Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger (Kl.) gegen die Beklagte (Bekl.) als Trägerin der Ausländerbehörde ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) zusteht.

Der Kl. ist ausweislich seines aktenkundigen, bis zum … … 2019 gültigen Reisepasses (Bl. 19 des Teilvorgangs 15 der aus insgesamt 19 Teilvorgängen [nachfolgend jeweils mit römischen Ziffern bezeichnet] bestehenden Ausländerakte des Kl. -Bl. XV/19) tunesischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Jahr 2001 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. XVIII/21-22), heiratete am … August 2001 erstmals eine deutsche Staatsangehörige (Bl. XVIII/35) und erhielt am 6. September 2001 eine bis zum 5. September 2004 befristete AE (Bl. XVIII/30). Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft im Jahr 2002 wieder beendet worden war (Bl. XVIII/37), wurde diese AE nachträglich auf den 21. Januar 2003 befristet mit Bescheid vom 7. Januar 2003 (Bl. XVIII/49), der seit ei nem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2004 (Bl. XVIII/109) bestandskräftig ist. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom *. Mai 2003 wurde die am … August 2001 geschlossene Ehe geschieden (Bl. XVIII/73). Der Kl. stellte am *. August 2004 einen Asylantrag (Bl. XVIII/170), der mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 abgelehnt wurde, wobei Unanfechtbarkeit insoweit am 11. März 2005 eintrat (Bl. XVIII/390 f.).

Am … Februar 2012 schloss der Kl., der zuvor einen französischen Aufenthaltstitel innehatte (Bl. VI/18 und Bl. VII/46), erneut eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen (Bl. VI/16) und stellte am *. März 2012 einen Antrag auf Erteilung einer AE zum Familiennachzug (Bl. VI/12(13)), woraufhin ihm die Bekl. am 5. März 2012 eine bis zum 4. März 2013 gültige AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilte (Bl. VI/29).

Am … Januar 2013 beantragte der Kl. die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzugs (Bl. X/9(10)). Dem entsprach die Bekl. mit einer AE vom 5. März 2013, die bis zum 4. März 2014 befristet war (Bl. X/38).

Am … Februar 2014 beantragte der Kl. eine AE zwecks Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter (Bl. XIV/27(28)); dabei legte er unter anderem einen entsprechenden Arbeitsvertrag vom … Juni 2013 (Bl. XIV/24) und eine zugehörige Bezügeabrechnung (Bl. XIV/12) vor. Die Ehefrau des Kl. lehnte es am … Februar 2014 ab, eine Erklärung zum Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Vorsprache zu unterzeichnen (Bl. XIV/25 und 31 f.) und tat dies auch zu keinem späteren Zeitpunkt trotz entsprechender Gespräche mit einem während des Verwaltungsverfahrens bestellten Bevollmächtigten des Kl. (Bl. XV/13).

Daraufhin lehnte die Bekl. mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Oktober 2014 (Bl. XV/26) den Antrag vom … Februar 2014 ab (Nr. 1), setzte dem Kl. eine Ausreisefrist bis 14. November 2014 (Nr. 2) und drohte für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Tunesien oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3), wobei eine Verwaltungsgebühr von 80,- Euro erhoben wurde (Nr. 4). Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides befasst sich sowohl mit §§ 27 ff. AufenthG (Bescheid, S. 4 ff) als auch mit §§ 18 ff. AufenthG (Bescheid, S. 8). Der streitgegenständliche Bescheid wurde den im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Oktober 2014 zugestellt (Bl. XV/42).

Mit Klageschrift vom … Oktober 2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der nunmehr bestellte Bevollmächtigte,

die Bekl. unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, dem Kl. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fall von § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben sei aufgrund eines in der Klagebegründung im Einzelnen geschilderten Verhaltens der Ehefrau des Kl. Nach Ansicht der Antrags- und Klagepartei liege seitens der Ehefrau des Kl. der Versuch der Nötigung, gegebenenfalls der Erpressung vor, was von der Vorschrift des § 31 Abs. 2 AufenthG durchaus umfasst sei.

Mit Klageerwiderung vom 10. November 2014 beantragte die Bekl. Klageabweisung.

Mit Antragsschrift vom … November 2014 beantragte die Klagepartei, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. In der Antragsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, auch aus Sicht des Kl. sei die Ehe nunmehr endgültig gescheitert und er wolle sich scheiden lassen.

Mit Kammerbeschluss vom 14. November 2014 ordnete das Gericht im parallelen Eilverfahren M 24 S. 14.5124 die aufschiebende Wirkung der Klage an, wobei es von offenen Erfolgsaussichten und einem überwiegenden Suspensivinteresse des Kl. ausging.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 wurde die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen, die mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 mitteilte, für den Kl. sei bislang keine Zustimmungsanfrage gestellt worden - es lägen daher kein Daten oder Angaben vor.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Bekl. unter anderem mit, dass dem Kl. mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei und er beim Jobcenter Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt habe.

