Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 26 S 16.1225

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1, B, BE, C1, C1E, L und M.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am ... Juni 2015 mit seinem PKW auf einem Parkplatz beim Einparken einen anderen PKW touchierte. Der Mitteilung war weiter zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug des Antragstellers eine erhebliche Anzahl kleinerer Beschädigungen aufwies. Es bestünden deshalb Zweifel, ob der Antragsteller sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher führen könne. Der Vorfall vom ... Juni 2015 führte zu einem Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht gegen den Antragsteller. Das Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Nach einer vom Antragsgegner veranlassten Vorsprache des Antragstellers am ... Oktober 2015 nahm der Antragsgegner hieraus gezogene Erkenntnisse zum Anlass, die Vorlage ärztlicher Atteste zu fordern. Dem beigebrachten internistischen/hausärztlichen Attest vom ... Oktober 2015 zu Folge ergeben sich beim Antragsteller u. a. die Diagnosen „koronare 2-Gefäßerkrankung mit Z.n. akutem Koronarsyndrom 2007“ und „arterieller Hypertonus“. Er werde mit den Medikamenten A. ..., B., C., D. und E. behandelt. Der Antragsteller sei von zerebraler Seite absolut unauffällig und uneingeschränkt fahrtauglich. Darüber hinaus überreichte der Antragsteller eine Sehtestbescheinigung vom ... Oktober 2015 sowie einen Behandlungsbericht der Augenklinik A. vom ... November 2015, wonach ein Cataract mit aktuell grenzwertiger Sehkraft vorliege. Der Antragsteller teilte hierzu mit, dass er die ihm insoweit empfohlene Operation durchführen lassen wolle.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich-anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum ... Februar 2016 zu der Fragestellung auf, ob bei ihm Erkrankungen nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV (Herz- und Gefäßerkrankungen) vorliegen, welche die Fahreignung in Frage stellen, des Weiteren ob vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs vorliege. Falls letzteres verneint werde, sei einzelfallbegründet die Frage zu beantworten, ob eine Kompensation möglich oder die Möglichkeit einer Kompensation (z. B. Kumulation) ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner übermittelte den Begutachtungsauftrag mit Schreiben vom ... Dezember 2015 an die vom Antragsteller benannte Begutachtungsstelle.

Am ... Februar 2016 erhielt der Antragsgegner die Fahrerlaubnisunterlagen von der Begutachtungsstelle zurück. Ein Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt.

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. März 2016 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A18, A1, B, BE, C1, C1E, L und M (Nr. 1 des Bescheids), forderte unter Androhung eines Zwangsgeldes von a... EUR die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte die Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 4. März 2016. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte er außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. März 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung trug er vor, dass sich der Kläger am ... Januar 2016 einer Augen-Operation unterzogen habe, die erfolgreich verlaufen sei. Der Kläger nehme verschiedene Medikamente ein, das Medikament B. jedoch nicht mehr. Dem ärztlichen Attest vom ... Oktober 2015 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller fahrtauglich sei. Auch nach dem internistischen/kardiologischen Attest vom ... März 2016 ergebe sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit. Die aktuelle Medikation entspreche einer „Standard-Therapie“ der Grunderkrankung, die ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit führe. Dem Kläger sei bewusst, dass er die Aufforderungen von Antragsgegnerseite nicht hätte ignorieren dürfen. Er habe jedoch lediglich seine Augenoperation abwarten wollen, um sich der Behörde erneut vorzustellen. Soweit die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließe, handele es sich um eine Vermutung, die durch die vorgelegten Unterlagen - insbesondere das neueste Attest - widerlegt sei. Jedenfalls rechtfertige die Aktenlage nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, denn eine aktuelle Gefährdung der Umwelt ergebe sich nach der Augenoperation weder aus der Sehschärfe, noch aus dem sonstigen Gesundheitszustand. Dementsprechend rechtfertige die Aktenlage auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis, zumal auf Antragsgegnerseite auch keine Abwägung stattgefunden habe. Schließlich sei auch das nach § 153 a StPO eingestellte Ermittlungsverfahren nicht geeignet, den Entzug der Fahrerlaubnis zu begründen. Es handele sich um eine einmalige Verfehlung, die auf einem Irrtum des Antragstellers hinsichtlich der nach einem Unfall durchzuführenden notwendigen Schritte basiere. Der Antragsteller habe anlässlich der Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei des Bevollmächtigten einen rüstigen und unbeeinträchtigten Eindruck hinterlassen. Mit Schriftsatz vom ... April 2016 überreichte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein augenärztliches Attest vom ... April 2016, wonach die Sehschärfe den Voraussetzungen der Fahrerlaubnisklasse 3 genüge.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Er führte hierzu u. a. aus, dass der Antragsteller weiterhin C. einnehme, welches die „psycho-physische“ Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könne. Zudem sei weiter zu klären, ob Wechselwirkungen durch die einzunehmenden Medikamente bestünden. Mit Schriftsatz vom ... Mai 2016 ergänzte der Antragsgegner, dass aus seiner Sicht § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV nicht nur ermögliche, die Auswirkungen von Erkrankungen als solche, sondern auch deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Medikamenten in einem ärztlichen Gutachten mittels Leistungstests nach einem standardisierten Verfahren überprüfen zu lassen. Es erschließe sich nicht, wie der Facharzt sonst Beeinträchtigungen durch Arzneimittel ohne Leistungstests beurteilen könnte. Gerade die Leistungstests seien dazu geeignet, Fahreignungsbedenken einzuordnen. Physische Mängel, die damit verbundene Einnahme von Arzneimitteln und deren Auswirkungen oblägen zunächst einer ärztlichen Einschätzung. Eine weitere psychologische Untersuchung könne sich ggf. anschließen. Auf die Untersuchungen nach Anlage 5 zur FeV durch Arbeits- und Betriebsmediziner werde hingewiesen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat die in der Hauptsache erhobene Klage Aussicht auf Erfolg, da danach der Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2016 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die anzustellende Interessenabwägung muss folglich zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids bestehen kann.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids vom 4. März 2016.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081).

