Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. August 2018 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die am ...2003 geborene Klägerin wendet sich gegen die die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

1. Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion M. vom 1. November 2017 sei die Klägerin am 6. September 2017 in W. nach vorherigem Konsum von Alkohol gegen 22:30 Uhr auf ihr Fahrrad gestiegen und habe versucht in Richtung H. zu fahren. Sie sei dann ein Stück mit dem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren. Andere anwesende Personen hätten versucht, die Klägerin vom Fahrradfahren abzuhalten, wobei sie vom Fahrrad gefallen sei. Anschließend sei ein Rettungswagen gerufen und die Klägerin in das Krankenhaus L. verbracht worden. Dort sei ihr am 7. September 2017 um 00:13 Uhr vom diensthabenden Arzt eine Blutprobe entnommen worden.

Die Untersuchung der Blutprobe ergab laut Bericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 15. September 2017 eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille.

Zu dem Vorfall am 6. September 2017 wurden die Klägerin und zwei weitere Zeugen durch die Polizei vernommen:

Der Zeuge O. S. ab zu dem Vorfall bei seiner Vernehmung am 6. September 2017 an, die Klägerin und weitere Personen hätten sich in W. auf dem Bolzplatz aufgehalten. Die Klägerin sei betrunken gewesen und sei auf ihr Fahrrad gestiegen und losgefahren. Ein Stück weiter sei die Klägerin vom Fahrrad in die Wiese gekippt.

Die Klägerin gab bei ihrer Vernehmung am 6. Oktober 2017 an, sie habe sich am Bolzplatz in W. mit anderen Personen aufgehalten. Da sie andere Personen überredet hätten, habe sie drei bis vier Becher eines Wodka-Saft-Gemisches getrunken. Irgendwann habe sie nach Hause fahren wollen. Da sie das erste Mal Alkohol getrunken habe, sei sie froh gewesen, überhaupt auf das Fahrrad gekommen zu sein. Sie sei dann ein Stück gefahren, bis sie von einer anderen Person daran gehindert worden sei weiterzufahren. Irgendwer habe zu ihr gesagt, dass „die Jungs“ ihr Fahrrad ins Feld gelegt hätten, damit es nicht mehr auf der Straße liege.

Der Zeuge A. R. gab bei seiner Vernehmung am 18. Oktober 2017 an, er habe sich mit einigen anderen Leuten am Bolzplatz in W. getroffen. Einige Personen hätten dort Wodka getrunken. Die Klägerin sei irgendwann „richtig betrunken“ gewesen. Die Klägerin habe sich auf ihr Fahrrad gesetzt und sei Richtung H. gefahren, sei dann ca. zehn bis höchstens 30 Meter mit dem Fahrrad gefahren. Er und eine weitere Person hätten versucht die Klägerin vom Fahrrad runterzubekommen. Irgendwann sei die Klägerin vom Fahrrad gefallen.

Von der Verfolgung der Klägerin sah die Staatsanwaltschaft Würzburg mit Verfügung vom 23. März 2018 gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Der Klägerin wurde die Weisung erteilt, acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 6. September 2017 auf, gemäß § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nrn. 2b und c FeV durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung folgende Fragestellungen zu klären: „Liegen körperliche und/oder geistige Mängel vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Klägerin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann?“. Zur Begründung der Anordnung wurde u.a. ausgeführt, nach gefestigter Rechtsprechung sei es auf Grundlage der genannten Rechtsgrundlagen auch möglich, bei einer Alkoholfahrt mit einem Mofa oder Fahrrad die Eignung zu prüfen. Es wurde eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 20. Juli 2018 eingeräumt. Auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens wurde hingewiesen.

Mit Erklärung vom 19. April 2018 wurde die TÜV ... GmbH als Begutachtungsstelle benannt.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung der Klägerin an und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe anlässlich des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 nicht mit dem Fahrrad alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Klägerin sei eingestellt worden. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehe somit von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Es werde daher um die Rücknahme der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens gebeten.

Mit E-Mail vom 11. Mai 2018 erwiderte das Landratsamt, dass an der Aufforderung ein Gutachten vorzulegen festgehalten werde. Die Teilnahme am Straßenverkehr stehe aufgrund des Berichts der Polizei zweifelsfrei fest.

Im Schreiben vom 1. Juni 2018 führte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut aus, dass die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorlägen. Unabhängig davon verstoße die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin werde deshalb der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, woraufhin mit Schreiben vom 8. August 2018 der Bevollmächtigte der Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Stellung nahm. Angeführt wurde insbesondere, dass der Nachweis einer Überschreitung der 1,6 Promillegrenze zum Zeitpunkt der Fahrt nicht erbracht werden könne.

