Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 10 CS 18.280

bei uns veröffentlicht am19.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 S 18.42, 11.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes (namens Cash) der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Die Antragstellerin hält den Hund seit 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Vorangegangen war eine entsprechende mündliche Auskunft der Antragsgegnerin im Februar 2017 anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin. Nachdem sie Angaben zum berechtigten Interesse an der Hundehaltung gemacht hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes ab (Ziff. 1), untersagte sie (Ziff. 2) und gab der Antragstellerin auf, den Hund unter entsprechendem Nachweis abzugeben (Ziff. 3 bis 5); im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen wurden Zwangsgelder angedroht (Ziff. 7). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Zi. 6). Das für die Erlaubniserteilung nach Art. 37 Absatz 2 LStVG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung des Hundes, etwa zur Bewachung eines gefährdeten Grundstückes, sei nicht nachgewiesen. Die dargestellten Umstände reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse an der Hundehaltung hinaus. Rechtsgrundlage für die Anordnungen sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 LStVG. Sein Tatbestand sei infolge der Haltung eines Kampfhundes im Sinn von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 ohne die erforderliche Erlaubnis und durch die damit verwirklichte Ordnungswidrigkeit (Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG) erfüllt; die Ordnungswidrigkeit müsse durch die Abgabe des Tieres und das Verbot der Haltung beendet werden. Die Sicherheitsbehörde könne nicht hinnehmen, dass von einem Kampfhund eine Gefahr für Menschen ausgehe, sondern sei gehalten, gegen die Halterin einzuschreiten. Das Inaussichtstellen der Erlaubnis habe auf der Annahme beruht, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG. In Ausübung des Ermessens bei Abwägung aller bekannten Umstände seien die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung sowie die damit verbundenen Verpflichtungen zur Dokumentation der Übergabe an eine andere Person in verhältnismäßiger Weise festgesetzt worden. Andere Maßnahmen, wie etwa die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs, würden dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Gefahrenabwehr nicht gerecht werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im Hinblick auf die Rechte der Bürger auf körperliche Unversehrtheit und Schutz des Eigentums im besonderen öffentlichen Interesse; hierfür sprächen auch generalpräventive Erwägungen, denn es müsse die Entstehung von Bezugsfällen durch sofort wirkende Maßnahmen verhindert werden. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Hundehaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei nachrangig.

Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage (RO 4 K 17.1498) gegen den Bescheid wiederhergestellt (Ziff. 2 bis 5) bzw. angeordnet (Ziff. 7); das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes einräumende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895). Ihren am 5. November 2017 nach Art. 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, sei zwar mangels Durchführung der erforderlichen Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 26. Oktober 2017 formell rechtswidrig, dieser Mangel könne allerdings nachgeholt werden. In materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG vor; insbesondere könne das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung nicht als schutzwürdig angesehen werden. Die gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 gerichtete Beschwerde hat der Senat inzwischen mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen, nachdem die Antragsgegnerin die zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt hatte.

Mit weiterem - hier streitgegenständlichen - Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe. Nach ihrer mit Sofortvollzug ausgestatteten Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Erweise sich aber die Ablehnung der Erlaubniserteilung als voraussichtlich rechtmäßig, gelte dies auch für die Anordnung der Haltungsuntersagung und der Verpflichtung zur Abgabe des Hundes an eine geeignete Einrichtung oder Person. Die Antragstellerin habe für seine Haltung niemals eine Erlaubnis besessen, sodass die von ihr begangene Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG durch die Antragsgegnerin habe unterbunden werden müssen. Die hierbei getroffenen Ermessensentscheidungen seien ausführlich und zutreffend im Ausgangsbescheid begründet worden. Da es sich um einen Kampfhund der Kategorie 1 handele, müsse die Allgemeinheit vor dessen vermuteter gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sofort und effektiv geschützt werden. Der positive Wesenstest stelle nur eine Momentaufnahme dar und könne nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin führen. Durch die Abgabe des Hundes entstehe ihr selbst dann kein irreversibler Nachteil, sollte sie später in der Hauptsache doch obsiegen und der Hund wieder zurückzugeben sein.

Die Antragstellerin begründet ihre am 4. Februar 2018 gegen den Beschluss vom 11. Januar 2018 eingelegte Beschwerde insbesondere mit Hinweis auf ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit den Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde er in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Im Vertrauen auf die Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung eingreife. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin dar, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Cash gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden.

Die Antragsgegnerin erwidert, aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen in den Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den abgeänderten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) ist infolge der nach Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beschlusses abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien vom 31. Januar und 11. Februar 2018 beendet und mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt worden, auf dessen Gründe verwiesen wird. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin in der vorliegenden Streitsache blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der verschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Abänderungsbeschluss vom 11. Januar 2018 war aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 (erneut) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Für die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung sind als zentraler Entscheidungsmaßstab die Erfolgsaussichten in der Hauptsache heranzuziehen (Gersdorf in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.7.2018, § 80 Rn. 187-191). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der gegen die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung (nebst Nebenentscheidungen) gerichteten Anfechtungsklage der Antragstellerin als offen anzusehen (1.). Die unter Berücksichtigung dieses Befunds gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids fällt zugunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beurteilt der Senat diese derzeit als offen. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten vor (1.1), Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich einer fehlerfreien Ermessensausübung (1.2).

1.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind erfüllt, weil die Antragstellerin durch die Haltung von Cash ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm ermächtigt.

Die nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG beantragte Erlaubnis kann der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht erteilt werden, sodass ihre insoweit erhobene Verpflichtungsklage (Ziff. 1 des Bescheids vom 16.8.2017) nach überschlägiger Prüfung ohne Erfolg bleiben wird.

1.1.1 Ein unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG folgender Erlaubnisanspruch besteht nicht, weil die Antragstellerin bisher das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Erteilung der Erlaubnis nicht nachgewiesen hat. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Begründung in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 13, 2.2.4).

1.1.2 Ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis ergibt sich auch nicht (mehr) aus der Zusicherung vom 6. März 2017, nachdem diese von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 - unter Anordnung des Sofortvollzugs - zurückgenommen worden war. Der Senat hat wiederum im dortigen Verfahren 10 CS 18.102 unter Zurückweisung der gegen die Ablehnung des von der Antragstellerin begehrten Eilrechtsschutzes gerichteten Beschwerde festgestellt, dass die gegen die Rücknahme der Zusicherung erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Auch insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 7 f.) verwiesen werden. Der Sofortvollzug des Rücknahmebescheids führt dazu, dass aus der Zusicherung derzeit keine Rechtswirkung abgeleitet werden und sie daher insbesondere nicht Grundlage für den geltend gemachten Erlaubnisanspruch sein kann.

