Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 4 E 15.5297

published on 16/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 4 E 15.5297
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kosten werden auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen sind peruanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) (die Mutter der Antragstellerin zu 2)) reiste am … März 2001 erstmals in das Bundesgebiet ein, die Antragstellerin zu 2) Ende Juli/Anfang August 2013.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 wurden die der Antragstellerin zu 1) erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie die am 6. August 2004 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum jeweiligen Erteilungsdatum zurückgenommen (Ziffer 1). Die Antragstellerin zu 1) wurde verpflichtet, das Bundesgebiet bis zum 30. März 2014 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Antragstellerin zu 1) die Abschiebung nach Peru bzw. in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, angedroht. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG München, U.v. 23. April 2015 - M 12 K 14.1163 -; BayVGH, B.v. 23. September 2015 - 10 ZB 15.1255 -).

Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids), setzte eine Frist zur Ausreise bis zum 30. März 2014 (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Peru oder einen anderen Staat, in den die Antragstellerin zu 2) einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücküber nahme verpflichtet sei, an (Nr. 3). Die Klage der Antragstellerin zu 2) blieb ebenfalls erfolglos (VG München, U.v. 21. Juli 2015 - M 4 K 14.1150 -; BayVGH, B.v. 20. November 2015 - 10 ZB 15.2127 -).

Am … September 2015 wurde die Antragstellerin zu 2) Mutter.

Nach der notariellen Urkunde vom … Oktober 2015 (URNr. …) in der Fassung vom 22. Oktober 2015 erkannte ein unverheirateter spanischer Staatsangehöriger, geboren am …, die Vaterschaft für das Kind an; zudem erklärte er, zusammen mit der - nach der Urkunde ebenfalls unverheirateten - Antragstellerin zu 2), dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Als Geburtsname wurde der der Antragstellerin zu 2) bestimmt.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 wurde die Antragstellerin zu 1) aufgefordert, bis spätestens 23. November 2015 das Bundesgebiet bzw. das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten zu verlassen. Während der gesetzten Ausreisefrist wurde die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Mit Schreiben vom … November 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe sowie:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Aufenthalt der Antragstellerinnen nicht zu beenden und ihnen eine Duldung zu erteilen mit dem Recht für die Antragstellerin zu 1), einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für die Antragstellerin zu 2) die Schule zu besuchen.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das neugeborene Kind gemäß Art. 17 Ziff. 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs die spanische Staatsangehörigkeit besitze. Der Vater und dessen Mutter seien freizügigkeitsberechtigt und hätten als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso habe dies das neugeborene Kind. Die Antragstellerin zu 2) leite ihr Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Kind ab. Die Antragstellerin zu 1) wiederum leite ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland von der Antragstellerin zu 2) ab. Der Antragstellerin zu 1) werde darüber hinaus in Kürze die Vormundschaft für das neugeborene Kind übertragen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Derzeit sei das Kind ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, von der Mutter (der Antragstellerin zu 2) abgeleitet, in … angemeldet. Es besitze noch kein gültiges Reisedokument.

In den Akten der Antragsgegnerin befindet sich u.a. ein Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom … Juli 2015. Danach lebt der Vater des Kindes mit seiner Mutter in einem Frauenhaus.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

I.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin nach ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2015 in den nächsten Wochen keine Abschiebungsmaßnahmen vorgesehen hat.

II.

Die Antragstellerinnen haben darüber hinaus keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-enthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch eine rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht vor.

1. Die Antragstellerinnen haben kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, § 3 FreizügG.

Ein solches könnte der Antragstellerin zu 1) allenfalls über die Antragstellerin zu 2) vermittelt werden. Jedoch steht der Antragstellerin zu 2) kein Aufenthaltsrecht zu bzw. ist sie nicht freizügigkeitsberechtigt, insbesondere nicht als Familienangehörige (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 FreizügG).

a) Die Antragstellerin zu 2) ist nicht Unionsbürgerin (§ 1 FreizügG).

Sie ist auch keine Ehegattin einer der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 Frei-zügG genannten Personen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG). Aus der vorgelegten notariellen Urkunde geht hervor, dass die Antragstellerin zu 2) unverheiratet ist.

Darüber hinaus kann ihr auch der Vater ihres Kindes kein Aufenthaltsrecht/Freizügigkeitsrecht vermitteln, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass dieser selbst freizügigkeitsberechtigt ist. Denn hierfür genügt die spanische Staatsangehörigkeit alleine nicht. Notwendig ist vielmehr, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Vater des Kindes sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG) bzw. über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 Satz 1 FreizügG). Da der noch minderjährige Vater in einem Frauenhaus/städti-schen Notquartier lebt, liegt vielmehr Gegenteiliges nahe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstel-ler(innen) im Eilverfahren - unabhängig von ihrer Pflicht aus § 82 Abs. 1 AufenthG - eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft aufgrund der Modifizierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO enthaltene Verpflichtung, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; dies gilt insbesondere für die in die Sphäre der Antragsteller(innen) fallenden Umstände und Ereignisse (vgl. VGH BW, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 24.2.2010 - 12 B 130/10 - juris Rn. 3; VerfG Brandenburg, B.v. 18.10.2007 - 21/07 - juris Rn. 42).

b) Des Weiteren ist die Antragstellerin zu 2) auch keine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG freizügigkeitsberechtigte Verwandte eines in gerader aufsteigender und in gerader absteigende Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen. Es ist hier nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn spanischer Staatsangehöriger ist. Zwar ist wohl nach Art. 17 Ziff. 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs derjenige spanischer Herkunft, der von einem spanischen Vater oder Mutter geboren wurde. Allerdings ist nach Auskunft der Antragsgegnerin das Kind derzeit ausschließlich mit der peruanischen Staatsangehörigkeit, von der Mutter abgeleitet, in … gemeldet. Nach Art. 52 der peruanischen Verfassung können auch im Ausland geborene Personen die peruanische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie einen peruanischen Vater oder eine peruanische Mutter haben und während ihrer Minderjährigkeit im entsprechenden Register eingetragen werden.

