Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 wird in Nr. I. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Nr. 7 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes vorgetragen. Unter dem 14.7.2017 wurde ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von der Antragstellerin gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017, der der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter Nr. 2 an eine geeignete Person oder Einrichtung abzugeben (Nr. 3). Vor Abgabe des Hundes an eine geeignete Person ist diese gegenüber der Antragsgegnerin zu benennen und es ist nachzuweisen, dass diese Person den Hund legal halten kann (Nr. 4). Bei Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung ist die Abgabe innerhalb eines Tages schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin anzuzeigen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2 und 3 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 1.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 4 und 5 wurden Zwangsgelder i.H.v. jeweils 500 € angedroht (Nr. 7).

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1906).

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 durch die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Antragstellerin könne kein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Kampfundes nachweisen, sodass die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme der Zusicherung nicht entgegen. Über die von der Antragstellerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.12.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht in Erwägung ziehe, seinen Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545 nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt werde. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer entsprechenden Beschlussänderung bis zum 5.1.2018 gegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Des Weiteren wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 27.9.2017 und 14.12.2017 in den Verfahren RO 4 S 17.1545 und RO 4 S 17.1906 verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RO 4 K 17.1895 und RO 4 S 17.1906 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, - wie hier - von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Gerichts vom 27.9.2017 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen oder bei einem Verfahren von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung zu ändern oder zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen und seine frühere Eilentscheidung auf Grund des verbesserten rechtlichen Urteils zu korrigieren (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 546, 549, 566-569). Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage bzw. Rechtsaufassung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage geboten ist. (vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 1988 - 7 C 88/87 -, juris, Rn. 4 f.).

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht Anlass, den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 2 bis 5 und 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 nunmehr abzulehnen.

Die im Beschluss vom 27.9.2017 (Az.: RO 4 S 17.1545) erfolgte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, mit denen der Antragstellerin die Haltung ihres Kampfhundes untersagt wurde und mit denen dessen Besitzaufgabe gefordert wurde, erfolgte allein deshalb, da die Antragstellerin zum Beschlusszeitpunkt aufgrund der damals noch bestehenden Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hatte. Nach der damaligen Interessenabwägung des Gerichts stellten sich diese Anordnungen im Bescheid vom 16.8.2017 daher als unverhältnismäßig dar.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin diese Zusicherung mit Bescheid vom 26.10.2017 sofort vollziehbar nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtmäßig, da die Zusicherung nach summarischer Prüfung rechtswidrig war und auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Hinsichtlich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Zusicherung abgelehnt wurde.

Ohne die Zusicherung kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG an dessen Haltung nachweisen kann. Auch bezüglich dieser Einschätzung verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.12.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1906.

Erweist sich die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch anordnen, dass die Haltung des Hundes untersagt wird und die Antragstellerin den Hund an eine geeignete Einrichtung oder an eine geeignete berechtigte Person abgeben muss. Im Rahmen der vom Gericht im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung erweisen sich diese Anordnungen nunmehr als nach Aktenlage rechtmäßig (insbesondere nicht mehr als unverhältnismäßig) und es besteht auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der diesbezüglichen sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Antragstellerin für die Haltung ihres Kampfhundes keine Erlaubnis besitzt und nie besessen hat (auch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 konnte die erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen), begeht sie mit der Haltung ihres Kampfhundes eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG, deren Unterbindung in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt.

Der Hund der Antragstellerin ist ein Kampfhund i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 handelt es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“. Dieser unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung), wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde der Antragstellerin die Haltung des Hundes untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die hierbei getroffene, ausführlich begründete Ermessensentscheidung (vgl. S. 5 bis 7 des Bescheides vom 16.8.2017) hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17). Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden, da Auflagen zur Gewährleistung einer sicheren Haltung des Hundes den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht beseitigen würden. Auch Auflagen für einen vorübergehenden Zeitraum (z.B. bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache) würden nicht den notwendigen Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, da es sich vorliegend, wie ausgeführt, um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, vor dessen unberechtigter Haltung die Allgemeinheit aufgrund dessen immer vermuteter gesteigerten Gefährlichkeit und Aggressivität stets sofort und effektiv zu schützen ist und etwaige Restrisiken nicht, auch nicht für einen nur vorübergehenden Zeitraum, hingenommen werden können. Insoweit kann daher auch der von der Antragstellerseite angeführte positive Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der weiteren Hundehaltung führen. Ebenso führt zu keiner anderen Einschätzung, dass es nach Aktenlage bislang wohl noch nicht zu konkreten Gefährdungen durch den Hund gekommen ist. Auch wenn die Abgabe des Hundes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin darstellt, haben ihre privaten Interessen gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Schließlich ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Antragstellerin durch die Abgabe des Hundes kein irreversibler Nachteil entstünde, da, gesetzten Falles sie würde in der Hauptsache doch Obsiegen, der Hund wieder an sie zurückgegeben werden könnte.