1.2 Unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens bestehen allerdings noch Zweifel an der Fehlerfreiheit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. August 2017. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG kann die Sicherheitsbehörde für den Einzelfall Anordnungen treffen, wenn - wie hier - einer der dort genannten Tatbestände verwirklicht ist. Das danach eröffnete Ermessen ist gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in erster Linie an dem Umstand ausgerichtet, dass die Antragstellerin die für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis im Klageweg nicht wird erstreiten können, weil sie das erforderliche berechtigte Interesse nicht nachweisen kann, und daher von einer rechtswidrigen, die öffentliche Sicherheit wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren beeinträchtigenden Hundehaltung auszugehen ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin das Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und das hiervon umfasste „Nutzungsrecht an einer Sache“ (hier: Haltung eines Tieres) als nachrangig gegenüber dem in Artikel 7 LStVG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse betrachtet, das die Untersagung der weiteren Haltung des Hundes erfordere.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Entscheidung (Besch. v. 16.8.2017, 2.2.4) damit begründet, aus der Versagung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 ergebe sich „auch die Notwendigkeit der weiteren Untersagung der Haltung des Kampfhundes…und der Anordnung der Abgabe“, werden damit kein (weiteren) Ermessenerwägungen mitgeteilt. Vielmehr lassen diese Ausführungen eher den Schluss zu, es bestehe im Sinne einer gebundenen Entscheidung eine „Automatik“, die letztlich dazu führe, dass im vorliegenden Fall gar keine anderen Anordnungen als die getroffenen infrage kämen. Damit würde aber gerade im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung verfehlt. Allerdings führt der Bescheid weitere, grundsätzlich zutreffende Überlegungen insbesondere zur Abwehr der von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit aus. Sie machen deutlich, dass die Antragsgegnerin die Anordnungen (wohl) nicht ausschließlich auf die Versagung der Erlaubnis zur Hundehaltung stützt.

Im Hinblick auf die Ermittlung der einzustellenden Belange der Antragstellerin erscheint jedoch problematisch, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensausübung mit keinem Wort mit der Besonderheit des vorliegenden Falles auseinandersetzt. Sie besteht darin, dass sich die Antragstellerin zum Kauf und zur Haltung des Hundes erst nach Abgabe der Zusicherung vom 6. März 2017 durch die Antragsgegnerin entschlossen hatte; ab diesem Tag bis zumindest 26. Oktober 2017, dem Tag des Bescheids über die Rücknahme der Zusicherung, konnte sie auf die Erteilung einer Haltungserlaubnis vertrauen, denn ihr war insoweit ein - nunmehr in vollziehbarer Weise zurückgenommener - Anspruch eingeräumt worden (vgl. hierzu B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - BA S. 8, 9). Durch diesen Ablauf unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz grundsätzlich von der Vielzahl derjenigen Fälle, in denen der Hundehalter ohne vorherige Absprache mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Gemeinde einen Kampfhund erwirbt und hält. Einer Auseinandersetzung mit dieser besonderen Konstellation hätte es auch im Rahmen der Ausübung des Ermessens bedurft. So erscheint es dem Senat jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass - auch vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wie er aus Art. 38 LStVG hervorgeht - in einem derart untypisch gelagerten Fall eine „geduldete“ Haltung auch eines Hundes der Kategorie 1 in Betracht kommen könnte, soweit durch geeignete Nebenbestimmungen Gefahren für die Allgemeinheit in angemessener Weise minimiert werden können.

Die Rücknahme der rechtswidrig, da ohne Rücksicht auf die entscheidende Frage des berechtigten Interesses an der Hundehaltung erfolgten Zusicherung einer Erlaubnis wirkt zwar nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung zurück (ex tunc). Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum vor der Rücknahme nicht tatsächlich auf sie vertraut hat und vertrauen hat dürfen; jedenfalls ist dieser Umstand auch bei der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung in den Blick zu nehmen.

Die von der Antragsgegnerin angeführten generalpräventiven Überlegungen tragen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil er durch die singuläre Situation der zuvor erteilten Zusicherung gekennzeichnet ist und sich daher die Frage der Verhinderung von Bezugnahmen nicht stellen kann. Ob die Gefahren der hier streitgegenständlichen Hundehaltung auch vor dem dargestellten Hintergrund zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses führen, bedarf einer eingehenden Überprüfung, gegebenenfalls Ergänzung im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens.

2. Kann demnach aus heutiger Sicht über den Ausgang des Klageverfahrens keine hinreichend sichere Prognose abgegeben werden, verbleibt es bei einer umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen. Sie fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus.

Bei der Gewichtung des Aussetzungsinteresses ist zugunsten der Antragstellerin insbesondere zu bedenken, dass sie - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - bereits vielfach nachgewiesene Fähigkeiten im Umgang mit Hunden verschiedener Rassen besitzt und damit keinerlei Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit (vgl. a. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG; BayVGH, B.v. 15.10 2018, a.a.O., BA S. 12, 2.2.1) bestehen. Unabhängig hiervon sind die von dem im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses erst eineinhalb Jahre alten Hundes ausgehenden Gefahren auf der Basis der im Erörterungstermin am 12. Juli 2018 mitgeteilten Erkenntnisse nicht als so erheblich einzuschätzen, dass zu ihrer Abwehr die Anordnung des Sofortvollzugs geboten wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Hund praktisch von Geburt an aufgenommen und erzogen hat. Würde sie ihn nunmehr vor einer Entscheidung über die Klage abgeben müssen, im Klageverfahren dann aber obsiegen, wäre dies eine jedenfalls nicht unerhebliche Belastung für eine erneute Aufnahme der Hundehaltung und nur dann möglich, wenn man davon ausgehen will, dass mit dem angefochtenen Sofortvollzug der Abgabeverpflichtung ein nicht wieder rückgängig zu machender Tatbestand gesetzt werden würde, weil es äußerst schwierig sein dürfte, eine zur Haltung des Hundes für den unbestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens bereite Person oder Einrichtung zu finden.

Demgegenüber streiten für den Sofortvollzug die gesetzgeberische Wertung, dass in Bayern Kampfhunde der Kategorie 1 nur in streng begrenzten Ausnahmefällen gehalten werden dürfen (vgl. Nr. 37.4.1. VollzBek). Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von den in der Kampfhundeverordnung näher definierten Hunderassen ausgehenden Gefahren unabhängig von individuellen Charaktereigenschaften des jeweiligen Hundes bekämpfen und damit die höchsten Rechtsgüter - Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger - vor Beeinträchtigungen schützen will. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs würde also während ihrer Dauer das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel beeinträchtigen.

Allerdings erfordert das auf den Einzelfall bezogene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ein Gewicht, das über das im Regelfall vorliegende Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161). In der vorliegenden Konstellation ist jedoch ein derartiges Gewicht, das beispielsweise mit einer anzunehmenden Unzuverlässigkeit der Halterin oder schon gezeigten Auffälligkeiten des Hundes begründbar wäre, nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug hat (zunächst) hinter den oben dargestellten vorrangigen Interessen der Antragstellerin zurückzustehen, ohne dass damit für den Fall der späteren Klageabweisung im Hinblick auf den Vollzug des Bescheids irreversible Zustände geschaffen werden.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die unterlegene Antragsgegnerin zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Zusicherung.

Die Antragstellerin ist seit dem 17.4.2017 Halterin eines Kampfhundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde der Antragstellerin am 6.3.2017 folgendes Schreiben der Antragsgegnerin persönlich übergeben: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde … erteilt wird.“

Unter dem 17.4.2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zum Halten eines Kampfhundes. Als Begründung, warum das Tier gehalten werden solle, wurde angegeben, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann an dieser Rasse interessiert seien. Sie würden Hunde lieben und immer schon halten.

Unter dem 23.5.2017 wurde dem inzwischen von der Antragstellerin beauftragten Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen solle. Unter dem 1.6.2017 wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei seit frühstem Kindesalter mit Hunden aufgewachsen. Seit fast neun Jahren besitze sie bereits zwei eigene Hunde und besuche mit diesen regelmäßig die Hundeschule. Des Weiteren hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren immer wieder Pflegehunde aus dem Tierschutz aufgenommen und sich in ihren Urlauben ehrenamtlich in Tierheimen eingesetzt. Hierbei hätten sie sich bereits mehrfach um Kampfhunde gekümmert. Sie engagierten sich für diverse Tierschutzorganisationen. Seit ca. sieben Jahren würde von ihnen auch ein Onlinehandel für Heimtierbedarf betrieben, der hauptsächlich auf Hunde spezialisiert sei. Sie verfügten somit über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung.

