Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763

published on 25/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763
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Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 15.2762 und 10 C 15.2763 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.2762 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung und den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter.

Die Antragstellerin zu 1 reiste am 31. März 2001 erstmals in das Bundesgebiet ein und erhielt zunächst Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann und am 6. August 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe der Antragstellerin zu 1 ist inzwischen geschieden. Die Antragstellerin zu 2, geboren am 27. Juli 1999, reiste Ende Juli/Anfang August 2013 im Wege des Familiennachzugs zur Antragstellerin zu 1 ein. Im Rahmen des Visumverfahrens stellte sich heraus, dass die Antragstellerin zu 1 während der Dauer der Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten zugleich in Peru mit dem Vater der Antragstellerin zu 2 verheiratet gewesen war. Die Antragsgegnerin nahm daher die der Antragstellerin zu 1 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheid vom 19. Februar 2014 zurück und forderte sie auf, das Bundesgebiet bis 30. März 2014 zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Auch die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb erfolglos.

Am 26. September 2015 wurde die Antragstellerin zu 2 Mutter eines Sohnes, dem Antragsteller im Verfahren 10 CE 15.2802. Vater des Kindes ist ein unverheirateter spanischer Staatsangehöriger, geboren am 4. Dezember 1999, der mit seiner Mutter in M. lebt.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Aufenthalt der Antragstellerinnen nicht zu beenden und ihnen eine Duldung zu erteilen, und ihnen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das am 26. September 2015 geborene Kind besitze die spanische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Kindes und dessen Mutter seien freizügigkeitsberechtigt und hätten als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gelte auch für das neugeborene Kind. Die Antragstellerin zu 2 leite ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Kind ab. Die Antragstellerin zu 1 sei Vormund des Kindes. Sie leite ihr Aufenthaltsrecht von der Antragstellerin zu 2 ab.

Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag ab. Die Antragstellerinnen hätten keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2 sei nicht freizügigkeitsberechtigt. Der Vater des Kindes könne ihr kein Freizügigkeitsrecht vermitteln, da er selbst nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin zu 2 auch keine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Verwandte in gerader aufsteigender und gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn spanischer Staatsangehöriger sei. Das Kind sei derzeit ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, abgeleitet von der Antragstellerin zu 2, in München gemeldet. Zudem gewähre die freizügigkeitsberechtigte Person, von der das Recht abgeleitet werde, hier das neugeborene Kind, dem Familienangehörigen, der Antragstellerin zu 2, offensichtlich keinen Unterhalt. Aus Art. 21 AEUV ergebe sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es zwar möglich, dass ein Drittstaatsangehöriger, der für einen minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates tatsächlich sorge, sich mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat aufhalte. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass der minderjährige Staatsangehörige angemessen krankenversichert sei und ihm Unterhalt von einem Elternteil gewährt werde, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sei und dessen Mittel ausreichten, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates durch den Minderjährigen zu verhindern. Das Kind der Antragstellerin zu 2 werde auch nicht gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der Antragstellerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Die Antragstellerinnen seien nicht gezwungen, nach Peru auszureisen, sie könnten sich vielmehr zusammen mit dem Vater des Kindes in das Heimatland des Vaters, nach Spanien, begeben.

Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihren Beschwerden. Das am 26. September 2015 geborene Kind besitze die spanische Staatsbürgerschaft. Dessen Vater sowie dessen Mutter seien freizügigkeitsberechtigt. Dies habe die Mutter versichert. Die Antragstellerinnen könnten sich mit dem Kind im Bundesgebiet aufhalten, da sie tatsächlich für ihn sorgten. Nur weil die Antragsgegnerin die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 nicht mehr erlaube, sei der Krankenversicherungsschutz weggefallen. Dem Kind könne nicht zugemutet werden, nach Spanien auszureisen, da der Vater in der Bundesrepublik lebe. Deshalb sei auch eine Ausreise nach Peru ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Selbst wenn das Kind der Antragstellerin zu 2 die spanische Staatsangehörigkeit besitzen sollte, ergebe sich aus Art. 20 AEUV kein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerinnen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren 10 CE 15.804 verwiesen.

II.

Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2016 dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigten nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren 10 CE 15.2762. Daher ist auch die Beschwerde im Verfahren 10 C 15.2763 unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht ist und nicht besteht, weil der Sohn der Antragstellerin zu 2, auch wenn er die spanische Staatsangehörigkeit seines Vaters besitzen sollte, den Antragstellerinnen kein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FreizügG/EU (1.) oder nach Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV (2.) vermitteln kann. Daher bleibt auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg (3.).

1. Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Familienangehörige sind die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin zu 2 nicht vor. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Sohn der Antragstellerin zu 2 um einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger handelt, weil von den Antragstellerinnen bislang eine Urkunde, wonach der Sohn der Antragstellerin zu 2 neben der peruanischen auch die spanische oder ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht vorgelegt worden ist. Weiterhin ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG i. V. m. § 4 FreizügG/EU über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Einen Nachweis dafür, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten erhält, liegt ebenfalls nicht vor. Weiterhin gewährt der Sohn der Antragstellerin zu 2 dieser keinen Unterhalt, wie § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU voraussetzt (kritisch hierzu: Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, FreizügG/EU, § 3 Rn. 17). Der umgekehrte Fall, dass die Antragstellerin zu 2 bzw. die Antragstellerin zu 1 als deren Mutter dem Sohn der Antragstellerin zu 2 Unterhalt gewähren, ist von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nicht erfasst (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11, - juris Rn. 55).

