vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 18.1185, 28.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 wiederhergestellt.

II. Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die minderjährige Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der

Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge.

Durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Main-Spessart bekannt, dass die Antragstellerin am 6. September 2017 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr nach dem Konsum von Wodka vom Fahrrad gefallen war. Die Antragstellerin wurde in sichtlich alkoholisiertem Zustand in ein Krankenhaus eingeliefert. Eine um 00:13 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 ‰ auf. Nach Darstellung der gegen 23:00 Uhr am Einsatzort eingetroffenen Polizei hätten Zeugeneinvernahmen ergeben, dass die Antragstellerin ein Stück auf ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren sei. Als zwei Freunde sie vom Fahren hätten abhalten wollen und an ihr gezerrt hätten, sei sie vom Rad gefallen. Die Freunde hätten sie aufgefangen, wegen ihres Zustands ihre Mutter verständigt und das Fahrrad in ein angrenzendes Feld gelegt, damit es nicht auf der Straße herumliege. Die Staatsanwaltschaft Würzburg stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 45 JGG gegen Weisung, acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten, ein.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 gab das Landratsamt der Antragstellerin wegen des bekannt gewordenen Sachverhalts gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage beizubringen, ob sie die Gewähr dafür biete, künftig den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend sicher zu trennen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018 bestritt die Antragstellerin, dass sie am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 8. August 2018 wurde ausgeführt, sie habe ihr Fahrzeug nur ein ganz kurzes Stück auf der Wiese bzw. auf dem Grünstreifen abseits der Straßenfahrbahn bewegt. Nach ihrer Erinnerung habe sie nur einmal in die Pedale getreten und das Fahrrad kaum mehr als fünf Meter fortbewegt. Die Aussage in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung, sie sei auf einer öffentlichen Straße gefahren, sei durch die beiden Zeugenaussagen nicht gedeckt. Es handle sich um eine Spekulation bzw. Unterstellung. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Außerdem werde bestritten, dass die Antragstellerin bei der Fahrt mit dem Rad eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt habe. Der erst um 00:13 Uhr ermittelte Wert von 1,61 ‰ lasse einen solchen Rückschluss nicht ohne weitere Erkenntnisse zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei davon auszugehen, dass sich die Alkoholkurve des Betroffenen in den ersten beiden Stunden nach Trinkende noch in zunehmendem Anstieg befinde (Resorptionsphase). Zugunsten der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt zwei Stunden vorher bei der streitgegenständlichen Fahrradfahrt deutlich geringer gewesen sei. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Antragstellerin werde daher der Aufforderung nicht nachkommen.