Unter dem 14.7.2017 wurde von der Antragstellerin ein Gutachten vom 6.7.2017 vorgelegt, nach welchem der von ihr gehaltenene Hund zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise.

Mit Bescheid vom 16.8.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes ab (Nr. 1). Ihr wurde die Haltung des Hundes untersagt (Nr. 2). Es wurde ihr aufgegeben, den Hund abzugeben und die Abgabe der Antragsgegnerin nachzuweisen (Nrn. 3-5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-5 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nrn. 2-5 wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 7). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.8.2017 zugestellt.

Im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass man der Antragstellerin zwar am 6.3.2017 eine Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes in Aussicht gestellt habe. Dies habe aber auf der Annahme beruht, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 37 LStVG vorlägen. Soweit die Mitteilung vom 6.3.2017 als Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufzufassen sein sollte, wäre die Antragsgegnerin daran gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden, da sich die zugrunde gelegte Annahme nicht bestätigt habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Es handle sich bei diesem um einen Kampfhund der Kategorie I. Für dessen Haltung werde daher eine Erlaubnis benötigt, die gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG nur erteilt werden dürfe, wenn ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geschilderten Interessen reichten nicht über ein allgemeines Liebhaberinteresse hinaus. Allein die Entscheidung des Tierbesitzers, ein gefährliches Tier halten zu wollen, genüge nicht. Soweit dem Hund in einem Gutachten bescheinigt werde, dass er zur Zeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise, habe dies auf die Entscheidung keinen Einfluss, da es sich bei ihm gerade um einen Kampfhund der Kategorie I handle.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az.: RO 4 K 17.1498). Mit Schriftsatz vom 29.8.2017 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen (Az.: RO 4 S 17.1545).

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 hinsichtlich dessen Nrn. 2 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nr. 7 angeordnet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Diese sei bislang nicht wirksam beseitigt worden, sodass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes habe. Die Anordnungen zur Abgabe des Hundes seien daher unverhältnismäßig. Über die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde (Az: 10 CS 17.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheid vom 26.10.2017, der Antragstellerin am 27.10.2017 zugestellt, nahm die Antragsgegnerin die Bestätigung vom 6.3.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und damit rückwirkend zum 6.3.2017 zurück (Nr. 1). Der Sofortvollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:

Die Rücknahme der Bestätigung beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Bei der Erlaubnis der Hundehaltung, auf die sich die Bestätigung vom 6.3.2017 beziehe, handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG. Es sei eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme vorzunehmen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Kampfhund der Kategorie I handle, für den eine ausnahmslose Erlaubnispflicht gelte. Ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung sei bislang nicht nachgewiesen worden. Mit Blick auf die von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit des Körpers und des Lebens vor allem von Menschen könne unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention von einer nur mit Erlaubnis zulässigen Haltung nicht abgewichen werden. Die Rücknahme der Zusicherung sei die Voraussetzung, um die Vollziehung der Untersagung der Hundehaltung sowie der Aufgabe des Besitzes an diesem im Bescheid vom 16.8.2017 erreichen zu können. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und den rechtswidrigen Zustand der Haltung eines Kampfhundes ohne erteilte und erteilbare Erlaubnis zu beenden. Auf Seiten der Antragstellerin sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass sie sich den Kampfhund nicht beschafft hätte, wenn ihr nicht bestätigt worden wäre, dass sie zur Haltung des Hundes eine Erlaubnis mit Auflagen erhalten werde. Durch die Aufhebung der Zusicherung sei ein durchaus erheblicher Eingriff in die persönlichen Erwartungen und Planung der Lebensumstände der Antragstellerin verbunden, gerade auch unter der Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten tierliebenden und tierschützerischen Interessen. Bei Abwägung der dargestellten Interessen überwiege jedoch im Ergebnis das öffentliche Interesse. Bei einem Bestehen der Zusicherung hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 LStVG und dies obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin dürfe der Antragstellerin eine derartige Erlaubnis daher nicht erteilen und habe sie ihr daher auch nicht zusichern dürfen. Die vom Gesetzgeber mit dem strengen, und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis restriktivem, Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention seien von derart hoher Bedeutung, dass die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides sei anzuordnen gewesen, da die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen seien und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung gefährdet werden dürften. Aufgrund der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit könne mit der Vollziehung dieses Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit abgewartet werden. Zudem müsse auch generalpräventiv die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werden. Von einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides habe gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative BayVwVfG und Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG abgesehen werden können. Zudem könne auch der bislang geführte gerichtliche Schriftwechsel als eine Anhörung ersetzend angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen (Az: RO 4 K 17.1895).

Mit Schriftsatz vom 5.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen.

Vorgetragen wird, dass die auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der Zusicherung rechtswidrig sei. Art. 48 BayVwVfG setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Ein solcher liege hier nicht vor, da die Zusicherung der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sei. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes. Sie besitze, wie bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellt, über weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung. Zudem seien im Rahmen des berechtigten Interesses die Belange des Tierschutzes [Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) und Art. 20 a Grundgesetz (GG)] zu berücksichtigen. So wäre mit einer Abgabe des Hundes der Antragstellerin dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, zumal außerhalb von Tierheimen kaum Dritte zu finden seien, welche Kampfhunde aufnehmen würden. Dem Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin als geeigneter Person sei daher der Vorzug vor einer Abgabe in ein Tierheim zu geben. Durch entsprechende Nebenbestimmungen könne den Belangen der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Rücknahme der Zusicherung leide auch an Ermessensfehlern. Die Antragstellerin habe sich auf die schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin verlassen. Eine nunmehrige Abgabe des Hundes wäre für die Antragstellerin unerträglich. Im Übrigen seien im Vertrauen auf die Zusicherung verschieden Dispositionen, wie etwa der Kauf eines größeren Fahrzeugs oder die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes, getroffen worden. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.7.2017 (richtig: 6.7.2017), dass der Hund derzeit keine Gefährlichkeit aufweise.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.10.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 wiederhergestellt.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 LStVG zur Haltung des Kampfhundes bestehe. Die Rücknahme der Zusicherung sei daher rechtmäßig. Weder die geschilderte besondere Befähigung im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch die tierschützerischen Gesichtspunkte und die persönlichen Bindungen zu dem Hund könnten ein berechtigtes Interesse sein oder dieses ersetzen. Diese Interessen könnten die durch den Erlaubnisvorbehalt des Art. 37 Abs. 2 LStVG im Zusammenhang mit dem Halten gefährlicher Tiere geschützten erheblichen Rechtsgüter nicht überwiegen. Sie könnten auch nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin „contra legem“ die weitere Haltung des Hundes gestatte und damit weiterhin rechtswidrig handle. Dies vor allem im Hinblick auf die mit hoher Wertigkeit ausgestatteten Schutzgüter. Wenn es zur Abgabe des Hundes kommen sollte, würden keine dem Tierschutz zuwiderlaufende Handlungen verlangt werden, da eine Trennung des Hundes von den bisherigen Bezugspersonen auch im Falle von Krankheit oder Tod eines Tierhalters vorkomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 17.1895 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet. Die diesbezüglichen Ausführungen genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Nr. 1 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2017 ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. So stellt sich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 (Bestätigung der Erteilung einer Erlaubnis für einen Kampfhund der Kategorie I) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und es ist das Vertrauen der Antragstellerin in dessen Bestand auch nicht als schutzwürdig anzusehen.