Mit Bescheid vom 9. August 2018 untersagte das Landratsamt der Klägerin Fahrräder sowie Mofas im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, sofern sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweise. Dabei fänden die Vorschriften der § 11 bis 14 FeV zur Fahreignung von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nach § 3 Abs. 2 FeV entsprechende Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Führer eines (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugs nur noch bedingt geeignet oder ungeeignet sei. Da die Klägerin nicht an der Klärung der Fahreignung mitgewirkt und ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten innerhalb angemessener Frist nicht vorgelegt habe, schließe das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Öffentlicher Straßenverkehr finde auf Verkehrsflächen statt, auch wenn sie nicht gewidmet seien und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung für jedermann zur Benutzung zugelassen seien. Das Fahrrad der Klägerin sei erst im Anschluss an die Anhaltung durch anwesende Jugendliche in das angrenzende Feld gelegt worden, da es sonst auf der Straße gelegen hätte. Auch sei der festgestellte Wert der Blutuntersuchung nicht zu beanstanden, da dieser durch ein akkreditiertes Labor festgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei die Aufforderung, zur Klärung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu Recht ergangen. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt werde. Dies sei bei der Klägerin am 6. September 2017 der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Pflicht, dazu beizutragen, dass berechtigte Bedenken an der Fahreignung geklärt werden könnten. Auf diese Verpflichtung habe das Landratsamt auch mehrfach hingewiesen, insbesondere in der Aufforderung vom 18. April 2018. Die Klägerin habe trotzdem kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Das Landratsamt schließe deshalb auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Bringe die Betroffene ein zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten nicht bei, sei das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge auf null reduziert. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr und im berechtigten Interesse der Verkehrsgemeinschaft sei das Landratsamt deshalb verpflichtet, der Klägerin das Führen von Mofas und Fahrrädern zu untersagen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2018 zugestellt.

2. Am 10. September 2018 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ...vom 9. August 2018 aufzuheben.

Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, der Bescheid des Landratsamts vom 9. August 2018 sei rechtsfehlerhaft und rechtswidrig ergangen und verletze die Klägerin in ihren Rechten, denn er gehe zu Unrecht davon aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegen hätten. Dies sei eindeutig nicht der Fall. Insbesondere habe kein erheblicher Verkehrsverstoß der Klägerin gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV vorgelegen, da schon keine Teilnahme der Klägerin am öffentlichen Straßenverkehr vorgelegen habe. Die Klägerin habe ihr Fahrrad nur ein ganz kurzes Stück auf einer Wiese bzw. auf einem Grünstreifen abseits der Fahrbahn bewegt. Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung nur ein einziges Mal in die Pedale getreten und habe sich kaum mehr als 5 Meter vorbewegt, bis die Fahrt wieder geendet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den protokollierten Zeugenaussagen in der Fahrerlaubnisakte. Weder die Klägerin selbst noch die beiden befragten Zeugen hätten jemals davon gesprochen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße gefahren sei. Soweit in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 stehe, die Klägerin sei ein Stück auf ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße gefahren, sei dies durch die vorherigen Einvernahmen seitens der Polizei in keinster Weise gedeckt. Es handle sich insoweit um eine reine Spekulation bzw. Unterstellung. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setze zwingend das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr voraussetze. Hieran fehle es ganz eindeutig im vorliegenden Falle. Eine Rasenfläche, die nicht als Zuweg oder sonstiger Durchfahrtsraum diene, sei kein öffentlicher Verkehrsraum. Ebenso wenig seien dies Straßengräben oder andere angrenzende Wiesen oder Getreidefelder. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am 6. September 2017 gegen 22:15 Uhr einen Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille aufgewiesen habe. Der erst um 0:13 Uhr ermittelte Wert von 1,61 Promille lasse einen solchen Rückschluss ohne weitere Erkenntnisse nicht zu. Das Trinkende sei im vorliegenden Fall bereits gegen 22:15 Uhr am 6. September 2017 erfolgt. Demgegenüber sei der Alkoholgehalt bei der Klägerin erst zwei Stunden nach Trinkende ermittelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde davon ausgegangen, dass sich in den ersten beiden Stunden nach dem Trinkende die Alkoholkurve des Betroffenen noch im zunehmenden Anstieg befinde (Resorptionsphase). Aus diesem Grunde müsse auch im vorliegenden Falle zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Alkoholgehalt zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrradfahrt gegen 22:15 Uhr deutlich geringer gewesen sei als zum Zeitpunkt der Messung um 0:13 Uhr. Unabhängig davon verstoße die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin sei vor dem Vorfall am 6. September 2017 noch niemals in irgendeiner Weise auffällig geworden. Außerdem sei die Klägerin von anderen Jugendlichen zum Alkoholkonsum gedrängt worden. Die Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörde erscheine im vorliegenden Fall völlig überzogen. Die Klägerin habe sich nach all dem zu Recht der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens widersetzt.

