Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2014 - 12 C 13.2488

bei uns veröffentlicht am20.01.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 18 K 13.1109, 04.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem er die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für seine am 20. Oktober 2002 geborene Tochter für den Zeitraum vom 28. Mai bis 16. August 2012 und die tatsächliche Auszahlung der vom Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 bewilligten UVG-Leistungen für den Zeitraum vom 17. August bis 5. September 2012 begehrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. M 18 K 13.1109) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die indes keinen Erfolg hat.

1. Soweit im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, dem Kläger sei die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit gerichtlichem Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2013 aufgefordert worden war, sich wegen der begehrten Akteneinsicht direkt an die Ausgangsbehörde zu wenden und die Klage binnen vier Wochen zu begründen. Das Landratsamt war mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag hierüber informiert und gebeten worden, die Akten nicht vor Ablauf dieser Frist vorzulegen. Im gerichtlichen Schreiben vom 25. März 2013 war dem Kläger vom Verwaltungsgericht schließlich mitgeteilt worden, dass die Widerspruchsakte bei Gericht vorgelegt worden sei und ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart werden könne. Dem Kläger wurde danach hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben, welche er jedoch nicht wahrgenommen hat. Eine Verletzung seiner Rechte ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

2. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Waffengleichheit missachtet, weil es ihm mit der Versagung von Prozesskostenhilfe die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes unmöglich gemacht habe, geht fehl. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip und in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers und fehlender Mutwilligkeit hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 29.7.2013, 12 C 13.1183 - , Rn. 15). Die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten dürfen indes nicht übersteigert werden (BVerfG, B.v. 21.3.2013, 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - Rn. 16). Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine geringe ist.

Gemessen an diesem speziell prozesskostenhilferechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 166 VwGO i. V. m. § 121 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

2.1. Dabei kann dahinstehen, ob im angegriffenen Beschluss vom 4. November 2013 die Klage zu Recht vollumfänglich als zulässig erachtet wurde.

Zwar begegnet es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des im eigenen Namen auftretenden alleinerziehenden Elternteils bejaht hat, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 UVG nur dem Kind selbst zusteht. Denn das eigenständige Klagerecht des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, kann aus § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, der diesem Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ein eigenständiges Antragsrecht im Hinblick auf die Leistungen nach UVG gibt.

Ein solches Antragsrecht bedeutet zwar nicht notwendig eine eigenständige materiell-rechtliche Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, stellt jedoch ein Indiz hierfür dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 72 m. w. N.). Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (B.v. 30.7.2007, 12 C 07.673; B.v. 6.7.2010, 12 C 10.1063, ) der Rechtsauffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 23.9.1999, 16 A 461/99 - , Rn. 7 ff. m. w. N.) und des Sächsischen OVG (U.v. 16.3.2011, 5 D 181/10 - , Rn. 8) an, wonach die Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils begründet, den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2012, 6 M 111.12 - , Rn. 5 m. w. N.). Zwar könnte die Norm auch dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich eine besondere Vertretungsregelung des alleinerziehenden Elternteils enthält, ohne für diesen eine eigenständige Klagebefugnis zu normieren (insoweit offen: OVG Berlin-Bgb, B.v. 27.8.2012, a.a.O). Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer nur gewollten Vertretungsregelung die Festlegung, dass der Antrag auch durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden kann, überflüssig wäre (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a. a. O.).

Darüber hinaus sprechen auch die berührten wirtschaftlichen Interessen des alleinerziehenden Elternteils dafür, dessen Klagebefugnis zu bejahen (OVG NW, U.v. 23.9.1999, a. a. O. - , Rn. 11 f. unter Verweis auf Sodan/Ziekow, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, § 42 Rn. 412, wonach im Einzelfall auch das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG taugliche Grundlage eines elterlichen Klagerechts in Angelegenheiten ihrer Kinder sein kann). Der Umstand, dass das materiell-rechtlich anspruchsberechtigte Kind (bei ordnungsgemäßer Vertretung nach §§ 1626, 1629 BGB, §§ 1773 ff. Bgb) daneben selbst klagebefugt ist, schließt ein eigenständiges Klagerecht des alleinerziehenden Elternteils nicht aus (VG Würzburg, U.v. 14.6.2011, W 3 K 11.341; U.v. 7.7.2011, W 3 K 11.170 - ).

Vorliegend ist es aber dennoch zweifelhaft, ob der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum weder das alleinige Sorgerecht für seine Tochter ausübte noch mangels entsprechender Zustimmung durch die Mutter des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter den Anspruch geltend machen konnte, klagebefugt ist, soweit er Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter für den Zeitraum vom 28. Mai bis 16. August 2012 begehrt. Denn wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, konnte er nicht den Nachweis erbringen, dass seine Tochter in diesem Zeitraum bei ihm lebte. Es ist daher fraglich, ob er sich für diesen Teil der Klage überhaupt auf ein Klagerecht aus § 9 Abs. 1 UVG berufen kann.

2.2. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil ungeachtet der Zulässigkeit der Klage für diesen Zeitraum ein Anspruch in der Sache jedenfalls nicht besteht. Denn die begehrten Leistungen auf Unterhaltsvorschuss werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur für den Zeitraum gewährt, in dem das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt. Der Kläger, dem insoweit die materielle Beweislast obliegt, konnte einen Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung für den Zeitraum vom 28. Mai bis 16. September 2012 bislang nicht erbringen. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass nach § 4 1. Halbsatz UVG Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend ohnehin längstens für einen Monat vor der Antragstellung (die hier frühestens im August 2012 erfolgt ist) gezahlt werden.