Am … Januar 2015 schloss der Kl. einen neuen Arbeitsvertrag mit einer (anderen) Sicherheitsfirma.

Der Einzelrichter hat am 2. Februar 2015 erstmals mündlich verhandelt, wobei seitens der Beigeladenen (Bgl.) niemand erschien. Die Verhandlung wurde vertagt, nachdem die Klagepartei in der Verhandlung erstmals auf den neuen Arbeitsvertrag vom … Januar 2015 hingewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 sandte die Bekl., nach einem entsprechenden Hinweis der Bgl., eine Zustimmungsanfrage an die Bgl.

Mit Telefax vom 17. Februar 2015 legte die Bgl. dem Gericht ein Telefax an die Bekl. vom gleichen Tag vor, mit dem die Zustimmungsanfrage der Bekl. negativ beantwortet wurde. Gegenüber dem Gericht wurde dies unter anderem damit begründet, dass der Kl. im neuen Arbeitsvertrag als „Sicherheitskraft“ und „Dienstleistungs- und Servicekraft“ beschäftigt sei, womit nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht werde, dass der Kl. auf Fachkraftniveau beschäftigt sei. Unabhängig davon spreche die Lohnhöhe von 8,50 Euro/Stunde ebenfalls eindeutig für eine Helfertätigkeit. Der Mindestlohn im Sicherheitsgewerbe liege in Bayern in der untersten Lohngruppe aktuell bei 9,31 Euro/Stunde. Fachkräfte müssten mindestens 12 Euro/Stunde verdienen. Es sei hier nicht von einer Fachkrafttätigkeit auszugehen, sondern von einer Anlerntätigkeit, für die keine spezielle Berufsausbildung erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 schloss sich die Bekl. der Einschätzung der Bgl. an.

Der Einzelrichter hat am 25. Februar 2015 erneut mündlich verhandelt, wobei seitens der Bgl. niemand erschien. Die Klagepartei gab eine Bescheinigung der Industrie-und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) über die Unterrichtung des Kl. nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zu den Gerichtsakten. Der Klägerbevollmächtigte wies unter anderem darauf hin, dass die Bgl. diese Bescheinigung bei ihrer Stellungnahme verkannt habe. Die erschienenen Beteiligten verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung, um die Bgl. insoweit erneut einbinden zu können und im Gefolge unter Gewährung entsprechender Schriftsatzfristen im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung vom Einzelrichter vertagt mit dem Ziel, ins schriftliche Verfahren überzugehen, falls auch die Bgl. ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklären sollte.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 erklärte sich auf entsprechende gerichtliche Anfrage hin auch die Bgl. mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und verzichtete ebenfalls auf weitere mündliche Verhandlung. In der Sache teilte die Bgl. dabei mit, auch nach Vorlage der Bescheinigung nach § 34a GewO des Kl. sei eine Zustimmung weiterhin nicht möglich. Denn diese Bescheinigung ersetze keine dreijährige Berufsausbildung und lasse ebenfalls nicht das Erfordernis einer Entlohnung auf Fachkraftniveau entfallen. Zudem fehle es auch für eine Beschäftigung als Fachkraft an einer einschlägigen Rechtsgrundlage nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Mit gerichtlichen Schreiben vom 10. März 2015 teilte der Einzelrichter den Beteiligten jeweils mit, dass das Gericht angesichts des Verzichts aller Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden werde und räumte den Beteiligten jeweils Schriftsatzfristen von 1 Monat ab jeweiliger Zustellung ein.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 übersandte die Bekl. einen staatsanwaltschaftlichen Strafbefehlsantrag wegen Beleidigung.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kl. gegen vorgelegten Strafbefehl Einspruch eingelegt habe; die vorgeworfene Tat werde bestritten. Weiter trug der Klägerbevollmächtigte unter anderem vor, dass beim Kl. eine besondere Härte nach § 31 AufenthG vorliege. Zwar liege keine typische Konstellation vor. Gerade in der Mitteilung, dass die Ehefrau des Kl. die Trennung wün sche, und dies gerade im Termin bei der Bekl. vorgetragen worden sei, sei die physische und psychische Misshandlung des Kl. durch seine Ehefrau zu sehen. Durch diese psychische Misshandlung sei es dem Kl. unzumutbar gewesen, an der Ehe weiter festzuhalten und habe dieser seinerseits die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst. Hätte der Kl. von den Absichten seiner Ehefrau gewusst, hätte dieser die Trennung vor dieser erklärt und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst. Für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nach § 31 AufenthG könne es deshalb keine Rolle spielen, ob der Kl. oder dessen Ehefrau als erster die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 14.4874 und M 24 S. 14.5124 sowie auf die von der Bekl. vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 2. und vom 25. Februar 2015 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§§ 101 Abs. 2, 116 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfristen sind zwischenzeitlich abgelaufen.

Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer AE hat oder nicht und ob sich im Hinblick darauf der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist.

Das Verwaltungsgericht (VG) München ist insbesondere örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid im Gerichtsbezirk ergangen ist (§ 52 Nr. 3 Sätze 5 und 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO).

Zur Entscheidung berufen ist infolge des Kammerbeschlusses vom 17. Dezember 2015 der Berichterstatter als Einzelrichter.

Für die gerichtliche Entscheidung über das vorliegende Verpflichtungsbegehren maßgeblich ist dabei im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. (BayVGH U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 24; BVerwG U.v. 11.1.2011 - 1 C 22/09 - BVerwGE 138, 336, juris Rn. 43).

Die zulässige Klage ist unbegründet - der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer AE, weswegen sich der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erteilung einer AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß Abschnitt 4 (§§ 18-21) AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 18 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt.

2.1. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die aufgrund § 42 AufenthG erlassene BeschV oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA zulässig ist.

Zusätzlich bestimmt § 18 Abs. 3 AufenthG, dass eine AE nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung, die k e i n e qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, n u r erteilt werden darf, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund der BeschV die Erteilung der Zustimmung der BA zur Erteilung einer AE für diese Beschäftigung zulässig ist. Dagegen kommt es für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG nicht darauf an, ob eine zwischenstaatliche Vereinbarung eine AE-Erteilung bestimmt oder ob die BeschV eine BA-Zustimmung zur AE-Erteilung explizit vorsieht oder nicht.

Die zwingenden Anspruchsvoraussetzungen einer AE nach § 18 AufenthG hängen demnach maßgeblich davon ab, ob es um eine Beschäftigung, die eine „qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt“ geht oder nicht. Setzt die beabsichtigte Beschäftigung k e i n e qualifizierte Berufsausbildung voraus und liegen die in § 18 Abs. 3 Auf-enthG genannten (zusätzlichen) Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, scheidet ein Anspruch von vornherein schon tatbestandlich aus, ohne dass es auf die zusätzlichen (für qualifizierte und nicht-qualifizierte Beschäftigungen gleichermaßen geltenden) Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG noch ankäme; dabei ist das in § 18 Abs. 2 AufenthG vorgesehene Verwaltungsermessen von vornherein nicht eröffnet, wenn auch nur eine der kumulativen tatbestandlichen Voraussetzungen in § 18 Abs. 2 oder 3 AufenthG fehlt.

Jeder Anspruch aus § 18 AufenthG setzt dabei stets ein „konkretes Arbeitsplatzangebot“ voraus (§ 18 Abs. 5 AufenthG) - die tatbestandlichen Voraussetzungen sind demgemäß stets auf jeweils konkret im Raume stehende (aktuelle) Beschäftigungen zu beziehen.

2.2. Vor diesem Hintergrund scheitert ein Anspruch des Kl. aus § 18 AufenthG vorliegend bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AufenthG.

Es handelt sich bei dem aktuellen Arbeitsplatz des Kl., wie er sich aus dem aktuellen Arbeitsvertrag vom … Januar 2015 ergibt, um eine Beschäftigung, die k e i n e qualifizierte Berufsausbildung i.S.v. § 18 Abs. 3 AufenthG voraussetzt. Vor allem der Umstand, dass der vereinbarte Lohn des Kl. deutlich unter dem minimalen Fachkräftelohn von 12 Euro/Stunde liegt, ist ein maßgebliches Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Gegen die Annahme einer „eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzenden“ Tätigkeit spricht (unabhängig von der Ausgestaltung des Lohns) auch, dass keine Anhaltspunkte (insbesondere nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag) dafür ersichtlich sind, dass der neue Arbeitsplatz des Kl. eine dreijährige Berufsausbildung des Kl. zur „Fachkraft Schutz und Sicherheit“ voraussetzen würde, die der Kl. im Übrigen auch nicht nachgewiesen hat; die vorgelegte Bescheinigung nach § 34a GewO ersetzt dieses Ausbildungserfordernis nicht.

Weil die im Arbeitsvertrag vom … Januar 2015 vorgesehene Tätigkeit somit keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ist § 18 Abs. 3 AufenthG einschlägig mit der Folge, dass die Erteilung einer AE nur in Betracht kommt, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung so bestimmt ist oder wenn aufgrund der BeschV die Erteilung der Zustimmung der BA zu einer AE für diese Beschäftigung für zulässig erklärt wird (vgl. § 18 Abs. 3 AufenthG).