Die Androhung der Zwangsgelder zur Durchsetzung der Untersagung der Hundehaltung und der Abgabeverpflichtung in Nr. 7 des Bescheides vom 16.8.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren jeweilige Höhe angesichts des in Rede stehenden bedeutsamen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Durchsetzung der jeweiligen Verfügungen nicht unverhältnismäßig. Einwände hiergegen wurden auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 weiter.

Der Antragsteller ist Halter der am 13. Oktober 2009 geborenen American Staffordshire Terrier Mischlingshündin „Keesha“. Auf seinen Antrag erließ die für den damaligen Wohnort des Antragstellers zuständige Verwaltungsgemeinschaft H. auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen für Hundewesen M. vom 15. Januar 2011 zur Haltung der Hündin des Antragstellers „Keesha“ einen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. März 2011. Darin wurde dem Antragsteller gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin „auf dem Grundstück Goethestraße 16, L.“ erteilt (Nr. I) sowie angeordnet, dass der Antragsteller dafür Sorge zu tragen habe, dass die Hündin auf öffentlichem Grund innerhalb der bebauten Ortschaft stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,5 m Länge mit schlupfsicherem Halsband geführt werde (Nr. II.), er zu gewährleisten habe, dass die Hündin das Halteranwesen Goethestraße 16, L., nicht selbstständig unbeaufsichtigt verlassen könne (Nr. III.) und das Ausführen der Hündin nur durch körperlich geeignete erwachsene Personen erfolgen dürfe, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut und in der Lage seien, sicher auf das Tier einzuwirken (Nr. IV). Darüber hinaus wurde dem Antragsteller eine Aggressionsausbildung der Hündin sowie ein sonstiges Hervorrufen oder Fördern aggressiver Verhaltensweisen untersagt (Nr. V.) und schließlich verfügt, dass die Hündin im Falle eines Besitzerwechsels oder einer veränderten Wohnsituation einem neuerlichen Wesenstest zu unterziehen sei (Nr. VI.).