2. Die Antragstellerinnen können auch aus etwaigen Rechten des Sohnes der Antragstellerin zu 2 aus Art. 20 AEUV (a.) oder Art. 21 AEUV (b.) - falls dieser die spanische Staatsbürgerschaft besitzen sollte - kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits mehrfach zum Aufenthaltsrecht für diejenigen Drittstaatsangehörigen entschieden, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und die die Voraussetzungen der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG nicht erfüllen (EuGH, U.v. 5.5.2011 - McCarty, C-434/09 - juris; U.v. 15.11.2011 - Dereci, C-256/11 - juris; U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u. a. - juris; U.v. 14.12.2012 - Iida, C-40/11- juris; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga, C-87/12 - juris und U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12- juris). Aus dieser Rechtsprechung zur Auslegung der genannten Bestimmungen des AEUV ergibt sich jedoch kein Anspruch der Antragstellerinnen auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet.

a. Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 als Elternteil eines Unionsbürger aus Art. 21 AEUV besteht nicht. Hierfür müsste der Unionsbürger die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen. Dies setzt voraus, dass der Sohn der Antragstellerin zu 2 als nicht erwerbstätiger Unionsbürger (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU) gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. Art. 7 Abs. 1 b) RL 2004/38/EG) über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - juris Rn. 27; U.v. 10.10.2013 - Alopka, C-86/12 - juris Rn. 27 ff.). Dies ist beim der Sohn der Antragstellerin zu 2 nicht der Fall. Zwar müsste der Sohn der Antragstellerin zu 2 selbst nicht über solche Existenzmittel verfügen, wenn ihm die entsprechenden Mittel von den ihn begleitenden Familienangehörigen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (EuGH, Alopka, a. a. O.). Insoweit fehlt es jedoch an einer Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerinnen den Sohn der Antragstellerin zu 2 ausreichend krankenversichert haben und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die anwaltliche Versicherung des Bevollmächtigten, dass dies in Zukunft der Fall sein werde, reicht hierfür nicht aus.

b. Die Antragstellerin zu 2 kann sich auch nicht auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aus Art. 20 AEUV mit der Begründung berufen, ihrem Sohn werde durch die Verweigerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet der Kernbestand seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich das Kriterium der Verwehrung der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, das sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (EuGH, Dereci, a. a. O. Rn. 66; U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u. a. - juris Rn. 56). In derartigen Fällen ist es Aufgabe des nationalen Gerichts festzustellen, ob dem betroffenen Unionsbürger durch die Verweigerung des Aufenthalts für drittstaatsangehörige Familienangehörige im Aufnahmestaat der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird und insbesondere die Gefahr droht, das Gebiet des Mitgliedstaates und das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes verlassen zu müssen. Allerdings rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Angehörige einer Familie, die aus Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger besteht, zusammen mit diesem im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht gewährt wird (EuGH, Dereci, a. a. O. Rn. 68; Ymeraga, a. a. O. Rn. 38). Demgemäß hat das nationale Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen, um festzustellen, ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen tatsächlich dazu führt, die Unionsbürgerschaft des betroffenen Unionsbürgers seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben (EuGH, U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u. a. - juris Rn. 51 ff.; U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11- juris Rn. 71).

Zwischen der Antragstellerin zu 2 und ihrem Sohn besteht zwar ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. hierzu EuGH, U.v. 6.12.2012 - C-356/11 u. a. - juris Rn. 56), das grundsätzlich geeignet sein könnte, bei einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin zu 2 zu einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der - allerdings nur behaupteten - Unionsbürgerschaft des Sohnes führen könnte. Insoweit hat das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass, falls der Sohn der Antragstellerin zu 2 tatsächlich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, nichts dagegen spricht, dass die Antragstellerinnen mit dem Kind in Spanien leben. Allen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union war nämlich gemeinsam, dass der Unionsbürger, von dem die drittstaatsangehörigen Familienmitglieder ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten wollten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besaß. Eine Übersiedelung des Sohnes in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er angeblich besitzt, zwingt ihn nicht zum Verlassen des Gebietes der Union, da die Antragstellerinnen auch in Spanien für das Kind sorgen können.

Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass der Vater des Sohnes der Antragstellerin zu 2 spanischer Staatsangehöriger ist, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und sich daher in Deutschland aufhalten will. Der Vater hat nämlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beschlusses ebenfalls vom 25. Februar 2016 im Verfahren 10 CE 15.2802 verwiesen.

Ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 besteht nicht. Ein solches kann sie weder aus dem vermeintlichen Aufenthaltsrecht ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, herleiten, noch steht ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV wegen der Vormundschaft für ihr Enkelkind - sollte dieses tatsächlich spanischer Staatsangehöriger sein - zu. Insoweit gelten die Ausführungen zur Antragstellerin zu 2 entsprechend. Die Ausübung der Vormundschaft für ihr Enkelkind ist ihr auch in Spanien möglich.

3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen bietet aber aus den oben genannten Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, weil mangels Vorlage der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bisher nicht eingetreten ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.2762 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2, § 39 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.