Letzteres ist für die im Arbeitsvertrag vom … Januar 2015 beschriebene Tätigkeit aber nicht der Fall. Eine einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung im Hinblick auf die für den Kl. nach diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe ist nicht ersichtlich. Die BeschV sieht keine Bestimmung vor, die eine Zustimmung der BA zur Erteilung einer AE für derartige Tätigkeiten als zulässig erklären würde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeschV). Insbesondere ist § 9 BeschV keine solche Vorschrift - denn § 9 BeschV befasst sich von seiner Rechtsfolge her nur mit der Frage der Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeschV), nicht aber mit der (für § 18 Abs. 3 AufenthG entscheidenden) Frage einer Zustimmung der BA zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeschV).

3. Der Kl. hat gegen die Bekl. auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner AE zum Zweck eines Aufenthalts aus familiären Gründen gemäß Abschnitt 6 (§§ 27-36) AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des insoweit für den Kl. - angesichts der unstreitigen Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) - allein in Betracht kommenden § 31 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt.

3.1. Die aus der am … Februar 2012 geschlossene Ehe des Kl. resultierende eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgesetzte dreijährige Mindestdauer erreicht. Spätestens mit der Erklärung der Klagepartei in der Antragschrift vom … November 2014 (dort S. 3, vorletzter Absatz) im parallelen Eilverfahren, dass auch aus Sicht des Kl. die Ehe nunmehr endgültig gescheitert sei und er sich scheiden lassen wolle, ist (unstreitig) von einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, wobei am … November 2014 noch kei ne drei Jahre seit der Eheschließung verstrichen waren. Ein Fall von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt nicht vor.

3.2. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist vorliegend auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Eine „besondere Härte“ i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Sätzen 2 und 3 AufenthG ist im Fall des Kl. nicht ersichtlich, wobei vorliegend allein die Frage im Raume steht, ob dem Kl. wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist oder nicht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG). Dabei ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG eine solche Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist.

3.2.1. Wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) berücksichtigt § 31 Abs. 2 AufenthG besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es einem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.

Solche Fälle lägen beispielsweise vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufhoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen B.v. 24.1.2003 - 18 B 2157/02 - EzAR 023 Nr. 29, juris Rn. 6-7 m.w.N.).

Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert dabei eine Gesamtabwägung aller Umstände (BayVGH B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m.w.N.).

3.2.2. Eine besondere Härte in diesem Sinn ist im Fall des Kl. nicht anzunehmen.

Sie ergibt sich jedenfalls nicht schon aus der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Es ist dem Kl. zumutbar, den Verlauf des Scheidungsverfahrens vom Ausland aus zu verfolgen und gegebenenfalls anlassbezogen gerichtliche Termine im Bundesgebiet wahrzunehmen.

Aber auch in dem von der Klagepartei kritisierten Verhalten Ehefrau des Kl. ist bei einer Abwägung aller Umstände eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht zu sehen.

Indiziell gegen eine „besondere Härte“ i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG spricht vorliegend bereits, dass zunächst die deutsche Ehefrau des Kl. die Ehe für gescheitert erklärte und die Scheidung wünschte. Ein solcher Ablauf entspricht nicht der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen Konstellation, dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4). Allerdings handelt es sich insoweit nur um ein Indiz, das eine Gesamtabwägung aller Umstände nicht entbehrlich macht (vgl. BayVGH B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des vorliegenden Falles, fehlt es im Ergebnis jedenfalls an einem für § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen hinreichend intensiven Übergriff der Ehefrau auf die physische oder psychische Integri tät des Kl., und zwar auch unabhängig davon, dass zuerst die Ehefrau des Kl. die Ehe für gescheitert erklärte.

Die Klagepartei sieht eine physische und psychische Misshandlung des Kl. durch seine Ehefrau (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom *.4.2015, S. 2, oben) in dem Umstand, dass die Ehefrau des Kl. gerade in einem Termin bei der Bekl. mitgeteilt habe, dass sie die Trennung wünsche. Vor dem Termin bei der Bekl. hätte der Kl. von den Absichten seiner Ehefrau keine Ahnung gehabt und die Ehe für intakt gehalten. Dass seine Ehefrau im Rahmen der Vorsprache bei der Bekl. wegen des Aufenthaltstitels des Kl. erstmals von Trennung gesprochen habe, habe es dem Kl. unzumutbar gemacht, an der Ehe festzuhalten, auch wenn die Ehefrau später nochmals von ihren Scheidungsplänen abgerückt sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Ehefrau des Kl. von diesem für die Fortsetzung der Ehe, unmittelbar nach dem Termin bei der Bekl., Geld verlangt habe. Allein daraus ergebe sich bereits, dass die Ehefrau des Kl. sich tatsächlich nicht mit Trennungsgedanken beschäftigt, sondern vielmehr ein rein finanzielles Interesse gehabt habe. Durch diese psychische Misshandlung sei es dem Kl. unzumutbar gewesen, an der Ehe weiter festzuhalten.