Nach dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, der Mitteilung eines Beißvorfalls mit seiner Hündin und nach erfolgter Anhörung des Antragstellers stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. September 2014 fest, dass die (unter anderem mit Rasse und Geburtsdatum näher bezeichnete) Hündin „Keesha“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG „der Erlaubnispflicht unterliegt“. Weiter wurde aufgrund Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG für die Hündin „Keesha“ eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung angeordnet (Nr. II.), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. II. auferlegte Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Nr. III.) sowie die sofortige Vollziehung der Nr. I. bis II. des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Antragsteller mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG beziehe sich nur auf das (frühere) Haltergrundstück Goethestraße 16, L. Aufgrund des Umzugs des Antragstellers sei nunmehr jedoch eine neue Erlaubniserteilung nach Art. 37 Absatz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin erforderlich. Der Antragsteller könne jedoch kein berechtigtes Interesse zur Haltung seiner Hündin nachweisen. Die bisherige Dauer der rechtmäßigen und beanstandungsfreien Haltung der Hündin begründe für sich ebenso wenig ein solches berechtigtes Interesse wie die soziale Bindung an den Hund. Der Erlass der Anordnung unter Nr. II. stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und entspreche pflichtgemäßen Ermessen. Das private Interesse des Antragstellers an der Hundehaltung müsse gegenüber dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit zur Verhütung von Gefahren durch einen Kampfhund der Kategorie I für Leben, Gesundheit und Eigentum zurücktreten. Die sofortige Vollziehung der Nr. II. des Bescheids werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gerade in der Zeit zwischen Erlass des Bescheids und dem Eintritt der Bestandskraft Schäden an Gesundheit, Leben oder Eigentum der Allgemeinheit durch die Hündin einträten.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. September 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2015 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Klage gegen Nr. I. (Feststellung der Erlaubnispflicht) zulässig sei, nachdem sich die Erlaubnispflicht aus dem Gesetz ergebe und der Nr. I. insoweit wohl nur deklaratorische Wirkung zukomme. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Hund des Antragstellers sei ein Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Die somit für die Haltung des Hundes erforderliche Erlaubnis der zuständigen Gemeinde besitze der Antragsteller nicht. Die Erlaubnis zur Haltung der Hündin „Keesha“ der vormals örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft H. sei erkennbar nur zur Haltung auf dem dort bezeichneten Grundstück Goethestraße 16, L., erteilt worden und besitze daher keine bayernweite Geltung. Diese Erlaubnis sei vielmehr mit dem Umzug des Antragstellers gegenstandslos geworden. Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG besitze der Antragsteller, der das Tier letztlich aus Liebhaberei halte, nicht. Der Antragsteller habe mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der ihm durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch andernorts eine Erlaubnis zur Haltung des Tieres erteilt werde. Zu Recht sei dem Antragsteller die Haltung seiner Hündin untersagt und deren Abgabeverpflichtung angeordnet worden. Die Entscheidung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG. Bereits die formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stelle eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhindernde Gefahr dar. Private Interessen des Antragstellers hätten insoweit zurückzutreten.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine gesetzliche Befugnis der Antragsgegnerin für den feststellenden Verwaltungsakt in Nr. I. des angefochtenen Bescheids gebe es nicht; weder Art. 7 Abs. 1 oder 2 noch Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigten hierzu. Die Antragsgegnerin habe mit der Nr. I. des Bescheids eindeutig eine feststellende Regelung treffen wollen, was auch in der Anordnung des Sofortvollzugs der Nr. I. zum Ausdruck komme. Die erhobene Klage entfalte auch bei feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar gehöre die Hündin des Antragstellers unstreitig zur Rasse American Staffordshire Terrier. Der Antragsteller halte seine Hündin jedoch nicht unerlaubt. Die ihm mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 auf der Grundlage des Art. 37 LStVG erteilte Erlaubnis sei bestandskräftig geworden und gelte bayernweit. Sie sei entgegen einer missverständlichen Formulierung in Nr. I. des Bescheids nicht nur auf das damalige Wohngrundstück des Antragstellers bezogen gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang und den weiteren Anordnungen des Bescheids. Diese Erlaubnis sei daher mit dem Umzug des Antragstellers auch nicht gegenstandslos geworden. Nach der Nr. VI. des Bescheids vom 3. März 2011 sei bei einem Wohnortwechsel allenfalls ein neuer Wesenstest bei der Hündin durchzuführen. Im Übrigen sei die Erlaubnis aber bestandskräftig. Die Haltungsuntersagung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da ein solcher neuer Wesenstest ein milderes Mittel darstelle. Unabhängig davon hätte der Antragsteller auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer erneuten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin. Der unbestimmte Rechtsbegriff „berechtigtes Interesse“ in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG müsse unter Berücksichtigung der Grundrechte und insbesondere des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Demgemäß ergebe sich aus der mehrjährigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung der Hündin das erforderliche berechtigte Interesse des Antragstellers. Weiterhin ergebe sich ein solches Interesse daraus, dass der Antragsteller die Hündin aus dem Tierheim übernommen habe und daher das Staatsziel Tierschutz, das in Art. 20a GG und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV zum Ausdruck komme, bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu berücksichtigen sei. Zahlreiche andere Gesetz- und Verordnungsgeber, so z. B. auch § 4 Abs. 2 LHundG NRW, würden bei einer Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson ein berechtigtes Interesse aus Tierschutzerwägungen anerkennen. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG lägen unstreitig vor. Damit seien aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nicht gegeben. Jedenfalls sei das Verbot ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Im Übrigen sei nach der langen Verfahrensdauer auch kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mehr zu erkennen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich der in Nr. I. getroffenen Feststellung, dass die Hündin „Keesha“ der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterliege, mit hoher bzw. jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (1.). Bezüglich der in Nr. II. angeordneten Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes dagegen nicht eindeutig beantworten (2.). Die auf der Grundlage dieses Befunds erforderliche Interessenabwägung führt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diese Verfügungen nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (3.).