Das Landratsamt beantrage für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landratsamt den angefochtenen Bescheid und die verfügte Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen weiter für rechtmäßig halte.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2018 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, es habe im vorliegenden Fall keine Teilnahme der Klägerin am öffentlichen Straßenverkehr vorgelegen. Der Zeuge K. P. sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 die ganze Zeit persönlich vor Ort gewesen und sei in den protokollierten Aussagen der Klägerin und des Zeugen A. R. ausdrücklich erwähnt. Auch bei Eintreffen der Polizei sei der Zeuge anwesend gewesen. Weshalb die Polizei gleichwohl von der Befragung und Zeugeneinvernahmen von Herrn K. P. abgesehen habe, sei nicht nachvollziehbar und stelle einen offensichtlichen Ermittlungsfehler dar. Weder die Klägerin selbst noch die beiden vernommenen Zeugen O. S. und Andre R. hätten gegenüber der Polizei jemals davon gesprochen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Soweit der ermittelnde Polizeibeamte in seiner abschließenden Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 gleichwohl die Behauptung aufstelle, die Klägerin sei ein Stück mit dem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren, sei dies nicht nachvollziehbar und in keiner Weise durch irgendeine objektive Wahrnehmung gedeckt. Als die Polizei gegen 23:00 Uhr am Einsatzort eingetroffen sei, sei die Klägerin bereits im Rettungswagen behandelt worden. Der gesamte Vorfall habe sich im Übrigen auf einem Bolzplatz außerhalb eines Wohngebiets abgespielt. Es sei daher bereits von den örtlichen Gegebenheiten her völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin bei ihrer kurzen Fahrradfahrt in einem Wohngebiet gefahren sei. Zwar hätte die Klägerin am 6. Oktober 2017 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass ihr zugetragen worden sei, die Jungs hätten ihr Fahrrad in ein Feld gelegt, damit dieses nicht auf der Straße herumliege. Hieraus könne aber keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren sein müsse. Als die Klägerin von ihrem Fahrrad gekippt sei, sei dieses Fahrrad zunächst noch in der Wiese gelegen, was sich eindeutig aus der protokollierten Aussage des Zeugen O. S. vom 6. September 2017 ergebe. Erst im Anschluss an die äußerst kurze Fahrradfahrt der Klägerin habe dann einer der anwesenden Jungs das auf der Wiese liegende Fahrrad der Klägerin genommen und sei mit diesem umhergefahren. Erst danach sei das Fahrrad der Klägerin von diesem Jungen auf der Straße abgelegt worden, weshalb es dort später wieder weggeräumt worden sei. Es werde weiterhin ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 gegen 22:15 Uhr einen Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille aufgewiesen habe. In den ersten beiden Stunden nach Trinkende sei die Alkoholkurve eines Betroffenen noch im zunehmenden Anstieg befindlich (Resorptionsphase). Die Klägerin habe bereits am 6. Oktober 2017 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie am fraglichen Abend drei bis vier Becher eines Wodka-Saft-Gemisches getrunken habe. Hierbei habe die Klägerin aber keinesfalls bereits ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens mit anderen Jugendlichen (18:30 Uhr bis 19:00 Uhr) Alkohol konsumiert. Da die Klägerin bis zum fraglichen Abend überhaupt noch nie Alkohol getrunken habe, hätte sie auch am Abend des 6. September 2017 den von den anderen Jugendlichen angebotenen Alkohol lange Zeit abgelehnt. Erst nach 21:00 Uhr habe sich die Klägerin dann schließlich doch breitschlagen lassen und habe zum ersten Mal von dem Wodka-Saft-Gemisch getrunken. Die Alkoholaufnahme habe also erst nach 21:00 Uhr begonnen und habe bis kurz vor der streitgegenständlichen Fahrradfahrt gegen 22:15 Uhr angedauert. Es könne somit definitiv ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bis zur Blutentnahme am 7. September 2017 um 0:13 Uhr bereits Alkohol abgebaut habe.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 ließ die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. P., abgegeben am 10. Dezember 2018, vorlegen. Darin führt der Zeuge K. P. im Wesentlichen aus, die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert auf einer öffentlichen Straße gefahren. Nachdem die Klägerin Alkohol getrunken habe, sei sie mit ihrem Fahrrad nur noch ein ganz kurzes Stück auf einer Wiese und nicht auf der Straße gefahren.

