Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30631

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger trägen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend dargelegt bzw. gegeben ist.

Das erstinstanzliche Urteil weicht – was die Kläger allein geltend machen – nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Dadurch, dass deutsche Gerichte und Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sind, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307/323 f. = juris Rn. 46 ff.) und dessen Entscheidungen damit eine faktische Präzedenzwirkung zukommt (BVerfG, B.v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. – BVerfGE 128, 326/368 = juris Rn. 89), wird weder der Europäische Menschenrechtsgerichtshof zum Divergenzgericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 4; B.v. 30.10.2012 – 9 ZB 12.30407 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 21.11.2005 – 12 A 848/05 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 13 zum EuGH) noch dessen gesamte Rechtsprechung ohne konkrete Übernahme im Einzelfall durch das Bundesverfassungsgericht zu einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Übrigen haben die Kläger eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), da sie keinen inhaltlich bestimmten, das erstinstanzliche Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht (vgl. stRspr, BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13/17 – juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 –juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Insbesondere wird durch den Vortrag, der Europäische Menschenrechtsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (– 41738/10, Paposhvili – NVwZ 2017, 1187) auf seine Entscheidung vom 4. November 2014 (– 29217/12, Tarakhel – NVwZ 2015, 129) Bezug genommen, woraus zu folgern sei, dass die Beklagte die konkreten Bedingungen einer Niederlassung der Kläger in der Russischen Föderation hätte mitteilen und die Möglichkeit hätte ausschließen müssen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger diese dort aufspüre, dem Darlegungsgebot nicht genügt. Die Bezugnahmen im Urteil vom 13. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 185, 187, 191, 193) erfolgten hinsichtlich des Prüfverfahrens und des Maßstabs bei der Prüfung einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK, der Beschaffung einer Zusicherung des Aufnahmestaats bei Fortbestehen ernsthafter Zweifel an der konkreten Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung sowie der Frage, ob der Aufnahmestaat Konventionsstaat sein müsse. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht ansatzweise auseinander. Mit ihrer Kritik an der Annahme einer innerstaatlichen Flucht-alternative in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens machen die Kläger vielmehr in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung ist.

Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zur Darlegungslast und Würdigung des Sachvortrags im Asylverfahren (EGMR, U.v. 14.1.2014 – 58802/12 – NLMR 2014, 13 = juris Rn. 59 m.w.N.) abgewichen ist. Denn es hatte keine Zweifel am Sachvortrag der Klägerin zu 1., wonach sie nicht selbst politisch verfolgt worden ist und ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch keine politische Verfolgung droht. Vielmehr befürchtet sie, dass die Familie des Vaters ihre minderjährigen Kinder, darunter die Kläger zu 2. bis 4., wegen der Trennung vom Ehemann nach traditionellem Recht zu sich nehmen wird. Die Einschätzung der Risiken bei einer Rückkehr in das Heimatland ist als tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts jedoch keine Frage der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sondern Aufgabe des Gerichts, welches die Kläger hier unter ausführlicher Darstellung der Versorgungslage für alleinstehende Frauen mit Kindern auf eine Niederlassung in außerhalb Tschetscheniens gelegenen Landesteilen der Russischen Föderation und ggf. die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Kläger - ein nach eigenen Angaben jemenitischer Staatsangehöriger

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe I. Die Kläger sind georgische Staatsangehö

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat weder im Hinblick auf die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 2.) Erfolg.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger bestreitet vielmehr ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Unabhängig hiervon wäre die Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – hier geltend gemacht: die zitierten Urteile vom 7. Januar und 4. November 2014 – kein Zulassungsgrund, weil der Gerichtshof schon nicht als divergenzfähiges Gericht in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: 2017, B 2 § 78 Rn. 28). Hieran ändert auch nichts die Berufung des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/09, juris), wonach über Art. 20 Abs. 3 GG die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu „berücksichtigen“ sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 45 f.). Damit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu einem übergeordneten Gericht im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachgekommen (vgl. UA, S. 14), wenn auch nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO wegen der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts zuzulassen.

Für die Besetzungsrüge reicht allein die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans nicht aus; ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung über die Besetzung des Spruchkörpers bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (OVG SN, B.v. 16.10.2003 – 2 L 228/03 – juris; Hailbronner, a.a.O., B 2 § 78 Rn. 56). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar enthält der maßgebliche Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2016, mit dem die weitere, vom Kläger beanstandete und auf drei Asylstreitigkeiten beschränkte andauernde Zugehörigkeit des Einzelrichters G. zur 21. Kammer trotz der Übernahme des Vorsitzes der 13. Kammer beschlossen wurde, tatsächlich keine Begründung für den vorgesehenen Verbleib der Streitsache beim bisher zuständigen Einzelrichter. Dieser Umstand stellt jedoch für sich noch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar; denn das Vorgehen des Präsidiums hatte eine sachliche Rechtfertigung, die darin bestand, dass der Einzelrichter bereits einen bestimmten Einarbeitungsaufwand in den drei Fällen an den Tag gelegt hatte, der bei Übergabe der Streitsachen an einen neuen Einzelrichter verloren gegangen wäre. In der vorliegenden Asylstreitigkeit etwa hatte der Einzelrichter G. im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits zwei Terminierungen der Klage vorgenommen (20. April und 20. Mai 2016) vorgenommen.