1. Die in Nr. I. des streitbefangenen Bescheids durch die Antragsgegnerin getroffene Feststellung der Erlaubnispflicht der Haltung der Hündin „Keesha“ ist als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren. Den dafür erforderlichen Regelungscharakter weist die durch die Antragsgegnerin als dafür zuständige Sicherheitsbehörde getroffene Feststellung auf, weil die Antragsgegnerin mit der in Nr. I. des Bescheidstenors aufgenommenen Feststellung nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) eine rechtsverbindliche und damit regelnde Feststellung der Rechtslage bzw. hier der Pflichten des betroffenen Antragstellers dahingehend getroffen hat, dass die Haltung der Hündin „Keesha“ der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 2.09 - juris Rn. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 f., 88 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014 Rn. 219 f.). So hat die Antragsgegnerin nicht nur durch die Aufnahme dieser Feststellungen in den Tenor ihres Bescheids vom 8. September 2014 erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Feststellung auch eine feststellende Regelungsqualität zukommen soll. Sie hat dies, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, vielmehr auch dadurch dokumentiert, dass sie für ihre Feststellung in Nr. I. unter Nr. IV. des Bescheids die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Diese Feststellung ist (wohl) darauf gerichtet, auch im Hinblick auf die Einlassung des Antragstellers im Anhörungsverfahren, dass sein „Hund aufgrund seines Wesens kein Kampfhund, sondern ein ganz liebes Tier“ sei, die abstrakt-generelle Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG gegenüber dem Antragsteller als Halter der Hündin verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 15) und damit festzulegen, dass seine Hündin dieser Erlaubnispflicht unterliegt.

Eine darüber hinausgehende rechtsverbindliche Festlegung der Gestalt, dass die dem Antragsteller zuvor durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilte Erlaubnis für die Haltung seiner Hündin aufgrund seines Umzugs nicht mehr wirksam ist und der Antragsteller deshalb einer (erneuten) Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG durch die Antragsgegnerin bedarf, ist der Feststellung in Nr. I. des Bescheids bei objektiver Würdigung dieser Erklärung allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Feststellung, dass die frühere Erlaubnis in ihrem Gemeindegebiet keine Wirksamkeit mehr entfaltet, inzident (erst) im Rahmen der Begründung der Anordnungen in Nr. II. des Bescheids (Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung) getroffen.

Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne sich für ihren feststellenden Verwaltungsakt nicht auf eine dafür erforderliche gesetzliche Ermächtigung bzw. Befugnisnorm (s. Art. 7 Abs. 1 LStVG) stützen, weshalb die aufschiebende Wirkung seiner Klage (s. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) schon deshalb wiederhergestellt werden müsse, greift nicht durch. Zum einen ist bereits fraglich, ob es im konkreten Fall überhaupt einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung) für die Feststellung in Nr. I. des Bescheids der Antragsgegnerin bedarf, da der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung ausdrücklich zugesteht, dass seine Hündin zur Rasse der American Staffordshire Terrier und damit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 und 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2011-2-7-I) zu den Hunden gehört, für die die Eigenschaft als Kampfhund stets (und unwiderleglich) vermutet wird. Damit hat aber die Antragsgegnerin in Nr. I. ihres Bescheids etwas festgestellt, was letztlich auch der Rechtsauffassung des betroffenen Antragstellers inhaltlich entspricht und sich deshalb für ihn aus diesem Grund (wohl) nicht als eine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 24; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986,1120; U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14). Zum anderen muss eine Ermächtigungsgrundlage - soweit man eine solche auch im konkreten Fall als erforderlich ansehen würde - jedenfalls nicht ausdrücklich vorliegen; vielmehr genügt es, wenn sie durch entsprechende Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies ist aber hier der Fall. Denn jedenfalls die sicherheitsbehördliche Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG zum Erlass von Anordnungen zur Verhütung oder Unterbindung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes (s. Art. 1 Abs. 2 LStVG) der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis umfasst als Minus auch die Befugnis zur rechtsverbindlichen Feststellung, dass die Haltung eines Hundes der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt.

2. Die in Nr. II. des streitbefangenen Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt und es kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Tat nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vorliegen, ist allerdings offen.