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.10.2017 ist Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 3 BayVwVfG. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, welche bis zum Erlass des Bescheides vom 26.10.2017 noch nicht wirksam beseitigt wurde. Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27.9.2017 im Verfahren RO 4 S 17.1545.

b) Nach derzeitiger Sachlage spricht zwar einiges dafür, dass der Bescheid vom 26.10.2017 formell rechtswidrig ist, da nämlich der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene vor dessen Erlass gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören ist. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt und wurde von der Antragsgegnerin ausweislich der Seite 6 des Bescheides vom 26.10.2017 auch nicht für erforderlich gehalten. Dass tatsächlich einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Ausnahmetatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vorgelegen hat, hält das Gericht jedenfalls für zweifelhaft. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (absehen von der Anhörung bei einer Entscheidung aufgrund eigener Angaben des Beteiligten) dürfte nicht einschlägig sein, da hierfür erforderlich wäre, dass ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Rahmen einer Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben hätten können, die zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG Rn. 39). Vorliegend erscheint es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, bei einer Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung etwas Berücksichtigungsfähiges vorgetragen hätte. Eine Anhörung dürfte auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein. Vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 BayVwVfG) ist die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen. Aus welchen Gründen eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 BayVwVfG), wird von der Antragsgegnerin nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Zuletzt wird wohl auch der Schriftwechsel in den Verfahren RO 4 K 17.1498 und RO 4 S 17.1545 nicht als eine Anhörung ersetzend angesehen werden können. Zwar hat eine Rücknahme der Zusicherung dort schon einmal Erwähnung gefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung erfordert jedoch, dass der Betroffene durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich aufgefordert wird, zu den wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 48).

Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung aber zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 26.10.2017 derzeit wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht schon bereits aufgrund diesen Verfahrensmangels anzuordnen. Dies deshalb, da dieser noch bis zum in Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG genannten Zeitpunkt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden kann, so dass allein aufgrund der wohl aktuell bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides keine Prognose hinsichtlich eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs getroffen werden kann (so z.B. auch: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 163 m.w.N.).

c) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG für die Rücknahme der Zusicherung vom 6.3.2017 liegen nach Aktenlage vor.

Eine Zusicherung unterliegt denselben materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie der Verwaltungsakt, der Gegenstand der Zusicherung ist. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert, macht dies die Zusicherung selbst rechtswidrig. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach welchem die Exekutive an die Gesetze gebunden ist (so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 23; BeckOK VwVfG, § 38 Rn. 29). Gemessen hieran war die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6.3.2017 rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG hatte und hat.

Eine derartige Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes benötigt die Antragstellerin jedoch, da es sich bei diesem um einen „American Staffordshire Terrier“ handelt, der unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) fällt und daher bei diesem die Eigenschaft als Kampfhund stets unwiderleglich vermutet wird. Dass der Hund nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 6.7.2017 derzeit keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, ist deshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes unerheblich.

Die Antragstellerin kann aller Voraussicht nach nicht mit einer Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse an dessen Haltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG liegt nur bei einem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigem persönlichen Interesse vor. Im Hinblick auf die von Kampfhunden ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19). Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Ein derartiges Interesse lässt sich den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Auch dass die Antragstellerin eine besondere Sachkunde im Umgang mit (Kampf-) Hunden haben soll, vermag, wenn man dies zu ihren Gunsten als gegeben unterstellt, kein berechtigtes Interesse an der hobbymäßigen Haltung dieses Tieres zu begründen. So wird in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die Erteilung der Erlaubnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die Haltung des Kampfhundes keine Gefährdungen der Allgemeinheit entstehen, sondern es ist darüber hinaus eben auch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Hierdurch wird deutlich, dass auch die Entscheidung eines sachkundigen Menschen, einen Kampfhund halten zu wollen, allein nicht genügen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 10 CS 09.3017 -, juris Rn. 9). Auch der Verweis auf den Tierschutz und hierbei die Inbezugnahme von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 20 a GG vermögen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Abgabe des Hundes das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt würde und es möglicherweise in ein Tierheim müsste. Auch hiermit wird aber letztlich lediglich geltend gemacht, dass sie einen Kampfhund halten wolle und ihr, weil sie den Hund nun über einen gewissen Zeitraum besitze, das grundsätzliche Verbot der Haltung des Hundes nicht entgegen gehalten werden dürfe. Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6). Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn diese Argumentation der Antragstellerin richtig wäre, das Erfordernis eines berechtigen Interesses zur Haltung eines Kampfhundes immer dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Betroffene sich den Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis beschafft und für einen gewissen Zeitraum hält, da er dann mit Erfolg geltend machen könnte, dass ihm nunmehr die Abgabe des Hundes aus Tierschutzgesichtspunkten nicht mehr zuzumuten sei. Sonstige individuelle Interessen oder gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Der Rücknahme der damit rechtswidrigen Zusicherung vom 6.3.2017 stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen, § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln.

Bei der von der Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sind nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gründe gerecht abzuwägen. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Für das Gewicht des Vertrauensschutzes spielt die Möglichkeit eines nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufzuwiegen geeignet ist, eine wichtige Rolle (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 136). Nach überwiegender Ansicht sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aber nicht nur bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vertrauensschadens nach Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, sondern auch bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 137 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Interessen eingestellt, dass mit Blick auf die von einem Kampfhund der Kategorie I ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens vor allem von Menschen eine Haltungserlaubnis zwingend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG erteilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Generalprävention könne daher hiervon auch vorliegend keine Ausnahme gemacht werden. Es gehe darum, Gefahren für Leib und Leben zu verhindern und daher den gegenwärtig bestehenden rechtswidrigen Zustand, nämlich dass die Antragstellerin einen Kampfhund ohne erteilte oder erteilbare Erlaubnis halte, zu beenden. Die Antragsgegnerin hat auch die für die Antragstellerin sprechenden Interessen zutreffend erfasst und vollständig berücksichtigt. Sie hat die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin mit Hunden, ihr tierschützerisches Engagement, die gutachterliche Stellungnahme vom 6.7.2017, nach welcher derzeit vom Hund der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass die Antragstellerin sich den Kampfhund ohne die erteilte rechtswidrige Zusicherung wohl nicht beschafft hätte und sie daher aufgrund der Rücknahme der Zusicherung nunmehr in ihrem Vertrauen enttäuscht werde. Ebenso wurde berücksichtigt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufen wird, dass die Antragstellerin den Hund wird abgeben müssen und dies einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Erwartungen und auch die Planung ihrer Lebensumstände bedeutet. Auch wurde nicht verkannt, dass die Antragstellerin bereits Dispositionen im Hinblick auf die Hundehaltung getroffen hat. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegeneinander ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die, vor allem auch in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren, Interessen der Antragstellerin angesichts der vom Gesetzgeber mit dem strengen und hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG restriktivem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Ziele der Gefahrprävention aufgrund der erheblichen Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen und bei denen selbst bei einem zuverlässigen Halter Restrisiken nie ausgeschlossen werden können, der Schutz der Allgemeinheit von derart hoher Bedeutung ist, dass die Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ermessensentscheidung wurden im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass es für die Antragstellerin keine leichte Situation ist, den Hund wohl nunmehr nach über einem halben Jahr wieder abgeben zu müssen, hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, berücksichtigt und die überragenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ermessensfehlerfrei als höherwertig eingestuft. Auch mit dem (pauschalen) Verweis auf den positiven Wesenstest des Hundes, der zudem auch immer nur eine Momentaufnahme darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 -, juris m.w.N.), wurde kein Ermessenfehler dargelegt.