Dieser Umstand schließt den Vorwurf einer willkürlichen oder gar manipulativen Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit des Berichterstatters trotz Änderung seiner Kammerzugehörigkeit aus. Hierauf wurde der Kläger bereits in zwei Beschlüssen (vom 7. November 2016 und 22. Februar 2017) sowie in zwei weiteren, erhobene Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlüssen (vom 25. November 2016 und 30. Januar 2017) hingewiesen; der Senat bezieht sich auf die Gründe dieser Beschlüsse.

Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil im Frühjahrstermin 2013 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Zurechnung des Verschuldens des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsprozess sei auch dann verfassungsgemäß, wenn es im konkreten Rechtsstreit um die Durchsetzung grundrechtlich geschützter Positionen gehe. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Die Ausführungen des Klägers gäben keinen Anlass, diese Rechtsprechung infrage zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte habe weder glaubhaft gemacht noch sei sonst ersichtlich, dass er die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt habe. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit einer eigenständigen Berufungsbegründung einer - gemessen an der Rechtslage - unrichtigen Bewertung unterzogen habe, könne das Fristversäumnis schon im Ansatz nicht entschuldigen, weil ein Rechtsanwalt die Rechtslage kennen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Rechtsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen sei, da auf die Notwendigkeit einer eigenen Berufungsbegründung und auf die hierfür geltende Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte nach seinen eigenen Angaben den in der Rechtsmittelbelehrung gegebenen Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist "überlesen" habe, sei er seiner besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf prozessuale Fristen nicht gerecht geworden.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 15). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die vom Kläger für grundsätzlich erachteten Fragen, "ob das Gericht zweiter Instanz aufgrund eines formalen Versäumnisses einen möglichen Grundrechtsverstoß in erster Instanz unbeschieden lassen darf" und "ob im Rahmen der gebotenen Nachteilsausgleichung bei staatlichem Verschulden aus formalen Gründen erneut die Sachprüfung unterbleiben darf, wenn der Rechtsuchende ebenfalls einen Fehler macht" genügen diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die vom Kläger behauptete Grundrechtsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren oder das Erfordernis eines Nachteilsausgleichs bei einem staatlichen Verschulden abgestellt. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 m.w.N.).

5

Soweit der Kläger ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Bestehens einer ärztlichen Prüfung auch bei irreparablen Grundrechtsbeschädigungen am Maßstab von Art. 12 GG in Betracht kommt, scheidet eine Revisionszulassung ebenfalls aus. Die hierfür erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 m.w.N.).

6

Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findet, steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schränkt § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Die Regelung dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <288 f.>).

7

Sofern - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <297>). Der Gesetzgeber wie auch die Fachgerichte sind hiernach grundsätzlich nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils in Rede stehenden geltend gemachten subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298>).

8

Der Umstand, dass es dem Kläger aufgrund der verschuldeten Fristversäumnis nicht möglich ist, durch einen Rückgriff auf den Prozessbevollmächtigten einen gleichwertigen oder gleichartigen Ersatz für die Folgen einer bestandskräftig gewordenen Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten ärztlichen Prüfung zu erhalten, liegt in der Natur nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten und der Endgültigkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens von berufsbezogenen Prüfungen dar. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 263 <299>). Schlechterdings unerträgliche Ergebnisse in diesem Sinne liegen hier nicht vor.

9

Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Prüfung verwehrt den Zugang zum Arztberuf und macht die Berufswahl des Klägers dauerhaft zunichte. Sie hat für den Kläger gewichtige wirtschaftliche sowie allgemeinpersönliche Beschränkungen und Nachteile zur Folge; das dem Strafausspruch eigentümliche rechtliche Unwerturteil kommt ihnen aber nicht zu. Eine Verschuldenszurechnung hat daher - anders als im Strafprozess - nicht zu unterbleiben. Im Prüfungsverfahren tritt der Staat dem Betroffenen nicht wie im Strafverfahren mit einem Strafanspruch gegenüber. Zweck der ärztlichen Prüfungen ist, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild des Arztes nach ihrer Qualifikation nicht genügen. Das Bestehen der ärztlichen Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird und deren Erfordernis durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <23 f.> m.w.N.).

10

Gegen die Annahme schlechterdings unerträglicher Ergebnisse spricht die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. Berufsbezogene Prüfungen müssen nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier - soweit ersichtlich - erfüllt. Im Widerspruchsverfahren konnte der Kläger Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wirksam vorbringen; diese wurden von der Prüfungsbehörde geprüft und gewürdigt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1991 - 1 BvR 1486/90 - NVwZ 1992, 55 m.w.N.). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Zweite ärztliche Prüfung nicht mehr als zweimal wiederholt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>) und dem Kläger daher kein weiterer Versuch zur Verfügung steht.

11

Die Folgen der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Verschuldenszurechnung erweisen sich für den Kläger auch deshalb als nicht schlechterdings unerträglich, weil dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus dem Recht der Berufswahlfreiheit folgenden Schutzanspruch hier dadurch Rechnung getragen worden ist, dass eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden hat. Damit sind die rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes gewahrt. Dass dem Kläger durch die Verschuldenszurechnung der Zugang zu weiteren Instanzen abgeschnitten und damit die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der Rechtssicherheit im weiteren Instanzenzug vereitelt wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung angesichts der Zurechnungsregelung nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO nicht mehr als schlechthin unerträglich angesehen werden.

