vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 18.30557, 09.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein georgischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. März 2018 zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und ihm den Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 weiche „von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 79, 347 ab“. Dort heiße es, dass die Betroffenen wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in welchem sie sich hinsichtlich der Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes befänden, Gründe für die Unzumutbarkeit der Rückkehr lediglich glaubhaft zu machen hätten. Gegen diese Vorgaben habe das erstinstanzliche Urteil verstoßen. Er - der Kläger - habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass er in Telawi Probleme mit dem Sohn des dortigen Kreisverwalters gehabt habe. Sie hätten versucht, ihn dazu zu zwingen, ihre Autos und alle Autos ihrer Bekannten kostenlos zu waschen. Als er dem nicht nachgekommen sei, habe man mit Zwang seine Autowäscherei geschlossen, weshalb er kein Einkommen mehr zur Verfügung gehabt habe. Seine Bäckerei habe er über einen Freund laufen lassen wollen, dies habe aber ebenso wenig funktioniert. Ständig sei er von der Finanzpolizei unter Druck gesetzt sowie seien er und seine Familie nicht in Ruhe gelassen worden. Hintergrund dieser Repressalien der öffentlichen Hand sei wohl, dass er Mitglied der Partei „Vereinte Nationale Bewegung“ gewesen sei. Deshalb habe man ihm unter dem Vorwand des kostenlosen Autowaschens Druck gemacht und schließlich dafür gesorgt, dass er keine Einkommensquelle mehr gehabt habe. Dieser Vortrag sei insgesamt schlüssig und in sich stimmig. Er sei substantiiert genug, um sein Fluchtschicksal begründen zu können. Höhere Anforderungen an einen von ihm zu erbringenden Sachvortrag könnten nicht gestellt werden, dies stehe nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn für die Vorfälle außerhalb Deutschlands habe ein Asylbewerber gerade keine Beweise, seine Glaubhaftmachung durch in sich stimmigen und schlüssigen Vortrag müsse ausreichend sein. Insofern sei sein Klageantrag zu Unrecht abgewiesen worden.

Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Mit der vorher dargestellten Argumentation in der Antragsbegründung hat der Kläger den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Eine Abweichung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 = juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 24.6.2019 - 15 ZB 19.32283 - noch unveröffentlicht; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 2; Rudisile a.a.O.). Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2019 - 15 ZB 19.32283 - noch unveröffentlicht). Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16; B.v. 14.5.2019 - 1 B 29/19 - juris Rn. 29; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2018 - 11 ZB 18.30631 - juris Rn. 3; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.33244 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3).

Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob der Kläger mit seiner Antragsbegründung im vorgenannten Sinn hinreichend substantiiert einen Widerspruch eines von der Vorinstanz aufgestellten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes mit einem solchen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt hat (in diesem Zusammenhang vgl. OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris; B.v. 9.11.2018 - 4 A 4037/18.A - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.6.1988 - 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 22.11.2017 - 11 ZB 17.30768 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.31049 - juris Rn. 7; B.v. 11.1.2019 - 13a ZB 17.31521 - juris Rn. 4). Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 auf der behaupteten Abweichung beruht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73; Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 133 Rn. 36). Denn das Verwaltungsgericht hat im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 5 B 40.10 - juris Rn. 11; B.v. 21.12.2010 - 5 B 39.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.10.2017 - 20 ZB 16.30113 - juris Rn. 10, 18; B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538; juris Rn. 2; B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 28; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht) neben dem Umstand, dass es dem Klägervortrag hinsichtlich der geschilderten Probleme mit dem Sohn des Kreisverwalters in Telawi keinen Glauben schenkte - und nur hierauf bezieht sich die Argumentation des Zulassungsantrags hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz - ebenso entscheidungstragend darauf abgestellt, dass für den Kläger in Georgien eine interne Schutzalternative besteht, § 3e Abs. 1 AsylG. Hiergegen hat der Kläger aber in seiner Antragsbegründung weder Berufungszulassungsgründe geltend gemacht noch substantiierte Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben jemenitischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 14. Januar 2019, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde (Nr. 1 des Bescheidtenors), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Entscheidungsbekanntgabe zu verlassen, sowie ihm die Abschiebung nach Griechenland oder - mit Ausnahme des Jemen - einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde (Nr. 3).

Seine Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 14. Januar 2019 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, seinem Antrag auf Asylanerkennung stattzugeben, ihm den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Mai 2019 insgesamt ab. U.a. sei die auf das Begehren der Anerkennung als Asylberechtigten sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage unstatthaft. In Bezug auf Nr. 1 des Bescheidtenors sei die zulässige Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Beklagte den Asylantrag des Klägers, dem bereits in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und der in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, zu Recht am Maßstab von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt habe. Hinsichtlich des Bescheidtenors Nr. 2 sei die insofern zulässige Verpflichtungsklage unbegründet, weil in der individuellen Situation des Klägers keine nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorlägen, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 weiche vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 ab. Maßgeblich beruft er sich unter (teilweise) wörtlicher Zitierung auf folgende Passagen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - NVwZ 2017, 1196 = juris Rn. 15, 16):

„In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.).

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71<106 f.>) und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).“

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg verstoße - so der Kläger weiter - gegen diese Vorgaben. Denn er habe bei seiner Anhörung Tatsachen vorgetragen, die unmenschliche Bedingungen in Griechenland belegten. So habe er - wie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 belege - davon berichtet, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe. Dieser Vortrag sei ausreichend, um unmenschliche Bedingungen anzunehmen. Zudem dürfte u.a. wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 gerichtsbekannt sein, dass Griechenland als Aufenthaltsland grundsätzlich problematisch sei. Das Verwaltungsgericht habe die Pflicht gehabt, die momentanen Bedingungen in Griechenland zu prüfen, und hätte mit den griechischen Behörden Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach seiner Rückführung unterkommen werde. Das sei aber unterblieben. Allein die Zitierung anderer Urteile zu Griechenland ersetze keine Aufklärung.

Mit dieser Argumentation legt der Kläger den allein (ausdrücklich) geltend gemachten Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zwar u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Ergebnis rügt der Kläger der Sache aber nach nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend vorgetragen.

Eine Abweichung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 = juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 2; Rudisile a.a.O.). Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist.

Daran fehlt es hier. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden abstrakten Rechtssätze (oder ggf. verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen) müssen einander präzise gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16; B.v. 14.5.2019 - 1 B 29/19 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23; B.v. 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2018 - 11 ZB 18.30631 - juris Rn. 3; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.33244 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3). Vorliegend macht der Kläger lediglich geltend, das Verwaltungsgericht sei den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende gerichtliche Tatsachenfeststellung bei drohender Rückführung von Personen nach Griechenland, denen dort internationaler Schutz gewährt wurde, nicht gerecht geworden (vgl. insofern auch BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - NVwZ-RR 2019, 209 ff.). Damit benennt er jedoch weder einen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten Rechtsvorschrift, zu der das Verwaltungsgericht entscheidungstragend einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, noch eine bestimmte verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die von einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Der Kläger rügt mit seinem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht dort aufgestellten Rechtssätze zu den Anforderungen an die gerichtliche Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Aufgrund der Behauptung, dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter (Verfahrens-) Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist, kann aber die Berufung nicht wegen Divergenz zugelassen werden.

2. Sonstige Zulassungsgründe hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Unabhängig hiervon scheidet auch bei großzügiger Anwendung des Darlegungsgebots des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG unter erweiterter Auslegung seines Vortrags eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs als einem in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) aus:

a) Der (s.o.: ohnehin nicht wirklich geltend gemachte) Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch insofern genügt es mithin nicht, lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Verfahrensgrundsatzes hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche Tatsachengfeststellung zu rügen. Die Umdeutung der Divergenzin eine Grundsatzrüge scheidet vorliegend schon deshalb aus (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum eine aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 12; B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 29.5.2018 - 4 LA 56/17 - juris Rn. 15; im Fall eines Zulassungsantrags der Beklagten bei im Übrigen vergleichbarer Grundkonstellation vgl. OVG Saarl., B.v. 15.4.2019 - 2 A 80/18 - juris Rn. 9). Auch dem wird die Antragsbegründung mit dem pauschalen Vorbringen, dass u.a. aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 die grundsätzlich problematische Lage Betroffener in Griechenland gerichtsbekannt sei, dass das Verwaltungsgericht die momentanen Bedingungen in Griechenland hätte prüfen müssen und dass es mit den griechischen Behörden hätte Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach einer Rückführung unterkommen werde, nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gestützt, in denen unter Rekurs auf auch aktuelle Erkenntnisquellen ausführlich begründet wird, warum für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf nach derzeitiger Lage in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen sei. Mit den diesbezüglichen, vom Verwaltungsgericht wörtlich zitierten detaillierten Argumenten sowie mit den hieraus abgeleiteten eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. auch - unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls - einerseits VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2019 - 22 L 3736/18.A - juris, andererseits VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris) setzt sich die Antragsbegründung des Klägers aber nicht im Einzelnen auseinander.

b) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete (ebenfalls in der Antragsbegründung nicht ausdrücklich thematisierte) Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind auch der Sache nach nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

aa) Sollte der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden werden, dass gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag - maßgeblich, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen in Griechenland eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe - im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt, genügt dies inhaltlich nicht für eine Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO. Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - noch unveröffentlicht; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

bb) Soweit in der Antragsbegründung gestützt auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 in der Sache gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn aufgezeigt. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 18.9.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 17). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2008 - 1 ZB 08.30252 - juris Rn. 9; B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - juris Rn. 6; B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 10). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben jemenitischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 14. Januar 2019, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde (Nr. 1 des Bescheidtenors), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Entscheidungsbekanntgabe zu verlassen, sowie ihm die Abschiebung nach Griechenland oder - mit Ausnahme des Jemen - einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde (Nr. 3).