An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (s. § 11 Abs. 5 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen.

An einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung fehlt es hier. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie hinsichtlich der Fragestellung zum Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV den Anforderungen genügt. Jedenfalls sind die Fragen nach der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und nach Kompensationsmöglichkeiten bei ggf. bestehenden Leistungsmängeln zu beanstanden, weil sie auf Feststellungen abzielen, welche durch die angeordnete ärztliche Begutachtung nicht getroffen werden können. Das Gericht relativiert insoweit seine bisher vertretene Auffassung in ähnlich gelagerten Fällen.

Die vorliegend gestellte Frage nach der (psychischen) Leistungsfähigkeit (s. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) erfordert neben einer ärztlichen Untersuchung eine psychologische Bewertung, da psychologische Testverfahren durchzuführen und ggf. auch Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22. März 2016 - 11 ZB 15.2700 Rn. 1 m. w. N.). Sie erfolgt unter Anwendung von Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den psychologischen Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (s. VGH BW, U.v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95; s. auch BayVGH, B.v. 15.6.2015 - 11 CS 15.969 - juris Rn. 14, B.v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 17). Auch die Beantwortung der Folgefrage nach Kompensationsmöglichkeiten im Anschluss an im Wege psychologischer Testverfahren ermittelter Leistungsmängel unterliegt einer psychologischen Beurteilung, zumal im Hinblick auf die zu erwägende Verhaltensanpassung auch prospektive Elemente zu berücksichtigen sind. Ein rein ärztliches Gutachten ist für die Beantwortung der auf das Vorliegen der psychophysischen Leistungsfähigkeit bezogenen Fragen nicht geeignet. Dies ist auch nicht im Hinblick auf Nr. 2 Satz 3 der Anlage 5 zur FeV anders zu sehen. Nr. 2 der Anlage 5 ist hier nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft einzig Erteilungs- sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerungsverfahren zu den Fahrerlaubnissen der D-Klassen bzw. zur Fahrgastbeförderung und die insofern standartmäßig vorzulegenden Leistungsfähigkeitsnachweise.

Die Notwendigkeit einer sich an eine ärztliche Begutachtung anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung scheint zwar auch der Antragsgegner für möglich zu halten, wenn er unter Nr. 3 Satz 2 auf Seite 4 seiner Gutachtensanordnung vom ... Dezember 2016 darauf verweist, dass ergänzend ein medizinisch-psychologisches Gutachten empfohlen werden könne, soweit Fragen hinsichtlich eventueller Leistungsmängel oder Kompensationsmöglichkeiten zu klären seien. Seiner Antragserwiderung vom ... Mai 2016 zu Folge ordnet er jedoch die Leistungstests nach einem standardisierten Verfahren und mittels Testgerät - entgegen der hier vertretenen Auffassung - der ärztlichen Begutachtung zu. Dementsprechend ist die Frage in Bezug auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in der Gutachtensanordnung vom ... Dezember 2015 auch so formuliert - und wird nach den Erfahrungen des Gerichts durch die ärztlichen Gutachter vielfach auch so verstanden -, dass durch das ärztliche Gutachten das Vorliegen der erforderlichen Leistungsfähigkeit (umfassend und abschließend) bejaht oder verneint werden soll. Hierauf deuten auch die Folgefrage nach Kompensationsmöglichkeiten, die in der Regel die Beantwortung der ersten Frage auf der Basis einer Leistungstestung bedingt, und der Hinweis Nr. 4 auf Seite 4 der Gutachtensanordnung hin, wonach die Frage der vorliegenden Leistungsmängel mit geeigneten, nach dem Stand der Wissenschaft standardisierten und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validierten Verfahren zu klären sei (vgl. Patermann, Schubert, Graw, Handbuch des Fahreignungsrechts, 2015, S. 189 f.).