Nach Anhörung untersagte das Landratsamt der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 9. August 2018, Fahrräder oder Mofas im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Am 10. September 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 28. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geführt habe. Aus den Zeugenaussagen und der Vernehmung der Antragstellerin ergebe sich, dass sie zumindest einige Meter gefahren sei. Wie oft sie in die Pedale getreten habe, spiele keine Rolle. Dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei, ergebe sich aus dem Polizeibericht. Polizeimeister W. sei unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt am Tatort gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke zu der Schlussfolgerung geführt hätten. In dem Bericht sei sogar präzisierend ausgeführt, dass die Antragstellerin in einem Wohngebiet gefahren sei. Zudem sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Polizei dies unterstelle. Die Antragstellerin habe selbst nie angegeben, nur auf einer Wiese gefahren zu sein, sondern vielmehr, dass eine Person zu ihr gesagt habe, die Jungs hätten ihr Fahrrad in das Feld gelegt, damit es nicht auf der Straße herumliege. Hierfür hätte es keinen Grund gegeben, wenn sie nur auf der Wiese gefahren wäre. Auch aus den Zeugenaussagen ergebe sich nicht, dass sie auf einer Wiese gefahren sei. Die vom Zeugen R. angegebene Strecke deute eher darauf hin, dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person zur Nachtzeit und erheblich alkoholisiert auf einer dunklen Wiese gefahren sein solle. Plausibler sei, dass sie auf einer befestigten Straße den Weg nach Hause habe antreten wollen. Ihr Vorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten. So werde nicht vorgebracht, warum sie nur auf einer Wiese bzw. einem Grünstreifen gefahren sein solle und wo sich diese Wiese befinden solle. Weiter sei davon auszugehen, dass sie bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt habe. Zum konkreten Trinkverhalten sei nichts vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Konsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt stattgefunden habe. Bei einem gleichmäßigen Konsum ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens sei eher davon auszugehen, dass sie bis zur Blutentnahme noch Alkohol abgebaut habe. Außerdem reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn die entsprechende Alkoholmenge bei der Fahrt schon im Körper gewesen sei. Auch die Staatsanwaltschaft sei von einer Strafbarkeit der Antragstellerin ausgegangen. Die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 JGG setze einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Gutachtensanordnung seien gegeben, so dass der Schluss gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft einfach unterstellt, dass sie - was ausdrücklich bestritten werde - eine „ungeeignete“ Fahrzeugführerin sei. Die Gutachtensaufforderung sei rechtswidrig gewesen, weil die Antragstellerin nicht in alkoholisiertem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Anordnung unterstellt. Bei der Schlussfolgerung auf die fehlende Fahreignung handle es sich um einen Zirkelschluss. Der Entscheidung fehle der Bezug zum konkreten Einzelfall. So sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls erst 14 Jahre alt gewesen und habe noch nie ein Kraftfahrzeug geführt. Dennoch sei von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass des Untersagungsbescheids bereits wieder elf Monate völlig unauffällig und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Soweit es davon ausgehe, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geführt habe, sei dies von der Aktenlage, insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakte, nicht gedeckt. Sie sei definitiv mit ihrem Fahrrad nicht auf einer öffentlichen Straße gefahren. Der vor Ort anwesende, aber polizeilich nicht einvernommene Zeuge … … habe gesagt, die Antragstellerin sei lediglich auf Wiesengrund gefahren. Nach ihrem Sturz sei ein Junge mit dem Fahrrad durch die Gegend gefahren und habe es auf der Straße abgelegt. Andere Jungen hätten es dann in ein angrenzendes Feld gelegt. Die beiden vernommenen Zeugen und die Antragstellerin selbst hätten nicht davon gesprochen, dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Mit seiner dahingehenden Mutmaßung setze sich der sachbearbeitende Polizeibeamte über den Akteninhalt hinweg. Sie sei nicht durch irgendeine objektive Wahrnehmung gedeckt. Der gesamte streitgegenständliche Vorfall habe sich auf einem Bolzplatz außerhalb eines Wohngebiets abgespielt. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf ihrer unstreitig ganz kurzen Fahrt (höchstens 10 m) durch ein Wohngebiet gefahren sei. Aus der Zeugenaussage des … … ergebe sich, dass das Fahrrad noch in der Wiese gelegen habe, als die Antragstellerin vom Rad gekippt sei. Außerdem habe sie gegen 22:15 Uhr, als sie nach Hause habe fahren wollen, noch keine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt. Entgegen der Auffassung des Gerichts ergäben sich aus der Antragsschrift sehr wohl stichhaltige Gründe, die gegen diese Annahme sprächen. Es sei auf die zweistündige Resorptionsphase und die Aussage der Antragstellerin hingewiesen worden, wonach sie zuvor noch nie Alkohol getrunken und dies an dem Abend des Vorfalls zunächst auch abgelehnt habe. Erst nach 21:00 Uhr habe sie von dem ihr aufgedrängten Wodka-Saftgemisch getrunken. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sie bis zur Blutentnahme bereits Alkohol abgebaut habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich gegen 22:15 Uhr deutlich unterhalb der gesetzlichen Promillegrenze befunden habe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Es fehle an hinreichend substantiierten und plausiblen Angaben zum Sachverhalt, die geeignet wären, die aktenkundigen Zeugenaussagen und die Angaben im Polizeibericht zu widerlegen. Die Angaben zum Trinkverhalten der Antragstellerin seien nicht glaubhaft. Die Behauptung, die angeblich - was im Hinblick auf den erreichten Alkoholwert schon für sich genommen nicht plausibel sei - bis zu diesem Tag vollkommen alkoholabstinente Antragstellerin habe lediglich im kurzen Zeitraum zwischen 21:00 und 22:15 Uhr eine solche Menge Alkohol konsumiert, dass die Blutprobe um 00:13 Uhr 1,61 ‰ aufgewiesen habe, sei schlechthin nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen … … vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und begründet.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Untersagungsbescheid vom 9. August 2018 erscheinen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukommt - das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 237) gilt diese Vorschrift auch für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 11 B 16.1619 - juris Rn. 14; Hahn/Kalus in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Bd. 1 § 3 FeV Rn. 1; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 10; Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 FeV Rn. 1).