Die vom Kläger ohne Angebot eines Nachweises aufgestellte Behauptung, seine Tochter sei bereits am 28. Mai 2012 (offenbar von der damals noch in Russland lebenden Mutter) zu ihm gezogen, steht nämlich im Widerspruch zu der Bestätigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Z. vom 20. August 2012 (Bl. 13 d. LRA-Akte), wonach an diesem Tag der Zuzug der Tochter zum Wohnsitz des Klägers rückwirkend zum 17. August 2012 angemeldet wurde. Dass das Jobcenter E., das laut Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 30. August 2012 (Bl. 20 d. LRA-Akte) den Zuzug der Tochter ursprünglich ebenfalls erst ab dem 17. August 2012 berücksichtigt hatte, auf den Widerspruch des Klägers hin seine ursprünglichen Bescheide aufgehoben und bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Tochter bereits ab dem 28. Mai 2012 der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet hat, ändert nichts daran, dass die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Tochter sei bereits seit diesem Zeitpunkt bei ihm wohnhaft, im Widerspruch zu den Angaben bei der Anmeldung des Kindes am 20. August 2012 steht, wonach erst der 17. August 2012 der Zuzugstag war.

Daran ändert auch die im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Gemeinde Z. vom 7. Oktober 2013 nichts, weil darin lediglich bestätigt wird, dass die Tochter vom 29. Mai bis 31. August 2011 - also ein Jahr vor dem hier im Streit stehenden Zeitraum - bereits einmal in der Wohnung des Klägers gemeldet war. Nachdem die Ausführung in der Beschwerde im Übrigen den Verbleib der Kindsmutter und des Kindes ab September 2012 betreffen, wird auch hierdurch die im Widerspruch zur Meldebestätigung vom 20. August 2012 stehende Behauptung, die Tochter lebe nicht erst seit dem 17. August, sondern bereits seit 28. Mai 2012 beim Vater, nicht gestützt. Das Landratsamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG erst ab dem 17. August 2012 gegeben waren und der geltend gemachte Anspruch bis zu diesem Tag schon aus diesem Grund nicht gegeben ist.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem für diesen Zeitraum geltend gemachten Anspruch im Übrigen auch deshalb nicht stattzugeben wäre, weil er im Falle seines Bestehens ebenso gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen wäre, wie der im Nachstehenden behandelte Anspruch auf Auszahlung von UVG-Leistungen für den Zeitraum vom 17. August bis 5. September 2012. Auf die folgenden Ausführungen (unter 2.3.) wird verwiesen.

2.3. Es bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, soweit damit die Auszahlung der durch das Landratsamt mit Bescheid vom 28. November 2012 für den Zeitraum vom 17. August bis 5. September 2012 bewilligten Unterhaltsvorschussleistungen geltend gemacht wird. Denn der in diesem Zeitabschnitt bestehende Anspruch der Tochter des Klägers, den das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid bestätigt hat und der - vom Kläger unbestritten - betragsmäßig zutreffend ermittelt wurde, gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X aufgrund der vom Jobcenter E. ausweislich der vorgelegten Bescheide vom 13. Februar 2013 für den gleichen Zeitraum gewährten Leistungen nach den Vorschriften des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts als erfüllt und ist daher erloschen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die von ihm als zutreffend erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 4. November 2013 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Einwendung des Klägers, das Jobcenter habe bei der Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts UVG-Leistungen angerechnet, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze; vielmehr geht aus den in der Gerichtsakte befindlichen Bescheiden des Jobcenters vom 13. Februar 2013 und den hierzu vorgelegten Berechnungsblättern für die Monate Mai bis September 2012 hervor, dass keine Anrechnung erfolgt ist. Das wurde vom Jobcenter E. ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Aktenvermerks vom 15. Oktober 2013 (Blatt 32 der Gerichtsakte) auch auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts nochmals bestätigt. Einen Beleg für seine entgegenstehende Behauptung hat der Kläger nicht erbracht. Nachdem die im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts für die Tochter des Klägers gewährten Leistungen im fraglichen Zeitraum deren Ansprüche auf Unterhaltvorschuss übersteigen und zu diesen nachrangig im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1993, 5 C 10/91 - ), gilt ihr Anspruch auf Leistungen nach dem UVG gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, wodurch dem mit dieser Norm verfolgten Zweck der Vermeidung von Doppelleistungen und der Verwaltungsökonomie Rechnung getragen wird (BVerwG, U.v. 14.10.1993, a.a.O, Rn. 28 m.w.N).

Daher hat die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit im Beschwerdeverfahren noch gerügt wurde, dass ab 6. September 2013 keine Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt und gewährt wurden, und dazu Angaben zum Verbleib von Mutter und Tochter gemacht werden, sind die Ausführungen für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage ohne Belang, weil diese nach dem eindeutigem Klageantrag nur auf Leistungen bis zum 5. September 2012 gerichtet ist. Ob nach diesem Zeitpunkt bzw. nach dem (erneuten) Auszug der Mutter aus der Wohnung des Klägers ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestand, ist nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens.

Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil das Beschwerdeverfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.