Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.68
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt B. in B-Stadt beizuordnen. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig.
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Es sprich viel dafür, dass der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.04.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Hiernach sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Im vorliegenden Fall könnte ein Aufenthaltsrecht des Klägers als Familienangehöriger vom Aufenthaltsrecht seines Sohnes (S.) abzuleiten sein.
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1. Der Kläger macht geltend, sein Sohn, (S.), sei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Er trägt vor, sein Sohn sei berufstätig. Hieran bestehen zwar Zweifel, weil das Arbeitsverhältnis seines Sohnes nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag befristet war und am 22.12.2017 endete, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Gleichwohl wird vom Verwaltungsgericht zu prüfen sein, ob das Arbeitsverhältnis des Sohnes des Klägers tatsächlich verlängert oder entfristet wurde oder ob der Sohn des Klägers ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat. Selbst wenn der Sohn des Klägers derzeit arbeitslos sein sollte, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Hiernach sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, auch für mehr als sechs Monate freizügigkeitsberechtigt, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Sollte der Sohn des Klägers derzeit beschäftigungslos sein, wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, wobei die Darlegungs- und Beweislast insoweit allerdings beim Kläger liegt.
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2. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Klägers als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU weiterhin voraus, dass er einen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger "begleitet" oder ihm "nachzieht". Die Begriffe "begleiten" oder "nachziehen" implizieren eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – BVerwG 1 C 22.14 –, juris RdNr. 23). Hiernach muss grundsätzlich eine gemeinsame Wohnung vorhanden sein (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 3 FreizügG/EU RdNr. 13). Die Freizügigkeit ist dabei nicht auf den gemeinsamen Zuzug oder den späteren Nachzug beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft erst im Bundesgebiet hergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2008 – C-127/08 –, juris RdNr. 93; Dienelt, a.a.O., § 3 FreizügG/EU RdNr. 12). Das Erfordernis einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist vorliegend erfüllt. Der Kläger lebt offenbar mit seiner Frau (… S.) und seinem Sohn (S.) in einer gemeinsamen Wohnung in der D-Straße in A-Stadt.
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3. Das Freizügigkeitsrecht des Klägers als Familienangehöriger setzt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zudem voraus, dass es sich bei ihm um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie einer in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Person handelt. Das ist der Fall, denn der Unionsbürger, vom dem der Kläger sein Aufenthaltsrecht ableitet, ist sein Sohn.
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4. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist ferner erforderlich, dass dem Kläger von der Person, von der er sein Aufenthaltsrecht ableitet, Unterhalt gewährt wird. Das Aufenthaltsrecht des Angehörigen ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – BVerwG 1 C 22.14 –, a.a.O. RdNr. 24 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 08.11.2012 – C-40/11 –, juris RdNr. 55). Dazu gehört eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – BVerwG 1 C 22.14 –, a.a.O. RdNr. 24; NdsOVG, Beschl. v. 03.01.2017 – 8 PA 209/16 –, juris RdNr. 6; Dienelt, a.a.O., § 3 FreizügG/EU RdNr. 59). Auch diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Der Kläger ist nach eigenen Angaben selbst mittellos und wird (allein) von seinem Sohn unterstützt, der sowohl für die Miete als auch für den sonstigen Unterhalt der Familie aufkomme. Diese Angaben sind zwar angesichts des geringen Einkommens des Sohnes des Klägers nicht ganz plausibel, jedoch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Klägers zumindest die Miete für die gemeinsame Wohnung aufbringt und damit jedenfalls einen Teil des Lebensunterhalts des Klägers deckt.
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5. Die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU dürfte nicht von den in § 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel abhängig sein. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU verweist nur für die Familienangehörigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU erwähnten nicht erwerbstätigen Unionsbürger zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – BVerwG 1 C 22.14 –, a.a.O. RdNr. 25). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen erwerbstätiger Freizügigkeitsberechtigter nicht an die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU geknüpft ist. Zu den erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten gehören neben den Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), auch die von § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfassten Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gelten die Anforderungen des § 4 FreizügG/EU nur für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten (nicht erwerbstätigen) Unionsbürger. Die Familienangehörigen der von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfassten Unionsbürger zählen hierzu nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.