Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - RO 4 S 17.1545

published on 27/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Sept. 2017 - RO 4 S 17.1545
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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nr. 7 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes vorgetragen. Unter dem 14.7.2017 wurde ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von der Antragstellerin gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017, der der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter Nr. 2 an eine geeignete Person oder Einrichtung abzugeben (Nr. 3). Vor Abgabe des Hundes an eine geeignete Person ist diese gegenüber der Antragsgegnerin zu benennen und es ist nachzuweisen, dass diese Person den Hund legal halten kann (Nr. 4). Bei Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung ist die Abgabe innerhalb eines Tages schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2 und 3 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 1.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 4 und 5 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 500 € angedroht (Nr. 7).

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1906).

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Antragstellerin könne kein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Kampfundes nachweisen, sodass die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme der Zusicherung nicht entgegen. Über die von der Antragstellerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht in Erwägung ziehe, seinen Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt werde. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer entsprechenden Beschlussänderung bis zum 5.1.2018 gegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Des Weiteren wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 27.9.2017 und 14.12.2017 in den Verfahren RO 4 S 17.1545 und RO 4 S 17.1906 verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RO 4 K 17.1895 und RO 4 S 17.1906 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, - wie hier - von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Gerichts vom 27.9.2017 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen oder bei einem Verfahren von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung zu ändern oder zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen und seine frühere Eilentscheidung auf Grund des verbesserten rechtlichen Urteils zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 546, 549, 566-569). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage bzw. Rechtsaufassung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage geboten ist. (vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1988 - 7 C 88/87 -, juris, Rn. 4 f.).

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht Anlass, den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 und 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 nunmehr abzulehnen.

Die im Beschluss vom 27.9.2017 (Az.: RO 4 S 17.1545) erfolgte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, mit denen der Antragstellerin die Haltung ihres Kampfhundes untersagt wurde und mit denen dessen Besitzaufgabe gefordert wurde, erfolgte allein deshalb, da die Antragstellerin zum Beschlusszeitpunkt aufgrund der damals noch bestehenden Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hatte. Nach der damaligen Interessenabwägung des Gerichts stellten sich diese Anordnungen im Bescheid vom 16.8.2017 daher als unverhältnismäßig dar.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin diese Zusicherung mit Bescheid vom 26.10.2017 sofort vollziehbar nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtmäßig, da die Zusicherung nach summarischer Prüfung rechtswidrig war und auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Hinsichtlich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Zusicherung abgelehnt wurde.

Ohne die Zusicherung kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an dessen Haltung nachweisen kann. Auch bezüglich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906.

Erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Haltung des Hundes untersagt wird und die Antragstellerin den Hund an eine geeignete Einrichtung oder an eine geeignete berechtigte Person abgeben muss. Im Rahmen der vom Gericht im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung erweisen sich diese Anordnungen nunmehr als nach Aktenlage rechtmäßig (insbesondere nicht mehr als unverhältnismäßig) und es besteht auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der diesbezüglichen sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Antragstellerin für die Haltung ihres Kampfhundes keine Erlaubnis besitzt und nie besessen hat (auch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 konnte die erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen), begeht sie mit der Haltung ihres Kampfhundes eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, deren Unterbindung in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt.

Der Hund der Antragstellerin ist ein Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 handelt es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“. Dieser unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde der Antragstellerin die Haltung des Hundes untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die hierbei getroffene, ausführlich begründete Ermessensentscheidung (vgl. S. 5 bis 7 des Bescheides vom 16.8.2017) hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17). Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden, da Auflagen zur Gewährleistung einer sicheren Haltung des Hundes den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht beseitigen würden. Auch Auflagen für einen vorübergehenden Zeitraum (z.B. bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache) würden nicht den notwendigen Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, da es sich vorliegend, wie ausgeführt, um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, vor dessen unberechtigter Haltung die Allgemeinheit aufgrund dessen immer vermuteter gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität stets sofort und effektiv zu schützen ist und etwaige Restrisiken nicht, auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum, hingenommen werden können. Insoweit kann daher auch der von der Antragstellerseite angeführte positive Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der weiteren Hundehaltung führen. Ebenso führt zu keiner anderen Einschätzung, dass es nach Aktenlage bislang wohl noch nicht zu konkreten Gefährdungen durch den Hund gekommen ist. Auch wenn die Abgabe des Hundes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin darstellt, haben ihre privaten Interessen gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Schließlich ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Antragstellerin durch die Abgabe des Hundes kein irreversibler Nachteil entstünde, da, gesetzten Falles sie würde in der Hauptsache doch Obsiegen, der Hund wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung der Zwangsgelder zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheides vom 16.8.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren jeweilige Höhe angesichts des in Rede stehenden bedeutsamen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Durchsetzung der jeweiligen Verfügungen nicht unverhältnismäßig. Einwände hiergegen wurden auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vo
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.