Veranlasst der ärztliche Gutachter in Ansehung der Fragestellung die zur Beantwortung in der Regel notwendigen psychologischen Testverfahren bzw. weiteren psychologischen Untersuchungen, führt dies zu einer unzulässigen Erweiterung der Fragestellung um psychologische Sachverhalte, die eben nicht in einem ärztlichen, sondern in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären wären. Die Behörde könnte eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV aber erst fordern, wenn sie nach Würdigung eines zunächst eingeholten ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich wäre. Sie darf die Entscheidung über die Durchführung der psychologischen Testverfahren und weiterer psychologischer Untersuchungen im Hinblick auf den damit verbundenen intensiveren Freiheitseingriff im Vergleich zu der ärztlichen Untersuchung nicht dem Gutachter überlassen, sondern hat sich an die gesetzlich vorgesehene, gestufte Vorgehensweise zu halten (VG Würzburg, B.v. 13.2.2014 - W 6 S 14.62 - juris).

Einer Gutachtensanordnung, die eine - wenn auch nur teilweise - fehlerhafte Fragestellung enthält, braucht der Betroffene nicht Folge zu leisten (s. BayVGH, B.v. 04.02.2013 - 11 CS 13.22 - juris Rn. 19). Aus der Nichtvorlage des im Ergebnis zu Unrecht geforderten Gutachtens durfte der Antragsgegner daher nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und deshalb auch nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtbeibringung des Gutachtens stützen.

Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht bei dem Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen, hinsichtlich der Frist konkretisierten Verpflichtung des Antragstellers, den Führerschein abzuliefern, verbleiben. In Konsequenz aus alldem war außerdem die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung zu diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nr. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Der Kläger nimmt als Schmerzpatient aus medizinischen Gründen Morphinpräparate ein, die ihm wegen der Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen schweren Verkehrsunfalls mit einem Motorrad ärztlich verordnet werden. Am 09.06.2010 nahm der Kläger unter dem Einfluss von Morphin (66 ng/ml) am Straßenverkehr mit einem Motorrad teil. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger deshalb zunächst zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an; nach der Beibringung ärztlicher Atteste über die Verordnung von morphinhaltigen Präparaten sah die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungsbedenken als ausgeräumt an und wies mit Schreiben vom 21.10.2010 darauf hin, dass bei Bekanntwerden neuerlicher Vorkommnisse mit weiteren Maßnahmen zu rechnen sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 24.09.2011 wurde festgestellt, dass der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Pkw teilnahm, obwohl er unter Drogeneinfluss stand. Die Untersuchung des Blutserums ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Daraufhin ordnete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zunächst am 06.10.2011 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an zu der Fragestellung, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Verletzung durch Unfall und erforderliche medikamentöse Behandlung), die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellt, unter Berücksichtigung der in dem ärztlichen Gutachten festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der genannten Klassen sicher führen kann. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 22.11.2011 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an zu den Fragestellungen:
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Kläger begangene Fahrt unter Drogeneinfluss am 24.09.2011 an und hob hervor, die Behörde sei gemäß §§ 11 und 14 FeV dazu gehalten, dessen Kraftfahreignung durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen; wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen sei dieses Gutachten von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen. Die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Frist bis zum 12.12.2011 zur Vorlage des beigefügten Untersuchungsauftrages und wies dabei darauf hin, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Führerscheinstelle persönlich vorsprechen könne. Zur Vorlage des Gutachtens bestimmte die Fahrerlaubnisbehörde eine Frist bis zum 12.02.2012 und hob hervor, dass bei Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werde.
Der Kläger brachte ein solches Gutachten nicht bei. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Verfügung vom 01.02.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zurück. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die ihm ärztlich verordneten Morphinpräparate hinaus weitere betäubungsmittelhaltige Substanzen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel eingenommen habe. Mithin könnten die bei der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 festgestellten Anzeichen gerade nicht mit der Einnahme der geltend gemachten ärztlich verordneten Medikamente begründet werden; es sei von einer kumulierenden Wirkung von ärztlich verordneten und darüber hinaus in unzulässiger Weise eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Substanzen auszugehen.
Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, ebenso die daraufhin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 seien bei dem Kläger keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hätten rechtfertigen können. Ausweislich der im Behördenverfahren beigebrachten Atteste lägen bei dem Kläger keine Einschränkungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vor. Im Übrigen sei der Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Vergangenheit bekannt gewesen, dass der Kläger aus medizinischen Gründen betäubungsmittelhaltige Medikamente einnehmen müsse, ohne dass daraufhin fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen worden seien.
Mit Urteil vom 03.09.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Aus der Nichtbeibringung des unter dem 22.11.2011 angeordneten ärztlichen Gutachtens habe das Landratsamt indes nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen. Denn die Gutachtensanordnung sei formell nicht ordnungsgemäß erfolgt; in der Anordnung vom 22.11.2011 fehle - im Gegensatz zu der Anordnung vom 06.10.2011 - die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Mitteilung, dass der Betroffene die zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setze aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken, ob die angeordnete Fragestellung dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gerecht werde. Der Kläger nehme nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten morgens und abends ein Morphinpräparat mit einem Wirkstoffgehalt von 100 mg Morphin als Retard-Tablette und bei Bedarf ein zusätzliches Medikament ein. Nach der einschlägigen Literatur (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn 36) seien bei der Applikation von 52,3 mg Morphin nach 60 Minuten noch ca. 100 ng/ml im Blut nachweisbar. Beim Kläger sei indes, nachdem ihm eine Stunde nach der Verkehrskontrolle um 12.30 Uhr Blut abgenommen worden sei, ein Morphingehalt von 324 ng/ml festgestellt worden. Bei einer am 08.11.2011 um 9.40 Uhr abgenommenen Blutprobe sei ein Morphingehalt von 178 ng/ml nachgewiesen worden. Demgegenüber habe der Kläger bei einer am 09.06.2010 um 13.56 Uhr abgenommenen Blutprobe einen Morphingehalt von 66 ng/ml gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger und seine Ehefrau auch im Verdacht stünden, versucht zu haben, sich mittels gefälschter Rezepte psychoaktiv wirkende Arzneimittel zu verschaffen, dürfte sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, ob nicht Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Einnahmen (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) vorliege. Insoweit dürfte das Landratsamt gut beraten sein, nach sachkundiger Rücksprache, etwa bei einem Toxikologen, seine Fragestellung zu überdenken.
Mit Beschluss vom 06.03.2014 - dem Beklagten zugestellt am 19.03.2014 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 10.04.2014 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Gutachtensanordnung mit dem Hinweis verbunden worden, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen persönlich vorsprechen könne. Selbst wenn dieser Hinweis nicht für ausreichend erachtet würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Zweck es sei, den Betreffenden nochmals auf sein ohnehin bestehendes Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht sei entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe tatsächlich auch Akteneinsicht genommen, sodass das Fehlen eines Hinweises nicht ursächlich für eine unterlassene Akteneinsicht habe werden können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, es habe kein Anlas zur Polizeikontrolle bestanden, gehe fehl. Denn es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt, zu deren Durchführung kein konkreter Anlass erforderlich gewesen sei. Die Kontrolle habe jedoch einen Anfangsverdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ergeben, welcher dann wiederum Anlass zur Anordnung des Gutachtens gegeben habe. Dem Vortrag des Klägers, es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, sei der Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 entgegenzuhalten. In diesem seien sehr wohl Ausfallerscheinungen protokolliert wie „starkes Zittern am ganzen Körper, sehr nervös/aufgeregt, Schweißbildung auf der Stirn, verengte Pupillen, träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall, ... fast aufgehoben“. Diese Anzeichen hätten den Anfangsverdacht zur Durchführung eines Drogentests begründet, der auch positiv für Opiate ausgefallen sei. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Polizeihauptmeister I. geäußert, er habe nach Einnahme der Medikation ca. ein bis zwei Stunden lang Probleme mit dem Sehvermögen. Die festgestellten Betäubungsmittelwerte und die von der Polizei beobachtete Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Hand des Klägers begründeten Zweifel an der Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere von Motorrädern. Dem Vortrag des Klägers, durch jahrelangen Konsum der Schmerzmittel lägen bei ihm keine Rauschzustände mehr vor, sodass eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit ausscheide, sei entgegenzuhalten, dass die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Ausfallerscheinungen sehr wohl auf solche Auswirkungen schließen ließen. Außerdem bestünde aufgrund der Tatsache, dass auch mit gefälschten Rezepten versucht worden sei, weitere Betäubungsmittel zu erwerben, die Vermutung, dass der Kläger weitere, nicht verordnete Betäubungsmittel konsumiere und dadurch in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sei. Zur Kritik des Verwaltungsgerichts an der Fragestellung sei anzumerken, dass bei der Bewertung der Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation auch deren Wechselwirkung mit anderen vom Kläger konsumierten Substanzen berücksichtigt werde. Wenn durch die ärztlich verordnete Medikation in Verbindung mit einem möglichen Missbrauch die Schwelle der Fahrtüchtigkeit überschritten werde, führe die Fragestellung zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Nach alldem rechtfertige die Verweigerung der Beibringung des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er führt zur Begründung aus, es habe schon keinen hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben, insbesondere seien vor der Polizeikontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Er sei den Polizeibeamten wie auch dem Landratsamt persönlich bekannt gewesen. Der Kläger befinde sich seit über 12 Jahren in schmerztherapeutischer Behandlung. Durch die Einnahme der medizinisch verordneten Schmerzmittel erlebe er keinerlei Rauschzustände mehr. Es sei lediglich die therapeutische Wirkung gegeben und somit eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Auch das Landratsamt sei noch in seinem Schreiben vom 21.10.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Eignungsbedenken ausgeräumt seien. Der Kläger sei auch weder in einen Unfall verwickelt gewesen noch habe er sich durch irgendwelche Auffälligkeiten als fahruntüchtig erwiesen. Ausfallerscheinungen, die eine verkehrsbedingte Kontrolle erforderlich gemacht hätten, seien nicht festgestellt worden; vielmehr sei er aus reiner Schikane zum wiederholten Male angehalten und überprüft worden, nachdem es in der Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen mit den kontrollierenden Polizeibeamten gegeben habe. Die Anordnung eines für ihn auch noch kostenpflichtigen Gutachtens sei nach allem unzulässig gewesen und die an die Nichtbeibringung anknüpfende Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerhaft.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts (4 Bände) sowie die Widerspruchsakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
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Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2015 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1923 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 (erteilt 7.1.1956), 4 (erteilt 24.8.1950) und 5.