12

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

13

Die Geltendmachung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2014 (54648/09 - NJW 2015, 3631) genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ein der Divergenz fähiger Rechtssatz wird nicht benannt. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gehören nicht zu den divergenzfähigen Entscheidungen, weil die Aufzählung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte enumerativ ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2). Zudem erweist sich der in der genannten Entscheidung enthaltene tragende Rechtssatz, dass ein Verfahren nur fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK ist, wenn alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen muss, als für das berufungsgerichtliche Urteil nicht entscheidungserheblich. Die Rüge des Klägers kann aus dem letztgenannten Grund auch nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache führen.

14

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels unter den Gesichtspunkten der Verletzung rechtlichen Gehörs (a)) und der Befangenheit der Richter der Vorinstanz (b)) liegen nicht vor.

15

a) Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass durch die Zurechnung ein irreparabler Eingriff in Art. 12 GG, in die europäischen Grundfreiheiten und die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheit hervorgerufen werde. Die vom Berufungsgericht zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung habe nur Fälle reparabler Eingriffe in das Asylgrundrecht zum Gegenstand gehabt.

16

Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Wie umfangreich und detailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).

17

Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat seinem materiell-rechtlichen Standpunkt die unter 1. im Einzelnen dargestellte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt und angemerkt, dass das unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses zusammengefasste Vorbringen des Klägers keinen Anlass gibt, die Rechtsprechung zu ändern. Damit hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, es aber nicht zum Anlass genommen hat, von dem seitens der Rechtsprechung für verfassungsgemäß erachteten Grundsatz der einheitlichen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweichen.

18

Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs damit begründet, das Berufungsgericht habe in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen zitiert, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, die an eine Gehörsrüge zu stellen sind. Denn er hat nicht aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

19

b) Die vom Kläger gerügte Besorgnis der Befangenheit der für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Richter begründet ebenfalls nicht einen Verfahrensfehler. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Wiederholung der schon bei dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge erhobenen und beschiedenen Befangenheitsrüge (aa)) als auch für die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Befangenheitsgründe (bb)).

20

aa) Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 548 ZPO a.F. (§ 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 -, vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 und vom 3. Februar 1992 - 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305). Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 - und vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 -). Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46> m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 und vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 und vom 25. September 1987 - 9 CB 59.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72).

21

Gemessen hieran hat der Kläger einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dargelegt. Die Wiederholung der Befangenheitsrüge lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Befangenheitsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs als willkürlich zu erachten ist.

22

Im Übrigen ist er auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Mai 2016 die Besorgnis der Befangenheit nicht darin gesehen hat, wie die zur Entscheidung berufenen Richter das Vorbringen des Klägers zur Frage der Verschuldenszurechnung in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt haben, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht gegeben. In dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch wird im Einzelnen dargelegt, dass die mitwirkenden Richter erst nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes entschieden und das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die Ausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Besorgnis der Befangenheit sich grundsätzlich nicht aus dem Umstand begründet, dass die abgelehnten Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertreten als ein Beteiligter; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (stRspr, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 <346>). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

23

bb) Ein Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO) ist auch insoweit nicht gegeben, als der Kläger die Besorgnis der Befangenheit der mit der Berufungsentscheidung befassten Richter aus weiteren im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründen für gegeben erachtet.

24

Der Kläger führt zum einen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die gebotene Aufforderung an die Verwaltungsbehörde über mehr als ein Jahr unterlassen habe, notwendige Zahlen für die Prüfung der Ablehnung vorzulegen (wohl die Zahlen zur Bestehensquote, die nach dem Willen des Klägers das Gericht vom Beklagten anfordern sollte). Diese Untätigkeit sei damit zu begründen, dass keine Sachentscheidung geplant gewesen sei, sondern die Hoffnung bestanden habe, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt werde. Dieses Verhalten rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

25

Hiermit hat der Kläger schon nicht hinreichende objektive Gründe aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass boten, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. In dem hier ein Jahr dauernden Berufungszulassungsverfahren - dies verkennt der Kläger - ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Prüfung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). In diesem Verfahren ist für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen kein Raum, denn diese sind dem Berufungsverfahren vorbehalten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die zur Entscheidung berufenen Richter vor Ergreifen etwaiger Aufklärungsmaßnahmen erst den Eingang der Berufungsbegründung abwarten, da erst eine zulässige Berufung die Prüfung in der Sache durch das Berufungsgericht eröffnet.

26

Zum anderen trägt der Kläger vor, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die unterbliebene Zulassung eine notwendige Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vereitelt. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verzicht auf einen Sachverständigen von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, hätte der Verwaltungsgerichtshof Gründe für die Nichtzulassung der Revision angeben müssen.

27

Eine offensichtlich willkürliche, die Besorgnis der Befangenheit begründende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision ist nicht gegeben. Mit seinem Vorwurf übersieht der Kläger, dass das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nach § 132 Abs. 2 VwGO nur aus einem der dort genannten Gründe zulassen darf, denen die Entscheidungserheblichkeit der fallübergreifenden Rechtsfrage, des abstrakten Rechtssatzes bzw. des Verfahrensmangels für die vorinstanzliche Entscheidung gemeinsam ist. Die Frage des Verzichts auf einen Sachverständigen ist indes für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich gewesen, so dass hierauf das Berufungsgericht eine Zulassung der Revision nicht hat stützen dürfen.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

a) Das Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Einleitung des ergänzenden Verfahrens.