3. Mit Beschluss vom 28. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 6 S 18.1185 den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts ... vom 9. August 2018 wieder her (Az.: 11 CS 18.2277).

4. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 stellten die Beteiligten die oben genannten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Einvernahme der geladenen Zeugen K. P., A. R., O. S., L. S. und A. S., wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Untersagung, Fahrräder und Mofas im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, liegen nicht vor. Der Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV war wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht möglich.

1.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Beim Vorliegen von Eignungszweifeln kann die Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Hat der Betreffende etwa ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist.

1.1

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 18. April 2018 war rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lagen nicht vor. Es steht nicht fest, dass die Klägerin ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt hat.

Der Begriff Straßenverkehr bezieht sich dabei auf Vorgänge im öffentlichen Straßenraum (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 13 FeV Rn. 23). Dem öffentlichen Verkehr dienen dabei alle Flächen, die der Allgemeinheit zur Verkehrszwecken offenstehen. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsraums ist damit die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung und Benutzung in dieser Weise. Eigentumsverhältnisse sind dabei unerheblich. Maßgebend ist allein, dass der Raum der Allgemeinheit tatsächlich zu Verfügung steht (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 14). Nicht zum öffentlichen Straßenraum gehören dagegen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wie etwa ein Straßengraben, ein von der Fahrbahn getrennter Grünstreifen zum Gehsteig hin oder ein Grünstreifen, der durch Anlagen oder Bewuchs offensichtlich von der Verkehrsbenutzung ausgeschlossen ist (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 16).

Die Klägerin ist vorliegend zwar unstreitig am 6. September 2017 im alkoholisierten Zustand zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr mit ihrem Fahrrad im Bereich des Bolzplatzes in W. gefahren. Allerdings gibt es keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad tatsächlich im öffentlichen Straßenraum gefahren ist.

1.1.1 Zunächst liefert der Inhalt der Behördenakte keine Hinweise für eine Fahrt der Klägerin im öffentlichen Straßenraum (vgl. dazu BayVGH B.v. 21.2.2019 - 11 CS 18.2277 - Rn. 18). Insbesondere die protokollierten Aussagen der Klägerin und der Zeugen Oskar S. und Andre R. gegenüber der Polizei bieten keinen Anhalt dafür. Den jeweiligen Angaben kann der Start- und Endpunkt der Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad nicht entnommen werden. Die Aussagen beschränken sich auf eine allgemeine Beschreibung der Fahrt der Klägerin mit dem Fahrrad, ohne dass dabei Angaben zur konkreten Örtlichkeit gemacht wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder die vernommenen Zeugen zu dieser Frage befragt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Zeuge Oskar S. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad nicht beobachtet zu haben. Ausweislich seiner Angaben beruhte die Aussage gegenüber der Polizei auf Erzählungen anderer Personen. Die Angaben von Oskar S. können damit keinen Aufschluss über das Tatgeschehen geben.

Auch die Feststellungen der Polizeiinspektion M. in der Sachverhaltsdarstellungen vom 1. November 2017 geben keinen Aufschluss darüber, wo die Klägerin mit ihrem Fahrrad gefahren ist. Diesen ist zwar zu entnehmen, die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad „ein Stück auf einer öffentlichen Straße“ in einem Wohngebiet gefahren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es im Regelfall keinen Grund gibt, an Angaben von Polizeibeamten zu zweifeln. Allerdings kommt den polizeilichen Feststellungen im vorliegenden Falle nur ein eingeschränkter Aussagewert zu, da nicht ersichtlich ist, wie die Polizeibeamten zu der Feststellung hinsichtlich der Tatörtlichkeit gelangt sind. Eine eigene Wahrnehmung des Vorfalls durch die Polizeibeamten kann jedenfalls nicht Grundlage des Berichts sein, da diese erst 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall an der Tatörtlichkeit eingetroffen sind. Auch die von den Polizeibeamten vorgefunden Situation, die durch in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az. 623 Js 24354/17) befindliche Lichtbilder dokumentiert wurde, spricht nicht zwingend dafür, dass das Fahrrad auf einer öffentlichen Straße bewegt wurde. Die Bilder zeigen nur eine Straße und ein in einer Wiese liegendes Fahrrad. Aufschluss darüber, wo die Fahrt mit dem Fahrrad stattgefunden hat und wie das Fahrrad in die Wiese gelangt ist, kann die vorgefundene Situation nicht geben. Wie bereits dargelegt, lässt sich auch den im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen nichts dazu entnehmen, wo genau die Klägerin mit dem Fahrrad gefahren ist.