Ohne die erforderliche Erlaubnis hält der Antragsteller seine Hündin nur, wenn die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 erteilte Erlaubnis gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Haltung seiner Hündin „Keesha“ nicht mehr wirksam ist. Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25). Damit entfaltet eine solche Einzelfallentscheidung einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis aber grundsätzlich Geltung über das Gemeindegebiet hinaus für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde die sachliche und örtliche Reichweite ihrer Entscheidung (hier: Erlaubniserteilung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG) z. B. wegen der besonderen Bedeutung der örtlichen Situation ausdrücklich und eindeutig auf ihren Gemeindebereich beschränkt hat. Von einer solchen räumlichen Beschränkung der dem Antragsteller durch die Verwaltungsgemeinschaft H. erteilten Erlaubnis zur Haltung seiner Hündin auf das konkrete Haltergrundstück Goethestraße 16, L., sind die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid und ihr folgend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen mit der Folge, dass diese Erlaubnis mit dem Umzug des Antragstellers in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Wirksamkeit mehr entfalten würde. Ob diese Auslegung des Bescheids der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 vor allem wegen der entsprechenden Formulierung in Nr. I. des Bescheidstenors „auf dem Grundstück Goethestraße 16, … L., zu halten“ nach dem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133,157 BGB) oder vielmehr die Auffassung des Antragstellers zutrifft, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Bescheids vom 3. März 2011 und insbesondere der folgenden Anordnungen in Nr. II. bis VI. (sowie der Bescheidsgründe) sei eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis (gleichwohl) nicht erfolgt, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Sachliche Gründe für eine räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis sind den Gründen dieses Bescheids nicht zu entnehmen. Andererseits schließen sich eine solche räumliche Beschränkung der Haltererlaubnis und die weiteren Anordnungen zur Haltung der Hündin in Nr. II. bis VI. des Bescheids nicht, wie der Antragsteller meint, von vornherein gegenseitig aus, weil der Antragsteller bei einer Beschränkung der Haltung auf das (damalige) Wohngrundstück „den Hund gar nicht ausführen“ hätte dürfen. Denn Art. 37 LStVG schützt vor Gefahren, die aus der dauerhaften Haltung eines Kampfhundes vor Ort resultieren (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 42); demgemäß würde eine örtlich beschränkte Haltererlaubnis ein kurzfristiges Ausführen des Hundes oder Verlassen des Ortes bzw. des Halteranwesens nicht etwa ausschließen.

Ist demnach bereits offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die streitbefangene Halteruntersagung vorliegen, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob die Antragsgegnerin bei dieser Anordnung das ihr gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (s. Art. 40 BayVwVfG) und insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) beachtet hat. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich zur Klarstellung, dass nach zutreffender Rechtsauffassung des Erstgerichts für die Haltungsuntersagung regelmäßig bereits die sogenannte formelle Illegalität genügt. Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.).

3. Ist die Haltungsuntersagung in Nr. II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 danach weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auch gegen diese Verfügung nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beendigung der Hundehaltung durch den Antragsteller dessen Interesse, seine Hündin „Keesha“ (vorläufig) weiter zu behalten, überwiegt. In diese Abwägung darf zunächst eingestellt werden, dass für die Hündin des Antragstellers eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit besteht. Weiter kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass die Hündin des Antragstellers im November 2013 - ob von dem anderen beteiligten Hund provoziert oder nicht - in einen Beißvorfall verwickelt war, so dass dem durch Art. 37 LStVG verfolgten Schutz von Menschen und Tieren vor schwerwiegenden Verletzungen durch besonders aggressive Hunde (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 1) auch unter diesem Blickwinkel eine besonders hohe Bedeutung zukommt. Zwar stellt die (vorläufige) Abgabe seiner Hündin für den Antragsteller eine gravierende Beeinträchtigung dar. Andererseits hat sich die vom Gesetzgeber bei Kampfhunden unwiderleglich vermutete gesteigerte Gefährlichkeit bei der Hündin des Antragstellers bereits einmal realisiert, so dass jedenfalls in Situationen, die von „Keesha“ als Angriff empfunden werden, jederzeit mit weiteren Beißvorfällen und damit erheblichen Gefahren für Menschen und Tiere gerechnet werden muss. Weder der im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 3. März 2011 angeordnete Leinenzwang noch der Einfluss des Antragstellers haben in der konkreten Situation offensichtlich ausgereicht, dass Zubeißen der Hündin des Antragstellers, die nach einer bei den Akten befindlichen Schilderung des Vorfalls ihr Maul auch nicht mehr von selbst geöffnet hat (vgl. Bl. 20 der Behördenakte), zu verhindern. Nach alledem wiegt die Beeinträchtigung der Freiheit des Antragstellers durch die vorläufige Abgabe der Hündin letztlich weniger schwer als die mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Tieren bei erneuten Beißvorfällen mit der Kampfhündin des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.