Im Jahr 2009 war sie als Pkw-Führerin an einem Unfall beteiligt. Bei der Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug wurden die jeweils linken Fahrzeugspiegel abgerissen. Das Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort stellte das Amtsgericht Starnberg am 24. Juni 2010 nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO ein. Die bei dem Unfall geschädigte Fahrzeugführerin und ein unbeteiligter Zeuge hatten ausgesagt, die Antragstellerin sei vor der Kollision wiederholt zu weit links gefahren. Die Antragstellerin hielt weder an der Unfallstelle an, noch kehrte sie nach Kenntnis des Unfalls dorthin zurück oder meldete sich bei der Polizei.

Am 20. Dezember 2012 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Strafakte an. Ein Führungszeugnis vom 5. Februar 2014 wies keine Eintragungen auf. Am 2. Juni 2014 teilte die Antragstellerin auf Nachfrage mit, sie nehme verschiedene Tabletten, darunter Citalopram 20 gegen Depressionen und Candesartan gegen Bluthochdruck. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgehe, welche Erkrankungen bei der Antragstellerin diagnostiziert wurden und welche Medikamente eingenommen würden. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 12. September 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV an. Es müsse aufgeklärt werden, ob Erkrankungen vorlägen, die nach Nrn. 4.2 und 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellten und ob vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vorliege.

Nachdem die Antragstellerin ein entsprechendes ärztliches Gutachten nicht vorlegte, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Januar 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. M 6b K 15.339), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ergangen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin schließen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Kleinstschaden aus dem Jahr 2009 rechtfertige nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2015. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei ein gravierender Eingriff. Die Antragstellerin habe am 5. Mai 2015 eine Fahrstunde absolviert und diese sicher bewältigt. Das Vorgehen der Behörde sei wohl ausschließlich auf das Alter der Antragstellerin zurückzuführen. Sie nehme zwar Medikamente, das Gericht müsse aber erst prüfen, in welcher Menge und wie oft diese eingenommen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Antragsgegner konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, weil sie das geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorträgt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung stelle einen gravierenden Eingriff dar, ist eine solche Untersuchung nicht angeordnet worden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 8. Januar 2015 darauf gestützt, dass dieses ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wurde.

Die vorgelegte Bestätigung der Fahrschule David, nach der die Antragstellerin am 5. Mai 2015 mit einem Fahrschulfahrzeug ohne Beanstandungen eine Überprüfungsfahrt absolviert hat, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im vorliegenden Fall besteht nach der Gutachtensanordnung vom 12. September 2014 medizinischer Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher Erkrankungen nach Nrn. 4.2 und 7 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, der ausschließlich durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden kann. Die Antragstellerin führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass sie Medikamente einnehme und das Gericht deshalb prüfen müsse, in welcher Menge und wie oft diese eingenommen würden. Dabei verkennt sie, dass die Anordnung des ärztlichen Gutachtens genau diese Aufklärung hinsichtlich der im Raum stehenden Erkrankungen und der diesbezüglichen Medikation herbeiführen sollte und auch dem Gericht keine anderen Aufklärungsmöglichkeiten als die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Verfügung stehen würden.