Soweit die Antragstellerin Dispositionen im Hinblick auf die Haltung des Kampfhundes getroffen hat und ihr hierdurch Vermögensnachteile entstanden sind, kann sie diese von der Antragsgegnerin nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG ersetzt verlangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 31. Oktober 2017 (RO 4 K 17.1895) im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ (namens Cash).

Die Antragstellerin hält den Hund Cash seit dem 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Antragstellerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche - hier jedoch nicht vorliegende - berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Antragstellerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen. Da die Allgemeinheit nicht der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit ausgesetzt werden dürfe und zudem generalpräventiv das Entstehen von Bezugnahmen verhindert werden müsse, könne mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit zugewartet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die nach der vorliegenden Rechtsprechung eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Antragstellerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Antragsgegnerin nach Aktenlage materiell rechtmäßig

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 zunächst unter Hinweis auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde Cash in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Absatz 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten, dass Cash gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß

§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; erst nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen. Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

In ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren äußert die Antragsgegnerin nach wie vor Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem Schreiben vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Rechtssinne gesehen werden könne. Jedenfalls sei die Zusicherung rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung von Cash unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Antragsgegnerin die Nachholung des Anhörungsverfahrens ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2017. Aus den in der Beschwerde zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müsste.

Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (1.) abgegeben hat, mit der grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I einhergeht; diese Zusicherung ist rechtswidrig erteilt worden. Die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG erfolgte Rücknahme durch den streitgegenständlichen Bescheid ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig (2.) erfolgt; die unterbliebene vorherige Anhörung der Antragstellerin wurde nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt (2.1). Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig ergangen (2.2).

1. Die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung vom 6. März 2017 eine wirksame Zusicherung (1.1) gegenüber der Antragstellerin abgegeben, die sich jedoch als rechtswidrig erweist (1.2).

1.1 Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 keine Zusicherung abgegeben zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545, BA S. 4, 5), auf die es seinerseits im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 in vollem Umfang verweist, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu dieser Problematik keine neuen Ausführungen gemacht, sondern den von ihr vertretenen gegensätzlichen Rechtstandpunkt vertieft.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es der in Fragen der Hundehaltung grundsätzlich versierten Antragstellerin bei ihrer Bitte um Ausstellung einer entsprechenden „Bestätigung“ - aus Sicht der tätig gewordenen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erkennbar - gerade darum ging, vor Anschaffung eines Kampfhundes, der nach der Rechtslage nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, die nachfolgende Erteilung dieser Erlaubnis „abzusichern“, um nicht eine rechtliche und tatsächliche Situation herbeizuführen, die der nunmehr nach Rücknahme der Zusicherung eingetretenen entspricht. Die Antragstellerin ist nach entsprechender mündlicher Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Februar 2017 offenbar in Kontakt zu einem bestimmten außerbayerischen Züchter von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ getreten, hat den Hund dann aber erst am 16. April 2017 und damit nach Erhalt der Bestätigung vom 6. März 2017, in der die Erteilung einer Genehmigung für einen Kampfhund der Kategorie I „bestätigt“ wird, gekauft, um am darauffolgenden Tag (17. April 2017) bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG zu beantragen. Dieser Ablauf bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, ohne die vorherige schriftliche Bestätigung hätte sie den Hund nicht erworben (vgl. auch Bescheid v. 26.10.17, S. 4). Die Antragstellerin durfte aus ihrer (objektivierten Empfänger-)Sicht das Schreiben als eine mit Bindungswillen abgegebene „Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen“, und damit als Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. zu Rechtsnatur und Begriff der Zusicherung: Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 38 Rn. 5-7) auffassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein nach dem Wortlaut des Schreibens noch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässig sind, wie dies die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren (RO 4 S 17.1545) vor dem Verwaltungsgericht geltend macht; dagegen geht sie noch im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2017 zumindest in den Gründen (vgl. dort: 2.1 bis 2.4) vom Vorliegen einer Zusicherung aus.

1.2 Die Zusicherung vom 6. März 2017 war als ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 48 Rn. 28; J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 31-32) rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Zusicherung hat die Antragsgegnerin entgegen der maßgeblichen materiellen Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 LStVG einen von jeglichen Voraussetzungen - insbesondere vom Erfordernis des berechtigten Interesses - unabhängigen Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines (damals noch nicht konkret bestimmten) Kampfhundes der Kategorie I eingeräumt. Wird aber ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das zu fordernde berechtigte Interesse an der Haltung des nun bestimmten Hundes (Cash) möglicherweise im weiteren Verlauf nachgewiesen und die Erlaubnis dann unabhängig von der Zusicherung unmittelbar aus Art. 37 StVG heraus erteilt werden könnte.

2. Die Rücknahmeentscheidung ist weder in formeller (2.1) noch in materieller (2.2) Hinsicht zu beanstanden.

2.1 Zwar hätte der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids, der einen in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben werden müssen. Hiervon konnte - anders als im Bescheid vom 26. Oktober 2017 (S. 5) dargestellt - auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden, weil keiner der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorlag. Es kann hier offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe „nicht schon bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels“ stattgegeben werden müssen.

Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten, zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Verlaufe des Verfahrens geheilt; damit ist die (ursprünglich) formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses (ex tunc) entfallen (vgl. Schemmer in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2018, § 45 Rn. 6; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

Die Heilung ist dadurch bewirkt worden, dass die Antragstellerin das erforderliche Anhörungsverfahren nachträglich mit Schreiben vom 1. März 2018 eingeleitet und sich mit den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.) in einer Weise auseinandergesetzt hat, die der zentralen Bedeutung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts nach Ermessen gerecht wird (vgl. Schr. d. Antragsgegnerin v. 22.5./12.6.2018). Die Antragsgegnerin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre ursprüngliche Entscheidung ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu verteidigen, sondern hat dieses zum Anlass genommen, ihre Ermessensausübung zu überdenken und zu ergänzen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 8 bis 10). Inhaltlich hat sie sich insbesondere mit dem nunmehr erstmals geltend gemachten „Bewachungsinteresse“ vor dem Hintergrund der Vollzugsbekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621, Nr. 37.4.1, 2. Abs.) auseinandergesetzt. Dass der angefochtene Verwaltungsakt gleichwohl in der Sache unverändert aufrechterhalten wurde, ist für die Frage der Behebung des formellen Mangels ohne Bedeutung.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) für die Rücknahme der Zusicherung bejaht und die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid als fehlerfrei angesehen (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Haltung von Cash mit ihrer nachgewiesenen überdurchschnittlichen Erfahrung im Umgang mit Hunden, ihren zahlreichen Engagements für diverse Tierschutzorganisationen, dem Betrieb eines Fachhandels mit Ladengeschäft für Heimtier-, insbesondere Hundebedarf (Beschwerdebegründung v. 22.1.2018, S. 3) und letztlich mit dem mit Schreiben vom 21. März 2018 näher ausgeführten „Bewachungsinteresse“ geltend macht, vermag sie damit - unabhängig von einer Bewertung gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG - nicht die Rechtmäßigkeit der Zusicherung und die Unanwendbarkeit von Art. 48 BayVwVfG zu begründen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (1.2) zur Rechtswidrigkeit der Zusage im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe verwiesen werden. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst das „Ob“ der Rücknahme wie auch deren Umfang; inhaltlich maßgebend für die Ermessensausübung ist in erster Linie der Zweck der Ermächtigung im jeweils einschlägigen Fachgesetz (Art. 40 BayVwVfG). Weiter hat sich die Ermessensausübung an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG analog) andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018 § 48 Rn. 38-39). Vor diesem Hintergrund hat der angefochtene Beschluss die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet.

