Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Dez. 2017 - RO 4 S 17.1906.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 10 CS 18.280

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 b

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - RO 4 S 17.1545

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vo

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kampfhundeverordnung nicht außer Kraft getreten ist (dazu 1.1.) und für die Haltung des Hundes „Bossi“ deshalb eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber wegen fehlenden berechtigten Interesses der Kläger nicht erteilt werden kann (dazu 1.2.). Ob die Kläger zudem ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben oder nachweisen mussten, kann dahinstehen (dazu 1.3.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass sie für die Haltung des Kampfhundes „Bossi“ keiner Erlaubnis bedürfen, zu Recht abgelehnt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass entgegen den Ausführungen der Kläger die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583) - Kampfhundeverordnung - nicht außer Kraft getreten ist. Bei der Kampfhundeverordnung handelt es sich nämlich nicht um eine bewehrte Verordnung, die nach Art. 50 Abs. 2 Satz 2 LStVG nach 20 Jahren außer Kraft tritt. Denn bewehrt sind nur Verordnungen, wenn Zuwiderhandlungen gegen sie selbst mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, vor Art. 6 Rn. 6). Dies ist bei der Kampfhundeverordnung nicht der Fall, denn in der einzigen Regelung dieser Verordnung in § 1 (§ 2 betrifft nur das Inkrafttreten der Verordnung) werden lediglich die Hunderassen festgelegt, die als Kampfhunde gelten sowie die Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegt werden kann. In der Kampfhundeverordnung wird auch nicht die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O.). Sie wird nicht schon dadurch zur strafbewehrten Verordnung, dass sie die Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält und für Kampfhunde in Art. 37 LStVG Regelungen getroffen werden sowie bei einem Verstoß gegen diese Regelungen in Art. 37 Abs. 5 LStVG auch die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen ist.

1.2. Benötigen die Kläger danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „Bossi“, der als American Staffordshire Terrier unter § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung fällt und bei dem die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, so scheitert deren Erteilung daran, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nachgewiesen haben und ihre Klage daher im Hauptantrag abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass dieses Interesse nicht allein mit den geltend gemachten tierschützerischen Interessen nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren machen die Kläger mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel Tierschutz müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein wesensüberprüfter Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleiben müsse, obschon ihm bei den Klägern ein liebevoller Familienanschluss und eine artgerechte Haltung angedeihen würde. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Abgesehen davon, dass in Bayern andere Rechtsvorschriften für das Halten gefährlicher Hunde gelten als in anderen Bundesländern und dementsprechend auch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, haben die Kläger auch mit Blick auf Art. 20a GG mit ihrem Zulassungsvorbringen kein berechtigtes Interesse am Halten des Kampfhundes „Bossi“ aufgezeigt. Sie haben vielmehr ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht, ohne dies hinreichend zu substantiieren. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird hier letztlich nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes i. S. des § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung nachzuweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG einen Einfluss auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG haben kann und deshalb Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG anders als bisher ausgelegt werden muss und insbesondere die öffentliche Sicherheit hinter das Tierschutzinteresse zurücktreten muss. Für ein berechtigtes Interesse ist im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten. So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e. v. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund „Bossi“ an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8). Hierzu lässt sich die Zulassungsbegründung aber nicht aus. Die Kläger bringen lediglich vor, dass der Hund bei ihnen in der Familie besser und artgerechter untergebracht wäre als im Tierheim. Damit machen sie aber lediglich geltend, dass sie einen Kampfhund halten wollen und ihnen das grundsätzliche Verbot der Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung nicht entgegengehalten werden darf. Individuelle Interessen, auch einzelfallbezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, zeigen sie nicht auf.

1.3. Da eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht nachgewiesen haben, kommt es auf die im Zulassungsantrag ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kläger ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und wie das Staatsziel des Tierschutzes bei der Auslegung des berechtigten Interesses gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG zu berücksichtigen ist, hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes durchaus ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bestehen. Letztendlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, welchem der von der Verfassung vorgegebenen Schutzgüter und Ziele, nämlich einerseits der Schutz der Allgemeinheit vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben und andererseits dem Tierschutz, letztendlich in dem zu entscheidenden Fall der Vorrang zu geben ist.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.