Es ist von der Beschwerde auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, wie die notwendige Aufklärung medizinischer Sachverhalte durch eine Fahrprobe geleistet werden könnte. Allenfalls können Zweifel an der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Fahrprobe aufgeklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris) oder psycho-physische Leistungsmängel statt im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ggf. durch die Anordnung einer Fahrprobe untersucht werden (verkehrspsychologische Verhaltensbeobachtung, s. Nr. 8.2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung [Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1. Mai 2014]; vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris; B. v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 - juris). Solche Bedenken bestanden aber bisher nicht, sondern es sollten allein medizinische Fragen geklärt werden.

Darüber hinaus wurde der Antragstellerin vorab Gelegenheit gegeben, durch ein ärztliches Attest, z. B. des behandelnden Arztes, zur Aufklärung der Diagnosen und der Medikamenteneinnahme beizutragen. Diese Möglichkeit hat sie nicht in Anspruch genommen. Mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der gesundheitlichen Situation und den Erwägungen der Fahrerlaubnisbehörde (S. 9 ff. BA) setzt sich die Beschwerdebegründung im Übrigen auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Antragstellerin besaß eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1956 und der Klasse 4, erteilt 1950. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L, die Fahrerlaubnis der Klasse 4 nach Abschnitt A I, Nr. 20 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 4 vor dem 1.12.1954) die Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, AM, B und L. Maßgeblich sind daher insgesamt nur die Fahrerlaubnisklassen A, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklassen A1, A2 und AM sind in der Klasse A, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klassen A, BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 15.000 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse 3, alt), die isolierte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Sicherstellung seines Führerscheins und die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro.

Am 5. September 2013 überfuhr der Antragsteller eine rote Ampel. Das Amtsgericht Bamberg verhängte dafür mit Beschluss vom 17. März 2014 eine Geldbuße von 640 Euro (2 OWi 2312 Js 14089/03). Die Polizeiinspektion Bamberg regte aufgrund der Umstände des Rotlichtverstoßes und der schlechten körperlichen Verfassung des Antragstellers eine Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit an.