1.1.2

Die Befragung der Klägerin und die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung haben ebenfalls nicht ergeben, dass die Klägerin am 6. September 2017 mit dem Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum gefahren ist. Weder die Angaben der Klägerin noch die der anderen Zeugen bieten hinreichend gesicherten Beweis dafür.

Die Klägerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, auf einem Grünstreifen an der Straßenecke W.weg/R.straße auf Höhe des Anwesens W.weg 4 neben der Fahrbahn gefahren zu sein. Sie sei unter Abstützung am dort befindlichen Zaun auf das Fahrrad aufgestiegen, jedoch nach wenigen Metern wieder vom Fahrrad gestürzt. Eine Fahrt nach Hause sei auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da jemand Luft aus den Rädern ihres Fahrrads gelassen habe. Der Zeuge K. P. schilderte bei seiner Zeugenvernehmung einen im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalt; die Klägerin sei an der Ecke W.weg/R.straße ein kurzes Stück, ca. 2 Meter, auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn gefahren. Der Zeuge K. P. erklärte schon im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2018, dass die Klägerin ihr Fahrrad nur ein kurzes Stück auf einer Wiese und nicht auf der Straße bewegt habe. Die Zeugin Anna S. gab an, dass die Klägerin auf einer Wiese neben der Straße auf das Fahrrad gestiegen und dort auch wieder heruntergefallen sei. Dieser Grünstreifen liege nördlich der R.straße unterhalb des Feuerwehrhauses. Die Zeugin S. bestätigte auch, dass die Luft aus den Rädern des Fahrrads der Klägerin gelassen worden war. Der Zeuge Andre R. schilderte, die Klägerin habe versucht „vor dem Bolzplatz“ auf das Fahrrad aufzusteigen. Er könne aber nicht sagen, ob sich das auf der Straße oder auf einem Grünstreifen neben der Straße abgespielt habe. Er und Oskar S. hätten versucht, die Klägerin vom Fahrrad herunterzubringen. Dies hätte sich alles im nördlichen Bereich des Bolzplatzes hinter dem ersten Tor abgespielt. Die Zeugen L. S. und Oskar S. gaben zudem an, den Vorfall nicht beobachtet zu haben. Was mit dem Fahrrad der Klägerin unmittelbar nach dem Sturz passierte, insbesondere ob dieses - entsprechend der Aussage der Klägerin im Ermittlungsverfahren - nach dem Sturz von anderen Personen bewegt wurde, konnte durch die Beweiserhebung nicht aufgeklärt werden. Keiner der vernommen Zeugen konnte aus eigener Wahrnehmung davon berichten.

Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum Hergang des Vorfalls vom 6. September 2017, weichen zwar - insbesondere im Hinblick auf die konkrete Örtlichkeit der Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad - erheblich voneinander ab. Die Aussagen der Personen, die angegeben haben, die Fahrt der Klägerin beobachtet zu haben, stimmen aber insoweit überein, dass von niemandem wahrgenommen wurde, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren ist. Vielmehr gaben alle Zeugen an, die Klägerin sei auf einer Wiese bzw. einem Grünstreifen abseits der Straße gefahren.

Zusammenfassend ist unter Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse festzustellen, dass nicht hinreichend sicher feststellbar ist, dass die Klägerin ihr Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegt hat. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad ausschließlich auf einen Grünstreifen bzw. einer Wiese abseits der öffentlichen Straße gefahren ist und damit entsprechend des oben dargestellten Maßstabs keine Teilnahme am Straßenverkehr vorlag. Der vorliegend beweispflichtige Beklagte konnte daher nicht vom Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ausgehen, sodass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ohne Rechtsgrundlage erfolgte.

1.2

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durfte der Beklagte nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen. Da die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht feststand, durfte der Klägerin nicht untersagt werden, Fahrräder und Mofas im Straßenverkehr zu führen. Der Bescheid des Landratsamtes vom 8. August 2018 war daher aufzuheben.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung,

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Mai 2019 - W 6 K 18.1184 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Mai 2019 - W 6 K 18.1184 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018

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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 wiederhergestellt.

II. Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die minderjährige Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der

Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge.

Durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Main-Spessart bekannt, dass die Antragstellerin am 6. September 2017 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr nach dem Konsum von Wodka vom Fahrrad gefallen war. Die Antragstellerin wurde in sichtlich alkoholisiertem Zustand in ein Krankenhaus eingeliefert. Eine um 00:13 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 ‰ auf. Nach Darstellung der gegen 23:00 Uhr am Einsatzort eingetroffenen Polizei hätten Zeugeneinvernahmen ergeben, dass die Antragstellerin ein Stück auf ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren sei. Als zwei Freunde sie vom Fahren hätten abhalten wollen und an ihr gezerrt hätten, sei sie vom Rad gefallen. Die Freunde hätten sie aufgefangen, wegen ihres Zustands ihre Mutter verständigt und das Fahrrad in ein angrenzendes Feld gelegt, damit es nicht auf der Straße herumliege. Die Staatsanwaltschaft Würzburg stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 45 JGG gegen Weisung, acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten, ein.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 gab das Landratsamt der Antragstellerin wegen des bekannt gewordenen Sachverhalts gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage beizubringen, ob sie die Gewähr dafür biete, künftig den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend sicher zu trennen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018 bestritt die Antragstellerin, dass sie am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 8. August 2018 wurde ausgeführt, sie habe ihr Fahrzeug nur ein ganz kurzes Stück auf der Wiese bzw. auf dem Grünstreifen abseits der Straßenfahrbahn bewegt. Nach ihrer Erinnerung habe sie nur einmal in die Pedale getreten und das Fahrrad kaum mehr als fünf Meter fortbewegt. Die Aussage in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung, sie sei auf einer öffentlichen Straße gefahren, sei durch die beiden Zeugenaussagen nicht gedeckt. Es handle sich um eine Spekulation bzw. Unterstellung. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Außerdem werde bestritten, dass die Antragstellerin bei der Fahrt mit dem Rad eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt habe. Der erst um 00:13 Uhr ermittelte Wert von 1,61 ‰ lasse einen solchen Rückschluss nicht ohne weitere Erkenntnisse zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei davon auszugehen, dass sich die Alkoholkurve des Betroffenen in den ersten beiden Stunden nach Trinkende noch in zunehmendem Anstieg befinde (Resorptionsphase). Zugunsten der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt zwei Stunden vorher bei der streitgegenständlichen Fahrradfahrt deutlich geringer gewesen sei. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Antragstellerin werde daher der Aufforderung nicht nachkommen.