Aus diesem Ansatz der Klagepartei folgt jedoch im Ergebnis keine „besondere Härte“ i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG. Von einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange im Sinne dieser Vorschrift könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Derartige Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste; insoweit käme es allerdings nicht auf die subjektiv empfundene Un zumutbarkeit an - vielmehr müsste die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange o b j e k t i v eine gewisse Intensität erreicht haben (so BayVGH B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 - mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Das Gericht geht dabei davon aus, dass vorliegend ausschließlich die Frage einer „psychischen“ Misshandlung im Raume steht - für „physische“ Übergriffe der Ehefrau gegen den Kl. ist nichts ersichtlich. Weiter geht das Gericht davon aus, dass selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Behauptung der Klagepartei, die Ehefrau habe vom Kl. für eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft Geld verlangt, zutreffen sollte, die Frage, ob gerade deshalb für den Kl. s u b j e k t i v eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht kam, im Hinblick auf § 31 Abs. 2 AufenthG nicht entscheidend ist. Maßgeblich hat vielmehr zu sein, ob ein solches Verhalten der Ehefrau (unterstellt es habe wie von der Klagepartei behauptet stattgefunden) dem Kl. eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft o b j e k t i v betrachtet „unzumutbar“ i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 i.V.m. Halbsatz 2 AufenthG gemacht haben könnte.

Derartige objektive Umstände sind im Fall des Kl. allerdings nicht gegeben, und zwar selbst dann, wenn der Vortrag der Klagepartei unterstellt wird, weswegen insoweit keine weiteren Ermittlungen veranlasst waren. Im Fall des Kl. ist nämlich schon nicht vorgetragen, dass der Kl. sich infolge von Eingriffen seiner Ehefrau in einer Situation befunden hätte, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen wäre. Vorgetragen ist nur, dass für den Kl. angesichts des von der Klagepartei mitgeteilten Verhaltens der Ehefrau eine Fortführung der Ehe nicht mehr in Betracht kam. Dass dies der Fall gewesen wäre, weil der Kl. vor seiner Ehefrau Angst gehabt hat und auch objektiv gesehen Angst haben musste, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die gebotene objektive Betrachtung ist bei der von der Klagepartei vorgetragenen psychischen Beeinträchtigung zu fragen, ob (objektiv gesehen) eine Situation bestanden hat, die (objektiv gesehen) Grund für Angst vor dem stammberechtigten Ehepartner bot. Bedeutung kommt insoweit der Wertung von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG zu, der als typische Fallgruppe der Unzumutbarkeit „häusliche Gewalt“ benennt. Zwar wird dabei durch die Formulierung „insbesondere“ deutlich, dass es sich insoweit nicht um ein ausschließliches Kriterium handelt. In der Zusammenschau mit dem Willen des historischen Gesetzgebers (Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4) wird aber der (objektive) Maßstab deutlich, den der Gesetzgeber an das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ legt. Der Eingriff in die psychische Integrität des Ausländers muss ähnlich schwer wiegen wie häusliche Gewalt. Mit häuslicher Gewalt oder den in der amtlichen Begründung unter anderem erwähnten Misshandlungen ist das von der Klagepartei behauptete Gebahren der Ehefrau des Kl. aber in keiner Weise vergleichbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die eheliche Situation des Kl. von derart intensiven Einschüchterungen seitens seiner Ehefrau geprägt gewesen wäre, dass beim Kl. (objektiv gesehen) eine vergleichbare Zwangssituation wie bei häuslicher Gewalt bestanden hätte.

Unter Abwägung aller ersichtlicher Umstände ist deshalb im Ergebnis nicht von einer besonderen Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG und demzufolge auch nicht von einem Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Verlängerung seiner AE nach dieser Vorschrift auszugehen.

4. Der vollständig unterlegene Kl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Weil die Bgl. keine Anträge gestellt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO), weswegen es unbillig erschiene, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu halten, so dass sie gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe

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(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet a

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 1 Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 10 ZB 14.1769

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 10 ZB 15.124

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 10 ZB 13.1783

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen

1.
ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
4.
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen

1.
ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
4.
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen

1.
ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
4.
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin allein ihren geltend gemachten Anspruch (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei, darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Eine besondere Härte sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer und psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben worden sei. Die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag könne ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Ausländer nicht unzumutbar gewesen sei. Ebenso greife die Härteklausel nicht ein, wenn der ausländische Ehegatte ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergebe sich nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Situation der Klägerin regelmäßig durch die Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei, sondern die Klägerin vielmehr unter der fehlenden Zuneigung und den andauernden Auseinandersetzungen, wie sie in Beziehungen, in denen die Ehepartner sich auseinander gelebt hätten, regelmäßig vorkämen, gelitten habe. Insbesondere sei die Trennung nicht von der Klägerin, sondern vom Ehemann ausgegangen. Die Klägerin sei nur ins Frauenhaus gezogen, weil sie, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei, nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Sie bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Motivation für das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Sie habe die Übergriffe ihres Mannes nur ertragen, um nicht ihr akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Damit greift die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht hinreichend substantiiert an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. In der Rechtsprechung und Teilen der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn zwar eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten vorliegt, der Ehegatte aufgrund dieser Beeinträchtigungen die Trennung aber nicht selbst herbeiführt, das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn nicht unzumutbar war (HessVGH, B. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.V. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm. 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 56). Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B. v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.). Mit seiner Gesamtabwägung aller Umstände (S. 7 UA, Rn. 22) hält sich das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der dargelegten Kriterien zur Beurteilung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, wertet das Erstgericht nur als ein Indiz dafür, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen ist (insbesondere, S. 8, Rn. 24). Daneben fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns, die für sich genommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer besonderen Härte nicht zu begründen vermögen, litt als unter dem auch vom Ehemann eingeräumten Tritt gegen das Schienbein, und dass sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die eheliche Wohnung vor allem deshalb nicht verlassen hat, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte.

Die Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe die Beleidigungen und die Tätlichkeit des Ehemanns als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft nur aufrecht erhalten, um ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, lässt sich dagegen weder aufgrund ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ihres Verhaltens in der Ehe bis zur erneuten Trennung im September 2012 als zutreffend nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung schildert die Klägerin ausführlich die ständigen Ehestreitereien wegen ihres Glaubens und die häufige Abwesenheit des Ehemanns am Wochenende und die daraus resultierenden Eifersuchtsszenen. Bezüglich des Tritts mit dem Schienbein führt sie aus, „es war schon schlimm für mich, aber ich liebe meinen Mann ja auch“. Nach ihren eigenen Angaben wollte sie auch nach dem Tritt an das Schienbein nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte. Das Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht spielte danach für den Wunsch der Klägerin, die Ehe weiter führen zu wollen, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, nachdem sich ihr Ehemann bereits erstmals im Jahr November 2011 von ihr getrennt hatte und es nach ihren Angaben während der Ehe zu „Gewaltexzessen“ seitens des Ehemanns gekommen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 wieder aufgenommen hat, weil es ihr während der Trennung von ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen sei. Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren trotz der behaupteten Gewalttätigkeit des Ehemanns während der Ehe auch schon damals nicht ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch vor Ablauf der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, wenn es zu physischer oder psychischer Gewaltanwendung seitens des Ehepartners gekommen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Der von der Behörde und dem Gericht zu beurteilende Grad der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft hängen nicht von der Kenntnis der Rechtslage seitens des Ausländers ab. Unabhängig davon war der Klägerin bewusst, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch vor Erreichen der Ehemindestbestandszeit besteht, weil sie sich bereits bei der ersten Trennung des Ehemanns im November 2012 auf diese Regelung berufen und ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angestrengt hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn.12 m.w.N; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar hat die Klägerin die Frage formuliert, ob das Verneinen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ohne Feststellung des Bewusstseins des Betroffenen, dass die Trennung vom Ehegatten nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen muss, möglich ist. Sie hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt, darauf gestützt, dass die Ehestreitigkeiten nicht das zur Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Ausmaß erreicht hätten und die Vorfälle im September 2012 für die Klägerin kein Grund gewesen seien, sich von ihrem Mann zu trennen. Eine etwaige Kenntnis der Voraussetzungen für das Entstehen des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich. Überdies begründet der Hinweis darauf, dass die gestellte Frage in der Rechtsprechung noch nicht weiter thematisiert worden sei, keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht stellt. Der Gesetzeswortlaut setzt die Kenntnis des Betroffenen von der Härtefallregelung nicht voraus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin allein ihren geltend gemachten Anspruch (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei, darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Eine besondere Härte sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer und psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben worden sei. Die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag könne ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Ausländer nicht unzumutbar gewesen sei. Ebenso greife die Härteklausel nicht ein, wenn der ausländische Ehegatte ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergebe sich nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Situation der Klägerin regelmäßig durch die Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei, sondern die Klägerin vielmehr unter der fehlenden Zuneigung und den andauernden Auseinandersetzungen, wie sie in Beziehungen, in denen die Ehepartner sich auseinander gelebt hätten, regelmäßig vorkämen, gelitten habe. Insbesondere sei die Trennung nicht von der Klägerin, sondern vom Ehemann ausgegangen. Die Klägerin sei nur ins Frauenhaus gezogen, weil sie, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei, nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Sie bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Motivation für das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Sie habe die Übergriffe ihres Mannes nur ertragen, um nicht ihr akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Damit greift die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht hinreichend substantiiert an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. In der Rechtsprechung und Teilen der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn zwar eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten vorliegt, der Ehegatte aufgrund dieser Beeinträchtigungen die Trennung aber nicht selbst herbeiführt, das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn nicht unzumutbar war (HessVGH, B. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.V. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm. 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 56). Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B. v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.). Mit seiner Gesamtabwägung aller Umstände (S. 7 UA, Rn. 22) hält sich das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der dargelegten Kriterien zur Beurteilung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, wertet das Erstgericht nur als ein Indiz dafür, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen ist (insbesondere, S. 8, Rn. 24). Daneben fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns, die für sich genommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer besonderen Härte nicht zu begründen vermögen, litt als unter dem auch vom Ehemann eingeräumten Tritt gegen das Schienbein, und dass sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die eheliche Wohnung vor allem deshalb nicht verlassen hat, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte.

