Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 15 ZB 17.30493

bei uns veröffentlicht am31.07.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 9 K 16.31077, 24.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem (u.a.) ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit „von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 3. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben den von ihnen sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in Anwendung derselben Vorschrift in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 3 m.w.N.; B. v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2).

b) Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gericht aufgestellt haben soll. Die Kläger wenden sich mit ihrer Behauptung, das angefochtene Urteil weiche deshalb von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) ab, weil es verkenne, dass die Beklagte sicherzustellen habe, „an welchem konkreten Ort, bei welcher konkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Behandlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die Kläger in Georgien“ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, ohne damit jedoch einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe näher substantiiert darzulegen.

Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem von den Klägern in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes (Divergenz-)Gericht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist nach

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat weder im Hinblick auf die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 2.) Erfolg.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger bestreitet vielmehr ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Unabhängig hiervon wäre die Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – hier geltend gemacht: die zitierten Urteile vom 7. Januar und 4. November 2014 – kein Zulassungsgrund, weil der Gerichtshof schon nicht als divergenzfähiges Gericht in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: 2017, B 2 § 78 Rn. 28). Hieran ändert auch nichts die Berufung des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/09, juris), wonach über Art. 20 Abs. 3 GG die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu „berücksichtigen“ sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 45 f.). Damit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu einem übergeordneten Gericht im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachgekommen (vgl. UA, S. 14), wenn auch nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO wegen der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts zuzulassen.

Für die Besetzungsrüge reicht allein die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans nicht aus; ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung über die Besetzung des Spruchkörpers bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (OVG SN, B.v. 16.10.2003 – 2 L 228/03 – juris; Hailbronner, a.a.O., B 2 § 78 Rn. 56). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar enthält der maßgebliche Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2016, mit dem die weitere, vom Kläger beanstandete und auf drei Asylstreitigkeiten beschränkte andauernde Zugehörigkeit des Einzelrichters G. zur 21. Kammer trotz der Übernahme des Vorsitzes der 13. Kammer beschlossen wurde, tatsächlich keine Begründung für den vorgesehenen Verbleib der Streitsache beim bisher zuständigen Einzelrichter. Dieser Umstand stellt jedoch für sich noch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar; denn das Vorgehen des Präsidiums hatte eine sachliche Rechtfertigung, die darin bestand, dass der Einzelrichter bereits einen bestimmten Einarbeitungsaufwand in den drei Fällen an den Tag gelegt hatte, der bei Übergabe der Streitsachen an einen neuen Einzelrichter verloren gegangen wäre. In der vorliegenden Asylstreitigkeit etwa hatte der Einzelrichter G. im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits zwei Terminierungen der Klage vorgenommen (20. April und 20. Mai 2016) vorgenommen.

Dieser Umstand schließt den Vorwurf einer willkürlichen oder gar manipulativen Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit des Berichterstatters trotz Änderung seiner Kammerzugehörigkeit aus. Hierauf wurde der Kläger bereits in zwei Beschlüssen (vom 7. November 2016 und 22. Februar 2017) sowie in zwei weiteren, erhobene Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlüssen (vom 25. November 2016 und 30. Januar 2017) hingewiesen; der Senat bezieht sich auf die Gründe dieser Beschlüsse.

Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger trägen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend dargelegt bzw. gegeben ist.

Das erstinstanzliche Urteil weicht – was die Kläger allein geltend machen – nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Dadurch, dass deutsche Gerichte und Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sind, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307/323 f. = juris Rn. 46 ff.) und dessen Entscheidungen damit eine faktische Präzedenzwirkung zukommt (BVerfG, B.v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. – BVerfGE 128, 326/368 = juris Rn. 89), wird weder der Europäische Menschenrechtsgerichtshof zum Divergenzgericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 4; B.v. 30.10.2012 – 9 ZB 12.30407 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 21.11.2005 – 12 A 848/05 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 13 zum EuGH) noch dessen gesamte Rechtsprechung ohne konkrete Übernahme im Einzelfall durch das Bundesverfassungsgericht zu einer verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Übrigen haben die Kläger eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), da sie keinen inhaltlich bestimmten, das erstinstanzliche Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht (vgl. stRspr, BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13/17 – juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 –juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Insbesondere wird durch den Vortrag, der Europäische Menschenrechtsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (– 41738/10, Paposhvili – NVwZ 2017, 1187) auf seine Entscheidung vom 4. November 2014 (– 29217/12, Tarakhel – NVwZ 2015, 129) Bezug genommen, woraus zu folgern sei, dass die Beklagte die konkreten Bedingungen einer Niederlassung der Kläger in der Russischen Föderation hätte mitteilen und die Möglichkeit hätte ausschließen müssen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger diese dort aufspüre, dem Darlegungsgebot nicht genügt. Die Bezugnahmen im Urteil vom 13. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 185, 187, 191, 193) erfolgten hinsichtlich des Prüfverfahrens und des Maßstabs bei der Prüfung einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK, der Beschaffung einer Zusicherung des Aufnahmestaats bei Fortbestehen ernsthafter Zweifel an der konkreten Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung sowie der Frage, ob der Aufnahmestaat Konventionsstaat sein müsse. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht ansatzweise auseinander. Mit ihrer Kritik an der Annahme einer innerstaatlichen Flucht-alternative in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens machen die Kläger vielmehr in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung ist.

Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zur Darlegungslast und Würdigung des Sachvortrags im Asylverfahren (EGMR, U.v. 14.1.2014 – 58802/12 – NLMR 2014, 13 = juris Rn. 59 m.w.N.) abgewichen ist. Denn es hatte keine Zweifel am Sachvortrag der Klägerin zu 1., wonach sie nicht selbst politisch verfolgt worden ist und ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch keine politische Verfolgung droht. Vielmehr befürchtet sie, dass die Familie des Vaters ihre minderjährigen Kinder, darunter die Kläger zu 2. bis 4., wegen der Trennung vom Ehemann nach traditionellem Recht zu sich nehmen wird. Die Einschätzung der Risiken bei einer Rückkehr in das Heimatland ist als tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts jedoch keine Frage der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sondern Aufgabe des Gerichts, welches die Kläger hier unter ausführlicher Darstellung der Versorgungslage für alleinstehende Frauen mit Kindern auf eine Niederlassung in außerhalb Tschetscheniens gelegenen Landesteilen der Russischen Föderation und ggf. die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat weder im Hinblick auf die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 2.) Erfolg.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger bestreitet vielmehr ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Unabhängig hiervon wäre die Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – hier geltend gemacht: die zitierten Urteile vom 7. Januar und 4. November 2014 – kein Zulassungsgrund, weil der Gerichtshof schon nicht als divergenzfähiges Gericht in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: 2017, B 2 § 78 Rn. 28). Hieran ändert auch nichts die Berufung des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/09, juris), wonach über Art. 20 Abs. 3 GG die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu „berücksichtigen“ sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 45 f.). Damit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu einem übergeordneten Gericht im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachgekommen (vgl. UA, S. 14), wenn auch nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO wegen der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts zuzulassen.

Für die Besetzungsrüge reicht allein die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans nicht aus; ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung über die Besetzung des Spruchkörpers bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (OVG SN, B.v. 16.10.2003 – 2 L 228/03 – juris; Hailbronner, a.a.O., B 2 § 78 Rn. 56). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar enthält der maßgebliche Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2016, mit dem die weitere, vom Kläger beanstandete und auf drei Asylstreitigkeiten beschränkte andauernde Zugehörigkeit des Einzelrichters G. zur 21. Kammer trotz der Übernahme des Vorsitzes der 13. Kammer beschlossen wurde, tatsächlich keine Begründung für den vorgesehenen Verbleib der Streitsache beim bisher zuständigen Einzelrichter. Dieser Umstand stellt jedoch für sich noch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar; denn das Vorgehen des Präsidiums hatte eine sachliche Rechtfertigung, die darin bestand, dass der Einzelrichter bereits einen bestimmten Einarbeitungsaufwand in den drei Fällen an den Tag gelegt hatte, der bei Übergabe der Streitsachen an einen neuen Einzelrichter verloren gegangen wäre. In der vorliegenden Asylstreitigkeit etwa hatte der Einzelrichter G. im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits zwei Terminierungen der Klage vorgenommen (20. April und 20. Mai 2016) vorgenommen.

Dieser Umstand schließt den Vorwurf einer willkürlichen oder gar manipulativen Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit des Berichterstatters trotz Änderung seiner Kammerzugehörigkeit aus. Hierauf wurde der Kläger bereits in zwei Beschlüssen (vom 7. November 2016 und 22. Februar 2017) sowie in zwei weiteren, erhobene Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlüssen (vom 25. November 2016 und 30. Januar 2017) hingewiesen; der Senat bezieht sich auf die Gründe dieser Beschlüsse.

Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.