Seine Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 14. Januar 2019 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, seinem Antrag auf Asylanerkennung stattzugeben, ihm den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Mai 2019 insgesamt ab. U.a. sei die auf das Begehren der Anerkennung als Asylberechtigten sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage unstatthaft. In Bezug auf Nr. 1 des Bescheidtenors sei die zulässige Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Beklagte den Asylantrag des Klägers, dem bereits in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und der in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, zu Recht am Maßstab von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt habe. Hinsichtlich des Bescheidtenors Nr. 2 sei die insofern zulässige Verpflichtungsklage unbegründet, weil in der individuellen Situation des Klägers keine nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorlägen, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 weiche vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 ab. Maßgeblich beruft er sich unter (teilweise) wörtlicher Zitierung auf folgende Passagen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - NVwZ 2017, 1196 = juris Rn. 15, 16):

„In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.).

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71<106 f.>) und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).“

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg verstoße - so der Kläger weiter - gegen diese Vorgaben. Denn er habe bei seiner Anhörung Tatsachen vorgetragen, die unmenschliche Bedingungen in Griechenland belegten. So habe er - wie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 belege - davon berichtet, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe. Dieser Vortrag sei ausreichend, um unmenschliche Bedingungen anzunehmen. Zudem dürfte u.a. wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 gerichtsbekannt sein, dass Griechenland als Aufenthaltsland grundsätzlich problematisch sei. Das Verwaltungsgericht habe die Pflicht gehabt, die momentanen Bedingungen in Griechenland zu prüfen, und hätte mit den griechischen Behörden Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach seiner Rückführung unterkommen werde. Das sei aber unterblieben. Allein die Zitierung anderer Urteile zu Griechenland ersetze keine Aufklärung.

Mit dieser Argumentation legt der Kläger den allein (ausdrücklich) geltend gemachten Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zwar u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Ergebnis rügt der Kläger der Sache aber nach nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend vorgetragen.

Eine Abweichung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 = juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 2; Rudisile a.a.O.). Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist.

Daran fehlt es hier. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden abstrakten Rechtssätze (oder ggf. verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen) müssen einander präzise gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16; B.v. 14.5.2019 - 1 B 29/19 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23; B.v. 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2018 - 11 ZB 18.30631 - juris Rn. 3; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.33244 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3). Vorliegend macht der Kläger lediglich geltend, das Verwaltungsgericht sei den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende gerichtliche Tatsachenfeststellung bei drohender Rückführung von Personen nach Griechenland, denen dort internationaler Schutz gewährt wurde, nicht gerecht geworden (vgl. insofern auch BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - NVwZ-RR 2019, 209 ff.). Damit benennt er jedoch weder einen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten Rechtsvorschrift, zu der das Verwaltungsgericht entscheidungstragend einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, noch eine bestimmte verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die von einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Der Kläger rügt mit seinem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht dort aufgestellten Rechtssätze zu den Anforderungen an die gerichtliche Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Aufgrund der Behauptung, dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter (Verfahrens-) Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist, kann aber die Berufung nicht wegen Divergenz zugelassen werden.

2. Sonstige Zulassungsgründe hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Unabhängig hiervon scheidet auch bei großzügiger Anwendung des Darlegungsgebots des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG unter erweiterter Auslegung seines Vortrags eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs als einem in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) aus:

a) Der (s.o.: ohnehin nicht wirklich geltend gemachte) Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch insofern genügt es mithin nicht, lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Verfahrensgrundsatzes hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche Tatsachengfeststellung zu rügen. Die Umdeutung der Divergenzin eine Grundsatzrüge scheidet vorliegend schon deshalb aus (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum eine aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 12; B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 29.5.2018 - 4 LA 56/17 - juris Rn. 15; im Fall eines Zulassungsantrags der Beklagten bei im Übrigen vergleichbarer Grundkonstellation vgl. OVG Saarl., B.v. 15.4.2019 - 2 A 80/18 - juris Rn. 9). Auch dem wird die Antragsbegründung mit dem pauschalen Vorbringen, dass u.a. aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 die grundsätzlich problematische Lage Betroffener in Griechenland gerichtsbekannt sei, dass das Verwaltungsgericht die momentanen Bedingungen in Griechenland hätte prüfen müssen und dass es mit den griechischen Behörden hätte Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach einer Rückführung unterkommen werde, nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gestützt, in denen unter Rekurs auf auch aktuelle Erkenntnisquellen ausführlich begründet wird, warum für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf nach derzeitiger Lage in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen sei. Mit den diesbezüglichen, vom Verwaltungsgericht wörtlich zitierten detaillierten Argumenten sowie mit den hieraus abgeleiteten eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. auch - unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls - einerseits VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2019 - 22 L 3736/18.A - juris, andererseits VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris) setzt sich die Antragsbegründung des Klägers aber nicht im Einzelnen auseinander.

b) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete (ebenfalls in der Antragsbegründung nicht ausdrücklich thematisierte) Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind auch der Sache nach nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

aa) Sollte der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden werden, dass gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag - maßgeblich, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen in Griechenland eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe - im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt, genügt dies inhaltlich nicht für eine Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO. Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - noch unveröffentlicht; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

bb) Soweit in der Antragsbegründung gestützt auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 in der Sache gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn aufgezeigt. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 18.9.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 17). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2008 - 1 ZB 08.30252 - juris Rn. 9; B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - juris Rn. 6; B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 10). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag - neben einer Darstellung des Sachverhalts - auf die Behauptung, es liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23).

Danach haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 2. Juli 1980 - (Az. 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341/357) einen Rechtssatz mit dem Inhalt, „dass ein asylrechtlich relevanter Verstoß anzunehmen sei, wenn die wirtschaftliche und tatsächliche Existenz des Klägers weggenommen, der Kläger als Rechtspersönlichkeit geradezu ausgelöscht wurde“, nicht formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung vielmehr klargestellt, dass, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, Beeinträchtigungen der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zum anderen zeigen die Kläger keinen hierzu in Widerspruch stehenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt haben soll. Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens der Klägerin zu 2, dass ihr Elternhaus zerstört worden und sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt worden sei, zu der Auffassung gelangt ist, eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht bezeichnet.

3. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen weiteren Fragen bezüglich der Unterschutzstellung der Kläger beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gestellt habe, machen sie keinen der in § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehler und damit keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger trägen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend dargelegt bzw. gegeben ist.

Das erstinstanzliche Urteil weicht – was die Kläger allein geltend machen – nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Dadurch, dass deutsche Gerichte und Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sind, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307/323 f. = juris Rn. 46 ff.) und dessen Entscheidungen damit eine faktische Präzedenzwirkung zukommt (BVerfG, B.v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. – BVerfGE 128, 326/368 = juris Rn. 89), wird weder der Europäische Menschenrechtsgerichtshof zum Divergenzgericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 4; B.v. 30.10.2012 – 9 ZB 12.30407 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 21.11.2005 – 12 A 848/05 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 13 zum EuGH) noch dessen gesamte Rechtsprechung ohne konkrete Übernahme im Einzelfall durch das Bundesverfassungsgericht zu einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Übrigen haben die Kläger eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), da sie keinen inhaltlich bestimmten, das erstinstanzliche Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht (vgl. stRspr, BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13/17 – juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 –juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Insbesondere wird durch den Vortrag, der Europäische Menschenrechtsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (– 41738/10, Paposhvili – NVwZ 2017, 1187) auf seine Entscheidung vom 4. November 2014 (– 29217/12, Tarakhel – NVwZ 2015, 129) Bezug genommen, woraus zu folgern sei, dass die Beklagte die konkreten Bedingungen einer Niederlassung der Kläger in der Russischen Föderation hätte mitteilen und die Möglichkeit hätte ausschließen müssen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger diese dort aufspüre, dem Darlegungsgebot nicht genügt. Die Bezugnahmen im Urteil vom 13. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 185, 187, 191, 193) erfolgten hinsichtlich des Prüfverfahrens und des Maßstabs bei der Prüfung einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK, der Beschaffung einer Zusicherung des Aufnahmestaats bei Fortbestehen ernsthafter Zweifel an der konkreten Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung sowie der Frage, ob der Aufnahmestaat Konventionsstaat sein müsse. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht ansatzweise auseinander. Mit ihrer Kritik an der Annahme einer innerstaatlichen Flucht-alternative in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens machen die Kläger vielmehr in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung ist.

Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zur Darlegungslast und Würdigung des Sachvortrags im Asylverfahren (EGMR, U.v. 14.1.2014 – 58802/12 – NLMR 2014, 13 = juris Rn. 59 m.w.N.) abgewichen ist. Denn es hatte keine Zweifel am Sachvortrag der Klägerin zu 1., wonach sie nicht selbst politisch verfolgt worden ist und ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch keine politische Verfolgung droht. Vielmehr befürchtet sie, dass die Familie des Vaters ihre minderjährigen Kinder, darunter die Kläger zu 2. bis 4., wegen der Trennung vom Ehemann nach traditionellem Recht zu sich nehmen wird. Die Einschätzung der Risiken bei einer Rückkehr in das Heimatland ist als tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts jedoch keine Frage der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sondern Aufgabe des Gerichts, welches die Kläger hier unter ausführlicher Darstellung der Versorgungslage für alleinstehende Frauen mit Kindern auf eine Niederlassung in außerhalb Tschetscheniens gelegenen Landesteilen der Russischen Föderation und ggf. die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem (u.a.) ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit „von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 3. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben den von ihnen sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in Anwendung derselben Vorschrift in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 3 m.w.N.; B. v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2).

b) Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gericht aufgestellt haben soll. Die Kläger wenden sich mit ihrer Behauptung, das angefochtene Urteil weiche deshalb von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) ab, weil es verkenne, dass die Beklagte sicherzustellen habe, „an welchem konkreten Ort, bei welcher konkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Behandlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die Kläger in Georgien“ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, ohne damit jedoch einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe näher substantiiert darzulegen.

Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem von den Klägern in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes (Divergenz-)Gericht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben am 21. Oktober 1980 im Libanon geborener staatenloser Palästinenser - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Mai 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. In den Gründen des Bescheids vom 18. Mai 2017 wird u.a. ausgeführt, dass das Bundesamt dem Vortrag des Klägers, er habe den Libanon als kleines Kind verlassen und habe - mit Ausnahme einer Zwischenphase im Libanon von 1991 bis 1994 und sowie eines Aufenthalts in Libyen zwei Jahren und fünf Monaten vor seiner Einreise nach Deutschland (August 2015) - in Syrien gelebt, von wo aus er 2013 geflohen sei, keinen Glauben geschenkt habe; es sei - so das Bundesamt - vielmehr davon auszugehen, dass der Libanon das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts gewesen sei. Der Kläger habe keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Libanon vorgetragen, solche sei auch nicht ersichtlich.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils heißt es, das Verwaltungsgericht sei - anders als das Bundesamt - davon überzeugt, dass der Kläger im Libanon geboren, anschließend als Kleinkind nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Syrien umgezogen und zwischenzeitlich zur Pflege des kranken Großvaters dann zusammen mit der Mutter wieder in den Libanon zurückgekehrt sei, sodann nach dem Tod des Großvaters erneut in Syrien gewohnt habe sowie schließlich 2013 nach Libyen ausgewandert sei. Das Verwaltungsgericht sei daher davon überzeugt, dass der Kläger zuletzt in Libyen - und nicht im Libanon - gelebt habe, sodass auf Libyen als das Land seines vorherigen und letzten gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG abzustellen sei. Der Kläger habe dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten; er habe nach seinem Vortrag zwei Jahre und fünf Monate, mithin für eine längere Zeit und nicht nur kurzfristig zur Durchreise, in Libyen gelebt. In Libyen drohe dem Kläger aber keine Verfolgung gem. § 3 AsylG. Der Kläger habe auch keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Libyen ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG drohe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich des Libanon vor.

Mit seinem auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der sog. Divergent (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Mit den Ausführungen im Zulassungsantrag werden die Darlegungsvoraussetzungen für den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt. Der Kläger lässt hierzu vortragen, Syrien sei das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts gewesen. Gegen die Argumentation in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt er zur Untermauerung des behaupteten Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG einwenden, das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass er illegal in Libyen verweilt habe. Dem stehe - so die Antragsbegründung weiter - nicht entgegen, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Insoweit sei bereits unklar, ob dies überhaupt bei einem längeren Aufenthalt nicht doch geschehen wäre. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch bei einer anderen Bewertung und ohne den Rechtsverstoß vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach der Rechtsprechung jedenfalls mindestens die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Die vom Kläger als grundsätzlich behauptete und so formulierte Frage,

„ob bei einem Staatenlosen ein (Durchreise-) Land bereits dann das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b.) AsylG sein kann, wenn er dort nicht nur vorübergehend verweilte, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleitete“,

ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht klärungsbedürftig. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG nicht voraussetzt, dass dieser rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 = juris Rn. 31, 34; ebenso BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 2 B 06.30538 - juris Rn. 39; U.v. 14.4.2011 - 2 B 07.30242 - juris Rn. 41; VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26). Soweit der Kläger mit der Formulierung der Fragestellung unterstellt, Libyen sei für ihn ein bloßes „(Durchreise-) Land“ gewesen, setzt er sich über die Bewertung des Erstgerichts hinweg und greift damit im Gewand der Grundsatzrüge tatsächlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts an, ohne damit jedoch eine - zumal eine über den Einzelfall hinausgehende - Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 15 ZB 18.32501 - juris Rn. 4). Denn hiervon geht das Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner einzelfallbezogenen, ausführlichen Begründung gerade nicht aus. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird insofern vielmehr ausgeführt, dass das Gericht davon überzeugt sei, der Kläger habe in Libyen während seines dortigen zweijährigen und fünfmonatigen Aufenthalts tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur kurzfristig zur Durchreise gelebt. Dass er dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gefunden habe, zeige - so das Verwaltungsgericht weiter - auch der Umstand, dass er dort jahrelang als Verkäufer tätig gewesen sei, in Tripolis eine Mietwohnung bewohnt habe und dort familiär integriert gewesen sei. Schon die objektiven Umstände seines dortigen Aufenthalts (Aufenthaltsdauer, langfristige Arbeitsaufnahme, Anmietung einer Wohnung, familiäres Umfeld) ließen auf die Begründung eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes und damit eines gewöhnlichen Aufenthalts schließen; der Aufenthalt des Klägers in Libyen unterscheide sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts damit grundlegend von dem anderer Migranten, für die Libyen lediglich ein Transitland auf ihrem Weg nach Europa sei und die dort keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt begründeten. Nach der Einlassung des Klägers - nämlich dass dem Kläger sein in Libyen wohnender Cousin ihm vormals berichtet habe, dass das Leben in Libyen gut sei und dass er dort arbeiten könne, und dass sich erst später herausgestellt habe, dass die Leute in Libyen gegen sie gewesen seien - sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger nach Libyen - anders als andere Migranten - schon mit dem Willen eingereist sei, sich dort für längere Zeit niederzulassen. Den Entschluss, von Libyen nach Europa zu reisen, habe der Kläger nach der Überzeugung des Erstgerichts erst zu einem späteren Zeitpunkt, als er schon in Libyen gewohnt habe, gefasst.

2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (sog. Divergenz) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass er - der Kläger - in Libyen seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, weil er dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur vorübergehend verweilt habe, ohne dass die zuständigen Behörden dort aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Dieser aufgestellte Grundsatz weiche laut der Antragsbegründung von BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - juris Rn. 37 ab, wo das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt in einem Land kein Grund bestehe, zusätzlich auf ein (weiteres) Land des vorausgegangenen Aufenthalts abzustellen. Mit dem Abstellen auf Libyen als Land des vorausgegangenen Aufenthalts, wo er - der Kläger - seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, ohne dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien, lasse das Verwaltungsgericht, ohne den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt an- oder aufzugreifen, eine eigene Interpretation des Begriffs des „vorherigen Landes“ aufblühen, um dann konsequent die Lage in Syrien als für den Kläger und seinen Fluchtgrund als unerheblich zu werten, obgleich Libyen allgemein als Transitland bekannt sei. Das angegriffene Urteil beruhe - so der Kläger weiter - auch auf dieser Divergenz, da das Verwaltungsgericht ohne den Rechtsverstoß auf Syrien als letztes Land des gewöhnlichen Landes abgestellt hätte und dann vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach einhelliger Rechtsprechung jedenfalls mindestens zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Mit dieser Argumentation legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7 m.w.N.). Es genügt ferner nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7 m.w.N.).