Der Antragsteller legte der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung einen Fragebogen bezüglich seines Gesundheitszustandes vor, mit dem sämtliche Fragen, z. B. nach Bewegungseinschränkungen, schweren Herzerkrankungen und Medikamenteneinnahme mit „Nein“ beantwortet waren. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. S*****, bestätigte die Angaben und die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich legte der Antragsteller Auszüge aus Arztberichten vor, aus denen sich zahlreiche Erkrankungen, insbesondere des Herzens, und eine umfangreiche Medikation ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 14. Februar 2014 verneinte die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich wurde ausführt, es könne mittels eines ärztlichen Gutachtens nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um das psycho-physische Leistungsvermögen und eine angemessene Compliance zu prüfen. Es seien, gestützt auf die Anamnese, Eigen- und Fremdbefunde, an den inneren Organen und dem Herz-Kreislaufsystem Befunde von Krankheitswert festzustellen, die Bewegungsorgane seien nur eingeschränkt funktionstüchtig und es bestünden Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich. Der Antragsteller zeige mehrere Befunde von Krankheitswert, die jeder für sich aber nicht zwingend die Kraftfahreignung ausschließen würden. Er sei verlangsamt und deutlich vorgealtert, worüber keine Einsicht bestehe. Die körperlichen Einschränkungen würden bagatellisiert.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller daraufhin zu einem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller machte geltend, es käme allenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht. Vorrangig seien aber Auflagen zum Umbau des Fahrzeugs. Er legte ein Schreiben des Dr. med. S. vom 20. Mai 2014 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller wegen zwei Ulzerationen am rechten Knöchel in Behandlung sei und diese Läsionen die Fahrtüchtigkeit nicht einschränken würden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Es solle geklärt werden, ob der Antragsteller trotz Vorliegens der Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Insbesondere sei dabei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen möglich sei.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2014 wandte sich der Antragsteller an den Landrat des Landkreises Bamberg und bat um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte er mit, er prüfe die Möglichkeit eines Umbaus des Fahrzeugs, damit ein Führen des Fahrzeugs auch ohne Benutzung des rechten Beins möglich sei. Damit werde das Leistungsvermögen zum sicheren Führen des Fahrzeugs sichergestellt und die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung dürfte sich damit erledigen. Er legte weitere Bestätigungen seine Hausarztes sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und 17. Oktober 2014 legte ihm die Fahrerlaubnisbehörde nochmals ausführlich dar, weshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung für erforderlich gehalten werde.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller mit Bescheid 14. November 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids vorzulegen (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung unter Nr. 2 in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 4). Der Bescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, da der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht vorlegte.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, weil der Antragsteller seinen Führerschein nicht abgegeben hatte und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeiinspektion Bamberg-Land an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die beiden Bescheide und beantragte, hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Über die Klage (B 1 K 14.821) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe das ärztliche Gutachten nicht gemäß § 11 Abs. 2 FeV gewürdigt. Vor Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten zuerst ergänzende Fragestellungen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müssen. Er sei weder uneinsichtig noch fehle es an seiner Compliance. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei seinem Hausarzt und lege die entsprechenden Nachweise vor. Der Bescheid sei insofern ermessensfehlerhaft. Der Gutachter sei ihm gegenüber negativ eingestellt gewesen, da er wegen einer stundenlangen Wartezeit verärgert gewesen sei. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Behörde als milderes Mittel zuerst entsprechende Fahrzeugauflagen hätte erteilen müssen. Der Antragsteller benötige sein Kraftfahrzeug für dringende Einkäufe und Arztbesuche. Es gäbe keine akzeptablen öffentlichen Verkehrsverbindungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich der Fälligkeit des Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro richtet, denn sie setzt sich diesbezüglich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder eine behördliche Suspendierung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins noch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erfolgt sei und somit der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins Folge geleistet werden musste. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Antragsgegner konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil der Antragsteller das rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn der Antragsgegner konnte sich der Empfehlung des ärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2014 anschließen und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Die Entscheidung wurde ausreichend begründet und das vorgelegte ärztliche Gutachten hinreichend gewürdigt. Würdigen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV bedeutet, dass das ärztliche Gutachten einer Überprüfung unterzogen wird und eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis und den Gründen erfolgt. Hier hat der Antragsgegner das Gutachten einer Prüfung unterzogen und hat, insbesondere mit den weiteren Schreiben vom 7. und 17. Oktober 2014, seine Erwägungen ausreichend erläutert. Diese Schreiben können auch noch zur Begründung herangezogen werden, da es erst danach zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kam (vgl. OVG NW, B.v. 5.3.2014 - 16 B 1485/13 - juris Rn. 3ff.).

Das ärztliche Gutachten ist auch nicht deshalb nicht verwertbar und der Empfehlung nicht zu folgen, weil es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen dem begutachtenden Arzt und dem Antragsteller gekommen ist. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben wegen eines Organisationsmangels in der Begutachtungsstelle sehr lange warten müssen und sowohl er als auch seine Mutter, die bei der Untersuchung anwesend war, waren darüber verärgert und taten ihren Unmut darüber kund. Der Gutachter hat diese Verärgerung festgestellt, aber zwischen dem Unmut über die Wartezeit und der fehlenden Krankheitseinheit differenziert. Der Gutachter hat ausgeführt, er habe gegenüber dem Wunsch des Antragstellers und seiner Mutter, dass die Mutter bei der Begutachtung anwesend sein solle, geäußert, der Antragsteller brauche keine Angst vor ihm zu haben, woraufhin dieser unwirsch reagiert habe. Weiterhin hat der Gutachter festgestellt, der Antragsteller habe wegen der Untersuchung verärgert und hinsichtlich des Untersuchungsgrundes uneinsichtig gewirkt, was auch durch seine Mutter mehrfach kundgetan worden sei. Daraus ist ersichtlich, dass der Gutachter zwischen der Verärgerung über die Untersuchung an sich, die sicher auch durch eine überlange Wartezeit hervorgerufen werden konnte, und der Einsicht in den Untersuchungsgrund unterschieden hat. Die Einsicht in den Untersuchungsgrund hängt aber nicht davon ab, ob der Untersuchung eine unnötig lange Wartezeit vorausgegangen ist. Diese Einsicht ergibt sich vorrangig daraus, dass der Betreffende sich mit den Gründen für die Zweifel an seiner Fahreignung und den daraus möglicherweise für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer resultierenden Gefahren auseinandersetzt.