4

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

5

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 83) hat angenommen, dass sich ein Verfahrensverstoß nicht aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (in der Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014) zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ableiten lasse. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Prozessbevollmächtigte eindeutig dahingehend geäußert habe, dass die Antragsgegnerin Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre, wenn sie das ergänzende Verfahren nicht betreibe. Ein Wortlautprotokoll über die Gemeinderatssitzung sei nicht geführt worden. Sollte sich die Prozessbevollmächtigte im Sinne einer gemeindlichen Haftung geäußert haben, sei dies durch ihre Antwort auf den Vorhalt eines Gemeinderatsmitglieds wohl relativiert worden. Dessen ungeachtet erscheine eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

6

Die Beschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu möglichen Schadenersatzansprüchen aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung ergebe, der als öffentliche Urkunde gesteigerte Beweiskraft zukomme. Aktenwidrige Feststellungen sind damit nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt des Sitzungsprotokolls, anders als die Beschwerde behauptet, nicht übersehen, nur hat es im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung nicht die von der Beschwerde für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen. Eine Kritik an der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

7

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Äußerungen im Normenkontrollverfahren zumindest indirekt bestätigt habe, und dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift zu Beginn der Sitzung auf Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds entgegnet habe, dass bei Abbruch des Bebauungsplanverfahrens Schadenersatzansprüche drohten, und den Gemeinderatsmitgliedern nach dem Beschluss über die Einleitung des ergänzenden Verfahrens noch einmal gedankt habe, dass diese Schaden von der Gemeinde abgewendet hätten. Damit habe das Oberverwaltungsgericht den Akteninhalt erkennbar nicht ausgeschöpft. Der Sache nach macht die Beschwerde damit einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (z.B. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>) geltend, der jedoch nicht schlüssig dargetan ist. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände in den Urteilsgründen kann regelmäßig nicht geschlossen werden, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung ausdrücklich befasst hat. Gegenteiliges legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

8

b) Aktenwidrig unvollständige Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Öffentlichkeitsbeteiligung, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

9

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 23 und 101) hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange beteiligt habe. Dieser sei damit nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, wobei seine Einwendungen von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall sei die Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erst recht gegeben ("a maiore ad minus"). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nach den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert habe.

10

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei "ersichtlich" davon ausgegangen, dass lediglich der Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sei. Bei vollständiger Ausschöpfung des Akteninhalts hätte das Oberverwaltungsgericht jedoch zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass nicht nur der Grüne Liga Sachsen e.V., sondern mehrere Umweltverbände (fehlerhaft) als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden seien. In diesem Zusammenhang unvollständig sei auch die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für eine Erschwerung der Mitwirkungsrechte vorhanden. Zumindest der BUND habe in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass ihm eine weitere Stellungnahme innerhalb der kurzen Frist nicht möglich sei.

11

Der Sachvortrag der Beschwerde trifft zu: Die Antragsgegnerin hat nicht nur den Grüne Liga Sachsen e.V., sondern auch andere Umweltverbände als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das hat die Antragstellerin im Parallelverfahren (4 BN 15.17, GA Bl. 241) als Verfahrensfehler gerügt. Im Parallelverfahren (GA Bl. 228) findet sich auch der Vortrag, dass beispielsweise der BUND zwar eine kurze Stellungnahme abgegeben, aber ausdrücklich auf den (aus seiner Sicht) kurzen Fristablauf hingewiesen habe, der eine ordnungsgemäße Stellungnahme zu den Planunterlagen nicht ermöglicht habe. Gleichwohl ist damit eine aktenwidrig unvollständige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, auf der die angegriffene Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Denn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (UA Rn. 101) lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch auf die übrigen Umweltverbände angewandt hätte. Dass bestimmte Belange wegen der fehlerhaften Beteiligung dieser Umweltverbände in der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben wären mit der Folge, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. unanwendbar wäre, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend.

12

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Normenkontrollurteil beruhe auf unvollständigen Feststellungen zur Lärmemissionskontingentierung.

13

Soweit die Antragsteller im Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots geltend gemacht haben, weil im Aufstellungsverfahren weder geprüft worden sei, mit welchen Immissionen tatsächlich zu rechnen sei, noch, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente tatsächlich einzuhalten seien, ist ihnen das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 152) mit der Begründung entgegengetreten, die Antragsgegnerin habe prognostisch davon ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können; der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung lasse sich die Aussage entnehmen, dass die in Rede stehenden Kontingente hinreichend seien.

14

Die Beschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe damit als Inhalt der Verfahrensakte etwas festgestellt, was dort nicht vorhanden sei. Die Aussage, dass die festgesetzten Emissionskontingente hinreichend seien, finde sich im Textteil des Gutachtens nicht. Diesbezügliche Aussagen ließen sich auch der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Auf die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung könne es überdies nicht ankommen, weil diese nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats der Antragsgegnerin hätten einfließen können.

15

Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Würdigung nicht allein auf die in den Akten befindliche schalltechnische Untersuchung gestützt, sondern auch auf deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung. Dass die schalltechnische Untersuchung so, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, die Aussage des Oberverwaltungsgerichts nicht trägt, macht die Beschwerde nicht geltend. Dass die Erläuterungen in der Sitzungsniederschrift nicht wiedergegeben sind, ist unschädlich, weil der Niederschrift insoweit keine (negative) Beweiskraft nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO zukommt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 30).

16

Soweit die Beschwerde noch anmerkt, die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hätten "denklogisch" nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats einfließen können, macht sie der Sache nach Abwägungsfehler geltend. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Gerichts kann hierauf nicht gestützt werden.