In der in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Passage der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 (konkret juris Rn. 34 - 37) heißt es wörtlich:

„Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben.“ (…)

Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (…).

Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin zu 1 zehn Jahre lang ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hatte und der Kläger zu 2 dort geboren und aufgewachsen ist, besteht kein Grund, zusätzlich auf Aserbaidschan als Land des vorausgegangenen Aufenthalts der Klägerin zu 1 zurückzugreifen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte eine Flüchtlingsankerkennung der Kläger im Falle einer aus asylunerheblichen Gründen eingetretenen Staatenlosigkeit daher nicht in Betracht kommen, da eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation weder geltend gemacht noch festgestellt ist.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat hier mithin keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach ein Aufenthalt mindestens zehn Jahre dauern muss, damit das betroffene Land als Land des vorherigen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG (bzw. im Sinne der entsprechenden Regelung im AsylVfG a.F.) angesehen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im dortigen Einzelfall vielmehr maßgeblich aufgrund der dortigen Verweildauer von zehn Jahren die tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt angesehen. Ein Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eine Divergenz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz ist nicht zu erkennen, soweit in der vorliegenden Fallgestaltung vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG könnten auch bei einer kürzeren Verweildauer als zehn Jahre - hier zwei Jahre und fünf Monate - vorliegen. Es ist weder ausdrücklich noch konkludent der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rechtsanwendung hat ausschließen wollen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Federal Court of Canada zur Genfer Flüchtlingskonvention rekurriert, die sogar einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansehe (BVerwG, U.v. 26.2.2009 a.a.O. juris Rn. 33; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 -11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete „Bewertung der Glaubwürdigkeit der Klagefamilie“ bzw. Frage, „welche Anforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings gestellt werden dürfen“, ist – soweit sie auf die generellen Beweisanforderungen an einen Verfolgungsvortrag abzielt – zwar einer abstrakten Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den weisungsfreien Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylG) gilt grundsätzlich nichts anderes (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Auch in Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, a.a.O.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3; U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Dabei darf es keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16; B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2). Im Übrigen ist es eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt. Hierfür lassen sich über die anerkannten Beweiswürdigungsgrundsätze hinaus keine weiteren allgemeinen Regeln aufstellen (BVerwG, B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2).

Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen nicht geglaubt hat und zu einer ihnen nachteiligen rechtlichen Einschätzung gelangt ist, richtet sich der Zulassungsantrag in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was wegen der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.

Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Bewertung der Lage und des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht hinreichend dargelegt. Die Aufbereitung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland ist zuvörderst Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 139 f.). Solche Zweifel sind in fallbezogener, differenzierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Gründen darzulegen (Berlit, a.a.O., Rn. 141). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Vortrag der Kläger zum einen für unglaubhaft erachtet hat und zum andern unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) davon ausgegangen ist, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Region und Stadt Luhansk trotz eines innerstaatlichen Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr durch willkürliche Gewalt droht und dass sie im Übrigen eine zumutbare interne Fluchtalternative in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diese Einschätzung der Sicherheitslage in der Ukraine auf der Grundlage von verschiedenen Erkenntnissen der Vereinten Nationen und des Auswärtigen Amtes getroffen, denen als selbständige Beweismittel besonderes Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – Rs. C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660/661 f. zu Dokumenten des UNHCR; BVerfG, B.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 12 BvR 1508/93 – BVerfGE 94, 115 = juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 22.1.1985 – 9 C 52/83 – Buchholz 310 § 87 Nr. 5 = juris Rn. 10 f.). Hiermit haben sich die Kläger weder auseinandergesetzt noch diesen Erkenntnissen substantiell etwas entgegengesetzt. Insbesondere verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dazu, dass das Verwaltungsgericht eine Rückkehr in andere Landesteile für zumutbar gehalten hat. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung indes voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7). Die undifferenzierte Behauptung, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg herrsche, und der Vortrag, dass die Hintergründe der Ausschreitungen bzw. des Brandanschlags in Odessa vom 2. Mai 2014 nicht aufgeklärt seien, vermag die auf die vom Bundesamt herangezogenen Erkenntnisse gestützte gerichtliche Annahme nicht substantiiert bzw. nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Auch lassen sich weder aus der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für die Ostukraine und die sog. Kontaktlinie Rückschlüsse auf eine erhebliche individuelle Gefährdung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 26 ff.) der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 6: keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG) noch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten undatierten Informationsblatt einer „Verwaltung für Menschenrechte“, das ohne Angabe von Quellen, Zeit, Ort sowie Quantität und Qualität von Übergriffen pauschal Vorkommnisse rassistisch, fremdenfeindlich oder politisch motivierter Straftaten in der Ukraine bestätigt. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Pressemitteilung von Amnesty International vom Juli 2016 und der Bericht von Spiegel Online vom Mai 2014 betreffen ausschließlich die Verhältnisse in der Ostukraine. Soweit die Kläger dem angegriffenen Urteil den Bericht vom Februar 2016 von Amnesty International entgegenhalten, setzen sie sich weder mit den der gerichtlichen Einschätzung zugrunde liegenden Auskünften noch mit den rechtlichen Maßstäben bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG, insbesondere dem erforderlichen Grad einer individuellen Gefährdung, auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern des Weiteren aufgeworfenen Frage, „wie die Visafreiheit in die EU für ukrainische Menschen zu bewerten ist“ wird im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt. Es ist weder ersichtlich, dass die erst im Juni 2017 eingeführte Visafreiheit für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, noch erkennbar, inwiefern die Frage in dem zu beurteilenden Fall eine Rolle spielen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens unter anderem ins Feld geführt, dass die Kläger im Juni 2015 mit einem Schengen-Visum die Ukraine verlassen konnten.

Auch mit ihrer Verfahrensrüge dringen die Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, es sei denn, sie geht mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rügefähigen und gerügten Verfahrensfehler einher (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68, 70). Soweit die Kläger durch mangelnde Sachverhaltsaufklärung auch ihr rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt sehen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. ist die Rüge unbegründet. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes (BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.). Wird ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Aus der Antragsbegründung ergibt sich indes nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Nachdem es sich um hilfsweise, d.h. für den Fall de Klageabweisung, gestellte Beweisanträge handelte, war das Gericht nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet, hierüber vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Es hat die klägerischen Beweisbehauptungen, dass die im Zusammenhang mit einem Anschlag in Odessa im Mai 2014 verübten Verbrechen nicht aufgeklärt worden seien, die ukrainische Regierung sich nicht an der Aufklärung beteilige und hieraus – vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges – auf das Fehlen eines für eine zwangsweise Rückkehr erforderlichen Mindestmaßes an Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu schließen sei, in den Urteilsgründen unter anderem als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, da nichts dafür spricht bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass ein fehlendes staatliches Aufklärungsinteresse an den Ereignissen von Odessa im Mai 2014 zu einer Bedrohung der Kläger führen könnte, die nach Maßgabe der obergerichtlichen Anforderungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG führen könnte. Nach den behördlichen Feststellungen, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, lebt die Großfamilie der Kläger noch unbehelligt in der Herkunftsregion. Außerdem beschränkt sich der Bürgerkrieg auf ein Achtel der Landesfläche. Einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, muss das Gericht ebenso wenig nachgehen wie einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 366 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Schlussfolgerungen, die die Kläger aus dem angeblich fehlenden staatlichen Aufklärungsinteresse ziehen, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um eine vom Verwaltungsgericht zu treffende Wertung. Die Rüge, dass das Gericht keinen Beweis zu dem Vortrag des Klägers zu 1) erhoben hat, er sei als Separatist mit Namen in einer Datenbank erfasst, kann zudem schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es ihn als unglaubhaft erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. April 2018, Az. Au 1 K 17.31248, ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt sind.