Soweit man die Ausführungen der Beschwerde zu einem (aktuell bestehenden) berechtigten Interesse im Sinn von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG als Rüge einer insoweit fehlerhaften Ermessensausübung betrachten wollte, vermag der Senat eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rücknahmeermessens ebensowenig zu erkennen wie eine dem Zweck der Ermächtigung widersprechende Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss eine Bejahung des berechtigten Interesses an der Hundehaltung auf die Ausübung des (Rücknahme-)Ermessens hätte, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung von Cash, dessen Eigenschaft als Kampfhund (vgl. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung) stets vermutet wird, erforderliche berechtigte Interesse nachzuweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). Dieser fachgesetzlichen Vorschrift kommt im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Bedeutung zu.

2.2.1 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich ohne weiteres, dass hierfür allein die - im Übrigen durch verschiedene Nachweise belegten, auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - „weit überdurchschnittlichen Erfahrungen und Kenntnisse“ der Antragstellerin mit Hunden verschiedenster Rassen im Hinblick auf beruflichen, ehrenamtlichen und privaten Umgang nicht ausreichten. Diesen persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin käme erst bei dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG („gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“) Bedeutung zu, würde allerdings das Vorliegen des ersten Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses voraussetzen. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beschwerde auf den positiven Wesenstest, den nachgewiesenen regelmäßigen Besuch einer Hundeschule und darauf basierende gutachterliche Aussagen über die positive Entwicklung von Cash; diese Umstände begründen kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, sondern wären allenfalls geeignet, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen durch die Hundehaltung auszuschließen oder zu minimieren.

2.2.2. Ein berechtigtes Interesse wird auch nicht mit dem Hinweis auf eine „tierschützerische Aufnahme“ (VollzBek. v. 4.12.2014, Nr. 37.4.1) nachgewiesen. Die Antragstellerin macht insoweit mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel „Tierschutz“ müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleibe, obwohl er bei ihr als geeignete und in der Hundehaltung erfahrene Person artgerecht gehalten werde und zur Gefahrenabwehr auch Nebenbestimmungen in Betracht kämen.

Mit diesem Vorbringen wird kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aufgezeigt, sondern letztlich nur ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht. Die Berufung auf den „Tierschutz“ zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Auf die individuelle Situation des Hundes bezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, auf Grund derer die öffentliche Sicherheit hinter das „Tierschutzinteresse“ zurücktreten müsste, sind jedenfalls nicht ersichtlich und können nicht allein mit dem Vorbringen begründet werden, eine Beendigung der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin schade ihm.

2.2.3 Der Senat vermag auch dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Januar 2018, wonach die Antragstellerin „ihre Hunde an Kinder statt“ führe, kein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I zu entnehmen. Zu diesem Zwecke käme eine Vielzahl von Hunderassen in Betracht, für deren Haltung keine Erlaubnis benötigt würde. Das weitere Argument, eine Trennung von Cash würde „eine außerordentliche emotionale Belastung für sie darstellen“, führt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zusicherung und nicht die Abgabe des Hundes geht, nicht weiter.

2.2.4 Schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht die Berufung auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. LStVG zum Erfolg; nach dieser Vorschrift kann ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn die Hundehaltung „der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient“. Die Antragstellerin hat hierzu umfänglich im Rahmen der nachgeholten Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2018 (S. 5 f.) und nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, vorgetragen.

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass das kürzlich in N. eröffnete Tierbedarfsgeschäft der Antragstellerin als „gefährdetes Besitztum“ anzusehen ist, auch wenn der dort befindliche Warenwert etwa 25.000 € betragen soll und hierzu noch der jeweilige Geldbestand der Kasse kommt. Es ist nicht erkennbar, dass das innerstädtisch gelegene Geschäft der Antragstellerin einer Gefährdung etwa wegen einer besonders exponierten Lage oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgesetzt ist (vgl. Nr. 37.4.1 Abs. 2 VollzBek). Der Hinweis auf die (angeblich) in den letzten Jahren im ostbayerischen Raum erheblich angestiegene Einbruchs- und Raubkriminalität hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Entsprechendes gilt auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, in dem nach ihren Angaben die Einnahmen mehrerer Tage verwahrt werden, bevor sie zur Bank verbracht werden; insoweit kann von der Antragstellerin erwartet werden, eine andere Lösung anzustreben, mit der eine wirkliche Sicherung der Tageseinnahmen erreicht wird. Soweit Cash zum Schutz des Transports der Tageseinnahmen in Höhe von täglich bis zu 1.000 Euro vom Ladengeschäft in das Wohnhaus eingesetzt werden soll, fehlt es bereits an der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ im Sinne einer Immobilie.

Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Hund die ihm zugedachte Bewachungsfunktion nur mittels der von ihm ausgehenden „optischen Abschreckung“, nicht jedoch infolge entsprechender Ausbildung auch tatsächlich werde erfüllen können. Damit liegt aber die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Fähigkeit des Kampfhundes der Kategorie I zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums nicht vor. Eine „optische Abschreckung“ kann im Übrigen auch unter Verwendung von Hunden erlaubnisfreier Rassen mit entsprechendem Äußerem erzielt werden. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob die Antragstellerin letztendlich nicht darauf zu verweisen ist, sich eines ausgebildeten Wachhundes einer erlaubnisfreien Rasse statt eines Kampfhundes der Kategorie I zu bedienen.

2.3 Auch die geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und rechtfertigen daher keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt; in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Antragstellerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht übersehen, dass die Antragstellerin den Hund erst nach Vorliegen der Zusage und damit auch im Vertrauen auf deren Fortbestand angeschafft hat; es liegt auch keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog (vgl. zur Anwendung auf Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezogen sind: Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 42-43) vor. Gleichwohl kann auch ohne ihr Vorliegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer Zusicherung den ausgelösten Vertrauensschutz bei Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Interessen überwiegen. Hiervon geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, wenn sie ausführt, dass „mit Blick auf die von einem Kampfhund…ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit und des Lebens“ die von der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes konkret geltend gemachten Interessen am Fortbestand der Zusicherung gegenüber den mit dem restriktiven Erlaubnisvorbehalt verfolgten hochrangigen Zielen der Gefahrenabwehr zurücktreten müssten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen - auch mit Blick auf die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Wertung des Gesetzgebers für einen Vermögenschutz - entsprechend dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG ausgeübt, ohne die damit vorgegebenen gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (Art. 40 BayVwVfG).