17

d) Ein Verfahrensmangel ist schließlich nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller auf Beiziehung verschiedener Unterlagen und Anhörung der Beigeladenen zu der sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellenden Frage, ob die Beigeladene zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan abgestimmten Erschließungsmaßnahmen in der Lage ist, nicht gefolgt sei.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 131) hat angenommen, die Eigentumsverhältnisse sprächen nur dann gegen die Realisierungsfähigkeit der Erschließungsmaßnahmen, wenn die Kieswerk M. GmbH die Beigeladene bei der Verwirklichung des Vorhabens nicht unterstütze. Eine solche Annahme liege nach den Umständen des Falles jedoch fern, zumal die Kieswerk M. GmbH der Beigeladenen den Grunderwerb im Plangebiet ermöglicht habe und ihr auch die Nutzung des Flurstücks 69/7 für die Vornahme von Erschließungsmaßnahmen gestatte. Letzteres ergebe sich insbesondere aus dem Vertrag vom 1. Juli 2013, mit dem der Beigeladenen ein Recht auf Mitnutzung dieses Grundstücks eingeräumt worden sei. Selbst wenn dieser Vertrag (form-)unwirksam oder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden wäre, belege er die Bereitschaft der Kieswerk M. GmbH zur Unterstützung der Beigeladenen bei der Verwirklichung ihres Projekts.

19

Der gesamte Bereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197). Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts war die Ablehnung des von den Antragstellern gestellten Antrags nicht verfahrensfehlerhaft. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Vertrag unwirksam oder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, kam es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Der Vortrag der Beschwerde, eine vom Oberverwaltungsgericht für zwingend erforderlich gehaltene "Unterstützung" könne nicht in einem Vertrag gesehen werden, der das Datum 1. Juli 2013 trage, weil der Vertrag an diesem Datum nicht abgeschlossen worden sein könne, was sich denknotwendig daraus ergebe, dass es zu diesem Zeitpunkt noch kein Wegerecht gegeben habe, geht am Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts vorbei.

20

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

21

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob es für den Nachweis, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist, hinsichtlich der Erschließung des Plangebietes im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einer rechtlichen und insbesondere dinglichen Sicherung der Erschließung bedarf,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage losgelöst von den Umständen des Einzelfalles einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, lässt sich hierauf antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10).

22

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist. Gefordert ist eine Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft zum einen die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (zutreffend VGH München, Urteil vom 20. April 2011 - 15 N 10.1320 - BauR 2011, 1775 = juris Rn. 77 ff.). Zum anderen muss der Vorhabenträger Zugriff auf die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke haben. Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Vorhabenträger die betreffenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Eigentum hat, wohl aber, dass er sie alsbald erwirbt oder sich eine aus dem Eigentum (§ 903 Satz 1 BGB) abgeleitete sonstige private Rechtsmacht verschafft (Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2017, § 12 Rn. 8; Kukk, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 12 Rn. 38). Unter welchen Voraussetzungen die Prognose eines alsbaldigen Erwerbs der erforderlichen Rechtsmacht gerechtfertigt erscheint, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Klärung. Im Regelfall werden gesicherte Anwartschaften zu verlangen sein (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 16), in besonders gelagerten Einzelfällen können aber auch hier gewichtige andere Indizien wie etwa eindeutige Interessenlagen oder Verhaltensweisen ausreichen, von deren Vorliegen das Oberverwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist.

23

b) Die weiter aufgeworfene Frage,

ob ein Abwägungsfehler vorliegt, wenn ein ergänzendes Verfahren (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt wird, Schadenersatzansprüche von der Gemeinde wegen der Nichtfortführung des Bebauungsplanverfahrens abzuwenden,

ist in doppelter Weise nicht entscheidungserheblich.

24

Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass das ergänzende Verfahren vorliegend (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt worden ist, Schadenersatzansprüche von der Antragsgegnerin wegen der Nichtfortführung des Bebauungsplanverfahrens abzuwenden, wie die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt. Es hat sich - wie dargestellt - mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ein Verfahrensverstoß ableiten lässt, und die Frage verneint (UA Rn. 83). Zu den für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Motiven des Gemeinderats hat es jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch mit der Formulierung, eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, erscheine nicht offensichtlich ausgeschlossen, ist nichts darüber ausgesagt, ob Schadenersatzansprüche für den Gemeinderat letztlich (zumindest auch) ein Motiv für den Eintritt in das ergänzende Verfahren waren. Wenn aber das Normenkontrollgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6).

25

Zum anderen betrifft die Frage die Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014, in der das ergänzende Verfahren eingeleitet wurde. Für Abwägungsfehler, um die es der Beschwerde in diesem Zusammenhang geht, ist jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich. Dass drohende Schadenersatzansprüche die Abwägungsentscheidung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beeinflusst haben könnten, ist seitens der Beschwerde nicht einmal behauptet.

26

c) Die Frage,

ob die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB (a.F.) anwendbar ist, wenn die anerkannten Umweltvereinigungen und andere Einwender als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden und ihnen für die Stellungnahme eine kürzere Frist gesetzt wurde als dies bei der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung der Fall ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB a.F. (jetzt: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauGB) - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - "erst recht" anzuwenden ist, wenn "einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange" nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass eine entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. auf eine fehlerhafte Beteiligung nicht zwangsläufig daran scheitert, dass mehrere Umweltverbände fehlerhaft beteiligt worden sind. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der im Plural von "einzelnen" Personen spricht. Im Übrigen ist es Sache des Tatsachengerichts, im jeweiligen Einzelfall über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die fehlerhafte Beteiligung mehrerer Umweltverbände zu befinden, gegebenenfalls auch unter Gewichtung der Relevanz des Beteiligungsfehlers (vgl. dazu Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Aufl. 2005, § 214 Rn. 81).