1. Der Kläger macht zum einen das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe gegen grundlegende Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung verstoßen, weil es den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft, weil nur vage und oberflächlich vorgetragen gewertet hat. Damit ist jedoch kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Die Rüge, das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, erfordert regelmäßig, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll oder zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen der Kläger sich nicht hat äußern können. Sie erfordert außerdem, dass substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B. v.19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Zwar kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu zählt grundsätzlich auch die Frage, ob das Gericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 - NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, beispielsweise weil die Beteiligten mit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung ohne ausdrücklichen Hinweis nicht rechnen mussten (vgl. BVerfG, B.v. 12.6.2003 -1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524) oder weil die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359). Derartige gravierende Mängel sind hier nicht dargelegt. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Neutralität vermissen lassen, weil es in seinen Entscheidungsgründen zunächst auf die Würdigung des klägerischen Vortrags in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als unglaubwürdig Bezug genommen hat, geht fehl. Diese Möglichkeit der Abkürzung der Entscheidungsgründe ist in § 77 Abs. 2 AsylG vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass es den Erwägungen im Bescheid insoweit aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt. In den nachfolgenden Ausführungen hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, weshalb es die von dem Kläger vorgetragenen Umstände seiner Flucht nicht glaubt. Der Kläger hat auch sonst keine gravierenden Verstöße gegen Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht in Betracht gezogen, dass er möglicherweise traumatisiert und deshalb nicht zu einem glaubhaften Vortrag in der Lage sei, ist nicht durch entsprechende fachärztliche Atteste untermauert worden. Im Ergebnis hält der Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung.

2. Zum anderen macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend. Auch dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht ausreichend dargelegt.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

„ob im Falle der offensichtlichen Beweisnot eines asylsuchenden Flüchtlings, die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichtes im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, welcher in hoher Not sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar nicht wissen kann, welche Dokumente dieser später in einem ihm, zur Zeit der Flucht vollkommen unbekannten Land und hinsichtlich der Modalitäten auch völlig unbekannten Asylverfahren benötigt, dazu führt, dass ein diesbezüglicher Vortrag ohne entsprechende Aufklärung des Gerichtes als völlig unzulänglich bzw. unzureichend gewertet wird.“

Es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Die Anforderungen, welche an den Vortrag eines Asylbewerbers zur Feststellung der Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren zu stellen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris; U.v. 30.10.1990 – 9 C 72.89 – juris; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris; BVerfG, B.v. 19.7.1990 – 2 BvR 2005/89 – juris). Unter Anwendung dieser Kriterien hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich von der Einschätzung des erkennenden Gerichts und auch dem – in der Regel durch die informatorische Anhörung des Asylantragstellers in der mündlichen Verhandlung vermittelten – Eindruck von der Überzeugungskraft des Vortrags und der Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers ab. Das Verwaltungsgericht ist unter (sinngemäßer) Anwendung dieser Kriterien zu dem Schluss gekommen, dass es dem Sachvortrag des Klägers keinen Glauben schenken kann (UA Rn. 18 ff.). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Die Kritik des Klägers zielt letztlich wiederum auf die im Asylprozess unbeachtliche Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ab.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 ist abzulehnen. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Der Kläger hat seinen Antrag damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So sei klärungsbedürftig, ob „von Kindern, deren Väter verfolgte Mitglieder der islamistischen Partei Hezb-E-Islami sind, ein substantiierter, detaillierter und widerspruchsfreier Vortrag verlangt werden kann.“ Das Verwaltungsgericht habe in seinem Fall die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags mit der Begründung verneint, dass ein Asylkläger seine Fluchtgründe unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig vorzutragen und dabei kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben zu machen habe, damit eine Verfolgung als beachtlich wahrscheinlich erachtet werden könne. Hiermit würde von ihm jedoch Unmögliches verlangt. Er könne aufgrund des sehr jungen Alters, in dem er Afghanistan habe verlassen müssen, des schweigsamen Vaters sowie eines Kontaktverlusts zu diesem in jungen Jahren nicht detailliert dazu vortragen, dass er in Afghanistan als Sohn seines in der islamistischen Partei Hezb-E-Islami aktiv gewesenen Vaters durch die Taliban und lokale Machthaber verfolgt werde. Naturgemäß könne er als Sohn eines Mitglieds einer Partei, die im Untergrund operiere, auch keine Einzelheiten nennen, was genau dem Vater widerfahren sei. Ein solcher Vortrag sei auch nicht erforderlich, da allseits bekannt sei, dass sämtliche Familienmitglieder eines Mitglieds der Partei Hezb-E-Islami verfolgt würden; eine persönliche Bedrohung sei in diesen Fällen nicht erforderlich. Die aufgeworfene Frage sei auch entscheidungserheblich gewesen, so dass ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sei. Diese Klärung sei auch zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, der Frage komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft im Kern die nach § 108 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht im jeweiligen Einzelfall obliegende Beweiswürdigung und ist daher bereits nicht grundsätzlich klärungsfähig. Soweit es die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung betrifft, ist überdies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Asylkläger im Lichte der ihn treffenden Mitwirkungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und § 15 AsylG seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorzutragen hat; d.h. er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylkläger zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 - InfAuslR 2002, 99 - juris Rn. 5). Ein sachtypischer Beweisnotstand - auf einen solchen nimmt die klägerseitig aufgeworfene Frage Bezug - ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1996 - 9 B 293.96 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30011 - NVwZ-RR 2017, 986 - juris Rn. 31). Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht einen in seinem Fall gegebenen besonderen Beweisnotstand nicht hinreichend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt haben sollte, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Auch der abschließende Vortrag des Klägers, dass die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, da mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG klärungsbedürftig sei, „inwieweit … für einen Rückkehrer nach Afghanistan, insbesondere der den iranischen Dialekt spricht, in der aktuellen Lage, in der etliche Binnenflüchtlinge in die Großstädte drängen, überhaupt die Möglichkeit besteht, auf dem Arbeitsmarkt durch Gelegenheitsarbeiten seine Existenz zu sichern“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit wird der Zulassungsantrag bereits den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Ohne Nennung von Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan trägt der Kläger zur Begründung lediglich vor, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Afghanistan dadurch verschärfen werde, dass viele Afghanen innerhalb ihres Landes auf der Flucht seien und in die Großstädte drängten; auch habe er keine Verwandten und auch sonst keinerlei Bindungen in Afghanistan. Damit jedoch ist die aufgeworfene Grundsatzfrage bereits nicht nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet; es fehlt insoweit an einer Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.4.2018 - 13a ZB 18.30135 - juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. April 2016 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war sowie ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist – Klärungsfähigkeit – und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist – Klärungsbedürftigkeit (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (Happ, a.a.O., Rn. 38). Darüber hinaus muss der Frage eine über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung zukommen.

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

ob die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung in der Neuregelung des § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Anwendung finden.

Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nach seinem insoweit maßgeblichen Standpunkt nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, weil die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach Satz 2 derselben Vorschrift nicht vorlägen. Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2017 (BGBl. I, S. 390 – sog. Asylpaket II), in Kraft getreten am 17. März 2016, konkretisiere die Anforderungen an eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, Seite 18) könnten lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 derselben Vorschrift darstellten. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne hingegen z.B. in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden; in solchen Fällen sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung dürfe nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern werde, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohe. Im Lichte dieser Neuregelung seien zudem die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu sehen. Danach werde gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer müsse eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Insofern habe, wie das Verwaltungsgericht in Rn. 30 seines Urteils ausführt, der Gesetzgeber ebenfalls im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251; U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrags) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Sodann führt das Verwaltungsgericht (Rn. 31 des Urteilsabdrucks) aus, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen diese Anforderungen nicht erfüllten. Insofern nimmt das Gericht zunächst nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Begründung im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid, zu der sich die Klagebegründung nicht verhalte. Auch im jüngst vorgelegten Attest betreffend das Gespräch vom 7. März 2016 werde auf die Einwendungen im Bescheid nicht eingegangen. Vielmehr nehme der Arzt erneut Bezug auf seine vorhergehenden Stellungnahmen, mache sich diese also weiterhin zu Eigen. Da die Diagnose auf der Grundlage nicht weiter überprüfter und hinterfragter Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal beruhe, die dieser erstmals dem Arzt gegenüber gemacht habe, denen der Arzt ohne weiteres Glauben geschenkt habe und die in wesentlichen Aspekten nicht mit den Angaben im Asylverfahren übereinstimmten, fehle es weiterhin bereits an einer ausreichenden Exploration. Des Weiteren habe die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) mangels Angabe der ICD-10-Schlüssel nur geringe Aussagekraft, auch wenn sie verbal umschrieben sei. Ferner falle auf, dass der Kläger sich nach Angaben seines Arztes seit 10. September 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinden solle, wohingegen er nach dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeidirektion erst am 11. September 2013 in Leer wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in Gewahrsam genommen und am Tag darauf entlassen worden sei (unter Verweis auf Blatt 6 – 13 der Bundesamtsakte).

Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes folgt, dass die (umstrittene) Frage, ob die in erster Linie auf die Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bezogenen Kriterien des § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG anwendbar sind, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid sowie – diese bestätigend – des Verwaltungsgerichtes nicht zu, dass der die Bescheinigung ausstellende Arzt die Angaben des Klägers zu dem traumatisierenden Ereignis auf ihren Wahrheitsgehalt bzw. auf Übereinstimmung mit den vorherigen Angaben im Asylverfahren zu überprüfen habe, auf die der Arzt jedoch regelmäßig keinen Zugriff haben wird. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Feststellung, ob ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat und damit die tatsächliche Grundlage einer PTBS-Diagnose bilden kann, Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 28.11.2007 – 5 A 2544/07.A – juris). Diese Rechtsfrage ist jedoch bereits geklärt und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Dagegen stellen gegebenenfalls bestehende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach der abschließenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylprozess keinen Zulassungsgrund dar.

b) Des Weiteren hält der Kläger für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

ob eine ausreichende Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeit für Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen in Somalia gegeben ist.

Auch diese Frage führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat in Rn. 34 und 35 des angegriffenen Urteils zwar unter Verweis auf verschiedene Erkenntnismittel selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Behandelbarkeit einer PTBS nicht von vorneherein ausgeschlossen sei. Daher sei angesichts der strengen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kein Abschiebungsverbot festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung somit kumulativ auf zwei Begründungsstränge gestützt, nämlich zum einen auf die fehlende Substantiierung der PTBS-Erkrankung und zum anderen auf die – nach seiner Einschätzung zumindest nicht ausgeschlossene – Behandelbarkeit von PTBS im Herkunftsland des Klägers. Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (Berlit in GK-AsylG, § 78 m.w.N. Rn. 580 ff.). Hier liegt jedoch schon hinsichtlich des ersten vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begründungsstranges, dem Nichterfüllen der Anforderungen der ständigen Rechtsprechung an die Substantiierung einer PTBS, wie ausgeführt kein Zulassungsgrund vor.

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) liegen nicht vor bzw. führen nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Ein nach § 138 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Beweisantrags mit fehlerhafter Begründung liegt nicht vor. Der Kläger hat schon keinen formellen Beweisantrag gestellt. Er hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. April 2016 (Blatt 37 der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens) und damit vor seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer reaktivierten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Panikstörung, sozialen Phobie und Schlaflosigkeit leide, weiterer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bedürfe und dass sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern könne, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hatte zwar bereits mit Schreiben vom 6. April 2016 (ausgelaufen am gleichen Tag) angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO bestehe (Blatt 36 der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens). Erst mit Schriftsatz vom 19. April 2016 (Blatt 40 der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens) hat aber der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, ohne den (angekündigten) Beweisantrag förmlich zu stellen bzw. zu wiederholen. Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beweisantrag vor (oder gleichzeitig) mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei dem vor dem Übergang in das schriftliche Verfahren angekündigten Beweisantrag lediglich um eine Beweisanregung, der das Verwaltungsgericht jedoch nach seinem Rechtsstandpunkt nicht zu folgen brauchte. Denn es hat die Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits an der Substantiierung einer PTBS-Erkrankung fehle.

b) Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Gericht entgegen seinem Hinweis im Schreiben vom 6. April 2016, dass es maßgeblich auf die vorgelegten Atteste ankomme, die neue Vorschrift des § 60a Abs. 2c AufenthG angewendet habe. Denn wie bereits unter 1. a) ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht entscheidend auf die Anwendbarkeit des § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgestellt.

c) Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das Gericht nach Auffassung des Klägers seine Rechtsmeinung abweichend von den eingeführten Erkenntnismitteln geändert hat. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde gelegt hat, der dem Prozess eine so überraschende Wendung gegeben hat, dass auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter damit nicht rechnen musste (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 283 ff.). Bei den Erkenntnismitteln handelt es sich um tatsächliche Grundlagen der Entscheidung. Rechtliches Gehör ist zu den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu gewähren, nicht jedoch zu deren voraussichtlicher Bewertung durch das Gericht (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 341). Das Verwaltungsgericht hat mit der Einführung der beiden als Erkenntnismittel eingeführten Entscheidungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die darin vertretenen Rechtsstandpunkte übernommen, sondern hat sich lediglich die dort getroffenen Tatsachenfeststellungen zu Eigen gemacht und (unter anderem) auf dieser Grundlage seine eigene Rechtsüberzeugung gebildet. Ferner hat es seine Entscheidung auch nur auf die eingeführten und nicht auf andere, nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel gestützt. Somit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung keinen überraschenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde gelegt, zu dem sich der Kläger nicht hätte äußern können, weshalb eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung insoweit nicht vorliegt.

d) Im Ergebnis führt auch der Umstand, dass der Kläger keine zumutbare Möglichkeit hatte, zu den in den Prozess eingeführten Erkenntnismitteln Stellung zu nehmen, nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Kläger hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. April 2016 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und eine – ausdrücklich als solche bezeichnete – „abschließende“ Stellungnahme abgegeben. Mit – offenbar nicht per Telefax vorab übersendetem – Schreiben vom 21. April 2016 hat das Verwaltungsgericht jedoch die Liste der Erkenntnismittel übersendet und weitere, nicht auf der Liste aufgeführte Dokumente als Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Des Weiteren wurde angekündigt, „spätestens“ Ende der 17. Kalenderwoche (Montag, 25. April bis Sonntag, 1. Mai 2016) entscheiden zu wollen. Mit einem laut Posteingangsstempel am 27. April 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers um eine Fristverlängerung bis 2. Mai 2016 gebeten, um zu den eingeführten Erkenntnismitteln Stellung nehmen zu können. Am 28. April 2016 erging jedoch bereits das angefochtene Urteil, das der Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 2. Mai 2016 zugestellt wurde. Aus einem Aktenvermerk (Blatt 62 Rückseite der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens) geht hervor, dass das Urteil „laut Geschäftsstelle bereits vor Erhalt des Schreibens bzw. Vorlage zum Berichterstatter ausgelaufen und statistisch erfasst“ worden sei.

Aus diesem zeitlichen Ablauf geht hervor, dass der Kläger keine zumutbare Möglichkeit hatte, zu den eingeführten Erkenntnismitteln Stellung zu nehmen. Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf Schriftsätze eingereicht werden können (BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 5). Die Einführung von Erkenntnismitteln stellt aber eine wesentliche Änderung des Prozessstoffs dar, die dazu führt, dass der vorher erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung verbraucht ist. Die Verzichtserklärung bedeutet jedenfalls nicht den „Verzicht“ auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu solchen, die Entscheidung tragenden Umständen, die bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht entscheidungserheblich waren (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 328; BVerfG, B.v. 31.5.1995 – 2 BvR 736/95 – NVwZ-Beilage 1995, 66 f.). Für den Zeitpunkt der Einführung der Erkenntnismittel gilt, dass ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter die realistische Chance haben muss, die eingeführten Erkenntnismittel einzusehen und sich sachgerecht zu äußern (Berlit, a.a.O., Rn. 340). Dafür war der dem Kläger faktisch zur Verfügung stehende Zeitraum von weniger als einer Woche bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht mehr angemessen.

Dies führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel nicht beruht. Ein Verfahrensfehler kann nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß auch beruhen kann. Der Verweis auf § 138 VwGO in der im Asylprozess maßgeblichen Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG betrifft lediglich die Bezeichnung der rügefähigen Verfahrensmängel; er umschließt aber nicht die revisionsrechtliche (unwiderlegliche) Vermutung, dass bei Vorliegen eines der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel die Entscheidung gegen Bundesrecht verstößt und der vorliegende Verfahrensverstoß ursächlich für das Urteil ist, dieses also auf dem Verfahrensverstoß beruht (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 82). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn – nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Verwaltungsgerichts – auszuschließen ist, dass bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 635 m.w.N.). Da das Verwaltungsgericht hier seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat (kumulative Mehrfachbegründung), hätten Darlegungen des Klägers zu den eingeführten Erkenntnismitteln nichts daran geändert, dass das Verwaltungsgericht das Substantiierungserfordernis durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als nicht erfüllt angesehen hat. Deshalb wäre auch bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs zu den eingeführten Erkenntnismitteln keine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2016 (Az. M 11 K 16.32728) bleibt ohne Erfolg, weil die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

1. Die von der Beklagten gerügte Abweichung von einem in den Urteilen des Senats vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) sowie vom 28. März 2017 (Az. 20 B 15.30204) aufgestellten Tatsachensatz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht. Soweit das angefochtene Urteil in Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Senats davon ausgeht, dass in Süd- und Zentralsomalia, insbesondere Mogadischu die Gefahrendichte so hoch sei, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sei, beruht das Urteil nicht allein auf dieser Erwägung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass bei ihm besondere gefahrerhöhende Umstände vorlägen. Mit dieser Feststellung weicht das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichtes ab. Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (Berlit in GK-AsylG, § 78 m.w.N. Rn. 580 ff.).

2. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob in Mogadischu überhaupt noch ein bewaffneter Konflikt herrscht, wie ihn § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt,

hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), weil es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. In den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen zur Gefahrenlage in Mogadischu bzw. in Süd- und Zentralsomalia hat der Senat diese Frage allerdings offen gelassen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankam. Denn der Senat ging dort, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass jedenfalls die Gefahrendichte in der betreffenden Region nicht so hoch ist, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris; U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris). Im vorliegenden Falle, in dem das Verwaltungsgericht besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers angenommen hat, kommt es jedoch auf diese Frage als Vorfrage einer erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG an. Vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12, Diakité – NVwZ 2014, 573, juris LS 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24; U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). Gemessen daran liegt in Mogadischu ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vor. Al-Shabaab verübt dort nicht nur – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, welches für sich genommen als Terrorismus einzustufen wäre. Vielmehr finden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, AMISOM und Al-Shabaab statt (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; vgl. zu Letzterem auch die Aktualisierung vom 27.6.2017 a.a.O., S. 28: „hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen“). Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 116.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35; Österr. Bundesasylamt a.a.O.; vgl. nun auch den Bericht der schweizerisch-österreichischen Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia, August 2017, S. 74/75). Auf dieser Grundlage erscheint die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Einzelfalle bei Annahme besonderer gefahrerhöhender Umstände nachvollziehbar, wie sie das Verwaltungsgericht beim Kläger festgestellt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 24. September 2018 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, ihm gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Dies betreffe die auf Seite 9 des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung, dass sich die Lage der Christen in Ägypten in den letzten Jahren gebessert habe und dass es in den vergangenen zwölf Monaten keine größeren Anschläge mehr auf christliche Einrichtungen gegeben habe. Diese überraschende Behauptung sei nachweislich nicht richtig, wie eine im Antragsschriftsatz erfolgte Aufzählung diverser Ereignisse seit dem 9. April 2017 zeige. Dies belege, dass die Situation nicht besser geworden, sondern nach wie vor angespannt sei. Auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 wird zudem in einem unvollständigen Satz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet hingegen nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht allein deshalb vor, weil sich auf Seite 9 des Urteils der - auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes gestützte (vgl. Seite 11 des angegriffenen Urteils) - singuläre Satz findet: „In den vergangenen 12 Monaten gab es keinen größeren Anschlag auf christliche Einrichtungen.“ Dieser - mit Blick auf die Umschreibung „keinen größeren“ ohnehin auslegungsbedürftige - Satz ist nicht für sich gesehen entscheidungstragend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 8 ff. trotz der Feststellung, dass es besonders - und nach wie vor - in Oberägypten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kommt und dass es regelmäßig zur strukturellen Benachteiligung und Diskriminierung von Christen kommt (zur Besserung der Lage der koptischen Christen in Ägypten insgesamt vgl. aber BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10), ausführlich unter Rekurs auf diverse Quellen begründet, warum koptischen Christen in Ägypten keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt seien, wobei dort ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet sei. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass koptische Christen ihren Wohnort innerhalb des Landes wechseln können. So könne - was auch für den Kläger gelte - insbesondere ein Umzug in Landesteile oder Ballungsräume, in denen der christliche Glaube weitgehend unbehelligt ausgeübt werden könne, die andernorts (etwa in Oberägypten) bestehende höhere Gefahr verringern. Auch vor diesem Hintergrund stellt es keine Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 12 der angegriffenen Entscheidung zum Ergebnis kommt, dass bei einer Anzahl von ca. 10% christlicher Bevölkerung in Ägypten, also 9,2 Millionen Kopten, nicht festgestellt werden könne, dass die Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich seien, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft eine begründete Furcht bestehe, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (zum relevanten Kriterium der Verfolgungsdichte für den Tatbestand der Gruppenverfolgung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 13 m.w.N.; speziell zur Lage der koptischen Christen in Ägypten: BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9; B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10).

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 13 f. des angegriffenen Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Kläger mit dem unvollständigen Satz im zweiten Absatz auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 überhaupt tatsächlich hierauf berufen will. Unabhängig von dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend vorgetragen worden. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere fehlt es bereits an der Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 11. September 2018 zugestellte Urteil ist zulässig. Insbesondere wurde die Monats-Frist für die Antragstellung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Antragschriftsatz des Klägers ist ausweislich des Faxjournals des Verwaltungsgerichts - über das Polizeipräsidium Oberfranken - rechtzeitig beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 23.35 Uhr eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 11. Oktober 2018 geht damit ins Leere.

B.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht ordnungsgemäß darlegt oder liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-übergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausste-hende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechts-grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tat-sachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dar-gelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

„ob für einen dem Dienst ferngebliebenen Soldaten, der in Deutschland in einer Funktion in der EPPFG sowie exponiert exilpolitischen tätig war, auch weiterhin nach dem vom Parlament am 05.06.2018 beschlossenen Amnestie für politische Vergehen und Verbrechen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland besteht“,

nicht. Soweit der Kläger mit der Frage auf die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Entfernung aus dem Dienst als Soldat abstellen wollte, hat er ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen verneint, weil für vom Dienst ferngebliebene Soldaten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr der politischen Verfolgung mehr bestehe, sondern deswegen, weil es seinem Vortrag wegen seiner Detailarmut und Widersprüchlichkeit nicht geglaubt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2017 - 9 B 65.16 - juris Rn. 6; vom 12.4.2018 - 9 BN 1.17 - juris Rn. 14 jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 8 ZB 19.30755).

Soweit sich die Frage auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bezieht, ist die Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat in mehreren Verfahren entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris). Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Leitsatz und Rn. 51).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2010 (8 A 4063/06.A, juris) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 - 1 B 68.17 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 - 4 A 361/15.A - juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt.

Die Rüge scheitert bereits daran, dass der Kläger mit der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schon kein divergenzfähiges Gericht benannt hat, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Relevant ist nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss, hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Divergenzberufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 21 ZB 18.33098 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 73).

Im Übrigen hat der Kläger keine abstrakten Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen der Gerichte herausgearbeitet und gegenübergestellt, die sich widersprechen könnten. Soweit er ausführt, die Sätze in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,

„dass es dahinstehen kann, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“,

stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgericht, das in seinen Urteilsgründen ausgeführt habe,

„dass der Kläger mit seinem Vortrag, was das Vorfluchtgeschehen angehe, aufgrund der Einlassung im Termin unglaubwürdig sei und die exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichen. Dem Gericht reichen die unter Beweisantritt dargelegte Mitgliedschaft in der EPPFG, die exponierte Öffentlichkeitsarbeit, Strukturierungsarbeit und die Funktion in der Partei als Schatzmeister nicht aus“

stellt er, wie sich schon dem Wortlaut dieser Sätze entnehmen lässt, keine abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, sondern die jeweiligen Beweiswürdigungen der Gerichte im konkreten Einzelfall. Dies vermag eine Divergenz nicht zu begründen.

3. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 - 8 C 3.11 u.a. - juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, U.v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 - 8 ZB 17.1341 - juris Rn. 35).

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert dementsprechend regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3). Dem genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.

a) Soweit der Kläger geltend macht, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, der einen anderen Dialekt als der Kläger gesprochen habe, zeigt er eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht auf.

Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7). Dass hier eine zumindest ausreichende Verständigung mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht substanziiert vorgetragen.

Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gefragt, ob eine einwandfreie Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher möglich sei, begründet dies ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es im Prozessrecht keine Bestimmung gibt, die das Gericht zu einer solchen Nachfrage verpflichtet. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht für das Gericht lediglich die Pflicht, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Eine Nachfrage im konkreten Fall, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich ist, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Klägers, einen Mangel der Verständigung zu rügen.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kläger vom 24. August 2018 und die in der Anlage beigefügten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit einen wesentlichen Sachvortrag übergangen, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu begründen.

aa) Zum einen ist das Vorbringen schon nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz vom 24. August 2018 bei seiner Entscheidung mehrfach in Bezug genommen und die dortigen Ausführungen berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 6, 12, 13). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden vom Gericht nicht beachtet worden wären, die belegen sollen, dass der Kläger sowohl in Äthiopien Mitglied der Partei Andenet war und diese unterstützt hat als auch in Deutschland für die exilpolitische Organisation der EPPFG tätig war. Das Gericht hat sich im Gegenteil explizit mit der Urkunde vom 26. August 2016 auseinandergesetzt, in der bescheinigt wird, dass der Kläger Mitglied der Partei Andenet ist und seit September 2014 für diese Partei „eine große Infrastruktur gebaut hat“. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Gericht dem Inhalt der Bescheinigung und seinem diesbezüglichen Vortrag keinen Glauben geschenkt hat, ist dies keine Frage der fehlenden Berücksichtigung einer im Prozess vorgelegten Urkunde. Vielmehr wendet er sich damit in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wodurch grundsätzlich kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 - 8 ZB 18.31802 - juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insofern kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Partei Andenet gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht als präkludiert zurückgewiesen hat.

bb) Zum anderen war das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgungsgeschichte für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur deshalb verneint, weil es seinem Vortrag zum Vorfluchtgeschehen keinen Glauben geschenkt hat. Vielmehr hat es seine Entscheidung maßgeblich auch darauf gestützt, dass aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse, insbesondere im Juli und August 2018, die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG vom 13.12.2011 als widerlegt anzusehen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 - 7 BN 4/18 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

cc) Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Beweismitteln im Schriftsatz vom 24. August 2018 auch auf Nachfluchtgründe wegen der Mitgliedschaft und seiner exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die EPPFG beziehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass sich der Kläger auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG nicht mit Erfolg berufen könne, nicht etwa darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers insoweit unglaubhaft sei oder dass es hierauf nicht ankomme. Vielmehr hat es entscheidungstragend darauf abgestellt, dass bei einer Gesamtwürdigung der (im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegenden Auskunftslage und der aktuellen politischen Entwicklungen nicht angenommen werden könne, dass äthiopische Asylbewerber, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erwarte (vergleiche Urteilsabdruck S. 21 f.). Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben (vgl. oben Rn. 8).

c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Einwand, es liege eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis sein Urteil darauf gestützt habe, dass es dem Kläger bezüglich seiner Vorfluchtaktivitäten nicht geglaubt habe.

Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers bezüglich seiner Vorfluchtgeschichte gestützt hat (vgl. dazu oben Rn. 28), liegt eine Überraschungsentscheidung hier nicht vor.

Zwar kann grundsätzlich eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass es dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben schenken werde. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG vom 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil es im Asylprozess regelmäßig auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht. Das ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 - 10 ZB 17.30486 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich angehört. Er musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen gerade auch im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit prüfen und bewerten und dabei gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen würde.

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 138 VwGO wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens infolge eines fehlenden Aufrufs zur Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein fehlender Aufruf zur Sache nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 ZPO in der Rechtsfolge überhaupt zu einer fehlenden Herstellung der Öffentlichkeit (§§ 169 GVG ff.) führen würde. Fehlt es an einem solchen Aufruf, kommt dies nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur lediglich einer Nichtladung der Partei gleich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 220 ZPO Rn. 2). Auch kann das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt sein, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. BSG, B.v. 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris Rn. 9).

Jedenfalls ist im vorliegenden Fall ein Aufruf der Sache erfolgt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache. Durch den Aufruf der Sache wird den Beteiligten bekanntgemacht, dass nunmehr in die mündliche Verhandlung eingetreten wird. Art und Weise des Ausrufs hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 220 Rn. 2). Ein förmlicher Aufruf ist nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 - juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 2).

Danach ist im vorliegenden Fall ein Aufruf zur Sache erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Formularblatt zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. August 2018, das von dem zuständigen Richter ausgefüllt wurde und in dem - neben weiteren Förmlichkeiten - unter Nr. 1 ausdrücklich vermerkt ist: „Aufruf: 10:00 Uhr“. Zudem hat der zuständige Richter in dem Beschluss über den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift vom 26. Oktober 2018 bestätigt, dass ein Aufruf zur Sache unter Nennung des Namens des Klägers, mit dem das Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren nach den Erkenntnissen des Bundesamts geführt wurde bzw. wird, erfolgt ist (Seite 4 des Beschlusses). Dass der Aufruf von dem zuständigen Richter nicht auch vorläufig im Sinne des § 160 a ZPO auf das Tonaufnahmegerät aufgezeichnet wurde und nicht mit dem Begriff „Aufruf zur Sache“ in die ausgefertigte Niederschrift vom Gericht ausdrücklich übertragen wurde (dort heißt es nur: „Beginn: 10:00 Uhr), steht dem nicht entgegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 5. März 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 26. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund von (ausschließlich geltend gemachten) Verfahrensfehlern gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) bzw. i.V. mit § 138 Nr. 6 VwGO (Verletzung der Urteilsbegründungspflicht) zuzulassen.

a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht ist nach dem Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich. Mit dem Einwand, sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Fehlstellung am kleinen Finger seiner rechten Hand Folge eine Schlags eines Dschihadisten mit einer Metallstange gewesen sei, sei im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil nicht erwogen worden, vermag der Kläger einen Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden. Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14 m.w.N.; zuletzt B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - noch unveröffentlicht). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Die bestehende Verletzung seines Fingers kann auf sehr viele Ursachen zurückzuführen sein. Soweit das Erstgericht dem Vortrag des Klägers, er sei von Dschihadisten geschlagen und entführt worden, keinen Glauben schenkte, bestand keine Notwendigkeit, gerade ausdrücklich auf den verletzten Finger argumentativ in den Entscheidungsgründen einzugehen.

b) Auch mit der Rüge, die erstinstanzliche Entscheidung verletze das Gebot der (hinreichenden) Begründung eines Urteils (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 6 VwGO), vermag der Kläger nicht die Zulassung der Berufung zu begründen.

Der Kläger führt zu seinem diesbezüglichen Einwand aus, die Begründung des Urteils sei unverständlich und verworren und lasse deshalb nicht hinreichend erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung tatsächlich maßgebend gewesen seien. Letzteres betreffe eine Passage im zweiten Absatz auf Seite 5 des angegriffenen Urteils. Aus dem dortigen unklaren Text lasse sich nicht erschließen, welche konkrete Person gemeint sei, mit dem der Kläger nach seinem Vortrag - aus Sicht des Verwaltungsgerichts so nicht glaubhaft - geflohen sei.

Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht hinreichend substantiiert (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO. Enthält eine Entscheidung eine wenn auch knappe Begründung für die angegriffene Entscheidung und ist daraus für die Beteiligten erkennbar, aus welchen Gründen die Entscheidung erfolgt ist, so genügt sie grundsätzlich den formalen Mindestanforderungen. Für den Zulassungsgrund genügt es m.a.W. grundsätzlich nicht, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unklar, unvollständig oder unrichtig ist (BVerwG, B.v. 5.6.1998 - NJW 1998, 3290 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.1.2010 - 14 ZB 09.30252 - juris Rn. 9 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Stand: Januar 2019, zu § 78 AsylG Rn. 60, 61; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, zu § 78 AsylG Rn. 33). Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, sodass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für sie maßgebend gewesen sind. Ein grober Formmangel in diesem Sinn liegt daher nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.6.1998 a.a.O.; BayVGH, B.v. 11.1.2010 a.a.O.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 211 m.w.N.; Hailbronner a.a.O., zu § 78 AsylG Rn. 60). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch soweit in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der (verneinten) Glaubhaftigkeit des Klägervortrags zu seiner Verfolgungsgeschichte im Zusammenhang mit der Flucht und der dabei weiteren beteiligten Person - wie vom Kläger vorgetragen (s.o.) - gewisse Unklarheiten verbleiben, so handelt es sich hinsichtlich der gerügten Argumentation nur um einen eher untergeordneten Einzelaspekt in der richterlichen Gesamtwürdigung. Jedenfalls kann den Entscheidungsgründen des Urteils schon deswegen nicht vorgeworfen werden, den Urteilstenor unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen zu können, weil das Verwaltungsgericht im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 - 20 ZB 16.30113 - juris Rn. 18; B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig-Holst., B.v. 6.1.2015 - 1 LA 60/14 - juris Rn. 12) neben dem Umstand, dass es dem Klägervortrag keinen Glauben schenkte - und nur hierauf bezieht sich die Argumentation des Zulassungsantrags hinsichtlich der Verletzung des Begründungsgebots - ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass für den Kläger im Süden Malis eine interne Schutzalternative besteht (§ 3e Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3Satz 1 AsylG; zu § 3 AsylG: Seiten 5 f., zu § 4 AsylG: Seite 6 des angegriffenen Urteils; zu § 6 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und insbes. zur Möglichkeit der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Süden Malis: Seite 7 des angegriffenen Urteils). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative als ebenso entscheidungstragende Begründungsalternative hat der Kläger aber mit seinem Vortrag in der Antragsbegründung nicht argumentiert bzw. vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.