Die Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe die Beleidigungen und die Tätlichkeit des Ehemanns als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft nur aufrecht erhalten, um ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, lässt sich dagegen weder aufgrund ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ihres Verhaltens in der Ehe bis zur erneuten Trennung im September 2012 als zutreffend nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung schildert die Klägerin ausführlich die ständigen Ehestreitereien wegen ihres Glaubens und die häufige Abwesenheit des Ehemanns am Wochenende und die daraus resultierenden Eifersuchtsszenen. Bezüglich des Tritts mit dem Schienbein führt sie aus, „es war schon schlimm für mich, aber ich liebe meinen Mann ja auch“. Nach ihren eigenen Angaben wollte sie auch nach dem Tritt an das Schienbein nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte. Das Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht spielte danach für den Wunsch der Klägerin, die Ehe weiter führen zu wollen, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, nachdem sich ihr Ehemann bereits erstmals im Jahr November 2011 von ihr getrennt hatte und es nach ihren Angaben während der Ehe zu „Gewaltexzessen“ seitens des Ehemanns gekommen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 wieder aufgenommen hat, weil es ihr während der Trennung von ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen sei. Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren trotz der behaupteten Gewalttätigkeit des Ehemanns während der Ehe auch schon damals nicht ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch vor Ablauf der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, wenn es zu physischer oder psychischer Gewaltanwendung seitens des Ehepartners gekommen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Der von der Behörde und dem Gericht zu beurteilende Grad der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft hängen nicht von der Kenntnis der Rechtslage seitens des Ausländers ab. Unabhängig davon war der Klägerin bewusst, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch vor Erreichen der Ehemindestbestandszeit besteht, weil sie sich bereits bei der ersten Trennung des Ehemanns im November 2012 auf diese Regelung berufen und ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angestrengt hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn.12 m.w.N; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar hat die Klägerin die Frage formuliert, ob das Verneinen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ohne Feststellung des Bewusstseins des Betroffenen, dass die Trennung vom Ehegatten nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen muss, möglich ist. Sie hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt, darauf gestützt, dass die Ehestreitigkeiten nicht das zur Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Ausmaß erreicht hätten und die Vorfälle im September 2012 für die Klägerin kein Grund gewesen seien, sich von ihrem Mann zu trennen. Eine etwaige Kenntnis der Voraussetzungen für das Entstehen des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich. Überdies begründet der Hinweis darauf, dass die gestellte Frage in der Rechtsprechung noch nicht weiter thematisiert worden sei, keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht stellt. Der Gesetzeswortlaut setzt die Kenntnis des Betroffenen von der Härtefallregelung nicht voraus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 3. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, nur bis längstens 30. September 2013 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - seine Ehefrau ihn ständig um Geld gebeten und ihm das letzte Geld abgenommen haben sollte‚ würde daraus keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG folgen. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nur vor‚ wenn es besondere Umstände während der Ehe in Deutschland dem Ehegatten unzumutbar machten‚ zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Dies würde voraussetzen‚ dass der Kläger ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Am 5. Februar 2013 habe er zwar eine Beschäftigung begonnen‚ die er mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Während dieser Zeit sei er jedoch nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen‚ die das Kriterium der Ordnungsgemäßheit i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich nicht erfülle. Einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung habe der Kläger nicht‚ weil er inzwischen aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet bestehe. Es brauche nicht entschieden werden‚ ob die Klage allein schon deshalb unbegründet sei‚ weil der Kläger inzwischen in der Türkei lebe und zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein Visum benötige, so dass die Beklagte dem Kläger derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilen könne, sondern nur im Wege der zwischenbehördlichen Zustimmung eingebunden werde. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe nicht‚ weil die vorgelegten medizinischen Berichte nicht bestimmt genug seien‚ um eine Reiseunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen annehmen zu können. Im Übrigen stelle sich nach der Ausreise des Klägers in die Türkei die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren zunächst vor‚ die Beklagte könne sich nicht darauf berufen‚ dass die Beschäftigung des Klägers nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewesen sei. Er habe bereits am 10. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei eine Ehebestandserklärung abgegeben. Damals hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Es stelle eine besondere Härte dar‚ dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht verlängert worden sei. Auch durch das Verhalten seiner Ehefrau sei eine besondere Härte eingetreten. Durch ihre ständige Gier nach Geld sei der Kläger physisch und psychisch misshandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 27. Februar 2014. Es lägen daher auch gesundheitliche Gründe vor‚ weshalb die Verfügung der Beklagten rechtswidrig sei. Aus dem Attest ergebe sich‚ das die Krankheit erheblich und besorgniserregend sei.