27

Soweit die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, ob ein beachtlicher Verfahrensfehler voraussetzt, dass durch die fehlerhafte Beteiligung die Gefahr einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bestehen muss, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 101) hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert hätte. Dass dies bei den übrigen fehlerhaft beteiligten Umweltverbänden der Fall gewesen wäre, macht die Beschwerde - wie ausgeführt - nicht substantiiert geltend.

28

Soweit die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, ob ein beachtlicher Verfahrensfehler voraussetzt, dass durch die fehlerhafte Beteiligung (eines Umweltverbandes) als Träger öffentlicher Belange die Gefahr einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bestehen muss, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 101) hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert hätte.

29

d) Schließlich führen auch die Fragen,

ob vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 Abs. 1 BauGB einer Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 zugänglich sind,

ob die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 auch bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der im Plangebiet zulässigen Betriebe und Anlagen voraussetzt,

und ob die planende Gemeinde bei der Lärmemissionskontingentierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans schon im Bebauungsplanverfahren durch eine konkret vorhabenbezogene Betrachtung der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen klären muss, ob die festzusetzenden Emissionskontingente für diese Immissionen ausreichend sind,

nicht zur Zulassung der Revision.

30

Die beiden zuerst genannten Fragen lassen sich beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

31

Dass vorhabenbezogene Bebauungspläne einer Lärmemissionskontingentierung zugänglich sind, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 133 ff.) ohne Weiteres bejahen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans wiederum ist das Vorhaben, das darin, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Bestimmungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so konkret beschrieben werden muss, wie dies zur Beurteilung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 Abs. 2 BauGB erforderlich ist (z.B. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 6). Bei der Bestimmung, welches Vorhaben zulässig ist, ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden. Ein wesentlicher Unterschied zum qualifizierten Bebauungsplan liegt deshalb gerade in der gestalterischen Breite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (zutreffend Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 3). Es steht deshalb außer Frage, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gestattet, wenn dies im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich ist.

32

Bestätigen lässt sich ferner die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 137), dass es unschädlich ist, wenn für einen Bereich, in dem unterschiedliche Nutzungen und Anlagen zulässig sind, nur ein Lärmemissionskontingent festgesetzt ist. Von einem unzulässigen Summenpegel ist hier bereits deshalb nicht auszugehen, weil im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans regelmäßig und so auch hier nur ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ermöglicht wird, mit der Folge, dass mit den festgesetzten Emissionskontingenten das Emissionsgeschehen als Eigenschaft einer Anlage gelenkt wird. Der Umstand, dass diese Gesamtanlage mehrere Einzelanlagen oder Nutzungen aufnehmen soll, steht der Annahme nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 11). Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Summenpegeln in Sondergebieten (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - ZfBR 2014, 148 Rn. 8) ist deshalb nicht einschlägig.

33

Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert eine Lärmemissionskontingentierung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch keine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der vorgesehenen Anlagen. Richtig ist zwar, dass die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 ihrem Wesen nach auf die Regelung von Verteilungskonflikten im Plangebiet und damit auch auf die Gliederung des Plangebietes nach dem Emissionsverhalten der jeweiligen Anlagen ausgelegt ist, wie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dies ausdrücklich voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 14 ff.). Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Gemeinde aber nicht an die Baunutzungsverordnung und damit auch nicht an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gebunden. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist eindeutig. Soweit es der Senat (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <299 f. zu § 7 BauGB-MaßnahmenG>) gleichwohl als sinnvoll erachtet hat, auch für den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans auf die aus der Bauleitplanung im Übrigen bekannte "Plansprache" zurückzugreifen und die Begriffe, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen zu verwenden, die sich aus § 9 BauGB, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung ergeben, zielt dies auf den Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 a.a.O.) sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit. Hierzu ist seitens der Beschwerde nichts vorgetragen. Inhaltliche Einschränkungen der Festsetzungsermächtigung ergeben sich hieraus nicht.

34

Die Frage schließlich, ob die planende Gemeinde bei der Lärmemissionskontingentierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans schon im Bebauungsplanverfahren klären muss, ob die festzusetzenden Emissionskontingente für diese Immissionen ausreichend sind, zielt auf die Möglichkeiten einer Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln. In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 f., jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Grenzen eines zulässigen "Konflikttransfers" überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Dabei ist für einen "Konflikttransfer" umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind diese Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).

35

Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 149 ff.) leiten lassen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalles, den das Oberverwaltungsgericht hier auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung dahingehend gewürdigt hat, dass die Antragsgegnerin prognostisch davon habe ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

36

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.

37

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier.

38

Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin, dass das Oberverwaltungsgericht Schadenersatzansprüche für den Fall der Nichtdurchführung des ergänzenden Verfahrens für möglich gehalten habe; insoweit setze das Oberverwaltungsgericht voraus, dass es eine Rechtspflicht zur Fortsetzung eines Planverfahrens geben könne, weil ohne eine solche Rechtspflicht kein Schadenersatzanspruch entstehen könne. Damit setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - (Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39 = juris Rn. 4), in dem dieser ausgesprochen habe, dass es kein subjektives Recht auf Bauleitplanung gebe und sich der Einzelne nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen könne, dass die Gemeinde ein von ihr eingeleitetes Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, aufgebe. Gleiches müsse gelten, wenn Schadenersatzansprüche drohten, welche die Gemeinde in einen Zwang versetzen könnten, ein Planverfahren fortzusetzen.