Aber auch in dem Fall, dass man zugunsten der Antragstellerinnen annimmt, dass das Kind die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich nichts anderes: Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG wäre es für ein Aufenthaltsrecht/Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen, hier der Antragstellerin zu 2), notwendig, dass diejenige freizügigkeitsberechtigte Person, von der das Recht abgeleitet wird - hier das geborene Kind -, dem Familienangehörigen Unterhalt gewährt. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des EuGH möglich, dass der Art. 21 AEUV eines minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter einem Drittstaatsangehörigen, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, (auch) erlaubt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedsstaat aufzuhalten (EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris LS 1, Rn. 44 ff.; EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - juris Rn. 69). Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der minderjährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter angemessen krankenversichert ist und ihm Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern (EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris LS 1, 2, Rn. 28, 41, 47; Tewocht, in Kluth/Heusch, Beckscher Online Kommentar Ausländerrecht, 8. Edition, 1.8.2015, § 3 FreizügG/EU Rn. 16). Diese Voraussetzung ist hier nicht vorgetragen, geschweige glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin zu 2) noch zur Schule geht und der ebenfalls minderjährige Vater des Kindes im Frauenhaus/in einem städtischen Notquartier lebt, ist Gegenteiliges naheliegend.

Des Weiteren hat der EuGH bestimmt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstünde, die bewirken würden, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt würde. Eine derartige Auswirkung liege vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewähren würde, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert würden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung habe nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder - Unionsbürger - gezwungen seien, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso bestünde die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt würde, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfüge, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder - Unionsbürger - gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihen würde, tatsächlich in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/ 09 - juris Rn. 42 ff.; EuGH, U.v. 15.11.2011 - C-256/11 - juris Rn. 65 ff.). Allerdings rechtfertige die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen würden, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten könnten, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (EuGH, U.v. 15.11.2011 - C-256/11 - juris Rn. 68).

Diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat die Antragstellerin zu 2) kein Aufenthaltsrecht. Denn vorliegend ist das Kind, wenn es die Unionsbürgerschaft überhaupt besitzt, nicht gezwungen, mit der Mutter, der Antragstellerin zu 2), und der Großmutter, der Antragstellerin zu 1), aus dem Bundesgebiet nach Peru auszureisen. Das Kind ist nämlich nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Vielmehr steht es ihm frei, zusammen mit seinem Vater, - und gegebenenfalls mit seiner Mutter, der Antragstellerin zu 2, und der Großmutter, der Antragstellerin zu 1), - in das Heimatland des Vaters (das ggf. zugleich das Heimatland des Kindes ist), Spanien, auszureisen.

2. Die Antragstellerin zu 2) hat auch keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Das Kind der Antragstellerin zu 2) kann mit dieser und der Antragstellerin zu 1) gemeinsam ausreisen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft als solches führt nicht bereits zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, sofern nicht die vorübergehende Trennung der Familienangehörigen bzw. der Verweis auf ein Visumerteilungsverfahren eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit bedeutet (Hailbronner, Ausländerrecht, 64. Lfg. 2009, § 60a Rn. 27a AufenthG m.w.N.).

Hier ist es der Antragstellerin zu 2) auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Kind in ihr Heimatland auszureisen. Es wurde schon nicht glaubhaft gemacht, dass eine schützenswerte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 2) und ihrem Kind mit dem Vater besteht. Zweifel sind angebracht, da die Antragstellerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 noch erklärt hat, der Vater ihres Kindes sei niederländischer Staatsangehöriger und sie wisse nicht, wo er bisher gelebt habe. Auch bei der Vorstellung vor dem beurkundenden Notar am … Oktober 2015 muss es diesbezüglich Zweifel gegeben haben, da zunächst die dominikanische Staatsangehörigkeit des Vaters beurkundet wurde. Überdies wurde in der notariellen Urkunde für die Antragstellerin zu 2) und dem Vater des Kindes jeweils eine andere Adresse (beim Vater die eines Frauenhauses/eines städtischen Notquartiers) angegeben. Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn (nur) den Namen der Mutter, der Antragstellerin zu 2), trägt. Im Übrigen vermitteln weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch, die familiäre Lebensgemeinschaft zwingend im Bundesgebiet auszuüben. Vielmehr ist ohne weiteres möglich und zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin zu 2), dem spanischen Vater und dem spanischen Kind in Spanien - insoweit dann ohne (vorübergehende) Trennung - auszuleben.

3. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die vorübergehende Anwesenheit der Antragstellerinnen im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfordern würden, wurden nicht vorgetragen. Der Wunsch der Antragstellerin zu 2), in Deutschland bleiben zu wollen, um zur Schule zu gehen, begründet für sich allein noch keine dringenden persönlichen Gründe.

III.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine am ...
published on 02/11/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2011 - 13 K 1079/11 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kosten werden auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Mutter des Antragstellers (der am
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.