Soweit der Antragsteller ausführt, es sei vorrangig eine Ergänzung des ärztlichen Gutachtens zu fordern gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Antragstellers, die durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden können. Solche Leistungsschwächen können im Einzelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen (Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Auflage 2007, Rn.133). Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Bei der Beurteilung, ob entsprechende Zweifel bestehen, die eine solche Untersuchung erforderlich machen, kann sowohl der Anlass für die Prüfung der Fahreignung, nämlich der Rotlichtverstoß, als auch das übrige Verhalten des Antragstellers im Verfahren in den Blick genommen werden. Dass der Antragsteller den Rotlichtverstoß nicht absichtlich begangen hat und andere Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gefährden wollte, war Grundlage des Bußgeldbescheids und wurde von dem Antragsgegner nicht angezweifelt. Angesichts der sich widersprechenden Angaben des ermittelnden Polizeibeamten und des Antragstellers kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass für den Rotlichtverstoß auch psycho-physische Leistungsmängel verantwortlich waren. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014, dass Zweifel an der Krankheitseinsicht und Compliance des Antragstellers bestehen und der Antragsteller verlangsamt und vorgealtert wirkte. Seine Wortwahl in dem Schreiben an den Landrat und sein Verhalten hinsichtlich der rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins zeugen ebenfalls von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Das fehlerhafte Ausfüllen des Gesundheitsbogens deutet darauf hin, dass sich der Antragsteller mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Dass er zur Wundversorgung der Ulzerationen regelmäßig seinen Hausarzt aufsucht, kann eine Krankheitseinsicht und ausreichende Behandlung hinsichtlich der anderen körperlichen Beeinträchtigungen (arterielle Hypertonie, Rechtsherzinsuffizienz, dilatative Kardiomyopathie, Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz II. Grades, Bewegungseinschränkungen) nicht belegen. Gerade daraus ergeben sich aber auch Zweifel an seinem psycho-physischen Leistungsvermögen, denn es ist nicht festgestellt, ob er diese körperlichen Beeinträchtigungen ggf. ausreichend kompensieren kann.

Der Antragsgegner musste auch nicht vorrangig Auflagen zur Fahrerlaubnis anordnen, denn es ist nicht geklärt, welche Auflagen geeignet wären, die Defizite des Antragstellers auszugleichen. Zum einen ist es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FeV ohnehin Sache des Verkehrsteilnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass er andere nicht gefährdet und dafür geeignete Einrichtungen an seinem Fahrzeug anzubringen. Zum anderen ist die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf die Sachkunde eines Arztes oder Psychologen angewiesen, um krankheitsbedingt notwendige Einschränkungen der Fahrerlaubnis oder entsprechende Auflagen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV, z. B. Maßnahmen zur Kompensation festgestellter Einschränkungen gemäß Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV oder nach Anhang B zu den Begutachtungsleitlinien, anzuordnen. Das medizinisch-psychologische Gutachten sollte, in Beantwortung der dritten Frage der Anordnung, gerade solche Maßnahmen eruieren und dem Antragsgegner die Möglichkeit verschaffen, entsprechende Auflagen anzuordnen. Dass ggf. auch eine Anordnung zur Vorlage regelmäßiger ärztlicher Bescheinigung gemäß Nr. 3.4.5 der Begutachtungsleitlinien in Betracht kommt, trifft zu. Allerdings ist es angesichts der erheblichen Herzerkrankung und des Bluthochdrucks des Antragstellers nicht ausreichend, nur Bestätigungen über die regelmäßige Wundversorgung seiner Ulzerationen vorzulegen, sondern es muss im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, in welchen Intervallen Untersuchungen hinsichtlich der weiteren Erkrankungen durchzuführen und der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen sind. Ebenso kann nur im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, ob Fahrzeitbeschränkungen oder Fahrdistanzbeschränkungen als mildere Mittel in Betracht kommen. Entgegen seiner Ankündigung vom 16. Juli 2014 hat der Antragsteller auch nicht selbst, ggf. unterstützt von seinem behandelnden Arzt, einen Vorschlag zum Umbau des Fahrzeugs oder anderweitigen Auflagen gemacht, den der Antragsgegner auf seine Geeignetheit hätte prüfen können.

Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen ansehen würde, da ggf. auch die Anordnung einer Fahrprobe (Verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung, s. auch Beurteilungskriterien, a. a. O. Nr. 8.2.6) in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 - juris; Himmelreich/Janker/Karbach, a. a. O. Rn. 260), ergäbe die Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160). Demgegenüber hat der ärztliche Gutachter festgestellt, dass beim Antragsteller keine Fahreignung angenommen werden kann. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass weitere Fragestellungen bestehen, die entweder im Rahmen eines weiteren ärztlichen Gutachtens geklärt oder durch entsprechende Auflagen behoben werden könnten. Er ist daher selbst nicht der Auffassung, dass er uneingeschränkt fahrtauglich ist, sondern dass noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Im Übrigen erscheint es nicht unzumutbar für den Antragsteller, der nach eigenen Angaben derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, für seine Arzttermine und Einkäufe die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.7.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.