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Dabei sollten mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften nicht die Voraussetzungen, unter denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden, sondern der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auf Fälle des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nur insoweit erstreckt werden, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, d.h. - was einen Fahrradfahrer anbetrifft - also nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 = juris Rn. 6).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 5). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Eignungszweifeln nachgehen, unabhängig davon, welches Fahrzeug geführt worden ist. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Nach Aktenlage ist ungeklärt, ob die Antragstellerin ihr Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Zwar ging der sachbearbeitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion Marktheidenfeld in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 und offenbar diesem folgend die Staatsanwaltschaft Würzburg aufgrund der Zeugenaussage des … … davon aus, dass die Antragstellerin einige Meter auf einer öffentlichen Straße gefahren ist, bevor sie gestürzt ist. Dies ist nach den bei Google Maps einsehbaren Gegebenheiten vor Ort auch durchaus möglich, weil sich in der Nähe des auf oder an einem relativ großen Haus- und Wiesengrundstück gelegenen Bolzplatzes öffentliche Straßen befinden, ergibt sich jedoch nicht aus der auf Blatt 10 der Behördenakte aufgezeichneten Zeugenaussage vom 6. September 2017. Danach ist die Antragstellerin an einer nicht näher bezeichneten Stelle „losgefahren“ und „ein Stück weiter … dann vom Fahrrad in die Wiese gekippt“. Die eigene Aussage der Antragstellerin vom 6. Oktober 2017 und die weitere Zeugenaussage vom 18. Oktober 2017 (Blatt 19 der Behördenakte) enthalten keinerlei konkrete Angaben zu dem Ort, an dem sie auf das Fahrrad gestiegen ist, und dessen Beschaffenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugen oder die Antragstellerin hierzu konkret befragt worden sind. Die von der Tatörtlichkeit gefertigten Lichtbilder befinden sich nicht in der Behördenakte. Somit ist derzeit ungeklärt, wie der etwa 30 bis 45 Minuten nach der Fahrt am Einsatzort eingetroffene Polizeibeamte zu seiner Feststellung gelangt ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine Schlussfolgerung aus der Aussage der Antragstellerin, „irgendwer“ habe auch gemeint, dass „die Jungs mein Fahrrad in das Feld gelegt haben, dass es nicht auf der Straße rumliegt“ oder aus dem Fundort des Fahrrads handelt. In Anbetracht der Angaben des Zeugen … … zur Fahrtstrecke und dem Geschehen nach dem Sturz der Antragstellerin vom Fahrrad wird im Klageverfahren zu prüfen sein, ob die polizeiliche Feststellung einer Fahrt auf öffentlichem Straßengrund, der der hierfür beweispflichtige Antragsgegner gefolgt ist, zutrifft.

Dahinstehen kann daher, ob die Antragstellerin bereits während ihrer Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ hatte oder ob aufgrund der bis zur Blutabnahme anhaltenden Resorptionsphase von einem niedrigeren Wert auszugehen ist. Den vorliegenden Zeugenaussagen sind keine konkreten Informationen zu Trinkbeginn und -ende sowie dem Trinkverlauf zu entnehmen. Der Zeuge … … hat der Polizei mitgeteilt, die Antragstellerin habe sich „im Laufe des Abends“ betrunken. Der Zeuge … … hat diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht. Es mag einiges dafür sprechen, dass trotz der anfänglichen Weigerung der Antragstellerin mitzutrinken zwischen dem Trinkende und der Blutabnahme erheblich mehr als zwei Stunden vergangen sind, nachdem sie angegeben hat, ihr Treffen mit den Freunden habe zwischen 18:30 und 19:00 Uhr und ihre Fahrt kurz nach 22:00 Uhr begonnen. Ebenso offen bleiben kann, ob der Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV durch das Verwaltungsgericht zu folgen ist, wonach es ungeachtet der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration während der Fahrt auf die im Körper befindliche Alkoholmenge ankomme, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führe. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (B.v. 9.10.2009 - 3 M 324/09 - Blutalkohol 47, 46 = juris Rn. 11) angeschlossen, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV entsprechend § 24a StVG und § 316 StGB auszulegen ist, ohne sich mit der entgegengesetzten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VwVBl 2013, 19 = juris Rn. 42; ebenso Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 23 und VG München, U.v. 27.9.2011 - M 1 K 11.2974 - juris Rn. 16) auseinanderzusetzen, der dies unter Verweis auf den unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften abgelehnt hat. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke gegeben ist.