Nach Anhörung untersagte das Landratsamt der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 9. August 2018, Fahrräder oder Mofas im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Am 10. September 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 28. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geführt habe. Aus den Zeugenaussagen und der Vernehmung der Antragstellerin ergebe sich, dass sie zumindest einige Meter gefahren sei. Wie oft sie in die Pedale getreten habe, spiele keine Rolle. Dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei, ergebe sich aus dem Polizeibericht. Polizeimeister W. sei unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt am Tatort gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke zu der Schlussfolgerung geführt hätten. In dem Bericht sei sogar präzisierend ausgeführt, dass die Antragstellerin in einem Wohngebiet gefahren sei. Zudem sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Polizei dies unterstelle. Die Antragstellerin habe selbst nie angegeben, nur auf einer Wiese gefahren zu sein, sondern vielmehr, dass eine Person zu ihr gesagt habe, die Jungs hätten ihr Fahrrad in das Feld gelegt, damit es nicht auf der Straße herumliege. Hierfür hätte es keinen Grund gegeben, wenn sie nur auf der Wiese gefahren wäre. Auch aus den Zeugenaussagen ergebe sich nicht, dass sie auf einer Wiese gefahren sei. Die vom Zeugen R. angegebene Strecke deute eher darauf hin, dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person zur Nachtzeit und erheblich alkoholisiert auf einer dunklen Wiese gefahren sein solle. Plausibler sei, dass sie auf einer befestigten Straße den Weg nach Hause habe antreten wollen. Ihr Vorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten. So werde nicht vorgebracht, warum sie nur auf einer Wiese bzw. einem Grünstreifen gefahren sein solle und wo sich diese Wiese befinden solle. Weiter sei davon auszugehen, dass sie bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt habe. Zum konkreten Trinkverhalten sei nichts vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Konsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt stattgefunden habe. Bei einem gleichmäßigen Konsum ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens sei eher davon auszugehen, dass sie bis zur Blutentnahme noch Alkohol abgebaut habe. Außerdem reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn die entsprechende Alkoholmenge bei der Fahrt schon im Körper gewesen sei. Auch die Staatsanwaltschaft sei von einer Strafbarkeit der Antragstellerin ausgegangen. Die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 JGG setze einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Gutachtensanordnung seien gegeben, so dass der Schluss gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft einfach unterstellt, dass sie - was ausdrücklich bestritten werde - eine „ungeeignete“ Fahrzeugführerin sei. Die Gutachtensaufforderung sei rechtswidrig gewesen, weil die Antragstellerin nicht in alkoholisiertem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Anordnung unterstellt. Bei der Schlussfolgerung auf die fehlende Fahreignung handle es sich um einen Zirkelschluss. Der Entscheidung fehle der Bezug zum konkreten Einzelfall. So sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls erst 14 Jahre alt gewesen und habe noch nie ein Kraftfahrzeug geführt. Dennoch sei von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass des Untersagungsbescheids bereits wieder elf Monate völlig unauffällig und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Soweit es davon ausgehe, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geführt habe, sei dies von der Aktenlage, insbesondere der polizeilichen Ermittlungsakte, nicht gedeckt. Sie sei definitiv mit ihrem Fahrrad nicht auf einer öffentlichen Straße gefahren. Der vor Ort anwesende, aber polizeilich nicht einvernommene Zeuge … … habe gesagt, die Antragstellerin sei lediglich auf Wiesengrund gefahren. Nach ihrem Sturz sei ein Junge mit dem Fahrrad durch die Gegend gefahren und habe es auf der Straße abgelegt. Andere Jungen hätten es dann in ein angrenzendes Feld gelegt. Die beiden vernommenen Zeugen und die Antragstellerin selbst hätten nicht davon gesprochen, dass sie auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Mit seiner dahingehenden Mutmaßung setze sich der sachbearbeitende Polizeibeamte über den Akteninhalt hinweg. Sie sei nicht durch irgendeine objektive Wahrnehmung gedeckt. Der gesamte streitgegenständliche Vorfall habe sich auf einem Bolzplatz außerhalb eines Wohngebiets abgespielt. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf ihrer unstreitig ganz kurzen Fahrt (höchstens 10 m) durch ein Wohngebiet gefahren sei. Aus der Zeugenaussage des … … ergebe sich, dass das Fahrrad noch in der Wiese gelegen habe, als die Antragstellerin vom Rad gekippt sei. Außerdem habe sie gegen 22:15 Uhr, als sie nach Hause habe fahren wollen, noch keine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ gehabt. Entgegen der Auffassung des Gerichts ergäben sich aus der Antragsschrift sehr wohl stichhaltige Gründe, die gegen diese Annahme sprächen. Es sei auf die zweistündige Resorptionsphase und die Aussage der Antragstellerin hingewiesen worden, wonach sie zuvor noch nie Alkohol getrunken und dies an dem Abend des Vorfalls zunächst auch abgelehnt habe. Erst nach 21:00 Uhr habe sie von dem ihr aufgedrängten Wodka-Saftgemisch getrunken. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sie bis zur Blutentnahme bereits Alkohol abgebaut habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich gegen 22:15 Uhr deutlich unterhalb der gesetzlichen Promillegrenze befunden habe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Es fehle an hinreichend substantiierten und plausiblen Angaben zum Sachverhalt, die geeignet wären, die aktenkundigen Zeugenaussagen und die Angaben im Polizeibericht zu widerlegen. Die Angaben zum Trinkverhalten der Antragstellerin seien nicht glaubhaft. Die Behauptung, die angeblich - was im Hinblick auf den erreichten Alkoholwert schon für sich genommen nicht plausibel sei - bis zu diesem Tag vollkommen alkoholabstinente Antragstellerin habe lediglich im kurzen Zeitraum zwischen 21:00 und 22:15 Uhr eine solche Menge Alkohol konsumiert, dass die Blutprobe um 00:13 Uhr 1,61 ‰ aufgewiesen habe, sei schlechthin nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen … … vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und begründet.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Untersagungsbescheid vom 9. August 2018 erscheinen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukommt - das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 237) gilt diese Vorschrift auch für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 11 B 16.1619 - juris Rn. 14; Hahn/Kalus in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Bd. 1 § 3 FeV Rn. 1; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 10; Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 FeV Rn. 1).