39

Einen abstrakten Rechtssatz mit dem von der Beschwerde behaupteten Inhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert. Dass die Beschwerde einen Rechtssatz formuliert, den die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts "vorausgesetzt" hätten, genügt für die schlüssige Darlegung einer Rechtssatzdivergenz nicht.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil im Frühjahrstermin 2013 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Zurechnung des Verschuldens des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsprozess sei auch dann verfassungsgemäß, wenn es im konkreten Rechtsstreit um die Durchsetzung grundrechtlich geschützter Positionen gehe. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Die Ausführungen des Klägers gäben keinen Anlass, diese Rechtsprechung infrage zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte habe weder glaubhaft gemacht noch sei sonst ersichtlich, dass er die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt habe. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit einer eigenständigen Berufungsbegründung einer - gemessen an der Rechtslage - unrichtigen Bewertung unterzogen habe, könne das Fristversäumnis schon im Ansatz nicht entschuldigen, weil ein Rechtsanwalt die Rechtslage kennen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Rechtsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen sei, da auf die Notwendigkeit einer eigenen Berufungsbegründung und auf die hierfür geltende Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte nach seinen eigenen Angaben den in der Rechtsmittelbelehrung gegebenen Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist "überlesen" habe, sei er seiner besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf prozessuale Fristen nicht gerecht geworden.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 15). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die vom Kläger für grundsätzlich erachteten Fragen, "ob das Gericht zweiter Instanz aufgrund eines formalen Versäumnisses einen möglichen Grundrechtsverstoß in erster Instanz unbeschieden lassen darf" und "ob im Rahmen der gebotenen Nachteilsausgleichung bei staatlichem Verschulden aus formalen Gründen erneut die Sachprüfung unterbleiben darf, wenn der Rechtsuchende ebenfalls einen Fehler macht" genügen diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die vom Kläger behauptete Grundrechtsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren oder das Erfordernis eines Nachteilsausgleichs bei einem staatlichen Verschulden abgestellt. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 m.w.N.).

5

Soweit der Kläger ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Bestehens einer ärztlichen Prüfung auch bei irreparablen Grundrechtsbeschädigungen am Maßstab von Art. 12 GG in Betracht kommt, scheidet eine Revisionszulassung ebenfalls aus. Die hierfür erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 m.w.N.).

6

Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findet, steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schränkt § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Die Regelung dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <288 f.>).

7

Sofern - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <297>). Der Gesetzgeber wie auch die Fachgerichte sind hiernach grundsätzlich nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils in Rede stehenden geltend gemachten subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298>).

8

Der Umstand, dass es dem Kläger aufgrund der verschuldeten Fristversäumnis nicht möglich ist, durch einen Rückgriff auf den Prozessbevollmächtigten einen gleichwertigen oder gleichartigen Ersatz für die Folgen einer bestandskräftig gewordenen Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten ärztlichen Prüfung zu erhalten, liegt in der Natur nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten und der Endgültigkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens von berufsbezogenen Prüfungen dar. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 263 <299>). Schlechterdings unerträgliche Ergebnisse in diesem Sinne liegen hier nicht vor.

9

Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Prüfung verwehrt den Zugang zum Arztberuf und macht die Berufswahl des Klägers dauerhaft zunichte. Sie hat für den Kläger gewichtige wirtschaftliche sowie allgemeinpersönliche Beschränkungen und Nachteile zur Folge; das dem Strafausspruch eigentümliche rechtliche Unwerturteil kommt ihnen aber nicht zu. Eine Verschuldenszurechnung hat daher - anders als im Strafprozess - nicht zu unterbleiben. Im Prüfungsverfahren tritt der Staat dem Betroffenen nicht wie im Strafverfahren mit einem Strafanspruch gegenüber. Zweck der ärztlichen Prüfungen ist, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild des Arztes nach ihrer Qualifikation nicht genügen. Das Bestehen der ärztlichen Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird und deren Erfordernis durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <23 f.> m.w.N.).

10

Gegen die Annahme schlechterdings unerträglicher Ergebnisse spricht die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. Berufsbezogene Prüfungen müssen nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier - soweit ersichtlich - erfüllt. Im Widerspruchsverfahren konnte der Kläger Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wirksam vorbringen; diese wurden von der Prüfungsbehörde geprüft und gewürdigt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1991 - 1 BvR 1486/90 - NVwZ 1992, 55 m.w.N.). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Zweite ärztliche Prüfung nicht mehr als zweimal wiederholt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>) und dem Kläger daher kein weiterer Versuch zur Verfügung steht.

11

Die Folgen der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Verschuldenszurechnung erweisen sich für den Kläger auch deshalb als nicht schlechterdings unerträglich, weil dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus dem Recht der Berufswahlfreiheit folgenden Schutzanspruch hier dadurch Rechnung getragen worden ist, dass eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden hat. Damit sind die rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes gewahrt. Dass dem Kläger durch die Verschuldenszurechnung der Zugang zu weiteren Instanzen abgeschnitten und damit die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der Rechtssicherheit im weiteren Instanzenzug vereitelt wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung angesichts der Zurechnungsregelung nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO nicht mehr als schlechthin unerträglich angesehen werden.