Eine Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin, die mit Ausnahme des Vorfalls am 6. September 2017 nie im Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder davor oder danach bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig geworden ist, mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit lässt eine Teilnahme der Antragstellerin mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug am Straßenverkehr vertretbar erscheinen.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung,

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 11 B 16.1619

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 2016 und der Bescheid des Landratsamts Nürnberger Land vom 5. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 14. September 2015 werden
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Mai 2019 - W 6 K 18.1184

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. August 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vol

Referenzen

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 2016 und der Bescheid des Landratsamts Nürnberger Land vom 5. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 14. September 2015 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte das Landratsamt Nürnberger Land (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger auf, bis 23. März 2015 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Das Amtsgericht Hersbruck habe ihn mit Urteil vom 18. Dezember 2014, rechtskräftig seit 8. Januar 2015, wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,29 ‰ nach § 316 StGB verurteilt. Darüber hinaus habe das Amtsgerichts Hers-bruck den Kläger am 28. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt, weil er als Radfahrer mit einer BAK von 2,22 ‰ am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, und mit Urteil vom 2. November 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, da er mit einer BAK von 2,22 ‰ mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verursacht hatte. Die Anordnung werde auf § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV gestützt. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem missbräuchlichen und/oder unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten. Insbesondere sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und/oder Mofa) und/oder das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne.

Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten des Instituts für Beratung - Begutachtung - Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 2. April 2015 ergibt sich, dass zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen und/oder unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können. Es sei jedoch zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und das Führen eines Kraftfahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Es liege eine abstinenzpflichtige Alkoholproblematik im Sinne der Hypothese A2 der Beurteilungskriterien vor. Aus der Lerngeschichte sei abzuleiten, dass der Kläger zum kontrollierten Alkoholkonsum nicht hinreichend zuverlässig in der Lage sei (Kriterium A 2.2 K), denn es seien drei alkoholbedingte Verkehrsstraftaten aktenkundig, darunter sei auch eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK über 1,1 ‰ am Spätnachmittag.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 untersagte das Landratsamt dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2016 abgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV habe dem Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden können, da er nach dem Gutachten vom 2. April 2015 einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen von Fahrzeugen trennen könne. Ob das Gutachten zu Recht angefordert worden sei, sei unerheblich, da es vorgelegt worden sei. Das Gutachten sei auch verwertbar, obwohl auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft worden sei, denn das Trennungsvermögen betreffe beide Fahrzeuggruppen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Beschränkungen oder Auflagen hätten die Gutachter nicht empfohlen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, die Fragestellung an den Gutachter sei verfehlt gewesen, da auch nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen gefragt worden sei. Der Kläger besitze aber keine Fahrerlaubnis. Das Gutachten vermische die beiden Fragestellungen in unzulässiger Art und Weise. Es sei auch nicht zulässig, das Trennungsvermögen bezogen auf Fahrten mit dem Fahrrad und mit einem Kraftfahrzeug gleich zu betrachten, sondern die Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen seien höher. Die zusammengefasste Beantwortung der Fragen führe dazu, dass der höhere Maßstab auch bezüglich der Fahrten mit dem Fahrrad angelegt werde. Die am 15. März 2015 gemessenen Blutwerte wiesen nicht auf Alkoholmissbrauch hin, der Kläger habe auch seit mehr als 15 Monaten keinen Alkohol mehr konsumiert. Es sei unverhältnismäßig, ein lebenslanges Verbot des Fahrradfahrens zu verhängen. Bei der Entscheidung sei auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen, die Taten würden aber schon so lange zurückliegen. Es stelle sich die Frage, ob Abstinenz überhaupt notwendig sei. Es würde auch eine Auflage ausreichen, die nur das Führen eines Fahrrads mit einer BAK von über 1,1 ‰ verbieten würde.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2016 und den Bescheid des Landratsamts vom 5. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die medizinisch-psychologische Begutachtung sei am 7. Januar 2015 rechtmäßig angeordnet worden, da die beiden Taten aus den Jahren 2000 und 2004 zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt und damit zu berücksichtigen gewesen seien. Mit dem Gutachten liege eine neue Tatsache vor, die die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertige. Die Tat vom 8. Oktober 2014 sei auch nach wie vor eingetragen und rechtfertige die Anordnung einer Begutachtung. Dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, sei nicht ersichtlich. Die erbetene Haaruntersuchung habe er bisher nicht vorgelegt.