Die von der Antragstellerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen (vgl. zum Umfang: Schreiben v. 22.1.2018, S. 8) sind im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würden ihr weit darüberhinausgehende, nicht in Geld zu bemessende Nachteile entstehen, ist dies im Hinblick auf die damit angesprochene emotionale Einbuße nachvollziehbar; allerdings werden sie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm. Schließlich vermag auch das Angebot der Antragstellerin, sich weitgehenden Anordnungen zur Hundehaltung (etwa: Leinen- und Maulkorbzwang) zum Schutz der Allgemeinheit zu unterwerfen, das Gewicht des durch die Rücknahme „enttäuschten“ Vertrauens nicht entscheidend zu erhöhen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Antragstellerin zu Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 31. Oktober 2017 (RO 4 K 17.1895) im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ (namens Cash).

Die Antragstellerin hält den Hund Cash seit dem 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Antragstellerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche - hier jedoch nicht vorliegende - berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Antragstellerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen. Da die Allgemeinheit nicht der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit ausgesetzt werden dürfe und zudem generalpräventiv das Entstehen von Bezugnahmen verhindert werden müsse, könne mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit zugewartet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die nach der vorliegenden Rechtsprechung eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Antragstellerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Antragsgegnerin nach Aktenlage materiell rechtmäßig

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 zunächst unter Hinweis auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde Cash in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Absatz 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten, dass Cash gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß

§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; erst nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen. Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

In ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren äußert die Antragsgegnerin nach wie vor Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem Schreiben vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Rechtssinne gesehen werden könne. Jedenfalls sei die Zusicherung rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung von Cash unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Antragsgegnerin die Nachholung des Anhörungsverfahrens ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2017. Aus den in der Beschwerde zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müsste.

Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (1.) abgegeben hat, mit der grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I einhergeht; diese Zusicherung ist rechtswidrig erteilt worden. Die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG erfolgte Rücknahme durch den streitgegenständlichen Bescheid ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig (2.) erfolgt; die unterbliebene vorherige Anhörung der Antragstellerin wurde nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt (2.1). Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig ergangen (2.2).

1. Die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung vom 6. März 2017 eine wirksame Zusicherung (1.1) gegenüber der Antragstellerin abgegeben, die sich jedoch als rechtswidrig erweist (1.2).

1.1 Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 keine Zusicherung abgegeben zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545, BA S. 4, 5), auf die es seinerseits im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 in vollem Umfang verweist, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu dieser Problematik keine neuen Ausführungen gemacht, sondern den von ihr vertretenen gegensätzlichen Rechtstandpunkt vertieft.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es der in Fragen der Hundehaltung grundsätzlich versierten Antragstellerin bei ihrer Bitte um Ausstellung einer entsprechenden „Bestätigung“ - aus Sicht der tätig gewordenen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erkennbar - gerade darum ging, vor Anschaffung eines Kampfhundes, der nach der Rechtslage nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, die nachfolgende Erteilung dieser Erlaubnis „abzusichern“, um nicht eine rechtliche und tatsächliche Situation herbeizuführen, die der nunmehr nach Rücknahme der Zusicherung eingetretenen entspricht. Die Antragstellerin ist nach entsprechender mündlicher Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Februar 2017 offenbar in Kontakt zu einem bestimmten außerbayerischen Züchter von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ getreten, hat den Hund dann aber erst am 16. April 2017 und damit nach Erhalt der Bestätigung vom 6. März 2017, in der die Erteilung einer Genehmigung für einen Kampfhund der Kategorie I „bestätigt“ wird, gekauft, um am darauffolgenden Tag (17. April 2017) bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG zu beantragen. Dieser Ablauf bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, ohne die vorherige schriftliche Bestätigung hätte sie den Hund nicht erworben (vgl. auch Bescheid v. 26.10.17, S. 4). Die Antragstellerin durfte aus ihrer (objektivierten Empfänger-)Sicht das Schreiben als eine mit Bindungswillen abgegebene „Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen“, und damit als Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. zu Rechtsnatur und Begriff der Zusicherung: Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 38 Rn. 5-7) auffassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein nach dem Wortlaut des Schreibens noch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässig sind, wie dies die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren (RO 4 S 17.1545) vor dem Verwaltungsgericht geltend macht; dagegen geht sie noch im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2017 zumindest in den Gründen (vgl. dort: 2.1 bis 2.4) vom Vorliegen einer Zusicherung aus.

1.2 Die Zusicherung vom 6. März 2017 war als ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 48 Rn. 28; J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 31-32) rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Zusicherung hat die Antragsgegnerin entgegen der maßgeblichen materiellen Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 LStVG einen von jeglichen Voraussetzungen - insbesondere vom Erfordernis des berechtigten Interesses - unabhängigen Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines (damals noch nicht konkret bestimmten) Kampfhundes der Kategorie I eingeräumt. Wird aber ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das zu fordernde berechtigte Interesse an der Haltung des nun bestimmten Hundes (Cash) möglicherweise im weiteren Verlauf nachgewiesen und die Erlaubnis dann unabhängig von der Zusicherung unmittelbar aus Art. 37 StVG heraus erteilt werden könnte.

2. Die Rücknahmeentscheidung ist weder in formeller (2.1) noch in materieller (2.2) Hinsicht zu beanstanden.

2.1 Zwar hätte der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids, der einen in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben werden müssen. Hiervon konnte - anders als im Bescheid vom 26. Oktober 2017 (S. 5) dargestellt - auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden, weil keiner der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorlag. Es kann hier offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe „nicht schon bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels“ stattgegeben werden müssen.

Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten, zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Verlaufe des Verfahrens geheilt; damit ist die (ursprünglich) formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses (ex tunc) entfallen (vgl. Schemmer in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2018, § 45 Rn. 6; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

Die Heilung ist dadurch bewirkt worden, dass die Antragstellerin das erforderliche Anhörungsverfahren nachträglich mit Schreiben vom 1. März 2018 eingeleitet und sich mit den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.) in einer Weise auseinandergesetzt hat, die der zentralen Bedeutung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts nach Ermessen gerecht wird (vgl. Schr. d. Antragsgegnerin v. 22.5./12.6.2018). Die Antragsgegnerin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre ursprüngliche Entscheidung ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu verteidigen, sondern hat dieses zum Anlass genommen, ihre Ermessensausübung zu überdenken und zu ergänzen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 8 bis 10). Inhaltlich hat sie sich insbesondere mit dem nunmehr erstmals geltend gemachten „Bewachungsinteresse“ vor dem Hintergrund der Vollzugsbekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621, Nr. 37.4.1, 2. Abs.) auseinandergesetzt. Dass der angefochtene Verwaltungsakt gleichwohl in der Sache unverändert aufrechterhalten wurde, ist für die Frage der Behebung des formellen Mangels ohne Bedeutung.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) für die Rücknahme der Zusicherung bejaht und die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid als fehlerfrei angesehen (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Haltung von Cash mit ihrer nachgewiesenen überdurchschnittlichen Erfahrung im Umgang mit Hunden, ihren zahlreichen Engagements für diverse Tierschutzorganisationen, dem Betrieb eines Fachhandels mit Ladengeschäft für Heimtier-, insbesondere Hundebedarf (Beschwerdebegründung v. 22.1.2018, S. 3) und letztlich mit dem mit Schreiben vom 21. März 2018 näher ausgeführten „Bewachungsinteresse“ geltend macht, vermag sie damit - unabhängig von einer Bewertung gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG - nicht die Rechtmäßigkeit der Zusicherung und die Unanwendbarkeit von Art. 48 BayVwVfG zu begründen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (1.2) zur Rechtswidrigkeit der Zusage im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe verwiesen werden. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst das „Ob“ der Rücknahme wie auch deren Umfang; inhaltlich maßgebend für die Ermessensausübung ist in erster Linie der Zweck der Ermächtigung im jeweils einschlägigen Fachgesetz (Art. 40 BayVwVfG). Weiter hat sich die Ermessensausübung an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG analog) andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018 § 48 Rn. 38-39). Vor diesem Hintergrund hat der angefochtene Beschluss die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet.

