Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320

published on 02/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kampfhundeverordnung nicht außer Kraft getreten ist (dazu 1.1.) und für die Haltung des Hundes „Bossi“ deshalb eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber wegen fehlenden berechtigten Interesses der Kläger nicht erteilt werden kann (dazu 1.2.). Ob die Kläger zudem ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben oder nachweisen mussten, kann dahinstehen (dazu 1.3.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass sie für die Haltung des Kampfhundes „Bossi“ keiner Erlaubnis bedürfen, zu Recht abgelehnt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass entgegen den Ausführungen der Kläger die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583) - Kampfhundeverordnung - nicht außer Kraft getreten ist. Bei der Kampfhundeverordnung handelt es sich nämlich nicht um eine bewehrte Verordnung, die nach Art. 50 Abs. 2 Satz 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft tritt. Denn bewehrt sind nur Verordnungen, wenn Zuwiderhandlungen gegen sie selbst mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, vor Art. 6 Rn. 6). Dies ist bei der Kampfhundeverordnung nicht der Fall, denn in der einzigen Regelung dieser Verordnung in § 1 (§ 2 betrifft nur das Inkrafttreten der Verordnung) werden lediglich die Hunderassen festgelegt, die als Kampfhunde gelten sowie die Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegt werden kann. In der Kampfhundeverordnung wird auch nicht die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O.). Sie wird nicht schon dadurch zur strafbewehrten Verordnung, dass sie die Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält und für Kampfhunde in Art. 37 LStVG Regelungen getroffen werden sowie bei einem Verstoß gegen diese Regelungen in Art. 37 Abs. 5 LStVG auch die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen ist.

1.2. Benötigen die Kläger danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „Bossi“, der als American Staffordshire Terrier unter § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung fällt und bei dem die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, so scheitert deren Erteilung daran, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nachgewiesen haben und ihre Klage daher im Hauptantrag abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass dieses Interesse nicht allein mit den geltend gemachten tierschützerischen Interessen nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren machen die Kläger mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel Tierschutz müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein wesensüberprüfter Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleiben müsse, obschon ihm bei den Klägern ein liebevoller Familienanschluss und eine artgerechte Haltung angedeihen würde. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Abgesehen davon, dass in Bayern andere Rechtsvorschriften für das Halten gefährlicher Hunde gelten als in anderen Bundesländern und dementsprechend auch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, haben die Kläger auch mit Blick auf Art. 20a GG mit ihrem Zulassungsvorbringen kein berechtigtes Interesse am Halten des Kampfhundes „Bossi“ aufgezeigt. Sie haben vielmehr ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht, ohne dies hinreichend zu substantiieren. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird hier letztlich nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes i. S. des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung nachzuweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG einen Einfluss auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG haben kann und deshalb Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG anders als bisher ausgelegt werden muss und insbesondere die öffentliche Sicherheit hinter das Tierschutzinteresse zurücktreten muss. Für ein berechtigtes Interesse ist im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten. So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e. v. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund „Bossi“ an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). Hierzu lässt sich die Zulassungsbegründung aber nicht aus. Die Kläger bringen lediglich vor, dass der Hund bei ihnen in der Familie besser und artgerechter untergebracht wäre als im Tierheim. Damit machen sie aber lediglich geltend, dass sie einen Kampfhund halten wollen und ihnen das grundsätzliche Verbot der Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung nicht entgegengehalten werden darf. Individuelle Interessen, auch einzelfallbezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, zeigen sie nicht auf.

1.3. Da eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht nachgewiesen haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kläger ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und wie das Staatsziel des Tierschutzes bei der Auslegung des berechtigten Interesses gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG zu berücksichtigen ist, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes durchaus ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bestehen. Letztendlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, welchem der von der Verfassung vorgegebenen Schutzgüter und Ziele, nämlich einerseits der Schutz der Allgemeinheit vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben und andererseits dem Tierschutz, letztendlich in dem zu entscheidenden Fall der Vorrang zu geben ist.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger be
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.