Nach dem vom Senat beim Kraftfahrt-Bundesamt angeforderten Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 9. Januar 2017 ist nur noch die Straftat aus dem Jahr 2014 eingetragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 5. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Fahreignungsgutachten vom 2. April 2015, auf dem der Bescheid beruht, trägt die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schon deshalb nicht, weil es sich maßgeblich auf die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2000 und 2004 stützt, die dem Kläger schon zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung am 7. Januar 2015 nach den Tilgungsvorschriften für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden durften.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 237; Hahn/Kalus in Münchner Kommentar Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Bd. 1 § 3 FeV Rn. 1; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Verkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 FeV Rn. 10; Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 3 FeV Rn. 1).

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 5 ff; BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sind.

2. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens kann aber nur auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gestützt, die dem Betreffenden noch entgegen gehalten werden dürfen. Werden Umstände berücksichtigt, die nach den Tilgungsbestimmungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden dürfen, ist die Anordnung nicht zulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 8 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a.F., entspricht § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG n.F.) darf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegt, nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für die Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben oder zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden.

Die Tilgungsfrist für die Verurteilung vom 2. November 2000 betrug dabei nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre, da dem Kläger mit diesem Urteil die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Unabhängig davon, ob bei Feststellung des fünfjährigen Zeitraums nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG a.F. die Anlaufhemmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. zu berücksichtigen ist, waren daher spätestens am 2. November 2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung am 7. Januar 2015 fünf Jahre der Tilgungsfrist verstrichen und dieses Urteil konnte für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mehr herangezogen werden.

Auch das Urteil vom 28. Dezember 2004, das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. nur einer fünfjährigen Tilgungsfrist unterlag, da damit weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB festgesetzt worden war, konnte für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mehr verwertet werden. Zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung war ein Zeitraum abgelaufen, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, unabhängig davon, ob der Ablauf der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. durch die Eintragung der Verurteilung aus dem Jahr 2000 ggf. bis 2. November 2010 gehemmt war.

Zwar war die Verwertung der beiden Straftaten aus den Jahren 2000 und 2004 für die Frage, ob das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden kann, noch zulässig. Die Frage danach war aber insgesamt nicht rechtmäßig, da der Kläger weder eine Fahrerlaubnis besitzt noch eine beantragt hat und daher kein Anlass bestand, dieser Frage nachzugehen.

Es ist demgegenüber unerheblich, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i.Vm. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Klärung, ob der Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann, auch alleine auf die letzte Straftat aus dem Jahr 2014 gestützt werden könnte (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 5), denn das Landratsamt hat seine Anordnung nicht nur auf diesen Vorfall, sondern auch auf die älteren Vorkommnisse gestützt.

3. Grundsätzlich kann zwar die Verwertbarkeit eines vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegten Eignungsgutachtens auch bei einem Verstoß der Gutachtensanforderung gegen innerstaatliches Recht bejaht werden. Ein Kraftfahrer, der das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt hat, kann nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Gleiches gilt im Falle der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei Vorlage des Gutachtens. Das Ergebnis des Gutachtens schafft grundsätzlich eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 32). Das vom Kläger vorgelegte Gutachten beruht zwar auf einer unzulässigen Fragestellung, ist deshalb aber nicht zwangsläufig unverwertbar.