12

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

13

Die Geltendmachung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2014 (54648/09 - NJW 2015, 3631) genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ein der Divergenz fähiger Rechtssatz wird nicht benannt. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gehören nicht zu den divergenzfähigen Entscheidungen, weil die Aufzählung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte enumerativ ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2). Zudem erweist sich der in der genannten Entscheidung enthaltene tragende Rechtssatz, dass ein Verfahren nur fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK ist, wenn alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen muss, als für das berufungsgerichtliche Urteil nicht entscheidungserheblich. Die Rüge des Klägers kann aus dem letztgenannten Grund auch nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache führen.

14

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels unter den Gesichtspunkten der Verletzung rechtlichen Gehörs (a)) und der Befangenheit der Richter der Vorinstanz (b)) liegen nicht vor.

15

a) Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass durch die Zurechnung ein irreparabler Eingriff in Art. 12 GG, in die europäischen Grundfreiheiten und die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheit hervorgerufen werde. Die vom Berufungsgericht zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung habe nur Fälle reparabler Eingriffe in das Asylgrundrecht zum Gegenstand gehabt.

16

Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Wie umfangreich und detailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).

17

Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat seinem materiell-rechtlichen Standpunkt die unter 1. im Einzelnen dargestellte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt und angemerkt, dass das unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses zusammengefasste Vorbringen des Klägers keinen Anlass gibt, die Rechtsprechung zu ändern. Damit hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, es aber nicht zum Anlass genommen hat, von dem seitens der Rechtsprechung für verfassungsgemäß erachteten Grundsatz der einheitlichen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweichen.

18

Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs damit begründet, das Berufungsgericht habe in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen zitiert, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, die an eine Gehörsrüge zu stellen sind. Denn er hat nicht aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

19

b) Die vom Kläger gerügte Besorgnis der Befangenheit der für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Richter begründet ebenfalls nicht einen Verfahrensfehler. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Wiederholung der schon bei dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge erhobenen und beschiedenen Befangenheitsrüge (aa)) als auch für die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Befangenheitsgründe (bb)).

20

aa) Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 548 ZPO a.F. (§ 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 -, vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 und vom 3. Februar 1992 - 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305). Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 - und vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 -). Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46> m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 und vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 und vom 25. September 1987 - 9 CB 59.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72).

21

Gemessen hieran hat der Kläger einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dargelegt. Die Wiederholung der Befangenheitsrüge lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Befangenheitsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs als willkürlich zu erachten ist.

22

Im Übrigen ist er auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Mai 2016 die Besorgnis der Befangenheit nicht darin gesehen hat, wie die zur Entscheidung berufenen Richter das Vorbringen des Klägers zur Frage der Verschuldenszurechnung in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt haben, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht gegeben. In dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch wird im Einzelnen dargelegt, dass die mitwirkenden Richter erst nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes entschieden und das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die Ausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Besorgnis der Befangenheit sich grundsätzlich nicht aus dem Umstand begründet, dass die abgelehnten Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertreten als ein Beteiligter; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (stRspr, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 <346>). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

23

bb) Ein Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO) ist auch insoweit nicht gegeben, als der Kläger die Besorgnis der Befangenheit der mit der Berufungsentscheidung befassten Richter aus weiteren im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründen für gegeben erachtet.

24

Der Kläger führt zum einen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die gebotene Aufforderung an die Verwaltungsbehörde über mehr als ein Jahr unterlassen habe, notwendige Zahlen für die Prüfung der Ablehnung vorzulegen (wohl die Zahlen zur Bestehensquote, die nach dem Willen des Klägers das Gericht vom Beklagten anfordern sollte). Diese Untätigkeit sei damit zu begründen, dass keine Sachentscheidung geplant gewesen sei, sondern die Hoffnung bestanden habe, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt werde. Dieses Verhalten rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

25

Hiermit hat der Kläger schon nicht hinreichende objektive Gründe aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass boten, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. In dem hier ein Jahr dauernden Berufungszulassungsverfahren - dies verkennt der Kläger - ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Prüfung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). In diesem Verfahren ist für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen kein Raum, denn diese sind dem Berufungsverfahren vorbehalten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die zur Entscheidung berufenen Richter vor Ergreifen etwaiger Aufklärungsmaßnahmen erst den Eingang der Berufungsbegründung abwarten, da erst eine zulässige Berufung die Prüfung in der Sache durch das Berufungsgericht eröffnet.

26

Zum anderen trägt der Kläger vor, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die unterbliebene Zulassung eine notwendige Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vereitelt. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verzicht auf einen Sachverständigen von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, hätte der Verwaltungsgerichtshof Gründe für die Nichtzulassung der Revision angeben müssen.

27

Eine offensichtlich willkürliche, die Besorgnis der Befangenheit begründende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision ist nicht gegeben. Mit seinem Vorwurf übersieht der Kläger, dass das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nach § 132 Abs. 2 VwGO nur aus einem der dort genannten Gründe zulassen darf, denen die Entscheidungserheblichkeit der fallübergreifenden Rechtsfrage, des abstrakten Rechtssatzes bzw. des Verfahrensmangels für die vorinstanzliche Entscheidung gemeinsam ist. Die Frage des Verzichts auf einen Sachverständigen ist indes für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich gewesen, so dass hierauf das Berufungsgericht eine Zulassung der Revision nicht hat stützen dürfen.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.