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Gier seiner Ehefrau nach Geld stellt keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus‚ dass der Kläger durch die Geldgier seiner Ehefrau psychisch misshandelt worden sei, an jeglicher konkreten Darlegung‚ welche Art von Übergriffen seitens der Ehefrau objektiv zur Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Klägers geführt haben sollen. Auch wenn der Kläger die finanziellen Forderungen seiner Ehefrau als belastend empfunden haben mag‚ ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich‚ dass sich der Kläger während der Ehe und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Situation befand‚ die maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit dem Kläger ein depressiv-suizidales Syndrom bescheinigt wird (Bericht von Dr. med. G.R. v. 6.3.2014), liegt dieser Befund weit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verhalten der Ehefrau während der Ehe, der dadurch bedingten Auflösung der Ehe und der geltend gemachten Erkrankung ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorbringt‚ dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2013 noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt habe‚ die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nur durch die zögerliche Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei und ihm die Beklagte nun vorhalte, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 6 ARB 1/80‚ ergibt sich daraus keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt voraus‚ dass die erhebliche Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht. Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine womöglich verzögerte Sachbehandlung der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist davon nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Der Kläger war zwar ab dem 5. Februar 2013 über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt‚ seine Beschäftigung war aber nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80‚ weil die Geltungsdauer der ihm am 2. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 18. Januar 2013 endete und die ihm am 10. Januar 2013 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 vermittelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt‚ dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus. Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor‚ wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann - wie vorliegend durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 - abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Rechtsposition‚ so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 19.4.2012 - 1 C 10.11 - juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt‚ B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - Rn. 8 m. w. N.). Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter‚ aber auch nicht besser gestellt werden‚ als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Deshalb hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21). Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies‚ dass dann‚ wenn die Beklagte entschieden hätte‚ dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu‚ die Zeiten ab Antragstellung als ordnungsgemäße Aufenthaltszeiten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 Berücksichtigung gefunden hätten. Umgekehrt können die Fiktionszeiten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führen.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag‚ die Beklagte sei bei Stellung des Verlängerungsantrags verpflichtet gewesen‚ ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe, so dass seine Beschäftigung ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sei‚ begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen‚ dass dem Kläger spätestens nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 materiell kein Aufenthaltsrecht mehr zugestanden und daher keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Innehaben einer formellen Rechtsposition für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Visumverfahrens für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind für die Entscheidung des Erstgerichts‚ die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuweisen‚ nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 19 des Urteils). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind daher nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Gericht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erkrankung des Klägers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides vom 14. Februar 2014, nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies beruht darauf, dass der Kläger im Verfahren 10 CS 14.1324 geltend gemacht hat, er sei wegen seines besorgniserregenden Gesundheitszustands nicht reisefähig. Der behandelnde Arzt spricht in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2014 nur davon‚ dass eine Behandlung des depressiv-suizidalen Syndroms begonnen worden und der Zustand des Klägers weiter sehr besorgniserregend sei‚ so dass eine amtsärztliche Beurteilung der Reisefähigkeit erforderlich sei. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Juli 2014 ist vermerkt‚ dass der Kläger derzeit wegen seines schlechten Allgemeinzustands reiseunfähig sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt‚ dass sich nunmehr‚ nachdem der Kläger inzwischen in die Türkei ausgereist sei‚ die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen das Urteil diesbezüglich unrichtig sein sollte. Auch führt er nicht aus, inwieweit eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers wegen einer behandlungsbedürftigen Depression Auswirkungen auf seinen geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben solle.

Der Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hätte es einer konkreten Bezeichnung und Darlegung bedurft‚ welche Rechts- und Tatsachenfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht und worin der besondere Schwierigkeitsgrad besteht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dieses Erfordernis erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.