4. Das Gutachten ist jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge hinreichend sicher von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann, nicht nachvollziehbar i.S.d. Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens betrifft dessen Schlüssigkeit und verlangt sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (vgl. OVG NW, B.v. 19.2.2013 - 16 B 1229/12 - juris Rn. 9). Das Gutachten ist hier nicht schlüssig, da es sich auch auf Vorfälle stützt, die zum Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung und damit auch der Gutachtenserstellung für die Untersagung des Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dem Kläger nach den Tilgungsbestimmungen nicht mehr vorgehalten werden durften. Informationen bezüglich dieser Vorgänge dürfen von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG nicht genutzt werden. Der Kläger hat diese Vorkommnisse auch nicht ohne Anlass selbst offenbart, sondern der Gutachter befragte ihn eingehend dazu, weil die diesbezüglichen Unterlagen sich in der Behördenakte befunden haben und für die Frage des fehlenden Trennungsvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen auch noch verwertbar waren.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die Vorlage des Gutachtens auf die Anwendung der Tilgungsbestimmungen zu seinen Gunsten verzichten wollte. Die Tilgungsbestimmungen des Fahreignungsregisters gründen sich auf den Gedanken der Bewährung (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1976 - VII C 28.74 - BVerwGE 51, 359 Rn. 39). Nach einem längeren Zeitraum sollen dem Betroffenen keine Nachteile mehr aus lange zurückliegendem Verhalten entstehen. Dabei dürfen nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG sowohl die Tat als auch die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Gedanken nicht für sich nutzbar machen wollte, sondern er führte bei der Befragung hinsichtlich der lange zurückliegenden Taten auch aus, dass dies alles schon sehr lange her sei.

Das Gutachten wäre hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge daher nur dann nachvollziehbar, wenn die darin gezogenen Schlussfolgerungen auch ohne Berücksichtigung der Angaben zu den beiden Straftaten aus den Jahren 2000 und 2004 in sich schlüssig und nachvollziehbar wären.

Das Gutachten stützt sich aber auch hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge tragend auf diese Verurteilungen indem es zum einen feststellt, der Kläger habe nicht ausreichend mitgewirkt, da er sich bezüglich seines aus drei aktenkundigen Alkoholdelikten im Straßenverkehr abzuleitenden problematischen Trinkverhalten nicht hinreichend offen zeige. Zum anderen geht das Gutachten davon aus, die Angaben des Klägers seien nicht frei von Widersprüchen, da die Angaben zu dem Trinkverhalten auch vor dem Jahr 2005 die nachgewiesene Alkoholtoleranz nicht hinreichend erklärten. Darüber hinaus stellt das Gutachten fest, der Kläger müsse auch hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwingend Alkoholabstinenz einhalten, da mehrere Trunkenheitsfahrten sowie eine Trunkenheitsfahrt am Nachmittag vorlägen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Gutachten hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die beiden Vorfälle aus den Jahren 2000 und 2004 nicht berücksichtigt hätte.

5. Das Gutachten leidet auch an weiteren Mängeln, da es die Frage, ob der Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, mit der Frage vermischt, ob ein ausreichendes Trennungsvermögen beim Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Die Anforderungen an diese beiden Fragestellungen sind jedoch unterschiedlich, da das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs bis zum Erreichen eines Wertes von 1,6 ‰ BAK keine Straftat nach § 316 StGB und auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt, während mit einem Kraftfahrzeug schon ab einem Wert von 0,5 ‰ BAK eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Deshalb müssen ggf. auch bei den erforderlichen Strategien des Betreffenden, die dazu dienen, ein zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden, andere Maßstäbe angesetzt werden. Angesichts dieser Mängel kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Forderung nach Alkoholabstinenz, ohne dass Alkoholabhängigkeit vorliegt, für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge der gleiche Maßstab gelten kann.

6. Da das Gutachten die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht trägt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt für die Frage der Eignung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entscheidungserheblich ist, da mit der Untersagung keine Erlaubnis entzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1976 - VII C 28/74 - NJW 1977, 1075), und ggf. die nunmehrige Tilgung der Eintragungen im Fahreignungsregister ohnehin eine neue Bewertung der Fahreignung erforderlich machen würde.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

8. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.