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Dabei sollten mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften nicht die Voraussetzungen, unter denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden, sondern der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auf Fälle des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nur insoweit erstreckt werden, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, d.h. - was einen Fahrradfahrer anbetrifft - also nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 = juris Rn. 6).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 5). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Eignungszweifeln nachgehen, unabhängig davon, welches Fahrzeug geführt worden ist. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Nach Aktenlage ist ungeklärt, ob die Antragstellerin ihr Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Zwar ging der sachbearbeitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion Marktheidenfeld in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 und offenbar diesem folgend die Staatsanwaltschaft Würzburg aufgrund der Zeugenaussage des … … davon aus, dass die Antragstellerin einige Meter auf einer öffentlichen Straße gefahren ist, bevor sie gestürzt ist. Dies ist nach den bei Google Maps einsehbaren Gegebenheiten vor Ort auch durchaus möglich, weil sich in der Nähe des auf oder an einem relativ großen Haus- und Wiesengrundstück gelegenen Bolzplatzes öffentliche Straßen befinden, ergibt sich jedoch nicht aus der auf Blatt 10 der Behördenakte aufgezeichneten Zeugenaussage vom 6. September 2017. Danach ist die Antragstellerin an einer nicht näher bezeichneten Stelle „losgefahren“ und „ein Stück weiter … dann vom Fahrrad in die Wiese gekippt“. Die eigene Aussage der Antragstellerin vom 6. Oktober 2017 und die weitere Zeugenaussage vom 18. Oktober 2017 (Blatt 19 der Behördenakte) enthalten keinerlei konkrete Angaben zu dem Ort, an dem sie auf das Fahrrad gestiegen ist, und dessen Beschaffenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugen oder die Antragstellerin hierzu konkret befragt worden sind. Die von der Tatörtlichkeit gefertigten Lichtbilder befinden sich nicht in der Behördenakte. Somit ist derzeit ungeklärt, wie der etwa 30 bis 45 Minuten nach der Fahrt am Einsatzort eingetroffene Polizeibeamte zu seiner Feststellung gelangt ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine Schlussfolgerung aus der Aussage der Antragstellerin, „irgendwer“ habe auch gemeint, dass „die Jungs mein Fahrrad in das Feld gelegt haben, dass es nicht auf der Straße rumliegt“ oder aus dem Fundort des Fahrrads handelt. In Anbetracht der Angaben des Zeugen … … zur Fahrtstrecke und dem Geschehen nach dem Sturz der Antragstellerin vom Fahrrad wird im Klageverfahren zu prüfen sein, ob die polizeiliche Feststellung einer Fahrt auf öffentlichem Straßengrund, der der hierfür beweispflichtige Antragsgegner gefolgt ist, zutrifft.

Dahinstehen kann daher, ob die Antragstellerin bereits während ihrer Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ hatte oder ob aufgrund der bis zur Blutabnahme anhaltenden Resorptionsphase von einem niedrigeren Wert auszugehen ist. Den vorliegenden Zeugenaussagen sind keine konkreten Informationen zu Trinkbeginn und -ende sowie dem Trinkverlauf zu entnehmen. Der Zeuge … … hat der Polizei mitgeteilt, die Antragstellerin habe sich „im Laufe des Abends“ betrunken. Der Zeuge … … hat diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht. Es mag einiges dafür sprechen, dass trotz der anfänglichen Weigerung der Antragstellerin mitzutrinken zwischen dem Trinkende und der Blutabnahme erheblich mehr als zwei Stunden vergangen sind, nachdem sie angegeben hat, ihr Treffen mit den Freunden habe zwischen 18:30 und 19:00 Uhr und ihre Fahrt kurz nach 22:00 Uhr begonnen. Ebenso offen bleiben kann, ob der Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV durch das Verwaltungsgericht zu folgen ist, wonach es ungeachtet der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration während der Fahrt auf die im Körper befindliche Alkoholmenge ankomme, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führe. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (B.v. 9.10.2009 - 3 M 324/09 - Blutalkohol 47, 46 = juris Rn. 11) angeschlossen, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV entsprechend § 24a StVG und § 316 StGB auszulegen ist, ohne sich mit der entgegengesetzten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - VwVBl 2013, 19 = juris Rn. 42; ebenso Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 23 und VG München, U.v. 27.9.2011 - M 1 K 11.2974 - juris Rn. 16) auseinanderzusetzen, der dies unter Verweis auf den unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften abgelehnt hat. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke gegeben ist.

Eine Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin, die mit Ausnahme des Vorfalls am 6. September 2017 nie im Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder davor oder danach bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig geworden ist, mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit lässt eine Teilnahme der Antragstellerin mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug am Straßenverkehr vertretbar erscheinen.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.