Soweit man die Ausführungen der Beschwerde zu einem (aktuell bestehenden) berechtigten Interesse im Sinn von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG als Rüge einer insoweit fehlerhaften Ermessensausübung betrachten wollte, vermag der Senat eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rücknahmeermessens ebensowenig zu erkennen wie eine dem Zweck der Ermächtigung widersprechende Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss eine Bejahung des berechtigten Interesses an der Hundehaltung auf die Ausübung des (Rücknahme-)Ermessens hätte, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung von Cash, dessen Eigenschaft als Kampfhund (vgl. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung) stets vermutet wird, erforderliche berechtigte Interesse nachzuweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). Dieser fachgesetzlichen Vorschrift kommt im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Bedeutung zu.

2.2.1 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich ohne weiteres, dass hierfür allein die - im Übrigen durch verschiedene Nachweise belegten, auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - „weit überdurchschnittlichen Erfahrungen und Kenntnisse“ der Antragstellerin mit Hunden verschiedenster Rassen im Hinblick auf beruflichen, ehrenamtlichen und privaten Umgang nicht ausreichten. Diesen persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin käme erst bei dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG („gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“) Bedeutung zu, würde allerdings das Vorliegen des ersten Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses voraussetzen. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beschwerde auf den positiven Wesenstest, den nachgewiesenen regelmäßigen Besuch einer Hundeschule und darauf basierende gutachterliche Aussagen über die positive Entwicklung von Cash; diese Umstände begründen kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, sondern wären allenfalls geeignet, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen durch die Hundehaltung auszuschließen oder zu minimieren.

2.2.2. Ein berechtigtes Interesse wird auch nicht mit dem Hinweis auf eine „tierschützerische Aufnahme“ (VollzBek. v. 4.12.2014, Nr. 37.4.1) nachgewiesen. Die Antragstellerin macht insoweit mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel „Tierschutz“ müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleibe, obwohl er bei ihr als geeignete und in der Hundehaltung erfahrene Person artgerecht gehalten werde und zur Gefahrenabwehr auch Nebenbestimmungen in Betracht kämen.

Mit diesem Vorbringen wird kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aufgezeigt, sondern letztlich nur ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht. Die Berufung auf den „Tierschutz“ zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Auf die individuelle Situation des Hundes bezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, auf Grund derer die öffentliche Sicherheit hinter das „Tierschutzinteresse“ zurücktreten müsste, sind jedenfalls nicht ersichtlich und können nicht allein mit dem Vorbringen begründet werden, eine Beendigung der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin schade ihm.

2.2.3 Der Senat vermag auch dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Januar 2018, wonach die Antragstellerin „ihre Hunde an Kinder statt“ führe, kein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I zu entnehmen. Zu diesem Zwecke käme eine Vielzahl von Hunderassen in Betracht, für deren Haltung keine Erlaubnis benötigt würde. Das weitere Argument, eine Trennung von Cash würde „eine außerordentliche emotionale Belastung für sie darstellen“, führt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zusicherung und nicht die Abgabe des Hundes geht, nicht weiter.

2.2.4 Schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht die Berufung auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. LStVG zum Erfolg; nach dieser Vorschrift kann ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn die Hundehaltung „der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient“. Die Antragstellerin hat hierzu umfänglich im Rahmen der nachgeholten Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2018 (S. 5 f.) und nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, vorgetragen.

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass das kürzlich in N. eröffnete Tierbedarfsgeschäft der Antragstellerin als „gefährdetes Besitztum“ anzusehen ist, auch wenn der dort befindliche Warenwert etwa 25.000 € betragen soll und hierzu noch der jeweilige Geldbestand der Kasse kommt. Es ist nicht erkennbar, dass das innerstädtisch gelegene Geschäft der Antragstellerin einer Gefährdung etwa wegen einer besonders exponierten Lage oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgesetzt ist (vgl. Nr. 37.4.1 Abs. 2 VollzBek). Der Hinweis auf die (angeblich) in den letzten Jahren im ostbayerischen Raum erheblich angestiegene Einbruchs- und Raubkriminalität hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Entsprechendes gilt auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, in dem nach ihren Angaben die Einnahmen mehrerer Tage verwahrt werden, bevor sie zur Bank verbracht werden; insoweit kann von der Antragstellerin erwartet werden, eine andere Lösung anzustreben, mit der eine wirkliche Sicherung der Tageseinnahmen erreicht wird. Soweit Cash zum Schutz des Transports der Tageseinnahmen in Höhe von täglich bis zu 1.000 Euro vom Ladengeschäft in das Wohnhaus eingesetzt werden soll, fehlt es bereits an der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ im Sinne einer Immobilie.

Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Hund die ihm zugedachte Bewachungsfunktion nur mittels der von ihm ausgehenden „optischen Abschreckung“, nicht jedoch infolge entsprechender Ausbildung auch tatsächlich werde erfüllen können. Damit liegt aber die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Fähigkeit des Kampfhundes der Kategorie I zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums nicht vor. Eine „optische Abschreckung“ kann im Übrigen auch unter Verwendung von Hunden erlaubnisfreier Rassen mit entsprechendem Äußerem erzielt werden. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob die Antragstellerin letztendlich nicht darauf zu verweisen ist, sich eines ausgebildeten Wachhundes einer erlaubnisfreien Rasse statt eines Kampfhundes der Kategorie I zu bedienen.

2.3 Auch die geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und rechtfertigen daher keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt; in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Antragstellerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht übersehen, dass die Antragstellerin den Hund erst nach Vorliegen der Zusage und damit auch im Vertrauen auf deren Fortbestand angeschafft hat; es liegt auch keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog (vgl. zur Anwendung auf Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezogen sind: Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 42-43) vor. Gleichwohl kann auch ohne ihr Vorliegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer Zusicherung den ausgelösten Vertrauensschutz bei Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Interessen überwiegen. Hiervon geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, wenn sie ausführt, dass „mit Blick auf die von einem Kampfhund…ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit und des Lebens“ die von der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes konkret geltend gemachten Interessen am Fortbestand der Zusicherung gegenüber den mit dem restriktiven Erlaubnisvorbehalt verfolgten hochrangigen Zielen der Gefahrenabwehr zurücktreten müssten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen - auch mit Blick auf die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Wertung des Gesetzgebers für einen Vermögenschutz - entsprechend dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG ausgeübt, ohne die damit vorgegebenen gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (Art. 40 BayVwVfG).

Die von der Antragstellerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen (vgl. zum Umfang: Schreiben v. 22.1.2018, S. 8) sind im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würden ihr weit darüberhinausgehende, nicht in Geld zu bemessende Nachteile entstehen, ist dies im Hinblick auf die damit angesprochene emotionale Einbuße nachvollziehbar; allerdings werden sie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm. Schließlich vermag auch das Angebot der Antragstellerin, sich weitgehenden Anordnungen zur Hundehaltung (etwa: Leinen- und Maulkorbzwang) zum Schutz der Allgemeinheit zu unterwerfen, das Gewicht des durch die Rücknahme „enttäuschten“ Vertrauens nicht entscheidend zu erhöhen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Antragstellerin zu Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.