem Kind pro Raum untergebracht werden. Anderes ergibt sich für das oberste Geschoss, in dem ein Raum so klein ist, dass dort nur eine Schwangere alleine untergebracht werden könnte. In der Konzeptionszusammenfassung am Anfang wird jedoch unter dem Punkt „Gruppen“ auf zwei vollbetreute Wohngruppen mit drei Plätzen für Mütter und Schwangere mit bis zu vier Kindern auf jeweils einer Etage eingegangen. Diese Formulierung wurde in dem Gespräch am 21. Juli 2016 zwischen den Beteiligten bereits von der Regierung von Oberbayern als zumindest missverständlich angesprochen.

Angesichts der beiden oben genannten Punkte ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die weiteren Kritikpunkte der Regierung von Oberbayern an der Konzeption durchgreifen und dadurch eine Anspruchsentstehung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verhindert wird.

3. Zudem geht das Gericht durch die Fassung des Antrages auf einstweilige Anordnung von der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung aus. Der Antragsgegner soll nämlich verpflichtet werden, den Betrieb der Wohngruppe vorläufig zu erlauben. Inwieweit sich eine formelle Erlaubnis nach § 45 SGB VIII von einer vorläufigen Erlaubnis durch den Antragsgegner unterscheiden soll, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Dies kann jedoch mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches offen bleiben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3.
entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
4.
entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3.
entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
4.
entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.